66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
Bekanntmachung
der Neufassung des Weingesetzes
Vom 18. Januar 2011
Auf Grund des Artikels 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) wird nachstehend der Wortlaut des Weingesetzes in der seit dem
15. Dezember 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 985),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 40 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
4. den am 15. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),
5. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
6. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),
7. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1, den am 1. August 2007 in
Kraft getretenen Artikel 2, den am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753; 2008 I S. 27),
8. den teils am 10. November 2007, teils am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),
9. den am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63),
10. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 57 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
11. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni
2009 (BGBl. I S. 1659),
12. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416),
13. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1136),
14. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Bonn, den 18. Januar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
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Weingesetz
Inhaltsübersicht 6. Abschnitt
1. Abschnitt Überwachung
§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Besondere Verkehrsverbote
§ 1 Zweck § 29 Weinbuchführung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 30 Begleitpapiere
§ 3 Weinanbaugebiet § 31 Allgemeine Überwachung
§ 3a Elektronische Kommunikation § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 3b Stützungsprogramm § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten
2. Abschnitt aus der Weinbaukartei
Anbauregeln
7. Abschnitt
§ 4 Rebanlagen
Einfuhr
§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Reb-
flächen § 35 Einfuhr
§ 6 Wiederbepflanzungen § 36 Überwachung bei der Einfuhr
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
8. Abschnitt
§ 8 Unzulässige Anpflanzungen
§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials Absatzförderung
§ 8b (weggefallen) § 37 Deutscher Weinfonds
§ 8c Klassifizierung von Rebsorten § 38 Vorstand
§ 9 Hektarertrag § 39 Aufsichtsrat
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder § 40 Verwaltungsrat
Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben § 41 Satzung
oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost § 42 Aufsicht
§ 10 Übermenge § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 11 Destillation § 44 Erhebung der Abgabe
§ 12 Ermächtigungen § 45 Wirtschaftsplan
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
3. Abschnitt § 47 Unterrichtung und Abstimmung
Verarbeitung
9. Abschnitt
§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung § 48 Strafvorschriften
§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten § 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
4. Abschnitt § 51 Ermächtigungen
§ 52 Einziehung
Qualitätswein b.A. und Landwein
§ 16a Produktspezifikationen 10. Abschnitt
§ 17 Qualitätswein b.A. Verbraucherinformation
§ 18 (weggefallen) § 52a Verbraucherinformation
§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. und bestimmter
Qualitätsschaumweine
11. Abschnitt
§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
Schlussbestimmungen
§ 21 Ermächtigungen
§ 22 Landwein § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemein-
schaftsrechts oder Unionsrechts
§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen
§ 54 Übertragung von Ermächtigungen
§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
5. Abschnitt
§ 56 Übergangsregelungen
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach
EG-Recht 1. Abschnitt
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbe-
zeichnung oder geschützter geografischer Angabe Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen §1
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben Zweck
§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung (1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten,
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von
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Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, so- 10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
weit 11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Ver-
1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft wenden und jedes sonstige Handeln, durch das
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä- bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird;
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz
geregelt ist oder oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich er-
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä- klärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, das Erzeugnis einzuwirken,
insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vor- 12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das An-
schriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maß- wenden von Verfahren,
nahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen 13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Aus-
werden. nahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder
Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienen-
der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften den Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht
erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbei- in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses
ten und das Inverkehrbringen von Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt
1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeug- ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen
nissen bestimmt sind, gilt,
2. Traubensaft, 14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen
miteinander und untereinander,
3. konzentriertem Traubensaft und
15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen
4. Weinessig. Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und
das anschließend fest verschlossen wird,
§2
16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses
Begriffsbestimmungen zu einem anderen Erzeugnis,
1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europä- 17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis
genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rück- ist,
sicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aro-
matisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte 18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum
weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke, Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und
jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbrin-
2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Er- gen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der
zeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicher- Prüfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prü-
weise unverändert dem Verzehr dienende nicht aro- fungsnummer,
matisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil
der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren
50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,
eine Gärung nicht stattgefunden hat, 20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in
3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Wein- einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,
trauben hergestellter Wein, 21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der
4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse, Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Be-
förderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Euro-
5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die päischen Union vorgeschriebenen Dokumente,
– ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein –
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä- 22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder
ischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, her- die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage),
gestellte Erzeugnisse, aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichar-
tiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden
6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren
Europäischen Union angehören und die nicht Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes
Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse, belegen sind,
7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom 23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen,
zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflan- aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-
zung, schmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen
8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden
oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Er- desselben bestimmten Anbaugebietes belegen
tragsrebfläche, sind,
9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der 24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitäts-
einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines wein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung,
Weinbaubetriebes, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimm-
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ten Anbaugebiete (b.A.), dessen Name nach Arti- Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in
kel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. denen traditionell Weinbau betrieben wird.
1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über (3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbin-
und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirt- dung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden
schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein- das deutsche Weinanbaugebiet.
heitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechts-
(ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden verordnung die in Absatz 1 genannten und die in
ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Ge-
biete ab.
25. Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen
Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen
(EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe ge- der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Ab-
schützt ist, satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt
sind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete
26. Grundwein die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der An- der Europäischen Union über Weine mit geschützter
gabe der Herkunft „Europäischer Gemein- Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts
schaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus anderes bestimmt.
mehreren Ländern der Europäischen Gemein- (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die
schaft“ bestimmt ist; Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der
b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder
Europäischen Kommission geführte Register der ge-
Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe
schützten geografischen Angaben eingetragen sind,
bestimmt ist;
gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte
c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, Union über Weine mit geschützter geografischer An-
aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhal- gabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
tigen Getränken, alkoholfreiem oder alkohol-
reduziertem Wein oder daraus hergestellten § 3a
schäumenden Getränken, Weinessig oder ande-
Elektronische Kommunikation
ren Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind,
bestimmt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
§3 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen
Weinanbaugebiet Kommunikation und elektronischen Form bei der
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
(Qualitätswein b.A.) werden folgende bestimmte An- meinschaft oder der Europäischen Union über Weine,
baugebiete festgelegt: des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
1. Ahr,
2. Baden, § 3b
3. Franken, Stützungsprogramm
(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II
4. Hessische Bergstraße,
Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
5. Mittelrhein, vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG)
6. Mosel, Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005,
7. Nahe, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU
8. Pfalz, Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung um-
9. Rheingau, fasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet
ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaß-
10. Rheinhessen, nahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe
11. Saale-Unstrut, der folgenden Absätze.
12. Sachsen, (2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung werden durchgeführt:
13. Württemberg.
1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförde-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- rung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Ver-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch ordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzför-
die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Ge- derung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbau-
biete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische gebieten beziehen,
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2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifizier- (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung
tem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Ver- (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt
ordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Lan-
2008/2009. desrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die An-
träge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundes-
Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für
anstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren
die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 jährlich 1 Mil-
Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach
lion Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2
Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur
Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Num- (6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5
mer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel 1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verord-
für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die nung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV
Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung
Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- (EG) Nr. 1234/2007,
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Ab-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- satz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG)
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG)
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Nr. 1234/2007,
Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfah- 3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der
ren für die Umstrukturierung und Umstellung von Reb- Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der
flächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur
Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen 4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung
Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der (EG) Nr. 1234/2007,
Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen 5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der
Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der
Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Num- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- 6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Rechtsverordnung für tritt.
1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzför-
derung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der 2. Abschnitt
Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maß- Anbauregeln
nahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der
Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen §4
bestimmten Anbaugebieten beziehen,
Rebanlagen
2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Ar- (1) Zur Herstellung von inländischem Wein und an-
tikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, deren Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dür-
3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 fen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des
Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden,
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.
die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung,
soweit die Regelungen zur Durchführung der genann- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Über-
Union erforderlich und nach diesen Vorschriften be- wachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erfor-
stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechts- derlich ist,
verordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass 1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben
die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Geset-
Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit zes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder
sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigun- Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind,
gen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestim- destilliert werden müssen,
mung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und 2. Vorschriften zu erlassen über
Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt- a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
zahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Durchführung der Destillation nach Nummer 1,
Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorste- b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden,
hend genannten Vorschriften die Landesregierungen das Verwerten oder das Inverkehrbringen von
zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend. Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeug-
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nissen von Rebpflanzungen, die entgegen den a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flä-
Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund chen vorgenommen werden dürfen,
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb
über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenom- ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,
men worden sind, und das Verfahren.
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen
Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf
der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die einen anderen Betrieb,
zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein her- b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in
gestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungs-
betriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an
Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Geneh- einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Reb-
migung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter fläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der An-
Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine beson- pflanzung der neuen Reben verpflichtet,
dere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird festlegen.
die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmi- In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt
gung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbun- werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall An-
den und befristet werden; sie kann aus wichtigem ordnungen nach Nummer 1 treffen kann.
Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden.
§7
§5 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
Anerkennung der für (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
Qualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen meinschaft oder der Europäischen Union oder in auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Rebflächen in den in § 3 Absatz 1 genannten be-
gen keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
stimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit
dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzun-
Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder
gen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung
bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Quali-
von Qualitätswein b.A. oder Landwein geeignet sind
tätswein b.A. geeignet.
und
§6 1. zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-
wein bestimmt sind und die
Wiederbepflanzungen
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche ge- zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vo-
rodet worden ist. rübergehend nicht bepflanzten Rebflächen ste-
hen oder
(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungs-
rechts b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
oder in Verfahren zur Festlegung und Neuord-
1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr nung der Eigentumsverhältnisse nach dem Land-
als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit wirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen
einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert ausgewiesen werden, soweit dies zur wertglei-
(Flachlage) oder chen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungs-
2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes gesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpas-
bestimmtes Anbaugebiet sungsgesetzes erforderlich ist,
ist nicht zulässig. 2. für die Durchführung von Weinbauversuchen be-
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesre- stimmt sind oder
gierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des 3. zur Erzeugung von
Produktionspotenzials in ihrem Gebiet die Übertragung
a) Qualitätswein b.A. oder Landwein und gleich-
eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimm-
zeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder
ten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbauge-
biet zulassen. b) Edelreisern
(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen
von Absatz 2 – auch soweit eine Rechtsverordnung Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben be-
nach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität pflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten
oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen Rebflächen stehen.
zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flach- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
lagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.
1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Ab-
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- satz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anfor-
ordnung ferner derungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung
1. vorschreiben, dass zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-
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wein und die Vermarktungsmöglichkeiten des er- 2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1
zeugten Weines festzulegen, erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,
2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche festzulegen.
zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Land-
wein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen,
§ 8a
dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten
Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festge- Bewirtschaftung
setzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwar- des Produktionspotenzials
ten lassen muss,
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reser-
zuzulassen, ven von Pflanzungsrechten zu schaffen.
4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Vorausset-
(2) (weggefallen)
zungen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das
Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu (3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver-
regeln. ordnung eine oder mehrere regionale Reserven von
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechts-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch verordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reser-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzun-
zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und gen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten
das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur
Rebsorten zu regeln. Reserve festlegen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- (4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsver-
ordnung ordnung
1. zur 1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai
a) Steigerung der Qualität,
1999 über die gemeinsame Marktorganisation für
b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitäts- Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt ha-
weine b.A., ben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum
Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden
c) Verbesserung der Vermarktung oder
Jahres ausgeübt werden kann, oder
d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut
2. auf der Grundlage einer abweichenden Entschei-
über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 dung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung
Nummer 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hi- (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wie-
naus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung derbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das
einer Fläche festlegen, Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt
2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von werden kann,
als Unterlagsreben dienenden Mutterreben be- bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Ver-
stimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem ordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflan-
räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit zungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden
Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht be- Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit
pflanzten Rebflächen stehen müssen, der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung
3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche (EG) Nr. 1234/2007.
zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden
Mutterreben regeln. § 8b
§8 (weggefallen)
Unzulässige Anpflanzungen
§ 8c
(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem
1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungs- Klassifizierung von Rebsorten
rechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung die- (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsver-
ser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung ordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen
(EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nut- Rebsorten fest.
zungsberechtigten der Fläche bei der nach Landes-
recht zuständigen Stelle zu beantragen. (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union oder in auf
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Euro-
gen keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Be-
Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Ver-
stimmungen
fahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1
1. über das Verfahren der Regularisierung und zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 73
§9 § 9a
Hektarertrag Abgabe,
(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Verwendung
Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der fol- oder Verwertung
genden Vorschriften nur in einer Menge an andere ab- von Wein oder Traubenmost
gegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem aus nicht selbst erzeugten Weintrauben
Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Ver- (1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbau-
bindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für betrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Trau-
1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile benmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf
dieser Gebiete oder, der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm er-
zeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Trauben-
2. Qualitätsgruppen: most oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben,
a) Prädikatswein und Qualitätswein, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrech-
nung der gesamten aus einer Ernte und einem be-
b) Landwein, stimmten Anbaugebiet übernommenen Weintrauben-
c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, menge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge er-
gibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12
d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsan-
Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.
gabe,
e) Grundwein (2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder
der teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimm-
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag ten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektar-
für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert erträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 be-
zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt
zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zuläs- sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus
sig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die
gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge
Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Ja- an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die
nuar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabge-
Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Er- stuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.
höhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsver- § 10
ordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Trauben- Übermenge
most oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach
§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgeleg- (1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-
ten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Ab-
Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu satz 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert,
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entspre- so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur
chend anzuwenden. 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet
(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unter- und über das Erntejahr hinaus gelagert,
schiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A.
als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/ verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht
übersteigen. 3. destilliert oder
(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages 4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft
nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen verwendet und dieser an andere abgegeben sowie
nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet zur Herstellung von Traubensaft an andere abgege-
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder ge- ben
schützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft
deren Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verord- oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform
nung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist, und können die Weinerzeugung und die Lagerung nach
die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder Satz 1 Nummer 1, die Herstellung und die Lagerung
geografischen Angabe vermarktet werden. von Sekt b.A. nach Satz 1 Nummer 2, die Destillation
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Num- nach Satz 1 Nummer 3 oder die Herstellung und die
mer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abgabe nach Satz 1 Nummer 4 durch den Erzeuger-
Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen geson- zusammenschluss vorgenommen werden, soweit die
dert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer
Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Be- Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflich-
sonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen tet sind.
Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Ge-
(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Ernte-
samthektarerträgen zulassen.
menge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamt-
(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für hektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der
Traubensaft. Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder ver- (3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung
wertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder witterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen,
teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen,
Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder ver- dass die dort genannte Menge ganz oder teilweise an-
wertet werden. stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden
(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamt- Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder ver-
hektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermi- wertet werden darf. Die Genehmigung nach Satz 1
schen der den Gesamthektarerträgen entsprechende kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden wer-
Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet den.
oder verwertet werden. (4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Trau-
(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hek- benmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein
tarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung
ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder
Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert,
§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum
destillieren. 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres
zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5
(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Trau- Satz 3 gelten entsprechend.
benmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein
die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung § 12
mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder
verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hun- Ermächtigungen
dert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Ab- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vor-
in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein das Verfahren für
Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt wor- 1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektar-
den ist, ist die Übermenge zu destillieren. erträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2,
§ 11 2. die Umrechnung von
Destillation a) Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost
oder teilweise gegorenem Traubenmost (Trauben-
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte- mostmengen) oder Weinmengen und
menge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Ab-
b) Traubenmostmengen in Weinmengen,
satz 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so
darf die Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur 3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Absatz 1 und
Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgen- 4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das
den Jahres zu destillieren. § 10 Absatz 1 Satz 2 ist ent- Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Ab-
sprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zustän- satz 2,
digen Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrecht-
lich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage 5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das
einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des
die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 2, der an andere
Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von die- abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf,
sem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amt- und
lichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse 6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10
ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 11 Ab-
der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in satz 1 Satz 1 und 2.
Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ist, über die Destillation einer entsprechenden, ver- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abwei-
kehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertra- chend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2
ges vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines ande- Nummer 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis be-
ren Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation steht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
hergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für
Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der Destilla- den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle
tionspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von Flurbereinigungen zu erlassen.
von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlos-
sen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit
Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf 1. (weggefallen)
nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen 2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die
entsprechende Teil der Mischung an andere abgege- Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Ab-
ben, verwendet oder verwertet werden. satz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 75
dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert er- 3. Abschnitt
höhen, wenn
Verarbeitung
a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemen-
gen des betreffenden Jahrganges den langjähri- § 13
gen Durchschnitt deutlich übersteigen und
Behandlungsverfahren
b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorge-
und Behandlungsstoffe
schriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmel-
dungen berechnete Bestand an Erzeugnissen (1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und
eines bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies
eines bestimmten Anbaugebietes die Summe der in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu-
Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes gelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Ge-
unterschreitet, meinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.
3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher
Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zu-
abgeben und nicht über eigene betriebliche Ver- gelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen
arbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse ver- und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen
fügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag über- oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse
steigen, an andere abgeben dürfen, ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich,
4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Er- geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe
zeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Anteile handelt.
Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der
haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift Eigenart der Erzeugnisse
nur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb
1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das
eines Bereiches belegen sind,
Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschrän-
5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur ken,
Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln,
2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe
insbesondere das Verfahren zur Feststellung der
festzulegen,
Mengen, die an andere abgegeben, verwendet oder
verwertet werden, 3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte
6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gela- Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthal-
gerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjah- ten sein dürfen,
res unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag 4. zu bestimmen,
dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet
a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen
oder verwertet werden darf.
das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 kann für als technisch unvermeidbar oder als verbotenes
die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Zusetzen anzusehen ist,
Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass
b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2
an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines
sind und
Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger
verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen
nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaft- das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht
liche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Absatz 1 als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen
5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten
nicht nachkommt, § 11 Absatz 1 Satz 5 gilt entspre-
Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass
chend.
gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermäch- nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis überge-
tigung des Absatzes 3 Nummer 4 Gebrauch machen, hen.
können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass ab-
(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4
weichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1
oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die
Satz 1 die in Absatz 3 Nummer 4 genannten Erzeuger-
auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 1, des § 31 Ab-
zusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbst-
satz 2 und des § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
versorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dür-
genständegesetzes in der bis zum 6. September 2005
fen.
geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Absatz 2
(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermäch- Nummer 1 und des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel-
tigungen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 4 sowie von der und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsver-
Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, ha- ordnungen anzuwenden.
ben sie in den Rechtsverordnungen die näheren
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewähr- 1. § 9 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
leisten. gesetzbuches und
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
2. die auf Grund 5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkohol-
a) des § 9 Absatz 4 und des § 14 Absatz 2 des Le- gehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des na-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in türlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden
der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas- darf,
sung und 6. (weggefallen)
b) des § 9 Absatz 2 und des § 13 Absatz 5 des Le- 7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Al-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches koholgehalte festzulegen.
erlassenen Rechtsverordnungen
§ 16
anzuwenden.
Inverkehrbringen und Verarbeiten
§ 14 (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht
Beschaffenheit werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit
von Behältnissen und Räumen sind.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal- rates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforder-
tung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vor- lich ist,
zuschreiben, dass 1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Er-
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das zeugnissen
Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnis- a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-
sen benutzt werden, nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genü- schädliche Beseitigung zu regeln,
gen müssen, b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen
b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammen- Maßnahmen vorzuschreiben,
setzung nicht verwendet werden dürfen, 2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter de-
c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines
nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden
ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte kann,
Lebensmittel benutzt worden sind, 3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den
2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei- Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht herge-
sende dauerhafte Aufschrift tragen müssen, stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
den dürfen.
3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern be-
nutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, be- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
stimmten hygienischen Anforderungen genügen schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
müssen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inte-
§ 15 ressen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es
zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich
Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inver-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- kehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann da-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch bei insbesondere vorschreiben, dass
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse ver-
soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse
wendet werden dürfen,
erforderlich ist,
1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen na- 2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die
türlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulas- keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
sen, 3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf,
2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeug-
den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwende- nisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Be-
ten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, stimmung in die Buchführung eingetragen sind,
um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkohol- 4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbei-
gehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen tungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen
erhöht werden darf, sind.
3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Vorausset- (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zungen und Anforderungen an das Erhöhen des schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
dazu anwendbaren Methoden, zu regeln, 1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer
4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes be- nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vor-
dingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu be- zubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine ein-
grenzen, wandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 77
ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbrau- aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Land-
cher sicherstellen, weingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Ein-
haltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Ver-
1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau
ordnung (EG) Nr. 1234/2007.
und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
§ 17
ischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Ein-
haltung des Verbots des vollständigen Auspres- Qualitätswein b.A.
sens von Weintrauben für die Weinbereitung zu er- (1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett,
lassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumen-
festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrau- prozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Bee-
ben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein renauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen
muss, mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol
aufweisen.
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforder-
lich ist, (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, ver- festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
werten oder in den Verkehr bringen, bestimmte
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen so- 1. das Herstellen eines Qualitätsweines b.A. außerhalb
wie Unterrichtungen oder Schulungen von Per- des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,
sonen in der Lebensmittelhygiene durchzufüh- 2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der
ren und darüber Nachweise zu führen haben, Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.
b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das (3) Die Landesregierungen bestimmen durch
Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürf-
Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über nis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte
die Reinigung und Desinfektion von Räumen, der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmit- Union erforderlich ist,
teln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, 1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwen-
gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht dig sind, um eine optimale Qualität von Qualitäts-
werden, Nachweise zu führen sind, sowie wein b.A. zu gewährleisten, insbesondere Erzie-
hungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und
c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach- Düngung; dabei können sie Vorschriften über die
weise nach den Buchstaben a und b sowie über Bewässerung von Rebflächen erlassen,
die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaf-
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- fenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalko-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch holgehalte für Qualitätswein b.A. und Prädikatswein;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die natürlichen Mindestalkoholgehalte
soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau
a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete
und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt wer-
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
den,
Union erforderlich ist,
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitäts-
1. das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorga- wein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei
nisationen nach Artikel 125o der Verordnung (EG) Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent
Nr. 1234/2007 zu regeln, liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mit-
2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im telrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für be-
Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) stimmte Rebsorten und für bestimmte Reb-
Nr. 1234/2007 festzusetzen. flächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei
Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent,
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent
Nummer 2 sind die anerkannten Branchenorganisa- herabgesetzt werden,
tionen anzuhören.
c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein
b.A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädi-
4. Abschnitt katswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,
Qualitätswein b.A. und Landwein d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abge-
stuft festzulegen,
§ 16a e) für Eiswein müssen mindestens dem im jewei-
ligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenaus-
Produktspezifikationen lese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entspre-
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen chen.
über Anforderungen und Eigenschaften von Qualitäts- (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsver-
weinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifika- ordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qua-
tionen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verord- litätswein b.A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vini-
nung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine fera auf.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
§ 18 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitge-
(weggefallen) hend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet
werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft
§ 19 oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine
Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der
Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. eingeschrumpften Beeren.
und bestimmter Qualitätsschaumweine
5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben
(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitäts-
bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
wein b.A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter
Schaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nummer 3
Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland her- und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von
gestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur Hand gelesen worden sein.
bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amt- (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
liche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. ordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein
(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum- wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass
wein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe verse- für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eis-
hen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prü- wein das Erntegut von Hand gelesen worden sein
fungsnummer zugeteilt werden. muss.
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Er-
zeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer § 21
organoleptischer und analytischer Untersuchung zuge- Ermächtigungen
teilt, wenn es
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerk-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
male aufweist und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitäts-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses schaumwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitäts-
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas- likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikats-
senen Rechtsverordnungen entspricht. wein
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen 1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Vorausset-
anzugeben. zungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;
dabei sind insbesondere die Anforderungen an das
§ 20 Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zuläs-
Qualitätsprüfung der Prädikatsweine sigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu
(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Ver- regeln,
bindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, 2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natür-
Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder liche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat
auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungs- 3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der
nummer zuerkannt worden ist. Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er 4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prü-
fungsnummer anzugeben ist,
1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerk-
male aufweist und 5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die
amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses 6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas- Qualitätswein b.A. bei der amtlichen Qualitätswein-
senen Rechtsverordnungen entspricht. prüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen zu Wein, herabgestuft werden kann.
anzugeben. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
kannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
worden ist. soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen
(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu
des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen
den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der fol-
von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 zuzulassen.
genden Beschaffenheit hergestellt sein:
1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben (3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzel-
verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet nen Qualitätsweine b.A. durch Rechtsverordnung über
worden sind. die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-
ordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus wei-
2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule tere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit
Weintrauben verwendet werden. dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-
3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder we- ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union er-
nigstens überreife Beeren verwendet werden. forderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 79
§ 22 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei-
Landwein hung oder der Mitwirkung zu regeln.
(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein
5. Abschnitt
setzt voraus, dass
1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu Geografische
mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweinge- Bezeichnungen und Kennzeichnung
biet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,
§ 22b
2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen
worden ist, Schutz geografischer Bezeichnungen
3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses
Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Gesetzes sind
Einhaltung der für Landweine bestehenden Produkt- 1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen
spezifikationen aufgenommen worden ist. Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buch-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch 2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lagen und Bereichen sowie
1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckerge- 3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im
halt von Landwein zu erlassen, geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Er-
2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei zeugnisses benutzt werden.
der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifi- (2) Geografische Bezeichnungen dürfen im ge-
kation durchzuführen sind, insbesondere zu bestim- schäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt wer-
men, dass analytische Untersuchungen der Weine in den, die nicht aus
systematischer Weise oder stichprobenweise durch-
geführt werden. 1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geogra-
fischen Angabe zugrunde liegenden geografischen
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Einheit oder
ordnung regeln:
2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder
1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein
dem dort eingetragenen Bereich oder
geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer
Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen 3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
Art der Gattung vitis, stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeich-
2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Land- nungen eine Gefahr der Irreführung über die geogra-
weine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein fische Herkunft besteht.
desselben geografischen Raumes geltenden Wertes, (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt
3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produkt- entsprechend.
spezifikationen der Landweine; sie können dabei
vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Pro- § 22c
duktspezifikationen organoleptische Untersuchun- Antrag auf Schutz einer
gen der Weine in systematischer Weise oder stich- geografischen Bezeichnung nach EG-Recht
probenweise durchgeführt werden.
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen An-
§ 22a gabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geogra-
Jährliche Kontrollen der Spezifikationen fischen Angaben, das von der Europäischen Kommis-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- sion nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr.
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.
Vorschriften über die Kontrollen, insbesondere durch (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im
analytische oder organoleptische Prüfungen, zur Ein- Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*).
haltung von Produktspezifikationen von Weinen mit Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab
Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem be-
zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den rechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik
Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechts- Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.
päischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ur-
sprungsbezeichnungen und geografische Angaben er- (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb
forderlich ist. der vier Monate eine Stellungnahme der für den Wein-
bau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach
oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zu-
Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun-
ständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rah-
gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
men der beantragten Produktspezifikation als geogra-
1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise fisches Gebiet abgegrenzt sind.
auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Be-
leihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung), *) www.ebundesanzeiger.de
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundes- Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindest-
anstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Ein- alkoholgehalte und charakteristischen Merkmale fest-
tragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der zulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die
eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bun- oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies
desanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt 1. der Durchführung von für den Weinbau und die
aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Euro-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungs-
den Verbänden der Weinwirtschaft. bezeichnungen und geografische Angaben oder
(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines 2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem
Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Charakter
der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften,
dient.
stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird
der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröf-
§ 23
fentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzei-
ger oder elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es Angabe kleinerer geografischer Einheiten
zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröf- (1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines be-
fentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit stimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeich-
dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder nung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zu-
elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Der Be- sätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und
scheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antrag- die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Euro-
steller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Ein- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
spruch eingelegt haben. vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes
(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 be- nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verord-
standskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesan- nung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:
stalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den An- 1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen
trag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes- Lagen und Bereichen,
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.
cherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den (2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches,
Antrag an die Europäische Kommission. einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register
der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geo-
(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der grafischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen
Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.
bezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-
desanzeiger*), (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch 1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zeichnung von Lagen und Bereichen in die Wein-
nähere Bestimmungen zu erlassen über bergsrolle festzulegen,
1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Ein- 2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen
spruchsverfahren nach Absatz 2, zu treffen, die keiner Lage angehören,
2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss, 3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den
Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils
3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfah- a) in Alleinstellung oder
ren zur Änderung einer Produktspezifikation im b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer
Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) geografischen Einheit
Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür
ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.
aus den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union ergibt. (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-
ordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergs-
§ 22d rolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a genannten geografischen Einheiten
Merkmale 1. die Abgrenzung,
von Weinen mit
geschützter Ursprungsbezeichnung 2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Ver-
oder geschützter geografischer Angabe fahren für Eintragungen und Löschungen einschließ-
lich der Feststellung und Festsetzung der Namen,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Anträge nach Absatz 3 Nummer 1 zur Eintragung,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen,
*) www.ebundesanzeiger.de einschließlich des Verfahrens zur Löschung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 81
Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bereiches in das Register der geschützten Ur- schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,
sprungsbezeichnungen oder geografischen Anga- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ben für Wein eingetragen wird, rates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,
festzulegen. 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische
(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen verse-
die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen hene Erzeugnisse aufweisen müssen,
Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass
hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben
oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c verwandt werden dürfen,
Absatz 3 abzugeben ist. 4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Be-
handlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
§ 23a
5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen
Verwendung mehrerer Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch gebracht werden, und durch welche die Überwa-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates chung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Ver- müssen,
fahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach
1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen
geografische Angabe zusammen mit sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr
1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung gebracht werden.
(EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeich- (4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung,
nung oder geografischen Angabe oder Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Er-
2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne mächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht,
des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
Nr. 1234/2007 oder Rechtsverordnung
3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils 1. Auszeichnungen anzuerkennen,
in der Kennzeichnung verwendet werden darf. 2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder be-
sondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.
§ 24 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Bezeichnungen und sonstige Angaben Rechtsverordnung
(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Arti- 1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer
kel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Ern-
geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 tejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der
nicht mit der Angabe „Geschützte Ursprungsbezeich- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicher-
nung“ oder „Geschützte geografische Angabe“ ge- stellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und
kennzeichnet werden. Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- der betreffenden Angaben bestehen,
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch 2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmi-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, gungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise
soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inte- auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung)
ressen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor- oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
schriften zu erlassen über
3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei-
1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige An- hung oder der Mitwirkung zu regeln.
gaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art
des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksan- § 25
gaben, sowie die Angabe von natürlichen oder tech-
nischen Produktionsbedingungen, geografischen Verbot zum Schutz vor Täuschung
Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnun- (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Be-
gen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeu- zeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Auf-
ger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder machungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder
der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse, ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung ge-
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Be- macht werden.
zeichnungen und Angaben zulässig sind, (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,
3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeich- wenn
nungen und Angaben, 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder
4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für be- Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das
stimmte Erzeugnisse. Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Ge-
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
meinschaft oder der Europäischen Union, in diesem 6. Abschnitt
Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund die-
ses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Auf- Überwachung
machung festgesetzten Anforderungen entspricht,
§ 27
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,
fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu er- Vorschriftswidrige Erzeugnisse
wecken. (1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europä-
(3) Als irreführend sind ferner anzusehen: ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An- erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
gaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder
die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes be-
auch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts- stimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen
mäßig angegeben ist, auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei
2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor- denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf
stellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen,
Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.
Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
sind, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
3. Phantasiebezeichnungen, die sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geo- entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,
grafischen Herkunftsangabe zu erwecken oder und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln
b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung,
nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inver-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- kehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.
derlichen Voraussetzungen für den Gebrauch
der entsprechenden geografischen Bezeichnung § 28
nicht erfüllt sind. Besondere Verkehrsverbote
§ 26 (1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnis-
sen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel
Bezeichnungsschutz, dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den
Schutz vor Verwechslung Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der
(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen Werbung gemacht werden.
die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beeren- (2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstel-
auslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder lung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender
in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht wer- Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen wer-
den, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europä- den.
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
vorsieht. schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt wer- zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor-
den können, ohne Erzeugnisse zu sein oder Vormi- zuschreiben,
schungen für solche Getränke, dürfen nicht verarbeitet,
in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden. 1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Ab-
satzes 2 anzusehen,
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
oder nicht vorgenommen werden darf,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht 3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Wein-
und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste- behandlung benutzt werden können, in Weinbau-
hen, betrieben und in den Betrieben, in denen Trauben-
moste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge-
1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2
lagert werden dürfen,
zuzulassen, und dabei
4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen
2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimm-
im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.
ter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufma-
chungen vorzuschreiben.
§ 29
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann
vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausrei- Weinbuchführung
chenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Anzeige, Genehmigung oder von anderen Vorausset- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
zungen abhängig gemacht werden kann. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 83
zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
zuschreiben, dass gen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die
1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Ein- Überwachung zuständigen Behörden einschließlich
fuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle
zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleit- Beamten der Polizei, befugt,
papiere aufzubewahren sind, 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, ver-
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk-
arbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer-
zeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die
den, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh-
Buchführung einzutragen sind,
rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen betreten,
Analysenbücher zu führen sind. 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können liche Sicherheit und Ordnung
Art und Umfang der Buchführung näher geregelt wer- a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
den; dabei können insbesondere Eintragungen vorge- Räume auch außerhalb der dort genannten Zei-
schrieben werden über ten,
1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Lese, Verpflichteten
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
Säure und sonstigen Stoffen, der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit insoweit eingeschränkt,
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge- 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleit-
gebener Erzeugnisse, papiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher
und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und
b) zugesetzter Stoffe, hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu
Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Be-
dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht förderung von Erzeugnissen zu besichtigen,
kommen, 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäft-
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe, liche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit
dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der ist, und
Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
5. angewandte Verfahren, rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene lichen Auskünfte, insbesondere solche über den
Verschnitte, Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und
7. das Abfüllen,
Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlan-
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter gen.
denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben (2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Ertei-
werden, lung einer Auskunft nach Absatz 1 Nummer 5 Verpflich-
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs- tete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
§ 30 zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Begleitpapiere
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch kels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Be- und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
gleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder tung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-
ausgeführt werden dürfen sowie heit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmit-
2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung telsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die
von Begleitpapieren zu regeln. Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr.
L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in
§ 31
der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Infor-
Allgemeine Überwachung mationen, die
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der 1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einge-
Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf richteten Systems oder Verfahrens besitzt und
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2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel er- § 32
forderlich sind, Rückstandsbeobachtung
zu übermitteln. Sind die in bei geernteten Weintrauben
1. Satz 1 oder Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen
Nr. 178/2002 ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben An-
wendung.
genannten Informationen in elektronischer Form ver-
fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
§ 33
(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zu- Meldungen,
ständigen Behörden werden in jedem Land Weinsach- Übermittlung von Informationen
verständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre
Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrol- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
leur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vor-
ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen zuschreiben, dass und in welcher Weise
vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften 1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben,
vertraut ist. wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen,
sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflan-
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Behörden zu melden sind,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen 2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche,
Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und
die vorgesehene Differenzierung der Weine, Quali-
1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzei- tätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,
chen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren
für Erzeugnisse, 3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu
melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen,
2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkon- auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere
trolleure zu stellen sind, Untergliederungen und Angaben, als in den Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben
Zusammenarbeit der Überwachungsorgane. werden,
(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die 4. die Menge der an andere abgegebenen, verwende-
Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich ten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleit-
papiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse 5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im
und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen
soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeu- Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu
tung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und melden sind,
Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den 6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der
Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge- Zusatz von Stoffen zu melden sind,
macht werden. 7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b.A. auf der
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund- Erzeugerstufe zu melden ist.
stücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von (1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnah- wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermäch-
men nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit
und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich
stützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und
Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme
Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu er- hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, einge-
möglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Num- führtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den
mer 5 zu erteilen. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die § 38 Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 dungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder
Nummer 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf An- den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebens- ordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung
mittelunternehmers bezieht, und Nummer 9, Absatz 3 zuständige Behörde
Nummer 1 und Absatz 7, §§ 40, 42 Absatz 5, § 43 Ab- 1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten
satz 1 bis 4 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebensmit- hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für
tel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend. die menschliche Gesundheit zu verhindern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 85
2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der
worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurück- Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie
zurufen. nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.
Eine (2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Ein-
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 zelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rah-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, men des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.
(3) Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben
2. Übermittlung nach § 31 Absatz 2a Satz 1 oder nach
über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der
Nr. 178/2002,
Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die
3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für
nach Satz 1 die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich- ferner einer Person, die für die Durchführung von ge-
tenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über meinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz
Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden ver- oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf An-
wendet werden. trag Auskunft über die Namen und Anschriften der Be-
wirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen
(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die
wirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermäch-
zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin
Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft
oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben,
macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung
dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein
des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Perso-
Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme
nenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der An-
hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunterneh-
nahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes
mer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Aus-
bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittel-
kunft hat.
bare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angelie-
fert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14
7. Abschnitt
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt,
die für die Überwachung zuständige Behörde darüber Einfuhr
und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder
beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat. § 35
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Einfuhr
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch (1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt wer-
Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von den, wenn
für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der 1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffen-
Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über heit und zum Verzehr geeignet sind,
die Übermittlung von anonymisierten Informationen 2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen
durch die zuständigen obersten Landesbehörden an Gemeinschaft oder der Europäischen Union einge-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft halten worden sind und
und Verbraucherschutz oder die Bundesanstalt für 3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unver-
Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann da- ändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht
bei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher werden dürfen.
Weise zur Aufstellung über das Produktionspotenzial
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
erforderliche Angaben zu übermitteln sind.
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 34
zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers
Verwendung von Einzelangaben; vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Er-
Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei zeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzu-
(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Ein- sehen, dass
zelangaben in Erklärungen, die nach den für den Wein- 1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorge-
bau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwenden- nommen worden sein muss,
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder 2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfah-
der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder ren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht
nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugesetzt worden sein dürfen.
vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen,
Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen § 36
abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Lan-
desbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies Überwachung bei der Einfuhr
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
meinschaft oder der Europäischen Union, der §§ 27 schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Ge- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
setzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die
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Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung
abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu stattgefunden und das Bundesministerium für Er-
regeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz
nach Satz 1 kann insbesondere für amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland
anerkannt hat,
1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur er-
teilt wird, nachdem durch eine amtliche Unter- b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewie-
suchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass sen wird und
die Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeit-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem lich geöffnet worden zu sein;
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen entsprechen, dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie
oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind,
2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungs-
der Zulassung zuständig sind, stelle des Drittlandes enthalten und welchem Muster
3. vorgeschrieben werden, dass es entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Ein-
fuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig ge-
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige macht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt,
Behörde die für die amtliche Untersuchung und von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im
Prüfung erforderlichen Muster und Proben unent- Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlich-
geltlich entnehmen darf und der Verfügungsbe- keitsprüfung).
rechtigte die Auslagen für die Verpackung und
Beförderung zu tragen hat, (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,
dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Ein-
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amt- fuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der
lichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
und er Kostenschuldner gegenüber den Unter- des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei
suchungsstellen ist, der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter nach Absatz 1 Nummer 4 erlassen. In diesem Rahmen
Überwachung der für die Zulassung zuständigen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne
Behörde auf seine Kosten Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es bestimmt
die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.
aa) in ein Drittland wieder auszuführen oder
bb) zu vernichten 8. Abschnitt
hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr ver- Absatzförderung
zichtet hat oder diese versagt worden ist,
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech- § 37
tigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung Deutscher Weinfonds
nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die (1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete
Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-
Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der
messenen Frist nicht nachkommt, ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des
4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Ein- Aufkommens aus der Abgabe,
sichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Dul- 1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung
dung von Besichtigungen und zur Unterstützung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines
verpflichtet und vorgeschrieben werden, dass Er- und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,
zeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuwei-
sen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht 2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für in-
zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben ländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In-
nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ord- und Ausland hinzuwirken.
nungsgemäß nachgekommen oder eine erforder- (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich
liche Auskunft unrichtig erteilt wird, der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirt-
5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für schaft bedienen.
die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig (3) Organe des Deutschen Weinfonds sind
sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle be- 1. der Vorstand,
stimmt werden,
2. der Aufsichtsrat,
6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen
Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwa- 3. der Verwaltungsrat.
chung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit wer-
den können, § 38
7. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwi- Vorstand
schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleis- (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Perso-
tung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Un- nen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vor-
tersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, schlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die
wenn Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 87
lung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestel- 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der
lung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Güte des Weines,
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen 11. 3 Vertretern der Verbraucher,
Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-
Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungs- richtungen.
rates.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
gerichtlich und außergerichtlich. Verbraucherschutz berufen und abberufen. Vor der Be-
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, rufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Num-
ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen mer 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen
Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundes- der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1
beamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlasse- Nummer 12 genannten Mitgliedern die Landesregierun-
nen Vorschriften finden Anwendung. gen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für
die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden
§ 39 Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wie-
derberufung ist zulässig.
Aufsichtsrat
(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei-
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit
Vorsitzenden.
ehrenamtlich aus.
(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätz-
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige
lichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgaben-
Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter
gebiet des Deutschen Weinfonds gehören.
wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In
den Aufsichtsrat werden gewählt (5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichts-
rat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat ange-
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
hörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
Verbraucherschutz bedarf.
2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehö-
(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ers-
renden Vertretern der Winzergenossenschaften aus
ten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Ent-
ihrer Mitte,
lastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den
Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat § 41
angehörenden Vertretern des Weinhandels und des
Satzung
Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.
Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Geneh-
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwa- migung des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
chen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen wirtschaft und Verbraucherschutz.
Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die
zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehö- § 42
ren. Zudem beschließt er über die Einberufung des Ver-
Aufsicht
waltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht
§ 40 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen
Verwaltungsrat Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zwar aus aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften
1. 13 Vertretern des Weinbaus, oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl
verletzen.
2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens
1 Vertreter des Ausfuhrhandels, (2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften, Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit
4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
5. 1 Vertreter der Sektkellereien, (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die
6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden
der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an
7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwal-
genossenschaftlichen Großhandels- und Dienst- tungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu
leistungsunternehmen, gewähren.
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der (4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm oblie-
Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenos- genden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundes-
senschaften, regierung befugt, die Aufgaben durch einen besonde-
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen- ren Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst
schaftsverbände, durchzuführen.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
§ 43 Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung
Abgabe für den Deutschen Weinfonds einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs-
und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hin-
Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mit- sichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe
tel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten: und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die
1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Wein- (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der
bergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bun-
2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rech- desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
nung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, braucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die
eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeug- erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und
nisse: die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren
a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Land- bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung
wein und Wein, und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen
Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In
b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im In- Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere
land hergestellter Perlwein und Perlwein mit zu- Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungs-
gesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu grundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abga-
ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländi- beschuld begründet und die Erhebung von Säumniszu-
schem Wein und schlägen vorgesehen werden.
c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter
Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer § 45
Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaum-
Wirtschaftsplan
wein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hin-
sichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung
Menge an inländischem Wein. seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrich-
ten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an an-
§ 46
dere abgegeben werden.
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn Die Länder können zur besonderen Förderung des in
ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43
a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabepflichtigen eine
abgegeben werden von
Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen
aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeug- bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unter-
nis von diesem Betrieb ausschließlich aus in die- schiedlicher Höhe festgesetzt werden.
sem Betrieb geernteten Trauben hergestellt wor-
den ist, § 47
bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemein- Unterrichtung und Abstimmung
schaften anderer Rechtsform, sofern das jewei-
lige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und
oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechts- der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig
form selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mit- über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maß-
glieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer nahmen selbst sind untereinander und mit dem Deut-
Mitglieder geerntet worden sind, schen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelhei-
ten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die
b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der
80 Euro im Kalenderjahr beträgt. Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Er-
Nummer 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalender- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
jahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
9. Abschnitt
§ 44
Straf- und Bußgeldvorschriften
Erhebung der Abgabe
(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Ab- § 48
gabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die zur Strafvorschriften
Weinbaukartei gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die er- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
forderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Geldstrafe wird bestraft, wer
Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- 1. in anderen als den in § 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder
mer 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Nummer 1 oder 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 89
bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ver- weist,
arbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Geträn- 3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr
ken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, aus- eine geografische Bezeichnung benutzt,
führt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,
4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis mit irrefüh-
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3, § 14 renden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen An-
Nummer 1 oder 3, § 15 Nummer 3, § 16 Absatz 1a gaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt,
Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-
Satz 2 Nummer 1 oder 2, § 17 Absatz 2 Nummer 1, bung macht,
§ 22 Absatz 2, § 27 Absatz 2 oder § 35 Absatz 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- 5. entgegen § 26 Absatz 2 ein Getränk, das mit einem
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Er-
zeugnis zu sein oder eine Vormischung für ein sol-
3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nummer 6 ches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt
oder 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittel- oder einführt,
bar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen be- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
geht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irrefüh-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor- renden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen An-
schrift verweist oder gaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt,
einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- bung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Strafvorschrift verweist oder
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 ge-
nannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 ge-
(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlun-
nannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
gen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein § 50
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Bußgeldvorschriften
der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der
Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr in § 49 bezeichneten Handlungen begeht.
des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder Gesundheit bringt. fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4
§ 49
Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht
Strafvorschriften rechtzeitig destilliert,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- 2. der Nachweispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 3
strafe wird bestraft, wer zuwiderhandelt,
1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 3. entgegen § 6 Absatz 2 ein Wiederbepflanzungs-
einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Num- recht überträgt,
mer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Ab- 4. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3
satz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teil- Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 12
weise gegorenen Traubenmost oder Wein in einer Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5, § 14 Num-
mer 2, § 16 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
anderen als der dort genannten Menge an andere
abgibt, verwendet oder verwertet, mit Satz 2 Nummer 4, § 16 Absatz 3, 4 oder 5,
§ 21 Absatz 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2, 3 oder 4
1a. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine gesonderte Be- Nummer 2, § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch
rechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Verbindung mit Satz 2, § 28 Absatz 3 Nummer 2
vornimmt, bis 4, § 29, § 30, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 33
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 6 den dort genannten Absatz 1, 1a Satz 1 oder Absatz 1b, § 36 Absatz 1
Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken ver- Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buch-
wendet, stabe c oder Nummer 4 oder § 44 Absatz 1 oder 2
3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 oder 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
Nummer 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Absatz 1a stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit verweist,
Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
Absatz 3 Nummer 1 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 zu-
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
vorschrift verweist,
6. (weggefallen) 10. Abschnitt
7. entgegen § 24 Absatz 1 ein Erzeugnis mit nicht Verbraucherinformation
zugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, ein-
führt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung § 52a
macht, Verbraucherinformation
8. entgegen § 26 Absatz 1 für ein Getränk, das kein Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucher-
Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe ge- informationsgesetz entsprechend.
braucht,
9. entgegen § 28 Absatz 1 einen dort genannten 11. Abschnitt
Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr Schlussbestimmungen
bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Wer-
bung macht, § 53
10. entgegen § 28 Absatz 2 Weintrub in den Verkehr Rechtsverordnungen zur Durchführung
bringt oder bezieht, des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
10a. entgegen § 31 Absatz 2a Satz 1 eine Information (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nen auch zur Durchführung von für den Weinbau und
rechtzeitig übermittelt, die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
11. entgegen § 31 Absatz 6 eine Maßnahme nach
Union erlassen werden.
§ 31 Absatz 1 oder eine Entnahme von Proben
nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Per- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
son nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht er- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
teilt oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpas-
nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 49 sung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Nummer 6 oder 7 als Straftat geahndet werden
kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
geldvorschrift verweist. ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwend-
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. baren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist und ihre
§ 51 Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von
höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Ermächtigungen
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnun-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch gen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richt-
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- linien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europä-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundes-
erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die rates erlassen.
1. als Straftat nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4
oder § 49 Nummer 6 oder 7 zu ahnden sind oder § 54
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Num- Übertragung von Ermächtigungen
mer 12 geahndet werden können. (1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
§ 52 teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-
den, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regio-
Einziehung nalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ord- (2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1
nungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so kön- erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen
nen Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind
Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden nung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu über-
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011 91
§ 55 (6) Abweichend von § 19 Absatz 1 dürfen im Inland
Verkündung von Rechtsverordnungen hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter
Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Ge- 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet
setz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die worden sind, als Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitäts-
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro- perlwein b.A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen
nischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-
zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle (7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September
ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. zeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Ver-
kehr gebracht werden.
§ 56 (8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Un-
Übergangsregelungen tersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Er-
zeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960
(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sach- (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechts- geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz.
verordnungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Au- Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt
gust 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem
Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, begin- 1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brenn-
nend mit der Ernte 1990, festsetzen. wein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein
bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung
(2) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbin- in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere ein-
dung mit § 2 Nummer 8 erfolgt die Berechnung des getragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvor-
Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen schrift im Sinne des § 55,
für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis
zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften. 2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat,
Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus
(3) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumwein-
Absatz 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den ähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine
Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Le-
1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in
den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvor- der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung.
schriften an andere abgegeben, verwendet oder ver-
wertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger (9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine
Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Absatz 1 bezeichneten Getränke und die daraus herge-
nung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in stellten schäumenden Getränke, bis sie durch ander-
Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die An- weitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.
wendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezem- (10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009
ber 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können. noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vor-
(4) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 darf eine schriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor
den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den
vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den
Verkehr gebracht werden.
1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet
und über das Erntejahr hinaus gelagert, (11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abge-
2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitäts- geben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Trau-
benmost oder Wein hergestellt sind, für deren Über-
schaumwein b.A. verwendet und über das Erntejahr
nahme eine Abgabe nach § 43 Nummer 2 in der bis
hinaus gelagert oder
zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten
3. destilliert Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden
werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden. Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende
Menge keine Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die mer 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesminis-
vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Ge- terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
setz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung schutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt
weiter anzuwenden. bekannt.
(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. Sep- (12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abwei-
tember 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden chend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den
haben, können die nach Landesrecht zuständigen Be- Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrau-
hörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen chen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht
nach § 17 Absatz 3 Nummer 1 nicht erfüllt sind, bis werden.
längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwen-
dung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies (13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung aus-
rechtfertigen. schließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrau-
ben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2011
(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung so- 2. § 4 Absatz 2, 4 und 6 und § 5 Absatz 1, 3, 5 und 6
wie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung ent- und § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Num-
sprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 mer 1 und 5 und Absatz 3 des Weinwirtschaftsge-
Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)
Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern
jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung
Wein.
weiter anzuwenden.
§ 57 (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September
Fortbestehen anderer Vorschriften 1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Ab-
satz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigun-
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-
gen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen wor-
wenden.
den sind, sind
1. § 3 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 2, die §§ 5 bis 8 (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 2 schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 7, 8 Satz 1, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Absatz 11, 13 und 14, § 11 Absatz 2 und 5, § 14 soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht aus-
Absatz 1, 2 und 4, § 15 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17, reichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze
§ 20 Absatz 1 bis 5 und 7, § 22 Absatz 2 Nummer 2 erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
bis 6 erster Halbsatz, § 23 Absatz 2 und 3, § 24 Ab- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
satz 2 und 3, § 27 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 30 Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses
Absatz 1 bis 3 Satz 1 Nummer 8, Absatz 5 bis 7, § 31 Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1
Absatz 1 bis 4, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 33, § 34, genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vor-
§ 51 Absatz 2, § 52 Absatz 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 schriften aufzuheben.
Absatz 1, § 67 Absatz 1 auch in Verbindung mit An-
lage 1, Absatz 2 – mit Ausnahme der Verweisung auf
§ 57a
§ 38 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 42 Absatz 3 und § 62a
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 –, Ab- Ermächtigung
satz 3 und 4, § 68 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Ab- zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
satz 2 Nummer 1, 2 – mit Ausnahme der Verweisung
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
auf § 37 Absatz 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 2 Nummer 1 und 2 –, Nummer 3 und 4 in Ver-
des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die
bindung mit Anlage 2, § 69 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
und 7, Absatz 3 – mit Ausnahme der Verweisung auf
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernäh-
Absatz 2 Nummer 3 –, Absatz 4 auch in Verbindung
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zu-
mit Anlage 3, Absatz 5 Nummer 1 – mit Ausnahme
stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
der Verweisung auf § 41 Absatz 4 und § 62a Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 –, Nummer 2 (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
und 3 in Verbindung mit Anlage 2 und Absatz 6, Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
§ 69a und § 70 des Weingesetzes in der Fassung Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-
S. 1196), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,
vom 17. Januar 1994 (BGBl. I S. 94) geändert wor- die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-
den ist, ben.