1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Vom 20. Juli 2011
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 16. entgegen § 17b Absatz 2 eine Versiche-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende rung nicht beifügt,
Gesetz beschlossen:
17. entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeich-
Artikel 1 nung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig erstellt oder nicht mindestens
Änderung des zwei Jahre aufbewahrt oder
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas- 18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
zes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert wor- reithält.“
den ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
1. § 16 wird wie folgt geändert: mer 1 bis 1b und 7a“ durch die Wörter „Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18“, das Wort
„fünfundzwanzigtausend“ durch das Wort „drei-
aa) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b ßigtausend“, die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
eingefügt: die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b“ und
„7b. entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8“
mit einer Rechtsverordnung nach § 3a durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7
Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Min- und 8“ ersetzt.
deststundenentgelt nicht zahlt,“.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
bb) In Nummer 9 wird am Ende der Vorschrift das
bis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bis 2a, 7b sowie 11 bis 18“ und die Wörter „Ab-
cc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch satz 1 Nummer 3 bis 10“ durch die Wörter „Ab-
ein Komma ersetzt. satz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 10 werden folgende Num-
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
mern 11 bis 18 angefügt:
„11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 „§ 17
Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe-
Durchführung
kämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht
duldet oder bei dieser Prüfung nicht mit- (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Ge-
wirkt, setz nach fachlichen Weisungen des Bundesminis-
12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 teriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungs-
Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbe- kosten werden nicht erstattet.
kämpfungsgesetzes das Betreten eines (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach
Grundstücks oder Geschäftsraums nicht § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zoll-
duldet, verwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.“
13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5
Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbe- 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c einge-
kämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht fügt:
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- „§ 17a
geschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig übermittelt, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
14. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine An- Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des
meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entspre-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort
Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträ-
15. entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine ge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes
Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, und andere Geschäftsunterlagen nehmen können,
nicht vollständig, nicht in der vorge- die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Ein-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig haltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5
macht, geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1507
§ 17b re, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlan-
Meldepflicht gen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am
Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.“
(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland
einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem 4. Dem § 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6
Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsver- angefügt:
ordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwen- „(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
dung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zu- die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von
ständigen Behörde der Zollverwaltung eine schrift- Meldungen nach § 17b.
liche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgen- (6) Die Behörden der Zollverwaltung und die üb-
den Angaben zuzuleiten: rigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des zes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der
überlassenen Leiharbeitnehmers, jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Be-
2. Beginn und Dauer der Überlassung, stimmungen auch mit Behörden anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
3. Ort der Beschäftigung, Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17
4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforder- Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder
lichen Unterlagen bereitgehalten werden, für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zustän-
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in dig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Ar-
Deutschland eines oder einer Zustellungsbevoll- beitgeber seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5
mächtigten des Verleihers, erfüllt. Die Regelungen über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unbe-
6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen rührt.“
werden sollen, und
5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie An-
schrift des Verleihers. „§18a
Ersatzzustellung an den Verleiher
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Ent-
leiher unverzüglich zu melden. Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf
Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versi-
der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäf-
cherung des Verleihers beizufügen, dass dieser
tigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Ver-
seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält.
leiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zu- § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung.“
stimmung des Bundesrates bestimmen,
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
1. dass, auf welche Weise und unter welchen tech-
„§ 19
nischen und organisatorischen Voraussetzungen
eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versi- Übergangsvorschrift
cherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 § 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2
elektronisch übermittelt werden kann, letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leihar-
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungs- beitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010
meldung ausnahmsweise entfallen kann und begründet worden sind.“
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abge-
Artikel 2
wandelt werden kann.
Änderung des
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
Satz 1 bestimmen. 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert
§ 17c worden ist, wird wie folgt geändert:
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf dem Wort „Mindestarbeitsbedingungengesetzes“
ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Ent- die Wörter „und des § 10 Absatz 5 des Arbeitneh-
leiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täg- merüberlassungsgesetzes“ eingefügt.
lichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzu-
zeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2. § 3 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre aufzubewahren. a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
(2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kon- nach den Wörtern „selbstständig tätigen Perso-
trolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach nen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen
§ 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die ge- einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein-
samte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des gefügt.
Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Ge- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
setzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jah- Dritten“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rah-
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
men einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Ab-
eingefügt. satz 1 Nummer 5“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert: 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Werkleistun- Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ durch die Wörter
gen“ die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen „§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a
einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ ein- und 7b“ ersetzt.
gefügt.
Artikel 3
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prü- Bekanntmachungserlaubnis
fung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
für Unterlagen, aus denen die Vergütung des den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht.“ in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
4. § 5 wird wie folgt geändert: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2
Artikel 4
Abs. 1“ die Wörter „ , sowie Entleiher, die bei einer
Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5“ eingefügt. Inkrafttreten
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dem Wort „Auftraggeber“ die Wörter „sowie der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1509
Gesetz
zur Förderung des Klimaschutzes
bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden
Vom 22. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- len und zentralen Erzeugung, Verteilung,
sen: Nutzung oder Speicherung von Strom,
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Ener-
Artikel 1 gien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
Änderung des c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen
Baugesetzbuchs Maßnahmen, die der Anpassung an den
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Klimawandel dienen;“.
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April
2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3
folgt geändert: können sachliche Teilflächennutzungspläne auf-
gestellt werden; sie können auch für Teile des
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an- Gemeindegebiets aufgestellt werden.“
gefügt:
5. § 9 wird wie folgt geändert:
„§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effi-
zienten Nutzung von Energie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in der aa) In Nummer 12 werden vor dem Semikolon
Bauleitplanung“. ein Komma und die Wörter „einschließlich
2. § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Flächen für Anlagen und Einrichtungen
zur dezentralen und zentralen Erzeugung,
„Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Verteilung, Nutzung oder Speicherung von
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrund-
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
lagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ ein-
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbeson-
gefügt.
dere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, so-
wie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und bb) Nummer 23 Buchstabe b wird wie folgt ge-
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu fasst:
entwickeln.“ „b) bei der Errichtung von Gebäuden oder
3. Dem § 1a wird folgender Absatz 5 angefügt: bestimmten sonstigen baulichen Anlagen
„(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll bestimmte bauliche und sonstige techni-
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel sche Maßnahmen für die Erzeugung,
entgegenwirken, als auch durch solche, die der An- Nutzung oder Speicherung von Strom,
passung an den Klimawandel dienen, Rechnung Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichti- getroffen werden müssen;“.
gen.“ b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Festsetzun-
4. § 5 wird wie folgt geändert: gen“ ein Komma und die Wörter „gemeindliche
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Regelungen zum Anschluss- und Benutzungs-
zwang“ eingefügt.
„2. die Ausstattung des Gemeindegebiets
6. § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch fol-
a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versor-
gende Nummern 4 und 5 ersetzt:
gung mit Gütern und Dienstleistungen des
öffentlichen und privaten Bereichs, ins- „4. entsprechend den mit den städtebaulichen
besondere mit der Allgemeinheit dienen- Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen
den baulichen Anlagen und Einrichtungen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von
des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und
Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
Zwecken dienenden Gebäuden und Ein- erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
richtungen, sowie mit Flächen für Sport- Kopplung;
und Spielanlagen, 5. entsprechend den mit den städtebaulichen
b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen
Maßnahmen, die dem Klimawandel ent- und Zwecken die Anforderungen an die energe-
gegenwirken, insbesondere zur dezentra- tische Qualität von Gebäuden.“
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. Folgende §§ 248 und 249 werden angefügt:
a) Nummer 6 wird wie folgt geändert: „§ 248
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Sonderregelung zur
sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
„d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage
überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzun-
Kapazität einer Anlage zur Erzeugung gen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3
von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millio- sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden
nen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,“. zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Maß der
bb) Das Wort „oder“ am Ende wird gestrichen.
baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbau-
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: baren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit
„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belan-
der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder gen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für An-
der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit lagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an
Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge- Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die
werblichen Erzeugung von Elektrizität, oder“. Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen
vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an
und auf Dach- und Außenwandflächen von § 249
zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, Sonderregelungen zur
wenn die Anlage dem Gebäude baulich un- Windenergie in der Bauleitplanung
tergeordnet ist.“
(1) Werden in einem Flächennutzungsplan
8. § 148 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windener-
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein gie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhan-
Komma ersetzt. denen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur
Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entspre-
Wort „sowie“ ersetzt.
chend bei der Änderung oder Aufhebung von Dar-
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: stellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die
„5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus
und Einrichtungen zur dezentralen und zen- den Darstellungen des Flächennutzungsplans ent-
tralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder wickelt werden, entsprechend.
Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wär- auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungs-
me-Kopplung.“ plan festgesetzten Windenergieanlagen nur zuläs-
9. § 171a wird wie folgt geändert: sig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der
Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan be-
ein Komma und die Wörter „oder wenn die all- zeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im
gemeinen Anforderungen an den Klimaschutz Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen
und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.“ Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zu-
ersetzt. rückzubauenden Windenergieanlagen können auch
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außer-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirt- halb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen
schaft“ die Wörter „sowie den allgemeinen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen
Anforderungen an den Klimaschutz und die des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Be-
Klimaanpassung“ eingefügt. stimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit
Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanla-
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: gen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden
„6. brachliegende oder freigelegte Flächen sein.“
einer nachhaltigen, insbesondere dem
Klimaschutz und der Klimaanpassung Artikel 2
dienenden oder einer mit diesen verträg- Änderung der
lichen Zwischennutzung zugeführt wer- Planzeichenverordnung 1990
den,“.
Die Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember
cc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Altbau- 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird wie folgt geändert:
bestände“ das Wort „nachhaltig“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
10. § 171c Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Verordnung
„1. die Durchführung des Rückbaus oder der An- über die Ausarbeitung der
passung baulicher Anlagen innerhalb einer be- Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
stimmten Frist und die Kostentragung dafür;“. (Planzeichenverordnung – PlanZV)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1511
2. Die Anlage wird wie folgt geändert: cc) Nach dem Zeichen „Wasser“ werden fol-
a) In Nummer 4 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 gende Zeichen eingefügt:
und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)“
durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe a und Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 5
und Absatz 6 BauGB)“ ersetzt. „Erneuerbare Energien
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Flächen für Versorgungsanlagen, für die Ab-
fallentsorgung und Abwasserbeseitigung so-
wie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen Kraft-Wärme-Kopplung
und sonstige Maßnahmen, die dem Klima-
wandel entgegenwirken (§ 5 Absatz 2 Num- “.
mer 2 Buchstabe b, Nummer 4 und Absatz 4,
§ 9 Absatz 1 Nummer 12, 14 und Absatz 6
Artikel 3
BauGB)“.
bb) Nach dem Wort „Zweckbestimmung“ werden Inkrafttreten
die Wörter „bzw. Anlagen und Einrichtungen“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Erstes Gesetz
zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sen: fügt:
„(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Artikel 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die
Änderung des Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderun-
Seeaufgabengesetzes gen bestimmter Anlagen der Planfeststellung
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes werden, um den Standort und die Art der Anlagen
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252) sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zu berücksichtigen, insbesondere können die
Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbe-
1. In § 1 wird Nummer 10a wie folgt gefasst: hörde festgelegt sowie die Beteiligung von Be-
„10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von hörden, nach anderen Rechtsvorschriften aner-
Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst- kannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit,
licher Inseln sowie für die Errichtung und den jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen,
Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter
seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge
auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem
auf die Meeresumwelt, auf militärische Belan- Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner
ge, auf die Erfordernisse der Raumordnung, können Rechtsverordnungen nach Absatz 1
auf sonstige öffentliche Belange und auf Satz 1 Nummer 4a regeln:
private Belange, soweit eine Zulassung nicht
1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltver-
nach bergrechtlichen Vorschriften vorge-
träglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht
schrieben ist;“.
zur Vorprüfung im Einzelfall,
2. In § 3d werden die Wörter „§ 1 Nr. 3 Buchstabe a
2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulas-
und b“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 3 Buchstabe a
sungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben
und b und Nummer 10a“ ersetzt.
zügig verwirklicht werden können,
3. § 6 wird wie folgt geändert:
3. die Geltungsdauer von Zulassungsentschei-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, dungen,
Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 2
4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in
und 3 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenos-
§ 1 Nummer 10a genannten Belange bei Zu-
senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossen-
lassungsentscheidungen,
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ er-
setzt. 5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten
Gebieten seewärts der Begrenzung des Küs-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
tenmeeres befristet keine Genehmigungen er-
„(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Auf- teilt werden oder solche Vorhaben befristet
gaben auf die bisherige See-Berufsgenossen- nicht durchgeführt werden dürfen, soweit dies
schaft übertragen worden sind, tritt an deren jeweils erforderlich ist, um den Aufbau eines
Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften Netzes von Leitungen zur Beförderung des ge-
die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- wonnenen Stroms zum Land und innerhalb der
kehrswirtschaft.“ bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum-
4. § 9 wird wie folgt geändert: ordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: heiten und Anforderungen sowie
aa) Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst: 6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbe-
sondere durch die Regelung von Fristen zur
„4a. die Prüfung, Zulassung und Über- Beschleunigung des Verfahrens auch vor der
wachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, Antragstellung.“
wobei zur Gewährleistung des Rückbaus
von aufgegebenen oder nicht mehr be- 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
nutzten Anlagen oder Teilen von ihnen „§ 22a
die Leistung einer Sicherheit vorge- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
schrieben werden kann;“. abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
bb) Satz 4 wird aufgehoben. dung von Rechtsverordnungen auch im elektro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1513
nischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf desanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes- gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In- lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
krafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin- im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.“
zuweisen.“
Artikel 3
Artikel 2
Änderung des Bekanntmachungserlaubnis
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas- entwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeauf-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I gabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgaben-
S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
wird folgender § 16 angefügt: machen.
„§ 16 Artikel 4
Verkündung von Rechtsverordnungen
Inkrafttreten
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Neunte Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeich-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund nen.
des § 12 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Num- (2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von
mer 1 und 3, der §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer
und 3 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3, dabei § 13 Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen
Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Wein- Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66): und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
Artikel 1 (3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung
im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a
Änderung der der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-
Weinverordnung gende Anforderungen erfüllt sein:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten
letzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011
Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-
ändert:
gestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Weingesetzes festgelegten bestimmten An-
a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe baugebietes liegt;
„§ 2 Nummer 8“ die Wörter „und nach § 9a Ab- 2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige be-
satz 1 Satz 2“ eingefügt. stimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: nicht übersteigen;
„1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein, 3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für
2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegore- das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden
ner Traubenmost = 100 Liter Wein.“ Mindestwert nicht unterschreiten;
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt: 4. die für die Herstellung des Weines verwendeten
Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-
„(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung ren Rebsorten gehören, die für das bestimmte
in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbe- Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;
dingungen die Säuerung von frischen Weintrauben,
Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, 5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer
Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Ab- im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt
schnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) sein.
Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen.“ (4) Für den Schutz einer geografischen Angabe
3. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert: im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen fol-
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
gende Anforderungen erfüllt sein:
b) Die Wörter „bei Perlwein und Perlwein mit zuge-
1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht
setzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé
zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten
angegeben werden.“ werden gestrichen.
Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buch-
4. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „bei Landwein“ stabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 her-
durch die Wörter „bei Federweißer, Landwein“ er- gestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgeleg-
setzt. ten Landweingebietes liegt;
5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert
„§ 39a aus Trauben hergestellt sein, die in dem abge-
Geografische grenzten Gebiet erzeugt worden sind; die rest-
Bezeichnungen mit EU-Schutz lichen Anteile, einschließlich der zur Süßung ver-
(zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 wendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben
Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) hergestellt sein, die aus anderen Landweingebie-
ten stammen;
(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Wein-
gesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete 3. die für die Herstellung des Weines verwendeten
und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Be- Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehre-
griffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff ren Rebsorten gehören, die für das Landwein-
im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a gebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, ist oder sind;
dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet 4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der
werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der geografischen Angabe des betreffenden Land-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1515
weingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht 12. Müller Thurgau,
übersteigen; 13. Müllerrebe,
5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für 14. Rieslaner,
Landwein des betreffenden Gebietes geltenden
Mindestwert nicht unterschreiten; 15. Roter Elbling,
6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 16. Roter Gutedel,
und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 17. Roter Riesling,
Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des 18. Roter Traminer,
§ 16a sind einzuhalten.
19. Scheurebe,
(5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach
20. Weißer Elbling,
Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-
schützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, 21. Weißer Gutedel,
muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Wein- 22. Weißer Riesling.“
gesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes
7. Dem § 54 wird folgender Absatz 13 angefügt:
gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung
nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 „(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten
erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschrif-
Weingesetzes ist nicht anzuwenden. ten vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden
Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Trauben-
(6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach
most oder teilweise gegorenen Traubenmost über-
Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-
nehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des
schützten geografischen Angabe bezeichnet ist,
Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich
muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Land-
aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim
weingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von
abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung
der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG)
des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingeset-
Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.“
zes für das Erntejahr 2010 ergibt.“
6. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein Artikel 2
und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab Änderung der
dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer ge- Wein-Überwachungsverordnung
schützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG)
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Be-
vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-
zeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der
den ist, wird wie folgt geändert:
folgenden Rebsorten unzulässig:
1. In § 15 werden die Wörter „15. Dezember des Ernte-
1. Bacchus,
jahres“ durch die Wörter „15. Januar des auf die
2. Blauer Limberger, Ernte folgenden Jahres“ ersetzt.
3. Blauer Portugieser, 2. In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie
4. Blauer Silvaner, folgt gefasst:
5. Blauer Spätburgunder, „1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
6. Blauer Trollinger, 2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener
Traubenmost = 100 Liter Wein,“.
7. Domina,
8. Dornfelder, Artikel 3
9. Grauer Burgunder, Inkrafttreten
10. Grüner Silvaner, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
11. Kerner, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
(Mechatroniker-Ausbildungsverordnung – MechatronikerAusbV)*)
Vom 21. Juli 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 12. Messen und Prüfen elektrischer Größen,
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 13. Installieren und Testen von Hard- und Software-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom komponenten,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 14. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 15. Programmieren mechatronischer Systeme,
ministerium für Bildung und Forschung: 16. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponen-
ten zu Maschinen und Systemen,
§1
17. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-
Staatliche
men und Anlagen; Transportieren und Sichern,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
18. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der
nischen Systemen,
Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes staatlich anerkannt. 19. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer
Systeme,
§2 20. Instandhalten mechatronischer Systeme.
Dauer der Berufsausbildung
§4
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Durchführung der Berufsausbildung
§3 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5
sonderheiten die Abweichung erfordern. bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe- des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
rufsbild): einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
bes, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
4. Umweltschutz, ßig durchzusehen.
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
§5
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol-
Abschlussprüfung
lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
7. Qualitätsmanagement,
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
9. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
Umformen, schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die
10. Fügen,
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
11. Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo- besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
nenten, telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-
stoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung ist zugrunde
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Ge-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in
Nr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort. Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1517
werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb-
nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. liche und technische Kommunikation, Planen und Steu-
ern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen
§6 der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und
Teil 1 Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
der Abschlussprüfung (3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende hen folgende Vorgaben:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus
in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das Unterlagen zu beschaffen, technische und orga-
dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen nisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungs-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend varianten unter technischen, betriebswirtschaft-
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so- lichen und ökologischen Gesichtspunkten zu be-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. werten und auszuwählen,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
b) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen,
Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen
Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu
Teilsystem".
erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am
(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist Einsatzort zu berücksichtigen,
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa- c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit
rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und
abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponie- Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
ren, Systeme zu beachten sowie Ursachen von Feh-
2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, lern und Mängeln systematisch zu suchen,
zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fach-
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und auskünfte, auch unter Verwendung englischer
Umweltschutzbestimmungen einzuhalten, Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle
3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen
beurteilen, mechanische und elektrische Schutz- zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen
maßnahmen zu prüfen, abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu
4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prü- dokumentieren;
fen, Betriebswerte einzustellen und zu messen so- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
wie die Funktionsfähigkeit herzustellen, grunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit
5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auf- jeweils anschließender Inbetriebnahme eines me-
tragsdurchführung zu dokumentieren, technische chatronischen Systems;
Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstel- 3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
len. im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“
(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-
a) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durch-
ren, die situative Fachgespräche und schriftliche Auf- führen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-
gabenstellungen beinhaltet.
kumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-
(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die nes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten
situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage
Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgaben- der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeite-
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minu- ten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berück-
ten haben. sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-
len durch das auftragsbezogene Fachgespräch
§7 die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug
Teil 2 zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem
der Abschlussprüfung Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des
betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-
in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf
raums zur Genehmigung vorzulegen oder
den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspe-
zifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
fungsbereichen
ber ein situatives Fachgespräch von höchstens
1. Arbeitsauftrag, 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeits-
2. Arbeitsplanung, aufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobach-
3. Funktionsanalyse sowie tungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-
schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Orga- zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet
nisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Ge- werden.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-
nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling alkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fung mit. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ beste- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
hen folgende Vorgaben: stellen und zu beurteilen;
1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
a) Problemanalysen durchzuführen, lich bearbeiten;
b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
gen mechanischen und elektrischen Komponen-
ten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfs- §8
mittel unter Beachtung der technischen Regeln Gewichtungs- und Bestehensregelung
auszuwählen, (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
c) Installations- und Montagepläne anzupassen, ten:
d) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück- 1. Arbeiten an einem mechatronischen
sichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Teilsystem 40 Prozent,
Standardsoftware anzuwenden; 2. Arbeitsauftrag 30 Prozent,
2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Ar- 3. Arbeitsplanung 12 Prozent,
beitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines
4. Funktionsanalyse 12 Prozent,
mechatronischen Systems nach vorgegebenen An-
forderungen zugrunde zu legen; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.
3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten; (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be- tens „ausreichend“,
stehen folgende Vorgaben:
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist „ausreichend“,
a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb- 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-
nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab- mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
läufe zu planen,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
b) Schaltungsunterlagen auszuwerten, gend“
c) Programme zu interpretieren und zu ändern, bewertet worden sind.
d) funktionelle Zusammenhänge eines mechatroni- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
schen Systems, mechanische und elektrische der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln bereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und
und darzustellen, „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
e) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen, Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
f) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
len und einzusetzen, kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
g) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtun- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
gen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen hältnis von 2:1 zu gewichten.
zu prüfen;
2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vor- §9
gehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in ei-
nem mechatronischen System zugrunde zu legen; Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten; dung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom
4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten. 4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1519
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassung- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
5 Betriebliche und a) Informationen beschaffen und bewerten
technische b) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und im
Kommunikation
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 4*)
d) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
e) Daten schützen und sichern
f) Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware
anwenden
g) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
h) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten
der Fluidik lesen und anwenden
3*)
i) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
j) Skizzen und Stücklisten anfertigen
k) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
l) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar- 3*)
beitsanweisungen und sonstige technische Informa-
tionen, auch in englisch anwenden
m) Präsentationstechniken anwenden
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-
tern und in die Funktion einweisen 3*)
o) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-
teme nutzen
6 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
von Arbeitsabläufen, schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
Kontrollieren und
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-
Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
torischen Kriterien festlegen und sicherstellen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6) c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten 5*)
e) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-
bereiten
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-
bereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-
men zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- 3*)
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-
fungen dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1521
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
7 Qualitätsmanagement Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7) Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi-
gung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche
sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-
schen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-
len, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit 5*)
der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
8 Prüfen, Anreißen und a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Kennzeichnen Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-
sungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-
keit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen 3*)
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-
chen nach technischen Anforderungen kontrollieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
9 Manuelles und a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
maschinelles Spanen, nach Anriss sägen
Trennen und Umformen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen 11
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen kaltumformen und richten
10 Fügen a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10) und des Drehmomentes herstellen und sichern
b) Bauteile verstiften 6
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
11 Installieren elektrischer a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
Baugruppen und zusammenbauen
Komponenten
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
tungen auswählen, einbauen, verbinden und kenn-
zeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen 8
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen
und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und
des Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver-
legen und verbinden
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten 5
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
12 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
elektrischer Größen schätzen und Messeinrichtungen aufbauen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-
nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-
den aufnehmen, darstellen und auswerten 8
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-
nenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktion
prüfen
13 Installieren und a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität von
Testen von Hard- und Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun-
Softwarekomponenten gen für Software prüfen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin- 3
den
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und an-
passen
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-
rieren
4
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-
tieren, Systeme testen
f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie- 4
ren
14 Aufbauen und Prüfen a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen und
von Steuerungen verbinden
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-
matischer oder hydraulischer Energie anschließen, 4
prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufe
und Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-
ernden Systems analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein-
richtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege- 9
benen Problemstellungen aufbauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1523
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
15 Programmieren a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-
mechatronischer Systeme men beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden 4
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen über-
wachen, Fehler feststellen und beheben 4
16 Zusammenbauen von a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
Baugruppen und auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
Komponenten zu
b) Vormontagen durchführen
Maschinen und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16) c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
6
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder und
Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver-
binden und auf Dichtheit prüfen
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti-
onsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be-
weglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten 14
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen
17 Montieren und a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-
Demontieren von ren
Maschinen, Systemen und
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent-
Anlagen; Transportieren
sorgung herstellen, Übergänge auswählen und her-
und Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17) stellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
6
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-
und Kommunikationstechnik unter Beachtung der
mechanischen und elektrischen Belastung und der
Verlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-
ßen
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti-
gung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer 12
Art beurteilen
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen und
nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchführen
18 Prüfen und Einstellen a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
von Funktionen an auswählen, elektrische Größen und Signale an
mechatronischen Schnittstellen prüfen
Systemen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
ren Ein- und Ausgangssignale prüfen 4
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-
ten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-
dere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-
scher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durch
Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe
von Prüfsystemen und Testprogrammen systema- 12
tisch eingrenzen
i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-
fen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-
suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-
len und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-
ren
19 Inbetriebnehmen a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
und Bedienen b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
mechatronischer Systeme
Fehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-,
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen 2
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb
nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-
quenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfen
und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1525
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3/4
1 2 3 4
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro- 14
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-
se prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti-
onsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
20 Instandhalten a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
mechatronischer Systeme von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20) gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-
men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-
tion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-
tionszuordnung kennzeichnen
d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
13
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe-
dingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
Vom 22. Juli 2011
Auf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2072), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579) geändert worden ist, werden die Wörter
„Claus Ulrich, geboren am 10. September 1945“ durch die Wörter „Armin Obert,
geboren am 29. November 1966“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011 1527
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Vom 25. Juli 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter
und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) wird
Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit
praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein
situatives Fachgespräch führen;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 25. Juli 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer