1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen
und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
Vom 20. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird nach
Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel-
plätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch
Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwir-
kung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz-
und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1475
Gesetz
zur Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Vom 21. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 4
sen: Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
Artikel 1 § 20 Überwachung
Gesetz § 21 Sachverständige Stellen
über den Handel mit Berechtigungen § 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden
zur Emission von Treibhausgasen § 23 Elektronische Kommunikation
§ 24 Einheitliche Anlage
(Treibhausgas-
§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
Emissionshandelsgesetz – TEHG)*)
§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 27 Befreiung für Kleinemittenten
Inhaltsübersicht § 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 1
Abschnitt 5
Allgemeine Vorschriften
Sanktionen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich § 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 3 Begriffsbestimmungen § 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
Abschnitt 2 § 32 Bußgeldvorschriften
Genehmigung und Überwachung von Emissionen
Abschnitt 6
§ 4 Emissionsgenehmigung
Übergangsregelungen
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
§ 6 Überwachungsplan § 33 Allgemeine Übergangsregelung
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
Abschnitt 3 § 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Berechtigungen und Zuteilung Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
§ 7 Berechtigungen Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von
Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an
§ 8 Versteigerung von Berechtigungen
die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstat-
§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagen- tung nach § 5
betreiber
Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung
§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen
§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luft-
Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung
fahrzeugbetreiber
sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der
§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Son- Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
derreserve
§ 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
Abschnitt 1
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen Allgemeine Vorschriften
§ 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut-
schriften §1
§ 17 Emissionshandelsregister
§ 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra- für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von
tes (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emis-
2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, sionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine
und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen- kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum
markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). weltweiten Klimaschutz beizutragen.
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§2 Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der
Anwendungsbereich Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genann- zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
ten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in sung eingesetzt werden darf und
Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.
3. Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes er- Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefähr-
streckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 lichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach
genannten Anlagen auf alle Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 des Anhangs zur Ver-
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ge-
notwendig sind, und nehmigungsbedürftig sind.
2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und (6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der An-
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum- wendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen
lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste- eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von
hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines
Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von
sein können. Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrs-
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 tätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchge-
Teil 2 Nummer 1 entsprechend. führt werden,
(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen 1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung
liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG)
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam- Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und
menhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 des Rates vom 24. September 2008 über gemein-
maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-
erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räum- kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom
licher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
wenn die Anlagen besitzen oder
1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. die der Bundesrepublik Deutschland als zustän-
digem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden
nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommis-
sind und
sion vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahr-
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. zeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006
(4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num- einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I
mer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber
hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Ab- zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219
sätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissions- vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
schutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maß- Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geän-
geblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach An- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
hang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen und keine gültige Betriebsgenehmigung eines ande-
des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Fest- ren Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
legungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmi- päischen Wirtschaftsraum besitzen.
gung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetrei-
entsprechend. ber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für: die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind,
fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung
oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatz-
§3
stoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter Begriffsbestimmungen
fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Techni- Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
kumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für stimmungen:
die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor- 1. Anlage
derlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt
werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrich-
erforscht oder entwickelt werden, tung;
2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes- 2. Anlagenbetreiber
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig eine natürliche oder juristische Person oder Perso-
sind und bei denen nach ihrer immissionsschutz- nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei-
rechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der dungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine
Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32
Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaft-
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lichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes- 14. Treibhausgase
Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbe- Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid
dürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW),
Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwe-
ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1; felhexafluorid (SF6);
3. Berechtigung 15. Überwachungsplan
die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlen- eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber an-
dioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; wendet, um seine Emissionen zu ermitteln und da-
eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne rüber Bericht zu erstatten;
Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treib-
16. zertifizierte Emissionsreduktion
hausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung
der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid ent- eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des
spricht; Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
4. Betreiber Abschnitt 2
ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; Genehmigung und
5. Emission Überwachung von Emissionen
die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine
§4
Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung
von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Emissionsgenehmigung
Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich; (1) Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von
6. Emissionsreduktionseinheit Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1
Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Geneh-
eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des migung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der
Projekt-Mechanismen-Gesetzes; zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige
7. Luftfahrzeugbetreiber Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsun-
eine natürliche oder juristische Person oder Perso- terlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
nengesellschaft, die die unmittelbare Entschei- (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag
dungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeit- insbesondere folgende Angaben beizufügen:
punkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftver- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
kehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die
2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und
wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit
der Art und des Umfangs der dort durchgeführten
trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht
Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht
angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs; 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
bung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile,
8. Luftverkehrsberechtigung
Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach
eine Berechtigung, die ausschließlich Luftfahrzeug- § 2 Absatz 2,
betreibern die Befugnis zur Emission von einer 4. die Quellen von Emissionen und
Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten
Zeitraum verleiht; 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genom-
men worden ist oder werden soll.
9. Luftverkehrstätigkeit
(3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben:
eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;
1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
10. Monitoring-Verordnung
2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts,
die Verordnung der Europäischen Kommission an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschrei-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom bung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen
13. Oktober 2003 über ein System für den Handel Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich-
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemein- tungen nach § 2 Absatz 2 und
schaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des
Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emis-
zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 sionen.
vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach
jeweils geltenden Fassung; den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
11. Produktionsleistung zes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Ab-
die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Pro- satz 1. Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall
duktionsmenge pro Jahr; des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Ab-
12. Tätigkeit satz 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur
Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar.
eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zustän-
13. Transportleistung digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in
das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast; Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens
1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnun-
richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkun- gen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1
gen auf die Emissionen haben kann. Die zuständige sicherzustellen. Für den angepassten Überwachungs-
Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. Die plan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 entsprechend.
mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3
und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entspre- Abschnitt 3
chend. Für die genannten Änderungen der Genehmi- Berechtigungen und Zuteilung
gung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der §7
Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist Berechtigungen
der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Be-
(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die
hörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener
zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen
Frist zu geben.
abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorange-
gangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen ent-
§5 spricht. Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung
Ermittlung von nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrs-
Emissionen und Emissionsbericht berechtigungen erfüllen.
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in (2) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der
einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach nachfolgend genannten Handelsperioden:
Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der 1. die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1
zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
über die Emissionen zu berichten. 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008
müssen von einer sachverständigen Stelle, die nach
begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Han-
§ 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben
delsperiode 2008 bis 2012);
worden ist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein.
2. die erste Handelsperiode für Luftverkehrstätigkeiten,
§6 die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezem-
ber 2012 (Handelsperiode 2012);
Überwachungsplan
3. die Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Ja-
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen nuar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020
Behörde für jede Handelsperiode einen Überwa- (Handelsperiode 2013 bis 2020);
chungsplan für die Emissionsermittlung und Berichter-
4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 an-
stattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er
schließenden Handelsperioden umfassen einen Zeit-
die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen
raum von jeweils acht Jahren.
einzuhalten.
Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode
(2) Der Überwachungsplan bedarf der Genehmi- werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode
gung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Über- gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Be-
wachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verord- rechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt.
nung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Num- Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie
mer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des verzichten und ihre Löschung verlangen.
Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vor-
gelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist (3) Berechtigungen sind übertragbar. Die Übertra-
der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel in- gung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und
nerhalb einer von der zuständigen Behörde festzuset- Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emis-
zenden Frist zu beseitigen und den geänderten Über- sionshandelsregister nach § 17. Die Eintragung erfolgt
wachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmi- auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende
gung des Überwachungsplans ist in den Fällen des Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Be- Konto des Erwerbers zu übertragen.
hörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die (4) Soweit für jemanden eine Berechtigung in das
zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Aufla- Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt
gen für die Überwachung von und Berichterstattung des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Emp-
über Emissionen verbinden. fänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die
Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwa-
chungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüg- (5) Berechtigungen sind keine Finanzinstrumente im
lich anzupassen, soweit sich folgende Änderungen be- Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder
züglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.
oder an ihre Berichterstattung ergeben:
§8
1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
Versteigerung von Berechtigungen
2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
(1) Alle der Bundesrepublik Deutschland durch die Eu-
3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit. ropäische Kommission nach der Richtlinie 2003/87/EG in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1479
der jeweils geltenden Fassung zur Versteigerung zuge- dung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht wer-
wiesenen Berechtigungen werden versteigert. Die Ver- den.
steigerung erfolgt nach den Regeln der Verordnung (4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn
(EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen
2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber,
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib- die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gege-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie benen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des
tes über ein System für den Handel mit Treibhausgas- Verwaltungsverfahrensgesetzes.
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302
vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungs-
regeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes
und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirt-
desministerium für Wirtschaft und Technologie eine ge- schaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen
eignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung. muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Be-
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung der Berech- treibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen
tigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kos- Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Euro-
ten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im päische Kommission diese Zuteilung nicht nach
Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Auf- Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.
gaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22 (6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, so-
gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 weit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen
gedeckt. Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im
§9 Übrigen unberührt.
Zuteilung von kostenlosen
Berechtigungen an Anlagenbetreiber § 10
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln
kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maß-
Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 gabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden
bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils gelten- Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kom-
den Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der mission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter
Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU- Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Arti-
kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß kel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise
17.5.2011, S. 1). die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berech-
(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zustän- tigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung,
digen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, bestimmen. In dieser Rechtsverordnung kann die Bun-
die von der zuständigen Behörde mindestens drei Mo- desregierung insbesondere regeln:
nate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzei- 1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos
ger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe zugeteilt werden,
der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. 2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berech-
Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kos- tigungen,
tenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des 3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und
Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. So- die Produktion von Anlagen und sonstiger für das
weit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes be- Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
stimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zu- 4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sons-
teilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die tiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungs-
nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt ge- menge erforderlich sind,
geben worden ist, verifiziert worden sein.
5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufi-
gen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller 6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grund-
unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen- lage von Emissionswerten je erzeugter Produktein-
den Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im heit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen
elektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die
der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung
der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche kommen,
Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtig- 7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von
keit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hin- kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, so-
blick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können wie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abge-
nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentschei- wichen werden kann,
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserwei- der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines
terungen, einschließlich der Bestimmung der Kapa- Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wider-
zität und der Auslastung von Neuanlagen, spricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein An-
9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Men- spruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die An-
gen von kostenlosen Berechtigungen in der Zu- gaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Ab-
teilungsentscheidung, satz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht
über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der
10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduk- Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.
tion an den Emissionswerten nach Nummer 5,
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge
11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode
a) erforderlichen Angaben und an die Europäische Kommission. Die zuständige Be-
b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der bei- hörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur
zubringenden Nachweise, Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben
an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum
12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungs- Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist.
anträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnah- Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des An-
men von der Verifizierungspflicht und trags und der darin gemachten Angaben zusätzliche
13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Be- Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahr-
kanntgabe der sachverständigen Stelle durch die zeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zu-
zuständige Behörde. ständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzu-
Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf setzenden Frist zu übermitteln.
der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag (6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem
Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt die Europäische Kommission den Richtwert gemäß
die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt
Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforder- gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht
lich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bun-
nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der un- desanzeiger.
veränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 12
§ 11
Zuteilung von kostenlosen
Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve
Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels-
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handels- periode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrs-
periode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsbe- berechtigungen aus der Sonderreserve, wenn
rechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer
1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11
Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern
Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenom-
und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung
men haben oder
der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3
Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG 2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte
bestimmt wird. Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum
zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zwei-
(2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das
ten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode
Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handels-
durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich an-
periode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für
gestiegen ist.
die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013
bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr. Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass
(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenom-
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spä- mene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transport-
testens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handels- leistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen
periode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt.
Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.
Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2 (2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit ent-
gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Han- spricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsbe-
delsperiode 2013 bis 2020. rechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalen-
(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach derjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleis-
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit- tung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der
telte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.
Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke (3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach
und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhe- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der
bungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Be- zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Pro-
richt als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode dukt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnen-
2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern kilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1481
Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnen- § 14
kilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der
Entscheidung der Europäischen Kommission nach Ar- Ausgabe von Berechtigungen
tikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt
wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens (1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Ab-
1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeug- satz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der
betreiber. Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines Jah-
res, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Be-
rechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen,
die Europäische Kommission den Richtwert gemäß die nach Beginn der Handelsperiode in Betrieb genom-
Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt men wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Be-
gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine ge- rechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsent-
samte Handelsperiode und für die einzelnen verblei- scheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentschei-
benden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die dung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so
zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum
Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zu- 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
teilungen im elektronischen Bundesanzeiger.
(3) Bei der Regelzuteilung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 13 nach § 11 gibt die zuständige Behörde die für eine Han-
delsperiode insgesamt zugeteilte Menge an Luftver-
Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve
kehrsberechtigungen in den Jahren der Handelsperiode
(1) Die Zuteilung aus der Sonderreserve setzt einen jeweils bis zum 28. Februar in jährlich gleichen Teilmen-
Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der gen aus. Bei der Zuteilung aus der Sonderreserve nach
spätestens bis zum 30. Juni des dritten Jahres der je- § 12 gibt die zuständige Behörde die für eine Handels-
weils laufenden Handelsperiode gestellt werden muss. periode insgesamt zugeteilte Menge an Luftverkehrs-
Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch berechtigungen in den auf die Zuteilungsentscheidung
auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen folgenden Kalenderjahren der Handelsperiode in jähr-
mehr. lich gleichen Teilmengen aus.
(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag nach Absatz 1
das Vorliegen der in § 12 Absatz 1 aufgeführten Zutei- § 15
lungsvoraussetzungen nachzuweisen. Ein Antrag nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss insbesondere Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
jeweils bezogen auf den Zeitraum zwischen dem Basis-
jahr und dem zweiten Kalenderjahr der laufenden Han- Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zu-
delsperiode folgende Angaben enthalten: teilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebe-
ner Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige
1. den prozentualen Anstieg der Transportleistung des
Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des
Antragstellers seit dem Basisjahr,
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die
2. den absoluten Anstieg der Transportleistung des An- Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
tragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern
und
§ 16
3. den Anteil des absoluten Anstiegs nach Nummer 2,
der den in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann- Anerkennung von
ten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern über- Berechtigungen und Emissionsgutschriften
schreitet.
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätes-
der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie
tens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1
2003/87/EG für die laufende Handelsperiode ausgege-
Satz 1 an die Europäische Kommission. § 5 Absatz 2
ben worden sind, stehen Berechtigungen gleich, die in
und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
der Bundesrepublik Deutschland ausgegeben worden
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach sind.
den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermit-
telte Transportleistung anzugeben, die der Antragsteller (2) Die Vorschriften über Berechtigungen nach § 7
im zweiten Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode Absatz 3 bis 5 und § 17 gelten für Emissionsreduktions-
durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. einheiten, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emis-
sionsgutschriften, die in einer Rechtsverordnung nach
(4) Zur Ermittlung und Angabe der Transportleistung
§ 28 Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend.
nach Absatz 3 hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Ton-
nenkilometer-Überwachungsplan zu erstellen und bei (3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgege-
der zuständigen Behörde innerhalb der in Anhang 2 ben werden, mit denen Abkommen über die gegensei-
Teil 1 Nummer 2 genannten Frist zur Genehmigung ein- tige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25
zureichen. Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wur-
(5) Die Genehmigung nach Absatz 4 ist zu erteilen, den, werden von der zuständigen Behörde nach Maß-
wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Moni- gabe der auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der
toring-Verordnung entspricht. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5 Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Be-
gilt entsprechend. rechtigungen überführt.
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
§ 17 Abschnitt 4
Emissionshandelsregister G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Berechtigungen werden in einem Emissionshandels- § 19
register nach der Verordnung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Zuständigkeiten
der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen.
(1) Zuständige Behörde ist
1. für den Vollzug des § 4 bei genehmigungsbedürf-
§ 18
tigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bun-
Umtausch von des-Immissionsschutzgesetzes die nach Landes-
Emissionsgutschriften in Berechtigungen recht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
2. für den Vollzug des § 31 Absatz 2 im Fall eines ge-
(1) Auf Antrag des Betreibers tauscht die zuständige werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-
Behörde Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierte Bundesamt,
Emissionsreduktionen oder andere Gutschriften für
Emissionsminderungen nach Maßgabe der Absätze 2 3. im Übrigen das Umweltbundesamt.
und 3 in Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-
bis 2020 um. waltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungs-
klagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesam-
(2) Der Umtausch ist in der Handelsperiode 2013 bis tes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
2020 vorbehaltlich einer Erhöhung durch eine Rechts- Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entspre-
verordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auf folgende chend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf
Höchstmengen beschränkt: Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
1. für eine Anlage, für die der Anlagenbetreiber in der
Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Zuteilung nach § 20
den §§ 6 bis 9 oder § 12 des Zuteilungsgesetzes Überwachung
2012 erhalten hat, auf 22 Prozent dieser Zuteilungs- (1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die
menge, soweit dieser Anteil nicht zur Erfüllung der Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Ge-
Abgabepflicht für die Emissionen in der Handels- setz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
periode 2008 bis 2012 genutzt wurde;
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von
2. für eine Anlage, die nicht von Nummer 1 erfasst ist, Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich
auf eine Menge, die 4,5 Prozent der nach § 7 Ab- Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrie-
satz 1 für die Emissionen in der Handelsperiode ben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zu-
2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden Menge an ständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüg-
Berechtigungen entspricht; lich
1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder
3. für Luftfahrzeugbetreiber auf eine Menge, die 1,5 Pro-
Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
zent der vom jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber nach
§ 7 Absatz 1 für die Emissionen in der Handels- 2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Er-
periode 2013 bis 2020 insgesamt abzugebenden mittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu
Menge an Berechtigungen entspricht; diese Menge gestatten sowie
erhöht sich um eine Menge, die 15 Prozent der 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die
Menge an Berechtigungen entspricht, die der jewei- Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufga-
lige Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode ben erforderlich sind.
2012 abzugeben hatte, soweit der Luftfahrzeugbe-
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betrei-
treiber diesen Anteil nicht zur Erfüllung dieser Abga-
ber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
bepflicht genutzt hat.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
(3) Folgende Emissionsreduktionseinheiten oder zer- der Strafprozessordnung entsprechend.
tifizierte Emissionsreduktionen sind vorbehaltlich einer
Einschränkung durch eine Rechtsverordnung nach § 28 § 21
Absatz 1 Nummer 3 umtauschbar:
Sachverständige Stellen
1. Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte (1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit
Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen, Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch
die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden; die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag-
steller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die An-
2. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten, die forderungen der Verordnung der Europäischen Kom-
vor dem Jahr 2013 von dem Exekutivrat im Sinne mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
des § 2 Nummer 22 des Projekt-Mechanismen-Ge- 2003/87/EG erfüllt.
setzes registriert wurden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an
Satz 1 gilt nur für Emissionsreduktionseinheiten und die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverstän-
zertifizierte Emissionsreduktionen, die aus Projekttypen digen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kom-
stammen, deren Gutschriften auch in der Handels- mission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
periode 2008 bis 2012 genutzt werden durften. 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1483
tionen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gege- stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
ben: und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach- Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten
terorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001
tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulas- (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Be- zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
treiber berechtigt sind, und den ist, zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist
2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeord- die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergän-
nung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich zung der Formatvorlagen unter Beachtung der Form-
als Sachverständige bestellt worden sind. vorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umwelt-
(3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend bundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnun-
den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied- gen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundes-
staats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemein- anzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im
schaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt wor- amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Be-
den sind und die die erforderlichen Sprach- und hörde bekannt gemacht.
Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle
bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass § 24
Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann
Einheitliche Anlage
darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer
fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Überset- Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass
zung vorgelegt wird. das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1
Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von dem-
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei
selben Betreiber an demselben Standort in einem tech-
Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
nischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
§§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage
gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermitt-
§ 22
lung der Emissionen gewährleistet ist.
Gebühren für
Amtshandlungen von Bundesbehörden § 25
(1) Für die Verwaltung eines Personen- oder Händ- Änderung der Identität
lerkontos in dem Emissionshandelsregister erhebt die oder Rechtsform des Betreibers
zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Ge-
bühr von 400 Euro pro Handelsperiode. (1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform
eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unver-
(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen
züglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen,
nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurück-
die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig
gewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen
ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten
Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr ent-
Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Ab-
sprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand
satz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber über-
50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
nimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-
lichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.
zung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Han-
Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Be- delsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unbe-
arbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenom- rührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden
men, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Pro- ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen
zent. Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernom-
men hat.
(3) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Ge-
bühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4
bleibt unberührt. § 26
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 23 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zu-
Elektronische Kommunikation teilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach
Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 ge- § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine
nannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Ent- aufschiebende Wirkung.
scheidungen und für die sonstige Kommunikation die
Verwendung der Schriftform oder der elektronischen § 27
Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorge- Befreiung für Kleinemittenten
schrieben, kann die zuständige Behörde eine be-
stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu- (1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber
gangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020
vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor- von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern
schreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwa- 1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils
chungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von An- weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent
trägen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge- emittiert hat und
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
2. die Europäische Kommission keine Einwände nach Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht,
Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Aus-
die Befreiung erhebt. gleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Be-
Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 ginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wie-
genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1 der erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichs-
ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung zahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1
der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren
für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbren- 2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der
nungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind
Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung be- die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.
steht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen (5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010
Berechtigungen nach § 9 Absatz 1. oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag jeweils weniger als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquiva-
des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus, lent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissions-
der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 ermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maß-
gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode gabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils
2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maß- einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. So-
nahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die fern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht
Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betrei- Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als
ber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann
nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emis-
sionsberichte anordnen.
1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kos-
ten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für (6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem
die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen
nach Maßgabe des Absatzes 3; Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem
Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Über-
2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsmin- schreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020
derungen der Anlage in der Handelsperiode 2013 der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung
bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4. gemäß § 9.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich
zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der be- § 28
rechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen
Verordnungsermächtigungen
Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungs-
faktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kür- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Pro- desrates bedarf,
zentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsver- 1. die Kohlendioxidäquivalente im Sinne des § 3 Ab-
pflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden satz 1 Nummer 3 für die einzelnen Treibhausgase
Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukauf- nach Maßgabe internationaler Standards zu bestim-
bedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handels- men;
periode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durch-
schnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der 2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 8 vorzuse-
Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem hen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere
Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stel-
der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das len, die Versteigerungen durchführen, über die Auf-
Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Be- sicht über diese Stellen sowie über die Zulassung
richtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage von weiteren Bietern;
entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge 3. Einzelheiten zum Umtausch von Emissionsreduk-
des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvor- tionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen
schriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden oder anderen Emissionsgutschriften in Berechtigun-
Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der gen nach § 18 und weitere Formen der Nutzung die-
Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in ser Gutschriften zu regeln; dabei kann die Bundes-
das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“. regierung insbesondere
(4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifi- a) vorsehen, dass nach den Vorgaben von Maßnah-
schen Emissionsminderungen der Anlage nach Ab- men der Europäischen Kommission nach Arti-
satz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagen- kel 11a Absatz 8 Unterabsatz 4 bis 6 der Richt-
spezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit ge- linie 2003/87/EG zusätzliche Mengen von Gut-
genüber dem Emissionswert der Basisperiode um jähr- schriften in Berechtigungen umgetauscht werden
lich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforder- können, die von den in § 18 Absatz 2 genannten
lichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vor- Werten abweichen,
gaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber
b) Anforderungen an das Umtauschverfahren sowie
ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis
Antragsfristen festlegen,
zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des
Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Ver- c) Umtausch und Nutzung für weitere Arten von
pflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden Gutschriften für Emissionsminderungen zur Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1485
setzung von Artikel 11a Absatz 4 bis 6 der Richt- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
linie 2003/87/EG zulassen und Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Über-
führung von Berechtigungen, die von Drittländern
d) Projekttypen festlegen, deren Gutschriften durch
ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 zu regeln;
Maßnahmen nach Artikel 11a Absatz 9 der Richt-
linie 2003/87/EG in der Handelsperiode 2013 3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines
bis 2020 einer Verwendungsbeschränkung unter- Emissionshandelsregisters nach § 17 zu regeln, ins-
liegen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die Verwen- besondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Ab-
dungsbeschränkung beginnt; satz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sach-
verhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mit-
4. Einzelheiten zur Anwendung des § 24 für Anlagen, gliedstaaten.
die von demselben Betreiber am gleichen Standort
in einem technischen Verbund betrieben werden, zu (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
regeln; dies umfasst insbesondere Regelungen, und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
dass verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, eine juristische Person des Privatrechts mit
a) der Antrag nach § 24 auch zulässig ist für einheit- der Wahrnehmung aller oder eines Teils der Aufgaben
liche Anlagen aus Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz und den
Nummer 1 bis 6 und anderen Anlagen nach An- hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen zu be-
hang 1 Teil 2, leihen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass die über-
b) bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 8 tragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das
bis 11 die Produktionsmengen der in den einbe- Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befug-
zogenen Anlagen hergestellten Produkte anzuge- nisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Ab-
ben sind, schnitt 5 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach
dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Eine juristi-
c) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 mit sche Person bietet Gewähr im Sinne des Satzes 1,
sonstigen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Anla- wenn
gen als einheitliche Anlage gelten;
1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder die Vertre-
5. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Pflichtenfreistel- tung der juristischen Person wahrnehmen, zuverläs-
lung nach § 27 zu regeln, insbesondere Bestimmun- sig und fachlich geeignet sind,
gen zu erlassen über
2. die juristische Person über die zur Erfüllung ihrer
a) Angaben im Befreiungsantrag nach § 27 Ab- Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation
satz 2, verfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat
b) Anforderungen an den vereinfachten Emissions- und
bericht nach § 27 Absatz 5 Satz 1 sowie zusätz- 3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu
liche Erleichterungen bei der Berichterstattung Personen ausgeschlossen ist, die dem Anwen-
nach § 5 für Anlagen, die in den Jahren 2008 dungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.
bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-
dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Ton- desamtes.
nen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben,
c) Anforderungen an den Nachweis des anlagen- Abschnitt 5
spezifischen Emissionswertes, Sanktionen
d) die Berücksichtigung der gekoppelten Produktion
von Strom und Wärme sowie die Berücksichti- § 29
gung mehrerer Einzelelemente der Zuteilung bei Durchsetzung der Berichtspflicht
der Berechnung der spezifischen Emissionsmin- Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5
derung, Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde
e) Anforderungen an die gemeinsame Nachweis- die Sperrung seines Kontos. Die Sperrung ist unverzüg-
führung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buch- lich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen
stabe b und Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entspre-
chenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emis-
f) gesonderte Fristen für die Erfüllung der Pflichten sionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
nach den §§ 5 und 7 in Fällen des § 27 Absatz 6.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz § 30
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- Durchsetzung der Abgabepflicht
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
(1) Kommt ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Ab-
tes bedarf,
satz 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstat- jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die
tung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 sowie zur der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat,
Verifizierung nach § 5 Absatz 2 zu regeln, soweit eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungs-
diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betref- pflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des
fen und weder in der Monitoring-Verordnung noch Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichts-
der Verordnung der Europäischen Kommission nach jahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012; diese Jahresin-
Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG dizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen
abschließend geregelt sind; Union (Eurostat) veröffentlicht. Die Festsetzung einer
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Zahlungspflicht nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jah- § 32
res ab dem Pflichtenverstoß zulässig. Von der Festset-
zung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, Bußgeldvorschriften
wenn der Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
(2) Soweit ein Betreiber nicht ordnungsgemäß über 1. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2
die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen be- Teil 2 Satz 1 der Behörde nicht richtig berichtet,
richtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch 2. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Num-
die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend mer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-
den Vorgaben des Anhangs 2 Teil 2. Die Schätzung ist nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
Basis für die Verpflichtung nach § 7 Absatz 1. Die widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber im Rahmen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Ab- verweist,
satz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nach-
kommt. 3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Angabe nicht
richtig macht oder
(3) Der Betreiber bleibt verpflichtet, die fehlenden
Berechtigungen bis zum 31. Januar des Folgejahres 4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung
abzugeben; sind die Emissionen nach Absatz 2 ge- mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen
schätzt worden, so sind die Berechtigungen nach Maß- Nachweis nicht richtig übermittelt.
gabe der erfolgten Schätzung abzugeben. Gibt der Be-
treiber die fehlenden Berechtigungen nicht bis zum (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-
31. Januar des Folgejahres ab, so werden Berechtigun- zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
gen, auf deren Zuteilung oder Ausgabe der Betreiber
einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
angerechnet. fahrlässig
(4) Die Namen der Betreiber, die gegen ihre Ver- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treib-
pflichtung nach § 7 Absatz 1 verstoßen, werden im hausgase freisetzt,
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung
2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig
setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid vo-
oder nicht vollständig beifügt,
raus.
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1
§ 31 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten 4. entgegen § 6 Absatz 1 einen Überwachungsplan
aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungs- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3
maßnahmen gewährleistet werden, so kann die zustän- Satz 2 zuwiderhandelt,
dige Behörde die Europäische Kommission ersuchen,
eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luft- 6. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 3
fahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Be- oder Nummer 11 Buchstabe b oder einer vollziehba-
hörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbe- ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
reich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahr- Bußgeldvorschrift verweist, oder
zeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bun-
desamt herzustellen. 7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Hand-
lung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Arti- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
kel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhän- eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-
gung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahr- zeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmit-
zeugbetreiber beschlossen, so ergreift im Fall eines ge- tel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
werblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bun-
desamt und im Fall eines nichtgewerblichen Luftfahr- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
zeugbetreibers das Umweltbundesamt die zur Durch- Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
setzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnah- send Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit
men. Dazu können sie insbesondere einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
1. ein Startverbot verhängen,
(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des
2. ein Einflugverbot verhängen und
Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen,
3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsge- wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts
setzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Ab- gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ver-
satz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit stößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht
vorhanden, widerrufen. nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1487
Abschnitt 6 periode 2013 bis 2020 widerrufen, sofern diese Fest-
Übergangsregelungen stellungen nach § 24 oder der Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durf-
§ 33 ten.
Allgemeine Übergangsregelung
§ 35
(1) § 18 findet ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
(2) § 13 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 4 und Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom (1) Für Luftfahrzeugbetreiber sind die Pflichten nach
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 den §§ 5 und 7 auf Emissionen anzuwenden, die ab
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) dem 1. Januar 2012 freigesetzt werden.
geändert worden ist, gelten für Rechte und Pflichten,
die sich auf Emissionen aus der Handelsperiode 2008 (2) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt in der
bis 2012 beziehen, fort. Handelsperiode 2012 nicht für Luftfahrzeugbetreiber,
(3) § 22 Absatz 1 gilt für die Erhebung von Gebühren die bereits über einen genehmigten Überwachungsplan
für die Verwaltung von Konten ab der Handelsperiode für ihre Emissionsberichterstattung nach § 27 Ab-
2013 bis 2020. § 22 Absatz 1 des Treibhausgas- satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- S. 1163) geändert worden ist, verfügen. Reicht ein Luft-
den ist, gilt für Gebührentatbestände, die bis Ende des fahrzeugbetreiber einen Überwachungsplan für die
Jahres 2012 erfüllt sind. Handelsperiode 2012 ein, so sind für die Genehmigung
abweichend von Absatz 2 Satz 2 nicht die Vorgaben der
§ 34 Monitoring-Verordnung, sondern die Vorgaben der Ent-
scheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-
Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 des Treibhaus- nen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-
gas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 ischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom
worden ist, sind in Bezug auf die Handelsperiode 2008 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist, maßgeblich.
bis 2012 die §§ 1 bis 25 des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das (3) Luftfahrzeugbetreiber können die Abgabepflicht
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in der Handelsperiode 2012
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, weiter an- durch Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder
zuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu einem Anteil
Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 28. Juli von höchstens 15 Prozent der Menge der abzugeben-
2011 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genom- den Berechtigungen erfüllen. § 6 Absatz 1c des Treib-
men wird. hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
(2) Auf Anlagenbetreiber sind die Pflichten nach den zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
§§ 4, 5 sowie 7 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwen- worden ist, gilt entsprechend.
den; soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen be-
ziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Da- (4) Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach § 2 Absatz 6
tum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 Satz 2 Nummer 2 der Bundesrepublik Deutschland als
sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Be- zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
rechtigungen, die für die Handelsperiode 2013 bis 2020 nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219
sowie für nachfolgende Handelsperioden gelten, anzu- vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
wenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher An- Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert
lagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020 anzuwen- worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch
den. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach eine neue Fassung der Verordnung einem anderen Ver-
§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt dieses
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 Gesetz auf ihn hinsichtlich des Zuteilungsverfahrens
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) nach § 11 mit Ausnahme der Zuteilungsentscheidung
geändert worden ist, mit Wirkung ab der Handels- nach § 11 Absatz 6 anwendbar.
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Anhang 1
(zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9 und 12,
§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
§ 24, § 27 Absatz 1 Satz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 4)
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Teil 1
Grundsätze
1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genann-
ten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil 2 Num-
mer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage
sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle
Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen,
sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbren-
nern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagen-
entlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, wer-
den bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung
überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen
Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellen-
wert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Ge-
samtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den
Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen,
deren Schwellenwert sie erreicht.
Teil 2
Tätigkeiten
Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
1 Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleis-
tung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden CO2
Nummern erfasst
2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraft-
CO2
werk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr
3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbeson-
dere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzen- CO2
ölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren-
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbren- CO2
nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
5 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gas-
förmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
CO2
gas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüs-
siggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von
20 MW oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1489
Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
6 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraft-
stoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erd-
CO2
ölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
als 20 MW
7 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
CO2
erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
8 Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2
9 Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen CO2
10 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-
gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz- CO2
leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben
11 Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei
Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, CO2
Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beiz-
anlagen
12 Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium CO2,
PFC
13 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von
Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduk- CO2
tionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr
14 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen
CO2
je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen
15 Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von
CO2
mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag
16 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich An-
CO2
lagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
17 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Ton-
CO2
nen je Tag
18 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
CO2
fasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag
19 Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und
sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungs- CO2
wärmeleistung von 20 MW oder mehr
20 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2
21 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als
CO2
20 Tonnen je Tag
22 Anlagen zur Herstellung von Industrieruß bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamt-
CO2
feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
23 Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure CO2,
N2O
24 Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure CO2,
N2O
25 Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure CO2,
N2O
26 Anlagen zur Herstellung von Ammoniak CO2
27 Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine;
Aromaten und alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
CO2
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acrylnitril; Capro-
lactam und Melamin) mit einer Produktionsleistung von über 100 Tonnen je Tag
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
28 Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas durch Reformieren, partielle Oxidation,
Wassergas-Shiftreaktion oder ähnliche Verfahren mit einer Produktionsleistung von mehr als 25 Ton- CO2
nen je Tag
29 Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat CO2
30 Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum
Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geo-
logische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates CO2
sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140
vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte
31 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speiche-
CO2
rung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte
32 Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der
CO2
Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist
33 Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheits-
gebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei CO2
Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union
in dem Gebiet Anwendung findet.
Nicht unter diese Tätigkeit fallen:
a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um
aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur
Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller
Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan
vermerkt ist;
b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären
Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörde vorliegt;
d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftver-
kehrs-Ordnung durchgeführt werden;
e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zu-
rückkehrt;
f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für
die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge
dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Über-
führung von Luftfahrzeugen dienen;
g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder
Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um
Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilo-
gramm;
i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16
der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im
Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union oder auf
Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie
j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-
betreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen
für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher
Luftfahrzeugbetreiber), sofern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1491
Treib-
Nr. Tätigkeiten
hausgas
aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 sol-
cher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezem-
ber durchführt oder
bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als
10 000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden
Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staats-
chefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung ge-
hörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Anhang 2
(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
§ 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1)
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach
den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:
a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genom-
men wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen
wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich
nach dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis
2012 vorlegen;
d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müs-
sen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für
die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;
e) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September
2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020
vorlegen;
f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten aufnehmen,
müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung
für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.
2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleis-
tung für das zweite Kalenderjahr der laufenden Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor
Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.
Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung
Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser
Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese keine
Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:
1. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung
bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
2. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung
und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
lagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung
2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1493
Anhang 3
(zu § 5 Absatz 2)
Anforderungen an die Verifizierung
Teil 1
Emissionsberichterstattung
Die Angaben in Emissionsberichten müssen nach der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 verifiziert
werden. Soweit diese keine Regelungen treffen, gelten die folgenden Anforderungen:
A. Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 Teil 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Verifizierung.
2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens wird auf den Emissionsbericht nach § 5 Absatz 1 und auf die Emis-
sionsermittlung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Ge-
nauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbe-
sondere
a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen
voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zu-
verlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,
b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c) die einschlägigen Angaben über die Anlage oder die Luftfahrzeuge, mit denen die Tätigkeit durchgeführt
wird, vollständig und schlüssig sind.
4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-
stand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob es sich bei der Anlage oder dem Luftfahrzeugbetreiber um einen
registrierten Standort nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung handelt.
6. Die sachverständige Stelle muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung sie verifiziert.
B. Methodik
Strategische Analyse
7. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,
oder aller Luftverkehrstätigkeiten, die von dem Bericht umfasst sind. Dazu benötigt die sachverständige Stelle
einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
8. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage oder an den Stand-
orten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten
nutzt. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und
Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
9. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Daten über Quellen von Emissionen in der Anlage oder über Luft-
fahrzeuge einer Bewertung in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit.
10. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen oder Luftfahrzeuge, die
ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und andere Aspekte des Überwachungs- und Bericht-
erstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind
insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzel-
ner Emissionsquellen oder Luftfahrzeuge zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen oder Luftfahrzeu-
gen, die ein hohes Risiko aufweisen, fehlerhafte Daten zu liefern, und den genannten anderen Aspekten des
Überwachungsverfahrens zu widmen.
11. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der
Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
C. Bericht
12. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob der Emissions-
bericht nach § 5 Absatz 1 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten
relevanten Aspekte aufzuführen. Der Emissionsbericht ist als zufriedenstellend zu bewerten, wenn die sach-
verständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben
gemacht wurden. Stellt die sachverständige Stelle falsche Angaben fest, hat sie in ihrem Bericht darauf hin-
zuweisen und den Fehler zu benennen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gesamt-
emissionen der Anlage zu schätzen.
D . Z u s ä t z l i c h e Be s t i m m u n g e n f ü r d i e P r ü f u n g v o n E m i s s i o n s be r i c h t e n d e s L u f t v e r-
kehrs
13. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass
a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Num-
mer 33 fallen. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den
Flugbetrieb des Betreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat;
b) insgesamt Widerspruchsfreiheit besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den
Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit
eingesetzten Luftfahrzeugs.
Teil 2
Angaben zur Transportleistung
1. Die in diesem Anhang festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissions-
berichten gemäß § 5 Absatz 2 finden auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten zum Zwecke der Zuteilung
gemäß § 11 oder § 12 entsprechende Anwendung.
2. Die sachverständige Stelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Betreibers gemäß § 11 Absatz 3
Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die
unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 fallen, für die der Betreiber verant-
wortlich ist. Die sachverständige Stelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Betreibers, ein-
schließlich Daten von Eurocontrol, die der Betreiber angefordert hat. Die sachverständige Stelle stellt ferner
sicher, dass die vom Betreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Betreiber aus Sicher-
heitsgründen verwahrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1495
Anhang 4
(zu § 21 Absatz 1)
Anforderungen an sachverständige Stellen
Die sachverständige Stelle muss
1. die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv
auszuführen und
2. vertraut sein mit
a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die
von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderun-
gen des § 5 verabschiedet werden,
b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätig-
keiten von Belang sind, und
c) der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in
der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Samm-
lung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von
Daten.
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Anhang 5
(zu § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e)
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie
des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4
Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4
1. A n l a g e n s p e z i f i s c h e r E m i s s i o n s w e r t f ü r d i e B e r e c h n u n g d e r s p e z i f i s c h e n E m i s -
sionsminderung
a) Der anlagenspezifische Emissionswert für den Ausgangswert der Berechnung der spezifischen Emissions-
minderung ist der Quotient aus der Emissionsmenge und der Produktionsmenge der betreffenden Anlage in
der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode; für die Berechnung des Emissionswertes sind die
im Zuteilungsverfahren verwendeten Daten maßgeblich. Die jährliche erforderliche Minderung des spezifi-
schen Emissionswertes der Anlage um 1,74 Prozent beginnt erstmals 2010.
b) Der Nachweis der erforderlichen Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes kann auch gemein-
sam für mehrere Anlagen geführt werden, die der Verpflichtung nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen,
sofern in den Befreiungsanträgen alle Anlagen benannt sind, für die ein gemeinsamer Nachweis geführt wird.
In diesen Fällen werden die nach Buchstabe a ermittelten Minderungsbeiträge der einzelnen Anlagen nach
Formel 7 entsprechend dem Anteil der Emissionsmenge jeder einzelnen Anlage an den Gesamtemissionen
aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen in der für die Zuteilung nach § 9 maßgeblichen
Basisperiode gewichtet.
2. B e r e c h n u n g s f o r m e l n
a) Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis
Formel 1 (Erfüllung der Minderungspflicht): E-Mind-Ist(n) ≥ E-Mind-Soll(n)
Formel 2 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): E-Mind-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
Formel 3 (Erreichter Minderungsprozentsatz): E-Mind-Ist(n) = 100 – (E(n) x 100) / EBas)
b) Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis
Formel 4 (Erfüllung der Minderungspflicht): EPool-Ist(n) ≥ EPool-Soll(n)
Formel 5 (Notwendiger Minderungsprozentsatz): EPool-Soll(n) = 1,74 x (n – 2009)
Formel 6 (Erreichter Minderungsprozentsatz der Einzel-
anlage): EPool-Ist-Sg(a, n) = 100 – (E(a, n) x 100) / (EBas(a))
Formel 7 (Gewichtung der Minderungsbeiträge bei ge-
meinsamem Nachweis): EPool-Ist(n) = 兺α EPool-Ist-Sg(a, n) x W(a)
Erläuterung der Abkürzungen:
Formeln 1 bis 3:
n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
EMind-Ist(n) Erreichte Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
EMind-Soll(n) Erforderliche Minderung des anlagenspezifischen Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
E(n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBas In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
Emissionswert in t CO2Äq
Formeln 4 bis 7:
a Index der Anlagen bei gemeinsamem Nachweis
n Index des Berichtsjahres in der Handelsperiode 2013 – 2020
EPool-Ist(n) Erreichte Minderung des Emissionswertes aller in den gemeinsamen Nachweis einbezogenen Anlagen für das
Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Soll(n) Erforderliche Minderung des Emissionswertes für das Berichtsjahr n in Prozent
EPool-Ist-Sg(a, n) Erreichte Minderung des spezifischen Emissionswertes der Anlage a für das Berichtsjahr n in Prozent
E(a, n) Im Berichtsjahr n erreichter anlagenspezifischer Emissionswert in t CO2Äq pro Produkteinheit
EBas(a) In der für die Zuteilungsentscheidung nach § 9 maßgeblichen Basisperiode erreichter anlagenspezifischer
Emissionswert in t CO2Äq
W(a) Gewichtungsfaktor des Minderungsbeitrags einer Anlage a entsprechend Nummer 1 Buchstabe b in Prozent
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1497
Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung
der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5
Sofern im Fall des § 27 Absatz 4 Satz 4 in einem Zeitraum von jeweils drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren
die Pflicht nach § 27 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt wurde, ergibt sich der Ausgleichsbetrag aus der berechneten
Zahlungsverpflichtung vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die
berechnete Zahlungsverpflichtung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der im Dreijahreszeitraum
erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 5,22 Prozentpunkten. Der Betrag
der Zahlungsverpflichtung berechnet sich nach § 27 Absatz 3. Für die in § 27 Absatz 4 Satz 5 geregelten Fälle
gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei die maßgeblichen Werte an die verkürzten Zeiträume anzupassen
sind.
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Zuteilungsgesetzes 2012
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions- Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl. I S. 1788) wird wie folgt geändert:
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt 1. In § 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 2, § 15 Satz 1, § 16
S. 1474) geändert worden ist, wird durch folgenden Satz 2, § 17 Absatz 1, den §§ 18, 22 Absatz 1 Num-
Satz ersetzt: mer 2, § 23 und Anhang 4 Nummer I werden jeweils
„Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwen- nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandels-
dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge- gesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
setzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 si- worden ist,“ eingefügt.
cherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage 2. § 5 wird wie folgt geändert:
keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies
gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätig- a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
keit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan- fügt:
delsgesetzes umfasst sind.“ „Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte
Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1
Artikel 3 genannten Aufgaben entstanden sind.“
Änderung der b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Treib-
Datenerhebungsverordnung 2020 hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
Die Datenerhebungsverordnung 2020 vom 22. Juli durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2009 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 6 der Verord- 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert gefügt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die
a) In Absatz 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils nach Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaf-
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsge- fung verbundenen Aufwand erstattet.“
setzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I 3. § 6 wird wie folgt geändert:
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden
worden ist,“ eingefügt. jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
„Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Num-
geändert worden ist“ eingefügt.
mer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zu-
ständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie
nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 10 Satz 1 werden jeweils nach dem
Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fas- Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“
sung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verord- das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
nung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luft- den ist,“ eingefügt.
fahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 20 werden jeweils nach
Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Ver-
waltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emis-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
sionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach
eingefügt.
§ 5 erfüllt hat.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 10, § 7 Absatz 3 Satz 4,
§ 11 Absatz 3 und § 12 werden jeweils nach dem a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Treib-
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zu- „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge- 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein-
fügt. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1499
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden die verbliebene Versteigerungsmenge unter die
jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions- in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Ver-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 steigerungstermin die verbleibende Menge ange-
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des boten.“
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist,“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapi-
6. § 19 Satz 3 wird aufgehoben. tel 1605 „Umweltbundesamt““ das Komma
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert: und die Wörter „Titelgruppe 03 „Deutsche
a) In den Formeln 1 und 3 werden jeweils nach dem Emissionshandelsstelle““ gestrichen.
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), „Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- insgesamt um eine Anzahl an Berechtigun-
den ist“ eingefügt. gen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung
b) In den Formeln 2 und 5 werden jeweils nach dem die Gesamtausgaben des Umweltbundesam-
Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ tes im Zusammenhang mit der Rückerstat-
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), tung der Allgemeinen Emissionshandelsge-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom bühr nach der Emissionshandels-Kostenver-
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert ordnung 2007 decken.“
worden ist,“ eingefügt. cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
c) In der Erläuterung der Abkürzung EF wird die An- „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
gabe „TEHG“ durch die Wörter „TEHG vom 8. Juli und 3“ ersetzt.
2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I Artikel 6
S. 1163) geändert worden ist“ ersetzt.
Änderung des
8. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 17 werden jeweils nach
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge- Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert
fügt. worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
Artikel 5 „wird“ das Komma und die Wörter „um jeweils
Änderung der 3,0 Cent pro Kilowattstunde“ gestrichen.
Emissionshandels- 2. In § 46 Nummer 2 werden das Wort „sowie“ durch
Versteigerungsverordnung 2012 ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 27
Abs. 4 Nr. 1 und 3“ die Wörter „sowie die Anzahl
Die Emissionshandels-Versteigerungsverordnung der für die Wärmeproduktion der Anlage im Vorjahr
2012 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt zugeteilten kostenlosen Berechtigungen“ eingefügt.
geändert:
3. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- „Für die Erhöhung der Vergütung nach den
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän- Sätzen 1 und 3 gilt Anlage 3 Nummer VI entspre-
dert worden ist,“ eingefügt. chend.“
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-
Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal gefügt:
wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Ge- „Für die Vergütung nach Satz 2 gilt Anlage 3
samtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 Nummer VI entsprechend.“
und 2011 betragen die wöchentlichen Versteige-
rungsmengen 870 000 Berechtigungen und im 4. Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI
Jahr 2012 sind es 945 000 Berechtigungen. Zur angefügt:
Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 „V. Bonushöhe
werden bei den wöchentlichen Versteigerungster- Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowatt-
minen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils stunde.
570 000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr
2012 jeweils 645 000 Berechtigungen pro Termin VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Be-
in den Monaten Januar bis Oktober im Termin- rechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emis-
handel zur Lieferung im Dezember des laufenden sionshandelsgesetzes
Jahres angeboten; im Übrigen werden die Be- Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich
rechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen,
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan- 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
delsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Be- tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
rechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
um das Wertäquivalent der für die gekoppelte
Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zu- Artikel 9
geteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach
Änderung des
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde Zuteilungsgesetzes 2007
weist die Anzahl der Berechtigungen, die der ge- Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004
koppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzu- (BGBl. I S. 2211), das durch Artikel 8 des Gesetzes
rechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert
Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kos- worden ist, wird wie folgt geändert:
tenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der 1. In den §§ 1, 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 8 und 9
Endabrechnung des Vorjahres durch den Netz- Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Ab-
betreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen satz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6
Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnitt- Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1
liche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus und 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Satz 3, § 18 Satz 2,
den Versteigerungen nach § 8 des Treibhaus- § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Num-
gas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quar- mer 3 werden jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-
tal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bun- Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Re- 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9
aktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis geändert worden ist,“ eingefügt.
zum 30. September im elektronischen Bundes-
2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Treib-
anzeiger.“
hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1578)“ ein Komma und die Wörter
Artikel 7 „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Änderung der 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden
Emissionshandelskostenverordnung 2007 ist,“ eingefügt.
Die Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 3. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus-
31. August 2004 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geän- gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
dert: 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
Wörtern „§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 4. In Anhang 2 Kategorie 1 bis 13 werden jeweils nach
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän- die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
dert worden ist,“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ einge-
2. Der Anhang wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Nummer 2 wird die Angabe „TEHG“ durch die
Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), Artikel 10
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Änderung der
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist,“ ersetzt. Zuteilungsverordnung 2007
b) In Nummer 3 wird die Angabe „TEHG“ durch die Die Zuteilungsverordnung 2007 vom 31. August
Wörter „TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), 2004 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. § 1 wird wie folgt geändert:
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
den ist“ ersetzt. Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 8 Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
Änderung der (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt.
Datenerhebungsverordnung 2012 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom
Die Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
2006 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert: Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Treibhaus- (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt.
gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Ar- Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 , § 14 Absatz 1
tikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden
S. 1163) geändert worden ist“ eingefügt. jeweils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhaus- handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004
gas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter „vom (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1501
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän- „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt
dert worden ist,“ eingefügt. durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August
3. § 15 wird aufgehoben. 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ ein-
gefügt.
Artikel 11
Artikel 12
Änderung der
Zuteilungsverordnung 2012 Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Die Zuteilungsverordnung 2012 vom 13. August
2007 (BGBl. I S. 1941) wird wie folgt geändert: In § 20a Absatz 4 Nummer 2 und § 38 Absatz 2 Num-
1. In § 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3 mer 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der
Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10 Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
Absatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
und 4, § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-
sowie § 21 werden jeweils nach dem Wort „Treib- den ist, wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 1“
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter durch die Wörter „§ 3 Nummer 3“ ersetzt.
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I Artikel 13
S. 1163) geändert worden ist,“ eingefügt. Änderung des
2. § 14 wird wie folgt geändert: Umsatzsteuergesetzes
a) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab- § 13b Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergeset-
satz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090)
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au- geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“
„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Num-
eingefügt.
mer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort zes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Num-
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die mer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Num-
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au- mer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;“.
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
eingefügt. Artikel 14
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 werden je- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
weils nach dem Wort „Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes“ die Wörter „vom 8. Juli 2004 In § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wär-
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des megesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658),
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
geändert worden ist,“ eingefügt. 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt ge-
b) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
ändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. De-
„Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die
zember 2007 (BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „vom
Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“
eingefügt. Artikel 15
4. Anhang 4 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a) In Formel 1, 2 und 3 und Definition EF und (1) Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Num-
PBP(KGKW) werden jeweils nach dem Wort „Treib- mer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter 1. Januar 2013 in Kraft.
„vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Treibhausgas-
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist“ ein- Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
gefügt. S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
b) In Definition EMWL werden nach dem Wort „Treib- vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes“ die Wörter den ist, außer Kraft.
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1503
Verordnung
über die Mindestanforderungen
für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes
(Zentralstellenverordnung)
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend:
§1
Durchführungsumfang
(1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligen-
dienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf
Monate wie folgt durchgeführt hat:
1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern,
und
2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 1 000 Frei-
willigen entspricht.
(2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden,
wem mindestens 250 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des
Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vor-
sehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen
an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfrei-
willigendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat:
1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern,
und
2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Frei-
willigen entspricht.
§2
Erreichbarkeit
Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentral-
stelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis
Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 16 Uhr telefonisch erreichbar
sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 genügt,
muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr
telefonisch erreichbar sein.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
J. Hecken