1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 13. Juli 2011
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten- der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ er-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- setzt.
net das Bundesministerium des Innern im Einverneh- 7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe- „des Ehegatten,“ die Wörter „der Lebenspartnerin,“
rium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei- eingefügt.
digung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort
Artikel 1 „Ehegattinnen“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Ehegatten“
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 die Wörter „ , Lebenspartnerinnen und Lebenspart-
(BGBl. I S. 326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom ner“ eingefügt.
17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 9. In § 47 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
1. § 4 wird wie folgt geändert:
„Ehegatten“ die Wörter „ , die berücksichtigungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fähige Lebenspartnerin oder den berücksichti-
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein gungsfähigen Lebenspartner“ eingefügt.
Komma ersetzt und werden nach dem Wort 10. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-
a) In Satz 2 werden die Wörter „Ehegattin oder“
nen und Lebenspartner“ eingefügt.
durch das Wort „Ehegattin,“ ersetzt und werden
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ist die Ehegat- nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , der
tin oder der Ehegatte“ durch die Wörter Lebenspartnerin oder des Lebenspartners“ ein-
„sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspart- gefügt.
nerinnen und Lebenspartner“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „verheirateten“
cc) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft leben-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort den“ eingefügt.
„Ehegatten“ die Wörter „ , Lebenspartnerin-
nen und Lebenspartner“ eingefügt. 11. § 51 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“ aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Festset-
die Wörter „der oder des Beihilfeberechtig- zungsstelle“ die Wörter „als Zweitschrift
ten“ gestrichen. oder in Kopie“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kinder von“ bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
gestrichen und wird das Wort „Beihilfebe- fügt:
rechtigten“ durch das Wort „Beihilfeberech- „Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
tigte“ ersetzt. dass eingereichte Belege gefälscht oder ver-
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör- fälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit
tern „den Ehegatten,“ die Wörter „die Lebenspart- Einwilligung der oder des Beihilfeberechtig-
nerin, den Lebenspartner,“ eingefügt. ten bei dem Urheber des Beleges Auskunft
über die Echtheit einholen. Wird die Einwilli-
3. In § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter
gung verweigert, ist die Beihilfe zu den be-
„einer oder eines Beihilfeberechtigten“ gestrichen.
treffenden Aufwendungen abzulehnen.“
4. In § 27 Absatz 3 werden nach den Wörtern „den
cc) Die neuen Sätze 5 und 9 werden aufgeho-
Ehegatten,“ die Wörter „die Lebenspartnerin, den
ben.
Lebenspartner,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des „(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder
Elternteils,“ durch die Wörter „der oder des Bei- die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfe-
hilfeberechtigten oder der oder des berücksich- bescheid) wird von der Festsetzungsstelle
tigungsfähigen Angehörigen, die oder“ ersetzt. schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit
Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Ab-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern schläge für Arzneimittel benötigt werden, kön-
„der Ehegatte,“ die Wörter „die Lebenspartnerin, nen sie einbehalten werden. Soweit die Festset-
der Lebenspartner,“ eingefügt. zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-
6. In § 39 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder dung von Belegen herstellt, werden diese einbe-
des Ehegatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten, halten. Spätestens sechs Monate nach Unan-
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fechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach Für Aufwendungen, die vom 1. Januar 2009 bis
dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen 13. Februar 2009 entstanden sind, gelten die
einer der Rabattgewährung nach § 3 des Geset- Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekannt-
zes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr be- machung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919),
nötigt werden, sind sie zu vernichten und elek- die zuletzt durch die allgemeine Verwaltungsvor-
tronische Abbildungen spurenlos zu löschen.“ schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) ge-
12. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: ändert worden sind, mit der Maßgabe, dass
Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind.
„(3) Die Festsetzungsstellen haben die Ab- Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens
schläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über am Tag nach dem Inkrafttreten von Artikel 1
Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.“ des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
13. § 58 wird wie folgt geändert: Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegattinnen“ Lebenspartnerschaften.“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter Artikel 2
„ , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ ein- Inkrafttreten
gefügt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 53 zes 2 am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem Artikel 1
Abs. 4 Nr. 2“ die Wörter „und Nummer 2a“ ein- des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelun-
gefügt. gen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartner-
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: schaften in Kraft tritt. Das Bundesministerium des In-
„(8) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebens- nern gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
partnerin oder eines Lebenspartners und deren im Bundesgesetzblatt bekannt.
Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, (2) Artikel 1 Nummer 11 und 12 tritt am 1. Januar
wird rückwirkend ab 14. Februar 2009 gewährt. 2011 in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2011
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Verordnung
zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände
(Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung – KK-AltRückV)
Vom 18. Juli 2011
Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 in Ver- und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und
bindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetz- Rentnerinnen ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – sowie in durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. De-
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung zember 2049 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach
der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Geburtsjahrgang festgesetzt. Der Barwert der Bei-
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundes- hilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der
versicherungsamt vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu be-
von denen § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 171f des rechnen.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Num-
mer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I §4
S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- Höhe, Überprüfung
versicherungsamt: und Anpassung der Zuweisungsbeträge
§1 (1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jähr-
lich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten
Anwendungsbereich Deckungskapitals führt.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die (2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermit-
Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen telt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende
mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert
sowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der land- wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
wirtschaftlichen Sozialversicherung anzuwenden. zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen
Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, ent-
§2 spricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird be-
Abgrenzung rücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit
der Altersversorgungsverpflichtungen dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über
Altersrückstellungen und Deckungskapital für Alters- die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu
versorgungsverpflichtungen nach § 171e Absatz 1 bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt
Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach
sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Absatz 1 somit folgende Formel:
Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine t i
betriebliche Altersversorgung, die von einer Unter- z ¼ ðD B ð1 þ iÞ Þ t
ð1 þ iÞ 1,
stützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfe-
verpflichtungen zu bilden. mit z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher
Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,
§3
D = bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes
Versicherungsmathematische Vorgaben Deckungskapital für Versorgungszusagen
(1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkann- gemäß § 171e Absatz 1 Satz 1 des Fünften
ten Regeln der Versicherungsmathematik zum jewei- Buches Sozialgesetzbuch,
ligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. B = bereits gebildetes Deckungskapital,
(2) Für die Ermittlung des Barwertes der Altersver- t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in
sorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zu- Jahren,
grunde zu legen:
i = Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Num-
1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent, mer 1.
2. bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienst- gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungs-
bezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent, kapital zu leisten.
3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Ren- (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrück-
ten um 1 Prozent. stellungen und des erforderlichen jährlichen Zuwei-
(3) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezem- sungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der
ber 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf
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Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzu- §6
passen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Anlage der Mittel
Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum
31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals Das Deckungskapital zur Finanzierung der Alters-
verändert. rückstellungen ist nach § 80 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch anzulegen.
§5
§7
Zahlverfahren
Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Inkrafttreten
Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zu- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
führung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2011
Der Präsident
des Bundesversicherungsamtes
M . T. G a ß n e r
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Erste Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 19. Juli 2011
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 946) geändert worden ist,
wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 914/2010 (ABl. L 269 vom 13.10.2010,
S. 5)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom
14.4.2011, S. 28)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1399
Einundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 19. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 4. In § 24a Absatz 4 werden die Wörter „ , die zuletzt
schaft und Verbraucherschutz verordnet durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kom-
– auf Grund des § 23 Nummer 9, des § 25, des § 46 mission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 und des § 70 Ab- 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist,“ durch die
satz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. In § 24c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Spalte 2
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), von denen § 25 durch des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005“
Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember durch die Angabe „Spalte 2 des Anhangs VII der
2010 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
– auf Grund des § 35 Nummer 3 des Lebensmittel- Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder
Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
Wirtschaft und Technologie: linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 310/2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1)
Artikel 1
geändert worden ist,“ ersetzt.
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
6. § 28 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezem- a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach der
ber 2010 (eBAnz AT135 2010 V1) geändert worden ist, Angabe „95/69/EG“ die Wörter „des Rates vom
wird wie folgt geändert: 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedin-
1. In § 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „(ABl. gungen und Einzelheiten für die Zulassung und
L 229 vom 1.9.2009, S. 1)“ die Wörter „ , die zuletzt Registrierung bestimmter Betriebe und zwischen-
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 geschalteter Personen des Futtermittelsektors
vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist“ einge- sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,
fügt. 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl.
L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom
2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die
„§ 2 zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003
(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert wor-
Probenahme
den ist,“ eingefügt.
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwa-
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Verord-
chung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei
nung (EG) Nr. 183/2005“ die Wörter „des Euro-
demjenigen zurückgelassen, der nicht der Herstel-
päischen Parlaments und des Rates vom
ler des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die
12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futter-
Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzube-
mittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50
wahren.“
vom 23.2.2008, S. 71)“ eingefügt.
3. Nach § 9a wird folgender § 10 eingefügt:
7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EG
„§ 10 Nr. L 140 S. 10)“ durch die Wörter „(ABl. L 140 vom
Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) ge-
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver- ändert worden ist,“ ersetzt.
ordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom
22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 8. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im elek-
2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung tronischen Bundesanzeiger*)“ einschließlich der
des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei entsprechenden Fußnote „*) Amtlicher Hinweis zu
Hunden und Katzen als besonderer Ernährungs- § 33: http://www.ebundesanzeiger.de“ gestrichen.
zweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke 9. § 35e Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I
Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten be- a) In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 31
sonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr ge- S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 31 vom
bracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden 1.2.2002, S. 1)“ ersetzt.
Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie b) In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. EG 1998
2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fas- Nr. L 24 S. 9)“ durch die Angabe „(ABl. L 24 vom
sung erfüllt.“ 30.1.1998, S. 9)“ ersetzt.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
10. § 35f wird wie folgt geändert: über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
„(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
11. In § 36a Absatz 2 wird folgende Nummer 1 einge-
1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den
fügt:
Anhang der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der
Kommission vom 19. März 2010 zur Erstel- „1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr
lung eines Katalogs der Einzelfuttermittel bringt,“.
(ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17) in der jeweils
12. In § 36b Absatz 2a werden nach der Angabe „(ABl.
geltenden Fassung,
L 229 vom 1.9.2009, S. 1)“ die Wörter „ , die zuletzt
2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277
Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,“ einge-
Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) fügt.
Nr. 183/2005.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikel 2
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Inkrafttreten
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1401
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 19. Juli 2011
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a, Num- 1. in den Verkehr zu bringen,
mer 2 und 9 und des § 35 Nummer 1, jeweils in Ver-
2. zu verfüttern oder
bindung mit § 70 Absatz 1 und 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- 3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), von einem anderen Futtermittel zu mischen.
denen § 70 Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 9 Buch-
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an
stabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I
S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstge-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
halt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur
cherschutz:
Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur
Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten
Artikel 1 Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht über-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli schreiten.“
2011 (BGBl. I S. 1399) geändert worden ist, wird wie 2. In § 23a wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 4“ durch
folgt geändert: die Angabe „Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG“
1. § 23 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 23 3. In § 24 wird jeweils die Angabe „Anlage 5
Spalte 3“ durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie
Unerwünschte Stoffe
2002/32/EG“ ersetzt.
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem
4. In § 26 Satz 1 und 2 werden jeweils die Angabe „An-
Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in
lage 5“ durch die Angabe „Anhang I der Richtlinie
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-
2002/32/EG“ ersetzt.
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002
über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 5. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch
a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3
die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission
bis 5 eingefügt:
vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7)
geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt „3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futter-
überschreitet, mittel in den Verkehr bringt,
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futter- und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5
mittel verfüttert, mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli
5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futter- 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfol-
mittel mischt,“. gung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwen-
den.“
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
6. Dem § 37 wird folgender Absatz 2 angefügt: 8. Die Anlage 5 wird aufgehoben.
„(2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11
der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind Artikel 2
die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar
2012 anzuwenden.“ (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
7. § 37c wird wie folgt geändert: dung in Kraft.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Die Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 25. Januar 2012 wieder in ihrer am 25. Juli 2011 maß-
„(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli geblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1403
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 19. Juli 2011
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und des § 78a 1. In Nummer 5 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der „Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)“.
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- 2. In Nummer 19 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
wirtschaft und Verbraucherschutz: „1)“.
3. In Nummer 22 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Salmonellose/Salmonella spp.2)“.
Änderung der Verordnung 4. In Nummer 24 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
über anzeigepflichtige Tierseuchen „3)“.
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tier- 5. In Nummer 26 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
seuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom „Tuberkulose4)“.
3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 6. Die Fußnote 1 wird gestrichen.
(BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt 7. Die bisherigen Fußnoten 2 bis 5 werden die neuen
geändert: Fußnoten 1 bis 4.
1. Die Nummern 4 und 23 werden aufgehoben. Artikel 3
2. Nach Nummer 12e wird folgende Nummer 12f ein- Bekanntmachungserlaubnis
gefügt: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
„12f. Infektiöse Epididymitis,“. schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und
der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 2
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
Änderung der Verordnung den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 4
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige
Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung Inkrafttreten
vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252) wird wie folgt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 19. Juli 2011
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über anzeigepflichtige Tier-
seuchen in der vom 26. Juli 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. November 2004
(BGBl. I S. 2764),
2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 15 der Verordnung
vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),
3. den am 29. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
24. November 2008 (BGBl. I S. 2315),
4. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 752),
5. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
6. den am 26. Juli 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 19. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1405
Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§1 15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis),
Anzeigepflichtige Tierseuchen 16. Lungenseuche der Rinder,
Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig: 17. Maul- und Klauenseuche,
1. Affenpocken, 18. (weggefallen)
1a. Afrikanische Pferdepest, 19. Milzbrand,
2. Afrikanische Schweinepest, 20. Newcastle-Krankheit,
2a. Amerikanische Faulbrut, 20a. Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem ge-
3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer, haltenen Vogel,
3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse, 21. Pest der kleinen Wiederkäuer,
4. (weggefallen) 21a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),
5. Aujeszkysche Krankheit, 22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer 23. (weggefallen)
(Aethina tumida), 24. Rauschbrand,
5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe, 25. Rifttal-Fieber,
6. Beschälseuche der Pferde, 26. Rinderpest,
7. Blauzungenkrankheit, 27. Rotz,
8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen), 28. Salmonellose der Rinder,
8a. Bovine Virus Diarrhoe, 29. Schweinepest,
9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und 30. (weggefallen)
Ziegen,
31. (weggefallen)
9a. Ebola-Virus-Infektion,
32. Stomatitis vesicularis,
9b. Epizootische Hämorrhagie der Hirsche,
32a. Taura-Syndrom,
9c. Epizootische Hämatopoetische Nekrose,
33. Tollwut,
9d. Epizootisches Ulzeratives Syndrom,
34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle
10. Enzootische Leukose der Rinder,
Formen),
11. Geflügelpest,
35. Trichomonadenseuche der Rinder,
12. Infektion mit Bonamia exitiosa,
36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und
12a. Infektion mit Bonamia ostreae, Mykobakterium caprae),
12b. Infektion mit Marteilia refringens, 37. Vesikuläre Schweinekrankheit,
12c. Infektion mit Microcytos mackini, 38. Vibrionenseuche der Rinder,
12d. Infektion mit Perkinsus marinus, 39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoni-
12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel den,
oder Pferd, 40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,
12f. Infektiöse Epididymitis, 41. Yellowhead Disease.
13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmo-
niden, §2
14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen, (Inkrafttreten)
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Verordnung
über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
(Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund des § 12 Absatz 10 Satz 2 bis 7 in von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Be-
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 11 des trag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten,
Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 6 sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge- Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden
Wahrung der Rechte des Bundestages: Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multi-
plizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag
§1 von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit
Jahresbeitrag 0,0006 zu multiplizieren. Beitragserhebliche Passiva,
soweit sie unter der Position Passivposten 4 „Treu-
(1) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsge- handverbindlichkeiten“ ausgewiesen werden und es
setzes beitragspflichtigen Kreditinstitute haben an den sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus
Restrukturierungsfonds jeweils zum 30. September dem Förderkreditgeschäft handelt, oder soweit sie
eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag zu leisten, unter der Position Passivposten 1 „Verbindlichkeiten
dessen Höhe sich nach Absatz 2 bemisst. gegenüber Kreditinstituten“ ausgewiesen sind und
(2) Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus
aus der Summe der Beitragskomponenten „Passiva“ dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend
nach Satz 2 Nummer 1 und „Derivate“ nach Satz 2 von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu
Nummer 2. Die Beitragskomponente multiplizieren; auf den Freibetrag sind diese und die
übrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend
1. „Passiva“ ist wie folgt zu errechnen: Die beitrags-
ihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheb-
erheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe
lichen Passiva anzurechnen. Die sich aus der
der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresab-
Multiplikation nach den Sätzen 2 bis 5 ergebenden
schlusses im Sinne des § 340a des Handelsgesetz-
Beträge sind zu addieren;
buchs abzüglich der folgenden Passivposten aus
Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs- 2. „Derivate“ ist zu errechnen aus dem Nominal-
verordnung: volumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rech-
a) Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber nungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt
Kunden“ mit Ausnahme der Verbindlichkeiten festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden
gegenüber juristischen Personen, an denen das Termingeschäfte, multipliziert mit 0,000003.
Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des
(3) Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbei-
§ 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs hält;
trags ist der festgestellte Jahresabschluss für das letzte
b) Passivposten 10 „Genussrechtskapital“ mit Aus- vor dem 1. März des jeweiligen Beitragsjahres endende
nahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf Geschäftsjahr. Sofern Kreditinstitute für das letzte vor
von zwei Jahren fällig wird; dem 1. März des Beitragsjahres endende Geschäftsjahr
c) Passivposten 11 „Fonds für allgemeine Bank- entweder keinen Jahresabschluss aufzustellen hatten
risiken“ und oder einen Jahresabschluss aufgestellt haben, der
nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h des Handels-
d) Passivposten 12 „Eigenkapital“. gesetzbuchs sowie der Kreditinstituts-Rechnungs-
Die beitragserheblichen Passiva, die den Betrag von legungsverordnung entspricht, sind für die Berechnung
300 Millionen Euro überschreiten (Freibetrag), aber des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der
den Betrag von 10 Milliarden Euro nicht überschrei- nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des
ten, sind mit 0,0002 zu multiplizieren. Beitragserheb- Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7
liche Passiva, die den Betrag von 10 Milliarden Euro Nummer 1 der Anzeigenverordnung vorzulegenden
überschreiten, aber den Betrag von 100 Milliarden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgebend. So-
Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0003 zu multi- weit sich die in Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
plizieren. Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag bis d und Nummer 2 genannten Positionen nicht aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1407
der Planbilanz ergeben, sind diese von dem Kredit- zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeit-
institut zu schätzen. punkte für die Beitragserhebung umfassen.
(4) Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich un- (4) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von
selbstständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Re- der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags nach
strukturierungsfondsgesetzes nicht der Beitragspflicht § 12 Absatz 4 Satz 5 des Restrukturierungsfonds-
unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflich- gesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Kredit-
tigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrund- instituts. Das Kreditinstitut muss die Befreiung inner-
lage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die halb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbei-
beitragserheblichen Positionen der nicht beitrags- tragsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist bean-
pflichtigen unselbstständigen Anstalt zu bereinigen tragen und die Bestätigung eines Abschlussprüfers
(bereinigter Jahresabschluss). Der bereinigte Jahres- vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an den Re-
abschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der strukturierungsfonds im jeweiligen Kalenderjahr zu leis-
Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des tenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Ver-
Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbeitrags zu- pflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen
grunde zu legen. würde und die Voraussetzungen für die Anordnung
von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
(5) Der Jahresbeitrag ist von allen nach § 2 des Re- wesengesetzes gegeben wären. Die Bestätigung nach
strukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Kre- Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der
ditinstituten zu leisten, für die am 1. Januar des Bei- jeweilige Sonderbeitragsbescheid dem Kreditinstitut
tragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesenge- bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.
setzes bestand. Der Jahresbeitrag vermindert sich für
Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar (5) Soweit ein Kreditinstitut gemäß Absatz 4 von der
bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden Leistung befreit oder der fällige Sonderbeitrag innerhalb
ist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaub- eines Jahres von einem Kreditinstitut nicht geleistet
nis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Bei- wird, stellt die Anstalt eine Erhöhung des Mittelbedarfs
tragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden fest. Im letzteren Fall bleibt die Verpflichtung des
ist, um 50 Prozent. Die Beitragspflicht eines Kredit- Kreditinstituts zur Leistung unberührt.
instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zu- §3
rückgegeben worden ist. Zumutbarkeitsgrenze,
Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
§2 (1) Der Jahresbeitrag beträgt vorbehaltlich des Ab-
Sonderbeiträge satzes 2 höchstens 20 Prozent des aus der Gewinn-
und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses
(1) Sonderbeiträge gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 des zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinn-
Restrukturierungsfondsgesetzes sind von der Bundes- gemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines
anstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) unmittel- Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne
bar nach der Feststellung des Mittelbedarfs zu erhe- und abzüglich des Ertrags aus Gewinnen, die dem
ben. Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditver- Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen
sorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann Kreditinstitut auf Grund einer Gewinngemeinschaft, ei-
die Anstalt nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nes Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabfüh-
eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschlie- rungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem
ßen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei nach § 1 Absatz 3 maßgeblichen Jahresabschluss er-
Jahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen. geben (Zumutbarkeitsgrenze). Der Abzug des Ertrags
(2) Soweit die Anstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6 des der zugeflossenen Gewinne nach Satz 1 ist nur soweit
Restrukturierungsfondsgesetzes die Sonderbeiträge in zulässig, als die Gesamtbelastung für den Konzern
Teilbeträgen erheben will, hat sie bei der Festlegung der nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der
Teilbeträge den voraussichtlichen Umfang des Mittel- Einzelinstitute. Der Ertragsabzug kommt weiterhin nur
bedarfs nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Restrukturie- zur Anwendung, wenn die Geschäftsleitung an Eides
rungsfondsgesetzes, die finanzielle Situation der bei- statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Ab-
tragspflichtigen Kreditinstitute und die voraussichtlich zug vorliegen. Im Fall des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die
für die Maßnahmen zur Verfügung stehenden anderen Plangewinn- und -verlustrechnung maßgeblich. Auf-
Mittel des Restrukturierungsfonds zu berücksichtigen. wendungen für Beitragsverpflichtungen und Erträge
Die Teilbeträge sollen mindestens im Abstand eines aus Erstattungen nach dem Restrukturierungsfonds-
Jahres erhoben werden. Die Pflicht zur Zahlung der gesetz, auch aus der Bildung und Auflösung von Rück-
Teilbeiträge besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem stellungen der Kreditinstitute für diese Beitragspflich-
Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf nach § 12 Absatz 3 ten, werden bei der Ermittlung der Zumutbarkeits-
Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes festgestellt grenze nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
worden ist, beitragspflichtig waren. (2) Die Kreditinstitute haben mindestens einen Jah-
(3) Spätestens mit der Erhebung des ersten Teilbe- resbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 1 Absatz 2
trags soll die Anstalt den Kreditinstituten die beabsich- errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag),
tigte weitere Vorgehensweise nach § 12 Absatz 3 Satz 7 auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeits-
des Restrukturierungsfondsgesetzes mitteilen. Die Mit- grenze des Absatzes 1 liegt.
teilung soll den festgestellten Mittelbedarf, die voraus- (3) Übersteigt der nach § 1 Absatz 2 errechnete
sichtliche Höhe der von den Kreditinstituten insgesamt Jahresbeitrag in einem Beitragsjahr die Zumutbarkeits-
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
grenze nach Absatz 1 Satz 1 oder ist nur der Mindest- Internetseite veröffentlicht hat. Im Fall einer um die
beitrag nach Absatz 2 festgesetzt worden, ist die rech- Positionen der unselbstständigen Förderbanken be-
nerische Differenz zwischen dem festgesetzten Beitrag reinigten Meldung ist diese von dem Abschlussprüfer
und dem nach § 1 Absatz 2 errechneten Jahresbeitrag des beitragspflichtigen Kreditinstituts hinsichtlich ihrer
in den folgenden fünf Beitragsjahren nachzuerheben Richtigkeit zu bestätigen.
und dem Jahresbeitrag hinzuzurechnen. Dabei darf die (2) Die Kreditinstitute haben der Anstalt die sach-
Summe des in dem aktuellen Beitragsjahr zu leistenden liche und rechnerische Richtigkeit der nach Absatz 1
Jahresbeitrags und der nachzuerhebenden Beiträge zu übermittelnden Informationen zu bestätigen. Die Be-
aus den Vorjahren die Zumutbarkeitsgrenze des Ab- stätigung ist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-
satzes 1 nicht überschreiten; der dem Jahresbeitrag nen; zusätzlich ist die Bestätigung eines Abschlussprü-
hinzuzurechnende Nacherhebungsbeitrag entsteht mit fers über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
dem Jahresbeitrag, dem er zugerechnet wird. Der für zu übermittelnden Daten beizufügen. Absatz 1 Satz 2
das aktuelle Beitragsjahr zu erhebende Jahresbeitrag gilt entsprechend. Für Planzahlen im Sinne des § 1 Ab-
geht den nachzuerhebenden Beiträgen vor; nachzuer- satz 3 Satz 2 und des § 3 Absatz 1 Satz 4 ist die Be-
hebende Beiträge aus früheren Jahren gehen nach- stätigung des Abschlussprüfers nicht erforderlich. Die
zuerhebenden Beiträgen späterer Jahre vor. Beträge, Informationen und Bestätigungen sind der Anstalt bis
die nicht innerhalb der folgenden fünf Beitragsjahre zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. Die
nacherhoben werden, sind danach nicht mehr zu erhe- Anstalt kann zusätzliche Nachweise von dem Kredit-
ben. institut verlangen, um die Angaben zu überprüfen; sie
(4) Die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten
Beiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, den ge- über einzelne Berechnungspositionen der Beitrags-
gebenenfalls erhobenen Nacherhebungsbeträgen und komponenten verlangen, deren Richtigkeit durch eine
den gegebenenfalls erhobenen Sonderbeiträgen, dür- Versicherung an Eides statt der Geschäftsleiter oder
fen, vorbehaltlich des Satzes 3, 50 Prozent des Durch- die Erklärung eines Abschlussprüfers zu bestätigen ist.
schnitts der letzten drei nach Absatz 1 ermittelten
(3) Liegen die Informationen und Bestätigungen
Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsober-
nach den Absätzen 1 und 2 der Anstalt nicht bis zum
grenze). Für die Berechnung der Belastungsobergrenze
15. August vor, hat die Anstalt die zur Berechnung des
sind negative nach Absatz 1 ermittelte Jahresergeb-
Jahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berück-
nisse mit Null anzusetzen. Ein Kreditinstitut hat in ei-
sichtigung des Umfangs und der Struktur der Ge-
nem Beitragsjahr, in dem Sonderbeiträge erhoben
schäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleich-
werden, insgesamt mindestens Beiträge in Höhe der
barer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu
Summe seiner Mindestbeiträge der letzten drei Bei-
schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des
tragsjahre oder, sofern die Gesamtsumme niedriger ist,
Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.
den Jahresbeitrag und gegebenenfalls nachzuerhe-
Werden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember
bende Beträge zuzüglich des in dem Beitragsjahr fest-
des Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag
gesetzten Sonderbeitrags zu leisten. Bei Kreditinstitu-
der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. Die in Satz 2
ten, bei denen in den letzten drei Jahren vor Beginn des
genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Beitragsjahres keine Erlaubnis nach dem Kreditwesen-
gesetz bestand, ist die Belastungsobergrenze auf der (4) Soweit der Anstalt im Fall der Erhebung von Son-
Grundlage des Durchschnitts der nach Absatz 1 ermit- derbeiträgen die notwendigen Unterlagen für die Er-
telten Jahresergebnisse der Jahre zu berechnen, in mittlung der Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4
denen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor- nicht vollständig vorliegen, hat sie das Kreditinstitut vor
lag. Erhebung des Sonderbeitrags aufzufordern, die Unter-
lagen innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen
(5) Für die Ermittlung der Zumutbarkeits- und der
einzureichen. Kommt ein Institut dieser Aufforderung
Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfge-
innerhalb dieser Frist nicht nach, ist der Sonderbeitrag
schäftsjahres die Zahlen aus dem nach § 1 Absatz 3
ohne Beachtung der Belastungsobergrenze zu erhe-
maßgeblichen Jahresabschluss auf ein volles Ge-
ben.
schäftsjahr hochzurechnen. Ging dem Rumpfge-
schäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus (5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 6 tritt bei
und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirt-
ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jah- schaftlichen Verein an die Stelle des Abschlussprüfers
resbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des
in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die
angegebenen Zahlen. Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes
nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
§4
Mitteilungspflichten §5
(1) Die Kreditinstitute haben der Anstalt die in § 1 Berichtspflichten bei Erreichen
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 aufgeführten Positio- der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
nen und die zur Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze Soweit der Fonds Mittel in Höhe von mehr als
nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Angaben zu übermit- 70 Milliarden Euro angesammelt hat, berichtet die An-
teln. Hierbei ist das von der Anstalt eingerichtete Mel- stalt dem Lenkungsausschuss, der Bundesanstalt für
deverfahren zu verwenden, soweit nicht die Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bun-
die Einreichung einzelner Angaben, Bestätigungen und desbank regelmäßig über die aktuelle Mittelausstattung
Nachweise besondere Vorgaben festlegt und auf ihrer und legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1409
Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bun- §8
desbank dem Bundesministerium der Finanzen Vor- Übergangsregelungen
schläge zur eventuellen Anpassung der Höhe der zu
erhebenden Jahresbeiträge vor. (1) Für das Beitragsjahr 2011 gilt
1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 5 als Stichtag für
§6 die Übermittlung der erforderlichen Informationen
und Bestätigungen anstelle des 15. Juli der 30. Au-
Fälligkeit der Beitrags-
gust 2011 und
forderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
2. abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 als Stichtag für
(1) Die Jahres-, Nacherhebungs-, Sonder- und Teil- die Nachreichung der fehlenden Informationen und
beiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung Bestätigungen anstelle des 15. August der 15. Sep-
an das Kreditinstitut fällig, wenn nicht die Anstalt einen tember 2011.
späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt
§ 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung ent- (2) Für die Zwecke der Berechnung nach § 3 Ab-
sprechend. satz 4 Satz 3 ist im Beitragsjahr 2011 das Dreifache
des Mindestbeitrags und im Beitragsjahr 2012 das Ein-
(2) Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem einhalbfache der Summe der Mindestbeiträge für 2011
Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, er- und 2012 anzusetzen.
hebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 18 des Verwal-
tungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 kann in den Bei-
tragsjahren 2011 bis 2019 die rechnerische Differenz
(3) Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder zwischen dem festgesetzten und dem nach § 1 Ab-
die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu- satz 2 errechneten Jahresbeitrag nur in den folgenden
ständige Hauptzollamt. zwei Beitragsjahren nacherhoben werden. Beträge, die
nicht innerhalb der folgenden zwei Beitragsjahre nach-
§7 erhoben werden, sind danach nicht mehr zu erheben.
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
§9
Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsver-
jährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Inkrafttreten
Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beträgt vier Jahre. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Elfte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 – zur Anwendung am Auge –
Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und
– Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes
Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt
in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozen-
durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes
ten) –
vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im – Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang –
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- – ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain,
schaft und Technologie nach Anhörung von Sachver- Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen
ständigen: auf die Haut oder Schleimhaut –“
wird gestrichen.
Artikel 1
4. Die Position „Metronidazol“ wird wie folgt gefasst:
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
„Metronidazol und seine Ester“.
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I 5. Die Position
S. 269) geändert worden ist, wird die Anlage 1 wie folgt „Orlistat
geändert:
– ausgenommen von der Europäischen Kommission
1. Die Position „Ipratropiumbromid“ wird wie folgt ge- zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arznei-
fasst: mittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro abgeteil-
„Ipratropiumbromid und seine Ester“. ter Form –“
2. Die Position wird wie folgt gefasst:
„Linezolid „Orlistat
– zur Behandlung von Pneumonien oder schweren – ausgenommen von der Europäischen Kommission
Haut- und Weichteilinfektionen, wenn diese durch zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arznei-
grampositive Erreger verursacht sind –“ mittel zur oralen Anwendung mit einer Höchstdosis
von 60 mg je abgeteilter Form sowie Arzneimittel zur
wird wie folgt gefasst: oralen Anwendung mit einer Höchstdosis von 60 mg
„Linezolid“. je abgeteilter Form und einer maximalen Tagesdosis
von 180 mg –“.
3. Die Position
6. Die Position „Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)“
„Lokalanästhetika wird wie folgt gefasst:
– zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lido-
„Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin) und seine Es-
cain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich
ter“.
wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu
2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden 7. Die folgenden Positionen werden jeweils alphabe-
Haut im Rahmen der Neuraltherapie – tisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
– ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intra- „Asenapin“,
muskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung „Benzocain
von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnit-
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die
ten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer
Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am
Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von
Auge –“,
bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je
Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbin- „Bilastin und seine Ester“,
dungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung – „Epoprostenol und seine Derivate“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1411
„Fomocain „Oxybuprocain“,
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die
Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am „Prilocain
Auge –“, – ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die
Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am
„Lidocain
Auge –“,
– ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen An-
wendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer „Procain
Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 % zur – ausgenommen Arzneimittel zur parenteralen An-
intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im wendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
Rahmen der Neuraltherapie –, Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur in-
– ausgenommen Arzneimittel zur subkutanen und in- trakutanen Anwendung an der gesunden Haut im
tramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchfüh- Rahmen der Neuraltherapie –
rung von Dammschnitten und zum Nähen von – ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die
Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am
Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Auge –“,
Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von
bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen „Proxymetacain“,
und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsaus- „Quinisocain
übung –,
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am
Haut oder Schleimhaut, außer Auge –“,
a) zur Anwendung am Auge und am äußeren Gehör- „Regadenoson“,
gang,
„Ticagrelor und seine Ester“,
b) zur Linderung von neuropathischen Schmerzen
nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster- „Velaglucerase alfa“,
Neuralgie) –“,
„Vernakalant“.
„Myrtecain
– ausgenommen Arzneimittel zum Aufbringen auf die Artikel 2
Haut oder Schleimhaut, außer zur Anwendung am
Auge –“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Juli 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Verordnung
zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
(UV-Schutz-Verordnung – UVSV)*)
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund der §§ 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern (nm),
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den
Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanome-
S. 2433) verordnet die Bundesregierung: tern (nm):
§1 X
400 nm
Eery ¼ S E 4 ;
Anwendungsbereich
250 nm
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Be-
strahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder 7. „Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)“ ist die Sum-
für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb mation des Produktes aus gemessener spektraler
der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter
Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen und Nanometer (Wm-2nm-1) und dem jeweiligen
eingesetzt werden. Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern, wobei
gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellen-
§2 längenbereich von 200 bis 280 Nanometern (nm):
Begriffsbestimmungen X
280 nm
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffs- Eges ¼ E 4 ;
bestimmungen: 200 nm
1. „UV-Bestrahlungsgeräte“ sind Anlagen, die zur 8. „Erythemwirksame Bestrahlung“ ist die Bestrahlung
Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), die ermittelt wird
können, einschließlich deren Steuerung; durch Multiplikation der erythemwirksamen Be-
2. „UV-Strahlung“ ist nichtionisierende Strahlung mit strahlungsstärke mit der Bestrahlungsdauer in Se-
Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern; kunden;
3. „Optische Bauteile“ sind die optisch wirksamen 9. „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“ ist der
Bestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes, ins- Wert der erythemwirksamen Bestrahlung in Joule
besondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen- pro Quadratmeter (Jm-2), der bei nicht vorbestrahl-
Metalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV- ter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem
durchlässige Scheiben; hervorruft;
4. „Hauttypen“ sind die Kategorien der individuellen 10. „Höchstbestrahlungsdauer“ ist die Bestrahlungs-
Hautempfindlichkeit nach Anlage 1; dauer, die bei gegebener erythemwirksamer Be-
5. „UV-Erythem“ ist eine entzündliche Rötung der strahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes
menschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch
oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand); erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist der
6. „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)“ ist die Quotient aus der erythemwirksamen Schwellen-
Summation des Produktes aus gemessener spek- bestrahlung des jeweiligen Hauttyps und der ery-
traler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadrat- themwirksamen Bestrahlungsstärke des UV-Be-
meter und Nanometer (Wm-2nm-1), dem jeweiligen strahlungsgerätes.
wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (Sλ) für
das UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen §3
Anforderungen an
*) Die §§ 5 und 6 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richt-
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die zustellen, dass
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 1. im Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanome-
vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) tern der Wert der erythemwirksamen Bestrahlungs-
Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist. stärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht über-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen schritten wird,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 2. im Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanome-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft tern der Wert der gesamten Bestrahlungsstärke von
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, 3 x 10-3 Watt pro Quadratmeter nicht überschritten
sind beachtet worden. wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1413
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat ferner 4. das Fachpersonal anbietet, einen auf die Person
sicherzustellen, dass abgestimmten Dosierungsplan nach Anlage 5 zu
1. UV-Schutzbrillen nach Anlage 3 in ausreichender erstellen.
Zahl bereitgehalten werden und jeder Nutzerin und Es ist ausreichend, die Angebote nach Satz 1 Nummer 2
jedem Nutzer vor der Nutzung eines UV-Bestrah- bis 4 zu Beginn einer Bestrahlungsserie nach Anlage 5
lungsgerätes durch das Personal des Betreibers Nummer 3 zu unterbreiten.
eine solche Schutzbrille angeboten wird, (2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte
2. bei der Bestrahlung von Nutzerinnen und Nutzern an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1
mit einem UV-Bestrahlungsgerät, das bauartbedingt Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische
variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der
Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand ein- UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nut-
gehalten wird; dies kann etwa durch eine Markierung zerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungs-
oder eine bauliche Maßnahme gewährleistet werden, serie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in
3. das UV-Bestrahlungsgerät über eine Notabschal- § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Ange-
tung abgeschaltet werden kann, die die Strahlung bote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt
sofort beendet und von der Nutzerin oder dem Nut- sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.
zer während der Bestrahlung leicht erreicht werden (3) Bei der Erstellung des Dosierungsplans nach
kann, Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind folgende Punkte zu
4. sich bei einer erythemwirksamen Bestrahlung von berücksichtigen:
mehr als 800 Joule pro Quadratmeter das UV-Be- 1. der Hauttyp,
strahlungsgerät selbst abschaltet (Zwangsabschal- 2. die Ausschlusskriterien für die Benutzung von UV-
tung), Bestrahlungsgeräten nach Anlage 5 (Hauttypen I
5. eine erythemwirksame Bestrahlung von maximal und II),
100 Joule pro Quadratmeter eingestellt werden 3. die Anzahl, Dauer und Stärke vorangegangener
kann, Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte und
6. die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der die Sonne sowie
Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 4. die nach Anlage 5 empfohlenen hauttypspezifischen
bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitsein- maximalen erythemwirksamen Bestrahlungen.
richtungen und soweit erforderlich eine Messung der
(4) Als Fachpersonal ist qualifiziert, wer an einer
Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal
Schulung nach § 5 Absatz 1 teilgenommen hat und
unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungs-
mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung nach
anleitung des Herstellers durchgeführt und im Be-
§ 5 Absatz 2 teilnimmt. Fachpersonal, das länger als
triebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die
fünf Jahre nicht an einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2
Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte-
teilgenommen hat, kann nicht mehr als Fachpersonal
und Betriebsbuch beizufügen, und
nach Satz 1 tätig werden, bis es an einer Fortbildung
7. die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 nach § 5 Absatz 2 teilgenommen hat. Als Fachpersonal
geforderten Angaben und Unterlagen vollständig gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikatio-
sind und auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten nen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6.
werden.
(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat der §5
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, Schulung, Fortbildung
dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2
(1) Die Schulung zum Fachpersonal muss zumindest
erfüllt sind.
die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kenntnisse für
einen sicheren Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten
§4 sowie Kenntnisse in den allgemeinen Wirkungen von
Einsatz, Aufgaben UV-Strahlung auf den Menschen und für die Einschät-
und Qualifikation des Fachpersonals zung des individuellen Risikos von UV-Strahlung ver-
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher- mitteln. Die Schulungsdauer beträgt mindestens zwölf
zustellen, dass Stunden.
1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang (2) Die Fortbildung hat einen Überblick über die in
mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifi- Anlage 6 aufgeführten Inhalte und den technischen
zierte Person (Fachpersonal) während der Betriebs- Fortschritt zu vermitteln. Die Dauer einer Fortbildung
zeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt nach Satz 1 beträgt mindestens fünf Stunden.
mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Über- (3) Über die Teilnahme an einer Schulung nach Ab-
prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist, satz 1 sowie an einer Fortbildung nach Absatz 2 ist vom
2. das Fachpersonal anbietet, die Nutzerin oder den Schulungsträger ein Nachweis auszustellen.
Nutzer in die sichere Bedienung des UV-Bestrah- (4) Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fort-
lungsgerätes einschließlich der Notabschaltung ein- bildung nach Absatz 2 darf nur ein Schulungsträger
zuweisen, anbieten, der hierfür akkreditiert wurde. Voraussetzung
3. das Fachpersonal anbietet, eine auf die Person für die Akkreditierung des Schulungsträgers ist, dass
abgestimmte Hauttypbestimmung nach Anlage 1 1. die Schulungs- und Fortbildungsinhalte geeignet
vorzunehmen, sind, die in Anlage 6 aufgeführten fachlichen Kennt-
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
nisse für einen sicheren Umgang mit UV-Bestrah- oder dem Inhaber der Nachweise bescheinigt, in sei-
lungsgeräten sowie Kenntnisse in den allgemeinen nem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufs-
Wirkungen von UV-Strahlung auf den Menschen erfahrung als Fachpersonal erworben zu haben.
und für die Einschätzung des individuellen Risikos (2) Die Qualifikationsnachweise nach § 5 Absatz 1
von UV-Strahlung zu vermitteln und die fachliche und 2 sowie die Qualifikationsnachweise nach Absatz 1
Leitung der Schulung und der Fortbildung des sind am Betriebsort aufzubewahren und der zustän-
Schulungsträgers sowie die vom Schulungsträger digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bestehen
beauftragten Lehrkräfte die Vermittlung dieser Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigun-
Kenntnisse gewährleisten und gen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann
2. die vom Schulungsträger beauftragten Lehrkräfte die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zu-
die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit ständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungs-
für die Durchführung der Schulung und der Fort- staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen
bildung besitzen. Rechte überprüfen.
Die Akkreditierung gilt für maximal fünf Jahre für das (3) Für die vorübergehende und gelegentliche
gesamte Bundesgebiet. Für eine verlängerte oder Dienstleistung als Fachpersonal im Inland gilt § 13a
erneute Akkreditierung ist auf Antrag das Akkreditie- der Gewerbeordnung.
rungsverfahren erneut durchzuführen.
§7
(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union oder aus einem anderen Vertrags- Informationspflichten
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- (1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat die
schaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, Hinweise nach Anlage 7 so auszuhängen, dass sie für
wenn die Akkreditierung die Anforderungen des Ab- die Nutzerinnen und Nutzer deutlich sicht- und lesbar
satzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung sind.
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-
Ausstellungsstaats erfüllen.
zustellen, dass folgende Informationen dauerhaft und
deutlich sicht- und lesbar an dem UV-Bestrahlungs-
§6 gerät angebracht sind:
Gleichwertigkeit vergleichbarer 1. Angaben zur maximalen Bestrahlungsdauer der ers-
Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten ten Bestrahlung von ungebräunter Haut und zur
(1) Als der Teilnahme an einer Schulung nach § 5 Höchstbestrahlungsdauer für die Hauttypen I bis VI
Absatz 1 oder einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 sowie der Hinweis, dass die Hauttypen I und II nach
gleichwertige Qualifikationen gelten Schulungs-, Be- Anlage 5 Ausschlusskriterien für die Nutzung von
fähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von einer UV-Bestrahlungsgeräten darstellen,
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der 2. ein Hinweis mit der Überschrift „Warnung“ und
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des folgendem oder sinngemäßem Inhalt: „Vorsicht!
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum UV-Strahlung kann akute Schäden an Augen und
ausgestellt worden sind und Haut verursachen, führt zu vorzeitiger Hautalterung
1. die in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um und erhöht das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken.
als Fachpersonal tätig zu werden oder Empfehlungen zum Gesundheitsschutz beachten!
Schutzbrille tragen! Medikamente und Kosmetika
2. die, sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat können die UV-Empfindlichkeit der Haut erhöhen.“
nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an
den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebun- Ist es auf Grund der Beschaffenheit des UV-Bestrah-
den ist, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der lungsgerätes nicht möglich, die Informationen nach
Inhaber auf die Tätigkeit als Fachpersonal vorberei- Satz 1 am UV-Bestrahlungsgerät anzubringen, können
tet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor diese Informationen ausnahmsweise in der Bestrah-
Antragstellung mindestens zwei Jahre einer Tätigkeit lungskabine angebracht werden; auch hier müssen sie
als Fachpersonal nachgegangen ist; die Pflicht zum deutlich sicht- und lesbar sein und dem betreffenden
Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung ent- UV-Bestrahlungsgerät eindeutig zugeordnet werden
fällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss können.
einer reglementierten Ausbildung im Sinne des (3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in einem Sonnen-
Artikels 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie studio oder in einer ähnlichen Einrichtung betreibt, hat
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des im Eingangsbereich des Geschäftsraumes den gut
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- sicht- und lesbaren Hinweis „Benutzung von Solarien
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten“
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, anzubringen. Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in sonsti-
L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), gen öffentlich zugänglichen Räumen betreibt, hat einen
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 solchen Hinweis direkt an dem UV-Bestrahlungsgerät
(ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, anzubringen.
bestätigt. (4) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicher-
Nachweisen nach Satz 1 gleichgestellt sind Nachweise, zustellen, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine
die in einem Drittstaat ausgestellt wurden, sofern diese Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer
Nachweise in einem der in Satz 2 genannten Staaten UV-Bestrahlung zur Mitnahme angeboten wird, deren
anerkannt worden sind und dieser Staat der Inhaberin Inhalt sich aus Anlage 8 ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1415
§8 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
Dokumentationspflichten render Strahlung bei der Anwendung am Menschen ge-
ahndet werden.
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat für
das UV-Bestrahlungsgerät fortlaufend ein Geräte- und § 10
Betriebsbuch zu führen. Das Geräte- und Betriebsbuch
muss zumindest die in Anlage 4 genannten Informatio- Übergangsvorschrift
nen enthalten. Das Geräte- und Betriebsbuch ist nach (1) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar
der letzten Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes drei 2012 bereits betrieben werden und die Anforderungen
Jahre aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbe- nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, dürfen ab dem
fugtem Zugriff zu schützen. 1. August 2012 zu kosmetischen Zwecken oder für
(2) Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der
und 4 oder Kopien oder Abschriften derselben sind Heil- oder Zahnheilkunde nicht weiter betrieben wer-
sechs Monate nach ihrer Erstellung aufzubewahren. den.
Die Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schüt- (1a) UV-Bestrahlungsgeräte, die vor dem 1. Januar
zen. 2008 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, dürfen ab
(3) Die Dokumentationspflichten der Absätze 1 und 2 dem 1. August 2012 nur weiter betrieben werden, wenn
können auch durch eine geeignete elektronische Doku- eine im Bezug auf die Gerätetechnik fachkundige Per-
mentation erfüllt werden. Eine geeignete elektronische son festgestellt und durch Eintrag im Geräte- und
Dokumentation nach Satz 1 liegt dann vor, wenn der Betriebsbuch bestätigt hat, dass die Anforderungen
Betreiber technisch-organisatorische Maßnahmen nach nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 5 erfüllt
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit sind.
der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset- (2) Wer ein Zertifikat über seine fachliche Qualifika-
zes trifft. tion von der Akademie für Besonnung e. V. erhalten hat,
(4) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung gilt als Fachpersonal im Sinne von § 4 Absatz 4, wenn
der Dokumentationspflichten die nach den Absätzen 1 das Zertifikat nicht vor mehr als fünf Jahren vor Inkraft-
bis 3 dokumentierten Aufzeichnungen überprüfen. treten der Verordnung und nicht nach dem 15. August
2010 ausgestellt worden ist. Der Inhaber eines Zertifi-
§9 kats nach Satz 1 muss an einer Fortbildungsveranstal-
tung teilnehmen, sobald das Zertifikat vor mehr als fünf
Hinweis auf Bußgeldvorschriften des Jahren ausgestellt worden ist.
Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen § 11
Zuwiderhandlungen gegen § 3 des Gesetzes zum Inkrafttreten
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwen-
dung am Menschen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
oder Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 7 oder § 8 Absatz 1 oder zes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
Absatz 2 dieser Verordnung können nach § 8 Absatz 1 (2) § 4 Absatz 1 tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3)
Beschreibung der Hauttypen, ihre Reaktion auf
UV-Bestrahlung und Verfahren zur Bestimmung der Hauttypen
Hauttypen und ihre Reaktion auf die Sonne:
Hauttyp*) I**) II**) III IV V VI
Beschreibung
Natürliche Hautfarbe: sehr hell hell hell bis hell- hellbraun, oliv dunkelbraun dunkelbraun
braun bis schwarz
Sommersprossen/
Sonnenbrandflecken: sehr häufig häufig selten keine keine keine
Natürliche Haarfarbe: rötlich bis blond bis dunkelblond dunkelbraun dunkelbraun schwarz
rötlich-blond braun bis braun bis schwarz
Augenfarbe: blau, grau blau, grün, grau, braun braun bis dunkelbraun dunkelbraun
grau, braun dunkelbraun
Reaktion auf die Sonne
Sonnenbrand: immer und fast immer, selten bis selten sehr selten extrem selten
schmerzhaft schmerzhaft mäßig
Bräunung: keine kaum bis fortschreitend schnell und keine keine
mäßig tief
Erythemwirksame
Schwellenbestrahlung: 200 Jm-2 250 Jm-2 350 Jm-2 450 Jm-2 800 Jm-2 > 1 000 Jm-2
*) In Zweifelsfällen soll der Nutzerin oder dem Nutzer empfohlen werden, den Hauttyp ärztlich bestimmen zu lassen.
**) Es wird davon abgeraten, UV-Bestrahlungsgeräte zu kosmetischen Zwecken und für sonstige Anwendungen außerhalb der Heil- oder Zahnheil-
kunde zu nutzen.
Verfahren zur Bestimmung des Hauttyps
Zur Festlegung maximaler Bestrahlungszeiten ist die Kenntnis der individuellen und aktuellen UV-Empfindlichkeit
der Haut erforderlich, die durch die Bestimmung des Hauttyps abgeschätzt werden kann. Wichtige Kriterien sind
hierfür vor allem die Neigung der Haut zur Bildung eines UV-Erythems (Sonnenbrand) und zur Hautbräunung bei
der ersten längeren UV-Bestrahlung der nicht vorbestrahlten Haut. Darüber hinaus können äußere Merkmale wie
die Haut-, Haar- und Augenfarbe sowie die Anzahl von Sommersprossen Hinweise liefern.
Die folgenden 10 Fragen sind dazu geeignet, die Hauttypen I bis IV zu bestimmen. Die Hauttypen V und VI zeich-
nen sich durch eine wenig empfindliche braune bis dunkelbraune Haut, dunkle Augen und schwarzes Haar aus. Die
Eigenschutzzeit der Haut liegt bei diesen Hauttypen bei 60 Minuten und mehr. Eine detaillierte Hauttypbestimmung
für diese Hauttypen erübrigt sich.
Die folgenden Fragen sind so genau wie möglich zu beantworten:
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter ≥ 18 Jahre: Ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Welchen Farbton weist Ihre unbestrahlte Haut auf?
Rötlich 1
Weißlich 2
Leicht beige 3
Bräunlich 4
2 Hat Ihre Haut Sommersprossen?
Ja, viele 1
Ja, einige 2
Ja, aber nur vereinzelt 3
Nein 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1417
3 Wie reagiert Ihre Gesichtshaut auf die Sonne?
Sehr empfindlich, meist Hautspannen 1
Empfindlich, teilweise Hautspannen 2
Normal empfindlich, nur selten Hautspannen 3
Unempfindlich, ohne Hautspannen 4
4 Wie lange können Sie sich im Frühsommer in Deutschland am Mittag bei wolkenlosem
Himmel in der Sonne aufhalten, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen?
Weniger als 15 Minuten 1
Zwischen 15 und 25 Minuten 2
Zwischen 25 und 40 Minuten 3
Länger als 40 Minuten 4
5 Wie reagiert Ihre Haut auf ein längeres Sonnenbad?
Stets mit einem Sonnenbrand 1
Meist mit einem Sonnenbrand 2
Oftmals mit einem Sonnenbrand 3
Selten oder nie mit einem Sonnenbrand 4
6 Wie wirkt sich bei Ihnen ein Sonnenbrand aus?
Kräftige Rötung, teilweise schmerzhaft und Bläschenbildung, danach Schälen 1
der Haut
Deutliche Rötung, danach Schälen der Haut 2
Rötung, danach manchmal Schälen der Haut 3
Selten oder nie Rötung und Schälen der Haut 4
7 Ist bei Ihnen nach einmaligem längerem Sonnenbad anschließend ein Bräunungseffekt zu
erkennen?
Nie 1
Meist nicht 2
Oftmals 3
Meist 4
8 Wie entwickelt sich bei Ihnen die Hautbräunung nach wiederholtem Sonnenbad?
Kaum oder gar keine Bräunung 1
Leichte Bräunung nach mehreren Sonnenbädern 2
Fortschreitende, deutlicher werdende Bräunung 3
Schnell einsetzende und tiefe Bräunung 4
9 Welche Angabe entspricht am ehesten Ihrer natürlichen Haarfarbe?
Rot bis rötlich blond 1
Hellblond bis blond 2
Dunkelblond bis braun 3
Dunkelbraun bis schwarz 4
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
10 Welche Farbe haben Ihre Augen?
Hellblau, hellgrau oder hellgrün 1
Blau, grau oder grün 2
Hellbraun oder dunkelgrau 3
Dunkelbraun 4
Summe (∑)
Geschätzter Hauttyp
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erläuterung:
Die Antworten sind wie folgt zu bewerten: Bei jeder Frage wird die der gegebenen Antwort entsprechende Punkt-
zahl – diese steht hinter der Antwort – notiert. Dann werden die Punkte addiert und das Ergebnis wird durch 10
geteilt. Das gerundete Ergebnis gibt den Hauttyp an.
Beispiel:
Wenn das Ergebnis 2,4 lautet, entspricht der ermittelte Hauttyp eher Hauttyp II (weil das Ergebnis näher an 2 als
an 3 ist); ist das Ergebnis 2,8, entspricht der ermittelte Hauttyp eher Hauttyp III (weil das Ergebnis näher an 3 ist als
an 2).
Dabei ist zu bedenken, dass es sich hierbei nur um eine sehr grobe Einschätzung handelt, die nicht unbedingt die
tatsächliche Hautempfindlichkeit gegenüber UV-Strahlen widerspiegelt.
Können eine oder mehrere Fragen nicht beantwortet werden, wird empfohlen, zur Bestimmung des Hauttyps für
diese Fragen die Punktzahl 1 zu vergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1419
Anlage 2
(zu § 2 Nummer 6)
Wichtungsfaktoren zur Ermittlung der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke
von UV-Bestrahlungsgeräten werden durch folgende Wirkungsfunktion mit
Parametern festgelegt:
Wellenlänge λ in nm Wichtungsfaktor Sλ
λ < 298 1
298 ≤ λ ≤ 328 100,094 (298 – λ)
328 < λ ≤ 400 100,015 (140 – λ)
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)
UV-Schutzbrillen
Die Filter der UV-Schutzbrillen müssen die Anforderungen der Schutzstufe 2-5
nach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 (über die VDE Verlag GmbH oder die
Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt), erfüllen.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2)
Geräte- und Betriebsbuch
Als Basis für die strahlenphysikalischen Angaben/Messwerte sind folgende Dokumente heranzuziehen: DIN EN 60335-2-27
(VDE 0700-27), Ausgabe April 2009 und DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (beide über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth
Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt).
Gerätebuch
Das Gerätebuch ist vom Betreiber auszufüllen.
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Importeur/Inverkehrbringer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ/Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Baujahr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Serien-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Optisch wirksame Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes
UV-Lampen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Filter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Reflektoren: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorschaltgeräte: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Transparente Auflagefläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kürzester zulässiger Bestrahlungsabstand: □ . . . . . . . . . . . . . cm □ durch die Bauart des UV-Bestrahlungsgerätes vorgegeben
Erythemwirksame Bestrahlungsstärke
beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wm-2 (max. 0,3 Wm-2)
(Angabe des Messverfahrens: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )
Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand:
Erythemwirksame Höchstbestrahlungsdauer
Bestrahlung in Jm-2 in Minuten
Erste Bestrahlung ungebräunter Haut 100
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 150
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 200
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 250
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 300
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 350
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 400
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 450
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 500
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 550
Bestrahlungsstufe im Dosierungsplan 600
Zwangsabschaltung 800
Notabschaltung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 UVSV ist vorhanden □ ja □ nein
Geräteaufschriften nach § 7 Absatz 2 UVSV sind vorhanden □ ja □ nein
Zeitschaltuhr oder Steuerungsgerät
Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ/Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Maximale Abschaltzeit der Zeitschaltuhr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kleinste einstellbare Zeitabstufung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wartungsintervall
Alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsstunden oder mindestens alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahre wird das Gerät gewartet.
Lampenwechsel: Alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsstunden werden die Lampen ausgewechselt.
Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift und Firmenstempel des Betreibers: ................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1421
Betriebsbuch
Der Teil „Betriebsbuch“ des Geräte- und Betriebsbuches ist vom Betreiber oder durch von ihm Bevollmächtigte (Wartungsfirma
etc.) zu führen und vom Betreiber zu bestätigen. Im Betriebsbuch sind alle Wartungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Lampen- und
Filterwechsel, sonstige zum sicheren Betrieb eines UV-Bestrahlungsgerätes notwendigen Arbeiten und betriebseigene Prüfungen
einschließlich der zugehörigen Zertifikate und Erklärungen zu dokumentieren.
Qualifiziertes Fachpersonal nach § 4 Absatz 4 UVSV
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezeichnung der Schulungseinrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Teilnahmebescheinigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eine Kopie der Teilnahmebescheinigung ist dem Betriebsbuch beizufügen.
Informationen und Schutzbrillen
Hinweise nach § 7 Absatz 1 UVSV sind vorhanden □ ja □ nein
Schutzbrillen nach § 3 Absatz 2 UVSV sind vorhanden □ ja □ nein
Reparaturprotokoll
Datum Art der Reparatur
Wartungsprotokoll
Anweisungen zur wiederkehrenden Wartung
Der Zustand und die Funktion (insbesondere der Sicherheitseinrichtungen) des UV-Bestrahlungsgerätes sind durch bevollmäch-
tigtes Personal, das Fachkunde in Wartungsarbeiten besitzt, zu prüfen. Grundlage der Prüfung ist die Betriebs- und Wartungs-
anleitung des Herstellers, die bei der Übernahme übergeben wurde.
Das UV-Bestrahlungsgerät wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gewartet und geprüft.
Stand des Betriebsstundenzählers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zwangsabschaltung auf Funktion geprüft □ ja □ nein
Notabschaltung auf Funktion geprüft □ ja □ nein
Folgende Mängel Ausgewechselte
Mängel behoben durch Mängel behoben am
sind zu beheben Bauteile
Das UV-Bestrahlungsgerät □ ist zur weiteren Verwendung geeignet.
□ darf nicht in Betrieb genommen werden.
Wechsel optischer Bauteile (Lampen, Filter etc.)
Optische Bauteile des UV-Bestrahlungsgerätes wurden gewechselt und geprüft □ ja □ nein
Stand des Betriebsstundenzählers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Äquivalenz-
Optisches Bauteil Ersetzt durch bescheinigung*) Datum Name Unterschrift
(ja/nein)
*) Äquivalenzbescheinigungen sind dem Geräte- und Betriebsbuch als Anlage beizufügen.
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Wenn bei Äquivalenzbescheinigung „nein“ angegeben wurde: Von welchem Bautyp sind diese optischen Bauteile?
...................................................................................................................................
Sie sind nicht gleichartig mit den Original-Bauteilen. Durch den Austausch mit nicht gleichartigen Bauteilen ergeben sich folgende
Änderungen der Eigenschaften des UV-Bestrahlungsgerätes:
...................................................................................................................................
Die Anforderungen an die Bestrahlungsstärke nach § 3 UVSV werden erfüllt. Unter Umständen sind eine spektrale Neuvermessung
des UV-Bestrahlungsgerätes nach DIN 5050-1, Ausgabe Januar 2010 (über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth Verlag GmbH,
beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt), und eine Aktualisie-
rung des Kapitels „Gerätebuch“ des Geräte- und Betriebsbuches notwendig.
(Bestätigung des Betreibers durch entsprechenden Herstellernachweis)
Bestrahlungszeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Wartungsprotokoll ist vom Betreiber und von der Person zu unterzeichnen, die von ihm mit den Wartungsarbeiten und be-
triebseigenen Prüfungen beauftragt ist.
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betreiber
Name und Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die mit den Wartungsarbeiten und betriebseigenen Prüfungen beauftragte Person
Name und Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erläuterungen für das Ausfüllen des Geräte- und Betriebsbuches:
– Die Angaben im Geräte- und Betriebsbuch müssen mit den Angaben auf dem Herstellerschild, der Konformitätsbescheinigung
und den Auftragsdokumenten (Auftragsbestätigung, Leistungsdaten, Lieferschein) übereinstimmen.
– Zusätzliche Einrichtungen und Angaben, die in den Spalten nicht untergebracht werden können, sind als Bemerkungen, z. B. als
Fußnoten, einzutragen.
– Bei Verwendung von EDV-Ausdrucken ist der Inhalt der zutreffenden Seiten zu übernehmen. Die Ausdrucke sind fest an der
entsprechenden Stelle im Geräte- und Betriebsbuch einzufügen.
Beim Betreiberwechsel ist das Geräte- und Betriebsbuch zu übergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1423
Anlage 5
(zu § 4 Absatz 1 bis 3)
Dosierungsplan
1. Voraussetzungen
– Bestimmung des Hauttyps.
– Klärung der Ausschlusskriterien (entsprechend den Hinweisen nach Anlage 7).
– Informationen zur Nutzung eines UV-Bestrahlungsgerätes (entsprechend den Hinweisen nach Anlage 7).
– Aufklärung über das erhöhte gesundheitliche Risiko durch UV-Bestrahlung, insbesondere im Hinblick auf
Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung, Augenschäden und UV-Erythem.
2. Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans und zu Bestrahlungspausen
– Individuelle Festlegung der Bestrahlungsdauer in Abhängigkeit vom Hauttyp der Nutzerin oder des Nutzers
und der Bestrahlungsstärke des jeweiligen UV-Bestrahlungsgerätes anhand der Tabelle „Maximalwerte
erythemwirksamer Bestrahlungen“ unter Vermeidung eines UV-Erythems (Sonnenbrand).
– Einheitliche erste Bestrahlung ungebräunter Haut von 100 Jm-2.
– Maximal eine UV-Bestrahlung pro Tag (Sonne oder UV-Bestrahlungsgerät).
– Mindestens 48 Stunden Abstand zwischen den ersten beiden Bestrahlungen.
– Maximal drei Bestrahlungen pro Woche.
– Maximal zehn Bestrahlungen im Monat.
– Maximal zehn Bestrahlungen pro Serie.
– Bestrahlungspause nach Beendigung einer Bestrahlungsserie von mindestens der Dauer der vorausgegan-
genen Bestrahlungsserie.
– Maximal 50 Sonnenbäder oder Bestrahlungen durch UV-Bestrahlungsgeräte pro Jahr.
3. Bestrahlungsserie – Maximalwert der erythemwirksamen Bestrahlung bei Unterbrechung einer Bestrah-
lungsserie
– Eine Bestrahlungsserie umfasst bis zu 10 Bestrahlungen. Sie ist beendet nach 10 Bestrahlungen oder bei
einer Unterbrechung zwischen zwei Bestrahlungen von mehr als vier Wochen. Die erste Bestrahlung nach
einer Beendigung darf eine maximale erythemwirksame Bestrahlung von 100 Jm-2 nicht überschreiten.
– Bei Unterbrechung einer Bestrahlungsserie von mehr als einer und bis zu vier Wochen: Wiederaufnahme der
Bestrahlungsserie mit um eine Stufe reduzierter erythemwirksamer Bestrahlung.
4. Maximalwerte erythemwirksamer Bestrahlungen
Erythemwirksame Bestrahlung in Jm–2
Hauttyp Nummer der Bestrahlung in der Serie
1 2 und 3 4 und 5 6 bis 8 9 und 10
I*) 100 100 100 100 100
II*) 100 100 100 100 100
III 100 150 200 250 350
IV 100 200 300 350 450
V 100 250 400 550 600
VI 100 300 500 600 600
*) Ausschlusskriterium: UV-Bestrahlungsgerät sollte nicht genutzt werden.
Bei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 Wm–2 entspricht eine Bestrahlung mit einer Dosis von
100 Jm–2 einer Nutzungsdauer von ungefähr 5 Minuten und 30 Sekunden.
5. Hinweise zur Anwendung des Dosierungsplans
– Einhalten der Abfolge der im Dosierungsplan festgelegten Einzelbestrahlungen.
– Bei Auftreten eines UV-Erythems oder anderer anormaler Hautreaktionen: sofortiger Abbruch der Bestrah-
lungsserie und ärztliche Abklärung.
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 6
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
Schulungsinhalte für das Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten
Lernziele:
Durch die Schulung soll das Fachpersonal befähigt werden, eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer
nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UV-Bestrahlungsgeräte durch-
zuführen, eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen, einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen,
die gemäß dem Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen sowie technische Defekte der
Geräte zu erkennen. Es sollen Grundkenntnisse in den Themenfeldern UV-Strahlung (I), Gerätekunde (II) sowie
Kundengespräch und -beratung (III) vermittelt werden.
Lerninhalte:
I UV-STRAHLUNG (ca. 30 Prozent)
1 Physikalische Grundlagen
1.1 Grundbegriffe und Definitionen
1.2 Solare und künstliche UV-Strahlung
1.3 Messung der UV-Strahlung
2 Wirkungen der UV-Strahlung auf den Menschen
2.1 Wirkung auf die Haut
2.1.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in die Haut
2.1.2 Stimulation des UV-Eigenschutzes der Haut
2.1.3 Akute Wirkungen
2.1.4 Chronische Wirkungen
2.2 Wirkung auf das Auge
2.2.1 Eindringtiefe der UV-Strahlung in das Auge
2.2.2 Akute Wirkungen
2.2.3 Chronische Wirkungen
3 UV-Empfindlichkeit der Haut – Hauttypen
4 Abhängigkeit der UV-Wirkungen von Spektrum, Dosis und Bestrahlungshäufigkeit
5 Die Rolle der Erythemwirksamkeit als Grundlage der Dosierung
II GERÄTEKUNDE (ca. 10 Prozent)
1 Sonnenbank: Gerätetechnik und Betrieb
1.1 Aufbau einer Sonnenbank
1.2 Betrieb einer Sonnenbank
1.3 Kennzeichnung einer Sonnenbank
1.4 Einzuhaltende Gerätestandards
2 Zuständigkeiten für die Gerätewartung
3 Inhalte des Geräte- und Betriebsbuches
III KUNDENGESPRÄCH UND -BERATUNG (ca. 60 Prozent)
1 Information der Nutzerinnen und Nutzer
1.1 Ausschlusskriterien (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang im Geschäftsraum)
1.2 Hinweise (Anlage 7 UVSV, Teil: Aushang in der Kabine)
1.3 Schutzbrille (Anlage 3 UVSV)
2 Bestimmung des Hauttyps (Anlage 1 UVSV)
3 Dosierung der UV-Bestrahlung der Haut und Bestrahlungsplan (Anlage 5 UVSV)
3.1 Maximaldauer der ersten Bestrahlung ungebräunter Haut
3.2 Schwellenbestrahlung
3.3 Einzelbestrahlungen innerhalb einer Bestrahlungsserie
3.4 Bestrahlungspausen
4 Dokumentation des Kundengesprächs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1425
E r w a r t u n g e n a n d i e Te i l n a h m e a n e i n e r S c h u l u n g :
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulung sollen fähig sein, das erworbene Wissen mit eigenen Worten
wiederzugeben, eigenständig ein fachlich korrektes Beratungsgespräch zu führen und auf Kundenfragen zur UV-
Bestrahlung und zu den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken zu antworten.
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 7
(zu § 7 Absatz 1)
Hinweise im Geschäftsraum und in der Kabine
Aushang im Geschäftsraum:
Personen, die das UV-Bestrahlungsgerät (Solarium) nicht nutzen, sollen in der Kabine nicht anwesend sein, wenn
das Solarium betrieben wird. Dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes vom Besuch eines
Solariums zu Bräunungszwecken abzuraten:
– Sie können überhaupt nicht bräunen, ohne einen Sonnenbrand zu bekommen, wenn Sie der Sonne oder künst-
licher UV-Strahlung ausgesetzt sind (Hauttyp I);
– Sie bekommen leicht einen Sonnenbrand, wenn Sie der Sonne oder künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind
(Hauttyp II);
– Ihre natürliche Haarfarbe ist rötlich;
– Ihre Haut neigt zur Bildung von Sommersprossen oder Sonnenbrandflecken;
– Ihre Haut weist mehr als 40 bis 50 Pigmentmale (Muttermale und Leberflecke) auf;
– Ihre Haut weist auffällige (atypische) Leberflecke (asymmetrisch, unterschiedliche Pigmentierung, unregelmäßige
Begrenzung) auf;
– Ihre Haut weist auffällige, scharf begrenzte entfärbte Bereiche auf (Scheckhaut);
– Sie leiden aktuell unter einem Sonnenbrand;
– Sie hatten als Kind häufig einen Sonnenbrand;
– Ihre Haut zeigt Vorstufen von Hautkrebs oder es liegt oder lag eine Hautkrebserkrankung vor;
– bei Ihren Verwandten ersten Grades (Ihren Eltern oder Ihren Kindern) ist schwarzer Hautkrebs (malignes Mela-
nom) aufgetreten;
– Sie neigen zu krankhaften Hautreaktionen infolge von UV-Bestrahlung;
– Sie leiden an Hautkrankheiten;
– Sie verwenden Kosmetika, die zu fotoallergischen und fototoxischen Reaktionen führen können;
– Sie nehmen Medikamente ein, die als Nebenwirkung die UV-Empfindlichkeit Ihrer Haut erhöhen;
– Ihr Immunsystem ist krankheitsbedingt geschwächt.
Im Zweifelsfall holen Sie ärztlichen Rat ein.
Aushang in der Kabine:
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wird empfohlen:
– Verwenden Sie keine Sonnenschutzmittel oder Produkte, die die Bräunung beschleunigen.
– Entfernen Sie möglichst einige Stunden vor der Solarium-Benutzung alle Kosmetika.
– Vorsicht bei der Einnahme von Medikamenten. Einige haben die Nebenwirkung, die UV-Empfindlichkeit Ihrer
Haut zu erhöhen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.
– Tragen Sie während der Solarium-Benutzung den Ihnen ausgehändigten Augenschutz (UV-Schutzbrille). Kon-
taktlinsen und Sonnenbrillen sind kein Ersatz für die UV-Schutzbrille.
– Halten Sie die empfohlenen Bestrahlungszeiten und -pausen Ihres individuell erstellten Dosierungsplans ein. Der
Dosierungsplan gilt nur für das ausgewählte Solarium und ist Ihrem Hauttyp angepasst.
– Benutzen Sie ein Solarium höchstens einmal pro Tag. Am gleichen Tag sollten Sie weder vorher noch nachher
ein natürliches Sonnenbad nehmen.
– Vermeiden Sie Sonnenbrand (Hautrötung oder Blasen). Ein Sonnenbrand kann einige Stunden nach der Sola-
rien-Benutzung auftreten. Falls ein Sonnenbrand auftritt, sollten keine weiteren Bestrahlungen bis zur vollstän-
digen Abheilung des Sonnenbrands stattfinden. Holen Sie ärztlichen Rat ein. Mit der Bestrahlung sollte erst nach
Befragen einer Ärztin oder eines Arztes wieder begonnen werden.
– Treten unerwartete Effekte, wie beispielsweise Juckreiz, Brennen oder ein Spannungsgefühl innerhalb von
48 Stunden nach einer Bestrahlung auf, sollten Sie vor weiteren Bestrahlungen ärztlichen Rat einholen.
– Halten Sie den empfohlenen Abstand zum Solarium ein.
– Benutzen Sie das Solarium nicht, wenn Sie Beschädigungen am Gerät feststellen.
Bei Bedarf/Bei Interesse können Sie gerne eine persönliche Beratung von unserem qualifizierten Fachpersonal
erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1427
Anlage 8
(zu § 7 Absatz 4)
Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung
Solarien und UV-Strahlung
Sie haben sich zur Nutzung eines Solariums entschieden, in dem Sie mit künstlicher UV-Strahlung bestrahlt wer-
den. Da künstliche UV-Strahlung auch schädliche Wirkungen hat, werden Sie gebeten, diese Informationsschrift
aufmerksam zu lesen.
Wo wirkt UV-Strahlung?
Natürliche wie künstlich erzeugte UV-Strahlung wirkt zunächst hauptsächlich auf Haut und Augen, kann aber
Einfluss auf den gesamten Körper haben.
UV-Strahlung dringt in die Haut ein und wird dort von Körperzellen aufgenommen. Während UV-A-Strahlung in das
unter den oberen Hautschichten liegende Bindegewebe vordringt, wird UV-B-Strahlung von den oberen Haut-
schichten absorbiert.
UV-Strahlung durchdringt zudem die Augenhornhaut und gelangt in das Augeninnere. Dort wird sie vor allem von
der Augenlinse aufgenommen, ein Teil der UV-A-Strahlung erreicht die Netzhaut. Bei kleinen Kindern ist die UV-
Empfindlichkeit des Auges erhöht und ein größerer Anteil der UV-Strahlung erreicht die Netzhaut.
Schädliche Wirkungen der UV-Strahlung
Grundsätzlich kann man zwischen kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) schädlichen Wirkungen der
UV-Strahlung auf Haut und Augen unterscheiden:
Kurzfristige (akute) Wirkungen
Die auffälligste akute Schädigung der Haut ist der Sonnenbrand. Ein Sonnenbrand tritt meist erst einige Stunden
nach der UV-Bestrahlung auf und erreicht nach 6 bis 24 Stunden seine höchste Ausprägung.
Weitere akute Hautreaktionen sind fotoallergische und fototoxische Reaktionen. Sie kommen vor allem durch das
Zusammenwirken von UV-Strahlung mit bestimmten Stoffen wie z. B. Medikamenten (z. B. Antibiotika, Anti-Baby-
Pille) oder Kosmetika (z. B. Parfüm, Make-up, Cremes) zustande.
UV-Strahlung kann an den Augen schmerzhafte Hornhaut- und Bindehautentzündungen verursachen.
Langfristige (chronische) Wirkungen
Bereits eine geringe UV-Bestrahlung bewirkt eine Schädigung des Erbguts (DNS) in den bestrahlten Zellen. Je
ausgiebiger das Sonnenbad oder der Solariumsbesuch, desto größer ist das Risiko solcher Schädigungen. Nor-
malerweise sorgen Reparatursysteme der Zellen für die Korrektur dieser Schäden. Diese Reparatursysteme können
aber durch häufige UV-Bestrahlung überlastet werden und Fehler machen. Dadurch wird das Erbgut der Zellen
bleibend geschädigt, die Folge kann Hautkrebs sein.
Deshalb hat die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation
(WHO), UV-Strahlung in die höchste Kategorie krebserregender Stoffe eingeordnet. Jährlich erkranken in Deutsch-
land bis zu 140 000 Menschen an Hautkrebs; die Tendenz ist steigend. Die Zahl der Hautkrebserkrankungen hat
sich in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Auch junge Menschen sind zunehmend betroffen. Bis zu 3 000 Men-
schen sterben in Deutschland pro Jahr an Hautkrebs.
Auch führt häufige und intensive UV-Bestrahlung zum vorzeitigen Altern der Haut. Die Elastizität der Haut verringert
sich, sie wird faltig und lederartig.
Die Augen können durch UV-Strahlung langfristig an Grauem Star (Katarakt), einer Trübung der Augenlinse,
erkranken.
Zudem schwächt übermäßige UV-Strahlung das Immunsystem.
Daher kein Solarium
➨ für Minderjährige
Die Nutzung von Solarien ist für Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) per Gesetz verboten. Die
Haut von Kindern und Jugendlichen ist gegenüber UV-Strahlung besonders empfindlich. UV-Bestrahlung von
Kindern und Jugendlichen steigert das Hautkrebsrisiko.
➨ für Hauttyp I und II
Menschen mit Hauttyp I oder II haben besonders UV-empfindliche Haut, die in der Sonne keinen ausreichenden
Eigenschutz aufbaut. Da die gewünschte Bräunung ausbleibt, sollten sich Menschen dieser Hauttypen keiner UV-
Strahlung aussetzen.
➨ bei vielen Sonnenbränden in der Kindheit
Sonnenbrände in der Kindheit erhöhen das Risiko, an schwarzem Hautkrebs (malignes Melanom) zu erkranken.
Jede zusätzliche UV-Bestrahlung im Erwachsenenalter erhöht dieses Risiko.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
➨ bei großen, auffälligen oder vielen Pigmentmalen
Für Menschen mit großen, auffälligen oder auffallend vielen Pigmentmalen (Muttermalen, Leberflecken) besteht ein
erhöhtes Hautkrebsrisiko. Jede zusätzliche UV-Bestrahlung sollte unbedingt vermieden werden.
➨ bei Hautkrebs in der Familie
Ist in der Familie bereits Hautkrebs aufgetreten, ist die Wahrscheinlichkeit, an Hautkrebs zu erkranken, erhöht.
Jede zusätzliche UV-Bestrahlung erhöht dieses Risiko.
➨ wenn man selbst an Hautkrebs erkrankt ist
Wer bereits an Hautkrebs erkrankt ist oder war, sollte jede zusätzliche UV-Bestrahlung vermeiden.
➨ bei Medikamenteneinnahme
Bestimmte – auch pflanzliche – Stoffe können fotoallergische und fototoxische Reaktionen auslösen. Nach Ein-
dringen dieser Substanzen in die Haut oder oraler Einnahme kann UV-Bestrahlung fotoallergische Reaktionen wie
Rötungen, Schwellungen, Nässen oder Blasenbildungen an den bestrahlten Hautbereichen auslösen. Personen,
die Medikamente einnehmen, sollten ärztlichen Rat einholen oder sich an eine Apotheke wenden, bevor sie sich
UV-Strahlung aussetzen.
➨ mit Kosmetika
Inhaltsstoffe von Kosmetika können fotoallergische und fototoxische Reaktionen auslösen. Auf Parfüms, Deodo-
rants, Make-Up, Lotionen, Cremes usw. sollte daher verzichten, wer sich in die Sonne oder in ein Solarium legen
möchte. Auch hier kann es zu fotoallergischen Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen, Nässen oder Blasen-
bildungen oder sehr lang anhaltenden starken Pigmentierungen an den bestrahlten Hautbereichen kommen.
➨ zum Vorbräunen im Solarium
Eine Vorbräunung im Solarium (z. B. vor einem Urlaub) ist nicht zu empfehlen. Zur Ausbildung eines UV-Eigen-
schutzes der Haut ist vor allem ausreichend UV-B-Strahlung notwendig. Gerade solche Solarien, die ausschließlich
oder überwiegend UV-A-Strahlung abgeben, führen zwar zur Bräunung der Haut, reduzieren aber ihre Sonnen-
brandempfindlichkeit nicht. Schützen Sie sich lieber im Urlaub vor der Sonne!
➨ ohne Schutzbrille
Zum Schutz der Augen vor den Gefahren von UV-Strahlung muss im Solarium immer eine geeignete UV-Schutz-
brille getragen werden.
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Verordnung
zum Schutz der Oberflächengewässer
(Oberflächengewässerverordnung – OGewV)*)
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Anlage 3 Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökolo-
8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli gischen Zustands und des ökologischen Potenzials
2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Arti- Anlage 4 Einstufung des ökologischen Zustands und des
ökologischen Potenzials
kel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010
Anlage 5 Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische
(BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des
Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zu-
Wasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregie- stands und des ökologischen Potenzials
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Anlage 6 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskom-
ponenten
Inhaltsübersicht Anlage 7 Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemi-
schen Zustands
§ 1 Zweck Anlage 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwa-
§ 2 Begriffsbestimmungen chungsergebnisse, an Analysenmethoden und an
Laboratorien
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasser-
körper; typspezifische Referenzbedingungen Anlage 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des öko-
logischen Potenzials und des chemischen Zustands;
§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beur- Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsan-
teilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emis- forderungen
sionen, Einleitungen und Verluste
Anlage 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des öko-
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökolo- logischen Potenzials und des chemischen Zustands;
gischen Potenzials Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands Anlage 11 Ermittlung langfristiger Trends
§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung
dienen
§ 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungser-
§1
gebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien Zweck
§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökolo-
gischen Potenzials und des chemischen Zustands; Über- Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflä-
wachungsnetz chengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der
§ 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Nutzungen ihres Wassers.
Potenzials und des chemischen Zustands
§ 11 Ermittlung langfristiger Trends §2
§ 12 Wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen
§ 13 Inkrafttreten Begriffsbestimmungen
Anlage 1 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächen- Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-
wasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen stimmungen:
Anlage 2 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und 1. Oberflächengewässer
Beurteilung ihrer Auswirkungen
Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Über-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
gangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küsten-
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- gewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasser-
tes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik haushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den che-
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richt- mischen Zustand von Küstengewässern gilt die
linie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert wor- Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasser-
den ist,
haushaltsgesetzes;
– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im 2. Übergangsgewässer
Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von
84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den
der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt auf-
– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur weisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströ-
Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse
und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richt- mungen beeinflusst werden;
linie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36), 3. Umweltqualitätsnorm (UQN)
– Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs
2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwa- oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in
chungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der In- Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des
terkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschrit-
S. 20). ten werden darf;
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
4. Prioritäre Stoffe und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle
Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind; sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine
Aktualisierung.
5. Bestimmte andere Schadstoffe
Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind; (2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zustän-
digen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Be-
6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe standsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Ver-
Spezifische synthetische und spezifische nichtsyn- luste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer
thetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in
sind; § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstof-
7. Natürliche Hintergrundkonzentration fen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf
Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächen- der Grundlage folgender Informationen und Bestim-
wasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch mungen erstellt:
menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist. 1. der Informationen nach Absatz 1,
2. der Bestimmungen nach § 3,
§3
3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewon-
Lage, Grenzen und nenen Informationen,
Zuordnung der Oberflächenwasser-
4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes
körper; typspezifische Referenzbedingungen
zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-
Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Be- setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
stimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschrif- 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
ten vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 sowie
überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 5. anderer verfügbarer Daten und Karten.
1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflä- (3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsauf-
chenwasserkörper, nahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das
2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern inner- Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere
halb einer Flussgebietseinheit in Kategorien, Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2
Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann
3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflä- auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und
chenwasserkörpern nach Typen, 2010 verwendet werden.
4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als (4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Be-
künstlich oder als erheblich verändert und standsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Über-
prüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die
5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedin- Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsauf-
gungen. nahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzu-
Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre schließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte an-
überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. dere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des
§ 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann
§4 auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor
Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.
Zusammenstellung der
(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Kar-
Gewässerbelastungen und Beurteilung
ten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne
ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme
nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf-
der Emissionen, Einleitungen und Verluste
zunehmen.
(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden
§5
1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Aus-
maß der durch menschliche Tätigkeit verursachten Einstufung des ökologischen
(anthropogenen) signifikanten Belastungen der Zustands und des ökologischen Potenzials
Oberflächenwasserkörper, (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines
2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellun- Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in An-
gen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflä- lage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zustän-
chenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, dige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines
und Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen
1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter,
3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflä- mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
chenwasserkörpern, die die für die Gewässer fest-
(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials ei-
gelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27
nes künstlichen oder erheblich veränderten Oberflä-
und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht errei-
chenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3
chen,
aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige
die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten,
26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zu- die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist.
ständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft Die zuständige Behörde stuft das ökologische Poten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1431
zial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in lage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analy-
die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigen- senmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8
des oder schlechtes Potenzial ein. Nummer 1 erfüllen.
(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 (2) Laboratorien, die an der Überwachung biologi-
sind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Ent- scher, chemischer oder physikalisch-chemischer Quali-
scheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Okto- tätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen
ber 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine
des Überwachungssystems des jeweiligen Mitglied- hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Über-
staats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der wachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8
und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im Nummer 2 zu erfüllen.
Hinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponen-
ten für Deutschland aufgeführt sind. §9
(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Überwachung des ökologischen
Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die je- Zustands, des ökologischen Potenzials
weils schlechteste Bewertung einer der biologischen und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Ver- (1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper
bindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres
oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach An- ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands
lage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper,
eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das öko- die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich
logische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vor-
Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskom- schriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Über-
ponenten sind die hydromorphologischen Qualitäts- wachungsprogramme werden von der zuständigen
komponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die ent- Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls
sprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen aktualisiert.
Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in
Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
heranzuziehen. der Anforderungen an die biologischen Qualitätskom-
ponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Um-
weltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schad-
§6 stoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen
Einstufung des chemischen Zustands Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit
nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der
Die Einstufung des chemischen Zustands eines operativen Überwachung an für den Oberflächenwas-
Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in serkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt ent-
Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt sprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung
der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitäts- des chemischen Zustands nach Anlage 7.
normen, stuft die zuständige Behörde den chemischen
Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen
Zustand als nicht gut einzustufen. und des chemischen Zustands sowie des ökologischen
Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten dar-
zustellen.
§7
Oberflächenwasserkörper, § 10
die der Trinkwassergewinnung dienen
Darstellung des öko-
(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 logischen Zustands, des ökologischen
und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Potenzials und des chemischen Zustands
Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen
zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflä-
zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trink- chenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach
wasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu ver- Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische
ringern. Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe
(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Ober- von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der öko-
flächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung logische Zustand oder das ökologische Potenzial eines
dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut einge-
Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10. stuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biolo-
gischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezi-
§8 fischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10
Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemi-
Anforderungen an die sche Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßge-
Beurteilung der Überwachungsergebnisse, benden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2
an Analysenmethoden und an Laboratorien zu kennzeichnen.
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung (2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maß-
der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von An- gabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasser-
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
körper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitäts- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
normen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-
wurde. schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327
vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
§ 11 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert
Ermittlung langfristiger Trends worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zu-
stand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11
Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentra- (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforder-
tionen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, lichen Informationen enthalten, damit
die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Se- 1. Berechnungen durchgeführt werden können, um
dimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die dem Grundsatz der Deckung der Kosten der
Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richt-
20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese linie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der lang-
Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei fristigen Voraussagen für das Angebot und die
Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit
überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt Rechnung zu tragen, und
auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes
Intervall fest. 2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien-
testen Maßnahmenkombinationen für das Maßnah-
(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmen- menprogramm beurteilt werden können.
programms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen si- (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere
chergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Kon- unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung
zentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun-
oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signi- gen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-
fikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen menhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun-
nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind. gen der einschlägigen Investitionen einschließlich der
entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen
§ 12 der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-
nahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle § 13
sechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchge-
führten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen Inkrafttreten
nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1433
Anlage 1
(zu § 3 Satz 1)
Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien
einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2
nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich
verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen,
die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus
den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflä-
chenwasserkörper am ähnlichsten ist.
1. Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
1.3 Übergangsgewässer
1.4 Küstengewässer
a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist
b) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist
2. Gewässertypen
2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer an-
gegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:
a) klein (10 bis 100 Quadratkilometer)
b) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)
c) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)
d) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)
Ökoregion 4
Alpen, Höhe über 800 Meter
Typ 1 Fließgewässer der Alpen
Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen
Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen
Ökoregionen 8 und 9
Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter
Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes
Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes
Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 5 Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 6 Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 6 K Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)
Typ 7 Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 9 Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Typ 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Subtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)
Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges
Typ 10 Kiesgeprägte Ströme
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Ökoregionen 13 und 14
Norddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter
Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche
Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Subtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche
Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse
Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche
Typ 20 Sandgeprägte Ströme
Typ 22 Marschengewässer
Subtyp 22.1 Gewässer der Marschen
Subtyp 22.2 Flüsse der Marschen
Subtyp 22.3 Ströme der Marschen
Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse
Ö k o r e g i o n u n a b h ä n g i g e Ty p e n
Typ 11 Organisch geprägte Bäche
Typ 12 Organisch geprägte Flüsse
Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern
Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer
Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen
Tieflandes (Nord)
Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)
2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometer oder größer)
Ökoregionen 4 und 9
Alpen und Alpenvorland
Typ 1 Voralpensee: kalkreich1), relativ großes Einzugsgebiet2), ungeschichtet
Typ 2 Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet3)
Typ 3 Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 4 Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet, geschichtet
Ökoregionen 8 und 9
Mittelgebirge
Typ 5 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 6 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet
Subtyp 6.1 Phytoplanktontyp, kalkreich
Subtyp 6.2 Phytoplanktontyp, kalkarm
Typ 7 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 8 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 9 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Ökoregionen 13 und 14
Norddeutsches Flachland
Typ 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet
Subtyp 10.1 Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre
Subtyp 10.2 Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr
Typ 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als
30 Tage
Subtyp 11.1 Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre
Subtyp 11.2 Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe
bis 3 Meter
1
) kalkreiche Seen: Kalzium ≥ 15 mg/l; kalkarme Seen: Kalzium < 15 mg/l.
2
) relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ)
> 1,5 m2/m3 ; relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m2/m3.
3
) Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1435
Typ 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet,
Verweilzeit länger als 30 Tage
Typ 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet
Typ 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, ungeschichtet
Sondertypen (alle Ökoregionen)
Typ S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen
Typ S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen, Tagebaurestseen)
2.3 Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)
Typ T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems
Typ T2 Übergangsgewässer Eider
2.4 Küstengewässer
Ty p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r N o r d s e e
Typ N1 euhalines offenes Küstengewässer
Typ N2 euhalines Wattenmeer
Typ N3 polyhalines offenes Küstengewässer
Typ N4 polyhalines Wattenmeer
Typ N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland
Ty p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r O s t s e e
Typ B1 oligohalines inneres Küstengewässer
Typ B2 mesohalines inneres Küstengewässer
Typ B3 mesohalines offenes Küstengewässer
Typ B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet
3. Festlegung von Referenzbedingungen für Ty p e n von O b e r f l ä c h e n w a s s e r-
körpern
3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische
und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physi-
kalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ
von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden
Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen
festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen
Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden
Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.
3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Ober-
flächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Be-
zugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für
das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen
oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des
sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schad-
stoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die
zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von
Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr
gutem Zustand umfassen.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodel-
len oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläolo-
gische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hin-
reichend zuverlässig sein.
3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht mög-
lich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasser-
körpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs
von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaf-
tungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
1. Umfang der Datenzusammenstellung
Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der
Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:
1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen
Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch
diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
a) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
b) Organische Phosphorverbindungen
c) Organische Zinnverbindungen
d) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das
Wasser
aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder
bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endo-
krinen Systems beeinträchtigen
e) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
f) Zyanide
g) Metalle und Metallverbindungen
h) Arsen und Arsenverbindungen
i) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
j) Schwebstoffe
k) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
l) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemi-
scher Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebunde-
ner Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.
1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, land-
wirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbe-
darfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber-
und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und land-
wirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten
Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Was-
serhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach
Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten
aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unter-
stützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung
vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des
Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1437
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4)
Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fisch-
fauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
Qualitäts- Kategorie
komponentengruppe Qualitätskomponente Parameter
F S Ü K
Phytoplankton Artenzusammensetzung, Biomasse X1) X X X
Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung, X2) X2)
Gewässerflora Artenhäufigkeit
Makrophyten/Phytobenthos Artenzusammensetzung, X X X2) X2)
Artenhäufigkeit
Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung, X X X X
Artenhäufigkeit,
Gewässerfauna
Fischfauna Artenzusammensetzung, X X X3)
Artenhäufigkeit, Altersstruktur
1
) Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
2
) Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
3
) Altersstruktur fakultativ.
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
Qualitäts- Kategorie
Parameter
komponentengruppe F S Ü K
Abfluss und Abflussdynamik X
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserhaushalt
Wasserstandsdynamik X
Wassererneuerungszeit X
Durchgängigkeit X
Tiefen- und Breitenvariation X
Tiefenvariation X X X
Struktur und Substrat des Bodens X X
Morphologie
Menge, Struktur und Substrat des Bodens X X
Struktur der Uferzone X X
Struktur der Gezeitenzone X X
Süßwasserzustrom X
Tidenregime Seegangsbelastung X X
Richtung vorherrschender Strömungen X
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nach-
stehenden Tabellen
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
3.1 Chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts- Kategorie
komponenten- Qualitätskomponente Parameter
gruppe F S Ü K
synthetische und nicht- X X X X
Flussgebiets- synthetische Schadstoffe
spezifische (bei Eintrag in signifikanten Schadstoffe nach Anlage 5
Schadstoffe Mengen) in Wasser, Sedimen-
ten, Schwebstoffen oder Biota
3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts-
komponenten- Qualitätskomponente Mögliche Parameter F S Ü K
gruppe
Sichttiefe Sichttiefe X X X
Temperaturverhältnisse Wassertemperatur X X X X
Sauerstoffhaushalt Sauerstoffgehalt X X X X
Sauerstoffsättigung X X X X
TOC X
BSB X
Salzgehalt Chlorid X X X X
Leitfähigkeit bei 25°C X X X
Allgemeine Sulfat X
physikalisch-
chemische Salinität X X
Komponenten
Versauerungszustand pH-Wert X X
Säurekapazität Ks X X
(bei versauerungsgefährdeten
Gewässern)
Nährstoffverhältnisse Gesamtphosphor X X X X
ortho-Phosphat-Phosphor X X X X
Gesamtstickstoff X X X X
Nitrat-Stickstoff X X X X
Ammonium-Stickstoff X X X X
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1439
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1)
Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand
oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für
die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.
Tabelle 1
Allgemeine Einstufungskriterien
für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Unbefriedigender
Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Schlechter Zustand
Zustand
Es sind bei dem jewei- Die Werte für die bio- Die Werte für die bio- Die Werte für die Die Werte für die bio-
ligen Oberflächenge- logischen Qualitätskom- logischen Qualitäts- biologischen Qualitäts- logischen Qualitätskom-
wässertyp keine oder ponenten des Ober- komponenten des Ober- komponenten des be- ponenten des betreffen-
nur sehr geringfügige flächengewässertyps flächengewässertyps treffenden Typs oberirdi- den Typs oberirdischer
anthropogene Änderun- oberirdischer Gewässer weichen mäßig von den scher Gewässer weisen Gewässer weisen er-
gen der Werte für die zeigen geringe anthro- Werten ab, die norma- stärkere Veränderungen hebliche Veränderungen
physikalisch-chemi- pogene Abweichungen lerweise bei Abwesen- auf und die Biozönosen auf und große Teile der
schen und hydromor- an, weichen aber nur in heit störender Einflüsse weichen erheblich von Biozönosen, die norma-
phologischen Qualitäts- geringem Maß von den mit dem betreffenden denen ab, die normaler- lerweise bei Abwesen-
komponenten gegen- Werten ab, die norma- Oberflächengewässer- weise bei Abwesenheit heit störender Einflüsse
über den Werten zu ver- lerweise bei Abwesen- typ einhergehen (Refe- störender Einflüsse mit mit dem betreffenden
zeichnen, die normaler- heit störender Einflüsse renzbedingungen). Die dem betreffenden Ober- Oberflächengewässertyp
weise bei Abwesenheit mit dem betreffenden Werte geben Hinweise flächengewässertyp ein- einhergehen (Referenz-
störender Einflüsse mit Oberflächengewässer- auf mäßige anthropo- hergehen (Referenzbe- bedingungen), fehlen.
diesem Typ einhergehen typ einhergehen gene Abweichungen und dingungen).
(Referenzbedingungen). (Referenzbedingungen). weisen signifikant stär-
kere Störungen auf, als
Die Werte für die biolo-
dies unter den Bedin-
gischen Qualitätskom-
gungen des guten Zu-
ponenten des Ober-
stands der Fall ist.
flächengewässers ent-
sprechen denen, die
normalerweise bei Ab-
wesenheit störender
Einflüsse mit dem be-
treffenden Typ einher-
gehen und zeigen keine
oder nur sehr geringfü-
gige Abweichungen an
(Referenzbedingungen).
Die typspezifischen Re-
ferenzbedingungen sind
erfüllt und die typspezi-
fischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
Tabelle 2
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammen- Die planktonischen Taxa weichen Die Zusammensetzung der plank-
setzung des Phytoplanktons ent- in ihrer Zusammensetzung und tonischen Taxa weicht mäßig von
spricht vollständig oder nahezu Abundanz geringfügig von den der der typspezifischen Gemein-
vollständig den Referenzbedin- typspezifischen Gemeinschaften schaften ab.
gungen. ab. Diese Abweichungen deuten
Bei der Abundanz sind mäßige
nicht auf ein beschleunigtes
Die durchschnittliche Abundanz Störungen zu verzeichnen, was
Wachstum von Algen hin, das das
des Phytoplanktons entspricht den dazu führen kann, dass bei den
Gleichgewicht der in dem Gewäs-
typspezifischen physikalisch-che- Werten für andere biologische und
ser vorhandenen Organismen oder
mischen Bedingungen und ist nicht physikalisch-chemische Qualitäts-
die physikalisch-chemische Quali-
so beschaffen, dass dadurch die komponenten signifikante uner-
tät des Wassers oder Sediments in
typspezifischen Bedingungen für wünschte Störungen auftreten.
unerwünschter Weise stören
die Sichttiefe signifikant verändert
würde. Es kann zu einem mäßigen Anstieg
werden.
der Häufigkeit und Intensität der
Es kann zu einem leichten Anstieg
Planktonblüten treten mit einer Planktonblüten kommen. In den
der Häufigkeit und Intensität der
Häufigkeit und Intensität auf, die Sommermonaten können anhal-
Planktonblüten kommen.
den typspezifischen physikalisch- tende Blüten auftreten.
chemischen Bedingungen ent-
spricht.
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Makrophyten Die taxonomische Zusammen- Die makrophytischen und phy- Die Zusammensetzung der makro-
und Phytobenthos setzung entspricht vollständig oder tobenthischen Taxa weichen in ih- phytischen und phytobenthischen
nahezu vollständig den Referenz- rer Zusammensetzung und Abun- Taxa weicht mäßig von der der
bedingungen. danz geringfügig von den typspe- typspezifischen Gemeinschaft ab
zifischen Gemeinschaften ab. und ist in signifikanter Weise stär-
Es gibt keine erkennbaren
Diese Abweichungen deuten nicht ker gestört, als dies bei gutem
Änderungen der durchschnittlichen
auf ein beschleunigtes Wachstum Zustand der Fall ist.
makrophytischen und der durch-
von Algen oder höheren Pflanzen
schnittlichen phytobenthischen Es sind mäßige Änderungen der
hin, das das Gleichgewicht der in
Abundanz. durchschnittlichen makrophyti-
dem Gewässer vorhandenen Or-
schen und der durchschnittlichen
ganismen oder die physikalisch-
phytobenthischen Abundanz
chemische Qualität des Wassers
erkennbar.
oder Sediments in unerwünschter
Weise stören würde. Die phytobenthische Lebens-
gemeinschaft kann durch anthro-
Die phytobenthische Lebensge-
pogene Bakterienzotten und
meinschaft wird nicht durch an-
anthropogene Bakterienbeläge
thropogene Bakterienzotten und
beeinträchtigt und in bestimmten
anthropogene Bakterienbeläge
Gebieten verdrängt werden.
beeinträchtigt.
Benthische Die taxonomische Zusammenset- Die wirbellosen Taxa weichen in Die wirbellosen Taxa weichen in
wirbellose Fauna zung und die Abundanz entspre- ihrer Zusammensetzung und ihrer Zusammensetzung und
chen vollständig oder nahezu voll- Abundanz geringfügig von den Abundanz mäßig von den typ-
ständig den Referenzbedingungen. typspezifischen Gemeinschaften spezifischen Gemeinschaften ab.
ab.
Der Anteil störungsempfindlicher Wichtige taxonomische Gruppen
Taxa im Verhältnis zu den robusten Der Anteil der störungsempfind- der typspezifischen Gemeinschaft
Taxa zeigt keine Anzeichen für eine lichen Taxa im Verhältnis zu den fehlen.
Abweichung von den Werten, die robusten Taxa zeigt geringfügige
Der Anteil der störungsempfindli-
bei Vorliegen der Referenzbedin- Anzeichen für Abweichungen von
chen Taxa im Verhältnis zu den
gungen zu verzeichnen sind. den typspezifischen Werten.
robusten Taxa und der Grad der
Der Grad der Vielfalt der wirbello- Der Grad der Vielfalt der wirbel- Vielfalt liegen beträchtlich unter
sen Taxa zeigt keine Anzeichen für losen Taxa zeigt geringfügige dem typspezifischen Wert und in
Abweichungen von den Werten, die Anzeichen für Abweichungen von signifikanter Weise unter den Wer-
bei Vorliegen der Referenzbedin- den typspezifischen Werten. ten, die für einen guten Zustand
gungen zu verzeichnen sind. gelten.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz Auf Grund anthropogener Einflüsse Auf Grund anthropogener Einflüsse
der Arten entsprechen vollständig auf die physikalisch-chemischen auf die physikalisch-chemischen
oder nahezu vollständig den Refe- und hydromorphologischen oder hydromorphologischen Qua-
renzbedingungen. Qualitätskomponenten weichen die litätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und Arten in Zusammensetzung und
Alle typspezifischen störungsemp-
Abundanz geringfügig von den Abundanz mäßig von den typspe-
findlichen Arten sind vorhanden.
typspezifischen Gemeinschaften zifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fisch- ab.
Die Altersstrukturen der Fisch-
gemeinschaften zeigen kaum An-
Die Altersstrukturen der Fischge- gemeinschaften zeigen größere
zeichen anthropogener Störungen
meinschaften zeigen Anzeichen für Anzeichen anthropogener Störun-
und deuten nicht auf Störungen bei
Störungen auf Grund anthropoge- gen, so dass ein mäßiger Teil der
der Fortpflanzung oder Entwick-
ner Einflüsse auf die physikalisch- typspezifischen Arten fehlt oder
lung irgendeiner besonderen Art
chemischen oder hydromorpholo- sehr selten ist.
hin.
gischen Qualitätskomponenten
und deuten in wenigen Fällen auf
Störungen bei der Fortpflanzung
oder Entwicklung einer bestimmten
Art hin, so dass einige Altersstufen
fehlen können.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasser- Menge und Dynamik der Strömung Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
haushalt und die sich daraus ergebende Ver- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
bindung zum Grundwasser ent- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
sprechen vollständig oder nahezu reicht werden können. reicht werden können.
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Durch- Die Durchgängigkeit des Flusses Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
gängigkeit wird nicht durch menschliche Tä- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
des Flusses tigkeiten gestört und ermöglicht ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
eine ungestörte Migration aquati- reicht werden können. reicht werden können.
scher Organismen und den Trans-
port von Sedimenten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1441
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Morphologie Laufentwicklung, Variationen von Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
Breite und Tiefe, Strömungsge- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
schwindigkeiten, Substratbedingun- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
gen sowie Struktur und Bedingun- reicht werden können. reicht werden können.
gen der Uferbereiche entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, die Bedingungen, unter denen die oben
Bedingungen mischen Komponenten entsprechen Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das für die biologischen Qualitätskom-
vollständig oder nahezu vollständig Säureneutralisierungsvermögen und ponenten beschriebenen Werte er-
den Werten, die bei Vorliegen der den Salzgehalt gehen nicht über den reicht werden können.
Referenzbedingungen zu verzeich- Bereich hinaus, innerhalb dessen
nen sind. die Funktionsfähigkeit des typspe-
zifischen Ökosystems und die Ein-
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
haltung der oben beschriebenen
ben in dem Bereich, der normaler-
Werte für die biologischen Quali-
weise bei Vorliegen der Referenz-
tätskomponenten gewährleistet
bedingungen festzustellen ist.
sind.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutrali-
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
sierungsvermögen und Temperatur
nicht über den Werten, bei denen
zeigen keine Anzeichen anthropo-
die Funktionsfähigkeit des typspe-
gener Störungen und bleiben in dem
zifischen Ökosystems und die Ein-
Bereich, der normalerweise bei Vor-
haltung der oben beschriebenen
liegen der Referenzbedingungen
Werte für die biologischen Quali-
festzustellen ist.
tätskomponenten gewährleistet
sind.
Spezifische Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
synthetische null oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
Schadstoffe Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
bräuchlichen fortschrittlichsten reicht werden können.
Analysetechniken.
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
nichtsynthe- Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
tische Schad- liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
stoffe festzustellen ist (Hintergrundwerte). reicht werden können.
Tabelle 3
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Die taxonomische Zusammenset- Die planktonischen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz
zung und die Abundanz des Phyto- ihrer Zusammensetzung und Abun- der planktonischen Taxa weichen
planktons entsprechen vollständig danz geringfügig von den typspezi- mäßig von denen der typspezifi-
oder nahezu vollständig den Refe- fischen Gemeinschaften ab. Diese schen Gemeinschaften ab.
renzbedingungen. Abweichungen deuten nicht auf ein
Bei der Biomasse sind mäßige
beschleunigtes Wachstum von
Die durchschnittliche Biomasse Störungen zu verzeichnen, was zu
Algen hin, das das Gleichgewicht
des Phytoplanktons entspricht den signifikanten unerwünschten Stö-
der in dem Gewässer vorhandenen
typspezifischen physikalisch-che- rungen bei anderen biologischen
Organismen oder die physikalisch-
mischen Bedingungen und ist nicht Qualitätskomponenten und bei der
chemische Qualität des Wassers
so beschaffen, dass dadurch die physikalisch-chemischen Qualität
oder Sediments in unerwünschter
typspezifischen Bedingungen für die des Wassers oder Sediments führen
Weise stören würde.
Sichttiefe signifikant verändert kann.
werden. Es kann zu einem leichten Anstieg
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
Planktonblüten treten mit einer der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
Häufigkeit und Intensität auf, die Planktonblüten kommen. In den
kommen.
den typspezifischen physikalisch- Sommermonaten können anhal-
chemischen Bedingungen ent- tende Blüten auftreten.
spricht.
Makrophyten Die taxonomische Zusammenset- Die makrophytischen und phy- Die Zusammensetzung der makro-
und Phytoben- zung entspricht vollständig oder tobenthischen Taxa weichen in ihrer phytischen und phytobenthischen
thos nahezu vollständig den Referenz- Zusammensetzung und Abundanz Taxa weicht mäßig von der der
bedingungen. geringfügig von den typspezifischen typspezifischen Gemeinschaft ab
Gemeinschaften ab. Diese Abwei- und ist in signifikanter Weise stärker
Es gibt keine erkennbaren
chungen deuten nicht auf ein be- gestört, als dies bei gutem Zustand
Änderungen der durchschnittlichen
schleunigtes Wachstum von Algen der Fall ist.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
makrophytischen und der durch- oder höheren Pflanzen hin, das das Es sind mäßige Änderungen
schnittlichen phytobenthischen Gleichgewicht der in dem Gewässer der durchschnittlichen makrophy-
Abundanz. vorhandenen Organismen oder die tischen und der durchschnittlichen
physikalisch-chemische Qualität phytobenthischen Abundanz er-
des Wassers in unerwünschter kennbar.
Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensge-
Die phytobenthische Lebensge- meinschaft kann durch anthro-
meinschaft wird nicht durch anthro- pogene Bakterienanhäufung und
pogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz
anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten
beeinträchtigt. Gebieten verdrängt werden.
Benthische Die taxonomische Zusammen- Die wirbellosen Taxa weichen in Die wirbellosen Taxa weichen
wirbellose Fauna setzung und die Abundanz ent- ihrer Zusammensetzung und Abun- in ihrer Zusammensetzung und
sprechen vollständig oder nahezu danz geringfügig von den typspezi- Abundanz mäßig von den typ-
vollständig den Referenzbedingun- fischen Gemeinschaften ab. spezifischen Gemeinschaften ab.
gen.
Der Anteil der störungsempfind- Wichtige taxonomische Gruppen
Der Anteil störungsempfindlicher lichen Taxa im Verhältnis zu den der typspezifischen Gemeinschaft
Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa robusten Taxa zeigt geringfügige fehlen.
zeigt keine Anzeichen für eine Ab- Anzeichen für Abweichungen von
Der Anteil der störungsempfind-
weichung von den Werten, die bei den Werten, die bei Vorliegen der
lichen Taxa im Verhältnis zu den
Vorliegen der Referenzbedingungen Referenzbedingungen zu verzeich-
robusten Taxa und der Grad der
zu verzeichnen sind. nen sind.
Vielfalt liegen beträchtlich unter dem
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Wert, der bei Vorliegen der Refe-
Taxa zeigt keine Anzeichen für Ab- Taxa zeigt geringfügige Anzeichen renzbedingungen zu verzeichnen
weichungen von den Werten, die bei für Abweichungen von den Werten, ist, und in signifikanter Weise unter
Vorliegen der Referenzbedingungen die bei Vorliegen der Referenzbe- den Werten, die für einen guten
zu verzeichnen sind. dingungen zu verzeichnen sind. Zustand gelten.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz Auf Grund anthropogener Einflüsse Auf Grund anthropogener Einflüsse
der Arten entsprechen vollständig auf die physikalisch-chemischen auf die physikalisch-chemischen
oder nahezu vollständig den Refe- und hydromorphologischen Quali- oder hydromorphologischen Quali-
renzbedingungen. tätskomponenten weichen die Arten tätskomponenten weichen die Arten
in Zusammensetzung und Abun- in Zusammensetzung und Abun-
Alle typspezifischen störungsemp-
danz geringfügig von den typspezi- danz mäßig von den typspezifischen
findlichen Arten sind vorhanden.
fischen Gemeinschaften ab. Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischge-
Die Altersstrukturen der Fischge- Auf Grund anthropogener Einflüsse
meinschaften zeigen kaum Anzei-
meinschaften zeigen Anzeichen für auf die physkalisch-chemischen
chen anthropogener Störungen und
Störungen auf Grund anthropogener oder hydromorphologischen Quali-
deuten nicht auf Störungen bei der
Einflüsse auf die physikalisch-che- tätskomponenten zeigt die Alters-
Fortpflanzung oder Entwicklung
mischen oder hydromorphologi- struktur der Fischgemeinschaften
irgendeiner besonderen Art hin.
schen Qualitätskomponenten und größere Anzeichen von Störungen,
deuten in wenigen Fällen auf Stö- so dass ein mäßiger Teil der typ-
rungen bei der Fortpflanzung oder spezifischen Arten fehlt oder sehr
Entwicklung einer bestimmten Art selten ist.
hin, so dass einige Altersstufen
fehlen können.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasser- Menge und Dynamik der Strömung, Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
haushalt Wasserstandsniveau, Verweildauer für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
und die sich daraus ergebende Ver- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
bindung zum Grundwasser ent- reicht werden können. reicht werden können.
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Morphologie Variationen der Tiefe des Sees, Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
Quantität und Struktur des Sub- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
strats sowie Struktur und Bedin- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
gungen des Uferbereichs entspre- reicht werden können. reicht werden können.
chen vollständig oder nahezu voll-
ständig den Referenzbedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, die Bedingungen, unter denen die oben
Bedingungen mischen Komponenten entsprechen Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das für die biologischen Qualitätskom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1443
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
vollständig oder nahezu vollständig Säureneutralisierungsvermögen, die ponenten beschriebenen Werte er-
den Werten, die bei Vorliegen der Sichttiefe und den Salzgehalt gehen reicht werden können.
Referenzbedingungen zu verzeich- nicht über den Bereich hinaus, in-
nen sind. nerhalb dessen die Funktionsfähig-
keit des Ökosystems und die Ein-
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
haltung der oben beschriebenen
ben innerhalb des Wertespektrums,
Werte für die biologischen Quali-
das normalerweise bei Vorliegen der
tätskomponenten gewährleistet
Referenzbedingungen vorzufinden
sind.
ist.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutra-
nicht über den Werten, bei denen
lisierungsvermögen, Sichttiefe und
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
Temperatur zeigen keine Anzeichen
tems und die Einhaltung der oben
anthropogener Störungen und blei-
beschriebenen Werte für die biolo-
ben in dem Bereich, der normaler-
gischen Qualitätskomponenten
weise bei Vorliegen der Referenz-
gewährleistet sind.
bedingungen festzustellen ist.
Spezifische Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
synthetische null oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
Schadstoffe Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
bräuchlichen fortschrittlichsten reicht werden können.
Analysetechniken.
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
nichtsynthe- Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
tische Schad- liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
stoffe festzustellen ist (Hintergrundwerte). reicht werden können.
Tabelle 4
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz Es gibt geringfügige Abweichungen Zusammensetzung und Abundanz
der phytoplanktonischen Taxa ent- bei Zusammensetzung und Abun- der phytoplanktonischen Taxa wei-
sprechen den Referenzbedingun- danz der phytoplanktonischen Taxa. chen mäßig von den typspezifischen
gen. Bedingungen ab.
Die Biomasse weicht geringfügig
Die durchschnittliche Biomasse des von den typspezifischen Bedingun- Bei der Biomasse sind mäßige
Phytoplanktons entspricht den typ- gen ab. Diese Abweichungen deu- Störungen zu verzeichnen, was zu
spezifischen physikalisch-chemi- ten nicht auf ein beschleunigtes signifikanten unerwünschten Stö-
schen Bedingungen und ist nicht so Wachstum von Algen hin, das das rungen bei anderen biologischen
beschaffen, dass dadurch die typ- Gleichgewicht der in dem Gewässer Qualitätskomponenten führen kann.
spezifischen Transparenzbedingun- vorhandenen Organismen oder die
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
gen signifikant verändert werden. physikalisch-chemische Qualität
der Häufigkeit und Intensität der
des Wassers in unerwünschter
Planktonblüten treten mit einer typspezifischen Planktonblüten
Weise stören würde.
Häufigkeit und Intensität auf, die kommen. In den Sommermonaten
den typspezifischen physikalisch- Es kann zu einem leichten Anstieg können anhaltende Blüten auftreten.
chemischen Bedingungen entspre- der Häufigkeit und Intensität der
chen. typspezifischen Planktonblüten
kommen.
Großalgen Die Zusammensetzung der Groß- Die Großalgentaxa weichen in ihrer Die Zusammensetzung der Groß-
algentaxa entspricht den Referenz- Zusammensetzung und Abundanz algentaxa weicht mäßig von den
bedingungen. geringfügig von den typspezifischen typspezifischen Bedingungen ab
Gemeinschaften ab. Diese Abwei- und ist in signifikanter Weise stärker
Es gibt keine erkennbaren Ände-
chungen deuten nicht auf ein be- gestört, als dies bei gutem Zustand
rungen der Mächtigkeit der Groß-
schleunigtes Wachstum von Phy- der Fall ist.
algen auf Grund menschlicher
tobenthos oder höheren Pflanzen
Tätigkeiten. Es sind mäßige Änderungen der
hin, das das Gleichgewicht der in
durchschnittlichen Großalgenabun-
dem Gewässer vorhandenen Orga-
danz erkennbar, die dazu führen
nismen oder die physikalisch-che-
können, dass das Gleichgewicht der
mische Qualität des Wassers in
in dem Gewässer verbundenen Or-
unerwünschter Weise stören würde.
ganismen in unerwünschter Weise
gestört wird.
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Angiospermen Die taxonomische Zusammenset- Die Angiospermentaxa weichen in Die Zusammensetzung der Angio-
zung entspricht vollständig oder ihrer Zusammensetzung geringfügig spermentaxa weicht mäßig von der
nahezu vollständig den Referenz- von den typspezifischen Gemein- der typspezifischen Gemeinschaf-
bedingungen. schaften ab. ten ab und ist in signifikanter Weise
stärker gestört, als dies bei gutem
Es gibt keine erkennbaren Ände- Die Abundanz der Angiospermen
Zustand der Fall ist.
rungen der Abundanz der Angio- zeigt geringfügige Anzeichen für
spermen auf Grund menschlicher Störungen. Bei der Abundanz der Angiosper-
Tätigkeiten. men sind mäßige Störungen fest-
zustellen.
Benthische Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der Abun-
wirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in danz der wirbellosen Taxa liegt ge- danz der wirbellosen Taxa liegt mä-
dem Bereich, der normalerweise bei ringfügig außerhalb des Bereichs, ßig außerhalb des Bereichs, der den
Vorliegen der Referenzbedingungen der den typspezifischen Bedingun- typspezifischen Bedingungen ent-
festzustellen ist. gen entspricht. spricht.
Alle störungsempfindlichen Taxa, Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf
die bei Vorliegen der Referenz- typspezifischen Gemeinschaften Verschmutzung hindeuten.
bedingungen gegeben sind, sind sind vorhanden.
Viele empfindliche Taxa der typspe-
vorhanden.
zifischen Gemeinschaften fehlen.
Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz Die Abundanz der störungsemp- Ein mäßiger Teil der typspezifischen
der Arten entsprechen den Refe- findlichen Arten zeigt geringfügige störungsempfindlichen Arten fehlt
renzbedingungen. Anzeichen für Abweichungen von auf Grund anthropogener Einflüsse
den typspezifischen Bedingungen auf die physikalisch-chemischen
auf Grund anthropogener Einflüsse oder hydromorphologischen Quali-
auf die physikalisch-chemischen tätskomponenten.
oder hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie die Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
Richtung und Geschwindigkeit der für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
vorherrschenden Strömungen ent- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
sprechen vollständig oder nahezu reicht werden können. reicht werden können.
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Morphologie Tiefenvariationen, Quantität und Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
Struktur des Substrats sowie Struk- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
tur und Bedingungen der Gezeiten- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
zonen entsprechen vollständig oder reicht werden können. reicht werden können.
nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, den Bedingungen, unter denen die oben
Bedingungen mischen Komponenten entsprechen Sauerstoffhaushalt und die Sicht- für die biologischen Qualitätskom-
vollständig oder nahezu vollständig tiefe gehen nicht über den Bereich ponenten beschriebenen Werte er-
den Werten, die bei Vorliegen der hinaus, innerhalb dessen die Funk- reicht werden können.
Referenzbedingungen zu verzeich- tionsfähigkeit des Ökosystems und
nen sind. die Einhaltung der oben beschrie-
benen Werte für die biologischen
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
Qualitätskomponenten gewährleis-
ben in dem Bereich, der normaler-
tet sind.
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen
nicht über den Werten, bei denen
Temperatur, Sauerstoffbilanz und
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
Sichttiefe zeigen keine Anzeichen
tems und die Einhaltung der oben
anthropogener Störungen und blei-
beschriebenen Werte für die biolo-
ben in dem Bereich, der normaler-
gischen Qualitätskomponenten ge-
weise bei Vorliegen der Referenz-
währleistet sind.
bedingungen festzustellen ist.
Spezifische Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
synthetische null oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
Schadstoffe Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
bräuchlichen fortschrittlichsten reicht werden können.
Analysetechniken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1445
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
nichtsynthe- Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
tische Schad- liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
stoffe festzustellen ist (Hintergrundwerte). reicht werden können.
Tabelle 5
Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern
Biologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Phytoplankton Zusammensetzung und Abundanz Zusammensetzung und Abundanz Zusammensetzung und Abundanz
des Phytoplanktons entsprechen der phytoplanktonischen Taxa der planktonischen Taxa zeigen
den Referenzbedingungen. zeigen Anzeichen geringfügiger Anzeichen mäßiger Störungen.
Störungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Die Biomasse des Phytoplanktons
Phytoplanktons entspricht den typ- Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Be-
spezifischen physikalisch-chemi- weicht geringfügig von den typspe- reichs, der typspezifischen Bedin-
schen Bedingungen und ist nicht so zifischen Bedingungen ab. Diese gungen entspricht, was Auswirkun-
beschaffen, dass dadurch die typ- Abweichungen deuten nicht auf ein gen auf die anderen biologischen
spezifischen Transparenzbedingun- beschleunigtes Wachstum von Al- Qualitätskomponenten hat.
gen signifikant verändert werden. gen hin, das das Gleichgewicht der
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
in dem Gewässer vorhandenen Or-
Planktonblüten treten mit einer der Häufigkeit und Intensität der
ganismen oder die physikalisch-
Häufigkeit und Intensität auf, die Planktonblüten kommen. In den
chemische Qualität des Wassers in
den typspezifischen physikalisch- Sommermonaten können anhal-
unerwünschter Weise stören würde.
chemischen Bedingungen ent- tende Blüten auftreten.
spricht. Es kann zu einem leichten Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
kommen.
Großalgen und Alle störungsempfindlichen Groß- Die meisten störungsempfindlichen Es fehlt eine mäßige Zahl störungs-
Angiospermen algen- und Angiospermentaxa, die Großalgen- und Angiospermentaxa, empfindlicher Großalgen- und An-
bei Vorliegen der Referenzbedin- die bei Abwesenheit störender Ein- giospermentaxa, die bei Abwesen-
gungen vorzufinden sind, sind flüsse vorzufinden sind, sind vor- heit störender Einflüsse vorzufinden
vorhanden. handen. sind.
Die Werte für die Großalgenmäch- Die Werte für die Großalgenbede- Der Bedeckungsgrad der Großalgen
tigkeit und für die Abundanz der ckung und für die Abundanz der und die Abundanz der Angiosper-
Angiospermen entsprechen den Angiospermen zeigen Anzeichen men sind mäßig gestört, was dazu
Referenzbedingungen. geringfügiger Störungen. führen kann, dass das Gleichge-
wicht der in dem Gewässer vorhan-
denen Organismen in unerwünsch-
ter Weise gestört wird.
Benthische Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der Abun- Der Grad der Vielfalt und der
wirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in danz der wirbellosen Taxa liegt ge- Abundanz der wirbellosen Taxa liegt
dem Bereich, der normalerweise bei ringfügig außerhalb des Bereichs, mäßig außerhalb des Bereichs, der
Vorliegen der Referenzbedingungen der den typspezifischen Bedingun- typspezifischen Bedingungen ent-
festzustellen ist. gen entspricht. spricht.
Alle störungsempfindlichen Taxa, Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf
die bei Vorliegen der Referenz- typspezifischen Gemeinschaften Verschmutzung hindeuten.
bedingungen gegeben sind, sind sind vorhanden.
Viele empfindliche Taxa der typspe-
vorhanden.
zifischen Gemeinschaften fehlen.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Gezeiten Der Süßwasserzustrom sowie Rich- Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
tung und Geschwindigkeit der vor- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
herrschenden Strömungen entspre- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
chen vollständig oder nahezu voll- reicht werden können. reicht werden können.
ständig den Referenzbedingungen.
Morphologie Tiefenvariation, Struktur und Sub- Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
strat des Sediments der Küstenge- für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
wässer sowie Struktur und Bedin- ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
gungen der Gezeitenzonen ent- reicht werden können. reicht werden können.
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine Die physikalisch-chemischen Kom- Die Werte für die Temperatur, den Bedingungen, unter denen die oben
Bedingungen ponenten entsprechen vollständig Sauerstoffhaushalt und die Sicht- für die biologischen Qualitätskom-
oder nahezu vollständig den Werten, tiefe gehen nicht über den Bereich ponenten beschriebenen Werte er-
die bei Vorliegen der Referenzbe- hinaus, innerhalb dessen die Funk- reicht werden können.
dingungen zu verzeichnen sind. tionsfähigkeit des Ökosystems und
die Einhaltung der oben beschrie-
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
benen Werte für die biologischen
ben in dem Bereich, der normaler-
Qualitätskomponenten gewährleis-
weise bei Vorliegen der Referenz-
tet sind.
bedingungen festzustellen ist.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
Temperatur, Sauerstoffbilanz und
nicht über den Werten, bei denen
Sichttiefe zeigen keine Anzeichen
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
anthropogener Störungen und blei-
tems und die Einhaltung der oben
ben in dem Bereich, der normaler-
beschriebenen Werte für die biolo-
weise bei Vorliegen der Referenz-
gischen Qualitätskomponenten ge-
bedingungen festzustellen ist.
währleistet sind.
Spezifische Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
synthetische null oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
Schadstoffe Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
bräuchlichen fortschrittlichsten reicht werden können.
Analysetechniken.
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
nichtsyntheti- Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
sche Schad- liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
stoffe festzustellen ist (Hintergrundwerte). reicht werden können.
Tabelle 6
Bestimmungen für das höchste,
das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische Die Werte für die einschlägigen bio- Die Werte für die einschlägigen bio- Die Werte für die einschlägigen bio-
Qualitäts- logischen Qualitätskomponenten logischen Qualitätskomponenten logischen Qualitätskomponenten
komponenten entsprechen unter Berücksichtigung weichen geringfügig von den Werten weichen mäßig von den Werten ab,
der physikalischen Bedingungen, ab, die für das höchste ökologische die für das höchste ökologische
die sich aus den künstlichen oder Potenzial gelten. Potenzial gelten.
erheblich veränderten Eigenschaf-
Diese Werte sind in signifikanter
ten des Gewässers ergeben, wei-
Weise stärker gestört, als dies bei
testgehend den Werten für den
einem guten ökologischen Potenzial
Oberflächengewässertyp, der am
der Fall ist.
ehesten mit dem betreffenden Ge-
wässer vergleichbar ist.
Hydromor- Die hydromorphologischen Bedin- Bedingungen, unter denen die oben Bedingungen, unter denen die oben
phologische gungen sind so beschaffen, dass für die biologischen Qualitätskom- für die biologischen Qualitätskom-
Qualitäts- sich die Einwirkungen auf das ponenten beschriebenen Werte er- ponenten beschriebenen Werte er-
komponenten Oberflächengewässer auf die Ein- reicht werden können. reicht werden können.
wirkungen beschränken, die von
den künstlichen oder erheblich ver-
änderten Eigenschaften des Ge-
wässers herrühren, nachdem alle
Gegenmaßnahmen getroffen wor-
den sind, um die beste Annäherung
an die ökologische Durchgängigkeit
sicherzustellen, insbesondere hin-
sichtlich der Wanderungsbewegun-
gen der Fauna und angemessener
Laich- und Aufzuchtgründe.
Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine Die physikalisch-chemischen Kom- Die Werte für die physikalisch-che- Bedingungen, unter denen die oben
Bedingungen ponenten entsprechen vollständig mischen Komponenten liegen in für die biologischen Qualitätskom-
oder nahezu vollständig den Refe- dem Bereich, innerhalb dessen die ponenten beschriebenen Werte er-
renzbedingungen des Oberflächen- Funktionsfähigkeit des Ökosystems reicht werden können.
gewässertyps, der mit dem betref- und die Einhaltung der oben be-
fenden künstlichen oder erheblich schriebenen Werte für die biologi-
veränderten Gewässer am ehesten schen Qualitätskomponenten ge-
vergleichbar ist. währleistet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1447
Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Die Nährstoffkonzentrationen blei- Die Werte für die Temperatur und
ben in dem Bereich, der normaler- der pH-Wert gehen nicht über den
weise bei Vorliegen der Referenz- Bereich hinaus, innerhalb dessen
bedingungen festzustellen ist. die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
tems und die Einhaltung der oben
Die Werte für die Temperatur und die
beschriebenen Werte für die biolo-
Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert
gischen Qualitätskomponenten ge-
entsprechen den Werten, die bei
währleistet sind.
Vorliegen der Referenzbedingungen
in dem Oberflächengewässertyp Die Nährstoffkonzentrationen gehen
vorzufinden sind, der dem betref- nicht über die Werte hinaus, bei
fenden Gewässer am ehesten ver- denen die Funktionsfähigkeit des
gleichbar ist. Ökosystems und die Einhaltung der
oben beschriebenen Werte für die
biologischen Qualitätskomponenten
gewährleistet sind.
Spezifische Die Konzentrationen liegen bei Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
synthetische nahe null oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
Schadstoffe Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
bräuchlichen fortschrittlichsten reicht werden können.
Analysetechniken.
Spezifische Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht hö- Bedingungen, unter denen die oben
nichtsyntheti- Bereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen für die biologischen Qualitätskom-
sche Schad- liegen der Referenzbedingungen mit nach Anlage 5. ponenten beschriebenen Werte er-
stoffe dem Oberflächengewässertyp ein- reicht werden können.
hergeht, der am ehesten mit dem
betreffenden künstlichen oder er-
heblich veränderten Gewässer ver-
gleichbar ist (Hintergrundwerte).
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Anlage 5
(zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1)
Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe
zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in
signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle
eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Um-
weltqualitätsnorm überschritten wird.
3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurch-
schnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft.
4. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindes-
tens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen
ergeben.
UQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
Nr. CAS-Nr.1) Stoffname sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff
Wasserphase oder
µg/l2) Sediment
mg/kg3)
1 95-85-2 2-Amino-4-Chlorphenol 10
2 7440-38-2 Arsen 40
3 2642-71-9 Azinphos-ethyl 0,01
4 86-50-0 Azinphos-methyl 0,01
5 92-87-5 Benzidin 0,1
6 100-44-7 Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10
7 98-87-3 Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) 10
8 92-52-4 Biphenyl 1
9 302-17-0 Chloralhydrat 10
10 57-74-9 Chlordan (cis und trans) 0,003
11 79-11-8 Chloressigsäure 10
12 95-51-2 2-Chloranilin 3
13 108-42-9 3-Chloranilin 1
14 106-47-8 4-Chloranilin 0,05
15 108-90-7 Chlorbenzol 1
16 97-00-7 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5
17 107-07-3 2-Chlorethanol 10
18 59-50-7 4-Chlor-3-Methylphenol 10
19 90-13-1 1-Chlornaphthalin 1
20 Chlornaphthaline (techn. Mischung) 0,01
21 89-63-4 4-Chlor-2-nitroanilin 3
22 88-73-3 1-Chlor-2-nitrobenzol 10
23 121-73-3 1-Chlor-3-nitrobenzol 1
24 100-00-5 1-Chlor-4-nitrobenzol 10
25 89-59-8 4-Chlor-2-nitrotoluol 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1449
UQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
Nr. CAS-Nr.1) Stoffname sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff
Wasserphase oder
µg/l2) Sediment
mg/kg3)
26 121-86-8 2-Chlor-4-nitrotoluol 1
27 83-42-1 2-Chlor-6-nitrotoluol 1
28 38939-88-7 3-Chlor-4-nitrotoluol 1
29 89-60-1 4-Chlor-3-nitrotoluol 1
30 5367-28-2 5-Chlor-2-nitrotoluol 1
31 95-57-8 2-Chlorphenol 10
32 108-43-0 3-Chlorphenol 10
33 106-48-9 4-Chlorphenol 10
34 126-99-8 Chloropren 10
35 107-05-1 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 10
36 95-49-8 2-Chlortoluol 1
37 108-41-8 3-Chlortoluol 10
38 106-43-4 4-Chlortoluol 1
39 615-65-6 2-Chlor-p-toluidin 10
40 87-60-5 3-Chlor-o-toluidin 10
41 95-74-9 3-Chlor-p-toluidin 10
42 95-79-4 5-Chlor-o-toluidin 10
43 56-72-4 Coumaphos 0,07
44 108-77-0 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1
45 94-75-7 2,4-D 0,1
46 8065-48-3 Demeton (Summe von Demeton-o und -s) 0,1
47 298-03-3 Demeton-o 0,1
48 126-75-0 Demeton-s 0,1
49 919-86-8 Demeton-s-methyl 0,1
50 17040-19-6 Demeton-s-methyl-sulphon 0,1
51 106-93-4 1,2-Dibromethan 2
52 14488-53-0 Dibutylzinn-Kation 0,014) 0,1
53 2,4/2,5-Dichloranilin 2
54 608-27-5 2,3-Dichloranilin 1
55 554-00-7 2,4-Dichloranilin 1
56 95-82-9 2,5-Dichloranilin 1
57 608-31-1 2,6-Dichloranilin 1
58 95-76-1 3,4-Dichloranilin 0,5
59 626-43-7 3,5-Dichloranilin 1
60 95-50-1 1,2-Dichlorbenzol 10
61 541-73-1 1,3-Dichlorbenzol 10
62 106-46-7 1,4-Dichlorbenzol 10
63 91-94-1 3,3-Dichlorbenzidin 10
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
UQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
Nr. CAS-Nr.1) Stoffname sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff
Wasserphase oder
µg/l2) Sediment
mg/kg3)
64 108-60-1 Dichlordiisopropylether 10
65 75-34-3 1,1-Dichlorethan 10
66 75-35-4 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 10
67 540-59-0 1,2-Dichlorethen 10
68 3209-22-1 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10
69 99-54-7 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10
70 611-06-3 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10
71 89-61-2 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10
72 120-83-2 2,4-Dichlorphenol 10
73 78-87-5 1,2-Dichlorpropan 10
74 96-23-1 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10
75 542-75-6 1,3-Dichlorpropen 10
76 78-88-6 2,3-Dichlorpropen 10
77 120-36-5 Dichlorprop 0,1
78 62-73-7 Dichlorvos 0,0006
79 109-89-7 Diethylamin 10
80 60-51-5 Dimethoat 0,1
81 124-40-3 Dimethylamin 10
82 298-04-4 Disulfoton 0,004
83 106-89-8 Epichlorhydrin 10
84 100-41-4 Ethylbenzol 10
85 122-14-5 Fenitrothion 0,009
86 55-38-9 Fenthion 0,004
87 76-44-8 Heptachlor 0,1
88 1024-57-3 Heptachlorepoxid 0,1
89 67-72-1 Hexachlorethan 10
90 98-82-8 Isopropylbenzol (Cumol) 10
91 330-55-2 Linuron 0,1
92 121-75-5 Malathion 0,02
93 94-74-6 MCPA 0,1
94 7085-19-0 Mecoprop 0,1
95 10265-92-6 Methamidophos 0,1
96 7786-34-7 Mevinphos 0,0002
97 1746-81-2 Monolinuron 0,1
98 1113-02-6 Omethoat 0,1
99 301-12-2 Oxydemeton-methyl 0,1
100 56-38-2 Parathion-ethyl 0,005
101 298-00-0 Parathion-methyl 0,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1451
UQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
Nr. CAS-Nr.1) Stoffname sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff
Wasserphase oder
µg/l2) Sediment
mg/kg3)
102 7012-37-5 PCB-28 0,00054) 0,02
103 35693-99-3 PCB-52 0,00054) 0,02
104 37680-73-2 PCB-101 0,00054) 0,02
105 31508-00-6 PCB-118 0,00054) 0,02
106 35065-28-2 PCB-138 0,00054) 0,02
107 35065-27-1 PCB-153 0,00054) 0,02
108 28655-71-2 PCB-180 0,00054) 0,02
109 14816-18-3 Phoxim 0,008
110 709-98-8 Propanil 0,1
111 1698-60-8 Pyrazon (Chloridazon) 0,1
112 93-76-5 2,4,5-T 0,1
113 1461-25-2 Tetrabutylzinn 0,0014) 0,04
114 95-94-3 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1
115 79-34-5 1,1,2,2-Tetrachlorethan 10
116 108-88-3 Toluol 10
117 24017-47-8 Triazophos 0,03
118 126-73-8 Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) 10
119 52-68-6 Trichlorfon 0,002
120 71-55-6 1,1,1-Trichlorethan 10
121 79-00-5 1,1,2-Trichlorethan 10
122 95-95-4 2,4,5-Trichlorphenol 1
123 88-06-2 2,4,6-Trichlorphenol 1
124 15950-66-0 2,3,4-Trichlorphenol 1
125 933-78-8 2,3,5-Trichlorphenol 1
126 933-75-5 2,3,6-Trichlorphenol 1
127 609-19-8 3,4,5-Trichlorphenol 1
128 76-13-1 1,1,2-Trichlortrifluorethan 10
129 668-34-8 Triphenylzinn-Kation 0,00054) 0,02
130 75-01-4 Vinylchlorid (Chlorethylen) 2
131 95-47-6 1,2-Dimethylbenzol (o-Xylol) 10
132 108-38-3 1,3-Dimethylbenzol (m-Xylol) 10
133 106-42-3 1,4-Dimethylbenzol (p-Xylol) 10
134 25057-89-0 Bentazon 0,1
135 834-12-8 Ametryn 0,5
136 314-40-9 Bromacil 0,6
137 15545-48-9 Chlortoluron 0,4
138 7440-47-3 Chrom 640
139 57-12-5 Cyanid 10
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
UQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
Nr. CAS-Nr.1) Stoffname sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
Schwebstoff
Wasserphase oder
µg/l2) Sediment
mg/kg3)
140 38260-54-7 Etrimphos 0,004
141 51235-04-2 Hexazinon 0,07
142 7440-50-8 Kupfer 160
143 67129-08-2 Metazachlor 0,4
144 18691-97-9 Methabenzthiazuron 2
145 51218-45-2 Metolachlor 0,2
146 98-95-3 Nitrobenzol 0,1
147 7287-19-6 Prometryn 0,5
148 5915-41-3 Terbuthylazin 0,5
149 7440-66-6 Zink 800
150 62-53-3 Anilin 0,8
151 1689-84-5 Bromoxynil 0,5
152 333-41-5 Diazinon 0,01
153 83164-33-4 Diflufenican 0,009
154 133855-98-8 Epoxiconazol 0,2
155 21087-64-9 Metribuzin 0,2
156 85-01-8 Phenanthren 0,5
157 137641-05-5 Picolinafen 0,007
158 23103-98-2 Pirimicarb 0,09
159 60207-90-1 Propiconazol 1
160 7782-49-2 Selen5) 3
161 7440-22-4 Silber5) 0,02
162 7440-28-0 Thallium5) 0,2
1
) CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe.
2
) Umweltqualitätsnormen für die Wasserphase sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Was-
serprobe ausgedrückt.
3
) Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente beziehen sich auf die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente bezie-
hen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.
4
) Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten.
5
) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen
0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1453
Anlage 6
(zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5)
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
1. A n f o r d e r u n g e n a n d e n s e h r g u t e n ö k o l o g i s c h e n Z u s t a n d u n d d a s h ö c h s t e
ökologische Potenzial
1.1 Fließgewässer
1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen
Biochemi-
Gesamter scher
organisch Sauer-
Ortho- Ammo-
gebun- stoff- Gesamt-
phosphat- nium-
Kenngröße Sauerstoff dener bedarf in Chlorid1) phosphor
Phosphor Stickstoff
Kohlen- 5 Tagen (Gesamt-P)
(o-PO4-P) (NH4-N)
stoff (BSB5),
(TOC) unge-
hemmt
Einheit mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Statistische Kenngröße Minimum Mittelwert Mittelwert Mittelwert Mittelwert Mittelwert Mittelwert
Gewässertypen/Typengruppen:
Bäche und Flüsse der >9 – 1,5 50 0,052) 0,01 0,02
Kalkalpen – Typ 1
Bäche und kleine Flüsse >8 – 3 50 0,052) 0,02 0,04
des Alpenvorlandes –
Typen 2, 3
Große Flüsse des >9 – 2 50 0,052) 0,02 0,04
Alpenvorlandes, Donau
und Seenausflüsse –
Typ 4, Subtyp 21 S
Bäche und Flüsse >9 5 2 50 0,05 0,02 0,04
des Mittelgebirges –
Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1
Große Flüsse >8 5 3 50 0,05 0,02 0,04
und Ströme des
Mittelgebirges –
Typen 9.2, 10
Bäche des Tief- >9 5 2 50 0,05 0,02 0,04
landes – Typen 14, 16, 18
Kleine Flüsse des Tief- >8 5 3 50 0,05 0,02 0,04
landes – Typen 15, 17,
Subtyp 21 N
Große Flüsse und >8 5 3 50 0,05 0,02 0,04
Ströme des Tieflandes –
Typen 15 g, 20
Organische Fließgewäs- >8 7 3 50 0,05 0,02 0,04
ser und Fließgewässer
der Niederungen –
Typen 11, 12, 19
Marschengewässer – >7 10 3 – 0,10 0,02 0,04
Typ 22
Ostseezuflüsse – Typ 23 >7 10 4 – 0,05 0,02 0,04
1
) Gilt nicht bei Meereseinfluss.
2
) Bei dieser Typengruppe: ges. P aus dem Filtrat, d. h. aus der gelösten Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch
einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-
typen
Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP
Anlage 1 Nummer 2.1
Subtyp 1.1 X X X X
Subtyp 1.2 X X
Subtyp 2.1 X X X X
Subtyp 2.2 X X X
Subtyp 3.1 X X X X X X
Subtyp 3.2 X X X
Typ 4 X X
Typ 5 X X X X
Typ 5.1 X X X X
Typ 6 X X X X
Subtyp 6 K X X X X
Typ 7 X X X X X
Typ 9 X X X X
Typ 9.1 X X X X
Subtyp 9.1 K X X X X
Typ 9.2 X X X X
Typ 10 X X X
Typ 14 X X X X
Typ 15 X X X X X X
Typ 15 groß X X X X
Typ 16 X X X X
Typ 17 X X X
Typ 18 X X X X
Typ 20 X X X
Typ 22 X X
Typ 23 X
Typ 11 X X X X X X
Typ 12 X X X X X X
Typ 19 X X X X
Subtyp 21 Nord X X X X X
Subtyp 21 Süd X X x
Anforderungen
Temperatur [°C] < 18 < 18 < 18 < 18 < 20 < 20 < 25 < 25
Temperaturerhöhung [K] 0 0 0 0 0 0 0 0
Legende
ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.
Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.
Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.
Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.
Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.
EP = Gewässer des Epipotamals.
MP = Gewässer des Metapotamals.
HP = Gewässer des Hypopotamals.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1455
1.2 Seen
Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis
31. Oktober1).
Gewässertyp gemäß sehr gut/gut-Grenze
Phytoplanktonsubtyp
Anlage 1 Nummer 2.2 für Phosphor (Gesamt P) in mg/l
1 0,010 bis 0,015
2, 3 0,010 bis 0,015
4 0,006 bis 0,008
5, 7 0,009 bis 0,012
6 6.1 0,025 bis 0,035
6.2 0,020 bis 0,035
8, 92) 0,008 bis 0,010
10 10.1 0,020 bis 0,035
10.2 0,025 bis 0,040
11 11.1 0,025 bis 0,045
11.23) 0,030 bis 0,045
124) 0,040 bis 0,060
13 0,015 bis 0,025
14 0,020 bis 0,035
1.3 Übergangs- und Küstengewässer
Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste Wert den niedrigen und der zweite
Wert den hohen Salzgehalten im Gewässertyp zugeordnet sind.
Salinität Gesamt-N Anorganisch-N Nitrat-N Gesamt-P o-PO4-P
Einheit – mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Bezugs-
zeitraum 1.1. bis 31.12. 1.11. bis 28.2. 1.11. bis 28.2. 1.1. bis 31.12. 1.11. bis 28.2.
Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4
Ostsee
B1 1,8 bis 3,5 0,14 0,10 0,07 0,016 bis 0,009 0,007 bis 0,004
B2 5 bis 18 0,18 bis 0,11 0,11 bis 0,08 0,07 bis 0,04 0,019 bis 0,009 0,008 bis 0,004
B3 6,5 bis 15 0,17 bis 0,13 0,10 0,07 0,019 bis 0,012 0,008 bis 0,005
B4 10,5 bis 20 0,14 0,10 0,07 0,019 bis 0,016 0,007 bis 0,006
Arkonasee 7 bis 9 0,14 0,035 bis 0,030 0,035 bis 0,030 0,014 0,009 bis 0,008
Nordsee
N1 29,6 bis 31,5 0,17 0,13 0,10 0,02 0,0078
N2 29,0 bis 29,7 0,17 0,13 0,10 0,02 0,0078
N3 23,4 bis 30,5 0,20 0,15 0,12 0,02 0,0078
N4 16,4 bis 27,1 0,22 0,18 0,14 0,02 0,0080
N5 32,0 0,15 0,13 0,10 0,02 0,0078
T1, T2 3,6 bis 23,4 0,30 bis 0,18 0,24 bis 0,14 0,18 bis 0,10 0,025 bis 0,01 0,008 bis 0,004
Deutsche 29,8 bis 31,5 0,17 0,13 0,09 0,02 0,0078
Bucht
(küstennah)
1
) Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.
2
) Soweit in Seen, die stark durch Huminstoffe geprägt sind, höhere Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet
auftreten, bleiben diese außer Betracht.
3
) Soweit im Referenzzustand Phosphorrücklösungsprozesse zu wesentlich höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.
4
) In Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. am Beginn einer Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu
0,1 mg/l im Sommermittel betragen.
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische
P o t e n z i a l f ü r F l i e ß g e w ä s s e r i m H i n b l i c k a u f Te m p e r a t u r u n d Te m p e r a t u r -
änderung T
Fischgemeinschaft
ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP
Anforderungen
Temperatur [°C] < 20 < 20 < 20 < 21,5 < 21,5 < 25 < 28 < 28
Temperaturerhöhung [K] 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 3 3 3
Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 und für die
Bezeichnung der Fischgemeinschaften gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1457
Anlage 7
(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2)
Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen1)
ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen
für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie
2008/105/EG.
2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen,
für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen
Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten
Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den
Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu
erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.
3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnitts-
wertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet
als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu
überprüfen.
Tabelle 1
Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe
Biota-UQN
JD-UQN JD-UQN ZHK-UQN ZHK-UQN
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische
Oberirdische Küstenge- Küstenge-
Gewässer
Gewässer ohne wässer nach wässer nach Oberflächen-
ohne
Übergangs- § 3 Nummer 2 § 3 Nummer 2 gewässer
Übergangs-
gewässer des Wasser- des Wasser-
gewässer
haushalts- haushalts-
gesetzes gesetzes
1 Alachlor 15972-60-8 0,3 0,3 0,7 0,7
2 Anthracen2) 120-12-7 0,1 0,1 0,4 0,4
3 Atrazin 1912-24-9 0,6 0,6 2 2
4 Benzol 71-43-2 10 8 50 50
5 Bromierte 32534-81-9 0,0005 0,0002 nicht nicht
Diphenylether2), 3), 4) anwendbar anwendbar
6 Cadmium und Cad- 7440-43-9 ≤ 0,08 0,2 ≤ 0,45 ≤ 0,45
miumverbindungen2) (Klasse 1) (Klasse 1) (Klasse 1)
(je nach Wasser- 0,08 0,45 0,45
härteklasse)5) (Klasse 2) (Klasse 2) (Klasse 2)
0,09 0,6 0,6
(Klasse 3) (Klasse 3) (Klasse 3)
0,15 0,9 0,9
(Klasse 4) (Klasse 4) (Klasse 4)
0,25 1,5 1,5
(Klasse 5) (Klasse 5) (Klasse 5)
7 C10-13 Chloralkane2) 85535-84-8 0,4 0,4 1,4 1,4
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,1 0,3 0,3
9 Chlorpyrifos 2921-88-2 0,03 0,03 0,1 0,1
(Chlorpyrifos-Ethyl)
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Biota-UQN
JD-UQN JD-UQN ZHK-UQN ZHK-UQN
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische
Oberirdische Küstenge- Küstenge-
Gewässer
Gewässer ohne wässer nach wässer nach Oberflächen-
ohne
Übergangs- § 3 Nummer 2 § 3 Nummer 2 gewässer
Übergangs-
gewässer des Wasser- des Wasser-
gewässer
haushalts- haushalts-
gesetzes gesetzes
10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht nicht
anwendbar anwendbar
11 Dichlormethan 75-09-2 20 20 nicht nicht
anwendbar anwendbar
12 Bis(2-ethyl-hexyl) 117-81-7 1,3 1,3 nicht nicht
phthalat (DEHP) anwendbar anwendbar
13 Diuron 330-54-1 0,2 0,2 1,8 1,8
14 Endosulfan2), 6) 115-29-7 0,005 0,0005 0,01 0,004
15 Fluoranthen 206-44-0 0,1 0,1 1 1
16 Hexachlorbenzol2), 3) 118-74-1 0,01 0,01 0,05 0,05 107)
17 Hexachlorbutadien2) 87-68-3 0,1 0,1 0,6 0,6 558)
18 Hexachlor- 608-73-1 0,02 0,002 0,04 0,02
cyclohexan2), 9)
19 Isoproturon 34123-59-6 0,3 0,3 1 1
20 Blei und 7439-92-1 7,2 7,2 nicht nicht
Bleiverbindungen anwendbar anwendbar
21 Quecksilber und 7439-97-6 0,05 0,05 0,07 0,07 20
Quecksilberver-
bindungen2)
22 Naphthalin 91-20-3 2,4 1,2 nicht nicht
anwendbar anwendbar
23 Nickel und 7440-02-0 20 20 nicht nicht
Nickelverbindungen anwendbar anwendbar
24 Nonylphenol2) 84852-15-310) 0,3 0,3 2 2
(4-Nonylphenol)2)
25 Octylphenol ((4- 140-66-9 0,1 0,01 nicht nicht
(1,1',3,3'-Tetra- anwendbar anwendbar
methylbutyl)-phenol)
26 Pentachlorbenzol2), 3) 608-93-5 0,007 0,0007 nicht nicht
anwendbar anwendbar
27 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 1 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1459
Biota-UQN
JD-UQN JD-UQN ZHK-UQN ZHK-UQN
in μg/kg
in µg/l in µg/l in µg/l in µg/l
Nassgewicht
Übergangs- Übergangs-
gewässer und gewässer und
Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische
Oberirdische Küstenge- Küstenge-
Gewässer
Gewässer ohne wässer nach wässer nach Oberflächen-
ohne
Übergangs- § 3 Nummer 2 § 3 Nummer 2 gewässer
Übergangs-
gewässer des Wasser- des Wasser-
gewässer
haushalts- haushalts-
gesetzes gesetzes
28 Polycyclische nicht nicht nicht nicht nicht
aromatische anwendbar anwendbar anwendbar anwendbar anwendbar
Kohlenwasserstoffe
(PAK)2), 11)
Benzo[a]pyren2), 3) 50-32-8 0,05 0,05 0,1 0,1
Benzo(b)fluor- 205-99-2
anthen2), 3) nicht nicht
Σ = 0,03 Σ = 0,03
Benzo(k)fluor- 207-08-9 anwendbar anwendbar
anthen2), 3)
Benzo(g,h,i)- 191-24-2
perylen2), 3) nicht nicht
Σ = 0,002 Σ = 0,002
Indeno(1,2,3-cd)- 193-39-5 anwendbar anwendbar
pyren2), 3)
29 Simazin 122-34-9 1 1 4 4
30 Tributylzinn- 36643-28-4 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015
verbindungen2)
(Tributylzinn-
Kation)2), 3)
31 Trichlorbenzole12) 12002-48-1 0,4 0,4 nicht nicht
anwendbar anwendbar
32 Trichlormethan 67-66-3 2,5 2,5 nicht nicht
anwendbar anwendbar
33 Trifluralin 1582-09-8 0,03 0,03 nicht nicht
anwendbar anwendbar
Tabelle 2
Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe
JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l
Übergangsgewässer
Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische und Küstengewässer
Gewässer ohne nach § 3 Nummer 2
Übergangsgewässer des Wasserhaushalts-
gesetzes
6a Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 12 12
9a Cyclodien Pestizide: Σ = 0,01 Σ = 0,005
Aldrin 309-00-2
Dieldrin 60-57-1
Endrin 72-20-8
Isodrin 465-73-6
9b DDT insgesamt13) nicht anwendbar 0,025 0,025
Para-para-DDT 50-29-3 0,01 0,01
29a Tetrachlorethylen 127-18-4 10 10
29b Trichlorethylen 79-01-6 10 10
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Tabelle 3
Umweltqualitätsnormen für Nitrat
JD-UQN in mg/l JD-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l
Übergangs- Übergangs-
gewässer und gewässer und
Oberirdische Oberirdische
Nr. Stoffname CAS-Nummer Küstengewässer Küstengewässer
Gewässer ohne Gewässer ohne
nach § 3 Num- nach § 3 Num-
Übergangs- Übergangs-
mer 2 des mer 2 des
gewässer gewässer
Wasserhaus- Wasserhaus-
haltsgesetzes haltsgesetzes
34 Nitrat 50
1
) Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten
Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer
Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2
) Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt
das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
3
) Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in
diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.
4
) Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie
2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28
(CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-
Nr. 207122-15-4).
5
) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird
(Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und
Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Um-
weltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten
CaCO3-Konzentrationen ergibt.
6
) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan
(CAS-Nr. 33213-65-9).
7
) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden.
8
) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden.
9
) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH.
10
) 4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung.
11
) Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitäts-
norm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitäts-
norm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung).
12
) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
13
) DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3),
1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen
(CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1461
Anlage 8
(zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beurteilung
der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
1. Anforderungen an Analysenmethoden
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche
Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der
Norm DIN EN ISO/IEC 170251) validiert und dokumentiert.
1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt
bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umwelt-
qualitätsnorm.
1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2
und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen
Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert
werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.
2. Anforderungen an Laboratorien
2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben
ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben
ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:
2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den
untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche
die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170432) erfüllen, und
2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ
für die zu analysierenden Proben sind.
2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durch-
führung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzu-
führen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archi-
vieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.
3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe
unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurch-
schnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter,
die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende
Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so
wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.
3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentratio-
nen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder
repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-
UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm
und der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.
3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-
UQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschied-
lichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem
Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitäts-
norm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.
1
) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-
chert niedergelegt.
2
) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen
Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden
Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abwei-
chende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflä-
chenwasserkörper fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1463
Anlage 9
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und
des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkate-
gorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequen-
zen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des öko-
logischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan
nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und
Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
1. Überblicksweise Überwachung
1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der
Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
b) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
c) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
d) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen
Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu
überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushalts-
gesetzes zu überwachen.
1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durch-
zuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu
gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit
erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
a) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an gro-
ßen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,
b) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus
erstrecken und
c) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als 10 Quadratkilometern befin-
den,
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.
1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:
a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend
sind,
b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kenn-
zeichnend sind,
c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3
Nummer 3.2 kennzeichnend sind,
d) die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle
gibt und
e) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3
Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2
Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.
2. Operative Überwachung
2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,
a) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht errei-
chen, zu bestimmen und
b) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächen-
wasserkörper zu bewerten.
2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die
Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächen-
wasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwa-
chungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:
2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit
von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter
biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen
eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.
2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punkt-
quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von
Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punkt-
quellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der un-
mittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen,
dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative
Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belas-
tungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Aus-
maß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffu-
sen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den
betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das
Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese
Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen
Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächen-
gewässers repräsentativ sind.
2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologi-
schen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl
aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die
Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Was-
serkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betref-
fenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitäts-
komponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kenn-
zeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
a) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der
Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,
b) prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Ober-
flächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,
c) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die
in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den
Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden und
d) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermit-
telten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.
3. Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
a) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
b) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflä-
chenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung
festgelegt worden ist, oder
c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen,
warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.
4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zu-
verlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht
wird.
Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf
natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwa-
chung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering
wie möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers als Aus-
wirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahres-
zeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1465
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach
den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands
nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen
Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine
ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den
für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue
Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die
ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.
Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.
Tabelle 1
Überwachungsfrequenzen und -intervalle
Qualitäts-
Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
komponente
Übergangs- Küsten- Überblicks- operative
Flüsse Seen
gewässer gewässer überwachung Überwachung
Biologische Qualitätskomponenten
Phytoplankton 6-mal pro 6-mal pro 6-mal pro 6-mal pro alle 1 bis 3
Jahr (rele- Jahr (rele- Jahr (rele- Jahr (rele- Jahre einzel-
vante Vegeta- vante Vegeta- vante Vegeta- vante Vegeta- fallbezogen
tionsperiode) tionsperiode) tionsperiode) tionsperiode) alle 3 Jahre
Andere 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1 mal pro Jahr 1- bis 2-mal alle 1 bis 3 für die die
aquatische Flora pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre einzel- Belastung
fallbezogen kennzeich-
nenden Para-
Makro- 1- bis 2-mal 1-mal pro 1-mal pro 1-mal pro alle 1 bis 3 meter der
zoobenthos pro Jahr Jahr Jahr Jahr Jahre einzel- empfindlichs-
fallbezogen ten Qualitäts-
komponente
Fische 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal alle 1 bis 3
pro Jahr pro Jahr pro Jahr Jahre einzel-
fallbezogen
Hydromorphologische unterstützende Komponenten
Durchgängigkeit einmalige be- alle 6 Jahre alle 6 Jahre
darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
Hydrologie kontinuierlich 1-mal pro
fortlaufend Monat
Morphologie einmalige be- einmalige be- einmalige be- einmalige be- alle 6 Jahre alle 6 Jahre
darfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung
Erhebung, Erhebung, Erhebung, Erhebung,
fortlaufende fortlaufende fortlaufende fortlaufende
Fortschrei- Fortschrei- Fortschrei- Fortschrei-
bung bung bung bung
Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2
Wärme- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis13-mal 4- bis 13-mal
bedingungen pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Sauerstoffgehalt 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Salzgehalt 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal mindestens mindestens
pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
6 Jahren 3 Jahren
Nährstoffzustand 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr
Versauerungs- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal
zustand pro Jahr pro Jahr
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Qualitäts-
Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
komponente
Übergangs- Küsten- Überblicks- operative
Flüsse Seen
gewässer gewässer überwachung Überwachung
Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota
Flussgebiets- 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal mindestens mindestens
spezifische pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in einmal in
Schadstoffe und 6 Jahren 3 Jahren
bestimmte an-
dere Schadstoffe
nach Anlage 7
Prioritäre Stoffe 12-mal pro 12-mal pro 12-mal pro 12-mal pro mindestens mindestens
der Anlage 7 bei Jahr Jahr Jahr Jahr einmal in einmal in
Einleitung oder 6 Jahren 3 Jahren
Eintrag
Biota (nach An- 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal 1- bis 2-mal mindestens
lage 7 Tabelle 1) pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr einmal in
3 Jahren
5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutz-
gebiete
5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur
Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu
überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe und auf
alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwas-
serkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserver-
ordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen
zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.
Tabelle 2
Überwachungsfrequenzen
Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10 000 viermal im Jahr
10 000 bis 30 000 achtmal im Jahr
> 30 000 zwölfmal im Jahr
5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder
Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzube-
ziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise
Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht
erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten
Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme
zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforde-
rungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie
geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1467
Anlage 10
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 )
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und
des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands
für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt
wird:
Tabelle 1
Darstellung des ökologischen Zustands
Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials
für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Ober-
flächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2:
Tabelle 2
Darstellung des ökologischen Potenzials
Farbkennung
Ökologisches Potenzial Künstliche Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue gleich große grüne und dunkelgraue
Streifen Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue gleich große gelbe und dunkelgraue
Streifen Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und gleich große orangefarbene und
hellgraue Streifen dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue gleich große rote und dunkelgraue
Streifen Streifen
1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen
das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch
darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper fest-
gelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schad-
stoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht
eingehalten worden sind.
1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskom-
ponenten wie folgt zu kennzeichnen:
a) P – Phytoplankton,
b) M – Makrophyten und Phytobenthos,
c) B – Benthische wirbellose Fauna,
d) F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Num-
mern nach Anlage 5 zu kennzeichnen.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
2. Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten
Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Tabelle 3
Darstellung des chemischen Zustands
Chemischer Zustand Farbkennung
gut blau
nicht gut rot
Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern
nach Anlage 7 zu kennzeichnen.
3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Num-
mern 1 und 2 mit einem T und der Legende „Trinkwasserrelevanz“ gekennzeichnet.
3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war,
werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter
Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1469
Anlage 11
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)
Ermittlung langfristiger Trends
1. Grundsätze
Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an aus-
gewählten Messstellen durchzuführen.
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrices, Methoden und Verfahren (Probe-
nahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.
Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.
2. Biota
Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die
Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder
künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probe-
nahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu
hältern.
Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre
alt) für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist
ebenfalls zulässig.
3. Sedimente
In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils
vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.
Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm durchzuführen.
Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden
sie bei Tideniedrigwasser entnommen.
4. Schwebstoffe
Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:
a) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,
b) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion kleiner 63 µm.
5. Statistische Methode
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau
α = 0,05).
Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.
Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:
5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt.
Die Signifikanz wird mithilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h., dass die Steigung der
Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten
Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.
r * √n – 2
t= mit tkrit (n – 2; 1 – α), α = Signifikanzniveau
√1– r2
r = Korrelationskoeffizient
n = Anzahl der Messwerte
5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests
ermittelt.
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011
Berichtigung
der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Vom 20. Juli 2011
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1350) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 6 Absatz 5 muss wie folgt lauten:
„(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den
Einführer entsprechend. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer ent-
sprechend.“
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 ist das Wort „Marktüberwachungsbehören“ durch
das Wort „Marktüberwachungsbehörden“ zu ersetzen.
Berlin, den 20. Juli 2011
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
H. Mattes