1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
Gesetz
zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
Vom 12. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßen-
sen: gesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
Artikel 1 b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Ab-
satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
Gesetz
über die Erhebung c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrich-
von streckenbezogenen tung ausgebaut sind,
Gebühren für die Benutzung von d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Bundesautobahnen und Bundesstraßen Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbah-
(Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) nen für den Richtungsverkehr haben,
§1 e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufwei-
sen und
Autobahn- und Bundesstraßenmaut
(1) Für die Benutzung f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn
angebunden sind,
1. der Bundesautobahnen und
2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundes- mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr
straßen, im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie
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1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- straßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von
tes vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicher-
für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch heit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999,
S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des (5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur
Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in ge-
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert eigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen maut-
worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft- pflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht
fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Auf-
stellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr be- im elektronischen Bundesanzeiger*) (Mauttabelle) ge-
stimmt sind oder eingesetzt werden und nügt.
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Ton-
nen beträgt. §2
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Mautschuldner
Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
Mautschuldner ist die Person, die während der maut-
1. Kraftomnibusse, pflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und
anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes, 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt
oder
3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunter-
haltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich 3. das Motorfahrzeug führt.
Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des
Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt wer- §3
den,
Mautsätze
5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen
Organisationen für den Transport von humanitären (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf
Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgeleg-
eingesetzt werden. ten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-
tion, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Num-
der Fahrzeugkombination und nach der Emissions-
mer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort ge-
klasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit An-
nannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von
lage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die
Mautbefreiung der Kombination maßgebend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe
der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berück-
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten
sichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissions-
auf:
klasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne
1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-franzö- Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die
sischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saar- Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des
brücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut
orientiert sich an den von der Gesamtheit der maut-
2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schwei- pflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau,
zerischen Grenze und der deutsch-französischen die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb
Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des
in beiden Fahrtrichtungen, § 1. Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG
3. den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren ist zu berücksichtigen.
Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbau- (3) In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsver-
privatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 ordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sach-
(BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung gerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen
erhoben wird, verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im
4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden,
einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedin-
nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz ange- gungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich
bunden sind. ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverord-
nung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilo-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und meter auch nach bestimmten Abschnitten mautpflich-
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- tiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benut-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht zungszeit bestimmt werden.
auf genau bezeichnete Abschnitte von anderen als den
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundes- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
§4 nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen
sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu
Mautentrichtung und Mauterstattung regeln.
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus
(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1,
§ 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechts-
ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen
verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Höhe
ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie
spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung
entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchge-
oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeit-
führt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministe-
punkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrich-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
ten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut
(2) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungs-
sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf verlangen beträgt höchstens 20 Euro.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe ent- (6) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem
sprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung
Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des
Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit
1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das
Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Maut-
beträgt und schuldner
2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages 1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber
nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der
ist. Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung
einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-
Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den
vaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur
Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und
Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftra-
gen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). 2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem
Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu
Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2
darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verar- und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5
beiten und nutzen: Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6
entsprechend.
1. Höhe der entrichteten Maut,
2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, §5
3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,
Nachweis der
4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut- Mautentrichtung durch den Mautschuldner
pflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die
Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundes-
die Belegnummer, amtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrich-
tung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium
5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
bination, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nach-
6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr- weis der Mautentrichtung zu regeln.
zeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke die- §6
ses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine
Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Da- Einrichtungen zur Erhebung der Maut
ten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Be-
(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung trieb des Mauterhebungssystems und für die Feststel-
mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur lung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger
Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zustän-
die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das digen Behörden der Länder zu errichten.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbrin-
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nut- gung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhe-
zung der technischen Einrichtungen zu regeln und die bung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrsein-
richtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder
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einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahr-
Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforder- personals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz,
lichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmi-
nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Be- gung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter
hörden der Länder zu betreiben. Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für
das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 ent-
§7 sprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Aus-
kunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durch-
Kontrolle führung der Kontrolle von Bedeutung sind.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bun- Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass
desamt für Güterverkehr kann sich bei der Kontrolle der der Fahrzeugführer
Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im 1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die
Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann Mautentrichtung oder
zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen
mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ord- 2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes
nungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden. Dokument
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr und der Betrei- nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen
ber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten er- nicht aushändigt.
heben, speichern, nutzen und einander übermitteln: (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berech-
1. Bild des Fahrzeugs, tigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu er-
heben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die
2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt, Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen,
wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle
3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung maut- nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zwei-
pflichtiger Straßen im Sinne des § 1, fel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begrün-
4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom- den.
bination, (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für
Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be-
5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-
stimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vor-
zeugs oder der Fahrzeugkombination.
schriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unbe-
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der rührt.
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Über- §8
mittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Nachträgliche Mauterhebung
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die
erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche
Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bun-
Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in
desamt für Güterverkehr die Daten über die Mautent-
denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer
richtung nach § 4 Absatz 3. Das Bundesamt für Güter-
mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und
verkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Über-
die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rah-
wachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.
men der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde.
(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterver- Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterver-
kehr können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle kehr.
der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die
zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, An- tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger
ordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontroll- Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird
maßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilo-
Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. metern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1
(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benut- entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt,
zung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ent- soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm oblie-
richtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so genden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach
§ 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im §9
Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur
Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän-
digen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3
die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebe- gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein
nen Beförderungspapiere und den Führerschein den Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt
zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhän- worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht ge-
digen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis stellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Ab-
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise schluss des Verfahrens zu löschen.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten § 11
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 drei Jahre nach Mautaufkommen
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige
Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. (1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausga-
Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Da- ben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Maut-
ten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen. systems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der
nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesell-
(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unver- schaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und
züglich zu löschen, dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Ver-
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist fügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkom-
und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist men geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird
oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen
gestellt worden ist, Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung
abgeschlossen ist. der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen ver-
wendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechen-
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht ent- den Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander
richtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 dargestellt und bewirtschaftet.
Satz 1 zu löschen
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich
1. vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungs- bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Maut-
verfahrens, aufkommen für die Durchführung von Programmen des
2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach- Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Quali-
dem die Daten erstmalig gespeichert worden sind. fizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.
nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden,
sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, § 12
wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. Beginn der
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen Mauterhebung auf Bundesautobahnen
in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts- Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflich-
statistiken verwendet werden. tigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in
§ 10 der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des
Bußgeldvorschriften Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder worden ist.
fahrlässig § 13
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Beginn der
a) § 14 in Verbindung mit der Anlage oder Mauterhebung auf Bundesstraßen
b) mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Satz 1 entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei- ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des
tig entrichtet, Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzu-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4
legen.
Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer § 14
Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbin- Mauthöhe
dung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung
Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aus- nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro
händigt, Kilometer nach der Anlage. In der in Satz 1 bezeichne-
4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung ten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1
mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht und der Anlage festzustellen.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
§ 15
5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbin-
Verkündung von Rechtsverordnungen
dung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt,
dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
oder nicht ausgehändigt wird. abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet
zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Güterverkehr. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011 1383
Anlage
(zu § 14)
Mautsätze
1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen mit bis zu drei Achsen
a) 0,141 Euro in der Kategorie A,
b) 0,169 Euro in der Kategorie B,
c) 0,190 Euro in der Kategorie C,
d) 0,274 Euro in der Kategorie D.
2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-
kombinationen mit vier oder mehr Achsen
a) 0,155 Euro in der Kategorie A,
b) 0,183 Euro in der Kategorie B,
c) 0,204 Euro in der Kategorie C,
d) 0,288 Euro in der Kategorie D.
3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufge-
führten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung
mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeord-
net:
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der
Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse
PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der
Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse
PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge,
die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
Artikel 2
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni
2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im
Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung
von Ansprüchen nach diesem Gesetz,“.
2. In § 36 Absatz 2b werden
a) die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen und
b) die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge“ durch das
Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
LKW-Maut-Verordnung
Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2
werden jeweils die Wörter „Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeu-
ge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Mautstreckenausdehnungsverordnung
In § 1 Satz 1 der Mautstreckenausdehnungsverordnung vom 8. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2858) werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere
Nutzfahrzeuge“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-
zeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3122)“ durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „ , die Zollbehörden“ gestrichen.
Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist,
2. die Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1848)
geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011 1385
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
Verordnung
zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
(Testamentsregister-Verordnung – ZTRV)
Vom 11. Juli 2011
Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Ver- §2
bindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bun- Meldung zum Register
desnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I (1) Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach
S. 2255) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach
ministerium der Justiz: § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und nach § 78b Absatz 4 der Bundes-
§1 notarordnung die Verwahrangaben an die Registerbe-
Inhalt des Registers hörde. Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere
Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser
Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahran- zu übermitteln.
gaben in das Zentrale Testamentsregister auf: (2) Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben
1. Daten des Erblassers nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburten-
registernummer, die nachträglich übermittelt werden
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen und Ge- kann. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung
schlecht, der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuch-
nummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnum-
b) Tag und Ort der Geburt, mer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht
nicht aufgefunden werden kann.
c) Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer,
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, (3) Der Melder übermittelt die erforderlichen Daten,
wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.
d) Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland
geboren wurde, §3
2. Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle, Registrierungsverfahren
3. Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Akten- (1) Die Registerbehörde fasst die übermittelten Ver-
zeichen des Verfahrens der Verwahrstelle, wahrangaben für jeden Erblasser unter einer Register-
nummer zu einem Datensatz (Verwahrdatensatz) zu-
4. Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten sammen und ordnet jeder erbfolgerelevanten Urkunde,
Urkunde und die in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen
ist, eine Verwahrnummer zu. Die Verwahrnummern wer-
5. Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des den bezogen auf jedes Verwahrgericht vergeben. Die
Notars bei notariellen Urkunden. Registerbehörde speichert diesen Verwahrdatensatz in
Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben auf- einem elektronischen System (Registrierung).
nehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten (2) Die Registerbehörde bestätigt dem Melder jede
Urkunde erforderlich sind. erfolgreiche Registrierung und übermittelt diesem für
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den Erblasser die Angaben des Verwahrdatensatzes. 5. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland
Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung teilt die geboren worden ist,
Registerbehörde zusätzlich die nach Absatz 1 Satz 1 6. Todestag oder Todeszeitraum,
vergebene Verwahrnummer mit. Konnte die Registrie-
rung nicht durchgeführt werden, teilt die Registerbe- 7. Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des
hörde dies dem Melder unter Angabe der Gründe mit. Staates,
(3) Ist eine notarielle erbfolgerelevante Urkunde in 8. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, teilt der 9. Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot er-
Notar dem Verwahrgericht die Verwahrnummer mit, die klärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich
ihm von der Registerbehörde mitgeteilt wurde. Das Ver- festgestellt worden ist,
wahrgericht bestätigt der Registerbehörde die Inver- 10. letzter Wohnsitz des Verstorbenen,
wahrnahme der erbfolgerelevanten Urkunde und über-
mittelt ihr eine Verwahrbuchnummer, wenn die Urkunde 11. Beurkundungsdatum des Sterbefalls.
unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei (2) Die Sterbefallmitteilung nach § 78c Satz 1 der
dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann. Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Anga-
ben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nach-
§4 lassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben kön-
Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle nen insbesondere sein:
oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung 1. Familienstand des Verstorbenen,
(1) Die erneute besondere amtliche Verwahrung oder 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des
die Änderung der Verwahrstelle einer erbfolgerele- Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
vanten Urkunde auf Wunsch des Erblassers ist der Re- 3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des
gisterbehörde zu melden. Die Registerbehörde ergänzt Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen
die Angaben im Verwahrdatensatz und ordnet der erb- und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder
folgerelevanten Urkunde eine neue Verwahrnummer zu. Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrie-
§ 3 Absatz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend. rungsdaten von dessen Tod,
(2) Die Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde 4. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern
aus der notariellen oder der besonderen amtlichen Ver- des Erblassers,
wahrung ist der Registerbehörde unter Angabe des Da-
tums der Rückgabe zu melden. Die Registerbehörde 5. Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen
vermerkt die Rücknahme in den betroffenen Verwahr- Angehörigen und anderen möglichen Auskunft-
datensätzen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. gebern,
6. Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,
§5 7. etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von
Löschung, Berichtigung und Ergänzung Maßnahmen zur Nachlasssicherung.
Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der
1. gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irr- Registerbehörde elektronisch übermittelt werden,
tümlich angenommen wurde oder die Registrierung löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren
bereits erfolgt ist, nach § 7 abgeschlossen ist.
2. berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der
fehlerhaft sind, Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur
mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.
3. ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben un-
vollständig sind. §7
Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes Benachrichtigungen im Sterbefall
einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbrin-
genden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichti- (1) Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen
gung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeifüh- Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person,
ren, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 für die im Zentralen Testamentsregister Verwahranga-
Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. ben registriert sind, teilt sie der Verwahrstelle unter
Übermittlung der Daten nach § 6 Absatz 1 unverzüglich
§6 mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und
welches Nachlassgericht nach Absatz 3 Satz 1 benach-
Inhalt der Sterbefallmitteilungen richtigt wird. Liegen Verwahrangaben verschiedener
(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78c Satz 1 der Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu
Bundesnotarordnung enthält folgende Daten: benachrichtigen. Verwahrdatensätze, zu denen eine
1. Registrierungsdaten des übermittelnden Standes- Rücknahme nach § 4 Absatz 2 registriert wurde, blei-
amts, ben unberücksichtigt.
2. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Ge- (2) Ist oder wird bekannt, dass die Zuständigkeit für
schlecht des Verstorbenen, die Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde von
den Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister
3. Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen, abweicht, etwa weil das Gericht aufgelöst oder der No-
4. Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, tar aus dem Amt geschieden ist, sendet die Register-
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, behörde die Benachrichtigung nach Absatz 1 an die
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nun zuständige Stelle. Hilfsweise ist das Amtsgericht §9
zu benachrichtigen, in dessen Bezirk die aufgehobene Elektronische Kommunikation
Verwahrstelle lag.
(1) Meldungen, Bestätigungen, Benachrichtigungen,
(3) Die Registerbehörde übersendet die Sterbefall- Registerabfragen und -auskünfte erfolgen grundsätz-
mitteilung an das nach § 343 des Gesetzes über das lich elektronisch.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
(2) Die Registerbehörde stellt zur elektronischen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Nach-
Kommunikation mit Notaren, Gerichten und Standes-
lassgericht und teilt diesem mit, welche Verwahranga-
ben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind und ämtern geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen zur
Verfügung. Die elektronische Übermittlung der Daten
welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat. Die Lan-
erfolgt durch geeignete bundeseinheitliche Transport-
desjustizverwaltungen können gegenüber der Register-
behörde auf die Übersendung und Benachrichtigung protokolle sowie in einheitlich strukturierten Daten-
sätzen.
nach Satz 1 für den Fall verzichten, dass im Zentralen
Testamentsregister keine Verwahrangaben registriert (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommunika-
sind. tion auch schriftlich nach Maßgabe der von der Regis-
terbehörde getroffenen Festlegungen erfolgen, insbe-
(4) Das Nachlassgericht bestätigt der Registerbe-
sondere
hörde den Eingang einer erbfolgerelevanten Urkunde
unter Angabe des Datums des Eingangs der Urkunde 1. im Zusammenhang mit nach § 78b Absatz 4 der
und des Aktenzeichens des Nachlassverfahrens. Die Bundesnotarordnung zu registrierenden Vergleichen
Registerbehörde ergänzt den Ort der Verwahrung der und mit von Konsularbeamten aufgenommenen erb-
erbfolgerelevanten Urkunde in den betroffenen Ver- folgerelevanten Urkunden,
wahrdatensätzen. 2. bei Benachrichtigungen nach § 7, außer nach § 7
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Mitteilun- Absatz 3 für den Fall, dass keine Verwahrangaben
gen, die von der Registerbehörde nach § 4 des Testa- registriert sind, oder
mentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu bearbeiten 3. bei technischen Störungen.
sind, entsprechend. (4) § 63 Absatz 1 und 3 der Personenstandsverord-
nung bleibt unberührt.
§8
Registerauskünfte § 10
(1) Die Registerbehörde erteilt Auskunft aus dem Elektronische Aufbewahrung und Löschung
Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 der (1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahran-
Bundesnotarordnung, wenn die ersuchende Stelle gaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmittei-
lungen nur in elektronischer Form auf.
1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erblassers
mindestens seinen Geburtsnamen, sein Geburts- (2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach
datum und seinen Geburtsort angibt und § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Mo-
nate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen,
2. erklärt, dass die in § 78d Absatz 1 der Bundesnotar- wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Ver-
ordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. wahrangaben im Zentralen Testamentsregister regis-
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78d Absatz 1 triert sind. In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung
Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung prüft die Regis- von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahr-
terbehörde nur, wenn sie dazu nach den Umständen angaben gemäß § 1 betreffen, § 78b Absatz 1 Satz 2
des Einzelfalls Anlass hat. der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3
Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen
und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Daten-
§ 11
verarbeitung protokolliert die Registerbehörde bei allen
nach Absatz 1 erteilten Auskünften elektronisch die er- Nacherfassungen
suchende Stelle, deren Angaben nach Absatz 1 Satz 1, Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerele-
den Zeitpunkt des Ersuchens, die betroffenen Register- vante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister
einträge sowie die übermittelten Daten. registriert ist, obwohl dies nach dem jeweiligen Stand
(3) Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der der Testamentsverzeichnisüberführung nach dem Tes-
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der tamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbe- wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahr-
triebs verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde stelle nachzuholen.
Verwendung besonders zu schützen und fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftserteilung § 12
zu löschen. Datenschutz und Datensicherheit
(4) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein- (1) Die Registerbehörde ergreift dem jeweiligen
sicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte erb- Stand der Technik entsprechende technische und
folgerelevante Urkunden betreffen (§ 78d Absatz 2 der organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der
Bundesnotarordnung), und das Recht des Erblassers Datensicherheit und zur Sicherstellung des Daten-
auf Auskunft (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes) schutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutz-
bleiben unberührt. gesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1
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des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforde- nur zulassen, sofern diese den Anforderungen von Ab-
rungen. Die Registerbehörde gewährleistet die Vertrau- satz 1 entsprechen.
lichkeit, Integrität, Authentizität, Verfügbarkeit und
Transparenz der Daten des Zentralen Testaments- (3) Die Registerbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer
registers sowie die Identität der übermittelnden und Verpflichtung nach Absatz 1 ein Sicherheitskonzept,
empfangenden Stelle. das festlegt, mit welchen technischen und organisato-
rischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdaten-
(2) Das Register ist nur durch solche informations- schutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet
technische Netze zugänglich, die durch eine staatliche werden.
Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben
werden und mit dem Zentralen Testamentsregister ge- § 13
sichert verbunden sind. Die Registerbehörde soll durch Inkrafttreten
Verfügung, die im Verkündungsblatt der Bundesnotar-
kammer bekannt zu machen ist, weitere Zugangswege Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen*)
Vom 13. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund worden ist, wird wie folgt geändert:
– des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- a) In Absatz 1a wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in
kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b
und und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1
und 2.2“ durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 1 in
– des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a
Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1“
sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung ersetzt.
mit § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
b) Folgender Absatz 1b wird eingefügt:
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,
3588): „(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b
und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2
Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Unter-
Änderung der suchungen von Rindern einschließlich Wasser-
BSE-Untersuchungsverordnung büffeln und Bisons, soweit sie in einem der in
der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung worden sind, erst bei den über 72 Monate alten
der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I Tieren durchzuführen.“
S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 1 der 2. In der Anlage werden
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlus- a) nach dem Wort „Deutschland“ das Wort „Est-
ses 2011/358/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung land“,
der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mit-
gliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überar- b) nach dem Wort „Italien“ die Wörter „Lettland Li-
beiten (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 29). tauen“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011 1391
c) nach dem Wort „Luxemburg“ das Wort „Malta“, 5. nach den Wörtern „Vereinigtes Königreich“ die Wör-
d) nach dem Wort „Spanien“ das Wort „Ungarn“ und ter „und der Kanalinseln und der Insel Man“
e) nach den Wörtern „Vereinigtes Königreich“ die eingefügt.
Wörter „und der Kanalinseln und der Insel Man“
eingefügt. Artikel 3
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Änderung der Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
TSE-Überwachungsverordnung schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung BSE-Untersuchungsverordnung in der vom Inkraft-
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden
1. nach dem Wort „Deutschland“ das Wort „Estland“, Artikel 4
2. nach dem Wort „Italien“ die Wörter „Lettland Litauen“, Inkrafttreten
3. nach dem Wort „Luxemburg“ das Wort „Malta“, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. nach dem Wort „Spanien“ das Wort „Ungarn“ und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos