1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Drittes Gesetz
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes*)
Vom 11. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Die Unterlagen können dem Aktionär mit des-
sen: sen Einwilligung auf dem Wege elektronischer
Kommunikation übermittelt werden.“
Artikel 1
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Änderung des
Umwandlungsgesetzes „(4) Befindet sich das gesamte Stamm- oder
Grundkapital einer übertragenden Kapitalgesell-
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 schaft in der Hand einer übernehmenden Aktien-
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar- gesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbe-
tikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I schluss des Anteilsinhabers der übertragenden
S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kapitalgesellschaft nicht erforderlich. Ein solcher
1. § 52 wird wie folgt geändert: Beschluss ist auch nicht erforderlich in Fällen, in
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. denen nach Absatz 5 Satz 1 ein Übertragungs-
beschluss gefasst und mit einem Vermerk nach
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Absatz 5 Satz 7 in das Handelsregister eingetra-
2. In § 56 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 gen wurde. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
Abs.“ durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 Absatz“ die dort genannten Verpflichtungen nach Ab-
ersetzt. schluss des Verschmelzungsvertrages für die
3. § 62 wird wie folgt geändert: Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens
bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen.
„§ 62
(5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Haupt-
Konzernverschmelzungen“. versammlung einer übertragenden Aktiengesell-
b) Nach Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz einge- schaft innerhalb von drei Monaten nach Ab-
fügt: schluss des Verschmelzungsvertrages einen Be-
schluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktien-
*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie gesetzes fassen, wenn der übernehmenden Ge-
2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom sellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von
16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der
78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie
2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss
Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 14). die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang
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mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Min- 7. § 75 wird wie folgt geändert:
derheitsaktionäre der übertragenden Gesell- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maß-
gabe, dass die dort genannten Verpflichtungen „Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Ak-
nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages tiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer
für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spä- bestellt werden.“
testens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Ab- b) In Absatz 2 werden die Wörter „(§ 33 Abs. 2 des
satz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu er- Aktiengesetzes)“ gestrichen.
füllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein
Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktien- 8. In § 82 Absatz 1 Satz 2, § 101 Absatz 1 Satz 2 und
gesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. § 112 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63
Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses Abs. 2“ durch die Angabe „§ 63 Absatz 2 Satz 1
(§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der bis 4“ ersetzt.
Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öf- 9. In § 125 Satz 1 werden die Wörter „Ersten bis
fentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf Neunten Abschnitts des Zweiten Buches mit Aus-
beizufügen. Die Eintragung des Übertragungs- nahme des § 9 Abs. 2“ durch die Wörter „Ersten
beschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des
dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme
Verschmelzung im Register des Sitzes der über- des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5“ ersetzt.
nehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im 10. § 143 wird wie folgt gefasst:
Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktien-
gesetzes unberührt.“ „§ 143
4. § 63 wird wie folgt geändert: Verhältniswahrende
Spaltung zur Neugründung
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu
gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu
„§ 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden. Die Zwischen- Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur
bilanz muss auch dann nicht aufgestellt werden, Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Ak-
wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahres- tiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63
abschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.“
§ 37w des Wertpapierhandelsgesetzes veröf-
fentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt 11. Nach § 230 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptver-
sammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“ „Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär und
dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Ein-
„Die Unterlagen können dem Aktionär mit des- willigung auf dem Wege elektronischer Kommuni-
sen Einwilligung auf dem Wege elektronischer kation übermittelt werden.“
Kommunikation übermittelt werden.“ 12. In § 313 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 52“ die
5. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
„(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 13. § 321 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu a) Der Überschrift werden die Wörter „und zum
machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsver- Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungs-
trag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhand- gesetzes“ angefügt.
lung mündlich zu erläutern und über jede wesent-
liche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Ver- „(3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5
schmelzungsvertrages oder der Aufstellung des bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung
Entwurfs eingetreten ist. Der Vorstand hat über sol- des Dritten Gesetzes zur Änderung des Um-
che Veränderungen auch die Vertretungsorgane der wandlungsgesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I
anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen anzu-
diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von wenden, bei denen der Verschmelzungs- oder
ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschluss- Spaltungsvertrag nach dem 14. Juli 2011 ge-
fassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste schlossen worden ist.“
Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“ Artikel 2
6. § 69 wird wie folgt geändert: Änderung
der Kostenordnung
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
„Zum Prüfer kann der Verschmelzungsprüfer be-
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
stellt werden.“
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die setzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert wor-
Angabe „und 3“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
1. § 79 wird wie folgt geändert: 2. In § 79a Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „ , für die Bekanntmachung von Verträgen
die Wörter „ , die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsge-
oder Vertragsentwürfen nach dem Umwand- setz“ gestrichen.
lungsgesetz“ gestrichen.
Artikel 3
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen“
die Wörter „und der Kosten für die Bekanntma- Inkrafttreten
chung von Verträgen oder Vertragsentwürfen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach dem Umwandlungsgesetz“ gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1341
Gesetz
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 11. Juli 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ggg) In Nummer 8 werden die Wörter „ , und
rates das folgende Gesetz beschlossen: zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,
10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33“
Artikel 1 gestrichen.
Änderung der hhh) In Nummer 9 werden die Wörter „die in
Gewerbeordnung Absatz 14 Satz 4 angeführten Feld-
Nummern“ gestrichen.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom „Die Übermittlung der Daten ist auf das zur
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten
wird wie folgt geändert: Aufgaben Erforderliche zu beschränken.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: e) Die Absätze 10 bis 13 werden die Absätze 9
bis 12.
„§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung“.
f) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende Angabe
eingefügt: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 158 Übergangsregelung zu § 14“. „Die Statistik nach Satz 1 soll als Informa-
tionsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbe-
c) Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung – werbs- und Strukturpolitik dienen.“
GewA 1“, „Anlage 2 Gewerbeanmeldung –
GewA 2“ und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung – bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
GewA 3“ werden gestrichen. Sätze 3 und 4.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt
2. § 14 wird wie folgt geändert:
gefasst:
a) Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:
„Die zuständige Behörde übermittelt aus den
„ ; Verordnungsermächtigung“. Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Er-
b) Absatz 4 wird aufgehoben. hebungs- oder Hilfsmerkmale an die statis-
tischen Ämter der Länder, die zur Führung
c) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7. der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind.“
d) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wör-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ter „zu den Feld-Nummern 1 und 3“ werden
durch die Wörter „zum eingetragenen Namen
aaa) In den Nummern 1 und 2 werden die des Betriebes mit Rechtsform und zum Na-
Wörter „ohne die Feld-Nummer 33“ ge- men des Betriebsinhabers“ ersetzt.
strichen.
ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die An-
bbb) In den Nummern 3 und 3a werden die gabe „Feld-Nummer 15“ durch die Wörter
Wörter „ohne die Feld-Nummern 8, 10, „angemeldeten Tätigkeit“ ersetzt.
27 bis 31 und 33“ gestrichen.
g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Ab-
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „ , und satz 14 eingefügt:
zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4, 11,
„(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft
12, 15 und 17“ gestrichen.
und Technologie erlässt mit Zustimmung des
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „ohne Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ge-
die Feld-Nummer 33, bei der Abmel- währleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung
dung ohne die Feld-Nummern 8, 10 der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung
bis 16 und 18 bis 33“ gestrichen. der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur
eee) In Nummer 6 werden die Wörter „ohne Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vor-
die Feld-Nummern 10, 28, 30, 31 schriften. Die Rechtsverordnung
und 33“ gestrichen. 1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen
fff) In Nummer 7 werden die Wörter „ohne Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1
die Feldnummer 33, bei der Abmeldung anzugeben sind,
ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 2. kann die Verwendung von Vordrucken zur An-
bis 33“ gestrichen. zeige eines Gewerbes anordnen, die Gestal-
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
tung der Vordrucke durch Muster festlegen nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-
und Vorgaben treffen, wie und in welcher An- den ist, wird wie folgt geändert:
zahl die Vordrucke auszufüllen sind,
1. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische
Datenverarbeitung und -übermittlung festle- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende ge-
gen, strichen.
4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahr- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
nehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Wort „und“ ersetzt.
Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
und
„3. welche handwerksspezifischen Verfahrens-
5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und
regelungen in der Meisterprüfung gelten.“
Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13
Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder 2. § 50 wird wie folgt geändert:
zu übermitteln sind.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Zulas-
3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst: sungs- und Prüfungsverfahren“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, „Das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine
§ 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Prüfungsverfahren“ und das Wort „wird“ durch
Absatz 14 gelten entsprechend.“ das Wort „werden“ ersetzt.
4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„2. entgegen aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-
a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit verfahren“ werden durch die Wörter „das
Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung Zulassungsverfahren sowie das allgemeine
nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder Prüfungsverfahren“ ersetzt.
b) § 14 Absatz 3 Satz 1 bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig „Die Rechtsverordnung kann insbesondere
oder nicht rechtzeitig erstattet,“. die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-
system, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
5. Dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
die Folgen von Verstößen gegen die Prü-
„§ 158 fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-
Übergangsregelung zu § 14 fung regeln.“
Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 ge- 3. § 51a wird wie folgt geändert:
nannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anla-
gen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli aa) Der Punkt am Ende wird durch das Wort
2011 gültigen Fassung anzuwenden.“ „und“ ersetzt.
6. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden auf- bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
gehoben.
„3. welche handwerks- und gewerbespezi-
fischen Verfahrensregelungen in der Meis-
Artikel 2
terprüfung gelten.“
Änderung des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Rechts der Industrie- und Handelskammern aa) Die Wörter „das Zulassungs- und Prüfungs-
In § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- verfahren“ werden durch die Wörter „das Zu-
lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern lassungsverfahren sowie das allgemeine Prü-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- fungsverfahren“ ersetzt.
mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die „Die Rechtsverordnung kann insbesondere
Wörter „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14 die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs-
Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt und system, die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
nach den Wörtern „der Gewerbeordnung“ die Wörter die Folgen von Verstößen gegen die Prü-
„sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 fungsvorschriften und die Wiederholungsprü-
der Gewerbeordnung“ eingefügt. fung regeln.“
4. § 124b wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Änderung der
Handwerksordnung „Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach
§ 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks-
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
kammern ist jedoch ausgeschlossen.“
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1343
Artikel 4 fechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
Änderung des haben keine aufschiebende Wirkung.“
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No- „(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeis-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert: ter bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest,
1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „darf“ das Wort ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen,
„insbesondere“ eingefügt. wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungs-
maßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung
b) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde
„und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungs- ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungs-
maßnahmen,“. maßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als
2. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num- Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vor-
mer 4 angefügt: läufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.“
„4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem fol-
dass der bevollmächtigte Bezirksschornstein- gende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
feger wegen eines körperlichen Gebrechens oder
„Dies gilt auch dann, wenn
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszu- 1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung
üben.“ des Feuerstättenbescheides stellen oder
3. § 17 wird wie folgt geändert: 2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durch-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: führung der Arbeiten nach den Rechtsverord-
nungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder
„(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornstein-
nach der Verordnung über kleine und mittlere
fegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schorn-
Feuerungsanlagen von den Eigentümern ver-
steinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die
weigert wird.
Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuer-
stättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1
Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigen- und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten
tümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, Feuerstättenschau.“
welche Schornsteinfegerarbeiten nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Artikel 5
und 3 oder der Verordnung über kleine und mitt-
Inkrafttreten
lere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und
innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und An- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Gesetz
zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Vom 11. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
Das Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086)
wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 zu Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1345
Gesetz
gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
(Holzhandels-Sicherungs-Gesetz – HolzSiG)
Vom 11. Juli 2011
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Gewahrsam über die betroffene Sendung ver-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende liert,
Gesetz beschlossen: 4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und
untersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur
§1 Untersuchung vorlegen.
Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung (2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festge-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
stellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung
ordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezem-
eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Geneh-
ber 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungs-
migung ungültig ist, beschlagnahmen und
systems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemein-
schaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der zu 1. anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich
dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommis- vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den
sion erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbe- Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht in-
stimmungen. nerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmi-
gung vorgelegt wird,
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundes- 2. diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einzie-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan- hen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder
stalt). falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ge-
macht worden sind, oder
§2 3. anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten
sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder
Eingriffsbefugnisse
eine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismä-
(1) Die Bundesanstalt trifft die erforderlichen Anord- ßig ist.
nungen und Maßnahmen zur Feststellung von Ver- (3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der
stößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechts- in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen
akte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
Verhinderung künftiger Verstöße. Die Bundesanstalt
kann dabei insbesondere (4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1
Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, be-
1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) probt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungs-
Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in verbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet,
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 auf- hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tra-
geführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, gen.
soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-
Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verord- §3
nung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen,
Mitwirkung der Zollbehörden
2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung
nach Nummer 1 beauftragen,
der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern
3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur
sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro- Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 be-
zent des Wertes der Sendung unter Auferlegung zeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Infor-
eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlas- mationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätig-
sen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer keit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit.
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
(2) Die Zollbehörden können (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
1. Holzprodukte festhalten oder die Überführung von solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen, so- selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivil-
weit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
§ 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen, strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben zen würde.
von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kos-
ten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bun- (3) Personen, die von der Bundesanstalt mit der
desanstalt oder einer von ihr benannten Stelle vor- Überwachung bestimmter Holzeinfuhren nach den in
gelegt werden. § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt wor-
den sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung
§4 von Bediensteten der Organe der Europäischen Union,
im Rahmen des Absatzes 1
Datenaustausch
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh-
unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von rend der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt und die
Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kom- 2. geschäftliche Unterlagen einsehen und
mission, den zuständigen Behörden anderer Mitglied- 3. Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass
staaten oder von Drittstaaten alle gemeinschaftsrecht- es sich um solche nach § 2 Absatz 2 handelt, unter-
lich notwendigen Informationen zu übermitteln. suchen und Proben entnehmen.
(2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in (4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung be-
die Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische auftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat
Systeme einsetzen. er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Ein-
richtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,
§5 Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Be-
Verordnungsermächtigungen sichtigung, Probenziehung und Untersuchung der ein-
zelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäft-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch lichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu
die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durch- stellen.
setzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit §7
einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Strafvorschriften
Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Un- Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
tersuchungen einschließlich der Probenahmen und Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur
Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für
Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem
schaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft ein-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
desrates mit Geldstrafe bestraft.
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
§8
Nr. 2173/2005 in diesem Gesetz zu ändern, soweit
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif- Bußgeldvorschriften
ten erforderlich ist, (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeich-
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in nete Handlung fahrlässig begeht.
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass fahrlässig
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
den sind. Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
§6 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
Auskunfts- und Duldungspflichten 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän- Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, genannte Person nicht unterstützt oder
die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf 4. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
derlich sind. solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1347
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- §9
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Einziehung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7
Absätze 1 und 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
eingezogen werden.
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-
den.
§ 10
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Inkrafttreten
die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese aus- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geführt wird. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Verordnung
zur Entlastung der Unternehmen des Gastgewerbes
von monatlichen Berichtspflichten nach dem Handelsstatistikgesetz
(Gastgewerbestatistikverordnung)
Vom 30. Juni 2011
Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3438) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
§1
In § 5 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsstatistikgesetzes wird die Jahresum-
satzhöhe ab dem Berichtsmonat September 2011 auf 150 000 Euro festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Juni 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1349
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
(3. ÄndCWÜV)
Vom 5. Juli 2011
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum
Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. No-
vember 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Chemikalie“ durch die
Wörter „von Chemikalien“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Meldungen“ die Wörter
„Anträge und“ eingefügt.
3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger
oder
2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom
Hundert oder weniger
einer Mischung bilden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Zweite Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)*)
Vom 7. Juli 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Pro- 3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren
duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I ausgerüstet sind,
S. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- 4. Spielzeugdampfmaschinen sowie
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
sowie dem Organisationserlass vom 22. November 5. Schleudern und Zwillen.
2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe- (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futter-
rium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung mittelgesetzbuchs und § 105 der Strahlenschutzver-
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und ordnung sowie die besonderen Anforderungen an die
Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und § 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes bleiben unbe-
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Um- rührt.
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministe- §2
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Begriffsbestimmungen
§1 Im Sinne dieser Verordnung
Anwendungsbereich 1. ist Aktivitätsspielzeug, ein Spielzeug zur Verwen-
dung im Haushalt, dessen tragende Struktur
(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem
während der Aktivität ortsfest bleibt und das für
Markt bereitgestellt wird.
folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist:
(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schau-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni keln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine
2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom Kombination dieser Tätigkeiten;
30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als 2. ist bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die
Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung. repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein
(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spiel- Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann;
zeuge: 3. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem
2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbe- Markt der Europäischen Union im Rahmen einer
trieben, wenn diese nicht ausschließlich privat ge- Geschäftstätigkeit;
nutzt werden,
4. ist Bevollmächtigter jede in der Europäischen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung Union ansässige natürliche oder juristische Per-
1. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur son, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat,
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzu-
Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), die
zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2008/112/EG des Europä-
nehmen;
ischen Parlaments und des Rates (ABI. L 345 vom 23.12.2008, 5. ist Brettspiel für den Geruchssinn ein Spielzeug,
S. 68) geändert worden ist,
dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu
2. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. helfen, das Erkennen verschiedener Gerüche oder
L 170 vom 30.6.2009, S. 1). Düfte zu erlernen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1351
6. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch 18. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
geltenden Anforderungen genügt, die in den Har- Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und
monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Inspektionen durchführt;
Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
19. ist Kosmetikkoffer ein Spielzeug, dessen Zweck
7. ist chemisches Spielzeug ein Spielzeug, das für darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte
den direkten Umgang mit chemischen Stoffen wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Bade-
und Gemischen bei altersgemäßer Verwendung schaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-
unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist; up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;
8. ist Einführer jede in der Europäischen Union an- 20. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen
sässige natürliche oder juristische Person, die ein Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen
Spielzeug aus einem Staat, der nicht dem Euro- getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt
päischen Wirtschaftsraum angehört, in den Ver- werden soll, dass die Spielzeuge mit den Anforde-
kehr bringt; rungen dieser Verordnung übereinstimmen und
die Sicherheit und Gesundheit von Menschen
9. ist funktionelles Produkt ein Produkt, das auf die oder andere im öffentlichen Interesse schützens-
gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät werte Bereiche nicht gefährden;
oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird,
das oder die zum Gebrauch durch Erwachsene 21. ist Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge-
bestimmt ist; dabei kann es sich um ein maß- fahr, die einen Schaden verursacht, und die
stabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Pro- Schwere des Schadens;
dukts oder Gerätes oder einer derartigen Anlage 22. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert
handeln; werden soll, dass ein Spielzeug, das sich in der
10. ist funktionelles Spielzeug ein Spielzeug, das die- Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
selben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie wird;
ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das 23. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt Rückgabe eines dem Endverbraucher auf dem
ist. Dabei kann es sich um ein maßstabsgetreues Markt bereitgestellten Spielzeugs zu erwirken;
Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerä-
23a. ist Schaden eine körperliche Verletzung oder jede
tes oder einer derartigen Einrichtung handeln;
sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch lang-
11. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens; fristiger Natur;
12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person 24. ist Spiel für den Geschmackssinn ein Spielzeug,
in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süß-
Einführers; stoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßig-
keiten oder andere Speisen herstellen können;
13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem
der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro- 24a. Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder ge-
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge- staltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum
biet der Normen und technischen Vorschriften und Spielen verwendet zu werden;
der Vorschriften für die Dienste der Informations- 25. ist Wasserspielzeug ein Spielzeug, das zur Benut-
gesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zu- zung im flachen Wasser bestimmt ist und dazu
letzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen
Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), aner- oder über Wasser zu halten;
kannten europäischen Normungsgremien auf der
Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach 26. sind Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmäch-
Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde; tigte, Einführer und Händler;
14. sind Harmonisierungsrechtsvorschriften der Ge- 27. ist „Zur Verwendung durch Kinder der angegebe-
meinschaft Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nen Altersgruppe bestimmt“ eine Formulierung,
zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver- die darauf hinweist, dass Eltern oder Aufsichtsper-
marktung von Produkten; sonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen
und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftiger-
15. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per- weise davon ausgehen können, dass es zur Ver-
son, die ein Spielzeug herstellt oder entwickeln wendung durch Kinder der angegebenen Alters-
oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter gruppe bestimmt ist.
ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke
auf dem Markt bereitstellt; §3
16. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung Allgemeine Pflichten der Hersteller
eines Spielzeugs auf dem Markt;
(1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in
17. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be- den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen
wertung, ob spezifische Anforderungen an ein nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richt-
Spielzeug erfüllt worden sind; linie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
(2) Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforder- ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem
lichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift
§ 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der
durchführen oder durchführen lassen. Wurde anhand Hersteller kontaktiert werden kann.
dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug (3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass
den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicher-
entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte heitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung
EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE- und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Spra-
Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an. che zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterla- (4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen
gen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab Marktüberwachungsbehörde die von diesen angefor-
dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel- derten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
zeugserie aufbewahren. stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spiel-
zeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unter-
(4) Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren lagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen,
dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die An- die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.
forderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten wer- Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlan-
den. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an gen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisier- stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken
ten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konfor- erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind,
mität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemes- die sie in den Verkehr gebracht haben.
sen berücksichtigt. Zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls
§5
von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben
von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, Pflichten des Bevollmächtigten
nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der tigten benennen.
Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regel-
mäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Herstel-
Überwachung. ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Herstel-
ler, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungs-
Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unver- behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab
züglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spiel-
Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen zeugserie,
Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das
Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen 2. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt-
oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risi- überwachungsbehörde Aushändigung aller erforder-
ken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem lichen Informationen und Unterlagen an diese zum
unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbe- Nachweis der Konformität eines Spielzeugs und
hörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug 3. auf begründetes Verlangen einer zuständigen Markt-
auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unter- überwachungsbehörde Zusammenarbeit mit dieser
richten und dabei die erforderlichen Angaben, insbe- bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken,
sondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen die mit Spielzeugen verbunden sind.
Korrekturmaßnahmen, zu machen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die
Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17
§4 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtig-
ten übertragen werden.
Besondere Kennzeichnungs- und
Informationspflichten der Hersteller
§6
(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Pflichten der Einführer
Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft eine
(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den
Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein
Verkehr bringen.
anderes Kennzeichen tragen. Falls dies aufgrund der
Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind (2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr
die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforder- bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende
lichen Informationen auf der Verpackung oder in den Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durch-
Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angege- geführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in
ben werden. den Verkehr bringen, wenn
(2) Die Hersteller haben beim Inverkehrbringen ihren 1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre hat,
eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder 2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts-
auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich kennzeichnung versehen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1353
3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beige- Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft
fügt sind und entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Kor-
4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 rekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Überein-
und 2 erfüllt hat. stimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen
herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurück-
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug zunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2
nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord- gilt entsprechend.
nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein-
stimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den (4) Die Händler haben der zuständigen Marktüber-
Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die
Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Ein- für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erfor-
führer den Hersteller und die zuständigen Marktüber- derlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gel-
wachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ten für den Händler entsprechend.
das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hie-
rüber. §8
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verant- Umstände, unter denen die Pflichten des
wortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbe- Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser
dingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflich-
mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung tungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er
und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträch- ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner
tigen. eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert,
zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spiel- dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforde-
zeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für rungen beeinträchtigt werden kann.
die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und
dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungs- §9
behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen Identifizierung der Wirtschaftsakteure
vorlegen können.
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüber-
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 2 wachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen
Satz 1, Absatz 3 und 4 gelten für den Einführer entspre- Wirtschaftsakteure,
chend.
1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
§7 2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Pflichten der Händler Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informa-
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an tionen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem
die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschafts-
Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem akteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen
Markt bereitstellen. über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug
des Spielzeugs bereithalten.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstel-
len, haben die Händler zu überprüfen, ob
§ 10
1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitäts-
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
kennzeichnung versehen ist,
2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie (1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt
die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformatio- werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanfor-
nen in deutscher Sprache beigefügt sind und derungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicher-
heitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie
3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen 2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt.
von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2
erfüllt haben. (2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen
chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksich-
nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verord- tigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder
nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG überein- Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.
stimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der
Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforde- sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem
rungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch
dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händ- durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder
ler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen
die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbe- bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Ab-
hörde darüber zu unterrichten. satz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie
der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die
bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind,
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, auf- (4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum
merksam machen. Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die
Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer,
(3) Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe Blei,
sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise ge-
Antimon, Arsen, Barium und Quecksilber hergestellt
mäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der
wurde, darf nur auf dem Markt bereit gestellt werden,
Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form
wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich
für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein.
höchstens folgende Mengen dieser Stoffe biologisch
Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg
verfügbar sind:
abgeschlossen wird.
1. 0,7 µg Blei,
(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher
2. 0,2 µg Antimon, Sprache abzufassen.
3. 0,1 µg Arsen,
§ 12
4. 25,0 µg Barium,
EG-Konformitätserklärung
5. 0,5 µg Quecksilber.
(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die
Unter Bio-Verfügbarkeit der in Satz 1 aufgeführten Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verord-
Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von nung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt
toxikologischer Bedeutung ist. Für N-Nitrosamine und sind, nachgewiesen wurde.
in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus
Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Mo- (2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindes-
naten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in tens die Elemente, die angegeben sind in
den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit 1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegen-
ständeverordnung in der Fassung der Bekanntma- 2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses
chung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Feb- des Rates vom 9. Juli 2008 (ABI. L 218 vom
ruar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spiel- 13.8.2008, S. 82).
zeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Kon-
darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. formitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem
(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist
die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Spra-
seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer che oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitglied-
erfüllen. staat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in
dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf
dessen Markt es bereitgestellt wird.
§ 11
(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklä-
Warnhinweise
rung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für
(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spiel- die Konformität des Spielzeugs.
zeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die
Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzerein- § 13
schränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie
2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- CE-Kennzeichnung
tes vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spiel- (1) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss
zeug anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der ge- die CE-Kennzeichnung tragen.
nannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien
(2) Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und
sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwen-
lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran
den. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angege-
befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen.
benen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu
Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus
verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder
kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung
mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezi-
wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel
fischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese
angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spiel-
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs
zeug mit warentragenden Theken-Präsentationsver-
aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigen-
packungen technisch nicht möglich und wurde die
schaften widersprechen.
Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Ver-
(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich packung des Spielzeugs verwendet, so ist die Infor-
sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender mation an der Präsentationsverpackung anzubringen.
Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs
Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf
erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. der Verpackung anzubringen.
Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft
(3) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-
werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spiel-
den, bevor das Spielzeug in den Verkehr gebracht wird.
zeug anzubringen.
Nach der CE-Kennzeichnung kann ein Piktogramm
(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonde-
beginnen. res Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1355
§ 14 sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller
Sicherheitsbewertung die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse
der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen.
Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines
Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physika- (4) Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält ei-
lischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie nen Verweis auf die Richtlinie 2009/48/EG, ein farbiges
der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitäts- Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs, ein-
gefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen kön- schließlich seiner Abmessungen, sowie eine Liste der
nen, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den
Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden. jeweiligen Prüfbericht. Die EG-Baumusterprüfbeschei-
nigung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
§ 15 Sie ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Roh-
stoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs. Die EG-
(1) Bevor der Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt
Baumusterprüfbescheinigung ist zurückzuziehen, falls
bereitstellt, muss er die in den Absätzen 2 und 3 ange-
das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver-
gebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden,
ordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht
um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderun-
erfüllt. Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen dür-
gen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der
fen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spiel-
Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.
zeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt
(2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen an- oder zurückgezogen worden ist.
gewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-
päischen Union veröffentlicht worden sind und die alle (5) Die technischen Unterlagen und der Schriftver-
einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spiel- kehr zum EG-Baumusterprüfverfahren werden in deut-
zeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren scher Sprache oder einer anderen von der notifizierten
der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Mo- Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache
dul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an. abgefasst.
(3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung
gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Kon- § 17
formität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn Technische Unterlagen
1. keine harmonisierten Normen existieren, deren (1) Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Un-
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union terlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der
veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Unterlagen enthal-
Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abde- ten sowie alle sachdienlichen Angaben über die Mittel,
cken, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spiel-
2. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen zeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung
existieren, der Hersteller sie aber nicht oder nur teil- und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen.
weise angewendet hat, (2) Auf begründetes Verlangen der zuständigen
3. die in Nummer 1 genannten harmonisierten Normen Marktüberwachungsbehörde hat der Hersteller der zu-
nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind ständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb einer
oder eine sonstige harmonisierte Norm nur mit ei- Frist von 30 Tagen die technischen Unterlagen oder
nem Vorbehalt veröffentlicht worden ist oder eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der techni-
4. der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, schen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. In
Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spiel- begründeten Fällen, insbesondere wenn ein ernstes
zeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern. und unmittelbares Risiko vorliegt, kann die zuständige
Marktüberwachungsbehörde eine kürzere Frist zur Vor-
§ 16 lage der in Satz 1 genannten Unterlagen setzen.
EG-Baumusterprüfung (3) Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen ge-
(1) Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, mäß Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die zuständige
der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass
der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten
Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Frist von einer notifizierten Konformitätsbewertungs-
Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Die EG-Baumuster- stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung
prüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B, Num- der harmonisierten Normen und die Erfüllung der we-
mer 2, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses sentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Nr. 768/2008/EG durchzuführen. Zusätzlich zu diesen
Bestimmungen sind die Bestimmungen der Absätze 2 § 18
bis 5 anzuwenden.
(2) Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Vorsorgeprinzip
Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Her- Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verord-
stellungsortes einschließlich der Anschrift enthalten. nung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Markt-
(3) Führt eine notifizierte Konformitätsbewertungs- überwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsor-
stelle die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet geprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
§ 19 überwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen
gemäß § 8 Absatz 4 des Geräte- und Produktsicher-
Anweisungen an
heitsgesetzes und unterrichten die Kommission und
notifizierte Konformitätsbewertungsstellen
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden hierüber.
können von einer notifizierten Konformitätsbewer- (4) Die Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gerä-
tungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder te- und Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet alle ver-
von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten fügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere
EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der
Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt. 1. die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen
Spielzeugs,
(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbe-
hörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität 2. die Herkunft des Spielzeugs,
mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung 3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des
und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so Risikos,
weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle
4. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen und
erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheini-
gung für dieses Spielzeug zurückzunehmen. 5. die Ursachen der Nichtkonformität, insbesondere ob
diese darauf zurückzuführen ist, dass
(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifi-
zierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, a) das Spielzeug die in dieser Verordnung festgeleg-
insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 ten Anforderungen hinsichtlich des Schutzes der
genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheini- Gesundheit von Menschen nicht erfüllt oder
gung zu überprüfen. b) die angewandten harmonisierten Normen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
§ 20 veröffentlicht worden sind, mangelhaft sind sowie
Behandlung von Spielzeug, 6. die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs.
mit dem ein Risiko verbunden ist
§ 21
(1) Sind die zuständigen Marktüberwachungsbehör-
den gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Informationsaustausch
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver- der Verordnung des Europäischen Parlaments und des
marktung von Produkten zur Aufhebung der Verord- Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
nung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
13.8.2008, S. 30) tätig geworden oder haben sie hinrei- hang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhe-
chenden Grund zu der Annahme, dass ein von dieser bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
Verordnung erfasstes Spielzeug die Gesundheit oder L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemeldet werden muss, so
Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie, ob ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3
das betreffende Spielzeug alle in der vorliegenden Ver- nicht erforderlich, wenn:
ordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betrof-
fenen Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, den Markt- 1. in der Meldung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Ge-
überwachungsbehören die von diesen angeforderten räte- und Produktsicherheitsgesetzes wird darauf
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verord-
die zur Risikobewertung des Spielzeugs erforderlich nung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt,
sind. Gelangen die zuständige Marktüberwachungs- und
behörden zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung
die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Pro-
fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschafts- duktsicherheitsgesetzes beiliegen.
akteur dazu auf, innerhalb einer Frist, die dem Ausmaß
des Risikos angemessen ist, geeignete Korrekturmaß- § 22
nahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des
Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, Ordnungswidrigkeiten
das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder es zurück- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
zurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten mer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-
die entsprechende notifizierte Konformitätsbewertungs- heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
auf die in Satz 3 genannten Maßnahmen anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig,
(2) Der betreffende Wirtschaftsakteur hat sicher zu nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
stellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er er-
greift, auf sämtliche Spielzeuge erstrecken, die er auf § 23
dem Markt bereitgestellt hat. Übergangvorschriften
(3) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur inner- (1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den
halb der ihm in Absatz 1 Satz 3 gesetzten Frist keine Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht an-
angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Markt- zuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1357
(2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor § 24
dem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Ab-
satz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.
der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherheit
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I
staaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 S. 2541), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver-
vom 16.7.1988, S. 1), in ihrer bis 20. Juli 2011 gelten- ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert
den Fassung anzuwenden. worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Verordnung
über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
Vom 7. Juli 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die rufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15
vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vor- Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
schriften der Europäischen Union über die Zulassung
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflan-
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
zenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925)
Höhe der für die angefochtene Amtshandlung fest-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
gesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
Reaktorsicherheit:
ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
schließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet,
§1
beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen
Erhebung von Gebühren und Auslagen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
mittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens
dieser Verordnung: 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2
des Gesetzes über die vorläufige Durchführung un- §4
mittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Auslagen
Union über die Zulassung und die Genehmigung
des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-
oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der schuldner erhoben werden, gehören über die in § 10
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichne-
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes so- ten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammen-
wie hang mit der
2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutz-
22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des mitteln:
Europäischen Parlaments und des Rates vom a) die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen,
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-
linien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 b) die Entseuchung von Böden,
vom 24.11.2009, S. 1). c) der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
§2 d) der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht
oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Ver-
Berechnung der Gebühren suchsflächen,
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden e) die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-,
Gebührenverzeichnis. Boden- und sonstigen Sachschäden,
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der f) Verbrauchsmaterial,
Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
§ 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeich-
neten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmit- 2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel-
tels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. wirkstoffen für
a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordent-
§3 lichen Expertensitzungen,
Rücknahme, Widerruf, Widerspruch b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren- Informationen bei dem Bericht erstattenden Mit-
pflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen gliedstaat,
Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antrag-
c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter
steller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen
Exemplare von Unterlagen,
Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider- d) Verbrauchsmaterial.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1359
§5 nung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzu-
Ermäßigung und Befreiung nehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirk-
von Gebühren und Auslagen stoff
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforder-
Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Aus- lich ist,
lagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet
Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des ist oder
Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirk- 3. es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutz-
stoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe mittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Arti-
nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) kels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt.
Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und
der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Ent- (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens
wicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der
Nutzen nicht erwarten kann. Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial
eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu be-
kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuld- rücksichtigen.
ners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an
der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutz- (5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach
mittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Ver- Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
ordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann
Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Ver- auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung un-
besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche billig wäre.
Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand be-
sonders gering ist. §6
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 Inkrafttreten
und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verord- in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Bearbeitung eines Antrags
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1100 Erstmalige Zulassung
1101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 20 000 bis 80 000
bis 1107 erfasst wird
1102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- 8 600 bis 34 400
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt
werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
1103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 12 000 bis 51 000
1104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 16 000 bis 67 000
1105 Im Falle von Beizmitteln 20 000 bis 84 400
1106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 15 800 bis 66 000
1107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 5 000 bis 20 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1200 Erneuerung einer Zulassung
1201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 10 000 bis 40 000
1202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 5 000 bis 20 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Bearbeitung eines Antrags
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,
die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1300 Erstmalige Zulassung
1301 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 10 000 bis 40 000
1302 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 5 000 bis 20 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1400 Erneuerung einer Zulassung
1401 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 7 500 bis 30 000
1402 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 3 750 bis 15 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Bearbeitung eines Antrags
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält,
der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2100 Erstmalige Zulassung
2101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 29 500 bis 120 000
bis 2107 erfasst wird
2102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- 11 500 bis 46 000
dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt
werden, sowie auf Balkonen und Terrassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1361
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16 000 bis 65 000
2104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 21 000 bis 84 000
2105 Im Falle von Beizmitteln 25 000 bis 100 000
2106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 21 000 bis 84 000
2107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 10 500 bis 42 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Bearbeitung eines Antrags
auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält,
der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2200 Erstzulassung
2201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird 15 000 bis 60 000
2202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 5 000 bis 20 000
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3100 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 100 bis 400
3200 Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen 50 bis 250
Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der
Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung
3300 Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung 300 bis 2 000
3400 Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebie- 4 100 bis 16 400
ten/Anwendungen
Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung
des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4100 Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) 3 400 bis 24 100
Nr. 1107/2009
4101 Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf 2 900 bis 14 300
geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
4200 Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für 570
einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich
übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt
4300 Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf gering- 2 900 bis 14 300
fügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
Zusätzliche Prüfungen im Rahmen
eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5100 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 000 bis 8 100
5200 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten 5 000 bis 20 000
Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5300 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als 500 bis 2 000
Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5400 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verord- 500 bis 3 000
nung (EG) Nr. 1107/2009
5500 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 300 bis 1 200
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
5600 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2 500 bis 10 000
Genehmigungsverfahren
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6100 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) 200 bis 2 000
Nr. 1107/2009
6200 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- 100 bis 2 000
gelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
6300 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zu- 290 bis 5 700
gelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
6400 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch aus- 10 bis 60
zugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten
im Zusammenhang mit der Zulassung
6500 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 000 bis 8 100
Tätigkeiten für die Genehmigung
von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern
und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
7100 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 86 000 bis 150 000
nung (EG) Nr. 1107/2009
7200 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 57 000 bis 130 000
kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7300 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7400 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000
Synergisten
7500 Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur 5 000 bis 20 000
Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
Tätigkeiten für die Genehmigung
von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern
und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro
8100 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 43 000 bis 70 000
nung (EG) Nr. 1107/2009
8200 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 28 500 bis 46 500
kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
8300 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
8400 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000
Synergisten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1363
Verordnung
zur Gleichstellung der bei der
Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das
Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von
Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum
Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
Vom 11. Juli 2011
Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden
Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das
Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Ange-
stellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversi-
cherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung gleich-
gestellt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Dreiundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 11. Juli 2011
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Ta-
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor- belle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch ermitteln.
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I §3
S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31
Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
S. 582) geändert worden sind, sowie unter Berücksich- belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
tigung der Siebzehnten KOV-Anpassungsverordnung
2011 vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1271) verordnet (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
§1
mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
2011 an bestehen.
§4
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
setzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Be- (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
träge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Be- des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
steht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1365
§5 je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,260 Euro hinzuzu-
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen- unten abzurunden.
zahl wie folgt zu ermitteln:
1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem §6
die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be- in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweiundvierzigste Ver-
trag in Höhe von 9,475 Euro und bei den übrigen ordnung über das anzurechnende Einkommen nach
Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,030 Euro je dem Bundesversorgungsgesetz vom 17. Juli 2009
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf (BGBl. I S. 2026) und die Dreiundzwanzigste Verord-
volle Euro nach unten abzurunden. nung über das anzurechnende Einkommen nach dem
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Eini-
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- gungsvertrages genannten Gebiet vom 17. Juli 2009
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte (BGBl. I S. 2036) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2011
in Euro
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
322 120 0 0 652 582 484 400 269 194 0 0 433 530 370
331 126 0 0 652 582 484 400 269 194 1 3 430 527 367
340 132 0 0 652 582 484 400 269 194 2 6 427 524 364
350 138 0 0 652 582 484 400 269 194 3 9 424 521 361
359 144 0 0 652 582 484 400 269 194 4 13 420 517 357
369 150 0 0 652 582 484 400 269 194 5 16 417 514 354
378 156 0 0 652 582 484 400 269 194 6 19 414 511 351
388 162 0 0 652 582 484 400 269 194 7 22 411 508 348
397 168 0 0 652 582 484 400 269 194 8 26 407 504 344
407 174 0 0 652 582 484 400 269 194 9 29 404 501 341
416 181 0 0 652 582 484 400 269 194 10 32 401 498 338
425 187 1 3 649 579 481 397 266 191 11 35 398 495 335
434 193 2 6 646 576 478 394 263 188 12 38 395 492 332
444 199 3 9 643 573 475 391 260 185 13 41 392 489 329
453 205 4 13 639 569 471 387 256 181 14 45 388 485 325
463 211 5 16 636 566 468 384 253 178 15 48 385 482 322
472 217 6 19 633 563 465 381 250 175 16 51 382 479 319
482 223 7 22 630 560 462 378 247 172 17 54 379 476 316
491 229 8 26 626 556 458 374 243 168 18 58 375 472 312
501 235 9 29 623 553 455 371 240 165 19 61 372 469 309
510 241 10 32 620 550 452 368 237 162 20 64 369 466 306
520 247 11 35 617 547 449 365 234 159 21 67 366 463 303
529 253 12 39 613 543 445 361 230 155 22 71 362 459 299
539 259 13 42 610 540 442 358 227 152 23 74 359 456 296
548 265 14 45 607 537 439 355 224 149 24 77 356 453 293
558 271 15 48 604 534 436 352 221 146 25 80 353 450 290
567 277 16 52 600 530 432 348 217 142 26 84 349 446 286
577 283 17 55 597 527 429 345 214 139 27 87 346 443 283
586 289 18 58 594 524 426 342 211 136 28 90 343 440 280
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1367
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
596 295 19 61 591 521 423 339 208 133 29 93 340 437 277
605 301 20 65 587 517 419 335 204 129 30 97 336 433 273
614 307 21 68 584 514 416 332 201 126 31 100 333 430 270
624 313 22 71 581 511 413 329 198 123 32 103 330 427 267
633 319 23 74 578 508 410 326 195 120 33 106 327 424 264
643 325 24 78 574 504 406 322 191 116 34 110 323 420 260
652 331 25 81 571 501 403 319 188 113 35 113 320 417 257
662 337 26 84 568 498 400 316 185 110 36 116 317 414 254
671 343 27 88 564 494 396 312 181 106 37 120 313 410 250
681 349 28 91 561 491 393 309 178 103 38 123 310 407 247
690 355 29 94 558 488 390 306 175 100 39 126 307 404 244
700 361 30 97 555 485 387 303 172 97 40 129 304 401 241
709 367 31 101 551 481 383 299 168 93 41 133 300 397 237
719 373 32 104 548 478 380 296 165 90 42 136 297 394 234
728 379 33 107 545 475 377 293 162 87 43 139 294 391 231
738 386 34 110 542 472 374 290 159 84 44 142 291 388 228
747 392 35 114 538 468 370 286 155 80 45 146 287 384 224
757 398 36 117 535 465 367 283 152 77 46 149 284 381 221
766 404 37 120 532 462 364 280 149 74 47 152 281 378 218
776 410 38 123 529 459 361 277 146 71 48 155 278 375 215
785 416 39 127 525 455 357 273 142 67 49 159 274 371 211
795 422 40 130 522 452 354 270 139 64 50 162 271 368 208
804 428 41 133 519 449 351 267 136 61 51 165 268 365 205
813 434 42 136 516 446 348 264 133 58 52 168 265 362 202
823 440 43 140 512 442 344 260 129 54 53 172 261 358 198
832 446 44 143 509 439 341 257 126 51 54 175 258 355 195
842 452 45 146 506 436 338 254 123 48 55 178 255 352 192
851 458 46 149 503 433 335 251 120 45 56 181 252 349 189
861 464 47 153 499 429 331 247 116 41 57 185 248 345 185
870 470 48 156 496 426 328 244 113 38 58 188 245 342 182
880 476 49 159 493 423 325 241 110 35 59 191 242 339 179
889 482 50 163 489 419 321 237 106 31 60 195 238 335 175
899 488 51 166 486 416 318 234 103 28 61 198 235 332 172
908 494 52 169 483 413 315 231 100 25 62 201 232 329 169
918 500 53 172 480 410 312 228 97 22 63 204 229 326 166
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
927 506 54 176 476 406 308 224 93 18 64 208 225 322 162
937 512 55 179 473 403 305 221 90 15 65 211 222 319 159
946 518 56 182 470 400 302 218 87 12 66 214 219 316 156
956 524 57 185 467 397 299 215 84 9 67 217 216 313 153
965 530 58 189 463 393 295 211 80 5 68 221 212 309 149
975 536 59 192 460 390 292 208 77 2 69 224 209 306 146
984 542 60 195 457 387 289 205 74 0 70 227 206 303 143
993 548 61 198 454 384 286 202 71 0 71 230 203 300 140
1 003 554 62 202 450 380 282 198 67 0 72 234 199 296 136
1 012 560 63 205 447 377 279 195 64 0 73 237 196 293 133
1 022 566 64 208 444 374 276 192 61 0 74 240 193 290 130
1 031 572 65 211 441 371 273 189 58 0 75 243 190 287 127
1 041 578 66 215 437 367 269 185 54 0 76 247 186 283 123
1 050 585 67 218 434 364 266 182 51 0 77 250 183 280 120
1 060 591 68 221 431 361 263 179 48 0 78 253 180 277 117
1 069 597 69 224 428 358 260 176 45 0 79 256 177 274 114
1 079 603 70 228 424 354 256 172 41 0 80 260 173 270 110
1 088 609 71 231 421 351 253 169 38 0 81 263 170 267 107
1 098 615 72 234 418 348 250 166 35 0 82 266 167 264 104
1 107 621 73 237 415 345 247 163 32 0 83 269 164 261 101
1 117 627 74 241 411 341 243 159 28 0 84 273 160 257 97
1 126 633 75 244 408 338 240 156 25 0 85 276 157 254 94
1 136 639 76 247 405 335 237 153 22 0 86 279 154 251 91
1 145 645 77 251 401 331 233 149 18 0 87 283 150 247 87
1 155 651 78 254 398 328 230 146 15 0 88 286 147 244 84
1 164 657 79 257 395 325 227 143 12 0 89 289 144 241 81
1 174 663 80 260 392 322 224 140 9 0 90 292 141 238 78
1 183 669 81 264 388 318 220 136 5 0 91 296 137 234 74
1 192 675 82 267 385 315 217 133 2 0 92 299 134 231 71
1 202 681 83 270 382 312 214 130 0 0 93 302 131 228 68
1 211 687 84 273 379 309 211 127 0 0 94 305 128 225 65
1 221 693 85 277 375 305 207 123 0 0 95 309 124 221 61
1 230 699 86 280 372 302 204 120 0 0 96 312 121 218 58
1 240 705 87 283 369 299 201 117 0 0 97 315 118 215 55
1 249 711 88 286 366 296 198 114 0 0 98 318 115 212 52
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1369
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 259 717 89 290 362 292 194 110 0 0 99 322 111 208 48
1 268 723 90 293 359 289 191 107 0 0 100 325 108 205 45
1 278 729 91 296 356 286 188 104 0 0 101 328 105 202 42
1 287 735 92 299 353 283 185 101 0 0 102 331 102 199 39
1 297 741 93 303 349 279 181 97 0 0 103 335 98 195 35
1 306 747 94 306 346 276 178 94 0 0 104 338 95 192 32
1 316 753 95 309 343 273 175 91 0 0 105 341 92 189 29
1 325 759 96 312 340 270 172 88 0 0 106 344 89 186 26
1 335 765 97 316 336 266 168 84 0 0 107 348 85 182 22
1 344 771 98 319 333 263 165 81 0 0 108 351 82 179 19
1 354 777 99 322 330 260 162 78 0 0 109 354 79 176 16
1 363 784 100 326 326 256 158 74 0 0 110 358 75 172 12
1 372 790 101 329 323 253 155 71 0 0 111 361 72 169 9
1 382 796 102 332 320 250 152 68 0 0 112 364 69 166 6
1 391 802 103 335 317 247 149 65 0 0 113 367 66 163 3
1 401 808 104 339 313 243 145 61 0 0 114 371 62 159 0
1 410 814 105 342 310 240 142 58 0 0 115 374 59 156 0
1 420 820 106 345 307 237 139 55 0 0 116 377 56 153 0
1 429 826 107 348 304 234 136 52 0 0 117 380 53 150 0
1 439 832 108 352 300 230 132 48 0 0 118 384 49 146 0
1 448 838 109 355 297 227 129 45 0 0 119 387 46 143 0
1 458 844 110 358 294 224 126 42 0 0 120 390 43 140 0
1 467 850 111 361 291 221 123 39 0 0 121 393 40 137 0
1 477 856 112 365 287 217 119 35 0 0 122 397 36 133 0
1 486 862 113 368 284 214 116 32 0 0 123 400 33 130 0
1 496 868 114 371 281 211 113 29 0 0 124 403 30 127 0
1 505 874 115 374 278 208 110 26 0 0 125 406 27 124 0
1 515 880 116 378 274 204 106 22 0 0 126 410 23 120 0
1 524 886 117 381 271 201 103 19 0 0 127 413 20 117 0
1 534 892 118 384 268 198 100 16 0 0 128 416 17 114 0
1 543 898 119 387 265 195 97 13 0 0 129 419 14 111 0
1 553 904 120 391 261 191 93 9 0 0 130 423 10 107 0
1 562 910 121 394 258 188 90 6 0 0 131 426 7 104 0
1 571 916 122 397 255 185 87 3 0 0 132 429 4 101 0
1 581 922 123 400 252 182 84 0 0 0 133 432 1 98 0
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 590 928 124 404 248 178 80 0 0 0 134 436 0 94 0
1 600 934 125 407 245 175 77 0 0 0 135 439 0 91 0
1 609 940 126 410 242 172 74 0 0 0 136 442 0 88 0
1 619 946 127 414 238 168 70 0 0 0 137 446 0 84 0
1 628 952 128 417 235 165 67 0 0 0 138 449 0 81 0
1 638 958 129 420 232 162 64 0 0 0 139 452 0 78 0
1 647 964 130 423 229 159 61 0 0 0 140 455 0 75 0
1 657 970 131 427 225 155 57 0 0 0 141 459 0 71 0
1 666 976 132 430 222 152 54 0 0 0 142 462 0 68 0
1 676 982 133 433 219 149 51 0 0 0 143 465 0 65 0
1 685 989 134 436 216 146 48 0 0 0 144 468 0 62 0
1 695 995 135 440 212 142 44 0 0 0 145 472 0 58 0
1 704 1 001 136 443 209 139 41 0 0 0 146 475 0 55 0
1 714 1 007 137 446 206 136 38 0 0 0 147 478 0 52 0
1 723 1 013 138 449 203 133 35 0 0 0 148 481 0 49 0
1 733 1 019 139 453 199 129 31 0 0 0 149 485 0 45 0
1 742 1 025 140 456 196 126 28 0 0 0 150 488 0 42 0
1 751 1 031 141 459 193 123 25 0 0 0 151 491 0 39 0
1 761 1 037 142 462 190 120 22 0 0 0 152 494 0 36 0
1 770 1 043 143 466 186 116 18 0 0 0 153 498 0 32 0
1 780 1 049 144 469 183 113 15 0 0 0 154 501 0 29 0
1 789 1 055 145 472 180 110 12 0 0 0 155 504 0 26 0
1 799 1 061 146 475 177 107 9 0 0 0 156 507 0 23 0
1 808 1 067 147 479 173 103 5 0 0 0 157 511 0 19 0
1 818 1 073 148 482 170 100 2 0 0 0 158 514 0 16 0
1 827 1 079 149 485 167 97 0 0 0 0 159 517 0 13 0
1 837 1 085 150 489 163 93 0 0 0 0 160 521 0 9 0
1 846 1 091 151 492 160 90 0 0 0 0 161 524 0 6 0
1 856 1 097 152 495 157 87 0 0 0 0 162 527 0 3 0
1 865 1 103 153 498 154 84 0 0 0 0 163 530 0 0 0
1 875 1 109 154 502 150 80 0 0 0 0 164 534 0 0 0
1 884 1 115 155 505 147 77 0 0 0 0 165 537 0 0 0
1 894 1 121 156 508 144 74 0 0 0 0 166 540 0 0 0
1 903 1 127 157 511 141 71 0 0 0 0 167 543 0 0 0
1 913 1 133 158 515 137 67 0 0 0 0 168 547 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1371
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
1 922 1 139 159 518 134 64 0 0 0 0 169 550 0 0 0
1 932 1 145 160 521 131 61 0 0 0 0 170 553 0 0 0
1 941 1 151 161 524 128 58 0 0 0 0 171 556 0 0 0
1 950 1 157 162 528 124 54 0 0 0 0 172 560 0 0 0
1 960 1 163 163 531 121 51 0 0 0 0 173 563 0 0 0
1 969 1 169 164 534 118 48 0 0 0 0 174 566 0 0 0
1 979 1 175 165 537 115 45 0 0 0 0 175 569 0 0 0
1 988 1 181 166 541 111 41 0 0 0 0 176 573 0 0 0
1 998 1 188 167 544 108 38 0 0 0 0 177 576 0 0 0
2 007 1 194 168 547 105 35 0 0 0 0 178 579 0 0 0
2 017 1 200 169 550 102 32 0 0 0 0 179 582 0 0 0
2 026 1 206 170 554 98 28 0 0 0 0 180 586 0 0 0
2 036 1 212 171 557 95 25 0 0 0 0 181 589 0 0 0
2 045 1 218 172 560 92 22 0 0 0 0 182 592 0 0 0
2 055 1 224 173 563 89 19 0 0 0 0 183 595 0 0 0
2 064 1 230 174 567 85 15 0 0 0 0 184 599 0 0 0
2 074 1 236 175 570 82 12 0 0 0 0 185 602 0 0 0
2 083 1 242 176 573 79 9 0 0 0 0 186 605 0 0 0
2 093 1 248 177 577 75 5 0 0 0 0 187 609 0 0 0
2 102 1 254 178 580 72 2 0 0 0 0 188 612 0 0 0
2 112 1 260 179 583 69 0 0 0 0 0 189 615 0 0 0
2 121 1 266 180 586 66 0 0 0 0 0 190 618 0 0 0
2 130 1 272 181 590 62 0 0 0 0 0 191 622 0 0 0
2 140 1 278 182 593 59 0 0 0 0 0 192 625 0 0 0
2 149 1 284 183 596 56 0 0 0 0 0 193 628 0 0 0
2 159 1 290 184 599 53 0 0 0 0 0 194 631 0 0 0
2 168 1 296 185 603 49 0 0 0 0 0 195 635 0 0 0
2 178 1 302 186 606 46 0 0 0 0 0 196 638 0 0 0
2 187 1 308 187 609 43 0 0 0 0 0 197 641 0 0 0
2 197 1 314 188 612 40 0 0 0 0 0 198 644 0 0 0
2 206 1 320 189 616 36 0 0 0 0 0 199 648 0 0 0
2 216 1 326 190 619 33 0 0 0 0 0 200 651 0 0 0
2 225 1 332 191 622 30 0 0 0 0 0 201 654 0 0 0
2 235 1 338 192 625 27 0 0 0 0 0 202 657 0 0 0
2 244 1 344 193 629 23 0 0 0 0 0 203 661 0 0 0
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 254 1 350 194 632 20 0 0 0 0 0 204 664 0 0 0
2 263 1 356 195 635 17 0 0 0 0 0 205 667 0 0 0
2 273 1 362 196 638 14 0 0 0 0 0 206 670 0 0 0
2 282 1 368 197 642 10 0 0 0 0 0 207 674 0 0 0
2 292 1 374 198 645 7 0 0 0 0 0 208 677 0 0 0
2 301 1 380 199 648 4 0 0 0 0 0 209 680 0 0 0
2 311 1 387 200 652 0 0 0 0 0 0 210 684 0 0 0
2 320 1 393 201 655 0 0 0 0 0 0 211 687 0 0 0
2 329 1 399 202 658 0 0 0 0 0 0 212 690 0 0 0
2 339 1 405 203 661 0 0 0 0 0 0 213 693 0 0 0
2 348 1 411 204 665 0 0 0 0 0 0 214 697 0 0 0
2 358 1 417 205 668 0 0 0 0 0 0 215 700 0 0 0
2 367 1 423 206 671 0 0 0 0 0 0 216 703 0 0 0
2 377 1 429 207 674 0 0 0 0 0 0 217 706 0 0 0
2 386 1 435 208 678 0 0 0 0 0 0 218 710 0 0 0
2 396 1 441 209 681 0 0 0 0 0 0 219 713 0 0 0
2 405 1 447 210 684 0 0 0 0 0 0 220 716 0 0 0
2 415 1 453 211 687 0 0 0 0 0 0 221 719 0 0 0
2 424 1 459 212 691 0 0 0 0 0 0 222 723 0 0 0
2 434 1 465 213 694 0 0 0 0 0 0 223 726 0 0 0
2 443 1 471 214 697 0 0 0 0 0 0 224 729 0 0 0
2 453 1 477 215 700 0 0 0 0 0 0 225 732 0 0 0
2 462 1 483 216 704 0 0 0 0 0 0 226 736 0 0 0
2 472 1 489 217 707 0 0 0 0 0 0 227 739 0 0 0
2 481 1 495 218 710 0 0 0 0 0 0 228 742 0 0 0
2 491 1 501 219 713 0 0 0 0 0 0 229 745 0 0 0
2 500 1 507 220 717 0 0 0 0 0 0 230 749 0 0 0
2 509 1 513 221 720 0 0 0 0 0 0 231 752 0 0 0
2 519 1 519 222 723 0 0 0 0 0 0 232 755 0 0 0
2 528 1 525 223 726 0 0 0 0 0 0 233 758 0 0 0
2 538 1 531 224 730 0 0 0 0 0 0 234 762 0 0 0
2 547 1 537 225 733 0 0 0 0 0 0 235 765 0 0 0
2 557 1 543 226 736 0 0 0 0 0 0 236 768 0 0 0
2 566 1 549 227 740 0 0 0 0 0 0 237 772 0 0 0
2 576 1 555 228 743 0 0 0 0 0 0 238 775 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1373
Einkünfte Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
Voll- Halb-
gegen- übrige des Ein- des Ein- renten
100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger Einkünfte kommen kommen Witwen Eltern- Eltern-
Erwerbs- oder oder paare teile
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Euro Euro
2 585 1 561 229 746 0 0 0 0 0 0 239 778 0 0 0
2 595 1 567 230 749 0 0 0 0 0 0 240 781 0 0 0
2 604 1 573 231 753 0 0 0 0 0 0 241 785 0 0 0
2 614 1 579 232 756 0 0 0 0 0 0 242 788 0 0 0
2 623 1 585 233 759 0 0 0 0 0 0 243 791 0 0 0
2 633 1 592 234 762 0 0 0 0 0 0 244 794 0 0 0
2 642 1 598 235 766 0 0 0 0 0 0 245 798 0 0 0
2 652 1 604 236 769 0 0 0 0 0 0 246 801 0 0 0
2 661 1 610 237 772 0 0 0 0 0 0 247 804 0 0 0
2 671 1 616 238 775 0 0 0 0 0 0 248 807 0 0 0
2 680 1 622 239 779 0 0 0 0 0 0 249 811 0 0 0
2 690 1 628 240 782 0 0 0 0 0 0 250 814 0 0 0
2 699 1 634 241 785 0 0 0 0 0 0 251 817 0 0 0
2 708 1 640 242 788 0 0 0 0 0 0 252 820 0 0 0
2 718 1 646 243 792 0 0 0 0 0 0 253 824 0 0 0
2 727 1 652 244 795 0 0 0 0 0 0 254 827 0 0 0
2 737 1 658 245 798 0 0 0 0 0 0 255 830 0 0 0
2 746 1 664 246 801 0 0 0 0 0 0 256 833 0 0 0
2 756 1 670 247 805 0 0 0 0 0 0 257 837 0 0 0
2 765 1 676 248 808 0 0 0 0 0 0 258 840 0 0 0
2 775 1 682 249 811 0 0 0 0 0 0 259 843 0 0 0
2 784 1 688 250 815 0 0 0 0 0 0 260 847 0 0 0
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Vom 4. Juli 2011
Das Erste Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Geset-
zes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa muss wie folgt lauten:
„aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3“ die Wörter „Satz 1
Nummer 1 und Satz 2“ eingefügt.“
Berlin, den 4. Juli 2011
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Rüdiger May
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
20. 6. 2011 Zweiundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung zur Änderung der Hundertneunundfünfzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 2325 (97 1. 7. 2011) 25. 8. 2011
FNA: 96-1-2-159
20. 6. 2011 Einundfünfzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Rei-
seflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
lierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 2326 (97 1. 7. 2011) 20. 10. 2011
FNA: 96-1-2-221
21. 6. 2011 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät 2345 (98 5. 7. 2011) 6. 7. 2011
FNA: 96-1-40-2