1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
Gesetz
zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Vom 29. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. In § 1908b Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
sen: „erteilt“ die Wörter „oder den erforderlichen persön-
lichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten“ einge-
Artikel 1 fügt.
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 2
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Änderung des
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Achten Buches Sozialgesetzbuch
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des – Kinder- und Jugendhilfe –
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
1. Nach § 1793 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
gefügt: vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011
„(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persön- (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
lichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der ändert:
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Um-
gebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein an-
derer Ort geboten.“ a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Übertragung der Aufgaben des Amts-
„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des
pflegers oder des Amtsvormunds soll das Ju-
Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-
gendamt das Kind oder den Jugendlichen zur
ten.“
Auswahl des Beamten oder Angestellten münd-
3. Nach § 1837 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz lich anhören, soweit dies nach Alter und Entwick-
eingefügt: lungsstand des Kindes oder Jugendlichen mög-
„Es hat insbesondere die Einhaltung der erforder- lich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung
lichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzu-
dem Mündel zu beaufsichtigen.“ holen. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder An-
gestellter, der nur mit der Führung von Vormund-
4. Dem § 1840 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schaften oder Pflegschaften betraut ist, soll
„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrneh-
Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu ent- mung anderer Aufgaben entsprechend weniger
halten.“ Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1307
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. gabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürger-
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: lichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu ge-
währleisten.“
„(3) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-
heiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Artikel 3
Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte
oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes Inkrafttreten
oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 dieses Gesetzes
haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu hal- treten am 5. Juli 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
ten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maß- Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
Sechste Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*)
Vom 1. Juli 2011
Auf Grund Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juni
2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden sind,
– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des
§ 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des § 10 Absatz 3, – des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des
des § 32 Absatz 5 Nummer 3, des § 33 Absatz 4 § 15 Absatz 5, des § 17 Absatz 8, des § 19 Absatz 4,
sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Satz 1 des § 21 Absatz 4 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1
Buchstabe a bis h, Satz 2 des Tabaksteuergesetzes, Nummer 2 und 4 Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2
von denen § 32 Absatz 5 Nummer 3 und § 35 Ab- des Kaffeesteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 3
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 und 13 durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. De-
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und § 23
S. 2221) neu gefasst worden sind, Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 7 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221)
– des § 134 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des neu gefasst worden sind,
§ 136 Absatz 4, des § 138 Absatz 3, des § 139 Ab-
satz 5 Nummer 1, des § 140 Absatz 6 Nummer 1, des – des § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d
§ 152 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des § 155 sowie Nummer 19 des Energiesteuergesetzes, von
Absatz 4 Nummer 1 sowie des § 159 Nummer 2 und 4 denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2 des Branntweinmo- mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-
nopolgesetzes, von denen § 134 Absatz 3 und § 152 setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) sowie
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 und 10 § 66 Absatz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 22
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
S. 2221) geändert, § 159 Nummer 2 zuletzt durch 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst worden
Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Dezem- sind,
ber 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst sowie die verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§§ 136 bis 140 und § 155 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I Inhaltsübersicht
S. 1870) neu gefasst worden sind,
Artikel
– des § 5 Absatz 3 Nummer 1, des § 6 Absatz 4, des Änderung der Tabaksteuerverordnung 1
§ 7 Absatz 4, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5 Änderung der Branntweinsteuerverordnung 2
Nummer 1, des § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
und b, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a steuerverordnung 3
und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Absatz 4 Änderung der Biersteuerverordnung 4
Nummer 1 und 2, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1 Änderung der Kaffeesteuerverordnung 5
Buchstabe a bis h, Satz 2 des Schaumwein- und Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung 6
Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen die Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs-
§§ 5, 10 und 28 durch Artikel 3 Nummer 4, 5 und 13 verordnung 7
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I Inkrafttreten 8
S. 2221) geändert und die §§ 23, 23a durch Artikel 4
Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 Artikel 1
(BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind, Änderung der
– des § 9 Absatz 3, des § 23 Absatz 3 Nummer 1 Tabaksteuerverordnung
Buchstabe a, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buch- Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
stabe a und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Ab- (BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:
satz 4 Nummer 1, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1
Buchstabe a bis h, Satz 2, des § 29 Absatz 3 Num- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mer 4 des Biersteuergesetzes, von denen die §§ 23, a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum
23a und 28 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
und 11 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
S. 1090) neu gefasst sowie § 29 Absatz 3 durch
b) In der Angabe zu § 23 werden die Wörter „ohne
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen elektronisches Verwaltungsdokument“ durch die
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Wörter „in Sonderfällen“ ersetzt.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beach- „§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungül-
tet worden. tigmachen“.
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d) Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 wer- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
den durch folgende Angaben ersetzt: a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„Abschnitt 23 „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
§ 55 Schnittstellen Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
§ 56 Anforderungen an die Programme bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
§ 57 Prüfung der Programme „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
§ 58 Haftung bung der Betriebsvorgänge bezogen auf
die Herstellung, die Be- oder Verarbei-
§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im tung und die Lagerung der Tabakwaren
Auftrag sowie auf die Handlungen nach § 4 Ab-
Abschnitt 24 satz 3 Satz 2 im beantragten Steuer-
lager.“
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
§ 60 Ordnungswidrigkeiten „empfangen oder“ die Wörter „aus dem Steuer-
Abschnitt 25 lager“ eingefügt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schlussbestimmungen
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Steuer-
§ 61 Übergangsregelungen“.
lager“ die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3
2. § 4 wird wie folgt geändert: zulässigen Handlungen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um- aa) Die Angabe „nach § 7“ wird gestrichen.
fasst die Gesamtheit der baulich zueinander ge- bb) Nach dem Wort „leisten“ wird der Klammer-
hörenden Räume, in denen sich die Einrichtun- zusatz „(§ 7)“ eingefügt.
gen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,
5. § 7 wird wie folgt geändert:
zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befin- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus- „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In- tigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Ge-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung. setzes festgelegt.“
Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume
miteinander verbinden, sowie die daran angren- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
zenden Flächen, soweit diese für betriebliche „(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt
Zwecke genutzt werden.“ bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld,
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrich-
tung oder wegen Gefährdung der Steuerzei-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Ab-
„(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren gabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Ge-
unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder setzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der
verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfol- Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung
genden Handlungen sind keine Herstellungs- zu verlangen.“
handlungen: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
1. das Verpacken von Tabakwaren, a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. das Bezeichnen von Packungen, aa) In Satz 3 wird das Wort „bezogen“ durch das
3. das Anbringen von Steuerzeichen, Wort „empfangen“ ersetzt.
4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Zigarillos, „§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen“
durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, durch die Wörter „in den Betrieb aufgenomme-
Einschlagen und dergleichen, nen“ ersetzt.
6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Rauchtabak.“ aa) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfang“
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Be- und durch die Wörter „die aufgenommenen Ta-
Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der bakwaren“ ersetzt.
Handlungen nach Absatz 3 Satz 2“ eingefügt. bb) Satz 6 wird aufgehoben.
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7. § 14 wird wie folgt geändert: Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
andere“ die Wörter „oder über andere“ einge- gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
fügt. entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“ mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt. Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
9. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in- der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie- telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini- gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
gung“ eingefügt. gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
10. § 23 wird wie folgt gefasst: auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
„§ 23 stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
Beförderungen im den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Steuergebiet in Sonderfällen Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Hauptzollamt.“
Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn 11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver- wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer- Wort „unverzüglich“ eingefügt.
gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager- 12. § 27 wird wie folgt geändert:
inhabers im Steuergebiet kann das zuständige a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas- b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun- 13. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
gen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf 14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, „Für einen Einführer, der sein Unternehmen an ei-
in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh- nem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder
rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah- für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll- wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.“
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
dass dieser für die in einem Kalendermonat abge- 15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
gebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach „(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde- nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen- oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments wiederbringlich verloren gegangen, hat der Beför-
übermittelt, wenn derer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar- gen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh- sen.“
rungsverordnung bewilligt wurde, 16. § 44 wird wie folgt geändert:
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erfolgt und aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer- wie folgt gefasst:
schein oder einem entsprechenden Handelsdo- „Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerin-
kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift nen und Arbeitnehmer, die“.
„unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in seinem“
von Schiffen und Flugzeugen“ durch die Wörter „in einem“ ersetzt.
begleitet werden. cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge- fasst:
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und „3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledi-
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent- gung zeitweise und regelmäßige, wenn
sprechend. auch nicht dauernde Anwesenheit in
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor den Räumen erforderlich macht, in denen
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann Tabakwaren hergestellt oder versand-
anstelle des zusammengefassten elektronischen fertig hergerichtet werden, oder deren
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1311
in dem Tabakwaren hergestellt werden, mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
oder der Betreuung der in diesem Steuer- sobald die organisatorischen und technischen
lager Beschäftigten dient, oder Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, so- liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
weit sie in Räumen beschäftigt sind, die können Dritte beauftragt werden.
zum Steuerlager, in dem Tabakwaren her- (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
gestellt werden, gehören.“ stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
fügt: Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-
„(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören
waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren her-
gestellt werden, auch die Betriebsstätten oder (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
andere Steuerlager, sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
dort aus Rohtabak eingekauft wird; ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren den.
oder Zigarillos ausgerüstet oder keine ande-
ren als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
Tabakwaren gelagert werden; den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur
weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt
§ 55
sind;
Schnittstellen
4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die
ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer be- Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
antragt werden soll.“ die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab- bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
sätze 3 bis 5. dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung
17. § 48 wird wie folgt geändert: gestellt.
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erlass und die Erstattung der durch Ver- § 56
wendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer Anforderungen an die Programme
und der Steuerzeichenschuld werden nur ge-
währt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuer- (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
wert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungül- das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
tig gemacht oder zurückgegeben werden.“ bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
b) In Absatz 5 wird vor dem Wort „Erstattung“ das fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
Wort „die“ eingefügt. der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
18. § 50 wird wie folgt gefasst: Daten gewährleisten.
„§ 50 (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
Ausnahmen von der Anmeldepflicht staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausge-
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
nommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr
Stelle hinzuweisen.
(§ 37).“
19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt § 57
gefasst:
Prüfung der Programme
„§ 51
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
Aufreißen, Vernichten,
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
Vergällen, Ungültigmachen“.
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
20. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt: Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
„Abschnitt 23 prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Ab-
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
§ 54 grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
Elektronische Datenübermittlung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni-
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche sche, magnetische und optische Speicherverfah-
Daten können durch Datenfernübertragung über- ren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der ein-
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
gesetzten Programmversion in Papierform ermög- a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
lichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
„5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be- oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische b) In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort
Übermittlung der Daten bestimmten Programme „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab- eingefügt.
gabenordnung gilt entsprechend.
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 44
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf- Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 44
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, 23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme 24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt ge-
des Herstellers von der elektronischen Übermitt- ändert:
lung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu „§ 61
prüfen. Übergangsregelungen
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge- Für Beförderungen
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im
§ 58 Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-
gonnen worden sind,
Haftung
3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er- oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs- worden ist,
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer- geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni- Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich- in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern sung weiter anzuwenden.“
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Artikel 2
§ 59 Änderung der
Branntweinsteuerverordnung
Authentifizierung,
Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober
Datenübermittlung im Auftrag
2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig- a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi- b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
ziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und „§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. licher Verlust und Vernichtung“.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54 c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf- „§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer derfällen“.
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu d) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie
überprüfen.“ folgt gefasst:
21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24. „§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt ge-
ändert: § 54 (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1313
e) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
den durch folgende Angaben ersetzt: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 21 „§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über den
§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Be- Empfang“ gestrichen.
steuerungsverfahren, Allgemeines 7. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 62 Schnittstellen a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
§ 63 Anforderungen an die Programme andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
§ 64 Prüfung der Programme
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
§ 65 Haftung
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im
8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
Auftrag
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
Abschnitt 22 Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-
nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
Abschnitt 23 gung“ eingefügt.
Schlussbestimmungen 10. § 27 wird wie folgt gefasst:
§ 68 Übergangsregelungen“. „§ 27
2. § 6 wird wie folgt geändert: Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter (1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör- Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt. Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steu-
trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
ergebiet und den Steuerlagern dieses Steuer-
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
lagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest- sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
gelegt.“ (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
4. § 13 wird wie folgt gefasst: gen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
„§ 13 nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
Vollständige Zerstörung, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
(1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
dass dieser für die in einem Kalendermonat abge-
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
gebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach
§ 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachun-
übermittelt, wenn
gen zulassen und Anordnungen zur Nachweisfüh-
rung treffen. 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
(2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom
rungsverordnung bewilligt wurde;
Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steu-
erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus 2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen erfolgt und
nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann 3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt- kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche „unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung
Vorschriften bleiben unberührt.“ von Schiffen und Flugzeugen“
5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwund- begleitet werden.
ermittlungen“ durch das Wort „Verlustermittlungen“ Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
ersetzt. fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 ent- che zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen
sprechend. und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt
sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu wer-
anstelle des zusammengefassten elektronischen
den, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
fahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
brauchbar gemacht worden sind.“
gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll- 18. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam- 19. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „§ 152 Absatz 3
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nummer 5 oder Nummer 6“ ersetzt.
Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit- Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus- b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi- die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Ver-
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
bindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des
stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
Gesetzes“ ersetzt.
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. 22. Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim „Abschnitt 21
Hauptzollamt.“
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes
11. In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das § 61
Wort „unverzüglich“ eingefügt. Elektronische Datenübermittlung
12. § 31 wird wie folgt geändert: im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
Daten können durch Datenfernübertragung über-
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt- sobald die organisatorischen und technischen
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
13. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
können Dritte beauftragt werden.
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
14. In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
und 2“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung rensanweisung, die vom Bundesministerium der
nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
15. § 42 wird wie folgt geändert: (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
fügt: chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
„(2) Sind die Erzeugnisse während der Be- ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
förderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder den.
unwiederbringlich verloren gegangen, hat der (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlich-
anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen rechtlicher Art.
nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 62
16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von Schnittstellen
mit“ durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
100 Liter Alkohol, mit“ ersetzt. die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
17. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
„(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152 stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch sol- stellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1315
§ 63 steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürz-
Anforderungen an die Programme ten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervor-
teile.
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro- schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1
grammbeschreibung angegebenen Programmum- Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Daten gewährleisten. Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige § 66
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus- Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
Stelle hinzuweisen.
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
§ 64
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Prüfung der Programme Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für ziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforde-
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Ab- Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro- Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu- Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 überprüfen.“
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro- 23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
nische, magnetische und optische Speicherver- 24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung wie folgt geändert:
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gestellt. aa) Nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2“
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be- wird das Komma durch das Wort „oder“ er-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die setzt.
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
Übermittlung der Daten bestimmten Programme das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab- oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.
gabenordnung gilt entsprechend.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung aa) Nach der Angabe „§ 41 Absatz 3“ wird das
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg- Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
des Herstellers von der elektronischen Übermitt- oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.
lung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 48
prüfen. Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung
mit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2“
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck durch die Angabe „§ 42 Absatz 3“ ersetzt.
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. e) In Nummer 9 werden die Wörter „jeweils auch in
Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5
§ 65 Satz 2,“ und „auch in Verbindung mit § 54 Ab-
Haftung satz 5 Satz 2,“ jeweils gestrichen.
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die f) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Eintra-
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er- gung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ einge-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die fügt.
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63
und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet wer- 26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt ge-
den und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht fasst:
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
„§ 68 § 42b Schnittstellen
Übergangsregelungen § 42c Anforderungen an die Programme
Für Beförderungen § 42d Prüfung der Programme
1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die § 42e Haftung
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im
2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Auftrag“.
Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-
h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
gonnen worden sind,
„§ 46 Steuerlagerinhaber“.
3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung
unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort „durch“
oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren durch das Wort „über“ ersetzt.
Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen 2. § 4 wird wie folgt geändert:
worden ist,
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
schen Verwaltungsdokument begonnen worden. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti- Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas- „(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
sung weiter anzuwenden.“ das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
tigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest-
Artikel 3 gelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regel-
Änderung der Schaumwein- mäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung sen.“
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver- 4. § 10 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302) „§ 10
wird wie folgt geändert:
Vollständige Zerstörung,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-
„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring- digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
licher Verlust und Vernichtung“. anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
„§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
derfällen“. (2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom
Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steu-
d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus
wie folgt gefasst: anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“. nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann
e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-
„§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver- lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
wendung“. zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche
f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An- Vorschriften bleiben unberührt.“
gaben eingefügt: 5. § 12 wird wie folgt geändert:
„§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 38b Belegheft, Buchführung
„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige zug“ durch die Wörter „den aufgenommenen
Verwendung“. Schaumwein“ ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 42 werden folgende An- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
gaben eingefügt:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
„Abschnitt 20a andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes fügt.
§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Be- b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
steuerungsverfahren, Allgemeines durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1317
7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt. entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
8. § 21 wird wie folgt geändert: amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner- Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie- Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini- Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
gung“ eingefügt. Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittel-
Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 ten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
Gesetzes)“ ersetzt. mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt
„§ 22 an den Versender zurückzuschicken, der diesen
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen
hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt
(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter
beim Hauptzollamt.“
Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn 10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver- „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit
sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer- § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager- durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-
inhabers im Steuergebiet kann das zuständige setzes)“ ersetzt.
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers 11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1
anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal- wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas- Wort „unverzüglich“ eingefügt.
sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
gen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh- zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah- 13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll- „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
dass dieser für den in einem Kalendermonat abge- 14. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
gebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde- Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen- Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments 15. § 37 wird wie folgt geändert:
übermittelt, wenn a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar- fügt:
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh- „(2) Ist Schaumwein während der Beförde-
rungsverordnung bewilligt wurde, rung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
erfolgt und wiederbringlich verloren gegangen, hat der
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer- Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schein oder einem entsprechenden Handels- anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
dokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift nachzuweisen.“
„unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
von Schiffen und Flugzeugen“ 16. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
begleitet werden. fasst:
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge- „Abschnitt 16
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 ent- 17. § 38 wird wie folgt gefasst:
sprechend.
„§ 38
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann Antrag auf Erlaubnis
anstelle des zusammengefassten elektronischen zur steuerfreien Verwendung
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes (1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will,
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er- hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zustän- wender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu- des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-
fügen: gen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt
die in das Handels- oder Genossenschaftsregis- § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Haupt-
ter eingetragen oder einzutragen sind, zollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche
Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen
2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten eines Verwendungsbuchs verzichten.
Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins
eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
§ 38c
3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
und die Art und Weise der Verwendung. Lagerung, Bestandsaufnahme
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei- (1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an
mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu- den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige
weisen. Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei ver-
machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf- wendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
sind, in denen die vorgesehene Verwendung ange-
erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
geben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck-
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn widrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen
den.“
Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d einge-
(2) Der Verwender hat versteuerten und unver-
fügt:
steuerten Schaumwein getrennt voneinander zu
„§ 38a lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unver-
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein gälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und
daneben versteuerten Schaumwein verwenden will,
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Ver-
hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt
wender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Er-
anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen
laubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaum-
über den Bezug und die Verwendung des versteu-
weins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein
erten Schaumweins zu führen. Das zuständige
als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Er-
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
laubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird
nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbe- (3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwen-
darf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hekto- dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
liter liegt. gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un- wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlo- § 11 gilt entsprechend.
schen ist oder die steuerfreie Verwendung einge-
stellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins § 38d
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu- Abgabe von Schaumwein,
zeigen. zweckwidrige Verwendung
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlager-
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-
inhaber oder dem registrierten Versender vor der
wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des
Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steu-
Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des
erfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere
Gesetzes vorzulegen.
Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere bei-
dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das zugeben, die mit der Aufschrift
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
entsprechend. „Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
§ 38b
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
Belegheft, Buchführung Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. benem Vordruck abzugeben.“
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun- 19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen treffen.
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch
Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Ver- die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1319
20. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt: prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Ab-
„Abschnitt 20a satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über
den letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
§ 42a beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
Elektronische Datenübermittlung maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines nische, magnetische und optische Speicherver-
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
Daten können durch Datenfernübertragung über- der eingesetzten Programmversion in Papierform
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung), ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
sobald die organisatorischen und technischen gestellt.
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor- (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
können Dritte beauftragt werden. für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be- Übermittlung der Daten bestimmten Programme
stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten- und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine gabenordnung gilt entsprechend.
Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver- ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird. oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre- ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis- lung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prü-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen- prüfen.
den. (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich- Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
rechtlicher Art. der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 42b § 42e
Schnittstellen Haftung
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be- erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt- die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahr-
stellen werden über das Internet zur Verfügung lässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c
gestellt. und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet
werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Un-
§ 42c recht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die
Anforderungen an die Programme verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für Steuervorteile.
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro- nischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Ab-
grammbeschreibung angegebenen Programmum- satz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund un-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung richtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Daten gewährleisten. Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fall-
gestaltungen, in denen eine richtige und vollstän- § 42f
dige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus- Authentifizierung,
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist Datenübermittlung im Auftrag
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen. (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
§ 42d tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
Prüfung der Programme sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anfor-
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten derungen an die Gewährleistung der Authentizität
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
„(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuerge-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
biet oder als registrierter Versender vom Ort der
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraus-
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
setzung
überprüfen.“
1. an ein Steuerlager,
21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34
bis 42“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers
bis 42f“ ersetzt. oder
22. § 46 wird wie folgt gefasst: 3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12
„§ 46 Absatz 1 der Systemrichtlinie
Steuerlagerinhaber in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder
über andere Mitgliedstaaten aus dem Ver-
(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) schaft ausführen will, hat das elektronische Ver-
Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitglied- waltungsdokument zu verwenden. Für die Teil-
staaten empfangen will oder in andere oder über nahme am EDV-gestützten Beförderungs- und
andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Er- Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfah-
laubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt ren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vor- entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
druck zu beantragen. kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Geset-
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter zes), wenn in einem anderen nach weinrecht-
Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlager- lichen Vorschriften auszustellenden Begleit-
inhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer dokument deutlich sichtbar und gut lesbar
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der folgender Hinweis eingetragen ist:
Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes „Kleiner Weinerzeuger
Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG
Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaub- des Rates vom 16. Dezember 2008“ “.
nis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
tet werden. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit „(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steu-
einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger eraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an ei-
als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr nen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Ab-
(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.“
§ 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche 26. § 51 wird wie folgt geändert:
vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der
Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzuge- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
ben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-
sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vo- satz 2“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Num-
rausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heran- mer 2“ ersetzt.
zuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.“ 27. § 53 wird wie folgt geändert:
23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Ab- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 „1. entgegen
des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu
gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich emp- a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Ab-
fangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu- satz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“ Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
§ 38a Absatz 4,
24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
„(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2
§ 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34
Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Ge-
Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2,
setzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-
§ 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3,
setzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Ab-
befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-
satz 2 Satz 3,
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“ c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1
Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3,
25. § 50 wird wie folgt geändert:
§ 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4
a) In der Paragrafenüberschrift wird das Wort Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a
„durch“ durch das Wort „über“ ersetzt. Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1321
oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 28. § 54 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder
„§ 54
d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
Übergangsregelungen
dung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Ab-
satz 1 Satz 2 Für Beförderungen
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in 1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder
der vorgeschriebenen Weise oder nicht Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-
rechtzeitig erstattet,“. nuar 2011 begonnen worden sind,
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen
unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die
„2. entgegen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
a) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbin- 3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen,
dung mit § 38a Absatz 4, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus
b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete
Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 ausgeführt werden und deren Beförderung vor
oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Ab- ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2 denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-
nischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
rechtzeitig abgibt,“. kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
„3. entgegen
a) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Artikel 4
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Ab-
Änderung der
satz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1
Biersteuerverordnung
oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3
Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1, Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:
b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 2 oder
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
ein Belegheft, ein Buch oder eine Auf- „§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht in licher Verlust und Vernichtung“.
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig führt,“. c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein- „§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonder-
tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ fällen“.
eingefügt. d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 wie folgt gefasst:
angefügt: „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
„12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
Erlaubnisschein nicht oder nicht recht-
zeitig zurückgibt.“ „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
wendung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“ gaben eingefügt:
durch ein Komma ersetzt.
„§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt: § 39b Belegheft, Buchführung
§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme
„2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein
Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht § 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwen-
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht dung“.
rechtzeitig beigibt oder“.
g) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. den durch folgende Angaben ersetzt:
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
„Abschnitt 21 a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
§ 47 Schnittstellen
8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
§ 48 Anforderungen an die Programme
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
§ 49 Prüfung der Programme Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
§ 50 Haftung 9. § 22 wird wie folgt geändert:
§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-
Auftrag
halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vor-
Abschnitt 22 liegenden Ausfertigung der Freistellungsbe-
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung scheinigung“ eingefügt.
§ 52 Ordnungswidrigkeiten b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23
Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153
Abschnitt 23 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
Schlussbestimmungen durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des
Gesetzes)“ ersetzt.
§ 53 Übergangsregelungen“.
2. § 4 wird wie folgt geändert: 10. § 23 wird wie folgt gefasst:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „§ 23
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör- Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraus-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be- setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlager-
trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als inhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-
Steuerlagerinhaber“ ersetzt. lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,
3. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt
des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.“ auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdoku-
4. § 10 wird wie folgt gefasst: ment andere geeignete Verfahren zulassen, wenn
„§ 10 Steuerbelange nicht gefährdet sind.
Vollständige Zerstörung, (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung gen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe
(1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27
worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen
hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungs-
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt- verordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren
zollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be- durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt
trieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zustän- auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass
dige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene
und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalen-
dermonats, in dem die Beförderung begonnen hat,
(2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller
den Entwurf eines zusammengefassten elektroni-
ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinha-
schen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
ber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuwei- 1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
sen. Das zuständige Hauptzollamt kann Verein- tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
fachungen zulassen und Anordnungen zur Nach- rungsverordnung bewilligt wurde,
weisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu 2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt erfolgt und
nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschrif-
ten bleiben unberührt.“ 3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
6. § 13 wird wie folgt geändert:
„unversteuertes Bier zur Bevorratung
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: von Schiffen und Flugzeugen“
„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ begleitet werden.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be- Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
zug“ durch die Wörter „das aufgenommene Bier“ fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
ersetzt. der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-
7. § 14 wird wie folgt geändert: sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1323
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor 18. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann fasst:
anstelle des zusammengefassten elektronischen „Abschnitt 16
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er- Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments 19. § 39 wird wie folgt gefasst:
gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll- „§ 39
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam- Antrag auf
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
(1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Er-
Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
laubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi- 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim- die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk ter eingetragen oder einzutragen sind,
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be- 2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten
stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an Lager und Verwendungsorte des Bieres einge-
den Versender zurückzuschicken, der diesen als zeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
Hauptzollamt.“ und die Art und Weise der Verwendung.
11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-
„(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“ weisen.
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge- (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
setzes)“ ersetzt. amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu
12. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
Wort „unverzüglich“ eingefügt. erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
13. § 27 wird wie folgt geändert: Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“ den.“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt. 20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt- fügt:
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. „39a
14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die
gefügt: Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres
„Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als
Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungs- Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaub-
anlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhalt- nis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht
lich und in der Reihenfolge der Angaben dem amt- erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an
lichen Vordruck entsprechen.“ unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.
16. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-
Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis
Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung ein-
Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. gestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-
scheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
17. § 38 wird wie folgt geändert: lich anzuzeigen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerin-
fügt: haber oder dem registrierten Versender vor der
„(2) Ist Bier während der Beförderung infolge Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwen-
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge- ders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich vorzulegen.
verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“ Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. entsprechend.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
§ 39b (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
Belegheft, Buchführung
benem Vordruck abzugeben.“
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
gen treffen. „Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird
der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.“
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-
22. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu An-
ordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwen- b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
dungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
c) Satz 3 wird aufgehoben.
den. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3
entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann 23. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange „Abschnitt 21
dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
Verwendungsbuchs verzichten.
§ 46
§ 39c
Elektronische Datenübermittlung
Lagerung, Bestandsaufnahme im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Der Verwender darf das Bier nur an den (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Haupt- Daten können durch Datenfernübertragung über-
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer- mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann sobald die organisatorischen und technischen Vor-
verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-
Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-
wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in nen Dritte beauftragt werden.
denen die vorgesehene Verwendung angegeben (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwid- stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
rigen Verwendung hingewiesen wird. Für die voll- mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
ständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Ver- rensanweisung, die vom Bundesministerium der
lust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend. Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
(2) Der Verwender hat versteuertes und unver- tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
steuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, un- sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
versteuertem Bier herstellt und daneben versteuer- chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
tes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist ver- ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
pflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das den.
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
treffen.
den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-
(3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwen- rechtlicher Art.
dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver- § 47
wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Schnittstellen
§ 11 gilt entsprechend.
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
§ 39d bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver- stellt.
wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien § 48
Verwendung an Steuerlager oder an andere Ver-
wender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier Anforderungen an die Programme
bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
mit der Aufschrift das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
„Unversteuertes Bier“
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
versehen sind. fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
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der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Daten gewährleisten. Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige § 51
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus- Authentifizierung,
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist Datenübermittlung im Auftrag
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
Stelle hinzuweisen. grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
§ 49 natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
Prüfung der Programme sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für ziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforde-
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Ab- (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro- traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre auf- Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
zubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der überprüfen.“
erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elek- 24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
tronische, magnetische und optische Speicher- 25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:
verfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gestellt. „1. entgegen
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be- a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
Übermittlung der Daten bestimmten Programme § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab- oder § 39a Absatz 4,
gabenordnung gilt entsprechend.
b) § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbin-
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf- dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg- Satz 2 oder § 39a Absatz 4,
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
c) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1,
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
§ 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1
lung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prü-
Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
§ 41 Absatz 2 Satz 1 oder
prüfen.
d) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge- dung mit § 27 Absatz 4
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
§ 50 bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Haftung aaa) Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 5 Satz 2“
werden ein Komma und die Wörter
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die „auch in Verbindung mit § 39a Ab-
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er- satz 4“ eingefügt.
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs- bbb) Nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2“ werden
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und die Wörter „oder § 39d Absatz 2“ ein-
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer- gefügt.
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „oder § 39b Ab-
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni- satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ einge-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 fügt.
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich- dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
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eingefügt und der die Nummer abschlie- „Abschnitt 20
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt. Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 § 38 Elektronische Datenübermittlung im Be-
angefügt: steuerungsverfahren, Allgemeines
„12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen § 39 Schnittstellen
Erlaubnisschein nicht oder nicht recht- § 40 Anforderungen an die Programme
zeitig zurückgibt.“
§ 41 Prüfung der Programme
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 42 Haftung
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 § 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im
eingefügt: Auftrag
„2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Han- Abschnitt 21
delspapier nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise beigibt Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
oder“. § 44 Ordnungswidrigkeiten
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Abschnitt 22
26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23. Schlussbestimmungen
27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst: § 45 Übergangsregelungen“.
2. In § 1 Nummer 4 wird das Wort „die“ nach dem
„§ 53
Doppelpunkt gestrichen.
Übergangsregelungen
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Für Beförderungen a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem „(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-
1. Januar 2011 begonnen worden sind, fasst die Gesamtheit der baulich zueinander
2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuerge- gehörenden Räume, in denen sich die Einrich-
biet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor- tungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbei-
den sind, tung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in
Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befin-
3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittel- den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
bar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beför- Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
derung vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor- standhalten des Betriebs und die Verwaltung.
den ist, Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei miteinander verbinden, sowie die daran angren-
denn, die Beförderungen sind mit einem elektro- zenden Flächen, soweit diese für betriebliche
nischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Zwecke genutzt werden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti- Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbei-
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung tet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas- Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
sung weiter anzuwenden.“ 1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
2. das Umfüllen von Kaffee,
Artikel 5
3. das Mahlen von Kaffee,
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung 4. das Mischen von Kaffee.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Be- und
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der
(BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:
Handlungen nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt. ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ware“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Waren“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
c) In der Angabe zu § 28 werden die Wörter „kaf- eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
feehaltiger Ware“ durch die Wörter „kaffeehal- Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
tigen Waren“ ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
d) Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 wer- „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
den durch folgende Angaben ersetzt: bung der Betriebsvorgänge bezogen auf
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die Herstellung, die Be- oder Verarbei- löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmel-
tung und die Lagerung des Kaffees sowie dung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.
auf die sonstigen beabsichtigten Hand-
lungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im be- § 26
antragten Steuerlager.“
Durchfuhr
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Ge-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager“ setzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim
die Wörter „sowie die nach § 3 Absatz 2 zuläs- Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.“
sigen Handlungen“ eingefügt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Angabe „nach § 6“ wird gestrichen.
„(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
bb) Nach den Wörtern „zu leisten“ wird der Beauftragten des Versandhändlers schriftlich
Klammerzusatz „(§ 6)“ eingefügt. unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Ertei-
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
lung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforder-
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
liche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung
des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt.“
der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den
7. In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „wird“ gestri- Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis
chen. § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1
8. In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
„Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt. tet werden.“
9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst: b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
„§ 24 c) In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20“ durch
die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken druck“ ersetzt.
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Ge-
11. § 28 wird wie folgt gefasst:
setzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzoll-
amt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem „§ 28
Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständi- Unregelmäßigkeiten
gen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete während der Beförderung
weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über von Kaffee oder kaffeehaltigen
den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Waren zu führen und diesen oder diese unverändert
(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren wäh-
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer-
rend der Beförderung infolge unvorhersehbarer Er-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
eignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
lich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Ab-
oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
satz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-
Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
schriebenem Vordruck abzugeben.
zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzu-
weisen.
§ 25
(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3
Nicht nur gelegentlicher
Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
Bezug zu gewerblichen Zwecken
benem Vordruck abzugeben.“
(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Ab-
12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich a) In Nummer 4 wird das Wort „Ware“ durch das
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Wort „Waren“ ersetzt.
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schrift- b) In Nummer 7 wird das Wort „Ware“ durch das
lich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Wort „Waren“ und werden die Wörter „verlassen
Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 hat“ durch die Wörter „verlassen haben“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Ab- 13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann
befristet werden. a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird
durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Auf- Wörter „bei Privatpersonen ist anstelle der Um-
zeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der satzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis
kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige über die Umsatzbesteuerung in dem anderen
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Mitgliedstaat zu erbringen,“ angefügt.
bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehal-
tigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzu- b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
zeichnen. „Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhält- 14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
nisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er- 15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
„Abschnitt 20 satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
§ 38 bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
Elektronische Datenübermittlung maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines nische, magnetische und optische Speicherver-
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der
Daten können durch Datenfernübertragung über- eingesetzten Programmversion in Papierform er-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung), möglichen, sind der Programmauflistung gleich-
sobald die organisatorischen und technischen Vor- gestellt.
aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie- (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön- stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
nen Dritte beauftragt werden. für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be- Übermittlung der Daten bestimmten Programme
stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber- und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah- gabenordnung gilt entsprechend.
rensanweisung, die vom Bundesministerium der (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal- ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird. oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre- ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis- lung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prü-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen- prüfen.
den. (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich- Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
rechtlicher Art. der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 39 § 42
Schnittstellen Haftung
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be- forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt- Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
stellen werden über das Internet zur Verfügung sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41
gestellt. unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
§ 40 liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Anforderungen an die Programme Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro- Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
grammbeschreibung angegebenen Programmum- tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge- § 43
staltungen, in denen eine richtige und vollständige Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus- (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
Stelle hinzuweisen. natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
§ 41 Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
Prüfung der Programme ziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforde-
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Ab- traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011 1329
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der tragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk“
Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu über- ersetzt.
prüfen.“ b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen“
16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21. die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt.
17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 7
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1, Änderung der
auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2,“ Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
gestrichen. Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch
aa) Die Angabe „§ 24 Satz 3“ wird durch die An- Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003
gabe „§ 24 Satz 2“ ersetzt. (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
bb) Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 4“
werden durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt. „§ 1
cc) Vor das Wort „rechtzeitig“ wird das Wort Steuerbefreiungen
„nicht“ eingefügt. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus ei-
c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“ nem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet
durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbin- eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3
dung mit § 25 Absatz 4,“ ersetzt. nichts Abweichendes bestimmt ist, von den beson-
18. Abschnitt 21 wird aufgehoben. deren Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei
Artikel 6 sind
Änderung der 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-
Energiesteuer-Durchführungsverordnung tes vom 16. November 2009 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6
Fassung, gemäß
der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten
1. § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: von Katastrophenopfern),
„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwal- b) Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Ge-
tungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt brauch von Staatsoberhäuptern),
werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder c) Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder
wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode her- -proben von geringem Wert),
vorgeht.“ d) den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prü-
2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: fungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),
„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 e) Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren
des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzoll- als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),
amt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse,
f) den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib-
auch von Teilmengen, die Daten, die für die Ein-
und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen
gangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und
und Spezialcontainern),
eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort ge- 2. nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung
nannten Frist schriftlich zu übermitteln.“ (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
3. In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
schaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79
mer 1a eingefügt:
vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38,
„1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch
Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363
Steuerlager befördert werden, wenn der regis- vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in
trierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steu- der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den
erlagers ist,“. Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG)
4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
„unverzüglich“ eingefügt. Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
5. In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“ 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt. L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom
13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die
6. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010
a) In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert wor-
oder Aufzeichnung“ durch die Wörter „eine Ein- den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2011
3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt
4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zoll- 5 000 Gramm.
verordnung, soweit es sich um Energieerzeug- (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Ver-
nisse handelt. ordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
(2) Die Steuerbefreiung von Waren im persön- Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
lichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich aus- 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
schließlich nach der Einreise-Freimengen-Verord- Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235; (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom
2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120,
Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober
nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-
nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verord- punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
nung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geän-
2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in dert:
der jeweils geltenden Fassung.“
2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben. a) Der Klammerzusatz „(Artikel 100 bis 106 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 918/83)“ wird gestrichen.
3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:
b) Die Wörter „ist Mineralöl“ werden durch die Wör-
„§ 2
ter „sind Energieerzeugnisse“ ersetzt.
Warenmuster
oder -proben von geringem Wert 5. Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geän-
dert:
(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend ge- a) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerbefreiung und
nannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Ver-
auf folgende Mengen beschränkt: brauchsteuern“ durch das Wort „Steuervergüns-
1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom- tigung“ ersetzt.
binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7
von mehr als 22 Volumenprozent sowie alko- oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergeset-
holische Zubereitungen und Getränke der Posi- zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8
tion 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergeset-
2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten zes“ ersetzt.
Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem
Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamt- 6. Der bisherige § 7 wird § 5.
menge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen; 7. § 8 wird aufgehoben.
2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt Artikel 8
bis 22 Volumenprozent und der Position 2206
Inkrafttreten
der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Be-
hältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milli- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011
liter; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble