1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Gesetz
zur Bekämpfung der Zwangsheirat
und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat
sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
sen: „Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwa-
Artikel 1 igen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme
Änderung des am Integrationskurs nachgekommen ist.“
Aufenthaltsgesetzes b) Folgender Satz wird angefügt:
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- „War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein
ändert: Jahr befristet werden, solange er den Integra-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tionskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen
oder noch nicht den Nachweis erbracht hat,
a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe dass seine Integration in das gesellschaftliche
eingefügt: und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.“
„§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrier- 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
ten Jugendlichen und Heranwachsen-
„§ 25a
den“.
Aufenthaltsgewährung bei
b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
eingefügt:
(1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutsch-
„§ 88a Verarbeitung von Daten im Zusammen-
land geboren wurde oder vor Vollendung des
hang mit Integrationsmaßnahmen“.
14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufent-
2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert: haltserlaubnis erteilt werden, wenn
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1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestat-
tung im Bundesgebiet aufhält, aa) In Satz 1 wird das Wort „zweijährigen“ durch
das Wort „dreijährigen“ ersetzt.
2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine
Schule besucht oder in Deutschland einen aner- bb) In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Se-
kannten Schul- oder Berufsabschluss erworben mikolon wie folgt gefasst: „dies ist insbeson-
hat und dere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer
häuslicher Gewalt ist“.
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach Vollendung des 15. und vor Vollendung cc) Der ursprüngliche Teilsatz wird als neuer
des 21. Lebensjahres gestellt wird, Satz 3 eingefügt.
sofern gewährleistet erscheint, dass er sich auf- 6. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensver- gefügt:
hältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundes-
republik Deutschland einfügen kann. Solange sich „(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen
schulischen oder beruflichen Ausbildung oder werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Ge-
einem Hochschulstudium befindet, schließt die In- walt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
anspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher- zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rück-
stellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung kehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den
der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der
die Abschiebung aufgrund eigener falscher An- Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf
gaben des Ausländers oder aufgrund seiner Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet
Täuschung über seine Identität oder Staatsange- erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen
hörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-
kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein-
werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 fügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzun-
des Asylverfahrensgesetzes einen Antrag nach gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine
§ 14a des Asylverfahrensgesetzes betrifft. Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechts-
widrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfind-
(2) Den Eltern oder einem allein personensorge- lichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und
berechtigten Elternteil eines minderjährigen Auslän- von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten
ders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufent-
besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer- haltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach
den, wenn Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ab-
1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Anga- lauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Ab-
ben oder aufgrund von Täuschungen über die satz 2 bleibt unberührt.“
Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels
7. In § 43 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Daten-
Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Be-
übermittlung zwischen den beteiligten Stellen“ die
seitigung von Ausreisehindernissen verhindert
oder verzögert wird und Wörter „und die Datenverarbeitung durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a
2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Er- Absatz 1“ eingefügt.
werbstätigkeit gesichert ist.
8. In § 44a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine eingefügt:
Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit „(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1
ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme
oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungs-
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
gemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.“
Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz- 9. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
lichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen
von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu „Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 er-
90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem lischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht,
Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
Ausländern begangen werden können, grundsätz- Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt
lich außer Betracht bleiben.“ oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur
Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr
4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 25 nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb
Abs. 4 bis 5,“ die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2,“ von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,
eingefügt. spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit
5. § 31 wird wie folgt geändert: der Ausreise, wieder einreist.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort 10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe
„zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. „§ 60a Abs. 2“ die Angabe „und 2b“ eingefügt.
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11. Nach § 60a Absatz 2a wird folgender Absatz 2b oder öffentlicher Träger, um ein migrationsspezifi-
eingefügt: sches Beratungsangebot durchzuführen, ist eine
„(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufent- Übermittlung von aggregierten Daten über das
haltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minder- Beratungsgeschehen von den Trägern an das Bun-
jährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder desamt für Migration und Flüchtlinge zulässig.“
eines allein personensorgeberechtigten Elternteils
sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern Artikel 2
oder dem allein personensorgeberechtigten Eltern- Änderung des
teil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausge- Freizügigkeitsgesetzes/EU
setzt werden.“
In § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
12. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt die 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Wörter „oder wenn dies zum Zwecke des Schulbe- Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I
suchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung S. 610) geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender
oder des Studiums an einer staatlichen oder staat- Satz eingefügt:
lich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
„§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgeset-
Ausbildungseinrichtung erforderlich ist“ eingefügt.
zes findet entsprechende Anwendung, soweit die Über-
13. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: mittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen
„§ 88a der Durchführung von Integrationskursen nach § 44
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung
Verarbeitung von Daten
einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
Buch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des
(1) Bei der Durchführung von Integrationskursen Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist.“
ist eine Übermittlung von teilnehmerbezogenen
Daten, insbesondere von Daten der Bestätigung Artikel 3
der Teilnahmeberechtigung, der Zulassung zur Teil-
nahme nach § 44 Absatz 4 sowie der Anmeldung zu Änderung des
und der Teilnahme an einem Integrationskurs, durch Asylverfahrensgesetzes
die Ausländerbehörde, den Träger der Grundsiche- § 58 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
rung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungs- Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
amt und die für die Durchführung der Integrations- S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
kurse zugelassenen privaten und öffentlichen vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden
Träger an das Bundesamt für Migration und Flücht- ist, wird wie folgt geändert:
linge zulässig, soweit sie für die Erteilung einer 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zulassung oder Berechtigung zum Integrations-
kurs, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teil- a) In Satz 1 wird das Wort „angrenzenden“ ge-
nahme, die Feststellung der Erfüllung der Teilnah- strichen und nach den Wörtern „Bezirk einer“
meverpflichtung nach § 44a Absatz 1 Satz 1, die das Wort „anderen“ eingefügt.
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme oder b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
die Abrechnung und Durchführung der Integrations-
„Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine
kurse erforderlich ist. Die für die Durchführung der
nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung aus-
Integrationskurse zugelassenen privaten und
geübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke
öffentlichen Träger dürfen die zuständige Auslän-
des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und
derbehörde oder den zuständigen Träger der
Weiterbildung oder des Studiums an einer staat-
Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule
ordnungsgemäße Teilnahme eines nach § 44a
oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung er-
Absatz 1 Satz 1 zur Teilnahme verpflichteten Aus-
forderlich ist.“
länders informieren. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten 2. In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet“ die
Daten auf Ersuchen an Ausländerbehörden, Träger Wörter „ , dem Gebiet des Landes oder, soweit Ein-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und vernehmen zwischen den beteiligten Landesregie-
Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit rungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“
dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berech- eingefügt.
tigung zum Integrationskurs, zur Kontrolle der
Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung, für die Ver- Artikel 4
längerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die Ertei- Änderung des
lung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er- Strafgesetzbuchs
laubnis zum Daueraufenthalt-EG, zur Überwachung
der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchfüh- Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
rung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
Darüber hinaus ist eine Verarbeitung von personen- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011
bezogenen Daten durch das Bundesamt für Migra- (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
tion und Flüchtlinge nur für die Durchführung und ändert:
Abrechnung der Integrationskurse zulässig. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 237 wie
(2) Bedient sich das Bundesamt für Migration folgt gefasst:
und Flüchtlinge gemäß § 75 Nummer 9 privater „§ 237 Zwangsheirat“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1269
2. § 237 wird wie folgt gefasst: „§ 26
„§ 237 Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Bekämpfung
Zwangsheirat der Zwangsheirat und zum besseren Schutz
der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheits- Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 2011 geschlos-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be- senen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem
straft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung bis dahin geltenden Recht zu diesem Zeitpunkt nicht
der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem mehr hätte aufgehoben werden können.“
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Artikel 8
Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Änderung der
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch AZRG-Durchführungsverordnung
List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Gel- Abschnitt I der Anlage zu der AZRG-Durchführungs-
tungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder ver- verordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zu-
anlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2010
von dort zurückzukehren. (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(3) Der Versuch ist strafbar. ändert:
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- 1. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“ Doppelbuchstabe ll folgende Doppelbuchstaben mm
bis oo eingefügt:
3. In § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „oder zur Eingehung der Ehe“ gestrichen. „mm) § 25a Abs. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugend-
Artikel 5 lichen und Heranwachsen-
den: integrierter Jugend-
Änderung der licher/Heranwachsender)
Strafprozessordnung erteilt am
In § 397a Absatz 1 Nummer 4 der Strafprozessord- befristet bis
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 nn) § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300)
(Aufenthaltsgewährung bei
geändert worden ist, wird nach der Angabe „235,“ die
gut integrierten Jugend-
Angabe „237,“ eingefügt. lichen und Heranwachsen-
den: Eltern)
Artikel 6 erteilt am
Änderung des befristet bis
Bürgerlichen Gesetzbuchs oo) § 25a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
§ 1317 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
(Aufenthaltsgewährung bei
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja- gut integrierten
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das Jugendlichen und Heran-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar wachsenden: Geschwister)
2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt erteilt am
gefasst:
befristet bis“.
„Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2
Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle 2. In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppel-
des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren buchstaben mm bis oo aus der Spalte A die Angabe
gestellt werden.“ „(2)*)“ eingefügt.
3. In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d fol-
Artikel 7 gender Buchstabe e eingefügt:
Änderung des
„e) Bescheinigung über die
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Aussetzung der Abschie-
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- bung (Duldung) nach
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- § 60a Abs. 2b
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I erteilt am
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom befristet bis
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
widerrufen am“.
folgender § 26 angefügt:
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
4. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. Artikel 9
5. In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buch- Inkrafttreten
staben e aus der Spalte A die Angabe „(2)“ einge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1271
Siebzehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 – 17. KOV-AnpV 2011)
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Stufen gewährt wird:
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Stufe I 75 Euro,
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung: Stufe II 156 Euro,
Stufe III 231 Euro,
Artikel 1
Stufe IV 309 Euro,
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes Stufe V 386 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe VI 465 Euro.“
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie
bei einem Grad der Schädigungsfolgen
folgt geändert:
von 50 oder 60 400 Euro,
1. In § 14 wird die Angabe „147“ durch die Angabe
„148“ ersetzt. von 70 oder 80 484 Euro,
2. § 15 wird wie folgt geändert: von 90 582 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe von 100 652 Euro.“
„19“ und die Angabe „120“ durch die Angabe
„121“ ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „26 887“ durch die Angabe „27 721“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „1,843“ durch die An-
gabe „1,861“ ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „71“
durch die Angabe „72“ ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „272“ durch die An-
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
gabe „275“ ersetzt.
Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfol-
gen b) In Satz 4 wird die Angabe „466, 661, 849, 1 104
oder 1 357“ durch die Angabe „471, 668, 857,
von 30 in Höhe von 124 Euro,
1 115 oder 1 370“ ersetzt.
von 40 in Höhe von 170 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 50 in Höhe von 228 Euro, a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 560“
von 60 in Höhe von 289 Euro, durch die Angabe „1 575“ und die Angabe „781“
durch die Angabe „789“ ersetzt.
von 70 in Höhe von 400 Euro,
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 560“ durch die
von 80 in Höhe von 484 Euro, Angabe „1 575“ ersetzt.
von 90 in Höhe von 582 Euro, 9. In § 40 wird die Angabe „387“ durch die Angabe
„391“ ersetzt.
von 100 in Höhe von 652 Euro.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „429“ durch die
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
Angabe „433“ ersetzt.
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen 11. In § 46 wird die Angabe „110“ durch die Angabe
„111“ und die Angabe „204“ durch die Angabe
von 50 und 60 um 25 Euro,
„206“ ersetzt.
von 70 und 80 um 31 Euro, 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „192“ durch die
von mindestens 90 um 38 Euro.“ Angabe „194“ und die Angabe „266“ durch die An-
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gabe „269“ ersetzt.
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs- 13. § 51 wird wie folgt geändert:
folgen von 100, die durch die anerkannten Schä- a) In Absatz 1 wird die Angabe „525“ durch die An-
digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich gabe „530“ und die Angabe „366“ durch die An-
betroffen sind, erhalten eine monatliche gabe „370“ ersetzt.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 560“ durch die
die Angabe „97“ und die Angabe „71“ durch die Angabe „1 575“ und die Angabe „781“ durch die
Angabe „72“ ersetzt. Angabe „789“ ersetzt.
Artikel 2
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „297“ durch
die Angabe „300“ und die Angabe „215“ durch Inkrafttreten
die Angabe „217“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1273
Verordnung
zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12
und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes
(Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV)
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 30 Absatz 14 des Bundesversor- 3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der
gungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt,
Buchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I ohne dass diese Tätigkeiten insgesamt die volle
S. 582) geändert worden ist, verordnet die Bundes- Arbeitskraft erforderten, ist ein dem Einsatz an
regierung: Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechen-
der Teil des Vergleichseinkommens maßgebend;
Abschnitt 1 trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines
gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils
Berufsschadensausgleich
der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich
aus den Mehraufwendungen für die Führung eines
§1
gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-
Anwendungsbereich densausgleich festzustellen. Der zustehende Berufs-
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die schadensausgleich ist die Summe beider Beträge,
Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich,
Absatz 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs- der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkom-
schadensausgleichs nach § 30 Absatz 6 und 12 des men für die berufliche Tätigkeit zugrunde gelegt
Bundesversorgungsgesetzes. wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn Beschä-
§2 digte die nach diesen Vorschriften in Betracht kom-
mende Tätigkeit ausüben. Ein durch die Schädigung
Vergleichseinkommen
verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.
(1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch-
schnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungs- §3
gruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschä-
Durchschnittseinkommen
digte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden.
Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. (1) Durchschnittseinkommen ist bei Beschädigten
Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundge-
eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach halt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der
§ 5 ermittelt. Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschä-
digten mit abgeschlossener Berufsausbildung das
(2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung
Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben- nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei
berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemein- Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das
samen Haushalt im Sinne des § 30 Absatz 12 des Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9
Bundesversorgungsgesetzes geführt, werden sie nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei
der dem Hauptberuf entsprechenden Besoldungs- Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grund-
gruppe zugeordnet, gehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der
2. mehrere berufliche Tätigkeiten, von denen jede den Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Be-
gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, aus- schädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt
geübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der An-
Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen lage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte
Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusam- Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1
men die volle Arbeitskraft erforderten, wird ihnen nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu
die Besoldungsgruppe mit dem für die ausgeübten erhöhen.
Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichsein- (2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine
kommen zugeordnet, Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlos-
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
sene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist §5
nur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung Ermittlung des
für die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Aus- Durchschnittseinkommens bei einer vor
übung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung
wenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich
fördert. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschul- Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Be-
ausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhoch- rufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruf-
schule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraus- lichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnitts-
setzung für die Einstellung in den gehobenen oder einkommen orientiert an den Grundgehältern der Bun-
höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist. desbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppie-
rung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sons-
(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung steht tigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzuneh-
eine zehnjährige Tätigkeit oder eine fünfjährige selbst- men. Durchschnittseinkommen ist mindestens das
ständige Tätigkeit in dem Beruf gleich, auf dessen Aus- Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5,
übung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der
denn, dass diese Tätigkeit nicht geeignet war, das Ein- Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermut-
kommen der Tätigkeit erheblich über das ohne Berufs- lichem
ausbildung erreichbare Maß zu fördern.
1. Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Ab-
satz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufs-
§4
ausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,
Ermittlung des
2. Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das
Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen
in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Tech-
(1) Hatten Beschädigte nachweislich in dem Beruf, niker- oder Meisterprüfung bestimmte Durch-
den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der schnittseinkommen,
Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt
3. Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Be-
haben, eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften
schädigte mit abgeschlossener Fachhochschulaus-
des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als
bildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder
Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8
einer dieser Stellung angemessenen Besoldungs- 4. Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschä-
gruppe der Bundesbesoldungsordnung A zuzüglich digte mit abgeschlossener Hochschulausbildung
des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V bestimmte Durchschnittseinkommen.
zum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Zur Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem
Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu
die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor gewähren.
der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen
der Schädigung auf den Beruf erzielt worden sind, um §6
10 vom Hundert zu verringern und den Bezügen Durchschnittseinkommen im Sinne
(Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der des § 30 Absatz 11 und des § 64c Absatz 2
Stufe 1) gegenüberzustellen, die Bundesbeamte zu der-
selben Zeit erhalten hätten; Amtszulagen gelten nicht (1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30
als Bestandteil des Grundgehalts. Sind nach § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der
Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Ver- nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungs-
gleichseinkommen bekannt gemacht, sind diese an- gesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
stelle der Bezüge nach Satz 2 den Einkünften gegen- les als Vergleichseinkommen bekannt gemachte Betrag
überzustellen. für die Besoldungsgruppe, der die Beschädigten ohne
den Nachschaden zugeordnet würden.
(2) Absatz 1 gilt für selbstständig Tätige entspre-
chend, wenn zu dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeb- (2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet
lichen Zeitpunkt die wirtschaftliche Bedeutung der aus- sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das
geübten selbstständigen Tätigkeit durch § 3 nicht aus- Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem
reichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Be- Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt
deutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn haben, schädigungsbedingt niedriger als das Ver-
der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindes- gleichseinkommen, das dieser Besoldungsgruppe ent-
tens das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren spricht, gilt als Durchschnittseinkommen dieses Ver-
Besoldungsgruppe erreicht. Der Ermittlung der ange- gleichseinkommen, gemindert um den Vomhundert-
messenen Besoldungsgruppe sind 80 vom Hundert satz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Er-
des durchschnittlichen Gewinns aus Gewerbe oder werbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen
aus selbstständiger Arbeit in den letzten drei Jahren dieser Besoldungsgruppe zurückgeblieben ist. Bei
vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Aus- selbstständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Er-
wirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf werbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleis-
zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die tung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zu-
eigene Arbeitsleistung von Beschädigten zurückzufüh- grunde zu legen; Bruchteile von Vomhundertsätzen
ren ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen sind von 0,50 an aufzurunden, sonst abzurunden.
Arbeitsleistung ist zum Vergleich das Grundgehalt der (3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer
Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungs- schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne
ordnung A heranzuziehen, das Beamten des Bundes in dass die oder der Beschädigte aus dem Erwerbsleben
vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre. ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1275
Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A 2. der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer gegen-
zugrunde zu legen ist, der die Beschädigten auf Grund wärtigen selbstständigen Tätigkeit und Einnahmen
der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit.
Nachschadens zugeordnet würden. Als Wert der eigenen Arbeitsleistung ist das Grundge-
(4) Soweit das nach § 30 Absatz 11 des Bundes- halt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbe-
versorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittsein- soldungsordnung A zu berücksichtigen, das Beamten
kommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbs- des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre.
einkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durch- Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld beste-
schnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbe- hen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige
trag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrenten-
nach § 56 des Bundesversorgungsgesetzes an jeweils verordnung.
um ein Viertel zu mindern. (2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbststän-
(5) In den Fällen des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 diger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbeson-
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. dere
1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und
§7 Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Kürzung des 2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
Vergleichseinkommens und einschließlich den auf Kindererziehungszeiten beru-
des Durchschnittseinkommens henden Rentenanteilen, mit Ausnahme des Renten-
(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 anteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Be-
Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als schädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünf-
Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 ten aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,
sowie des § 64c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes- 3. Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit
versorgungsgesetzes gelten 75 vom Hundert des nach Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen
§ 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes haben, um sich nach dem Ausscheiden aus dem
bekannt gemachten oder des nach § 87 Absatz 1 des Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern,
Bundesversorgungsgesetzes festgestellten und ange-
passten Betrags, mit Ablauf des Monats, in dem die 4. laufende Leistungen aus einer berufsständischen
Beschädigten Versorgungseinrichtung,
1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch 5. die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung
Sozialgesetzbuch erreicht haben, und die Landabgaberente nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte,
2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer ge-
setzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben aus- 6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
scheiden oder ausscheiden müssten, Renten auf Grund von Schadensersatzansprüchen
wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit 7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzei- wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-
tigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht schaftlichen Fortkommen und
auf Erwerbseinkommen Gebrauch machen und des- 8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Gesetzes
wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze nach Dienstes.
§ 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. (3) Einkommen aus früherer Tätigkeit, das infolge
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn die Beschädig- eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert
ten glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung ist, ist stets mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne
noch erwerbstätig wären. den Versorgungsausgleich ergäbe. Satz 1 gilt entspre-
(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus- chend, wenn das Einkommen aus früherer Tätigkeit in-
gleichs nach § 30 Absatz 6 des Bundesversorgungsge- folge des Hinzutretens eines Anspruchs auf Hinterblie-
setzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeit- benenversorgung in seiner Höhe verändert ist.
punkt an der Betrag nach § 30 Absatz 7 Satz 2 des (4) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Erwerbs-
Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das tätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld, Teilarbeits-
Durchschnittseinkommen. losengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht
darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld nach dem
§8 Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Elterngeld im
Derzeitiges Bruttoeinkommen Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in
Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils
(1) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten, soweit maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld-
in § 30 Absatz 11 Satz 1 und § 64c Absatz 2 Satz 2 und Elternzeitgesetzes übersteigt. Bei Versorgungs-
und 3 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in § 9 krankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt, so-
nichts anderes bestimmt ist, fern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezoge-
1. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer nen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unter-
früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen haltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch be-
Tätigkeit und messen sind, als derzeitiges Bruttoeinkommen im
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Sinne des Absatzes 1 das Bruttoeinkommen, das der Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist
Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt, gegebe- wie folgt zu schätzen: Das Grundgehalt der Stufe 8
nenfalls vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
an erhöht um den Vomhundertsatz, um den der Bemes- nung A, das einem nichtbeschädigten Beamten des
sungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist
Bundesversorgungsgesetzes erhöht worden ist. Bei um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt
Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem Dritten des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit der
Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegen- Beschädigten, ihre Berufstätigkeit auszuüben, einge-
wärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das schränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind
der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Bei ge- 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf
werkschaftlichen Unterstützungsleistungen aus Anlass das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzuset-
von Arbeitskämpfen gilt als derzeitiges Bruttoeinkom- zen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei
men das bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaß- Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das der-
nahme erzielte Einkommen aus gegenwärtiger Tätig- zeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entspre-
keit. chender Anwendung des § 30 Absatz 10 Satz 4 des
(5) Wird anstelle der Leistungen im Sinne der Ab- Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1
sätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung gewährt, so bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich
gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein Betrag in Höhe für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des
des der Kapitalentschädigung zugrunde gelegten Ren- tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens
tenbetrages. festgestellt war.
(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer §9
schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähig- (1) Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
keit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbs- gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrenten-
minderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre. verordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon
(7) Haben Beschädigte ohne verständigen Grund bleiben sowohl die in Nummer 17 genannten Weih-
über Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Er- nachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als sol-
werbstätigkeit in einer Weise verfügt, dass dadurch ihr che ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeits-
bei der Feststellung des Einkommensverlustes zu be- entgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem
rücksichtigendes Einkommen gemindert wird, ohne Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese
dass ein Nachschaden im Sinne des § 30 Absatz 11 Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies
oder ein Fall des § 64c Absatz 2 Satz 2 oder 3 des günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Ein-
Bundesversorgungsgesetzes vorliegt, ist bei der Fest- kommen für den Monat der Berechnung der Leistung
stellung des Einkommensverlustes der Betrag als Ein- entspricht, unberücksichtigt. Einkommen, die zur Kür-
kommen anzusetzen, den Beschädigte ohne die ein- zung des Versorgungskranken-, Kranken- oder Verletz-
kommensmindernde Verfügung erzielen könnten. Dies tengelds führen, bleiben mit dem der Anrechnung zu-
gilt auch, wenn Beschädigte Ansprüche auf Leistungen grunde liegenden Bruttobetrag unberücksichtigt.
der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Art nicht geltend (2) Bei Anwendung des § 30 Absatz 11 des Bundes-
machen oder gemacht haben. Nehmen Beschädigte versorgungsgesetzes bleiben Einnahmen unberück-
eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit des glei- sichtigt, die an die Stelle des vor Eintritt des Nachscha-
tenden Übergangs in den Ruhestand wahr und setzen dens erzielten Erwerbseinkommens treten, soweit sie
deswegen ihre Arbeitszeit unter Verzicht auf Erwerbs- allein oder zusammen mit Einnahmen aus gegenwärti-
einkommen herab, gilt der Betrag als derzeitiges Brut- ger Tätigkeit den Betrag des zu berücksichtigenden
toeinkommen, den Beschädigte ohne ihr einkommens- Durchschnittseinkommens nicht übersteigen. Bei der
minderndes Handeln erzielen könnten, es sei denn, sie Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30
machen glaubhaft, dass sie ohne die Schädigung noch Absatz 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1
in bisherigem Umfang erwerbstätig wären. Sind Maß- mit der Maßgabe, dass der Nettobetrag des derzeitigen
nahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durch- Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des
geführt worden und nehmen Beschädigte den hiernach Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist.
möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen
Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkom- Abschnitt 2
men aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein
Schadensausgleich für
Durchschnittseinkommen in entsprechender Anwen-
Witwen, Witwer sowie hinterbliebene
dung des § 30 Absatz 11 des Bundesversorgungsge-
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
setzes anzurechnen.
(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das Be- § 10
schädigten, die mindestens ein Viertel der Zeit ihrer Be-
rufstätigkeit selbstständig tätig gewesen sind, zur Ver- Vergleichseinkommen
fügung steht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Er- (1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bun-
werbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der desversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichsein-
in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Ab- kommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1
satz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch
Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1277
rung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls
dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem
oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kür- Einkommen für den Monat der Berechnung der Leis-
zung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkom- tung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus
menserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht
wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Ver- abzusetzen.
ordnung über das anzurechnende Einkommen nach
dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl Abschnitt 3
um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich
für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksich- G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
tigte Bruttoeinkommen errechnet.
§ 12
(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bun-
desversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichsein- Rundungsvorschrift
kommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwen-
Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder
den.
Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durch-
schnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbe-
§ 11
trag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.
Bruttoeinkommen
Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne § 13
des § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entspre-
chend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten Gleichzeitig tritt die Berufsschadensausgleichsverord-
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 17 des
Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu ei- Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
nem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem ändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Derivateverordnung*)
Vom 28. Juni 2011
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu ge-
verordnet auf Grund fasst worden ist:
– des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Artikel 1
Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1 und 2 und des
§ 51 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes, Änderung der
von denen § 34 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Num- Derivateverordnung
mer 35 Buchstabe d, § 36 Absatz 5 Satz 1 durch Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I
Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c und § 44 Absatz 7 S. 153) wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e des Geset- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geän-
dert worden sind und § 51 Absatz 3 durch Artikel 1 „§ 1
Nummer 44 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni Anwendungsbereich
2011 (BGBl. I S.1126) geändert worden ist, sowie (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den
– des § 19f Absatz 3 Satz 1 und des § 110 Absatz 7 Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß
Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 111 Absatz 1 § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanage-
und 2, des Investmentgesetzes, von denen § 19f ment und die Berechnung des Marktrisikopoten-
Absatz 3 durch Artikel 13 Absatz 10 Nummer 1 des zials dieser Derivate sowie die Anrechnung von
Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geän- Derivaten auf die Anlagegrenzen.
dert worden ist und § 110 Absatz 7 und § 111 durch (2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen,
Artikel 1 Nummer 91 und 93 des Gesetzes vom für die eine Investition in Derivate nach den jewei-
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) eingefügt wor- ligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Aus-
den sind, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes- nahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-
ministerium der Justiz, ken nach § 112 des Investmentgesetzes.“
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von a) In Absatz 1 werden die Wörter „ausführlichen
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- und vereinfachten“ gestrichen und nach dem
dienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 Wort „Verkaufsprospekt“ die Wörter „und den
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Ver- wesentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein Son-
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richt- dervermögen“ die Wörter „mit Ausnahme von
linie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des In-
Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessen- vestmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen
konflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der nach § 91 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42). 3. § 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1279
4. § 4 wird wie folgt geändert: „Die Entscheidung der Kapitalanlagegesellschaft
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten
Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifi-
„§ 4 zierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslas-
Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung“. tung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Ent-
scheidung zugrunde liegenden Annahmen sind
b) Der Wortlaut nach dem Wort „dass“ wird neue
Nummer 1 und der Punkt am Ende durch das zu dokumentieren.“
Wort „und“ ersetzt. b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die
c) Folgende Nummer 2 und folgender Satz werden Wörter „zwischen dem“ und das Wort „zum“
angefügt: durch die Wörter „und dem“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Ansatz“ die Wörter „sowie den
„ 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenz-
Geschäfte vorhanden ist. auslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die nach § 8 Absatz 1 oder 2“ eingefügt.
Deckung im Rahmen des Risikomanagement- c) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.
prozesses laufend zu überwachen.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das
„§ 6 Wort „potentielle“ durch das Wort „potenzielle“
Grundlagen und Abgrenzung sowie das Wort „potentiellen“ durch das Wort
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslas- „potenziellen“ ersetzt.
tung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgeset- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz „(2) Alternativ darf der einem Sondervermö-
von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf gen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für
täglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss lau- das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent
fend eingehalten werden. Abhängig von der Anla- des Wertes des Sondervermögens übersteigen.“
gestrategie kann hierzu auch eine untertägige Be-
rechnung der Auslastung notwendig sein. 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das „§ 8a
Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investi- Abgrenzung
tionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen wer-
den; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die
§§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risiko-
bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener betrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehö-
Verantwortung auf Basis der Analyse des Risiko- rigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als
profils des Sondervermögens einschließlich der auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei
eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in
Methode muss der verfolgten Anlagestrategie so- eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüg-
wie der Art und Komplexität der eingesetzten De- lich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des
rivate und deren Anteil im Sondervermögen an- Sondervermögens angemessen sein. Die Methode
gemessen sein. Die Anwendung des einfachen ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.“
Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft 9. § 9 wird wie folgt geändert:
nicht von der Verpflichtung zur Implementierung a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
eines angemessenen Risikomanagementprozesses „regelmäßig“ und nach dem Wort „Vermögen,“
einschließlich Risikomessung und Begrenzung. die Wörter „das keine Hebelwirkung aufweist
Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten An- und“ eingefügt.
satzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des
Sondervermögens zu überwachen und darüber hi- b) In Absatz 2 werden die Wörter „vollständigen
naus, soweit angemessen, weitere Risikokennzif- und vereinfachten“ gestrichen und nach dem
fern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und Wort „Verkaufsprospektes“ die Wörter „und den
der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermö- wesentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
gens zu nutzen. c) In Absatz 4 wird das Wort „potentiellen“ durch
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den quali- das Wort „potenziellen“ ersetzt.
fizierten Ansatz verwenden, wenn durch den ein- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
fachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen ent-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
haltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst
und bemessen werden können, die Anlagestrategie „Die Festlegung der Zusammensetzung des
des Sondervermögens über einen vernachlässigba- Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risi-
ren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert komanagementprozesses zu berücksichti-
oder das Sondervermögen über einen vernachläs- gen.“
sigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate inves- bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Absät-
tiert.“ zen 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1
6. § 7 wird wie folgt geändert: bis 4“ ersetzt.
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
dd) Im bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
„Bundesanstalt“ die Wörter „mit Ausnahme tragen“ die Wörter „ , sofern im jeweiligen Markt
von Vergleichsmaßstäben für Spezial-Son- verfügbar“ eingefügt.
dervermögen nach § 91 des Investment- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die
gesetzes“ und nach dem Wort „unverzüg- Wörter „Unterschiede in der Entwicklung der
lich“ die Wörter „und nachvollziehbar“ einge- Kurse oder Preise von Produktgruppen und Pro-
fügt. dukten sowie“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert: 13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen“ durch
„§ 10 das Wort „potenziellen“ ersetzt und das Wort
„marktpreisrisikobehafteten“ gestrichen.
Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „potentielle“ durch „(1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach
das Wort „potenzielle“ ersetzt und werden § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisa-
die Wörter „in der Fassung der Bekannt- tionsverordnung ist zuständig und verantwort-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I lich für
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 71 des
1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Wei-
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
terentwicklung der Risikomodelle,
S. 2848) geändert worden ist,“ gestrichen.
2. die Überwachung des Prozesses zur Bestim-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. mung und Zusammensetzung des Vergleichs-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort vermögens nach § 9,
„wenn“ die Wörter „sie dem Risikoprofil und der 3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomo-
Anlagestrategie des Sondervermögens sowie dells für das jeweilige Sondervermögen,
der Komplexität der eingesetzten Derivate ange-
messen Rechnung tragen,“ eingefügt. 4. die laufende Validierung des Risikomodells,
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 5. die Validierung und Implementierung eines
dokumentierten und durch die Geschäftsleiter
„Sofern Eignungserfordernisse nicht eingehalten genehmigten Systems von Obergrenzen (Li-
sind, kann die Bundesanstalt geeignete Maß- mite) von potenziellen Risikobeträgen für je-
nahmen veranlassen.“ des Sondervermögen in Übereinstimmung
11. § 11 wird wie folgt geändert: mit dessen Risikoprofil,
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „potentiel- 6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kom-
len“ durch das Wort „potenziellen“ ersetzt. mentierung der potenziellen Risikobeträge
und die Überwachung der Obergrenzen nach
b) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die Nummer 5,
Zahl „20“ ersetzt.
7. die regelmäßige Überwachung der Hebelwir-
c) In Nummer 2 werden die Wörter „ein effektiver kung des Sondervermögens sowie
historischer Beobachtungszeitraum von mindes-
8. die regelmäßige Berichterstattung an die Ge-
tens einem Jahr zugrunde zu legen.“ gestrichen.
schäftsleiter bezüglich der aktuellen poten-
d) Folgende Nummer 3 und die folgenden Sätze ziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach
werden angefügt: § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach
„ 3. ein effektiver historischer Beobachtungszeit- den §§ 23 bis 26.“
raum von mindestens einem Jahr zugrunde c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen“
zu legen. durch das Wort „potenziellen“ und werden die
Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von un- Wörter „sind ausführlich zu dokumentieren“
ter 20 Arbeitstagen ist zulässig. Eine Abwei- durch die Wörter „müssen eine hohe Präzision
chung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem aufweisen“ ersetzt.
Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zu- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
lässig. Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist ent- „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss über
sprechend anzupassen. Eine Abweichung von geeignete Verfahren zur Validierung des Risiko-
Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhn- modells verfügen. Die Validierung und die Über-
licher Marktbedingungen und nach vorheriger prüfung der Angemessenheit müssen bei der
Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen
§ 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.“ zeitlichen Abständen (laufende Validierung) und
12. § 12 wird wie folgt geändert: bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn
diese dazu führen könnte, dass das Risikomo-
a) In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen“ durch dell nicht mehr angemessen ist. Personen, die
das Wort „potenziellen“ ersetzt und folgender direkt in den Entwicklungsprozess des Risiko-
Satz angefügt: modells eingebunden sind, dürfen nicht in die
„Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das Validierung bei der Entwicklung und bei wesent-
besondere Marktrisiko zu berücksichtigen.“ lichen Änderungen einbezogen sein. Die lau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1281
fende Validierung ist durch die Risikocontrolling- 16. § 16 wird wie folgt gefasst:
funktion entsprechend Absatz 1a Nummer 4
„§ 16
durchzuführen. Validierung und Überprüfung
der Angemessenheit sind angemessen zu doku- Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
mentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf
(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
anzupassen.“
für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a ein- jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundele-
gefügt: gung des Marktwertes des Basiswertes. Sofern
„(4a) Das Risikomodell einschließlich der dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann
zugehörigen Prozesse und der mathematisch- alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich
statistischen Verfahren ist zu dokumentieren. ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten
Die Dokumentation beinhaltet zumindest die zugrunde gelegt werden.
durch das Risikomodell erfassten Risiken, die (2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für
mathematisch-statistischen Verfahren, Annah- das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft
men und Grundlagen, die Daten, die Angemes- die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen
senheit der Risikobewertung, die Verfahren zur Derivate und derivativer Komponenten sowie An-
Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur rechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pen-
Ermittlung der Prognosegüte nach § 14, die Ver- sionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie
fahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu
bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells identifizieren. Hierzu werden zunächst die Anrech-
sowie die operationelle Implementierung.“ nungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Deri-
f) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die vaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a ver-
Angabe „1 bis 4a“ und das Wort „Innenrevision“ rechnet. Der resultierende Anrechnungsbetrag der
durch das Wort „Internen Revision“ ersetzt. einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend
14. § 14 wird wie folgt gefasst: § 17a mit den Marktwerten entsprechender nicht-
derivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47
„§ 14 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes ver-
Prognosegüte rechnet werden. Der nach Verrechnung resultie-
Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels rende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag
eines täglichen Vergleichs des anhand des Risiko- des jeweiligen Derivates.
modells auf der Basis einer Haltedauer von einem (3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte
für das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in
1. der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate
die modellmäßige Berechnung einbezogenen ein-
und derivativen Komponenten nach den Absät-
zelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstruments-
zen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach
gruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting).
§ 17a einbezogen wurden,
Dabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages
im Sondervermögen befindlichen Finanzinstru- 2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnun-
mente oder Finanzinstrumentsgruppen mit den je- gen nach § 17a resultieren, und
weiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu
3. der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdar-
zu bewerten und die negative Differenz zum Bewer-
lehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b.
tungsergebnis des Vortages festzustellen. Über-
steigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten (4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags
Wertveränderung den modellmäßig ermittelten po- ist die Basiswährung des Sondervermögens unter
tenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu
die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und legen.
die Bundesanstalt vierteljährlich über diese Aus-
(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Ver-
nahme, ihre Größe, den Grund ihres Entstehens
tragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung
und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur
des Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide
Verbesserung der Prognosegüte zu unterrichten.
Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungs-
Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Para-
betrags mit einzubeziehen.
meter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbin-
dung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt (6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombi-
die Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes nation von Derivaten oder eine Kombination von
Niveau, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnah- nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentge-
men veranlassen.“ setzes zulässigen Vermögensgegenständen mit
15. § 15 wird wie folgt geändert: Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das
Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Sonderver- des Vermögensgegenstands. Sind in einem Index,
mögens“ gestrichen, die Wörter „Zins- und Ak- in den das Sondervermögen investiert, Derivate
tienkursrisiko oder das Währungsrisiko“ durch enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung
die Wörter „Marktrisiko nach § 16 Absatz 3“ er- auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge
setzt und die Wörter „das Zweifache des Werts“ der entsprechenden Vermögensgegenstände in
durch die Wörter „den Wert“ ersetzt. dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 einzubeziehen.
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko eines Vermögensgegenstandes beziehen (Vari-
für Grundformen von Derivaten ist bei anz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipli-
1. Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kon- ziert mit der aktuellen Varianz zum Bestim-
trakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipli- mungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität
ziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbe-
der Marktwert des Basiswertes dem Marktwert trag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit
der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe ent- dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz
spricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Qua-
und dem aktuellen Stand des Basiswertes, so- drat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils
fern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs als Funktion der quadrierten realisierten und im-
oder Zinssatz ist, pliziten Volatilität. Der Varianz-Nominalwert be-
stimmt sich als Nominalwert dividiert durch das
2. Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Be-
mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem zugspreis);
Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes
multipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei 2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die reali-
der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen sierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes
Stand des Basiswertes entspricht, sofern der beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert
Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Be-
Zinssatz ist, stimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Vola-
tilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrech-
3. Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps nungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit
multipliziert mit dem zugehörigen Delta, dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität
4. Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle
des zugrunde liegenden Basiswertes oder der Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der
Nominalwert der festen Vertragsseite, realisierten und impliziten Volatilität,
5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und 3. Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte
außerbörslichen Währungstermingeschäften der multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert
Nominalwert der Währungsseite oder -seiten, mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Ba-
6. Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde siswertes multipliziert mit dem maximalen Delta;
liegenden Basiswertes; bei komplexen Total das maximale Delta ist der höchste (wenn posi-
Return Swaps sind die Marktwerte beider Ver- tiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den
tragsseiten zu addieren, das Delta unter Berücksichtigung aller potenziel-
len Marktszenarien erreichen kann.“
7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzel-
nen Basiswert beziehen (Single Name Credit 17. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
Default Swaps), „§ 16a
a) bezüglich des Verkäufers oder Sicherungs- Unberücksichtigte Derivate
gebers der höhere Betrag des Marktwertes
Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach
des zugrunde liegenden Basiswertes und
§ 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:
des Nominalwertes des Credit Default Swaps
und 1. Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten,
die in dem Sondervermögen direkt gehalten wer-
b) bezüglich des Käufers oder Sicherungsneh-
den, gegen die Entwicklung von anderen Basis-
mers der Marktwert des zugrunde liegenden
werten tauschen, sofern das Marktrisiko der ge-
Basiswertes,
tauschten Basiswerte aus dem Sondervermögen
8. finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermö-
des zugrunde liegenden Basiswertes. gensgegenstände keinen Einfluss auf die Verän-
(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko derung des Wertes des Sondervermögens ha-
für derivative Komponenten ist bei ben und sofern der Swap weder Optionsrechte
einräumt noch Hebelwirkungen oder sonstige
1. Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegen-
zusätzliche Risiken, die über die direkte Investi-
den Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert
tion der relevanten Basiswerte hinausgehen,
der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert
enthält, sowie
mit dem zugehörigen Delta,
2. Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopoten-
2. Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde
zial und keine Hebelwirkung generieren und de-
liegenden Basiswertes und
nen entsprechende risikolose liquide Mittel zu-
3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl geordnet werden können, so dass die Kombina-
multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert tion aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln
mit dem Marktwert des zugrunde liegenden äquivalent zu der direkten Investition in den zu-
Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen grunde liegenden Basiswert ist.“
Delta.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko
für komplexe Derivate ist bei a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Finanzterminkontrakten, die sich auf die reali- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
sierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat) c) Absatz 5 wird neuer Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1283
19. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17d sichtigt werden. Die Methode nach § 17b darf nicht
eingefügt: angewendet werden, wenn dies zu einer falschen
„§ 17a Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens
führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben
Anerkennung von Absicherungsgeschäften und die Anwendung der Methode zu einer überhöh-
(1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ten Hebelwirkung führt.
für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Ab-
sicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem § 17b
Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Deri- Absicherungen bei Zinsderivaten
vaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zuge-
ordnet. Die Anrechnungsbeträge von marktgegen- (1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach
läufigen Derivaten können mit den entsprechenden § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend
positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten so- der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde
wie mit den Marktwerten von entsprechenden liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeit-
nichtderivativen Vermögensgegenständen nach bändern zuzuordnen:
den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentge-
Laufzeitband Zeitspanne
setzes addiert und somit verrechnet werden. Der
nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbe- 1 bis zu 2 Jahren
trag ist als absoluter Wert in die Summe nach
§ 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dür- 2 über 2 bis zu 7 Jahren
fen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass
3 über 7 bis zu 15 Jahren
1. das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der
Absicherung abgeschlossen worden ist, 4 über 15 Jahre
2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht (2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende
vernachlässigt werden, Basiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswert-
3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den äquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den
Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderi-
und vats dividiert durch die Zielduration des Sonder-
4. sich die Derivate beziehen auf vermögens multipliziert mit dem Marktwert des zu-
grunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des
a) den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrate-
der exakt dem abzusichernden nichtderivati- gie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau
ven Vermögensgegenstand nach den §§ 47 und der Duration des Sondervermögens unter regu-
bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes lären Marktbedingungen.
im Sondervermögen entspricht, oder
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betrags-
b) einen Basiswert, der nicht exakt dem abzu- mäßig entsprechenden Summen der Basiswertä-
sichernden nichtderivativen Vermögensge- quivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtun-
genstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 gen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die ver-
und 68 des Investmentgesetzes im Sonder- bleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandposi-
vermögen entspricht, sofern tionen) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die
aa) das derivative Geschäft nicht auf einer offenen Bandpositionen getrennt nach der Zins-
Anlagestrategie beruht, die dem Zwecke bindungsrichtung zusammenzufassen.
der Gewinnerziehlung dient, (4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende
bb) das Derivat zu einer nachweisbaren Re- Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entspre-
duktion des Risikos des Sondervermö- chenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zu-
gens führt, sammengefassten offenen Bandpositionen mit
cc) die Marktrisiken des Derivates (allgemei- gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli-
nes und besonderes Marktrisiko) ausge- chene Position zweier angrenzender Bänder) sowie
glichen werden, die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Po-
sition zweier angrenzender Bänder) zu errechnen.
dd) die zu verrechnenden Derivate, Basis- Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen
werte oder Vermögensgegenstände der zweier angrenzender Bänder getrennt nach der
gleichen Art von Finanzinstrumenten an- Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
gehören und
(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander an-
ee) davon ausgegangen werden kann, dass grenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Lauf-
die Absicherungsstrategie auch unter au- zeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind
ßergewöhnlichen Marktbedingungen effi- die sich betragsmäßig entsprechenden Summen
zient ist. der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten of-
(2) Für Sondervermögen, die überwiegend in fenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit
Derivate investieren, die sich auf Zinssätze bezie- gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli-
hen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrech- chene Position zweier nicht angrenzender Bänder)
nung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (of-
zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve fene Position zweier nicht angrenzender Bänder)
nach der in § 17b beschriebenen Methode berück- zu errechnen.
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko 5. das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von
ist sodann zu ermitteln als Summe der höchstens neun Jahren hat,
1. mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausge- 6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum
glichenen Bandpositionen, keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sonder-
vermögens erfolgt,
2. mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausge-
glichenen Positionen zweier angrenzender Bän- 7. der maximale Verlust durch den Wechsel zwi-
der, schen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des
ersten Ausgabepreises begrenzt ist und
3. mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausge-
glichenen Positionen zweier nicht angrenzender 8. der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisin-
Bänder und struments auf das Auszahlungsprofil bei Wech-
sel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlage-
4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offe- grenzen nach den §§ 60 und 61 des Investment-
nen Positionen. gesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert
des Sondervermögens nicht übersteigt.“
§ 17c
20. In § 18 werden nach dem Wort „Derivate“ die Wör-
Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte ter „sowie derivative Komponenten“ eingefügt.
(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von 21. § 19 wird aufgehoben.
Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentge-
22. § 20 wird wie folgt geändert:
setzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des In-
vestmentgesetzes muss bei der Ermittlung des An- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
rechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 „(1) Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich
Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträ- der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden.
gen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon Dazu sind für die Derivate und derivativen Kom-
ist die Anlage in risikolose Mittel. ponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungs-
(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag ent- beträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem
spricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherhei- Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurech-
ten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherhei- nen. Sind die Voraussetzungen des § 17a Ab-
ten in Form von anderen Vermögensgegenständen satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a er-
dem Marktwert. füllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu
der Wertentwicklung des Basiswertes entgegen-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung gesetzt verläuft, entsprechend verrechnet wer-
von Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdar- den.“
lehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kreditde-
(4) In Pension genommene Wertpapiere oder rivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Wörter
empfangene Beträge nach § 57 des Investment- „Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich
gesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Ab- und nachvollziehbar der Absicherung des Kredit-
sätze 1 bis 3. risikos von genau zuordenbaren Vermögensge-
genständen des Sondervermögens dienen,“ er-
§ 17d setzt.
Berechnung des Anrechnungs- 23. § 21 wird wie folgt geändert:
betrags für strukturierte Sondervermögen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für „§ 21
strukturierte Sondervermögen kann alternativ für
die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats“.
werden, sofern b) In Absatz 1 wird das Wort „OTC-Geschäfte“
durch das Wort „OTC-Derivate“ ersetzt.
1. das Sondervermögen passiv und entsprechend
einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Dauer des Sondervermögens verwaltet wird „(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine
und die Investitionen des Sondervermögens der transparente und faire Bewertung der OTC-Deri-
Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen vate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den
dienen, Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Kom-
2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte plexität Rechnung trägt und die Vorgaben der
Anzahl voneinander getrennter Szenarien unter- §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungs-
eilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der legungs- und Bewertungsverordnung erfüllt.
Basisinstrumente bestimmen und zu unter- Schließen Verfahren für die Bewertung von
schiedlichen Auszahlungsprofilen führen, OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter
Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16
3. während der Laufzeit des Sondervermögens zu des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der
jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil rele- Investment-Verhaltens- und Organisationsver-
vant sein kann, ordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt
4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 werden. Die Risikocontrolling-Funktion nach
angemessen ist und keine wesentlichen Risiken § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisa-
unberücksichtigt bleiben, tionsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1285
Derivaten angemessen zu beteiligen. Die OTC- 7. im Zuge der Verwaltung und Verwahrung kei-
Derivate müssen jederzeit zu einem angemesse- nen wesentlichen operationellen Risiken
nen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein oder Rechtsrisiken unterliegen,
Gegengeschäft glattgestellt werden können.“ 8. bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die
24. § 22 wird wie folgt geändert: der wirksamen öffentlichen Aufsicht unter-
liegt und von dem Sicherungsgeber unab-
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
hängig ist oder von einem Ausfall eines Be-
gefügt:
teiligten rechtlich geschützt sind,
„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei
9. durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne
Spezial-Sondervermögen unter den Vorausset-
Zustimmung durch den Sicherungsgeber
zungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgeset-
überprüft werden können,
zes von Absatz 1 abweichen. Der Grundsatz der
Risikomischung nach § 1 Satz 2 des Investment- 10. für das Sondervermögen unverzüglich ver-
gesetzes bleibt hiervon unberührt.“ wertet werden können und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 11. rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der In-
solvenz des Sicherungsgebers unterliegen.
„Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei
der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach (6) Sicherheiten in Form von Bankguthaben
Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das De- können nur in risikolose liquide Mittel investiert
rivat an einer Börse oder einem anderen organi- werden. Sicherheiten in Form von anderen Ver-
sierten Markt gehandelt wird.“ mögensgegenständen dürfen nicht veräußert
oder investiert werden.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Sicher-
heitszuschlages“ durch die Wörter „des Wertes (7) Der Anrechnungsbetrag für das Kontra-
der von der Kapitalanlagegesellschaft für Rech- hentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslas-
nung des Sondervermögens gestellten Sicher- tung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des
heiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei Investmentgesetzes zu berücksichtigen. Zusätz-
diese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseiti- lich sind die Anrechnungsbeträge für das Kon-
gen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert wer- trahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach
den können“ ersetzt. § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsge-
schäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu
d) Absatz 4 wird aufgehoben. berücksichtigen. Die Absätze 3 bis 6 gelten hier-
e) Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und nach dem für entsprechend.
Wort „Fall“ werden die Wörter „rechtlich wirksa- (8) Konzernangehörige Unternehmen im
mer“ eingefügt sowie nach dem Wort „Wieder- Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten
beschaffungswerte“ die Wörter „zuzüglich der als ein Vertragspartner.“
Sicherheitszuschläge“ gestrichen.
25. § 23 wird wie folgt geändert:
f) Die Absätze 6 bis 9 werden die neuen Absätze 5
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“
bis 8 und wie folgt gefasst:
die Wörter „ , soweit angemessen,“ eingefügt.
„(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbe- b) In Absatz 3 wird das Wort „potentiellen“ durch
trags für das Kontrahentenrisiko dürfen die das Wort „potenziellen“ ersetzt.
Marktwerte der von dem Vertragspartner gestell-
ten Sicherheiten unter Berücksichtigung hin- c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „In-
reichender Sicherheitsmargenabschläge abge- vestmentgesetzes“ die Wörter „und § 4 Absatz 2
zogen werden, wenn die Sicherheiten der Investment-Verhaltens- und Organisations-
verordnung“ eingefügt.
1. aus Vermögensgegenständen bestehen, die
für das Sondervermögen nach Maßgabe des 26. In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Korrela-
Investmentgesetzes erworben werden dür- tionsveränderungen“ die Wörter „oder illiquider
fen, Märkte“ eingefügt.
27. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“
2. liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe
durch die Angabe „§ 16 Absatz 6“ ersetzt.
dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis
veräußert werden können, und an einem 28. Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt 6 einge-
liquiden Markt mit transparenten Preisfest- fügt:
stellungen gehandelt werden, „Abschnitt 6
3. einer zumindest börsentäglichen Bewertung Besondere
unterliegen, Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen
4. von Emittenten mit einer hohen Kreditquali-
tät gestellt worden sind und weitere Sicher- § 28a
heitsmargenabschläge vorgenommen wer- Angaben im Verkaufsprospekt
den, sofern nicht das höchste Kreditrating
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach
vorliegt und die Preise volatil sind,
§ 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt
5. sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem darzustellen.
des Kontrahenten unterscheiden, (2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8
6. risikodiversifiziert sind, bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt An-
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
gaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Bezug auf die Anlagestrategie und das Risiko-
Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkun- profil des Sondervermögens,
gen enthalten.
2. die Angaben nach § 28b,
(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Ab-
3. eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im
satz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt
Sondervermögen eingesetzten Derivate, deren
Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 ent-
jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktri-
halten.
siko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko
(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach
ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine § 22 einschließlich der Darstellung eventueller
nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungs- Verrechnungen und die Auslastung der jeweili-
profile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie gen Grenzen und
einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass
4. gegebenenfalls die weiteren von der Bundesan-
Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sonder-
stalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informa-
vermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung
tionen.
führen und möglicherweise signifikante Verluste re-
sultieren, enthalten. (3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem
§ 28b Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die
nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informa-
Angaben im Jahresbericht tionen zum Zweck der Überwachung von System-
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach risiken übermitteln.“
§ 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des
29. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 7.
Sondervermögens darzustellen.
30. § 30 wird wie folgt gefasst:
(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8
bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermö- „§ 30
gen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risi- Übergangsbestimmung
kobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu
benennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am
größte und der durchschnittliche potenzielle Risiko- 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die
betrag anzugeben. Die Darstellung muss auch An- keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind,
gaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 gel-
und den Parametern nach § 11 enthalten. Im Jah- tenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012
resbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte weiter anwenden.“
Hebelwirkung anzugeben.
Artikel 2
(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Ab-
satz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Änderung der
Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach Investment-Prüfungsberichtsverordnung
§ 9 enthalten. Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467) wird wie folgt ge-
§ 28c ändert:
Berichte über Derivate 1. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9a Satz 2
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jah- Nummer 3“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 1 Satz 2
resende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforde- Nummer 3“ ersetzt.
rung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes 2. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 9a
Sondervermögen betreffend die verwendeten Deri- Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 1
vate und strukturierten Produkte mit derivativer Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Komponente zu erstellen. Abweichend von dem
Kalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des 3. § 31 wird wie folgt geändert:
Sondervermögens zur Bestimmung des Berichts- a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5
stichtages herangezogen werden. Der Bericht ist Satz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 4“
der Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. Für ersetzt.
Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Invest-
mentgesetzes ist der Bericht abweichend von b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „§ 28 Ab-
Satz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu satz 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
erstellen und einzureichen. 4. § 36 wird wie folgt geändert:
(2) Der Bericht muss enthalten: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. eine Aufstellung der in der Berichtsperiode aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens alle
genutzten Arten von Derivaten und strukturierten zwölf Monate“ durch „im gesetzlich vorgese-
Produkten mit derivativer Komponente, deren henen Bewertungsintervall“ ersetzt.
zugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Methoden zur Bemessung dieser Risiken und
der Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten „Es ist anzugeben, ob für alle Objekte ent-
von Derivaten und derivativen Komponenten in sprechende Gutachten vorlagen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1287
b) In Absatz 6 werden die Wörter „mindestens ein- 4. § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
mal im Geschäftsjahr“ durch „im gesetzlich
„a) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch
vorgesehenen Bewertungsintervall“ ersetzt.
ein Semikolon ersetzt.
Artikel 3 b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
Änderung der Investment- „f) Angabe der Transaktionskosten.“
Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung
Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewer- 5. § 16 wird wie folgt gefasst:
tungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I „§ 16
S. 3871) wird wie folgt geändert:
Auflösungs- und Abwicklungsbericht
1. In der Überschrift werden die Wörter „von Jahres-,
Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquida- Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des
tionsberichten“ durch die Wörter „der Rechnungs- Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei
legung“ ersetzt, die Wörter „der Jahresabschlüsse Abwicklung des Sondervermögens sind die Vor-
und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auf- schriften für den Jahresbericht entsprechend anzu-
lösungs- und Liquidationsberichte von“ gestrichen wenden.“
und das Wort „dem“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
6. In § 28 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „jährlichen“
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie gestrichen.
folgt gefasst:
„§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht“. Artikel 4
3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rechten“
Inkrafttreten
durch das Wort „Ausgestaltungsmerkmalen“ und
das Wort „Rechte“ durch das Wort „Ausgestaltungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
merkmale“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
und Organisationsregeln nach dem Investmentgesetz
(Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung – InvVerOV)*)
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin- § 21 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von
dung mit § 13 Absatz 4 Satz 1, und des § 9a Absatz 2 Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Satz 1 des Investmentgesetzes, von denen § 9 Absatz 5 § 22 Ausführung von Handelsentscheidungen
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f und § 13 § 23 Weiterleitung von Handelsaufträgen an andere Ausfüh-
rungseinrichtungen
Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu § 24 Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung
gefasst und § 9a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Num- § 25 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
mer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2011 § 26 Zuwendungen
(BGBl. I S. 1126) eingefügt worden sind, in Verbindung
mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Abschnitt 5
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Risikomanagement
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 27 Risikomanagement-Grundsätze
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt § 28 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikoma-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 nagement-Grundsätze
(BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die § 29 Messung und Management von Risiken
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Abschnitt 6
Inhaltsübersicht
Schlussvorschriften
Abschnitt 1
§ 30 Übergangsvorschrift
Allgemeine Vorschriften
§ 31 Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Interne Verwaltung und Kontrollmechanismen
§1
§ 3 Allgemeine Verfahrens- und Organisationsanforderungen
§ 4 Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung Anwendungsbereich
§ 5 Bearbeitung von Beschwerden; Informationspflichten (1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Ver-
§ 6 Elektronische Datenverarbeitung haltens- und Organisationspflichten von Kapitalanlage-
§ 7 Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat gesellschaften für die Verwaltung von Investmentver-
§ 8 Compliance-Funktion mögen (kollektive Vermögensverwaltung).
§ 9 Interne Revision
(2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21
§ 10 Risikocontrolling-Funktion
bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen
§ 11 Persönliche Geschäfte
von EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, so-
§ 12 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
weit diese die kollektive Vermögensverwaltung von
§ 13 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
richtlinienkonformen Investmentvermögen im Inland er-
§ 14 Sonstige Aufzeichnungspflichten
bringen.
Abschnitt 3
§2
Interessenkonflikte
Begriffsbestimmungen
§ 15 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
§ 16 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten (1) Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein
§ 17 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert,
§ 18 Umgang mit Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interes- dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwick-
senkonflikt auslösen lung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen
§ 19 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten möglicherweise nicht nachkommen kann.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind alle
Abschnitt 4
Kunden, für die die Kapitalanlagegesellschaft Dienst-
Wohlverhaltensregeln
oder Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2
§ 20 Sorgfaltspflichten Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes erbringt.
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie
(3) Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position
2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten ver-
im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, äußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und
Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung
zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom dass dies die Fähigkeit des Investmentvermögens be-
10.7.2010, S. 42). einträchtigt, den Anforderungen zur Erfüllung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1289
Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder 5. angemessene und systematische Aufzeichnungen
sonstiger Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisa-
(4) Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investment- tion zu führen.
vermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur und
Positionen im Portfolio des Investmentvermögens Kontrollmechanismen hat die Kapitalanlagegesellschaft
resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer
wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoff- Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im
preisen oder bei der Bonität eines Emittenten zurück- Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen
zuführen sind. und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
(5) Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, an-
Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen gemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von
Prozessen sowie aus menschlichem oder System- Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten ein-
versagen bei der Kapitalanlagegesellschaft oder aus zurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
externen Ereignissen resultiert und Rechts-, Dokumen- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine angemes-
tations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus sene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und auf-
den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, rechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme
Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, und Verfahren gewährleisten muss, dass wesentliche
einschließt. Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleis-
(6) Relevante Personen im Sinne dieser Verordnung tungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder im Falle
sind eines Datenverlustes diese Daten und Funktionen
schnellstmöglich wiedererlangt und die Dienstleistun-
1. die Geschäftsleiter, Gesellschafter und vergleichbare gen und Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufge-
Personen der Kapitalanlagegesellschaft, nommen werden.
2. alle natürlichen Personen, deren sich die Kapitalan- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die
lagegesellschaft bei der Erbringung der kollektiven Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Ab-
Vermögensverwaltung, insbesondere aufgrund eines sätzen 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kon-
Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält- trollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen
nisses, bedient und und regelmäßig zu bewerten und die zur Beseitigung
3. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Aus- etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-
lagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung fen.
von Dienstleistungen für die Kapitalanlagegesell-
schaft, die ihr die kollektive Vermögensverwaltung §4
ermöglichen, beteiligt sind. Personelle und
technisch-organisatorische Ausstattung
Abschnitt 2 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur
I n t e r n e Ve r w a l t u n g dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn
und Kontrollmechanismen diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse
und Erfahrungen haben.
§3 (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Aus-
Allgemeine Verfahrens- lagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu
und Organisationsanforderungen bewerten und angemessen zu steuern sowie die Aus-
führung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten
1. Entscheidungsprozesse und eine Organisations- Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige
struktur zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuer- personelle und technisch-organisatorische Ausstattung
halten, bei der Berichtswege klar festgelegt und verfügen.
dokumentiert sowie Funktionen und Aufgaben klar (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
zugewiesen und dokumentiert sind, dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch
2. sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen die relevante Personen in keiner Weise diese relevanten
Verfahren kennen und anwenden, die für eine ord- Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, red-
nungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzu- lich und professionell zu erledigen.
halten sind, (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den
3. angemessene interne Kontrollmechanismen zu Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Um-
schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die fang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art
die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte er-
allen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sicher- brachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung
stellen, zu tragen.
4. eine reibungslos funktionierende interne Berichter- §5
stattung und Weitergabe von Informationen auf allen
maßgeblichen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft Bearbeitung von
sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit Beschwerden; Informationspflichten
allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame und
und aufrechtzuerhalten sowie transparente Verfahren für die angemessene und unver-
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
zügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzu- fest und tragen die Verantwortung für die regel-
richten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde mäßige Überprüfung, um zu gewährleisten, dass
sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu solche Entscheidungen mit den gebilligten Anlage-
dokumentieren. strategien in Einklang stehen, und
(2) Anleger müssen die Beschwerde kostenfrei ein- 6. billigen Risikomanagement-Grundsätze sowie die
legen können. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vor-
Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kehrungen, Verfahren und Methoden einschließlich
nach Absatz 1 Satz 1 kostenfrei auf ihrer Internetseite der Risikolimite für jedes verwaltete Investmentver-
zur Verfügung zu stellen. Die in den Sätzen 1 und 2 und mögen und tragen die Verantwortung für die regel-
Absatz 1 genannten Anforderungen sind auf Spezial- mäßige Überprüfung.
Sondervermögen nicht anzuwenden.
(2) Die Geschäftsleiter haben
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einer Person,
1. die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und
die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investment-
Verfahren, die zur Erfüllung der im Investmentgesetz
vermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussver-
festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zu bewer-
mittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformatio-
ten und regelmäßig zu überprüfen und
nen und den Verkaufsprospekt für dieses Investment-
vermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 2. angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige
Mängel zu beseitigen.
§6 (3) Den Geschäftsleitern sind
Elektronische Datenverarbeitung 1. in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, einmal jährlich, schriftliche Berichte über die Aus-
dass angemessene Vorkehrungen für geeignete elek- übung der Compliance-Funktion, über die interne
tronische Systeme getroffen werden, um eine zeitnahe Revision und über die Risikocontrolling-Funktion
und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes für das von diesen jeweiligen Bereichen vorzulegen, in de-
Investmentvermögen getätigten Geschäfts (Portfolio- nen insbesondere anzugeben ist, ob zur Behebung
geschäft) sowie jedes Zeichnungs- und Rücknahme- von Verstößen geeignete Abhilfemaßnahmen getrof-
auftrags des Anlegers zu ermöglichen und damit die fen wurden, und
Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen. 2. regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Ab-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektro- satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Anlagestrate-
nischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicher- gien und internen Verfahren für Anlageentscheidun-
heit zu gewährleisten und, soweit erforderlich, für die gen zu übermitteln.
Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeich- (4) Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig eine Kopie der
neten Daten zu sorgen. schriftlichen Berichte zu den in Absatz 3 Nummer 1 ge-
nannten Sachverhalten zuzuleiten.
§7
Kontrolle durch §8
Geschäftsleiter und Aufsichtsrat
Compliance-Funktion
(1) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene
1. tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden
Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt, in den und aufrechtzuerhalten, die darauf gerichtet sind, jedes
Vertragsbedingungen oder im Falle einer fremd- Risiko einer Verletzung des Investmentgesetzes und
verwalteten Investmentaktiengesellschaft in der Sat- der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmun-
zung festgelegt ist, bei jedem verwalteten Invest- gen durch die Kapitalanlagegesellschaft sowie die mit
mentvermögen umgesetzt wird, einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzude-
2. billigen für jedes verwaltete Investmentvermögen die cken. Sie hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen
Anlagestrategien und tragen die Verantwortung für sowie Verfahren einzurichten, um die Risiken nach
deren Überwachung, Satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-
3. tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapital-
desanstalt) eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu
anlagegesellschaft über die in § 8 genannte
ermöglichen.
Compliance-Funktion verfügt, auch wenn diese
Funktion einem Dritten übertragen worden ist, (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine
Compliance-Funktion einzurichten, die der Art, dem
4. tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine
Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie
Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risiko-
der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Ge-
limite jedes verwalteten Investmentvermögens ord-
schäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten
nungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und ein-
Rechnung trägt.
gehalten werden, auch wenn die Risikocontrolling-
Funktion einem Dritten übertragen worden ist, und (3) Die Compliance-Funktion muss dauerhaft, wirk-
tragen die Verantwortung für die regelmäßige Über- sam und unabhängig eingerichtet sein und die folgen-
prüfung, den Aufgaben haben:
5. stellen die Angemessenheit der internen Verfahren, 1. Überwachung und regelmäßige Bewertung der
nach denen für jedes verwaltete Investmentver- Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz 1
mögen die Anlageentscheidungen getroffen werden, festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1291
nahmen sowie der zur Behebung von Defiziten ge- schaften, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs und
troffenen Maßnahmen und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen ver-
2. Beratung und Unterstützung der relevanten Perso- walteten Investmentvermögen die Einrichtung einer
nen im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocon-
genannten Bestimmungen. trolling-Funktion unverhältnismäßig und nicht ange-
messen ist, kann deren Einrichtung oder Aufrechterhal-
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss einen tung unterbleiben.
Compliance-Beauftragten benennen, der für die
Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen
über die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7 können, dass
Absatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verant- 1. angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interes-
wortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion beauf- senkonflikten getroffen wurden, um ein unabhän-
tragten Personen müssen über die notwendigen Befug- giges Risikocontrolling zu ermöglichen, und
nisse, Mittel und Fachkenntnisse sowie über den Zugang 2. ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen
zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfü- des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investment-
gen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder in die gesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung
von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkei- entspricht.
ten eingebunden sein noch darf die Art und Weise ihrer
Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenom- (3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbeson-
menheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen las- dere die folgenden Aufgaben haben:
sen. 1. Umsetzung der Risikomanagement-Grundsätze und
(5) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft darlegen -Verfahren,
kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 2. Überwachung der Einhaltung der Risikolimite,
aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität worunter auch die gesetzlichen Grenzen für das
ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Invest-
Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind mentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivatever-
und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance- ordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der
Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderun- Derivateverordnung fallen,
gen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Gründe für die 3. Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung des
Unverhältnismäßigkeit sowie für die Nichtgefährdung Risikoprofils der einzelnen Investmentvermögen,
schriftlich zu dokumentieren.
4. regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter
§9 und den Aufsichtsrat insbesondere zur Kohärenz
zwischen dem aktuellen Risikostand jedes Invest-
Interne Revision
mentvermögens und dem für dieses vereinbarten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte Risikoprofil, zur Einhaltung der jeweiligen Risiko-
interne Revision einzurichten, die getrennt und unab- limite durch die einzelnen Investmentvermögen
hängig von den übrigen Aufgaben und Tätigkeiten der sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit des
Kapitalanlagegesellschaft ist. Bei Kapitalanlagegesell- Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere
schaften, bei denen es aufgrund der Art, des Umfangs anzugeben ist, ob bei eventuellen Mängeln ange-
und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und messene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden,
des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrach-
5. zusätzliche regelmäßige Berichterstattung an die
ten Tätigkeiten unverhältnismäßig ist, eine getrennte
Geschäftsleiter über jede tatsächliche oder vorher-
und unabhängige Revisionseinheit einzurichten, kann
sehbare Überschreitung der für das jeweilige Invest-
auf diese Anforderungen verzichtet werden.
mentvermögen geltenden Risikolimite, um zu ge-
(2) Die interne Revision muss die folgenden Aufga- währleisten, dass umgehend angemessene Maß-
ben haben: nahmen eingeleitet werden können, und
1. Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines 6. soweit angemessen und unter Berücksichtigung der
Revisionsprogramms, um die Angemessenheit und Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Invest-
Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmecha- mentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in
nismen und Vorkehrungen der Kapitalanlagegesell- § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung
schaft zu prüfen und zu bewerten, mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungsle-
2. Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der gungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vor-
Ergebnisse der nach Nummer 1 ausgeführten Arbei- kehrungen und Verfahren für die Bewertung von
ten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Emp- OTC-Geschäften.
fehlungen und (4) Die Risikocontrolling-Funktion muss über die
3. Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforder- notwendigen Befugnisse und über den Zugang zu allen
lichen Berichte über die interne Revision. relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Ab-
satz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, verfügen.
§ 10
Risikocontrolling-Funktion § 11
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte Persönliche Geschäfte
Risikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzu- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss angemes-
erhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch sene Vorkehrungen festlegen, umsetzen und aufrecht-
und funktionell unabhängig ist. Bei Kapitalanlagegesell- erhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder 4. die Kapitalanlagegesellschaft alle persönlichen
die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Kapital- Geschäfte, von denen sie nach Nummer 2 oder
anlagegesellschaft ausüben, Zugang zu Insiderinforma- Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse
tionen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Wertpapierhan- und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.
delsgesetzes oder zu anderen vertraulichen Informatio- (3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind
nen über Investmentvermögen oder Geschäften haben, persönliche Geschäfte mit Anteilen an richtlinienkon-
die für Investmentvermögen getätigt werden, daran hin- formen Investmentvermögen oder EU-Investmentver-
dern, mögen oder mit Anteilen an Investmentvermögen, die
1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, welches im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
a) gegen § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes ver- ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
stoßen könnte, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
beaufsichtigt werden und für deren Anlagen ein gleich
b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen hohes Maß an Risikostreuung vorgeschrieben wird,
Weitergabe vertraulicher Informationen verbun- wenn die relevante Person oder jede andere Person,
den ist oder für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden,
c) gegen eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens
nach den Vorschriften des Investmentgesetzes oder EU-Investmentvermögens beteiligt ist.
verstoßen könnte;
(4) Persönliche Geschäfte im Sinne der Absätze 1
2. außerhalb ihrer Tätigkeit als relevante Person einem bis 3 sind Geschäfte mit Vermögensgegenständen im
anderen ein Geschäft mit Vermögensgegenständen Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes mit
mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen durch
zu empfehlen oder ihn zu einem solchen Geschäft zu relevante Personen
verleiten, welches als persönliches Geschäft
1. für eigene Rechnung,
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des
2. für Rechnung von Personen, mit denen die relevante
§ 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapier-
Person in einer engen Beziehung im Sinne des § 15a
handelsgesetzes entsprechend erfüllte oder
Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
b) einen anderweitigen Missbrauch von Informatio- steht, sowie von minderjährigen Stiefkindern oder
nen über laufende Aufträge darstellen würde; Personen, an deren Geschäftserfolg die relevante
3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Absatz 1 Num- Person ein zumindest mittelbares wesentliches Inte-
mer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes außerhalb resse hat, sofern dieses Interesse nicht in einer
ihrer vorgesehenen Tätigkeit als relevante Person Gebühr oder Provision für die Ausführung des Ge-
einem anderen Meinungen oder Informationen in schäfts besteht, oder
dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der 3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben-
andere hierdurch verleitet werden dürfte, bereichs für eigene oder fremde Rechnung.
a) ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit
Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen § 12
zu tätigen, welches als persönliches Geschäft die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfolio-
Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhan-
geschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auf-
delsgesetzes entsprechend erfüllte oder einen
trag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekon-
anderweitigen Missbrauch von Informationen
struiert werden können.
über laufende Aufträge darstellen würde, oder
b) einem anderen ein Geschäft nach Buchstabe a zu (2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben
empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten. enthalten:
(2) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Ab- 1. die Bezeichnung des Investmentvermögens und den
satz 1 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu Namen der Person, die für Rechnung des Invest-
gewährleisten, dass mentvermögens handelt,
1. jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die 2. die zur Identifizierung des betreffenden Vermögens-
Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die gegenstandes notwendigen Einzelheiten,
Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft nach 3. die Menge,
Absatz 1 kennt, 4. die Art des Auftrags oder des Geschäfts,
2. die Kapitalanlagegesellschaft von jedem persön- 5. den Preis,
lichen Geschäft einer relevanten Person im Sinne
des Absatzes 1 entweder durch Anzeige des Ge- 6. bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der
schäfts oder ein anderes Feststellungsverfahren un- Auftragsübermittlung und den Namen oder die sons-
verzüglich Kenntnis erhalten kann, tige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag
übermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum
3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen die und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung
persönlichen Geschäfte von relevanten Personen und Geschäftsausführung,
im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch 7. den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt
das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und oder das Geschäft ausführt,
der Kapitalanlagegesellschaft auf Verlangen unver- 8. gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des
züglich vorgelegt werden und Auftrags und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1293
9. bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und § 14
den Ausführungsplatz.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
Ausführungsplatz im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 ist
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
jeder organisierte Markt im Sinne des § 2 Absatz 13 des
dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnun-
Investmentgesetzes, ein multilaterales Handelssystem
gen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Aus-
im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Wert-
nahmefällen kann die Bundesanstalt für einzelne oder
papierhandelsgesetzes, ein systematischer Internalisie-
alle Aufzeichnungen längere, von der Art des Vermö-
rer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandels-
gensgegenstandes oder des Geschäfts abhängige Auf-
gesetzes, ein Market Maker im Sinne des § 23 Absatz 4
bewahrungsfristen festsetzen, wenn dies für die Über-
des Wertpapierhandelsgesetzes, ein sonstiger Liquidi-
wachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist.
tätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland
eine ähnliche Funktion ausübt. (2) Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Auf-
(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang bewahrungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 auch für den Fall
mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, verlangen, dass die Erlaubnis einer Kapitalanlage-
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteili- gesellschaft vor Ablauf dieser Frist endet.
gungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unterneh- (3) Die Aufzeichnungen sind in der Weise auf einem
mensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt inner-
in Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzu- halb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zu-
stellen, dass die Vertragsdokumentation über den Er- greifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung je-
werb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegen- des einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren kann.
stände folgende Angaben enthält: Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass
1. die Bezeichnung des Investmentvermögens und den jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung sowie
Namen der Person, die für Rechnung des Invest- der Inhalt der Aufzeichnung vor einer solchen Änderung
mentvermögens handelt, leicht feststellbar und die Aufzeichnungen vor sachlich
nicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.
2. die zur Identifizierung des betreffenden Vermögens-
gegenstandes notwendigen Einzelheiten,
Abschnitt 3
3. die Art des Geschäfts,
Interessenkonflikte
4. den Preis,
5. das Datum, § 15
6. den Vertragspartner und den Namen der Person, die Kriterien für die
für den Vertragspartner handelt. Feststellung von Interessenkonflikten
(1) Um die Arten von Interessenkonflikten zu erken-
§ 13
nen, die bei der Erbringung der kollektiven Vermögens-
Aufzeichnung verwaltung entstehen und die Interessen des Invest-
von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen mentvermögens beeinträchtigen können, muss die
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, Kapitalanlagegesellschaft prüfen, inwieweit sie selbst,
dass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeauf- eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder
träge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang indirekt durch eine Kontrolle im Sinne des § 1 Absatz 8
zentral erfasst und aufgezeichnet werden. des Kreditwesengesetzes mit der Kapitalanlagegesell-
schaft verbunden ist, aufgrund der Erbringung der kol-
(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben
lektiven Vermögensverwaltung oder einer anderen
enthalten:
Dienst- oder Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2
1. die Bezeichnung des Investmentvermögens, des Investmentgesetzes
2. den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder 1. zu Lasten eines Investmentvermögens einen finan-
übermittelt, ziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könn-
3. den Namen der Person, die den Auftrag erhält, te,
4. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der 2. am Ergebnis einer für das Investmentvermögen oder
Übermittlung des Auftrags, für einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder
5. die Zahlungsbedingungen und -mittel, eines für das Investmentvermögen oder für einen
Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das
6. die Art des Auftrags, nicht mit dem Interesse des Investmentvermögens
7. das Datum der Auftragsausführung, an diesem Ergebnis übereinstimmt,
8. die Zahl der gezeichneten oder zurückgenomme- 3. einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die
nen Anteile pro Auftrag, Interessen eines Kunden oder einer anderen Kun-
9. den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden dengruppe über die Interessen des Investmentver-
Anteil, mögens zu stellen,
10. den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der 4. die gleichen Tätigkeiten für ein Investmentvermögen
Anteile und und einen oder mehrere Kunden ausführt oder
11. den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeich- 5. im Zusammenhang mit der Erbringung der kollek-
nungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug tiven Vermögensverwaltung über die hierfür übliche
der Rücknahmegebühren. Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könn- Beeinträchtigung von Interessen des Investmentvermö-
te. gens oder Kundeninteressen angemessenen Unabhän-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ermitt- gigkeit ausführen. Soweit dies zur Gewährleistung des
lung der Arten von Interessenkonflikten zu berücksich- erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig
tigen: und angemessen ist, umfassen die Verfahren und Maß-
nahmen nach Satz 1:
1. ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die
aus der Zugehörigkeit der Kapitalanlagegesellschaft 1. wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle
zu einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 16 eines Informationsaustauschs zwischen relevanten
Absatz 2 dieser Verordnung oder aus der Erbringung Personen, die in der kollektiven Vermögensverwal-
von Dienstleistungen nach § 7 des Investmentgeset- tung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interes-
zes resultieren, senkonflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser
Informationsaustausch den Interessen eines Invest-
2. die Interessen des jeweiligen Investmentvermögens,
mentvermögens oder den Interessen eines Kunden
der Kunden und ihre Verpflichtung gegenüber dem
schaden könnte,
Investmentvermögen sowie
2. die gesonderte Überwachung relevanter Personen,
3. die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten
zu deren Hauptaufgaben die kollektive Vermögens-
Investmentvermögen.
verwaltung für Anleger oder die Erbringung von
Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7
§ 16
Absatz 2 des Investmentgesetzes für Kunden oder
Grundsätze Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise
für den Umgang mit Interessenkonflikten kollidieren oder die sonst unterschiedliche Interes-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihrer Größe und sen vertreten, die möglicherweise kollidieren, auch
Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Kom- in Bezug auf die Interessen der Kapitalanlagegesell-
plexität ihrer Geschäfte entsprechend wirksame Grund- schaft,
sätze für den Umgang mit Interessenkonflikten schrift- 3. die Unabhängigkeit der Vergütung relevanter Perso-
lich festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. In nen von der Vergütung oder den Einnahmen anderer
den Grundsätzen ist zu bestimmen, relevanter Personen mit anderen Aufgabenberei-
1. unter welchen Umständen bei der Erbringung der chen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessen-
kollektiven Vermögensverwaltung Interessenkon- konflikt entstehen könnte,
flikte auftreten können, die den Interessen des 4. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-
Investmentvermögens oder eines oder mehrerer nahme anderer Personen auf die Tätigkeit relevanter
Kunden erheblich schaden könnten, und Personen, die die kollektive Vermögensverwaltung
2. welche Verfahren einzuhalten und welche Maßnah- erbringen, und
men zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu 5. die Verhinderung oder Kontrolle einer gleichzeitigen
bewältigen. oder anschließenden Beteiligung einer relevanten
(2) Gehört die Kapitalanlagegesellschaft einer Unter- Person an einer anderen kollektiven Vermögensver-
nehmensgruppe an, hat sie in den Grundsätzen nach waltung, wenn eine solche Beteiligung ein ord-
Absatz 1 auch Interessenkonflikten Rechnung zu tra- nungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchti-
gen, die sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit gen könnte.
anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe
(2) Soweit mit einer oder mehreren der in Absatz 1
ergeben und die die Kapitalanlagegesellschaft kennt
Satz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren der erfor-
oder kennen müsste. Eine Unternehmensgruppe im
derliche Grad an Unabhängigkeit nicht gewährleistet
Sinne des Satzes 1 erfasst Mutterunternehmen und
wird, hat die Kapitalanlagegesellschaft dafür notwen-
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
dige alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Ver-
gesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine Betei-
fahren zu treffen.
ligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs halten, sowie alle Unternehmen, die aufgrund
§ 18
eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertra-
ges oder einer Satzungsbestimmung dieser Unterneh- Umgang mit Tätigkeiten,
men einer einheitlichen Leitung unterstehen oder deren die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Arten der
während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung von ihr oder in ihrem Namen erbrachten kollektiven Ver-
des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus den- mögensverwaltung aufzuzeichnen, bei denen ein den
selben Personen zusammensetzen. Interessen eines oder mehrerer Investmentvermögen
oder eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher
§ 17 Interessenkonflikt aufgetreten ist oder im Falle der lau-
Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement fenden kollektiven Vermögensverwaltung noch auftre-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Verfahren ten könnte, sowie diese Aufzeichnungen regelmäßig
und Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu aktualisieren.
so zu gestalten, dass relevante Personen mit verschie- (2) In den Fällen, in denen die organisatorischen und
denen Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte ent- administrativen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesell-
stehen können, diese Tätigkeiten mit einer der Größe schaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht aus-
und Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft reichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewähr-
und ihrer Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer leisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1295
sen des Investmentvermögens oder seiner Anleger werden, über angemessenes Wissen und angemes-
ausgeschlossen werden kann, sind die Geschäftsleiter sene Kenntnisse zu verfügen.
oder eine andere interne Stelle der Kapitalanlagegesell- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat schriftliche
schaft unverzüglich zu informieren. In diesem Fall Grundsätze und Verfahren zu den Sorgfaltspflichten
haben die Geschäftsleiter oder die andere interne Stelle nach Absatz 2 festzulegen sowie wirksame Vorkehrun-
die notwendigen Entscheidungen zu treffen, um sicher- gen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die für das
zustellen, dass die Kapitalanlagegesellschaft stets im Investmentvermögen getroffenen Anlageentscheidun-
besten Interesse des Investmentvermögens und seiner gen mit den Anlagezielen, der Anlagestrategie und
Anleger handelt. den Risikolimiten des Investmentvermögens überein-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger stimmen.
mittels eines dauerhaften Datenträgers über die in (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umset-
Absatz 2 genannte Situation zu informieren und die zung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-
hierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu Grundsätze und, soweit es nach der Art eines Vermö-
begründen. § 42a des Investmentgesetzes gilt entspre- gensgegenstandes angemessen ist, vor dem Erwerb
chend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapital- dieses Gegenstandes Prognosen abzugeben und Ana-
anlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von lysen durchzuführen hinsichtlich des Beitrags, den der
der Information nach Satz 1 absehen. Vermögensgegenstand zur Zusammensetzung des In-
vestmentvermögens, zu dessen Liquidität und zu des-
§ 19 sen Risiko- und Ertragsprofil leistet. Die Analysen dür-
Strategien für die Ausübung von Stimmrechten fen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche
und aktuelle Daten stützen.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene
und wirksame Strategien im Hinblick darauf auszu-
arbeiten, wann und wie die mit Aktien verbundenen § 21
Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit die Stimm- Mitteilungspflichten
rechtsausübung ausschließlich zum Nutzen des betref- in Bezug auf die Ausführung
fenden Investmentvermögens erfolgt. von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien müssen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
Maßnahmen und Verfahren umfassen, die dass dem Anleger so bald wie möglich die Ausführung
seines Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags mittels
1. eine Überwachung der relevanten gesellschaftlichen
eines dauerhaften Datenträgers bestätigt wird, spätes-
Ereignisse ermöglichen,
tens jedoch am ersten Geschäftstag nach der Auftrags-
2. sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten ausführung oder, sofern die Kapitalanlagegesellschaft
mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des je- die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens
weiligen Investmentvermögens in Einklang steht, am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung
und des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entspre-
3. Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von chend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere
Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln. Person dazu verpflichtet ist, dem Anleger eine Bestäti-
gung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der Wertpapierdienst-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern
leistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zu-
eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Stra-
zusenden.
tegien auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getrof- (2) Die Bestätigung nach Absatz 1 muss, soweit
fenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen relevant, die folgenden Angaben enthalten:
kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sonder- 1. den Namen der Kapitalanlagegesellschaft,
vermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zu-
2. den Namen oder die sonstige Bezeichnung des An-
stimmung der Anleger von der Information nach Satz 1
legers,
absehen.
3. das Datum und die Uhrzeit des Auftragseingangs
Abschnitt 4 oder der Auftragsübermittlung sowie die Zahlungs-
weise,
Wohlverhaltensregeln
4. das Datum der Ausführung,
§ 20 5. die Bezeichnung des Investmentvermögens,
Sorgfaltspflichten 6. die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine gerechte 7. die Zahl der betroffenen Anteile,
Behandlung der Anleger eines Investmentvermögens 8. den Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder
sicherzustellen. Sie hat die Interessen einer bestimmten zurückgenommen wurden,
Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer
anderen Anlegergruppe zu stellen. 9. das Wertstellungsdatum,
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im besten Inte- 10. den Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungs-
resse der Investmentvermögen und der Integrität des gebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der
Marktes bei der Auswahl und laufenden Überwachung Rücknahmegebühren und
der Vermögensgegenstände ein hohes Maß an Sorgfalt 11. die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen
walten zu lassen. Sie hat bezüglich der Vermögensge- und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine
genstände, in die die Investmentvermögen angelegt Aufschlüsselung nach Einzelposten.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
(3) Bei einer regelmäßigen Auftragsausführung für genständen für ein Investmentvermögen (Handelsauf-
einen Anleger ist entweder nach Absatz 1 zu verfahren träge) an Dritte zur Ausführung weiterleiten, gelten
oder ihm sind mindestens alle sechs Monate die in Ab- § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes und § 22 Ab-
satz 2 aufgeführten Informationen zu übermitteln. satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
(4) Auf Verlangen sind dem Anleger Informationen 1. die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden
über den Status seines Auftrags mitzuteilen. Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von Vermö-
(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalan- gensgegenständen die Einrichtungen nennen müs-
lagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der sen, an die Aufträge weitergeleitet werden dürfen,
Bestätigungsmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 absehen. und
2. bei der Überwachung der Wirksamkeit der Grund-
§ 22 sätze insbesondere die Qualität der Ausführung
Ausführung von Handelsentscheidungen durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrich-
tungen regelmäßig zu überprüfen sind und etwaige
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ausfüh-
Mängel unverzüglich zu beheben sind. Die Kapital-
rung von Entscheidungen über den Erwerb oder die
anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die von
Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein In-
ihr ausgewählten Einrichtungen Vorkehrungen tref-
vestmentvermögen (Handelsentscheidungen) im besten
fen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach
Interesse dieses Investmentvermögens zu handeln.
§ 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vor-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen
kehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des
können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen
Investmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen
nach den nach Absatz 1 festgelegten Grundsätzen wei-
und umzusetzen. Sie hat insbesondere Grundsätze zur
tergeleitet hat.
Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche
Ergebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Invest- (3) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermö-
mentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen. gensgegenständen, bei denen aufgrund des Ge-
Ist die Kapitalanlagegesellschaft Verwaltungsgesell- schäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht
schaft einer fremdverwalteten Investmentaktiengesell- zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwen-
schaft, bedürfen die Grundsätze für die Auftragsaus- den.
führung einer vorherigen Zustimmung dieser Invest-
mentaktiengesellschaft. § 24
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung
angemessene Informationen über die nach Absatz 2 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Ver-
festgelegten Grundsätze und über wesentliche Ände- fahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen,
rungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. um
Sie hat die Informationen auf ihrer Internetseite zur Ver-
1. Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich
fügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann
und redlich auszuführen,
die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der An-
leger von der Information nach den Sätzen 1 und 2 ab- 2. sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermö-
sehen. gen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich
und korrekt registriert und zugewiesen werden,
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Wirksam-
keit ihrer Vorkehrungen, insbesondere der Grundsätze 3. vergleichbare Handelsaufträge für das Investment-
für die Auftragsausführung, regelmäßig überwachen, vermögen nach der Reihenfolge ihres Eingangs
um etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags,
beheben. Die Grundsätze zur Auftragsausführung sind nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder
zudem jährlich zu überprüfen. Eine Überprüfung der anderweitigen Interessen des Investmentvermögens
Grundsätze ist außerhalb des Jahresrhythmus dann auszuführen und
vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung ein- 4. sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände
tritt, die die Kapitalanlagegesellschaft in der Erfüllung und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten
ihrer Pflicht, das bestmögliche Ergebnis für das Invest- Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und kor-
mentvermögen zu erzielen, beeinträchtigt. rekt auf dem Konto des betreffenden Investmentver-
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen mögens verbucht werden.
können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen
nach ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträ-
ausgeführt hat. gen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich
(6) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermö- verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu tref-
gensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäfts- fen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger In-
modells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Aus- formationen durch ihre relevanten Personen zu verhin-
wahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. dern.
§ 23 § 25
Weiterleitung von Handelsaufträgen Zusammenlegung und
an andere Ausführungseinrichtungen Zuweisung von Handelsaufträgen
(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die Aufträge (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Auftrag
zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensge- für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag für ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1297
anderes Investmentvermögen, für einen Kunden oder (2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind
mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen
nur zusammenlegen (Sammelauftrag), wenn sowie alle geldwerten Vorteile.
1. eine Benachteiligung des betroffenen Investment- (3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 2 kann
vermögens oder des betroffenen Kunden unwahr- in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Be-
scheinlich ist und standteile der Vereinbarungen über Zuwendungen er-
folgen, sofern die Kapitalanlagegesellschaft dem Anle-
2. die Kapitalanlagegesellschaft Grundsätze für die
ger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und
Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt hat,
auf Nachfrage gewährt.
in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammen-
gelegter Aufträge unter Berücksichtigung des Ein- (4) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung der
flusses von Auftragsvolumen und -preis sowie die betreffenden Dienstleistung erst ermöglichen oder da-
Teilausführung von Aufträgen präzise geregelt sind. für notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet
sind, die Erfüllung der Pflicht der Kapitalanlagegesell-
(2) Legt die Kapitalanlagegesellschaft einen Auftrag schaft zum Handeln im besten Interesse des Invest-
für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag oder mentvermögens zu gefährden, sind von dem Verbot
mehreren Aufträgen für ein Investmentvermögen oder nach Absatz 1 ausgenommen.
mit einem Kundenauftrag zusammen und führt sie den
zusammengelegten Auftrag nur teilweise aus, hat sie (5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalan-
die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen lagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von den
für die Auftragszuweisung zuzuweisen. Absätzen 1 und 3 abweichen.
(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Aufträge für Abschnitt 5
die Anlage des eigenen Vermögens mit einem oder
Risikomanagement
mehreren Aufträgen für Investmentvermögen oder für
einen Kunden zusammenlegt, hat sie zu gewährleisten,
§ 27
dass
Risikomanagement-Grundsätze
1. die Sammelaufträge nicht in einer für das Invest-
mentvermögen oder für den Kunden nachteiligen (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene
Weise zugeteilt werden und Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und auf-
rechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden,
2. bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen
Aufträge für das Investmentvermögen oder für den ausgesetzt sind oder sein könnten.
Kunden gegenüber den Aufträgen für die Anlage des
(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die
eigenen Vermögens bevorzugt ausgeführt werden.
Verfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Ka-
Soweit Aufträge für das Investmentvermögen oder für pitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten
den Kunden erst durch die Zusammenlegung mit Auf- Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und
trägen für die Anlage des eigenen Vermögens ausführ- Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, ein-
bar oder für das Investmentvermögen oder den Kunden schließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die
wesentlich vorteilhafter ausführbar werden, können für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermö-
Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens in Ab- gen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-
weichung von Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung Grundsätze müssen mindestens umfassen:
der Grundsätze der Auftragsausführung anteilig zuge-
1. die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Ka-
teilt werden.
pitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 die-
ser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung fest-
§ 26 gelegten Pflichten ermöglicht, und
Zuwendungen 2. die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapital-
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf keine Zuwen- anlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanage-
dungen, die im Zusammenhang mit der kollektiven Ver- ment-Prozess.
mögensverwaltung stehen, von Dritten annehmen oder (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
an Dritte gewähren, es sei denn, dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitä-
1. die Zuwendung wird im Zusammenhang mit dem ten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1
Vertrieb entgegengenommen oder gewährt, vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrol-
ling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.
2. die Zuwendung wird für Rechnung des Investment-
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Ka-
vermögens entgegengenommen oder gewährt oder
pitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der
3. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten
betreffenden Dienstleistung zu verbessern, ohne die Investmentvermögen Rechnung zu tragen.
Kapitalanlagegesellschaft daran zu hindern, pflicht-
gemäß im besten Interesse des Investmentvermö- § 28
gens zu handeln, und Existenz, Art und Betrag der Bewertung, Überwachung und
Zuwendung oder, soweit sich der Betrag noch nicht Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
bestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung
werden dem Anleger vor Erbringung der betreffen- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat
den Dienstleistung in umfassender, zutreffender 1. die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung
und verständlicher Weise deutlich offengelegt. der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
§ 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverord- das Investmentvermögen auswirken könnten, durch-
nung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und zuführen, soweit dies angemessen ist,
Verfahren sowie 4. ein dokumentiertes internes Limitsystem für die
2. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnah- Maßnahmen, mit denen die wesentlichen Risiken
men zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leis- für jedes Investmentvermögen überwacht und
tungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und auf-
zu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu über- rechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risi-
prüfen. ken, die für das Investmentvermögen wesentlich
sein könnten, Rechnung getragen und die Überein-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
stimmung mit dem Risikoprofil des Investmentver-
stalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen
mögens sichergestellt werden muss,
ihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.
5. die Einhaltung des in Nummer 4 dargelegten inter-
§ 29 nen Limitsystems zu gewährleisten und
Messung und Management von Risiken 6. angemessene Verfahren festzulegen, umzusetzen
und aufrechtzuerhalten, die im Falle tatsächlicher
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene
oder zu erwartender Verstöße gegen die Risikolimite
und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren
des Investmentvermögens zu zeitnahen Abhilfemaß-
einzuführen, um
nahmen im besten Interesse der Anleger führen.
1. die Risiken, denen die von ihr verwalteten Invest-
mentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten, (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen ange-
jederzeit erfassen, messen, steuern und überwachen messenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditäts-
zu können und risiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jedes
von ihr verwaltete Investmentvermögen zur Erfüllung
2. die Einhaltung der Obergrenzen für das Marktrisiko- des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz
potential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgeset- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen imstande ist.
zes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung Soweit angemessen, hat die Kapitalanlagegesellschaft
und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Deri- Stresstests durchzuführen, die die Bewertung des
vateverordnung sicherzustellen. Liquiditätsrisikos des Investmentvermögens unter
Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren müssen der außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.
Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
der Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr verwalte- dass das Liquiditätsprofil der Anlagen jedes von ihr ver-
ten Investmentvermögen angemessen sein und dem walteten Investmentvermögens den in den Vertrags-
Risikoprofil des jeweiligen Investmentvermögens ent- bedingungen oder der Satzung oder dem Verkaufs-
sprechen. prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen ent-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes von spricht.
ihr verwaltete Investmentvermögen
1. die notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, Abschnitt 6
-Prozesse und -Verfahren einzurichten, um sicherzu- Schlussvorschriften
stellen, dass die Risiken übernommener Positionen
und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der § 30
Grundlage solider und verlässlicher Daten genau ge-
Übergangsvorschrift
messen werden und dass die Risikomanagement-
Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat § 11 dieser Verordnung ist auf persönliche Geschäfte
dokumentiert werden, mit Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
schaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
2. soweit angemessen, die Prognosegüte der Risiko-
oder Unternehmensbeteiligungen erst ab dem 1. Juli
messvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prog-
2012 anzuwenden.
nosen und Schätzungen gehören, regelmäßig mit
der tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen (Back-
testing), § 31
3. regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen zur Inkrafttreten
Erfassung der Risiken aus potentiellen Veränderun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1299
Verordnung
über die Schlichtungsstelle nach § 143c des Investmentgesetzes
(Investmentschlichtungsstellenverordnung – InvSchlichtV)
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und (2) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unab-
Absatz 6 Satz 1 des Investmentgesetzes, der durch hängig und an Weisungen nicht gebunden. Ein Schlich-
Artikel 1 Nummer 93 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 ter kann durch die Bundesanstalt von seinem Amt nur
(BGBl. I S. 1126) eingefügt worden ist, in Verbindung abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine
mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht
der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf mehr erwarten lassen, wenn der Schlichter nicht nur
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts ge-
der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni hindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund
2011 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, verordnet gegeben ist.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im (3) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu recht-
schaft und Verbraucherschutz: fertigen.
§1 (4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle
tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflich-
Besetzung der tet.
Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht
(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche §3
Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne
Antrag auf Durchführung
des § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes ist mit
eines Schlichtungsverfahrens
mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bediens-
tete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungs-
sicht (Bundesanstalt) sind. Sie müssen die Befähigung verfahrens ist schriftlich unter kurzer Schilderung des
zum Richteramt haben, über eine mindestens drei- Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitig-
jährige juristische Berufserfahrung verfügen und dürfen keit erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle
nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahr- der Schlichtungsstelle einzureichen. Der Antragsteller
nehmen, die den Vorschriften des Investmentgesetzes hat zu versichern, dass
unterliegen. Für jeden Schlichter ist ein anderer 1. er in der Streitigkeit noch kein Gericht, auch nicht
Schlichter als Vertreter zu bestellen. zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, keine Streit-
(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem schlichtungsstelle und keine andere Schlichtungs-
Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Ge- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ange-
schäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung rufen hat und
der Geschäftsverteilung ist während des Geschäfts- 2. er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem
jahres nur aus besonderem Grund zulässig. Antragsgegner abgeschlossen hat.
(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts- Der Antragsteller kann sich im Verfahren vertreten
stelle einzurichten. lassen.
(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen
(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller
Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der
Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder
§2 fehlen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderliche Anga-
Auswahl und ben oder Unterlagen, teilt die Geschäftsstelle dies dem
Rechtsstellung der Schlichter Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb eines
(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt Monats die Mängel des Antrags zu beheben. Werden
bestellt. Vor ihrer Bestellung teilt die Bundesanstalt die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Ge-
dem BVI Bundesverband Investment und Asset Ma- schäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlich-
nagement e. V., dem Zentralen Kreditausschuss und tungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Na-
men und den beruflichen Werdegang der als Schlichter §4
vorgesehenen Personen mit. Wenn nicht innerhalb von Ablehnung einer Schlichtung
zwei Monaten schriftlich Tatsachen vorgetragen wer-
den, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine
vorgesehenen Personen in Frage stellen, werden diese schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn
für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. 1. der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des
Ihre Bestellung kann wiederholt werden. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
2. der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitig- tigkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Mitglied-
keiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Investmentgesetzes gerichtet ist, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
3. der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht einholen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind
anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine Beweisauf-
oder von dem Antragsteller während des Schlich- nahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis
tungsverfahrens anhängig gemacht wird, kann durch Urkunden angetreten werden, die von den
Beteiligten vorgelegt werden können.
4. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich
beigelegt ist, (2) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage des
5. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wor- Vortrags der Beteiligten und gegebenenfalls der nach
den ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung Absatz 1 Satz 1 eingeholten Auskünfte einen schrift-
keine Aussicht auf Erfolg bietet, lichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der
6. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und
Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder der Gebote von Treu und Glauben angemessen beige-
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war legt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz
oder und verständlich zu erläutern.
7. der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits (3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von
verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Ver- sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mit-
jährung beruft. teilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle
angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf
§5 sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die
(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die
leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit
Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb eines dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlich-
Monats zu und teilt dies dem Antragsteller mit. Die tungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung,
Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolg-
eines weiteren Monats auffordern, eine Ergänzung von losen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3
Angaben und Unterlagen vorzunehmen. des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten
(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach sind anzugeben.
Absatz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäfts-
stelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung
nach Lage der Akten vor. §7
(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird
Kosten des
dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet.
Verfahrens und der Schlichtungsstelle
Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme er-
klärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entspre-
(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für
chen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller
den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht
mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt
erstattet.
hat. Bei einer anderen Stellungnahme ist der Antrag-
steller von der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen, (2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antrags-
dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners gegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei
innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die
kann. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antrags- Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert
gegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungs- werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder
antrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche teilweise unangemessen wäre.
Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraus-
setzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 (3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, für welche
vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller die Übertragung nach § 10 wirksam geworden ist.
darauf hin und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb
eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Fristen
nach den Sätzen 3 und 4 legt die Geschäftsstelle den §8
Vorgang dem zuständigen Schlichter vor, sofern sich
der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erle- Zusammenarbeit
digt hat. mit ausländischen Stellen
zur außergerichtlichen Streitbeilegung
§6
Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen,
Schlichtungsvorschlag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er die Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche
Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind,
oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland
für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Strei- geltende Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1301
§9 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht
Bekanntmachung Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,
der Anschrift der Schlichtungsstelle 2. die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern
Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und abweichend von § 2 dem Verband obliegt und die
im elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der Absicht der Bestellung nach § 2 Absatz 1 nur der
Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen
Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren ist und
nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit 3. abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den
zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin. Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch
vorgesehen werden kann.
§ 10 Die Schlichter dürfen in den letzten drei Jahren vor ihrer
Übertragung auf private Stellen Bestellung nicht bei dem Verband, einem verbands-
angehörigen Unternehmen oder einem Unternehmen,
(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 143c Absatz 3 das sich dem Schlichtungsverfahren des Verbands an-
des Investmentgesetzes wird für die Unternehmen, die geschlossen hat, beschäftigt gewesen sein.
dem BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e. V. angehören und an dem dort (4) Der BVI Bundesverband Investment und Asset
eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, und Management e. V. ist verpflichtet, eine Liste der an
für die Unternehmen, die sich ohne Mitglied dieses Ver- seinem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unter-
bandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren nehmen zu führen und auf seiner Internetseite zu
angeschlossen haben, auf diesen Verband übertragen. veröffentlichen.
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite (5) Die Schlichtungsstelle des BVI Bundesverband
die jeweils aktuelle Anschrift der Schlichtungsstelle des Investment und Asset Management e. V. hat der Bun-
in Satz 1 genannten Verbandes. desanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 ist wirksam, Unterlagen vorzulegen.
wenn
§ 11
1. der BVI Bundesverband Investment und Asset
Management e. V. eine Schlichtungsstelle eingerich- Abgabe bei Unzuständigkeit
tet und eine Verfahrensordnung beschlossen hat, die Wird eine Schlichtung bei der nach dieser Verord-
den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, und nung unzuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt
diese sie unter Benachrichtigung des Antragstellers an
2. das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
die zuständige Schlichtungsstelle ab.
men mit dem Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
§ 12
und Verbraucherschutz die Verfahrensordnung ge-
nehmigt und diese Genehmigung mit der genehmig- Zuständigkeit
ten Verfahrensordnung im elektronischen Bundes- bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
anzeiger veröffentlicht hat. Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüber-
Jede Änderung der Verfahrensordnung bedarf einer schreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher
erneuten Genehmigung des Bundesministeriums der immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundes-
Finanzen; die Genehmigung muss im Einvernehmen anstalt anrufen, sofern nicht die Schlichtungsstelle
mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bun- beim BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- nagement e. V. angerufen werden kann.
braucherschutz ergehen.
§ 13
(3) Die vom BVI Bundesverband Investment und
Asset Management e. V. einzurichtende Schlichtungs- Inkrafttreten
stelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011
Verordnung
zum elektronischen Anzeigeverfahren für
richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz
(EAInvV)
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 128 Absatz 6 Satz 1 des Invest- einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen
mentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Ge- Anzeigeschreibens erfolgen.
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu gefasst (3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Ver- Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizu-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass fügen.
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-
§3
kel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes- Zulässiger Übertragungsweg
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: (1) Die vollständige Anzeige bestehend aus dem
Anzeigeschreiben und den weiteren Unterlagen ist der
§1 Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffent-
Anwendungsbereich lichungsplattform (MVP) zu übermitteln. Die hierfür vor-
gesehenen Prozesse sind dem Benutzerhandbuch
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt- MVP)1) zu entnehmen.
lung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unter-
lagen nach § 128 Absatz 1 und 2 des Investmentgeset- (2) Die Zulassung zur Nutzung der MVP der Bundes-
zes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- anstalt richtet sich nach dem von der Bundesanstalt
sicht (Bundesanstalt) durch vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Be-
nutzerhandbuch Zugangsverwaltung2) zu entnehmen.
1. Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der
von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inlän- Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft, Invest-
dischen Investmentvermögen in einem anderen Mit- mentaktiengesellschaft oder EU-Verwaltungsgesell-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem schaft unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen,
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die
Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver- Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen
treiben beabsichtigen, nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der An-
2. EU-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile an einem gaben in der Bescheinigung sind der Bundesanstalt un-
von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inlän- verzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden,
dischen Investmentvermögen in einem anderen Mit- wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantra-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem gen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Per-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den sonen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ge-
Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver- schäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.
treiben beabsichtigen, und
3. selbstverwaltende richtlinienkonforme Investment- §4
aktiengesellschaften, die ihre Aktien in einem ande- Zulässige Übertragungsformate
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unter-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
lagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF,
den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu
DOC oder DOCX zu übermitteln.
vertreiben beabsichtigen,
(2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden
oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person.
Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Über-
mittlung zweifach als ZIP-Datei zu packen. Weder das
§2
innere noch das äußere ZIP-Paket ist mit einem Pass-
Einzelanzeigen und Möglichkeit wort zu versehen.
der Zusammenfassung; Vollmacht
(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer
(1) Die Anzeige nach § 128 Absatz 1 des Invest- ZIP-Datei ist nicht zulässig.
mentgesetzes ist für jedes inländische Investmentver-
mögen einzeln zu erstatten. 1
) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der
Rubrik „Unternehmen – Meldeplattform (MVP)“.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige 2
) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der
für mehrere Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen Rubrik „Unternehmen – Meldeplattform (MVP)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1303
§5 BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt
Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien kennzeichnende Benennung,
(1) Die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
sind wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
1. Anzeigeschreiben: (2) Die zu übermittelnde äußere und die darin enthal-
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“, tene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
2. Vertragsbedingungen: „P128INVG_“+ BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
BaFin-ID und Bezeichnung „Fund Rules“, (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht
3. Satzung und Anlagebedingungen: ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“ BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.
sowie BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Con-
ditions for Investment“, §6
4. Verkaufsprospekt: Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“, Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unter-
5. Jahresbericht: lagen nach § 128 Absatz 2 Satz 1 des Investmentge-
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“, setzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige eben-
falls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die
6. Halbjahresbericht: §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergän-
BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“, zungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem
7. Wesentliche Anlegerinformationen: sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten
Unterlagen beziehen.
BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Informa-
tion“,
§7
8. Zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß
Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Inkrafttreten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind: in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Karl-Burkhard Caspari