1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Gesetz
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 22. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Außerdem wird der Arbeitsgemeinschaft die Auf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deut-
schen Rechtsvorschriften zu prüfen und für eine Person
Artikel 1 darüber zu entscheiden, die
Gesetz 1. vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat ent-
zur Koordinierung der Systeme sandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig
ist und
der sozialen Sicherheit in Europa
2. nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, je-
§1 doch Mitglied einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung ist.
Anwendungsbereich
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deut-
und 2 darf die Arbeitsgemeinschaft den berufsstän-
schen Sozialversicherungsträger und anderer für die
dischen Versorgungseinrichtungen die erforderlichen
soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden
Daten zur automatisierten Verarbeitung von Dokumen-
bei der Anwendung und Durchführung folgender Ver-
ten oder strukturierten Dokumenten übermitteln oder
ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
nach Festlegung des Verfahrens mit den Versorgungs-
1. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen einrichtungen die Verarbeitung der Daten übernehmen.
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der
7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten
(EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
geändert worden ist, und
2. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen §4
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 Verbindungsstelle für Familienleistungen
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. rektion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle
L 284 vom 30.10.2009, S. 1). nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach
§2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des
Zuständige Behörde Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzu-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist schlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld
zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Verordnung (EG) Nr. 883/2004. sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvor-
schriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr.
§3 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
Verbindungsstelle für die 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Da-
berufsständischen Versorgungseinrichtungen tenaustauschs für den Bereich der Familienleistun-
gen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen nimmt die Funktion einer Ver- 2. Aufklärung, Beratung und Information.
bindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Bereich der §5
berufsständischen Versorgungseinrichtungen wahr. Zu Koordinierungsstelle für die
ihren Aufgaben gehören insbesondere Systeme der Beamtenversorgung
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusam-
Datenaustauschs für den Bereich der berufsstän- menwirken mit der Deutschen Rentenversicherung
dischen Versorgungseinrichtungen bei grenzüber- Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-
schreitenden Sachverhalten, gesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für
2. Aufklärung, Beratung und Information. die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1203
Zu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem 5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Di-
Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der rektion, für den Bereich der Familienleistungen
Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG)
Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhal- Nr. 883/2004).
ten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verar- (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im
beiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf- Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch
gaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung
Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestim- der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbei-
mungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten tung der von der Verwaltungskommission für die Koor-
Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozial- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festge-
daten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches legten Dokumente und strukturierten Dokumente in au-
Sozialgesetzbuch Anwendung finden. tomatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die
Zugangsstellen können für die Durchführung der Ver-
§6 ordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen
Zugangsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente
(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaus-
oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen
tausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbei-
nung (EG) Nr. 987/2009 sind
tung im Auftrag übernehmen.
1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Aus- §7
land, Verordnungsermächtigungen
a) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit so- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wie der Leistungen bei Mutterschaft und gleich- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
gestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3 mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
Nr. 883/2004),
1. Vereinbarungen nach Artikel 84 Absatz 4 der Verord-
b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den nung (EG) Nr. 883/2004 über die Einzelheiten der
Fällen Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens und
aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. des Zwangsbeitreibungsverfahrens und
987/2009, wenn die deutschen Rechtsvor- 2. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
schriften gelten, nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
987/2009, wenn der Wohnort der betreffen- Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
den Person in Deutschland liegt, weit sie Familienleistungen der Länder betreffen.
cc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
987/2009, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates folgende Vereinbarungen mit
dd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. anderen Mitgliedstaaten in Kraft zu setzen:
987/2009;
1. Vereinbarungen nach Artikel 35 Absatz 3 der Verord-
2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeits- bei Krankheit, Mutterschaft sowie für gleichgestellte
unfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbe- Leistungen bei Vaterschaft,
geldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der
2. Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 2 der Verord-
Verordnung (EG) Nr. 883/2004);
nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen
a) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhe- 3. Vereinbarungen nach Artikel 65 Absatz 8 der Verord-
standsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c nung (EG) Nr. 883/2004 über das Erstattungsverfah-
bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), ren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei
Arbeitslosigkeit,
b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den
Fällen 4. Vereinbarungen nach Artikel 86 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 mit Luxemburg über die Anwendung
aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.
und Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 der Verordnung
987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines
(EG) Nr. 883/2004 genannten Erstattungszeitraums
anderen Mitgliedstaates gelten,
für Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 5. Vereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
987/2009, wenn der Wohnort der betreffen- nung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung von abwei-
den Person außerhalb Deutschlands liegt; chenden Verfahren über die verwaltungsmäßige
4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so-
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1 weit sie nicht Familienleistungen der Länder betref-
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004); fen, sowie
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
6. Vereinbarungen nach Artikel 87 Absatz 5 der Verord- deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deut-
nung (EG) Nr. 987/2009 über spezifische Vorschrif- schen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.
ten und Verfahren, durch die die Voraussetzungen (2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fäl-
verbessert werden, um eine teilweise oder vollstän- len des § 312 Absatz 3 und 4.“
dige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller
und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Sys- 5. Nach § 368 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
temen und Programmen, die im Aufenthalts- oder gefügt:
Wohnmitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu errei- „(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der
chen. Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die
Artikel 2 Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zwei-
ten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Arbeitslosigkeit,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des
2. Aufklärung, Beratung und Information.“
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 6. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 19 wird folgende
Nummer 19a eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 312 folgende Angabe eingefügt: „19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine
„§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über-
Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig
und zwischenstaatlichen Rechts“.
oder nicht rechtzeitig bescheinigt,“.
2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „im Geltungs-
bereich dieses Buches“ durch die Wörter „in einem Artikel 3
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Änderung des
Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör- Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
ter „ , in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils gel- 1. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
tenden Fassung – nicht anzuwenden ist,“ durch die
„(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund
Wörter „außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deut-
päischen Union, eines Vertragsstaates des Europä-
schen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz“ ersetzt.
und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht
4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt: im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6
„§ 312a entsprechend. Ist auch danach kein Beschäfti-
gungsort im Geltungsbereich dieses Buches gege-
Arbeitsbescheinigung für Zwecke ben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäf-
des über- und zwischenstaatlichen Rechts tigt.“
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Bun- 2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Deutsche“
desagentur für Arbeit alle Tatsachen zu bescheini- durch das Wort „Personen“ ersetzt.
gen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen
3. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines
ter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
von der Verordnung erfassten Staates notwendig
anzuwenden ist,“ durch die Wörter „Mitgliedstaat
ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur
der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
für Arbeit nach Artikel 54 der Verordnung (EG)
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
raum oder der Schweiz“ ersetzt.
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Artikel 4
Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom Änderung des
30.10. 2009, S. 1) verpflichtet ist. Der Arbeitgeber Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hat dabei den von der Bundesagentur für Arbeit hier-
für vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Sätze 1 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
und 2 gelten entsprechend für Bescheinigungs- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
pflichten der Bundesagentur für Arbeit gegenüber 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
einem ausländischen Träger nach anderen Regelun- durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
gen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Die S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu 1. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1205
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
„abweichend von Nummer 1“ gestrichen und die Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens
Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“ über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro- der Schweiz abschließen.“
päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom- 5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Sätze ersetzt:
der Schweiz“ ersetzt.
„Insbesondere gehören hierzu
2a. § 9 wird wie folgt geändert:
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge- stellen,
fasst:
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
„5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Stellen,
Beschäftigung im Ausland oder bei einer
3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
rechts,
Organisation endete, wenn sie innerhalb
von zwei Monaten nach Rückkehr in das In- 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durch-
land oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit führung des Datenaustauschs in grenzüber-
bei der zwischenstaatlichen oder überstaat- schreitenden Fällen,
lichen Organisation wieder eine Beschäfti- 5. Aufklärung, Beratung und Information.
gung aufnehmen,“.
Die Festlegung des anzuwendenden Versiche-
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: rungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende
„5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der
Rückkehr in das Inland oder nach Beendi- Europäischen Union erwerbstätige Personen im
gung der Tätigkeit bei der zwischenstaat- Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufs-
lichen oder überstaatlichen Organisation.“ ständischer Versorgungseinrichtungen oder dem
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
3. § 13 wird wie folgt geändert:
sicherung, soweit es sich um Mitglieder einer be-
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in ande- rufsständischen Versorgungseinrichtung oder der
ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG) landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit des deutschen Rechts gegeben wäre.“
auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner-
6. Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
und 219c eingefügt:
EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei- „§ 219b
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Datenaustausch im
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- automatisierten Verfahren zwischen den
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen
oder der Schweiz“ ersetzt. Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in ande- Der Datenaustausch der Krankenkassen und der
ren Staaten, in denen die Verordnung (EWG) anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
auf Arbeitnehmer und deren Familien, die inner- Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, so-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. weit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung
EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fas- stehen, die von der bei der Kommission der Euro-
sung anzuwenden ist,“ durch die Wörter „in ei- päischen Union eingesetzten Verwaltungskommis-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen sion für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Sicherheit festgelegt worden sind.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ ersetzt. § 219c
4. Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie Dateien bei der Deutschen
folgt gefasst: Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
„Zwölfter Abschnitt (1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verord-
Beziehungen zu nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
Leistungserbringern europäischer Staaten ments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
§ 140e rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Verträge mit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Kran-
Leistungserbringern europäischer Staaten kenkassen und die anderen Träger der sozialen
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Ver- Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwen-
sicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und denden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem
des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Ver- Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deut-
träge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 sche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
Daten, die L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
1. in der von der Verwaltungskommission festge- des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-
legten Bescheinigung über die anzuwendenden rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwen-
Rechtsvorschriften oder dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
2. in den entsprechenden strukturierten Dokumen- der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr.
ten L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen“
enthalten sind. durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro-
(2) Wenn die zuständigen Behörden des Mit- päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom-
gliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der der Schweiz“ ersetzt.
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
kenversicherung – Ausland, die Daten unverzüglich Artikel 5
an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andern-
Änderung des
falls werden die Daten gespeichert und für spätere
Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Verfügung gehalten. Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
(3) Anforderungen und auch die bei der Antwort machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert 3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Geset-
werden. zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
(4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach
Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
der Bescheinigung oder dem entsprechenden a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
strukturierten Dokument genannt ist.“ gabe eingefügt:
7. § 228 wird wie folgt geändert: „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: validität, bei Alter und an Hinterblie-
„Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten bene sowie für Vorruhestandsleistun-
aus dem Ausland bezogen werden.“ gen“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus der gesetz- b) Nach der Angabe zu § 128 wird folgende An-
lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter gabe eingefügt:
„nach Absatz 1“ ersetzt. „§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen
8. In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter Rentenversicherung Saarland“.
„§§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches“ c) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende An-
durch die Wörter „§§ 238a, 247 und 248 dieses gabe eingefügt:
Buches“ ersetzt.
„§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei In-
9. Dem § 247 wird folgender Satz angefügt: validität, bei Alter und an Hinterblie-
„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungs- bene der knappschaftlichen Rentenver-
pflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus sicherung“.
ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 d) Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des
die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg- Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
lich 0,45 Beitragssatzpunkte.“ des Fünften Kapitels wird die Zwischenüber-
10. § 249a wird wie folgt geändert: schrift vor § 274.
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „aus der e) Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:
gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die
„§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich
Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
b) Folgender Satz wird angefügt: Rates vom 14. Juni 1971“.
„Die Beiträge aus ausländischen Renten nach 2. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.“
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
11. In § 250 Absatz 3 werden die Wörter „aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung“ durch die Wörter „(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind fol-
„nach § 228 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. gende Personen, wenn die Versicherung von einer
Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:
12. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1 1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
Satz 1“ eingefügt. helfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder
13. In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Vorbereitungsdienst leisten,
Wörter „im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 2. Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An- ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaa-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf tes des Abkommens über den Europäischen
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1207
Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
beschäftigt sind. die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staa-
tes haben, in dem die Verordnung (EWG)
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflich-
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter
tig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der
„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
Europäischen Union, Angehörige eines Vertrags-
ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates
staates des Abkommens über den Europäischen
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz
Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-
sind“ ersetzt.
tung des Bundes oder der Länder oder bei einem
Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Staatsange-
Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord-
sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsan- die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
wartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
der Nachversicherung auch ohne Antrag als versi- tragsstaates des Abkommens über den Europä-
cherungspflichtig.“ ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs“ 8. Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Euro- „Dies gilt auch für die Anwendung des über- und
päischen Union, einem Vertragsstaat des Abkom- zwischenstaatlichen Rechts.“
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
der Schweiz“ ersetzt.
„§ 127a
5. § 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Verbindungsstelle für
„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an
Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mit- Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
gliedstaat der Europäischen Union, einem Vertrags- (1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die
schaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechen- Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungs-
bare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der stelle, die durch über- und zwischenstaatliches
dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbeson-
für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in dere
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- 1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückge- Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-
legten Zeiten stehen.“ ten für eine Person, die
6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einen anderen
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsange- Vertragsstaat des Abkommens über den
hörigkeit eines Staates haben, in dem die Ver- Europäischen Wirtschaftsraum oder in die
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ Schweiz entsandt ist oder dort vorüberge-
durch die Wörter „Angehörige eines Mitglied- hend selbstständig tätig ist und
staates der Europäischen Union, Angehörige ei-
b) die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kranken-
nes Vertragsstaates des Abkommens über den
kasse und nicht Mitglied einer berufsständi-
Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
schen Versorgungseinrichtung ist,
hörige der Schweiz sind“ ersetzt.
2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsange- des Datenaustauschs bei grenzüberschreiten-
hörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord- den Sachverhalten,
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates 3. Aufklärung, Beratung und Information.
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver- (2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
tragsstaates des Abkommens über den Europä- Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Schweiz war“ ersetzt. der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166
vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1),
7. § 114 wird wie folgt geändert:
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num- (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert wor-
mer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines den ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung
Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich
Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch die Wörter der Pensionen eines Sondersystems für Beamte.
„Angehörige eines Mitgliedstaates der Europä- Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion
ischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf
des Abkommens über den Europäischen Wirt- personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten
schaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-
sind“ ersetzt. ben erforderlich ist.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversiche- Nord,
rung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungs-
stelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Hierzu gehören insbesondere Rheinland-Pfalz,
1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitneh- Malta Deutsche Rentenversicherung
mer des Bergbaus und Schwaben,
2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.“ Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
10. § 128 wird wie folgt geändert:
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Nord,
„soweit nicht“ die Wörter „nach Absatz 3 oder“
eingefügt. Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regional- Polen Deutsche Rentenversicherung
träger richtet sich für Berechtigte, die Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle ge- Abkommen vom 9. Oktober
nannten Staaten wohnen, 1975 über Renten- und Unfall-
2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten versicherung anzuwenden ist,
besitzen und in einem Gebiet außerhalb der der nach § 128 Absatz 1 örtlich
genannten Staaten wohnen oder zuständige Regionalträger,
3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Portugal Deutsche Rentenversicherung
Gebiet außerhalb der genannten Staaten Nordbayern,
wohnen und der letzte nach den Rechtsvor- Rumänien Deutsche Rentenversicherung
schriften eines Mitgliedstaates der Europä- Nordbayern,
ischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt- Schweden Deutsche Rentenversicherung
schaftsraum oder der Schweiz entrichtete Nord,
ausländische Beitrag an einen Rentenversi- Schweiz Deutsche Rentenversicherung
cherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde, Baden-Württemberg,
nach der folgenden Tabelle: Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland, Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Bulgarien Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland, Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord, Tschechische Deutsche Rentenversicherung
Republik Bayern Süd,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord, Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord, Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.“
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz, c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Griechenland Deutsche Rentenversicherung „(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach
Baden-Württemberg, den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deut-
sche Rentenversicherung Rheinland zuständig.“
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
11. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
Nord,
„§ 128a
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord, Sonderzuständigkeit
der Deutschen Rentenversicherung Saarland
Island Deutsche Rentenversicherung (1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland
Westfalen,
ist örtlich zuständig, wenn
Italien Deutsche Rentenversicherung 1. vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge ge-
Schwaben, zahlt worden sind und der letzte deutsche Bei-
Lettland Deutsche Rentenversicherung trag vor diesem Stichtag an die Deutsche Ren-
Nord, tenversicherung Saarland entrichtet worden ist
oder
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
2. vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Bei-
Baden-Württemberg,
träge gezahlt worden sind und die Deutsche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1209
Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versi- deutschen Rechtsvorschriften über die so-
cherungskonto geführt hat. ziale Sicherheit nach den Vorschriften des
Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Be- Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
rechtigten keine Anwendung finden, speichert die Da-
tenstelle der Träger der Rentenversicherung
1. in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen, folgende Daten:
2. die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen
1. die Daten, die in der von der Verwaltungs-
und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
kommission für die Koordinierung der
päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
Systeme der sozialen Sicherheit fest-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
gelegten Bescheinigung über das anzu-
raum oder der Schweiz wohnen oder
wendende Recht oder in dem entspre-
3. als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates chenden strukturierten Dokument des
der Europäischen Union, eines Vertragsstaates Trägers eines anderen Mitgliedstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt- der Europäischen Union, eines anderen
schaftsraum oder der Schweiz wohnen und der Vertragsstaates des Abkommens über
letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht den Europäischen Wirtschaftsraum oder
deutschen Mitgliedstaates der Europäischen der Schweiz enthalten sind,
Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt- 2. ein Identifikationsmerkmal der Person, für
schaftsraum oder der Schweiz entrichtete Bei- die die Bescheinigung ausgestellt oder
trag an einen französischen, italienischen oder das entsprechende strukturierte Doku-
luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent- ment erstellt wurde,
richtet worden ist. 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländi-
(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche schen Arbeitgebers,
Rentenversicherung Saarland auch zuständig, 4. ein Identifikationsmerkmal des inländi-
wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines schen Arbeitgebers,
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach ausstellenden Träger, einer Bescheini-
den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete gung nach Nummer 1 oder eines entspre-
Beitrag an einen französischen, italienischen oder chenden strukturierten Dokuments,
luxemburgischen Rentenversicherungsträger ent- 6. das Ergebnis der Überprüfung der Be-
richtet worden ist. scheinigung nach Nummer 1 oder des
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland entsprechenden strukturierten Doku-
nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die ments.“
hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf
bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt
der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen
gefasst:
Rechts wahr.“
12. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt: „Ist eine Betriebsnummer noch nicht verge-
ben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges
„Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwi- Identifikationsmerkmal als vorläufige Be-
schenstaatlichen Rechts.“ triebsnummer. Die Datenstelle erhebt, ver-
13. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt: arbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten
„§ 136a Daten, soweit dies für den darin genannten
Prüfungszweck erforderlich ist. Die Daten-
Verbindungsstelle für stelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnaus-
Leistungen bei Invalidität, gleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1
bei Alter und an Hinterbliebene genannten Daten, soweit dies für die Erfül-
der knappschaftlichen Rentenversicherung lung einer sich aus einem Tarifvertrag erge-
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver- benden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnaus-
sicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich gleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke
auch auf die Wahrnehmung der durch über- und der Einziehung von Beiträgen und der Ge-
zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben währung von Leistungen erforderlich ist. Die
einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem
entsprechend.“ Ablauf des in der Bescheinigung oder dem
14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben. entsprechenden strukturierten Dokument
genannten Geltungszeitraums oder, wenn
15. § 150 wird wie folgt geändert:
dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zeitraums auf den sich der Sachverhalt be-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden zieht, zu löschen.“
Satz ersetzt: b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
„Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung scheinigung E 101 ausgestellt werden kann“
oder selbstständige Erwerbstätigkeit inner- durch die Wörter „die deutschen Rechtsvor-
halb des Geltungsbereichs dieses Buches schriften über die soziale Sicherheit keine An-
die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die wendung finden“ ersetzt.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
16. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Deut- 3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen
schen“ durch die Wörter „Angehörigen eines Mit- Arbeitgebers,
gliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen 4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Ar-
eines Vertragsstaates des Abkommens über den beitgebers,
Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsange-
hörigen der Schweiz“ ersetzt. 5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstel-
lenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
17. § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehö- 6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-
rigkeit eines Staates haben, in dem die Verord- gung E 101.“
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch 20. § 317 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates
a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Staatsange-
der Europäischen Union, Angehörige eines Ver-
hörigkeit eines Staates hat, in dem die Verord-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Schweiz sind“ ersetzt.
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver-
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehö- tragsstaates des Abkommens über den Europä-
rigkeit eines Staates hatte, in dem die Verord- ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“ durch der Schweiz ist“ ersetzt.
die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Ver- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
tragsstaates des Abkommens über den Europä- aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsan-
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger gehörigkeit eines Staates haben, in dem die
der Schweiz war“ ersetzt. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
18. Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des ist“ durch die Wörter „Angehörige eines Mit-
Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift hörige eines Vertragsstaates des Abkom-
vor § 274. mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder Staatsangehörige der Schweiz
19. § 274 wird wie folgt gefasst: sind“ ersetzt.
„§ 274
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Staatsan-
Dateien bei gehörigkeit eines Staates hatte, in dem die
der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist“ durch die Wörter „Angehöriger eines Mit-
(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis gliedstaates der Europäischen Union, Ange-
zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf höriger eines Vertragsstaates des Abkom-
welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra- mens über den Europäischen Wirtschafts-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme raum oder Staatsangehöriger der Schweiz
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb- war“ ersetzt.
ständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Artikel 6
L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom Änderung des
4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwen- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
dung findet. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Siebten Buches
(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Be- (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
scheinigung über weiterhin anzuwendende Rechts- S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Arti- vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden
keln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist, wird wie folgt gefasst:
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh- „1. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Ver-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die tretung des Bundes oder der Länder oder bei deren
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflicht-
schaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom versichert sind,“.
27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29)
Artikel 7
geändert worden ist, ausgestellt werden kann, wer-
den nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Renten- Änderung des
versicherung folgende Daten gespeichert: Elften Buches Sozialgesetzbuch
1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Da- Nach § 34 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
ten, buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen, zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1211
2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird folgen- 2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und
der Absatz 1a eingefügt: des Datenaustauschs für den Bereich der
„(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder Alterssicherung der Landwirte bei grenzüber-
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebe- schreitenden Sachverhalten und
dürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat 3. Aufklärung, Beratung und Information.“
der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Artikel 9
oder der Schweiz aufhalten.“
Änderung des
Artikel 8 Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des
Gesetzes über die Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Alterssicherung der Landwirte
2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni
1. § 39 wird wie folgt geändert:
2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rente
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Rentenversicherung“
durch die Wörter „Renten nach § 228
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die nicht die des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in ersetzt.
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu-
wenden ist,“ gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der
Rente vergleichbaren Einnahmen (Ver-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. sorgungsbezüge)“ durch die Wörter
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- „Versorgungsbezüge nach § 229 des
fügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
setzt.
„(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Be-
rechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates bb) Satz 2 wird aufgehoben.
der Europäischen Union, Angehörige eines Ver- b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in Absatz 1
tragsstaates des Abkommens über den Europä- Satz 1 Nr. 2 genannten Rente“ durch die Wörter
ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterblie- Renten“ ersetzt.
benenrenten, wenn der verstorbene Versicherte
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europä- 2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
ischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228
des Abkommens über den Europäischen Wirt- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die
schaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz Wörter „Renten nach § 228 des Fünften Buches
war.“ Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 53 wird wie folgt geändert: 3. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228
Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
„4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungs-
buch tragen die Rentner allein.“
stelle nach zwischenstaatlichem und über-
staatlichem Recht für den Bereich der Alters- 4. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
sicherung der Landwirte.“ „ihrer Rente“ die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle Artikel 10
nach überstaatlichem Recht gehören insbeson-
dere Änderung des
1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere
Altersteilzeitgesetzes
Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvor- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes
schriften für eine ausschließlich in der land- vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch
wirtschaftlichen Sozialversicherung versi- Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
cherte Person, die vorübergehend in einen an- S. 634) geändert worden ist, werden die Wörter „ , in
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
in einen Vertragsstaat des Abkommens über Europäischen Union Anwendung findet,“ durch die
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Wörter „der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
die Schweiz entsandt oder dort vorüberge- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
hend selbstständig tätig ist, raum oder der Schweiz“ ersetzt.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Artikel 11 vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
Änderung des
S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Ab-
§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitie- satz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt Artikel 13
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und in Kraft, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Abwei-
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 chendes bestimmt ist.
und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ermächti-
2. In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes gung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen
nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40“ durch der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
zu § 28“ ersetzt. Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der
3. In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40“ durch die 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177), das
§ 28“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer
Artikel 12 Kraft.
Änderung des (3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes 1. Juli 2011 in Kraft.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie- (4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nuar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1213
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 23. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
sen:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Per-
sonen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16
Artikel 1
für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähi-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- gung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni oder Einrichtungen zu prüfen.“
2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: d) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung
a) In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufge- der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes
hoben. Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt,
muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahr-
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge- lehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15
fügt: Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a
„(10a) Die nach Landesrecht zuständige Be- Satz 1 genannten Organisationen oder Einrich-
hörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuer- tungen, der
wehren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-
1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,
tungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, 2. mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahr-
die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrbe- erlaubnis der Klasse C1 besitzt und
rechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen 3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prü-
Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, fungsfahrten im Verkehrszentralregister mit
sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombina- nicht mehr als drei Punkten belastet ist,
tion 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewer- begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entspre-
ber um die Fahrberechtigung muss chend. Die nach Landesrecht zuständige Be-
1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaub- hörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen
nis der Klasse B besitzen, des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft
nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralre-
2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu
gister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1
einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ein-
Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein
gewiesen worden sein und
nachzuweisen, der während der Einweisungs-
3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Über-
nachgewiesen haben. wachung des Straßenverkehrs berechtigten Per-
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheits- sonen auszuhändigen ist.“
gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auf- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
gabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organi-
sationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die
gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrbe- Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum
rechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
– auch mit Anhängern, sofern die zulässige Ge- Rettungsdienste und der technischen Hilfs-
samtmasse der Kombination 7,5 t nicht über- dienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse
steigt.“ von 7,5 t nach § 2 Absatz 10“ gestrichen.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: heiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen
„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1
durch Rechtsverordnung besondere Bestimmun- und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen
gen über das Erteilen einschließlich der Einwei- können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
sung und die Prüfung für Fahrberechtigungen Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Landesbehörde übertragen.“
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks Artikel 2
und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen
Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der näheren Ausgestaltung sind die Besonder- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1215
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)
Vom 21. Juni 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 gungs- und Ausrüstungstechnik
(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-
gungs- und Ausrüstungstechnik
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
§ 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen
tung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
§ 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metall-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- bautechnik
dung und Forschung: § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und
Metallbautechnik
Inhaltsübersicht
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und
Teil 1 Metallbautechnik
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
Gemeinsame Vorschriften
tung Stahl- und Metallbautechnik
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Systeme
§ 3 Struktur der Berufsausbildung § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-
technische Systeme
Teil 2 § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-
technische Systeme
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Elektrotechnische Systeme
zum Technischen Produktdesigner
und zur Technischen Produktdesignerin
Teil 4
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Schlussvorschriften
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
und -konstruktion § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt-
gestaltung und -konstruktion Anlagen
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt- Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
gestaltung und -konstruktion Technischen Produktdesigner und zur Technischen
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- Produktdesignerin – Sachliche Gliederung
tung Produktgestaltung und -konstruktion Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Technischen Produktdesigner und zur Technischen
Anlagenkonstruktion Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung
§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi- Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
nen- und Anlagenkonstruktion Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys-
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi- templanerin – Sachliche Gliederung
nen- und Anlagenkonstruktion Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys-
tung Maschinen- und Anlagenkonstruktion templanerin – Zeitliche Gliederung
Teil 3 Teil 1
Vorschriften Gemeinsame Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Technischen Systemplaner §1
und zur Technischen Systemplanerin
Staatliche
§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 15 Durchführung der Berufsausbildung
§ 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Die Ausbildungsberufe
Ausrüstungstechnik 1. Technischer Produktdesigner und Technische Pro-
duktdesignerin,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2. Technischer Systemplaner und Technische System-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister planerin
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. staatlich anerkannt.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
§2 2. Produktentwicklung:
Dauer der Berufsausbildung 2.1 Produktentstehungsprozess,
Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre. 2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Bau-
gruppen,
§3
2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von
Struktur der Berufsausbildung Bauteilen und Baugruppen,
(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 3. Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren so-
1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifi- wie Montagetechniken,
kationen über zwölf Monate, 4. Ausführen von Simulationen;
2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifika-
Abschnitt C
tionen sowie
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung
und Technische Produktdesignerin in die Fachrich- und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
tungen stabe a:
a) Produktgestaltung und -konstruktion,
1. Gestalten und Entwerfen von Objekten,
b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
2. Konstruieren mit Freiformflächen,
4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und
Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen 3. Konstruieren von Objekten,
a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, 4. Simulation und Präsentation;
b) Stahl- und Metallbautechnik, Abschnitt D
c) Elektrotechnische Systeme. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anla-
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweili-
genkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
gen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Quali-
stabe b:
fikationen werden verteilt über die gesamte Ausbil-
dungszeit vermittelt. 1. Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
2. Erstellen von Konstruktionen,
Te i l 2
3. Fertigungstechnik,
Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf 4. Füge- und Montagetechnik,
z u m Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r 5. Steuerungs- und Elektrotechnik;
u n d z u r Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r i n Abschnitt E
§4 Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
4. Umweltschutz,
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung 5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische techniken,
Besonderheiten die Abweichung erfordern. 6. Arbeitsplanung und -organisation,
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produkt- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
designer und zur Technischen Produktdesignerin glie-
dert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 8. Kundenorientierung.
Abschnitt A
§5
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: Durchführung der Berufsausbildung
1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
2. Rechnergestützt Konstruieren, den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
3. Unterscheiden von Werkstoffen, lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
getechniken, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
5. Ausführen von Berechnungen;
auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12
Abschnitt B nachzuweisen.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1217
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen sungen und Oberflächenbeschaffenheit beurtei-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit len und eintragen
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- kann;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen
ßig durchzusehen. und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes
§6
fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen-
Abschlussprüfung in der Fach- den Aufgaben 90 Minuten.
richtung Produktgestaltung und -konstruktion
§8
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
Teil 2 der Abschlussprüfung in der
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- die Berufsausbildung wesentlich ist.
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- fungsbereichen:
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, 1. Arbeitsauftrag,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der 2. Produktentwicklung,
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor- (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
derlich ist. folgende Vorgaben:
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-
der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. schaffen, technische und organisatorische Schnitt-
stellen klären,
§7 b) Methoden des betrieblichen Projektmanage-
ments anwenden,
Teil 1 der Abschlussprüfung in der
Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und
unter gestalterischen, technischen, betriebswirt-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. bewerten und auswählen,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die d) methodisch konstruieren, insbesondere funkti-
in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb- ons-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfge-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- recht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- Dokumente anfertigen,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung e) Berechnungen, Simulationen und Animationen
wesentlich ist. durchführen und
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü- f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
fungsbereich Technische Dokumente statt. kann;
2. Prüfungsvariante 1
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente
bestehen folgende Vorgaben: a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-
führung und die Arbeitsergebnisse präsentieren
a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den
und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch
Produktentstehungsprozess einordnen,
führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den
b) Freihandskizzen erstellen, 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-
xisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-
c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-
sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-
Besonderheiten erstellen und ändern, lich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur
Genehmigung vorzulegen;
d) Berechnungen durchführen und
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
e) technische Dokumente erstellen und dabei insbe- trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
sondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-
ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas- tion höchstens zehn Minuten und für das auf-
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi- §9
nuten;
Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der
3. Prüfungsvariante 2 Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit ten:
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei- 1. Prüfungsbereich Technische
nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar- Dokumente 30 Prozent,
beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-
gespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, 3. Prüfungsbereich Produktentwicklung 25 Prozent,
die Dokumentationen und die praxisbezogenen 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Unterlagen geführt; Sozialkunde 10 Prozent.
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
produktes einschließlich Dokumentation beträgt Leistungen
insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation
höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-
zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; prüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
„ausreichend“,
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling
und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
Prüfung mit. mindestens „ausreichend“,
(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung be- 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
stehen folgende Vorgaben: von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
„ausreichend“ und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
a) mit Informations- und Kommunikationssystemen prüfung mit „ungenügend“
umgehen,
bewertet worden sind.
b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
englischer Sprache, „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage- wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
techniken beurteilen, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
urteilen,
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
f) technische Berechnungen durchführen, das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
g) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,
h) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, § 10
i) Methoden des Projektmanagements im Produkt- Abschlussprüfung in der Fach-
entwicklungsprozess anwenden und richtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
j) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
kommunizieren zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
kann; berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
bearbeiten;
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
kunde bestehen folgende Vorgaben: nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
beurteilen kann; als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
derlich ist.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
lösen; (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1219
§ 11 c) Methoden des betrieblichen Projektmanage-
Teil 1 der Abschlussprüfung in der ments anwenden,
Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und
prüfgerecht konstruieren,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. e) methodisch konstruieren, Berechnungen durch-
führen sowie notwendige technische Dokumente
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
ableiten und
in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- kann;
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
2. Prüfungsvariante 1
wesentlich ist.
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
fungsbereich Technische Dokumente statt.
dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente führung und die Arbeitsergebnisse präsentieren
bestehen folgende Vorgaben: und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den
3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-
a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den xisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-
Produktentstehungsprozess einordnen, ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-
b) Freihandskizzen erstellen, lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-
lich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur
c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen
Genehmigung vorzulegen;
sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen
Besonderheiten erstellen und ändern, b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation
d) Berechnungen durchführen und
beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-
e) technische Dokumente erstellen und dabei insbe- tion höchstens zehn Minuten und für das auf-
sondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-
ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas- nuten;
sungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen
3. Prüfungsvariante 2
kann; a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-
fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen- tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-
den Aufgaben 90 Minuten. gespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz
und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
§ 12 b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
produktes einschließlich Dokumentation beträgt
Teil 2 der Abschlussprüfung in der
insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation
Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur
die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfung mit.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- (4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Kon-
fungsbereichen: struktion bestehen folgende Vorgaben:
1. Arbeitsauftrag, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Entwicklung und Konstruktion, a) mit Informations- und Kommunikationssystemen
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. umgehen,
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
folgende Vorgaben: c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er englischer Sprache,
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be- d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage-
schaffen, technische und organisatorische Schnitt- techniken beurteilen,
stellen klären, e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-
b) Lösungsvarianten unter technischen, betriebs- urteilen,
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk- f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben
ten bewerten und auswählen, anwenden und beurteilen,
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
g) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
und Elektrotechnik berücksichtigen, Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
h) Maschinen- und Verbindungselemente verwen-
den, Te i l 3
i) technische Berechnungen durchführen, Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf
j) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und z u m Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r
k) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, u n d z u r Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r i n
kommunizieren
kann; § 14
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
bearbeiten; (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sach-
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
kunde bestehen folgende Vorgaben: von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Besonderheiten die Abweichung erfordern.
beurteilen kann; (2) Die Berufsausbildung zum Technischen System-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich planer und zur Technischen Systemplanerin gliedert
lösen; sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
§ 13 nisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion 2. Rechnergestützt Konstruieren,
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- 3. Unterscheiden von Werkstoffen,
ten:
4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta-
1. Prüfungsbereich Technische getechniken,
Dokumente 30 Prozent,
5. Ausführen von Berechnungen;
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
Abschnitt B
3. Prüfungsbereich Entwicklung
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Konstruktion 25 Prozent,
und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz-
und Sozialkunde 10 Prozent.
verfahren,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
Leistungen
3. Erstellen technischer Unterlagen,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-
prüfung mit mindestens „ausreichend“, 4. Anfertigen von Skizzen;
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens Abschnitt C
„ausreichend“, Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit higkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Aus-
mindestens „ausreichend“, rüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a:
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versor-
„ausreichend“ und gungs- und Ausrüstungstechnik,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- 2. Ausführen von Detailkonstruktionen,
prüfung mit „ungenügend“ 3. Anfertigen von schematischen und perspektivischen
bewertet worden sind. Darstellungen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für die
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen 5. Ausführen technischer Berechnungen,
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- 6. Beurteilen von Systemkomponenten;
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, Abschnitt D
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- higkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbau-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und technik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1221
1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Me- § 16
tallbautechnik,
Abschlussprüfung in der Fach-
2. Entwerfen und Konstruieren, richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderun- (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
gen, zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
4. Durchführen von Berechnungen,
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügever- Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
fahren; die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Abschnitt E Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
higkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Sys- sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
teme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechni- Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
sche Systeme, von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
2. Ausführen von Berechnungen, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
derlich ist.
3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
4. Ausführen von Detailplänen,
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2
5. Anfertigen von schematischen und perspektivischen der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Darstellungen,
6. Anfertigen von technischen Dokumentationen; § 17
Abschnitt F Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fach-
richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
4. Umweltschutz, mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
5. Anwenden von Informations- und Kommunikations- wesentlich ist.
techniken, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
6. Arbeitsplanung und -organisation, bereich Erstellen technischer Unterlagen statt.
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer
Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
8. Kundenorientierung.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§ 15 a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
Durchführung der Berufsausbildung b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, c) Skizzen anfertigen,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
und ergänzen,
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen unterscheiden und
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben
auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22
und technischen Unterlagen auswählen und dar-
und 24 bis 26 nachzuweisen.
stellen
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
kann;
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen. 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form
einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-
ßig durchzusehen. ben 120 Minuten.
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
§ 18 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit
richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-
nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-
in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- gespräch wird in Bezug auf den Datensatz und
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
die Berufsausbildung wesentlich ist.
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- produktes einschließlich Dokumentation beträgt
fungsbereichen: insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation
1. Arbeitsauftrag, höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-
2. Systemplanung, zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur
folgende Vorgaben: Prüfung mit.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be- hen folgende Vorgaben:
schaffen, technische und organisatorische Schnitt- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
stellen klären,
a) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialaus-
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der züge erstellen,
Normen und Vorschriften mit Anlagenschema er-
stellen, b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Be-
rücksichtigung der Normen und Richtlinien erstel-
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er- len,
stellen,
c) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen,
d) fachspezifische Berechnungen, insbesondere insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestim-
wärmetechnische und strömungstechnische Be- men,
rechnungen durchführen,
d) wärmetechnische und strömungstechnische Be-
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be- rechnungen durchführen,
rücksichtigung von Schall- und Brandschutz er-
mitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichti- e) Wirkungsgrade berechnen,
gen und f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen
f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammen- Medien bestimmen und
stellungen erstellen sowie Befestigungssysteme g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen
auswählen kann;
kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: lösen;
a) Heizungstechnik, 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
b) Klimatechnik und (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
c) Sanitärtechnik;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
3. Prüfungsvariante 1
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen beurteilen kann;
dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
führung und die Arbeitsergebnisse präsentieren
lösen;
und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch
führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen
geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der § 19
Durchführung des betrieblichen Auftrags die Auf- Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der
gabenstellung einschließlich eines geplanten Be- Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
arbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
gen; ten:
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be- 1. Prüfungsbereich Erstellen
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation technischer Unterlagen 30 Prozent,
beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta-
tion höchstens zehn Minuten und für das auf- 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi- 3. Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,
nuten; 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
4. Prüfungsvariante 2 Sozialkunde 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1223
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer
Leistungen Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
prüfung mit mindestens „ausreichend“, a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
„ausreichend“,
c) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch dar-
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit stellen,
mindestens „ausreichend“,
d) Skizzen anfertigen,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens e) technische Zeichnungen von Bauteilen normge-
„ausreichend“ und recht bemaßen und ergänzen,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken
prüfung mit „ungenügend“ unterscheiden und
bewertet worden sind. g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben
und technischen Unterlagen auswählen und dar-
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
stellen
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen kann;
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
ben 120 Minuten.
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 22
§ 20
Teil 2 der Abschlussprüfung in der
Abschlussprüfung in der
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
die Berufsausbildung wesentlich ist.
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und fungsbereichen:
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- 1. Konstruktionsauftrag,
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
2. Baukonstruktion,
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand (3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der bestehen folgende Vorgaben:
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
derlich ist. a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Bau-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird stelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und
Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet. montagegerecht bemaßen und
b) Stücklisten erstellen
§ 21 kann;
Teil 1 der Abschlussprüfung in der 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
a) Stahlbautechnik und
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Metallbautechnik;
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer
in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb- technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbe-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- zogenes Fachgespräch führen;
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- 4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minu-
wesentlich ist. ten.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem (4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion beste-
Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen. hen folgende Vorgaben:
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er § 24
a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Be- Abschlussprüfung in der
rechnungen in die Zeichnungserstellung einflie- Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
ßen lassen,
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
b) Systemmaße ermitteln, zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
und auswählen und berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
d) Abwicklungen erstellen
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
kann; herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
bearbeiten; richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
kunde bestehen folgende Vorgaben: von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und derlich ist.
beurteilen kann; (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der
lösen; Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 25
§ 23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der
Gewichtungs- und Bestehensregelungen Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
ten: (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
1. Prüfungsbereich Erstellen in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
technischer Unterlagen 25 Prozent, jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
2. Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag 40 Prozent, mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
3. Prüfungsbereich Baukonstruktion 25 Prozent, wesentlich ist.
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
Sozialkunde 10 Prozent. Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer
Leistungen Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
prüfung mit mindestens „ausreichend“,
a) Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit min-
destens „ausreichend“, b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit c) Skizzen anfertigen,
mindestens „ausreichend“, d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche und ergänzen,
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken
„ausreichend“ und unterscheiden und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben
prüfung mit „ungenügend“ und technischen Unterlagen auswählen und dar-
bewertet worden sind. stellen und
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem g) technische Unterlagen der Installationstechnik
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als entwerfen und ändern
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen kann;
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-
Verhältnis von 2:1 zu gewichten. ben 120 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1225
§ 26 gespräch wird in Bezug auf den Datensatz und
Teil 2 der Abschlussprüfung in der die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die produktes einschließlich Dokumentation beträgt
in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs- höchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
die Berufsausbildung wesentlich ist. 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling
fungsbereichen: und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur
Prüfung mit.
1. Arbeitsauftrag,
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-
2. Systemplanung,
hen folgende Vorgaben:
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
folgende Vorgaben: a) Beleuchtungsstärken berechnen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durch-
führen,
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-
schaffen, technische und organisatorische Schnitt- c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,
stellen klären, d) Übersichtspläne erstellen und
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Material-
Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- auszüge erstellen
und Stromlaufplänen erstellen,
kann;
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
stellen,
bearbeiten;
d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
Leistungsberechnungen durchführen,
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
rücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und
schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, ge- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
setzliche Bestimmungen berücksichtigen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Befestigungssysteme auswählen und beurteilen kann;
g) Dokumentationen erstellen 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
lösen;
kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
2. Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag § 27
durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-
in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
führung und die Arbeitsergebnisse präsentieren
und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den ten:
Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen 1. Prüfungsbereich Erstellen
geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der technischer Unterlagen 30 Prozent,
Durchführung des betrieblichen Auftrags die Auf-
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,
gabenstellung einschließlich eines geplanten Be-
arbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- 3. Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,
gen; 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be- Sozialkunde 10 Prozent.
trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta- Leistungen
tion höchstens zehn Minuten und für das auf-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-
prüfung mit mindestens „ausreichend“,
nuten;
3. Prüfungsvariante 2 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
„ausreichend“,
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem
betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei- mindestens „ausreichend“,
nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar- 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf- von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach- „ausreichend“ und
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- Produktdesigner/Technische Produktdesignerin beste-
prüfung mit „ungenügend“ hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgeleg-
bewertet worden sind. ten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung ab-
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als gelegt wurde.
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine § 29
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbil-
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im dungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I
Verhältnis von 2:1 zu gewichten. S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und
Te i l 4 die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tech-
Schlussvorschriften nischen Produktdesigner/zur Technischen Produkt-
designerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261)
§ 28 außer Kraft.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2016 außer
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsaus-
dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Techni- bildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften die-
scher Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer ser Verordnung zu Ende geführt.
Berlin, den 21. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1227
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-
technischer Dokumente sichtigen
(§ 4 Absatz 2
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
Abschnitt A Nummer 1)
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-
recht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-
len und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-
stellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-
nungshinweise verwenden
2 Rechnergestützt Konstruieren a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen
(§ 4 Absatz 2 Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
Abschnitt A Nummer 2)
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen
und verwenden
3 Unterscheiden von Werkstoffen a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,
(§ 4 Absatz 2 Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4 Unterscheiden von a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
Fertigungsverfahren und b) Montagetechniken unterscheiden
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
5 Ausführen von Berechnungen a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-
(§ 4 Absatz 2 rechnen
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und
(§ 4 Absatz 2 Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
Abschnitt B Nummer 1)
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
d) Werkstoffnormung anwenden
e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei-
ben
2 Produktentwicklung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Produktentstehungsprozess a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt-
Abschnitt B Nummer 2.1)
entstehungsprozess zuordnen
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung
interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die
Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick-
lung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme,
Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor-
gung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
2.2 Planen und Konzipieren von a) Konstruktionsarten unterscheiden
Bauteilen und Baugruppen b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und
(§ 4 Absatz 2
Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen
Abschnitt B Nummer 2.2)
berücksichtigen
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli-
chen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus-
wählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf-
Berechnen von Bauteilen und gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
Baugruppen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts-
(§ 4 Absatz 2
punkten beachten
Abschnitt B Nummer 2.3)
c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter-
lagen auswählen
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit,
Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,
durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung,
Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1229
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Auswählen von Fertigungs- a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
und Fügeverfahren sowie b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess
Montagetechniken
auswählen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
4 Ausführen von Simulationen a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
(§ 4 Absatz 2 b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an-
Abschnitt B Nummer 4)
wenden
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produkt-
gestaltung und -konstruktion
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Gestalten und a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
Entwerfen von Objekten b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo-
(§ 4 Absatz 2
delle und physikalische Modelle, unterscheiden
Abschnitt C Nummer 1)
c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
d) Entwurfsskizzen erstellen
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht-
licher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge-
stalten
2 Konstruieren mit Freiformflächen a) Kurvenarten unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 b) Raumkurven erzeugen
Abschnitt C Nummer 2)
c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3 Konstruieren von Objekten a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti-
(§ 4 Absatz 2 schen Gesichtspunkten umsetzen
Abschnitt C Nummer 3)
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe-
sondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon-
tagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und
Schnappverbindungen, konstruieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere
Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und
Pappe, konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech-
nungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4 Simulation und Präsentation a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe-
Abschnitt C Nummer 4)
gungssimulationen prüfen
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen-
und Anlagenkonstruktion
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Ändern und Prüfen von a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
Werkstoffeigenschaften b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus-
(§ 4 Absatz 2
wählen
Abschnitt D Nummer 1)
2 Erstellen von Konstruktionen a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen,
(§ 4 Absatz 2 insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus-
Abschnitt D Nummer 2) wählen
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver-
bindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen
3 Fertigungstechnik a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,
(§ 4 Absatz 2 Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der
Abschnitt D Nummer 3) Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal-
tung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen
in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge-
staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau-
teilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4 Füge- und Montagetechnik a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal-
(§ 4 Absatz 2 tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
Abschnitt D Nummer 4) von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und
funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5 Steuerungs- und Elektrotechnik a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu-
Abschnitt D Nummer 5)
matik beurteilen
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten
und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf-
te, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor-
derungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten-
sätze einbinden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1231
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Arbeits- und Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Abschnitt E Nummer 1)
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 4 Absatz 2
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt E Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
Gesundheitsschutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
Abschnitt E Nummer 3)
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 4 Absatz 2 Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt E Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informations- a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur
und Kommunikationstechniken Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
(§ 4 Absatz 2
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-
Abschnitt E Nummer 5)
verarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6 Arbeitsplanung und -organisation a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-
Abschnitt E Nummer 6)
ten und nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-
schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-
legen und sicherstellen
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-
trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-
tieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-
stimmen, auswerten und präsentieren
7 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
qualitätssichernden Maßnahmen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
(§ 4 Absatz 2
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen
Abschnitt E Nummer 7)
und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku-
mentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-
gen
8 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-
(§ 4 Absatz 2 nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Abschnitt E Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations-
regeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-
achten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1233
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitrahmen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Monaten
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
Abschnitt E Nummer 1)
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt E Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung Ausbildung
bei der Arbeit ergreifen zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
Abschnitt E Nummer 3)
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt E Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
technischer Dokumente berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
Abschnitt A Nummer 1)
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
2 Rechnergestützt a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
Konstruieren schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
(§ 4 Absatz 2
b) Strukturierungsmethoden anwenden
Abschnitt A Nummer 2)
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3 Unterscheiden a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
von Werkstoffen schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
(§ 4 Absatz 2 einholen
Abschnitt A Nummer 3)
4 Ausführen a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
4 bis 6
von Berechnungen berechnen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5 Anwenden von a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
Informations- und zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
Kommunikations- den
techniken
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5) Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
beschaffen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6 Arbeitsplanung a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
und -organisation b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
(§ 4 Absatz 2
bewerten und nutzen
Abschnitt E Nummer 6)
7 Kundenorientierung c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
(§ 4 Absatz 2 d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Abschnitt E Nummer 8)
Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
technischer Dokumente erstellen und pflegen
(§ 4 Absatz 2
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
Abschnitt A Nummer 1)
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1235
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
2 Rechnergestützt c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
Konstruieren d) Symbole auswählen und verwenden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
3 Unterscheiden von b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
Werkstoffen keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
(§ 4 Absatz 2 scheiden
Abschnitt A Nummer 3)
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4 Beurteilen von d) Werkstoffnormung anwenden
Werk- und Hilfsstoffen e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be-
(§ 4 Absatz 2
schreiben
Abschnitt B Nummer 1)
5 Entwerfen, c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
Ausarbeiten und Unterlagen auswählen
Berechnen von 4 bis 6
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
Bauteilen und
Baugruppen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
(§ 4 Absatz 2 i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
Abschnitt B
Nummer 2.3) m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si-
chern
6 Anwenden von b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Informations- und Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
Kommunikations-
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
techniken
beschaffen, bewerten und nutzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5) d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
7 Arbeitsplanung c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
und -organisation torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
(§ 4 Absatz 2 Kriterien festlegen und sicherstellen
Abschnitt E Nummer 6)
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Unterscheiden von a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
Fertigungsverfahren scheiden
und Montagetechniken
b) Montagetechniken unterscheiden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
2 Ausführen von b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Berechnungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
3 Beurteilen von a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
Werk- und Hilfsstoffen tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
(§ 4 Absatz 2
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
Abschnitt B Nummer 1)
ordnen
c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
4 Produktentstehungs- a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück-
prozess sichtigen
(§ 4 Absatz 2
b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
Abschnitt B
Produktentstehungsprozess zuordnen
Nummer 2.1)
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
5 Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
von Bauteilen und heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
Baugruppen tätsanforderungen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2
c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
Abschnitt B
Nummer 2.2)
3 bis 5
6 Entwerfen, Ausarbeiten a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
und Berechnen von prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
Bauteilen und sichtigen
Baugruppen
e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich-
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B tigen
Nummer 2.3)
7 Auswählen von a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
Fertigungs- und b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
Fügeverfahren sowie
prozess auswählen
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
8 Arbeitsplanung e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
und -organisation Bereichen abstimmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
9 Durchführen von b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
qualitätssichernden reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Maßnahmen nisse prüfen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
Abschnitt E Nummer 7)
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1237
Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Produktentstehungs- b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem
prozess Produktentstehungsprozess zuordnen
(§ 4 Absatz 2
c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an-
Abschnitt B
wenden
Nummer 2.1)
d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts-
sicherung interpretieren und anwenden
f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,
die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-
beiführen
g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere
Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,
Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben
einhalten
2 Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
von Bauteilen und heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
Baugruppen tätsanforderungen berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
Abschnitt B
Nummer 2.2)
3 Entwerfen, Ausarbeiten n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen-
und Berechnen von den 3 bis 5
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B
Nummer 2.3)
4 Arbeitsplanung und e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
-organisation Bereichen abstimmen
(§ 4 Absatz 2
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Abschnitt E Nummer 6)
schaftlichkeit vergleichen
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5 Durchführen von d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
qualitätssichernden beitragen
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
6 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 4 Absatz 2 entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
Abschnitt E Nummer 8) sichtigen
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Abschnitt 3
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden
von Bauteilen und b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
Baugruppen
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
(§ 4 Absatz 2
tätsanforderungen berücksichtigen
Abschnitt B
Nummer 2.2) c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
2 Entwerfen, Ausarbeiten a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
und Berechnen von prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
Bauteilen und sichtigen
Baugruppen
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B sichtspunkten beachten
Nummer 2.3) g) Detailkonstruktionen anfertigen
h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
3 Auswählen von a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
Fertigungs- und b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
Fügeverfahren sowie
prozess auswählen
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
4 Ausführen von a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
Simulationen prüfen
(§ 4 Absatz 2
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
Abschnitt B Nummer 4)
anwenden
5 Gestalten und Entwerfen c) Grundlagen der Gestaltung anwenden
von Objekten d) Entwurfsskizzen erstellen 11 bis 13
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
6 Konstruieren mit a) Kurvenarten unterscheiden
Freiformflächen b) Raumkurven erzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) c) Kurven glätten
d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1239
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
7 Konstruieren d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni-
von Objekten ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen,
(§ 4 Absatz 2 konstruieren
Abschnitt C Nummer 3)
e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und
Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen,
Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe-
sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe,
Glas, Papier und Pappe, konstruieren
8 Anwenden von c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
Informations- und beschaffen, bewerten und nutzen
Kommunikations-
d) Daten pflegen und sichern
techniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
9 Arbeitsplanung c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
und -organisation torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
(§ 4 Absatz 2 Kriterien festlegen und sicherstellen
Abschnitt E Nummer 6)
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
10 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
qualitätssichernden achten
Maßnahmen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
(§ 4 Absatz 2
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
Abschnitt E Nummer 7)
kumentieren
11 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 4 Absatz 2 entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
Abschnitt E Nummer 8) sichtigen
Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Gestalten und Entwerfen a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh-
von Objekten ren
(§ 4 Absatz 2
b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen,
Abschnitt C Nummer 1)
CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
e) Objekte funktionsgerecht gestalten
f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und
rechtlicher Vorgaben gestalten
g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-
ten gestalten
2 Konstruieren von f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
Freiformflächen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2) h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
3 Konstruieren a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs-
von Objekten thetischen Gesichtspunkten umsetzen
(§ 4 Absatz 2
b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon-
Abschnitt C Nummer 3)
struieren
c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru-
ieren
f) Objekte ergonomisch konstruieren
h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-
rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren 11 bis 13
4 Simulation und a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
Präsentation b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle
(§ 4 Absatz 2
Bewegungssimulationen prüfen
Abschnitt C Nummer 4)
c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d) Visualisierungstechniken anwenden
5 Arbeitsplanung h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
und -organisation nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
6 Durchführen von c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
qualitätssichernden nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
Maßnahmen greifen und dokumentieren
(§ 4 Absatz 2
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
Abschnitt E Nummer 7)
beitragen
7 Kundenorientierung b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
(§ 4 Absatz 2 tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
Abschnitt E Nummer 8) derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Abschnitt 4
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Beurteilen von Werk- a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-
und Hilfsstoffen tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
(§ 4 Absatz 2
b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-
Abschnitt B Nummer 1)
ordnen
2 Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden
von Bauteilen und b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-
Baugruppen
heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-
(§ 4 Absatz 2
tätsanforderungen berücksichtigen
Abschnitt B
Nummer 2.2) c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-
werten und auswählen
e) Lösungen visualisieren und präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1241
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
3 Entwerfen, a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und
Ausarbeiten und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-
Berechnen von sichtigen
Bauteilen und
b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 sichtspunkten beachten
Abschnitt B g) Detailkonstruktionen anfertigen
Nummer 2.3) h) konstruktive Änderungen vornehmen
j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
4 Auswählen von a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
Fertigungs- und b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-
Fügeverfahren sowie
prozess auswählen
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
5 Ausführen a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
von Simulationen prüfen
(§ 4 Absatz 2
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
Abschnitt B Nummer 4)
anwenden
11 bis 13
6 Ändern und Prüfen von a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus-
Werkstoffeigenschaften wählen
(§ 4 Absatz 2
b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf-
Abschnitt D Nummer 1)
ten auswählen
7 Steuerungs- a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
und Elektrotechnik b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek-
(§ 4 Absatz 2
tropneumatik beurteilen
Abschnitt D Nummer 5)
c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be-
achten und Grundgrößen berechnen
d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke
und Kräfte, berechnen
e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie
die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen
beachten
f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-
Datensätze einbinden
8 Arbeitsplanung e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
und -organisation Bereichen abstimmen
(§ 4 Absatz 2
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Abschnitt E Nummer 6)
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
9 Durchführen von b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
qualitätssichernden reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Maßnahmen nisse prüfen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
Abschnitt E Nummer 7)
nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
10 Kundenorientierung c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
1 Entwerfen, Ausarbeiten c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen
und Berechnen von Unterlagen auswählen
Bauteilen und
d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
Abschnitt B j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-
Nummer 2.3) digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
und Reibung, durchführen
k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-
pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,
durchführen
l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
2 Ausführen von a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision
Simulationen prüfen
(§ 4 Absatz 2
b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren
Abschnitt B Nummer 4)
anwenden
3 Erstellen von a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele-
Konstruktionen menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor-
(§ 4 Absatz 2 richtungen, auswählen
Abschnitt D Nummer 2)
b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen
und Verbindungselementen entwickeln
c) Gusskonstruktionen erstellen
d) Schweißkonstruktionen erstellen 11 bis 13
4 Fertigungstechnik a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge-
(§ 4 Absatz 2 staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
Abschnitt D Nummer 3) von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung,
Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit
von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema-
ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-
barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1243
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 1)
1 2 3 4
5 Füge- und a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die
Montagetechnik Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und
(§ 4 Absatz 2 Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
Abschnitt D Nummer 4)
b) Toleranzen und Passungen berechnen
c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru-
chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen-
den
6 Arbeitsplanung c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
und -organisation torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
(§ 4 Absatz 2 Kriterien festlegen und sicherstellen
Abschnitt E Nummer 6)
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
achten
7 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
qualitätssichernden achten
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
8 Kundenorientierung b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
(§ 4 Absatz 2 tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
Abschnitt E Nummer 8) derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Anlage 3
(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Erstellen und Anwenden technischer a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-
Dokumente sichtigen
(§ 14 Absatz 2
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
Abschnitt A Nummer 1)
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-
recht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-
len und pflegen
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-
stellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-
nungshinweise verwenden
2 Rechnergestützt Konstruieren a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen
(§ 14 Absatz 2 Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
Abschnitt A Nummer 2)
b) Strukturierungsmethoden anwenden
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen
und verwenden
3 Unterscheiden von Werkstoffen a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,
(§ 14 Absatz 2 Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-
schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4 Unterscheiden von a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
Fertigungsverfahren und b) Montagetechniken unterscheiden
Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
5 Ausführen von Berechnungen a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-
(§ 14 Absatz 2 rechnen
Abschnitt A Nummer 5)
b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Beurteilen von Werkstoffen und a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
Korrosionsschutzverfahren b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1) c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1245
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
2 Beurteilen von Montage- und a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen
Fügeverfahren beurteilen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be-
Abschnitt B Nummer 2)
rücksichtigen
3 Erstellen technischer Unterlagen a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An-
(§ 14 Absatz 2 wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
Abschnitt B Nummer 3)
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-
stellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions-
gerecht bemaßen
d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben,
technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
e) Aufmaße erstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und
erstellen
g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand-
schutzes, beachten
4 Anfertigen von Skizzen a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor-
(§ 14 Absatz 2 lagen anfertigen
Abschnitt B Nummer 4)
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu-
einander skizzieren
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versor-
gungs- und Ausrüstungstechnik
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Erstellen technischer Unterlagen a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
für die Versorgungs- und b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni-
Ausrüstungstechnik
schen Unterlagen beachten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1) c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau-
teilen darstellen
d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen
und ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga-
ben auswählen und eintragen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli-
sionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf-
bereiten und zusammenstellen
2 Ausführen von Detailkonstruktionen a) Detailpunkte konstruieren
(§ 14 Absatz 2 b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-
Abschnitt C Nummer 2)
stellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent-
werfen
c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh-
men
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-
sichtigen
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Anfertigen von schematischen und a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-
perspektivischen Darstellungen gen Normen und Sinnbilder erstellen
(§ 14 Absatz 2
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar-
Abschnitt C Nummer 3)
stellen und dokumentieren
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati-
schen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs-
systemen erstellen
d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen
und ableiten
4 Anfertigen von technischen a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs-
Dokumentationen für die technik erstellen
Versorgungs- und
b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so-
Ausrüstungstechnik
wie technische Sachverhalte beschreiben
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4) c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-
sammenstellen
5 Ausführen technischer a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an-
Berechnungen wenden
(§ 14 Absatz 2
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge-
Abschnitt C Nummer 5)
bäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen
Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen
berechnen und bestimmen
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo-
nenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit
Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech-
nischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von
Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro-
zessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
6 Beurteilen von Systemkomponenten a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka-
(§ 14 Absatz 2 nalteile beurteilen und auswählen
Abschnitt C Nummer 6)
b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe,
insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur-
teilen und auswählen
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun-
gen verbinden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und
Metallbautechnik
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Erstellen technischer Unterlagen a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An-
der Stahl- und Metallbautechnik wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für
(§ 14 Absatz 2 Werkstatt und Baustelle erstellen
Abschnitt D Nummer 1)
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich-
tigen
d) Angebotszeichnungen anfertigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt-
linien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere
Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und
Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1247
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte
festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
2 Entwerfen und Konstruieren a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
(§ 14 Absatz 2 b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
Abschnitt D Nummer 2)
c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen
und auswählen
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-
sichtigen
e) Bauordnungen beachten
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
3 Berücksichtigen von a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich-
bauphysikalischen Anforderungen tigen
(§ 14 Absatz 2
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
Abschnitt D Nummer 3)
c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti-
gen
d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4 Durchführen von Berechnungen a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und
(§ 14 Absatz 2 Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment
Abschnitt D Nummer 4) und Reibung, anwenden
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä-
chenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen-
den
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
d) Hauptnutzungszeiten berechnen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere
Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und
Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä-
chenmomente bestimmen
5 Auswählen von Fertigungs-, a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri-
Montage- und Fügeverfahren schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen
(§ 14 Absatz 2 und auswählen
Abschnitt D Nummer 5)
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome-
trischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs-
stoff beurteilen und auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektro-
technische Systeme
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Erstellen technischer Unterlagen für a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
elektrotechnische Systeme b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa-
(§ 14 Absatz 2
tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen-
Abschnitt E Nummer 1)
sionieren
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni-
schen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus-
wählen, verbinden und darstellen
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal-
tungen der Datenübertragung darstellen
e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener-
gie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen
Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen
der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er-
stellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen
beurteilen und darstellen
2 Ausführen von Berechnungen a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
(§ 14 Absatz 2 b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
Abschnitt E Nummer 2)
c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und
Katalogen nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be-
rechnen
g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer
Bauteile anwenden
3 Beurteilen und Anwenden von a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück-
Systemkomponenten sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen
Abschnitt E Nummer 3)
verbinden
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er-
läutern und zu Schaltungen verbinden
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
4 Ausführen von Detailplänen a) Ansichtspläne erstellen
(§ 14 Absatz 2 b) Technikräume planen
Abschnitt E Nummer 4)
c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5 Anfertigen von schematischen und a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
perspektivischen Darstellungen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-
(§ 14 Absatz 2
gen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch
Abschnitt E Nummer 5)
perspektivisch erstellen
c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen
darstellen und dokumentieren
6 Anfertigen von technischen a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni-
Dokumentationen scher Anlagen auswählen und erstellen
(§ 14 Absatz 2
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
Abschnitt E Nummer 6)
c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle
und Stücklisten anfertigen und prüfen
d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-
sammenstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1249
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(§ 14 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Abschnitt F Nummer 1)
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 14 Absatz 2
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt F Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 14 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
Abschnitt F Nummer 3)
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 14 Absatz 2 Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt F Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informations- a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur
und Kommunikationstechniken Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
(§ 14 Absatz 2
b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-
Abschnitt F Nummer 5)
verarbeitung und Präsentation, einsetzen
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Daten pflegen und sichern
e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6 Arbeitsplanung und -organisation a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 14 Absatz 2 b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-
Abschnitt F Nummer 6)
ten und nutzen
c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-
schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-
legen und sicherstellen
d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Teil des Zu vermittelnde
Lfd. Nr.
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-
trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-
tieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-
stimmen, auswerten und präsentieren
7 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
qualitätssichernden Maßnahmen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
(§ 14 Absatz 2
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen
Abschnitt F Nummer 7)
und beurteilen
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und
Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-
gen
8 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-
(§ 14 Absatz 2 nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Abschnitt F Nummer 8)
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre-
geln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-
achten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1251
Anlage 4
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitrahmen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Monaten
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 14 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
Abschnitt F Nummer 1)
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten
Gesundheitsschutz bei platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- Ausbildung
der Arbeit greifen zu vermitteln
(§ 14 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
Abschnitt F Nummer 3)
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 14 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt F Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen
technischer Dokumente berücksichtigen
(§ 14 Absatz 2
b) geometrische Beziehungen unterscheiden
Abschnitt A Nummer 1)
c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten
normgerecht darstellen
d) Regeln der Maßeintragung anwenden
e) Werkstücke räumlich darstellen
f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
2 Rechnergestützt a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-
Konstruieren schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
(§ 14 Absatz 2
b) Strukturierungsmethoden anwenden
Abschnitt A Nummer 2)
c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
d) Symbole auswählen und verwenden
3 Ausführen von a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen
Berechnungen berechnen
(§ 14 Absatz 2 3 bis 5
Abschnitt A Nummer 5)
4 Erstellen technischer a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen
Unterlagen unter Anwendung der technischen Norm- und Regel-
(§ 14 Absatz 2 werke erstellen
Abschnitt B Nummer 3)
c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und
funktionsgerecht bemaßen
5 Anwenden von a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
Informations- und zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-
Kommunikations- den
techniken
d) Daten pflegen und sichern
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5) e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6 Arbeitsplanung und b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,
-organisation bewerten und nutzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
technischer Dokumente dienungshinweise verwenden
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
2 Unterscheiden von a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-
Werkstoffen schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
(§ 14 Absatz 2 einholen
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
scheiden
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1253
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
3 Unterscheiden von a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-
Fertigungsverfahren und scheiden
Montagetechniken
b) Montagetechniken unterscheiden
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
4 Beurteilen von a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen
Werkstoffen und
Korrosionsschutz- 6 bis 8
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
5 Erstellen technischer d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach
Unterlagen Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten
(§ 14 Absatz 2 auswählen
Abschnitt B Nummer 3)
e) Aufmaße erstellen
6 Arbeitsplanung und d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-
-organisation achten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
7 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-
qualitätssichernden achten
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,
technischer Dokumente erstellen und pflegen
(§ 14 Absatz 2
h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-
Abschnitt A Nummer 1)
gen erstellen
i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-
dienungshinweise verwenden
2 Rechnergestützt c) Zeichnungen ableiten oder erstellen
Konstruieren d) Symbole auswählen und verwenden
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen
auswählen und verwenden
3 Unterscheiden von b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-
Werkstoffen keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-
(§ 14 Absatz 2 scheiden
Abschnitt A Nummer 3)
c) Werkstoffnormung berücksichtigen
4 Ausführen von b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5 Beurteilen von b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Werkstoffen und c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
6 Beurteilen von a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
Montage- und dungen beurteilen und auswählen 6 bis 8
Fügeverfahren
b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon-
(§ 14 Absatz 2
tage berücksichtigen
Abschnitt B Nummer 2)
7 Erstellen a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un-
technischer Unterlagen ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke
(§ 14 Absatz 2 erstellen
Abschnitt B Nummer 3)
b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche
darstellen
f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha-
ben und erstellen
8 Anfertigen von Skizzen a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und
(§ 14 Absatz 2 Vorlagen anfertigen
Abschnitt B Nummer 4)
b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung
zueinander skizzieren
9 Anwenden von b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Informations- und Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
10 Durchführen von d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
qualitätssichernden beitragen
Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
F a c h r i c h t u n g Ve r s o rg u n g s - u n d A u s r ü s t u ng s t e c h n i k
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen technischer a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
Unterlagen für die c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen
Versorgungs- und
Einbauteilen erstellen
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2 d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen
Abschnitt C Nummer 1) festlegen und ableiten
e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen
g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf
Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie-
ren
h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge-
werke aufbereiten und zusammenstellen
2 Ausführen von a) Detailpunkte konstruieren
Detailkonstruktionen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,
(§ 14 Absatz 2
Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer
Abschnitt C Nummer 2)
Gewerke entwerfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1255
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
3 Anfertigen von d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er-
schematischen und stellen und ableiten
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
4 Anfertigen von b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü-
technischen fen sowie technische Sachverhalte beschreiben
Dokumentationen für
c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
die Versorgungs- und
tiert zusammenstellen
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
5 Beurteilen von b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch-
Systemkomponenten lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes
(§ 14 Absatz 2 5 bis 9
beurteilen und auswählen
Abschnitt C Nummer 6)
6 Anwenden von c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
Informations- und beschaffen, bewerten und nutzen
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
7 Arbeitsplanung und a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
-organisation c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
(§ 14 Absatz 2
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Abschnitt F Nummer 6)
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8 Durchführen von b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
qualitätssichernden reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Maßnahmen nisse prüfen und beurteilen
(§ 14 Absatz 2
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
Abschnitt F Nummer 7)
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
9 Kundenorientierung d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen technischer b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von
Unterlagen für die technischen Unterlagen beachten
Versorgungs- und
f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu-
Ausrüstungstechnik
satzangaben auswählen und eintragen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
2 Ausführen von c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben
Detailkonstruktionen vornehmen
(§ 14 Absatz 2
d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
Abschnitt C Nummer 2)
berücksichtigen
3 Anfertigen von a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
schematischen und schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
perspektivischen
b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs-
Darstellungen
technik darstellen und dokumentieren
(§ 14 Absatz 2
c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu- 11 bis 15
Abschnitt C Nummer 3)
matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und
Steuerungssystemen erstellen
4 Beurteilen von a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer-
Systemkomponenten ten, Kanalteile beurteilen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu
Abschnitt C Nummer 6)
Schaltungen verbinden
5 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Absatz 2 entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
Abschnitt F Nummer 8) sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Anfertigen von a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs-
technischen tungstechnik erstellen
Dokumentationen für
die Versorgungs- und
Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
2 Ausführen technischer a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga-
Berechnungen sen anwenden
(§ 14 Absatz 2
b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen
Abschnitt C Nummer 5)
Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien,
technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü-
chern und Katalogen berechnen und bestimmen 3 bis 5
c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und
Komponenten von Anlagen der technischen Gebäude-
ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus-
legungshilfen und technischen Unterlagen berechnen
oder bestimmen
d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis
von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen
vornehmen
e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni-
schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben
erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1257
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Beurteilen von b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Werkstoffen und
Korrosionsschutz-
verfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
2 Beurteilen von Montage- a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-
und Fügeverfahren dungen beurteilen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
3 Erstellen technischer g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des
Unterlagen Brandschutzes, beachten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
4 Erstellen technischer a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen
Unterlagen der Stahl- unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und
und Metallbautechnik Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
(§ 14 Absatz 2
b) Zusatzangaben auswählen und eintragen
Abschnitt D Nummer 1)
c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be-
rücksichtigen
e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und
Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen,
insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-,
Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für
Bauelemente, anfertigen 12 bis 16
f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen-
punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5 Entwerfen und a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
Konstruieren b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2) d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv
berücksichtigen
h) Lehrsätze der Mechanik anwenden
6 Berücksichtigen c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be-
von bauphysikalischen rücksichtigen
Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
7 Durchführen a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-
von Berechnungen digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung
(§ 14 Absatz 2 sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
Abschnitt D Nummer 4)
b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere
zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru-
chung, anwenden
c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe-
sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen technischer d) Angebotszeichnungen anfertigen
Unterlagen der Stahl-
und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
2 Entwerfen und c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest-
Konstruieren legen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
e) Bauordnungen beachten
Abschnitt D Nummer 2)
f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3 Berücksichtigen von a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be-
bauphysikalischen rücksichtigen
Anforderungen
b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3) d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4 Durchführen von d) Hauptnutzungszeiten berechnen
Berechnungen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere
(§ 14 Absatz 2
Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie
Abschnitt D Nummer 4)
Biege- und Flächenmomente bestimmen
5 Auswählen von a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
Fertigungs-, Montage- geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf-
und Fügeverfahren fenheit beurteilen und auswählen
(§ 14 Absatz 2
b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,
Abschnitt D Nummer 5)
geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen-
heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus-
wählen
d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6 Anwenden von c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
Informations- und beschaffen, bewerten und nutzen 8 bis 12
Kommunikations-
techniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
7 Arbeitsplanung und a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
-organisation c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
(§ 14 Absatz 2
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Abschnitt F Nummer 6)
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-
wie dokumentieren
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1259
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
8 Durchführen von b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
qualitätssichernden reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Maßnahmen nisse prüfen und beurteilen
(§ 14 Absatz 2
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
Abschnitt F Nummer 7)
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
9 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Absatz 2 entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
Abschnitt F Nummer 8) sichtigen
b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen technischer a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
Unterlagen für b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in-
elektrotechnische
formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech-
Systeme
nen und dimensionieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1) e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von
energie- und informationstechnischen Anlagen nach vor-
gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er-
stellen
f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich-
tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga-
ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer-
ken entwerfen und erstellen
2 Ausführen von a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
Berechnungen b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2) c) Beleuchtungsstärken berechnen
d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern
und Katalogen nutzen
e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom-
kreis berechnen
3 Beurteilen und a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter
Anwenden von Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus-
Systemkomponenten wählen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
4 Ausführen von a) Ansichtspläne erstellen
Detailplänen b) Technikräume planen 12 bis 16
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4) c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
5 Anfertigen von a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
schematischen und b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-
perspektivischen
schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un-
Darstellungen
terlagen auch perspektivisch erstellen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
6 Anfertigen a) Dokumentationen energietechnischer und informations-
von technischen technischer Anlagen auswählen und erstellen
Dokumentationen
b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
7 Anwenden von b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,
Informations- und Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
Kommunikations-
c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,
techniken
beschaffen, bewerten und nutzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
8 Arbeitsplanung und a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
-organisation c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-
(§ 14 Absatz 2
torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen
Abschnitt F Nummer 6)
Kriterien festlegen und sicherstellen
e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
9 Kundenorientierung a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Absatz 2 entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
Abschnitt F Nummer 8) sichtigen
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Erstellen technischer c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations-
Unterlagen für technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten-
elektrotechnische blättern auswählen, verbinden und darstellen
Systeme
d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1) Schaltungen der Datenübertragung darstellen
g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver-
schaltungen beurteilen und darstellen
2 Beurteilen und b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal-
Anwenden von tungen verbinden
Systemkomponenten
c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs-
(§ 14 Absatz 2
technik erläutern und zu Schaltungen verbinden
Abschnitt E Nummer 3)
d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3 Anfertigen von c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro-
technischen tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
4 bis 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1261
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
4 Arbeitsplanung und h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-
-organisation nisse abstimmen, auswerten und präsentieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
5 Durchführen von b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
qualitätssichernden reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
Maßnahmen nisse prüfen und beurteilen
(§ 14 Absatz 2
c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-
Abschnitt F Nummer 7)
nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-
kumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
beitragen
6 Kundenorientierung b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-
(§ 14 Absatz 2 tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-
Abschnitt F Nummer 8) derungen beachten
c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d) kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren
Zu vermittelnde
Lfd. Teil des Zeitrahmen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes in Monaten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
1 2 3 4
1 Anfertigen von c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter-
schematischen und lagen darstellen und dokumentieren
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
2 Anfertigen von d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-
technischen tiert zusammenstellen 3 bis 5
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
3 Arbeitsplanung g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-
und -organisation gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten
(§ 14 Absatz 2 sowie dokumentieren
Abschnitt F Nummer 6)
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „500 Jahre Till Eulenspiegel“)
Vom 23. Juni 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „500 Jahre Till Im Mittelpunkt der Bildseite steht eine asymmetrisch
Eulenspiegel“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im angeordnete Eulenspiegel-Darstellung, die dessen
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. ambivalenten Charakter, der die gesamte Bandbreite
zwischen Bösewicht und Schelm abdeckt, überzeu-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 2 000 000 Stück,
gend zum Ausdruck bringt.
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, Die Wertseite zeigt eine mit der Bildseite harmo-
München. nierende Adlerdarstellung, den Schriftzug „BUNDES-
REPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wert-
Die Münze wird ab dem 14. Juli 2011 in den Verkehr bezeichnung, das Prägezeichen „D“, die Jahreszahl
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- 2011 sowie die zwölf Europasterne. Die Wertseite der
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- Münze in Spiegelglanzqualität trägt ferner den Präge-
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- aufdruck „Silber 625“.
metern und ein Gewicht von 14 Gramm. Die Spiegel- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Inschrift:
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- „SO BIN ICH DOCH HIE GEWESEN •“.
wicht von 16 Gramm. Die Spiegelglanzmünze ist durch Der Entwurf stammt vom Künstler Friedrich Brenner,
den Prägeaufdruck „Silber 625“ gekennzeichnet. Das Diedorf.
Berlin, den 23. Juni 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble