1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*)
Vom 17. Juni 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- 1. Filzen,
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung 2. Klöppeln,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 3. Posamentieren,
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- 4. Sticken,
desministerium für Bildung und Forschung:
5. Stricken,
§1 6. Weben.
Staatliche
§4
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der
Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Hand- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufge-
mer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerks- führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-
ordnung staatlich anerkannt. rufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-
§2 bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Dauer der Berufsausbildung
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt
(Ausbildungsberufsbild):
§3
Abschnitt A
Struktur der Berufsausbildung
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame higkeiten:
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der
Fachrichtungen: 1. Textile Rohstoffe und Produkte,
2. Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwür-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des fen,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 3. Experimentelles Arbeiten,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum 4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
Bundesanzeiger veröffentlicht. lagen,
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5. Anwenden von Fertigungstechniken, §5
6. Instandsetzen von Produkten; Durchführung der Berufsausbildung
Abschnitt B (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen: den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
1. Gestalten von Filzen, satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
2. Herstellen von Filzen die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
3. Fertigstellen von Filzen;
auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
Abschnitt C
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1. Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen, (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
2. Herstellen von Klöppelspitzen, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
3. Fertigstellen von Klöppelspitzen; rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Abschnitt D haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse ßig durchzusehen.
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
§6
1. Gestalten und Konstruieren von Posamenten,
Zwischenprüfung
2. Herstellen von Posamenten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
3. Fertigstellen von Posamenten; Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Abschnitt E des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken: Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ-
1. Gestalten von Stickereien; ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2. Anfertigen von Stickereien von Hand und mit hand- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
geführten Maschinen,
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbe-
3. Fertigstellen von Stickereien; reich Arbeitsauftrag statt.
Abschnitt F (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse folgende Vorgaben:
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Gestalten und Konstruieren von Gestricken, a) technische Unterlagen anfertigen und anwenden,
2. Herstellen von Gestricken, b) Arbeitsschritte planen und festlegen,
3. Konfektionieren von Gestricken; c) Skizzen anfertigen und Berechnungen durchfüh-
Abschnitt G ren,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse d) Materialien unter Berücksichtigung von Eigen-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben: schaften und Wirkungen auswählen,
1. Gestalten und Konstruieren von Geweben, e) Fertigungstechniken anwenden,
2. Herstellen von Geweben, f) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen aus-
wählen und einsetzen,
3. Fertigstellen von Geweben;
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
Abschnitt H heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
rücksichtigen sowie
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, h) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
4. Umweltschutz, aufgabe begründen
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
grunde zu legen:
Arbeitsgeräten und Maschinen,
Planen und Herstellen eines Produktes unter An-
7. Beraten von Kunden,
wendung verschiedener Fertigungstechniken;
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
9. Verkaufen von Produkten. mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumen-
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tieren und hierüber ein situatives Fachgespräch füh- tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-
ren; wurf zur Genehmigung vorzulegen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-
in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. tens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-
§7 ieren bestehen folgende Vorgaben:
Gesellenprüfung 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
in der Fachrichtung Filzen
a) Kunden beraten,
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei- zen,
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- variieren,
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- tieren sowie
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
dungsordnung ist zugrunde zu legen. e) technische Unterlagen erstellen
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der kann;
Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf bearbeiten;
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
stehen folgende Vorgaben:
bereichen:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Herstellen und Präsentieren,
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-
2. Gestalten und Konstruieren,
eigenschaften und Verwendungszweck auswäh-
3. Planen und Fertigen, len und einsetzen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen- nen durchführen,
tieren bestehen folgende Vorgaben: c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produktqualität planen,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, setzen sowie
b) Entwürfe erstellen und umsetzen, e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der
Arbeitssicherheit darstellen
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
kann;
d) Filzproben und Vorfilze erstellen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
e) Schnitte und Schablonen berechnen und erstel-
bearbeiten;
len,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
f) unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen
Hohlkörpern anwenden, (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
g) Effekte durch Nachbehandlung erzielen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
h) Filzteile fertigstellen,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
i) Produkte präsentieren sowie hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- beurteilen kann;
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur bearbeiten;
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
rücksichtigen
kann; §8
2. für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten Gesellenprüfung
zugrunde zu legen: in der Fachrichtung Klöppeln
Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkör- (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
pers mit dekorativen und funktionalen Elementen der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
unter Anwendung verschiedener Techniken; hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
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schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre-
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- tieren sowie
dungsordnung ist zugrunde zu legen. e) technische Unterlagen erstellen
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der kann;
Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- bearbeiten;
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs- (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-
bereichen: stehen folgende Vorgaben:
1. Herstellen und Präsentieren 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Gestalten und Konstruieren, a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-
3. Planen und Fertigen, eigenschaften und Verwendungszweck auswäh-
len und einsetzen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-
nen durchführen,
tieren bestehen folgende Vorgaben:
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Produktqualität planen,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
setzen sowie
b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, Arbeitssicherheit darstellen
d) technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fa- kann;
denzeichnungen erstellen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
e) Klöppeltechniken anwenden, bearbeiten;
f) Ecken und Rundungen in Variationen konstruie- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
ren,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
g) Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzie- kunde bestehen folgende Vorgaben:
rungen in Variationen ausführen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
h) hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
und montieren, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
i) Produkte präsentieren sowie beurteilen kann;
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, lich bearbeiten;
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen §9
kann; Gesellenprüfung
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
zugrunde zu legen:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei auf- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
einander abgestimmten Klöppelspitzen unter An- hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
wendung von drei verschiedenen Techniken; sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent- dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
wurf zur Genehmigung vorzulegen; dungsordnung ist zugrunde zu legen.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in- (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs- Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten
tens 15 Minuten durchgeführt werden. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
ieren bestehen folgende Vorgaben: stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen:
a) Kunden beraten,
1. Herstellen und Präsentieren,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-
zen, 2. Gestalten und Konstruieren,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und 3. Planen und Fertigen,
variieren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen- a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material-
tieren bestehen folgende Vorgaben: eigenschaften und Verwendungszweck auswäh-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er len und einsetzen,
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio-
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, nen durchführen,
b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
Produktqualität planen,
c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein-
d) Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und setzen sowie
umrüsten,
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der
e) Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bo- Arbeitssicherheit darstellen
gencrepinen, zurichten und weben,
kann;
f) Seile und Spikatchore herstellen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
g) Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten bearbeiten;
Formen und in Spikattechniken fertigen,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
h) Überstengel, insbesondere Blütenstengel für
Quasten und Fransen, herstellen, (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
i) Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und
zuschneiden, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
j) Produkte präsentieren sowie hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- beurteilen kann;
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur bearbeiten;
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
kann;
§ 10
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten
Gesellenprüfung
zugrunde zu legen:
in der Fachrichtung Sticken
Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posa-
menten unter Anwendung verschiedener Web-, (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
Dreh- und Stechtechniken; der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
wurf zur Genehmigung vorzulegen; dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; in- dungsordnung ist zugrunde zu legen.
nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs- (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
tens 15 Minuten durchgeführt werden. Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
ieren bestehen folgende Vorgaben: den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
a) Kunden beraten,
bereichen:
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-
1. Herstellen und Präsentieren,
zen,
2. Gestalten und Konstruieren,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und
variieren, 3. Planen und Fertigen,
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
ren sowie (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-
e) technische Unterlagen erstellen tieren bestehen folgende Vorgaben:
kann; 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,
bearbeiten; Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be- c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
stehen folgende Vorgaben: d) Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in den Stickrahmen einspannen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1183
e) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfer- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
tigen, kunde bestehen folgende Vorgaben:
f) Stickereien versäubern, spannen und glätten, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
g) Stickereien fertigstellen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
h) Produkte präsentieren sowie beurteilen kann;
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, bearbeiten;
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
rücksichtigen
§ 11
kann;
Gesellenprüfung
2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten in der Fachrichtung Stricken
zugrunde zu legen:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Aus- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
führen von Hand und mit handgeführten Maschinen hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
unter Anwendung kombinierter Sticktechniken; sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent- dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
wurf zur Genehmigung vorzulegen; dungsordnung ist zugrunde zu legen.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in- (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs- Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fer-
tens 15 Minuten durchgeführt werden. tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru- Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
ieren bestehen folgende Vorgaben: weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen:
a) Kunden beraten,
1. Herstellen und Präsentieren,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-
zen, 2. Gestalten und Konstruieren,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und 3. Planen und Fertigen,
variieren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie- (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-
ren sowie tieren bestehen folgende Vorgaben:
e) technische Unterlagen erstellen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
bearbeiten; b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be- d) Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen
stehen folgende Vorgaben: einstellen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) Schnitte erstellen und gradieren,
a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung f) Gestricke in kombinierten Techniken, verschiede-
von Materialeigenschaften und Verwendungs- nen Materialien und Mustern herstellen,
zweck auswählen und einsetzen, g) Schmuck- und Funktionselemente stricken und
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio- anbringen,
nen durchführen, h) Gestricke konfektionieren,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von i) Produkte präsentieren sowie
Produktqualität planen,
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein- heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
setzen sowie zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
Arbeitssicherheit darstellen rücksichtigen
kann; kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten
bearbeiten; zugrunde zu legen:
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwen- hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
dung kombinierter Techniken; sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent- dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
wurf zur Genehmigung vorzulegen; dungsordnung ist zugrunde zu legen.
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in- (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs- Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten
tens 15 Minuten durchgeführt werden. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
ieren bestehen folgende Vorgaben:
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
bereichen:
a) Kunden beraten,
1. Herstellen und Präsentieren,
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset-
2. Gestalten und Konstruieren,
zen,
3. Planen und Fertigen,
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und
variieren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretie- (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsen-
ren sowie tieren bestehen folgende Vorgaben:
e) technische Unterlagen erstellen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen,
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; b) Entwürfe erstellen und umsetzen,
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. c) Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruk-
tionsmerkmale festlegen,
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be-
stehen folgende Vorgaben: d) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) Webketten schären und bäumen,
a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung f) Webstühle einrichten,
von Materialeigenschaften und Verwendungs- g) Webarbeiten mit mindestens acht Schäften aus-
zweck auswählen und einsetzen, führen oder Bildgewebe herstellen,
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio- h) Gewebe fertigstellen,
nen durchführen,
i) Produkte präsentieren sowie
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
Produktqualität planen,
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein- zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
setzen sowie Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der rücksichtigen
Arbeitssicherheit darstellen kann;
kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich zugrunde zu legen:
bearbeiten; Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbin-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. digen Gewebes und einer Kettdichte von mindes-
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- tens zwölf Fäden pro Zentimeter oder
kunde bestehen folgende Vorgaben: Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spit-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine zen, runden und freien Formen;
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und prä-
beurteilen kann; sentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Ent-
bearbeiten; wurf zur Genehmigung vorzulegen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; in-
nerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchs-
§ 12 tens 15 Minuten durchgeführt werden.
Gesellenprüfung (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstru-
in der Fachrichtung Weben ieren bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben a) Kunden beraten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1185
b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umset- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
zen, der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
variieren, ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpre- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
tieren sowie der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
e) technische Unterlagen erstellen lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
kann; das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
wichten.
bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. § 14
(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen be- Zusatzqualifikation
stehen folgende Vorgaben:
(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ ver-
a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Material- mittelt werden.
eigenschaften und Verwendungszweck auswäh- (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
len und einsetzen, der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulatio- und Fähigkeiten.
nen durchführen,
c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von § 15
Produktqualität planen, Prüfung der Zusatzqualifikation
d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und ein- (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Aus-
setzen sowie zubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprü-
e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der fung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird,
Arbeitssicherheit darstellen dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
kann;
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten,
bearbeiten;
Kenntnisse und Fähigkeiten.
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- folgende Vorgaben:
kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- a) Paramente unter Berücksichtigung liturgischer
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Symbolik entwerfen,
beurteilen kann; b) religiöse Symbole und Gestaltungselemente ein-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich setzen, Formen variieren,
bearbeiten; c) Paramente durch Stick- und Webtechniken anfer-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. tigen sowie
d) Paramente fertigstellen
§ 13 kann;
Gewichtungs- und Bestehensregelung 2. Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Tätigkeiten zugrunde zulegen:
gewichten: Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines
1. Prüfungsbereich Herstellen und Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbei-
Präsentieren 50 Prozent, tung eines Details als Musterprobe;
2. Prüfungsbereich Gestalten und 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
Konstruieren 20 Prozent, und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
3. Prüfungsbereich Planen und Fertigen 20 Prozent, führen;
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; in-
und Sozialkunde 10 Prozent. nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-
gespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
werden.
Leistungen
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
den, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leis-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- tungen erbracht hat.
tens „ausreichend“ und
(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Beschei-
bewertet worden sind. nigung zu dokumentieren.
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
§ 16 § 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stri-
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung cker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufs-
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, ausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1187
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Textile Rohstoffe und a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften ein-
Produkte teilen
(§ 4 Absatz 2
b) Faserstoffarten bestimmen
Abschnitt A Nummer 1)
c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbe-
und -umrechnungen durchführen
d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unter-
scheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen
e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf
Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksich- 8
tigen
f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigen-
schaften bestimmen
g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkun-
gen unterscheiden
h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien fest-
legen
2 Entwickeln, Gestalten a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden,
und Präsentieren von Flächen gestalten
Entwürfen
b) Skizzen anfertigen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbe-
stimmungen beachten
d) Muster und Vorlagen analysieren 10
e) Materialien auswählen
f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und
Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln
h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen,
funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, ge-
stalten und ausarbeiten
i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforde- 6
rungen optimieren
j) Ergebnisse präsentieren
3 Experimentelles a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Ma-
Arbeiten terialien herausarbeiten
(§ 4 Absatz 2
b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinie-
Abschnitt A Nummer 3)
ren und einsetzen, Effekte erzielen
c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge an- 7
wenden
d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektie-
ren und dokumentieren
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Anfertigen und a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor
Anwenden von beachten
technischen Unterlagen oder
(§ 4 Absatz 2 Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen
Abschnitt A Nummer 4) oder
Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und
fixieren
oder
Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstel- 9
len, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen
oder
Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und
abgeleitete Köperbindungen erstellen
b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
5 Anwenden von a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen
Fertigungstechniken b) vorbereitende Arbeiten durchführen:
(§ 4 Absatz 2
Schablonen und Filzproben erstellen
Abschnitt A Nummer 5)
oder
Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Tor-
chon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppel-
probe erstellen
oder
gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen
oder
Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit
glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und
Stickrahmen einrichten
oder
Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben er-
stellen
oder
Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle ein-
richten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie
Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren
c) Fertigungstechniken anwenden:
Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch
Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige
Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken,
Roll- und Reibetechniken herstellen 16
oder
Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flan-
drische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze
anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bän-
derspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge
anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten,
insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden,
Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren
oder
Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben,
glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und ge-
kettelte Quasten anfertigen
oder
geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt an-
fertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1189
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
oder
Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere
Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen,
Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Ge-
stricke abketteln
oder
Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbin-
dungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte
einhalten
d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Wa-
ren ausrüsten und konfektionieren 2
6 Instandsetzen von a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren
Produkten b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführ-
(§ 4 Absatz 2
barkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen
Abschnitt A Nummer 6) 4
c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kun-
den durchführen
d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Filzen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von Filzen a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch
(§ 4 Absatz 2 Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen
Abschnitt B Nummer 1)
b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere
Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen 20
c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch
Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen
2 Herstellen von Filzen a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch
(§ 4 Absatz 2 Shibori-Färben, einfärben
Abschnitt B Nummer 2)
b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten
c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbe-
sondere Stoffen, verbinden und filzen
d) Nunofilztechnik anwenden
e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen
f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere 22
bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen
g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und
erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden
h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumge-
staltungen herstellen
i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen
j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen
3 Fertigstellen von Filzen a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appre-
(§ 4 Absatz 2 tieren und Stärken, nachbehandeln 10
Abschnitt B Nummer 3)
b) fertige Filzteile konfektionieren
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Klöppeln
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen
Konstruieren von und konstruieren
Klöppelspitzen
b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variatio-
(§ 4 Absatz 2
nen planen und einsetzen
Abschnitt C Nummer 1)
c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeich-
nungen erstellen
d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, 18
Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen
e) Bänderkreuzungen planen
f) Rasterveränderungen vornehmen
g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl
und Strukturen, erzielen
h) Spitzentechniken rekonstruieren
2 Herstellen von a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser
Klöppelspitzen Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailän-
(§ 4 Absatz 2 der Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Mo-
Abschnitt C Nummer 2) derne Gründe in Variationen, anwenden
b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und
Kantenabschlüsse in Variationen anwenden
22
c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen
und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken aus-
führen
d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen
e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten
3 Fertigstellen von a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, ins-
Klöppelspitzen besondere durch Laschen und Häkeln
(§ 4 Absatz 2
b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und 12
Abschnitt C Nummer 3)
eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken
c) Spitzen reinigen und aufbewahren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Posamentieren
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktio-
Konstruieren von nen, analysieren
Posamenten
b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von
(§ 4 Absatz 2
Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstel-
Abschnitt D Nummer 1)
len und festlegen
c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen 20
d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale
von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestim-
men
e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und
Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1191
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
2 Herstellen von a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten
Posamenten b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Bor-
(§ 4 Absatz 2
ten, weben, Effilé herstellen
Abschnitt D Nummer 2)
c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten
d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikat-
choren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen
26
e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und
leonischen Fäden, überspinnen
f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbeson-
dere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen
g) Kettel- und Spikatformen stechen
h) Pompon und Quästchen herstellen
3 Fertigstellen von a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und
Posamenten schneiden
(§ 4 Absatz 2
b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden 6
Abschnitt D Nummer 3)
c) Plüschcorelle scheren
d) Schnüre und Seile konfektionieren
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Sticken
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten von a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für
Stickereien Stickereien entwerfen
(§ 4 Absatz 2
b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombi-
Abschnitt E Nummer 1)
nieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern
von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung 16
c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen
d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur
Optimierung des Stickbildes, auswählen
2 Anfertigen von a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und
Stickereien von Hand Stickböden optimieren
und mit handgeführten
b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflori-
Maschinen
gen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2) vorbereiten
c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Loch-
26
stickerei, anwenden
d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden
e) Metallstickerei anwenden
f) Applikationen anfertigen
g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen
3 Fertigstellen von a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und
Stickereien abfüttern
(§ 4 Absatz 2
b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen 10
Abschnitt E Nummer 3)
von Gestaltungselementen, garnieren
c) Stickereien konfektionieren
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Stricken
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl
Konstruieren von und -reihen berechnen
Gestricken
b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben,
(§ 4 Absatz 2
Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzie-
Abschnitt F Nummer 1)
len, Ziernähte berücksichtigen
16
c) Verzierungen und Zubehör festlegen
d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berech-
nen
e) Prototypen und Kleinserien entwickeln
2 Herstellen von a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrick-
Gestricken maschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen
(§ 4 Absatz 2 Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Mate-
Abschnitt F Nummer 2) rialelastizität berücksichtigen
b) Zusatzgeräte anbringen
c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-,
Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken
d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit ver- 26
schiedenen Materialien herstellen
e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbeson-
dere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Be-
sätze
f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Ma-
schine nehmen
g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
3 Konfektionieren von a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen
Gestricken b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen
(§ 4 Absatz 2 10
Abschnitt F Nummer 3) c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Weben
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Gestalten und a) gestalterische Kriterien, insbesondere das Zusammen-
Konstruieren von wirken von Material, Farbe und Bindung sowie Ausrüs-
Geweben tungen, berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2
b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere Lein-
Abschnitt G Nummer 1)
wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren
c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohl-
gewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren
d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestim- 22
men, Fertigungspatrone erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1193
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaf-
ten entwickeln und festlegen
f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bild-
und Fertigungspatronen anwenden
g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von
Kettfadenstärke und -dichte kartonieren
2 Herstellen von Geweben a) Webstühle aufbauen und umrüsten
(§ 4 Absatz 2 b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen
Abschnitt G Nummer 2)
von Grundbindungen herstellen
c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Wa-
renwechsel, bemustern
d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit 26
Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische
Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung so-
wie Anschlag optimieren
f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen
3 Fertigstellen von a) Fehler in der Rohware beseitigen
Geweben b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen
(§ 4 Absatz 2 4
Abschnitt G Nummer 3) c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt H Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt H Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten
bei der Arbeit greifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 2 zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt H Nummer 3)
vorschriften anwenden
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt H Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
von Arbeitsabläufen schritte festlegen
(§ 4 Absatz 2
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
Abschnitt H Nummer 5)
vanten Gesichtspunkten einrichten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und
bereitstellen
d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen 6
e) Materialbedarf berechnen
f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen,
Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit aus-
werten
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und si-
chern, Datenschutz beachten
h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln
i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteilig-
ten abstimmen, Liefertermine beachten 3
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
6 Handhaben und a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich
Instandhalten von Funktion und Einsatz auswählen
Werkzeugen,
b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und
Arbeitsgeräten und
Maschinen
instand halten
(§ 4 Absatz 2 c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen 8
Abschnitt H Nummer 6) d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere Verschleißteile ersetzen
7 Beraten von Kunden a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
(§ 4 Absatz 2 zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
Abschnitt H Nummer 7)
b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Be-
sonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen 4
c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hin-
weisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1195
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Rea-
lisierbarkeit und Gestaltung beraten
4
e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betrieb-
liche Entscheidungen aufbereiten
8 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterschei-
qualitätssichernden den
Maßnahmen
b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visu-
(§ 4 Absatz 2
ell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und
Abschnitt H Nummer 8)
dokumentieren
6
c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung
ihrer Eigenschaften lagern
e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren,
Qualitätsmerkmale feststellen
g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler
beseitigen 3
h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
9 Verkaufen von a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen
Produkten b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und pro-
(§ 4 Absatz 2
duktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und 4
Abschnitt H Nummer 9)
auswerten
c) Unternehmen nach außen darstellen
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorien-
tiert auswählen und anwenden
e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durch-
führen und abschließen
f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbe-
sondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbe-
darf berücksichtigen, Angebote unterbreiten 4
g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen
h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktent-
wicklung, gestalten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen,
Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Anlage 2
(zu § 14)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik
Lfd. Teil der Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Zusatzqualifikation Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Gestalten von a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick
Paramenten auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchen-
jahr
b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Para-
menten im Raum berücksichtigen
c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere
Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander ab-
stimmen 4
d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kir-
chenausstattung berücksichtigen
e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten,
religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben
einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik fest-
legen
2 Anfertigen von a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten
Paramenten b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich,
Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Stick-
sowie Spitzentechniken anwenden
c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und
Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfer-
tigen
d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durch- 10
bruchtechniken, anfertigen
e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen
f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vor-
bereiten, Werkzeichnungen erstellen
g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechni-
ken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten
h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen
3 Fertigstellen und a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionie-
Instandhalten von ren
Paramenten
b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen
4
c) Paramente pflegen und aufbewahren
d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen,
visuelle Wirkung im Raum beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1197
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 26. Juni 2011
Auf Grund zember 2007 (BGBl. I S. 3089) neu gefasst worden
sind, sowie
– des § 2a Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1,
– des § 143c Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1
des § 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1,
bis 3 und des § 143c Absatz 6 Satz 2 in Verbindung
des § 9a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1,
mit Satz 1 des Investmentgesetzes, die durch Arti-
des § 20 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
kel 1 Nummer 91 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
und 2, des § 28 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit
(BGBl. I S. 1126) eingefügt worden sind,
Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit
Satz 1 und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
mit Satz 1 und 2, des § 41 Absatz 3 Satz 3 in Ver-
bindung mit Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 3 in Artikel 1
Verbindung mit Satz 1 und 2, des § 51 Absatz 3 § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von
Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2, des § 119 Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 sowie des die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 128 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
Investmentgesetzes, von denen § 2a Absatz 7, § 9a durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2011
Absatz 2 und § 28 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Buchstabe e, Nummer 11 Buchstabe b und Num- fasst:
mer 28 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
„3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 2a Ab-
S. 1126) eingefügt, § 9 Absatz 5, § 51 Absatz 3 und
satz 7 Satz 1, des § 9 Absatz 5 Satz 1, des § 9a
§ 128 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f, Num-
Absatz 2 Satz 1, des § 20 Absatz 4 Satz 1 und 2,
mer 44 Buchstabe b und Nummer 82 des Gesetzes
des § 28 Absatz 3 Satz 3, des § 34 Absatz 3 Satz 1
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert sowie
und 2, des § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2, des § 41
§ 20 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 36 Absatz 5, § 41
Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 44 Absatz 7 Satz 1
Absatz 3, § 44 Absatz 7 und § 119 durch Artikel 1
und 2, des § 51 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 119
Nummer 25 Buchstabe d, Nummer 35 Buchstabe d,
Satz 1 und 2 sowie des § 128 Absatz 6 Satz 1 des
Nummer 36 Buchstabe c, Nummer 39 Buchstabe c,
Investmentgesetzes, Rechtsverordnungen nach
Nummer 43 Buchstabe e und Nummer 101 des Ge-
Maßgabe des § 19f Absatz 3 Satz 1, des § 40c Ab-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) ge-
satz 3 Satz 1, des § 110 Absatz 7 Satz 1 und des
ändert worden sind,
§ 110a Absatz 5 Satz 1 des Investmentgesetzes
– des § 19f Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
des § 40c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, rium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach
des § 110 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Maßgabe des § 143c Absatz 5 Satz 1 bis 3 und
und des § 110a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 jeweils im Einvernehmen mit dem
Satz 1 des Investmentgesetzes, von denen § 19f Ab- Bundesministerium der Justiz und dem Bundesmi-
satz 3 und § 110a Absatz 5 zuletzt durch Artikel 13 nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
Absatz 10 Nummer 1 und 4 des Gesetzes vom braucherschutz,“.
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert, § 40c Ab-
satz 3 durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom Artikel 2
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) eingefügt und § 110 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch Artikel 1 Nummer 91 des Gesetzes vom 21. De- in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 20. Juni 2011
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom
17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Sol-
daten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 13. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten,
die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten“.
2. In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils
die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst leisten“ durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehr-
dienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten“ ersetzt.
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizier-
dienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnver-
ordnung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier-
und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnver-
ordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach
§ 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung.“
4. Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 9
Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt
unberührt.“
5. Artikel 10 wird aufgehoben.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 2011
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière