1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
rates das folgende Gesetz beschlossen: im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 8
Änderung des An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden
Bundesversorgungsgesetzes Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f er-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der bracht.“
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 3. § 9 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. De- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nach diesem Gesetz durch ein Persönliches
„(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der
1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige und
Budgetverordnung erbracht:
deren Hinterbliebene,
1. Leistungen der Heil- und Krankenbehand-
2. andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit lung,
einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr-
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
macht oder mit einem militärähnlichen Dienst für
nach den §§ 26 und 26a,
eine deutsche Organisation in ursächlichem Zu-
sammenhang steht, und deren Hinterbliebene, 3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1
Nummer 3,
3. andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in
Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädi- 4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c
gung von der deutschen Wehrmacht besetzten einschließlich der Hilfe zur Weiterführung
Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung ein- des Haushalts nach § 26d und
getreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit 5. die Pflegezulage nach § 35.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1115
4. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der
„(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von der Verwertung eines Vermögens ab-
mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Ver- hängig gemacht werden, soweit dies für die
einbarungen abschließen, in denen die zu zahlen- Leistungsberechtigten, die das Vermögen ein-
den Vergütungen und besondere Voraussetzungen zusetzen haben, und für ihre unterhaltsberech-
der Versorgung geregelt werden.“ tigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermö-
5. § 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: gens eine angemessene Lebensführung, die Auf-
„Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f rechterhaltung einer angemessenen Alterssiche-
und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach rung oder die Sicherstellung einer angemesse-
den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durch- nen Bestattung und Grabpflege wesentlich er-
führungsverordnung hinzuzurechnen.“ schweren würde. Vermögenswerte aus Nach-
6. § 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden zahlungen von Renten nach diesem Gesetz blei-
Sätze ersetzt: ben für einen Zeitraum von einem Jahr unbe-
rücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2
„Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatz- Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften
stück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3
geschlossen worden ist, darf abweichend von entsprechend.
Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Ver-
gütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von (2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige
diesen Vorschriften können zugelassen werden.“ Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des
7. § 20 wird wie folgt geändert: Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe a zu berücksichtigen:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „je“
die Wörter „Mitglied und“ sowie nach dem Wort 1. 10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender
„Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienan- Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-
gehörige“ eingefügt. rechtigte einschließlich Sonderfürsorgebe-
rechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vollendet haben,
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2. 20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender
„Für die Berechnung der Teilbeträge wird der
Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsbe-
Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom
rechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet
Hundert vermindert.“
haben, einschließlich Sonderfürsorgeberech-
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: tigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder
„Solange die in Absatz 1 genannten Ver- Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Bu-
gleichsdaten nicht vorliegen, werden Ab- ches Sozialgesetzbuch und den diesem Per-
schlagszahlungen in Höhe des Pauschalbe- sonenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
trags des Vorjahres vermindert um 10 vom
3. 20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen
Hundert erbracht.“
Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberech-
8. § 25d wird wie folgt geändert: tigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags
in Höhe von 40 vom Hundert des Bemes-
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
sungsbetrags vorliegen,
9. § 25e wird wie folgt geändert:
4. 40 vom Hundert bei Erbringung von Pflege-
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grundbe-
geldleistungen an Schwerstpflegebedürftige
trages“ durch die Wörter „Grundbetrags nach
nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe
Nummer 1“ ersetzt.
nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorge-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä- berechtigte mit Ausnahme der ergänzenden
digten“ durch das Wort „Beschädigte“, die Hilfe zum Lebensunterhalt,
Wörter „dem Beschädigten“ durch die Wör- zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom
ter „den Beschädigten“ und die Wörter „Ge- Hundert des Bemessungsbetrags für den über-
währung der“ durch die Wörter „Leistung wiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-
von“ ersetzt. partner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede
bb) In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „der“ weitere vom Leistungsberechtigten allein oder
die Wörter „die oder“ eingefügt. zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspart-
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort ner überwiegend allein unterhaltene Person.“
„Hilfe“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
10. § 25f wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Beschä-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und
„(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare das Wort „dem“ durch das Wort „von“ er-
Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus setzt.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschä- „§ 27e
digte lebt“ durch die Wörter „Beschädigte Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und
leben“ ersetzt. für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfol-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „lebt der Be- gen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstel-
schädigte“ durch die Wörter „leben Beschä- lung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschä-
digte“ ersetzt. digte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistun-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer
wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.“
„(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten
oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile 16. § 30 wird wie folgt geändert:
von minderjährigen unverheirateten Beschädig- a) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am
ten blind oder behindert im Sinne des § 1 Ab- Ende die Wörter „ , soweit damit keine Schlech-
satz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung terstellung der Kinder und Jugendlichen verbun-
des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Bu- den ist“ eingefügt.
ches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
und 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder
Lebenspartner von Beschädigten und für den El- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ternteil von minderjährigen unverheirateten Be- „Das Vergleichseinkommen errechnet sich
schädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hun- nach den Sätzen 2 bis 5.“
dert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
11. § 26 wird wie folgt geändert:
„Zur Ermittlung des Durchschnittseinkom-
a) In Absatz 2 wird das Wort „des“ durch das Wort mens sind die Grundgehälter der Besol-
„von“ ersetzt. dungsgruppen der Bundesbesoldungsord-
b) In Absatz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das nung A aus den vorletzten drei der Anpas-
Wort „erbracht“ ersetzt. sung vorangegangenen Kalenderjahren heran-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zuziehen.“
aa) In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach cc) Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.
dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „un- dd) In dem neuen Satz 7 werden die Angabe „1
ter Beachtung des § 50 des Neunten Buches bis 8“ durch die Angabe „1 bis 5“, die An-
Sozialgesetzbuch“ eingefügt. gabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 56
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfen“ durch Absatz 1“ und die Angabe „Satz 9“ durch die
das Wort „Leistungen“ ersetzt. Angabe „Satz 6“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch)“ durch die Wörter „(§ 241 des
e) In Absatz 6 werden das Wort „Hilfen“ durch das
Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“
durch das Wort „erbringen“ ersetzt. d) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „das
12. § 26c wird wie folgt geändert: Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
schaftsgruppe, der der oder die Beschädigte
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ohne den Nachschaden angehören würde“
„Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des durch die Wörter „das Grundgehalt der Besol-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten ent- dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A,
sprechend.“ der der oder die Beschädigte ohne den Nach-
b) Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden schaden zugeordnet würde“ ersetzt.
Sätze eingefügt: e) Absatz 16 wird aufgehoben.
„§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial- f) Absatz 17 wird Absatz 16.
gesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Bu-
17. Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
ches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2
gefügt:
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig „Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleis- tätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im
tetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-
Absatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen.“ zes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der
den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des
13. In § 27a Satz 2 wird das Wort „Kapitel“ durch das
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über-
Wort „Kapitels“ ersetzt.
steigt. Das für einen Lebensmonat zustehende
14. § 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert: und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Fünfte,“ durch vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des
die Angabe „die §§ 47, 49 bis 52, das“ ersetzt. Lebensmonats liegt.“
b) In Satz 4 werden das Wort „den“ durch das Wort 18. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt
„dem“ und das Wort „Beträgen“ durch das Wort geändert:
„Umfang“ ersetzt. a) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens
15. § 27e wird wie folgt gefasst: vier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1117
Regel höchstens sieben Kalendermonaten“ er- 21. § 64 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein bb) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche und
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohn-
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder ei- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten
nen Freiwilligendienst im Sinne des Be- haben, mit denen die Bundesrepublik
schlusses Nr. 1031/2000/EG des Euro- Deutschland diplomatische Beziehungen
päischen Parlaments und des Rates vom unterhält,“ durch die Wörter „Berechtigte
13. April 2000 zur Einführung des gemein- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
schaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ im Ausland“ ersetzt.
(ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
anderen Dienst im Ausland im Sinne von
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder einen 22. § 64a wird wie folgt geändert:
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bun-
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „notwendigen“
desministeriums für wirtschaftliche Zusam-
das Wort „medizinisch“ eingefügt.
menarbeit und Entwicklung vom 1. August
2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Frei- bb) Folgender Satz wird angefügt:
willigendienst aller Generationen nach § 2 „Die Heilbehandlung wegen Schädigungs-
Absatz 1a des Siebten Buches Sozial- folgen kann auch im Geltungsbereich dieses
gesetzbuch leistet oder“. Gesetzes nach vorheriger Genehmigung
19. § 40a wird wie folgt geändert: durch die zuständige Verwaltungsbehörde
durchgeführt werden, wenn medizinische
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder oder Kostengründe dies erfordern.“
Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene ange-
hört hat oder ohne die Schädigung nach seinen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Lebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähig- „(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe
keiten wahrscheinlich angehört hätte“ durch die nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der
Wörter „aus dem Grundgehalt der Besoldungs- Heil- und Krankenbehandlung nach § 10
gruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4
der Verstorbene ohne die Schädigung nach werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt.
Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungs-
wäre“ ersetzt. kosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein,
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe
gefügt: der üblichen Leistungen erbracht werden, die
der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten
„Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon würde.“
unberührt.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
20. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens
„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann
vier Kalendermonaten“ durch die Wörter „in der
anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1
Regel höchstens sieben Kalendermonaten“ er-
bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der
setzt.
Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen,
b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leis-
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei- tungen in Zusammenarbeit mit einer auslän-
williges ökologisches Jahr im Sinne des dischen Krankenversicherung, mit der sie einen
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Vertrag geschlossen hat, erbringen.“
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses 23. § 64b wird wie folgt gefasst:
Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-
„§ 64b
laments und des Rates vom 13. April 2000
zur Einführung des gemeinschaftlichen Ak- (1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftig-
tionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom keit
18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst 1. Krankenhilfe nach § 26b,
im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil- 2. Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,
dienstgesetzes oder einen entwicklungspoli-
tischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im 3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums § 27a.
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in
wicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Be-
S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller schädigte den Lebensunterhalt des Familienmit-
Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten glieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen,
Buches Sozialgesetzbuch leistet, längstens Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterblie-
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,“. bene Lebenspartnerinnen und Waisen.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres
Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderwei- bei der Feststellung der einkommensabhängigen
tigen Leistungen für denselben Leistungszweck er- Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jah-
halten. res zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse
(3) Art, Form und Maß der Leistungen und der während des Kalenderjahres größeren Schwankun-
Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich gen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs je-
nach den besonderen Verhältnissen des Auf- weils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt wer-
enthaltsstaates unter Berücksichtigung der not- den.“
wendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger 26. § 64e wird aufgehoben.
der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflicht- 27. § 64f wird wie folgt geändert:
gemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der
Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung „(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den
der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Ent-
Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines ziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten
amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gege-
hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht ben worden ist.“
zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Ort hinzugezogen werden. „(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung
(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der An- und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittel-
wendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine bar mit den deutschen Dienststellen im Ausland
besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung zusammen.“
des zuständigen Bundesministeriums weitere in 28. § 65 wird wie folgt geändert:
den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht
werden.“ a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
24. § 64c wird wie folgt geändert:
„(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsver-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
trages genannten Gebiet führen auch andere An-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3 sprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu
bis 16“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungs-
bis 15“ ersetzt. bezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigten-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Berufs- rente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und
oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä- dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer
digte im Inland angehören würde“ durch die Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinter-
Wörter „des Grundgehalts der Besoldungs- bliebenenrente nach dem Rentenangleichungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A, gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495)
der der Beschädigte im Inland zugeordnet für den Betrag, der vom Träger der Rentenver-
werden würde“ ersetzt. sicherung allein auf Grund der Kriegsbeschä-
digung gezahlt wird.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Berufs-
oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschä- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
digte vor der Übersiedlung angehört hat“ 29. In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gewäh-
durch die Wörter „des Grundgehalts der Be- rung“ durch das Wort „Erbringung“ ersetzt.
soldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
30. § 84a wird wie folgt gefasst:
nung A, der der Beschädigte vor der Über-
siedlung zugeordnet worden wäre“ ersetzt. „§ 84a
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach-
gebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
und 5.
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067)
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.“
„(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Be- 31. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
schädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Ab-
satz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von „Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusam-
Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53 menhang verneinende Entscheidung, die nach dem
Satz 2 zweite Alternative geleistet.“ 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet getroffen worden ist.“
25. Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt: 32. § 87 wird wie folgt gefasst:
„Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem „§ 87
Geldwert und damit verbundenen erheblichen (1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem
Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der
§ 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens fest-
ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalen- gestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1
derjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen, Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1119
Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz“ er-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf An- setzt.
passung des Berufsschadensausgleichs nach § 30
4. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“
Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden
durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.
Fassung.
5. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli
2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag a) In Nummer 1 werden die Wörter „des für“ durch
des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 die Wörter „der für“ und die Wörter „Regelsatzes
Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in nach dem Zwölften Buch“ durch die Wörter „Re-
§ 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz gelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des
angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend an- Zwölften Buches“ ersetzt.
zuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2“
2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 erge- durch die Angabe „§ 27b Absatz 2“ ersetzt.
bende Vergleichseinkommen festgesetzt worden,
so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des
ermittelten Vergleichseinkommens. Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch“ durch die Wörter „der Regelbe-
(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölf-
mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen ten Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-
sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, stufe 1)“ und das Wort „und“ durch die Wörter
für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach „zuzüglich der“ ersetzt und hinter dem Wort
dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche „Haushaltsangehörigen“ die Wörter „maßgeben-
gesetzliche oder vergleichbare Versicherung ge- den Regelbedarfsstufe“ eingefügt.
kündigt haben oder auf Antrag von der Versiche-
rungspflicht befreit wurden. 6. § 24 wird wie folgt geändert:
(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a „(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der
(BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe
der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Über-
anzuwenden.“ steigt das Erwerbseinkommen von Leistungsbe-
rechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfs-
Artikel 2 stufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom
Änderung der Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als
nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18 zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen,
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) der folgende Vomhundertsätze des Betrags be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: trägt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfs-
stufe 1 übersteigt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
folgt gefasst: 1. 25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-
zulage nach Stufe III bis VI,
„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der
Leistung“. 2. 20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflege-
zulage nach Stufe I oder II,
2. § 11 wird wie folgt geändert:
3. 15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 4. 10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
„(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70,
nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Le-
fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige benspartnern, hinterbliebenen Lebenspartne-
Stellen sind insbesondere die Industrie- und rinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch
Handelskammern, Handwerkskammern, berufs- wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und
ständische Kammern, Fachverbände und Kredit- 5. 5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem
institute. Bestehen begründete Zweifel an den Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40,
Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der bei Halbwaisen und Elternteilen.“
selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur
fügt:
Vorbereitung der Existenzgründung verlangt wer-
den; die Kosten für diese Maßnahmen werden „(4) Die Summe der Freibeträge nach den Ab-
als Beihilfe erstattet.“ sätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regel-
bedarfsstufe 1 nicht unterschreiten.“
3. In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12
des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die Wörter „dem Wörter „bis zu“ werden gestrichen.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie b) In Absatz 3 wird das Wort „gewähren“ durch das
folgt geändert: Wort „berücksichtigen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel- 13. § 45 wird wie folgt geändert:
satzes nach dem Zwölften Buch“ durch die a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu“ ge-
Wörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt. strichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschädig-
7. In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregel- ter“ das Wort „beziehen,“ gestrichen und nach
satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ den Wörtern „nach § 27 des Bundesversor-
durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1“ ersetzt. gungsgesetzes“ das Wort „beziehen,“ eingefügt.
8. In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit“ durch das 14. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“ durch die
Wort „wenn“ ersetzt. Wörter „in Höhe von“ ersetzt.
9. § 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben. 15. § 51 wird wie folgt geändert:
10. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 „§ 51
und 2 ersetzt:
Einschränkung der Leistung;
„(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Kürzung der Leistung“.
Schädigung geminderten Lebensstellung ist
b) In Satz 1 wird das Wort „Gewährung“ durch das
vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag
Wort „Erbringung“ ersetzt.
abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemes-
sungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buch- c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die An-
stabe a des Bundesversorgungsgesetzes be- gabe „§ 39a“ ersetzt.
trägt: 16. In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „um in
1. 0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu wer-
von Berufsschadensausgleich oder Hinter- den,“ gestrichen.
bliebenen mit Bezug von Schadensausgleich, 17. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungs-
2. 0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten amts“ durch die Wörter „der nach Landesrecht zu-
und Hinterbliebenen und ständigen Stelle“ und die Wörter „das Versorgungs-
amt“ durch die Wörter „diese Stelle“ ersetzt.
3. 0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.
(2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebens- Artikel 3
unterhalt nach § 27a des Bundesversorgungs-
Änderung des
gesetzes und bei den Hilfen in besonderen
Opferentschädigungsgesetzes
Lebenslagen nach § 27d des Bundesversor-
gungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfas- Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
sen, beträgt der Freibetrag abweichend von Ab- Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
satz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbe- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni
trags: 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. 0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug
von Berufsschadensausgleich oder Hinter- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
bliebenen mit Bezug von Schadensausgleich, a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
2. 0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „sei-
und Hinterbliebenen und ne“ durch das Wort „sein“ ersetzt.
3. 0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädig- c) In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.
ten.“
d) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „der Kran-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- kenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach
sätze 3 und 4. dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich
11. In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu“ Familienangehörige“ eingefügt.
durch die Wörter „in Höhe von“ ersetzt. 2. § 3a wird wie folgt geändert:
12. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Tatort“ durch die Wörter „außerhalb des Gel-
„(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geld- tungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.
werten ist zum allgemeinen Ausgleich der ge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
minderten Lebensstellung der jeweilige gesetz- aa) In Satz 2 werden die Wörter „mit einem Grad
liche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen: der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25“ durch
1. bei Empfängern von Berufsschadens- und die Wörter „ab einem Grad der Schädigungs-
Schadensausgleich um 60 vom Hundert, folgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20“
2. bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hin- ersetzt.
terbliebenen um 30 vom Hundert und bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hun- „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust
dert.“ von Gliedmaßen in Kombination mit einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1121
Schädigung von Sinnesorganen oder in Kom- Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar
bination mit einer Hirnschädigung oder bei bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1
schweren Verbrennungen beträgt die Einmal- Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu er-
zahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch bringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person
vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Be-
nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu darfe entstanden sind. Soweit die leistungsberech-
bewerten, wenn sich ausschließlich aus der tigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist,
Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS er- dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in
gibt, der auch bei Verlust der gleichen Glied- Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden
maße bestehen würde.“ diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wird eine Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberech-
Person, bei der die Voraussetzungen nach Ab- tigte Person erstattet.“
satz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland 2. In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
getötet“ durch die Wörter „Ist eine Person, bei der fasst:
die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
den Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt. 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind,
a) In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An- monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum
gabe „Satz 3“ ersetzt. vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sät-
4. § 10 wird wie folgt geändert: zen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden
abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geld-
a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7“
leistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis
die Wörter „mit Ausnahme des § 3a“ eingefügt.
zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: rücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1
nannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche auch durch Geldleistung gedeckt werden.“
aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 began-
gen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 Artikel 3b
bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Änderung des
Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober § 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So-
1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
§§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3
Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-
dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“ ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
gefügt:
„(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab-
„Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten satz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis
auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Eini- zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwir-
gungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz kend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeit- 2011 gestellt.
punkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung
in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen
1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.“ für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar
bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Ab-
Artikel 3a
satz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter
Änderung des zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Person noch keine Aufwendungen zur Deckung die-
§ 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- ser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungs-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be- berechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur De-
wie folgt geändert: ckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden
sind, werden diese Aufwendungen abweichend von
1. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
§ 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die
„(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Ab- leistungsberechtigte Person erstattet.“
satz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rück-
wirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend a) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 b) Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
gestellt. fasst:
(9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen „Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung
für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird
entstanden sind, werden abweichend von § 34 wie folgt geändert:
Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berück- 1. § 80 Satz 3 wird aufgehoben.
sichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu be- 2. § 81e wird wie folgt geändert:
rücksichtigenden Bedarfe werden abweichend a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon und der
von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum
b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berück-
sichtigenden Bedarfe können in den Fällen des (5) § 47 Absatz 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes in
Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
auch durch Geldleistung gedeckt werden.“ (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
Artikel 4 worden ist, wird aufgehoben.
Aufhebung der (6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Auslandsversorgungsverordnung Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
Die Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch Artikel 1 der kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
Verordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8
worden ist, wird aufgehoben. des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbin-
Artikel 5 dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversorgungs-
Änderung des gesetz“ ersetzt.
Infektionsschutzgesetzes
(7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des
In § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti- tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
kel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April
Krankenkassen je“ die Wörter „Mitglied und“ und nach 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die
dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Famili- Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des
enangehörige“ eingefügt. Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „dem
Bundesversorgungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 6
(8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches So-
Änderung weiterer Vorschriften
zialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-
(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungs- ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
ausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Arti-
S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes kel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird die Angabe
worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit „§ 30 Abs. 17“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 16“ er-
§ 84a Satz 1“ gestrichen. setzt.
(2) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 15a (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12
Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Ver-
1. § 1 wird wie folgt geändert: bindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundesversor-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Soweit
gungsgesetz“ ersetzt.
nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädig-
tenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt (10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlussge-
diese Verordnung“ durch die Wörter „Diese Ver- setzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch
ordnung gilt“ ersetzt. Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
b) Absatz 2 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen
2. § 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben. sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie
(3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 des Häftlings- folgt:
hilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Ver-
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 gleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geän- festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1
dert worden ist, werden aufgehoben. Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten
(4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des
der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1123
den. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sach- buch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leis-
gebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Eini- tungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.“ buch außer Betracht.“
(11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeld-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 7
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch fol- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
gende Sätze ersetzt: am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit
„§ 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9 Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar
und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz- 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Drittes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nisationen gebildet und getragen wird, zur
Überprüfung der Praxistauglichkeit von Prüf-
Artikel 1 vorgaben oder deren Erarbeitung,“ eingefügt.
Änderung des cc) In Buchstabe m werden nach dem Wort
Straßenverkehrsgesetzes „Mängel“ die Wörter „und die Weitergabe
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- der festgestellten Mängel an die jeweiligen
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeug-
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai teilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei
2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie ist die Weitergabe personenbezogener Daten
folgt geändert: nicht zulässig“ eingefügt.
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5c werden die Wörter „Stilllegung
oder“ gestrichen.
a) In Satz 2 werden die Wörter „Betriebserlaubnis
oder einer EG-Typgenehmigung“ durch die Wör- 3. § 34 wird wie folgt geändert:
ter „Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
EG-Typgenehmigung“ ersetzt.
„Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der
b) Satz 3 wird aufgehoben. neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 4 nachgekommen ist.“
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Wörter „ , und für die
Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind
aa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt
„i) die Anerkennung von ist“ gestrichen.
aa) Stellen zur Prüfung und Begutachtung 4. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gefügt:
und
„(1a) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 ge-
bb) Stellen zur Prüfung und Zertifizierung speicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung
von Qualitätssicherungssystemen ein- und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dür-
schließlich der Voraussetzungen hier- fen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Kata-
für sowie strophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für
die Änderung und Beendigung von Aner- Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich
kennung und Zertifizierung einschließlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt wer-
der hierfür erforderlichen Voraussetzungen den.“
für die Änderung und Beendigung und das 5. In § 36 wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c
Verfahren; die Stellen zur Prüfung und eingefügt:
Begutachtung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen müssen zur Anerkennung die „(3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahr-
Gewähr dafür bieten, dass für die bean- zeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die
tragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophen-
Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den schutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der
allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf
Prüflaboratorien und nach den erforder- im automatisierten Verfahren erfolgen.“
lichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien
an Personal- und Sachausstattung erfol- Artikel 2
gen wird,“. Änderung des
bb) In Buchstabe l werden nach den Wörtern Gesetzes über die
„Durchführung von Untersuchungen und Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Prüfungen“ die Wörter „ , einschließlich den § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
Anforderungen an eine zentrale Stelle, die Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
von Trägern der Technischen Prüfstellen und Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1125
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 288 der ten, Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Stempel zu gewährleisten,“.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
Änderung des
a) Buchstabe b wird aufgehoben.
Kraftfahrsachverständigengesetzes
b) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buch-
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
stabe b und wie folgt gefasst:
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
„b) die Anerkennung von Technischen Diensten, kel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fahrzeuge oder Fahrzeugteile prüfen,“. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buch- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „24“
stabe c und wie folgt gefasst: durch die Angabe „23“ ersetzt.
„c) die Anerkennung von Konformitätsbewer- b) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort
tungsstellen, die die Qualitätssicherung bei „Kraftfahrzeugelektrikermeister“ die Wörter „oder
der Herstellung von Fahrzeugen und Fahr- eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an
zeugteilen bewerten und überwachen,“. einer staatlich anerkannten Fachschule“ einge-
d) Buchstabe e wird aufgehoben. fügt.
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ durch
die Wörter „ , Absatz 2 und § 3“ ersetzt.
„7. die Bewertung der Qualitätssicherung bei
der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrer- Artikel 4
karten, Führerscheinen, Zulassungsbescheini-
gungen, Plaketten, Prüffolien und Stempeln, um Inkrafttreten
die vorgeschriebene und ordnungsgemäße Her- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
stellung, Verwahrung und Verteilung dieser Kar- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)*)
Vom 22. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden
tes das folgende Gesetz beschlossen: Angaben ersetzt:
Inhaltsübersicht „§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und
grenzüberschreitender Dienstleistungs-
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes
verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaf-
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
ten
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richt-
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes linienkonformer Sondervermögen durch
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes EU-Verwaltungsgesellschaften“.
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes sion“.
Artikel 10 Änderung des Zerlegungsgesetzes
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes „§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung“.
Artikel 13 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung e) Die Angabe zu § 40 wird durch die folgenden
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor- Angaben ersetzt:
schriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 15 Inkrafttreten
„§ 40 Genehmigung der Verschmelzung
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investment-
Artikel 1 vermögens auf ein richtlinienkonformes
Sondervermögen
Änderung des
§ 40b Verschmelzungsplan
Investmentgesetzes
§ 40c Prüfung der Verschmelzung
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
§ 40d Verschmelzungsinformationen
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden § 40e Rechte der Anleger
ist, wird wie folgt geändert: § 40f Kosten der Verschmelzung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung“.
eingefügt: f) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von
EU-Investmentvermögen durch Kapital- „§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anle-
anlagegesellschaften“. gerinformationen
§ 42a Information mittels eines dauerhaften
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung Datenträgers“.
– der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver- g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für ge-
meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
„§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjah-
17.11.2009, S. 32), res-, Zwischen-, Auflösungs- und Ab-
– der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur wicklungsberichts“.
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforde-
h) Nach der Angabe zu § 45 werden die folgenden
rungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement Angaben eingefügt:
und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Ver-
waltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) und „Abschnitt 1a
– der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Master-Feeder-Strukturen
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds- § 45a Genehmigung des Feederfonds
verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeige-
verfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Struk-
S. 16). turen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1127
§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapital- „§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfah-
anlagegesellschaft und Depotbank ren“.
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt u) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
§ 45e Abwicklung eines Masterfonds gabe angefügt:
„§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des
§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Mas-
§ 127 Absatz 5“.
terfonds
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Ände-
rung des Masterfonds“. a) In Nummer 1 werden die Wörter „Investment-
fonds im Sinne des § 2 Abs. 1“ durch die Wörter
i) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
„Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2“
„§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentver- ersetzt.
mögen“.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgen-
j) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe den Nummern 2 bis 4 ersetzt:
angefügt: „2. die Aufsicht über inländische Investment-
„§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschrän- gesellschaften, die Anteile oder Aktien an
kungen für Feederfonds“. inländischen Investmentvermögen nach
k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort „Verkaufs- Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Invest-
prospekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“ mentvermögen ausgeben,
ersetzt. 3. den beabsichtigten und den tatsächlichen
l) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: öffentlichen Vertrieb von ausländischen In-
vestmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9
„§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sonder- sowie den beabsichtigten und tatsächlichen
vermögen“. Vertrieb von Anteilen an ausländischen In-
m) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe vestmentvermögen, die hinsichtlich der An-
eingefügt: lagepolitik Anforderungen unterliegen, die
„§ 99a Sondervorschriften für selbstverwal- denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar
tende Investmentaktiengesellschaften“. sind, sowie
4. die Verwaltung von richtlinienkonformen
n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
Sondervermögen durch eine EU-Verwal-
„§ 103 Ausgabe der Aktien“. tungsgesellschaft im Inland.“
o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflich- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ten“.
„(1) Inländische Investmentgesellschaften
p) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: sind Kapitalanlagegesellschaften und Invest-
„§ 123 Maßgebliche Sprachfassung“. mentaktiengesellschaften. EU-Investmentgesell-
schaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften
q) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: und EU-Investmentvermögen in Satzungsform,
„§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
wesentlichen Anlegerinformationen“. der Europäischen Union oder einem anderen
r) Die Angabe zu § 129 wird wie folgt gefasst: Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum haben und den Anfor-
„§ 129 Veröffentlichungspflichten“. derungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder
s) Nach § 129 werden die Angaben zum Ab- eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richt-
schnitt 3 wie folgt gefasst: linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
„Abschnitt 3 und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Öffentlicher betreffend bestimmte Organismen für gemein-
Vertrieb von EU-Investmentanteilen same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.“
§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-In- b) In Absatz 2 werden nach den Wörter „inländi-
vestmentanteilen anwendbare Vorschrif- sche Investmentvermögen“ die Wörter „in Ver-
ten tragsform“ eingefügt.
§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von c) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
EU-Investmentanteilen im Inland
„7. Anteile oder Aktien an inländischen Invest-
§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum mentvermögen sowie an entsprechenden
öffentlichen Vertrieb im Inland ausländischen Investmentvermögen,“.
§ 133 Untersagung und Einstellung des öffent- d) In Absatz 5 wird das Wort „Unternehmen“ durch
lichen Vertriebs die Wörter „inländische Unternehmen“ ersetzt.
§ 134 (weggefallen)“. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
t) Nach der Angabe zu § 143b wird folgende An- „(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländi-
gabe eingefügt: sche Unternehmen, deren Hauptzweck in der
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Verwaltung von inländischen Investmentvermö- l) Die folgenden Absätze 25 bis 28 werden ange-
gen oder EU-Investmentvermögen sowie der in- fügt:
dividuellen Vermögensverwaltung besteht.“ „(25) Verschmelzungen im Sinne dieses Ge-
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- setzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines
fügt: inländischen Investmentvermögens
„(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Un- 1. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- werte und Verbindlichkeiten eines oder meh-
staat der Europäischen Union oder einem an- rerer übertragender Investmentvermögen auf
deren Vertragsstaat des Abkommens über den ein anderes bestehendes übernehmendes
Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforde- inländisches Investmentvermögen oder EU-
rungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Investmentvermögen (Verschmelzung durch
Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.“ Aufnahme) oder
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- 2. durch Übertragung sämtlicher Vermögens-
fügt: werte und Verbindlichkeiten zweier oder meh-
rerer übertragender Investmentvermögen auf
„(8a) EU-Investmentvermögen sind Invest- ein neues, dadurch gegründetes überneh-
mentvermögen, die dem Recht eines anderen mendes inländisches Investmentvermögen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder oder EU-Investmentvermögen (Verschmel-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens zung durch Neugründung)
über den Europäischen Wirtschaftsraum unter-
stehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder
den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG Aktien des übernehmenden Investmentvermö-
entsprechen.“ gens an die Anleger oder Aktionäre des über-
tragenden Investmentvermögens sowie gegebe-
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: nenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht
„(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils
einem EU-Investmentvermögen, die von einer oder einer Aktie am übertragenden Investment-
EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalan- vermögen. Verschmelzungen eines EU-Invest-
lagegesellschaft ausgegeben werden.“ mentvermögens auf ein richtlinienkonformes
Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Invest-
i) In Absatz 11 Satz 2 wird in Nummer 7 am Ende
mentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts-
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
vermögen einer richtlinienkonformen Invest-
gende Nummer 8 angefügt:
mentaktiengesellschaft können darüber hinaus
„8. ein ausländischer Masterfonds ausschließ- gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1
lich Anteile an einen oder mehrere inländi- Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG
sche Feederfonds ausgibt.“ erfolgen.
j) Die Absätze 17 und 18 werden wie folgt gefasst: (26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes
„(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset- sind Sondervermögen, Investmentaktiengesell-
zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage- schaften, Teilgesellschaftsvermögen einer In-
gesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft vestmentaktiengesellschaft oder EU-Invest-
ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermö- mentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres
gen zugelassen wurde. Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Geset- (27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes
zes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlage- sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richt-
gesellschaft linienkonforme Investmentaktiengesellschaften
oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinien-
1. eine Zweigniederlassung unterhält oder im konformen Investmentaktiengesellschaft, EU-In-
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis- vestmentvermögen, Sonstige Sondervermögen
tungsverkehrs tätig wird, oder oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken,
2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richt- die Anteile an mindestens einen Feederfonds
linienkonformen Sondervermögen oder Ak- ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds
tien einer richtlinienkonformen Investmentak- sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
tiengesellschaft oder eines Teilgesellschafts- (28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses
vermögens einer richtlinienkonformen Invest- Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern
mentaktiengesellschaft zu vertreiben.“ gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck
k) Die Absätze 21 und 22 werden wie folgt gefasst: angemessene Dauer zu speichern, einzusehen
und unverändert wiederzugeben.“
„(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunter- 4. § 2a wird wie folgt geändert:
nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
buchs sind. „(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusam-
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses menwirken mit anderen Personen oder Unter-
Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunter- nehmen eine bedeutende Beteiligung an einer
nehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetz- Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interes-
buchs sind.“ sierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1129
verzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-
Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt ent- kommens über den Europäischen Wirtschafts-
sprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kre- raum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
ditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3
mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur des Kreditwesengesetzes aufgeführten natür-
gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind. lichen oder juristischen Personen ist. § 8 Ab-
(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach satz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer
Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte
der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt der für den Anzeigepflichtigen zuständigen
hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Stelle anzugeben.“
Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesenge- d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat dies
setzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann der Bundesanstalt“ die Wörter „unverzüglich
innerhalb des Beurteilungszeitraums den beab- schriftlich“ eingefügt.
sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass „(7) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsan- nähere Bestimmungen zu erlassen über Art,
forderungen insbesondere nach der Richtlinie Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg
2009/65/EG zu genügen, oder der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden
2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Be- Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der
gründung oder Erhöhung der bedeutenden Anzeige vorzulegen sind. Es kann diese Ermäch-
Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
Beteiligung in einen Unternehmensverbund anstalt übertragen.“
eingebunden würde, der durch die Struktur 5. § 3 wird wie folgt geändert:
des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Be-
Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft, zeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“,“ das
einen wirksamen Informationsaustausch zwi- Wort „ „Investmentvermögen“ “ und ein Komma
schen den zuständigen Stellen oder die Auf- eingefügt.
teilung der Zuständigkeiten zwischen diesen b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Invest-
beeinträchtigt, oder mentgesellschaften mit Sitz in einem anderen
3. einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes ge- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
nannten Fälle, die entsprechend gelten, vor- über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
liegt. das Wort „EU-Investmentgesellschaften“ er-
setzt.
§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesenge-
setzes ist entsprechend anzuwenden. Wider- 6. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Investmentfonds“
spruch und Anfechtungsklage haben keine auf- durch das Wort „Sondervermögens“ ersetzt.
schiebende Wirkung.“ 7. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Invest-
„(4) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mentaktiengesellschaft“ ein Komma und die
bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Wörter „die Verwaltung eines richtlinien-
Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der konformen Sondervermögens durch eine
bedeutenden Beteiligung und den von ihm EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten
kontrollierten Unternehmen die Ausübung des von ausländischen Investmentgesellschaf-
Stimmrechts untersagen und anordnen, dass ten, die keine EU-Investmentgesellschaften
über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt sind,“ eingefügt.
werden darf; Widerspruch und Anfechtungs- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
klage haben keine aufschiebende Wirkung. Im „Dabei kann die Bundesanstalt insbeson-
Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht dere
am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag
der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesell- 1. von jedermann Auskünfte einholen, die
schaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treu- Vorlage von Unterlagen und die Überlas-
händer zu bestellen, auf den es die Ausübung sung von Kopien verlangen sowie
des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3 2. bereits existierende Aufzeichnungen von
bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend Telefongesprächen und Datenübermitt-
anzuwenden. lungen anfordern,
(5) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen dies für die Überwachung eines Verbots oder
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zu- bb) In Nummer 2 wird das Wort „Sondervermö-
gewiesenen Aufgaben Missständen entge- gen“ durch das Wort „Investmentvermögen“
genzuwirken, welche die ordnungsgemäße ersetzt.
Verwaltung von Investmentvermögen, die
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anle-
ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleis-
ger“ die Wörter „und der Aktionäre einer
tungen oder Nebendienstleistungen nach § 7
von ihr verwalteten Investmentaktiengesell-
Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank
schaft“ eingefügt.
nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bewirken können. Die Bundesanstalt kann
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
derlich sind, diese Missstände zu beseitigen „Die Kapitalanlagegesellschaft muss so
oder zu verhindern.“ organisiert sein, dass das Risiko von Inte-
ressenkonflikten zwischen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: 1. der Gesellschaft und den Anlegern, Aktio-
„(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar nären einer von ihr verwalteten Invest-
gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1 mentaktiengesellschaft oder Kunden,
wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote 2. verschiedenen Anlegern, Aktionären einer
dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internet- von ihr verwalteten Investmentaktienge-
seite öffentlich bekanntmachen, es sei denn, sellschaft oder Kunden,
diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte
erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Inte- 3. einem Anleger, Aktionär einer von ihr ver-
ressen der Anleger auswirken oder zu einem un- walteten Investmentaktiengesellschaft
verhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten oder Kunden und einem Investmentver-
führen.“ mögen oder
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 4. zwei Investmentvermögen
„dieses Gesetzes unterliegt“ die Wörter „oder möglichst gering ist.“
ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2
vorliegt“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“
durch das Wort „Investmentvermögens“ und
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländi- das Wort „Transaktionskosten“ durch die
sche Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Wörter „unangemessene Kosten, Gebühren
Nr. 1“ durch die Wörter „inländische Investmentver- und Praktiken“ ersetzt.
mögen oder EU-Investmentvermögen“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und 3b eingefügt:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
„(3a) Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft
tern „Verwaltung von Investmentvermögen“ die
Masterfonds und Feederfonds, muss sie so
Wörter „(kollektive Vermögensverwaltung)“ ein-
organisiert sein, dass das Risiko von Interessen-
gefügt.
konflikten zwischen Feederfonds und Master-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. fonds oder zwischen Feederfonds und anderen
c) In Nummer 6a wird nach den Wörtern „Beendi- Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist.
gung der Verwaltung von“ das Wort „Anteilen“ Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbeson-
durch das Wort „Vermögen“ ersetzt und werden dere geeignete Regelungen zu den Kosten und
jeweils nach dem Wort „Anleger“ die Wörter Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu
„und Kunden“ eingefügt. tragen hat. Sie muss gegebenenfalls geeignete
Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des
10. § 9 wird wie folgt geändert: Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die
aa) In Satz 1 wird das Wort „inländischen“ ge- von Feederfonds erworben werden können.
strichen und nach dem Wort „Anleger“ die (3b) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ange-
Wörter „oder Aktionäre einer von ihr verwal- messene Grundsätze und Verfahren anzuwen-
teten Investmentaktiengesellschaft“ einge- den, um eine Beeinträchtigung der Marktstabi-
fügt. lität und Marktintegrität zu verhindern. Dabei
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Depot- sind insbesondere angemessene Maßnahmen
bank“ die Wörter „und ausschließlich im In- zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berech-
teresse der Anleger beziehungsweise der nung und Veröffentlichung des Wertes von
Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest- Investmentvermögen, insbesondere von Master-
mentaktiengesellschaft“ eingefügt. fonds und Feederfonds, zu treffen. Missbräuch-
liche Marktpraktiken sind zu verhindern, ins-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: besondere die kurzfristige, systematische Speku-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort lation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung
„Anleger“ ein Komma und die Wörter „der von Kursdifferenzen an Börsen und anderen
Aktionäre einer von ihr verwalteten Invest- organisierten Märkten und damit verbundene
mentaktiengesellschaft“ eingefügt. Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1131
e) In Absatz 4 wird das Wort „Anlegers“ durch das der von ihr verwalteten Investmentver-
Wort „Kunden“ und das Wort „Anleger“ durch mögen und Kunden, ihren Vertriebsge-
das Wort „Kunde“ ersetzt. sellschaften sowie der Bundesanstalt
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: oder den zuständigen Stellen des Her-
kunftsstaates des EU-Investmentvermö-
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat gens nachkommt.“
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mungen zu erlassen „(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat
1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
entsprechen, mungen zu den Verfahren und Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ord-
nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Ka-
nungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapital-
pitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Mas-
anlagegesellschaft erforderlich sind,
terfonds verwaltet, zu erlassen. Das Bundes-
3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlage- ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
gesellschaft zu ergreifen hat, um Interessen- durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
konflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit übertragen.“
ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie
12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2
um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der
wird jeweils das Wort „Sondervermögen“ durch das
Arten von Interessenkonflikten festzulegen,
Wort „Investmentvermögen“ ersetzt.
die den Interessen des Investmentvermögens
schaden könnten, und 13. § 12 wird wie folgt gefasst:
4. über die Strukturen und organisatorischen „§ 12
Anforderungen, die zur Verringerung von Inte- Zweigniederlassung und
ressenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erfor- grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
derlich sind.
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die desanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Bundesanstalt übertragen.“ Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
11. § 9a wird wie folgt geändert: kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dessen zu errichten, um die kollektive Vermögensverwal-
Satz 2 wird wie folgt geändert: tung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „nach“
nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben
das Wort „Herkunft,“ eingefügt und werden
der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes
die Wörter „und Abschlusszeitpunkt“ durch
enthalten:
die Wörter „ , Abschlusszeitpunkt und -ort“
ersetzt. 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweig-
niederlassung errichtet werden soll,
bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und werden die folgenden 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten
Nummern 7 bis 9 angefügt: Dienstleistungen und Nebendienstleistungen ge-
mäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
„7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und
2009/65/EG und der organisatorische Aufbau
Buchhaltung,
der Zweigniederlassung hervorgehen und der
8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, eine Beschreibung des Risikomanagement-Ver-
die gewährleisten, dass die Kapitalanlage- fahrens umfasst, das von der Kapitalanlagege-
gesellschaft ordnungsgemäß mit Anleger- sellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan
beschwerden umgeht und dass Anleger muss ferner eine Beschreibung der Verfahren
und Aktionäre der von ihr verwalteten und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15
Investmentvermögen ihre Rechte unein- der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,
geschränkt wahrnehmen können, insbe-
sondere falls die Kapitalanlagegesell- 3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapital-
schaft EU-Investmentvermögen verwal- anlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefor-
tet; Anleger und Aktionäre eines von ihr dert und Schriftstücke zugestellt werden kön-
verwalteten Investmentvermögens müs- nen, und
sen die Möglichkeit erhalten, Beschwer- 4. die Namen der Personen, die die Zweignieder-
den in der Amtssprache oder einer der lassung leiten werden.
Amtssprachen des Herkunftsstaates des Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten
EU-Investmentvermögens einzureichen, kein Grund, die Angemessenheit der Organisations-
und struktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-
9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundes-
die gewährleisten, dass die Kapitalanla- anstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei
gegesellschaft ihren Informationspflich- Monaten nach Eingang der vollständigen Unterla-
ten gegenüber den Anlegern, Aktionären gen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesell- vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen
schaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zustän- des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigen-
digen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls den Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.
über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalan- Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
lagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über
es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlage-
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter- gesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesell-
zuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft schaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmit-
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei telbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen
Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, auf-
nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapi-
Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit talanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den
aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständi- zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Än-
gen Stelle des Aufnahmestaates über die Melde- derungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen
pflichten und die anzuwendenden Bestimmungen schriftlich anzuzeigen.
zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsich-
seit der Übermittlung der Angaben durch die Bun- tigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu
desanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahme- errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenz-
staates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergan- überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätig-
gen sind. keiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 aus-
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab- zuüben, müssen mindestens ein richtlinienkon-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, formes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme
hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan- Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Invest-
stalt und den zuständigen Stellen des Aufnahme- mentvermögen verwalten.
staates die Änderungen mindestens einen Monat (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift- ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
lich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet in- mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die
nerhalb eines Monats nach Eingang der Ände- Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweig-
rungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach niederlassung in einem Drittstaat entsprechend
Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Organisationsstruktur und der Finanzlage der Ka- Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen
pitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundes- der Europäischen Union mit Drittstaaten erforder-
anstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahme- lich ist.“
staates Änderungen ihrer Einschätzung an der 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Angemessenheit der Organisationsstruktur und der
Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie „§ 12a
Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüg- Besonderheiten
lich mit. für die Verwaltung von EU-Investment-
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Ab- vermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
sicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft
leistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszu-
Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwal- üben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach
tung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine
3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlage-
Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes ent- gesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
halten: erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richt-
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenz- linie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschrei-
überschreitende Dienstleistung ausgeübt wer- bung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall
den soll, und hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Un-
2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten terlagen zu übermitteln:
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank
2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschrei- im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie
bung des Risikomanagement-Verfahrens um- 2009/65/EG und
fasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft er- 2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben
arbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Port-
eine Beschreibung der Verfahren und Vereinba- folioverwaltung und der administrativen Tätig-
rungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richt- keiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie
linie 2009/65/EG enthalten. 2009/65/EG.
Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-
Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der Investmentvermögen der gleichen Art in diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1133
Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits über- Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft,
mittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Invest-
Änderungen ergeben. mentvermögens im Inland öffentlich zu vertrei-
ben, ohne eine inländische Zweigniederlassung
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zustän-
zu errichten oder im Wege des grenzüberschrei-
digen Stellen des Aufnahmestaates über jede
tenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,
Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapital-
unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121
anlagegesellschaft. Sie aktualisiert die Informa-
bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kre-
tionen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1
ditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht
Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhalt-
anzuwenden.
lichen Änderungen zu den Unterlagen nach Ab-
satz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates un- tungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweig-
mittelbar mitzuteilen. niederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahme-
gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an
staates von der Bundesanstalt auf Grundlage der
die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätig-
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte da-
keiten vorgeschrieben sind, und auf die nach
rüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens,
Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen
dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaub-
hinzuweisen. Nach Eingang der Mitteilung der
nis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder
Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweignieder-
Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundes-
lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-
anstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeits-
nehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die
tagen ab.
EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Arti-
(4) Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesell- kel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie
schaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Her-
die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des kunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwal-
EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vor- tungsgesellschaft dies der Bundesanstalt min-
schriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richt- destens einen Monat vor dem Wirksamwerden
linie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzu- der Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Ab-
wenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweig- satz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
niederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in
(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwal-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9
tungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland
Absatz 5 nicht anzuwenden.“
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
15. § 13 wird wie folgt geändert: tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
satz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundes-
„§ 13 anstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorge-
schriebenen sind, und auf die nach Absatz 4
Inländische Zweigniederlassungen
Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzu-
und grenzüberschreitender Dienstleistungs-
weisen. Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann
verkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften“.
ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates aufnehmen. Ändern sich
„(1) Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf
die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesell-
ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine in-
schaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buch-
ländische Zweigniederlassung oder im Wege
stabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständi-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
gen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat,
kehrs im Inland die kollektive Vermögensverwal-
hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der
tung von richtlinienkonformen Sondervermögen
Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Än-
sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistun-
derungen schriftlich anzuzeigen. § 32 Absatz 3
gen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4
und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
erbringen, wenn die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4,
1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsich-
§ 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a,
tigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
§ 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g,
2. der Bundesanstalt eine Anzeige über die 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes an-
Absicht übermittelt haben, eine inländi- zuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen
sche Zweigniederlassung im Sinne des Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne
Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen,
Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreiten- sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Ab-
den Dienstleistungsverkehrs im Sinne des satz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche
Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen. Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend an-
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
zuwenden, dass mehrere Niederlassungen der- (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über
selben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung
Zweigniederlassung gelten. Auf die Tätigkeiten eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfor-
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis- dert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen
tungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungs-
§§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Ge- gesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach
setzes entsprechend anzuwenden.“ Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Be-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darü-
ber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs- Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt
gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1“ ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesell-
durch das Wort „EU-Verwaltungsgesell- schaft erfasst ist.
schaft“ ersetzt und nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Wörter „und § 13a Absatz 4“ ein- (3) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
gefügt. der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsgesell- Informationen zu aktualisieren und die Bundesan-
schaft“ durch das Wort „EU-Verwaltungsge- stalt über jede Änderung des Umfangs der Zulas-
sellschaft“ ersetzt. sung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrich-
d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Verwal- ten. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu
tungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-
Satz 1“ durch die Wörter „EU-Verwaltungsge- Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmit-
sellschaft“ und die Wörter „die Richtigkeit der telbar mitzuteilen.
von der Verwaltungsgesellschaft für die zustän- (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines
digen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsicht- richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen,
lichen Zwecken übermittelten Daten zu überprü- wenn
fen“ durch die Wörter „die Richtigkeit der Daten
zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungs- 1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforde-
gesellschaft für die zuständigen Stellen des rungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richt-
Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken linie 2009/65/EG nicht entspricht,
übermittelt wurden,“ ersetzt. 2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zustän-
16. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: digen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zu-
lassung zur Verwaltung der Art von richtlinien-
„§ 13a konformen Sondervermögen erhalten hat, deren
Besonderheiten für Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder
die Verwaltung richtlinienkonformer Sonder- 3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen
vermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
(1) Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesell- Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die
schaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
kehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen
Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen (5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesell-
des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Ab- schaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen
satz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizu- verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach
fügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ih- § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128
rem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschrei- die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“
bung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzel- das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft“ tritt.“
heiten darüber, auf welche Arten von EU-Invest- 17. § 15 wird wie folgt gefasst:
mentvermögen diese Zulassung beschränkt ist.
„§ 15
Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesan-
stalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu über- Meldungen an die Europäische Kommission
mitteln: (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank Kommission unverzüglich
im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der 1. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine
Richtlinie 2009/65/EG und Zweigniederlassung in einem anderen Mitglied-
2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben staat der Europäischen Union oder einem ande-
bezüglich der Portfolioverwaltung und der admi- ren Vertragsstaat des Abkommens über den
nistrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet
der Richtlinie 2009/65/EG. worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiter-
Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits leitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5
richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen abgelehnt hat;
Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Un- 2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
terlagen ausreichend, sofern sich keine Änderun- nahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6
gen ergeben. § 43 bleibt unberührt. Satz 1 ergriffen wurden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1135
3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapital- unverzüglich den zuständigen Stellen der ande-
anlagegesellschaften bei der Errichtung von ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zweigniederlassungen, der Gründung von Toch- oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
terunternehmen oder beim Betreiben von Dienst- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
leistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 in denen Anteile an einem richtlinienkonformen
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat Sondervermögen gemäß den Vorschriften der
gestoßen sind; Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mit-
zuteilen. Betrifft die Maßnahme ein richtlinien-
4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem
konformes Sondervermögen, das von einer EU-
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die
bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlage-
Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch
gesellschaft zu erwerben;
gegenüber den zuständigen Stellen des Her-
5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach kunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft
§ 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unter- abzugeben.“
nehmens mit Sitz in einem Drittstaat. c) Die folgenden Absätze 5 bis 10 werden ange-
Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind fügt:
nur auf Verlangen der Europäischen Kommission „(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
abzugeben. Ferner meldet die Bundesanstalt der haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote
Europäischen Kommission allgemeine Schwierig- oder Gebote nach den Vorschriften dieses Ge-
keiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim setzes oder nach entsprechenden Vorschriften
Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben. der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt
(2) Die gegenüber der Europäischen Kommis- sie diese den zuständigen Stellen des Staates
sion bestehenden Meldepflichten nach § 60 Ab- mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige
satz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben Handlung stattfindet oder stattgefunden hat
unberührt.“ oder der nach dem Recht der Europäischen
Union für die Verfolgung des Verstoßes zu-
18. § 16 wird wie folgt geändert: ständig ist. Erhält die Bundesanstalt eine ent-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern sprechende Mitteilung von zuständigen aus-
„ihrer Anleger“ die Wörter „und Kunden“ einge- ländischen Stellen, unterrichtet sie diese über
fügt. Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchun-
gen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „den Verkaufs-
prospekten nach § 42“ durch die Wörter „dem (6) Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung
Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1“ ersetzt. der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach die-
sem Gesetz übertragen werden, die zuständigen
c) In Absatz 5 wird das Wort „erfolgten“ durch das Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
Wort „bestehenden“ ersetzt. ischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum um Informationsaustausch, Zusam-
a) In Satz 1 wird das Wort „zwingend“ gestrichen. menarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine
b) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen und Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im
Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4“ Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen.
durch die Wörter „Informationen und Unterlagen Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermitt-
gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. lung durch die zuständigen ausländischen Stel-
len, kann die Bundesanstalt beantragen, dass
20. § 19 wird wie folgt geändert:
ihre Bediensteten an den Untersuchungen teil-
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze nehmen. Mit Einverständnis der zuständigen
ersetzt: ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung
„Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zustän- vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen
digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverstän-
Europäischen Union und der anderen Vertrags- dige beauftragen; die zuständigen ausländi-
staaten des Abkommens über den Europäischen schen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Er-
Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ih- mittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll,
nen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte können verlangen, dass ihre eigenen Bedienste-
und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung ten an den Untersuchungen teilnehmen. Bei Un-
der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten tersuchungen einer Zweigniederlassung einer
Aufgaben und Befugnisse oder der durch natio- Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahme-
nale Rechtsvorschriften übertragenen Befug- staat durch die Bundesanstalt genügt eine vor-
nisse erforderlich ist.“ herige Unterrichtung der zuständigen Stellen
dieses Staates.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
(7) Wird die Bundesanstalt von den zustän-
ersetzt:
digen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
„Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein Europäischen Union oder eines anderen Ver-
richtlinienkonformes Sondervermögen getrof- tragsstaates des Abkommens über den Europä-
fene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung ischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung
der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, vor Ort oder Ermittlung ersucht,
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermitt- austausch zwischen zuständigen Behörden (ABl.
lung selbst durch, L 176 vom 10.7.2010, S. 16).“
2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die 21. In § 19b wird jeweils das Wort „Anleger“ durch das
Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen Wort „Kunden“ ersetzt.
oder
22. In § 19c Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sach- „33 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ er-
verständigen, die Überprüfung oder Ermitt- setzt.
lung durchzuführen.
23. In § 19f Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Sätze eingefügt:
Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersu-
„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7
chende Stelle beantragen, dass ihre eigenen
Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die
Bediensteten an den von der Bundesanstalt
Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3
durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. Er-
genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
folgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung
setzes. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der
nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt
gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten
verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an
den Untersuchungen teilnehmen. Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz
oder teilweise absehen, soweit dies aus besonde-
(8) Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um ren Gründen, insbesondere wegen der Art und des
Informationsaustausch nach Absatz 1, um Über- Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt
prüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 ist.“
oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2
nur verweigern, wenn 24. § 20 wird wie folgt geändert:
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
oder die öffentliche Ordnung der Bundes- „§ 20
republik Deutschland beeinträchtigt werden
Beauftragung und jährliche Prüfung“.
könnte oder
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
betreffenden Personen bereits ein gericht- „Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländi-
liches Verfahren eingeleitet worden ist oder sche Investmentvermögen, muss die Depotbank
eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ist. haben und zum Betreiben des Einlagen- und
Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2
nach oder macht sie von ihrem Recht nach Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zu-
Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden gelassen sein.“
Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „De-
bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2 potbank“ die Wörter „für inländische Invest-
sind genaue Informationen über das gerichtliche mentvermögen“ eingefügt.
Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
zu übermitteln.
bis 2c eingefügt:
(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt
„(2a) Mindestens ein Geschäftsleiter des
nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-
Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt
senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne
werden soll, muss über die hierfür erforderliche
hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bun-
Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss be-
desanstalt den Ausschuss der europäischen
reit und in der Lage sein, die für die Erfüllung
Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den
der Depotbankaufgaben erforderlichen organi-
Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom
satorischen Vorkehrungen zu schaffen.
23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschus-
ses der europäischen Wertpapierregulierungs- (2b) Die Depotbank muss ein haftendes
behörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) ein- Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro
gesetzt worden ist, hiervon unterrichten. haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine
Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Ab-
(10) Das nähere Verfahren für den Informati-
satz 3 des Depotgesetzes ist.
onsaustausch sowie die Ermittlungen oder Über-
prüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 (2c) Die Depotbank und die Kapitalanlagege-
bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der sellschaft haben eine Vereinbarung abzuschlie-
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung ßen, um sicherzustellen, dass die Depotbank
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form Die Vereinbarung muss die Inhalte über den In-
und Inhalt des Standardmodells für das Anzeige- formationsaustausch, die in den Artikeln 30
schreiben und die OGAW-Bescheinigung, die bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung
durch die zuständigen Behörden für die Anzeige der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort Parlaments und des Rates im Hinblick auf orga-
und Ermittlungen sowie für den Informations- nisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1137
Wohlverhalten, Risikomanagement und den In- kate in ein gesperrtes Depot zu legen. Sie darf die
halt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrich-
und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom tungen zur Verwahrung anvertrauen:
10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen. 1. einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1
Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Her- Absatz 3 des Depotgesetzes,
kunftsstaates des Investmentvermögens. Die
Vereinbarung kann auch verschiedene Invest- 2. einem anderen inländischen Kreditinstitut, das
mentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie über die Erlaubnis zum Betreiben des Depot-
eine Liste aller Investmentvermögen zu enthal- geschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
ten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. Über in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes
die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie verfügt,
2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren 3. einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum
kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinba- Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B
rung geschlossen werden.“ Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. päischen Parlaments und des Rates vom
25. § 21 wird wie folgt geändert: 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumen-
te, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
„Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungs- 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
anordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
einer Depotbank mit der Folge, dass deren 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in
Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist,
Rechtsträger übergehen, gilt der durch die An- oder
ordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als
4. einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der
genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depot-
des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.
bank bekannt gegeben wird. Die Bundesanstalt
hat die Kapitalanlagegesellschaften und Invest- (2) Die zum Investmentvermögen gehörenden
mentaktiengesellschaften, die die Depotbank Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die
beauftragt haben, unverzüglich nach Bekannt- Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den
gabe der Übertragungsanordnung über den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf
Wechsel der Depotbank zu unterrichten.“ Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 6“
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
durch die Angabe „§ 20 Absatz 2b“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen,
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank
„(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf anweist. Die Guthaben können auch auf Sperr-
Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stel- konten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,
len, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung
Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschafts-
benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen rechts gleichwertig sind, übertragen werden.“
dieses Gesetzes überwachen zu können. 28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(4) Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Be-
Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des
teiligung der Depotbank für die Fälle einer fehler-
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-
haften Berechnung von Anteilwerten und ohne
ditwesengesetzes oder wird ein Moratorium
Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Ver-
nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen,
letzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädi-
hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich
gungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzu-
eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1
sehen. Die Verfahren müssen insbesondere die Er-
bleibt unberührt. Bis zur Beauftragung der neuen
stellung eines Entschädigungsplans umfassen und
Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft
die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der
mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem
Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirt-
anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1
schaftsprüfer vorsehen. Das Bundesministerium
und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Ka-
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
pitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung
nung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere
des Sondervermögens tätigen oder entgegen-
Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren
nehmen kann.“
und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere
26. In § 23 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vorbe- zu
haltlich § 40 Satz 1“ durch die Wörter „vorbehaltlich
§ 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4“ einge- 1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der
fügt. Beteiligung der depotführenden Stellen des An-
legers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften
27. § 24 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Berechnung des Anteilswertes, ab der das Ent-
„(1) Die Depotbank hat die zum Investmentver- schädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie
mögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifi- gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines verein-
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
fachten Entschädigungsverfahrens bei Unter- 1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken
schreitung einer bestimmten Gesamtschadens- des Investmentvermögens, wie sie im Ver-
höhe, kaufsprospekt oder gegebenenfalls in den
Vertragsbedingungen dargelegt sind,
2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder
Sondervermögen vorzunehmenden Entschädi- 2. Merkmale des Auftrags,
gungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Ba- 3. Merkmale der Vermögensgegenstände und
gatellgrenzen, bei denen solche Entschädi-
4. Merkmale der Ausführungsplätze, an die der
gungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen
Auftrag weitergeleitet werden kann.
Aufwand verursachen würden,
Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermö-
3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt
gen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind
und gegebenenfalls den zuständigen Stellen
unzulässig, wenn sie für das Investmentvermö-
des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonfor-
gen nachteilig sind.“
mes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwal-
tungsgesellschaft, b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „in den
Verkaufsprospekten“ durch die Wörter „im Ver-
4. Informationspflichten gegenüber den betroffe- kaufsprospekt oder in den wesentlichen Anle-
nen Anlegern, gerinformationen“ ersetzt.
5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschä- 32. § 37 wird wie folgt geändert:
digungsplans und Einzelheiten der Entschädi-
gungsmaßnahmen sowie a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anleger sind über die Aussetzung und
6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädi-
Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile
gungsplans und der Entschädigungsmaßnah-
unverzüglich nach der Bekanntmachung im
men durch einen Wirtschaftsprüfer.
elektronischen Bundesanzeiger mittels eines
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.“
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Bundesanstalt übertragen.“ fügt:
29. § 32 wird wie folgt geändert: „(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den
„Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Angabe Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesell-
„Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. schaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu
berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Fee-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verwal-
derfonds während des gleichen Zeitraums aus-
tungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie
zusetzen.“
85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem an- 33. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
deren Vertragsstaat des Abkommens über den „Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch das Wort gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften
„EU-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt. Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.“
30. § 34 wird wie folgt geändert: 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 40
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechte“ durch das Genehmigung der Verschmelzung
Wort „Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt. (1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gewähren glei- ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch
che Rechte“ durch die Wörter „haben glei- gegründetes übernehmendes Sondervermögen (in-
che Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt. ländische Verschmelzung) oder eines richtlinien-
konformen Sondervermögens auf ein anderes be-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „müssen“ stehendes oder ein neues, dadurch gegründetes
durch die Wörter „dürfen nur“ ersetzt. übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenz-
31. § 36 wird wie folgt geändert: überschreitende Verschmelzung) bedarf der vorhe-
rigen Genehmigung der Bundesanstalt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragen-
„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle an- den Sondervermögens hat dem Genehmigungsan-
gemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei trag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegen- folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
ständen das bestmögliche Ergebnis für das
Investmentvermögen zu erzielen. Dabei hat sie 1. der Verschmelzungsplan nach § 40b,
den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Ge- 2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
schwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Aus- aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
führung und Abrechnung, den Umfang und die mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die 2009/65/EG und der wesentlichen Anleger-
Auftragsausführung relevanten Aspekte zu be- informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
rücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren 2009/65/EG des übernehmenden EU-Invest-
bestimmt sich nach folgenden Kriterien: mentvermögens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1139
3. eine Erklärung der Depotbanken des übertra- sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß
genden Sondervermögens und des überneh- Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest
menden Sondervermögens oder EU-Investment- in den gleichen Mitgliedstaaten der Europä-
vermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Ab- ischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
satz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richt- der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in de-
linie 2009/65/EG und nen für das übertragende richtlinienkonforme
4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß
Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt
Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie wurde,
2009/65/EG, die den Anlegern des übertragen- 3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere
den Sondervermögens und des übernehmenden Nachbesserung der Verschmelzungsinformatio-
Sondervermögens oder EU-Investmentvermö- nen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer
gens zu der geplanten Verschmelzung übermit- grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen
telt werden sollen. Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunfts-
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung staates des übernehmenden EU-Investmentver-
eines Sondervermögens ist dem Genehmigungs- mögens erhalten hat, dass die Verschmelzungs-
antrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung informationen nicht zufriedenstellend im Sinne
der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1
Sondervermögens nach § 43 beizufügen. Im Falle der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundes-
einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU- anstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen
Investmentvermögens ist dem Genehmigungsan- des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39
trag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Ge- Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie
nehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesse-
gründenden EU-Investmentvermögens bei der zu- rung der Verschmelzungsinformationen zufrie-
ständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. denstellend ist, und
Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung ei-
bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer nes EU-Investmentvermögens ein Nachweis der
grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der gegründeten EU-Investmentvermögens durch
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über- die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von
nehmenden EU-Investmentvermögens oder einer der EU-Investmentgesellschaft des neu gegrün-
von diesen gebilligten Sprache einzureichen. deten EU-Investmentvermögens der Bundesan-
(3) Fehlende Angaben und Unterlagen fordert stalt eingereicht wurde.
die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn (6) Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagege-
Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungs- sellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vor-
antrags an. Liegt der vollständige Antrag vor, über- lage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit,
mittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschrei- ob die Verschmelzung genehmigt wird. Der Lauf der
tenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundes-
Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Invest- anstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungs-
mentvermögens unverzüglich Abschriften der An- informationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei
gaben und Unterlagen nach Absatz 2. einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern an- Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunfts-
gemessene Verschmelzungsinformationen zur Ver- staates des übernehmenden EU-Investmentvermö-
fügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie gens vorliegt, dass die Verschmelzungsinforma-
die potenziellen Auswirkungen der geplanten Ver- tionen nicht zufriedenstellend sind. Im Fall einer
schmelzung auf die Anleger des übertragenden grenzüberschreitenden Verschmelzung und Frist-
und des übernehmenden Sondervermögens. Sie hemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
kann von der Kapitalanlagegesellschaft des über- Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach
tragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung
dass die Verschmelzungsinformationen für die An- erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung
leger des übertragenden Sondervermögens klarer der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates er-
gestaltet werden. Soweit sie eine Nachbesserung halten hat, dass die Nachbesserung der Verschmel-
der Verschmelzungsinformationen für die Anleger zungsinformationen zufriedenstellend ist und damit
des übernehmenden Sondervermögens für erfor- die Hemmung der Frist beendet ist. Bei einer grenz-
derlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen überschreitenden Verschmelzung unterrichtet die
nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-
Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen. kunftsstaates des übernehmenden EU-Investment-
vermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt
(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante hat.
Verschmelzung, wenn
(7) Im Falle der Verschmelzung durch Neugrün-
1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen dung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit
der §§ 40a bis 40d entspricht, der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier
2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. Werden
für das übernehmende EU-Investmentvermögen fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Ver-
genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten schmelzung auf die Anleger des übertragenden
Angaben oder Unterlagen erneut. Sondervermögens und des übernehmenden
Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
§ 40a gens,
4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung
Verschmelzung
der Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
eines EU-Investmentvermögens
ten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtausch-
auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
verhältnisses,
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplan- 5. die Methode zur Berechnung des Umtauschver-
ten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens hältnisses,
auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Ab-
schriften der Angaben und Unterlagen nach Arti- 6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den die Verschmelzung wirksam wird,
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des über- 7. die für die Übertragung von Vermögenswerten
tragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, und den Umtausch von Anteilen geltenden Be-
prüft sie, ob den Anlegern angemessene Ver- stimmungen und
schmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt 8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung
werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Ver-
Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf tragsbedingungen oder die Satzung des neuen
die Anleger des übernehmenden richtlinienkonfor- Sondervermögens oder EU-Investmentvermö-
men Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt gens.
eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie
Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht
innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der
von der Bundesanstalt verlangt werden.
vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Arti-
kel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der
§ 40c
EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Ände-
rung der Verschmelzungsinformationen für die An- Prüfung der Verschmelzung
leger des übernehmenden richtlinienkonformen (1) Die Depotbanken des übertragenden Sonder-
Sondervermögens verlangen. vermögens und des übernehmenden Sonderver-
(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesse- mögens oder EU-Investmentvermögens haben die
rung der Verschmelzungsinformationen nach Ab- Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3
satz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Her- Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses
kunftsstaates des übertragenden EU-Investment- Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jewei-
vermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. ligen Sondervermögens zu überprüfen.
Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des (2) Die Verschmelzung ist entweder durch eine
übernehmenden richtlinienkonformen Sonderver- Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder
mögens eine zufriedenstellende Nachbesserung durch den Abschlussprüfer des übertragenden
der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt Sondervermögens oder des übernehmenden Son-
sie dies den zuständigen Stellen des Herkunfts- dervermögens oder EU-Investmentvermögens zu
staates des übertragenden EU-Investmentvermö- prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber
gens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Ar- abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
beitstagen. 1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände und gegebenenfalls der Ver-
§ 40b bindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des
Umtauschverhältnisses beschlossen worden
Verschmelzungsplan sind, beachtet wurden,
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung 2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je
beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaft- Anteil entsprechend den getroffenen Vereinba-
liche Rechnung der Anleger des übertragenden rungen berechnet wurde und
Sondervermögens und der Anleger des überneh-
3. die Methode, die zur Berechnung des Um-
menden Sondervermögens oder übernehmenden
tauschverhältnisses beschlossen worden ist, be-
EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Ver-
achtet wurde und das tatsächliche Umtausch-
schmelzungsplan aufzustellen. Soweit unterschied-
verhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berech-
liche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt
nung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte,
sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf
nach dieser Methode berechnet wurde.
den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs keine Anwendung findet. Der Verschmel- § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b
zungsplan muss mindestens die folgenden Anga- und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entspre-
ben enthalten: chend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestim-
und die Beweggründe dafür, mungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1141
Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prü- der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist
fungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung für die Wahrnehmung dieses Rechts,
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplan-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
ten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmel-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4
Bundesanstalt übertragen.
Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
§ 40d 5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anleger-
informationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Arti-
Verschmelzungsinformationen
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
(1) Den Anlegern des übertragenden Sonder- menden Sondervermögens oder EU-Investment-
vermögens und des übernehmenden Sonderver- vermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der
mögens oder EU-Investmentvermögens sind von Richtlinie 2010/44/EU.
der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und prä-
Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformatio-
zise Informationen über die geplante Verschmel-
nen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung
zung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches
zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Ab-
Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf
schnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren
ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e
Informationen enthält. Die Verschmelzungsinforma-
ausüben können (Verschmelzungsinformationen).
tionen sind den Anlegern auf einem dauerhaften
Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Arti-
Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite
kel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission
der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu ma-
vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie
chen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Über-
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
mittlung der Verschmelzungsinformationen an die
des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fonds-
Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und
zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf wel-
das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010,
che Weise weitere Informationen hierzu erlangt wer-
S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.
den können. Die Übermittlung der Verschmelzungs-
(2) Die Verschmelzungsinformationen sind den informationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur
Anlegern des übertragenden Sondervermögens Post oder Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht,
und des übernehmenden Sondervermögens oder wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeit-
nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Ver- punkt erreicht hat.
schmelzung eines EU-Investmentvermögens auf
(4) Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am
ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zu-
übertragenden oder übernehmenden EU-Invest-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates die ge-
mentvermögen im Geltungsbereich dieses Geset-
plante Verschmelzung genehmigt haben. Zwischen
zes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen
der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen
die Verschmelzungsinformationen der Bundesan-
und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rück-
stalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht
nahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne wei-
werden. Die EU-Investmentgesellschaft oder die
tere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeit-
Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen
raum von mindestens 30 Tagen liegen.
zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Über-
(3) Die Verschmelzungsinformationen haben die setzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Origi-
folgenden Angaben zu umfassen: nals richtig und vollständig wiederzugeben.
1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante
Verschmelzung, § 40e
2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Ver- Rechte der Anleger
schmelzung auf die Anleger nach Maßgabe
(1) Die Anleger des übertragenden Sonderver-
des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
mögens und des übernehmenden Sondervermö-
2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesent- gens oder EU-Investmentvermögens haben das
licher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik
Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis,
Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beein- 1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne wei-
trächtigung der Wertentwicklung und gegebe- tere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der
nenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten
dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der einbehalten werden,
Verschmelzung Änderungen unterworfen sein
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile
kann,
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile
3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die eines anderen Sondervermögens oder EU-In-
geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Arti- vestmentvermögens, das mit den bisherigen
kels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von dersel-
insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem
Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne
gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kosten- des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört,
lose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch verwaltet wird, oder
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien- 4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gege-
Sondervermögen und Infrastruktur-Sonderver- benenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht
mögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts die-
Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Im- ser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt
mobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur- worden ist.
Sondervermögens, das mit den bisherigen Anla- (2) Es kann ein anderer Stichtag bestimmt wer-
gegrundsätzen vereinbar ist. den, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam
Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die werden soll. Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer
Anleger sowohl des übertragenden Sondervermö- gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der
gens als auch des übernehmenden Sondervermö- stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden
gens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft
Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unter- oder des übernehmenden oder übertragenden
richtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor EU-Investmentvermögens liegen. Im Übrigen ist
dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschver- Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
hältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Werte des übernehmenden und des übertragenden
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berech-
2009/65/EG. § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbin- nen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stich-
dung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, tag festzulegen ist.
bleiben unberührt. Rückgabeerklärungen, die ein (3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten
Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken
gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Ver- haben die hierfür erforderlichen technischen Um-
schmelzung weiter und beziehen sich dann auf buchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen
Anteile des Anlegers an dem übernehmenden vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu
Investmentvermögen mit entsprechendem Wert. unterrichten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absat- (4) Die Kapitalanlagegesellschaft des überneh-
zes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen menden Sondervermögens hat das Wirksamwer-
abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aus- den der Verschmelzung im elektronischen Bundes-
setzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Grün- verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder
den des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist. in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anle- schen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei
gern des übertragenden Sondervermögens und einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie
des übernehmenden Sondervermögens oder EU- das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den
Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunfts-
auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung staates des übernehmenden EU-Investmentver-
des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu mögens zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt ist
stellen. hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung
eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinien-
§ 40f konformes Sondervermögen sind auch die zustän-
digen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden
Kosten der Verschmelzung
EU-Investmentvermögens zu unterrichten.
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kos-
(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder
ten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der
Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für
Verschmelzung verbunden sind, weder dem über-
nichtig erklärt werden.
tragenden Sondervermögen noch dem überneh-
menden Sondervermögen oder EU-Investmentver-
§ 40h
mögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 40g (1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat fol-
Wirksamwerden der Verschmelzung gende Auswirkungen:
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Ge- 1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-
schäftsjahres des übertragenden Sondervermö- ten des übertragenden Sondervermögens gelten
gens wirksam, sofern als auf das übernehmende Sondervermögen
oder EU-Investmentvermögen übertragen,
1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr
genehmigt worden ist, 2. die Anleger des übertragenden Sondervermö-
gens werden Anleger des übernehmenden Son-
2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der dervermögens oder EU-Investmentvermögens;
beteiligten Investmentvermögen zugestimmt ha- sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan
ben, vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung
3. die Werte des übernehmenden und des übertra- in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer
genden Sondervermögens oder EU-Investment- Anteile am übertragenden Sondervermögen,
vermögens zum Ende des Geschäftjahres des wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende
übertragenden Sondervermögens (Übertra- Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen
gungsstichtag) berechnet worden sind, und Anteilsinhaber des übertragenden Sonderver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1143
mögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen be- c) In Absatz 2a wird das Wort „ausführlichen“ ge-
stehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen strichen.
weiter, und d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Vertragsbe-
dem Wirksamwerden der Verschmelzung. dingungen“ das Komma durch das Wort
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat „und“ ersetzt und werden die Wörter „aus-
folgende Auswirkungen: führlichen und im vereinfachten“ gestrichen.
1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkei- bb) In Satz 3 werden die Wörter „ausführlichen
ten der übertragenden Sondervermögen werden und vereinfachten“ gestrichen.
auf das neu gegründete übernehmende Sonder-
e) In Absatz 5 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-
vermögen oder EU-Investmentvermögen über-
chen.
tragen,
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen
werden Anleger des neu gegründeten Sonder- aa) In Satz 1 wird das Wort „ausführliche“ gestri-
vermögens oder EU-Investmentvermögens; sie chen.
haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vor- bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
gesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in strichen.
Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer An-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Sowohl im ver-
teile an dem übertragenden Sondervermögen;
einfachten als auch im ausführlichen“ durch
Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den
das Wort „Im“ ersetzt.
an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und
3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. „(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Son- muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorge-
dervermögens gelten mit Beginn des Tages, der sehenen Informationen eine Erklärung zu den
dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anle- zusammengefassten Gebühren von Feederfonds
gern des übertragenden Sondervermögens oder und Masterfonds enthalten.“
EU-Investmentvermögens ausgegeben.“ 36. § 42 wird wie folgt geändert:
35. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“ „§ 42
gestrichen. Verkaufsprospekt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und wesentliche Anlegerinformationen“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im vereinfach- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „in
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den wesentlichen Anlegerinformationen“ er-
setzt. „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die
von ihr verwalteten Sondervermögen die we-
bb) In Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
sentlichen Anlegerinformationen und einen
strichen.
Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingun-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: gen dem Publikum zugänglich zu machen.“
„Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sowohl der
Zahl dar, die auf den Zahlen des vorange- ausführliche als auch der vereinfachte Ver-
gangenen Geschäftsjahres basiert. Sie um- kaufsprospekt müssen“ durch die Wörter
fasst sämtliche vom Sondervermögen im „Der Verkaufsprospekt muss“ ersetzt.
Jahresverlauf getragenen Kosten und Zah-
cc) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das
lungen im Verhältnis zum durchschnittlichen
Wort „ausführliche“ gestrichen und in Num-
Nettoinventarwert des Sondervermögens
mer 8 das Wort „Rechte“ durch das Wort
und wird in den wesentlichen Anlegerinfor-
„Ausgestaltungsmerkmale“ ersetzt.
mationen unter der Bezeichnung „laufende
Kosten“ nach Artikel 10 Absatz 2 Buch- dd) In Satz 4 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
stabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 strichen.
der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durch- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
führung der Richtlinie 2009/65/EG des Euro- fügt:
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
blick auf die wesentlichen Informationen für „(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feeder-
den Anleger und die Bedingungen, die ein- fonds hat über die Angaben nach Absatz 1
zuhalten sind, wenn die wesentlichen Infor- hinaus mindestens folgende weitere Angaben
mationen für den Anleger oder der Prospekt zu enthalten:
auf einem anderen dauerhaften Datenträger 1. eine Erläuterung, dass es sich um den Fee-
als Papier oder auf einer Website zur Ver- derfonds eines bestimmten Masterfonds han-
fügung gestellt werden (ABl. L 176 vom delt und er als solcher dauerhaft mindestens
10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses
als Prozentsatz auszuweisen.“ Masterfonds anlegt,
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU)
Wertentwicklung von Feederfonds und Mas- Nr. 583/2010. Für Sondervermögen, die keine
terfonds identisch sind oder in welchem Aus- richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne
maß und aus welchen Gründen sie sich unter- der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU)
scheiden, und eine Beschreibung der gemäß Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte,
§ 63a getätigten Anlagen, Form und Gestaltung der wesentlichen Anleger-
3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, informationen entsprechend anzuwenden, so-
seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
Anlagestrategie einschließlich des Risiko- nichts anderes ergibt.
profils und Angaben dazu, wo und wie der (2a) Für die Immobilien-Sondervermögen nach
aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach
erhältlich ist, § 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8
4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder- und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht
Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2 anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und
oder der entsprechenden internen Regelun- Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
gen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Ab- für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-
satz 1 Satz 3, struktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung
der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit
5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere In- einer Anlage in den Immobilien-Sondervermö-
formationen über den Masterfonds und die gen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbun-
Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen, den sind, zu enthalten. Dabei ist auf die wesent-
6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen lichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil
und Kosten, die auf Grund der Anlage in An- des Sondervermögens haben, hinzuweisen; ins-
teilen des Masterfonds durch den Feeder- besondere sind die Risiken der Immobilieninves-
fonds zu zahlen sind, sowie der gesamten titionen und der Beteiligung an den Immobilien-
Gebühren von Feederfonds und Masterfonds, Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesell-
und schaften zu bezeichnen. Daneben ist ein Hin-
7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir- weis auf die Beschreibung der wesentlichen
kungen der Anlage in den Masterfonds für Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. Die
den Feederfonds.“ Darstellung muss den Anleger in die Lage ver-
setzen, die Bedeutung und die Wirkung der ver-
d) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
schiedenen Risikofaktoren zu verstehen. Die Be-
bis 2c ersetzt:
schreibung ist in Textform zu erstellen und darf
„(2) Die wesentlichen Anlegerinformationen keine grafischen Elemente aufweisen. Daneben
sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art sind folgende Angaben aufzunehmen:
und Risiken des angebotenen Anlageprodukts
1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-
zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fun-
tion in das Sondervermögen neben den
dierte Anlageentscheidung zu treffen, und müs-
Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken
sen folgende Angaben zu den wesentlichen
verbunden sein können, und
Merkmalen des betreffenden Sondervermögens
enthalten: 2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
1. Identität des Sondervermögens,
Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-
2. eine kurze Beschreibung der Anlageziele und kung der Rückgabemöglichkeiten für den An-
Anlagepolitik, leger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder
3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage, § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein
4. Kosten und Gebühren, Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung
der Rücknahme von Anteilen und deren Fol-
5. bisherige Wertentwicklung oder gegebenen- gen nach § 81.
falls Performance-Szenarien und
(2b) Für die Sondervermögen mit zusätz-
6. praktische Informationen und Querverweise. lichen Risiken und die Dach-Sondervermögen
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120
verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9
Dokumente herangezogen werden müssen. Die der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzu-
wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu wenden. Die Darstellung des Risiko- und Er-
halten und in allgemein verständlicher Sprache tragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
abzufassen. Sie sind in einem einheitlichen For- hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risi-
mat zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, ken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
und in einer Weise zu präsentieren, die für den Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risi-
Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist. ken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen
Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten.
nicht irreführend sein. Sie müssen mit den Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuwei-
einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts sen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sonder-
übereinstimmen. Für die richtlinienkonformen vermögens haben; im Fall von Dach-Sonderver-
Sondervermögen bestimmen sich die näheren mögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die
Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1145
einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesan-
des Sondervermögens haben. Absatz 2a Satz 4 stalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr
bis 6 gilt entsprechend. Daneben sind folgende nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Invest-
Angaben aufzunehmen: mentvermögen zur Verfügung zu stellen. Die
1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlage-
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen gesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich
Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7 der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) auch Änderungen des Verkaufsprospekts und
Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit der wesentlichen Anlegerinformationen des
zur Einschränkung der Rücknahme nach Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Ver-
§ 116; wendung einzureichen.“
2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken 37. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen „§ 42a
Risiken im Abschnitt „Risiko- und Ertragspro-
Information
fil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § 117
mittels eines dauerhaften Datenträgers
Absatz 2 Satz 1;
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen
3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauer-
im Abschnitt „Praktische Informationen“ zu-
haften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwen-
sätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung
dung eines anderen dauerhaften Datenträgers als
(EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch
Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rah-
der Name des Prime Brokers;
menbedingungen, unter denen das Geschäft aus-
4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen geführt wird, angemessen ist und der Anleger sich
Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Arti- ausdrücklich für diese andere Form der Übermitt-
kel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch lung von Informationen entschieden hat.
Angaben zum Erwerb ausländischer nicht be-
aufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 (2) Eine Übermittlung von Informationen im
Satz 2 Nummer 2; Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hin-
blick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das
5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft
und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll,
Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) als angemessen, wenn der Anleger nachweislich
Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und über einen regelmäßigen Zugang zum Internet ver-
Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Num- fügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger
mer 4. für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-
(2c) Die Ermittlung und Erläuterung der Risi- Adresse angegeben hat.
ken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils (3) Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagege-
nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem sellschaft verwahrt werden oder diese die Übermitt-
internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und lung von Informationen selbst nicht vornehmen
Überwachung von Risiken übereinstimmen, das kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anle-
die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Arti- ger die Informationen in angemessener Weise für
kel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU ange- eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.
wendet hat. Verwaltet eine Kapitalanlagegesell- Die depotführenden Stellen haben die Informatio-
schaft mehr als ein Investmentvermögen, sind nen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anle-
die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu gern zu übermitteln. Die Kapitalanlagegesellschaft
ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.“ hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen
e) In Absatz 3 werden die Wörter „müssen der aus- für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die
führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“ Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die
durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“ Anleger zu erstatten. Für die Höhe des Aufwen-
ersetzt. dungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über
f) In Absatz 4 werden die Wörter „müssen der aus- den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
führliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt“ vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils
durch die Wörter „muss der Verkaufsprospekt“ geltenden Fassung entsprechend.“
ersetzt. 38. § 43 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 5 werden die Wörter „ausführlichen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und vereinfachten Verkaufsprospekt“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
Wörter „Verkaufsprospekt und den wesentlichen
der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1“ ge-
Anlegerinformationen“ ersetzt.
strichen.
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 9 wird das Wort „ausführlichen“ ge-
„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der strichen.
Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inlän-
dischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
und die wesentlichen Anlegerinformationen so- „(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedin-
wie deren Änderungen unverzüglich nach erst- gungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
maliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage des Sondervermögens nicht vereinbar sind, er-
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
teilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntma-
erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapi- chung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte
talanlagegesellschaft die Änderungen der Ver- der vorgesehenen Änderungen der Vertrags-
tragsbedingungen mindestens drei Monate vor bedingungen und ihre Hintergründe sowie
dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht eine Information über ihre Rechte nach Ab-
und den Anlegern anbietet, satz 3 in einer verständlichen Art und Weise
1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
weitere Kosten zu verlangen, oder übermitteln. Dabei ist mitzuteilen, wo und
auf welche Weise weitere Informationen über
2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile die Änderung der Vertragsbedingungen er-
ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile langt werden können. Die Übermittlung gilt
eines anderen Sondervermögens oder EU-In- drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder
vestmentvermögens, das mit den bisherigen Absendung als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn
Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von der- feststeht, dass der dauerhafte Datenträger
selben Kapitalanlagegesellschaft oder von den Empfänger nicht oder zu einem späteren
einem Unternehmen, das demselben Konzern Zeitpunkt erreicht hat.“
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
angehört, verwaltet wird. cc) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „vor Ab-
lauf von sechs Monaten“ durch die Wörter
Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeit- „vor Ablauf von drei Monaten“ ersetzt und
punkt, in dem die Anleger über die geplante Än- die Wörter „ , falls nicht mit Zustimmung
derung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-
unterrichtet werden. Sind die in Satz 1 genann- stimmt wird“ gestrichen.
ten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2
genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dd) Folgender Satz wird angefügt:
dürfen diese frühestens drei Monate nach der „Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann
in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden,
in Kraft treten. Die Änderung der Vertragsbedin- soweit es sich um eine Änderung handelt,
gungen von Immobilien-Sondervermögen und die den Anleger begünstigt.“
Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig,
39. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn diese entweder nach Änderung der Ver-
tragsbedingungen mit den bisherigen Anlage- a) In Satz 2 werden die Wörter „vereinfachten und
grundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ausführlichen Verkaufsprospekt“ durch die Wör-
ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 an- ter „Verkaufsprospekt und die wesentlichen
geboten wird.“ Anlegerinformationen“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird das Wort „ausführlichen“ gestri-
chen.
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „müssen“ die Wörter „neben der Be- 40. § 44 wird wie folgt geändert:
zeichnung des Sondervermögens sowie der a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Angabe des Namens und des Sitzes der Ka-
pitalanlagegesellschaft“ eingefügt. „Der Jahresbericht eines Feederfonds muss
ferner Informationen darüber enthalten, wo der
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „ , sowie Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.“
die Einzelheiten des Verfahrens der Zusam-
menlegung und die Pflichten des Jahresab- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schlussprüfers bei der Zusammenlegung.“ „Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss
durch ein Semikolon ersetzt. ferner Informationen darüber enthalten, wo der
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt: Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich
ist.“
„11. wenn es sich bei dem Sondervermögen
um einen Feederfonds handelt, die Be- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zeichnung des Masterfonds, in dessen aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf eine
Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen andere Kapitalanlagegesellschaft übertra-
nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 gen“ die Wörter „oder ein inländisches Son-
mindestens 85 Prozent des Wertes des dervermögen während des Geschäftsjahres
Feederfonds angelegt werden.“ auf ein anderes Sondervermögen oder EU-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Investmentvermögen verschmolzen“ einge-
fügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die An-
gaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen“ bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „über-
gestrichen. nehmenden Kapitalanlagegesellschaft“ die
Wörter „oder der Investmentgesellschaft
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
des übernehmenden Sondervermögens oder
eingefügt:
EU-Investmentvermögens“ eingefügt.
„Im Fall von Änderungen der Angaben nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne cc) Satz 3 wird aufgehoben.
des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1147
„(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, zureichen.“
an dem die Abwicklung beendet ist, einen Ab- d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verkaufs-
wicklungsbericht zu erstellen, der den Anforde- prospekt“ die Wörter „und in den wesentlichen
rungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 Anlegerinformationen“ eingefügt.
entspricht.“
42. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt: „Abschnitt 1a
„(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds Master-Feeder-Strukturen
hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsver-
merk und weitere Informationen nach Artikel 27 § 45a
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU Genehmigung des Feederfonds
des Abschlussprüfers des Masterfonds zu be-
(1) Die Anlage eines Feederfonds in einem Mas-
rücksichtigen. Haben der Feederfonds und der
terfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch
Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,
die Bundesanstalt. Die Anlage eines richtlinienkon-
hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen
formen Sondervermögens als Feederfonds in einem
Bericht über die Prüfung der von der Invest-
Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es
mentgesellschaft des Masterfonds zu erstellen-
sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonfor-
den Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b
mes Sondervermögen oder ein EU-Investmentver-
der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds
mögen handelt. Die Anlage eines Sonstigen Son-
zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu
dervermögens oder eines Sondervermögens mit
erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds
zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Mas-
hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jeg-
terfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich
liche in den vom Abschlussprüfer des Master-
auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Son-
fonds übermittelten Unterlagen festgestellten
dervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätz-
Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen
lichen Risiken handelt.
auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Ab-
schlussprüfer des Masterfonds noch der Ab- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Fee-
schlussprüfer des Feederfonds verletzen durch derfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag
Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorge- 1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von
sehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Feederfonds und Masterfonds,
Informationen einschränken oder die den Daten-
2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen An-
schutz betreffen. Eine Haftung des Abschluss-
legerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder
prüfers oder einer für sie handelnden Person
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feeder-
aus diesem Grund ist ausgeschlossen.“
fonds und Masterfonds,
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Auflösungs-
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die ent-
berichte“ durch die Wörter „Auflösungs- und Ab-
sprechenden internen Regelungen für Ge-
wicklungsberichte“ ersetzt und nach der Angabe
schäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3
„Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.
oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
41. § 45 wird wie folgt geändert: Richtlinie 2009/65/EG,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
„§ 45 schiedene Depotbanken beauftragt wurden, die
Veröffentlichung des Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b
Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Absatz 2,
Auflösungs- und Abwicklungsberichts“. 5. wenn für Masterfonds und Feederfonds ver-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Auflösungsbericht“ schiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die
durch die Wörter „Auflösungs- und der Abwick- Abschlussprüfervereinbarung, und
lungsbericht“ ersetzt. 6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anle-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ger nach § 45g Absatz 1.
„(3) Für die inländischen Sondervermögen Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Ka-
sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der pitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds ver-
Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auf- waltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen
lösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds bei-
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein- zufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen
zureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile
ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die an einem anderen Feederfonds hält. Die Unterlagen
von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den sind in einer in internationalen Finanzkreisen üb-
§§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte lichen Sprache beizufügen. Fremdsprachige Unter-
nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Kapitalan- lagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzu-
lagegesellschaften, die einen Feederfonds ver- legen.
walten, haben der Bundesanstalt auch für den (3) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in ei-
Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht nen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Ab- Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie
satz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunfts-
Angaben und Unterlagen beizufügen: staates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Invest-
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der mentgesellschaften haben hierüber eine Vereinba-
Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 rung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie
Nummer 11 unter Bezeichnung des Master- 2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Verein-
fonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlage- barung). Werden Masterfonds und Feederfonds
grenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwal-
angelegt wird, tet, kann die Vereinbarung durch interne Regelun-
gen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksich-
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs- tigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
prospekts und der wesentlichen Anlegerinforma- 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
tionen, und
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2. unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden,
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von keln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den
§ 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Ar- Informationsaustausch abzuschließen, um sicher-
beitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder zustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depot-
Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vor- bankenvereinbarung).
liegen und der Feederfonds, seine Depotbank und (3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds
sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden,
Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. haben diese eine Vereinbarung gemäß den Arti-
Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung keln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den
nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antrag- Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44
steller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicher-
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän- zustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten § 45c
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Pflichten und Besonderheiten
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundes- von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des
anstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung
zu bestätigen. dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen
(5) Wird beabsichtigt, einen ausländischen Fee- und Unterlagen der Investmentgesellschaft des
derfonds in einem richtlinienkonformen Sonder- Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Ab-
vermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die schlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen
Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsge- Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen
sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die und Unterlagen zu zweifeln.
den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung (2) Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Mas-
aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem terfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des
um ein richtlinienkonformes Sondervermögen han- Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen
delt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen
Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feeder- Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalan-
fonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei lagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet,
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates ei- oder eine in ihrem Namen handelnde Person im
nes ausländischen Feederfonds und als Nachweis, Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des
dass es sich bei dem Masterfonds um ein richt- Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebs-
linienkonformes Sondervermögen handelt, dieses provision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil,
selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine sind diese in das Vermögen des Feederfonds ein-
Anteile an einem Feederfonds hält. Zum Nachweis, zuzahlen.
dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
werden, hat die Depotbank eine Bestätigung aus- von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt
zustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrich-
Wochen ist. ten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. Haben
auch ausländische Feederfonds in Anteile des Mas-
§ 45b terfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüg-
Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen lich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des
(1) Die Investmentgesellschaft des inländischen Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen
Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen,
Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die An- dass sämtliche Informationen, die infolge der Um-
forderungen an einen Feederfonds nach diesem setzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1149
Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach 3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die
den geltenden inländischen Vorschriften, den Ver- Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
tragsbedingungen oder der Satzung erforderlich
4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
sind,
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge-
1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds, teilten Tatsachen,
2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen
des Herkunftsstaates des Feederfonds, Abschlussprüfer betreffen.
3. der Depotbank des Feederfonds und (3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Fee-
4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds derfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes
genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Informationen entsprechend Absatz 2 von den zu-
(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile ständigen Stellen des Herkunftsstaates des auslän-
an einem Masterfonds, in den mindestens zwei dischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapital-
Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
anbieten. unverzüglich darüber.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feeder-
§ 45e
fonds hat der Depotbank des Feederfonds alle In-
formationen über den Masterfonds mitzuteilen, die Abwicklung eines Masterfonds
für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erfor- (1) Die Abwicklung eines inländischen Master-
derlich sind. Die Depotbank eines inländischen fonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeit-
Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Invest- punkt beginnen, zu dem alle Anleger des Master-
mentgesellschaft des Feederfonds und die Depot- fonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die
bank des Feederfonds unmittelbar über alle Unre- Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen
gelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunfts-
den Masterfonds feststellt und die eine negative staates über die verbindliche Entscheidung der Ab-
Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. wicklung informiert worden sind.
Weder die Depotbank des Masterfonds noch die
Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befol- (2) Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist
gung dieser Vorschrift vertragliche oder durch auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es
Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiter-
Bestimmungen, die die Offenlegung von Informa- bestehen als Feederfonds durch Anlage in einem
tionen einschränken oder die den Datenschutz be- anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des
treffen. Eine Haftung der Depotbank oder einer für Feederfonds in ein inländisches Investmentver-
sie handelnden Person aus diesem Grund ist aus- mögen, das kein Feederfonds ist. Dem Geneh-
geschlossen. migungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf
Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende An-
§ 45d gaben und Unterlagen beizufügen und spätestens
zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Ent-
Mitteilungspflichten der Bundesanstalt scheidung über die Abwicklung des Masterfonds
(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des der Bundesanstalt einzureichen:
Masterfonds als auch des Feederfonds nach den 1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:
Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden,
unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagege- a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-
sellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unver- stehens,
züglich über jede b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
1. Entscheidung, der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab-
satz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des
2. Maßnahme, Masterfonds, in dessen Anteile mindestens
3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die 85 Prozent des Wertes des Sondervermögens
Bestimmungen dieses Abschnitts sowie angelegt werden sollen,
4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitge- kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
teilten Tatsachen, gerinformationen und
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
Abschlussprüfer betreffen. 2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds
(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Mas- in ein inländisches Investmentvermögen, das
terfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Feederfonds ist:
genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des der Vertragsbedingungen,
ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
1. Entscheidung,
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
2. Maßnahme, gerinformationen.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmi-
die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds gung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten
mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwick- hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2
lung des Masterfonds über ihre verbindliche Ent- Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum
scheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements
Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abwei- angelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
chend von der Frist nach Satz 2 den Genehmi- darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
gungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor
der Abwicklung des Masterfonds der Bundesan- § 45f
stalt einzureichen.
Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
(3) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in-
(1) Eine Verschmelzung eines inländischen Mas-
nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen,
terfonds kann nur dann wirksam werden, wenn
wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und
die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungs-
Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde-
informationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor
rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die
dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anle-
Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor,
gern des Masterfonds auf einem dauerhaften Da-
hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-
tenträger übermittelt. Im Fall eines inländischen
schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe
Feederfonds sind die Verschmelzungsinformatio-
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän-
nen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit
im Fall eines ausländischen Feederfonds den zu-
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermit-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten
teln.
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der (2) Bei der Verschmelzung eines Masterfonds
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine oder der Spaltung eines ausländischen Master-
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag fonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan- denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-
stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu stehen des Investmentvermögens. Eine solche Ge-
bestätigen. nehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder- 1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, so-
fonds hat die Investmentgesellschaft des Master- weit der Masterfonds übernehmendes Invest-
fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung mentvermögen einer Verschmelzung ist oder
zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen ohne wesentliche Veränderungen aus einer
zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu Spaltung hervorgeht,
erfüllen. 2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmel-
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder- zung oder Spaltung hervorgegangenen Master-
fonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des fonds wird, soweit der Masterfonds übertragen-
Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei des Investmentvermögen einer Verschmelzung
Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Ab- ist und der Feederfonds Anteile am überneh-
wicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger menden Masterfonds erhält oder der Feeder-
des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch fonds nach einer Spaltung eines Masterfonds
eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes- Anteile am Investmentvermögen erhält und die-
anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ- ses sich nicht wesentlich vom Masterfonds un-
gers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre- terscheidet,
chend. 3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Ver-
(6) Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds schmelzung oder Spaltung hervorgegangen
an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Masterfonds wird, oder
Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß 4. in ein inländisches Investmentvermögen umge-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anla- wandelt wird, das kein Feederfonds ist.
gegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmi- (3) Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanla-
gung mit einer Nebenbestimmung, dass der Fee- gegesellschaft auf Weiterbestehen des Feeder-
derfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat fonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und
entweder Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat
nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung
1. als Barzahlung, oder des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest 1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num-
teilweise in Form einer Übertragung von Vermö- mer 1:
gensgegenständen, wenn die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds damit einverstanden a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung
ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die der Änderung der Vertragsbedingungen, und
internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-
und die verbindliche Entscheidung zur Abwick- rungen des Verkaufsprospekts und der
lung des Masterfonds dies vorsehen. wesentlichen Anlegerinformationen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1151
2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num- gers zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
mer 2 oder Nummer 3: chend.
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung (7) Die Kapitalanlagegesellschaft des Master-
der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Ab- fonds muss der Investmentgesellschaft des Fee-
satz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des derfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmel-
Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet zung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher An-
der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und teile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt
§ 64 Absatz 3 angelegt wird, oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver- des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle- Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
gerinformationen, und oder Nummer 2 genehmigt. Die Kapitalanlagege-
sellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht
c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;
entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1
3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Num- auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fäl-
mer 4: len des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag
der Vertragsbedingungen und vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder
Spaltung erteilt hat. Die Kapitalanlagegesellschaft
b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner
kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des
gerinformationen.
Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds zu wahren. Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des
der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie
Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Er-
vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder wägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten
Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagege- oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger
sellschaft des Feederfonds abweichend von der des Feederfonds vermieden oder verringert werden
Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und können.
die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1
bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwer- (8) Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Fee-
den der Verschmelzung eines Masterfonds oder der derfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Mas-
Spaltung eines ausländischen Masterfonds der terfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag ent-
Bundesanstalt einzureichen. weder
(4) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung in- 1. als Barzahlung oder
nerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, 2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und teilweise in Form einer Übertragung von Vermö-
Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforde- gensgegenständen, wenn sie damit einverstan-
rungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Liegen die den ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies
Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, vorsieht.
hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesell-
schaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf
der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geän- erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1
derte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
dem Eingang der angeforderten Angaben oder Un- Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Num-
terlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten mer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß
Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich
über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.
Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine
Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. Auf Antrag § 45g
der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesan-
stalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu Umwandlung in
bestätigen. Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder- (1) Werden die Vertragsbedingungen eines Son-
fonds hat die Investmentgesellschaft des Master- dervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen
fonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen
zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g dieses Feederfonds genehmigt oder wird die An-
zu ergreifen. lage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei
einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feeder-
gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die
fonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Ab-
Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende
wicklung des Feederfonds spätestens einen Monat
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder
zur Verfügung zu stellen:
Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger
des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch 1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage
eine Bekanntmachung im elektronischen Bundes- des Feederfonds in Anteile des Masterfonds ge-
anzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträ- nehmigt hat,
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach potenzials durch den Einsatz von Derivaten nach
§ 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds, 1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des
3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten
dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in
Masterfonds angelegt hat, das Datum des dem Masterfonds oder
Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn 2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial
geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, des Masterfonds durch den Einsatz von Deri-
und vaten gemäß seiner Vertragsbedingungen
4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage
innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rück- des Feederfonds in dem Masterfonds.“
nahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenen- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
falls unter Anrechnung der Gebühren, die zur
Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
sind. eingefügt:
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage „2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach
vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum den §§ 54 und 57 in die Berechnung
zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 1 Num- des Marktrisikopotenzials einzubezie-
mer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der hen sind,“.
Informationen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „einschließ-
(2) Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen lich deren Anlagegrenzen,“ gestrichen.
ausländischen Feederfonds umgewandelt oder än- cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
dert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als eingefügt:
Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das
„3a. Bestimmungen über die Berechnung
EU-Investmentvermögen oder der ausländische
und Begrenzung des Anrechnungsbe-
Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen
trages für das Kontrahentenrisiko nach
Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1
§ 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzu-
der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen
legen,“.
den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dau-
erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die 45. In § 52 Nummer 4 Buchstabe d wird nach dem
EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagege- Wort „zugelassen“ das Wort „sind“ eingefügt, wer-
sellschaft, die den ausländischen Feederfonds ver- den die Wörter „des Europäischen Parlaments und
waltet, ist für die Erstellung der Übersetzung ver- des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
antwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt des Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
Originals richtig und vollständig wiedergeben. 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
nung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1
linie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1),
Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds
die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Euro-
unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anla-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
gegrenzen erwerben.
2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Fee- durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
derfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller sung“ ersetzt und werden nach dem Wort „erfüllt,“
Vermögensgegenstände des in den Feederfonds die Wörter „zum Handel zugelassen“ eingefügt.
umgewandelten Sondervermögens an den Master-
46. § 54 wird wie folgt geändert:
fonds gegen Ausgabe von Anteilen am Master-
fonds zulässig.“ a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Konzern-
unternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-
43. § 50 wird wie folgt geändert:
setzes“ durch die Wörter „konzernangehörige
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „EG-In- Unternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
vestmentanteile“ durch die Wörter „EU-Invest- gesetzbuchs“ ersetzt.
mentanteile“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Verpfändung von Wertpapieren“ die Wörter
Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an „oder Geldmarktinstrumenten“ eingefügt.
einem Feederfonds halten.“
bb) In Satz 2 am Ende wird der Punkt durch ein
44. § 51 wird wie folgt geändert: Semikolon ersetzt und werden die folgenden
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Wörter angefügt:
fügt: „die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der
„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für Währung des Guthabens kann auch im
die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 er-
Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berech- folgen.“
nen aus der Kombination seines Marktrisiko- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1153
„Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten 52. In § 80d Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der De- Wort „ausführliche“ gestrichen.
potbank bei einem geeigneten Kreditinstitut 53. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 Pro-
verwahrt werden.“ zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern 54. Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erträge aus“ die Wörter „der Anlage
der“ eingefügt. „Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapital-
anlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen
47. § 57 wird wie folgt geändert:
Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2
b) Absatz 2 wird aufgehoben. insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des
Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2
48. § 60 wird wie folgt geändert:
ist nicht anzuwenden.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
55. § 90e wird wie folgt geändert:
„Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von
Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 ge-
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
nannten Kategorien von Schuldverschreibungen
vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Ver-
lichen“ gestrichen.
merk beizufügen, in dem die Art der Deckung
erläutert wird.“ b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter Wort „ausführliche“ gestrichen.
„in Derivaten, die nicht zum Handel an einer 56. § 90h wird wie folgt geändert:
Börse zugelassen oder in einen anderen organi- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des § 2
sierten Markt einbezogen sind“ und das Komma Abs. 4 Nr. 7“ durch die Wörter „der §§ 50, 66, 83,
gestrichen. 90g und 112 sowie an entsprechenden auslän-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Konzernunter- dischen Investmentvermögen“ ersetzt.
nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes“ b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörter „un-
durch die Wörter „Unternehmen, die demselben verbrieften Darlehensforderungen“ die Wörter
Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetz- „einschließlich solcher, die als sonstige Anlage-
buchs angehören,“ ersetzt. instrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind,“
49. Die Überschrift von § 61 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„§ 61 c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen“. „(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf
50. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent
des Wertes des Sondervermögens in unver-
„§ 63a
briefte Darlehensforderungen von regulierten
Anlagegrenzen Mikrofinanz-Instituten anlegen. Regulierte Mikro-
und Anlagebeschränkungen für Feederfonds finanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Un-
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Fee- ternehmen,
derfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in
Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von
des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Mas- Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge-
terfonds anzulegen. Der Feederfonds darf erst dann lassen sind und nach international anerkann-
über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 ten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen,
2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-
wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden
darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer
ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b
für deren unternehmerische Zwecke darstellt
Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbanken-
und
vereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Ab-
schlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben
wirksam geworden sind. Die Kapitalanlagegesell- an einen einzelnen Darlehensnehmer den Be-
schaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Fee- trag von insgesamt 10 000 Euro nicht über-
derfonds anlegen in schreitet.
1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapi-
verfügbar sind, und talanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des
2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese aus- Wertes des Sondervermögens in unverbriefte
schließlich für Absicherungszwecke verwendet Darlehensforderungen von unregulierten Mikro-
werden. finanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätig-
keit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten
§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“ Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jah-
51. In § 65 Satz 3 werden nach den Wörtern „seit Er- ren neben der allgemeinen fachlichen Eignung
richtung eines Sondervermögens“ die Wörter „so- über ein ausreichendes Erfahrungswissen für
wie nach vollzogener Verschmelzung durch das die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein
übernehmende Sondervermögen“ eingefügt. nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen kön-
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
nen und deren ordnungsgemäße Geschäftsor- „(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen
ganisation sowie deren Risikomanagement von nicht anzuwenden.“
einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts nieder- 63. § 94 wird wie folgt geändert:
gelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von
der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kon- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
trolliert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft „§ 94
darf Vermögensgegenstände desselben Mikro-
Rechnungslegung
finanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu
für Spezial-Sondervermögen“.
10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Insti-
tuten desselben Landes nur in Höhe von bis zu b) In Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 3
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1
erwerben.“ Satz 3 Nummer 1 bis 4a“ ersetzt.
57. In § 90i Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einmal c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch
halbjährlich“ durch die Wörter „einmal vierteljähr- die Wörter „§ 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1
lich“ ersetzt.“ Satz 4“ ersetzt.
58. § 90j wird wie folgt geändert: 64. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder- gefügt:
vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ- „Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-
lichen“ gestrichen. Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank,
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach
Wort „ausführliche“ gestrichen. Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“
59. In § 90m Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 des b) Absatz 5a wird aufgehoben.
Aktiengesetzes“ durch die Angabe „§ 290 des Han-
c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3
delsgesetzbuchs“ ersetzt.
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1
60. § 90p wird wie folgt geändert: Satz 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „abweichend von d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ und das Wort
„ausführlichen“ gestrichen. „(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf
Publikums-Sondervermögen verschmolzen wer-
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das den, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht
Wort „ausführliche“ gestrichen. auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen wer-
61. § 91 wird wie folgt geändert: den. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spe-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „30 bis 86“ durch zial-Sondervermögen nur mit den folgenden
die Wörter „30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 Maßgaben entsprechend anzuwenden:
bis 45, 46 bis 86“ ersetzt. 1. eine Genehmigung der Verschmelzung von
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch
die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die
aa) In Nummer 2 am Ende wird das Wort „und“ Anleger müssen der Verschmelzung nach
gestrichen. Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zu-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: stimmen;
„3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82 2. hinsichtlich § 40b können die Angaben nach
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4
Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 im Verschmelzungsplan unterbleiben;
insgesamt 50 Prozent des Verkehrs- 3. hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung
wertes der im Sondervermögen befind- durch die Depotbanken mit Zustimmung
lichen Immobilien nicht überschreiten der Anleger unterbleiben, der gesamte Ver-
darf, unberührt bleiben, und“. schmelzungsvorgang ist jedoch vom Ab-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: schlussprüfer zu prüfen;
„4. die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4 4. § 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“
Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 genannten Vermögensgegen-
stände, sofern es sich um Aktien handelt, „(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht
und Beteiligungen an Unternehmen, die Masterfonds oder Feederfonds einer Master-
nicht zum Handel an einer Börse zuge- Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sonder-
lassen oder in einen organisierten Markt vermögen Masterfonds oder Feederfonds der-
einbezogen sind, unberührt bleiben.“ selben Master-Feeder-Struktur sind.“
62. § 93 wird wie folgt geändert: f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkaufspro- „(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43
spekte“ durch das Wort „Verkaufsprospekt“ er- Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf
setzt. Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 65. § 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1155
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalan- § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesell-
lagegesellschaft“ die Wörter „oder im Fall ei- schaftsvermögens betragen.“
ner richtlinienkonformen Investmentaktienge- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft“ ein-
gefügt. „(6) Auf die Fälle der Verschmelzung einer
Investmentaktiengesellschaft auf eine andere In-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalanlage- vestmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschafts-
gesellschaft“ die Wörter „oder einer EU-Verwal- vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
tungsgesellschaft“ eingefügt. ein Sondervermögen oder ein EU-Investment-
c) Die folgenden Sätze werden angefügt: vermögen sind die Vorschriften des Umwand-
„§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der lungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden,
Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2
§ 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktienge- bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes er-
sellschaft gilt. § 39 ist entsprechend anzuwen- gibt. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 ent-
den mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht haltenen Maßgaben finden Anwendung. Die Sat-
über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf zung einer Investmentaktiengesellschaft darf
die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn für die Zustimmung der Aktionäre zu einer
die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der
eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der
schaft umwandelt oder keine weitere Kapitalan- Hauptversammlung anwesenden oder vertrete-
lagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft nen Aktionäre verlangen.“
benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt 68. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
genehmigt wird. Die §§ 13 und 13a gelten ent- „§ 99a
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Wortes „richtlinienkonformes Sondervermö- Sondervorschriften für
gen“ das Wort „richtlinienkonforme Investment- selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
aktiengesellschaft“ tritt.“ (1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende In-
66. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert: vestmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe,
dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und
a) In Satz 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung
„zwei“ ersetzt. sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzu-
„Im Fall einer Antragstellung für eine selbstver- wenden sind.
waltende Investmentaktiengesellschaft nach Ab- (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen ent-
satz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anla-
sechs Monate.“ geaktionären zugerechnet werden.“
67. § 99 wird wie folgt geändert: 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzu-
„§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d wenden auf die Verschmelzung
des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien 1. eines Sondervermögens auf eine Investmentak-
einer fremdverwalteten Investmentaktiengesell- tiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschafts-
schaft nicht anzuwenden.“ vermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
sellschaftsvermögen derselben Investmentak-
„5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin- tiengesellschaft,
gungen“ treten die Wörter „Satzung und
Anlagebedingungen“;“. 3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschafts-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- vermögen einer anderen Investmentaktiengesell-
setzt: schaft,
„Eine Investmentaktiengesellschaft darf be- 4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
wegliches und unbewegliches Vermögen mentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
auch dann erwerben, wenn es für den Be- oder ein EU-Investmentvermögen oder
trieb der Investmentaktiengesellschaft not-
wendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtli-
Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus nienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder
der Begebung von Anlageaktien bestreiten. auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlini-
Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu enkonformen Investmentaktiengesellschaft.
10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
aufnehmen, soweit dies den Erwerb von un- darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Ver-
beweglichem Vermögen ermöglichen soll, schmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsäch-
das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwen- lich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptver-
dig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zu- sammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre
sammen mit der Kreditaufnahme gemäß verlangen. Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht 78. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anzuwenden.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend von
70. In § 101 werden nach dem Wort „Investmentaktien- § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-
gesellschaft“ die Wörter „oder eines Teilgesell- vermögen lediglich“ und das Wort „ausführ-
schaftsvermögens“ und nach dem Wort „Satzung“ lichen“ gestrichen und nach dem Wort „Ver-
die Wörter „oder Anlagebedingungen“ eingefügt tragsbedingungen“ die Wörter „und die wesent-
und folgender Satz angefügt: lichen Anlegerinformationen“ eingefügt.
„§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- b) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort
den.“ „ausführliche“ gestrichen.
71. § 103 wird wie folgt geändert: 79. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 103 „§ 121
Ausgabe der Aktien“. Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
72. In § 105 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz „(1) Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem
eingefügt: am Erwerb eines Anteils Interessierten die
„Unternehmensaktionäre können die Rücknahme wesentlichen Anlegerinformationen in der gel-
ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unter- tenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu
nehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle stellen. Darüber hinaus sind dem am Erwerb
Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag eines Anteils Interessierten und dem Anleger
des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der
nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwal- letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbe-
teten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen richt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem
auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen
Betrag von 50 000 Euro nicht unterschritten wer- oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der
den.“ Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der
am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der
73. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wör-
Anleger diese im Geltungsbereich dieses Geset-
tern „vergleichbaren Vermögensgegenständen und
zes kostenlos erhalten kann. Die in den Sätzen 1
Schulden“ das Wort „(Investmentanlagevermögen)“
bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen)
eingefügt.
sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten
74. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern und dem Anleger auf einem dauerhaften Daten-
„Bestimmungen der Satzung“ die Wörter „und der träger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38
Anlagebedingungen“ eingefügt. der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung
75. § 111 wird wie folgt geändert: zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Inte-
ressierte und der Anleger können jederzeit
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in
Sätze eingefügt:
Papierform zu erhalten. Zusätzlich ist eine
„Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 jeweils geltende Fassung der wesentlichen
bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halb- Anlegerinformationen auf der Internetseite der
jahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforder- Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen
lichen Umfang. Soweit eine Prüfung oder prüfe- Investmentgesellschaft oder der EU-Investment-
rische Durchsicht durch den Abschlussprüfer er- gesellschaft zugänglich zu machen. Der am
folgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend.“ Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hin-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „ist § 110“ durch die zuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes
Wörter „sind die §§ 110 und 110a“ ersetzt. und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen
c) Absatz 3 wird aufgehoben. kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist eine
Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss
76. § 111a wird wie folgt geändert: auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 37x des übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die
Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rück-
„§ 37w des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt. nahmeabschlags und eine Belehrung über das
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Ver- Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 ent-
kaufsprospekt“ die Wörter „und den in den we- halten müssen.“
sentlichen Anlegerinformationen“ eingefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
77. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver- eingefügt:
mögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, „(2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem
10 und 11“ durch die Wörter „Vermögensgegen- Feederfonds Interessierten und dem Anleger
stände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 eines Feederfonds sind auch der Verkaufs-
und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach prospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht
Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in
entsprechenden ausländischen Investmentvermö- Papierform zur Verfügung zu stellen. Soweit eine
gen“ ersetzt. Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1157
satz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anle- die gemäß Artikel 64 der Richtlinie
gern des Feederfonds und des Masterfonds auf 2009/65/EG zu erstellen sind.“
Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „ausführlichen“ fügt:
gestrichen. „(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anle-
80. § 122 wird wie folgt geändert: gerinformationen und Unterlagen gemäß Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung
der ausländischen Investmentgesellschaft, der
„(1) Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung
EU-Investmentanteile hat die EU-Investment- eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt wer-
folgende Unterlagen und Angaben im Geltungs- den und den Inhalt der ursprünglichen Informa-
bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache tionen richtig und vollständig wiedergeben.“
oder in einer in internationalen Finanzkreisen
üblichen Sprache zu veröffentlichen: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines je- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „EG-
den Geschäftsjahres, Investmentanteile“ jeweils durch das Wort
„EU-Investmentanteile“ ersetzt.
2. den Halbjahresbericht,
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im
3. den Verkaufsprospekt, Geltungsbereich dieses Gesetzes“ die Wör-
4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung, ter „oder in den im Verkaufsprospekt
5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der An- bezeichneten elektronischen Informations-
teile sowie medien“ eingefügt.
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem cc) Folgender Satz wird angefügt:
Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens „Die Anleger sind zudem entsprechend
zu veröffentlichen sind. § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß über Änderungen der Vertragsbedingungen,
Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat ver- nicht vereinbar sind, die wesentliche An-
wendeten Fassung in deutscher Sprache zu legerrechte berühren oder die Vergütungen
veröffentlichen. Die in den Sätzen 1 und 2 und Aufwendungserstattungen betreffen,
beschriebenen Anforderungen gelten auch für die aus dem Investmentvermögen entnom-
jegliche Änderungen der genannten Informa- men werden können, einschließlich der Hin-
tionen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der tergründe der Änderungen und der Rechte
Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rück- der Anleger in einer verständlichen Art und
nahmepreis gelten die Vorschriften des Her- Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen,
kunftsstaates des EU-Investmentvermögens wo und auf welche Weise weitere Informa-
entsprechend. Die Anleger sind entsprechend tionen hierzu erlangt werden können.“
§ 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers d) In Absatz 3 wird das Wort „EG-Investmentan-
zu unterrichten über teile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“ er-
1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile setzt.
eines Investmentvermögens, 81. § 123 wird wie folgt gefasst:
2. die Kündigung der Verwaltung eines Invest- „§ 123
mentvermögens oder dessen Abwicklung, Maßgebliche Sprachfassung
3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die (1) Sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht schriften, die sich auf Anteile an einem inländischen
vereinbar sind, die wesentliche Anleger- Investmentvermögen oder auf ausländische Invest-
rechte berühren oder die Vergütungen und mentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind,
Aufwendungserstattungen betreffen, die aus beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen
dem Investmentvermögen entnommen wer- oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
den können, einschließlich der Hintergründe Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121
der Änderungen sowie der Rechte der An- Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1
leger in einer verständlichen Art und Weise; genannten Unterlagen und Veröffentlichungen
dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche maßgeblich.
Weise weitere Informationen hierzu erlangt
werden können, (2) Bei EU-Investmentanteilen ist der deutsche
Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen
4. die Verschmelzung von Investmentvermö- für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich;
gen in Form von Verschmelzungsinforma- für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten
tionen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Ge-
2009/65/EG zu erstellen sind, und setzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu
5. die Umwandlung eines Investmentvermögens legen. Erfolgt die Veröffentlichung auch in deut-
in einen Feederfonds oder die Änderung ei- scher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maß-
nes Masterfonds in Form von Informationen, geblich.“
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
82. § 124 wird wie folgt geändert: kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der
a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten
vorangestellt: Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem
Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit
„(1) Werbung muss eindeutig als solche er- der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis
kennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so
sein und darf nicht irreführend sein. Insbeson- kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
dere darf Werbung, die eine Aufforderung zum um den der von ihm gezahlte Betrag den Rück-
Erwerb von Anteilen eines inländischen Invest- nahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräu-
mentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ßerung übersteigt.“
ausländischen Investmentanteilen und spezi-
fische Informationen darüber enthält, keine Aus- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sagen treffen, die im Widerspruch zu Informa- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
tionen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG eingefügt und die Wörter „der Verkaufspro-
oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen spekte“ durch die Wörter „des Verkaufspro-
Anlegerinformationen stehen oder die Bedeu- spekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
tung dieser Informationen herabstufen. Bei lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
anzugeben, wo und in welcher Sprache diese lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
Informationen oder Unterlagen für den Anleger
oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
erhältlich sind und welche Zugangsmöglich- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
keiten bestehen.“ Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und in eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
seinem Satz 5 wird das Wort „EG-Investment- prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
anteile“ durch das Wort „EU-Investmentanteile“ prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
ersetzt. lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
fügt: Absatz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 2“
eingefügt und die Wörter „der Verkaufs-
„(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs-
Textform muss einen Hinweis enthalten, dass prospekts oder die Unrichtigkeit der wesent-
dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines lichen Anlegerinformationen“ ersetzt.
Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.“
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „EG-Invest-
mentanteilen“ durch das Wort „EU-Investment- 84. § 128 wird wie folgt gefasst:
anteilen“ ersetzt. „§ 128
83. § 127 wird wie folgt geändert: Anzeigepflicht
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (1) Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft,
„§ 127 Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkon-
formen Sondervermögen in einem anderen Mit-
Prospekthaftung und Haftung gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
für die wesentlichen Anlegerinformationen“. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu ver-
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „ausführ- treiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem
lichen oder vereinfachten“ gestrichen. Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanz-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verkaufs- kreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, so-
prospekte“ durch die Wörter „des Verkaufs- weit nicht die Verwendung einer Amtssprache bei-
prospekts“ ersetzt. der Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Der Anzeige
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
„(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinforma- 1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt
tionen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig sowie der letzte Jahresbericht und der anschlie-
oder nicht mit den einschlägigen Stellen des ßende Halbjahresbericht,
Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige, 2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
der auf Grund der wesentlichen Anlegerinfor- § 42 Absatz 2.
mationen Anteile gekauft hat, von der Kapital-
anlagegesellschaft oder ausländischen Invest- Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unter-
mentgesellschaft und von demjenigen, der diese lagen sind entweder zu übersetzen
Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver- 1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1159
2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates, tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
3. in eine von den zuständigen Stellen des Auf- stalt übertragen.“
nahmestaates akzeptierte Sprache oder 85. § 129 wird wie folgt gefasst:
4. in eine in internationalen Finanzkreisen ge- „§ 129
bräuchliche Sprache. Veröffentlichungspflichten
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche
Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie
Aufnahmestaates oder in einer von den zustän- deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer
digen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß
Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 ge-
Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu er- nannt hat, zu veröffentlichen. Sie hat den zuständi-
stellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen gen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser
Informationen richtig und vollständig wiedergeben. Internetseite zu gewähren.
(2) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Ab- (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröf-
satz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. fentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf
Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die dem neuesten Stand zu halten. Die Kapitalanlage-
Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als gesellschaft hat die zuständigen Stellen des Auf-
Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist nahmestaates auf elektronischem Wege über jede
der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten
nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im
Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist Internet verfügbar sind, zu unterrichten. Die Kapital-
eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3 anlagegesellschaft hat hierbei entweder die Ände-
ausgeschlossen. Die Frist nach Satz 3 ist eine rungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder
Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments
möglich. als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
Format beizufügen.
(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang
der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt (3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach
übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnah- Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die
mestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung
gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklas-
dass es sich um ein richtlinienkonformes Sonder- sen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies
vermögen handelt. Das Anzeigeschreiben und die den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor
Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.“
Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanz- 86. Nach § 129 wird Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
kreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, so- „Abschnitt 3
weit nicht die Verwendung einer Amtssprache
beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. Die Bun- Öffentlicher Vertrieb
desanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesell- von EU-Investmentanteilen
schaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmit- im Geltungsbereich dieses Gesetzes
telbar über die Übermittlung. Die Kapitalanlagege-
sellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser § 130
Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt Auf den öffentlichen Vertrieb von
bringen. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den (1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Invest-
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. mentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapital- Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf
anlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß An- EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzu-
hang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass wenden.
die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
sind. Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das An- 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffent-
zeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in lichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im
Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten
Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundes- sind.
anstalt zu übermitteln.
§ 131
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Pflichten bei öffentlichem
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
über Art, Umfang und Form der einzureichenden (1) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen pitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen
Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Ein-
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- haltung der deutschen Rechts- und Verwaltungs-
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
vorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die er- Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen wer-
forderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen den, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder
an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen
Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investment-
erfolgen. Sie hat mindestens ein inländisches vermögens über diese Übermittlung unterrichtet
Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlas- wurde. Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung
sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
benennen, über welche die Zahlungen, die für die Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten
welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU- Unterlagen sind entweder in einer deutschen Über-
Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlage- setzung oder in einer Übersetzung in eine in inter-
gesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die nationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache
EU-Investmentanteile zumindest teilweise als ge- vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
druckte Einzelurkunden ausgegeben werden. genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind
(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapital- in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen
anlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im In- sind in der Verantwortung der EU-Investmentge-
land vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger sellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu
im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Infor- erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen
mationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
Informationen und Unterlagen erhalten, die sie Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle
gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass
Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentver- das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1
mögens liefern muss. Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mit-
(3) Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 gliedstaaten übermittelt werden können, sind diese
getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufs- in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuch-
prospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich lichen Sprache vorzulegen.
dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei Umbrella-
Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des
dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Ge- Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen,
setzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93
mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist druck- (4) Die EU-Investmentgesellschaft oder die Ka-
technisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle pitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über
darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds Änderungen der Vertragsbedingungen oder der
keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresbe-
Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht richts, des Halbjahresberichts und der wesent-
öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren lichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu un-
terrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in
§ 132 elektronischer Form verfügbar sind. Für diese
Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse
Anzeige von EU-Investmentanteilen anzugeben, an die die Aktualisierungen und Ände-
zum öffentlichen Vertrieb im Inland rungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen
(1) Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft übermittelt werden müssen. Die EU-Investment-
oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungs- gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat
bereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile bei der Übersendung entweder die Änderungen
öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine
ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als
des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen
übermittelt haben: Format beizufügen.
1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Ver- (5) Im Fall einer Änderung der Informationen
ordnung (EU) Nr. 584/2010, über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93
Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten
2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verord- Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung
nung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU- der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Invest-
Investmentvermögen handelt, mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesell-
3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung schaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Ände-
des EU-Investmentvermögens, den Verkaufs- rung diese Änderung in Textform mit.
prospekt sowie den letzten Jahresbericht und
den anschließenden Halbjahresbericht gemäß § 133
Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie Untersagung und
2009/65/EG, Einstellung des öffentlichen Vertriebs
4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG ge- (1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der
nannten wesentlichen Anlegerinformationen. Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1161
lich und geeignet sind, einschließlich einer Untersa- Verwaltungsgesellschaft mit. Sie macht die Unter-
gung des öffentlichen Vertriebs, wenn sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt,
1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
sonstige Vorschriften des deutschen Rechts ver- Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekannt-
stoßen, machung nach Satz 2 Kosten, sind diese der
Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft
2. die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.
mehr erfüllt sind.
(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts- staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
punkte für die Annahme, dass eine EU-Investment- anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Invest-
EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses mentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Ge- dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzei-
setzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine ger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der
Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkennt- Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt
nisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-
des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlage-
auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. gesellschaft vornehmen, wenn die Veröffent-
(3) Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses lichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 7 bleibt
Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investment- unberührt.
vermögens nicht beendet werden oder wenn sich (7) Teilt die zuständige Stelle des Herkunfts-
diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzu- staates des EU-Investmentvermögens der Bundes-
länglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt, anstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs
1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Um-
Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens brella-Konstruktion mit, hat die EU-Investment-
im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die
Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unter-
dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle lagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unter-
Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und richten. Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4
geeignet sind, einschließlich einer Untersagung zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen
des weiteren öffentlichen Vertriebs; dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-Investment-
2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch
gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat
den Beschluss 2009/77/EG der Kommission
die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüg-
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Aus-
lich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
schusses der europäischen Wertpapierregulie-
lichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
rungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18)
Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf
eingesetzten Ausschuss der europäischen Wert-
Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der
papierregulierungsbehörden mitzuteilen.
Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die
Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung
auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU- nicht erfüllt wird.“
Investmentvermögens nicht innerhalb einer an-
87. In § 135 Satz 1 wird jeweils das Wort „EG-Invest-
gemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die
mentanteile“ durch das Wort „EU-Investmentan-
EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlage-
teile“ ersetzt.
gesellschaft, die Anteile dieses EU-Investment-
vermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes 88. § 136 wird wie folgt geändert:
vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, a) In Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich das Wort „EG-Investmentanteile“ durch das
dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. Die Euro- Wort „EU-Investmentanteile“ ersetzt.
päische Kommission ist unverzüglich über jede
b) In Absatz 5 wird die Angabe „85/611/EWG“
nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu un-
durch die Angabe „2009/65/EG“ ersetzt.
terrichten.
89. § 137 wird wie folgt geändert:
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
Wirkung. „ausführliche“ gestrichen.
(5) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel- bb) In den Sätzen 3 und 6 wird jeweils das Wort
len des Herkunftsstaates des EU-Investmentver- „ausführlichen“ gestrichen.
mögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs
mit. Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Invest- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mentvermögens ein anderer ist als der Herkunfts- „(2) Für die ausländischen Investmentanteile
staat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, sind wesentliche Anlegerinformationen zu er-
teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den stellen. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU- wesentlichen Anlegerinformationen über aus-
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
ländische Investmentanteile, die hinsichtlich lösungsbericht“ die Wörter „oder einen Ab-
der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, wicklungsbericht“ eingefügt.
die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach
ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Halbjah-
den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die An-
resbericht“ das Wort „oder“ durch ein
forderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
beachten. Für die wesentlichen Anlegerinforma-
„Auflösungsbericht“ die Wörter „oder den
tionen von ausländischen Investmentanteilen,
Abwicklungsbericht“ eingefügt.
die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113 gg) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 mern 6a bis 6c eingefügt:
Absatz 2b und 2c zu beachten.“ „6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwick-
c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „ausführliche“ lung beginnt,
gestrichen. 6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder
90. In § 139 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung
„gültige ausführliche Verkaufsprospekt“ durch die nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Wörter „gültige Verkaufsprospekt und die im Zeit- oder nicht rechtzeitig macht oder die
punkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anleger- Anleger nicht, nicht richtig, nicht voll-
informationen“ ersetzt. ständig, nicht in der vorgesehenen
91. In § 142 Absatz 1 wird das Wort „EG-Investment- Weise oder nicht rechtzeitig unterrich-
anteilen“ durch das Wort „EU-Investmentanteilen“ tet,
ersetzt. 6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder
92. § 143 wird wie folgt geändert: Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: genannte Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2a Abs. 2 vorgeschriebenen Weise oder nicht
oder 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2a Ab- rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
satz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 93
bb) Nummer 2 wird durch die folgenden Num- Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „oder § 95 Absatz 1
mern 2 bis 2b ersetzt: Satz 3“ eingefügt.
„2. entgegen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 aa) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
oder einer Rechtsverordnung nach strichen.
§ 12 Absatz 5, bb) Nach Nummer 16 werden die folgenden
b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin- Nummern 16a und 16b eingefügt:
dung mit einer Rechtsverordnung „16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als
nach § 12 Absatz 5, oder 85 Prozent des Wertes des Feeder-
c) § 12 Absatz 4 Satz 6 fonds in Anteile eines Masterfonds an-
legt,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschrie- 16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Mas-
benen Weise oder nicht rechtzeitig terfonds anlegt,“.
erstattet, cc) Nach Nummer 20 wird folgende neue Num-
2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Ver- mer 20a eingefügt:
schmelzungsinformation übermittelt,
„20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen
2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Ver- dort genannten Vermögensgegen-
schmelzungsinformation der Bundesan- stand erwirbt,“.
stalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder dd) In Nummer 21 werden nach der Angabe
nicht rechtzeitig einreicht,“. „§ 101“ die Angabe „Satz 1“ und nach
dem Wort „Investmentaktiengesellschaft“
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Halbsatz 1 die Wörter „oder eines Teilgesellschaftsver-
einen vereinfachten oder ausführlichen mögens“ eingefügt.
Verkaufsprospekt“ durch die Wörter „die
wesentlichen Anlegerinformationen oder ee) In Nummer 27 wird die Angabe „§ 133 Abs. 2,
einen dort genannten Verkaufsprospekt“ 3, 4 oder 4a“ durch die Wörter „§ 133 Ab-
ersetzt. satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „ausführlichen“
gestrichen. ff) Nummer 28 wird die neue Nummer 29 und
die bisherige Nummer 29 wird die neue
ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 44
Nummer 28.
Abs. 7 Satz 1,“ die Wörter „oder entgegen
§ 44 Absatz 4a“ eingefügt, nach dem Wort gg) In der neuen Nummer 28 wird nach dem
„Halbjahresbericht“ das Wort „oder“ durch Wort „vertreibt“ der Punkt durch das Wort
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Auf- „oder“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1163
hh) In der neuen Nummer 29 werden die Wörter Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
„§ 133 Abs. 1 Satz 1 oder“ und die Wörter Bundesanstalt übertragen.
„EG-Investmentanteilen oder“ gestrichen (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
und nach dem Wort „aufnimmt“ das Wort ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
„oder“ durch einen Punkt ersetzt. mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
93. Nach § 143b wird folgender § 143c eingefügt: Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
„§ 143c
Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben
Beschwerde- und Schlichtungsverfahren nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben
behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Be- dort zweckmäßiger erledigt werden können. Das
schwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder- stalt übertragen.“
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund an- 94. § 144 wird wie folgt geändert:
geben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Verbraucher können bei Streitigkeiten im aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem „Die wesentlichen Anlegerinformationen
Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die über EU-Investmentanteile, die im Geltungs-
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechts- bereich dieses Gesetzes vertrieben werden
streitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt
Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg erstmals vorzulegen, sobald diese nach den
zu beschreiten. Vorschriften eines Mitgliedstaates der
(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 Europäischen Union oder eines anderen Ver-
oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschrei- tragsstaates des Abkommens über den
tende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundes- Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen
anstalt mit den zuständigen Stellen der anderen sind, spätestens zum 1. Juli 2012.“
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der bb) Satz 3 wird aufgehoben.
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die
bis 6 ersetzt:
§§ 5b und 19 gelten entsprechend.
„(4) Wird ein richtlinienkonformes Sonder-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des
mung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem EU-Investmentvermögens die Verwendung des
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes- vereinfachten Verkaufsprospekts während der
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der
Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle
Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das
zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen übernehmende Sondervermögen, die den An-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver- legern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
tragsstaaten des Abkommens über den Euro- zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufs-
päischen Wirtschaftsraum zu regeln. Das Verfahren prospekt des übernehmenden Sondervermö-
ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten gens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni
und muss insbesondere gewährleisten, dass 2012.
1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unpartei- (5) Legt ein Feederfonds in einem ausländi-
isch handelt, schen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich des ausländischen Masterfonds die Verwendung
sind, des vereinfachten Verkaufsprospekts während
der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens
der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hin-
rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsa-
sichtlich des Masterfonds an die Stelle der in
chen und Bewertungen vorbringen können, und
§ 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3
4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Ver- Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
traulichkeit der Informationen gewährleisten, vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformatio-
von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt- nen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
nis erhalten. der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländi-
Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der schen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens
Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigne- bis zum 30. Juni 2012.
ten Verteilungsschlüssels an den Kosten des (6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden
Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. Vertragsbedingungen oder einer bestehenden
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Satzung und bestehenden Anlagebedingungen
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet
Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser werden.“
Angaben eines inländischen Investmentver-
96. § 146 wird wie folgt geändert:
mögens bedürfen keiner nachträglichen Ge-
nehmigung durch die Bundesanstalt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
95. § 145 wird wie folgt geändert: „(1) Eine richtlinienkonforme Investment-
aktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die
gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15
„(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung
richtlinienkonformen Sondervermögen zum 1. Juli dieses Gesetzes anzupassen. Der Antrag auf
2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Genehmigung darf nur solche Änderungen der
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 Satzung und Anlagebedingungen beinhalten,
(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende die zwingend für eine Anpassung an die Anfor-
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Der An- derungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden
trag auf Genehmigung darf nur solche Änderun- Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4
gen der Vertragsbedingungen beinhalten, die Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.
zwingend für eine Anpassung an die Anforderun- § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5
gen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 geänderte Satzung und die geänderten Anlage-
erlassenen Richtlinie erforderlich sind. § 43 Ab- bedingungen spätestens am 30. Juni 2011 be-
satz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass kannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011
die geänderten Vertragsbedingungen spätestens in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die
diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 43 Ab- Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung
satz 3 findet keine Anwendung.“ ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden
„(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf
Investmentaktiengesellschaften, die nicht von
die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von
Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in
Absatz 1 erfassten Sondervermögen dieses Ge- der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung
setz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden
noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter ange-
Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012
wendet werden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121,
weiter anwenden; die §§ 37, 38, 42, 42a, 43,
123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99
121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in
Absatz 3, sind jedoch bereits in der ab dem
der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung an-
1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden. In-
zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
vestmentaktiengesellschaften, die nicht von Ab-
Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten,
satz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre
nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen
Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar
spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß
2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Geset-
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ab dem
(BGBl. I S. 1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende
1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes
Fassung dieses Gesetzes anzupassen. § 99 Ab-
anzupassen. § 43 Absatz 5 findet mit der Maß- satz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit
gabe Anwendung, dass die geänderten Ver-
der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte
tragsbedingungen spätestens am 31. Dezember
Satzung und die geänderten Anlagebedingun-
2012 bekannt zu machen sind und diese am
gen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt
1. Januar 2013 in Kraft treten; § 43 Absatz 3 fin-
zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in
det keine Anwendung. Von der in § 43 Absatz 5
Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des An-
§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die
legers mittels eines dauerhaften Datenträgers
Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung
kann abgesehen werden, wenn die Änderungen
ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.
der Vertragsbedingungen lediglich zwingend er-
Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung mit
forderliche Anpassungen an die Anforderungen § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unter-
der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung die-
richtung des Anlegers mittels eines dauerhaften
ses Gesetzes beinhalten.“
Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Änderungen der Satzung und der Anlagebedin-
gungen lediglich zwingend erforderliche Anpas-
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: sungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli
2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes bein-
„Auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Immobi- halten.“
lien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor
dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis 97. Folgender § 148 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1165
„§ 148 Artikel 3
Übergangsvorschrift Änderung des
zur Aufhebung des § 127 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist,
Fassung weiter anzuwenden.“ wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 werden die
Artikel 2 Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
Änderung des und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Kreditwesengesetzes Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- ren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Euro-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März päischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist,“
folgt geändert: durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
1. In § 1 Absatz 18 werden die Angaben „73/239/EWG, 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
und 2006/49/EG“ durch die Angaben „73/239/EWG, für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils
und 2009/65/EG“ ersetzt. geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 27a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
2. In § 2c Absatz 1a Satz 8 Nummer 2 werden die
linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
(ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Wörter „Richtlinie
pieren (OGAW)“ durch die Wörter „Richtlinie
2009/65/EG“, die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Satz 1
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
kel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG“
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
und die Wörter „Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
der Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „Arti-
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
kel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie
S. 32)“ ersetzt.
2009/65/EG“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 3. In § 31 Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-
„Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a linie 85/611/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungs- 2009/65/EG“ ersetzt.
gesellschaft)“ durch die Wörter „Verwaltungsgesell-
4. In § 33b Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die
schaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b
Angabe „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungs-
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts-
gesellschaft)“ ersetzt.
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
4. In § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
wird das Wort „Investmentrichtlinie“ durch die An- ren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch die Angabe
gabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. „Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
5. In § 10c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „ein Institut,“ die Wörter „eine Kapital- Artikel 4
anlagegesellschaft,“ und nach den Wörtern „nach
Änderung des
diesem Gesetz“ die Wörter „oder als Kapitalanlage-
Wertpapierprospektgesetzes
gesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentge-
setz“ eingefügt. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospekt-
gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zu-
6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember
jeweils die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die
Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie“ durch die Wörter „mit veränderlichem Kapital“ gestrichen.
Wörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52
Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. Artikel 5
7. In § 23a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arti- Änderung des
kels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie“ Geldwäschegesetzes
durch die Wörter „Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt. (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die
ist, wird wie folgt geändert: Auskunft auch auf solche Fragen verweigern,
wenn sich diese auf Informationen beziehen,
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Nie-
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der
derlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im
Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten
Ausland“ durch die Wörter „Zweigniederlassungen
haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen,
von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-
§ 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes“ ersetzt.
partner seine Rechtsberatung für den Zweck der
2. § 16 wird wie folgt geändert: Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in
Anspruch genommen hat oder nimmt.
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- (5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
aufsicht für stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte
Auslegungs- und Anwendungshinweise für die
a) die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen
der Deutschen Bundesbank, Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Ver-
b) Finanzdienstleistungsinstitute und Zah- fügung.
lungsinstitute, (6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
c) im Inland gelegene Zweigstellen und informiert die Verpflichteten über diejenigen
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten
Finanzdienstleistungsinstituten und Zah- im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
lungsinstituten mit Sitz im Ausland, Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Infor-
mation durch die Bundesrechtsanwaltskammer
d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne
für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,
des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
die Bundessteuerberaterkammer für Steuerbe-
e) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des rater und Steuerbevollmächtigte, die Bundes-
§ 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und notarkammer für Notare, die Mitglied einer
Notarkammer sind, und die zuständige oberste
f) im Inland gelegene Zweigniederlassungen
Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für
von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sin-
Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer
ne des § 2 Absatz 6a des Investmentgeset-
sind. Die Information über die Gleichwertigkeit
zes,“.
eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 nicht von einer eigenen Risikobewertung im
bis 6 angefügt: Einzelfall.“
„(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner
Organe und dessen Beschäftigte haben der zu- Artikel 6
ständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2
Änderung des
Nummer 4 bis 9 sowie den Personen und Ein-
Restrukturierungsfondsgesetzes
richtungen, derer sich die zuständige Behörde
zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. De-
Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das durch Artikel 8
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unter- des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geän-
lagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in dert worden ist, wird wie folgt geändert:
diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von
Bedeutung sind. Die zuständige Behörde kann, 1. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflich-
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit
teten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Ge-
der Deutschen Bundesbank“ und das Wort
setz festgelegten Anforderungen vornehmen und
„nicht“ gestrichen.
die Durchführung der Prüfungen auf Dritte über-
tragen. Die Bediensteten der zuständigen Be- b) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
hörde sowie die sonstigen Personen, derer sich
die zuständige Behörde bei der Durchführung 2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:
der Prüfungen bedient, können hierzu die Ge-
„(11) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 10
schäftsräume des Verpflichteten innerhalb der
Satz 2 bis 7 ist vor der Zuleitung an den Bundesrat
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung
und besichtigen. Die Betroffenen haben Maß-
kann durch Beschluss des Bundestages geändert
nahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes-
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der verordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver- Rechtsverordnung aufgrund des Beschlusses des
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten
keiten aussetzen würde. Verpflichtete im Sinne Zuleitung an den Bundestag nicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1167
Artikel 7 b) In Satz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
Änderung des
mer 3 angefügt:
Einkommensteuergesetzes
„3. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
mer 1a
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom a) das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländi-
sche Wertpapierhandelsunternehmen oder
1. § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b wird wie folgt die inländische Wertpapierhandelsbank,
gefasst: welche die Anteile verwahrt oder verwaltet
„b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein und die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT schreibt oder die Kapitalerträge gegen
gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes Aushändigung der Dividendenscheine aus-
verliert,“. zahlt oder gutschreibt oder die Kapitaler-
träge an eine ausländische Stelle auszahlt,
2. § 43 wird wie folgt geändert:
b) die Wertpapiersammelbank, der die Anteile
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: zur Sammelverwahrung anvertraut wurden,
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wenn sie die Kapitalerträge an eine auslän-
dische Stelle auszahlt.“
„Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in c) In Satz 5 werden die Wörter „ , soweit es sich
Nummer 1a gesondert genannt sind, und nicht um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 satz 1 Nummer 1 Satz 4 handelt,“ gestrichen.
Nummer 2.“ 4. § 44a wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern
eingefügt: „zu erstatten ist“ die Wörter „oder nach Absatz 10
kein Steuerabzug vorzunehmen ist“ eingefügt.
„1a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 aus Aktien, die ent- b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d
weder gemäß § 5 des Depotgesetzes Absatz 1 Satz 3 bis 9“ durch die Wörter „§ 50d
zur Sammelverwahrung durch eine Wert- Absatz 1 Satz 3 bis 11“ ersetzt.
papiersammelbank zugelassen sind und c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
dieser zur Sammelverwahrung im Inland
„(10) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43
anvertraut wurden, bei denen eine Son-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die aus-
derverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des
zahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzuneh-
Depotgesetzes erfolgt oder bei denen
men, wenn
die Erträge gegen Aushändigung der
Dividendenscheine ausgezahlt oder gut- 1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranla-
geschrieben werden;“. gungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
„6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne nach Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt
der Nummern 1 und 1a;“. wird,
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nummer“ 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
die Angabe „1a und“ eingefügt. nach Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorge-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 legt wird oder
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1a bis 4“ er- 4. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
setzt. nach Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vor-
3. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuerein-
behalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungs-
„In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie des Satzes 1 erfasst, oder führt diese einen Ver-
7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, lustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter
jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des
Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wert- Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht
papiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle vorzunehmen, soweit die Kapitalerträge zusam-
im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den men mit den Kapitalerträgen, für die nach Ab-
Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, satz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder
7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten
auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rech- ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten
nung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzu- Freistellungsbetrag nicht übersteigen. Absatz 6
nehmen.“ ist entsprechend anzuwenden.“
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
5. § 45a wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt Änderung des
durch die Wörter „ ; die auszahlende Stelle hat die Investmentsteuergesetzes
Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils ge- 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 6
sondert für das Land, in dem sich der Ort der des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
Geschäftsleitung des Schuldners der Kapital- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
erträge befindet, anzugeben.“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab- a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Son-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter dervermögen“ durch das Wort „Dach-Invest-
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4“ und die mentvermögen“ ersetzt.
Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ durch
die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6“ b) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Übertra-
ersetzt. gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt c) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort
durch die Wörter „ , sofern nicht die Voraus- „Spezial-Sondervermögen“ die Wörter „und
setzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind.“ Spezial-Investmentaktiengesellschaften“ einge-
ersetzt. fügt.
d) In der Angabe zu § 17a wird das Wort „Übertra-
6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung“ durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 2. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch die folgen-
„Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 den Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:
Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach „(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
§ 45a Absatz 2 beizufügen.“
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese
b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz ein- gebildet werden,
gefügt:
a) in Form eines Sondervermögens im Sinne
„Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Ab- des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
satz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm das von einer Kapitalanlagegesellschaft im
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-
vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge zes verwaltet wird,
als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unter- b) in Form eines Sondervermögens im Sinne
worfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung das von einer inländischen Zweigniederlas-
aufzubewahren.“ sung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im
c) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Satz 7“ Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-
durch die Wörter „Satz 9“ ersetzt. setzes verwaltet wird,
7. Nach § 52 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge- c) in Form eines Sondervermögens im Sinne
fügt: des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes,
das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im
„(8) § 3 Nummer 70 Satz 3 Buchstabe b in der
Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentge-
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni
setzes im Wege der grenzüberschreitenden
2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar
Dienstleistung verwaltet wird, und
2011 anzuwenden.“
d) in Form einer inländischen Investmentaktien-
8. Nach § 52a Absatz 16a wird folgender Absatz 16b gesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des
eingefügt: Investmentgesetzes,
„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a 2. inländische Investmentanteile in Form der An-
Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d teile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buch-
Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes stabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) sind erstmals von Aktien an der inländischen Investment-
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger aktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“ und
3. ausländische Investmentvermögen und aus-
Artikel 8
ländische Investmentanteile im Sinne des § 2
Änderung des Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.
Körperschaftsteuergesetzes (1a) Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt
In § 32 Absatz 3 Satz 3 des Körperschaftsteuer- ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a
S. 1768) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1 des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Invest-
Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 1a“ er- mentvermögen der Vertragsform zu den ausländi-
setzt. schen Investmentvermögen. Ist nach dem Recht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1169
des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens Anleger ausgeschüttet. Hat das Investment-
nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanla- vermögen auf den erworbenen Anteil eine
gegesellschaft im Inland oder der inländischen Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesell- geleistet, sind dem Anleger neben den Einnah-
schaft die Bundesrepublik Deutschland zur Rege- men anstelle der Ausschüttung auch Beträge in
lung der umfassenden Besteuerung des Invest- Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zu-
mentvermögens berufen, so gilt dieses für die An- zurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5
wendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.
als inländisches Investmentvermögen. Anteile an Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die
einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den
Anteile an einem inländischen Investmentvermö- Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2
gen. Anteile an einem Investmentvermögen nach den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich. Die
Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentan- auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der
teilen. Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c
hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer
(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und
des Anteils einzuziehen.
§ 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2
Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten (1b) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem
entsprechend. Anleger im Sinne dieses Gesetzes inländischen thesaurierenden Investmentver-
sind die Inhaber von Anteilen an Investment- mögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er
vermögen, unabhängig von deren rechtlicher Aus- ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so
gestaltung. Inländische Investmentvermögen sind gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Ge-
zugleich inländische Investmentgesellschaften im schäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und
Sinne dieses Gesetzes. Sie werden bei der Gel- Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen
tendmachung von Rechten und der Erfüllung von Erträgen entspricht. Leistet das Investmentver-
Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des mögen auf den erworbenen Anteil eine Teilaus-
schüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist
1. Absatzes 1 Nummer 1
der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüt-
a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesell- tung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach
schaft, § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und
b) Buchstabe b durch die inländische Zweignie- Teilausschüttungen. Für die Anwendung dieses
Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den
derlassung der ausländischen Verwaltungs-
ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige
gesellschaft und
Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach
c) Buchstabe c durch die inländische Depot- Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentan-
bank und teil gleich. Der Entrichtungspflichtige nach § 7
2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbe-
träge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2
vertreten.“ vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
3. § 2 wird wie folgt geändert: (1c) Die Investmentgesellschaft hat in Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu
tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor
aa) In Satz 3 wird das Wort „Anteilscheinin- dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an
haber“ durch das Wort „Anleger“ ersetzt. dem der Nettoinventarwert des Investmentver-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: mögens um die von der auszahlenden Stelle
oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden
„Reicht im Falle der Teilausschüttung die Aus- Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die
schüttung nicht aus, um die Kapitalertrag- nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem
steuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens
der bundes- oder landesgesetzlich gere- ausgegangen wird und Ausschüttungen an die
gelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertrag- Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfü-
steuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten, gung zu stellende Beträge nur in dem Umfang
gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger das Investmentvermögen belasten, der den
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in Berechnungen der Investmentgesellschaft ent-
dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom spricht.“
Investmentvermögen erzielt worden sind,
als zugeflossen und für den Steuerabzug c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
als ausschüttungsgleicher Ertrag.“ Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt: 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3
werden jeweils hinter dem Wort „Investmentgesell-
„(1a) Erwirbt ein Anleger einen Anteil an ei- schaft“ die Wörter „oder die ein EU-Investmentver-
nem ausschüttenden Investmentvermögen unter mögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanla-
Einschluss des Rechts zum Bezug der Aus- gegesellschaft“ eingefügt.
schüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht,
so gelten die Einnahmen anstelle der Aus- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
schüttung als vom Investmentvermögen an den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die a) die Anteile an dem Investmentvermögen
Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter verwahrt oder verwaltet und
„Nummer 1 und 1a“ ersetzt. aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-
bb) Satz 4 wird aufgehoben. zahlt oder gutschreibt oder
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
„(2) Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 eine ausländische Stelle auszahlt oder
Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten b) die Anteile an dem Investmentvermögen
und ausschüttungsgleichen Erträge die Ab- nicht verwahrt oder verwaltet und
sätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden; die zu erhe-
aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 aus-
bende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-
zahlt oder gutschreibt oder
schütteten Betrag einzubehalten. Im Falle einer
Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an
auf die ausgeschütteten und ausschüttungsglei- eine ausländische Stelle auszahlt, oder
chen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzu- 2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an
wenden.“ dem Investmentvermögen zur Sammel-
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 verwahrung anvertraut wurden, wenn sie die
bis 3d ersetzt: Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine aus-
„(3) Eine Kapitalertragsteuer wird von den Er- ländische Stelle auszahlt.
trägen aus einem Anteil an einem inländischen Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Ka-
Investmentvermögen erhoben, pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
1. soweit in den Erträgen aus dem Investment- Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes gel-
anteil inländische Erträge im Sinne des § 43 tenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie setzes entsprechend anzuwenden.
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal- (3b) Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüt-
ten sind, tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische
Maßgabe des Absatzes 3a und Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszah-
lende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre. Die
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen
Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den
nach Maßgabe des Absatzes 3b,
inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren An-
2. soweit in den Erträgen aus dem Investment- forderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht
anteil Erträge aus der Vermietung und Ver- die inländische Stelle Beträge nach § 2 Ab-
pachtung von und Gewinne aus Veräuße- satz 1b einzuziehen hat; nicht angeforderte
rungsgeschäften mit im Inland belegenen Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach
Grundstücken und grundstücksgleichen Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des
Rechten enthalten sind, Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach 10. des Folgemonats anzumelden und abzufüh-
Maßgabe des Absatzes 3c und ren. Das Investmentvermögen, die Depotbank
und die sonstigen inländischen Stellen haben
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen
das zur Verfügungstellen und etwaige Rück-
nach Maßgabe des Absatzes 3d.
forderungen der Steuerabzugsbeträge nach
Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungs- denselben Regeln abzuwickeln, die für aus-
pflichtigen. Dieser hat die auszuschüttenden geschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1
Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge Nummer 1 Buchstabe a gelten würden. Die
bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer
nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit
des Anteils einzuziehen hat. Das Investment- dem Ende des Geschäftsjahres des Investment-
vermögen hat der Depotbank die Beträge für vermögens einzubehalten und zum 10. des
die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur Folgemonats anzumelden und abzuführen.
Verfügung zu stellen, die sich nach seinen Ergänzend sind die für den Steuerabzug von
Berechnungen unter Verwendung der von der Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Depotbank ermittelten Zahl der Investment- Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuerge-
anteile ergeben. setzes geltenden Vorschriften des Einkommen-
(3a) Entrichtungspflichtiger ist bei ausge- steuergesetzes entsprechend anzuwenden.
schütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 (3c) Den Steuerabzug hat bei ausgeschütte-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende ten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Stelle Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflich-
1. das inländische Kredit- oder Finanzdienst- tiger die auszahlende Stelle im Sinne des Ab-
leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 satzes 3a Satz 1 vorzunehmen. Ergänzend sind
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Ein- die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im
kommensteuergesetzes oder das inländi- Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie
sche Wertpapierhandelsunternehmen, wel- Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
ches, oder die inländische Wertpapierhan- Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ent-
delsbank, welche sprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1171
(3d) Den Steuerabzug nimmt bei ausschüt- inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug ab-
tungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 gesehen, hat die inländische Investmentgesell-
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungs- schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
pflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Ab- gesellschaft hat sich von dem ausländischen
satz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
Satz 1 wäre. Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entspre- versichern zu lassen, dass der Gläubiger der
chend anzuwenden. Ergänzend sind die für den Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als
Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor- gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Ver-
schriften des Einkommensteuergesetzes ent- fahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steu-
sprechend anzuwenden.“ erabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
„(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen als zugeflossen gelten, der eine nach den
eines inländischen Investmentvermögens mit Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Eu-
Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ropäischen Union oder des Europäischen Wirt-
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ge- schaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne
nannten hat als Entrichtungspflichtiger die in- des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeits-
ländische Stelle einen Steuerabzug vorzuneh- weise der Europäischen Union oder des Arti-
men, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3 kels 34 des Abkommens über den Europäischen
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäfts-
Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet leitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines
wäre. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft
Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu- im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Kör-
wenden.“ perschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: es sich um eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-
„(5) Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen
schaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-
und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4
sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
von der inländischen Stelle weder vom Steuer-
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
abzug abgesehen noch ganz oder teilweise
besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend
Abstand genommen, wird auf Antrag die ein-
anzuwenden.“
behaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraus-
setzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Sonder-
in dem dort vorgesehenen Umfang von der in- vermögen“ durch das Wort „Dach-Investment-
ländischen Investmentgesellschaft erstattet. Der vermögen“ ersetzt.
Anleger hat der Investmentgesellschaft eine
Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne b) In Satz 1 wird das Wort „Dach-Sondervermö-
der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der gens“ durch das Wort „Dach-Investmentvermö-
hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vor- gens“ ersetzt.
genommen hat und auch nicht vornehmen c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird. Im Übrigen sind die für die Anrechnung „Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraus-
und Erstattung der Kapitalertragsteuer gelten- setzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungs-
entsprechend anzuwenden. Die erstattende in- grundlagen des Ziel-Investmentvermögens den
ländische Investmentgesellschaft haftet in sinn- steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investment-
gemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des vermögens zuzurechnen.“
Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vor-
genommene Erstattungen; für die Zahlungs- d) Folgender Satz wird angefügt:
aufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung „Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-
entsprechend. Für die Überprüfung der Erstat- Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2
tungen sowie für die Geltendmachung der Rück- Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzu-
forderung von Erstattungen oder der Haftung ist wenden.“
das Finanzamt zuständig, das für die Besteue-
rung der inländischen Investmentgesellschaft 7. § 11 wird wie folgt geändert:
nach dem Einkommen zuständig ist.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wird bei einem Gläubiger ausschüttungs- „Das inländische Sondervermögen gilt in
gleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im
oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der Körperschaftsteuergesetzes.“
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
bb) Folgender Satz wird angefügt: 10. § 15 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Invest- a) Der Überschrift werden die Wörter „und Spezial-
mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a Investmentaktiengesellschaften“ angefügt.
Satz 2.“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 6, 7 Abs. 4
Wörtern „bei den übrigen Kapitalerträgen“ die Satz 2“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
Wörter „außer Kapitalerträgen im Sinne des
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögens“
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkom-
durch das Wort „Investmentvermögens“ er-
mensteuergesetzes“ eingefügt.
setzt.
8. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: cc) Satz 8 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in des- „Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Invest- nach § 7 ist durch die Investmentgesell-
mentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des schaft innerhalb eines Monats nach der Ent-
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen stehung zu entrichten. Die Investmentgesell-
Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in schaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine
den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der in- benem Datensatz auf elektronischem Weg
ländischen Depotbank befindet.“ nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
9. § 14 wird wie folgt geändert: lungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8
a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“ der Verordnung vom 17. November 2010
durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt. (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung zu übermit-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Übertragung al-
teln. Im Rahmen der ergänzenden Anwen-
ler Gegenstände eines Sondervermögens“ durch
dung der Vorschriften des Einkommensteu-
das Wort „Verschmelzung“ und die Wörter „§ 40
ergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a
des Investmentgesetzes“ durch die Wörter
Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkom-
„§ 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger
mensteuergesetzes nicht anzuwenden.“
Beteiligung inländischer Sondervermögen“ er-
setzt. c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in
Höhe von 25 Prozent durch die Investmentge-
„Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investment- sellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10
gesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt gilt entsprechend.“
als Geschäftsjahresende des übertragenden
Sondervermögens.“ 11. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übertragung“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum
durch das Wort „Verschmelzung“ ersetzt.
Übertragungsstichtag“ durch die Wörter „zu Be-
ginn des dem Übertragungsstichtag folgenden b) In Satz 1 werden die Wörter „Übertragungen
Tages“ ersetzt. zwischen Rechtsträgern desselben Staates“
durch die Wörter „Verschmelzungen von Invest-
e) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- mentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht
gefügt: unterliegen,“ und in Nummer 1 die Angabe „§ 40“
„Erhalten die Anleger des übertragenden Son- durch die Angabe „§ 40g“ ersetzt.
dervermögens eine Barzahlung im Sinne des 12. § 18 wird wie folgt geändert:
§ 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als
a) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht aa) In Satz 7 werden vor den Wörtern „erstmals
Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung auf Kapitalerträge anzuwenden“ die Wörter
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Dop- „vorbehaltlich der Sätze 8 und 9“ eingefügt.
pelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Ein-
kommensteuergesetzes ist; § 3 Nummer 40 des „Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser
des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind inländische Immobilienerträge aus seinem
nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Aus- Anwendungsbereich ausnimmt.“
schüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil b) Die folgenden Absätze 20 und 21 werden ange-
der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln.“ fügt:
f) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 werden nach den „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11
Wörtern „andere Investmentgesellschaft“ die Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1
Wörter „oder ein Teilgesellschaftsvermögen Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9
einer anderen Investmentaktiengesellschaft“ des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
eingefügt. S. 1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1173
wenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen. das Land den Steuerbetrag an das Land zu überwei-
Die §§ 2, 7, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 sen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners
und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des der Kapitalerträge befindet.“
Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126) sind erstmals auf Kapitalerträge Artikel 11
anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen Änderung des
des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen REIT-Gesetzes
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder
ihm als zugeflossen gelten. Für vor dem 1. Ja- Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
nuar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember
die inländische Stelle abweichend von § 7 Ab- 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie
satz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertrag- folgt geändert:
steuer spätestens mit Ablauf des zweiten Mo- 1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nats seit dem Ende des Geschäftsjahres des In-
„Die Frist des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bun-
vestmentvermögens einzubehalten und zum 10.
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zu
des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden,
Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar
wenn Umstände außerhalb des Verantwortungs-
2013 als zugeflossen geltende Erträge von Ent-
bereichs des Vor-REIT eine solche Verlängerung
richtungspflichtigen bei der Depotbank nicht
rechtfertigen.“
eingezogen wurden, hat die Depotbank abwei-
chend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spä- 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1
testens mit Ablauf des dritten Monats seit dem Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
Ende des Geschäftsjahres des Investmentver- Nummer 1, 1a“ ersetzt.
mögens einzubehalten und zum 10. des Folge- 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
monats anzumelden und abzuführen.
„(11) § 10 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
(21) § 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 S. 1126) ist erstmals ab dem 1. Januar 2011 anzu-
(BGBl. I S. 1959) ist für Kapitalerträge, die dem wenden. § 20 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit S. 1126) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapital- die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011
erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 zufließen.“
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Artikel 12
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur Änderung des
zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus Grunderwerbsteuergesetzes
denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
wirtschaftlichen Eigentum auch Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investment- 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
aktiengesellschaft oder ist, wird wie folgt geändert:
2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Ei- 1. § 6a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gentum der Kapitalanlagegesellschaft oder „Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft,
im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das
herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren
stehen. Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus
Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von An- vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem
teilen an einem Ziel-Investmentvermögen han- Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils
delt und die Anteile an das Dach-Investmentver- unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom
mögen ausgegeben werden.“ Hundert ununterbrochen beteiligt ist.“
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
Artikel 10 „(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist
Änderung des erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
Zerlegungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.“
Nach § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 13
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Änderung der
S. 1768) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a Makler- und Bauträgerverordnung
eingefügt:
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Makler- und Bauträger-
„(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ei- 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch
nem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I
des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 124
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 bis 2a“ (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
ersetzt. Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsge-
Artikel 14 setzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-
Änderung der gungen genommen werden.“
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Artikel 15
Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der Inkrafttreten
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die
Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I (1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10
S. 1906), die zuletzt durch Artikel 110 Absatz 4 des Buchstabe f, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 28 be-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) schränkt auf § 28 Absatz 3 Satz 3 und 4, Nummer 34
geändert worden ist, wird folgender § 9 eingefügt: beschränkt auf § 40c Absatz 3, Nummer 44 Buch-
stabe b, Nummer 84 beschränkt auf § 128 Absatz 6,
„§ 9 Nummer 93 beschränkt auf § 143c Absatz 5 und 6,
Nummer 94 beschränkt auf § 144 Absatz 6, Nummer 95
Versicherungspflicht
und 96, Artikel 2 Nummer 5 sowie die Artikel 4 bis 11
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge- treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-
zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens- (2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in
schäden zu versichern und die Versicherung während Kraft.
der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der
(3) Artikel 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in
Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-
Kraft.
mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-
nehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2011 in
setzbuchs einzustehen hat. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2011 1175
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 21. Juni 2011
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des gende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma- der Mindestgrundrente nach dem Bundesversor-
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet gungsgesetz.“
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Zweiten
Änderung der Buch Sozialgesetzbuch erbracht“ die Wörter
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung „oder betriebliche Darlehen aufgenommen“
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom eingefügt.
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
„Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Finanzierung andere Darlehen verwandt wer-
1. § 1 wird wie folgt geändert: den.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Num-
„2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei mer 1“ ersetzt.
der Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 3. § 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-
„4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnis-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu berück-
sen.“
sichtigenden ersparten häuslichen Ver-
brauchsausgaben erbracht werden, bis 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Höhe des Betrages nach § 5a Num- a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1
mer 3,“. Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11b Ab- Nummer 3“ ersetzt.
satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
„(6) Die Verletztenrente nach dem Siebten c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Ein-
kommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund „a) ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich
eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Natio- als mit seiner Erzielung verbundene notwen-
nalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen De- dige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen
mokratischen Republik erlittenen Gesundheits- nach § 3,“.
schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betra- Artikel 2
ges nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Inkrafttreten
Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad
der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der je- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
weiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit ent- satzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
spricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung
um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichti- vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen