1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Sechstes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)
Vom 16. Juni 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 14 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“ durch
das Wort „während“ ersetzt.
Inhaltsübersicht
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 23 Ab-
Artikel
satz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-
Änderung des Biersteuergesetzes 1
monopolgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a Ab-
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes 2
satz 1“ ersetzt.
Änderung des Tabaksteuergesetzes 3
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- 6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
steuergesetzes 4 „am siebten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung von entstehung“ eingefügt.
Verbrauchsteuergesetzen 5
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 6 „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
Inkrafttreten 7 Steuerbefreiung an“ eingefügt.
Artikel 1 8. In § 20 Absatz 6 wird das Wort „treffen“ durch das
Wort „erlassen“ ersetzt.
Änderung des
Biersteuergesetzes 9. § 23 wird wie folgt gefasst:
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I „§ 23
S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert: Steuerbefreiungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es ge-
a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und werblich verwendet wird
das Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen. 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
Verwender“ eingefügt. reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“ 2. zur Herstellung von Essig,
durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt. 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
3. § 10 wird wie folgt geändert: Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
sind,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden von
nach dem Wort „Steueraussetzung“ ein
a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
Komma und die Wörter „auch über Dritt-
mehr als 1,2 Volumenprozent,
länder oder Drittgebiete,“ eingefügt.
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und andere alkoholhaltige Getränke,
„2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Ab-
5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
satz 1) oder“.
erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
„(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 Alkohol je 100 Kilogramm,
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch den
6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.
erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
Wort „übergeführt“ ersetzt. mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 genommen Bier und andere alkoholhaltige Ge-
wird jeweils das Wort „überführt“ durch das Wort tränke.
„übergeführt“ ersetzt. (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn
es
*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungs-
beschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von lagers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-
Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzu- chungen und Prüfungen verbraucht oder für
führen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die
Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu ver- Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
längern (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 5). nommen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1091
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
verwendet wird, die nicht der Biersteuer unter- Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
liegen,
a) das Erlaubnis- und das Verwendungsverfah-
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän- ren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu
digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung regeln,
dieser Behörde entnommen wird,
b) für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter besondere Überwachung vorzuschreiben,
als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. c) für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuer-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- freien Verwendung beziehen oder einsetzen,
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
des Bundesrates
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
a) Mindestmengen für die Verwendung von Bier
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
vorzuschreiben,
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-
lassen, b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise
der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu- 11. § 28 wird wie folgt geändert:
lassen, dass bei der Herstellung von Waren a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
von der Vergällung abgesehen werden kann, wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
soweit Steuerbelange nicht gefährdet er- ersetzt.
scheinen,
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von
Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfrei-
zur Herstellung von Essig zu vergällen ist heit für Bier, soweit dadurch nicht unange-
oder dass besondere Überwachungsmaß- messene Steuervorteile entstehen, unter den
nahmen getroffen werden, Voraussetzungen anzuordnen, unter denen
es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kos-
des Rates vom 16. November 2009 über das
ten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben
gemeinschaftliche System der Zollbefreiun-
und dass davon sowie von dem vergällten Al-
gen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in
kohol unentgeltlich Proben entnommen wer-
der jeweils geltenden Fassung und anderen
den dürfen;
von der Europäischen Gemeinschaft oder der
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge- Europäischen Union erlassenen Rechtsvor-
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab- schriften vom Zoll befreit werden kann, und
satz 1 zuzulassen.“ die notwendigen Verfahrensvorschriften zu
10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: erlassen sowie zur Sicherung des Steuerauf-
kommens anzuordnen, dass bei einem Miss-
„§ 23a
brauch für alle daran Beteiligten die Steuer
Verwender entsteht;“.
(1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 12. § 29 wird wie folgt geändert:
steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis.
Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso- a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1
nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit Nummer 5“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2
keine Bedenken bestehen. Nummer 5“ ersetzt.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht aa) Die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-
mehr erfüllt ist. leistung“ werden durch die Wörter „zur
(3) Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen Sicherheitsleistung“ ersetzt.
der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestim- bb) Die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit
mung verwendet wird oder dieser nicht mehr zuge- § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-
führt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des setzes“ werden durch die Angabe „§ 23a
§ 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Bieres Absatz 1“ ersetzt.
nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der
vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der
Artikel 2
zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die
Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung Änderung des
gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat Branntweinmonopolgesetzes
unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. § 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im
Die Steuer ist sofort fällig. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
des Bundesrates S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
„§ 99b Artikel 4
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung Änderung des
von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet Schaumwein- und
werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen Zwischenerzeugnissteuergesetzes
im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeits-
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-
weise der Europäischen Union hergestellt worden ist.“
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010
Artikel 3
(BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des geändert:
Tabaksteuergesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De- a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, eingefügt:
wird wie folgt geändert: „§ 23a Verwender“.
1. § 2 wird wie folgt geändert: b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „und in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: andere“ durch ein Komma und die Wörter „in
andere oder über andere“ ersetzt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „des c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
Buchstaben b“ durch die Wörter „der „§ 34 (weggefallen)“.
Buchstaben b und c“ ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt gefasst:
bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
„§ 23
„b) bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück
Steuerbefreiungen
und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-
preises;“. (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch- er gewerblich verwendet wird
stabe c. 1. zur Herstellung von Arzneimitteln mit Ausnahme
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: reiner Alkohol-Wasser-Mischungen, durch dazu
nach Arzneimittelrecht Befugte,
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„Buchstaben b bis f“ durch die Wörter 2. zur Herstellung von Essig,
„Buchstaben b bis g“ ersetzt. 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel
„b) bis 30. April 2011 34,06 Euro je sind,
Kilogramm und 18,57 Prozent 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung
des Kleinverkaufspreises, mindes- von
tens 53,28 Euro je Kilogramm;“. a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht
ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis f wer- mehr als 1,2 Volumenprozent,
den die Buchstaben c bis g.
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Schaumwein oder andere alkoholhaltige Ge-
„Zigarette“ ein Komma und die Wörter „mindes- tränke,
tens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe g ergibt.“ eingefügt. 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes- einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern
tens 95,04 Euro je Kilogramm“ durch die Wörter Alkohol je 100 Kilogramm,
„mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt.“ ersetzt. 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertig-
erzeugnissen zur Herstellung von anderen Le-
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: bensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht
„Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Ziga- mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, aus-
retten, Zigarren und Zigarillos sowie für Fein- genommen Schaumwein und andere alkohol-
schnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach haltige Getränke.
dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten,
(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer be-
Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird
freit, wenn er
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
2. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
a) Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semi- suchungen und Prüfungen verbraucht oder für
kolon wird durch ein Komma ersetzt. Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt: nommen wird,
„g) im Steuerlager zur Herstellung von Erzeug- 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
nissen verwendet werden, die nicht der verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer
Tabaksteuer unterliegen;“. unterliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1093
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zustän- b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und
digen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung zugleich Ausschank und Kleinhandel betrei-
dieser Behörde entnommen wird, ben, eine besondere Überwachung vorzu-
schreiben,
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.
c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur gen;
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er- a) Mindestmengen für die Verwendung von
lassen, Schaumwein vorzuschreiben,
b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht
der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu- auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.“
lassen, dass bei der Herstellung von Waren 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
von der Vergällung abgesehen werden kann,
„(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften ent-
soweit Steuerbelange nicht gefährdet erschei-
sprechend anzuwenden:
nen,
1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie
c) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstel-
lung von Arzneimitteln zum äußerlichen Ge- 2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von
brauch oder zur Herstellung von Essig zu Wein aus anderen, in andere oder über andere
vergällen ist oder dass besondere Über- Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16
wachungsmaßnahmen getroffen werden, und 17 und 21 Absatz 7.“
5. § 33 wird wie folgt gefasst:
d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind „§ 33
und dass davon und von dem vergällten Beförderungen aus anderen,
Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen in andere oder über andere Mitgliedstaaten
werden dürfen;
(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in an-
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtge- dere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerb-
werbliche steuerbefreite Verwendung nach Ab- lichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe
satz 1 zuzulassen.“ und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Ab-
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: satz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217
der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen
„§ 23a entsprechend anzuwenden.
Verwender (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger
(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Ab-
als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr
satz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaub-
(1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden
nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit;
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-
für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung
sigkeit keine Bedenken bestehen.
von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr diese Beförderung aufnehmen wollen.
erfüllt ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck- mung des Bundesrates
bestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr 1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der
zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1
des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die
Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er Beförderungen aus anderen, in andere oder über
als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zu- andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung
geführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu
steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Ver- regeln;
gällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er
2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein er-
hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
zeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen
Die Steuer ist sofort fällig.
Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die
mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Versand von Traubenwein nach dem
Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere ver-
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
wenden können und diejenigen Betriebe, die die
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen,
a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das von der Pflicht zur Führung besonderer steuer-
Steueranmeldungsverfahren zu regeln, licher Aufzeichnungen zu befreien.“
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
6. § 34 wird aufgehoben. „Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5
7. § 35 wird wie folgt gefasst: Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b
und d Doppelbuchstabe bb.“
„§ 35
Ordnungswidrigkeiten Artikel 6
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num- Änderung des
mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich Umsatzsteuergesetzes
oder leichtfertig
§ 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I
§ 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischen- S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
erzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, wie folgt geändert:
2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, je- 1. In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt
weils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
§ 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein mer 10 angefügt:
Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht
rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig „10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von
übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen
oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeig-
neten Gegenstand, wenn die Summe der für sie
3. entgegen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen
a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens
Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen
Absatz 3, oder des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit 2. In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
§ 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, „In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig er- genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger
stattet.“ die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juris-
tische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7
Artikel 5 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-
Änderung des tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unterneh-
Fünften Gesetzes zur mer ist.“
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Artikel 7
Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauch-
steuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 2221) wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 12 am 1. Juli 2011 in Kraft.
und 12a wird aufgehoben. (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
2. In Artikel 7 wird Absatz 2 Nummer 2 wie folgt ge- und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011
fasst: in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1095
Dritte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 16. Juni 2011
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschul-
Nummer 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der ausbildung oder sonstigen zivilen Befähi-
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), gungen in das Dienstverhältnis einer Be-
von denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10 rufssoldatin oder eines Berufssoldaten“.
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die Bun- folgt gefasst:
desregierung:
„§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
Artikel 1 § 39 (weggefallen)“.
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der e) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 2 wird die
Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April Satz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie
f) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„§ 47 (weggefallen)“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
zu § 5a eingefügt: a) In Nummer 2 werden die Wörter „Grundwehr-
dienst oder daran anschließenden freiwilligen
„§ 5a Dienstzeiterfordernisse“.
zusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter
b) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1 gesetzes“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
c) Die Angaben zu den §§ 26 bis 28 werden wie
folgt gefasst: „Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgrad-
bezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbe-
„§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung zeichnung enthalten, sind die entsprechenden
§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigun- Bezeichnungen und Zusätze der Marine und
gen des Sanitätsdienstes mit umfasst.“
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
3. § 3 wird wie folgt gefasst: nennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer
„§ 3 Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als
dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die
Ordnung der Laufbahnen Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine
Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Sol-
sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der datin oder der Soldat eingestellt oder einberufen
Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Ein- worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen oder
zelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beam-
Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwen- tinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der
den.“ Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der
4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf
die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die
„(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis Voraussetzung für die Beförderungen sind.
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienst- (3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
verhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufs- 1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Sol-
soldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, datin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad ver-
sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür er- liehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in
füllt sind.“ einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Ange-
5. § 5 wird wie folgt geändert: hörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee
auf Anordnung des Bundesministeriums der Ver-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: teidigung während des Dienstverhältnisses be-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: sonderer Art geführt haben;
„Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genann- 2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-
ten kann abweichend von Absatz 2 ein bezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-
höherer Dienstgrad verliehen werden schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
1. für eine militärische Verwendung, wenn tungen oder zur Übernahme von Aufgaben der
die für diese Verwendung erforderlichen Entwicklungszusammenarbeit;
militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten 3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-
und die erforderliche Lebenserfahrung bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent-
durch eine berufliche Tätigkeit in Streit- lichen Belangen dient, bis zur Dauer von insge-
kräften oder streitkräfteähnlichen Einrich- samt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht,
tungen erworben worden sind, oder wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkei-
2. für eine militärfachliche Verwendung, ins- ten erteilt worden ist:
besondere eine solche, die einem Berufs- a) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assis-
bild aus dem Bereich des Gesundheits-, tentin oder wissenschaftlicher Assistent oder
Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwe- als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
sens oder einem technischen Beruf ent- bei Fraktionen des Deutschen Bundestages
spricht, wenn die für diese Verwendung oder der Landtage,
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- b) für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flug-
ten und die erforderliche Lebenserfahrung sicherung GmbH,
durch eine zivilberufliche Tätigkeit erwor-
ben worden sind.“ c) für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaf-
ten des Bundes oder Gesellschaften mit Bun-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 6“ desbeteiligung oder
durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6“
ersetzt. d) für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen
die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben
cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nr. 7“ durch auf vertraglicher Grundlage zusammenarbei-
die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt. tet;
b) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben. 4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Solda-
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: tengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Ab-
„§ 5a satz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Solda-
tin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal
Dienstzeiterfordernisse in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen
(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Ver- Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens je-
ordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens doch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit
ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Be- oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genom-
förderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige men wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub
Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden wiederholt oder nacheinander in Anspruch ge-
musste. nommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum
(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn
ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt,
die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen.
abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Er- Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1097
Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, Bei erneuter Begründung eines Wehrdienst-
dass die Voraussetzungen vorliegen. verhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflicht-
(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die gesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften
nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Be- Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese
förderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwen-
Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.“ dung keine andere Laufbahnzuordnung erfor-
dert.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 7
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dienstgradbezeichnung der
„Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
dem Militärmusikdienst oder dem Geoinfor-
mationsdienst der Bundeswehr in einen an- Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen
deren Bereich oder umgekehrt sind nur mit ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad
Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiter-
zulässig.“ führen, wenn
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch 1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeit-
die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. weilig verliehen worden ist und
cc) In Satz 5 wird das Wort „zwei“ durch das 2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit
Wort „drei“ ersetzt. dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu füh-
ren.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses
„(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht entfällt der Zusatz nach Satz 1.“
für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der
Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach er- 9. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
reichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Lauf- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet“ gestri-
bahngruppe der Mannschaften oder der Unter- chen.
offiziere übergeführt. Es werden übergeführt: 10. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem „(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefrei-
Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der ter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen
Mannschaften der Reserve, werden.“
2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienst- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
grad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabs- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die
unteroffizier in eine Laufbahn der Fachunter- Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
offiziere der Reserve,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienst-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 7“
grad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Lauf-
durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“
bahn der Feldwebel der Reserve.
ersetzt.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärte-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
rinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur
Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen „Das Bundesministerium der Verteidigung
den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den kann die Anrechnung von Zeiten im Sinne
Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den des Satzes 3 zulassen, sofern Reservistin-
Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückfüh- nen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen,
rung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldaten- die zumindest ihrem Dienstgrad und den
gesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis
entsprechen.“
(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad
herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn 12. § 11 wird wie folgt geändert:
nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Laufbah-
wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung nen“ die Wörter „der Fachunteroffiziere“ einge-
ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vor- fügt, werden die Wörter „ , des Geoinformations-
gesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen dienstes der Bundeswehr“ gestrichen und wird
gelten die Regelungen für Anwärterinnen und in Nummer 1 die Angabe „25. Lebensjahr“ durch
Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entspre- die Angabe „30. Lebensjahr“ ersetzt.
chend; ausgenommen sind die jeweiligen Prü- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Laufbahn“
fungserfordernisse. die Wörter „der Fachunteroffiziere“ und nach
(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer dem Wort „Orchesterinstrument“ die Wörter
Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.“ „oder ein Instrument des Spielmannszuges“ ein-
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gefügt.
„(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der „(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen
Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum
ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unter- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
offizieranwärter)“ oder „(UA)“.“
„(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
13. § 12 wird wie folgt gefasst: anwärter können zum Feldwebel nur befördert
„§ 12 werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung be-
standen haben, die sich aus einem allgemein-
Beförderung der
militärischen und einem militärfachlichen Teil zu-
Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
sammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie
(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal
oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgen- zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelas-
den Dienstzeiten zulässig: sen werden. Die militärfachliche Ausbildung
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, muss mehrere Monate dauern und in Form von
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten, Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil
der Feldwebelprüfung kann durch einen verwert-
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühes- baren Berufsabschluss ersetzt werden.“
tens jedoch neun Monate nach der Ernennung
zum Gefreiten. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad 18. § 17 wird wie folgt geändert:
Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu wer-
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die
den.
Wörter „oder einen Vorbereitungsdienst für eine
(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizier- Laufbahn des mittleren nichttechnischen Diens-
anwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzule- tes erfolgreich abgeschlossen hat“ gestrichen.
gen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und
einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fach- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung
dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militär- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das
fachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern Wort „technischen“ gestrichen.
und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der mili- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Or-
tärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann thopädiemechaniker oder Orthopädie-
durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt mechanikerin,“ sowie „Tiergesund-
werden.“ heitsaufseherin oder Tiergesundheits-
14. In § 13 Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 aufseher,“ gestrichen.
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „abgeschlossen“ die Wörter „oder eine
„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift- gleichwertige Qualifikation erworben“
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier eingefügt.
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
„(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ setzt:
oder „(UA)“.“
16. § 15 wird wie folgt geändert: „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1
vor, kann für eine militärfachliche Verwen-
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le- dung mit einem höheren Dienstgrad, höchs-
bensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er- tens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeld-
setzt. webel, eingestellt werden, wer die beson-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: dere Eignung für den höheren Dienstgrad
„(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen durch eine hauptberufliche Tätigkeit erwor-
im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum ben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss
Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten
Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelan- Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden
wärter)“ oder „(FA)“.“ sein und nach Fachrichtung und Schwierig-
keit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwen-
17. § 16 wird wie folgt geändert: dung entsprechen. Die Mindestdauer der Tä-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigkeit beträgt für eine Einstellung
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 1. als Oberfeldwebel ein Jahr,
eingefügt:
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
„2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-
ten,“. 3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die c) In den Absätzen 4, 5 und 6 wird jeweils die An-
Nummern 3 bis 5. gabe „§ 5 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5a Ab-
cc) Folgender Satz wird angefügt: satz 1“ ersetzt.
„Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienst- 19. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3
grad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen bis 7“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“
werden.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1099
20. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen
„(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift- im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwe- dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieran-
belanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.“ wärter)“ oder „(OA)“.“
21. § 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 25. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelan- eingefügt:
wärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.“
„2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-
22. In der Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 2 wird ten“.
die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1
Satz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 3 bis 6.
23. § 22 wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die
Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. „Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienst-
grad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ 26. Die §§ 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:
durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7“
ersetzt. „§ 26
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Offiziere mit Hochschulausbildung
„Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine
Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Hochschulausbildung erfordern, müssen für die
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer
Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit fol-
dem Zusatz „(Reserveunteroffizier-Anwärte- gende Voraussetzungen erfüllt sein:
rin)“, „(Reserveunteroffizier-Anwärter)“ oder 1. Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulab-
„(RUA)“; nach der Zulassung zu einer Lauf- schluss in der für die Verwendung erforderlichen
bahn der Feldwebel der Reserve führen sie Fachrichtung,
im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung
zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung 2. Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für
mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-Anwär- mindestens drei Jahre sowie
terin)“, „(Reservefeldwebel-Anwärter)“ oder 3. erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.
„(RFA)“.“
(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad
cc) Folgender Satz wird angefügt: Oberleutnant. Es kann eingestellt werden
„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ 1. als Hauptmann, wer
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 a) die besondere Eignung für die dem höheren
bis 6“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 Dienstgrad entsprechende Verwendung nach
bis 6“ ersetzt. dem Erwerb des Hochschulabschlusses
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: durch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-
destens zwei Jahren erworben hat, die nach
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit
„§ 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten ent- einer Verwendung dieses Dienstgrades ent-
sprechend. Für Verwendungen im Truppen- spricht, oder
dienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe,
b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechen-
dass an die Stelle der Bildungsvorausset-
des Hochschulstudium mit einem Master
zungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des
oder mit einem gleichwertigen Abschluss ab-
nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän
geschlossen hat,
auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
6 000 Bruttoraumzahlen in der mittleren 2. als Major, wer
Fahrt“ treten kann. Der jeweilige Dienstgrad a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechen-
wird für die Dauer der Wehrdienstleistung des Hochschulstudium mit einem Master
vorläufig verliehen.“ oder mit einem gleichwertigen Abschluss ab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: geschlossen hat und die besondere Eignung
„§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“ für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb
des Abschlusses durch eine hauptberufliche
24. § 23 wird wie folgt geändert: Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le- sechs Monaten erworben hat, die nach Fach-
bensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er- richtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer
setzt. Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) die Befähigung zum Richteramt hat,
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
c) die Befähigung für eine Laufbahn des höhe- in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
ren Dienstes des Bundes erlangt hat oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
d) den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad 1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflug-
eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, zeugführerlizenz und eine Instrumentenflugbe-
diesen erworben hat, rechtigung,
3. als Oberstleutnant, wer 2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-
a) die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt schrauberführerlizenz und eine Instrumenten-
und flugberechtigung,
b) die darüber hinausgehende Eignung durch 3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsen-
eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätig- lizenz,
keit von mindestens drei weiteren Jahren er- 4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän
worben hat, auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fi-
4. als Oberst, wer schereifahrzeuge,
5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der
a) die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt
Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
und
6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen
b) die darüber hinausgehende Eignung durch
Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Aus-
eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätig-
nahme der Fischereifahrzeuge,
keit von mindestens drei weiteren Jahren er-
worben hat. 7. ein Zeugnis über die Befähigung zum techni-
schen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad (2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2
Major. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hoch-
(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die
schulausbildung erforderlich ist.
keine Hochschulausbildung erfordern, kann als
Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin
§ 28
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch einge-
stellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Berufung von Offizieren
Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss ab- mit Hochschulausbildung oder sonstigen
geschlossen und eine Offizierprüfung bestanden zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis
hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Satz 2 gelten entsprechend. (1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Ein-
(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 stellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zu-
erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die gesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei
keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis
einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten um-
wenn die besondere Eignung für die dem höheren gewandelt wird, wenn
Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen 1. die Bewerberin oder der Bewerber sich im An-
einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. schluss an die Eignungsübung mindestens zwei
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder
(6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Ab- er als Offizier eingestellt wird, und
sätze 2, 4 und 5 zulässig 2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkennt-
1. zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstel- nisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der
lung als Oberleutnant, Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum
Berufssoldaten eignet.
2. zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten
seit Ernennung zum Hauptmann und nach er- Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuwei-
folgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr- sen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlän-
gang, gert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindest-
dauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus
3. zum Oberst besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht
a) nach zehn Jahren seit Ernennung zum Haupt- wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer
mann, Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
b) nach sieben Jahren seit Einstellung als Major züge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen In-
oder teressen noch öffentlichen Belangen dient.
c) nach sechs Jahren seit Einstellung als (2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatin-
Oberstleutnant. nen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie
die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Num-
§ 27 mer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstel-
lung erfüllen können, sofern keine besonderen
Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung
(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppen- vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1
dienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant wird nicht unterbrochen durch Zeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1101
1. eines Erholungsurlaubs, „2. zum Obergefreiten nach sechs Mona-
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Be- ten,“.
soldung, bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, Nummern 3 bis 6.
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen „§ 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“
(§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), 30. § 32 wird wie folgt geändert:
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder
„(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Ober-
6. einer Dienstreise.
stabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genann-
Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf ten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerken-
von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt nung nachweist als
werden.
1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,
Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die
Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Be- 3. Fachapothekerin oder Fachapotheker oder
rufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen wer- 4. Fachtierärztin oder Fachtierarzt.
den.“
Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt
27. § 29 wird wie folgt geändert: werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuf-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt der lich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig
Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind,“ gestri- war.“
chen. b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Ober-
„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz feldveterinär oder Oberfeldapotheker kann ein-
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder gestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbin-
„(OA)“ führen im Schriftverkehr dung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen
1. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum erfüllt und die besondere Eignung für die dem
Oberfähnrich, höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung
durch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-
2. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis destens zwei Jahren erworben hat. Die hauptbe-
zu ihrer Beförderung zum Offizier.“ rufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in
28. § 30 wird wie folgt geändert: Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet
worden sein. Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25. Lebens-
können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für
jahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt
setzt.
werden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entspre-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: chend.
„2. die Berechtigung zum Studium der Hu- (5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberst-
manmedizin, der Pharmazie, der Tier- veterinär oder Oberstapotheker kann für eine
medizin oder der Zahnmedizin an allen diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung
öffentlichen Hochschulen der Bundes- eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Ver-
republik Deutschland besitzt und“. bindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eig-
nung für die dem höheren Dienstgrad entspre-
„(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die
chende Verwendung durch eine darüber hinaus-
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
gehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat.
kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch ein-
Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
gestellt werden, wer den ersten Abschnitt der
ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder (6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesminis-
pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich terium der Verteidigung kann in besonders be-
für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bun- gründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen
deswehr verpflichtet hat. nach § 28 Absatz 1 zulassen.“
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im 31. § 34 wird wie folgt geändert:
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-
dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sa- bensjahr“ durch die Angabe „30. Lebensjahr“ er-
nitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.“ setzt.
29. § 31 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung
eingefügt: mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärte-
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
rin)“ oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)“ oder Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
„(MilMusikOA)“.“ Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit
32. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dem Zusatz „(Reserveoffizier-Anwärterin)“ oder
„(Reserveoffizier-Anwärter)“ oder „(ROA)“. § 40
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- gilt entsprechend.
fügt:
(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten ent-
„2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,“.
sprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verlie-
Nummern 3 bis 6. hen. Er kann nach einem Wehrdienst von min-
33. In § 37 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort destens 24 Tagen endgültig verliehen werden.“
„Kapellmeisterexamen“ die Wörter „oder einer c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Grund-
gleichwertigen Hochschulprüfung“ eingefügt. wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst
34. § 38 wird wie folgt gefasst: nach dem Wehrpflichtgesetz“ durch die Wörter
„§ 38 „Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
gesetzes“ ersetzt.
Einstellung und Beförderung der Offiziere
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinfor-
mationsdienstes der Bundeswehr kann in das „§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines 39. § 45 wird wie folgt gefasst:
Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Stu-
dium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet „§ 45
abgeschlossen hat. Ausnahmen
(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. So- (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf An-
fern das Studium mit einem Master oder einem trag des Bundesministeriums der Verteidigung für
gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnah-
ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabs- men von Vorschriften dieser Verordnung zulassen;
offizierlehrgang erforderlich.“ dies betrifft:
35. § 39 wird aufgehoben. 1. das Höchstalter für die Einstellung,
36. § 40 wird wie folgt geändert:
2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. das Überspringen von Dienstgraden bei der Ein-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. stellung oder Beförderung und
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die 4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.
Nummern 1 bis 3.
(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genann-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bun-
„Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz desministerium der Verteidigung über Ausnahmen
„(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ nach Absatz 1.“
oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
40. § 47 wird aufgehoben.
1. Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung
zum Fähnrich, 41. § 48 wird wie folgt geändert:
2. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Oberfähnrich, „(1) Frühere Soldatinnen und frühere Solda-
3. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis ten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind
zu ihrer Beförderung zum Offizier.“ bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuord-
37. In der Überschrift des Kapitels 4 Abschnitt 2 wird nen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung
die Angabe „§ 1 Nr. 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 1 entspricht. Ihre Zustimmung zum Laufbahn-
Satz 1 Nummer 2 bis 7“ ersetzt. wechsel ist nicht erforderlich.“
38. § 43 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2“ durch die ersetzt.
Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genann- „(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Ab-
ten Soldatinnen und Soldaten können als Anwär- satz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
terinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Of- sung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der
fiziere der Reserve des Truppendienstes zuge- Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bun-
lassen werden, wenn sie deswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a
Absatz 1. Dies gilt auch für Studierende, die sich
1. mindestens einen Realschulabschluss oder vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst
einen als gleichwertig anerkannten Abschluss als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des
besitzen oder Geoinformationsdienstes der Bundeswehr ver-
2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne pflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe
dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist. von der Bundeswehr erhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1103
42. Der Soldatenlaufbahnverordnung wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 3)
Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere
(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
2. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
3. Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
4. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
5. Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
6. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahnen der Fachunteroffiziere:
a) Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
b) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
c) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
2. Laufbahnen der Feldwebel:
a) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
b) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
c) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
g) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
h) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
i) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
j) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,
2. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
3. Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,
4. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
5. Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,
6. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
7. Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
8. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
9. Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
10. Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.“
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Artikel 2
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Soldaten-
laufbahnverordnung in der vom 2. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c tritt am 2. Juli 2011 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1105
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote*)
Vom 17. Juni 2011
Es verordnen auf Grund Ernährung in schriftlicher oder elektronischer
Form zu übermitteln.
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 des Bundes-Immissions- (3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Ab-
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- satz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissions-
stabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes schutzgesetzes genannten Zweck abgegeben
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach
ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteilig- Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in
ten Kreise, sowie Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form
nachzuweisen.“
– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2 3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes 4. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissi-
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden onsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand:
ist, das Bundesministerium der Finanzen im Ein- November 2003)“ durch die Wörter „Bundes-Immis-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, sionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Ver-
Naturschutz und Reaktorsicherheit: ordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
Artikel 1 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,“ ersetzt.
der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I 5. Folgender § 7 wird angefügt:
S. 60) wird wie folgt geändert: „§ 7
1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an- Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
gefügt:
(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf
„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraft- die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a
stoffe Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen“. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerech-
net, wenn sie hergestellt worden sind aus
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreis-
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. laufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: finden,
2. Reststoffen,
„(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner
Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu 3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder
welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr 4. lignozellulosehaltigem Material.
gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im
Sinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zustän- Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 ge-
digen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nach- nannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der
weise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus
Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt
Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nach- wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die dop-
haltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 pelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von
(BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verord- Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1
nung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Be-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, be- zug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und
treffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nach- Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
weise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und verordnung zu erfüllenden Anforderungen an Bio-
kraftstoffe bleiben unberührt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG (2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Ab-
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien satz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder an-
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). teilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne 3. Gülle und Stallmist, sowie
von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltig-
keitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so 4. Stroh.
hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Bio- (5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine
kraftstoffs nicht aus. Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG)
(3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num- des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
mer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Abfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewich- Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
tung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
anzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils
den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immis- geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe ledig-
sionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die lich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahinge-
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten hend verändert worden sind, dass sie keine Lebens-
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Ab- mittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwen-
satz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 den.“
gelten auch für Gemische, die entsprechende Ab- 6. Folgender § 8 wird angefügt:
fälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, „§ 8
die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland
angefallen sind, entsprechend. Zugänglichkeit der DIN-Normen
(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Num- DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung ver-
mer 2 sind wiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin,
erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek
1. Rohglycerin, archivmäßig gesichert hinterlegt.“
2. Tallölpech, 7. Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf fol-
gende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:
Energieerzeugnis Normparameter
Fettsäuremethylester Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
Pflanzenöl Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1107
Energieerzeugnis Normparameter
Ethanolkraftstoff (E 85) Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
Bioethanol Ethanolgehalt
Wassergehalt“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 20. Juni 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der
durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum
1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1 011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro überstei-
gender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünf-
zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 1064) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2011
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung
J. Hecken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011 1109
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit für die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz
Vom 18. Juni 2011
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 3 des Auslands-
unterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) wird hiermit bekannt ge-
macht, mit welchen Staaten, Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates die
förmliche Gegenseitigkeit für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
festgestellt ist:
Datum der erstmaligen
Staat Bekanntmachung und Fundstelle
Vereinigte Staaten von Amerika
Alaska 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041)
Arizona 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Arkansas 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
California 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
(Kalifornien)
Colorado 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585)
Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin-
desunterhalt.
Connecticut 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
Delaware 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991)
Florida 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041)
Georgia 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Hawaii 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Idaho 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Illinois 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Indiana 16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43)
Iowa 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)
In Bezug auf Ehegattenunterhalt besteht die
Gegenseitigkeit nur, wenn dieser zusammen mit
einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend ge-
macht wird.
Kansas 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)
Kentucky 23. Juli 1991 (BGBl. I S. 1789)
Louisiana 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Maine 7. Januar 1997 (BGBl. I S. 155)
Maryland 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Massachusetts 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000)
Michigan 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Minnesota 7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000)
Missouri 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)
Montana 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
Nebraska 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733)
Nevada 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924)
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Datum der erstmaligen
Staat Bekanntmachung und Fundstelle
New Hampshire 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 476)
Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin-
desunterhalt.
New Jersey 14. März 1988 (BGBl. I S. 351)
New Mexico 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
New York 28. Januar 1991 (BGBl. I S. 285)
North Carolina 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
North Dakota 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
Ohio 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924)
Oklahoma 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Oregon 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
Pennsylvania 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
Rhode Island 7. März 1990 (BGBl. I S. 472)
South Carolina 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 364)
Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin-
desunterhalt.
South Dakota 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Tennessee 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381)
Texas 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
Utah 13. April 1993 (BGBl. I S. 928)
Vermont 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
Virginia 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585)
Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin-
desunterhalt.
16. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 43)
In Bezug auf Ehegattenunterhalt besteht die
Gegenseitigkeit nur, wenn dieser zusammen mit
einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend ge-
macht wird.
Washington 14. März 1988 (BGBl. I S. 351)
West Virginia 14. März 1988 (BGBl. I S. 351)
Wisconsin 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
Die Gegenseitigkeit ist beschränkt auf den Kin-
desunterhalt.
11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991)
Die Gegenseitigkeit besteht nunmehr auch für den
Ehegattenunterhalt.
Wyoming 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041)
Kanada
Alberta 8. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 25)
British Columbia 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
Manitoba 20. Juli 1987 (BGBl. 1987 II S. 420)
New Brunswick 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784)
(Neubraunschweig)
Newfoundland 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372)
(Neufundland)
und
Labrador
Northwest-Territorien 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045)