1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zweites Gesetz
zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes –
Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte
(2. EBRG-ÄndG)*)
Vom 14. Juni 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mervertretern und der zentralen Leitung oder
sen: einer anderen geeigneten Leitungsebene zu
einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer in-
Artikel 1 haltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitneh-
Änderung des mervertretern auf der Grundlage der erhaltenen
Europäische Betriebsräte-Gesetzes Informationen ermöglichen, innerhalb einer an-
gemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maß-
Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Okto- nahmen, die Gegenstand der Anhörung sind,
ber 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Ar- eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb
tikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens
S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
1. § 1 wird wie folgt geändert: mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die
Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern ge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
statten, mit der zentralen Leitung zusammenzu-
fügt:
kommen und eine mit Gründen versehene Ant-
„(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig wort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhal-
in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit ten.“
tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder
mindestens zwei Betriebe oder zwei Unterneh- f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
men in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. „(7) Unterrichtung und Anhörung des Euro-
Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen päischen Betriebsrats sind spätestens gleich-
nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Betriebs- zeitig mit der der nationalen Arbeitnehmerver-
rat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, tretungen durchzuführen.“
die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa- 2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
ten erstrecken, soweit kein größerer Geltungs- die Wörter „§ 5 Absatz 2 und 3“ und die Angabe
bereich vereinbart wird.“ „§ 35 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 2“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ersetzt.
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
satz 4 eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes „(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen ei-
bezeichnet die Übermittlung von Informationen ner Arbeitnehmervertretung die für die Aufnahme
durch die zentrale Leitung oder eine andere ge- von Verhandlungen zur Bildung eines Europä-
eignete Leitungsebene an die Arbeitnehmerver- ischen Betriebsrats erforderlichen Informationen
treter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung
und Prüfung der behandelten Frage zu geben. weiterzuleiten. Zu den erforderlichen Informatio-
Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in nen gehören insbesondere die durchschnittliche
einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestal- Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Vertei-
tung, die dem Zweck angemessen sind und es lung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen
den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die und Betriebe sowie über die Struktur des Unter-
möglichen Auswirkungen eingehend zu bewer- nehmens oder der Unternehmensgruppe.“
ten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zu-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Auskünf-
ständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen
te“ gestrichen.
Unternehmens oder der gemeinschaftsweit täti-
gen Unternehmensgruppe vorzubereiten.“ c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie „(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer
folgt gefasst: gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe
sowie die zentrale Leitung sind verpflichtet, die
„(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes be-
Informationen nach Absatz 1 zu erheben und zur
zeichnet den Meinungsaustausch und die Ein-
Verfügung zu stellen.“
richtung eines Dialogs zwischen den Arbeitneh-
4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszu-
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung sammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)“ durch
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unterneh- die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
mensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). tes vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
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Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
29.1.2004, S. 1)“ ersetzt. den Europäischen Betriebsrat entsandt.“
5. § 10 wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
9. § 23 wird wie folgt geändert:
„(1) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-
staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro- a) Dem Wortlaut des Absatzes 5 werden die Wörter
zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten „Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer
beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts- nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich
weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens- berücksichtigt werden;“ vorangestellt.
gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in
das besondere Verhandlungsgremium ent- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“
sandt.“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30
c) Absatz 3 wird Absatz 2. und 39 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
satz 2 und § 39“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- 10. § 26 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „§ 26
„Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die Ausschuss
zuständigen europäischen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände über den Beginn der Ver- Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner
handlungen und die Zusammensetzung des be- Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht
sonderen Verhandlungsgremiums nach § 12 aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
Satz 1.“ höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschuss-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vor“ die mitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sol-
Wörter „und nach“ eingefügt. len in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt
sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: des Europäischen Betriebsrats.“
„Die Sachverständigen und Gewerkschaftsver-
11. § 27 wird wie folgt geändert:
treter können auf Wunsch des besonderen Ver-
handlungsgremiums beratend an den Verhand- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“ durch
lungen teilnehmen.“ die Angabe „§ 29“ ersetzt.
7. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33“ durch
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 30“ ersetzt.
„3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch
Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner die Angabe „§ 26“ ersetzt.
Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfah-
ren kann auf die Beteiligungsrechte der na- 12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:
tionalen Arbeitnehmervertretungen abge- „Dritter Abschnitt
stimmt werden, soweit deren Rechte hier-
durch nicht beeinträchtigt werden,“. Mitwirkungsrechte“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- 13. Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum
fügt: Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.
„5. die Einrichtung eines Ausschusses des Eu- 14. Der bisherige § 32 wird § 29.
ropäischen Betriebsrats einschließlich seiner
Zusammensetzung, der Bestellung seiner 15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:
Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeits- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Um-
weise,“. stände“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die gefügt.
Nummern 6 und 7.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1“
d) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Neuver- durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
handlung“ ein Komma und die Wörter „Ände-
rung oder Kündigung“ eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „oder Entscheidungen“ ein-
8. § 22 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
16. Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32
„(2) Für jeden Anteil der in einem Mitglied-
Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33“ werden durch die
staat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Pro-
Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30“
zent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
ersetzt.
beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmen oder Unternehmens- 17. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift
gruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, eingefügt:
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„Vierter Abschnitt 1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Un-
Änderung der Zusammensetzung, ternehmensgruppen,
Übergang zu einer Vereinbarung“. 2. Spaltung von Unternehmen oder der Unterneh-
mensgruppe,
18. § 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Ab-
schnitt werden aufgehoben. 3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-
mensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder
19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1
Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen
wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4“ durch die An-
oder der Unternehmensgruppe,
gabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt.
4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit
20. Der bisherige § 37 wird § 33. sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung
21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird auf- des Europäischen Betriebsrats haben können.
gehoben. (2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von
22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift der Strukturänderung betroffene Europäische Be-
eingefügt: triebsrat aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in
das besondere Verhandlungsgremium.
„Fünfter Teil
(3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder
Gemeinsame Bestimmungen“.
von der Strukturänderung betroffene Europäische
23. Der bisherige § 38 wird § 34. Betriebsrat bis zur Errichtung eines neuen Europä-
24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert: ischen Betriebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit
der zentralen Leitung kann vereinbart werden, nach
a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 32 und 33 welchen Bestimmungen und in welcher Zusam-
Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 29 und 30 Ab- mensetzung das Übergangsmandat wahrgenom-
satz 1“ ersetzt. men wird. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 35“ durch mit der zentralen Leitung nach Satz 2, wird das
die Angabe „§ 36“ ersetzt. Übergangsmandat durch den jeweiligen Europä-
ischen Betriebsrat entsprechend der für ihn im Un-
25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36
ternehmen oder der Unternehmensgruppe gelten-
bis 39 eingefügt:
den Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-
„§ 36 mandat endet auch, wenn das besondere Verhand-
Unterrichtung lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1
der örtlichen Arbeitnehmervertreter fasst.
(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Aus- (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach
schuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Ar- § 18 oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1
beitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23
gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unter- zu errichten.
nehmen über die Unterrichtung und Anhörung.
§ 38
(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats
oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeit- Fortbildung
nehmervertretungen im Inland berichtet, hat den (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder
Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran-
Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten be- staltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse
stehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Be-
des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes triebsrats erforderlich sind. Der Europäische Be-
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Ab- triebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage recht-
satz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur zeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. Bei der
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Be- Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieb-
triebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach lichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der
Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach
zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten. diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 über-
tragen.
§ 37 (2) Für das besondere Verhandlungsgremium
Wesentliche Strukturänderung und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3
entsprechend.
(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschafts-
weit tätigen Unternehmens oder der gemein- § 39
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppe wesent-
lich und bestehen hierzu keine Regelungen in gel- Kosten,
tenden Vereinbarungen oder widersprechen sich Sachaufwand und Sachverständige
diese, nimmt die zentrale Leitung von sich aus oder (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Eu-
auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9 ropäischen Betriebsrats und des Ausschusses ent-
Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung stehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die
nach § 18 oder § 19 auf. Als wesentliche Struktur- zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen
änderungen im Sinne des Satzes 1 gelten insbe- und die laufende Geschäftsführung in erforder-
sondere lichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büro-
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personal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher barung nach Satz 1 befristet geschlossen wor-
zur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen den, können die Parteien ihre Fortgeltung be-
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des schließen, solange die Vereinbarung wirksam ist;
Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses. Absatz 4 gilt entsprechend.“
§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend. 28. In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 wer-
(2) Der Europäische Betriebsrat und der Aus- den jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2“
schuss können sich durch Sachverständige ihrer durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2“
Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ord- ersetzt.
nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- 29. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lich ist. Sachverständige können auch Beauftragte
von Gewerkschaften sein. Werden Sachverständige a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Auskunft“
hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentra- durch die Wörter „die Informationen“ und das
gungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei Wort „erteilt“ durch die Wörter „erhebt oder wei-
denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht terleitet“ ersetzt.
etwas anderes vor.“ b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1
26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § 30 Ab-
„Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ sowie die
Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungs-
Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“
gesetzes entsprechend.“
ersetzt.
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Artikel 2
„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl- Änderung des
len des § 37“ eingefügt. Arbeitsgerichtsgesetzes
b) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch ein In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
nicht um wesentliche Strukturänderungen im (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des
Sinne des § 37 handelt.“ angefügt. Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern worden ist, wird die Angabe „§ 41“ durch die Wörter
„dieses Gesetzes“ die Wörter „außer in den Fäl- „§ 41 Absatz 1 bis 7“ ersetzt.
len des § 37“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Artikel 3
„(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Un- Bekanntmachungserlaubnis
ternehmen und Unternehmensgruppen, in denen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
2011 eine Vereinbarung über die grenzübergrei- der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
fende Unterrichtung und Anhörung unterzeich- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
net oder überarbeitet wurde, sind außer in den
Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Ge- Artikel 4
setzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Inkrafttreten
Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 1983), anzuwenden. Ist eine Verein- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 8. Juni 2011
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7
Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird aufgehoben.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen.
b) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
4.1.1.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 30 000
(§ 7 Abs. 1 InvG)
4.1.1.2.2 Erlaubniserweiterung 50 % bis 100 %
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1“.
c) Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben.
d) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt:
„4.1.1.3.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften 250“.
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG)
e) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter „12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens
jedoch 3 000 EUR“ durch die Wörter „10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1“ ersetzt.
f) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst:
„4.1.1.11 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-
mögen auf ein anderes Investmentvermögen
4.1.1.11.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine 1 500
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
4.1.1.11.2 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach- 3 000 bis 5 000
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-
vermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG)
4.1.1.11.3 Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder- 1 500 bis 3 000“.
vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG)
g) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt:
„4.1.1.11.4 Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds wie Nummer 4.1.1.11.1,
im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG 4.1.1.11.2
und 4.1.1.11.3“.
h) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt:
„4.1.1.14 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
(§§ 45a bis 45f InvG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1055
4.1.1.14.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 1 500 bis 4 000
(§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen 165
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.3 Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung 1 500 bis 4 000
des Masterfonds
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.4 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- 1 500
mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein
Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.5 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver- 3 000 bis 5 000
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder
Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.1.14.6 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 50 % der Gebühr nach
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- Nummer 4.1.1.14.1
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
4.1.1.14.7 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
4.1.1.14.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
4.1.1.14.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- 4.1.1.14.5“.
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
i) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17.
j) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-
mentaktiengesellschaft“.
k) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisum-
fangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis“ gestrichen.
l) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt:
„4.1.2.2.3 Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment- 50 % bis 100 %
aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell- der Gebühr nach
schaft Nummer 4.1.2.2.1
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)
4.1.2.2.4 Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest- wie Nummer 4.1.1.10“.
mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
oder EU-Verwaltungsgesellschaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG)
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
m) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe „12,5 %“ durch die Angabe „10 %“ ersetzt.
n) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.9 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-
aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-
vermögen“.
o) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt:
„4.1.2.9.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, wie Nummer 4.1.1.11.1
die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-
vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-
vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.2 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, wie Nummer 4.1.1.11.2
die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen
mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen
sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.3 Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge- wie Nummer 4.1.1.11.3
sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG)
4.1.2.9.4 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 5 000
schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
4.1.2.9.5 Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- 1 500 bis 3 000“.
schaft auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG)
p) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt:
„4.1.2.12 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-
gesellschaften
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG)
4.1.2.12.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds wie Nummer 4.1.1.14.1
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen wie Nummer 4.1.1.14.2
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.3 Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung wie Nummer 4.1.1.14.3
des Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.4 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell- wie Nummer 4.1.1.14.4
schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist und 4.1.1.14.5
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.5 Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest- wie Nummer 4.1.2.2.1
mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG)
4.1.2.12.6 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- 50 % der Gebühr
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- nach Nummer 4.1.1.14.1
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG)
4.1.2.12.7 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1057
4.1.2.12.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.1
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG)
4.1.2.12.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4,
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- 4.1.1.14.5
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver- und 4.1.2.2.1“.
mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG)
q) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.1 Bescheinigungen“.
r) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt:
„4.1.3.1.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- 770
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds
oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 128 Abs. 2 Satz 2 InvG)
4.1.3.1.2 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord- 165“.
nung (EU) Nr. 584/2010
(§ 128 Abs. 4 InvG)
s) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ ersetzt.
t) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“ durch die Wörter „bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ und die Angabe „1 500“
durch die Angabe „500“ ersetzt.
u) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter „bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert“
durch die Wörter „bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert“ er-
setzt.
v) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst:
„4.1.3.6 Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder 250“.
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
w) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt:
„4.1.3.7 Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder 750“.
Teilgesellschaftsvermögen gesondert
x) In Nummer 4.2.1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter „inländisches Investmentvermögen“
und die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Satz 4“ ersetzt.
y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin*)
Vom 8. Juni 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 (2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom berufsbild):
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Abschnitt A
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der
Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) higkeiten:
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit zeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstof-
§1 fen, Herstellen von Werkstücken,
Staatliche 3. Herstellen von Verbindungen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerk-
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der stoffen,
Bootsbauerin wird 5. Behandeln von Oberflächen,
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes 6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Mo-
und dellen,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für 7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck
das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ und Aufbau,
der Anlage A der Handwerksordnung 8. Setzten von Masten und Spieren,
staatlich anerkannt. 9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und
Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
§2
10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken
Dauer der Berufsausbildung sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 11. Instandhalten,
12. Transportieren und Lagern;
§3
Struktur der Berufsausbildung Abschnitt B
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und
Fachrichtungen Umbau:
1. Neu-, Aus- und Umbau oder 1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und
Decks,
2. Technik.
2. Herstellen von Innenausbauten,
§4 3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Mas-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild ten und Spieren,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4. Herstellen von Aufbauten,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 5. Herstellen von strukturgebenden und statisch rele-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche vanten Bauteilen,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
6. Reparieren,
menplan abweichende Organisation der Ausbildung
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische 7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Abschnitt C
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf- 2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungs-
fentlicht. einrichtungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1059
3. Installieren und Warten von bordelektrischen und prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür
bordelektronischen Komponenten, erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die
4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nut- notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zen von Energiequellen, besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-
5. Montieren und Warten von mechanischen und hy- stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde
draulischen Systemen sowie von Ausrüstungen, zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits
6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebs- Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschluss-
technischen Anlagen, prüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschluss-
7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von prüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die
Riggsystemen, Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrich- (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
tungen, Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Pro-
zent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und mit 75 Prozent gewichtet.
Systemen;
Abschnitt D §7
Teil 1 der
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Gesellen- oder Abschlussprüfung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bes, (2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, streckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei
4. Umweltschutz, Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
unterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
ten im Team,
Berufsausbildung wesentlich ist.
6. Betriebliche und technische Kommunikation, (3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be-
7. Anwenden und Erstellen von technischen Unter- steht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
lagen, (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I be-
8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von stehen folgende Vorgaben:
Maßen und Konturen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
9. Qualitätssichernde Maßnahmen, a) Arbeitsschritte planen und festlegen,
10. Kundenorientierung und Serviceleistungen. b) Arbeitsmittel festlegen,
§5 c) Messungen durchführen,
Durchführung der Berufsausbildung d) technische Unterlagen nutzen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, e) Fertigungsverfahren auswählen,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, f) Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und ver-
dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi- arbeiten,
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 g) Verbindungen herstellen,
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
h) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen. heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
rücksichtigen,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
j) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
weise begründen
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden kann;
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
ßig durchzusehen. grunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwen-
§6 dung manueller und maschineller Bearbeitungstech-
Gesellenprüfung, Abschlussprüfung niken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht Vorbehandeln von Oberflächen;
aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- ren sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prü-
fähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschluss- fungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene a) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen aus-
Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die werten,
schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten
durchgeführt werden. b) Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
c) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Ferti-
§8 gungsverfahren festlegen,
Teil 2 der d) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen
Gesellen- oder Abschlussprüfung und Maschinen unterscheiden,
in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau e) Planungsunterlagen zur Herstellung von Boots-
rümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten,
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-
oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
zur Reparatur von Booten erstellen,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- f) Oberflächenherstellung darstellen,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be- h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
steht aus den Prüfungsbereichen: heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit
1. Arbeitsauftrag II,
und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
2. Planung und Fertigung, kann;
3. Montage und Instandhaltung, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-
hen folgende Vorgaben: (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instand-
haltung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende An-
a) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen, forderungen darstellen kann:
b) Fertigungsmethoden für strukturgebende und a) Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
statisch relevante Bauteile festlegen, b) Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
c) Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschied- c) technische Geräte, Anlagen und Systeme einbau-
lichen Materialien herstellen oder instand setzen, en,
d) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festle- d) Oberflächen prüfen und instand setzen,
gen und Oberflächen behandeln, e) Instandhaltungsarbeiten durchführen,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden, f) Boote transportieren und lagern;
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, bearbeiten;
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
rücksichtigen,
kunde bestehen folgende Vorgaben:
g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
weise begründen hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
kann; beurteilen kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
grunde zu legen: bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles
oder einer Baugruppe unter Verwendung unter-
§9
schiedlicher Werkstoffe;
Gewichtungs- und Bestehensregelung
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie
hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh- (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ren; ten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-
nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach- 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,
gespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen. 3. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 15 Prozent,
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung 4. Prüfungsbereich Montage und Instand-
bestehen folgende Vorgaben: haltung 15 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1061
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen
Sozialkunde 10 Prozent. Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestan- weise begründen
den, wenn die Leistungen kann;
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
„ausreichend“, grunde zu legen:
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens Montieren, Prüfen und Instandsetzen von techni-
„ausreichend“, schen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen
3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „aus- sowie Ein- und Auswintern;
reichend“, 3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden;
gend“ innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
in höchstens 20 Minuten erfolgen.
bewertet worden sind.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Installation bestehen folgende Vorgaben:
der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit
schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
reiche „Planung und Fertigung“, „Montage und In- a) Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen
standhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ und Systemen darstellen,
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten
zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung b) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen aus-
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er- werten,
gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe- c) Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwen-
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- den,
zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
d) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Mon-
tageverfahren festlegen,
§ 10
e) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen
Teil 2 der
und Maschinen unterscheiden,
Gesellen- oder Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Technik f) Planungsunterlagen zur Montage, Installation und
Wartung von technischen Anlagen und Systemen
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung er-
erstellen,
streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung be- zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit
steht aus den Prüfungsbereichen: und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
1. Arbeitsauftrag II, kann;
2. Planung, Montage und Installation, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
3. Störungssuche und Instandsetzung, bearbeiten;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II be- (5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und In-
stehen folgende Vorgaben: standsetzung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen, a) Ursachen von Störungen an technischen Anlagen
und Systemen feststellen,
b) technische Anlagen, Systeme und Bordeinrich-
tungen montieren, b) Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Ver-
änderung von technischen Anlagen erstellen,
c) Funktionsprüfungen durchführen,
c) Service- und Wartungspläne erstellen,
d) technische Anlagen und Systeme ein- oder aus-
wintern, d) Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungs-
unterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
e) Störungen feststellen und beheben,
f) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden, e) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
rücksichtigen, kann;
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
bearbeiten; chend“,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
kunde bestehen folgende Vorgaben: 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine gend“
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- bewertet worden sind.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
beurteilen kann; der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbe-
bearbeiten; reiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungs-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. suche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und
Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
§ 11 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
Gewichtungs- und Bestehensregelung
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
in der Fachrichtung Technik
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
ten: wichten.
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
§ 12
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. Prüfungsbereich Planung, Montage
und Installation 15 Prozent, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. Prüfungsbereich Störungssuche und dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Instandsetzung 15 Prozent, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestan- § 13
den, wenn die Leistungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
„ausreichend“, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens dung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni
„ausreichend“, 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1063
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einrichten, Bedienen und a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-
Instandhalten von Werk- und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nut-
zeugen, Geräten, Maschinen zen
und Vorrichtungen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1) insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter
Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte,
auswählen 4
c) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
d) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, be-
dienen und instand halten
e) Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und
lagern
f) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten
g) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
hebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins- 2
besondere zur Vermeidung von Gefahren durch elek-
trischen Strom
2 Bearbeiten, Verarbeiten und a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen-
Lagern von Werkstoffen, und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften
Herstellen von Werkstücken unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A wählen
Nummer 2)
b) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-
stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss
manuell und maschinell trennen
c) Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zu-
schneiden
d) Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln
und lagern
e) Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern
12
f) Innen- und Außengewinde herstellen
g) Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisen-
metallen auf Maß und Form feilen
h) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell
auf Maß und Form hobeln und stemmen
i) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-
stoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell
hobeln und fräsen
j) Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten
k) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst-
stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm
umformen
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Herstellen von Verbindungen a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften,
Nummer 3) Laschen und Stoßen, herstellen
b) Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und
Dübeln herstellen
c) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Ver-
wendungszweck auswählen
d) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor-
bereiten
e) Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter
Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des
Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile
durch Kleben verbinden 10
f) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbin-
den
g) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
Laminieren und Kleben verbinden
h) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbe-
sondere unter Beachtung der Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestig-
keit, verschrauben und nieten
i) Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen her-
stellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch
Heften verbinden
4 Herstellen und Verarbeiten a) Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerk-
von Faserverbundwerkstoffen stoffen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz
Nummer 4)
bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserver-
bundwerkstoffen anwenden
c) Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Be-
schleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und
Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten
Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, nach Verwendungszweck auswählen und 4
vorbereiten,
d) Kunstharze anmischen und auftragen
e) Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und
Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten
f) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und
Sandwichmaterialien herstellen
g) Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen
h) Teile entformen, Sichtprüfung durchführen
5 Behandeln von Oberflächen a) Verfahren und Materialien zur Behandlung von Ober-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A flächen unterscheiden
Nummer 5)
b) Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbe-
handeln und Ergebnisse beurteilen
c) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbe-
sondere durch Auftragen von Holz- und Korrosions-
schutzmitteln sowie durch Grundieren und Spach-
teln, behandeln
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1065
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei-
fen auswählen
e) Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbeson-
dere durch manuelles und maschinelles Schleifen,
behandeln
f) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen-
bereich auswählen
g) manuelle Beschichtungstechniken auswählen und 2
anwenden
6 Herstellen von Vorrichtungen, a) Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden
Schablonen und Modellen und auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für
Nummer 6)
Bau und Montage herstellen 4
c) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her-
stellen
d) dreidimensionale Modelle herstellen
7 Einbauen von Ausrüstungs- a) Ausrüstungsteile unterscheiden
teilen im Bereich Deck und b) Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen,
Aufbau
technische Vorgaben berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A 3
Nummer 7) c) Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksich-
tigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Auf-
bauten montieren
d) Luken und Fenster einpassen, eindichten und mon-
tieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen
e) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus- 4
tieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes
montieren sowie auf Funktion prüfen
8 Setzen von Masten und a) Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten
Spieren und Materialien unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Mas-
Nummer 8)
ten und Spieren montieren
c) laufendes Gut einscheren
d) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern 4
e) Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf
Vollständigkeit und Funktion prüfen
f) Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und si-
chern
9 Einbauen von technischen a) Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen
Geräten, Anlagen und Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und ein-
Systemen, Durchführen von bauen
Funktionsprüfungen
b) Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Ma-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9) schinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder
Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, 4
einpassen und einbauen
c) mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, aus-
gelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und
der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässer-
schutzes beachten
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen aus-
richten und einbauen
e) Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montie-
ren
f) Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen 7
und auf Dichtigkeit prüfen
g) Querstrahlruder rumpfseitig einbauen
h) Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen
10 Anwenden von Dämm- und a) Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwen-
Isolierungstechniken sowie dungszweck unterscheiden und auswählen
Maßnahmen zum Brand-
b) Dämm- und Isolierungstechniken auswählen
schutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A c) Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere
3
Nummer 10) gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand,
durchführen
d) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen,
rechtliche Grundlagen beachten
11 Instandhalten a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A tung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren
Nummer 11)
b) Reparaturen vorbereiten und ausführen
4
c) vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbe-
sondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von
Schäden, durchführen
d) Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere
unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vor-
schriften, vorbereiten, durchführen und dokumen-
tieren. 3
e) Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mög-
liche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Scha-
densbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen
12 Transportieren und Lagern a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen,
Nummer 12) anwenden
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie
Anschlag- und Transporthilfen auswählen und ein-
setzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksich- 6
tigen
c) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be-
dienen, Lasten anschlagen und sichern
d) Transporte, insbesondere von Booten, durchführen,
Lasten absetzen, sichern und lagern
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-,
Aus- und Umbau
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
1 Herstellen und Instandhalten a) Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruk-
von Rümpfen und Decks tionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruk-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B tionsvorgaben berücksichtigen
Nummer 1)
b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-
sichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1067
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
c) Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver
Erfordernisse herstellen und instand halten
d) Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter,
karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholz-
bauweise und Decks herstellen
e) Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunst-
stoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbau- 12
weise, herstellen
f) Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium her-
stellen
g) Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstel-
len
h) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot-
ten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Verstei-
fungen verbinden
i) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins-
besondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen
j) Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks
durchführen
2 Herstellen von Innenaus- a) Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale
bauten unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück-
Nummer 2)
sichtigen
c) Bauteile für den Innenausbau herstellen 10
d) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den
Rumpf einpassen und montieren
e) Innenausbauten komplettieren und Funktionen prü-
fen
3 Herstellen, Instandhalten und a) Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unter-
Reparieren von Masten und scheiden und auswählen
Spieren
b) Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kun-
Nummer 3)
denanforderungen und Sicherheitsbestimmungen,
herstellen 5
c) Masten und Spieren instand halten
d) Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen,
Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Be-
hebung ergreifen
4 Herstellen von Aufbauten a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Metall herstellen
Nummer 4)
b) Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berück-
sichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit,
Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen 8
c) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor-
gaben auf Decks montieren
d) Luken und Deckel unter Berücksichtigung von kon-
struktiven Besonderheiten herstellen
5 Herstellen von strukturgeben- a) Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich
den und statisch relevanten statischer und dynamischer Belastungen, unterschei-
Bauteilen den
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Fertigungsmethoden und Materialien auswählen
Nummer 5) 8
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
c) Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bau-
zeichnungen und Schablonen, herstellen
d) Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen,
beschädigte Bauteile instand setzen
6 Reparieren a) Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Material-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B schäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren
Nummer 6)
b) Reparaturpläne erstellen
c) Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen
herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durch- 10
führen
d) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten
Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse do-
kumentieren
7 Herstellen und Instandsetzen a) Arten von Be- und Entschichtungssystemen unter-
von Oberflächen scheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, ins-
Nummer 7)
besondere unter Berücksichtigung des Untergrundes
und der vorgesehenen Verwendung, auswählen
c) Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbe-
reich durchführen, Anwendungsvorschriften beach-
ten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und
des Umweltschutzes einhalten.
d) Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich fest-
stellen und dokumentieren
10
e) Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unter-
wasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunter-
wanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen,
feststellen und dokumentieren
f) Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden
im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere
Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht
unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen
g) Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz
im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen
und durchführen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
1 Prüfen von technischen a) Bestandteile und Funktionen von technischen An-
Anlagen und Systemen lagen und Systemen, insbesondere von elektrischen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicher-
Nummer 1) heitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebs-
anlagen sowie hydraulischen und mechanischen An-
lagen, unterscheiden
b) Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere 5
Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektro-
nischen Anlagen und Systemen im Sicherheitsklein-
spannungsbereich durchführen
c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1069
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
2 Montieren und Warten von a) Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsor-
Ver- und Entsorgungseinrich- gungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-,
tungen Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterschei-
Nummer 2) den
b) Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, ins-
besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-
gen, montieren und warten
c) Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, ins-
besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun-
gen, montieren und warten 8
d) Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filte-
rung und Entsalzung montieren und warten
e) Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen
einschließlich der Leitungssysteme installieren, War-
tungsarbeiten durchführen
f) Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen
feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
dokumentieren
3 Installieren und Warten von a) Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelek-
bordelektrischen und bord- trischen und bordelektronischen Systemen unter-
elektronischen Komponenten scheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen doku-
Nummer 3)
mentieren
c) elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungs-
bereich verlegen und verbinden, Normen und Vor-
schriften einhalten
d) Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen
im 230/400 Volt Bereich, verlegen 8
e) Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und
Vorschriften beachten
f) Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstelleran-
gaben beachten
g) Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheits-
kleinspannungsbereich installieren, anschließen und
Funktionsfähigkeit herstellen
4 Montieren und Warten von a) Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und
Energiespeichern, Nutzen von Energiespeichern unterscheiden
Energiequellen
b) Energiebilanzen erstellen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4) c) Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und
anschließen, Normen und Vorschriften beachten
d) Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen,
insbesondere Landanschluss, motor- und windgetrie- 8
bene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und
installieren
e) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
f) Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Be-
achtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
5 Montieren und Warten von a) Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen
mechanischen und hydrau- und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstun-
lischen Systemen sowie von gen unterscheiden und nach Verwendungszweck
Ausrüstungen auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5) b) Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-,
Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Be- 6
trieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen
c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
d) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
6 Montieren und Warten von a) Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vor-
antriebs- und vortriebstech- triebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach
nischen Anlagen Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und aus-
Nummer 6)
bauen
c) Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und
Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, ein-
bauen
d) vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wende-
getriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic- 10
Antriebe, einbauen
e) Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungs-
zweck auswählen und montieren
f) Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prü-
fen
g) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
h) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren,
Sicherheitsbestimmungen beachten
7 Ausrüsten, Montieren, Warten a) Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden
und Trimmen von Riggsyste- b) Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere
men
elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, mon-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
tieren und warten
Nummer 7)
c) Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß,
Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse doku-
mentieren 4
d) Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Her-
stellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen
e) Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosi-
onsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8 Montieren und Warten von a) technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuer-
technischen Bordeinrichtun- löschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankerein-
gen richtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüf-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C tungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungs-
Nummer 8) elektronik, unterscheiden
b) technische Bordeinrichtungen montieren
c) Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, 8
gesetzliche Vorschriften einhalten
d) technische Bordeinrichtungen warten
e) Störungen an technischen Bordeinrichtungen fest-
stellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen er-
greifen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1071
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
25. bis 42. Monat
1 2 3 4
9 Ein- und Auswintern von a) Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und
technischen Anlagen und Systemen durchführen
Systemen
b) Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 9) c) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
d) technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und
Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, 6
Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vor-
rats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frost-
sicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten
e) technische Anlagen und Systeme auswintern, Be-
triebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen
prüfen
f) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
Nummer 1)
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- während
ben der gesamten
Ausbildung
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- zu vermitteln
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D meidung ergreifen
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nummer 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Arbeitsabläufen, Arbeiten im barkeit prüfen
Team
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-
Nummer 5)
punkte festlegen
c) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im
Innen- und Außenbereich berücksichtigen
d) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs- 5
maßnahmen anwenden
e) Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen
f) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergo-
nomische Gesichtspunkte berücksichtigen
g) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Ver-
wendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf-
und abbauen
h) Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhal-
tung und Reparatur unter Beachtung terminlicher
Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren
i) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- 2
zen
j) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
6 Betriebliche und technische a) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
Kommunikation gerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deut-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D sche und englische Fachausdrücke anwenden
Nummer 6)
b) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
4
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten aktualisieren und sichern
d) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren
e) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer 2
Software bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1073
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Anwenden und Erstellen von a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ta-
technischen Unterlagen bellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Hand-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D bücher, anwenden, auch in englischer Sprache
Nummer 7)
b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter
Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken
anwenden 4
c) Normen anwenden
d) Material- und Stücklisten erstellen
e) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen
f) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau-
zeichnungen und Installationspläne anwenden
g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der
konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den 4
Schnürboden, übertragen
h) Abwicklungen und Austragungen durchführen
8 Messen, Prüfen, Anreißen a) Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Län-
sowie Übertragen von Maßen gen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Rich-
und Konturen tungsmessungen, auswählen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergeb-
Nummer 8)
nisse dokumentieren
c) Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Was-
serwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, 5
Ergebnisse dokumentieren
d) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und markieren
e) Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Tole-
ranzen prüfen
9 Qualitätssichernde Maß- a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen
nahmen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
Nummer 9)
der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif-
ten anwenden und Ergebnisse dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
4
d) Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch
Sichtprüfung beurteilen
e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergeb-
nisse dokumentieren
f) Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durch-
führen
g) Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Pro-
dukten prüfen und sichern, Normen und Spezifika-
tionen anwenden
h) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von
Qualitätsstandards prüfen
i) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden 4
Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen
Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
j) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-
hebung ergreifen
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen im eigenen Bereich beitragen
10 Kundenorientierung und a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Serviceleistungen zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg bei-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D tragen 3
Nummer 10)
b) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und
Serviceleistungen informieren
c) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksich-
tigen, Kunden beraten
d) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs-
arbeiten hinweisen
e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und 3
dokumentieren
f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über War-
tungs- und Pflegearbeiten informieren
g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1075
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Vom 9. Juni 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 4. Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 a) Die laufende Nummer 1.2 Spalte 3 wird wie folgt
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom geändert:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- „a) Abläufe und Rahmenbedingungen des
ministerium für Bildung und Forschung: Containerverkehrs erläutern“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit ande-
Artikel 1 ren Verkehrsträgern planen und organisieren“
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum durch die Wörter „mit verschiedenen Ver-
Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom kehrsträgern planen“ ersetzt.
22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert: b) Die laufende Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1.3 werden nach dem Wort aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort „Contai-
„Containern“ die Wörter „oder anderen Ladungs- nern“ die Wörter „oder anderen Ladungs-
trägern“ eingefügt. trägern“ eingefügt.
2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „a) Einsatz von Containern oder anderen
aa) In Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Contai- Ladungsträgern überwachen
nereinsatz“ durch die Wörter „intermodale b) Bereitstellung der notwendigen Ladungs-
Verkehre“ ersetzt. träger nach Kundenanforderung veranlas-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sen
„Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im c) Maßnahmen zur Sicherung der Einsatz-
Linienverkehr, unter Berücksichtigung von bereitschaft von Containern oder anderen
Containern oder anderen Ladungsträgern, Ladungsträgern veranlassen
einschließlich des Vor- und Nachlaufs orga- d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatz-
nisieren und überwachen, Angebote kalku- planung für Container oder andere La-
lieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im dungsträger unter Berücksichtigung der
Linienverkehr darstellen und Marktentwick- Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten
lungen beurteilen kann.“ mitwirken“.
b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz ein- c) Die laufende Nummer 1.4 Spalte 3 wird wie folgt
gefügt: geändert:
„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungs- aa) Dem Buchstaben d werden die Wörter „ , Ver-
betriebs sind zu berücksichtigen.“ ladebereitschaft der Ladung sicherstellen“
3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: angefügt.
a) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die bb) In Buchstabe e werden nach dem Wort „Kon-
Wörter „Abwicklung von Reise- und Zeitfracht- nossemente“ die Wörter „(Bills of Lading),
verträgen“ durch das Wort „Vertragsabwicklung“ Seefrachtbriefe (Sea Waybills)“ eingefügt.
ersetzt. cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kon-
b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz ein- nossemente“ die Wörter „(Bills of Lading)“
gefügt: eingefügt.
„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungs- d) Die laufende Nummer 2.2 Spalte 3 wird wie folgt
betriebs sind zu berücksichtigen.“ geändert:
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch a) In Absatz 1 Nummer II. 1.3 werden nach dem
das Wort „oder“ ersetzt. Wort „Containern“ die Wörter „oder anderen La-
bb) In Buchstabe c wird das Wort „Reisevorkalku- dungsträgern“ eingefügt.
lationen“ durch das Wort „Vorkalkulationen“ b) In Absatz 2 Nummer II. 1.3 werden nach dem
ersetzt. Wort „Containern“ die Wörter „oder anderen La-
cc) In Buchstabe h wird das Wort „Reiseergeb- dungsträgern“ eingefügt.
nisse“ durch das Wort „Ergebnisse“ ersetzt.
5. Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Ab- Artikel 2
schnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1077
Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Vom 14. Juni 2011
Auf Grund
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242),
– des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
– des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige
und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen
auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen.“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13
Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.“
2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht“ die Angabe „ , insbesondere“ eingefügt.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 5)
Formblatt
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bezirksschornsteinfegermeister(in) Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem ange-
gebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid Datum der Mängel
Änderungsmitteilung/Bemerkungen
Anlage Arbeits- vorhanden
Nr. (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang) ausführung ja/nein
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-
erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-
Handwerk-Verordnung erstattet wurde: Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfeger-
arbeiten
Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben):
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1079
Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug: Abgasleitung
Feuerstätte: – an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
– äußerer Zustand – an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C
Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
...................................................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers holungsmessung erfolgen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1081
Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brenn-
stoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr-
und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechts-
verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück
Feuerstätte: Abgasabzug: Abgasleitung
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
– äußerer Zustand – an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
mg
Grenzwerte: Rußzahl CO-Gehalt 1 300
kWh
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Ölderivate keine Abgasverlust %
mg
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert Ölderivate CO-Gehalt
kWh
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
....................................................................................................................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer
Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht
der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers holungsmessung erfolgen kann.
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1083
4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen“ durch die Wörter „oder Emissionsmessun-
gen“ ersetzt.
b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen
Länder“ durch die Angabe „8,2“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt“ die Wörter „die CO-Messung,“ eingefügt.
d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
„5.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
5.2 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) 5,0
5.3 Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) 3,0
5.4 Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) 13,0
5.5 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
5.6 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
5.7 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
5.8 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV) 1,0
5.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0“.
e) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
f) In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten“ durch das Wort „Feuerungs-
anlagen“ ersetzt.
g) In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.
5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System,“ durch die Wörter „ , Luft-Abgas-System
oder Abluftschacht nach Nummer 15 b),“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik“.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
2. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt
gefasst:
„13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
22 (weggefallen)
40 Drucker“.
b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:
„29 (weggefallen)
32 (weggefallen)
34 (weggefallen)“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1085
Verordnung
über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz
(Biozid-Meldeverordnung – ChemBiozidMeldeV)*)
Vom 14. Juni 2011
Auf Grund des § 28 Absatz 11 sowie des § 14 Ab- triernummer bis zum 1. November 2011 aufgebracht
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Absatz 3 des wird. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte, für die
Chemikaliengesetzes, von denen § 28 Absatz 11 durch bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Melde-
Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 verordnung vom 24. Mai 2005 erteilt wurde.
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: §3
Verfahren zur
§1 Erteilung der Registriernummer
Anwendungsbereich (1) Das Biozid-Produkt, für das eine Registriernum-
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne mer benötigt wird, ist der Zulassungsstelle elektronisch
von § 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemikalien- unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulas-
gesetzes, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die sungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars
bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen Zwecken als zu melden. Mit der Meldung wird gleichzeitig die Er-
zur wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten For- teilung einer Registriernummer beantragt. Folgende
schung und Entwicklung in Verkehr waren und die noch Angaben sind der Zulassungsstelle mitzuteilen:
nicht aufgeführt sind in Anhang I oder Anhang IA der 1. Handelsname des Biozid-Produktes,
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inver- 2. Name und Anschrift des Antragstellers nach § 2 Ab-
kehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom satz 1 Satz 2,
24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002, S. 71), die zu- 3. Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG,
letzt durch die Richtlinien 2011/10/EU, 2011/11/EU, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
2011/12/EU und 2011/13/EU (ABl. L 34 vom 9.2.2011,
S. 41, 45, 49 und 52) geändert worden ist. 4. Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen
Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit vorhanden,
§2 a) der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
Pflicht zur
der Kommission vom 4. Dezember 2007 über
Aufbringung der Registriernummer
die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitspro-
(1) Biozid-Produkte nach § 1 dürfen nur in den Ver- gramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie
kehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Die Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-
Registriernummer ist von Herstellern, Einführern oder Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3),
unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010
Tätigen nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden
Zulassungsstelle nach § 12j Absatz 1 des Chemikalien- ist, und
gesetzes zu beantragen. Satz 1 gilt für Biozid-Pro-
b) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in
dukte, für die bereits eine Registriernummer nach der
Anhang II der unter Buchstabe a genannten Ver-
Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I
ordnung.
S. 1410) erteilt wurde, mit der Maßgabe, dass diese
Registriernummer aufzubringen ist. (2) Die Zulassungsstelle prüft, ob die im Antrag nach
Absatz 1 angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II
(2) Für bis zum 17. Juni 2011 in den Verkehr ge-
der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 stehen. Wenn die
brachte Biozid-Produkte ist die Registriernummer bis
angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen,
zum 1. August 2011 nach dem Verfahren des § 3 Ab-
prüft sie, ob das Biozid-Produkt, für das eine Regis-
satz 1 bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Für Bio-
triernummer beantragt wird, zu einer Produktart gehört,
zid-Produkte nach Satz 1 haben die in Absatz 1 Satz 2
die in Anhang II für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe
genannten Personen sicherzustellen, dass die Regis-
angegeben ist. Die Zulassungsstelle prüft auch, ob für
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
einen dieser Wirkstoffe für die betreffende Produktart
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- eine Entscheidung der Kommission über die Nichtauf-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nahme in den Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/8/EG gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Nr. 1451/2007 getroffen wurde. Innerhalb von 30 Ka-
sind beachtet worden. lendertagen nach Eingang des Antrags teilt die Zulas-
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
sungsstelle dem Antragsteller das Ergebnis ihrer Prü- §5
fung mit und erteilt eine Registriernummer zur Aufbrin-
Ordnungswidrigkeiten
gung auf das betreffende Biozid-Produkt, sofern der
Eintrag in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
und keine Nichtaufnahmeentscheidung im Sinne von mer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
Satz 3 vorliegt. wer vorsätzlich oder fahrlässig
§4 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt
Elektronisches Verzeichnis oder
Die Zulassungsstelle stellt auf ihrer Internetseite den
für die Überwachung zuständigen Landesbehörden ein 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
elektronisches Verzeichnis derjenigen Biozid-Produkte eine Registriernummer rechtzeitig aufgebracht wird.
zur Verfügung, für die eine Registriernummer erteilt
wurde. Das Verzeichnis muss mindestens einmal im §6
Vierteljahr aktualisiert werden. Das Verzeichnis enthält
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
insbesondere die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 3,
die jeweilige Registriernummer sowie gegebenenfalls Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das Datum gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der in
(EG) Nr. 1451/2007 und die von der Nichtaufnahme- § 28 Absatz 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes ge-
entscheidung betroffene Produktart. nannt ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen