1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
Vom 3. Juni 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund fügt:
– des § 20 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des „(2a) Die Länder, in denen die Notierungs-
Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt kommissionen ihren Sitz haben, können im Ein-
Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten vernehmen mit den anderen Ländern vereinba-
bereinigten Fassung, von denen § 20 Absatz 3 zu- ren, dass eine Notierungskommission die Notie-
letzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Okto- rung für beide in Absatz 1 genannten Gebiete
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im vornimmt.“
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die
schaft und Technologie und nach Bekanntgabe an Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „den Ab-
den Bundestag, sätzen 2 und 2a“ ersetzt.
– des § 15 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab- 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
satz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktord- „Vertreter der Händler“ die Wörter „sowie der Ver-
nungswaren in der Fassung der Bekanntmachung arbeiter und Verpacker“ eingefügt.
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) nach An-
hörung der zuständigen obersten Landesbehörden 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sowie „(1) Jede Notierungskommission notiert die
Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder
– des § 32 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
fernmündlich erfolgen kann. Die Preise der in
satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fas-
Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten
sung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche
(BGBl. I S. 1847), von denen § 32 Absatz 1 zuletzt
für die vorhergehende Kalenderwoche notiert wer-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
den. Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der
(BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einverneh-
Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Er
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen
Technologie:
werden, wenn der Mittwoch auf einen regional gel-
tenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der
Artikel 1 letzten Woche des Jahres kann entfallen.“
Die Verordnung über Preisnotierungen für Butter, 6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Käse und andere Milcherzeugnisse vom 27. November
1997 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 421 der a) In Satz 1 wird die Angabe „frei Händler“ durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) die Angabe „ab Werk des Herstellers“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „ , ausgenommen
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- die in Anlage II genannten,“ gestrichen.
fasst: 7. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 6a eingefügt:
„Verordnung „§ 6
über Preisnotierung, Preisermittlung Repräsentative Preisermittlung
und Preiserhebung für Milcherzeugnisse“.
(1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in
2. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten
„3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen
Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative
dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas an- Ermittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers
deres bestimmt ist.“ vorzunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder
Woche für die vorhergehende Kalenderwoche er-
3. § 2 wird wie folgt geändert: mittelt werden. § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierungs- Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Der repräsenta-
kommissionen“ die Wörter „mit den erforder- tive Preis ist unter Hinzuziehung von Vertretern der
lichen Einrichtungen (Notierungseinrichtungen)“ Käufer und Verkäufer nach einer Aussprache, die
eingefügt. mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, festzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1019
stellen. Jede Notierungseinrichtung gibt sich dafür 9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der 10. In § 8 wird Satz 3 gestrichen.
zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. 11. Die Anlagen I bis III werden wie folgt gefasst:
(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. „Anlage I
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preiser-
mittlung sind als solche zu kennzeichnen. 1. Markenbutter
(4) Die Notierungseinrichtungen haben die – geformt in Alu-Folie, 250 g
Preise nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzu- – lose in 25 kg-Blocks
stellen, umgehend als „repräsentative Preise der 2. Käse
Notierungseinrichtung für … in …“ zu veröffent-
– Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett
lichen und der Bundesanstalt für Landwirtschaft
i. Tr.
und Ernährung mit den zugrunde liegenden Men-
gen mitzuteilen. – Edamer 40 % Fett i. Tr.
– Emmentaler 45 % Fett i. Tr.
§ 6a
Repräsentative Preiserhebung Anlage II
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
(1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der
Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldun- 1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermit-
gen der Hersteller die verkauften Mengen und die telqualität
Nettopreise ab Werk des Herstellers der in Anlage III 2. Vollmilchpulver
genannten, in Deutschland hergestellten Milch- 3. Molkenpulver
erzeugnisse. Die Erhebungen werden bis zum
10. Tag jeden Monats für den vorhergehenden Anlage III
Kalendermonat durchgeführt. Die Notierungsein- (zu § 6a Absatz 1 Satz 1)
richtungen ermitteln hieraus den gewogenen
Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entspre- 1. Käse
chend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1 – Magerquark
Satz 5 und 6 entsprechend. – Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.
(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als 2. Kasein“.
solche zu kennzeichnen und umgehend der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Artikel 2
den zugrunde liegenden Mengen mitzuteilen.“
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
8. Der bisherige § 6 wird neuer § 7; er wird wie folgt schaft und Verbraucherschutz kann die Verordnung
geändert: über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung
a) Im bisherigen Satz 1 werden nach den Wörtern für Milcherzeugnisse in der vom 17. Juni 2011 gelten-
„nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissio- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
nen“ die Wörter „und nach § 6 Absatz 4 und § 6a
Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen“ ein- Artikel 3
gefügt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
b) Satz 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
Vom 3. Juni 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1018)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Preisnotierungen für But-
ter, Käse und andere Milcherzeugnisse unter ihrer neuen Überschrift in der vom
17. Juni 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 6. Dezember 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 27. November
1997 (BGBl. I S. 2768),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 379 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4269),
4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 300 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 421 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
6. den am 17. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 3. Juni 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1021
Verordnung
über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
§1 (2a) Die Länder, in denen die Notierungskommissio-
Begriffsbestimmungen nen ihren Sitz haben, können im Einvernehmen mit den
anderen Ländern vereinbaren, dass eine Notierungs-
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind kommission die Notierung für beide in Abatz 1 genann-
1. Butter: Markenbutter im Sinne der Butterverordnung, ten Gebiete vornimmt.
2. Käse: Käse im Sinne der Käseverordnung, (3) Jede Notierungskommission gibt sich eine Ge-
schäftsordnung, die der Genehmigung der nach Lan-
3. andere Milcherzeugnisse: Milcherzeugnisse im desrecht zuständigen Behörde des Landes bedarf, in
Sinne der Milcherzeugnisverordnung, soweit in dem die Notierungskommission ihren Sitz hat (zustän-
dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes dige Behörde). Diese führt hierzu das Einvernehmen mit
bestimmt ist. den zuständigen Behörden der Länder herbei, die an
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind ferner der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a teilneh-
men (beteiligte Behörden).
1. Hersteller: Unternehmen, die Butter, Käse oder an-
dere Milcherzeugnisse herstellen und direkt an Ab- (4) Die beteiligten Länder regeln die Finanzierung im
satzzentralen, Händler, Verarbeiter oder Verpacker Rahmen der Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 2a.
liefern,
§3
2. Absatzzentralen: Unternehmen, die anstelle von Her-
stellern Butter, Käse oder andere Milcherzeugnisse Zusammensetzung der Notierungskommissionen
direkt an andere Absatzzentralen, Händler, Verarbei- (1) Jede Notierungskommission besteht aus einem
ter oder Verpacker liefern, Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens
3. Händler: Unternehmen, die Butter, Käse oder andere 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der
Milcherzeugnisse an eigene Niederlassungen oder Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer)
Filialen oder an Wiederverkäufer, Verarbeiter, Ver- und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Ver-
packer, gewerbliche Verwender oder Großver- käufer) sein müssen. Die zuständige Behörde bestimmt
braucher liefern, ohne Hersteller oder Absatzzentrale im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl
zu sein. der Mitglieder.
(2) Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder
§2 dem Fachhandel tätig sein. Sie werden von der zustän-
Bildung von Notierungskommissionen digen Behörde für die Dauer mindestens eines und
höchstens dreier Kalenderjahre bestellt. Vor der Bestel-
(1) Zur Feststellung von Preisen und des Marktver- lung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen
laufes (Notierung) können für folgende Gebiete von zu Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden.
dem jeweiligen Gebiet gehörenden Ländern Notie-
(3) Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit
rungskommissionen mit den erforderlichen Einrichtun-
der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht
gen (Notierungseinrichtungen) gebildet werden:
jedoch Käufer oder Verkäufer sein. Er wird von den Mit-
1. für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, gliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens
Bayern und Sachsen und dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt
2. für das Gebiet der übrigen Länder. und von der zuständigen Behörde bestellt. Bei Stim-
mengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
(2) Eine Notierungskommission kommt zustande,
wenn sich so viele Länder eines in Absatz 1 beschrie- (4) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind
benen Gebietes an der Bildung der jeweiligen Notie- mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestel-
rungskommission beteiligen, dass mindestens 75 Pro- len. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
zent der in dem Gebiet hergestellten Menge des zu (5) Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitglied-
notierenden Erzeugnisses erfasst werden, und die be- schaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich.
teiligten Länder den Sitz der Kommission vereinbaren. Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
zur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegen- 3. die Preisgrenzen der Einzelpreise, für die Meldungen
heit besonders zu verpflichten. Die den §§ 84 bis 86 zugrunde liegen, die über der festgesetzten Min-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden destmenge liegen; dabei werden von der gemelde-
landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden. ten Gesamtmenge jeweils 15 Prozent der Mengen
mit den höchsten und niedrigsten Preisen gekappt,
§4 4. die Notierung, deren Preisspanne sich innerhalb der
Sitzungen, Beschlüsse und Niederschriften gemeldeten Einzelpreise bewegen und die grund-
(1) Jede Notierungskommission notiert die Preise sätzlich den gewogenen Durchschnittspreis enthal-
nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmünd- ten muss, und
lich erfolgen kann. Die Preise der in Anlage I genannten, 5. die Beschreibung der aktuellen Markttendenz, wobei
in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen die Preise von Geschäften, die bis zur Notierungs-
am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalen- sitzung bekannt geworden sind, berücksichtigt wer-
derwoche notiert werden. Ein Notierungstermin kann den.
entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen
Feiertag fällt. Er kann auf den vorhergehenden Tag vor- (4) Eine Notierung wird vorgenommen, wenn min-
gezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional destens drei Meldungen über eine Gesamtmenge von
geltenden Feiertag fällt. Ein Notierungstermin in der mindestens 10 t je Erzeugnis vorliegen.
letzten Woche des Jahres kann entfallen.
§6
(2) Die Sitzungen der Notierungskommission sind
nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden. Be- Repräsentative Preisermittlung
auftragte des Bundesministeriums für Ernährung, Land- (1) Die Notierungseinrichtungen haben für die in
wirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministe- Anlage II genannten, in Deutschland hergestellten
riums für Wirtschaft und Technologie und der fachlich Milcherzeugnisse auf der Grundlage von freiwilligen
zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder Preismeldungen der Verkäufer eine repräsentative Er-
oder der von diesen bestimmten Behörden können je- mittlung der Nettopreise ab Werk des Herstellers vor-
derzeit bei der Sitzung zugegen sein. Den Beauftragten zunehmen. Die Preise sollen am Mittwoch jeder Woche
ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die für die vorhergehende Kalenderwoche ermittelt werden.
Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu § 2 Absatz 2a und § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gelten
geben. entsprechend. Der repräsentative Preis ist unter Hinzu-
(3) Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn der ziehung von Vertretern der Käufer und Verkäufer nach
Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich er-
der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend folgen kann, festzustellen. Jede Notierungseinrichtung
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen- gibt sich dafür eine Geschäftsordnung, die der Geneh-
mehrheit gefasst. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. migung der zuständigen Behörde bedarf. § 2 Absatz 3
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit- Satz 2 gilt entsprechend.
zende durch Unterstützung eines eingebrachten Antra- (2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
ges.
(3) Die Ergebnisse der repräsentativen Preisermitt-
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufer- lung sind als solche zu kennzeichnen.
tigen, die mindestens die Namen der anwesenden Per-
sonen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstim- (4) Die Notierungseinrichtungen haben die Preise
mungsverhältnis enthält. nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 festzustellen, umge-
hend als „repräsentative Preise der Notierungseinrich-
§5 tung für … in …“ zu veröffentlichen und der Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den zu-
Inhalt und Veröffentlichung der Notierung grunde liegenden Mengen mitzuteilen.
(1) Die Notierungskommission hat auf der Grundlage
von freiwilligen Preismeldungen der Käufer und Ver- § 6a
käufer die Preise und die Markttendenz nach Maßgabe
Repräsentative Preiserhebung
der Absätze 2 und 3 festzustellen und umgehend als
„Amtliche Preisnotierung der Notierungskommission (1) Die Notierungseinrichtungen erheben auf der
für ... in ... “ zu veröffentlichen und der Bundesanstalt Grundlage repräsentativer und freiwilliger Meldungen
für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. der Hersteller die verkauften Mengen und die Netto-
(2) Zu notieren sind die Nettopreise ab Werk des preise ab Werk des Herstellers der in Anlage III genann-
Herstellers der in Anlage I genannten, in Deutschland ten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse. Die
hergestellten Milcherzeugnisse. Eine Notierung der Erhebungen werden bis zum 10. Tag jeden Monats für
Preise der in Anlage I genannten Milcherzeugnisse an- den vorhergehenden Kalendermonat durchgeführt. Die
derer Herkunft sowie weiterer Milcherzeugnisse kann in Notierungseinrichtungen ermitteln hieraus den gewo-
der Geschäftsordnung festgelegt werden. genen Durchschnittspreis. § 2 Absatz 2a gilt entspre-
chend. Für die Geschäftsordnung gilt § 6 Absatz 1
(3) Die Notierungskommission stellt für jedes zu Satz 5 und 6 entsprechend.
notierende Milcherzeugnis fest
(2) Die Ergebnisse der Preiserhebung sind als solche
1. die verkauften Mengen, gestaffelt nach Preisen, zu kennzeichnen und umgehend der Bundesanstalt für
2. den gewogenen Durchschnittspreis der gemeldeten Landwirtschaft und Ernährung mit den zugrunde
Geschäfte, liegenden Mengen mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1023
§7 Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.
Preisermittlung für das Bundesgebiet Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie nach dem Ver-
pflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-
ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Absatz 1 ten zu verpflichten.
von den Notierungskommissionen und nach § 6 Ab-
satz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrich-
§9
tungen mitgeteilten Angaben die Preise für das ge-
samte Bundesgebiet. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Meldende Unternehmen haben die für die Meldun-
§8 gen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend
Verschwiegenheit zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere
Die Personen, die an der Erarbeitung der Preisnotie- Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften blei-
rung mitwirken, sind verpflichtet, über Einrichtungen ben unberührt.
und Geschäftsverhältnisse, die sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit kennenlernen, Verschwiegenheit zu bewahren § 10
und sich der Mitteilung oder der Verwertung von (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
Anlage I
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
1. Markenbutter
– geformt in Alu-Folie, 250 g
– lose in 25 kg-Blocks
2. Käse
– Gouda (zwei Monate alt) 45 % und 48 % Fett i. Tr.
– Edamer 40 % Fett i. Tr.
– Emmentaler 45 % Fett i. Tr.
Anlage II
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
1. Magermilchpulver, Lebensmittel- und Futtermittelqualität
2. Vollmilchpulver
3. Molkenpulver
Anlage III
(zu § 6a Absatz 1 Satz 1)
1. Käse
– Magerquark
– Mozzarella 40 % und 45 % Fett i. Tr.
2. Kasein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1025
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
(GWDAPrV)
Vom 3. Juni 2011
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- § 26 Täuschung, Ordnungsverstoß
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 27 Wiederholung von Prüfungen
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn- § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver- § 29 Abschlusszeugnis
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und § 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Stadtentwicklung:
Teil 4
Inhaltsübersicht
Sonstige Vorschriften
Teil 1
§ 31 Übergangsvorschriften
Allgemeines § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Diplomstudium Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)
§ 2 Studienziele
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht Teil 1
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
Allgemeines
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
§1
§ 7 Urlaub
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes Diplomstudium
§ 9 Ausbildungsakten Das Diplomstudium „Wetterdienst“ an der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Teil 2 (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den
Studium gehobenen Wetterdienst des Bundes.
§ 10 Aufbau des Studiums
§ 11 Fachhochschule §2
§ 12 Studieninhalte Studienziele
§ 13 Praktika
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 14 Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und
Ausbilder senschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen
§ 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Kenntnisse und Methoden als auch die berufsprakti-
§ 16 Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der
schen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung
Praktika der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bun-
des erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu ver-
Teil 3 antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demo-
Prüfungen kratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu
gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föde-
§ 17 Zwischenprüfung
ralen und internationalen Raum. Die Studierenden sol-
§ 18 Laufbahnprüfung
len ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich
§ 19 Prüfungsamt
ständig wandelnden Herausforderungen der Bundes-
§ 20 Prüfende, Prüfungskommissionen
verwaltung gerecht werden zu können.
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Schriftliche Diplomprüfung
§3
§ 23 Mündliche Diplomprüfung
§ 24 Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnach- Dienstbehörden, Dienstaufsicht
weisen (1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbe-
§ 25 Fernbleiben, Rücktritt hörde für Studierende, die nach Beendigung der Aus-
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
bildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst auf- Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Stu-
nehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durch- dienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teil-
führung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über nehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindes-
die Einstellung sowie die Betreuung der von ihm ein- tens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
gestellten Studierenden verantwortlich und für diese zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze
die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Ab- zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den
sprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; be-
oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. rücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art
(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstel- und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden
lungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und
der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehe-
der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Lauf- malige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
bahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr einge- Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahl-
stellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde verfahren zugelassen.
und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungs- (3) Die Auswahlkommission besteht aus
leitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geo- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
informationswesen der Bundeswehr auch über Verkür- Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
zung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für
die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlver- 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beam-
fahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist ten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für
das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetter-
verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidi- dienst und bei Bewerbungen für den Geoinforma-
gung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf tionsdienst der Bundeswehr dem Geoinformations-
andere Behörden übertragen. dienst der Bundeswehr angehören, und
3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht
nen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und
der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen
der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch
unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleich-
Behörden. bare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Die Mitglieder
sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die
(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich-
§4
heit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Einstellungsvoraussetzungen Ausschlag. Der Deutsche Wetterdienst und der Geo-
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, informationsdienst der Bundeswehr bestellen aus ihrem
wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Ein- Bereich die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aus-
stellungsvoraussetzungen wahlkommission für die Dauer von vier Jahren. Wieder-
bestellung ist zulässig.
1. die gesundheitlichen Anforderungen des Wechsel-
schichtdienstes erfüllt, (4) Es können mehrere Auswahlkommissionen ein-
gerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen,
2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen
dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewer-
sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farb-
tungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
unterscheidungsvermögen besitzt und
3. bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst §6
der Bundeswehr
Schwerbehinderte
a) für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt und diesen gleichgestellte Menschen
hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
Soldat teilzunehmen, oder
Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsver-
b) für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfest- fahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen
stellungsverfahren erfolgreich absolviert hat. Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung ange-
messenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungs-
§5 behörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der
Auswahlverfahren Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehin-
dertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichte-
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob rungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderun-
die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnis- gen herabgesetzt werden.
sen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl- (2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem trifft das Prüfungsamt.
mündlichen Teil.
§7
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- Urlaub
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Er-
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und holungsurlaubs.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1027
§8 § 11
Dauer des Vorbereitungsdienstes Fachhochschule
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fach-
(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungs- hochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich
dienst für die Laufbahn des mittleren naturwissen- Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium
schaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Ein-
Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobe- stellungsbehörden diese Aufgabe.
nen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Errei-
chen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 12
Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie Studieninhalte
der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdiens- (1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an
tes entsprechen. allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes aus-
richten, sind:
§9 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-
Ausbildungsakten waltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-
Für die Studierenden werden beim Deutschen Wet-
waltungshandelns,
terdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbil-
dungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-
und Beurteilungen aufzunehmen sind. waltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-
Te i l 2 tungshandelns, Organisation und Informationstech-
nik,
Studium
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-
§ 10 tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)
und
Aufbau des Studiums
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und
(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:
Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des
gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst 1. allgemeine Meteorologie,
Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika. 2. Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie,
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte: 3. Physik,
4. Klimatologie und
Studien- Grundstudium 6 Monate 5. informationstechnische Anwendungen in der Meteo-
abschnitt I
rologie.
Praktikum I beim Deutschen Wetter- 6 Monate (3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbil-
dienst oder beim Geoin- dungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte er-
formationsdienst der Bun- gänzt, erweitert und vertieft:
deswehr 1. synoptische Meteorologie,
Studien- Hauptstudium I 6 Monate 2. meteorologische Beratung einschließlich Flugme-
abschnitt II teorologie,
3. Geografie,
Praktikum II beim Deutschen Wetter- 6 Monate
dienst oder beim Geoin- 4. meteorologische Messverfahren,
formationsdienst der Bun- 5. meteorologische und geophysikalische Beratungs-
deswehr verfahren sowie
Studien- Hauptstudium II 6 Monate 6. fachbezogenes Englisch.
abschnitt III
§ 13
Praktikum III a Diplomarbeit 2 Monate Praktika
Praktikum III b beim Deutschen Wetter- 2 Monate (1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene
dienst Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studie-
renden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage
Praktikum III c Prüfungszeit 2 Monate für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien
erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen,
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studien- diese in der Praxis anzuwenden.
abschnitte richten sich nach dem Studienplan für das (2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete
Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan be- der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Ein-
stimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte so- satzgebiete während der Praktika, werden im Ausbil-
wie die Art der Leistungsnachweise. dungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetter-
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
dienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformations- 3. Präsentationen,
dienst der Bundeswehr erstellt wird. 4. Projektarbeiten,
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen 5. mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachge-
mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die sprächen oder in Kolloquien,
Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-
tika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtun- 6. Anwendungen in der Informationstechnik und
gen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes 7. kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.
und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilneh-
statt. men und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts
(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungs- nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungs-
stellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für min- nachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung
destens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis
nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurtei- zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung er-
lung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unter- bracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die
brechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Ent- §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe an-
wicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der zuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt ent-
Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt ent- scheidet.
sprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studieren- (3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der
den zu besprechen. Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeug-
nis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit
§ 14 Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeug-
Ausbildungsstelle, nis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrang-
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder punktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rang-
punkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden
(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine
zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im
bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung. Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.
Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße
Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät (4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
die Studierenden sowie die Ausbildenden. gen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form
von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studie- schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbrin-
rende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, gen.
aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie
oder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prü- (5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche
fungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassen-
Ausfertigung. des Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungs-
nachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der An-
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön- gabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das
nen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informie-
ren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbil- Te i l 3
dungsstand.
Prüfungen
§ 15
§ 17
Leistungsnachweise
Zwischenprüfung
während des Grundstudiums
(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
Studierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen,
Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgaben-
dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht
schwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach
haben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte
erwarten lässt.
nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt
werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schrift-
lichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte
§ 16 jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Ab-
Leistungsnachweise während
satz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur
des Hauptstudiums und der Praktika
Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei
(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens Zeitstunden zur Verfügung.
zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindes- (3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die
tens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten
sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnach- fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
weise werden durchgeführt in Form von:
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei
1. schriftlichen Aufsichtsarbeiten, schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf
2. schriftlichen Ausarbeitungen, Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1029
samt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden Mindestens drei Mitglieder einer Prüfungskommission
ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, sollen dem Deutschen Wetterdienst oder dem
die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören;
sind. zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte der Fachhochschule
(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für
das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-
Zeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rang- bestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der
punkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentli-
Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischen- chen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskom-
prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhoch- missionen vorschlagen. Die Prüfungskommission ist
schule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht- beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzen-
bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheini- den drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie ent-
gung über die erbrachten Studienleistungen, aus der scheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
hervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
wie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
erzielt worden sind. (4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen
oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes
§ 18 als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald
Laufbahnprüfung das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.
Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be- der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
steht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachwei-
(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung
sen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika,
bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglie-
einer Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer
der der Prüfungskommission oder der Prüfungskom-
mündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung
missionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende
und Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des
und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender
gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bun-
und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
des festzustellen.
(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder
§ 19 die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinan-
der. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Be-
Prüfungsamt
wertung durch die Erstprüfenden haben.
Für die Organisation und Durchführung der Diplom-
arbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprü- § 21
fung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt
Diplomarbeit
ein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann die Aufgaben des Prüfungsamtes (1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nach-
auch ganz oder teilweise auf andere Behörden über- weisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebe-
tragen. nen Frist eine für die Studienziele relevante Problem-
stellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig
§ 20 zu bearbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit
die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der
Prüfende, Prüfungskommissionen
Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer- (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag
tung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die
einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fach-
mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungs-
hochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgege-
kommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Er- ben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika
satzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungs-
zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. Lehrbeauf-
kommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen
tragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt,
Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei- nicht zur Verfügung stehen. Die Studierenden können
dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten The-
(3) Eine Prüfungskommission besteht aus menwünsche äußern. Thema und Ausgabezeitpunkt
sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Ver-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren änderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlos-
Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem, sen sind.
2. je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und (3) Für die Bearbeitung stehen den Studierenden
gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit wer-
oder einer dem gehobenen oder höheren naturwis- den sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des
senschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als Studiums freigestellt. Die Frist beginnt mit der Ausgabe
Beisitzende. des Themas. In begründeten Fällen kann das Prüfungs-
Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Vertretung amt auf schriftlichen Antrag die Frist um höchstens vier
der oder des Vorsitzenden bestellt. Als Mitglieder einer Wochen verlängern. Der Fachbereich Wetterdienst der
Prüfungskommission oder Prüfende der Diplomarbeit Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Ver-
können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten öffentlichung der Diplomarbeit fest. Bei der Abgabe
und vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden. müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mit- nen Studierenden auf schriftlichen Antrag die von ihnen
wirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-
Hilfsmittel benutzt haben. punkte mit. Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf
der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
(4) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie min-
rung versehen.
destens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte
(2) Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf
Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studieren-
40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht
den ein Zeugnis aus.
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten.
In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studieren-
§ 22 den zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus
Schriftliche Diplomprüfung den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und
lösen können. Als Abschluss der mündlichen Diplom-
(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs
prüfung halten die Studierenden einen Vortrag von
schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer
längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prü-
mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeug-
fungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen
nis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnitts-
und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn
rangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt be-
des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt
stimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
zu geben. Die mündliche Diplomprüfung wird als Grup-
auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des
penprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe soll aus
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen
höchstens fünf Studierenden bestehen.
der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus
folgenden Prüfungsfächern entnommen:
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
1. allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie, sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Stu-
dierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
2. synoptische Meteorologie,
3. meteorologische Beratung und Flugmeteorologie, (4) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die
4. angewandte Meteorologie und Klimatologie, Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des
Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständ-
5. Mathematik und informationstechnische Anwendun- nis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt
gen in der Meteorologie und kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-
6. meteorologische Messverfahren. riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des
Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen
Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten. der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstun- mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesen-
den zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen heit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder
Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden ha- im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dür-
ben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung fen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen ma-
und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie chen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen,
in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehin-
Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu doku- dertenvertretungen bleiben unberührt. Bei den Beratun-
mentieren. gen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglie-
der und die Protokollführerin oder der Protokollführer
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an-
anwesend sein.
stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die
für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich (5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung
ist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kenn- werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder
ziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-
Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-
Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt reitungsdienstes abgeschlossen sein.
gegeben werden.
(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer (6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden,
schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 er-
verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. reicht worden ist.
(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden,
wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten § 24
mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden
sind. Bewertung von
Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen
§ 23
(1) Die Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise
Mündliche Diplomprüfung
werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergeben-
(1) Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden den Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden
hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprü- dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an
fung zugelassen. Das Prüfungsamt teilt den zugelasse- der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1031
Prozentualer Anteil
vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer
der erreichten Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Diese ist
Punktzahl an Rangpunkte Note das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den
der erreichbaren Einzelprüfungen erzielt wurden.
Punktzahl
100,00 bis 93,70 15 § 25
sehr gut Fernbleiben, Rücktritt
93,69 bis 87,50 14
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplom-
87,49 bis 83,40 13 arbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprü-
83,39 bis 79,20 12 gut fung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prü-
fungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als
79,19 bis 75,00 11 nicht bestanden.
74,99 bis 70,90 10 (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
70,89 bis 66,70 9 befriedigend migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
66,69 bis 62,50 8 wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll
62,49 bis 58,40 7 die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich
ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen
58,39 bis 54,20 6 ausreichend des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder
54,19 bis 50,00 5 das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen,
die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt
49,99 bis 41,70 4 worden ist.
41,69 bis 33,40 3 (3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung
oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet,
33,39 bis 25,00 2 nicht ausreichend ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten ge-
24,99 bis 12,50 1 wertet werden. Soweit bei einer Verhinderung während
der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbei-
12,49 bis 0,00 0
tungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungs-
amt die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag der
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt
Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel- die Diplomarbeit als nicht begonnen.
lung zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden § 26
Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen auf
Täuschung, Ordnungsverstoß
zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung be-
rechnet. (1) Studierenden, die bei der Diplomprüfung oder bei
einem ihrer Teile eine Täuschung versuchen oder daran
(4) Die Diplomarbeit wird bewertet, indem das arith-
mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
metische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden
soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils
gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-
um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei sol-
amtes oder der Prüfungskommission gestattet werden.
chen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewer-
Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der wei-
tungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt
teren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht
ausgeschlossen werden.
mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel
gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfen- schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
den, aus deren oder dessen Bewertung zusammen mit an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden, die stoßes während der schriftlichen Diplomprüfung oder
sich aus dem Einigungsversuch ergeben haben, das während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungs-
arithmetische Mittel gebildet wird. Wenn die errechnete amt. Die Entscheidung während der mündlichen Di-
Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird bei Nachkom- plomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Ab-
mastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkom- satz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die
mastellen abgerundet. Die Dauer des Bewertungsver- Prüfungskommission kann je nach Schwere des Ver-
fahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten. stoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-
(5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung fungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rang-
erfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfen- punkten bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
den. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ent- bestanden erklären.
scheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehr- (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer
heit. Wird die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der
nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rang- Diplomarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entspre-
punkten bewertet. chend.
(6) Die Leistungen der mündlichen Diplomprüfung (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
werden von der Prüfungskommission bewertet. Die Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst nach ih-
oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung rem Abschluss nachgewiesen werden, kann das Prü-
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
fungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdiens- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses
tes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr über die Praktika mit 15 Prozent,
die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
5. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach Diplomprüfung mit 35 Prozent,
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen
§ 27 Diplomprüfung mit 15 Prozent.
Wiederholung von Prüfungen Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindes-
tens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 auf-
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, gerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet.
kann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spal-
des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und te 2 und 3 festgelegt.
spätestens fünf Monate nach dem Ende des Grund-
studiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insge-
oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zu- samt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden
lassen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wieder- ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewer-
holung der Prüfung nicht ausgesetzt. Ist auch die Wie- tungen.
derholung erfolglos, ist das Studium beendet. (3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung
(2) Wer im Hauptstudium weniger als die Durch- teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Er-
schnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des gebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
Hauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise
einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, § 29
entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst Abschlusszeugnis
wird entsprechend verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
sprechend.
ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver-
(3) Studierende, die die schriftliche oder die münd- leihung des Diplomgrades. Auf schriftlichen Antrag
liche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das er-
Diplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie ein- zielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung
mal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in aus.
begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
mündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen.
Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wie- Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
derholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- Bundes erlangt hat,
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht 2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-
unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die zahl sowie
Wiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächs-
3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der
ten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Die Rangpunkte
Diplomarbeit.
und Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden,
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Ver-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. merk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistun-
(4) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rang-
gen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dau-
punkten bewertet worden ist, kann sie einmal wieder-
erte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rang-
holt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema
punkte erzielt wurden.
aus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wie-
derholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe
§ 30
des Themas. Gegebenenfalls wird der Vorbereitungs-
dienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplom- Prüfungsakten, Einsichtnahme
arbeit verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplom-
werden. arbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die münd-
liche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnis-
§ 28 ses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischen-
Bestehen der Laufbahnprüfung prüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses
oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Lauf-
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errech- bahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
net die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetter-
Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt: dienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü- Jahre aufbewahrt.
fung mit 5 Prozent, (2) Die Studierenden können nach Abschluss der
2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten neh-
über das Hauptstudium mit 15 Prozent, men.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1033
Te i l 4 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-
wenden.
S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
§ 32
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Ver- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
ordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-
Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Ver-
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar dert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
Anlage
(zu § 29 Absatz 1 Satz 2)
Note
Rangpunkte Note
als Dezimalzahl
15,00 1,0
ab 14,70 1,1
ab 14,40 1,2
sehr gut (1)
ab 14,10 1,3
ab 13,80 1,4
ab 13,50 1,5
ab 13,20 1,6
ab 12,90 1,7
ab 12,60 1,8
ab 12,30 1,9
ab 12,00 2,0
gut (2)
ab 11,70 2,1
ab 11,40 2,2
ab 11,10 2,3
ab 10,80 2,4
ab 10,50 2,5
ab 10,20 2,6
ab 9,90 2,7
ab 9,60 2,8
ab 9,30 2,9
ab 9,00 3,0
befriedigend (3)
ab 8,70 3,1
ab 8,40 3,2
ab 8,10 3,3
ab 7,80 3,4
ab 7,50 3,5
ab 7,00 3,6
ab 6,50 3,7
ab 6,00 3,8 ausreichend (4)
ab 5,50 3,9
ab 5,00 4,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1035
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung
Vom 6. Juni 2011
Es verordnen (3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein
– auf Grund des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 1 Satz 2 Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit
Nummer 2 und 3 Buchstabe a und h, des § 3 Ab- Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät
satz 1a Nummer 2 und des § 3 Absatz 2 Nummer 1a, zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nach-
jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 eichung in den ersten drei Monaten eines Kalender-
des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch jahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung
2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist bemessen.
und § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zu- (4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung we-
letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom niger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeits-
2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, dauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das
nach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundes- Messgerät zuletzt geeicht wurde.
regierung und
(5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste
– auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalen-
Eichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom derjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung
7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- wurde.“
gie:
5. Teil 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Das Wort „Schankgefäße“ wird gestrichen.
Änderung der Eichordnung 6. § 54 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I bis 5 ersetzt:
S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes „(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleis-
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert tung die rechte Hand erheben. Werden mehrere
worden ist, wird wie folgt geändert: Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eides-
1. § 7f Absatz 3 wird aufgehoben. formel von jeder Person zu sprechen.
2. In § 7h wird nach den Wörtern „mit Ausnahme der (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
Ausschankmaße nach § 3a“ die Angabe „Absatz 1“ geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an,
eingefügt. dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen
3. § 10b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an
ihn die Worte: „Sie geloben, dass Sie die Ihnen als
„(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegen-
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekenn- den Pflichten jederzeit gewissenhaft und unpartei-
zeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird isch erfüllen werden.“ Der zu Verpflichtende spricht
(leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach hierauf die Worte: „Ich gelobe es.“ Das Gelöbnis
Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebs- steht dem Eid gleich.
zustand nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Cel- (5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als
sius umzurechnen und das umgerechnete Volumen Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemein-
der Abrechnung zugrunde zu legen.“ schaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein-
schaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
oder dem Gelöbnis anfügen.“
„§ 12
7. § 64 wird wie folgt geändert:
Allgemeines
a) In der Überschrift wird das Wort „Inhabers“
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei durch das Wort „Betreibers“ ersetzt.
Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil
oder aus Anhang B etwas anderes ergibt. b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „In-
haber“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung
einer befristeten oder inhaltlich beschränkten c) In Nummer 1 werden die Wörter „ihre vor-
Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der schriftsmäßige Beurkundung“ durch die Wörter
Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn „den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeer-
Jahre befristete EWG-Bauartzulassung. gebnisse“ ersetzt.
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zustän-
„3. an der öffentlichen Waage nur Betriebsper- digen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im
sonal zu beschäftigen, das über den Nach- Original oder in Kopie vorzulegen. Die zustän-
weis der erforderlichen Sachkunde verfügt; dige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie
der Betreiber darf die Waage nur dann selbst sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie
bedienen, wenn er über den Nachweis der bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der
Sachkunde verfügt,“. Nachweise.
e) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Namen (7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesent-
und Namenszug“ das Wort „der“ durch das Wort licher Unterschied zwischen der Qualifikation
„des“ und die Wörter „öffentlich bestellten des Antragstellers und der nach Absatz 2 erfor-
Wäger“ durch das Wort „Betriebspersonals“ er- derlichen Qualifikation besteht, der nicht durch
setzt. Berufserfahrung ausgeglichen werden kann,
kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine
8. § 64a wird wie folgt geändert:
Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. auferlegt werden. Die zuständige Behörde be-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. stätigt innerhalb eines Monats den Empfang
der von dem Antragsteller eingereichten Unter-
9. In § 64b wird das Wort „Inhabers“ durch das Wort lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unter-
„Betreibers“ ersetzt. lagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren
10. § 65 wird aufgehoben. für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung
11. § 66 wird wie folgt geändert: muss innerhalb von drei Monaten nach Einrei-
chen der vollständigen Unterlagen abgeschlos-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen
„Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde um einen Monat verlängert werden.
schriftlich zu beantragen.“
(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Bestellung“ durch die Wörter „der Nachweis Union oder in einem Vertragsstaat des Abkom-
der Sachkunde“ ersetzt. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorüber-
gehend im Inland tätig werden will, hat diese Ab-
„2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf
sicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde
einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu
anzuzeigen.“
beachten sind,“.
12. § 67 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Wäger“ durch das
Wort „Antragsteller“ ersetzt. 13. § 68 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 14. § 69 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sach- „§ 69
kunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestel-
lung als öffentlicher Wäger, wenn diese am Pflichten bei der
17. Juni 2011 gültig war.“ Durchführung öffentlicher Wägungen
f) Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Be-
bis 8 angefügt: triebspersonal haben öffentliche Wägungen
„(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
stehen Ausbildungs- und Befähigungsnach- 2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen
weise gleich, wenn diese Waage, das die Wägung durchführende Be-
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- triebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im
ischen Union oder in einem anderen Vertrags- Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
staat des Abkommens über den Europä- Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse
ischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, an dem Wägeergebnis hat.“
und
15. § 70 wird wie folgt geändert:
2. gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht,
dass der Antragsteller die betreffenden Anfor- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
derungen des Absatzes 2 erfüllt. „§ 70
Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus Nachweis des Wägeergebnisses“.
denen hervorgeht, dass der Antragsteller im
Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen „(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige be-
vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen scheinigen, der diese selbst ermittelt hat.“
unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in ei-
nem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb „(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift
der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu beschei-
Wäger tätig war. nigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1037
d) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- „16. Messgeräte zur Füllung von Ausschank-
fügt: maßen,“.
„Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die b) Nummer 24 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
Art des Wägegutes sind anzugeben.“ „h) Selbstfahrervermietfahrzeugen,“.
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: c) In Nummer 28 Buchstabe f wird die Zahl
„(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage „245 000“ durch die Zahl „123 000“ ersetzt.
muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über 20. Anhang B wird wie folgt geändert:
die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die
a) In der Tabellenüberschrift werden nach den
Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeit-
Wörtern „Gültigkeitsdauer in Jahren“ ein Komma
punkt der Beendigung des Wiegevorgangs, auf-
sowie die Wörter „sofern nicht anders angege-
bewahren.“
ben“ eingefügt.
16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
b) In Nummer 7.3 wird nach der Zahl „25“ die An-
„§ 71 gabe „m³/h“ eingefügt.
Wägen in besonderen Fällen“. c) In Nummer 7.4 werden nach der Angabe
17. § 74 wird wie folgt geändert: „4 000 m³/h“ die Wörter „bis kleiner 16 000 m³/h“
eingefügt.
a) Die Nummern 24, 24a und 25 werden durch die
folgenden Nummern 24 bis 30 ersetzt: d) Nach Nummer 7.13 wird folgende Nummer 7.14
eingefügt:
„24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Be-
triebspersonal beschäftigt oder selbst die Gültigkeits-
Ordnungs-
Waage bedient, Messgeräteart dauer
nummer
in Jahren
25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- „7.14 Gaszähler nach Anlage 7
Abschnitt 1, soweit nicht
tig erstattet,
unter Nummer 7.1 bis
26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Nummer 7.13 dieses An-
Wägung nicht ablehnt, hangs etwas anderes
festgelegt ist . . . . . . . . . . . 5“.
27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis
bescheinigt, e) Nummer 18.1 wird aufgehoben.
28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeer- f) In Nummer 18.5 wird die Zahl „0,5“ durch die
gebnis nicht richtig, nicht vollständig oder Angabe „6 Monate“ ersetzt.
nicht in der vorgeschriebenen Weise be-
scheinigt, g) In Nummer 22.1 Satz 1 wird die Angabe „PTB-
Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340“ durch die
29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage Angabe „PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1
nicht oder nicht mindestens zwei Jahre auf- S. 39“ ersetzt.
bewahrt,
h) Nummer 22.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Ab-
satz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe „Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Re-
nicht vermerkt,“. chenwerk beziehungsweise drahtgewickelte
Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm)
b) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 31 und Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in
der den Satz abschließende Punkt wird durch Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachge-
das Wort „oder“ ersetzt. wiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um
c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 an- jeweils fünf Jahre.“
gefügt: 21. Anhang D wird wie folgt geändert:
„32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit a) In Nummer 3.3 Satz 2 werden die Wörter „Be-
§ 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eich- trägt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger
ordnung in der am 12. Februar 2007 gelten- als ein Jahr“ durch die Wörter „Beträgt die Gül-
den Fassung ein Schankgefäß in Verkehr tigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Mo-
bringt oder in Betrieb nimmt.“ nate“ ersetzt.
18. § 77 wird wie folgt geändert: b) Nummer 3.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der
„(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Okto- Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich
ber 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eich- zu machen.“
ordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden c) Nummer 5 wird aufgehoben.
Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb ge- 22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
nommen werden.“
a) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt. „Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt
das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richt-
19. Anhang A wird wie folgt geändert: linie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments
a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: und des Rates vom 23. April 2009 über nicht-
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
selbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) e) In Nummer 4.1.9 wird die Angabe „Richtlinie
(ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) in der jeweils 90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie
geltenden Fassung.“ 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“
b) In Nummer 3.1 wird die Angabe „Richtlinie ersetzt.
90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie 23. Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt
2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“ geändert:
ersetzt.
c) In Nummer 3.2 wird die Angabe „Richtlinie In der zweiten Zeile wird die Angabe „XIII (2)“ durch
90/384/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie die Angabe „XIIII (2)“ ersetzt.
2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt. Artikel 2
d) In Nummer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „Richt- Inkrafttreten
linie 90/384/EWG“ durch die Wörter „Richt-
linie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fas- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sung“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1039
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 – RWBestV 2011)
Vom 6. Juni 2011
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68 Festsetzung des aktuellen
und 68a sowie den §§ 228b und 255e des Sechsten Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver- (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
sicherung –, von denen § 68a durch Artikel 4 Num- 2011 27,47 Euro.
mer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Ge- (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 68 1. Juli 2011 24,37 Euro.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und § 255e zuletzt §2
durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. Juli Festsetzung des allgemeinen
2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden sind, sowie Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
§ 69 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 21 des Geset- werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
den ist, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 sowie
der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011 12,68 Euro.
mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozi-
algesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
§ 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011
Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I 11,25 Euro.
S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2 zuletzt geändert
durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes §3
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2011
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 0,9715.
Rentenversicherung –, von denen § 255a und § 255b
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 und 67
2011 0,9857.
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)
geändert worden sind, auch in Verbindung mit § 95
Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz- §4
buch in der vorstehend genannten Fassung sowie Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
mit § 1153 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2011
in der durch § 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Bu- anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
ches Sozialgesetzbuch bestimmten Fassung, diese fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
jeweils in Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 1,0099.
Nummer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
S. 403) geändert worden ist, sowie (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset- Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfäl-
zes über die Alterssicherung der Landwirte vom le, die vor dem 1. Juli 2011 eingetreten sind, werden
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) zum 1. Juli 2011 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-
verordnet die Bundesregierung: trägt 1,0099.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld in der Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 272 Euro und 1 086 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2011 an
§6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, Inkrafttreten
zwischen 310 Euro und 1 240 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1041
Verordnung
zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
Vom 9. Juni 2011
Es verordnen auf Grund
– des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, und des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, die Bundesregierung,
– des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe a des Geset-
zes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,
– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank sowie
– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs, von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a
Buchstabe b des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5 durch Artikel 16
Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, das Bundesministerium der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I
S. 1045), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 271, § 275 Abs. 4,“ durch die Wörter „die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4,“
ersetzt.
2. § 11 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
b) Der Aktivposten B wird Aktivposten A.
c) Der Aktivposten C wird Aktivposten B und Unterposten II wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital (KUGr. 164)**) ……“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
d) Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.
e) Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)
Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001) ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002) …… ……“.
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.
b) Nach der Kontenuntergruppe 163 wird folgende Kontenuntergruppe 164 eingefügt:
„164 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“.
c) In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:
„200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital
2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
2003 Eingefordertes Kapital“.
d) In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen wird nach der Kontenuntergruppe 150 folgende Konten-
untergruppe 200 eingefügt:
„200 Bei einem nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführten Krankenhaus ist das Konto im
Einklang mit § 5 Absatz 6 entsprechend anzupassen.“
Artikel 2
Änderung der
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
2. In § 15 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Posten 13“ durch die Angabe „Posten 12“
ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Aktivposten 16“ durch die Angabe „Aktivposten 15“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11 a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital“;“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Aktivposten 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital ……“.
b) Der Aktivposten 12 wird gestrichen.
c) Die Aktivposten 13 bis 17 werden die Aktivposten 12 bis 16.
d) Der Passivposten 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Eigenkapital ……
a) Eingefordertes Kapital
Gezeichnetes Kapital ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen …… ……
b) Kapitalrücklage ……
c) Gewinnrücklagen ……
aa) gesetzliche Rücklage ……
bb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder
mehrheitlich beteiligten Unternehmen ……
cc) satzungsmäßige Rücklagen ……
dd) andere Gewinnrücklagen ……
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust ……“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1043
Artikel 3
Änderung der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§§ 20, 29 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4, § 35 Absatz 1 Nummer 1a, 6a
bis 6c und 7 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
sowie die Formblätter 1 bis 3 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie
durch Artikel 3 Nummer 2 bis 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom
9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach
dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben nach der Fußnote 14 des Bilanzformblatts und
den jeweiligen Fußnoten 8 und 9 der Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind erstmals auf
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“
2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Aktivposten 10 wird die Fußnote „14)“ angefügt.
b) Der Aktivposten 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital ……“.
c) Der Passivposten 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Eigenkapital
a) Eingefordertes Kapital
Gezeichnetes Kapital12) ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen …… ……
b) Kapitalrücklage ……
c) Gewinnrücklagen13)
ca) gesetzliche Rücklage ……
cb) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen ……
cc) satzungsmäßige Rücklagen ……
cd) andere Gewinnrücklagen …… ……
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust …… ……“.
d) Folgende Fußnote 14 wird angefügt:
„14) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben Gegenstände, die seitens des
Instituts verleast werden und die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, in dem gesonderten Aktivposten „10a. Leasingvermögen“ vor
dem Posten „11. Immaterielle Anlagewerte“ auszuweisen.“
3. Das Formblatt 2 (Kontoform) wird wie folgt geändert:
a) Dem Aufwandsposten 1 wird die Fußnote „9)“ angefügt.
b) Dem Aufwandsposten 5 wird die Fußnote „8)“ angefügt.
c) Dem Ertragsposten 1 wird die Fußnote „9)“ angefügt.
d) Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:
„8) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 5
wie folgt zu untergliedern:
„5. Abschreibungen und Wertberichtigungen
a) auf Leasingvermögen …… Euro
b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen …… Euro …… Euro.“
9
) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zins-
erträge“ den Posten „01. Leasingerträge“ und vor dem Aufwandsposten „1. Zinsaufwendungen“ den Posten „01. Leasingaufwendun-
gen“ auszuweisen.“
4. Das Formblatt 3 (Staffelform) wird wie folgt geändert:
a) Den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Fußnote „9)“ angefügt.
b) Der Nummer 11 wird die Fußnote „8)“ angefügt.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
c) Die folgenden Fußnoten 8 und 9 werden angefügt:
„8) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben den Aufwandsposten Nummer 11
wie folgt zu untergliedern:
„11. Abschreibungen und Wertberichtigungen
a) auf Leasingvermögen …… Euro
b) auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen …… Euro …… Euro.“
9
) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes haben vor dem Ertragsposten „1. Zins-
erträge“ den Posten „01. Leasingerträge“ und „02. Leasingaufwendungen“ auszuweisen.“
Artikel 4
Änderung der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den
Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur
Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals
auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66
Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
b) Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Unterposten II wird folgender Unterposten III eingefügt:
„III. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 1) ……“.
bb) Der bisherige Unterposten III wird Unterposten IV.
c) Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:
„I. Eingefordertes Kapital
Gezeichnetes Kapital 3) ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen …… ……“.
d) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) An die Stelle des Aktivpostens E III „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
in der Bilanz der Aktivposten E III „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein
gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.“
Artikel 5
Änderung der
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungs-
legungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
b) Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:
aa) Nach Unterposten III wird folgender Unterposten IV eingefügt:
„IV. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital1) ……“.
bb) Der bisherige Unterposten IV wird Unterposten V.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011 1045
c) Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:
„I. Eingefordertes Kapital
Gezeichnetes Kapital 2) ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen …… ……“.
d) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) An die Stelle des Aktivpostens E IV „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit
in der Bilanz der Aktivposten E IV „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.“
3. In dem Formblatt 2 wird in dem Posten I Unterposten 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa vor dem Wort
„grundstücksgleichen“ ein Komma eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Pflege-Buchführungsverordnung
Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 13
Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 275 Abs. 4,“ durch die Wörter „die §§ 272, 274, 275 Absatz 4,“
ersetzt.
2. § 11 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungs-
verordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Aktivposten A wird gestrichen.
b) Der Aktivposten B wird Aktivposten A.
c) Der Aktivposten C wird Aktivposten B und in Unterposten II werden die Nummern 7 und 8 wie folgt gefasst:
„7. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital**) (KUGr. 165) ……
8. Sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163, 164) …… ……
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ……“.
d) Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.
e) Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)
Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001) ……
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002) …… ……“.
f) In Passivposten D werden die Nummern 9 bis 11 durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
„9. Sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 350 bis 353, 357, KGr. 36) ……
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ……
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit ……
10. Verwahrgeldkonto (KGr. 37) …… ……“.
4. In der Anlage 2 wird die Nummer 22 wie folgt gefasst:
„22. Sonstige ordentliche Aufwendungen (KUGr. 772) …… ……“.
5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.
b) Die Kontenuntergruppe 164 wird durch die folgenden Kontenuntergruppen 164 und 165 ersetzt:
„164 Sonstige Vermögensgegenstände
165 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“.
c) In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:
„200 Gezeichnetes/festgesetztes (gewährtes) Kapital
2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital
2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
2003 Eingefordertes Kapital“.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2011
Artikel 7
Inkrafttreten
Die Artikel 1, 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die
Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bis e
sowie Nummer 5 treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft. Im Übri-
gen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr