1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Änderung der BVDV-Verordnung
Vom 31. Mai 2011
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie des § 79 Ab-
satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie
des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2
und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung vom
17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131) werden
1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
2. Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Mai 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 1003
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR
2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 – wird
folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
II. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Ge-
setzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160)
– soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung
über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlass-
taten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Ja-
nuar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) begangen wurden –,
§ 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften
über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513), § 7 Absatz 2 des Jugendgerichts-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträg-
lichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstraf-
recht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212) sowie
b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuord-
nung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Sei-
te 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. De-
zember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 66a des Strafge-
setzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66a Ab-
satz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Geset-
zes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom
21. August 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3344), § 66b des
Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 66b
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Re-
form der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesge-
setzblatt Teil I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838),
§ 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Ge-
setzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160)
– soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung
bis zu zehn Jahren ermächtigt –, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafge-
setzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexual-
delikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Straf-
gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2300), § 7
Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu beglei-
tenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bun-
desgesetzblatt Teil I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3,
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011
Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des
Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendge-
richtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungs-
aufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche
Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungs-
verwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1838)
sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Geset-
zes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf-
taten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs – soweit er zur Anordnung
der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch
bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Arti-
kel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in
der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Än-
derung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 513) und § 7 Absatz 2
des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Ju-
gendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1212)
sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Ar-
tikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
III. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird ange-
ordnet:
1. Die unter Nummer II.1. angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neu-
regelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach
Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.
2. Die unter Nummer II.2. angeführten Vorschriften bleiben ebenfalls bis zu
einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai
2013, weiter anwendbar, jedoch nach folgender Maßgabe:
a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des
Strafgesetzbuchs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Siche-
rungsverwahrung über zehn Jahre hinaus Sicherungsverwahrte be-
trifft, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf-
taten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) began-
gen wurden, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbuchs und des § 7
Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes dürfen die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch an-
geordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter
Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) – Artikel 5 des
Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung
und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 2300) – leidet.
b) Die zuständigen Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich nach Ver-
kündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der
Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach Buchstabe a) gegeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 1005
sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ordnen die Vollstreckungs-
gerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spä-
testens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.
c) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Siche-
rungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Jugend-
gerichtsgesetzes abweichend von § 7 Absatz 4 des Jugendgerichts-
gesetzes sechs Monate, in den übrigen Fällen des Buchstaben a) ab-
weichend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ein Jahr.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 30. Mai 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „125 Jahre Automobil“)
Vom 23. Mai 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom mit Bäumen verweist auf den Weg in die Zukunft, die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- mit dem zunehmenden Bewusstsein für den Umweltge-
regierung beschlossen, zum Thema „125 Jahre Auto- danken verbunden wird.
mobil“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert
Wert- und Bildseite entsprechen sich in hervorragen-
von 10 Euro prägen zu lassen.
der Weise durch die dynamische und moderne grafi-
Die Auflage der Münze beträgt maximal sche Gestaltung, welche auf der Kreisform des Lenk-
2 000 000 Stück, davon ca. 200 000 Stück in der rads basiert. Der Adler hat eine kraftvolle und würdige
Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die Anmutung. Besonders interessant ist die Ausformulie-
Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte rung der seitlichen Schwingfedern, die bei Drehung der
Stuttgart. Münze das Euro-Symbol sichtbar werden lässt.
Die Münze wird ab dem 9. Juni 2011 in den Verkehr Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2011“ mit den
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- zwölf Europasternen, der Wertbezeichnung „10 Euro“
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- und dem Münzzeichen „F“ der Staatlichen Münzen
metern und ein Gewicht von 14 Gramm. Die Spiegel- Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart sowie den
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Prägeaufdruck „Silber 625“ auf der Wertseite der
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat Münze in der Spiegelglanzqualität.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge-
wicht von 16 Gramm. Die Spiegelglanzmünze ist durch Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung die In-
den Prägeaufdruck „Silber 625“ gekennzeichnet. Das schrift:
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von „WAS UNS BEWEGT“,
einem schützenden, glatten Randstab umgeben.
die durch eine Linie verbunden wird.
Die aktive Fahrdarstellung des Lenkrads auf der Bild-
seite vermittelt durch die Lust am Fahren ein aktives Der Entwurf stammt vom Künstler Jordi Truxa,
Lebensgefühl. Die Darstellung der stilisierten Straße Berlin.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 1007
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FRAUENFUSSBALL-WM in DEUTSCHLAND“)
Vom 23. Mai 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom als auch Dynamik ausstrahlt. Die gut herausgearbeitete
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Bewegung der Spielerin überzeugt auch in der Detail-
regierung beschlossen, zum Thema „FRAUENFUSS- lierung der Sportbekleidung. Die dezente Weltkugel im
BALL-WM in DEUTSCHLAND“ eine deutsche Euro-Ge- Hintergrund ist eindeutiger Hinweis auf die Weltmeis-
denkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. terschaft und ihre weltweite Bedeutung. Die Wertseite
Die Auflage der Münze beträgt maximal entspricht in ihren Proportionen und der klaren grafi-
2 000 000 Stück, davon ca. 200 000 Stück in der schen Gestaltung gut der Bildseite. Der Adler nimmt in
Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die seiner Form und der Gestaltung der Schwingen das
fünf staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, Motiv der Weltkugel wieder auf.
München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg.
Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
Die Münze wird ab dem 9. Juni 2011 in den Verkehr „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2011“ mit den
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- zwölf Europasternen und der Wertbezeichnung
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- „10 Euro“ sowie die Prägebuchstaben „A D F G J“ der
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- deutschen Prägestätten und den Prägeaufdruck
metern und ein Gewicht von 14 Gramm. Die Spiegel- „Silber 625“ auf der Wertseite der Münze in der Spie-
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- gelglanzqualität.
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
wicht von 16 Gramm. Die Spiegelglanzmünze ist durch Inschrift:
Prägeaufdruck „Silber 625“ gekennzeichnet. Das Ge-
präge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem „DIE ZUKUNFT DES FUSSBALLS IST WEIBLICH“.
schützenden, glatten Randstab umgeben.
Im Zentrum der Bildseite steht eine Fußballspielerin Der Entwurf stammt von der Künstlerin Alina Hoyer,
in einer Spielsituation, die sowohl spielerische Eleganz, Berlin.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150 Jahre Entdeckung des Urvogels Archaeopteryx“)
Vom 25. Mai 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Mischung der Merkmale, die den Charakter des Urvo-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gels als Bindeglied zwischen Dinosauriern und Vögeln
regierung beschlossen, zum Thema „150 Jahre Entde- dokumentieren. Archaeopteryx gilt deshalb auch als
ckung des Urvogels Archaeopteryx“ eine deutsche eine Ikone der Evolutionsforschung. Die Hauptfundge-
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen biete der bisher entdeckten zehn Skelettexemplare und
zu lassen. einer Einzelfeder liegen in der Gegend von Solnhofen
Die Auflage der Münze beträgt maximal 2 000 000 und Eichstädt in Bayern. Die Fundschichten, die Soln-
Stück, davon ca. 200 000 Stück in der Spiegelglanz- hofener Plattenkalke, haben ein geologisches Alter von
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatliche 150 Millionen Jahren.
Münze Berlin. Die Wertseite entspricht in ihrer kompositorischen
Die Münze wird ab dem 11. August 2011 in den Ver- und künstlerischen Eleganz der Bildseite. Die Klarheit
kehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stem- der Schrift steht in einem spannungsvollen Kontrast
pelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- zur Lebendigkeit des Federkleides des Adlers.
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Millime-
Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
tern und ein Gewicht von 14 Gramm. Die Münze in der
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2011“ mit den
Spiegelglanzqualität besteht aus einer Legierung von
zwölf Europasternen, der Wertbezeichnung „10 Euro“
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer,
und dem Münzzeichen „A“ der Staatlichen Münze Ber-
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge-
lin sowie den Prägeaufdruck „Silber 625“ auf der Wert-
wicht von 16 Gramm. Die Spiegelglanzmünze ist durch
seite der Münze in der Spiegelglanzqualität.
Prägeaufdruck „Silber 625“ gekennzeichnet. Das Ge-
präge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung die In-
schützenden, glatten Randstab umgeben. schrift:
Als Beispiel für den Archaeopteryx hat der Künstler
„✰ ARCHAEOPTERYX – ZEUGE DER EVOLUTION ✰“.
das Exemplar des Berliner Naturkundemuseums ge-
wählt. Es ist ihm hervorragend gelungen, das Beson- Der Entwurf stammt von der Künstlerin Barbara G.
dere des Fossils darzustellen, nämlich die typische Ruppel, Krailling.
Berlin, den 25. Mai 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2011 1009
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
(DPAG ÜbertrAnO)
Vom 26. Mai 2011
Der Vorstand der Deutschen Post AG ordnet nach 2. einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden
– § 1 Absatz 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, dienstlichen Gründen die Führung der Dienstge-
der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Ge- schäfte zu verbieten,
setzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert 3. über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von
worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anord- Belohnungen oder Geschenken, die Beamtinnen
nung des Bundesministeriums der Finanzen zur und Beamten, auch nach Beendigung des Beamten-
Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für verhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden,
den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai zu entscheiden,
2004 (BGBl. I S. 1185), 4. einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung
– § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu ver-
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sagen,
– § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Ver-
sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäf-
– § 71 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes tigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen und
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
6. Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen
– § 99 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu gewähren oder zu versagen.
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes II.
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts
– § 8 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung Der Service Niederlassung Human Ressources
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen,
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge aus Bil-
vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) sowie ligkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im
Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5 000 Euro nicht
– § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
übersteigt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434)
III.
an:
Vorbehaltsklausel
I. Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor,
die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in be-
Befugnisse im Bereich stimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium
des allgemeinen Beamtenrechts des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Den Leiterinnen und Leitern der selbstständigen
Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäfts- IV.
bereiche Vertrieb, bei den Shared Service Centern den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Leiterinnen und Leitern oder Sprecherinnen und Spre- Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
chern der Geschäftsleitung sowie der Leiterin oder dem lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur
Leiter der Personalabteilung der Zentrale wird für ihren Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Be-
Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, amtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG vom
1. über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden, 11. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 34) außer Kraft.
Bonn, den 26. Mai 2011
Deutsche Post AG
Der Vorstand
W. Scheurle
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr.
Nr. 26,
26, ausgegeben
ausgegeben zu zu Bonn
Bonn am
am 8.
8. Juni
Juni 2011
2011
Berichtigung
der Fünften Verordnung zum Erlass
und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 31. Mai 2011
Die Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist das Wort „Signalsystemender“
durch die Wörter „Signalsystemen der“ zu ersetzen.
Berlin, den 31. Mai 2011
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Klaus Beer
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis der Freien Hansestadt Bremen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1,
Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes ab-
weichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushalts- a) § 96 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes vom 29. April
gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2011 (Brem.GBl. S. 262)
b) Brem.GBl. S. 262
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes
d) 29. April 2011
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushalts- a) § 96 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes vom 29. April
gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2011 (Brem.GBl. S. 262)
b) Brem.GBl. S. 262
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes
d) 29. April 2011