946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 25. Mai 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 21 Absatz 2a Satz 5 werden die Wörter „in
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 auf-
geführt sind“ durch die Wörter „im Anhang der
Artikel 1 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), nicht erforderlich ist“ ersetzt.
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De- 6. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
zember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, gefasst:
wird wie folgt geändert: „2. bei einem Arzneimittel, dessen pharmakolo-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gisch wirksamer Bestandteil in Tabelle 1 des
a) Nach der § 57 betreffenden Zeile wird folgende Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
Zeile eingefügt: nicht aufgeführt ist, eine Bescheinigung vorzu-
legen, durch die bestätigt wird, dass bei der
„§ 57a Anwendung durch Tierhalter“. Europäischen Arzneimittel-Agentur mindes-
b) Nach der § 59c betreffenden Zeile wird fol- tens sechs Monate vor dem Zulassungsantrag
gende Zeile eingefügt: ein Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
„§ 59d Verabreichung pharmakologisch wirk- Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments
samer Stoffe an Tiere, die der Lebens- und des Rates vom 6. Mai 2009 über die
mittelgewinnung dienen“. Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
die Festsetzung von Höchstmengen für Rück-
c) Nach der § 83 betreffenden Zeile wird folgende stände pharmakologisch wirksamer Stoffe in
Zeile eingefügt: Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Auf-
„§ 83a Rechtsverordnungen in bestimmten hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
Fällen“. des Rates und zur Änderung der Richtlinie
2. § 4 wird wie folgt geändert: 2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Verordnung (EG)
a) In Absatz 12 werden die Wörter „gemäß der
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates
und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009,
vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
S. 11) in der jeweils geltenden Fassung ge-
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
stellt worden ist.“
von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-
stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7. In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die Wörter „im der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die
Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Wörter „im Anhang der Verordnung (EU)
Kommission vom 22. Dezember 2009 über Nr. 37/2010“ ersetzt.
pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre 8. In § 24b Absatz 8 werden die Wörter „nach der
Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst- Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ gestrichen.
mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6b werden die
(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils Wörter „Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG)
geltenden Fassung“ ersetzt. Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Tabelle 1 des
b) In Absatz 14 werden der abschließende Punkt Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ er-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender setzt.
Satzteil angefügt: 10. § 29 wird wie folgt geändert:
„nicht als Herstellen gilt das Mischen von a) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 werden die
Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch den Wörter „gemäß der Verordnung (EWG)
Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an Nr. 2377/90“ durch die Wörter „nach der Ver-
die von ihm gehaltenen Tiere.“ ordnung (EG) Nr. 470/2009“ ersetzt.
3. (weggefallen) b) In Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung
4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom
werden die Wörter „in Anhang II der Verordnung 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen
(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind“ durch einer Zulassung für Human- und Tierarznei-
die Wörter „im Anhang der Verordnung (EU) mittel, die von einer zuständigen Behörde
Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU
Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich Nr. L 159 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
ist“ ersetzt. (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 947
24. November 2008 über die Prüfung von stellung von Fütterungsarzneimitteln muss die
Änderungen der Zulassungen von Human- Arzneimitteltagesdosis“ ersetzt.
und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 17. § 56a wird wie folgt geändert:
12.12.2008, S. 7)“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem
11. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt
Wort „Arzneimittel-Vormischungen“ die Wörter
geändert:
„ , die nicht zugleich als Fertigarzneimittel zu-
a) Die Wörter „den Anhang IV der Verordnung gelassen sind,“ gestrichen.
(EWG) Nr. 2377/90“ werden durch die Wörter
„die Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(EU) Nr. 37/2010“ ersetzt. aa) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang I, II
b) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1084/2003“ oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“
wird durch die Angabe „Verordnung (EG) durch die Wörter „Tabelle 1 des Anhangs
Nr. 1234/2008“ ersetzt. der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.
12. § 33 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 5 werden die Wörter „in Anhang II
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
führt sind“ durch die Wörter „im Anhang
aa) Die Angabe „§ 39d Abs. 6 Nr. 2“ wird durch der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe
die Angabe „§ 39d Absatz 9“ ersetzt. aufgeführt sind, für die eine Festlegung von
bb) Die Angabe „Verordnung (EG) Höchstmengen nicht erforderlich ist“ er-
Nr. 1084/2003“ wird durch die Angabe setzt.
„Verordnung (EG) Nr. 1234/2008“ ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39d Abs. 6 „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 39d Absatz 9“ er- dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der
setzt. Gewinnung von Lebensmitteln dienen und
13. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II
a) In Nummer 4a werden die Wörter „in Anhang II des Equidenpasses im Sinne der Verord-
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt nung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom
ist,“ durch die Wörter „im Anhang der Verord- 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie
nung (EU) Nr. 37/2010 als Stoff aufgeführt ist, 90/426/EWG des Rates in Bezug auf Metho-
für den eine Festlegung von Höchstmengen den zur Identifizierung von Equiden (ABl.
nicht erforderlich ist,“ ersetzt. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils gel-
tenden Fassung festgelegt ist, auch ver-
b) In Nummer 6 werden die Wörter „in Anhang II schrieben, abgegeben oder angewendet
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung
sind,“ durch die Wörter „im Anhang der Verord- (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom
nung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe aufgeführt
13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Ver-
sind, für die eine Festlegung von Höchstmen- zeichnisses von für die Behandlung von
gen nicht erforderlich ist,“ ersetzt. Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der
14. Dem § 43 Absatz 5 werden folgende Sätze ange- Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
fügt: laments und des Rates zur Schaffung eines
„Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel, die Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33) aufgeführt
nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sind, enthalten.“
zugelassen sind, von Apotheken, die eine behörd- d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
liche Erlaubnis nach Absatz 1 haben, im Wege
des Versandes abgegeben werden. Ferner dürfen „Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
in Satz 3 bezeichnete Arzneimittel im Rahmen des wirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke im mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Einzelfall in einer für eine kurzfristige Weiterbe- ministerium durch Rechtsverordnung mit Zu-
handlung notwendigen Menge für vom Tierarzt stimmung des Bundesrates
behandelte Einzeltiere im Wege des Versandes 1. Anforderungen an die Abgabe und die Ver-
abgegeben werden. Sonstige Vorschriften über schreibung von Arzneimitteln zur Anwen-
die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte dung an Tieren, auch im Hinblick auf die Be-
nach diesem Gesetz und der Verordnung über handlung, festzulegen,
tierärztliche Hausapotheken bleiben unberührt.“
2. vorzuschreiben, dass
15. In § 47 Absatz 1c Satz 1 Nummer 2 werden die
a) Tierärzte über die Abgabe, Verschrei-
Wörter „Anhang IV der Verordnung (EWG)
bung und Anwendung von für den Ver-
Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Tabelle 2 des An-
kehr außerhalb der Apotheken nicht
hangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.
freigegebenen Arzneimitteln Nachweise
16. In § 56 Absatz 4 werden führen müssen,
a) Satz 1 aufgehoben und b) bestimmte Arzneimittel nur durch den
b) in Satz 2 die Wörter „Die Arzneimitteltages- Tierarzt selbst angewendet werden dür-
dosis muss“ durch die Wörter „Bei der Her- fen, wenn diese Arzneimittel
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
aa) die Gesundheit von Mensch oder 20. Nach § 59c wird folgender § 59d eingefügt:
Tier auch bei bestimmungsgemäßem „§ 59d
Gebrauch unmittelbar oder mittelbar
gefährden können, sofern sie nicht Verabreichung
fachgerecht angewendet werden, pharmakologisch wirksamer Stoffe
oder an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
bb) häufig in erheblichem Umfang nicht Pharmakologisch wirksame Stoffe, die
bestimmungsgemäß gebraucht wer- 1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs
den und dadurch die Gesundheit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis-
von Mensch oder Tier unmittelbar sion vom 22. Dezember 2009 über pharmako-
oder mittelbar gefährdet werden logisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung
kann.“ hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15
18. § 57 wird wie folgt geändert:
vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ordnung (EU) Nr. 914/2010 (ABl. L 269 vom
13.10.2010, S. 5) geändert worden ist, oder
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
2. nicht im Anhang der Verordnung (EU)
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
Nr. 37/2010
Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwen-
dung bei Tieren, die nicht der Gewinnung aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittel-
von Lebensmitteln dienen, zugelassen gewinnung dienenden Tier nicht verabreicht
sind, werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a
Absatz 2a und des Artikels 16 Absatz 2 der
a) vom Tierhalter im Wege des Versandes Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die Ver-
nach § 43 Absatz 5 Satz 3 oder 4 oder abreichung von Futtermitteln, die zugelassene
b) von anderen Personen, die in § 47 Ab- Futtermittelzusatzstoffe enthalten.“
satz 1 nicht genannt sind, im Wege des 21. In § 69a werden die Wörter „den Anhang IV der
Versandes nach § 43 Absatz 5 Satz 3 Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen“
oder nach § 73 Absatz 1 Nummer 1a er- durch die Wörter „Tabelle 2 des Anhangs der
worben werden.“ Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „ , die wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich
nicht zugleich als Fertigarzneimittel zuge- der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
lassen sind,“ gestrichen. tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010,
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt“
fasst: ersetzt.
„2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht 22. § 73 wird wie folgt geändert:
genannt sind,“. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden die
Wörter „zur Anwendung am oder im mensch-
18a. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
lichen Körper bestimmt ist und“ gestrichen.
„§ 57a
b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort
Anwendung durch Tierhalter „Bedarf“ die Wörter „oder dem üblichen Bedarf
der bei der Einreise mitgeführten nicht der Ge-
Tierhalter und andere Personen, die nicht Tier-
winnung von Lebensmitteln dienenden Tiere“
ärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arz-
eingefügt.
neimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die
Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder 23. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere „§ 83a
in Behandlung befinden.“
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
18b. In § 58 Absatz 1 werden die Wörter „Tierhalter
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
und andere Personen, die nicht Tierärzte sind,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
dürfen“ durch die Wörter „Zusätzlich zu der Anfor-
desrates Verweisungen auf Vorschriften in
derung des § 57a dürfen Tierhalter und andere
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Personen, die nicht Tierärzte sind,“ ersetzt.
oder der Europäischen Union in diesem Gesetz
19. § 59 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur An-
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „oder“ ein
passung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-
Komma eingefügt.
derlich ist. Handelt es sich um Vorschriften über
b) In Nummer 2 werden die Wörter „wenn Arzneimittel oder Stoffe, die zur Anwendung am
Höchstmengen für Rückstände von der Ge- Tier bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundes-
meinschaft gemäß der Verordnung (EWG) ministeriums das Bundesministerium für Ernäh-
Nr. 2377/90“ durch die Wörter „ , wenn rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das
Höchstmengen für Rückstände im Anhang der die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt. Bundesministerium erlässt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 949
24. § 95 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: Nr. 37/2010 aufgeführt sind, auf die nach den Vor-
„11. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 1 einen ver- schriften eines auf Artikel 13 der Verordnung (EG)
botenen Stoff einem dort genannten Tier ver- Nr. 470/2009 gestützten Rechtsakts eingereichten
abreicht.“ Unterlagen Bezug genommen werden, soweit ein
Tierarzneimittel mit diesem pharmakologisch
25. § 96 wird wie folgt geändert: wirksamen Bestandteil bereits in einem Mitglied-
a) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num- staat der Europäischen Union zugelassen ist und
mer 18a eingefügt: die Voraussetzungen für eine Bezugnahme nach
„18a. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 2 einen § 24a erfüllt sind.“
Stoff einem dort genannten Tier verab-
27. § 132 Absatz 3 wird aufgehoben.
reicht,“.
b) Die bisherigen Nummern 18a bis 18d werden
Artikel 2
die neuen Nummern 18b bis 18e.
25a. In § 97 Absatz 2 wird nach Nummer 22 folgende Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Nummer 22a eingefügt: Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttre-
„22a. entgegen § 57a Arzneimittel anwendet,“. ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
26. § 105 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
„(4b) Bei der Vorlage der Unterlagen nach § 22 Artikel 3
Absatz 2 Nummer 2 kann bei Tierarzneimitteln,
die pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Gesetz
zur Auflösung und Abwicklung
der Anstalt Absatzförderungsfonds
der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der
Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Vom 25. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
sen: das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckver-
Artikel 1 mögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind
im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweck-
Gesetz vermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen
zur Auflösung und Abwicklung Rentenbank zu verwenden.
der Anstalt Absatzförderungsfonds
der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft §3
§1 Aufhebung des
Absatzfondsgesetzes und der Verordnung
Auflösung und Abwicklung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut- (1) Es werden aufgehoben:
schen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst.
Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt 1. das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-
in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung machung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),
der Anstalt ist beendet, sobald 2. die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt, vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
3. ihre Forderungen eingezogen und S. 1215) geändert worden ist.
4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick-
Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. lung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen wer- Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das
den, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes- bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8,
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.
braucherschutz im Bundesanzeiger oder elektro-
nischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Artikel 2
Gesetz
§2
zur Auflösung und Abwicklung
Kostentragung der Anstalt Absatzförderungsfonds
und Vermögensüberschussverteilung
der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Ver-
mögen der Anstalt zu tragen. §1
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been-
Auflösung und Abwicklung
digung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so
geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deut-
schen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 951
bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der gen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Renten-
Anstalt ist beendet, sobald bank zu verwenden.
1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,
§3
2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
Aufhebung des
3. ihre Forderungen eingezogen und Holzabsatzfondsgesetzes
4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach und der Holzabsatzfondsverordnung
Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. (1) Es werden aufgehoben:
Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen 1. das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-
werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. kanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundes- S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert wor-
cherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen den ist,
Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. 2. die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999
(BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
§2 nung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert
Kostentragung worden ist.
und Vermögensüberschussverteilung (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwick-
lung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermö-
Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzab-
gen der Anstalt zu tragen.
satzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3,
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Been- des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des
digung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.
geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des
Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Artikel 3
das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermö- Inkrafttreten
gen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermö- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Erstes Gesetz
zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Vom 25. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE
sen: oder einer gleichwertigen Klasse vor dem
10. September 2008 oder
Artikel 1 2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom oder einer gleichwertigen Klasse vor dem
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geän- 10. September 2009
dert: besessen haben und die ihnen entzogen worden ist,
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungs-
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein dauer abgelaufen ist.“
Komma ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe
und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und
Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2“ eingefügt.
oder während der Weiterbildung nach § 5 ein- bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe
gesetzt werden, „§ 3“ die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beför- Satz 2“ eingefügt.
derung von Personen oder Gütern zu privaten b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zwecken.“
„Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend.“
a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch- 5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
stabe b werden jeweils nach den Wörtern „Erwerb
einer jeweils maßgeblichen“ die Wörter „Grund- „Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-
qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder“ stätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den
eingefügt. Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten
die Sätze 4 und 5 entsprechend.“
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe
„§ 4 Abs. 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt. Artikel 2
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 953
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)
und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)*)
Vom 19. Mai 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 §4
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
ministerium für Bildung und Forschung: und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
§1
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Staatliche Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Anerkennung des Ausbildungsberufes
(2) Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann
Der Ausbildungsberuf des Tourismuskaufmanns (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur
(Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und der Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäfts-
Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäfts- reisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
reisen) wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
Abschnitt A
setzes staatlich anerkannt.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§2 Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach
§ 3 Nummer 1:
Dauer der Berufsausbildung
1. Gestaltung von Produkten und Leistungen:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1.1 Tourismusspezifische Systematik,
§3 1.2 Destinationen,
Struktur der Berufsausbildung 1.3 Produkte und Leistungen,
1.4 Eigenveranstaltungen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Touris-
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2
mus;
Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C 2. Touristisches Marketing:
sowie 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- 2.2 Werbung und Verkaufsförderung,
lifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B. 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 2.4 Öffentlichkeitsarbeit;
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
3. Service und Qualität:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 3.1 Serviceleistungen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3.2 Qualitätssicherung im Service;
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
4. Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf: §5
4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kunden- Durchführung der Berufsausbildung
betreuung, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
4.2 Beschwerdemanagement, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf- qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
gaben; Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
5. Rechtliche Grundlagen des Tourismus: die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
5.1 Vertragsrecht, und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch
in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
5.2 Reise- und Beförderungsrecht;
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsver- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
kehr, (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
6.3 Kaufmännische Steuerung, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
6.4 Unternehmerisches Handeln; haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
mäßig durchzusehen.
Abschnitt B §6
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Zwischenprüfung
und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten
nach § 3 Nummer 2: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte
1. Reisevermittlung: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1.1 Vorbereitung und Beratung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
1.2 Verkauf, Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
1.3 Nachbereitung und Service;
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2. Reiseveranstaltung: stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2.1 Vorbereitung und Nachbereitung, (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Kundenorientierte Reiseplanung statt.
2.2 Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung,
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reise-
2.3 Vertriebsmedien und -kanäle,
planung bestehen folgende Vorgaben:
2.4 Kundenservice; 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. Geschäftsreisen: a) Kundengespräche vorbereiten,
3.1 Planung und Organisation, b) Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht
3.2 Reservierung und Buchung, auswerten,
3.3 Reisekostenabrechnung und Controlling; c) Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten
von Leistungsträgern recherchieren sowie
Abschnitt C
d) wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unter-
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in nehmen berücksichtigen
den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:
kann;
1. Der Ausbildungsbetrieb:
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus- bearbeiten;
bildungsbetriebes, 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche
Grundlagen, Personalwirtschaft, §7
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Abschlussprüfung
Arbeit, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
1.4 Umweltschutz; der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommuni- weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
kationstechniken: Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
2.1 Arbeitsorganisation, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-
2.2 Informations- und Datenkommunikationstech- rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-
niken, bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
2.3 Kommunikation und Kooperation,
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
2.4 Beschaffung, bereichen:
2.5 Datenschutz und Datensicherheit. 1. Geschäftsprozesse im Tourismus,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 955
2. Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B zugrunde zu legen;
der touristischen Wertschöpfungskette, dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minu-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, ten einzuräumen;
4. Fallbezogenes Fachgespräch. 3. die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im (7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
Tourismus bestehen folgende Vorgaben: ten:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Geschäftsprozesse im Tourismus 40 Prozent,
a) Produkte und Leistungen gestalten, organisieren 2. Kaufmännische Steuerung und
und abwickeln, Dienstleistungen in der
b) Marketingstrategien entwickeln und umsetzen, touristischen Wertschöpfungskette 20 Prozent,
c) Betriebsabläufe organisieren 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
kann; 4. Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steue-
rung und Dienstleistungen in der touristischen Wert- 2. in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse im
schöpfungskette bestehen folgende Vorgaben: Tourismus und Fallbezogenes Fachgespräch mit
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mindestens „ausreichend“,
a) Steuerung und Kontrolle der touristischen Dienst- 3. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
leistungen sowie der innerbetrieblichen Prozesse mit mindestens „ausreichend“ und
durchführen und hierauf bezogene Rechenvor- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
gänge bearbeiten,
bewertet worden sind.
b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und zur Ent-
scheidungsvorbereitung auswerten, (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
c) kaufmännische Schlussfolgerungen aus betrieb- der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
lichen Kennzahlen für den Betriebserfolg ableiten fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
und Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kal- ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
kulationen durchführen gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
kann; der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
bearbeiten; das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
wichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
§8
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Zusatzqualifikationen
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte
beurteilen kann; Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Ab-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich schnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt
bearbeiten; werden.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt
(6) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachge- die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche
spräch bestehen folgende Vorgaben: Gliederung entsprechend.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§9
a) Aufgabenstellungen analysieren und Lösungs-
wege entwickeln und begründen, Prüfung der Zusatzqualifikationen
b) Geografiekenntnisse anwenden, service-, kun- (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Ab-
den- und ergebnisorientiert sowie situationsbezo- schlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszu-
gen kommunizieren, bildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforder-
c) wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Zu- lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-
sammenhänge beachten telt worden sind.
kann; (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.
2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
durchführen, dabei soll er eine von zwei ihm zur (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist
Wahl gestellten Aufgaben lösen; den Aufgabenstel- bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende
lungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit Leistungen erbracht hat.
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
§ 10 § 11
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den dung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrs-
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, kauffrau vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 806) außer
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kraft.
Berlin, den 19. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 957
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)
und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikations-
einheiten nach § 3 Nummer 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Gestaltung von Produkten und
Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1 Tourismusspezifische Systematik a) nach Deutschland hereinkommenden (Incoming Tourism) und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A aus Deutschland herausgehenden Tourismus (Outgoing Tourism)
Nummer 1.1) sowie Inlandstourismus (Domestic Tourism) unterscheiden
b) Individual-, Veranstalter- und Geschäftsreisen unterscheiden
c) Merkmale unterschiedlicher Reiseformen erarbeiten und zielgrup-
pengerecht auswerten
d) Bedeutung der touristischen Wertschöpfungskette erläutern und
den eigenen Betrieb in diese einordnen
1.2 Destinationen a) Informationen über geografische, klimatische und ökologische
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Gegebenheiten von Destinationen zusammenstellen und dabei po-
Nummer 1.2) litische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten
berücksichtigen
b) Destinationen zielgruppenorientiert prüfen und auswählen
c) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen und
sicherheitsrelevante Gegebenheiten berücksichtigen
d) Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen für unter-
schiedliche Destinationen zielgruppenorientiert auswählen
e) über Aufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren
f) Angebote von Leistungsträgern innerhalb des Zielgebietes berück-
sichtigen
g) Krisenmanagementregeln beachten
1.3 Produkte und Leistungen a) branchenspezifische Informations-, Produktions- und Buchungs-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A systeme nutzen sowie Buchungen durchführen
Nummer 1.3)
b) Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Verkehrsträ-
gern, Unterkunftsarten und sonstigen reiserelevanten Leistungen
ermitteln und auswerten
c) Kategorien der Leistungsträger zielgruppengerecht auswählen
d) Dienstleistungs- und Servicequalität bei der Produkt- und
Leistungserstellung berücksichtigen, um Wettbewerbsvorteile zu
erzielen
e) Reiseunterlagen und -nachweise erstellen
f) Umbuchungen, Rücknahmen, Stornierungen und Erstattungen
durchführen
1.4 Eigenveranstaltungen a) Einzelleistungen zu einem touristischen Paket bündeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Einzelleistungen in der Destination recherchieren und beschaffen
Nummer 1.4)
c) Kalkulationen durchführen und Preise unter Berücksichtigung
betrieblicher und rechtlicher Vorgaben gestalten
d) individuelle Reisen ausarbeiten und deren Ablauf organisieren
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
e) offene sowie geschlossene Gruppenreisen ausarbeiten und deren
Ablauf organisieren
f) Vorgang nach Durchführung der Reise abschließen; Kunden-
zufriedenheit abfragen und auswerten sowie Nachkalkulation
durchführen
1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte a) Produkte und Leistungen unter Nachhaltigkeits- und Umwelt-
im Tourismus aspekten prüfen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung
Nummer 1.5)
in der Destination ermitteln und Reisenden erläutern
c) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung
ermitteln und bei der Reisegestaltung berücksichtigen
d) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Res-
sourcenverwendung bei der Reiseorganisation berücksichtigen
e) Reisende über branchenspezifische Umweltschutzmaßnahmen
und Nachhaltigkeitsprogramme informieren
2 Touristisches Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1 Marktanalyse und a) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalysen für die Ent-
Marketingmaßnahmen wicklung, Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A nutzen
Nummer 2.1)
b) marktrelevante Informationen und Daten beschaffen, zur Entschei-
dungsfindung aufbereiten, präsentieren und vermitteln
c) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente ein-
setzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
d) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
2.2 Werbung und Verkaufsförderung a) bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwir-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A ken und diese für die Verkaufsförderung nutzen
Nummer 2.2)
b) Werbemittel erstellen
c) Werbeaktionen planen, kalkulieren und durchführen; zielgruppen-
spezifische Medien einsetzen
d) Maßnahmen zur Kundenbindung entwickeln, umsetzen und Erfolg
kontrollieren
2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle a) Vertriebs- und Absatzkanäle recherchieren, vergleichen und an der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Zielgruppe ausrichten
Nummer 2.3)
b) Medien sowie technische Möglichkeiten für eine zielgruppen-
gerechte Ansprache und Kundenbindung recherchieren, nutzen
und ihren Einsatz prüfen
2.4 Öffentlichkeitsarbeit a) an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsarbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A mitwirken
Nummer 2.4)
b) Daten und Informationen für die Erfolgskontrolle aufbereiten
3 Service und Qualität
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1 Serviceleistungen a) Bedeutung von Service für den betrieblichen Erfolg, die Kunden-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A zufriedenheit und Kundenbindung begründen und an der Entwick-
Nummer 3.1) lung von Serviceleistungen mitwirken
b) Serviceleistungen zur Unterstützung der Kundenzufriedenheit und
Kundenbindung als verkaufsfördernde Maßnahme anbieten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 959
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
3.2 Qualitätssicherung im Service a) betriebliche Prozesse zur Qualitätssicherung im Service mitge-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A stalten und die zugehörigen Instrumente anwenden
Nummer 3.2)
b) unterschiedliche Daten zur Qualitätsmessung aufbereiten, analy-
sieren und Ergebnisse zielgerichtet anwenden
c) Qualitätskontrolle kontinuierlich optimieren
d) Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
4 Kommunikation, Kundenberatung
und Verkauf
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1 Kundenorientierte Kommunikation, a) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
Kundenbetreuung b) Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
planen, durchführen und nachbereiten
Nummer 4.1)
c) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen;
kundenorientiert verhalten und kommunizieren
d) Kunden über aktuelle Reisehinweise und -warnungen informieren
4.2 Beschwerdemanagement a) Beschwerden und Reklamationen unterscheiden, rechtliche
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
Nummer 4.2)
b) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bear-
beiten
c) Beschwerden und Reklamationen für eine kundenorientierte
Geschäftspolitik nutzen
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationen nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3) c) Auskünfte einholen und erteilen, auch in einer fremden Sprache
d) situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und
kommunizieren
5 Rechtliche Grundlagen des Tourismus
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Vertragsrecht a) allgemeines Vertragsrecht anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Vertragsarten unterscheiden
Nummer 5.1)
c) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-
tigen
5.2 Reise- und Beförderungsrecht a) Reiserecht aufgabenbezogen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Beförderungs- und Beherbergungsbestimmungen beachten
Nummer 5.2)
c) Passagierrechte unterschiedlicher Beförderungsarten berücksich-
tigen
d) Rahmenbedingungen der Genehmigung zur Personenbeförderung
erläutern
6 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
6.1 Rechnerische Abwicklung und a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfas-
Zahlungsverkehr sen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungsgesellschaf-
Nummer 6.1)
ten prüfen
c) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch
bearbeiten und abschließen
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Kosten erbrachter Leistungen ermitteln, erfassen und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Kalkulationen durchführen
Nummer 6.2)
c) Erlöse erbrachter Leistungen erfassen und bewerten
d) an der Erfolgsrechnung mitwirken
6.3 Kaufmännische Steuerung a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A anwenden
Nummer 6.3)
b) Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen
aufbereiten
c) betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie
Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
6.4 Unternehmerisches Handeln a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A unternehmerischen Handelns aufzeigen
Nummer 6.4)
b) rechtliche und finanzielle Bedingungen zur Führung eines Unter-
nehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahl-
qualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Reisevermittlung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1 Vorbereitung und Beratung a) Kundentypen unterscheiden und auf spezifische Kundenwünsche
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B eingehen
Nummer 1.1)
b) Destinationskenntnisse und Reisethemen erarbeiten, aufbereiten
und dem Kunden erläutern
c) im Beratungsgespräch Kundenwünsche ermitteln und eingrenzen
d) Produkte und Dienstleistungen verschiedener Anbieter verglei-
chen, bewerten und über diese Auskunft geben
e) über Tarifbestimmungen aufklären
f) über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, insbesondere Imp-
fungen, aufklären
1.2 Verkauf a) Verkaufstechniken situationsorientiert anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Kunden zu Einzelleistungen einer Reise abschlussorientiert be-
Nummer 1.2)
raten
c) Computerreservierungssystem bei der Buchung nutzen
d) Zusatzleistungen abschlussorientiert anbieten und verkaufen
e) ausgewählte Reisekomponenten buchen
f) Vertrag abschließen
1.3 Nachbereitung und Service a) Geschäftsvorgänge und Belege unter Berücksichtigung betrieb-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B licher und rechtlicher Regelungen erfassen und bearbeiten
Nummer 1.3)
b) besondere Anforderungen und Bedarfe der Reisenden zur Kun-
denbindung berücksichtigen
2 Reiseveranstaltung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Vorbereitung und Nachbereitung a) Produktions- und Arbeitsschritte in die touristische Wertschöp-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B fungskette einordnen und ausführen
Nummer 2.1)
b) Deckungsbeitragsrechnungen für betriebliche Produkte erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 961
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
c) Produktions- und Reservierungssysteme unterscheiden und an-
wenden
d) Produktmanagementprozesse unterscheiden und umsetzen
e) Produktrentabilität auswerten und Ergebnisse bei der weiteren
Produktplanung berücksichtigen
2.2 Leistungseinkauf und a) branchenübliche Grundsätze und betriebsübliche Richtlinien des
Vertragsgestaltung Einkaufs sowie der Preisgestaltung anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Informationen und Konditionen unterschiedlicher Leistungsträger
Nummer 2.2)
vergleichen, auswerten und nutzen
2.3 Vertriebsmedien und -kanäle a) Bedeutung der Gestaltung von Vertriebsmedien für die Reisever-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B anstaltung begründen; Vertriebsmedien aufgabenorientiert aus-
Nummer 2.3) wählen sowie zielgruppen- und verkaufsorientiert aufbereiten
b) Bedeutung von Vertriebskanälen für den Geschäftserfolg begrün-
den; Vertriebskanäle aufgabenorientiert auswählen
2.4 Kundenservice a) Anfragen von Reisemittlern oder Endverbrauchern entgegenneh-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B men und bearbeiten
Nummer 2.4)
b) Beschwerden und Reklamationen von Reisemittlern oder Endver-
brauchern bearbeiten, dabei die Interessen des Unternehmens
vertreten sowie kundenorientiert und entsprechend der gesetz-
lichen und betrieblichen Regelungen handeln
c) zwischen den Beteiligten im Zielgebiet und dem Kunden vermitteln
sowie Koordinierungsaufgaben übernehmen
3 Geschäftsreisen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1 Planung und Organisation a) an der Geschäftsreiseorganisation aus Sicht des Reisenden und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B des Firmenkunden mitwirken und dabei Prozessabschnitte der
Nummer 3.1) Geschäftsreiseorganisation unterscheiden
b) Ziele einer Reiserichtlinie erläutern, diese bei der Reiseplanung
anwenden und den Firmenkunden bei Erstellung und Pflege der
Reiserichtlinie unterstützen
c) Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie rechtliche Grund-
lagen für Geschäftsreisen beachten
3.2 Reservierung und Buchung a) Buchung von Reisekomponenten unter Berücksichtigung der vor-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B gegebenen Budgets und rechtlichen Rahmenbedingungen unter
Nummer 3.2) Anwendung von Computerreservierungssystemen (CRS) durch-
führen
b) Auswirkungen von Kundenbindungssystemen der Leistungsträger
auf das Reiseverhalten berücksichtigen und im Sinne der Reise-
richtlinie darauf einwirken
c) Auswirkungen der Preis- und Kapazitätssteuerung der Leistungs-
partner beachten
d) Bezahlung von Reisekomponenten vor der Reise prüfen, die jewei-
ligen spezifischen Zahlungsarten und -mittel optimieren und an-
wenden
3.3 Reisekostenabrechnung und a) Reiseverhalten von Geschäftsreisenden dokumentieren
Controlling b) Management-Informationssysteme nutzen, um an Steuerungs-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
vorgängen und Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern mit-
Nummer 3.3)
zuwirken
c) Reisekostenabrechnung nach Lohnsteuerrichtlinie durchführen
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im
des Ausbildungsbetriebes gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Leistungen der Tourismus- und Reisewirtschaft an Beispielen des
Nummer 1.1)
Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes
erläutern
d) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorgani-
sationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- und a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und
sozialrechtliche Grundlagen, die Aufgaben der Beteiligten im dualen Berufsbildungssystem
Personalwirtschaft beschreiben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver-
Nummer 1.2)
gleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu
seiner Umsetzung beitragen
c) Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiter-
bildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwick-
lung aufzeigen
d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen
beachten
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
g) Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Perso-
nalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu deren Umset-
zung beitragen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch die berufliche
bei der Arbeit Tätigkeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Nummer 1.3)
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhal-
tensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 1.4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 963
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C einsetzen
Nummer 2.1)
b) eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken
aufgabenorientiert einsetzen
c) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Arbeits-
leistung berücksichtigen
d) Informationsquellen nutzen
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
f) Organisationsabläufe optimieren
2.2 Informations- und a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen, insbesondere unter Nut-
Datenkommunikationstechniken zung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie Präsentationssoftware
Nummer 2.2)
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikati-
onssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsanforderungen beschreiben
d) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leis-
tungsorientiert nutzen
e) aktuelle Medien für Recherchen nutzen
f) geeignete Informations- und Reservierungssysteme auswählen
und nutzen
2.3 Kommunikation und Kooperation a) interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C gestalten
Nummer 2.3)
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) an der Teamentwicklung mitwirken
d) Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Ver-
besserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
nutzen
e) Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozessen
analysieren sowie Konflikte im Sinne eines sachbezogenen Ergeb-
nisses lösen
f) Instrumente der Projektarbeit anwenden sowie Projektabläufe und
-ergebnisse dokumentieren
2.4 Beschaffung a) betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und
Nummer 2.4)
Bestellungen durchführen
c) Lieferungen und Leistungen annehmen und kontrollieren, Lage-
rung und Einsatz veranlassen
d) bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche
Maßnahmen durchführen
2.5 Datenschutz und Datensicherheit a) rechtliche, betriebliche und kundenspezifische Regelungen zum
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Datenschutz anwenden
Nummer 2.5)
b) Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)
und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung
zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1 Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus,
Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt C Nummer 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
Abschnitt C Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken,
Abschnitt C Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Tourismusspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.3 Produkte und Leistungen,
Abschnitt A Nummer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1 Vertragsrecht,
Abschnitt A Nummer 5.2 Reise- und Beförderungsrecht,
Abschnitt A Nummer 6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2 Destinationen,
Abschnitt A Nummer 1.4 Eigenveranstaltungen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
Abschnitt C Nummer 2.3 Kommunikation und Kooperation
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 3.2 Qualitätssicherung im Service,
Abschnitt A Nummer 4.2 Beschwerdemanagement
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 965
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2.4 Beschaffung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.2 Werbung und Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,
Abschnitt A Nummer 2.4 Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3 Kaufmännische Steuerung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-
positionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.4 Unternehmerisches Handeln
sowie der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1 Reisevermittlung,
Abschnitt B Nummer 2 Reiseveranstaltung,
Abschnitt B Nummer 3 Geschäftsreisen
zu vermitteln.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
(Buchbinder-Ausbildungsverordnung – BuchbAusbV)*)
Vom 20. Mai 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- §4
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
§1
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
Staatliche sonderheiten die Abweichung erfordern.
Anerkennung des Ausbildungsberufes
(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur
Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung rufsbild):
für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Abschnitt A
Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1:
§2
1. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
Dauer der Berufsausbildung
2. Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. und Anlagen,
3. Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,
§3
4. Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechni-
Struktur der Berufsausbildung ken,
Die Berufsausbildung gliedert sich in 5. Pflegen und Warten;
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Abschnitt B
und C sowie Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus
sowie der Auswahlliste I:
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- I.1 Unternehmerisches Handeln,
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2. I.2 Kaufmännische Auftragsbearbeitung,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des I.3 Einrahmen von Bildern und Objekten,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
I.4 Fertigen von Behältnissen,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- I.5 Instandsetzen von Büchern und Objekten,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. I.6 Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 967
I.7 Ausführen von Sonderausstattungen, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes
I.8 Kaschieren und Aufziehen, sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
I.9 Ausführen von Akzidenzarbeiten; b) Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen,
Produktdaten sowie manuelle und maschinelle
2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Fertigungstechniken im Planungsprozess umzu-
Auswahlliste II: setzen,
II.1 Einzel- und Sonderfertigung,
c) Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle
II.2 Maschinelle Fertigung; Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen
Abschnitt C von Vorprodukten, Materialien und Maschinen
im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: d) verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzu-
führen;
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Umweltschutz,
(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Ferti-
5. Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.
gungstechniken bestehen folgende Vorgaben:
§5 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustel-
Durchführung der Berufsausbildung
len und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Unterlagen zu dokumentieren;
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen doku-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
mentieren;
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen 3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 §7
und 7 nachzuweisen.
Gesellenprüfung
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
einen Ausbildungsplan zu erstellen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
ßig durchzusehen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
§6 Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
Zwischenprüfung vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine dung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende grunde zu legen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der bereichen
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
1. Buchbinderische Fertigung,
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. Auftragsplanung und Kommunikation,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3. Fertigungstechniken und buchbinderische Gestal-
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- tung,
reichen 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Arbeitsplanung und
(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Ferti-
2. Buchbinderische Fertigungstechniken gung bestehen folgende Vorgaben:
statt. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste- a) Arbeitsabläufe zu planen,
hen folgende Vorgaben:
b) Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grund-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, einstellungen zu justieren und maschinentechni-
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule- sche Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen
gen, Materialien auszuwählen, Anforderungen zu berücksichtigen,
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
c) die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
und Materialien zum Einrichten von Maschinen a) Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Ein-
und Geräten zu beschaffen, satzgebiete zu unterscheiden und Hauptprodukt-
d) den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte gruppen zuzuordnen,
einzurichten, b) Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestal-
e) Produkte in der vorgegebenen Qualität terminge- tung, Materialien und Fertigungstechniken ein-
recht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung schließlich der betrieblichen Rahmenbedingun-
der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- gen zu beurteilen und darzustellen,
und Umweltschutzes herzustellen, c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-
f) Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen rung der Fertigung anzuwenden,
und zu optimieren, d) fertigungstechnische Berechnungen durchzufüh-
ren;
g) Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit pra-
xisüblichen Unterlagen zu dokumentieren; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
a) in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderferti-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
gung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen
oder instand zu setzen; dabei ist eine der im Aus- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu be- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
rücksichtigen oder stellen und zu beurteilen;
b) in der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
sind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen lich bearbeiten;
sowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten
Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B §8
Nummer 1 zu berücksichtigen;
Gewichtungs- und Bestehensregelung
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa-
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
tives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten
gewichten:
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
1. Prüfungsbereich Buchbinderische
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
Fertigung 50 Prozent,
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
tens zehn Minuten dauern. 2. Prüfungsbereich Auftragsplanung
und Kommunikation 20 Prozent,
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und
Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 3. Prüfungsbereich Fertigungstechniken
und buchbinderische Gestaltung 20 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, Sozialkunde 10 Prozent.
technischer und organisatorischer Vorgaben kun- (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
denorientiert zu planen, durchzuführen und zu Leistungen
dokumentieren,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informa-
tionen vor- und nachgelagerter Bereiche zu pla- 2. im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit
nen, mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
c) Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren
mindestens „ausreichend“ und
und zu dokumentieren,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
d) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien,
sowie deren Wechselwirkungen untereinander bewertet worden sind.
und mit den eingesetzten Maschinen und Geräten (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
zu berücksichtigen, der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
e) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen; bereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder
„Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-
bearbeiten; liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Vorgaben: Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 969
§9 § 10
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragspar- dung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezem-
teien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zu- ber 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Ver-
rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften ordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert
dieser Verordnung fortgesetzt werden. worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und a) Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetz-
Organisieren von barkeit der Vorgaben abschätzen
Arbeitsabläufen
b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechni-
(§ 4 Absatz 2
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei
Abschnitt A Nummer 1)
Gestaltungsaspekte berücksichtigen
c) Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materia- 22
lien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen
d) Materialeingangskontrolle durchführen
e) Materialfluss sowie material- und transportgerechte
Lagerung von Produkten planen
2 Einrichten von a) Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten
Arbeitsplätzen, Geräten, b) Maschinen und Anlagen rüsten
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 c) Zusatzeinrichtungen einstellen
Abschnitt A Nummer 2) d) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den 28
Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstel-
lungen optimieren
e) Freigabe einholen und Fertigung beginnen
3 Herstellen a) Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen,
buchbinderischer Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und
Erzeugnisse maschinell bearbeiten
(§ 4 Absatz 2
b) Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern,
Abschnitt A Nummer 3)
Arbeitsergebnisse dokumentieren
c) Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
d) Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen 28
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Ver-
edelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen
durchführen und Fertigungsabläufe optimieren
e) Produkte verpacken, transportieren, lagern und versand-
fertig machen
4 Bewerten und a) Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu
Auswählen von erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und
Verarbeitungstechniken Ressourcenschonung beurteilen und auswählen
(§ 4 Absatz 2
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbeson-
Abschnitt A Nummer 4)
dere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglich-
10
keiten, beurteilen
c) Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der
geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen
verschiedener Materialien beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 971
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Pflegen und Warten a) Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Ge-
(§ 4 Absatz 2 räte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und war-
Abschnitt A Nummer 5) ten
b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen 10
c) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu
deren Behebung ergreifen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Unternehmerisches a) Abläufe kostenbewusst steuern
Handeln b) Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unter-
(§ 4 Absatz 2
lagen erstellen
Abschnitt B Nummer I.1)
c) Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei
der Auftragsvorbereitung berücksichtigen
d) Musterdokumentation anlegen und pflegen 13
e) Trends bewerten und Zielgruppen erschließen
f) Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kunden-
bindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten dar-
stellen und durchführen
I.2 Kaufmännische a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen
Auftragsbearbeitung und nachbereiten
(§ 4 Absatz 2
b) Schriftverkehr durchführen
Abschnitt B Nummer I.2)
c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen
und auswerten
d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere 13
unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und
Personalbedarf, erstellen
e) betriebliche Leistungen erfassen
f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen
I.3 Einrahmen von a) Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skiz-
Bildern und Objekten zieren
(§ 4 Absatz 2
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
Abschnitt B Nummer I.3)
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-
wählen
c) Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen 13
d) Passepartouts fertigen
e) Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.4 Fertigen von Behält- a) Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen,
nissen Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen
(§ 4 Absatz 2 nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren
Abschnitt B Nummer I.4)
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus- 13
wählen
c) Behältnisse herstellen und ausstatten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
I.5 Instandsetzen a) Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten
von Büchern und feststellen und dokumentieren
Objekten
b) Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichti-
(§ 4 Absatz 2
gung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken
Abschnitt B Nummer I.5)
und Materialien festlegen
c) Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Ver- 13
träglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Ob-
jekt prüfen
d) Instandsetzung durchführen
e) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
I.6 Gestalten a) in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von
buchbinderischer Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvor-
Erzeugnisse schläge entwickeln und skizzieren
(§ 4 Absatz 2
b) Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Ele-
Abschnitt B Nummer I.6)
mente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien aus-
wählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen
13
c) Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von
Struktur, Form und Oberfläche, gestalten
d) Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen
e) Musterkollektionen erstellen und präsentieren
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
I.7 Ausführen von a) Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von
Sonderausstattungen Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen,
(§ 4 Absatz 2 Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen
Abschnitt B Nummer I.7)
b) Sonderausstattungen herstellen
13
c) Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten
feststellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
I.8 Kaschieren a) Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Lauf-
und Aufziehen richtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische
(§ 4 Absatz 2 Gesichtspunkte berücksichtigen
Abschnitt B Nummer I.8)
b) Klebetechniken unterscheiden und auswählen
c) Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und
endfertigen 13
d) Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen
e) Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und auf-
bringen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 973
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.9 Ausführen von a) Schneidevorgänge an der Schneidemaschine program-
Akzidenzarbeiten mieren und ausführen
(§ 4 Absatz 2
b) Trenntechniken auftragsbezogen ausführen 13
Abschnitt B Nummer I.9)
c) Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
2. Auswahlliste II
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Einzel- und a) Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung fest-
Sonderfertigung legen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und
(§ 4 Absatz 2 Verarbeitungsfähigkeit prüfen
Abschnitt B
b) Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken
Nummer II.1)
sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen
herstellen
c) Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln,
Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbän-
dern, ausstatten und veredeln 26
d) Mappen und Vollkartonagen herstellen
e) Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen,
Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und
Instandsetzung durchführen
f) Produkte lagern, transport- und versandfertig machen
g) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
II.2 Maschinelle Fertigung a) Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie ma-
(§ 4 Absatz 2 schinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen
Abschnitt B
b) bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen
Nummer II.2)
an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verar-
beitungsprozess berücksichtigen
c) Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt-
und Produktionsparameter eingeben
d) Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei
Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen
erkennen und beheben
e) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter- 26
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten
Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
f) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-
keit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren so-
wie Belegmuster archivieren
g) Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungs-
ablauf absetzen, Produkte lagern und versenden
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt C Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Abschnitt C Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildung
bei der Arbeit dung ergreifen zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt C Nummer 3)
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
kundenorientierte Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
Kommunikation scher und englischer Sprache, nutzen
(§ 4 Absatz 2
b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
Abschnitt C Nummer 5)
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-
tion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche
Fachbegriffe verwenden
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 975
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-
terinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien- 6
tiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentie-
ren
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen
k) Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche er-
mitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen
l) Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichti-
gung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft
bearbeiten
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung
(Druckverarbeiter-Ausbildungsverordnung – DruckverarbAusbV)*)
Vom 20. Mai 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft sonderheiten die Abweichung erfordern.
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- (2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen
nisterium für Bildung und Forschung: Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druck-
verarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs-
§1 bild):
Staatliche Abschnitt A
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen higkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-
Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druck- mer 1:
verarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil- 1. Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,
dungsgesetzes staatlich anerkannt.
2. Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanla-
§2 gen,
Dauer der Berufsausbildung 3. Steuern und Überwachen von Produktionsprozes-
sen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
4. Verarbeitungstechnologien und -prozesse,
§3 5. Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;
Struktur der Berufsausbildung Abschnitt B
Die Berufsausbildung gliedert sich in Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A
und C, 1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus
der Auswahlliste I:
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 I.1 Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik,
sowie I.2 Linienführung,
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- I.3 Maschinentechnik und erweiterte Instandhal-
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2. tung,
I.4 Klebebindetechnik,
§4
I.5 Sammelhefttechnik,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
I.6 Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
I.7 Deckenbandfertigung;
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Auswahlliste II:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
II.1 Zeitungsproduktion,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- II.2 Akzidenzproduktion,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. II.3 Buchproduktion;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 977
Abschnitt C schinen im Verarbeitungsprozess zu berücksich-
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in tigen,
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: d) verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzu-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, führen;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Umweltschutz,
(5) Für den Prüfungsbereich Verarbeitungstechnik
5. Betriebliche Kommunikation. bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§5
a) betriebstypische Verarbeitungsaggregate nach
Durchführung der Berufsausbildung Auftragsdaten und Vorgaben einzustellen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, b) Prozesskontrollen sowie Mess- und Prüfvorgänge
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- durchzuführen und deren Ergebnisse zur Opti-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- mierung des Verarbeitungsprozesses und des
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- Verarbeitungsergebnisses zu nutzen,
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
c) Probeprodukte manuell und maschinell zu ferti-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
gen,
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 d) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu
und 7 nachzuweisen. dokumentieren;
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden dabei soll er zwei Verarbeitungsaggregate nach Vor-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. gaben einstellen und seine Arbeiten dokumentieren;
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen 3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- §7
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Abschlussprüfung
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
ßig durchzusehen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
§6 sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
Zwischenprüfung keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- dung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. grunde zu legen.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
reichen bereichen
1. Arbeitsplanung und 1. Druckverarbeitung,
2. Verarbeitungstechnik 2. Auftragsplanung und Kommunikation,
statt. 3. Prozesstechnologie,
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
hen folgende Vorgaben: (4) Für den Prüfungsbereich Druckverarbeitung be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, stehen folgende Vorgaben:
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzule- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
gen, Materialien auszuwählen, Anforderungen a) Prozessabläufe zu planen,
des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes
b) Verarbeitungsanlagen hinsichtlich ihrer Grundein-
sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
stellungen zu justieren und maschinentechnische
b) Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu be-
Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess rücksichtigen,
umzusetzen, c) die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben
c) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Verarbei- und Materialien zum Einrichten von Verarbei-
tungsmaschinen zu planen, dabei Wechselwir- tungsanlagen zu beschaffen sowie Verarbei-
kungen von Vorprodukten, Materialien und Ma- tungsanlagen zu rüsten,
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
d) die Produktion zu starten und zu steuern, das c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-
Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen rung des Verarbeitungsergebnisses anzuwenden
und zu optimieren, sowie prozessbezogene Mess- und Prüfverfahren
e) Produkte in der vorgegebenen Qualität terminge- zu nutzen,
recht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung d) Funktionen von Maschinenelementen sowie Maß-
der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- nahmen zur Instandhaltung von Maschinen und
und Umweltschutzes herzustellen, Anlagen zu beurteilen,
f) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzu- e) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
leiten, 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
g) Prozessdaten und die sich im Produktionsablauf bearbeiten;
ergebenden veränderten Produktionsbedingun- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
gen sowie maschinentechnischen Abweichungen
zu kommunizieren und zu dokumentieren; (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
grunde zu legen: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Herstellen eines Produkts auf einer integrierten Ver- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
arbeitungsanlage oder mit mehreren Einzelmaschi- stellen und zu beurteilen;
nen entsprechend der im Ausbildungsvertrag festge-
legten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Ab- 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
schnitt B Nummer 2; dabei ist eine der im Ausbil- lich bearbeiten;
dungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksich-
tigen; §8
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa- Gewichtungs- und Bestehensregelung
tives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren; gewichten:
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb 1. Prüfungsbereich Druckverarbeitung 50 Prozent,
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
tens zehn Minuten dauern. 2. Prüfungsbereich Auftragsplanung
und Kommunikation 20 Prozent,
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und
Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent.
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, organisatorischer und personeller (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzu- Leistungen
führen und zu dokumentieren, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informa- 2. im Prüfungsbereich „Druckverarbeitung“ mit min-
tionen vor- und nachgelagerter Produktionsberei- destens „ausreichend“,
che zu planen, 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
c) Maschinendaten auszuwerten und zu dokumen- mindestens „ausreichend“ und
tieren, 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
d) Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien bewertet worden sind.
sowie deren Wechselwirkungen untereinander
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
und mit den eingesetzten Maschinen und Anla-
der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
gen zu berücksichtigen,
bereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder
e) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen; „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-
bearbeiten; nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie be- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
stehen folgende Vorgaben: Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Verarbeitungsprozesse hinsichtlich ihrer Einsatz- §9
gebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgrup- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
pen zuzuordnen, Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und
b) verarbeitungsspezifische Parameter sowie Pro- zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufs-
duktionsbedingungen in Bezug auf Verarbei- ausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom
tungsanlagen, Vorprodukte, Materialien, betrieb- 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Ver-
liche Rahmenbedingungen und Produktionsvor- ordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert
gaben zu beurteilen und zu nutzen, worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 979
stehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung ab- nen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter-
gelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinba- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer ei-
ren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Aus- ner Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck-
bildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung verarbeitung oder zur Medientechnologin Druckverar-
fortgesetzt werden. beitung um zwei Jahre verkürzt werden.
§ 10 § 11
Anrechnungsregelung
Inkrafttreten
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung
zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschi- Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen des Ablaufs von a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Rea-
Verarbeitungsaufträgen lisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
(§ 4 Absatz 2
b) Vorprodukte auf Vollständigkeit und Verarbeitungsfähig-
Abschnitt A
keit, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksich-
Nummer 1)
tigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben und Aus-
schießregeln sowie Kontrollelemente für die Weiterverar-
beitung prüfen
c) Materialien für die Produktion auswählen und auf Ver-
wendbarkeit prüfen
d) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der 22
Wechselwirkungen von Verarbeitungsanlagen, Materia-
lien und Klima, beurteilen
e) Maschinenbelegung planen und festlegen
f) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-
trägen nutzen
g) Materialfluss sowie material- und transportgerechte
Lagerung von Produkten planen, dabei innerbetriebliche
logistische Prozesse nutzen
2 Rüsten und a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen,
Konfigurieren von Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichten
Verarbeitungsanlagen
b) Material bereitstellen, vorbereiten und handhaben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A c) Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den
Nummer 2) Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Maschi- 28
neneinstellungen optimieren
d) Prozesskontrollsysteme einstellen
e) nach Freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Pro-
duktion starten
3 Steuern und a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und
Überwachen von Ausschussminimierung steuern
Produktionsprozessen
b) Prozesskontrolle durchführen, Störungen im Prozess und
(§ 4 Absatz 2
an Maschinen beheben, Materialfluss sicherstellen
Abschnitt A
Nummer 3) c) Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozes-
sen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen,
hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-
28
pneumatischen Funktionen in Verarbeitungsanlagen und
-aggregaten berücksichtigen
d) Arbeitsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung von Nor-
men und Toleranzen prüfen und beurteilen
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
f) Fertigungsdaten protokollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 981
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Verarbeitungs- a) Verarbeitungstechniken im Prozessablauf hinsichtlich der
technologien und zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und
-prozesse Ressourcenschonung beurteilen
(§ 4 Absatz 2
b) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funk-
Abschnitt A
Nummer 4) tion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatz-
möglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten beur-
teilen
c) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses 10
und der geforderten Qualität beurteilen
d) Kombinierbarkeit von Aggregaten maschinen- und mate-
rialbezogen beurteilen
e) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
Aspekte darstellen
5 Instandhalten von a) Funktionen von Maschinenteilen unter Beachtung von
Verarbeitungsanlagen Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, me-
(§ 4 Absatz 2 chanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen,
Abschnitt A elektronischen und elektro-pneumatischen Maschinen-
Nummer 5) elementen, prüfen
b) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-
anlassen
c) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen 10
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
e) Änderungen an Maschineneinstellungen, Austausch von
Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
f) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und
warten
g) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und
unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Produktions- a) Beilagen und Vorprodukte auf Vollständigkeit, Beschädi-
vorbereitung, gungen und anhand von Mustern auf Richtigkeit prüfen
Versandraumtechnik
b) logistische und personelle Maßnahmen zur störungs-
(§ 4 Absatz 2
freien und wirtschaftlichen Produktion einleiten
Abschnitt B
Nummer I.1) c) Vorprodukte und Beilagen wickeln und palettieren
d) Inlinefinishing-Aggregate einrichten
e) Reihenfolge der beizulegenden Produkte bezogen auf
Maschinenkonfigurationen und Anforderungen eines op-
timierten Produktionsablaufs festlegen
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Weiterverarbeitungsanlagen unter Berücksichtigung von
Format, Gewicht, Umfang, Oberflächenbeschaffenheit,
Stellung und Anzahl von Klammern der zu verarbeiten-
den Vorprodukte und Prospekte einrichten und Probelauf 13
durchführen
g) Transportarbeiten durchführen, dabei Flurförderzeuge
einsetzen
h) Daten für Ausgabeprozesse aus vor- und nachgelagerten
Abteilungen für einen optimierten Produktionsablauf prü-
fen, überarbeiten und übernehmen
i) Produktion entsprechend der Touren und Bezirke pro-
grammgestützt planen
j) Produktionsparameter an rechnergesteuerten Anlagen
und Aggregaten einstellen und Daten übergeben
k) Speicher für vorgefertigte Produkte warten und Repara-
turen durchführen
I.2 Linienführung a) Personaleinsatz entsprechend der Produktionsanforde-
(§ 4 Absatz 2 rungen planen
Abschnitt B
b) Personal nach Qualifikationsanforderungen einsetzen
Nummer I.2)
und während des Produktionsablaufes koordinieren
c) Personal aggregatbezogen unterweisen und kontrol-
lieren, Arbeitsergebnisse beurteilen 13
d) Einhaltung von Produktionsvorgaben sicherstellen und
dokumentieren
e) Sicherheitsunterweisungen durchführen, Einhaltung von
Arbeitsschutzvorschriften überprüfen
I.3 Maschinentechnik und a) technische Dokumentationen nutzen
erweiterte Instandhal- b) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-
tung
gungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maß-
(§ 4 Absatz 2
nahmen zur Fehlerbehebung ergreifen
Abschnitt B
Nummer I.3) c) mechanische Bauteile aus- und einbauen, instand setzen
und Grundeinstellungen nach Vorgaben vornehmen
d) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instand-
haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der 13
vorbeugenden Instandhaltung austauschen und einstel-
len
e) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselemen-
ten überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen
und Behebung veranlassen
f) Grundeinstellungen und Austausch von Teilen sowie
Prüfergebnisse dokumentieren
I.4 Klebebindetechnik a) Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und Buchblöcke,
(§ 4 Absatz 2 sowie Weiterverarbeitungsmaterialien, bereitstellen
Abschnitt B
b) Klebstoffe produkt- und materialbezogen auswählen,
Nummer I.4)
Klebstoffsysteme vorbereiten und auf Produkt abstim-
men
c) Klebebindeanlage einrichten und bedienen, Produktions- 13
ablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und
beheben
d) Zusatzaggregate in die Klebebindeanlage auftragsbe-
zogen einbinden, einrichten und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 983
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.5 Sammelhefttechnik a) Falzbogen und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstel-
(§ 4 Absatz 2 len
Abschnitt B
b) Sammelheftanlage einschließlich Drahtheft- und
Nummer I.5)
Schneideinrichtung auftragsbezogen einrichten und be-
dienen
c) Zusatzaggregate in die Sammelheftanlage auftragsbe- 13
zogen einbinden, einrichten und bedienen
d) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-
kennen und beheben
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
I.6 Spezielle Druckweiter- a) Vorprodukte für spezielle Druckweiterverarbeitungspro-
verarbeitungsprozesse zesse, wie Mailing- oder Wandkalenderproduktion oder
(§ 4 Absatz 2 Einzelblattbindung oder Produktveredelung, bereitstellen
Abschnitt B
b) Weiterverarbeitungsmaterialien auswählen, vorbereiten
Nummer I.6)
und auf Produkt abstimmen
c) Verarbeitungsanlagen einrichten und bedienen, Produk- 13
tionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen
und beheben
d) Zusatzaggregate auftragsbezogen einbinden, einrichten
und bedienen
e) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
I.7 Deckenbandfertigung a) Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Vorsatzklebeeinrichtung auftragsbezogen einrichten und
Abschnitt B
bedienen
Nummer I.7)
c) Qualität der Schnittveredelung, insbesondere des Gold-
und Farbschnitts, beurteilen
d) Materialien für die Deckenfertigung zuschneiden und be-
reitstellen
e) Buchdeckenautomat und Prägepresse auftragsbezogen 13
einrichten und bedienen
f) deckenbandspezifische Einrichtungen in einer Buchferti-
gungsstraße einschließlich vor- und nachgelagerter Zu-
satzaggregate auftragsbezogen einrichten und bedienen
g) Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen er-
kennen und beheben
h) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
2. Auswahlliste II
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Zeitungsproduktion a) Produktionsprozess mit vorgelagerten Produktionsstufen
(§ 4 Absatz 2 abstimmen
Abschnitt B
b) Produktionsunterlagen prüfen, Reihenfolge der Prozess-
Nummer II.1)
abläufe entsprechend der spezifischen Zeitungsproduk-
tion festlegen
c) gelieferte Vorprodukte, insbesondere Beilagen, auf Verar-
beitungsfähigkeit kontrollieren, eigene Vorproduktion
zwischenspeichern, für die Hauptproduktion bereitstellen
und innerbetrieblichen Transport disponieren
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Verarbeitungsmaterialien termingerecht zuführen
e) Produktionsmuster manuell und maschinell zusammen-
stellen, anhand der Produktionsmuster im Verarbei-
tungsprozess Qualität überprüfen und bei Verarbei-
tungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffen
f) Einstecksysteme, Hand- und Stangenanleger, Transpor-
teure, Produktübergabesysteme, Kreuzleger, Folienein-
schlagmaschinen, Bindemaschinen, Verteil- und Ab-
transportsysteme, Kartenkleber und Adressiersysteme
einrichten, dabei Prozessparameter eingeben und ein-
stellen
g) Zeitungsfertigungslinien anfahren, dabei Materialfluss
und Zusammenspiel der Einzelaggregate für störungs-
26
freie sowie termin- und qualitätsgerechte Produktion
optimieren
h) Produktionsablauf bei Änderungen aus vorgelagerten
Produktionsstufen unter Berücksichtigung von Ausliefe-
rungsvorgaben anpassen
i) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten, Druckgeschwindigkeit und Versand-
raumprozessen treffen
j) Zeitungsprodukt auf Vollständigkeit und Qualität be-
urteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archi-
vieren
k) Zeitungspakete fertigstellen und der Auslieferung zufüh-
ren, Zeitungen für den individualisierten Versand zustell-
fertig machen
l) Ladepapiere ausfertigen und Ladungssicherung über-
prüfen, gesicherte Ladung an Beförderer übergeben
m) Produktionsmittel für Folgeproduktionen vorrüsten, da-
bei steuer- und regeltechnische Einrichtungen überprü-
fen, Fehler beheben oder Behebung veranlassen
II.2 Akzidenzproduktion a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-
(§ 4 Absatz 2 nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder
Abschnitt B Behebung veranlassen
Nummer II.2)
b) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-
tionsstufen abstimmen
c) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und wei-
terverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen,
Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spe-
zifischen Akzidenzproduktion festlegen
d) gelieferte Vorprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit kon-
trollieren
e) Verarbeitungsmaterialien auftragsbezogen einsetzen, im
Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verar-
beitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen
treffen
f) Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen
g) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen der Akzidenzpro-
duktion, insbesondere mit Trenn-, Falz-, Sammel-, Um-
form-, Füge- und Veredelungstechniken, prozessbe-
zogen einrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 985
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinen- 26
spezifischer Bedingungen eingeben und einstellen, für
Wiederholaufträge dokumentieren
i) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei
Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-
duktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-
rungsfreie Produktion sicherstellen
j) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
k) Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-
betrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-
timieren
l) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbar-
keit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren
sowie Belegmuster archivieren
m) Produkte lager- und versandfertig machen, dabei pro-
duktspezifische sowie standardisierte und individuali-
sierte Versandbedingungen berücksichtigen
II.3 Buchproduktion a) Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltech-
(§ 4 Absatz 2 nischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder
Abschnitt B Behebung veranlassen
Nummer II.3)
b) Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produk-
tionsstufen abstimmen
c) Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und buch-
fertigungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihen-
folge der Produktionsschritte entsprechend der spezi-
fischen Buchproduktion festlegen
d) gelieferte Druckbogen auf Verarbeitungsfähigkeit kon-
trollieren
e) Materialien der Buchfertigung prüfen und auftragsbezo-
gen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität
überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidun-
gen für Alternativen treffen
f) Fertigungsmuster manuell und maschinell erstellen
g) Bogenteile durch Einstecken, Umlegen, Ankleben und
Einkleben vorrichten
h) Verarbeitungsmaschinen, insbesondere Schneid-, Falz-,
Zusammentrag- und Bindeaggregate einrichten, dabei
Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinen-
spezifischer Bedingungen eingeben und einstellen
i) Buchfertigungsanlagen einschließlich Zusatzaggregaten 26
einrichten, dabei anlagenspezifische Prozessparameter
eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge doku-
mentieren
j) Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei
Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Pro-
duktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, stö-
rungsfreie Produktion sicherstellen
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
k) bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alter-
nativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen
zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredel-
ten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen
l) Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und inner-
betrieblichen Transport aufeinander abstimmen und op-
timieren
m) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, Verarbeitungsergebnis auf Verwendbarkeit
und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Be-
legmuster archivieren
n) Bücher lager- und versandfertig machen, dabei produkt-
spezifische sowie standardisierte und individualisierte
Versandbedingungen berücksichtigen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt C
dungsvertrag nennen
Nummer 1)
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Organisation des läutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt C
Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildungszeit
bei der Arbeit dung ergreifen zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt C
Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 987
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
Nummer 4) betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Kommunikation Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
(§ 4 Absatz 2 scher und englischer Sprache, nutzen
Abschnitt C
b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
Nummer 5)
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunika-
tion durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche
Fachbegriffe verwenden
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
6
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbei-
terinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorien-
tiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsen-
tieren
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,
Reklamationen beurteilen
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
(Packmittel-Ausbildungsverordnung – PackmAusbV)*)
Vom 20. Mai 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Abschnitt A
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
higkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
mer 1:
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. Entwickeln von Packmitteln,
ministerium für Bildung und Forschung: 2. Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,
3. Rüsten von Fertigungsanlagen,
§1
4. Steuern und Überwachen von Produktionsprozes-
Staatliche sen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
5. Instandhaltung;
Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen
und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 Abschnitt B
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
§2
1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus
Dauer der Berufsausbildung der Auswahlliste I:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. I.1 Metallbearbeitung,
I.2 Steuerungstechnik,
§3
I.3 Spezielle Fertigungsverfahren,
Struktur der Berufsausbildung
I.4 Computergestützte Mustererstellung;
Die Berufsausbildung gliedert sich in
2. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A der Auswahlliste II:
und C,
II.1 Stanzformenbau,
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
II.2 Veredelungstechnik,
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1
sowie II.3 Leitstandtechnik und Inlineproduktion,
3. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- II.4 Labor,
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num- II.5 Mechanik und Steuerungstechnik,
mer 2.
II.6 Computergestützte Packmittelentwicklung und
Design;
§4
Abschnitt C
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. 4. Umweltschutz,
(2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnolo- 5. Betriebliche Kommunikation,
gen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie 6. Betriebliche Managementsysteme.
folgt (Ausbildungsberufsbild):
§5
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Durchführung der Berufsausbildung
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 989
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 §7
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, Abschlussprüfung
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
und 7 nachzuweisen. hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel- Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
mäßig durchzusehen. vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist
§6 zugrunde zu legen.
Zwischenprüfung (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine bereichen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 1. Packmittelproduktion,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Auftragsvorbereitung und Managementsysteme,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (4) Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- bestehen folgende Vorgaben:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs- a) die für den Arbeitsauftrag benötigten Unterlagen
bereichen und Materialien zum Einrichten von Packmittel-
1. Produktionsvorbereitung, maschinen zu beschaffen,
2. Erstellen eines Handmusters b) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,
ökologischer, technischer und organisatorischer
statt. Vorgaben kundenorientiert durchzuführen und zu
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionsvorberei- dokumentieren,
tung bestehen folgende Vorgaben: c) Maschinen und Anlagen zu rüsten,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, d) die Produktion anzufahren und zu steuern, das
a) zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeits- Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen
schritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Ma- und zu optimieren,
terialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, e) das Packmittel in der vorgegebenen Qualität ter-
Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der mingerecht und wirtschaftlich herzustellen sowie
Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzu-
b) Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der leiten,
Packmittelmaschine umzusetzen, f) Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzu-
c) die Auswahl von Materialien und Werkzeugen so- führen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre
wie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzu- Wirksamkeit zu überprüfen,
stellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen g) Prozessdaten und Produktionsbedingungen zu
aufzuzeigen; kommunizieren und zu dokumentieren;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
bearbeiten; grunde zu legen:
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Einrichten und Fahren von Maschinen und Anlagen
(5) Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Hand- für zwei Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung
musters bestehen folgende Vorgaben: einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahl-
qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag
a) Packmittel unter Beachtung technischer und festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2
organisatorischer Vorgaben zu entwerfen, Abschnitt B Nummer 2;
b) technische Zeichnungen von Hand anzufertigen, 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situa-
tives Fachgespräch durchführen;
c) Handmuster manuell herzustellen;
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen; dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
3. die Prüfungszeit beträgt drei Stunden. tens zehn Minuten dauern.
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsvorbereitung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
und Managementsysteme bestehen folgende Vorga- Sozialkunde 10 Prozent.
ben:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen
a) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
ökologischer, technischer und organisatorischer
Vorgaben kundenorientiert zu planen, 2. im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit min-
b) vor- und nachgelagerte Produktionsbereiche zu destens „ausreichend“,
berücksichtigen, 3. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche
c) Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, mit mindestens „ausreichend“ und
für die Auftragsdokumentation zusammenzustel- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
len und zu sichern,
d) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum bewertet worden sind.
Produktionsprozess, zu Materialien und Werk- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
zeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu ent- der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
wickeln, bereiche „Auftragsvorbereitung und Managementsys-
e) Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und teme“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine
Hygienemanagements zu erläutern, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
f) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
bearbeiten; das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: §9
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Anrechnungsregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen-
stellen und zu beurteilen;
und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und
2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift- Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer
lich bearbeiten; Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.
§8 § 10
Gewichtungs- und Bestehensregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
1. Prüfungsbereich Packmittelproduktion 60 Prozent, bildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpa-
2. Prüfungsbereich Auftragsvorbereitung ckungsmittelmechanikerin vom 5. April 2001 (BGBl. I
und Managementsysteme 30 Prozent, S. 494) außer Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 991
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Entwickeln von Packmitteln a) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Pro-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A duktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben
Nummer 1) und produktspezifische Besonderheiten sowie öko-
nomische und ökologische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung,
Funktion und Normen gestalten 10
c) technische Zeichnungen manuell und computerun-
terstützt mit Standardsoftware erstellen
d) Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie
auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen
2 Vorbereiten und Planen von a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und
Produktionsprozessen Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A ren
Nummer 2)
b) vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkun-
gen von verschiedenen Produktionsschritten oder
Verfahren beurteilen
c) Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden
Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und
Ressourcenschonung beurteilen
d) Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und öko- 12
logischen Gesichtspunkten festlegen
e) Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwend-
barkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchs-
nutzung des Endproduktes beurteilen und unter
Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzen
f) Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der
Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von
weiteren Verarbeitungsschritten nutzen
g) Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte
unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie
innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegen
h) Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezo-
gene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und
Kundenwünschen erstellen
8
i) Materialien und Werkzeuge für die Produktion aus-
wählen und beschaffen
j) Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zu-
sammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen,
prüfen und instand setzen
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Rüsten von Fertigungs- a) Auftragsdaten für die Maschinensteuerung überneh-
anlagen men, Maschinen produkt- und produktionsorientiert
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A einrichten
Nummer 3)
b) Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit
den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen
Parameter optimieren
c) Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion 20
starten
d) Prozesskontrollsysteme einstellen
e) Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Ein-
satz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentieren
f) Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern
4 Steuern und Überwachen von a) Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und
Produktionsprozessen Ausschussminimierung steuern 26
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben
Nummer 4)
c) Materialfluss sicherstellen
d) qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen
durchführen und dokumentieren 10
e) Produktionsdaten dokumentieren
5 Instandhaltung a) technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen,
Nummer 5) 6
Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeiten
c) Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit über-
prüfen
e) mechanische, hydraulische, pneumatische und elek-
trisch betriebene Komponenten und Systeme unter-
scheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Ver-
schleißteile austauschen
f) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststel- 10
len, Ursachen beseitigen
g) Fehler beschreiben und Behebung veranlassen
h) Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und
Maschine nach Vorgaben justieren
i) Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen
sowie Prüfergebnisse dokumentieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Metallbearbeitung a) technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere
Nummer I.1)
durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umfor-
men, bearbeiten
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 993
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksich-
tigung von Toleranzen beurteilen
d) Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montie-
ren und demontieren
I.2 Steuerungstechnik a) Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterschei-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B den
Nummer I.2)
b) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme
lesen und skizzieren
c) Sensoren sowie mechanische, pneumatische und 8
hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von
Sicherheitsvorgaben prüfen und warten
d) pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montie-
ren, anschließen und prüfen
I.3 Spezielle Fertigungsverfahren a) Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen
Nummer I.3) oder Kodieren oder Etikettieren steuern 8
b) Spezialmaschinen rüsten und warten
I.4 Computergestützte Muster- a) Daten importieren, konvertieren und exportieren
erstellung b) Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbar-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
keit beurteilen
Nummer I.4)
c) Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und 8
ausplotten
d) erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderun-
gen prüfen
2. Auswahlliste II
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Stanzformenbau a) Stanzformenträger vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinien-
Nummer II.1)
maße festlegen
c) Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen
und einpassen 10
d) Haltepunkte einschleifen
e) Gummierung einpassen
f) Stanzformen prüfen und freigeben
II.2 Veredelungstechnik a) Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen
Nummer II.2) oder Perforierungen, steuern 10
b) Spezialmaschinen rüsten und warten
II.3 Leitstandtechnik und Inline- a) Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV überneh-
produktion men, prüfen und eingeben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuern 10
Nummer II.3)
c) Rüstfehler und Abweichungen im Produktionspro-
zess erkennen und beseitigen
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.4 Labor a) produktspezifische Prüfverfahren auswählen und an-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B wenden
Nummer II.4)
b) Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen
und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüf- 10
ergebnisse dokumentieren
c) Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Besei-
tigung veranlassen
II.5 Mechanik und Steuerungs- a) hydraulische, pneumatische und elektropneuma-
technik tische Schaltpläne lesen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektroni-
Nummer II.5)
schen, pneumatischen, hydraulischen und elektro-
pneumatischen Maschinenelementen erkennen und 10
Behebung veranlassen
c) pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und
aufbauen
II.6 Computergestützte Packmit- a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion
telentwicklung und Design von Packmitteln einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung
Nummer II.6)
und Funktion grafisch gestalten 10
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druck-
verfahren bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Nutzenanordnung erstellen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 995
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Vermeidung ergreifen Ausbildung
Nummer 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nummer 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche Kommunikation a) Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Spra-
Nummer 5) che nutzen
b) Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte
darstellen
c) schriftliche betriebsübliche Kommunikation durch-
führen
d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten 8
berücksichtigen
f) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidun-
gen erarbeiten und Konflikte lösen
g) Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und
englische Fachbegriffe verwenden
h) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstim-
men, Reklamationen analysieren
6 Betriebliche Management- a) Methoden und Instrumente des Qualitätsmanage-
systeme ments beurteilen und für den kontinuierlichen Verbes-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C serungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzen 10
Nummer 6)
b) betriebliche Hygienevorschriften umsetzen
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011
Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
Vom 26. Mai 2011
Auf Grund des § 34 Absatz 6 und des § 49a Absatz 5 4. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
Satz 1 des Patentgesetzes, von denen § 34 Absatz 6 „Zunamen“ das Komma und das Wort „Wohnsitz“
durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge- gestrichen.
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und
5. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das
§ 49a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-
Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis
stabe c des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
des Patentanspruchs erleichtert“ gestrichen.
S. 2521) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 4
des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden
ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA- „Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form
Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzu-
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, reichen, der das Sequenzprotokoll in maschi-
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: nenlesbarer Form enthält.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenträger
Artikel 1 sind“ durch die Wörter „Der Datenträger ist“
Änderung und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ er-
der Patentverordnung setzt.
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 c) In Satz 3 werden die Wörter „Den Datenträgern“
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- durch die Wörter „Dem Datenträger“ und die
nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän- Wörter „auf den Datenträgern“ durch die Wörter
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „auf dem Datenträger“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung“. aa) In Satz 2 wird das Wort „Reinschriften“
durch die Wörter „eine Reinschrift der An-
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
meldungsunterlagen“ und das Wort „berück-
„(7) Die Angaben zum geographischen Her- sichtigen“ durch das Wort „berücksichtigt“
kunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 ersetzt.
des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem ge-
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
sonderten Blatt beizufügen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Wörter „den Reinschriften“ durch die Wörter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „der Reinschrift“ ersetzt.
„§ 6 c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Reinschrif-
ten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung
Formerfordernisse der Anmeldung“.
beizufügen, dass die Reinschriften keine über
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die vom Deutschen Patent- und Markenamt vor-
geschlagenen Änderungen hinausgehenden Än-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
derungen enthalten“ durch die Wörter „der Rein-
„Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit schrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung bei-
mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Daten- zufügen, dass die Reinschrift keine über die vom
träger einzureichen, der die Anmeldungsun- Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschla-
terlagen in maschinenlesbarer Form enthält.“ genen Änderungen hinausgehenden Änderun-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Daten- gen enthält“ ersetzt.
träger“ durch die Wörter „den Datenträger“ 8. § 19 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Den Datenträ-
„Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden
gern“ durch die Wörter „Dem Datenträger“
Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlänge-
und die Wörter „auf den Datenträgern“ durch
rung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzer-
die Wörter „auf dem Datenträger“ ersetzt.
tifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und in vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-
drei Stücken“ gestrichen. gegebenen Formblättern einzureichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 997
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die Artikel 2
Wörter „auf Erteilung eines ergänzenden Schutz-
zertifikats“ eingefügt. Änderung
der Gebrauchsmusterverordnung
9. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geän-
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag
auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und jeweils in
Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils zwei Stücken“ gestrichen.
die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Arti-
kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Euro- 2. In § 5 Absatz 9 werden nach dem Wort „sein“ das
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai Komma und die Wörter „wenn dies das Verständnis
2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arz- des Schutzanspruchs erleichtert“ gestrichen.
neimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeich-
net sind.“
Artikel 3
10. In § 21 werden vor den Wörtern „des Rates“ die
Wörter „des Europäischen Parlaments und“ einge- Inkrafttreten
fügt und die Angabe „(ABl. EG Nr. L 198 S. 30)“
durch die Angabe „(ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30)“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
München, den 26. Mai 2011
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer