898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Gesetz
zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung
bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen
auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Vom 23. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 4
sen: Datenerhebung
durch die zentrale Behörde
Artikel 1 § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung
Gesetz oder Änderung eines Titels
§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreck-
zur Geltendmachung barerklärung und Vollstreckung eines Titels
von Unterhaltsansprüchen § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
im Verkehr mit ausländischen Staaten § 19 Übermittlung und Löschung von Daten
(Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
Abschnitt 5
Inhaltsübersicht
Verfahrenskostenhilfe
Kapitel 1
§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskos-
Allgemeiner Teil tenhilfe
Abschnitt 1 § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach
der Richtlinie 2003/8/EG
Anwendungsbereich; § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG)
Begriffsbestimmungen Nr. 4/2009
§ 1 Anwendungsbereich § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbar-
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften erklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen
§ 3 Begriffsbestimmungen Titeln
§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegen-
Abschnitt 2 seitigkeit
Zentrale Behörde
Abschnitt 6
§ 4 Zentrale Behörde
Ergänzende
§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
Zuständigkeitsregelungen;
§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 3 § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Ersuchen um § 26 Örtliche Zuständigkeit
Unterstützung in Unterhaltssachen
§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständig-
Unterabschnitt 1 keit
Ausgehende Ersuchen § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzen- Nr. 1896/2006
tration
§ 8 Inhalt und Form des Antrages
Kapitel 2
§ 9 Umfang der Vorprüfung
§ 10 Übersetzung des Antrages Anerkennung und
§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde Vollstreckung von Entscheidungen
§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland Abschnitt 1
Verfahren ohne Exequatur
Unterabschnitt 2
nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Eingehende Ersuchen
§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
§ 13 Übersetzung des Antrages § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung
§ 14 Inhalt und Form des Antrages der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG)
§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung Nr. 4/2009
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§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung Abschnitt 4
§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel Anerkennung und
und Einspruch Vo l l s t rec k un g v o n U nt e r h al t s t i t e ln
§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines aus- n ac h v ö l k er rec ht l i ch en Ver t r ä g e n
ländischen Titels
Unterabschnitt 1
Abschnitt 2 Allgemeines
§ 57 Anwendung von Vorschriften
Gerichtliche § 58 Anhörung
Z u s t än d ig ke i t f ü r Ver f ah ren
§ 59 Beschwerdefrist
z u r A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re c k b a r-
erklärung ausländischer Entscheidungen § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Unterabschnitt 2
Verordnungsermächtigung
Anerkennung
und Vollstreckung
Abschnitt 3 von Unterhaltstiteln nach
dem Haager Übereinkommen
Ve r f a h r e n m i t E x e q u a t u r vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung
n a c h d e r V e r o r d n u n g ( E G ) N r. 4 / 2 0 0 9 und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
und den Abkommen der Europäischen Union
§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
Unterabschnitt 1 § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager
Übereinkommens
Zulassung der
Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln Unterabschnitt 3
Übereinkommen
§ 36 Antragstellung
über die gerichtliche Zuständigkeit und
§ 37 Zustellungsempfänger die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 38 Verfahren in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
§ 40 Entscheidung
§ 41 Vollstreckungsklausel Abschnitt 5
§ 42 Bekanntgabe der Entscheidung
Ver f ah ren b e i f ö r m l i ch er G e g e ns ei t i g k ei t
§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Unterabschnitt 2
Beschwerde, Rechtsbeschwerde Kapitel 3
Vollstreckung,
§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Be-
Vollstreckungsabwehrantrag,
schwerdefrist
besonderes Verfahren; Schadensersatz
§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im
Beschwerdeverfahren Abschnitt 1
§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde Vo l l s t r e c k u n g , Vo l l s t r e c k u n g s -
§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde a b w e h r a n t r a g , b e s o n d e r e s Ve r f a h r e n
§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 65 Vollstreckung
§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 66 Vollstreckungsabwehrantrag
§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
Unterabschnitt 3 streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
Beschränkung der deren Anerkennung festgestellt ist
Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln
und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung Abschnitt 2
§ 49 Prüfung der Beschränkung Schadensersatz
§ 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner w e g e n u n g e r e c h t f e r t i g t e r Vo l l s t r e c k u n g
§ 51 Versteigerung beweglicher Sachen § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-
sondere gerichtliche Anordnungen Kapitel 4
§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des Entscheidungen
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
deutscher Gerichte; Mahnverfahren
§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-
richt zugelassenen Zwangsvollstreckung § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009
§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Unterabschnitt 4 § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-
streckung im Ausland
Feststellung der Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
wendung im Ausland
§ 55 Verfahren § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 56 Kostenentscheidung § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Kapitel 5 3. der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhalts-
Kosten; Übergangsvorschriften ansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes und die andere Partei in
Abschnitt 1 einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit
Kosten verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 76 Übersetzungen Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt,
wenn das Bundesministerium der Justiz dies festge-
Abschnitt 2 stellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat
(förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Sat-
Übergangsvorschriften
zes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen
§ 77 Übergangsvorschriften eines Bundesstaates.
(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
Kapitel 1
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-
A l l g e m e i n e r Te i l liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1
Abschnitt 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen wer-
den als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen
Anwendungsbereich; Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses
Begriffsbestimmungen Gesetzes nicht berührt.
§1 §2
Anwendungsbereich Allgemeine
(1) Dieses Gesetz dient gerichtliche Verfahrensvorschriften
1. der Durchführung folgender Verordnung und folgen- Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
der Abkommen der Europäischen Union: werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.
18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das
anwendbare Recht, die Anerkennung und Voll-
§3
streckung von Entscheidungen und die Zusam-
menarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom Begriffsbestimmungen
10.1.2009, S. 1);
Im Sinne dieses Gesetzes
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und dem König- 1. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Euro-
reich Dänemark über die gerichtliche Zuständig- päischen Union,
keit und die Anerkennung und Vollstreckung von 2. sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bila-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen terale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge,
(ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses
Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden 3. sind Berechtigte
ist;
a) natürliche Personen, die einen Anspruch auf Un-
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 terhaltsleistungen haben oder geltend machen,
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen b) öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unter-
in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom haltsansprüche aus übergegangenem Recht gel-
21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen tend machen, soweit die Verordnung (EG)
auf Unterhaltssachen anzuwenden ist; Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrecht-
liche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden
2. der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge: ist,
a) des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 4. sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt
1973 über die Anerkennung und Vollstreckung schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprü-
von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II che geltend gemacht werden,
S. 826);
5. sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche
b) des Übereinkommens vom 16. September 1988 Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- die durchzuführende Verordnung oder der jeweils
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden
und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), ist,
soweit dieses Übereinkommen auf Unterhalts-
sachen anzuwenden ist; 6. ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errich-
tet worden ist, und
c) des New Yorker UN-Übereinkommens vom
20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Un- 7. ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem
terhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im
S. 150); Inland zugelassen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 901
Abschnitt 2 §6
Zentrale Behörde Unterstützung durch das Jugendamt
Wird die zentrale Behörde tätig, um Unterhaltsan-
§4 sprüche Minderjähriger und junger Volljähriger, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu
Zentrale Behörde
machen und durchzusetzen, kann sie das Jugendamt
(1) Zentrale Behörde für die gerichtliche und außer- um Unterstützung ersuchen.
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen in Unter-
haltssachen nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Abschnitt 3
Justiz. Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit
allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilun- Ersuchen um
gen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen Unterstützung in Unterhaltssachen
weiter.
(2) Das Verfahren der zentralen Behörde gilt als Jus- Unterabschnitt 1
tizverwaltungsverfahren. Ausgehende Ersuchen
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, Aufgaben der zentralen Behörde entsprechend Ar- §7
tikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auf Vorprüfung
eine andere öffentliche Stelle zu übertragen oder eine durch das Amtsgericht;
juristische Person des Privatrechts mit den entspre- Zuständigkeitskonzentration
chenden Aufgaben zu beleihen. Die Beliehene muss (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages
grundlegende Erfahrungen bei der Durchsetzung von auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch
Unterhaltsansprüchen im Ausland nachweisen können. das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
Den Umfang der Aufgabenübertragung legt das Bun- Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-
desministerium der Justiz fest. Die Übertragung ist halt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des
vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-
bekannt zu geben. Die Beliehene unterliegt der Fach- kow-Weißensee.
aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. § 5 Ab-
satz 5 und die §§ 7 und 9 werden auf die Tätigkeit der (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwal-
Beliehenen nicht angewendet. tungsverfahren.
(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kos-
§5 ten erhoben.
Aufgaben und
Befugnisse der zentralen Behörde §8
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltend- Inhalt und Form des Antrages
machung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Ge- (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat
setz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten
und Übermittlungsstelle. Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung
(2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten (EG) Nr. 4/2009.
Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten (2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der
durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend-
Willen des Berechtigten zu beachten. machung des Anspruchs von Bedeutung sein können,
insbesondere
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen 1. den Familiennamen und die Vornamen des Berech-
Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser tigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt,
Verordnung. seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine
Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen
(4) Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersu-
und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,
chen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers
selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter 2. den Familiennamen und die Vornamen des Verpflich-
außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist teten; ferner seine Anschrift, den Tag, den Ort und
insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege das Land seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit,
eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. seinen Beruf oder seine Beschäftigung, soweit der
Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag Berechtigte diese Angaben kennt, und
stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels be- 3. nähere Angaben
treiben.
a) über die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt
(5) Die zentrale Behörde übermittelt die von den Ver- wird;
pflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Be-
rechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes b) über die Art und Höhe des geforderten Unter-
geltenden Regeln. Satz 1 gilt für die Rückübermittlung halts;
überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrneh- c) über die finanziellen und familiären Verhältnisse
mung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich des Berechtigten, sofern diese Angaben für die
werdende Zahlungen entsprechend. Entscheidung bedeutsam sein können;
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
d) über die finanziellen und familiären Verhältnisse § 10
des Verpflichteten, soweit diese bekannt sind.
Übersetzung des Antrages
Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Num-
mer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 (1) Der Antragsteller hat dem Antrag nebst Anlagen
Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, von einem beeidigten Übersetzer beglaubigte Überset-
deren Anspruch übergegangen ist. zungen in der Sprache des zu ersuchenden Staates
(3) Einem Antrag nach Absatz 2 sollen die zugehö- beizufügen. Die Artikel 20, 28, 40, 59 und 66 der Ver-
rigen Personenstandsurkunden und andere sachdien- ordnung (EG) Nr. 4/2009 bleiben hiervon unberührt. Ist
liche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte im Anwendungsbereich des jeweils auszuführenden
Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Er- völkerrechtlichen Vertrages eine Übersetzung von
mittlungen anstellen. Schriftstücken in eine Sprache erforderlich, die der zu
ersuchende Staat für zulässig erklärt hat, so ist die
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag vom
Übersetzung von einer Person zu erstellen, die zur An-
Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder
fertigung von Übersetzungen in einem der Vertrags-
von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung
staaten befugt ist.
einer Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach
dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, (2) Beschafft der Antragsteller trotz Aufforderung
ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder durch die zentrale Behörde die erforderliche Überset-
von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu ver- zung nicht selbst, veranlasst die zentrale Behörde die
sichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchen- Übersetzung auf seine Kosten.
den Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu
genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften (3) Das nach § 7 Absatz 1 zuständige Amtsgericht
des deutschen Rechts entgegenstehen. befreit den Antragsteller auf Antrag von der Erstat-
(5) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Antrag an die tungspflicht für die Kosten der von der zentralen Be-
Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der An- hörde veranlassten Übersetzung, wenn der Antragstel-
spruch geltend gemacht werden soll. ler die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzun-
gen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113
§9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Umfang der Vorprüfung barkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessord-
(1) Der Vorstand des Amtsgerichts oder der im nung erfüllt.
Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte
bestimmte Richter prüft (4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt
unberührt.
1. in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3), ob nach dem deutschen
Recht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei- § 11
chende Aussicht auf Erfolg haben würde,
Weiterleitung des
2. in den übrigen Fällen, ob der Antrag mutwillig oder Antrages durch die zentrale Behörde
offensichtlich unbegründet ist.
(1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den
Bejaht er in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Er-
förmlichen Anforderungen des einzuleitenden auslän-
folgsaussicht, stellt er hierüber eine Bescheinigung aus,
dischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet
veranlasst deren Übersetzung in die Sprache des zu
sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle wei-
ersuchenden Staates und fügt diese Unterlagen dem
ter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine
Ersuchen bei.
Übersetzung dieses Gesetzes bei.
(2) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (Absatz 1 Satz 1 Num- (2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungs-
mer 1) oder ist der Antrag mutwillig oder offensichtlich mäßige Erledigung des Ersuchens.
unbegründet (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), lehnt der
Richter die Weiterleitung des Antrages ab. Die ableh- (3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des
nende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag- Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entspre-
steller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Sie chend anzuwenden.
ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz anfechtbar. § 12
(3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet
das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegen- Registrierung eines
den Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschrif- bestehenden Titels im Ausland
ten unmittelbar an die zentrale Behörde. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inlän-
(4) Im Anwendungsbereich des New Yorker UN- dische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger
Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Gel- Titel im Sinne des § 3 Nummer 5 vor, so kann der Be-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland rechtigte auch ein Ersuchen auf Registrierung der Ent-
(BGBl. 1959 II S. 150) legt der Richter in den Fällen scheidung im Ausland stellen, soweit das dort geltende
des Absatzes 2 Satz 1 den Antrag der zentralen Be- Recht dies vorsieht. Die §§ 7 bis 11 sind entsprechend
hörde zur Entscheidung über die Weiterleitung des anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des
Antrages vor. vorgelegten inländischen Titels findet nicht statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 903
Unterabschnitt 2 § 15
Eingehende Ersuchen Behandlung einer
vorläufigen Entscheidung
§ 13 In Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Ab-
Übersetzung des Antrages satz 1 Satz 1 Nummer 3) gilt eine ausländische Ent-
scheidung, die ohne die Anhörung des Verpflichteten
(1) Ist eine Übersetzung von Schriftstücken erforder- vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch das
lich, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen. ersuchte Gericht ergangen ist, als eingehendes Er-
(2) Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einer Per- suchen auf Erwirkung eines Unterhaltstitels. § 8 Ab-
son zu beglaubigen, die in den nachfolgend genannten satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Staaten hierzu befugt ist:
1. in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Abschnitt 4
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Datenerhebung durch die zentrale Behörde
päischen Wirtschaftsraum;
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden § 16
völkerrechtlichen Vertrages oder
Auskunftsrecht der
3. in einem Staat, mit dem die Gegenseitigkeit förmlich zentralen Behörde zur
verbürgt ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Herbeiführung oder Änderung eines Titels
(3) Die zentrale Behörde kann es ablehnen, tätig zu (1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berech-
werden, solange Mitteilungen oder beizufügende tigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die
Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 oblie-
oder in die deutsche Sprache übersetzt sind. Im An- genden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde
wendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen
sie hierzu jedoch nur befugt, wenn sie nach dieser Ver- Haupt- und Nebenwohnung erheben.
ordnung eine Übersetzung verlangen darf.
(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu
(4) Die zentrale Behörde kann in Verfahren mit förm- ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten
licher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erheben:
im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall
1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
von dem Erfordernis einer Übersetzung absehen und
rung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den der-
die Übersetzung selbst besorgen.
zeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betrof-
fenen;
§ 14
2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Be-
Inhalt und Form des Antrages troffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
(1) Der Inhalt eines Antrages aus einem anderen Mit- Straßenverkehrsgesetzes;
gliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften an-
richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) gehört, die in Deutschland stationiert sind, von der
Nr. 4/2009. zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll der Anschrift des Betroffenen.
Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltend- (3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort
machung des Anspruchs von Bedeutung sein können, des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
insbesondere ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister
1. bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsfor- veranlassen.
derung die Modalitäten für die Berechnung dieser
Indexierung und § 17
2. bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Auskunftsrecht zum Zweck
Zinsen den gesetzlichen Zinssatz sowie den Beginn der Anerkennung, Vollstreckbar-
der Zinspflicht. erklärung und Vollstreckung eines Titels
Im Übrigen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend. (1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert
sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Be-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 soll der Antrag vom
hörde Auskunft über sein Einkommen und Vermögen
Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder
zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom
von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung
Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine
einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellung-
vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu er-
nahme der ausländischen Stelle versehen sein, die den
warten, stehen der zentralen Behörde zum Zweck der
Antrag entgegengenommen und geprüft hat. Diese
Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung
Stellungnahme soll auch den am Wohnort des Berech-
eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu.
tigten erforderlichen Unterhaltsbetrag nennen. Der An-
Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung
trag und die Anlagen sollen zweifach übermittelt wer-
außerdem
den. Die zugehörigen Personenstandsurkunden und
andere sachdienliche Schriftstücke sollen beigefügt 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein. rung den Namen, die Vornamen, die Firma sowie
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber der ver- § 21
sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse Zuständigkeit für
des Schuldners erheben; Anträge auf Verfahrens-
2. bei dem zuständigen Träger der Grundsicherung für kostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Arbeitsuchende einen Leistungsbezug nach dem (1) Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die
für Arbeitsuchende – abfragen; Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natür-
3. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den licher Personen auf grenzüberschreitende Verfahrens-
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgaben- kostenhilfe nach § 1076 der Zivilprozessordnung durch
ordnung bezeichneten Daten des Schuldners abzu- das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen
rufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung); Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des
4. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Hal- Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pan-
terdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrs- kow-Weißensee.
gesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der
Schuldner eingetragen ist, erheben. (2) Für eingehende Ersuchen gilt § 1078 Absatz 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf
die zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die § 22
Vollstreckung erforderlich ist.
Verfahrenskostenhilfe nach
Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 18
(1) Für Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Benachrichtigung über die Datenerhebung Nr. 4/2009 erhält eine Person, die das 21. Lebensjahr
(1) Die zentrale Behörde benachrichtigt den Antrag- noch nicht vollendet hat, gemäß Artikel 46 der Verord-
steller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftser- nung (EG) Nr. 4/2009 Verfahrenskostenhilfe unabhängig
suchen nach den §§ 16 und 17 erfolgreich war. von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Durch die Be-
willigung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig
(2) Die zentrale Behörde hat den Betroffenen unver- von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozess-
züglich über die Erhebung von Daten nach den §§ 16 ordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt un-
und 17 zu benachrichtigen, es sei denn, die Vollstre- berührt.
ckung des Titels würde dadurch vereitelt oder wesent-
lich erschwert werden. Ungeachtet des Satzes 1 hat die (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann
Benachrichtigung spätestens 90 Tage nach Erhalt der nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder
Auskunft zu erfolgen. offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Arti-
kels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 werden die Erfolgsaussichten nicht ge-
§ 19
prüft.
Übermittlung und Löschung von Daten
(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen
(1) Die zentrale Behörde darf personenbezogene Da- Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Ver-
ten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen ordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Erstattung der im Wege
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlan-
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen gen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie über- Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.
mittelt worden sind.
§ 23
(2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Voll-
streckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht Verfahrenskostenhilfe für die
mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unver- Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und
züglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
§ 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Er-
unberührt. kenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskos-
tenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerken-
Abschnitt 5 nung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der
Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Verfahrenskostenhilfe Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in
§ 20 § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten
Voraussetzungen für die Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufge-
hoben wird.
Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist
§ 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in § 24
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 Verfahrenskostenhilfe für
bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu- Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
wenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
stimmt ist. mer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 905
Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und er- § 26
scheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten
Örtliche Zuständigkeit
auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskosten-
hilfe zu bewilligen. In diesem Fall hat er weder Monats- (1) Örtlich zuständig nach Artikel 3 Buchstabe c der
raten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht,
leisten. Durch die Bewilligung von Verfahrenskosten-
1. bei dem die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache
hilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, solange
der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genann-
die Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache anhängig
ten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach
ist;
§ 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben
wird. 2. bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vater-
schaft im ersten Rechtszug anhängig ist, wenn Kin-
Abschnitt 6 desunterhalt im Rahmen eines Abstammungsverfah-
rens geltend gemacht wird.
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt für den Erlass
Zuständigkeitskonzentration einer einstweiligen Anordnung § 248 Absatz 2 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
§ 25 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Internationale Zuständigkeit (2) § 233 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
nach Artikel 3 Buchstabe c miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(1) Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen § 27
nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 zuständig, wenn Örtliche Zuständigkeit
für die Auffang- und Notzuständigkeit
1. Unterhalt im Scheidungs- oder Aufhebungsverbund
geltend gemacht wird und die deutschen Gerichte Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6
für die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftssache oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zu-
nach den folgenden Bestimmungen zuständig sind: ständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-
Weißensee in Berlin örtlich zuständig.
a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November § 28
2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-
nung von Entscheidungen in Ehesachen und in Zuständigkeitskonzentration;
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Verordnungsermächtigung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Auf-
Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) enthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge
nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung, in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buch-
stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aus-
b) nach § 98 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-
schließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in
fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amts-
c) nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver- gericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das
fahren in Familiensachen und in den Angelegen- Amtsgericht Pankow-Weißensee zuständig.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese
2. Unterhalt in einem Verfahren auf Feststellung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird und Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
die deutschen Gerichte für das Verfahren auf Fest- in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
stellung der Vaterschaft international zuständig sind sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-
nach rerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-
rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
a) § 100 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfah- ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und sowohl § 29
der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deut-
sche sind, Zuständigkeit im
Anwendungsbereich
b) § 100 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfah- der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Bezug auf die Zuständigkeit im Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-
(2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ist nicht ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
anzuwenden, wenn deutsche Gerichte auf Grund der 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfah-
deutschen Staatsangehörigkeit nur eines der Beteilig- rens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1) bleibt § 1087
ten zuständig sind. der Zivilprozessordnung unberührt.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Kapitel 2 Auf Verlangen ist eine Übersetzung der Entscheidung
vorzulegen. In diesem Fall ist die Entscheidung von
Anerkennung und einer Person, die in einem Mitgliedstaat hierzu befugt
Vo l l s t re c k u n g v o n E n t s c h e i d u n g e n ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Abschnitt 1 § 33
Verfahren ohne Exequatur Einstweilige Einstellung
nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bei Wiedereinsetzung,
Rechtsmittel und Einspruch
§ 30 (1) Hat der Schuldner im Ursprungsstaat Wiederein-
Verzicht auf setzung beantragt oder gegen die zu vollstreckende
Vollstreckungsklausel; Unterlagen Entscheidung einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel
eingelegt, gelten die §§ 707, 719 Absatz 1 der Zivilpro-
(1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17
zessordnung und § 120 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ge-
oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
(2) Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 be-
(2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan
stimmte Gericht.
nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist,
soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar ver- § 34
bunden sein. Bestimmung des
(3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buch- vollstreckungsfähigen
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Überset- Inhalts eines ausländischen Titels
zung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Un- (1) Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvoll-
terlagen von einer Person, die in einem der Mitglied- streckung aus einem ausländischen Titel, der keiner
staaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender
übersetzen. Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung
des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des
§ 31 Titels beantragen. Zuständig ist das in § 35 Absatz 1
Anträge auf und 2 bestimmte Gericht.
Verweigerung, Beschränkung (2) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich ge-
oder Aussetzung der Vollstreckung stellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wer-
nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den. Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche
(1) Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung Verhandlung entscheiden. Vor der Entscheidung, die
oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört.
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist das Amtsgericht als Voll- Der Beschluss ist zu begründen.
streckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das (3) Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel,
in § 764 Absatz 2 der Zivilprozessordnung benannte findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt,
Gericht. ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Der
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Verweige- Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel
rung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 2 der Verord- zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen.
nung (EG) Nr. 4/2009) ergeht durch Beschluss. § 770 (4) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
nach § 793 der Zivilprozessordnung. Bis zur Entschei- barkeit statthaft. § 61 des Gesetzes über das Verfahren
dung nach Satz 1 kann das Gericht Anordnungen nach in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
§ 769 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung treffen. willigen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschrän-
kung der Zwangsvollstreckung (Artikel 21 Absatz 3 der Abschnitt 2
Verordnung (EG) Nr. 4/2009) entscheidet das Gericht
durch einstweilige Anordnung. Die Entscheidung ist un- Gerichtliche Zuständigkeit für
anfechtbar. Verfahren zur Anerkennung und Voll-
streckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
§ 32
§ 35
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gerichtliche Zuständigkeit;
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 775
Zuständigkeitskonzentration;
Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung
Verordnungsermächtigung
auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerken-
Ursprungsstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder nung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung
über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 907
und 4 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-
für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-
dessen Zuständigkeitsbezirk setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je
1. sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, ge- zwei Abschriften beigefügt werden.
wöhnlich aufhält oder
§ 37
2. die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
Zustellungsempfänger
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-
Amtsgericht Pankow-Weißensee.
stellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder meh-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen
rerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregie-
Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt
rungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä- Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,
kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-
§ 38
streckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
Verfahren
1. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder
(1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver-
2. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über handlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten statt-
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und finden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte
Handelssachen. hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Be-
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarer- schleunigung dient.
klärung durch ein Gericht gelten sinngemäß. (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Abschnitt 3
§ 39
Verfahren mit Exequatur
nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Vollstreckbarkeit
und den Abkommen der Europäischen Union ausländischer Titel in Sonderfällen
(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
Unterabschnitt 1 des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt
Zulassung der
einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-
Zwangsvollstreckung
ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in
aus ausländischen Titeln
dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen
anderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-
§ 36 tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
Antragstellung Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel
gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,
des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse-
ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei
hen wird.
denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau- sind.
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-
(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der An-
erklärt werden.
tragsgegner zu hören. In diesem Fall sind alle Beweis-
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver- mittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge- Verhandlung anordnen.
fasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine
Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer § 40
Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden
Entscheidung
Staaten hierzu befugt ist:
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
1. in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver- lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
Wirtschaftsraum oder schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
völkerrechtlichen Vertrages. Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils schrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie
von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die der gemäß § 40 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen
Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessord- Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antrag-
nung entsprechend anzuwenden. steller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlus-
ses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus-
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-
fertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die
det, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-
bewirkte Zustellung zu übersenden.
henen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller
aufzuerlegen. (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Be- Vollstreckungsklausel ab (§ 40 Absatz 2), ist der Be-
teiligten wirksam. schluss dem Antragsteller zuzustellen.
§ 41 Unterabschnitt 2
Vollstreckungsklausel Beschwerde, Rechtsbeschwerde
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll- § 43
streckungsklausel in folgender Form:
Beschwerdegericht;
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunter-
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstre-
ckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug
(Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
des Schuldners) zulässig. der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift
Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-
aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu überneh- schriften beigefügt werden.
men).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden
(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die
darf.“
Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: 1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 4/2009 und des Abkommens vom 19. Oktober
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-
heit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen
ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
chen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-
erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel 2. im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit
Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel scheidungen in Zivil- und Handelssachen
nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai
a) innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn
2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.
der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat,
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds- oder
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf b) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver- wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Ausland hat.
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-
barerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich
§ 42 oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver-
Bekanntgabe der Entscheidung längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus-
geschlossen.
(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu
(§ 40 Absatz 1), sind dem Antragsgegner eine beglau- (5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
bigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Ab- Amts wegen zuzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 909
§ 44 § 47
Einwendungen gegen Einlegung und
den zu vollstreckenden Begründung der Rechtsbeschwerde
Anspruch im Beschwerdeverfahren
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71
einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass ligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Soweit die
der Entscheidung entstanden sind. Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Be-
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas- schwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichts-
sung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen hofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die
Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss
der Schuldner die Einwendungen gegen den Anspruch abweicht, bezeichnet werden.
selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Be-
schränkung geltend machen. § 48
Verfahren und
§ 45 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Verfahren und (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
Entscheidung über die Beschwerde der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der
Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrecht-
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be- lichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder
schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich
mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer- sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus
degegner ist vor der Entscheidung zu hören. erstreckt.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange- (2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An- schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in
Ladung § 215 der Zivilprozessordnung. Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses willigen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch (3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
verkündet worden ist. wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdege-
Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 gelten entspre-
richts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
chend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangs-
zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-
vollstreckung entfällt.
schäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-
ckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41
und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Unterabschnitt 3
Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln Beschränkung
zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzuneh- der Zwangsvoll-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung streckung auf Sicherungs-
nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat- maßregeln und unbeschränkte
zes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 46 § 49
Statthaftigkeit und Prüfung der Beschränkung
Frist der Rechtsbeschwerde
Einwendungen des Schuldners, dass bei der
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-
findet die Rechtsbeschwerde statt. rungsmaßregeln nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
oder dem auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo- oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden
nats einzulegen. Anordnung (§ 52 Absatz 2) nicht eingehalten werde,
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zu- oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine be-
stellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3). stimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit die-
ser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Er-
(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- innerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung)
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. geltend zu machen.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
§ 50 sehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maßre-
geln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das
Sicherheitsleistung
Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die-
durch den Schuldner
ses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Ti- ckung unbeschränkt stattfinden darf.
tel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
regeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-
zu erteilen,
ner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung
einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf. defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und 2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu- Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung
heben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Ur- nach § 52 Absatz 2 erlassen hat,
kunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
schwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben
hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
§ 51
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
Versteigerung beweglicher Sachen vollstreckung zugelassen hat.
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche- selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-
auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder det oder zugestellt ist.
wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten
verursachen würde.
§ 54
§ 52 Unbeschränkte
Fortsetzung der durch das Beschwerde-
Unbeschränkte gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll- erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, Sicherung hinausgehen darf (§ 45 Absatz 4 Satz 3), ist
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-
Sicherung hinaus fortgesetzt werden. rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Ur-
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer- kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-
degericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent- schränkt stattfinden darf.
scheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstre- (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
ckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über zu erteilen,
Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anord-
nung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft ge- 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-
macht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung legung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Absatz 2) keine
dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil Beschwerdeschrift eingereicht hat,
bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent- 2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
sprechend anzuwenden. schwerdegerichts nach § 52 Absatz 2 aufgehoben
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der hat (§ 52 Absatz 3 Satz 2) oder
Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine An- 3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
ordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichts- des Schuldners zurückgewiesen hat.
hof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2
erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abän-
Unterabschnitt 4
dern oder aufheben.
Feststellung der
§ 53 Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung
Unbeschränkte
Fortsetzung der durch das Gericht des ersten
§ 55
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
Verfahren
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel ver- genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 911
Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Ab- § 60
satz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47
sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Beschränkung der
Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen. Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-
geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der
Beschwerde noch läuft und solange über die Be-
§ 56 schwerde noch nicht entschieden ist.
Kostenentscheidung
Unterabschnitt 2
In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be- Anerkennung
schwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kosten- u n d Vo l l s t r e c k u n g v o n
punkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Unterhaltstiteln nach dem Haager
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag ü b e r d i e A n e r k e n n u n g u n d Vo l l s t re -
auf Feststellung gegeben hat. ckung von Unterhaltsentscheidungen
Abschnitt 4 § 61
Anerkennung und Einschränkung der
Anerkennung und Vollstreckung
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach völkerrechtlichen Verträgen (1) Öffentliche Urkunden aus einem anderen Ver-
tragsstaat werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn
Unterabschnitt 1 dieser Staat die Erklärung nach Artikel 25 des Überein-
kommens abgegeben hat.
Allgemeines
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen aus einem anderen Vertragsstaat über
§ 57 Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in der Sei-
Anwendung von Vorschriften tenlinie und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen
des Antragsgegners zu versagen, wenn
Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von
1. nach den Sachvorschriften des Rechts desjenigen
ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1
Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte
Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Ver-
angehören, eine Unterhaltspflicht nicht besteht oder
trägen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entspre-
chend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts 2. der Verpflichtete und der Berechtigte nicht die glei-
anderes bestimmt ist. che Staatsangehörigkeit haben und keine Unter-
haltspflicht nach dem am gewöhnlichen Aufenthalts-
§ 58 ort des Verpflichteten geltenden Recht besteht.
Anhörung
§ 62
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36
Beschwerdeverfahren
ohne Anhörung des Antragsgegners.
im Anwendungsbereich
des Haager Übereinkommens
§ 59
(1) Abweichend von § 59 Absatz 2 Satz 1 beträgt die
Beschwerdefrist Frist für die Beschwerde des Schuldners gegen die Zu-
lassung der Zwangsvollstreckung zwei Monate, wenn
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgen
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung muss.
der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung einzulegen. (2) Das Oberlandesgericht kann seine Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Zulassung der
(2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners aus-
Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol- setzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungs-
gen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Ab- staat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt wurde
satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist. Im letz-
Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonde- teren Fall kann das Oberlandesgericht eine Frist be-
ren Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung er- stimmen, innerhalb der das Rechtsmittel einzulegen ist.
geht, eine längere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1 Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von
festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung
(§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmun- (3) Absatz 2 ist in Verfahren auf Feststellung der An-
gen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch erkennung einer Entscheidung entsprechend anwend-
im Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt. bar.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Unterabschnitt 3 nung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts an-
Übereinkommen über die deres bestimmt ist.
gerichtliche Zuständigkeit
u n d d i e Vo l l s t re c k u n g g e r i c h t - § 66
licher Entscheidungen in Zivil- und Vollstreckungsabwehrantrag
Handelssachen vom 16. September 1988 (1) Ist ein ausländischer Titel nach den Artikeln 17
oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequa-
§ 63 turverfahren vollstreckbar, so kann der Schuldner Ein-
Sonderregelungen wendungen, die sich gegen den Anspruch selbst rich-
für das Beschwerdeverfahren ten, in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessord-
(1) Die Frist für die Beschwerde des Antragsgegners nung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen
gegen die Entscheidung über die Zulassung der die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels
Zwangsvollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt entstanden sind und im Ursprungsstaat nicht mehr
von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder durch einen Rechtsbehelf
dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner geltend gemacht werden können.
Wohnung zugestellt worden ist, wenn der Antragsgeg- (2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-
ner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat. Eine Verlän- den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
gerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge- Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die
schlossen. § 59 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
(2) § 62 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- entstanden sind:
den. 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Be-
schwerde hätte einlegen können, oder
Abschnitt 5 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-
Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit endigung dieses Verfahrens.
(3) Der Antrag nach § 767 der Zivilprozessordnung
§ 64 ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In
den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit
(1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Ver-
nach § 35 Absatz 1 und 2.
fahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2
§ 67
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Verfahren nach
barkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die Aufhebung oder Änderung
Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich. eines für vollstreckbar erklärten
ausländischen Titels im Ursprungsstaat
(2) Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu er-
klären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet
seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländi- worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der
schen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulas-
Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abän- sung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend ma-
dern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, chen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zu-
so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238 lassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
barkeit zulässig. über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat.
Kapitel 3 (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
Vo l l s t re c k u n g , zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über
Vo l l s t r e c k u n g s a b w eh r a n t r a g , b e - den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-
s o n d e re s Ve r f a h r e n ; S c h a d e n s e r s a t z schieden werden. Vor der Entscheidung, die durch Be-
schluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 45 Ab-
Abschnitt 1 satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. Die
Vollstreckung, Vollstreckungs-
Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen
abwehrantrag, besonderes Verfahren Monat. Im Übrigen sind die §§ 58 bis 60, 62, 63 Ab-
satz 3 und die §§ 65 bis 74 des Gesetzes über das
§ 65 Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
Vollstreckung ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-
Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhalts- wenden.
titeln gilt § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver- (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der Verord- regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 913
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll- (2) Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung Frist des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG)
zulässig. Nr. 4/2009 eingereicht oder liegen die Voraussetzungen
des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
§ 68 Nr. 4/2009 nicht vor, weist das Gericht den Antrag
Aufhebung oder Änderung durch Beschluss zurück. Der Beschluss kann ohne
ausländischer Entscheidungen, mündliche Verhandlung ergehen.
deren Anerkennung festgestellt ist
(3) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 der
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er- Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, so wird das Verfahren
gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die fortgeführt. Es wird in die Lage zurückversetzt, in der es
davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Die §§ 343
dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der bis 346 der Zivilprozessordnung werden entsprechend
Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1 angewendet. Auf Antrag des Schuldners ist die
bis 4 entsprechend anzuwenden. Zwangsvollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung
einzustellen.
Abschnitt 2
Schadensersatz wegen § 71
ungerechtfertigter Vollstreckung
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 69
(1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die
Schadensersatz wegen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt,
ungerechtfertigter Vollstreckung sind zuständig für die Ausstellung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf
die Beschwerde (§ 43) oder die Rechtsbeschwerde 1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buch-
(§ 46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi- stabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40
ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung
Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder (EG) Nr. 4/2009,
durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
entstanden ist. 2. der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57
und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
(2) Das Gleiche gilt, wenn über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
1. die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67 nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur und Handelssachen.
Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung
zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-
Staates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem stellung des Formblatts oder der Bescheinigungen zu-
ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden ständig sind, werden diese Unterlagen von dem Gericht
konnte oder des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das
2. ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von
ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ur- diesem. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die
sprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt.
Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Aus-
noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte an- stellung des Formblatts oder der Bescheinigung gelten
gefochten werden können. die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entschei-
dung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-
(3) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das sprechend.
Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs- (3) Die Ausstellung des Formblatts nach Artikel 20
klausel zu versehen, entschieden hat. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 3 der Ver-
Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit ordnung (EG) Nr. 4/2009 schließt das Recht auf Ertei-
nach § 35 Absatz 1 und 2. lung einer Klausel nach § 724 der Zivilprozessordnung
nicht aus.
Kapitel 4
Entscheidungen § 72
deutscher Gerichte; Mahnverfahren
Bezifferung
§ 70 dynamisierter Unterhaltstitel
zur Zwangsvollstreckung im Ausland
Antrag des Schuldners
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
(1) Der Antrag des Schuldners auf Nachprüfung der § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz
Entscheidung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt
Nr. 4/2009 ist bei dem Gericht zu stellen, das die Ent- werden, gilt § 245 des Gesetzes über das Verfahren in
scheidung erlassen hat. § 719 Absatz 1 der Zivilpro- Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
zessordnung ist entsprechend anwendbar. ligen Gerichtsbarkeit.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
§ 73 (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3
Vervollständigung inländischer der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
Kapitel 5
(1) Will ein Beteiligter einen Versäumnis- oder Aner-
kenntnisbeschluss, der nach § 38 Absatz 4 des Geset- Kosten; Übergangsvorschriften
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ver- Abschnitt 1
kürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist Kosten
der Beschluss auf Antrag dieses Beteiligten zu vervoll-
ständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht, das den § 76
Beschluss erlassen hat, schriftlich gestellt oder zu Übersetzungen
Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Über den
Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen
Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach
(2) Zur Vervollständigung des Beschlusses sind die dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
Gründe nachträglich abzufassen, von den Richtern ge-
sondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu Abschnitt 2
übergeben; die Gründe können auch von Richtern un-
terschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mit- Übergangsvorschriften
gewirkt haben.
(3) Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung § 77
in den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113 Übergangsvorschriften
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- ausländischen Unterhaltstitels richtet sich für die am
ligen Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessord- 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren nach dem
nung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, der Fassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) im
die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfas- Anwendungsbereich
sung der Gründe nicht mitgewirkt haben.
1. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständig-
für die Vervollständigung von Arrestbefehlen und einst-
keit und die Anerkennung und Vollstreckung von
weiligen Anordnungen, die in einem anderen Vertrags-
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen und
L 12 vom 16.1.2001, S. 1),
nicht mit einer Begründung versehen sind.
2. des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen
§ 74 der Europäischen Gemeinschaft und dem König-
reich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit
Vollstreckungsklausel
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
zur Verwendung im Ausland
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst- L 299 vom 16.11.2005, S. 62),
weilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in
3. des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über
einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungs-
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
klausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstre-
Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3),
ckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1
der Zivilprozessordnung und nach § 53 Absatz 1 und 4. des Übereinkommens vom 16. September 1988
§ 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
richtsbarkeit nicht erforderlich wäre. Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) und
5. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973
§ 75 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
Mahnverfahren haltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826).
mit Zustellung im Ausland (2) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die eines ausländischen Titels richtet sich für Verfahren
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver- mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1
trags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall Nummer 3), die am 18. Juni 2011 bereits eingeleitet
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten sind, nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. De-
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegen- zember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Arti-
stand haben. kel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange- (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist.
rufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsverein- (3) Die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni
barung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen
erforderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung bei- und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfah-
zufügen. renskostenhilfe bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 915
(4) Die §§ 30 bis 34 sind nur auf Titel anwendbar, die Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
auf der Grundlage des Haager Protokolls vom 23. No- ändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:
vember 2007 über das anwendbare Recht (ABl. L 331
vom 16.12.2009, S. 19) ergangen sind. „§ 10a
(5) Die §§ 16 bis 19 sind auch auf Ersuchen anzu-
(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG)
wenden, die bei der zentralen Behörde am 18. Juni
Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7
2011 bereits anhängig sind.
vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Be-
ratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2
Artikel 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen
Änderung des und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Rechtspflegergesetzes (2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Ab-
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- satz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesge-
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert wor- richts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ge-
den ist, wird wie folgt geändert: wöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende
Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete
1. § 20 wird wie folgt geändert:
Gericht zuständig.“
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
Artikel 4
„6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des
Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai Änderung der
2011 (BGBl. I S. 898);“. Zivilprozessordnung
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: Dem § 1077 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der
„10. die Anfertigung eines Auszugs nach Arti- Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
kel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
(EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011
2008 über die Zuständigkeit, das anwend- (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender
bare Recht, die Anerkennung und Vollstre- Satz angefügt:
ckung von Entscheidungen und die Zusam- „§ 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt un-
menarbeit in Unterhaltssachen;“. berührt.“
c) In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am
Ende die Wörter „und nach § 51 des Auslands- Artikel 5
unterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 898)“ eingefügt. Änderung des
2. § 29 wird wie folgt gefasst: Bundeszentralregistergesetzes
„§ 29 In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
Geschäfte im
1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch
internationalen Rechtsverkehr
Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird nach
übertragen: der Angabe „(BGBl. I S. 162)“ das Wort „oder“ durch ein
1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz- Komma ersetzt, und es werden nach der Angabe
lich zugewiesene Ausführung ausländischer Zu- „(BGBl. I S. 314)“ die Wörter „oder nach den §§ 16
stellungsanträge; und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 898)“ eingefügt.
2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstüt-
zung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslands-
unterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I Artikel 6
S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge
Änderung des
nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes; Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes
3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Ab-
satz 1 und die Entscheidung über Anträge nach Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
§ 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts- gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I zember 2009 (BGBl. I S. 3830) wird wie folgt geändert:
S. 162).“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das
Wort „Vollstreckungsgegenklage“ jeweils durch
Änderung des das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.
Beratungshilfegesetzes
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
Nach § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni
1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 27 des „§ 33 (weggefallen)“.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt Artikel 9
gefasst:
Änderung der
„Abschnitt 2 Kostenordnung
(weggefallen) § 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bun-
§§ 37 bis 39 (weggefallen)“. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
2. § 1 wird wie folgt geändert: tikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird aufgehoben. 1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ die Wörter
bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die
„oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhalts-
Buchstaben c bis e.
gesetzes“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 56 des Aner-
„(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsun- kennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
terhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I zes“ die Wörter „oder für die Ausstellung des Form-
S. 898) bleibt unberührt.“ blatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1
3. In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der des Auslandsunterhaltsgesetzes“ eingefügt.
Überschrift des § 14 wird jeweils das Wort „Vollstre-
ckungsgegenklage“ durch das Wort „Vollstre- Artikel 10
ckungsabwehrklage“ ersetzt. Änderung des Gesetzes
4. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die über Gerichtskosten in Familiensachen
Angabe „und 2“ ersetzt. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
5. In § 31 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1“ durch die Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
Wörter „§ 53 Absatz 1 und § 119“ ersetzt. 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
6. § 33 wird aufgehoben.
S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben. 1. In Nummer 1711 werden dem Gebührentatbestand
die Wörter „oder auf Ausstellung des Formblatts
Artikel 7 oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG“
Änderung des angefügt.
Internationalen 2. Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:
Familienrechtsverfahrensgesetzes
Gebühr
In § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechts- oder Satz
verfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
S. 162), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes nach § 28
FamGKG
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 114 Absatz 1“ ersetzt. „1713 Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Artikel 8 zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bun-
Änderung des desrepublik Deutschland
Gerichtskostengesetzes und der Republik Öster-
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I reich vom 6. Juni 1959
S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom über die gegenseitige
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden Anerkennung und Voll-
streckung von gericht-
ist, wird wie folgt geändert:
lichen Entscheidungen,
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vergleichen und öffent-
a) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein- lichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in
gefügt:
der im Bundesgesetz-
„13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit blatt Teil III, Gliederungs-
das Vollstreckungsgericht zuständig ist;“. nummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten
b) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die Fassung, das zuletzt
Nummern 14 bis 18. durch Artikel 23 des
2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Gesetzes vom 27. Juli
Satz 1 Nr. 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 2001 (BGBl. I S. 1887)
Nummer 14“ ersetzt. geändert worden ist, und
3. In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) 2. § 34 Abs. 1 AUG . . . . . . . . 50,00 EUR“.
werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder
nach § 31 AUG“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 917
Artikel 11 b) In Buchstabe b wird das Wort „ , oder“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai „c) der Beschluss des Rates vom 30. November
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 2009 über den Abschluss des Haager Proto-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) kolls vom 23. November 2007 über das auf
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
durch die Europäische Gemeinschaft (ABl.
1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „so- L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder“.
wie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084
Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung“ 2. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „ , jedes Verfahren über Anträge „Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartner-
nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivil- schaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften
prozessordnung und über Anträge nach § 31 des maßgebende Recht anzuwenden; begründet die
Auslandsunterhaltsgesetzes“ ersetzt. Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erb-
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: recht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende
Anwendung.“
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
3. Artikel 18 wird aufgehoben.
„5. das Verfahren
a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilpro- Artikel 13
zessordnung),
b) über die Rüge wegen Verletzung des An- Änderung des
spruchs auf rechtliches Gehör, Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
Nr. 861/2007 des Europäischen Parla- alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
ments und des Rates vom 13. Juni 2007 Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
zur Einführung eines europäischen Verfah- (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
rens für geringfügige Forderungen, zes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-
„§ 74
ments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zur Einführung eines Europäischen Übermittlung bei Verletzung der
Mahnverfahrens und Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das an- soweit sie erforderlich ist
wendbare Recht, die Anerkennung und
1. für die Durchführung
Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;“. a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen
b) In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am
oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder
Ende ein Komma und die Wörter „die Ausstellung
eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs
des Formblatts oder der Bescheinigung nach
oder
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes“
eingefügt. b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in
Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt Familiensachen und in den Angelegenheiten der
am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
werden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebüh- 2. für die Geltendmachung
ren 2401 und 3103 findet nicht statt.“ angefügt.
a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhalts-
anspruchs außerhalb eines Verfahrens nach
Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene
Änderung des Einführungs- nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Ab-
satz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft ver-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), pflichtet ist, oder
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April
2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
folgt geändert: sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: fene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungs-
a) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein ausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,
Komma ersetzt. oder
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Artikel 15
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im
Änderung der
Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verord-
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 nung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549) geändert wor-
des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit den ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
1. Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
zur Auskunft verpflichtet ist.
fügt:
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermitt- „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automati-
lung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine sierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahr-
Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem zeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenver-
Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 kehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buch-
des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, stabe a und b genannten Daten für Anfragen unter
innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollstän- Verwendung folgender Angaben bereitgehalten wer-
dig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des den:
Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung über-
mitteln. 1. im Fall einer natürlichen Person Familienname,
Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburts-
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Trä- name, Datum und Ort der Geburt oder
ger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die 2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des
zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der An-
Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 schrift des Halters.
des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufga-
ben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehal-
Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke er- ten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunter-
forderlich ist.“ haltsgesetzes).“
2. § 51 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 14
Artikel 16
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes Weitere Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-
das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
ber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird
worden ist, wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das
Komma ersetzt. Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
das Wort „oder“ ersetzt. „15. für die in § 802l der Zivilprozessordnung ge-
nannten Zwecke.“
cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
2. Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
„14. für die in § 17 des Auslandsunterhalts- gefügt:
gesetzes genannten Zwecke.“
„(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num-
b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch mer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf
die Wörter „den in den §§ 16 und 17“ ersetzt und durch Abruf im automatisierten Verfahren an den
nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes“ Gerichtsvollzieher erfolgen.“
werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 898)“ eingefügt. Artikel 17
2. Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein- Weitere Änderung
gefügt: der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num- In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverord-
mer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zen- durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
trale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) werden nach der Angabe „§ 36 Absatz 2c“ die Angabe
erfolgen.“ „und 2d“ und nach den Wörtern „(§ 4 des Auslandsun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 919
terhaltsgesetzes)“ die Wörter „sowie für den Gerichts- von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bun-
vollzieher“ eingefügt. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
Artikel 18 tikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden aufge-
Änderung des
hoben.
Gesetzes zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 20
Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
mer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) werden aufgehoben. und 3 am 18. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986
Artikel 19 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10
Änderung des Gesetzes des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
zu dem Übereinkommen vom geändert worden ist, außer Kraft.
20. Juni 1956 über die Geltendmachung (2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Ver-
von Unterhaltsansprüchen im Ausland kündung in Kraft.
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Überein- (3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in
kommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Gesetz
zur Beschleunigung der Zahlung
von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung
des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
(ZEALG)
Vom 23. Mai 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- forderung des Unterschiedsbetrages nach Absatz 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 2.
(3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli
Artikel 1 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis
Änderung des erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder
Entschädigungsgesetzes Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften
Das Entschädigungsgesetz in der Fassung der Be- des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückfor-
kanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das derungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Aus-
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom gleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni
12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt
wird wie folgt geändert: den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der
Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in
1. In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „Ent- beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der
schädigung“ die Wörter „und bei Abzug des Lasten- bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemes-
ausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4“ ein- sungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Ab-
gefügt. satz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „2“ durch die dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der
Angabe „6“ ersetzt. Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu ver-
3. § 8 wird wie folgt gefasst: zinsen.
„§ 8 (4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschä-
digung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3
Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Be-
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des scheid fest.
Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvor-
(5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Ab-
gänger für zu entschädigende Vermögenswerte
satz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zin-
Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichs-
sen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet.
gesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid
Einen Unterschiedsbetrag zulasten des Berechtigten
über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage.
fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der
Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder von
Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische
der in Satz 1 genannten Behörde festgestellte ge-
Person, eine Personengesellschaft des Handels-
kürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-
rechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Betei-
gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3
ligte beziehungsweise Mitglieder daneben als Ge-
des Lastenausgleichsgesetzes.
samtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unter-
(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate schiedsbetrag zugunsten des Berechtigten zahlt
nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der
als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen
Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig ge- der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2
schätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Kalendermonat der Be-
Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 bis zum
zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Beschei-
dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Be- des nach Absatz 4.
kanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den
(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lasten-
Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Ab-
ausgleichs entsprechend.
satz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zustän-
dige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der (7) Hat die Ausgleichsverwaltung am 28. Mai
Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die 2011 einen Bescheid über den nach den Vorschrif-
Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rück- ten des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 921
forderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so rich- 2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
tet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenaus-
gleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses „(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes ge-
Gesetzes.“ mäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landes-
behörde übertragen worden, ist gegen deren
4. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine
eingefügt: entsprechende Entscheidung eines Landesamtes
„Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entschei- zulässig.“
dung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes
nicht angewendet.“ 3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des
Aufhebung des
Lastenausgleichsgesetzes
Vertriebenenzuwendungsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I 1. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Sep-
S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset- tember 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt
zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Sep-
ist, wird wie folgt geändert: tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente 2. Auf Verfahren, die am 28. Mai 2011 noch nicht
sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des
und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berech- Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter
tigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 Anwendung.
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.“ Artikel 5
2. § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Ersten Verordnung zur Durchführung des
„Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädi-
§ 1 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
gungsleistungen oder sonstige Ausgleichszah-
führung des Beweissicherungs- und Feststellungs-
lungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen
gesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird
gekürzt worden sind.“
wie folgt gefasst:
b) Der folgende Satz wird angefügt:
„(1) Beim Landesausgleichsamt Berlin werden die
„Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleis-
folgenden nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zu bilden-
tungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Ent-
den Auskunftstellen eingerichtet:
schädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu
viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufor- 1. die Auskunftstelle Ost-Berlin für das Gebiet des
dern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit Sowjetsektors von Berlin,
der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes ge-
kürzten Bemessungsgrundlage statt.“ 2. die Auskunftstelle Brandenburg für das Gebiet des
Landes Brandenburg.“
Artikel 3
Änderung des Artikel 6
Vermögensgesetzes
Änderung des
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt- Aufbauhilfefondsgesetzes
machung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom
(BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt
geändert: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006
1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere
Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Ver- „(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
mögensfragen oder das Landesausgleichsamt“ testens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2
durch die Wörter „eine andere Behörde“ ersetzt. verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener
entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in
„Nach der Übertragung kann das zuvor zustän- den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017
dige Amt geschlossen werden.“ an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum
c) In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermäch- Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mit-
tigung“ durch die Wörter „die Ermächtigung nach tel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstat-
Satz 1“ ersetzt. ten.“
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Artikel 7 (2) Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. August 1965 (BGBl. I S. 727), die durch Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar
in Kraft. 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 923
Erstes Gesetz
zur Änderung des BVL-Gesetzes
Vom 23. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die bisherigen Absätze 1a, 1b und 2 werden die
sen: neuen Absätze 2, 3 und 4.
c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1a
Artikel 1
Nr. 2 oder Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I Nummer 2 oder Nummer 3“ ersetzt.
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert wor- d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „Euro-
den ist, wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine
Verwaltungsvorschriften können vom Bundesamt
1. § 2 wird wie folgt geändert:
im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Benehmen mit dem nach Absatz 3“ durch die
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der
„3. Vorbereitung, Begleitung und Nachbe- Europäischen Union erforderliche allgemeine Ver-
reitung einschließlich Berichterstattung waltungsvorschriften können vom Bundesamt im
von Überprüfungen durch Einrichtungen Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Be-
der Europäischen Union oder durch Ein- nehmen mit dem nach Absatz 5“ ersetzt.
richtungen von Drittländern in den in Num- e) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen
mer 1 genannten Bereichen, sowie in den Absätze 5 bis 9.
Bereichen Tierseuchen und Tierschutz,“.
f) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 10; in
bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern
ihm wird nach den Wörtern „Bundesinstitut für
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
Risikobewertung“ das Wort „(Bundesinstitut)“
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
eingefügt.
cc) In Nummer 9 werden die Wörter „Antibiotika-
resistenz und Verzehrserhebungen“ durch die 2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a“
Wörter „Verzehrserhebungen sowie Durch- durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
führung von Datensammlungen und Bericht- 3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
erstattung im Bereich Antibiotikaresistenz“
ersetzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch „1. Entscheidungen der Europäischen Gemein-
ein Komma ersetzt. schaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse
ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt: der Europäischen Union zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
„11. Wahrnehmung der Funktion einer bera-
schaft oder der Europäischen Union im An-
tenden und koordinierenden Stelle bei
wendungsbereich der genannten Gesetze im
Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren,
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
tierischen Erzeugnissen und Futtermit-
desanzeiger*) bekannt zu machen,“.
teln in den Bereichen Lebensmittel-
sicherheit und Futtermittelsicherheit, b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im Bun-
Tierseuchen und Tierschutz, einschließ- desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen
lich der Listung von Betrieben und der Bundesanzeiger*)“ eingefügt.
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Be-
anstandungen durch Drittländer.“ *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für BVL-Gesetzes in der ab dem 28. Mai 2011 geltenden
Risikobewertung“ gestrichen. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 925
Gesetz
über die vorläufige Durchführung
unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die
Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln*)
Vom 23. Mai 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und
sen: Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die
§1 Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels er-
weitert.
Zuständigkeit
für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist ferner zuständig
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist zuständig 1. für alle sonstigen Entscheidungen, Genehmigungen
oder Zulassungen sowie alle sonstigen Verfahren im
1. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach
Zusammenhang mit der Genehmigung oder Zulas-
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
sung von Pflanzenschutzmitteln, die durch die Ver-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Mitgliedstaaten als
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Aufgabe zugewiesen sind,
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Ra- 2. für die Mitwirkungshandlungen bei der Genehmi-
tes (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), gung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten,
die durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den
2. für die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutz-
Mitgliedstaaten als Aufgabe zugewiesen sind, ein-
mittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
schließlich der Zusammenarbeit mit den für die
Nr. 1107/2009,
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
3. für die gegenseitige Anerkennung der Zulassung Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europä-
eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der ischen Kommission sowie für die Übermittlung von
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Informationen an die zuständigen Behörden anderer
4. für die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzen- Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,
schutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) soweit eine entsprechende Informationspflicht in
Nr. 1107/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist,
5. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung 3. für die Beteiligung an Prüfungen von Zulassungsan-
eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der trägen durch andere Mitgliedstaaten und der Ab-
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, gabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35
und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
6. für die Aufhebung oder Änderung der Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4,
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 7, 8 und 9 sowie im Fall des Absatzes 1 Nummer 5
und 6, sofern es sich um eine Änderung der bestehen-
7. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit den Zulassung handelt, jeweils auch in Verbindung mit
geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung § 2, sowie im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt
(EG) Nr. 1107/2009, für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15
8. für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in
einen gentechnisch veränderten Organismus ent- der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
hält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14
Nr. 1107/2009, des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, entsprechend. Das Bundesamt für
9. für die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzen-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für
schutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG)
die Abgabe der Bewertungen und Stellungnahmen eine
Nr. 1107/2009 und
Frist setzen, wenn dies erforderlich ist, um eine durch
10. für Entscheidungen nach den Artikeln 52 bis 54 der die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. einzuhalten.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
(4) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zulassungs-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften antrag § 12 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14
sind beachtet worden. des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
geändert worden ist, und die auf Grund dieser Vor- (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
schrift erlassene Rechtsverordnung entsprechend. Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der
Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des
§2 Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder
Ergänzende Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen
Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung bestimmten Zeitraum anordnen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des
mittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwal-
ergänzend zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Ver- tungsverfahrensgesetzes entsprechend.
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestim- (6) Für Genehmigungen nach Artikel 52 der Verord-
mungen über nung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die Absätze 1 bis 5
1. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Aus- des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
wirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, er-
forderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließ- 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
lich solcher über 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, entsprechend.
a) den zum Schutz von Gewässern erforderlichen
Abstand bei der Anwendung, §4
b) die zur Anwendung berechtigten Personen und Kosten
c) spezifische Risikominderungsmaßnahmen in be- (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
stimmten Gebieten, Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und
2. die Einstufung über die Eignung des Pflanzen- Auslagen) für
schutzmittels für nicht berufliche Anwender zur 1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf
Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich unter Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar
Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwen- schaft oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsform und der Verpackungsgröße, dungsbereich dieses Gesetzes, einschließlich Wider-
3. die Eignung zur Anwendung auf Flächen, die von der ruf, Rücknahme oder Anordnung des Ruhens einer
Allgemeinheit genutzt werden, Zulassung oder Genehmigung, und
4. die Art der Verpackung. 2. berichterstattende Tätigkeiten nach Artikel 7, 22
oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
§3 Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1
Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des
Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-
(1) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn
Instituts und des Umweltbundesamtes verbundene
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buch- Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Fall des
stabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen
vorliegen oder zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes,
2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst;
Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) in diesem Fall gilt das Verwaltungskostengesetz ent-
Nr. 1107/2009 verstoßen hat. sprechend.
(2) Zulassungen können widerrufen werden, wenn (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/ und für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-
2009 vorliegen, verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 rates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
hat oder vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände
3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr ge- geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundes-
brachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der amtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Ein-
Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzen- vernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutzmittels abweicht. schutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen
der Pflanzenschutzmittel für die Allgemeinheit ist ange-
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der messen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Aus-
Antragsteller die Zulassung lagen können abweichend vom Verwaltungskostenge-
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste- setz geregelt werden.
chung oder
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 §5
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Übergangsregelung für
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver- bestehende Zulassungen und Genehmigungen
fahrensgesetzes unberührt. (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 927
1. die Zulassung oder die Genehmigung des Inverkehr- worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Ab-
bringens eines Pflanzenschutzmittels ausgenommen satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimm-
die Feststellung der Verkehrsfähigkeit paralleleinge- ten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, es sei
führter Pflanzenschutzmittel denn, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung endet
2. die Genehmigung der Anwendung eines Pflanzen- zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder
schutzmittels, Rücknahme.
der der jeweils zuständigen Behörde am 13. Juni 2011
§6
vorliegt und noch nicht beschieden ist, bestimmt sich
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bußgeldvorschriften
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes nung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor- und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-
den ist. kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe-
(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf die Fest- bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
stellung der Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) verstößt, in-
Pflanzenschutzmittel, der dem Bundesamt für Verbrau- dem er vorsätzlich oder fahrlässig
cherschutz und Lebensmittelsicherheit am 13. Juni
1. ohne Zulassung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verord-
2011 vorliegt und noch nicht beschieden ist, erfolgt
nung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzenschutzmittel in
ab dem 14. Juni 2011 nach Maßgabe des Artikels 52
Verkehr bringt oder
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. § 3 Absatz 6 gilt
entsprechend. 2. ohne Genehmigung nach Artikel 52 Absatz 1 Satz 1
(3) Für Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Juni der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Pflanzen-
2011 zugelassen worden sind, gilt das Pflanzenschutz- schutzmittel im Parallelhandel einführt, in Verkehr
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom bringt oder verwendet.
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, mit folgenden
Maßgaben: (3) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können einge-
1. Pflanzenschutzmittel dürfen noch in Verkehr ge- zogen werden.
bracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf
endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem §7
früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
Inkrafttreten
2. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähig-
keitsbescheinigung vor dem 14. Juni 2011 erteilt Dieses Gesetz tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Verordnung
über Gashochdruckleitungen
(Gashochdruckleitungsverordnung – GasHDrLtgV)
Vom 18. Mai 2011
Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschafts- (4) Soweit Gashochdruckleitungen oder Teile davon
gesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a auch Vorschriften unterliegen, die Rechtsakte der Euro-
des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu päischen Union umsetzen, gelten hinsichtlich ihrer Be-
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium schaffenheit die dort festgelegten Anforderungen; die
für Wirtschaft und Technologie: Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muss ge-
mäß den in diesen Vorschriften festgelegten Verfahren
§1 festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt eine er-
neute Überprüfung der Erfüllung der dort vorgesehenen
Geltungsbereich
Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen der Prüfun-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den gen vor Bau und Inbetriebnahme nach den §§ 5 und 6,
Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energie- auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1.
anlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der
Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal §3
zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausge-
Anforderungen bei Errichtung
legt sind.
(1) Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen
(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen
Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbeson- sicher standhalten und dicht bleiben. Sie sind gegen
dere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Mess- Außenkorrosion und soweit erforderlich gegen Innen-
anlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur korrosion zu schützen. Bei Leitungen in Bergbaugebie-
Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung. ten ist die Gefahr, die von Bodenbewegungen ausgeht,
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruck- zu berücksichtigen.
leitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanver- (2) Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres
fahren unterliegen. Sie gilt ferner nicht für Rohrfern- Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen
leitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und
der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kenn-
der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I zeichnen.
S. 1504) geändert worden ist.
(3) Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Ein-
wirkungen zu schützen. Bei unterirdischer Verlegung
§2
muss die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhält-
Allgemeine Anforderungen nissen angepasst werden. Insbesondere muss ge-
(1) Gashochdruckleitungen müssen den Anforderun- sichert sein, dass die Leitungen durch die im Schutz-
gen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand streifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die
der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Erddeckung muss dauernd erhalten bleiben.
Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und (4) Gashochdruckleitungen müssen ausgerüstet sein
schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die mit:
Umwelt vermieden werden. 1. Sicherheitseinrichtungen, die unzulässig hohe Drücke
(2) Es wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb während des Betriebs und der Förderpause verhin-
dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regel- dern,
werk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser- 2. Einrichtungen, welche die Betriebsdrücke an
faches e. V. eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhan- anzeigen sowie
den sind, die nach herrschender Auffassung führender
Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit 3. Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblas-
der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche einrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gas-
Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt ver- leitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb
mieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg nehmen zu können.
erprobt wurden, kann die zuständige Behörde im Ein- Die Zahl und die Art der Einrichtungen müssen der Be-
zelfall deren Einhaltung fordern. triebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Verhältnissen angepasst sein.
den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen (5) Werden Gashochdruckleitungen mit anderen
vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 929
einträchtigung der Sicherheit der Leitungen aus- 4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Perso-
schließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashoch- nals.
druckleitungen andere Leitungen kreuzen.
Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen
(6) In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Über-
Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in wachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzu-
Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und legen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbei-
Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen tern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.
die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.
(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gas-
§4 hochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 er-
füllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagement-
Anforderungen beim Betrieb system des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-
(1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat faches e. V oder ein vergleichbares System anwendet
sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zu- und dessen Einhaltung durch eine unparteiische,
stand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er externe Stelle überprüft worden ist.
hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüg-
lich vorzunehmen und die den Umständen nach erfor- §5
derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu
sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich: Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben
1. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regel- (1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung
mäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere beabsichtigt, hat
zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der
Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Ver- 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem
hältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen
im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung
Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002)1) der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich
festgelegten Zeiträume zu beachten. anzuzeigen und zu beschreiben,
2. Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind 2. der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines
Betriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind, Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht,
Meldungen entgegenzunehmen, und die unverzüg- dass die angegebene Beschaffenheit der Gashoch-
lich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen druckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 ent-
Maßnahmen einleiten können. sprechen.
3. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadens- (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben in-
bekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu nerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden,
unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashoch-
und auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folge- druckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3
schäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwen- entspricht.
dige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und er-
forderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz (3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die voll-
von Menschen, sofort zu ergreifen. ständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung
der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann ein-
(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige
mal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur
Überprüfung und die Instandhaltung der Gashoch-
Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die
druckleitung sind zu dokumentieren.
Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plan-
(3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss genehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2
zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Be- oder § 43b Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschafts-
standteil der Betriebsführung über ein Management- gesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
system verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:
(4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf
1. eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Fest- erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Ein-
legung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt,
auf allen hierarchischen Ebenen, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstan-
2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller dung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen
Tätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermitt- werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruck-
lung und zum Management von Risiken während leitung, die nicht beanstandet wurden.
des bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashoch-
druckleitung und bei einer Störung des Betriebs, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashoch-
druckleitungen unter 1 000 Meter Länge. Werden
3. Regelungen zur Überwachung der Gashochdruck- solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen
leitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der
Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen.
Absatz 2, Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbe-
scheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen.
1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusam-
schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig
niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches men mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3
e. V. Satz 1 zu übersenden.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
§6 (2) Der Betreiber hat alle zur Gewährleistung der
Sicherheit notwendigen Druckabsenkungen und Be-
Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
triebseinstellungen, die nicht lediglich durch Instand-
(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb ge- haltungsarbeiten an oder Überprüfungen der Leitung
nommen werden, bedingt sind, sowie alle Stilllegungen unverzüglich der
1. wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung zuständigen Behörde anzuzeigen.
hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vor- (3) Hält ein Sachverständiger wegen erheblicher
handenseins der notwendigen Sicherheitseinrich- Mängel oder aus sonstigen Gründen die Einstellung
tungen sowie der Wechselwirkung mit anderen des Betriebs oder die Stilllegung der Gashochdruck-
Leitungen, einschließlich der Wechselwirkung mit leitung zur Abwendung von Gefahren für erforderlich,
verbundenen Leitungen, festgestellt hat, dass gegen so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich
die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine mitzuteilen.
sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, und er
hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) §8
erteilt hat. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt;
Wesentliche Änderungen und Arbeiten an
2. wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Be- in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
hörde nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen (1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungs-
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 abschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden,
erfüllt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten für die so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche
Prüfung der Nachweise § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ände-
und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. rung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruck-
(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer ange- leitung beeinträchtigen kann. Die Auswechslung von
messenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesent-
abschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu liche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die
prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger
entspricht. Die Frist kann von der zuständigen Behörde Weise erfüllen.
festgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Mo- (2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashoch-
nate nicht überschreiten. Der Sachverständige erteilt druckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor
über die Prüfung eine Schlussbescheinigung. Sie ent- Durchführung der Arbeiten ein Sachverständiger zu
hält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der ein- hören. Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich,
zelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachter- wenn durch die Arbeiten die Sicherheit der Gashoch-
liche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung druckleitung nicht beeinträchtigt werden kann oder
den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht. wenn eine drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen
(3) Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbe- erfordert. Die Anhörung ist in diesen Fällen unverzüg-
scheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde lich nachzuholen.
zu übersenden. Die Inbetriebnahme der Gashochdruck-
leitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. §9
(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Auskunfts- und Anzeigepflicht
Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingun- (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der
gen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzu-
Vorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachver- zeigen:
ständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashoch-
1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der
druckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen
Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet
entspricht. Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich
oder erheblich verletzt worden ist,
herausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashoch-
druckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich 2. jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruck-
des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 leitung in einem die Sicherheit der Umgebung ge-
nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verord- fährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei
nung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, dem nicht unwesentliche Sach- oder Umwelt-
dass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch schäden eingetreten sind,
nicht gefährdet ist. 3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1
ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem
§7 Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret
Druckabsenkung, gefährdet.
Betriebseinstellung und Stilllegung (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem
(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungs- Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des
gemäßem Zustand und entstehen hierdurch Gefahren, Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Ge-
muss, soweit erforderlich, der Druck unverzüglich ab- fährdung sowie über die Behebung der Ursache zu ver-
gesenkt oder der Betrieb der Leitung unverzüglich ein- langen.
gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn an einer in Be- (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Be-
trieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorge- treiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1
nommen werden oder sonstige Umstände eintreten, Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Ab-
durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird. satz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 931
§ 10 gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln
Erneute und wiederkehrende zu überprüfen,
Prüfungen von Gashochdruckleitungen 4. dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhän-
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass gig vom Auftraggeber und von Dritten, insbesondere
Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hier- von Personen, die an der Planung oder Errichtung,
für ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung
ein Schadensfall eingetreten ist. der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt
oder in anderer Weise von den Ergebnissen der
(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende
Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind, ausge-
Überprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen,
übt wird; der Sachverständige darf keine Aufgaben
wenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung
übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel
oder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirt-
an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten,
schaftsgesetzes dies erfordern.
(3) Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 5. dass die antragstellende Person auf Grund ihrer
sind durch einen von der zuständigen Behörde ausge- persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie
wählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art ihres Verhaltens zuverlässig ist, das heißt die Ge-
und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie währ für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr ob-
auslösenden Anlass. Unter gleichwertigen Prüfverfah- liegenden Aufgaben bietet.
ren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung (2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig
die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird. auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend
dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig
§ 11 an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
Anerkennung von Sachverständigen2) (3) Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1
(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-,
sind Personen, die von der zuständigen Behörde für Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von
die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gas- akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Ab-
hochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen An- satz 1 Nummer 1 vorbehalten. Satz 1 gilt nicht zuguns-
trags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind. ten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die
(2) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruck-
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungs- leitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen
verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Unternehmen vornehmen.
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge-
wickelt werden. § 13
Nachweis der Qualifikation und Ausrüstung
§ 12
(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Ab-
Voraussetzungen satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die
für die Anerkennung von Sachverständigen antragstellende Person einen der folgenden Nachweise
(1) Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie vorlegt:
die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unab-
1. den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Kon-
hängigkeit besitzen. Hierfür ist Folgendes nachzu-
formitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2
weisen:
Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
1. der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
an einer Universität, Hochschule oder Fachhoch- Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-
schule, marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver-
2. die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzu- ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
nehmenden technischen Prüfungen, insbesondere vom 13.8.2008, S. 30), die als Stelle für die Über-
die Kenntnisse des Stands der Technik, des tech- prüfung der technischen Sicherheit von Gashoch-
nischen Regelwerks und der einschlägigen Rechts- druckleitungen nach dieser Verordnung gemäß
vorschriften, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
3. Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung akkreditiert ist (Inspektionsstelle),
der Überprüfungen notwendig sind; sofern der 2. ein gültiges Zertifikat einer Konformitätsbewertungs-
Sachverständige nicht über eigene Mittel verfügt, stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verord-
sondern sich der des Auftraggebers oder Dritter be- nung (EG) Nr. 765/2008, die für die Zertifizierung von
dient, genügt es, dass der Sachverständige in der Personen für die Überprüfung der technischen
Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Sicherheit von Gashochdruckleitungen nach dieser
Eignung und Konformität mit den anwendbaren Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist (Zertifizie-
2
) Die §§ 11 bis 14, 16 und 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie rungsstelle). Das Zertifikat darf höchstens fünf Jahre
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
gültig sein.
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG (2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten
27.12.2006, S. 36). Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Ab-
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
satz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein
erfassten Tätigkeiten. Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
(3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn vorzulegen.
und solange
§ 15
1. die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regel-
mäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der Übergangsvorschriften
Sachverständige den Anforderungen nach § 12 Ab-
Die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Num-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 genügt,
mer 2 bis 5 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 14 gelten
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 die Inspektions- auch für Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser
stelle und ihr mit der Leitung oder Durchführung der Verordnung anerkannt wurden. Anerkennungen sind in-
Prüfungen beauftragtes Personals unabhängig ist nerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten der Verord-
von Dritten, insbesondere von Personen, die an der nung an das neue Recht anzupassen. Sofern hierfür
Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb zusätzliche oder neue Nachweise erforderlich sind, sind
oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashoch- diese innerhalb von 22 Monaten ab Inkrafttreten der
druckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von Verordnung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung
abhängig sind. § 16
(4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Anerkennung
Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängig- gleichwertiger Nachweise
keit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben, aus anderen Mitgliedstaaten
wenn
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung
1. die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist,
stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderun-
2. sie innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, gen nach den §§ 12 bis 14, die in einem anderen Mit-
über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilich- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
keit sicherstellen und belegen, ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
3. die Stelle und die dort angestellten Sachverstän- päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, in-
digen nicht für die Planung, die Errichtung, den Ver- ländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen
trieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Gas- gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die
hochdruckleitung verantwortlich sind, Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 erfüllt sind. Dabei
sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervor-
4. die Stelle sowie die dort angestellten Sachverstän- geht, dass die antragstellende Person im Ausstellungs-
digen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Un- staat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Ziel-
abhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässig- setzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderun-
keit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Kon- gen und Kontrollen unterworfen ist.
flikt kommen können.
(2) Eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1
(5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle
wird vermutet, wenn zum Nachweis der fachlichen
oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf
Qualifikation des Sachverständigen gemäß § 12 Ab-
oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch
satz 1 Satz 2 Nummer 1 mindestens ein Diplom gemäß
die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachver-
Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des
ständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
zertifiziert ist.
tember 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) vorgelegt
§ 14 wird, das von einer zuständigen Behörde eines anderen
Nachweis Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Ver-
der Zuverlässigkeit des Sachverständigen tragsstaats des Abkommens über den Europäischen
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 12 Ab- Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und das in
satz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in der Regel nicht gegeben, dem ausstellenden Staat erforderlich ist, um als Sach-
wenn die antragstellende Person verständiger für die Überprüfung der technischen
Sicherheit von Gashochdruckleitungen tätig zu werden.
1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß Sofern die Tätigkeit als Sachverständiger im Niederlas-
§ 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt, sungsstaat nicht durch eine Rechts- oder Verwaltungs-
2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen vorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikatio-
Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr nen gebunden ist, gilt dasselbe, wenn die antragstel-
als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von lende Person zusätzlich in den letzten zehn Jahren vor
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und Antragstellung mindestens zwei Jahre als Sachverstän-
wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde diger für die Überprüfung von Gashochdruckleitungen
liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung tätig gewesen ist.
der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist, (3) Den in Absatz 2 genannten Nachweisen gleich-
3. ihre Pflichten im Rahmen der Sachverständigen- gestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausge-
tätigkeit bei einer Überprüfung der technischen stellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in
Sicherheit im Gasbereich nach dieser Verordnung Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden
oder nach anderen Vorschriften grob fahrlässig oder sind und dieser Staat dem Inhaber der Nachweise
vorsätzlich verletzt hat. bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 933
Jahre Berufserfahrung als Sachverständiger für die maligen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Dabei sind
Überprüfung von Gashochdruckleitungen zu haben. folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) Unterscheiden sich die den Nachweisen nach 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Absatz 1 bis 3 zugrunde liegenden Ausbildungsinhalte
2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur
wesentlich von den Anforderungen nach § 12 Absatz 1
Ausübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für
Satz 2 Nummer 1 und 2 und § 13 und gleichen die von
die Überprüfung der technischen Sicherheit von
der antragstellenden Person in der Berufspraxis erwor-
Gashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 ge-
benen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede
nannten Staaten,
nicht aus, so kann die zuständige Behörde der antrag-
stellenden Person nach deren Wahl einen Anpassungs- 3. der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten
lehrgang oder eine Eignungsprüfung auferlegen. An- nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend,
passungslehrgang und Eignungsprüfung sollen sich untersagt ist,
auf den Ausgleich der festgestellten Defizite beschrän-
4. sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Nie-
ken. Diese Maßnahme kann insbesondere die Kennt-
derlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungs-
nisse des Standes der Technik, des technischen Regel-
vorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher
werkes und der einschlägigen Rechtsvorschriften be-
Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser
treffen.
Berufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene
(5) Die Nachweise sind im Original oder in Kopie vor- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie
zulegen. Die Behörde kann verlangen, dass die Unter- der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im
lagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Niederlassungsstaat während der vorhergehenden
Übersetzung vorgelegt werden. zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
worden ist.
(6) Werden im Herkunftsstaat Unterlagen, die dem
gemäß § 14 Absatz 2 vorzulegenden Führungszeugnis (2) Die zuständige Behörde überprüft, ob ein we-
gleichwertig sind, nicht ausgestellt, so können sie sentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation
durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach des Sachverständigen und der im Inland nach § 12 er-
dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Hand- forderlichen Qualifikation besteht, durch den eine Be-
lung ersetzt werden. einträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicher-
heit zu erwarten ist. Ist dies der Fall, so gibt die zustän-
§ 17 dige Behörde dem Sachverständigen innerhalb eines
Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der
Meldepflichten
Nachprüfung Gelegenheit, die für eine ausreichende
(1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderun- berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und
gen der für die Anerkennung relevanten Umstände der Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbe- nachzuweisen.
sondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer
(3) § 13a Absatz 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 der
Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1,
Gewerbeordnung gelten entsprechend. Trifft die zu-
den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im
ständige Behörde innerhalb der in § 13a Absatz 2 Satz 3
Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel
und 5 genannten Fristen keine Entscheidung, so darf
des Arbeitgebers.
der Sachverständige tätig werden.
(2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Be-
hörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten § 19
Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizie-
rungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Ent- Ordnungswidrigkeiten
zug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifi- Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Num-
zierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit. mer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vor-
(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundes- sätzlich oder fahrlässig
ministerium für Wirtschaft und Technologie und den zu- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
ständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zu-
jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachver- stand erhalten, überwacht oder überprüft wird,
ständigen.
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vor-
§ 18
nimmt,
Anzeige
3. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8
der vorübergehenden grenz-
Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
überschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats Form oder nicht rechtzeitig erstattet,
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
4. entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb
als Sachverständiger für die Überprüfung der tech-
nimmt,
nischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in
einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen ist 5. entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht
und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung
will, hat dies der zuständigen Behörde vor der erst- nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
6. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine An- 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
2. Gefahren zu befürchten sind.
rechtzeitig erstattet oder
7. entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder
§ 21
nicht rechtzeitig macht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bestehende Gashochdruckleitungen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Gashoch-
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gas- druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I
hochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord- S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung
nung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Ver- vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
ordnung entsprechend angepasst werden, wenn den ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 935
Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 18. Mai 2011
Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Artikel 2
Bau und Stadtentwicklung auf Grund
Änderung der
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
tikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, auch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie mit § 9c, des Seeaufgaben- 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und aa) Folgende Nummern I.0.16 bis I.0.18 werden
§ 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom angefügt:
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, „I.0.16 Änderungen vom Mai 2005, Mai 2006
sowie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und und Dezember 2006 (MSC.194(80),
Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Um- MSC.201(81), MSC.202(81), MSC.216
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam (82) und MSC.227(82))
auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Angenommen am 20. Mai 2005,
und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Ab- 18. Mai 2006, 19. Mai 2006 und
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie mit § 9c, des 8. Dezember 2006
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- (BGBl. 2009 II S. 1226)
chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen I.0.17 Änderungen vom Mai 2006 und Okto-
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Num- ber 2007 (MSC.204(81), MSC.239(83)
mer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes und MSC.240(83))
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist: Angenommen am 18. Mai 2006 und
12. Oktober 2007
Artikel 1 (BGBl. 2010 II S. 106)
Änderung der I.0.18 Änderungen vom Mai 2008 (MSC.256
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (84), MSC.257(84) und MSC.258(84))
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung Angenommen am 16. Mai 2008
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I (BGBl. 2010 II S. 457)“.
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der bb) In Nummer I.2/1 wird nach den Wörtern
Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert „(Bauart – Bauweise, Unterteilung und Stabi-
worden ist, wird wie folgt geändert: lität, Maschinen und elektrische Anlagen):“
1. In § 8 Absatz 1 Satz 5 und § 9 Absatz 5 wird jeweils folgende Angabe eingefügt:
die Angabe „Anlage 1 der Binnenschiffs-Unter- „Zu Regel II-1/3-2:
suchungsordnung“ durch die Angabe „Anhang I der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt. a) Leistungsanforderung für Schutzanstriche
für eigens für die Aufnahme von Seewas-
2. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird ser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen
jeweils die Angabe „(BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli aller Art sowie Doppelhüllenräume von
1986), zuletzt geändert durch Bekanntmachung Massengutschiffen (MSC.215(82))
vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai Angenommen am 8. Dezember 2006
1998)“ durch die Angabe „(VkBl. 2007 S. 8, S. 80 (VkBl. 2009 S. 639)
und S. 152)“ ersetzt.
b) Leistungsanforderungen für Schutzanstri-
*) Artikel 2 Nummer 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der che für Leerräume auf Massengutschiffen
Richtlinie 2010/36/EU der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Ände- und Öltankschiffen (MSC.244(83))
rung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgast- Angenommen am 5. Oktober 2007
schiffe (ABl. L 162 vom 29.6.2010, S. 1). (VkBl. 2009 S. 724)“.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
cc) In Nummer I.2/2 wird in den Regel 3 betref- II.0.18 Änderungen vom Oktober 2008
fenden Angaben zu Buchstabe b nach der (MEPC.176(58))
Angabe „(VkBl. 2002 S. 449, Anlagenband Angenommen am 10. Oktober 2008
B 8128)“ folgende Angabe angefügt: (BGBl. 2010 II S. 556)
„ – Änderung von 2006 (MSC.206(81) und II.0.19 Änderungen vom Juli 2009
MSC.217(82)) (MEPC.186(59) und MEPC.187(59))
Angenommen am 18. Mai 2006 und am Angenommen am 17. Juli 2009
8. Dezember 2006 (BGBl. 2010 II S. 1252)“.
(VkBl. 2009 S. 752 und S. 756)“. bb) Der Nummer II.2 wird nach der Angabe
dd) Nummer I.7 wird wie folgt geändert: „(VkBl. 2009 S. 271)“ folgende Angabe ange-
fügt:
aaa) In den Regel 8 betreffenden Angaben
wird nach der Angabe „(VkBl. 2007 S. 8, „ – Änderung von 2006 (MSC.212(81))
2007 S. 80 und 2007 S. 152)“ folgende (VkBl. 2010 S. 653)“.
Angabe eingefügt: cc) Nach Nummer II.2 wird folgende Nummer II.3
„ – Änderung von 2007 (MEPC.166(56) eingefügt:
und MSC.219(82)) „II.3 Zu Anlage IV:
(VkBl. 2011 S. 143)“. Zu Regel 9:
bbb) In den Regel 11 betreffenden Angaben Revidierte Richtlinien für die Anwen-
wird nach der Angabe „(VkBl. 2009 dung von Ausflussnormen und die Prü-
S. 270)“ folgende Angabe angefügt: fung von Abwasser-Aufbereitungsanla-
„Änderung von 2006 (MSC.220(82) und gen (Entschließung MEPC.159(55))
MSC.225(82)) Angenommen am 13. Oktober 2006
(VkBl. 2009 S. 758 und S. 760)“. (VkBl. 2010 S. 166)“.
ee) Nummer I.10 wird wie folgt geändert: dd) Die bisherige Nummer II.3 wird Nummer II.4
und nach der Angabe „(VkBl. 2006 S. 822)“
aaa) Dem Buchstaben a wird nach der An- wird folgende Angabe angefügt:
gabe „(VkBl. 2006 S. 518)“ folgende
Angabe angefügt: „ – geändert durch Entschließung
MEPC.177(58),
„ – Änderung von 2006 (MSC.221(82)) angenommen am 10. Oktober 2008
(VkBl. 2010 S. 431) (VkBl. 2010 S. 290)“.
– Änderung von 2008 (MSC.259(84)) c) Dem Unterabschnitt III wird nach Nummer III.0.3
(VkBl. 2010 S. 464)“. folgende Nummer III.0.4 angefügt:
bbb) Dem Buchstaben b wird nach der An- „III.0.4 Änderung vom Dezember 2008
gabe „(VkBl. 2006 S. 519)“ folgende (MSC.270(85))
Angabe angefügt: Angenommen am 4. Dezember 2008
„ – Änderung von 2006 (MSC.222(82)) (BGBl. 2010 II S. 1059)“.
(VkBl. 2010 S. 434) 2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:
– Änderungen von 2008 (MSC.260(84) a) Den Nummern I.4.1 und I.4.2 wird folgender
und MSC.271(85)) Buchstabe c angefügt:
(VkBl. 2010 S. 465 und S. 485)“. „c) Leistungsanforderungen für integrierte Navi-
ff) In Nummer I.12 wird nach den Wörtern „(Zu- gationssysteme (INS) (Entschl. MSC.252(83))
sätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massen- Angenommen am 8. Oktober 2007
gutschiffe):“ folgende Angabe eingefügt: (VkBl. 2011 S. 155)“.
„Zu Regel 1.1: b) Der Nummer I.6 wird folgender Buchstabe c an-
Klarstellung des Begriffs „Massengutschiff“ gefügt:
und Anleitung zur Anwendung von Regeln „c) Richtlinien zu den Grundelementen eines Pro-
im SOLAS-Übereinkommen auf Schiffe, die gramms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
gelegentlich Massengüter in loser Schüttung an Bord von Schiffen (MSC-MEPC.2/Rund-
befördern und nicht als Massengutschiffe schreiben 3 vom 22. Juli 2005)
entsprechend Regel XII/1.1 und Kapitel II-1 (VkBl. 2010 S. 401)“.
eingestuft sind (MSC.277(85))
c) Vor Nummer II.1 wird folgende Nummer II.0 ein-
Angenommen am 28. November 2008
gefügt:
(VkBl. 2010 S. 487)“.
„II.0 Bezogen auf Hafenauffanganlagen
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
Leitfaden zu bewährten Verfahrensweisen
aa) Folgende Nummern II.0.17 bis II.0.19 werden für Betreiber und Nutzer von Hafenauffang-
angefügt: anlagen (MEPC.1/Rundschreiben 671 vom
„II.0.17 Änderungen vom März 2006 20. Juli 2009)
(MEPC.141(54)) (VkBl. 2010 S. 532)“.
Angenommen am 24. März 2006 d) Der Nummer II.5 wird nach der Angabe
(BGBl. 2010 II S. 266) „(VkBl. 2009 S. 452)“ folgende Angabe angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 937
„ – Änderung von 2009 (MEPC.184(59)) Versorgern (OSV-Code) (A.863(20))
Angenommen am 17. Juli 2009 Angenommen am 27. November 1997
(VkBl. 2010 S. 341)“. (VkBl. 2010 S. 589)
3. In Abschnitt D Nummer 12 werden nach der Angabe – geändert durch Entschl. MSC.237(82)
„(ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1)“ die Wörter „ge- Angenommen am 1. Dezember 2006
ändert durch:“ und folgende Nummer 12.5 angefügt: (VkBl. 2010 S. 456)
„12.5 Artikel 1 der Richtlinie 2010/36/EU der Kom-
24. Richtlinien von 2006 für den Entwurf und den
mission vom 1. Juni 2010 (ABl. L 162 vom
Bau von Offshore-Versorgern (MSC.235(82))
29.6.2010, S. 1)“.
Angenommen am 1. Dezember 2006
4. Abschnitt E wird wie folgt geändert: (VkBl. 2010 S. 451)
a) Der Nummer 1 wird nach der Angabe „(BAnz.
25. Empfehlung für ein Standardverfahren zur
Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ folgende Angabe
Bewertung von Querflutungseinrichtungen
angefügt:
(MSC.245(83))
„ – Änderung von 2004 (MSC.182(79)) Angenommen am 12. Oktober 2007
(VkBl. 2009 S. 652)“. (VkBl. 2010 S. 457)“.
b) Der Nummer 8 wird nach der Angabe
„(BAnz. 1991 S. 1728)“ folgende Angabe ange- Artikel 3
fügt:
Änderung der
„ – Änderungen von 2004 (MSC.184(79)) und Schiffssicherheitsverordnung
2006 (MSC.236(82))
(VkBl. 2009 S. 751 und S. 761)“. In § 7 Absatz 2 der Schiffssicherheitsverordnung
vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die
c) Der Nummer 16 wird nach der Angabe
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. April 2010
„(VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142 sowie
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird die Angabe
VkBl. 2007 S. 14)“ folgende Angabe angefügt:
„Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I“ ersetzt.
„ – Änderung von 2008 (MSC.267(85))
(VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142)“.
Artikel 4
d) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23
bis 25 angefügt: Inkrafttreten
„23. Code für die sichere Beförderung von Ladun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen und Personen an Bord von Offshore- in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 23. Mai 2011
Auf Grund des § 34d Absatz 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „des § 34a Abs. 5 Satz 1“ ein Komma und die
Wörter „des § 34d Absatz 6“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 939
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis
Vom 16. Mai 2011
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis
übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundessozialgerichts in
beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten zu entschei-
den, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
für die getroffene Maßnahme zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem
Beamten- oder Richterverhältnis übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen zur Entscheidung über den Widerspruch
befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im
Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung wird am 1. Juni 2011 wirksam. Die Abschnitte I und II sind
auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des
Bundessozialgerichts.
Berlin, den 16. Mai 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Gerd Hoofe
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 18. Mai 2011
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung vom
9. März 2011 (BGBl. I S. 384) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anlage 1 in der Gruppe „Antibiotika/Chemotherapeutika“ ist die Position
„– Kombination aus Amoxicillin und Clavulansäure 13 21 24“
wie folgt zu ändern:
„– Kombination aus Amoxicillin und Clavulansäure 13 20 24“.
2. In Anlage 1 in der Gruppe „Antidiabetika“ sind die Positionen
„– Sitagliptin 30 60 100“
– Vildagliptin 30 60 90“
wie folgt zu ändern:
„– DPP-4-Inhibitoren 30 60 100
• Sitagliptin 30 60 100
• Vildagliptin 30 60 90“.
3. In Anlage 4 in der Gruppe „Antidiabetika“ sind die Positionen
„– Exenatid Fertigpens 1 – 3
– Liraglutid 6 ml 15 ml 30 ml“
wie folgt zu ändern:
„Exenatid Fertigpens 1 – 3
Liraglutid 6 ml 15 ml 30 ml“.
4. In Anlage 4 in der Gruppe „Hypophysen-, Hypothalamushormone, andere
regulatorische Peptide und Hemmstoffe“ ist die Position
„– Somatropin 1 6 30“
wie folgt zu ändern:
„– Somatropin 1 6 28“.
5. In Anlage 4 in der Gruppe „Immunstimulantien“ ist die Position
„– Mycophenolsäure 1 4 –“
zu streichen.
6. In Anlage 5 Nummer 1 in der Gruppe „Ausnahmen nach Wirkstoffen:“ ist die
Position
„– Testosteron, abgeteilt 30 – 90“
wie folgt zu ändern:
„– Testosteron, abgeteilt 30 St – 90 St“.
Bonn, den 18. Mai 2011
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Ulrich Dietz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2011 941
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts
und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Mai 2011
Das Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstel-
lungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 506) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a ist die Angabe „§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8“
zu ersetzen.
Berlin, den 19. Mai 2011
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Wloka
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkündete
Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
8. 4. 2011 Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (2. BinSchUOAbweichV) 9/2011 S. 388 15. 5. 2011