850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
Bekanntmachung
der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 13. Mai 2011
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Ermitt- 15. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März S. 3376),
2011 (BGBl. I S. 453) wird nachstehend der Wortlaut 16. den teils am 1. April 2007, teils am 1. Januar 2009
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
1. April 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
Neufassung berücksichtigt:
17. den am 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1. den teils am 1. Januar 2004, teils am 1. Januar Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538),
2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
18. den teils am 1. Mai 2007, teils am 1. Januar 2008 in
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2a 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
19. den am 26. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1a
3. den teils am 6. August 2004, teils am 1. Januar des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457),
2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
20. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),
Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2007
4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 (BGBl. I S. 1970),
des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I
21. den teils am 1. Juni 2007, teils am 1. Oktober 2007
S. 2902),
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2a 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326),
des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), 22. den am 1. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
6. den teils am 1. September 2005, teils am 1. Oktober des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes S. 2329),
vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407), 23. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
7. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
Absatz 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 S. 3024),
(BGBl. I S. 2809), 24. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
8. den am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
tikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 S. 3141),
(BGBl. I S. 3675), 25. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
9. den am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I
tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 S. 3245),
(BGBl. I S. 3676), 26. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
10. den teils am 1. April 2006, teils am 1. Juli 2006 in des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom S. 3254),
24. März 2006 (BGBl. I S. 558), 27. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
11. den teils am 1. August 2006, teils am 1. Januar des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681),
2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes 28. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506),
12. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- 29. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2a
kel 253 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2407), S. 1856),
13. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 10 30. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2742), S. 2859),
14. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 31. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2748), S. 2917),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 851
32. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 40. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 2955), dieser wiederum geändert durch Artikel 16 S. 1417),
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),
41. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti-
33. den am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen kel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 S. 1422),
(BGBl. I S. 2959),
34. den teils am 1. Februar 2009, teils am 6. März 2009, 42. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 15
teils am 1. Juli 2009 und teils am 1. August 2009 in des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 2. März S. 1885),
2009 (BGBl. I S. 416),
43. den am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1
35. den am 22. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), S. 1933),
36. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Arti-
44. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 2a
kel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1990),
S. 2309),
37. den am 17. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), 45. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1
38. den am 3. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 3a des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 452)
des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), und
39. den teils am 11. August 2010, teils am 1. Januar 46. den teils am 1. Januar 2011, teils am 1. April 2011
2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genann-
vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), ten Gesetzes.
Berlin, den 13. Mai 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
– Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Inhaltsübersicht Abschnitt 2
Kapitel 1 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts
Fördern und Fordern
Unterabschnitt 1
§ 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsanspruch
§ 2 Grundsatz des Forderns § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung
§ 3 Leistungsgrundsätze und Teilhabe
§ 4 Leistungsformen
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen Unterabschnitt 2
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
§ 6a Zugelassene kommunale Träger
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
§ 21 Mehrbedarfe
§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler
Träger und bei Beendigung der Trägerschaft § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 6d Jobcenter § 22a Satzungsermächtigung
§ 22b Inhalt der Satzung
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
Kapitel 2
§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld
Anspruchsvoraussetzungen
Unterabschnitt 3
§ 7 Leistungsberechtigte
Abweichende
§ 7a Altersgrenze Leistungserbringung und weitere Leistungen
§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Renten-
§ 10 Zumutbarkeit versicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Unfallversicherung
§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
§ 11b Absetzbeträge § 27 Leistungen für Auszubildende
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
§ 12a Vorrangige Leistungen Unterabschnitt 4
§ 13 Verordnungsermächtigung Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Kapitel 3 § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen § 30 (weggefallen)
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5
Sanktionen
Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit § 31 Pflichtverletzungen
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
§ 14 Grundsatz des Förderns § 31b Beginn und Dauer der Minderung
§ 15 Eingliederungsvereinbarung § 32 Meldeversäumnisse
§ 15a Sofortangebot
§ 16 Leistungen zur Eingliederung Unterabschnitt 6
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Verpflichtungen Anderer
§ 16b Einstiegsgeld
§ 33 Übergang von Ansprüchen
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen
§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
§ 16f Freie Förderung
§ 35 Erbenhaftung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
§ 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Einglie-
derung Kapitel 4
§ 18 Örtliche Zusammenarbeit Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zustän-
Abschnitt 1
digen Stellen
§ 18b Kooperationsausschuss Z u s t ä n d i g k e i t u n d Ve r f a h r e n
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss § 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 18d Örtlicher Beirat § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt § 37 Antragserfordernis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 853
§ 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § 59 Meldepflicht
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in
§ 41 Berechnung der Leistungen Arbeit
§ 42 Auszahlung der Geldleistungen § 62 Schadenersatz
§ 42a Darlehen
§ 43 Aufrechnung Kapitel 9
§ 43a Verteilung von Teilzahlungen Bußgeldvorschriften
§ 44 Veränderung von Ansprüchen § 63 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 Kapitel 10
Einheitliche Entscheidung Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 Zuständigkeit
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 44b Gemeinsame Einrichtung
Kapitel 11
§ 44c Trägerversammlung
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Wei- § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften
sungszuständigkeit § 65a (weggefallen)
§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 65b (weggefallen)
§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrich- § 65c (weggefallen)
tung § 65d Übermittlung von Daten
§ 44h Personalvertretung § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubilden- § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in
denvertretung Arbeit
§ 44j Gleichstellungsbeauftragte § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
§ 44k Stellenbewirtschaftung § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-
§ 45 (weggefallen) buch und anderer Gesetze
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Ar-
Kapitel 5 beitsuchende
§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung aufent-
Finanzierung und Aufsicht halts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln Union
§ 47 Aufsicht § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose
mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspek-
§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit tive
§ 48b Zielvereinbarungen § 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozial-
§ 49 Innenrevision gesetzbuch und anderer Gesetze
§ 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Kapitel 6 Instrumente
§ 74 (weggefallen)
Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung § 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit
§ 50 Datenübermittlung des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b
§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der
durch nichtöffentliche Stellen Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 51a Kundennummer § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-
§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 51c (weggefallen) Kapitel 1
§ 52 Automatisierter Datenabgleich
Fördern und Fordern
§ 52a Überprüfung von Daten
§1
Kapitel 7
Aufgabe und Ziel der
Statistik und Forschung
Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es
§ 53a Arbeitslose
Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu füh-
§ 54 Eingliederungsbilanz
ren, das der Würde des Menschen entspricht.
§ 55 Wirkungsforschung
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die
Kapitel 8 Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsbe-
rechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfs-
Mitwirkungspflichten
gemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass
§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig- sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grund-
keit sicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten
§ 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte
§ 58 Einkommensbescheinigung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbs-
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
tätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, tigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den
soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten kön- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
nen. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als 1. die Eignung,
durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der
Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurich- 2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die
ten, dass familiäre Situation,
1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit ver- 3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
mieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftig- 4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
keit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berück-
verringert wird,
sichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt wer-
2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten den, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätig-
Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt keit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die
wird, Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfä-
higen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird, (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unver-
4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von er- züglich nach Antragstellung auf Leistungen nach die-
werbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder er- sem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine
ziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Leistungsbe-
berücksichtigt werden, rechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbil-
5. behindertenspezifische Nachteile überwunden wer- dung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit da-
den, rauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeits-
gelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen
6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbs- Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
tätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(2a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in
Leistungen Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf- (2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken,
tigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht
und über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem
Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
2. zur Sicherung des Lebensunterhalts. rahmens für Sprachen verfügen und die
1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44
§2 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,
Grundsatz des Forderns 2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet wer-
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit den können oder
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen 3. einen Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verrin- desvertriebenengesetzes haben,
gerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine er- an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthalts-
werbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv
gesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in
an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit
eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können
mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsverein- und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs
barung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teil-
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht
nahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorran-
möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte gige Maßnahme aufzunehmen.
Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegen-
heit zu übernehmen. (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftig-
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit keit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den
haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberech- Personen.
tigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des
Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer §4
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Leistungsformen
§3 (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
suchende werden erbracht in Form von
Leistungsgrundsätze
1. Dienstleistungen,
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können er-
bracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Besei- 2. Geldleistungen und
tigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürf- 3. Sachleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 855
(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen ertei-
hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die len können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den
mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per- Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
sonen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1
Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenver- und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maß-
sicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger gabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben
wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der ge-
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
sellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu die-
ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die
sem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen,
Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung
den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und
für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsauf-
Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Ver- bau ihrer Länder anzupassen.
bänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort
zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in
§ 6a
geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und
Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe mög- Zugelassene kommunale Träger
lichst in Anspruch nehmen. (1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunal-
träger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004
§5 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger
Verhältnis zu anderen Leistungen der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bun-
Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistun- desministerium für Arbeit und Soziales durch Rechts-
gen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermes- verordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbe-
sensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, fristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen
weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbe-
hörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des mer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.
Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistun-
gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit
Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zu-
(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung
stimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines ande-
ren Trägers nicht, können die Leistungsträger nach die- 1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
sem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und 2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Absatz 5 zu schaffen,
Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch
verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger 3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beam-
nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Ver- nehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der
fahren selbst betreiben. Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im
Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeits-
§6 gemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter
Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach
Träger der § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der
Grundsicherung für Arbeitsuchende Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbe-
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), so- hörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen
weit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, nach diesem Buch abzuschließen, und
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach
nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozial- § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu er-
geld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für heben und gemäß den Regelungen nach § 51b
den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um
wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisbe-
Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leis- richterstattung, Wirkungsforschung und Leistungs-
tungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht vergleiche zu ermöglichen.
andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entspre-
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr- chend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Ver-
nehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen tretungskörperschaften der kommunalen Träger einer
Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmiss- Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der
brauch einrichten. Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwie- Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse-
weit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder nen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent
Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsge-
Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem meinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen gaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Ab-
Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in de- satz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
nen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis § 46 Absatz 5 bis 8 bleibt unberührt.
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet
(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
wurde (Aufgabenträger).
des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Trä-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des
wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder
Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen
Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.
auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu regeln. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leis-
tungsgewährung zu prüfen.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. De-
zember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen
zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt
2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelasse- Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem
nen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelas-
2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 sene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontroll-
Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbe- system errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der
fristet erteilt. Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Be-
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der urteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund
Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelas- und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesminis-
senen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für terium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfun-
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. gen bei einem zugelassenen kommunalen Träger ge-
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landes-
kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan- behörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der
desbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Prüfung.
mung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der
kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des
bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und
Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstat-
Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne
tende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen.
Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozent-
mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalen-
punkte über dem Basiszinssatz.
derjahres.
(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zu- § 6c
stimmung der obersten Landesbehörde bedarf, wider-
ruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium Personalübergang bei
für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 Zulassung weiterer kommunaler
oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf- (1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerin-
grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr nen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag
dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Ab- vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten
Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Ab-
bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum satz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommuna-
1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt wer- len Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeit-
den. punkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst
des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden
§ 6b bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die
Rechtsstellung der Versetzung eines nach Satz 1 übergetretenen Beamtin-
zugelassenen kommunalen Träger nen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bun-
desagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundes-
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an- agentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetre-
stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zu- tenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen
ständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum
Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bun-
§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 desagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1
und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund- dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung
sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwal- im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei
tungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Auf- Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 857
schließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach
Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweite- Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines an-
rungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7. deren Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarif-
rechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden.
(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trä-
Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht
gers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten,
möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätig-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen
keit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsent-
Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Träger-
gelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszah-
schaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger
lung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum
Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeit-
Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Geset-
punkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt
zes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Aus-
bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.
zubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1
entsprechend.
§ 6d
(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des
Jobcenter
Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines
anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die
dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerin- zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die
nen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 Bezeichnung Jobcenter.
kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 Kapitel 2
in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnis- Anspruchsvoraussetzungen
sen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom
Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerin-
§7
nen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils gel-
tenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Leistungsberechtigte
Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Perso-
Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder nen, die
Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versor-
nach § 7a noch nicht erreicht haben,
gungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1
oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt 2. erwerbsfähig sind,
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- 3. hilfebedürftig sind und
chend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastentei-
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
lungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten
Deutschland haben
Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staats-
vertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzu- (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen
wenden. sind
(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der
oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trä- Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Ar-
gers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt beitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des
übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Be- § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizü-
deutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienst- gigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehö-
stellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bis- rigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
herigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnah- 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalts-
mefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes recht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche er-
Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. gibt, und ihre Familienangehörigen,
Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder ent- leistungsgesetzes.
sprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger
Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Aus-
der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu ge- länder, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2
währen. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundes-
Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbe- republik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche
zügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmen- Bestimmungen bleiben unberührt.
den Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Aus- (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit er-
gleichszulage werden alle Erhöhungen der auszuglei- werbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfs-
chenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger an- gemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistun-
gerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. gen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemm-
Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich nisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leis-
die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt be- tungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden.
zogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort
Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Be- genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung
amtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeich- und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt
nung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Be-
Dienst“ („a. D.“) führen. darfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
selbst nicht leistungsberechtigt sind. ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor bei
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus- der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
halt lebende Elternteil eines unverheirateten er-
werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspoli-
noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt le- tischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwe-
bende Partnerin oder der im Haushalt lebende Part- cken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt,
ner dieses Elternteils, oder
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leis- 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
tungsberechtigten
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegat- kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in
te, Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwe-
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspart- senheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei
nerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Lebenspartner, (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leis- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der
tungsberechtigten Person in einem gemeinsamen §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach för-
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verstän- derungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27
diger Würdigung der wechselseitige Wille anzu- hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
nehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen des Lebensunterhalts.
und füreinander einzustehen. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubil-
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten dende,
Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-
1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbil-
sonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht
dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-
vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Si-
bildungsförderung oder aufgrund von § 64 Absatz 1
cherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem
des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsaus-
Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
bildungsbeihilfe haben,
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für-
einander zu tragen und füreinander einzustehen, wird 2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des
vermutet, wenn Partner Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66
Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten
1. länger als ein Jahr zusammenleben, Buches bemisst oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbil-
anderen zu verfügen. dungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-
bildungsförderung haben.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in
einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente
§ 7a
wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung
oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art be- Altersgrenze
zieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug rich-
erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in
terlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen,
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem
die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird
Buch,
die Altersgrenze wie folgt angehoben:
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in
einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) un- für den erfolgt eine den Ablauf des Monats,
tergebracht ist oder Geburts- Anhebung in dem ein Lebensalter
jahrgang um Monate vollendet wird von
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht
und unter den üblichen Bedingungen des allgemei- 1947 1 65 Jahren und 1 Monat
nen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wö-
chentlich erwerbstätig ist. 1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten 1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung
des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb 1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und des-
halb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung 1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 859
für den erfolgt eine den Ablauf des Monats,
es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe
Geburts- Anhebung in dem ein Lebensalter übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtig-
jahrgang um Monate vollendet wird von ter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein
Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen-
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
dung des sechsten Lebensjahres betreut.
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofor-
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten tige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermu-
1958 12 66 Jahren tet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann.
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten § 10
Zumutbarkeit
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Per-
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten son ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
ab 1964 24 67 Jahren. 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder
seelisch nicht in der Lage ist,
§8 2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der
Erwerbsfähigkeit bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich er-
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder schweren würde, weil die bisherige Tätigkeit beson-
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter dere körperliche Anforderungen stellt,
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes
marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners
zu sein. gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel
und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tages-
Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt einrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vor-
werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Be- schriften des Achten Buches oder auf sonstige
schäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommuna-
des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausrei- len Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbs-
chend. fähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-
betreuung des Kindes angeboten wird,
§9 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder
Hilfebedürftigkeit eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die
Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt
kann,
nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichti-
genden Einkommen oder Vermögen sichern kann und 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger
die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Grund entgegensteht.
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleis-
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar,
tungen, erhält.
weil
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit ent-
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
spricht, für die die erwerbsfähige leistungsberech-
Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kin-
tigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt
dern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer
wurde,
Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunter-
halt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähi-
sichern können, sind auch das Einkommen und Vermö- gen leistungsberechtigten Person als geringerwertig
gen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Be- anzusehen ist,
darfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbs-
Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsge-
fähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt
meinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräf-
ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbil-
ten und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfs-
dungsort,
gemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum
Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Be- 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den
darfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leis-
Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit tungsberechtigten Person,
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit ver- berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch
bunden ist, es sei denn, es liegen begründete An- im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend
haltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
§ 11 b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind voll-
ständig,
Zu berücksichtigendes Einkommen
2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnah-
men in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind
abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a ge- nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie
nannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksich- die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so
tigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewähr- günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
ten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskin- (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne
dergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,
Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit
es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebens- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten
unterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benö- grob unbillig wäre oder
tigt wird. 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be- günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
rücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen
Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be- § 11b
schäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Absetzbeträge
Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitab-
ständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksich- der Beiträge zur Arbeitsförderung,
tigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der
gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in ei-
träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund
nem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeit-
und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Bei-
raum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und
träge
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu be-
rücksichtigen. a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der
Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der ge-
§ 11a setzlichen Krankenversicherung nicht versiche-
rungspflichtig sind,
Nicht zu
berücksichtigendes Einkommen b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
sicherung befreit sind,
1. Leistungen nach diesem Buch,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungs- werden,
gesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
chende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-
zes vorsehen,
eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergeset-
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesent- zes nicht überschreiten,
schädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur
notwendigen Ausgaben,
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-
desversorgungsgesetz. 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 verpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsver-
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. einbarung festgelegten Betrag,
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bun-
erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu desausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 861
oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung ten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die
der Leistungen der Ausbildungsförderung für min- Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgever-
destens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den mögen nicht vorzeitig verwendet,
Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksich- 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge die-
tigte Betrag. nen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer
Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht
Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Num- verwerten kann und der Wert der geldwerten An-
mern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. sprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch je-
erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Ab- weils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag
satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt nicht übersteigt,
100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monat-
liche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in
wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemein-
nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 schaft lebenden Leistungsberechtigten.
Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro über- Bei Personen, die
steigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindes- 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der
tens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils
nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkom- 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
mensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des
Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar
175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert
Absatz 3 bleibt unberührt. der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3
jeweils 49 500 Euro,
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf
erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen
der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils
aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.
10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche
Dieser beläuft sich
nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das nicht übersteigen.
100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro
beträgt, auf 20 Prozent und (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das
1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Be-
beträgt, auf 10 Prozent. darfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbs- 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Al-
fähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindes- tersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensge-
tens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemein- genstände in angemessenem Umfang, wenn die
schaft leben oder die mindestens ein minderjähriges erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder
Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. deren Partnerin oder Partner von der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
freit ist,
§ 12
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemes-
Zu berücksichtigendes Vermögen sener Größe oder eine entsprechende Eigentums-
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögens- wohnung,
gegenstände zu berücksichtigen. 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Be-
schaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
von angemessener Größe bestimmt ist, soweit die-
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je voll- ses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebe-
endetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemein- dürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser
schaft lebende volljährige Person und deren Part- Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des
nerin oder Partner, mindestens aber jeweils Vermögens gefährdet würde,
3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede voll- 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-
jährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbe- eine besondere Härte bedeuten würde.
trag nicht übersteigen,
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für während des Bezugs der Leistungen zur Grundsiche-
jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, rung für Arbeitsuchende maßgebend.
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht aus- (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu
drücklich als Altersvorsorge geförderten Vermö- berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
gens einschließlich seiner Erträge und der geförder- maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsiche- Kapitel 3
rung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem
Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Leistungen
Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu
berücksichtigen. Abschnitt 1
§ 12a Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Vorrangige Leistungen
§ 14
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistun-
gen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die da- Grundsatz des Förderns
für erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unter-
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminde-
stützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend
rung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend
mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für
von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
Arbeit soll eine persönliche Ansprechpartnerin oder
1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbs-
wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder fähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinder- einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-
zuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in An- nen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch er-
spruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebe- bringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirt-
dürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die
für einen zusammenhängenden Zeitraum von min- Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
destens drei Monaten beseitigt würde.
§ 15
§ 13 Eingliederungsvereinbarung
Verordnungsermächtigung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leis-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- tungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung
nisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes- erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungs-
rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, vereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll ins-
besondere bestimmen,
1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sind und wie das Einkommen im 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur
Einzelnen zu berechnen ist, Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsbe-
Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert rechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in
des Vermögens zu ermitteln ist, Arbeit mindestens unternehmen müssen und in wel-
3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen cher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger an-
4. welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für derer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsbe-
einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hil- rechtigte zu beantragen haben.
febedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher
Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate
Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zu- geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliede-
grunde zu legen ist. rungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder
folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt
wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt
Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsbe- erfolgen.
rechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus-
nahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht (2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch
verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in vereinbart werden, welche Leistungen die Personen er-
Anspruch zu nehmen. halten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungs-
berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Personen sind hierbei zu beteiligen.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum (3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-
zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu dungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel-
zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzun- chem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die
gen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaden-
des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus
ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu
verlieren. Ende führt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 863
§ 15a § 16a
Sofortangebot Kommunale Eingliederungsleistungen
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfas-
zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung senden Betreuung und Unterstützung bei der Einglie-
des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch derung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die
noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leis-
der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch tungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich
unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an- sind, erbracht werden:
geboten werden. 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter
Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
§ 16
2. die Schuldnerberatung,
Leistungen zur Eingliederung
3. die psychosoziale Betreuung,
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur
4. die Suchtberatung.
für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches.
Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und
Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften § 16b
Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels Einstiegsgeld
und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o,
421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann
geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungs- erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos
leistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsbe- sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
rechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld
100 Nummer 1 und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den
§§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109 allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Ein-
und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 stiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfe-
Nummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 bedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbs-
des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. tätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeit-
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt,
raum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens
gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Vorausset-
24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe
zungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Aus-
des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der
nahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des
Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemein-
Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen
schaft berücksichtigt werden, in der die oder der er-
für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an
werbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosen-
geld II tritt. § 45 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Ver- wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
mittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach nisterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-
dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder um- rates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das
gehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist
Buch stehen den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2
Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die
geförderten Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1 oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils
Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaf- maßgebenden Regelbedarf herzustellen.
fungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.
(3) Abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 des Dritten § 16c
Buches können Leistungen auch für die Anbahnung Leistungen zur
und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung er- Eingliederung von Selbständigen
bracht werden.
(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsiche- Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptbe-
rung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermitt- rufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur
lung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selb-
Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das ständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird er- Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft
des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglich- überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der
keiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fällig- Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-
keit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausfüh- tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen
rung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen. Stelle verlangen.
(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnah- (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine
men nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der nach § 6b oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für
Absatz 1 zuständige Träger. die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und 1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn
angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet,
5 000 Euro nicht übersteigen. das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zah-
lende Arbeitsentgelt und
§ 16d 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Ge-
Arbeitsgelegenheiten samtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Bei-
trags zur Arbeitsförderung.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine
Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssys-
Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten ge-
tems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der
schaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffent-
Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend
lichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geför-
zu mindern.
dert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene (3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese werden
Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung in pau-
Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz schalierter Form bis zu einer Höhe von 200 Euro
und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der monatlich sowie
Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entspre-
chend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung 2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig für
ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberech- weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers für
tigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. besonderen Aufwand beim Aufbau von Beschäf-
tigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von Investi-
tionskosten ist ausgeschlossen.
§ 16e
(4) Die Förderdauer beträgt
Leistungen
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Monate.
zur Beschäftigungsförderung
Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von er- zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden,
werbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungs- wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
hemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss beitsmarkt ohne die Förderung nach Absatz 1 Satz 1
als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate
des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen nicht möglich ist,
Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass 2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nummer 1
1. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das bis zu zwölf Monate je Arbeitnehmerin oder Arbeit-
18. Lebensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im nehmer.
Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren (5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Ab-
oder seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindes- satz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszu-
tens zwei weitere in ihrer oder seiner Person lie- schuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu
gende Vermittlungshemmnisse besonders schwer 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leis-
beeinträchtigt ist, tungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungs-
2. die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf berechtigten zugenommen hat und sich die Vermitt-
der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung für lungshemmnisse verringert haben.
einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten be- (6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für
treut wurde und Eingliederungsleistungen unter Ein- die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschus-
beziehung der übrigen Leistungen nach diesem ses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die
Buch erhalten hat, Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- (7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht,
markt voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Mo- dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine
nate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht möglich konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach
ist und Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung
ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten
4. zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem er- der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin
werbsfähigen Leistungsberechtigten ein Arbeitsver- oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine
hältnis mit in der Regel voller Arbeitszeit unter Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine
Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Ar-
wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung fin- beitsverhältnisses möglich.
det, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen
Arbeitsentgelts begründet wird. Die vereinbarte Ar- (8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer
beitszeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht Frist gekündigt werden
unterschreiten. 1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer,
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem all-
sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbs- gemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,
fähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Pro- 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die För-
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts be- derung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgehoben
tragen. Berücksichtigungsfähig sind wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 865
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu ver- len ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15
muten ist, dass der Arbeitgeber entsprechend.
1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungsver-
hältnisses veranlasst hat, um einen Beschäftigungs- § 17
zuschuss zu erhalten, oder Einrichtungen und Dienste
für Leistungen zur Eingliederung
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-
brachte Förderung ohne besonderen Grund nicht (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung
mehr in Anspruch nimmt. in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen
nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen
untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in
Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungs- Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Trä-
hemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen ger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der
Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet
dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. De- der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen
zember 2011. unterstützen.
§ 16f (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und
sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, de-
Freie Förderung nen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die
nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungs- Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder
mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einset- seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
zen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträ-
Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die freien Leistun-
gen für einzelne Leistungsbereiche zusammenset-
gen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Bu- zen kann, und
ches entsprechen.
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der
(2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor Förderbeginn Leistungen
zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisie-
rung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnah- besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
men dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig-
aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen keit entsprechen.
für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener
Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht § 18
auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Bu- Örtliche Zusammenarbeit
ches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden
(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbrin-
kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den
gung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter
Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich gere-
Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten
gelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeit-
Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes,
geber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschun-
insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezir-
gen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von
ken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Ver-
Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44
tretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen
der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig
und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsstän-
angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu
dischen Organisationen zusammen, um die gleichmä-
überprüfen und zu dokumentieren.
ßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen
zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch
§ 16g zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger
Förderung bei der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für
Wegfall der Hilfebedürftigkeit Arbeit zusammenzuarbeiten.
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Er- (1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger und die
werbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliede- zugelassenen kommunalen Träger entsprechend.
rung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirt- (2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das
schaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für
Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen Arbeit nach § 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzube-
wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden. ziehen.
(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers (3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,
oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarun-
Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leis- gen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliede-
tungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Absatz 1 rung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistun-
Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a gen nach § 16 Absatz 1 schließen, wenn sie den durch
Nummer 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforde-
Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf- rungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die zugelasse-
grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfal- nen kommunalen Träger.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hörde und des Bundesministeriums für Arbeit und
wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Soziales teilnehmen.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen An-
(3) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder ei-
forderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindes-
nen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss
tens genügen muss.
keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzen-
den erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von
§ 18a den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri-
Zusammenarbeit mit den ums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen
für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbe-
hörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt;
Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch
die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertrete-
Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen
rinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit
für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und
und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich
die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der
eine Geschäftsordnung.
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit
den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen
der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbei- § 18c
ten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen Bund-Länder-Ausschuss
insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Auf-
gaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
insbesondere über wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeit-
suchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentra-
1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch
len Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Ar-
Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgese-
beitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47
henen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung
und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a
in Arbeit,
Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Per- § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarun-
sonen. gen nach § 48b Absatz 1.
(2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler
§ 18b Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-
Kooperationsausschuss suchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs
nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde und das
Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen
besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundes-
Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss
regierung, der Länder, der kommunalen Spitzenver-
koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Ar-
bände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann
beitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsaus-
sich von den Trägern berichten lassen.
schuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich
die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach
Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeit- den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertre-
suchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. terinnen und Vertretern der Bundesregierung und der
Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwi- Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder kön-
schen Bund und Ländern werden mit den Verfahren nen dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter
zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem der kommunalen Spitzenverbände und der Bundes-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der agentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den
Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den ge- § 18d
meinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Koopera-
tionsausschuss kann sich über die Angelegenheiten Örtlicher Beirat
der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen.
Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird
Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hi-
ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei
naus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Wei-
der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstru-
sungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die
mente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung
Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung
beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der
eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1
Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere
und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen
den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertrete-
Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine
rinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Empfehlung ab.
sowie den Kammern und berufsständischen Organisa-
(2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs tionen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des
Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zustän- örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen
digen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des
Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsord-
werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses nung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
können sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe,
der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch
ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbe- den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 867
§ 18e einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld,
Beauftragte für soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leis-
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
tungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und
(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleich-
heit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen (2) Leistungsberechtigte haben unter den Vorausset-
und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung
denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistun-
zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der gen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Ge- haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von
schäftsführer zugeordnet. Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie
(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur
gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstel- Deckung von Bedarfen nach § 28.
lung von Frauen und Männern in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Ver- (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
einbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlech- halts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1
tern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berück-
der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des sichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen
nach einer Familienphase. deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23,
darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch
(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt
örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Ver-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der mögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2
geschlechter- und familiengerechten fachlichen Auf- bis 7 nach § 28.
gabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu be-
teiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und
Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Unterabschnitt 2
Chancengleichheit von Frauen und Männern haben. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten er-
werbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen § 20
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Ar-
Regelbedarf zur
beitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorgani-
Sicherung des Lebensunterhalts
sationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung
von Frauen und Männern in der Grundsicherung für (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunter-
Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Verein- halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Kör-
barkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlech- perpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die
tern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden
von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen
die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täg-
im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbe- lichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teil-
reich der gemeinsamen Einrichtung zusammen. habe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den schaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschal-
Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den betrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur
Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen ent-
Beauftragten vertreten. scheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwort-
lich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfal-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die lender Bedarfe zu berücksichtigen.
zugelassenen kommunalen Träger.
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die allein-
stehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin
Abschnitt 2
oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro aner-
Leistungen zur kannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der
Sicherung des Lebensunterhalts Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf aner-
kannt
Unterabschnitt 1 1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr
Leistungsanspruch noch nicht vollendet haben,
2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.
§ 19
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Perso-
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und Leistungen für Bildung und Teilhabe
und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Ar- Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollen-
beitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberech- dung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Num-
tigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in mer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf
das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft
jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale
328 Euro anzuerkennen. Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für
(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 so- zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 aner-
wie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum 1. Januar kannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im
eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach
Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Ab-
Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölf- satz 3 oder 4,
ten Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Er- 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach
mittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die
Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Mo- 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1
nate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
§ 21 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1
Mehrbedarfe bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres,
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absät-
zen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-
sind. steht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbe-
darfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften
Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Pro- (8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbe-
zent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs aner- darfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für
kannt. erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Re-
gelbedarfs nicht übersteigen.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren min-
derjährigen Kindern zusammenleben und allein für de- § 22
ren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf
anzuerkennen Bedarfe für
Unterkunft und Heizung
1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2
maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in
unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, so-
unter 16 Jahren zusammenleben, oder weit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem
nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwen-
2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 dungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bishe-
maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich rige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für
dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des
Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind
60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder
Regelbedarfs. dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsbe- Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumu-
rechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- ten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermie-
leben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige ten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu sen-
Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Ar- ken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
beitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Auf-
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese
werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswech-
§ 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 sel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
kann auch nach Beendigung der dort genannten Maß- (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unab-
nahmen während einer angemessenen Übergangszeit, weisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Repa-
vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. ratur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie
wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Überstei-
anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, lau- gen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung
fender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Be- Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das
rücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leis- dinglich gesichert werden soll.
tungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab- für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern
weicht. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 869
dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rück- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder
zahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberech-
beziehen, bleiben außer Betracht. tigten Person bestehen, die Mittel zweckentspre-
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue chend zu verwenden, oder
Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im
Person die Zusicherung des für die Leistungserbrin- Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberech-
gung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers tigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend ver-
zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue wendet.
Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zu- Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte
sicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unter-
und die Aufwendungen für die neue Unterkunft ange- kunft und Heizung an den Vermieter oder andere Emp-
messen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft ört- fangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
lich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Un-
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch terkunft und Heizung erbracht wird, können auch
nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Schulden übernommen werden, soweit dies zur Siche-
Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug rung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, baren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernom-
wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig
Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ver-
kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, mögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vor-
wenn rangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozia- erbracht werden.
len Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung
eines Elternteils verwiesen werden kann, von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhält-
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den nisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
Arbeitsmarkt erforderlich ist oder bindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vor- buchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen
liegt. Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauf-
tragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 be-
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Er- stimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
fordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es
der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht 1. den Tag des Eingangs der Klage,
zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aner-
kannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes
in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraus- und der geltend gemachten Entschädigung und
setzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizu- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern die-
führen. ser bereits bestimmt ist.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos- Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt
ten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nicht-
zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger zahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift of-
als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann fensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin
bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen oder des Mieters beruht.
Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf
anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, § 22a
wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veran- Satzungsermächtigung
lasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und
wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem (1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten,
Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwen-
dungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet an-
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Un- gemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorhe-
terkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag rigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder
der leistungsberechtigten Person an den Vermieter einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Lan-
oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll desgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Ham-
an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte burg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die
gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Ver- Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt.
wendung durch die leistungsberechtigte Person nicht Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3
sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn treffen.
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordent- (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien
lichen Kündigung des Mietverhältnisses berech- Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Ab-
tigen, satz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu
Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
markt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und
dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. -auswertungen oder Erhebungen Dritter
In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzuse-
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise
hen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumut-
können auch die monatlichen Höchstbeträge nach
baren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
§ 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt
sprechend.
werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags-
(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendun- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der
gen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung
des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungs- der Satzung darzulegen.
markt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den ört-
lichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die
durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkun- mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung be-
gen, stimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und § 23
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Besonderheiten beim Sozialgeld
Bewohnerstrukturen.
Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maß-
§ 22b gaben:
Inhalt der Satzung 1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebens-
1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des jahr 275 Euro;
örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen aner-
kannt wird und 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei
behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr
2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft
vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der
als angemessen anerkannt werden.
Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 1
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemes- und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
sen anerkannten Verbrauchswertes oder der als ange-
messen anerkannten Aufwendungen für die Heizung 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der
bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften
kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch Buches genannten Maßnahmen;
eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksich- 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbs-
tigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte ge- gemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein
bildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Stan- Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßge-
dards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsge- benden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin
recht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5
Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume untertei- des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind;
len, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen
bestimmen. Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4
(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Da- oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 be-
rin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwen- steht.
dungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die
Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu Unterabschnitt 3
machen.
Abweichende Leistungs-
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem be- erbringung und weitere Leistungen
sonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Son-
derregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere
§ 24
für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben
wegen Abweichende
1. einer Behinderung oder Erbringung von Leistungen
2. der Ausübung ihres Umgangsrechts. (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Si-
cherung des Lebensunterhalts umfasster und nach
§ 22c den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt
Datenerhebung, werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entspre-
-auswertung und -überprüfung chendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder
als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungs-
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendun- berechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sach-
gen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und leistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agen-
kreisfreien Städte insbesondere tur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes ge-
1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdaten- währt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlos-
banken und sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 871
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere rigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der
bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei
unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetz-
mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren lichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger
Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leis-
Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in tungen nach diesem Buch von den zur Leistung ver-
voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen pflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in
erbracht werden. Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Mo-
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind nats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Bedarfe für
§ 26
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten, Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstat- (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
tungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie losengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung weder versicherungspflichtig
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen noch familienversichert sind und die für den Fall der
Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten Krankheit
und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeu-
tischen Geräten. 1. bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert er- des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
bracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Siche-
versichert sind, wird für die Dauer des Leistungs-
rung des Lebensunterhalts einschließlich der angemes-
bezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die
senen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,
allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung
den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften
hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwen-
und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall
digen Umfang übernommen.
kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leis-
tungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen
sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Kranken-
dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistun- versicherung versicherungspflichtig sind und die allein
gen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig
als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von würden.
Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemes- (2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-
sung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben sengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflege-
über die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll- versicherung weder versicherungspflichtig noch famili-
ziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. enversichert sind, werden für die Dauer des Leistungs-
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezugs die Aufwendungen für eine angemessene pri-
können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem vate Pflegeversicherung im notwendigen Umfang über-
Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraus- nommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
sichtlich Einnahmen anfallen. allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Ver-
versicherungspflichtig sind und die allein durch den
brauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-
Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird
sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie
der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen
als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können da- (3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur
von abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert Fünften Buches für Personen, die allein durch diese
wird. Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforder-
lichen Höhe.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen
für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht,
§ 27
wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leis-
tungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder Leistungen für Auszubildende
vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhal-
konnte. ten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen
§ 25 für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
Leistungen bei (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe
medizinischer Rehabilitation der nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leis-
Rentenversicherung und bei Anspruch tungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit
auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach An- Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
spruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistun- (3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbei-
gen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen hilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder
die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bishe- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
gesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschrif- (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schu-
ten zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermö- lische Angebote ergänzende angemessene Lernförde-
gen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Ab- rung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätz-
satz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 lich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen
Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- erreichen.
satz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mit-
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
tagsverpflegung werden die entstehenden Mehrauf-
erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen
wendungen berücksichtigt für
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Ab-
satz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender 1. Schülerinnen und Schüler und
Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für
gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für
die Kindertagespflege geleistet wird.
Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausge-
schlossen ist. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schu-
(4) Leistungen können als Darlehen für Regelbedar-
lischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen
fe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige
des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Be-
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht
darfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde
werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Ab-
zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
satz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat
der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistun- 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am so-
gen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leis- zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in
tungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig. Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt
(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 für
können Auszubildenden auch Leistungen für die Über- 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kul-
nahme von Schulden erbracht werden. tur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel
Unterabschnitt 4
Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Akti-
Leistungen für vitäten der kulturellen Bildung und
B i l d u n g u n d Te i l h a b e
3. die Teilnahme an Freizeiten.
§ 28
§ 29
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Erbringung der
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und Leistungen für Bildung und Teilhabe
kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kin-
dern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28
dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und
gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden Dienstleistungen, insbesondere in Form von personali-
nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr sierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter
noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder be- von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter);
rufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungs- die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form
vergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28
Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tat-
gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern
sächlichen Aufwendungen anerkannt für
pauschal abrechnen.
1. Schulausflüge und
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt,
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul- gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gut-
rechtlichen Bestimmungen. scheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewähr-
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, leisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen
gilt Satz 1 entsprechend. Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Ange-
bote eingelöst werden können. Gutscheine können für
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbe-
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausge-
darf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro
geben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist an-
zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden
gemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein
Jahres berücksichtigt.
Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden,
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Be- in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
such der nächstgelegenen Schule des gewählten Bil-
(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an
dungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind,
Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zah-
werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwen-
lung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesam-
dungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten
ten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
übernommen werden und es der leistungsberechtigten
Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendun- (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis
gen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. über eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 873
tung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht ge- Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine
führt wird, soll die Bewilligungsentscheidung wider- Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn
rufen werden. der Beginn des vorangegangenen Minderungszeit-
raums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich er-
§ 30 werbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit,
(weggefallen) ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige
Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab
diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20
Unterabschnitt 5
maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
Sanktionen
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die
§ 31 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist
das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach
Pflichtverletzungen
§ 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverlet-
ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung zung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollstän-
über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis dig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das
oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträg-
§ 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfül- lich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der
len, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigen- Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
bemühungen nachzuweisen, zelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe
nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Ar-
beitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Be- (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um
schäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Re-
aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung gelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemesse-
durch ihr Verhalten verhindern, nem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geld-
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Ar- werte Leistungen erbringen. Der Träger hat Leistungen
beit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte
Abbruch gegeben haben. mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um min-
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberech-
destens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leis-
tigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen
tungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regel-
und nachweisen.
bedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leis- Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1
tungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangs-
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Ein- berechtigte gezahlt werden.
kommen oder Vermögen in der Absicht vermindert (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt
haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Ab-
Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, satz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
§ 31b
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erlo-
schen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten Beginn und Dauer der Minderung
einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Be-
nach den Vorschriften des Dritten Buches festge- ginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden
stellt hat, oder des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt.
für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Min-
Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeits- derung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlö-
losengeld begründen. schen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der
Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbs-
§ 31a fähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minde-
rung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller
das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Pro- Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
zent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von
Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung
der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 zulässig.
mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent
des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person (2) Während der Minderung des Auszahlungsan-
nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder wei- spruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe
teren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölf-
das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte ten Buches.
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
§ 32 Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen
Meldeversäumnisse und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das
nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkom-
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher men und Vermögen übersteigt.
Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei (3) Für die Vergangenheit können die Träger der
ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psycho- Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraus-
logischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht setzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an
nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das So- den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder
zialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schrift-
maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leis- lich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich
tungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhal- auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Trä-
ten darlegen und nachweisen. ger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der
bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künf-
(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer
tige Leistungen klagen.
Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b
gelten entsprechend. (4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch
können den auf sie übergegangenen Anspruch im Ein-
Unterabschnitt 6 vernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger
Ve r p f l i c h t u n g e n A n d e r e r der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit de-
§ 33
nen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp-
Übergang von Ansprüchen fänger dadurch selbst belastet wird, sind zu überneh-
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung men. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im
des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen
einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der der Regelung des Absatzes 1 vor.
Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen
auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über,
wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistun- § 34
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht Ersatzansprüche
worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter bei sozialwidrigem Verhalten
Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1
Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-
rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin- sätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für
gere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsge- die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an
meinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten
kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst
gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus- auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten-
kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach die- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des
sem Buch über. Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht bedeuten würde.
geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsge- zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über.
meinschaft lebt, Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls
begrenzt.
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und
den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ab-
gilt nicht für Unterhaltsansprüche lauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden
a) minderjähriger Leistungsberechtigter, ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neube-
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr ginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß;
noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leis-
nicht abgeschlossen haben, tungsbescheides gleich.
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Ver- § 34a
pflichteten steht und
Ersatzansprüche für
a) schwanger ist oder rechtswidrig erhaltene Leistungen
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen
sechsten Lebensjahres betreut. nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vor-
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Un- sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte
terhaltsanspruch durch aufende Zahlung erfüllt wird. herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 875
die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Kapitel 4
Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2
Gemeinsame
und 5 des Dritten Buches.
Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g en
(2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, Abschnitt 1
mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches
festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. So- Zuständigkeit und Verfahren
weit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person
ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, be- § 36
ginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem Örtliche Zuständigkeit
die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der
Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist
Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt
die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die
entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt unbe-
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren ge-
rührt.
wöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach
(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den Ersatz- § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Trä-
anspruch gegenüber einem Erben ist § 35 Absatz 3 ger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leis-
entsprechend anwendbar. tungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Min-
(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung
derjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung
nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften
des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum
als Gesamtschuldner.
beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zu-
ständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren
§ 34b gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher
Ersatzansprüche Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der
nach sonstigen Vorschriften Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen
Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsbe-
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem
rechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige
Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen
Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7
zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten
Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen
chend.
Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-
wendungen auch solche Leistungen zur Sicherung
§ 36a
des Lebensunterhalts, die an die nicht getrennt lebende
Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt Kostenerstattung
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leistungs- bei Aufenthalt im Frauenhaus
berechtigten Person erbracht wurden sowie an deren Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist
oder dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens- der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen
jahr noch nicht vollendet hatten. Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme
im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am
§ 35 Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Auf-
enthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Erbenhaftung
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach die- § 37
sem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen
Antragserfordernis
verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn
Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag
1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und
auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4
und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den bis 7 sind gesondert zu beantragen.
Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro auf den Ersten des Monats zurück.
liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die
Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem ver- § 38
wandt war und nicht nur vorübergehend bis zum
Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenste-
gepflegt hat, hen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Be-
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
darfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen
bedeuten würde.
und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt
Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden
§ 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Person.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Aus- Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gut-
übung des Umgangsrechts hat die umgangsberech- scheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch ge-
tigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem nommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach
Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung
das Kind dem Haushalt angehört. allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.
(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind
§ 39 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosen-
Sofortige Vollziehbarkeit geldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Be-
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch darfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht
und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten
Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Be-
chende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflicht- willigung lediglich teilweise aufgehoben wird.
verletzung und die Minderung des Auszahlungsan-
(5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,
spruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung
dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats,
in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsbe-
in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen
rechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
(6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in
3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Trä-
aufgefordert wird oder ger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstre-
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des ckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des
Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Zehnten Buches.
Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
§ 41
§ 40 Berechnung der Leistungen
Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Le-
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das bensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Mo-
Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 nat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen
Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an- nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung antei-
stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von lig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs
einem Jahr tritt. Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht
werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden,
des Dritten Buches über bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem
1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der Maß- Zeitraum nicht zu erwarten ist.
gabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen
kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehen- Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berech-
den Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und nung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn
dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen wor- sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5
den ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem bis 9 ergeben würde.
Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder
einem Verfassungsgericht ist; § 42
2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 330 Auszahlung der Geldleistungen
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Unwirksam-
keit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das
einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, im Antrag angegebene inländische Konto bei einem
die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz
Landesgesetz erlassen worden ist, auf die Zeit nach oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtig-
der Entscheidung des Landessozialgerichts abge- ten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten
stellt wird; abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte
nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos
3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Ab- bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht
satz 2, 3 Satz 1 und 4); möglich ist.
4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit
der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen § 42a
Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Darlehen
Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringe-
ren Leistungsanspruch führen; (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf
weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1
5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt
und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5). werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder
(3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemein-
Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu er- sam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung
statten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die trifft die Darlehensnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 877
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Siche- § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2
rung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzah- Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die
lungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie
die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.
Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsbe-
getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehens-
rechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu
nehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären.
erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem
Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des
Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 ge-
Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Ab-
nannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die
satz 4 erbracht werden.
Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Auf-
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 rechnungszeitraum entsprechend.
Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller
Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 43a
§ 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter
sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetra- Verteilung von Teilzahlungen
ges fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht ge- Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche
tilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberech-
über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter tigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils
Darlehensnehmer getroffen werden. an der Forderung zueinander.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der
noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über § 44
die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine
Veränderung von Ansprüchen
Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen wer- Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen
den. Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27
Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst
nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 Abschnitt 2
gilt entsprechend.
Einheitliche Entscheidung
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung
getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der § 44a
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst
auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet. Feststellung von
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
§ 43 (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der
Aufrechnung Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung
können widersprechen:
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch
können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten 1. der kommunale Träger,
auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung
aufrechnen mit ihren zuständig wäre, oder
1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistun-
§ 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Ab- gen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
satz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des
Zehnten Buches oder Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall
entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a. gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gut-
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstat- achterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Ab-
tungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten satz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der
Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der
§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 Entscheidung über den Widerspruch an die gutachter-
des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den liche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der
Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in Entscheidung über den Widerspruch erbringen die
den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monat- Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei
lichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der
maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Er- Grundsicherung für Arbeitsuchende.
klärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren
(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellung-
monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen nahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn
würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungser-
der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits
klärungen.
nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine
(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Ab- gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die
satz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellung-
Satz 2 entsprechend. Würden die Aufrechnungen nach nahme gebunden.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Renten- nehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, de-
versicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle nen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden
gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Drit- sind.
ten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend;
§ 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt. (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nä-
here Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen
(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein An- Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und
spruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeit- Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die
suchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommuna- Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen
len Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehn- Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur
ten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtig- berücksichtigen. Die Träger können die Zusammen-
ten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 legung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer
Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsver-
pflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer- (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die
fürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leis-
gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist. tungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemein-
(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in wel- samen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht
chem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach
Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemein-
Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen samen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Re-
nach diesem Buch an die Feststellung der Angemes- chenschaftslegung über die Leistungserbringung zu
senheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der ge-
den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Ar- meinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame
beit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leis- Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Aus-
tungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden übung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grund-
Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem sätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Koope-
Buch ausgeschlossen sind. rationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsaus-
(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in sei- schuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anru-
ner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er fung eine Empfehlung abgeben.
ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Auf-
diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Ar- gaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
beit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern
der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstel- (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Ein-
lung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor richtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
dieser Entscheidung mitteilt. (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung
(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie
der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 in- Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforder-
nerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn lich sind.
er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu
erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er § 44c
befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen ent-
sprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu Trägerversammlung
gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Fest- (1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerver-
stellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb sammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterin-
von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält nen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kom-
der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, munalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel
sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertre-
Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entschei- ter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stim-
dung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebun- me. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsit-
den. zende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von
bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung
§ 44b keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzen-
den erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von
Gemeinsame Einrichtung
den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsiche- und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für
rung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet je- zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung er-
des kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 folgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur
Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemein- für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch
same Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie heit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden;
nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemein- dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2
same Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder
Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Träger-
werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeit- versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 879
(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organi- § 44d
satorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche Geschäftsführerin, Geschäftsführer
und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten
der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen
1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführe- Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes
rin oder des Geschäftsführers, bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Ein-
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation, richtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er
hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgaben-
3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Ein- bereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und
richtung, nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
§ 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der
Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahn-
verordnung entsprechende Anwendung. Kann in der
5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und
Trägerversammlung keine Einigung über die Person
des Verhaltens der Beschäftigten,
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt
6. die Arbeitsplatzgestaltung, werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der
7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der
Personalvertretung, Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsa-
men Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag.
8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschus-
zur Stellenbewirtschaftung, ses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in
9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienst- der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung
lichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Ge-
der Beschäftigten. schäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kom-
munalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb
(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt
zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt
oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordne- die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen
ten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsit-
§§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung
wahr. bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Ge-
(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen schäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversamm-
Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung lung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung
stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen
Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der
Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu be- (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
rücksichtigen: ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-
mer eines Trägers und untersteht dessen Dienstauf-
1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Einglie-
sicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitneh-
derung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsbe-
merin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
rechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er
2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Einglie- der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder
derung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsbe- Arbeitgebers.
rechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die
haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der ge-
(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grund- meinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden
sätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwick- sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen
lung auf, die insbesondere der individuellen Entwick- Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen
lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzten-
ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen funktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begrün-
und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dung und Beendigung der mit den Beamtinnen und
erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Träger- Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
versammlung stimmt die Grundsätze der Personalent- bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
wicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der (5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäfts-
Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts- führer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungs-
führer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig rechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeits-
über den Stand der Umsetzung. schutzgesetzes.
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grund- der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäfts-
sicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von führerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und
Zielvorgaben der Träger abgestimmt. Vorschlagsrecht.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines
Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Ge- anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu
schäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die erwarten ist.
Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsord-
(4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der
nung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes
der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entspre-
kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsa-
chende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht
men Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale
überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerin-
Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der
nen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Be-
Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln
amte geltende Besoldung nicht übersteigen.
beauftragen.
§ 44e (5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die
Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurück-
Verfahren bei Meinungs- übertragen werden.
verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit § 44g
über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Zuweisung von Tätigkeiten
Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversamm- bei der gemeinsamen Einrichtung
lung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass
nen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6
sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer
Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und
Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unter-
Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010
richtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen
in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis
Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Er-
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben
lass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungs-
nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit
verschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführe-
Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der ge-
rin oder der Geschäftsführer den Kooperationsaus-
meinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeits-
schuss anrufen.
gemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren
(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach
Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmen- Fassung eingerichtet waren, werden Beamtinnen und
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Bu-
des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von ches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchge-
dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die oder führt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die
der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversamm- Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsa-
lung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäfts- men Einrichtung zugewiesen.
führer die Beschlüsse mit.
(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit
(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Ge-
bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der schäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den
Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.
Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen. (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Be-
amten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt ent-
§ 44f sprechende Tätigkeit zu übertragen.
Bewirtschaftung von Bundesmitteln (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen
Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezo-
(1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen genen Gemeinde oder einem Gemeindeverband beste-
Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln henden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden
des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaf- einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf-
tet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer
die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzu-
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des ordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach
Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Ge- der vorherigen Tätigkeit.
schäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten (5) Die Zuweisung kann
für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer und die Trägerversammlung haben die 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei
Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt Monaten,
an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu be- 2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeit-
teiligen. nehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem
Grund jederzeit
(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Be-
wirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Ge-
Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder schäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2
erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 881
§ 44h sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Ar-
Personalvertretung beitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten
Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Per-
(2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende
sonalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundes-
Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei
personalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitneh- unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen
merinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Ein- der Träger.
richtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätig-
keiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen § 45
worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu (weggefallen)
der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Ein- Kapitel 5
richtung stehen alle Rechte entsprechend den Rege-
Finanzierung und Aufsicht
lungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu,
soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsfüh-
§ 46
rerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefug-
nisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, Finanzierung aus Bundesmitteln
sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffen- (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-
den Angelegenheiten zustehen. sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwal-
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer tungskosten, soweit die Leistungen von der Bundes-
personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenhei- agentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof
ten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Per- prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit
sonalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach
eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzun- § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung
gen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten
Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Einglie-
Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur inter- derungsleistungen und Verwaltungskosten werden in
nen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthal- einem Gesamtbudget veranschlagt.
ten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu (2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstä-
Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbe- ben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen
dingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die
sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach
Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger diesem Buch zugrunde gelegt. Bei der Zuweisung sind
abgeben. die Mittel für die Leistungen nach § 16e gesondert aus-
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abge- zuweisen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
benden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unbe- les kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
rührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Trägern verbleiben. mung des Bundesrates andere oder ergänzende
Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1
Satz 4 festlegen.
§ 44i
(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwal-
Schwerbehindertenvertretung; tungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt
Jugend- und Auszubildendenvertretung 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- mung des Bundesrates kann das Bundesministerium
und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
anzuwenden. desministerium der Finanzen festlegen, nach welchen
Maßstäben
§ 44j 1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grund-
Gleichstellungsbeauftragte sicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagen-
tur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Ab-
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleich- satz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
stellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstel-
lungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbe- 2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung
auftragten stehen die Rechte entsprechend den Rege- des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde lie-
lungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit gen, zu bestimmen sind.
die Trägerversammlung und die Geschäftsführer ent- (4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen
scheidungsbefugt sind. Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen,
vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen
§ 44k zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten
nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Absatz 2. Jeweils zum
Stellenbewirtschaftung 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszah-
Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen lungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaus-
Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen haltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen
Absatz 1 Satz 5 und § 6b Absatz 2. Abweichend von nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeld-
Satz 2 kann das Bundesministerium für Arbeit und So- gesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des
ziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesagentur die Abschlagszahlun- für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Die Länder gewähr-
gen bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jah- leisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der
res stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui- kommunalen Träger begründet und belegt sind und
ditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
erforderlich ist. Bis zum 30. Januar des Folgejahres keit entsprechen.
sind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen
tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliede- § 47
rungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres Aufsicht
gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliede-
rungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Ein- führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-
gliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar agentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Wei-
des Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist sungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtun-
der Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft ge- gen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und
treten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen
der Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu und sie an seine Auffassung binden; es kann organisa-
bemessen. torische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des
Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für
(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Arbeitsuchende treffen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Ab-
(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Auf-
satz 1. Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011
sicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach
bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hun-
§ 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den ge-
dert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in
meinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben
den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen
landesrechtliche Regelungen unberührt.
nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt diese Beteili-
gung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung
im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtun-
nach Satz 1. gen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht herge-
(6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozent- stellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine
sätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozent- Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundes-
punkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben für ministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem
die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundes- Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsaus-
kindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres schuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
multipliziert mit 100. Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser
Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.
den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.
wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erst- (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die
malig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen
mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr Einrichtungen zu prüfen.
festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend an-
zupassen. Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 § 48
Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. Für
die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwi- Aufsicht über die
schen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abge- zugelassenen kommunalen Träger
schlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen
Satz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.
Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbe-
Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom hörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zuge-
Hundert. lassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der
(8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die
genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. Der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates all-
Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum gemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen
Monatsende zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die
für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsauf-
fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am sicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst les übertragen.
im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 883
waltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwen- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen
dungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlas- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
sen. ersetzen,
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für
§ 48a Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für
Vergleich der Leistungsfähigkeit Verwaltungskosten zulassen.
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfä-
§ 49
higkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Innenrevision
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische
Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Num- Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und ge-
mer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Er- meinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der
gebnisse vierteljährlich. Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht
mung des Bundesrates die für die Vergleiche erforder- werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher
lichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Wei- hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchfüh-
terentwicklung und die Form der Veröffentlichung der rung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
Ergebnisse festzulegen. (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die
Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung
§ 48b der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
Zielvereinbarungen (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1
unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch
Soziales vor.
schließen
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Kapitel 6
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen mit der Bundesagentur, Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung,
2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit
d a t e n s c h u t z re c h t l i c h e Ve r a n t w o r t u n g
den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der
gemeinsamen Einrichtungen,
§ 50
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit
Datenübermittlung
der zuständigen Landesbehörde sowie
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die
4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelasse-
zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Ein-
nen kommunalen Trägern
richtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmiss-
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 brauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen
Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Bu- und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte
ches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln,
Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist.
wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über (2) Die gemeinsame Einrichtung ist verantwortliche
einheitliche Grundlagen beraten. Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfas- Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches
sung des Bundestages über das jährliche Haushaltsge- sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten
setz abgeschlossen. Buches.
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die (3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung
Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesse- ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral ver-
rung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermei- waltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist
dung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinba- verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten
rungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen.
zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teil- Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Ver-
habe. fahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 9
des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Satz 1 Nummer 3 orientieren. Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch
die gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Da-
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die tenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem
Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vor-
§ 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maß- rangige Regelungen getroffen sind. Der Anspruch auf
geblich. Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Num- gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Infor-
mer 1 können mationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutz-
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
kontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif- tensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der
ten über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Infor-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und
mationstechnik obliegen nach § 24 des Bundesdaten-
an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur
schutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für
– unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen
den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke
verarbeitet und genutzt werden:
§ 51
Erhebung, 1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach die-
Verarbeitung und Nutzung von sem und dem Dritten Buch an die von den Erhebun-
Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen gen betroffenen Personen,
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen 2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für
abweichend von § 80 Absatz 5 des Zehnten Buches zur Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließ- Leistungserbringung,
lich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in 3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die
Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5,
nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten
und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit durch die Bundesagentur, der laufenden Berichter-
die Speicherung der Daten den gesamten Datenbe- stattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53
stand umfasst. bis 55,
§ 51a 4. die Durchführung des automatisierten Datenab-
gleichs nach § 52,
Kundennummer
Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz 5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundes- (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den
agentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den
zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kun- genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu
dennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom übermittelnden Informationen, einschließlich einer In-
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Iden- venturmeldung, sowie die Fristen für deren Übermitt-
tifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich lung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systema-
diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Ab- tiken, die Art der Übermittlung der Datensätze ein-
satz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug schließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe,
von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kun- Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und
dennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zu-
geordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter § 51c
Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von
Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten (weggefallen)
Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese
Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsge- § 52
meinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne die-
Automatisierter Datenabgleich
ser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder ei-
nes Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kom-
erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die munalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen
Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur verge- nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April,
bene Trägernummer. 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Da-
tenabgleichs daraufhin,
§ 51b
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume
Datenerhebung und von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen
-verarbeitung durch die Träger der Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder wurden,
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-
Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchfüh- zuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforder- rungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Be-
lichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und schäftigung zusammentreffen,
Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhe- 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e
benden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 ge- des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszen-
nannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des tralamt für Steuern übermittelt worden sind,
Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen. 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Ab-
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen satz 2 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer ge-
kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur förderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeu- § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteu-
tigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Da- ergesetzes dient,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 885
5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume 2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechts-
von ihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe be- rahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,
zogen werden oder wurden, soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume erforderlich ist.
von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger (2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen,
der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezo- die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, be-
gen werden oder wurden, ziehen oder bezogen haben und die Wohngeld bean-
7. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume tragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach
von ihnen Leistungen anderer Träger der Grund- dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln,
sicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des
wurden. Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des
Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenab- der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten
gleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden füh-
Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen ren die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der
nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genann- Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit.
ten Stellen übermitteln: Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben
1. Name und Vorname, die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der
Überprüfung unverzüglich zu löschen.
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift, Kapitel 7
4. Versicherungsnummer. Statistik und Forschung
(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
§ 53
darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1
und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, so- Statistik und
weit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 Übermittlung statistischer Daten
und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stamm- (1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der
satzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den
(§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, kommunalen Trägern und den zugelassenen kommuna-
soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich len Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken.
sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Renten- Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und be-
versicherungsträger gespeicherten Daten sind unver- zieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeits-
züglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu lö- markt- und Berufsforschung ein.
schen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlasse- kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale
nen Daten und Datenträger sind nach Durchführung der Statistiken und der Berichterstattung näher bestim-
des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen men.
oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach die- (3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Ab-
sem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur satz 1 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. Die übermittelten vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie ge-
Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu währleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf
keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unver- des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ent-
züglich zu löschen. sprochen werden kann.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stel-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere len der Kreise und kreisfreien Städte die für Zwecke der
über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs Planungsunterstützung und für die Sozialberichterstat-
und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vor- tung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeits-
zusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen markt- und Grundsicherungsstatistik zur Verfügung.
durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu er-
folgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das (5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bun-
Gebiet eines Bundeslandes umfasst. desamt und den statistischen Ämtern der Länder für
Zwecke der Planungsunterstützung und für die Sozial-
berichterstattung für ihren Zuständigkeitsbereich Daten
§ 52a
und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-
Überprüfung von Daten statistik zur Verfügung stellen. Sie ist berechtigt, dem
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die
der Länder für ergänzende Auswertungen anonymi-
Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, bezie-
sierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu übermit-
hen oder bezogen haben, Auskunft einholen
teln. Bei der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-
1. über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des zeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generie-
Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über rende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymi-
ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetra- sierte Anschriften dürfen nur zum Zwecke der Zuord-
gen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister; nung zu statistischen Blöcken übermittelt werden.
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für ausschließ- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
lich statistische Zwecke den zur Durchführung statis- untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Auf-
tischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden gabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen
und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich nach diesem Buch.
Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-
rungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymi- Kapitel 8
sierte Einzeldaten zu übermitteln, soweit die Vorausset-
zungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatis- Mitwirkungspflichten
tikgesetzes gegeben sind. Bei der Übermittlung von
pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch § 56
jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Anzeige- und
Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräumigen Gebiets- Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
einheiten, nicht aber die genauen Anschriften übermit- (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistun-
telt werden. gen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt
(7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches gelten haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für
entsprechend. § 282a des Dritten Buches gilt mit der Arbeit
Maßgabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren vo-
und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchfüh- raussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
rung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages
Kreise und kreisfreien Städte sowie der Gemeinden
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Be-
und Gemeindeverbänden übermittelt werden dürfen,
scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 Satz 2
voraussichtliche Dauer vorzulegen.
des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der
§ 53a ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
Arbeitslose angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigun-
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind er-
gen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes
werbsfähige Leistungsberechtigte, die die Vorausset-
darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenver-
zungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer
sicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die
Anwendung erfüllen.
Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit über-
Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die sandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der
Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsiche- Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leis-
rung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ih- tungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b
nen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.
angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeit- (2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen
raums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs die Kosten für die Begutachtung durch den Medizi-
nicht als arbeitslos. nischen Dienst der Krankenversicherung nach Absatz 1
Satz 5. Die Bundesagentur und der Spitzenverband
§ 54 Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über
das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der
Eingliederungsbilanz
Medizinische Dienst des Spitzenverbands Bund der
Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Krankenkassen ist zu beteiligen. In der Vereinbarung
Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten gere-
des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne gelt werden.
Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Ar-
beit führen, sind von der Bundesagentur andere Indika- § 57
toren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der Auskunftspflicht von Arbeitgebern
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter
Weise abbilden. Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren
Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben,
die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leis-
§ 55 tungen nach diesem Buch erheblich sein können; die
Wirkungsforschung Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vor-
drucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung auch auf Angaben über das Ende und den Grund für
und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
halts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und
in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 § 58
des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur Einkommensbescheinigung
können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungs- (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach
forschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Ar-
Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden. beitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 887
züglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4
Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung bean- (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem
tragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, be-
der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benut- schäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Ein-
zen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die sicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und
oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, un- Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Ent-
verzüglich auszuhändigen. geltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu
(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben
Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsent- nach diesem Buch erforderlich ist.
gelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorge- § 61
schriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Auskunftspflichten bei
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§ 59
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Ar-
Meldepflicht
beit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu er-
§ 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht teilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit
bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Bu- Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder
ches, sind entsprechend anzuwenden. werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen
erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mit-
§ 60 zuteilen.
Auskunftspflicht (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnah-
und Mitwirkungspflicht Dritter men zur Eingliederung sind verpflichtet,
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über
Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle
die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprü-
auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für fung benötigt werden, und
Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, so-
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens
weit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem
durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Buch erforderlich ist.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilun-
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem
gen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüg-
Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen ver-
lich der Agentur für Arbeit zu übermitteln.
pflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem
Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn
Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, § 62
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie Schadenersatz
über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen Wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erfor- 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig
derlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches oder nicht vollständig ausfüllt,
gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhalts- 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig
verpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge- oder nicht vollständig erteilt,
setzbuchs anzuwenden.
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
(3) Wer jemanden, der pflichtet.
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder Kapitel 9
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, Bußgeldvorschriften
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
über die Beschäftigung, insbesondere über das Ar- § 63
beitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch- Bußgeldvorschriften
führung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich
ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin
oder des Partners zu berücksichtigen, haben 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
1. dieser Partner,
2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer
2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsent-
Guthaben führen oder Vermögensgegenstände ver- gelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht
wahren, vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus-
zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben händigt,
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Auf-
nicht rechtzeitig vorlegt, nahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008
4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem
Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Ab- 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsfähige
satz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebens-
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, jahr vollendet hat. § 428 des Dritten Buches gilt ent-
sprechend. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige
5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den
rechtzeitig gewährt oder Voraussetzungen des § 428 Absatz 1 des Dritten Bu-
6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten ches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals
Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden.
einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich (5) § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe,
ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht dass für die in § 4 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-
rechtzeitig mitteilt. Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten
Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünf- Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag
bis zu zweitausend Euro geahndet werden. von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrags in
Höhe von jeweils 9 750 Euro ein Höchstfreibetrag in
Kapitel 10 Höhe von 33 800 Euro tritt.
Bekämpfung von
§ 65a
Leistungsmissbrauch
(weggefallen)
§ 64
§ 65b
Zuständigkeit
(weggefallen)
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. § 65c
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 (weggefallen)
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen § 65d
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Übermittlung von Daten
Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommu-
nale Träger, (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Ar-
beit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Ver-
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 langen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistun-
zugelassene kommunale Träger sowie gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt
b) die Behörden der Zollverwaltung haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kennt-
nis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach
jeweils für ihren Geschäftsbereich. diesem Buch erforderlich ist.
(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwal- (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der
tungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das
in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt ent- Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine
sprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von Pauschalierung ist zulässig.
§ 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatz- § 65e
pflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten. Übergangsregelung zur Aufrechnung
Der zuständige Träger der Leistungen nach diesem
Kapitel 11 Buch kann mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe
dessen Ansprüche gegen den Leistungsberechtigten
Übergangs-
mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und Schlussvorschriften nach den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2, 3 und 4
Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines An-
§ 65 spruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der
Allgemeine Übergangsvorschriften Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt.
(1) bis (3) (weggefallen)
§ 66
(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige
Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen zur Si- Rechtsänderungen bei
cherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, so-
Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebens- weit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen
unterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistun-
arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen gen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 889
Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung § 71
weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
Zweites Gesetz zur
1. der Anspruch entstanden ist, Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Perspektiven für
2. die Leistung zuerkannt worden ist oder Langzeitarbeitslose mit besonderen
Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive
3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis
zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. (1) § 16e ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne
(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeit- des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne
raum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung des § 260 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Dritten Bu-
nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ver- ches gefördert werden können.
längerung geltenden Vorschriften.
(2) § 16e Absatz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe,
dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem
§ 67 30. September 2007 liegt. In besonders begründeten
Freibetragsneuregelungsgesetz Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten
auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005
geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Be- § 72
willigungszeiträume (§ 41 Absatz 1 Satz 4), die vor dem
1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Siebtes Gesetz zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 68 Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 ist an er-
werbsfähige Leistungsberechtigte geleistetes Arbeits-
Gesetz zur losengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
Änderung des Zweiten Buches soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit
ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leis-
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Absatz 1, 3 und 4 in der bis
tungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des
zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin
Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entspre-
anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Absatz 1
chend für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen
Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Grün-
(2) § 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die dungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder
am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der El- Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j
tern oder eines Elternteils gehören. des Dritten Buches geleistet wird.
§ 69 § 73
Gesetz zur Neuausrichtung
Gesetz zur Fortentwicklung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in der bis zum
(1) § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin
31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen- anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem
den für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 1. Januar 2009 beginnen.
2006 beginnen.
(2) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, § 74
dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine (weggefallen)
Berücksichtigung finden.
§ 75
§ 70 Gesetz zur Weiterentwicklung
Übergangsregelung zum der Organisation der Grundsicherung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit des
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b
(1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum 10. August
Für Ausländerinnen und Ausländer, die einen Aufent-
2010 geltenden Fassung ist anstelle des § 51b Absatz 1
haltstitel nach § 104a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthalts-
Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange
gesetzes erhalten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine
nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen
waren und Sachleistungen erhalten haben, kann durch
hat.
Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin
Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der
Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten. In- Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum
soweit erhalten diese Personen keine Leistungen zur 1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch. werden.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer diese bis zu einer Neuregelung für die jeweilige gemein-
einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum same Einrichtung als Dienstvereinbarungen fort, längs-
31. Dezember 2010 geltenden Fassung nimmt die Auf- tens jedoch bis zum 30. Juni 2012.
gaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Ein- (6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf es keiner
richtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Ge-
wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. Endet schäftsführers, soweit einer gemeinsamen Einrichtung
die Amtsperiode der Geschäftsführerin oder des Ge- auf Veranlassung eines Trägers Beschäftigte Dritter zu-
schäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b gewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft
vor Bildung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-
ihre oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die den Fassung oder in Agenturen für Arbeit und Kommu-
Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Num- nen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben.
mer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen
Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungs- § 77
körperschaft der bisherigen Geschäftsführerin oder des
bisherigen Geschäftsführers eine kommissarische Gesetz zur Ermittlung
Geschäftsführerin oder einen kommissarischen Ge- von Regelbedarfen und zur Änderung des
schäftsführer, die oder der die Geschäfte führt, bis die Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Trägerversammlung eine Geschäftsführerin oder einen (1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010
Geschäftsführer bestellt hat. geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten ei-
ner nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.
§ 76 (2) Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
Gesetz zur sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach
Weiterentwicklung der Organisation § 23 des Achten Buches als Einkommen zu berücksich-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende tigen
(1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Auf- 1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
gaben nach diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011 2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
getrennt wahrgenommen werden, wenn am 31. März
3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollstän-
2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine
dig.
Arbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden hat. Mit der
Bildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
§ 44g Absatz 1 Satz 2 entsprechende Zuweisung. Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das
im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011
(2) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers
zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Ar-
Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4),
beitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. De-
die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis
zember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli
diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von
2011.
§ 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Ein-
richtung gebildet werden. (4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der
(3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisa-
Beträge nach
tionsform tritt der zuständige Träger oder die zustän-
dige Organisationsform an die Stelle des bisherigen 1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von
Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt 287 Euro,
auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. 2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur Voll-
Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbe- endung des sechsten Lebensjahres der Betrag von
reitung eines Wechsels der Organisationsform erforder- 215 Euro,
lich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck
3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom Be-
erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und stan-
ginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
dardisierter Form übermitteln.
jahres der Betrag von 251 Euro,
(4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b 4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im 15. Le-
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bensjahr der Betrag von 287 Euro,
ein Personal- oder Betriebsrat, nimmt dieser ab dem
Zeitpunkt, zu dem Beamten und Arbeitnehmern in einer solange sich durch die Fortschreibung der Beträge
gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen wer- nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 23 Num-
den, die Aufgaben der Personalvertretung als Über- mer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein höherer Betrag
gangspersonalrat bis zur Konstituierung einer neuen ergibt.
Personalvertretung nach den Regelungen des Bundes- (5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maß-
personalvertretungsgesetzes wahr, längstens jedoch gabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht volle Euro-
bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entsprechend für Beträge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro
die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind.
Schwerbehindertenvertretung. (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der
(5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft nach tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von
§ 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den
Fassung Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, gelten §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 gel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 891
tenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule
des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwal- besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsver-
tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, pflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird,
bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet
Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nach- wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der
zahlung zu erbringen. eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten
(7) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erstmals zum wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen ab-
1. August 2011 anerkannt. weichend von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro
(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Ab- berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Voll-
satz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis endung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden
zum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 beantragt, Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kultu-
gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 rellen Leben abweichend von § 28 Absatz 7 für die Zeit
als zum 1. Januar 2011 gestellt. vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von mo-
(9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 natlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstehenden Mehr-
Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind für den aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 werden abwei-
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abwei- chend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung
chend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an gedeckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Absatz 6
den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsbe- Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehraufwendungen
rechtigten Person noch keine Aufwendungen zur De- auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und
ckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leis- Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach
tungsberechtigte Person nachweist, dass ihr bereits § 22 des Achten Buches einnehmen.
Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten
Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden
durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzun-
erstattet. gen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.
(10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrecht- (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf
lichen Bestimmungen, an denen Schülerinnen und Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem
Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. März 1. April 2011 gestellt worden sind.
2011 teilgenommen haben, ist § 23 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember (14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung anstelle des § 19 Absatz 3 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer auf
Satz 3 und des § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzu- zwei Dezimalstellen durchzuführenden Berechnung
wenden. weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
Verordnung
zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften
an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau
der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung1) 2)
Vom 18. Mai 2011
Auf Grund Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2010
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num- (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unter Wahrung
mer 2 Buchstabe a und d des Chemikaliengesetzes der Rechte des Bundestages,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 verordnet die Bundesregierung:
(BGBl. I S. 1146), nach Anhörung der beteiligten
Kreise, Artikel 1
– des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Änderung der
Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengeset- Chemikalien-Ozonschichtverordnung
zes, Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. No-
– des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislauf- vember 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5
wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. Septem- der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
ber 1994 (BGBl. I S. 2705), unter Wahrung der geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Rechte des Bundestages, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
– des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in Verbindung mit a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wah- „(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der
rung der Rechte des Bundestages sowie Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
– des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver- tember 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
träglichkeitsprüfung, der durch Artikel 11 Nummer 0b Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,
1
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.“
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bau-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie und Stadtentwicklung“ und die Wörter „zuletzt
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
sind beachtet worden. 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)“ durch die Wörter
2
) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Geset-
2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert
(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). worden ist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 893
2. § 2 wird wie folgt gefasst: cc) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 „Soweit der Betreiber einer Entsorgungsan-
Anzeige der Verwendung von Halonen lage nach § 42 des „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der der Nachweisverordnung vom 20. Okto-
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI ber 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4
der Verordnung aufgeführten kritischen Verwen- des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
dungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils
installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder geltenden Fassung, über die Entsorgung ge-
lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwen- regelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Num-
dung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen mer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Re-
Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegan- gister zu führen hat, werden die nach Satz 1
gene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge erforderlichen Aufzeichnungen durch die Re-
und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Ver- gister nach der Nachweisverordnung ersetzt.
ringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen In diesem Fall ist bei der Führung des Regis-
schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen ters nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverord-
Behörde diese Angaben bereits auf Grund der nung in den in das Register einzustellenden
Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Begleitdokumenten zusätzlich im Feld „Frei
Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zuge- für Vermerke” und bei Führung der Register
gangen sind.“ nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisver-
3. § 3 wird wie folgt geändert: ordnung zusätzlich zur Angabe des Abfall-
schlüssels und der Abfallart jeweils der ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sorgte Stoff oder die entsprechende Stoff-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gruppe nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben,
„Für die Rückgewinnung von geregelten Stof- ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte.
fen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Ver- Die Bestimmungen zur elektronischen Nach-
ordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 weis- und Registerführung nach den §§ 17
Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) bis 22 der Nachweisverordnung finden ent-
Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein sprechende Anwendung mit der Maßgabe,
solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung dass die für die zusätzlichen Angaben nach
oder des Produkts, das den geregelten Stoff Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach
enthält, verantwortlich.“ § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverord-
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „(BGBl. I nung vom Bundesministerium für Umwelt,
S. 762)“ ein Komma und die Wörter „das zu- Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Au- gegeben werden.“
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
ist,“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „zuletzt geändert „§ 4
durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. No- Verhinderung des Austritts
vember 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen;
Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist“ ersetzt. (1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die gere-
gelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treib-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Zubereitun- mittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten,
gen“ gestrichen. betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt
oder geregelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verar-
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I
beitungshilfsstoff verwendet oder geregelte Stoffe
S. 1918)“ ein Komma und die Wörter „die
bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbe-
durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Okto-
absichtigt erzeugt, hat ein Austreten dieser Stoffe
ber 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
mittels der nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung
ist,“ eingefügt.
(EG) Nr. 1005/2009 durch die Kommission festgeleg-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ten Techniken oder Praktiken in die Atmosphäre zu
verhindern. Sofern die Kommission eine Technik
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder Praktik nicht nach Artikel 23 Absatz 7 der Ver-
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ordnung (EG) Nr. 1005/2009 festgelegt hat und die
Zubereitungen“ gestrichen. Verhinderung des Austretens geregelter Stoffe nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, ist das
bbb) In Nummer 2 und im Satzteil danach
Austreten geregelter Stoffe auf das dem Stand der
werden jeweils die Wörter „und Zuberei-
Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1
tungen“ gestrichen.
gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung
bb) In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwe-
„drei“ ersetzt. cken.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die technischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in
drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Be-
Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) triebspersonal durchgeführt werden, welches zu-
Nr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu vor durch einen Sachkundigen unterwiesen wur-
sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regel- de. Über die erfolgte Unterweisung wird ein
mäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Be-
Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und hörde auf Verlangen vorzulegen ist.“
Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
heit und der Größe der betreffenden Einrichtungen
und Produkte und muss in einem Betriebshandbuch aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemach- Komma ersetzt.
ten Angaben festgeschrieben sein. Soweit nicht bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 gefügt:
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 vorge- „ 4. eine Sachkundebescheinigung für die
schrieben sind, hat der Betreiber sicherzustellen, entsprechende Tätigkeit nach § 5 Ab-
dass Einrichtungen und Produkte nach Satz 1 min- satz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klima-
destens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten schutzverordnung vom 2. Juli 2008
Geräts auf Undichtigkeiten überprüft und festge- (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Arti-
stellte Undichtigkeiten sofort repariert werden. kel 4 der Verordnung vom 9. Novem-
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über ber 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert wor-
die Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2 den ist, vorweisen kann oder“.
Satz 1 sowie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
Reparaturen nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshand- darin werden die Wörter „nach den Num-
buch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter mern 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „nach
oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen den Nummern 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt und
geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen Satz 2 gestrichen.
vorgelegt werden und dass diese Aufzeichnungen
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“
sowie die Aufzeichnungen nach Artikel 23 Absatz 3
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstel-
lung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs in der a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikalien-
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden
ist, gelten sinngemäß.“ 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
5. § 5 wird wie folgt geändert: nen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten
„(1) Die Rückgewinnung von geregelten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
Stoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Ver- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten
ordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 eines dort genannten Stoffes nicht reduziert,
Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009, die Rücknahme solcher Stoffe 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
oder von Gemischen, die diese Stoffe mit einem dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspi-
Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent ziert und gewartet wird,
enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt,
Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder dass eine Einrichtung oder ein Produkt über-
Produkten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dicht- prüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder
heitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 dort genannte Tätigkeit durchführt.
und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
durchgeführt werden, die
Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
haben, § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
2. über die hierzu erforderliche technische Aus- dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt
stattung verfügen, und aufbewahrt wird.
3. zuverlässig sind und (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Arti- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
kel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung
Nr. 1005/2009 hinsichtlich dieser Tätigkeit kei- (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments
nen Weisungen unterliegen. und des Rates vom 16. September 2009 über
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kälte- (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011 895
mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Ver- Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein
ordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arz-
genannten Produkt oder in einer dort genannten neimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun-
Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht gen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
zurückgewinnt.“ Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimit-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: telgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall
der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkran-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine kung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arznei-
dort genannte Zubereitung“ gestrichen und mittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen gel-
das Wort „und“ durch das Wort „oder“ er- tendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.“
setzt.
2. § 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „drei“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. „§ 3
8. § 9 wird § 7 und in der Überschrift das Komma und Ordnungswidrigkeiten
das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen. nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Artikel 2 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-
Änderung der gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Okto- 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Über-
ber 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch Artikel 1 der Ver- tragung des dort genannten Rechts der Kommis-
ordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417) geändert sion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
worden ist, wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig mitteilt,
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 2. entgegen Artikel 22 Absatz 2 erster Halbsatz ei-
nen geregelten Stoff oder ein Produkt nicht mit
„§ 1 Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technolo-
Straftaten nach gie zerstört,
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 3. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein
Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be- System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig
des Europäischen Parlaments und des Rates repariert wird,
vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Ab- 4. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
bau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repa-
31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich ratur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzei-
oder fahrlässig tig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produ- 5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
ziert, Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet, ständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Behörde oder der Kommission zur Verfügung
Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr stellt,
bringt, 6. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Da-
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein ten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
bringt, tig übermittelt oder
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein- 7. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-
richtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,
einsetzt, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die
dort genannte Menge an Produkten und Einrich-
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten tungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt, in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten zeitig berichtet.“
Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Artikel 3
Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus ei- Änderung des
nem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nichtvertragsstaat ausführt oder In den Nummern 9.5 und 9.6 der Anlage 1 des Ge-
9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
verwendet oder ausführt. (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 11 des Gesetzes
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2011
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- lien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten
den ist, werden jeweils die Wörter „Anhang V Num- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
mer 2“ durch die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt. gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemika- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen