746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 2. Mai 2011
Es verordnen zeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nach-
– auf Grund des § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 weisen und
in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Seemanns- 2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehr-
derungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten gang teilgenommen haben, der mindestens die
Fassung, dessen Satz 1 und 3 zuletzt durch Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-
Artikel 324 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch- Codes erfüllt.“
stabe aa und bb der Verordnung vom 31. Oktober 6. § 20 wird wie folgt geändert:
2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Satz 2 zuletzt
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
durch Artikel 279 Nummer 6 Buchstabe a Doppel-
ersetzt:
buchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, das Bundes- „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung graphie ist zuständig für
und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für nach den §§ 3 bis 5a und 30,
Bildung und Forschung und dem Bundesministerium
2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die An-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
erkennung des Fortbestandes der Befähi-
schutz und
gung nach § 25 und
– auf Grund des § 2 Absatz 6 des Seeaufgaben-
3. die Ausstellung der Befähigungsnachweise
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
nach den §§ 18b bis 18f.
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um
S. 2407) geändert worden ist, das Bundesminis- Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des
Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerich-
Artikel 1 teten Ausbildungsstätten die Befähigungszeug-
nisse von der nach § 4 der Verwaltungsverein-
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der barung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875)
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 benannten Verwaltungsbehörde des Landes.“
(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 523 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 7. § 21 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 werden der Nummer 5 die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ausgenommen sind Bewerber um ein Befähi- „(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Arti-
gungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,“ kels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-
angefügt. päischen Parlaments und des Rates vom
2. In § 9 werden die Wörter „und der Zeugnisse zum 19. November 2008 über Mindestanforderungen
Rettungsboot- und Feuerschutzmann“ durch die für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)
Wörter „sowie zum Rettungsbootmann“ ersetzt. (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den
entsprechenden Befähigungszeugnissen nach
3. In § 18b Absatz 3 werden das Semikolon durch den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
gestrichen. Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens
4. § 18c Absatz 4 wird aufgehoben. nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des
5. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt: Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die gegenseitige An-
„§ 18f erkennung von Befähigungszeugnissen der Mit-
Zusätzliche Anforderungen für gliedstaaten für Seeleute und zur Änderung
die Ausbildung und Befähigung von der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom
Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff 30.9.2005, S. 160) anerkannt.“
Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für b) Absatz 5 wird aufgehoben.
den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
Schiff müssen die Bewerber folgt geändert:
1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Wasser-
Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrt- und Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die
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Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt 9. § 22 wird wie folgt geändert:
und Hydrographie“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„Dies gilt insbesondere für die in Anhang II
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen 10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
Parlaments und des Rates vom 7. September „§ 26
2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, Befähigung zur
S. 22) in der jeweils geltenden Fassung auf- Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
geführten Berufe und Qualifikationen für die Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen
Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medi-
auf Anerkennung haben.“ zinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind,
8. § 21a wird wie folgt gefasst: müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre
nicht überschreiten, an einem von der jeweils
„§ 21a
zuständigen Behörde der Länder anerkannten me-
Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten dizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen.
Befähigungszeugnisse aus anderen als den in Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheini-
§ 21 bezeichneten Staaten können unter Anwen- gung erbracht.“
dung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 11. § 31 wird aufgehoben.
und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG
anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der
Artikel 2
Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie.“ Diese Verordnung tritt am … in Kraft.*)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
*) Hinweis der Schriftleitung: Diese Verordnung tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung*)
Vom 3. Mai 2011
Auf Grund des § 37 Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 ccc) Die folgenden Nummern 3 und 4 wer-
des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 den angefügt:
zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom
„3. Schwimm- und Badebeckenwas-
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, ser,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, 4. Wasser, das sich in wasserführen-
Naturschutz und Reaktorsicherheit: den, an die Trinkwasser-Installation
angeschlossenen Apparaten befin-
Artikel 1 det, die
Änderung a) entsprechend den allgemein an-
der Trinkwasserverordnung erkannten Regeln der Technik
nicht Teil der Trinkwasser-Instal-
Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001
lation entsprechend den allge-
(BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Ver-
mein anerkannten Regeln der
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
Technik sind und
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) mit einer den allgemein aner-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
kannten Regeln der Technik ent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sprechenden Sicherungseinrich-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebrauch“ tung ausgerüstet sein müssen,
die Wörter „ , im Folgenden als Trinkwasser und das sich hinter einer Siche-
bezeichnet“ eingefügt. rungseinrichtung nach Buchstabe b
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: befindet.“
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den
„Tafelwasserverordnung“ die Wörter menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-
„vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), wasser“, die Wörter „im Haushalt verwendet
die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver- werden“ durch die Wörter „installiert werden
ordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I können“ und die Wörter „auf solche Anlagen“
S. 959) geändert worden ist“ gestri- durch das Wort „darauf“ ersetzt.
chen. 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arz- „§ 3
neimittelgesetzes“ der Punkt durch ein
Komma ersetzt. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- 1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften des Wassers und ungeachtet dessen, ob es
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlos-
sind beachtet worden. senen Behältnissen bestimmt ist,
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a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand die zeitweilig betrieben werden oder zeitwei-
oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, lig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder
zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise
und Getränken oder insbesondere zu den Wasserverteilung);
folgenden anderen häuslichen Zwecken be- 3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit
stimmt ist: der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate,
aa) Körperpflege und -reinigung, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs
bb) Reinigung von Gegenständen, die be- von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungs-
stimmungsgemäß mit Lebensmitteln in anlage an den Nutzer und dem Punkt der Ent-
Berührung kommen, nahme von Trinkwasser befinden;
cc) Reinigung von Gegenständen, die be- 4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geogra-
stimmungsgemäß nicht nur vorüberge- phisch definiertes Gebiet, in dem das an Ver-
hend mit dem menschlichen Körper in braucher oder an Zwischenabnehmer abgege-
Kontakt kommen, bene Trinkwasser aus einem oder mehreren
Wasservorkommen stammt, und in dem die er-
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbe- wartbare Trinkwasserqualität als nahezu ein-
trieb verwendet wird für die Herstellung, Be- heitlich angesehen werden kann;
handlung, Konservierung oder zum Inver-
kehrbringen von Erzeugnissen oder Sub- 5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für
stanzen, die für den menschlichen Gebrauch die Durchführung dieser Verordnung bestimmte
bestimmt sind, sofern die zuständige Be- und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
hörde auf Grund eines Ausnahmetatbe- 6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern
stands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Ge- auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz be-
genteiliges festlegt; stimmte Behörde;
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“ 7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasser-
a) Anlagen einschließlich des dazugehörigen gewinnungsanlage der Ressource entnommen
Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindes- und unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder
tens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt wer-
oder auf festen Leitungswegen an Zwi- den soll;
schenabnehmer geliefert werden oder aus 8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei
denen auf festen Leitungswegen Trinkwas- der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung
ser an mindestens 50 Personen abgegeben des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle einge-
wird (zentrale Wasserwerke); setzt werden und durch die sich die Zusam-
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen mensetzung des entnommenen Trinkwassers
Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger verändern kann;
als 10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen 9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei
einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig- dessen Erreichen oder Überschreitung eine von
keit genutzt und an weniger als 50 Personen der Trinkwasser-Installation ausgehende ver-
abgegeben werden (dezentrale kleine Was- meidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen
serwerke); ist und Maßnahmen zur hygienisch-techni-
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen schen Überprüfung der Trinkwasser-Installation
Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet
weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur werden;
eigenen Nutzung entnommen werden (Klein- 10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare
anlagen zur Eigenversorgung); oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbe-
d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und reitstellung im Rahmen einer selbstständigen,
Luftfahrzeugen und andere mobile Versor- regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht
gungsanlagen einschließlich aller Rohrleitun- ausgeübten Tätigkeit;
gen, Armaturen, Apparate sowie der Trink- 11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit-
wasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die stellung für einen unbestimmten, wechselnden
sich zwischen dem Punkt der Übernahme und nicht durch persönliche Beziehungen ver-
von Trinkwasser aus einer Anlage nach bundenen Personenkreis.
Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem (2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund
Punkt der Entnahme des Trinkwassers befin- dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhal-
den; bei an Bord betriebener Wassergewin- ten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten
nungsanlage ist diese ebenfalls mit einge- der Analyse- und Probennahmeverfahren.“
schlossen (mobile Versorgungsanlagen);
3. In der Überschrift des 2. Abschnitts werden die
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus Wörter „Wassers für den menschlichen Gebrauch“
denen Trinkwasser aus einer Anlage nach durch das Wort „Trinkwassers“ ersetzt.
Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbrau-
cher abgegeben wird (ständige Wasserver- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
teilung); a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen „(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein,
oder an Verbraucher abgegeben wird und dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine
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Schädigung der menschlichen Gesundheit ins- eingefügt, nach dem Wort „Chlor“ wird das
besondere durch Krankheitserreger nicht zu be- Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
sorgen ist. Es muss rein und genusstauglich nach dem Wort „Chlordioxid“ werden die
sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei Wörter „oder andere geeignete Desinfekti-
der Wasseraufbereitung und der Wasservertei- onsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11
lung mindestens die allgemein anerkannten Re- in einer Liste des Umweltbundesamtes auf-
geln der Technik eingehalten werden und das geführt sind,“ eingefügt.
Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7
6. § 6 wird wie folgt geändert:
entspricht.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-
ber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Was-
wasser“ ersetzt.
ser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1
bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den
satz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen
menschlichen Gebrauch“ durch das Wort
von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten
„Trinkwasser“ ersetzt.
nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben
und anderen nicht zur Verfügung stellen.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7“ die Satz ersetzt:
Wörter „oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 ge- „Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II
duldeten Abweichungen von den in Anlage 3 ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden;
festgelegten Grenzwerten“ eingefügt und die bis zum 30. November 2013 gilt der Grenz-
Wörter „Wasser für den menschlichen Ge- wert von 0,025 Milligramm pro Liter.“
brauch“ durch das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser für den
5. § 5 wird wie folgt geändert: menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser für den wasser“ ersetzt, und die Wörter „der Umstände
menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink- des Einzelfalles“ werden durch die Wörter „von
wasser“ ersetzt und nach dem Wort „Infektions- Einzelfällen“ ersetzt.
schutzgesetzes“ die Wörter „ , die durch Wasser 7. § 7 wird wie folgt geändert:
übertragen werden können,“ eingefügt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1, und in Satz 1 werden
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser für den
die Wörter „Wasser für den menschlichen Ge-
menschlichen Gebrauch“ durch das Wort „Trink-
brauch“ durch das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.
wasser“ und nach der Angabe „Teil I“ wird das
Wort „festgesetzten“ durch das Wort „festgeleg- b) Satz 2 wird aufgehoben.
ten“ ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
„(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
und 4 ersetzt:
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf
„(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in ver- der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 fest-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen gelegte Grenzwert nicht überschritten werden.“
die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte
für mikrobiologische Parameter nicht überschrit- 8. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
ten werden. „§ 8
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, Stelle der Einhaltung
die das Trinkwasser verunreinigen oder seine
Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2
sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 fest-
den allgemein anerkannten Regeln der Technik gelegten Grenzwerte und Anforderungen gelten
mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichti- 1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in
gung von Einzelfällen möglich ist.“ Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-,
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen
folgt geändert: bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen
Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Instal-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankheit“
lation befinden und die der Entnahme von Trink-
die Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des
wasser dienen,
Infektionsschutzgesetzes“ und nach den
Wörtern „anerkannten Regeln der Technik“ 2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-In-
die Wörter „unter Beachtung von § 6 Ab- stallation angeschlossenen Apparat, der ent-
satz 3“ eingefügt. sprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installa-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasser-
tion ist, an der nach den allgemein anerkannten
versorgungsanlage“ die Wörter „nach § 3
Regeln der Technik notwendigen Sicherungsein-
Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern
richtung,
die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen ei-
ner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit 3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeu-
erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f“ gen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,
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4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse- 2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte
nen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend
Abfüllung. zu desinfizieren, oder
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentra-
§9 tionen verunreinigt ist, die eine akute Schädi-
Maßnahmen gung der menschlichen Gesundheit erwarten
im Falle der lassen.
Nichteinhaltung von Die Unterbrechung des Betriebes und die Wieder-
Grenzwerten, der Nichterfüllung inbetriebnahme der in einem Wasserversorgungs-
von Anforderungen sowie des gebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage ha-
Erreichens oder der Überschreitung ben unter Beachtung der allgemein anerkannten
von technischen Maßnahmenwerten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungsein-
einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 schränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen
bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 fest- werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffent-
gelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die An- liche Sicherheit aufrechtzuerhalten.
forderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich (4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhal-
zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der tung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 fest-
betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die gelegten Grenzwerte oder Anforderungen unver-
betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile züglich an, dass unverzüglich die notwendigen
davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwas-
können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berück- serqualität getroffen werden und dass deren Durch-
sichtigen, die für die menschliche Gesundheit führung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser
entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der
Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der
oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Ge- öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder
sundheitsamt informiert den Unternehmer oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte
den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasser- oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Num-
versorgungsanlagen unverzüglich über seine mer 2 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach
Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zu-
Abwendung der Gefahr für die menschliche Ge- ständigen obersten Landesbehörde oder einer von
sundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der dieser benannten Stelle von der Anordnung von
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnis-
ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Un- mäßig wären und eine Gefährdung der menschli-
tersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die chen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in
auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-
§ 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen
mer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.
ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wie-
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Ge- derherstellung der Qualität des Trinkwassers an.
sundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzel-
besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass fall von der Anordnung von Maßnahmen absehen,
der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesund-
betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine an- heit nicht zu besorgen ist, die Reinheit und Genuss-
derweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem tauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen
Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Was- auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten
serversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem
möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung
Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8
bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und und 9 bleiben unberührt.
ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Ab-
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in
satz 8 gilt entsprechend.
einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Ge-
Gesundheit auch durch Anordnungen oder Aufla- fährdung der menschlichen Gesundheit besorgen
gen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein
Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt
Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversor- unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1
gungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversor- fest, bis zu welchen Konzentrationen und für wel-
gung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen chen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemi-
davon sofort zu unterbrechen, schen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Absatz 7 bleibt unberührt.
Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzen- (7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine
trationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5
Schädigung der menschlichen Gesundheit er- bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen
warten lassen, und auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzu-
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längliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen be-
ordnet das Gesundheitsamt an, dass hoben werden können,
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die 2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine
aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus
möglicherweise resultierenden gesundheitlichen nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Ge-
Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und sundheit führt und
2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in 3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil
ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätz- des Wasserversorgungsgebietes nicht auf an-
liche Maßnahmen oder Verwendungseinschrän- dere zumutbare Weise aufrechterhalten werden
kungen des Trinkwassers, die sie vornehmen kann.
sollten, angemessen zu informieren und zu be-
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der ver-
raten sind.
ursachenden Wasserversorgungsanlage wird um-
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 gehend über die Entscheidung informiert.
Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffent-
lichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Ge- (3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2
sundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Sat- ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei
zes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungs-
oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trink- gebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro
wasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen versorgt
beraten. werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem
Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bun-
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der desministerium für Gesundheit oder eine von die-
nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 sem benannte Stelle über die Entscheidung.
festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht
oder überschritten wird, kann es den Unternehmer (4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur
oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Instal- Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn
lation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung
von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine
oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang da- leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbrau-
mit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprü- cher abgegeben wird.
fung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein (5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungs-
anerkannten Regeln der Technik eingehalten wer- zeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete
den. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Para-
Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeit- meter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich
raum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesund-
diese gegebenenfalls an. heitsamt nach Zustimmung der zuständigen obers-
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 ten Landesbehörde oder einer von dieser benann-
Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 ten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens
entsprechend. drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebie-
ten, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag ge-
§ 10 liefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden,
unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienst-
Zulassung der Abweichung von weg das Bundesministerium für Gesundheit oder
Grenzwerten für chemische Parameter eine von diesem benannte Stelle innerhalb von
(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung sechs Wochen nach der erneuten Zulassung über
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass die Gründe für diese Zulassung.
eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters (6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann
nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebie-
menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnah- te, in denen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag gelie-
men gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens fert oder mehr als 50 Personen versorgt werden,
30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer
der für diesen Parameter während dieses Zeitraums von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg
zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelasse-
der Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, nen zweiten Abweichungszeitraums mitteilen, dass
wenn der betreffende Grenzwert bereits während es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Ab-
der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen weichung für höchstens drei Jahre bei der Europä-
sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht einge- ischen Kommission zu beantragen. Für Wasserver-
halten worden ist. sorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikme-
(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher ter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen
Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffe- versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde
nen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es oder eine von ihr benannte Stelle einen dritten Ab-
bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Er- weichungszeitraum von höchstens drei Jahren zu-
gebnis gelangt, dass lassen.
1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenz- (7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5
wertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 753
ministerium für Gesundheit müssen mindestens 10. § 11 wird wie folgt geändert:
Folgendes enthalten:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die Kennzeichnung und geografische Beschrei-
bung des Wasserversorgungsgebietes, die ge- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lieferte Trinkwassermenge pro Tag und die An- „Während der Gewinnung, Aufbereitung
zahl der belieferten Personen; und Verteilung des Trinkwassers dürfen
2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffen- nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden,
den Grenzwertes; die in einer Liste des Bundesministeriums
für Gesundheit enthalten sind.“
3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten
drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwer- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
te); aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die An- nach dem Wort „bezüglich“ die Wör-
gabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betrof- ter „der Verwendung“ eingefügt und
fen sind oder nicht; das Wort „Angaben“ wird durch das
Wort „Anforderungen“ ersetzt.
5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erfor-
derlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungs- bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Rein-
häufigkeit; heitsanforderungen“ durch das Wort
„Reinheit“ ersetzt.
6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maß-
nahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, ei- ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Zugabe-
ner Schätzung der Kosten und mit Bestimmun- menge“ durch das Wort „Zugabe“ er-
gen zur Überprüfung; setzt.
7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den ddd) In Nummer 4 werden das Wort „Was-
für die Abweichung vorgesehenen höchstzuläs- ser“ durch das Wort „Trinkwasser“
sigen Wert für den betreffenden Parameter. und der Punkt am Ende durch ein
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europä- Komma ersetzt.
ischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November
1998 über die Qualität von Wasser für den mensch- „5. sonstigen Einsatzbedingungen.“
lichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Chlor“
festgelegten Format und mit den dort genannten
die Wörter „ , Chlordioxid oder anderer
Mindestinformationen in der vom Bundesministe-
Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion“ ein-
rium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder
gefügt, und das Wort „Aufbereitung“ wird
mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Format-
durch das Wort „Desinfektion“ ersetzt.
vorgaben durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfah- dd) In Satz 4 werden die Wörter „; ferner kön-
ren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. nen Verfahren zur Desinfektion sowie die
Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit
(8) Das Gesundheitsamt hat durch entspre-
dieser Verfahren sicherstellen, aufgenom-
chende Anordnung bei der Zulassung von Abwei-
men werden“ gestrichen.
chungen oder der Einschränkung der Verwendung
von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der dd1) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
Abweichung oder Verwendungseinschränkung be- fügt:
troffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder
der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen „Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen
Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer nur Verfahren zur Anwendung kommen,
oder dem sonstigen Inhaber der verursachenden die einschließlich der Einsatzbedingungen,
Wasserversorgungsanlage oder von der zuständi- die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher-
gen Behörde unverzüglich und angemessen über stellen, in die Liste aufgenommen wurden.
diese Maßnahmen und die damit verbundenen Be- Die Liste wird vom Umweltbundesamt ge-
dingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenen- führt und im elektronischen Bundesanzei-
falls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hinge- ger sowie im Internet veröffentlicht.“
wiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt ee) Folgender Satz wird angefügt:
sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungs-
gruppen, für die die Abweichung eine besondere „Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe
Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebe- und Desinfektionsverfahren gemäß § 11
nenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hin- der Trinkwasserverordnung 2001 in der
gewiesen werden. Fassung der 12. Änderung, Stand Dezem-
ber 2009.“
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6
Buchstabe c entsprechend.“ eingefügt:
9. Der Überschrift des 3. Abschnitts werden die Wör- „(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desin-
ter „und Desinfektion“ angefügt. fektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Ab-
Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden: satz 1 auf.
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den
des Bundesministeriums der Verteidigung; Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt
in einer Geschäftsordnung fest.“
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungs- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7, und nach
fall im Auftrag des Bundesministeriums des dem Wort „Wasserversorgungsanlage“ werden
Innern; die Wörter „haben bei der Zugabe von Aufberei-
3. in Katastrophenfällen oder bei Großscha- tungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-
densereignissen bei ernsthafter Gefährdung onsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1
der Wasserversorgung mit Zustimmung der Satz 1 zu erfüllen. Sie“ eingefügt und die Wörter
für den Katastrophenschutz zuständigen Be- „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ durch
hörden. das Wort „Trinkwasser“ ersetzt.
11. § 12 wird aufgehoben.
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn
die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 12. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
genannten Bedingungen hinreichend wirksam „§ 13
sind und keine vermeidbaren oder unvertretba- Anzeigepflichten
ren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt
haben. Aufbereitungsstoffe, die (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzei-
gen:
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- 1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage
mens über den Europäischen Wirtschafts- spätestens vier Wochen im Voraus;
raum rechtmäßig hergestellt oder
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wieder-
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage
ischen Union oder der Türkei rechtmäßig her- spätestens vier Wochen im Voraus sowie die
gestellt oder in den Verkehr gebracht worden Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder
sind, von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufge- 3. die bauliche oder betriebstechnische Verände-
nommen, wenn das Umweltbundesamt festge- rung an Trinkwasser führenden Teilen einer Was-
stellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland ge- serversorgungsanlage, die auf die Beschaffen-
forderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft heit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen
erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei 4. der Übergang des Eigentums oder des Nut-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- zungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf eine andere Person spätestens vier Wochen
vorgenommen worden sind, wird bei dieser im Voraus;
Feststellung durch das Umweltbundesamt be-
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Was-
rücksichtigt.
serversorgungsanlage sowie die voraussicht-
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über liche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.
die Erstellung und Fortschreibung der Liste, ins- (2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeige-
besondere über die Aufnahme von Aufberei- pflichten für den Unternehmer und den sonstigen
tungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:
Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeige-
im Bereich der Bundeswehr und des Eisen-
pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
bahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Be-
völkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie 2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeige-
der beteiligten Fachkreise und Verbände. pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeige-
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
ber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden,
technische Regelsetzer im Bereich der Versor- 4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeige-
gung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Auf- pflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern
bereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
herstellen, einführen oder verwenden, können gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um 5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeige-
Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern
in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum öffentlichen Tätigkeit erfolgt;
Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3
zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt 6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeige-
feststellt, dass die Voraussetzungen des Absat- pflicht nach Absatz 1 Nummer 5.
zes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungs- (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
stoff oder das Desinfektionsverfahren bei der einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 755
haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt fol- 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anfor-
gende Unterlagen vorzulegen: derungen des § 11 eingehalten werden.
1. technische Pläne einer bestehenden oder ge- (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
planten Wasserversorgungsanlage; nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach
Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt be-
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen
züglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4
Änderung technische Pläne nur für den Teil der
entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit
Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasser-
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über stabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen
die Umgebung der Wasserfassungsanlage, so- Zeitabständen welche Untersuchungen nach Ab-
weit diese für die Wassergewinnung von Bedeu- satz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese
tung sind. Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre be-
tragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Num-
von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von
mer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte einge-
Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserquali-
halten werden, haben bei diesen Anlagen mindes-
tät hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Was-
tens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversor-
serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 instal-
gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d,
liert sind, haben den Bestand unverzüglich dem
aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerb-
Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten
lichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanla-
und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buch-
gen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Ab-
stabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen
satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Zeitabständen welche Untersuchungen nach Ab-
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber satz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserver-
Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rah-
Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der men von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Ab-
Definition der allgemein anerkannten Regeln der satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchge-
Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trink- führt wurden, können auf den Umfang und die Häu-
wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerb- figkeit der verpflichtenden Untersuchungen ange-
lichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand un- rechnet werden.
verzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Nummer 2 und 3 entsprechend.
Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine
Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der
§ 14 Definition der allgemein anerkannten Regeln der
Untersuchungspflichten Technik befindet, haben unter Beachtung von Ab-
satz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer ge-
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben,
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
das Wasser durch ergänzende systemische Unter-
Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beach-
suchungen gemäß Satz 3 an mehreren repräsenta-
tung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des
tiven Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II
Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Ab-
festgelegten Parameter zu untersuchen oder unter-
satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu
suchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach
lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser
Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder an-
an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installa-
dere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer
tion übergeben wird, den Anforderungen dieser Ver-
Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang
ordnung entspricht:
und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststel- sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unter-
lung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserver-
Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenz- sorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen,
werte eingehalten werden; dass nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik geeignete Probennahmestellen an den
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob
Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die
die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2
Proben müssen nach den allgemein anerkannten
festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
Regeln der Technik entnommen werden.
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen
Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig,
erfüllt werden;
mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutz-
§ 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 zonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichun- um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Aus-
gen eingehalten werden; wirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der
haben sie Besichtigungen der Umgebung der Was- Technik arbeiten,
serfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen 3. über ein System der internen Qualitätssiche-
zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu rung verfügen,
dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Ver-
langen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn 4. sich mindestens einmal jährlich an externen
Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergeb- Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich
nis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre- beteiligen,
chende Untersuchungen des Rohwassers vorzu- 5. über Personal verfügen, das für die entspre-
nehmen oder vornehmen zu lassen. chenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ist, und
einer Wasserversorgungsanlage haben das Trink- 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle ei-
wasser ferner auf besondere Anordnung der zu- nes Mitgliedstaates der Europäischen Union
ständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert
§ 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu sind.
lassen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der
einer Wasserversorgungsanlage haben die Unter- im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstel-
suchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch len, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen,
eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungs-
die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste stelle nicht bereits in einem anderen Land gelis-
nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.“ tet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur
Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt
13. § 15 wird wie folgt geändert:
bundesweit.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „An-
14. § 16 wird wie folgt geändert:
lage 5“ die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe
„Teil I“, die Wörter „mindestens gleichwertig“ a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
durch die Wörter „gleichwertig und mindestens „(1) Der Unternehmer und der sonstige Inha-
genauso zuverlässig“ und das Wort „Bundesge- ber einer Wasserversorgungsanlage haben dem
sundheitsblatt“ durch das Wort „Internet“ er- Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
setzt.
1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Ab-
b) In Absatz 2 wird vor den Wörtern „genannten satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
Parameter“ die Angabe „5 Nr.“ gestrichen sowie festgelegten Grenzwerte überschritten wor-
vor den Wörtern „genannten spezifizierten“ die den sind oder der in § 7 in Verbindung mit
Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Teil II Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maß-
und III“ ersetzt. nahmenwert erreicht oder überschritten wor-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den ist,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Untersu- 2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1
chung“ die Wörter „nach den §§ 14 und 20“ oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die
und nach dem Wort „aufzuzeichnen“ die Grenzwerte oder Anforderungen des § 7 in
Wörter „oder aufzeichnen zu lassen“ einge- Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten
fügt. sind,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Probenahme“ durch 3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderun-
das Wort „Probennahme“ ersetzt. gen für Parameter nicht eingehalten werden,
für die das Gesundheitsamt eine Untersu-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder EDV-Ver- chung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 ange-
fahren zu verwenden“ durch die Wörter „zu ordnet hat, oder
verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren
4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 gedul-
anzuwenden“ ersetzt.
deten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9
dd) In Satz 4 werden das Wort „Zeitpunkt“ durch zugelassenen Höchstwerte für die betreffen-
das Wort „Abschluss“, die Angabe „§ 19 den Parameter überschritten werden.
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 19 Ab-
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
satz 4 Satz 3“ und das Wort „aufzubewah-
Wasserversorgungsanlage haben dem Gesund-
ren“ durch die Wörter „verfügbar zu halten“
heitsamt ferner grobsinnlich wahrnehmbare Ver-
ersetzt.
änderungen des Trinkwassers sowie außerge-
ee) Satz 5 wird aufgehoben. wöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Wasservorkommens oder an einer Wasserver-
sorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Be-
„(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 schaffenheit des Trinkwassers haben können,
sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersu- unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und
chungen einschließlich der Probennahmen dür- der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
fen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder
werden, die Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt un-
1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, verzüglich anzuzeigen, wenn ihnen Belastungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 757
des Rohwassers bekannt werden, die zu einer stabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines Auf-
Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser bereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die-
führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von sen und seine Konzentration im Trinkwasser un-
Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Er- verzüglich den betroffenen Anschlussnehmern
reichens oder der Überschreitung des techni- und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt
schen Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten
Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich
Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den den betroffenen Anschlussnehmern und Ver-
§§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen brauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu ge-
als erlaubt, wenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 ben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekannt-
ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 machung in den örtlichen Tageszeitungen erfol-
bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unter- gen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen
nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rah-
versorgungsanlage vertraglich sicher, dass die men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie keit betrieben werden, kann die Bekanntma-
unverzüglich über festgestellte Abweichungen chung durch Aushang an geeigneter Stelle erfol-
von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenz- gen.“
werten oder Anforderungen sowie von einem Er- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
reichen oder einer Überschreitung des techni-
schen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
hat. folgt geändert:
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von“
oder bei bekannt gewordenen Veränderungen durch das Wort „nach“ ersetzt, nach den
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind der Unterneh- Wörtern „Buchstabe a oder“ das Wort
mer und der sonstige Inhaber einer Wasserver- „Buchstabe“ eingefügt und werden die Wör-
sorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- ter „ , sofern das Wasser aus dieser gewerb-
stabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Rah- lich genutzt oder an Dritte abgegeben wird,
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig- bis zum 1. April 2003“ gestrichen.
keit abgegeben wird, nach Buchstabe d ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
pflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Auf-
„Der Maßnahmeplan muss spätestens zur
klärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur
Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesent-
Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu las-
lichen Änderungen zu aktualisieren und be-
sen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.“
darf der Zustimmung des zuständigen Ge-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne von“ sundheitsamtes.“
durch das Wort „nach“ ersetzt, nach der Angabe
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Buchstabe c“ die Wörter „ , d, e oder Buch-
stabe f“ eingefügt, das Wort „Wasser“ durch „Die zuständige oberste Landesbehörde
das Wort „Trinkwasser“, das Wort „Hausinstalla- oder eine andere auf Grund Landesrechts
tion“ durch das Wort „Trinkwasser-Installation“ zuständige Stelle kann bestimmen, dass für
und nach dem Wort „verändert“ das Wort „wird“ die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke
durch das Wort „ist“ ersetzt sowie vor dem Wort zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah-
„Maßnahmen“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein- ren anzuwenden sind.“
gefügt. f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(6) Besondere Anzeige- und Handlungs-
„(4) Der Unternehmer und der sonstige Inha- pflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2,
ber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 10, 11 und 18 bleiben unberührt.“
Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern 15. § 17 wird wie folgt geändert:
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach
Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben die „§ 17
verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Ab- Anforderungen an
satz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trink- Anlagen für die Gewinnung,
wasser schriftlich oder auf Datenträgern mindes- Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser“.
tens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich-
nen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind vom b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs „(1) Für die Neuerrichtung oder die Instand-
Monate lang für die Anschlussnehmer und Ver- haltung von Anlagen für die Gewinnung, die Auf-
braucher während der üblichen Geschäftszeiten bereitung oder die Verteilung von Trinkwasser
zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfü- dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet
gung zu stellen. Sofern das Trinkwasser an An- werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in
schlussnehmer oder Verbraucher abgegeben solchen Konzentrationen abgeben, die höher als
wird, haben der Unternehmer und der sonstige nach den allgemein anerkannten Regeln der
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buch- Werkstoffe und Materialien den nach dieser
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Verordnung vorgesehenen Schutz der mensch- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittel- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
bar mindern oder den Geruch oder den Ge- Wörter „die Beauftragten des Gesundheits-
schmack des Wassers verändern. Bei der Pla- amtes“ durch die Wörter „Personen, die die
nung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 ge- Überwachung durchführen“ ersetzt.
nannten Anlagen sind mindestens die allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Wasser-,
Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren Luft- und Landfahrzeuge“ durch die Wörter
und Produkte insbesondere sichergestellt wer- „Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge“ ersetzt.
den, indem durch einen akkreditierten Branchen- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte „2. Proben nach den allgemein anerkannten
eingesetzt werden.“ Regeln der Technik zu entnehmen, die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Betriebsbücher und sonstigen Unterla-
gen einschließlich elektronischer Daten-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser für den
träger einzusehen und hieraus Abschrif-
menschlichen Gebrauch“ durch das Wort
ten, Auszüge oder Kopien anzufertigen,“.
„Trinkwasser“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „dürfen nicht“ die Wörter „ohne eine c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
den allgemein anerkannten Regeln der Tech- „bezeichnen,“ die Wörter „Räume und“ durch
nik entsprechende Sicherungseinrichtung“ die Wörter „den Zugang zu diesen Räumen zu
eingefügt. ermöglichen,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne von“ 17. § 19 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „nach“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des“ aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Besichti-
durch das Wort „nach“ ersetzt und vor dem gungen der“ das Wort „Wasserversorgungs-
Punkt am Ende die Wörter „und erforder- anlage“ durch die Wörter „Wasserversor-
lichenfalls gegen nicht bestimmungsgemä- gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch-
ßen Gebrauch zu sichern“ eingefügt. stabe a, b und c“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird aufgehoben. bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
16. § 18 wird wie folgt geändert:
„Die Notwendigkeit für Besichtigungen von
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
„(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Was- mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zustän-
serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 dige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8
Buchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwas- bleibt unberührt.“
serbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen cc) In dem neuen Satz 5 wird nach der Angabe
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buch- „§ 14“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
stabe d sowie die Wasserversorgungsanlagen
nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereit- dd) Folgender Satz wird angefügt:
stellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit „Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Ab-
erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen satz 5.“
nach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung b) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
der Anforderungen der Verordnung durch ent-
sprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserver- „(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Was-
sorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für serversorgungsgebiet einen Probennahmeplan
Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b ent- fest, der die Erfüllung der Berichtspflichten ge-
nommen wird, nur dann, wenn die zuständige mäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan be-
Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die rücksichtigt
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, 1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von
soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität Analysen,
des verwendeten Wassers die Genusstauglich- 2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige
keit des Enderzeugnisses nicht beeinträchti- und umfassende Untersuchungen und
gen kann. Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trink- 3. den Untersuchungszeitpunkt und die Proben-
wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer ge- nahmestelle.
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der
sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buch- Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzu-
stabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung stellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen
nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit er- der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz
folgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können jedoch für bestimmte Parameter alterna-
können in die Überwachung einbezogen werden, tiv Proben innerhalb des Wasserversorgungsge-
sofern dies unter Berücksichtigung von Einzel- bietes oder in den Aufbereitungsanlagen ent-
fällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit nommen werden, wenn keine nachteiligen Ver-
oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be- änderungen des Trinkwassers im Verteilungssys-
schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.“ tem bezüglich des untersuchten Parameters zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 759
erwarten sind. Die Proben sollten so entnommen men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
werden, dass sie für die Qualität des im Laufe keit betrieben werden, bestimmt das Gesund-
des gesamten Jahres gelieferten oder entnom- heitsamt, ob und in welchen Zeitabständen es
menen Trinkwassers repräsentativ sind. Saiso- die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-
nale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr
den Probennahmeplan können alle Wasserver- überwacht werden.
sorgungsanlagen einbezogen werden, deren (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vor-
Trinkwasser für das betreffende Wasserversor- her nicht angekündigt werden.
gungsgebiet repräsentativ ist. Gegebenenfalls
hat das Gesundheitsamt ergänzende Untersu- (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3
chungen vorzunehmen oder vornehmen zu las- Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser
sen. Die zuständige oberste Landesbehörde im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitge-
oder eine andere auf Grund Landesrechts zu- stellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach
ständige Stelle kann bestimmen, dass für die Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen
Probennahmepläne des Gesundheitsamtes ein- einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit
heitliche Vordrucke zu verwenden oder einheit- bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversor-
liche EDV-Verfahren anzuwenden sind. gungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-
sundheitsamt im Rahmen der Überwachung
(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme mindestens diejenigen Parameter zu untersu-
oder Untersuchung von Wasserproben nach den chen oder untersuchen zu lassen, von denen an-
Absätzen 1 und 2 nicht selbst durchführt, beauf- zunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-
tragt es hierfür eine vom Wasserversorgungs- Installation nachteilig verändern können. Zur
unternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein
die nicht bereits die Betreiberuntersuchung Überwachungsprogramm auf der Grundlage ge-
durchgeführt hat und welche die Anforderungen eigneter stichprobenartiger Kontrollen ein.“
des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige
oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und 18. § 20 wird wie folgt geändert:
welche über Satz 1 hinausgehenden Anforde- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rungen das Gesundheitsamt für die Auftragsver-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
gabe einer Überwachungsuntersuchung zu prü-
Wörter „Wassers für den menschlichen Ge-
fen hat. Die Kosten für die Entnahme und Unter-
brauch“ durch das Wort „Trinkwassers“ er-
suchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen
setzt.
der Unternehmer und der sonstige Inhaber der
Wasserversorgungsanlage. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in „1. die zu untersuchenden Proben von einer
einer Niederschrift festzuhalten. Die zuständige bestimmten Untersuchungsstelle an be-
oberste Landesbehörde oder eine andere auf stimmten Probennahmestellen nach be-
Grund Landesrechts zuständige Stelle kann be- stimmten technischen Vorgaben zur
stimmen, dass für die Niederschriften einheitli- Durchführung und zu bestimmten Zeiten
che Vordrucke zu verwenden oder einheitliche zu entnehmen oder entnehmen zu lassen
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausferti- haben,“.
gung der Niederschrift ist dem Unternehmer cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „be-
oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversor- stimmte Untersuchungen“ die Wörter „nach
gungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheits- einem bestimmten Untersuchungsverfahren
amt hat die Niederschrift zehn Jahre aufzube- und“ eingefügt.
wahren.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 bis 4
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Ab- und Abs. 6“ gestrichen.
satz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach
ee) Nummer 4 Buchstabe a und b werden wie
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a und b mindestens
folgt gefasst:
einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwa-
chung während eines Zeitraums von vier Jahren „a) ob andere als die nach den Anlagen 1
zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt und 3 untersuchten Mikroorganismen in
hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung Konzentrationen im Trinkwasser enthal-
in größeren Zeitabständen, mindestens aber ten sind,
einmal in drei Jahren, durchführen. Die Über- b) ob andere als die nach den Anlagen 2
wachungshäufigkeit für Wasserversorgungsan- und 3 untersuchten Parameter in Kon-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird zentrationen enthalten sind,“.
vom Gesundheitsamt festgelegt. Der Zeitraum
zwischen den Überwachungen darf drei Jahre b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
nicht überschreiten. Wasserversorgungsanlagen Absatz 2 ersetzt:
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rah- „(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buch-
keit betrieben werden, sollen mindestens einmal stabe b Trinkwasser an eine andere Wasserver-
innerhalb von drei Jahren überwacht werden. Bei sorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buch-
Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, stabe b abgegeben, so kann das Gesundheits-
Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rah- amt regeln, welcher Unternehmer und sonstige
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzu- informationen in der vom Bundesministerium für
führen oder durchführen zu lassen hat.“ Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-
ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende
19. § 21 wird wie folgt gefasst:
Formatvorgaben durch das Bundesministerium
„§ 21 für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-
Information der Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundes-
Verbraucher und Berichtspflichten rates.“
20. In § 22 wird in der Überschrift das Wort „Aufgaben“
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber
durch die Wörter „Vollzug im Bereich“ ersetzt.
einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe b und, sofern die An- 21. § 23 wird wie folgt geändert:
lage im Rahmen einer gewerblichen oder öffent- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d
„§ 23
oder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrau-
chern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Vollzug im Bereich der
Informationsmaterial über die Qualität des bereitge- Eisenbahnen des Bundes“.
stellten Trinkwassers auf der Grundlage der Unter- b) In Satz 1 wird vor dem Wort „Anlagen“ das Wort
suchungsergebnisse nach § 14 und gegebenenfalls „ortsfeste“ gestrichen und das Wort „Eisenbahn-
nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln. Dazu bundesamt“ durch das Wort „Eisenbahn-Bun-
gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstof- desamt“ ersetzt.
fe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwen-
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
det werden, sowie Angaben, die für die Auswahl
geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installa- „Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die
tion nach den allgemein anerkannten Regeln der Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsam-
Technik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember tes, der zuständigen Behörde und der zuständi-
2013 haben der Unternehmer und der sonstige In- gen obersten Landesbehörde wahr. Es ist in sei-
haber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 nem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Ver-
Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die An- waltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1
lage im Rahmen einer gewerblichen oder öffent- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
lichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe e keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
die betroffenen Verbraucher zur informieren, wenn 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.“
hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und 22. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
„(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektions-
anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern
schutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer
die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder
oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversor-
öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buch-
gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b
stabe d und e, haben die ihnen nach Satz 1 zuge-
oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerb-
gangenen Informationen unverzüglich allen betrof-
lichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Was-
fenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang
serversorgungsanlage nach Buchstabe d oder
bekannt zu machen.
Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zustän- nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entge-
digen obersten Landesbehörde oder der von dieser gen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser
benannten Stelle jeweils bis zum 15. März die über als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung
die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Anga- stellt.“
ben für das vorangegangene Kalenderjahr unter 23. § 25 wird wie folgt geändert:
Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebie-
te, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
Trinkwasser abgegeben werden oder in denen min- die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
destens 50 Personen versorgt werden. Die zustän- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
dige oberste Landesbehörde kann bestimmen, „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
dass die Angaben auf Datenträgern oder auf ande- satz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7
rem elektronischen Weg übermittelt werden und Satz 1 Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwi-
dass die übermittelten Daten mit der von ihr be- derhandelt,“.
stimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die zustän-
dige oberste Landesbehörde oder eine von ihr be- c) In Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1
nannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3
desselben Jahres dem Bundesministerium für Ge- Satz 3, oder § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2“ durch
sundheit oder einer von diesem benannten Stelle die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit
zu. Der Bericht hat dem von der Europäischen Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1
Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richt- und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder
linie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 Satz 3“ ersetzt.
über die Qualität von Wasser für den menschlichen d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“
Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) fest- durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder Absatz 3
gelegten Format und den dort genannten Mindest- Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 761
e) In Nummer 6 wird die Angabe „oder 5“ gestri- l) Folgende neue Nummern 15 bis 17 werden an-
chen und das Wort „aufbewahrt“ wird durch die gefügt:
Wörter „verfügbar hält“ ersetzt. „15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informati-
f) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 16 onsmaterial nicht, nicht richtig, nicht voll-
Abs. 2“ das Wort „Satz 1“ eingefügt. ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
g) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Ver-
gefügt: braucher nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig informiert oder
„8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheits-
amt nicht, nicht richtig, nicht vollständig 17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Infor-
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,“. mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bekannt macht.“
h) In Nummer 10 werden die Angabe „oder Abs. 5“
24. Der 8. Abschnitt wird aufgehoben.
gestrichen und die Wörter „Menge im Wasser“
durch die Wörter „Konzentration im Trinkwas- 25. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch die im Anhang zu
ser“ ersetzt. dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 er-
setzt.
i) In Nummer 11 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
Artikel 2
i1) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a Bekanntmachungserlaubnis
eingefügt:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
„11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort ge- Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 1. No-
nannte Anlage errichtet, betreibt, unter- vember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
hält oder stilllegt,“. blatt bekannt machen.
j) In Nummer 13 wird am Ende der Vorschrift das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. Artikel 3
k) In Nummer 14 wird am Ende der Vorschrift der Inkrafttreten
Punkt durch ein Komma ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anhang zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende Nummer Parameter Grenzwert
1 Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2 Enterokokken 0/100 ml
Teil II
Anforderungen an Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende Nummer Parameter Grenzwert
1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2 Enterokokken 0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 763
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Chemische Parameter
Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010
3 Bor 1,0
4 Bromat 0,010
5 Chrom 0,050
6 Cyanid 0,050
7 1,2-Dichlorethan 0,0030
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel- 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe und Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
Biozidprodukt-Wirkstoffe sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel- 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Wirkstoffe und Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
Biozidprodukt-Wirkstoffe ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
insgesamt stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1
12 Quecksilber 0,0010
13 Selen 0,010
14 Tetrachlorethen und 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Trichlorethen stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15 Uran 0,010
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion in Trinkwasser am höchsten ist
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden
10 Polyzyklische aromatische 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
Kohlenwasserstoffe bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 765
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des ana-
lytischen Verfahrens.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anlage 3
(zu § 7)
Indikatorparameter
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung
1 Aluminium mg/l 0,200
2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4 Clostridium Anzahl/ 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
perfringens 100 ml wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
(einschließlich oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
Sporen) ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit
5 Coliforme Anzahl/ 0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
Bakterien 100 ml hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200
7 Färbung (spek- m-1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
traler Absorp- mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
tionskoeffizient
Hg 436 nm)
8 Geruch TON 3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack Für den Ver- Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
braucher an- auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
10 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 22 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 767
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung
11 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 36 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml
12 Elektrische µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
Leitfähigkeit gen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050
14 Natrium mg/l 200
15 Organisch ohne anormale
gebundener Veränderung
Kohlenstoff
(TOC)
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18 Trübung Nephe- 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
lometri- des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
sche Trü- wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
bungsein- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
heiten stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
(NTU) kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz
19 Wasserstoff- pH-Ein- ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
ionen- heiten kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
Konzentration schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlöse- mg/l 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
kapazität CaCO3 nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden
21 Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 3 und 4
22 Gesamt- mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 3 bis 5
richtdosis
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1,
erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem
späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der
Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-
geführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert
deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die
zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die
Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Teil II
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 769
Anlage 4
(zu den §§ 14 und 19)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Te i l I
Umfang der Untersuchung
a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Pa-
rametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der
Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-
geführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-
werte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-
wassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl
betragen.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-
flusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen
aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der
umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-
stimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in
Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder
wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-
sein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,
die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für
Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Te i l I I
Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungs- Routinemäßige Umfassende
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 1 000 4 1
> 1 000 bis ≤ 10 000 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
4 auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000 zuzüglich für die 3
über 1 000 Kubikmeter zuzüglich jeweils 1
pro Tag hinausgehende Menge pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
(Teilmengen als Rest auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
der Berechnung werden
> 100 000 auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge
ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der
betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu
untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die
Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-
standungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen,
sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Berei-
chen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie
dort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Was-
sers darf 3 Liter nicht übersteigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 771
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, Routinemäßige Umfassende
das zur Abfüllung zum Zwecke Untersuchungen Untersuchungen
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 60 12 1
> 60 1 pro 5 Kubikmeter 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde
gelegt.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Teil I
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/
ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler
CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die
sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit
nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-
ratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren
Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden
möglich sind:
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer
(44 ± 4) Stunden oder
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-
den
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-
den. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine
Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 Gramm
Hefextrakt 20 Gramm
Saccharose 5 Gramm
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
Agar 15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für
eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O 2 Milliliter
f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2
unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der
Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 773
Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-
lysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend
genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-
findlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie
bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
2 Aluminium 10 10 10
3 Ammonium 10 10 10
4 Antimon 25 25 25
5 Arsen 10 10 10
6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25
7 Benzol 25 25 25
8 Blei 10 10 10
9 Bor 10 10 10
10 Bromat 25 25 25
11 Cadmium 10 10 10
12 Chlorid 10 10 10
13 Chrom 10 10 10
14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden
können
15 1,2-Dichlorethan 25 25 10
16 Eisen 10 10 10
17 Elektrische 10 10 10
Leitfähigkeit
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
19 Fluorid 10 10 10
20 Kupfer 10 10 10
21 Mangan 10 10 10
22 Natrium 10 10 10
23 Nickel 10 10 10
24 Nitrat 10 10 10
25 Nitrit 10 10 10
26 Oxidierbarkeit 25 25 10
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
27 Pflanzenschutz- 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
mittel-Wirkstoffe für jeden einzelnen Pflanzen-
und Biozidprodukt- schutzmittel-Wirkstoff und
Wirkstoffe Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden
28 Polyzyklische 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
aromatische für die einzelnen spezifizierten
Kohlenwasserstoffe Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
29 Quecksilber 20 10 10
30 Selen 10 10 10
31 Sulfat 10 10 10
32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
35 Uran 10 10 10
36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das
verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit
von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von
aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-
wandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und
einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer
niedrigen Konzentration des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 775
Bekanntmachung
der Neufassung der Milchquotenverordnung
Vom 3. Mai 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 8. März 2011 (BGBl. I S. 379)
wird nachstehend der Wortlaut der Milchquotenverordnung in der vom 1. April
2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I
S. 359),
2. den am 22. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
21. November 2008 (BGBl. I S. 2230),
3. den am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) und
4. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 3. Mai 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Verordnung
zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
(Milchquotenverordnung – MilchQuotV)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Durchführung und Kontrolle
Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten § 35
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Beförderungsdokumente § 36
Anwendungsbereich § 1 Zulassung der Käufer § 37
Zuständigkeiten § 2 Käuferwechsel § 38
Betriebssitz § 3 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen § 39
Unschädliche Beseitigung § 4 Mitteilungen der Käufer § 40
Bundes- und Landesreserven § 5 Mehrere Käufer § 41
Einziehung und Zuteilung § 6 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen § 42
Überschussabgabe § 7 Äquivalenzmengen für Käse § 43
Mitwirkungspflichten § 44
Abschnitt 2 Aufbewahrungsfristen § 45
Übertragungen Mitteilungen der Länder § 46
Unterabschnitt 1 Abschnitt 5
Allgemeine Regelungen Übergangs- und Schlussvorschriften
Grundsätze § 8 Ordnungswidrigkeiten § 47
Pflicht zur Weiterübertragung § 9 Behandlung laufender Pachtverträge § 48
Umgehungen § 10 Übernahmerecht des Pächters § 49
Übertragung übernommener Quoten § 50
Unterabschnitt 2 Ausnahmen § 51
Übertragungsstellen- Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von
Pachtverträgen § 52
verfahren für Anlieferungsquoten
Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen
Grundsätze § 11 2009/10 bis 2013/14 § 53
Angebote § 12 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 § 54
Nachfragegebote § 13 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten § 55
Einreichung und Bestätigung der Gebote § 14 Abweichung durch Landesrecht § 56
Übertragungsbereiche § 15 Übergangsregelungen § 57
Übertragungsstellen § 16 Aufhebung von Vorschriften § 58
Gleichgewichtspreis § 17 Inkrafttreten § 59
Festlegung der Übertragungen § 18
Durchführung der Übertragungen § 19 Abschnitt 1
Aufzeichnungen § 20
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 3
§1
Besondere Übertragungen
Anwendungsbereich
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten § 21
Diese Verordnung dient der Durchführung der
Betriebsübertragung § 22
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Gesellschafterstellung § 23
Europäischen Union über das Quotensystem für Milch
Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungs-
bereiche § 24 und andere Milcherzeugnisse (EU-Milchquotenrege-
Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer lung).
Gesellschaft § 25
Zwangsweise Übertragung § 26 §2
Verfahren der Übertragungsbescheinigung § 27 Zuständigkeiten
Inhalt der Übertragungsbescheinigung § 28
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
Spätere Antragstellung § 29
stimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung
Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder
und der EU-Milchquotenregelung die Bundesfinanzver-
getöteter Milchkühe § 30
waltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch, so-
weit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord-
Abschnitt 3
nung und der EU-Milchquotenregelung Aufgaben zu
Kürzung, Einziehung, erfüllen haben, zuständig.
Umwandlung und Saldierung
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten § 31 stimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für
Einziehung nicht genutzter Quoten § 32 Erzeuger im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Milch-
Umwandlung von Quoten § 33 erzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz
Saldierung nicht genutzter Quoten § 34 des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 777
Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Be- quotenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung.
triebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt wer- Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden
den konnte, maßgeblich. Anlieferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in
dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungs-
§3 satzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne
Betriebssitz des § 18 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das
Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des
(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
für die in § 2 Absatz 2 genannten Personen der Ort, an
dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). stimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von
Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, Anlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direkt-
ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche verkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und
Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet. die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzoll-
ämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote über-
(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra- weist das Land der Bundesreserve.
gungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert,
ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebs- §7
sitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung
derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vorma- Überschussabgabe
ligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter
bis 30) zuständig war, anzuzeigen. Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung
eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Über-
§4 schussabgabe
Unschädliche Beseitigung 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milch-
Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der quotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milch-
unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die erzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an
Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote un-
die von der für derartige Maßnahmen zuständigen ter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfett-
Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat gehaltes überschreiten, und
der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, 2. im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeu-
die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch- ger für die Milch- und Milcherzeugnismengen er-
mengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver- hoben, die er direkt verkauft hat und seine Direkt-
züglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift verkaufsquote überschreiten.
der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die
Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen. Abschnitt 2
§5 Übertragungen
Bundes- und Landesreserven Unterabschnitt 1
(1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Allgemeine Regelungen
nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für
Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Lan- §8
desreserven für Anlieferungsquoten auf.
Grundsätze
(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maß-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- gabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglich-
schutz (Bundesministerium) und die Landesreserven keiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung
werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung
(Landesstellen) verwaltet. flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie
schriftlich zu erfolgen.
§6 (2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milch-
Einziehung und Zuteilung erzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
(1) Ist in der EU-Milchquotenregelung oder in dieser 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen, 2. einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieb- a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
lichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die oder
jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzel-
betrieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufs- b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte
quote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in oder eingetragene Lebenspartner des überneh-
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. menden Verwandten Milcherzeuger ist,
(2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesre- 3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge-
serve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestim- schlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Ab-
mungen der EU-Milchquotenregelung oder dieser Ver- satz 1 Satz 1 und
ordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen 4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor-
Land für eine Zuteilung im Rahmen der EU-Milch- genommenen zeitweiligen Übertragung.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertra-
und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für gungsstellentermin.
die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra- (2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rah-
gung auf einen Dritten unzulässig. men des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zu-
(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den lässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungs-
Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen stellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-
in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der gungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer be-
Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im sonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für
Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 ent- die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens
sprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder ge- zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
setzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertra-
oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Ver- genden oder einem Dritten angefochten, tritt an die
marktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden ver- der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
bleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertra-
gung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen. § 10
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge- Umgehungen
sehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich (1) Die Bestimmungen der EU-Milchquotenregelung,
vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rück- nach denen ein im Rahmen der EU-Milchquotenrege-
übertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch lung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedin-
genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des gungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich
Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim geschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für
Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Verein- die Übertragung von Quoten.
barung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die
sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für
Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeu- die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch
gung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein an-
Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht derer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sach-
genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde verhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maß-
zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote gebend.
wird entsprechend den beiden nach Tagen bemesse- (3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-
nen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeit- lichkeiten können die in dieser Verordnung vorge-
raums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetz- sehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen
lich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn
Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhält-
aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte nissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit be-
Quote vorrangig beim Rückübertragenden berück- nutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung
sichtigt. von Quoten zu schaffen.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- Unterabschnitt 2
stimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen
Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die Übertragungsstellen-
der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht verfahren für Anlieferungsquoten
geltend machen kann.
§ 11
§9 Grundsätze
(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli
Pflicht zur Weiterübertragung und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungs-
(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 stellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren
Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels
die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungs- dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und
stellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die
auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung Summe der übertragenen und die Summe der über-
folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach nommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem
Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsstellentermin ausgleichen.
Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der (2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten
Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein- erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm
reichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Über- Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichts-
tragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser preises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises
Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfrage-
Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem gebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungs-
Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maß- stellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen
geblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellen- des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen
terminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 779
(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An- Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung
bieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom- des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden
menen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs- Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind
stellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur an-
des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben rechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.
werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen
Entgelts. (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist frü-
hestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich be-
Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an sonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle
das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle auszustellen.
gebunden ist.
(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,
(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu
tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers
einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Stan-
derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert
dardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den
worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach
Standardfettgehalt umgerechnet.
Absatz 2 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein Übergang
der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber
§ 12 der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35
Angebote berücksichtigt worden ist.
(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer
1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegan-
Quote, genen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen
eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die
2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Ab-
Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens satzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise
erzielen will, und zu beantragen.
3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im
Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS- § 13
Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bank-
verbindung. Nachfragegebote
(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-
übertragbar ist, beizufügen: halten:
1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über
1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den
eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm,
a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, das der Nachfrager höchstens leisten will,
der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-
weises vorangeht, maßgeblich ist und 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-
frager liefert,
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-
weises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Mel- 3. die Betriebsnummer des Nachfragers und
dung zur Einziehung anzugeben ist;
4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers
2. ein Nachweis zuständige Landesstelle.
a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich
der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,
laufenden und des vorangegangenen Zwölf- hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für
monatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5 ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-
Satz 2 verlagert worden ist, stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,
in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im
b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab-
dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und satzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers,
c) darüber, dass die angebotene Quote keiner von an den er liefern wird, anzugeben.
einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung
(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen,
unterliegt und von keinem Übertragungsverbot
wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg-
betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch
schaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare
eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme
Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1
der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6
ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet
zu prüfen sind.
der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 ist frü- aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei
hestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicher-
auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen heit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb
Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellen- der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist,
termin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle
Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
§ 14 (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3
Einreichung und Bestätigung der Gebote stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-
tragungsbereichs West der Berechnungsstelle West
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellen- die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13 Ab-
termin satz 1 Nummer 1 genannten Angaben der zulässigen
1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ab-
2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und lauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertra-
gungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungs-
3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober stelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein- den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen
zureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicher- Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegen-
heiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein- den Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungs-
reichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, stellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der
ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Absatz 1
Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung,
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger
wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich
oder elektronischen Bundesanzeiger*) Formulare be-
ist.
kannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen-
den Nachweise zu verwenden sind. (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über- tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-
tragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen
Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im
und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan- Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-
dardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Ge- zeitraum der Verlagerung und dem folgenden Zwölf-
bote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch monatszeitraum der Betriebssitz im vorherigen Über-
Bescheid zurückgewiesen. tragungsbereich maßgeblich.
§ 15 § 17
Übertragungsbereiche Gleichgewichtspreis
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge-
trennt durchgeführt. 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt
bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län- werden und
der bilden den Übertragungsbereich West. 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine
Endberechnung vorgenommen wird.
§ 16
(2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf
Übertragungsstellen
einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver- Quoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten
fahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preis-
Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle skala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie
der Länder des Übertragungsbereichs Ost. beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra- Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfrage-
gungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro- gebote den höchsten Preis bildet. Anschließend wer-
nischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Soweit den für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von
Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stel- dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die
len fristwahrend eingereicht werden können, sind die nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfrage-
Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls preis ausgehend summiert und diese Summen der je-
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan- weiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird
zeiger*) bekannt zu geben. diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4
gebildeten Summen von angebotenen und nachge-
(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-
fragten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle
fahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch
fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die ge-
Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe-
ringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Diffe-
reichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra-
renz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen
gungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach
Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis
§ 11 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi-
festgelegt.
schen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen
und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes-
West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im tens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem
Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der
Zwischenpreis und der Kürzungssatz. nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht
zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de schenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 781
(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer bis 5 für den Anbieter zuständig sind, den Gleichge-
Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der
des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den
Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des An-
Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen bieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.
Quoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-
Summe von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die gung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von
nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neu-
Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, berechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich
soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3
gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen- genannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-
dung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleich- ständigen Hauptzollamt mit.
gewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.
(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-
(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra- geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich
gungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleich-
der auf den nach § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 maßgeb- gewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden
lichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Ab- Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu
satz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt
Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichge- innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung
wichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungs- an die Übertragungsstelle zu zahlen.
stellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-
satz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-
§ 18
satz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle
Festlegung der Übertragungen dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der
(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Ange- Landesstelle, die jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 2
botspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichts- und 4 für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer
preis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quo-
deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem ten auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der
Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine
Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle
dem Übertragungsstellenverfahren aus. zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher
Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-
übertragene Quote an die Anbieter.
gefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nach-
frageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch
§ 20
eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Men-
gen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, Aufzeichnungen
indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts- (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für
preis angebotenen und nachgefragten Mengen in das jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit
Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachge- denen sich die Durchführung des jeweiligen Über-
fragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird tragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen
auf drei Nachkommastellen berechnet. lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-
(3) Im Falle des § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-
nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleich- stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
mäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, in- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-
dem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts- gen umfassen insbesondere
preis angebotenen und nachgefragten Mengen in das 1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfrage-
Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebote- gebote,
nen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf
drei Nachkommastellen berechnet. 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der
§ 19 Zwischenpreisermittlung,
Durchführung der Übertragungen 4. die Ermittlung von Kürzungssätzen,
(1) Die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden 5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten,
Quoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen
Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Bieter und als Summen,
Quoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. 6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte,
(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen
Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend Bieter und als Summen, sowie
zu bescheiden. 7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und
(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge- freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf
geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je- den einzelnen Bieter und als Summen.
dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu- (3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16
fer und der Landesstelle, die jeweils nach § 12 Absatz 3 Absatz 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
in Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Angaben die (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der
Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übernehmer bis zum Ende des auf die Übertragung fol-
Übertragungsbereichs West. genden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen
(4) Nachrichtlich erhalten die Bundesfinanzdirektion, Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag
in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertra- auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Absatz 2
gungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nummer 5 genannten Nummer 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, um
Aufzeichnungen und das Bundesministerium die in entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung
Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehen-
Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden den Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die
nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs von dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle
Ost übermittelt. des § 27 Absatz 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2
genannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27
Absatz 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden
Unterabschnitt 3
Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernom-
Besondere Übertragungen menen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in der in
Satz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine An-
§ 21 wendung mehr. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar,
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten wenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um
die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine
(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewill- Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.
kürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen
werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten (4) Der Übernehmer ist verpflichtet, den zusammen
Erbfolge findet § 8 Absatz 3 keine Anwendung. Im Falle mit der Quote übertragenen Betrieb bis zum Ablauf des
einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums weiter für eine
zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertra- landwirtschaftliche Tätigkeit nach Maßgabe des Ab-
gung nicht. satzes 7 zu nutzen. Wird die in Satz 1 genannte Pflicht
verletzt, erfolgt eine Einziehung der übertragenen
(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader Quote. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem
Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung
übertragen werden. und dem in Satz 1 genannten Zeitraum, wobei mit dem
Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden
§ 22 Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.
Betriebsübertragung Ist zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung und der
Ausstellung der zugehörigen Übertragungsbescheini-
(1) Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produk- gung eine Weiternutzung im Sinne des Satzes 1 ausge-
tionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindes- blieben, beginnt der in Satz 1 genannte Zeitraum mit
tens 50 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird, der Ausstellung der Übertragungsbescheinigung. Satz 1
auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2
übertragen oder einer solchen Person durch Verpach- Satz 2 und 3.
tung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann
eine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung
steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die (5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Ab-
Übertragung der Quote muss als Bestandteil einer satz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis
schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Ab-
vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertra- satzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von
gung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit
nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig
den Übertragenden zurück, kann die Übertragung die- übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeit-
ser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rah- weiligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird.
men der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung
ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden. (6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be-
(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei- sonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3
chend von § 8 Absatz 1 Satz 2 die Quote nur für den oder 4 absehen.
Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendi-
gung der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den (7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1
Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach
nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zu- des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Re-
gleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätz- geln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
liche Quote übertragen wird. Überträgt der Übertra- Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
gende während des in Satz 1 genannten Überlassungs- für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur
zeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG)
der Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertra- Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung
genden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom
bis 7 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung
Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend. ausgeübt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 783
§ 23 des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produk-
Gesellschafterstellung tionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungs-
bereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind,
(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Be-
§ 22 Absatz 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote triebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum
um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertra- Ende des auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonats-
gende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt zeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf
an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Ab- die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entspre-
satz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 chend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebs-
genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene sitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden
Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen beson-
§ 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht derer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz
beantragt. oder teilweise abgesehen werden.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß-
eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, geblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra-
nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Er- gungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen
füllung des Gesellschaftszwecks beizutragen. zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle
(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-
eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind dige Hauptzollamt.
sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf- (5) § 23 Absatz 4 findet auf die Überwachung der
ter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-
nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat min- dung.
destens dem Wert des übertragenen Betriebes ein-
schließlich der Quote zu entsprechen. § 25
(4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Ausscheiden eines
Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften,
Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zu-
ständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-
Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaber- schaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege
schaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzu- eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine
weisen. Quote auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann
in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten
§ 24 sein. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschaf-
ter keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine
Beschränkungen zur Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit zwei
Abgrenzung der Übertragungsbereiche
Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil
(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbst- entsprechend § 21 übernommen hat.
ständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung be-
(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote
wirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungs-
ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung
bereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert worden,
vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im
kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Quote
Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege
nach § 22 Absatz 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des
eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft über-
Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeit-
tragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
raum der Verlagerung folgt, vornehmen.
Mit der Übertragung enden nach § 23 Absatz 2 und 3
(2) Liegt im Falle des § 23 Absatz 1 Halbsatz 1 der bestehende Pflichten.
Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in
(3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung durch
einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebs-
einen Gesellschafter auf die Gesellschaft noch nicht der
sitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Be-
auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum ab-
triebes, bleibt es abweichend von § 23 Absatz 1 Halb-
gelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter
satz 2 und vorbehaltlich des § 57 Absatz 5 bei der
rückübertragen werden, der die jeweilige Quote auf
Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1. Ver-
die Gesellschaft übertragen hat.
fügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen
Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt
der Übertragung in demselben Übertragungsbereich § 26
wie der Betriebssitz des nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Zwangsweise Übertragung
übertragenen Betriebes, ist Satz 1 im Falle der Verlage- Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirt-
rung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen ande- schaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer
ren Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verla- Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens
gerung entsprechend anwendbar. ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehe-
(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, nen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der
die über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung be-
Ende des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonats- nötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur
zeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen an- Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote
deren Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein
verlagert, darf die Quote der Gesellschaft bis zum Ende Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaft-
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
lichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist
Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird. auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn be-
züglich besonderer Übertragungen zuständigen Lan-
§ 27 desstelle auszustellen und darf zum Zeitpunkt der An-
tragstellung nach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate
Verfahren der Übertragungsbescheinigung sein. Verfügt der Übertragende über Quoten mit unter-
(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 schiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis
ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zu- der Referenzfettgehalt derjenigen Quote, deren Über-
ständigen Landesstelle eine Übertragungsbeschei- tragung bescheinigt werden soll, anzugeben. Handelt
nigung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu be- es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in
antragen. Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines
Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die
Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unter- (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-
lagen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, ständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten
folgende Nachweise, die sich je nach übertragener Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt be-
Quote auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu liefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis
beziehen haben, beizufügen: nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein
1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem
über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neu-
berechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
a) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Über-
tragung maßgeblich ist und (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 2
bei dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach- stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Über-
weises erfolgte Meldung zur Einziehung nach tragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zu-
§ 32 Absatz 1 Satz 1 anzugeben ist; ständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung
2. ein Nachweis von Amts wegen ausstellen.
a) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es (7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen
sich um eine Anlieferungsquote handelt, und der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra-
b) darüber, dass die Quote keiner von einer Landes- gende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils
stelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhält-
von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, nisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betrieb-
wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten liche Verhältnisse offenzulegen.
auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Über-
prüfen ist. tragenden und dem Übernehmer bekannt zu geben.
In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des Sie kann nachrichtlich auch den für den Übertragenden
Käufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. und den Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt
Erzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat werden.
jedoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch
zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name § 28
und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer lie-
fern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über Inhalt der Übertragungsbescheinigung
die Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer
(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-
kein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle
hält
der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des
auf Verlangen des Übertragenden im Falle einer Anlie- Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
ferungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und 2. die Höhe der übertragenen Quote und bei An-
im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zu- lieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
ständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszu- 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-
stellen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragen- schließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde
den zu benennen und in den Nachweis aufzunehmen. liegenden Schriftstücke,
Trifft der aufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in
Absatz 1 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den 4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Über-
Übertragenden davon in Kenntnis. Der Übertragende tragung und
hat entsprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-
zu verlangen. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April zungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die
braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nach dieser Verordnung mit der Übertragung ver-
nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abwei- bunden sind.
chend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden.
Ist der Übernehmer bereits vor der Übertragung der (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-
Inhaber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach derlich weitere Angaben in die Übertragungsbeschei-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. nigung aufnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 785
§ 29 verkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsver-
Spätere Antragstellung einbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf-
monatszeitraums und teilt die Registrierung in Form
(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einer Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche
einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und
Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab im Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den
dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An- Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung an
trag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung
wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.
Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.
(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Ab-
zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine An- satzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungs-
wendung. vereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise
dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver-
züglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb
§ 30
von drei Wochen über die Registrierung durch den Käu-
Zeitweilige Übertragung im Falle fer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1
verendeter oder getöteter Milchkühe genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit
(1) Der Inhaber einer Quote kann das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt
der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3
1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes-
Satz 1 vor.
tens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-
des auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos-
oder eines vergleichbaren Ereignisses oder senschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss,
2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die
mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen
Bestandes infolge höherer Gewalt Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch
entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person
während des laufenden und des nächsten Zwölf-
ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung
monatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem
nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1
Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufen-
hinzuweisen.
den und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem an-
deren Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle
einer Anlieferungsquote müssen der Überlassende und Abschnitt 3
der Übernehmer vor und der Übernehmer während der
Überlassung an denselben Käufer liefern. Jede Über-
Kürzung, Einziehung,
lassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens Umwandlung und Saldierung
1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote
des Überlassenden geringer ist. § 8 Absatz 3 findet § 31
keine Anwendung.
Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen
dem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein- nach der EU-Milchquotenregelung zugewiesene einzel-
barung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf- staatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle
monatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direkt-
einer Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden verkaufsquoten entsprechend.
zuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen. (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbe-
Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder trieblichen Referenzfettgehalte den nach der EU-Milch-
elektronischen Bundesanzeiger*) ein Muster für die quotenregelung der Bundesrepublik Deutschland zuge-
Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Aus- wiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-
fertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfett-
Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in gehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Ablichtung (3) Den sich aus der EU-Milchquotenregelung für die
einer entsprechenden amtstierärztlichen Beschei- Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungs-
nigung und ein Nachweis über das Verenden oder satz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger
die Tötung sowie oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die je-
weilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der
2. des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis über auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Über-
das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden schreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem
oder die Nottötung 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirk-
beizufügen. sam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35
(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be- sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von
rücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo- Quoten mitzuteilen.
raussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer
Anlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direkt- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
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§ 32 raums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll,
zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
Einziehung nicht genutzter Quoten
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt-
zollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo- 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quo-
natszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, ten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-
die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten quoten,
abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch gelie- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
fert haben. Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in 4. die Gründe für die begehrte Umwandlung.
Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den
in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufs-
Kalenderjahres ein. Eine Übertragung der Quote zu quoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag
dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. eine Bescheinigung entsprechend § 27 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 beizufügen.
(2) Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-
der Quote
lung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-
1. in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonats- nommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu-
zeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat, ständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-
2. bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ner von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten,
wieder Milcherzeuger geworden ist oder Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen
verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umge-
3. ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener wandelte Quote fort.
Ausnahmefall vorliegt.
(4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere
Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anliefe-
Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung rungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie
entsprechender Nachweise dem zuständigen Haupt- eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Über-
zollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeit- nahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller
punkt mitgeteilt hat. im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine
(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spä- Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist,
testens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder
der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milch- dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen
erzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wieder- oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige
aufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wie- Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen
derzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Ab- werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung
satz 1 Satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem An- verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antrag-
trag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme steller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten
der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu
dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen
Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anliefe-
gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um- rungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in
fang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das
dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeu-
gung. § 34
Saldierung nicht genutzter Quoten
(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach
Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes- (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der
finanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 einge- Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonats-
zogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der zeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene
Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befin- des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben
det. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Absatz 2 Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unter-
Satz 2 entsprechende Anwendung. lieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen
die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote
(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach
finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe An- folgender Berechnungsformel zugeteilt:
wendung, dass das für den Inhaber der Quote zustän-
dige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve ein- Summe der Unterlieferungen
zieht. x Anlieferungsquote des Überlieferers
Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.
§ 33
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jewei-
Umwandlung von Quoten
ligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anliefe-
(1) Soll nach der EU-Milchquotenregelung eine noch rungsquote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der
nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämt-
umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung liche nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anliefe-
bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll- rungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-
amt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeit- quoten hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 787
Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der halb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der
Überlieferer sind nicht zulässig. Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen
(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab- zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anliefe-
satzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich rungsquote auch dem für den Käufer zuständigen
Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 Hauptzollamt mitzuteilen.
noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für
Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe- die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der
rungen zugeteilt. Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des
(3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern
durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be- abgewichen werden.
schränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann
in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeit- der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zustän-
raum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Haupt- digen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid
zollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Absatz 1 beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder
Satz 1 und Absatz 3 genannten Zeitpunkten mit, mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist,
welche Anlieferungsquoten, ausgedrückt in einem hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzoll-
Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden. amt zur Bescheidung vorzulegen.
(4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un- (7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige
terlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zu-
die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht ständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Über-
zu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 tragungen im Rahmen des Übertragungsstellenver-
ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die ge- fahrens.
änderten Unterlieferungen und Überlieferungen der (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der be-
jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden. sonderen Bestimmungen des § 19 Absatz 4 und 6.
(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahr-
lässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre § 36
tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von Beförderungsdokumente
der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausge- Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während
schlossen. der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestim-
(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundes- mung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind
weite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung
Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, ent- nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige
sprechend den Absätzen 2 bis 5 vor. Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach
der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen
Abschnitt 4 Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente
zur Verfügung zu stellen.
Durchführung und Kontrolle
§ 37
§ 35
Zulassung der Käufer
Neuberechnung von
(1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenrege-
Quoten und Referenzfettgehalten
lung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung auf-
Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, nehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei
ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzu-
entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer reichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milch-
Quote. quotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorge-
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote sehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflich-
schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes tungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann
ein. weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke
notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung
(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene
durch Bescheid.
Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird
ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,
wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle die zugelassen sind.
übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle
vorzulegen. § 38
(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neube- Käuferwechsel
rechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständi- (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer,
gen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von an den er liefert und der damit für die Erhebung der
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu
Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den
vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter
Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist inner- Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenz- Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungs-
fettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits quoten des Übertragenden und des Übernehmers be-
auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen ein- rechnen sowie von dem Übertragenden und dem Über-
schließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an nehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Ab-
dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vorma- satz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in
ligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, er- Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis
geben. Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung in- zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonats-
nerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem zeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstma-
Milcherzeuger zu übermitteln. Die Bescheinigung ist ligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Wider-
vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem spricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet
neuen Käufer zu übermitteln. Satz 1 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden ent-
(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn sprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mög-
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. liche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Absatz 1,
Der vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, vorgenommen
nach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten wird.
Bescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und (4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszah-
Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers lungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buch-
einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem führung auf einem gesonderten Konto (Milchabgaben-
neuen Käufer zu übermitteln. Die Aufbewahrungspflicht konto) zu verbuchen.
nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer
über. § 40
(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Ab- Mitteilungen der Käufer
satz 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Ent-
(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen
gelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer
Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den
hat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Über-
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung
schussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Über-
schussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm aus- über
zuzahlen. 1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen
zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
§ 39 2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen
Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,
der Überschussabgabe, der nach der EU-Milchquoten- die
regelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften
b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit-
raum folgt, ab. erfolgt sind,
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers 3. den durchschnittlichen gewogenen
seine Anlieferungsquote vor dem März eines Zwölf- a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom
monatszeitraums überschreiten, hat der Käufer Liefe- Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-
rungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom quoten,
Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen
bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mit-
die Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungs- zuteilenden Summe der Anlieferungen von Er-
bestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung zeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
der Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Ab-
kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleich- satz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Über-
baren Sicherheit abwenden. Steht fest, dass die Milch- lieferungen.
abgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erhe- Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
ben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen stabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nummer 3
im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkomma-
Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen stellen auszuweisen.
Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, so-
weit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, ge- (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf
stellte Sicherheiten freizugeben. den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milch-
erzeuger folgende Angaben beizufügen:
(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb,
der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines 1. Name und Anschrift,
Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen 2. Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
und ist für den Übertragenden und den Übernehmer
derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Über- 3. Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
schussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeit- 4. eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
raum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Verminderung der Anlieferungsmenge,
5. Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Anlieferungsquote,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 789
6. eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungs- lieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die
quote und Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen
7. eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verblei- Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt ge-
bende Unterlieferung oder Überlieferung. geben.
(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen § 41
Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Über- Mehrere Käufer
schussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende An- (1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an
gaben enthält: mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der
1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu- die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EU-
ständig ist, Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzu-
nehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unver-
2. die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehen- züglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 be-
den Unterlieferungen und Überlieferungen, stimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zu-
3. die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 ständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger
jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten, vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Be-
4. die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlie- stimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung
ferungen und die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat,
ist § 38 entsprechend anzuwenden.
5. die Summe der abzuführenden Überschussabga-
ben. (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes
(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezo-
Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer ge-
gen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende
lieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen
Angaben beizufügen:
monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger
1. für jeden Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzu-
a) die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im weisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat
Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zutei- ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu
lung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 übermitteln.
anzugeben ist, und
§ 42
b) den Betrag der Überschussabgabe;
Erhebung der
2. eine Übersicht mit
Überschussabgabe bei Direktverkäufen
a) der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im
aa) ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres
des § 34 überschritten haben, nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat,
bb) nach der Anwendung des § 34 Überschuss- muss dem vom Bundesministerium der Finanzen be-
abgabe zahlen müssen, sowie kannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem
b) den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt ab-
Milcherzeuger, bei denen zugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der
keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung
aa) eine positive Fettgehaltskorrektur vorzuneh- entsprechend Satz 1 abgeben.
men war, einschließlich der Summe der po-
sitiven Fettgehaltskorrekturmenge, und (2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von
bb) eine negative Fettgehaltskorrektur vorzuneh- sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölf-
men war, einschließlich der Summe der ne- monatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
gativen Fettgehaltskorrekturmenge.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für § 43
die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmel- Äquivalenzmengen für Käse
dung nach Absatz 3 einschließlich der nach den
Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster be- (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-
kannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden lenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung Hartkäse 12,20 kg
der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den
Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinaus- Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
gehen, vorgesehen werden.
Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom
Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel ab-
zuführen. Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats-
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
zeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach
Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine An- Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel- b) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach
lung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva- Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den
lenzmengenberechnung. Vorschriften über die Einziehung,
c) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufge-
§ 44 führt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
Mitwirkungspflichten 2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums
vorhandenen Landesreserven.
Soweit es für die Durchführung der Milchquotenre-
gelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich
Abschnitt 5
ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-
schließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen Übergangs- und Schlussvorschriften
das Betreten des Betriebes während der üblichen Be-
triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht § 47
kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Ordnungswidrigkeiten
Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzu-
legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter- Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Num-
stützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da- mer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
ten sind auf Verlangen auszudrucken. samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 45 1. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit auf-
nimmt,
Aufbewahrungsfristen
2. entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,
(1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milch- 3. entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder
quotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind nicht rechtzeitig übermittelt,
sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und
Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die 4. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung
Berechnung und Höhe der Überschussabgaben be- nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindest-
treffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Ent- höhe erhebt,
stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im 5. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht
Falle von Direktverkäufen sind die nach der EU-Milch- oder nicht ordnungsgemäß übergibt.
quotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung
und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Di- § 48
rektverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechs-
Behandlung laufender Pachtverträge
ten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres auf-
zubewahren. (1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Ver-
bindung mit § 14 Absatz 2, der Milch-Garantiemengen-
(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die
von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geän-
solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quo- dert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000
ten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann. geschlossen worden sind, gelten weiter und können
Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 zwischen den bis-
Entstehung der jeweiligen Unterlage. herigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert
(3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer über- oder verkürzt werden. Bei der Prüfung des während
nommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach
Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größt-
Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käu- mögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach
fern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten Absatz 3 zugrunde zu legen.
Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die (2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine
Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist,
neuen Käufer über. treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb
nach § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23
§ 46 Absatz 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne
des § 22 Absatz 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird
Mitteilungen der Länder und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepach-
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi- tete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der
nanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Übernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer
Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol- gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Ver-
gendes mit: pächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2
schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächter-
1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit- wechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung
raum nach § 22 Absatz 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche
a) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge
Vorschriften über die Übertragung, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 791
werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach
Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hun- Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter
dert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-
des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-
eingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle
4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garan- nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor
tiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 ge- dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeit-
nannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 raums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung
die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann
und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten
dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer Zahlungszeitraum verlängern.
erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein
den Pächter abzustellen. niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeit-
(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine raum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum
Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden,
erfolgt, sind Quoten, die welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahme-
1. der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem rechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungs-
Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den
oder Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im
Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
2. dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der
worden sind, Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige
Geltendmachung des Übernahmerechts und die recht-
nicht zu berücksichtigen. zeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages
eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, § 50
ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der
Übertragung übernommener Quoten
zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgeho-
ben. (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf
er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme
§ 49 keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der
Übernahmerecht des Pächters
Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen
(1) Soweit Quoten nach § 48 Absatz 3 Satz 1 bei Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3
Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen,
sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1
das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Ver- vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht
pächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht- nach § 23 Absatz 2 besteht.
vertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu über-
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Ein-
nehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der
ziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme er-
folgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-
trages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in § 51
§ 48 Absatz 3 Satz 1 angeordneten Einziehung. Ausnahmen
(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats (1) Die Einziehung nach § 48 Absatz 3 Satz 1 und
nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem das Übernahmerecht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 gelten
Verpächter schriftlich geltend zu machen. nicht, wenn
(3) Das Entgelt beträgt je Kilogramm Quote 67 vom 1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder
Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen
Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Absatz 1 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm
Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des im Sinne des § 21 Absatz 2 verbunden ist, nach-
Pachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des Entgelts weisen kann, dass die Quote für eine eigene Milch-
wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbe- erzeugung benötigt wird.
träge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht (2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 2 vom
auf den Standardfettgehalt umgerechnet. Maßgeblich Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der
ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungs- Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltend-
bereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. machung des Übernahmerechts gegenüber dem Päch-
Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen
ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Über- Nachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise
tragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1
nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungs- Nummer 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich
stellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung
der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungs- berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf be-
stellentermins maßgeblich. ruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehen-
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
den Quote verbunden ist, während der Dauer des Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist
Pachtvertrages erworben hat. 1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum
(3) Soweit eine nach § 48 Absatz 1 Satz 1 verpach- vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar
tete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Be- 2010 und
stimmungen während der Dauer der Verpachtung unter- 2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre
verpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom
Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Absatz 3 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maß-
Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unter- geblichen Jahres.
verpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Absatz 1 (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt
Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der
wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend
Absatz 2 darauf beruft, dass er die Quote für seine 1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum
eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahme- Ablauf des 30. April 2010 und
recht des Unterverpächters gegenüber dem Haupt- 2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre
verpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des
des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter er- 30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres
setzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unbe- bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-
rührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung amt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen
und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. erforderlichen Nachweise beizufügen.
Die Frist des § 49 Absatz 2 beginnt mit dem Ende des
(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April
Hauptpachtvertrages.
2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertra-
(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge- gung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4
nommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend. erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht
die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine
(5) Die Einziehung nach § 48 Absatz 3 Satz 1 erfolgt Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1
nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückge- zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betref-
währ nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Satz 3 auf eine fenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer
Gesellschaft im Sinne des § 23 Absatz 1 übertragen der Quote ein.
wird und der Übertragende die in § 23 Absatz 2 be-
(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hin-
stimmte Pflicht erfüllt.
sichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre
2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhun-
§ 52 gen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der
Quote ein.
Übertragungsbescheinigungen
bei Beendigung von Pachtverträgen (6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaat-
liche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich
eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölf-
die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die monatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen
§§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend. diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundes-
reserve.
§ 53
§ 54
Zuteilung von Quoten in den
Neuberechnung
Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14
auf Grund einer Erhöhung nach § 53
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Feb- (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1
ruar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des
1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung
dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Er- (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
höhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis ein-
schließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Be-
der EU-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeit- zug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer
punkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen und
Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird. vor.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in
dem in Satz 2 genannten Zeitraum § 55
Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten
1. Milch erzeugen und vermarkten oder
(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1
2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen- der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um
den Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über-
erzeugen und vermarkten können. tragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 793
Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktions-
Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertra- menge und der vermarkteten Menge, wobei die Einzie-
gung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht hung und ihre Berechnung für jeden betroffenen Zwölf-
im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30. monatszeitraum gesondert vorzunehmen sind. § 22 Ab-
(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertra- satz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend auf die Weiter-
gung können eine dauerhafte Übertragung der nach bewirtschaftungspflicht anzuwenden.
Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig (6) Soweit
Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeit-
1. Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer ab dem
weiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.
1. April 2011 geltenden Fassung Beschränkungen,
die vor dem 1. April 2011 im Zusammenhang mit
§ 56
der Übertragung oder Nutzung von Quoten bestan-
Abweichung durch Landesrecht den, (vormalige Beschränkungen) verringern oder
Von den Bestimmungen über das Verwaltungsver- aufheben und
fahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 2. eine vormalige Beschränkung bezüglich einer einzel-
Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, nen Übertragung oder Nutzung nicht vor dem 1. April
§§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 2011 beendet war,
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
ist die jeweilige vormalige Beschränkung mit Wirkung
§ 57 ab dem 1. April 2011 verringert oder aufgehoben. Für
die Zeit vor dem 1. April 2011 kann eine Verringerung
Übergangsregelungen oder Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Ist eine
(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis vormalige Beschränkung Inhalt einer amtlichen Be-
einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am scheinigung über eine Quote, steht diese Beschei-
31. März 2011 endet, erfolgt auf der Grundlage der nigung einer Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.
bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Bestim- (7) Vormalige Beschränkungen im Sinne des Ab-
mungen. satzes 6 sind
(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung
1. zeitliche und räumliche Angebotsbeschränkungen
einer Quote vor dem 1. April 2011 erfolgt ist und die
im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens,
Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird,
richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeit- 2. sachliche Voraussetzungen der Quotenübertragung
punkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von mit einem Betrieb,
Satz 1 sind § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Ab- 3. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der
satz 3 Satz 3 bis 6 und Absatz 4 rückwirkend ab dem Quotenübertragung mit einem Betrieb,
1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der
4. zeitliche Übertragungs- und Bewirtschaftungsbe-
Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen
schränkungen nach einer Betriebssitzverlagerung,
Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertra-
gungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils 5. zeitliche Übertragungsbeschränkungen beim Aus-
Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zu- scheiden eines Gesellschafters oder bei der Auf-
stimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Absatz 5 lösung einer Gesellschaft und
rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit 6. zeitliche Übertragungsbeschränkungen nach der
die Einziehung noch nicht beschieden worden ist. Ausübung des Übernahmerechts.
(3) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Absatz 1
der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I § 58
S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind,
Aufhebung von Vorschriften
gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007
(4) Für Übertragungen, für die der am 1. April 2011
(BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese
stattfindende Übertragungsstellentermin maßgeblich
Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen
ist, sind die Bestimmungen der Milchquotenverordnung
anordnet.
in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. (2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverord-
nung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fort-
(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 1 tritt bis
geltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemen-
zum Ablauf des 31. März 2012 an die Stelle der Weiter-
gen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
nutzungspflicht eine Weiterbewirtschaftungspflicht im
vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert
Sinne des Satzes 2. Der übernommene Betrieb ist in
durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I
Höhe von mindestens 50 vom Hundert seiner Quote
S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch
auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden
nach dieser Verordnung fort.
Produktionsstätten des Betriebes weiter zur Milcherzeu-
gung zu bewirtschaften. Im Falle einer Verletzung der
Weiterbewirtschaftungspflicht richtet sich abweichend § 59
von § 22 Absatz 4 Satz 3 die Höhe der Einziehung nach (Inkrafttreten)
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Vom 9. Mai 2011
Auf Grund des § 115 Absatz 2 des Versicherungs- des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie
aufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Num- eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes
mer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und
S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundes- Investitionsbedingungen.
regierung:
(3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen,
dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche
Artikel 1 und rechtliche Bedingungen, insbesondere Verände-
Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom rungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die durch Arti- Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen
kel 14 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Markt-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: situationen angemessen reagieren können. Bei der
Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat,
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
„§ 1 (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
(OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbunde-
(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens nen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorg-
eines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden fältig zu prüfen.
besonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des
(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 ein-
§ 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsauf-
schließlich näherer Vorgaben zu den besonderen
sichtsgesetzes bleiben unberührt.
Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs-
(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt
mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu er- die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.
folgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrund-
(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem
sätze des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versiche-
Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1
rungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden be-
Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und ge-
sonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes
streut, wenn die Anlagen des Versicherungsunter-
Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalan-
nehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut
lagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strate-
sind.
gische und taktische Anlagepolitik sowie weitere
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hier- (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich je-
zu gehören insbesondere die Beobachtung aller weils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung
Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 795
§§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbu- stabe b, ein öffentlich-rechtliches
ches).“ Kreditinstitut im Sinne der Num-
2. § 2 wird wie folgt geändert: mer 18 Buchstabe c oder eine
multilaterale Entwicklungsbank im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne der Nummer 18 Buchstabe d
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern die volle Gewährleistung übernom-
„Staat des Europäischen Wirtschaftsraums men oder ein Versicherungsunter-
(EWR)“ die Wörter „oder einem Vollmitglied- nehmen im Sinne des Artikels 6
staat der OECD“ eingefügt und die Angabe der Richtlinie 73/239/EWG des
„§ 14 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 14“ Rates vom 24. Juli 1973 zur Koor-
ersetzt. dinierung der Rechts- und Verwal-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tä-
„2. Forderungen, tigkeit der Direktversicherung (mit
a) die ausreichend durch Geldzahlung Ausnahme der Lebensversiche-
gesichert oder für die Guthaben oder rung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973,
Wertpapiere entsprechend § 54 Ab- S. 3), die zuletzt durch die Richt-
satz 1 bis 3 des Investmentgesetzes linie 2005/68/EG (ABl. L 363 vom
oder gleichwertigen Vorschriften ei- 20.12.2006, S. 238) geändert wor-
nes anderen Staates des EWR oder den ist, oder des Artikels 4 der
eines Vollmitgliedstaates der OECD Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
verpfändet oder zur Sicherung über- päischen Parlaments und des Ra-
tragen sind (Wertpapierdarlehen); tes vom 5. November 2002 über
b) für die Schuldverschreibungen nach Lebensversicherungen (ABl. L 345
Nummer 6 oder 7 verpfändet oder vom 19.12.2002, S. 1), die zuletzt
zur Sicherung übertragen sind;“. durch die Richtlinie 2008/19/EG
(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44)
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, oder ein
aaa) In Buchstabe b werden nach den Wör- Rückversicherungsunternehmen im
tern „des EWR“ die Wörter „oder einen Sinne des Artikels 3 der Richtlinie
Vollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt 2005/68/EG des Europäischen
und die Wörter „nach Artikel 44 der Parlaments und des Rates vom
Richtlinie 2000/12/EG des Europä- 16. November 2005 über die
ischen Parlaments und des Rates Rückversicherung und zur Ände-
vom 20. März 2000 über die Auf- rung der Richtlinien 73/239/EWG,
nahme und Ausübung der Tätigkeit 92/49/EWG des Rates sowie
der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 der Richtlinien 98/78/EG und
S. 1)“ werden durch die Wörter „nach 2002/83/EG (ABl. L 323 vom
Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der 9.12.2005, S. 1), die zuletzt durch
Richtlinie 2006/48/EG des Euro- die Richtlinie 2008/37/EG (ABl.
päischen Parlaments und des Rates L 81 vom 20.3.2008, S. 71) geän-
vom 14. Juni 2006 über die Auf- dert worden ist, das Ausfallrisiko
nahme und Ausübung der Tätigkeit versichert hat;“.
der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom „4. Darlehen an Unternehmen
10.3.2010, S. 15) geändert worden a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder
ist,“ ersetzt. einem Vollmitgliedstaat der OECD mit
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: Ausnahme von Kreditinstituten, so-
„c) an sonstige Regionalregierungen fern aufgrund der bisherigen und der
und örtliche Gebietskörperschaften zu erwartenden künftigen Entwick-
eines anderen Staates des EWR lung der Ertrags- und Vermögenslage
oder eines Vollmitgliedstaates der des Unternehmens die vertraglich
OECD, die nach Artikel 86 Absatz 3 vereinbarte Verzinsung und Rückzah-
Buchstabe a der unter Buchsta- lung gewährleistet erscheinen und die
be b genannten Richtlinie wie For- Darlehen ausreichend
derungen an Zentralstaaten mit aa) durch erstrangige Grundpfand-
einem Risikogewicht von 20 vom rechte,
Hundert behandelt werden,“.
bb) durch verpfändete oder zur Si-
ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: cherung übertragene Forderun-
„e) für deren Verzinsung und Rück- gen, an einer Börse zum Handel
zahlung eine der unter den Buch- oder an einem anderen organi-
staben a, b oder d genannten Stel- sierten Markt nach § 2 Absatz 5
len, ein geeignetes Kreditinstitut des Wertpapierhandelsgesetzes
im Sinne der Nummer 18 Buch- zugelassene oder in diesen ein-
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
bezogene Wertpapiere (organi- tels derer Kreditrisiken eines Dritten
sierter Markt) oder übertragen werden,
cc) in vergleichbarer Weise gesichert a) gegen Unternehmen mit Sitz in ei-
sind; eine Verpflichtungserklärung nem Staat des EWR oder einem
des Darlehensnehmers gegen- Vollmitgliedstaat der OECD oder
über dem Pensionsfonds (Nega-
b) die an einer Börse zum Handel oder
tiverklärung) kann eine Sicherung
an einem anderen organisierten
des Darlehens nur ersetzen, wenn
Markt zugelassen oder in diesen
und solange der Darlehensneh-
einbezogen oder an einer Börse in
mer bereits aufgrund seines Sta-
einem Staat außerhalb des EWR
tus die Gewähr für die Verzinsung
zum Handel oder dort an einem
und Rückzahlung des Darlehens
anderen organisierten Markt zuge-
bietet;
lassen oder in diesen einbezogen
b) im Sinne der Nummer 14 Buch- sind;“.
stabe a, an denen der Pensionsfonds
ii) In Nummer 11 werden nach den Wörtern
als Gesellschafter beteiligt ist (Gesell-
„des EWR“ die Wörter „oder eines Vollmit-
schafter-Darlehen), wenn die Darle-
gliedstaates der OECD“ eingefügt.
hen die Erfordernisse von § 69 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Investment- jj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
gesetzes erfüllen;“. „12. Aktien, die an einer Börse zum Handel
ee) In Nummer 6 werden nach den Wörtern oder an einem anderen organisierten
„des EWR“ die Wörter „oder einem Vollmit- Markt zugelassen oder in diesen einbe-
gliedstaat der OECD“ eingefügt und das zogen oder an einer Börse in einem
Wort „ergebenen“ wird durch das Wort „er- Staat außerhalbdes EWR zum Handel
gebenden“ ersetzt. oder dort an einem anderen organisier-
ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert: ten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind;“.
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
kk) In Nummer 13 werden nach den Wörtern
„a) die an einer Börse zum Handel „das Unternehmen“ die Wörter „über ein
oder an einem anderen organisier- Geschäftsmodell verfügt und unternehme-
ten Markt zugelassen oder in die- rische Risiken eingeht und“ eingefügt. In
sen einbezogen sind oder“. Buchstabe a werden nach den Wörtern „des
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: EWR“ die Wörter „oder einem Vollmitglied-
staat der OECD“ eingefügt.
„c) die an einer Börse in einem Staat
außerhalb des EWR zum Handel ll) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
oder dort an einem anderen orga- „14. Immobilien in Form von
nisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind;“. a) bebauten, in Bebauung befindlichen
oder zur alsbaldigen Bebauung be-
gg) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
stimmten, in einem Staat des EWR
„9. Forderungen aus nachrangigen Verbind- oder einem Vollmitgliedstaat der
lichkeiten gegen Unternehmen oder aus OECD belegenen Grundstücken,
Genussrechten an Unternehmen, die dort belegenen grundstücksglei-
a) ihren Sitz in einem Staat des EWR chen Rechten sowie Anteilen an
oder einem Vollmitgliedstaat der einem Unternehmen, dessen allei-
OECD haben oder niger Zweck der Erwerb, die Bebau-
ung und Verwaltung von in einem
b) an einer Börse zum Handel oder an solchen Staat belegenen Grund-
einem anderen organisierten Markt stücken oder grundstücksgleichen
zugelassen oder in diesen einbezo- Rechten ist. Der Pensionsfonds hat
gen oder an einer Börse in einem die Angemessenheit des Kaufprei-
Staat außerhalb des EWR zum Han- ses auf der Grundlage des Gutach-
del oder dort an einem anderen orga- tens eines vereidigten Sachverstän-
nisierten Markt zugelassen oder in digen oder in vergleichbarer Weise
diesen einbezogen sind;“. zu prüfen,
hh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft
„10. Asset Backed Securities (strukturierte oder Anteilen an einer vergleich-
Finanzinstrumente, die mit Forde- baren Kapitalgesellschaft mit Sitz in
rungsrechten besichert sind) und einem Staat des EWR oder einem
Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken Vollmitgliedstaat der OECD, die die
verknüpfte Finanzinstrumente) sowie Voraussetzungen des REIT-Geset-
andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, zes oder die vergleichbaren Vor-
deren Ertrag oder Rückzahlung an schriften des anderen Staates er-
Kreditrisiken gebunden sind oder mit- füllen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 797
c) Aktien und Anteilen an geschlosse- ddd) In Buchstabe c wird der Punkt durch
nen Fonds, sofern diese von einer ein Komma ersetzt.
Investmentgesellschaft mit Sitz in
eee) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
einem Staat des EWR ausgegeben
werden und die zum Schutz der An- „d) multilateralen Entwicklungsban-
leger einer öffentlichen Aufsicht un- ken, die nach Artikel 86 Absatz 2
terliegen, der Fonds sein Vermögen Buchstabe b der unter Buchsta-
in Anteilen an Immobilien-Unterneh- be b genannten Richtlinie ein Risi-
men im Sinne des Buchstaben a kogewicht von 0 vom Hundert er-
oder in offenen oder geschlossenen halten.“
Immobilien-Zielfonds anlegt, die die
Anforderungen der Nummern 15 b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „erfüllen“ das
bis 17 erfüllen, das Vermögen des Wort „(Öffnungsklausel)“ eingefügt.
Fonds auf durchgerechneter Grund- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Die Auf-
lage mindestens zu 80 vom Hundert sichtsbehörde kann“ die Wörter „auch Anlagen in
aus Grundstücken und grund- Vermögenswerten, die in den vorangehenden Ab-
stücksgleichen Rechten und bis zu sätzen nicht genannt sind oder deren Voraus-
20 vom Hundert aus Anlagen im setzungen nicht erfüllen, sowie“ eingefügt. Die
Sinne des § 80 des Investment- Wörter „Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie
gesetzes besteht und die Aktien Lebensversicherung“ werden durch die Wörter
beziehungsweise Anteile an dem „Artikel 23 oder 24 der Richtlinie 2002/83/EG
Fonds frei übertragbar sind;“. und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Eu-
mm) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni
2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsich-
„15. Anteilen an inländischen Sonderver- tigung von Einrichtungen der betrieblichen Alters-
mögen im Sinne des § 2 Absatz 2 versorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 18), die
oder 3 des Investmentgesetzes mit zuletzt durch die Richtlinie 2009/138/EG (ABl.
Ausnahme von Altersvorsorge-Sonder- L 335 vom 17.12.2009, S.1) geändert worden ist,“
vermögen nach den §§ 87 bis 90 des ersetzt.
Investmentgesetzes;“.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
nn) Nach Nummer 15 werden folgende Num-
mern 16 und 17 eingefügt: „(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte
Anlagen
„16. Anlageaktien einer inländischen Invest-
mentaktiengesellschaft; 1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkre-
diten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen
17. ausländischen Investmentanteilen, so- auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen
fern diese von einer Investmentgesell- Werten,
schaft mit Sitz in einem anderen Staat
des EWR ausgegeben werden, die zum 2. die gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Richt-
Schutz der Anleger einer öffentlichen linie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie
Aufsicht unterliegt, und sofern die aus- 2003/41/EG nicht zulässig sind,
ländischen Investmentvermögen An- 3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des
forderungen unterworfen sind, die de- Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktien-
nen für Sondervermögen nach Num- gesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Ab-
mer 15 vergleichbar sind, und sofern satz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, de-
die Anleger die Auszahlung des auf ren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen
ihren Anteil entfallenden Vermögens- an konzernfremden Unternehmen oder von
teils verlangen können;“. Immobilien ist oder von Unternehmen, deren
oo) Nummer 16 wird zu Nummer 18 und wie alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur
folgt geändert: Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien im Sinne von § 3 Nummer 3 des Erneuer-
aaa) In Buchstabe a werden nach den
bare-Energien-Gesetzes besteht,
Wörtern „des EWR“ die Wörter „oder
eines Vollmitgliedstaates der OECD“ 4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds
eingefügt. oder seine Konzernunternehmen im Sinne
des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäfts-
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
betrieb ganz oder teilweise im Wege der Funk-
„Richtlinie 2000/12/EG des Europä-
tionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4
ischen Parlaments und des Rates
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertra-
vom 20. März 2000 über die Aufnahme
gen hat, oder die in unmittelbarem Zusammen-
und Ausübung der Tätigkeit der
hang mit dem Betrieb von Pensionsfonds-
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)“
geschäften stehende Tätigkeiten für den Pen-
durch die Angabe „Richtlinie 2006/48/
sionsfonds oder seine Konzernunternehmen
EG“ ersetzt.
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausfüh-
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe ren, wenn bei diesen Unternehmen der Um-
„Abs. 3“ gestrichen. fang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. eine kraft Gesetzes bestehende besondere
der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.“ Deckungsmasse gesichert sind,
3. § 3 wird wie folgt geändert: 2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinsti-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,
aa) In Satz 2 wird das Wort „Deckungsstocks“ wenn und soweit die Anlagen durch eine um-
durch das Wort „Sicherungsvermögens“ er- fassende Institutssicherung des Kreditinstituts
setzt. oder durch ein Einlagensicherungssystem
tatsächlich abgesichert sind; der satzungs-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. mäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: auf Leistung der Einlagensicherungseinrich-
„(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der tung schließt eine tatsächliche Absicherung
direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 nicht aus, und
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen
12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18
Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich Buchstabe c und
ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbe-
hörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen 4. bei ein und derselben multilateralen Entwick-
lungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18
1. in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Buchstabe d
nach den §§ 112 und 113 des Investmentge-
setzes, in Anlageaktien von Investmentaktien- gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von
gesellschaften mit entsprechender Anlage- 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens.“
politik und in Anteilen von Investmentver-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mögen mit entsprechender Anlagepolitik, die
jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz „(4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1
in einem anderen Staat des EWR aufgelegt Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen,
werden, sowie für andere direkte und indirekte dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der
Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten
Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätz- Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt,
lichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerech-
Investmentgesetzes oder an sonstige Invest- neten Anlagen des Pensionsfonds bei den ande-
mentvermögen mit entsprechender Anlage- ren Unternehmen.“
politik gebunden ist;
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Prozent“ durch
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit die Wörter „vom Hundert“ und das Wort „De-
über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, ckungsstocks“ durch das Wort „Sicherungsver-
sowie für andere direkte und indirekte Anlagen mögens“ ersetzt und nach den Wörtern „des
nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzah- EWR“ werden die Wörter „oder einem Vollmit-
lung an Rohstoffrisiken gebunden ist.“ gliedstaat der OECD“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(6) Anlagen in ein Trägerunternehmen des
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
ein und denselben Aussteller (Schuldner) ent- des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hun-
fallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des dert des Sicherungsvermögens nicht überschrei-
Sicherungsvermögens zu begrenzen. Hat ein ten. Ist das Trägerunternehmen Teil eines Kon-
Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Ver- zerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so
bindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die der-
übernommen, so ist auch diese Gewährleistungs- selben Unternehmensgruppe wie das Trägerun-
verbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anla- ternehmen angehören, 10 vom Hundert des Si-
gen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien cherungsvermögens nicht überschreiten. Wird
einer inländischen Investmentaktiengesellschaft ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen
oder in Anteilen, die von einer Investmentgesell- getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen
schaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anla- mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und ange-
gen bei ein und demselben Aussteller (Schuld- messen zu streuen.“
ner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 a) In Satz 2 wird das Wort „Prozent“ durch die Wör-
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d ge- ter „vom Hundert“ und das Wort „Deckungs-
nannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend stocks“ durch das Wort „Sicherungsvermögens“
von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert ersetzt.
des Sicherungsvermögens. Für Anlagen b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „in der sie“
1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit die Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel
Sitz in einem Staat des EWR oder einem Voll- zugelassen oder“ und nach dem Wort „nicht“ die
mitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel zu-
Schuldverschreibungen, wenn diese durch gelassene oder“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 799
6. § 6 wird wie folgt gefasst: gen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Ab-
„§ 6 satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 über-
schreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Siche-
Übergangsregelung rungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermö-
Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 gen verbleiben.“
Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab
dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei Artikel 2
neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden An-
lagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anla- in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
Vom 9. Mai 2011
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
mer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- „(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müs-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung sen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen § 127 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 23 des Ge- die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
worden ist, verordnet die Bundesregierung: (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom
Artikel 1 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwen-
Änderung den.
der Vergabeverordnung (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträ-
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt- gen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienst-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die leistungsaufträgen führen sollen, müssen Auf-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 traggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des
(BGBl. I S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ändert: folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden,
1. § 3 wird wie folgt geändert: soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:
a) In Absatz 6 wird das Wort „Beschaffungssys- 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach
tems“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt. Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die
Bestimmungen des zweiten Abschnitts der
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: VOL/A;
„Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leis- 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach An-
tung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben lage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Be-
freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen stimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Ab-
die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des satz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die
geschätzten Auftragswertes addiert werden.“ Bestimmungen des ersten Abschnitts der
2. § 4 wird wie folgt geändert: VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 801
3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend
nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen den lokalen Bedingungen am Einsatzort des
nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, Fahrzeugs.
die in Nummer 1 genannten Bestimmungen,
(10) Von der Anwendung des Absatzes 7 sind
wenn der Wert der Dienstleistungen nach An-
Straßenverkehrsfahrzeuge ausgenommen, die für
lage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die
den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags
in Nummer 2 genannten Bestimmungen ange-
der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der
wendet werden.“
Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatz-
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. fahrzeuge). Bei der Beschaffung von Einsatzfahr-
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. zeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7
berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik
d) Die folgenden Absätze 7 bis 10 werden angefügt:
zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der
„(7)*) Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 ge-
Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe- nannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträch-
werbsbeschränkungen müssen bei der Beschaf- tigt wird.“
fung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energiever-
brauch und Umweltauswirkungen berücksichti- 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
gen. Zumindest müssen folgende Faktoren, je- „§ 5
weils bezogen auf die Lebensdauer des Straßen-
Vergabe freiberuflicher Leistungen
verkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der An-
lage 2, berücksichtigt werden: (1) Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleis-
1. Energieverbrauch, tungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen
2. Kohlendioxid-Emissionen, Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslo-
3. Emissionen von Stickoxiden, bungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsauf-
4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasser- trägen führen sollen, müssen Auftraggeber nach
stoffen und § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmun-
5. partikelförmige Abgasbestandteile.
gen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistun-
(8) Zur Berücksichtigung des Energiever- gen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung
brauchs und der Umweltauswirkungen nach Ab- vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. De-
satz 7 ist: zember 2009) anwenden:
1. § 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1
dass der Auftraggeber in der Leistungsbe- Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmun-
schreibung oder in den technischen Spezifika- gen der VOF;
tionen Vorgaben zu Energieverbrauch und Um-
weltauswirkungen macht, oder 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1
Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmun-
2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden,
gen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;
dass der Auftraggeber den Energieverbrauch
und die Umweltauswirkungen von Straßenver- 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach
kehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entschei- Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach
dung über den Zuschlag berücksichtigt. Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in
Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der
(9) Sollen der Energieverbrauch und die Um-
Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A
weltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeu-
überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2
gen im Rahmen der Entscheidung über den Zu-
genannten Bestimmungen angewendet werden.
schlag finanziell bewertet werden, ist die in An-
lage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit (2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren
die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab
Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehal- eindeutig und erschöpfend beschrieben werden
tes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt kann.“
*) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richt-
linie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter
Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:
„Anlage 1*)
Teil A1)
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern2) CPV-Referenznummern
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Von 50100000-6 bis 50982000-5
(außer 50310000-1 bis 50324200-4 und
50116510-9, 50190000-3, 50229000-6,
50243000-0) und von 51000000-9 bis
51900000-1
2 Landverkehr3), einschließlich 712 (außer 71235), 7512, Von 60100000-9 bis 60183000-4
Geldtransport und Kurier- 87304 (außer 60121000 bis 60160000-7,
dienste, ohne Postverkehr 60161000-4, 60220000-6) und von
64120000-3 bis 64121200-2
3 Fracht- und Personen- 73 (außer 7321) Von 60410000-5 bis 60424120-3
beförderung im Flugverkehr, (außer 60411000-2, 60421000-5) und
ohne Postverkehr 60500000-3, von 60440000-4 bis
60445000-9
4 Postbeförderung im 71235, 7321 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,
Landverkehr4) sowie 60421000-5
Luftpostbeförderung
5 Fernmeldewesen 752 Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7 und von 72700000-7 bis
72720000-3
6 Finanzielle Dienstleistungen: ex 81, 812, 814 Von 66100000-1 bis 66720000-3
a) Versicherungsdienst-
leistungen,
b) Bankdienstleistungen und
Wertpapiergeschäfte5)
7 Datenverarbeitung und 84 Von 50310000-1 bis 50324200-4,
verbundene Tätigkeiten von 72000000-5 bis 72920000-5
(außer 72318000-7 und von 72700000-7
bis 72720000-3), 79342410-4
8 Forschung und Entwicklung6) 85 Von 73000000-2 bis 73436000-7
(außer 73200000-4, 73210000-7,
73220000-0)
9 Buchführung, -haltung und 862 Von 79210000-9 bis 792230000-3
-prüfung
10 Markt- und Meinungs- 864 Von 79300000-7 bis 79330000-6 und
forschung 79342310-9, 79342311-6
11 Unternehmensberatung7) und 865, 866 Von 73200000-4 bis 732200000-0,
verbundene Tätigkeiten von 79400000-8 bis 794212000-3
und 793420000-3, 79342100-4,
79342300-6, 79342320-2, 79342321-9,
79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12 Architektur, technische 867 Von 71000000-8 bis 71900000-7
Beratung und Planung, (außer 71550000-8) und 79994000-8
integrierte technische
Leistungen, Stadt- und
Landschaftsplanung,
zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung,
technische Versuche und
Analysen
13 Werbung 871 Von 79341000-6 bis 793422200-5
(außer 79342000-3 und 79342100-4)
14 Gebäudereinigung und 874, 82201 bis 82206 Von 70300000-4 bis 70340000-6 und
Hausverwaltung von 90900000-6 bis 90924000-0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 803
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern2) CPV-Referenznummern
15 Verlegen und Drucken 88442 Von 79800000-2 bis 79824000-6, von
gegen Vergütung oder auf 79970000-6 bis 79980000-7
vertraglicher Grundlage
16 Abfall- und Abwasser- 94 Von 90400000-1 bis 90743200-9
beseitigung, sanitäre und (außer 9071220-3), von 90910000-9
ähnliche Dienstleistungen bis 90920000-2 und 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0
Teil B
Kategorie Bezeichnung CPC-Referenznummern CPV-Referenznummern
17 Gaststätten und 64 Von 55100000-1 bis 55524000-9 und
Beherbergungsgewerbe von 98340000-8 bis 98341100-6
18 Eisenbahnen 711 60200000-0 bis 60220000-6
19 Schifffahrt 72 Von 60600000-4 bis 60553000-0 und
von 63727000-1 bis 63727200-3
20 Neben- und Hilfstätigkeiten 74 Von 63000000-9 bis 63734000-3
des Verkehrs (außer 63711200-8, 63712700-0,
63712710-3 und von 63727000-1 bis
63727200-3) und 98361000-1
21 Rechtsberatung 861 Von 79100000-5 bis 79140000-7
22 Arbeitsvermittlung und 872 Von 79600000-0 bis 79635000-4
Arbeitskräftevermittlung8) (außer 79611000-0, 79632000-3,
79633000-0) und von 98500000-8 bis
98514000-9
23 Auskunfts- und Schutzdienste, 873 (außer 87304) Von 79700000-1 bis 797230000-8
ohne Geldtransport
24 Unterrichtswesen und 92 Von 80100000-5 bis 806600000-8
Berufsausbildung (außer 80533000-9, 80533100-0,
80533200-1)
25 Gesundheits-, Veterinär- und 93 79611000-0 und von 85000000-9 bis
Sozialwesen 85323000-9 (außer 85321000-5 und
85322000-2)
26 Erholung, Kultur und Sport9) 96 Von 79995000-5 bis 79995200-7 und
von 92000000-1 bis 92700000-8
(außer 92230000-2, 922231000-9,
92232000-6)
27 Sonstige Dienstleistungen
*) Teil A entspricht Anhang VI, Teil B Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des
Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).
1
) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2
) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3
) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4
) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5
) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanz-
instrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung – ganz gleich, nach
welchen Finanzmodalitäten – von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte
daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit diesem gleichlaufend, ihm vorangehend oder im
Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6
) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die anderer Art sind als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch
den Auftraggeber vergütet wird.
7
) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8
) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9
) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und
Verträgen über Sendezeit.
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anlage 2
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer
von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten
(entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)
Tabelle 1
Energiegehalt von Kraftstoffen
Energiegehalt
Kraftstoff in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33–38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3
Tabelle 2
Emissionskosten im Straßenverkehr
(Preise von 2007)
Nichtmethan- Partikelförmige
Kohlendioxid (CO2) Stickoxide (NOx)
Kohlenwasserstoffe Abgasbestandteile
0,03–0,04 €/kg 0,0044 €/g 0,001 €/g 0,087 €/g
Tabelle 3
Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen
Fahrzeugklasse
Gesamtkilometerleistung
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 805
Anlage 3
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer
von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten
1. Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer
eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Ener-
gieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Fol-
genden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenver-
kehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt
berechnet:
aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenverkehrsfahr-
zeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Me-
gajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffver-
brauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Um-
rechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraft-
stoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils güns-
tigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu
berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb
eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfal-
len, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gege-
benenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilome-
terleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß
Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit
(€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb
eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen,
werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),
die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß
Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle
2 der Anlage 2 miteinander multipliziert.
c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für
Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrs-
fahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für
Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über
die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff
werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),
die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die
jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.
d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach
den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen,
die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in
Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten
werden.
2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine
genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Ge-
währleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein an-
erkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auf-
traggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers heran-
gezogen.
3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der An-
lage 2 zu entnehmen.“
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Artikel 2 1. Energieverbrauch,
Änderung 2. Kohlendioxid-Emissionen,
der Sektorenverordnung 3. Emissionen von Stickoxiden,
Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasser-
(BGBl. I S. 3110), die durch Artikel 2 der Verordnung stoffen und
vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 5. partikelförmige Abgasbestandteile.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (6) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung
nach Absatz 5 zur Berücksichtigung des Energie-
a) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 verbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem
und 7 ersetzt: er
„(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder 1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umwelt-
eines dynamischen elektronischen Verfahrens auswirkungen in der Leistungsbeschreibung
wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamt- oder in den technischen Spezifikationen macht
wertes aller Einzelaufträge berechnet, die wäh- oder
rend der gesamten Laufzeit einer Rahmenverein-
barung oder eines dynamischen elektronischen 2. den Energieverbrauch und die Umweltauswir-
Verfahrens geplant sind. kungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als
Kriterien bei der Entscheidung über den Zu-
(7) Besteht das beabsichtigte Beschaffungs- schlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berück-
vorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils sichtigt.“
ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei
der Schätzung des Auftragswertes der Gesamt- b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-
wert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder sätze 7 bis 11.
überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 3. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung „Liefer-, Bau- und“ gestrichen.
für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, 4. In § 19 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Eingang
wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter der“ die Wörter „Teilnahmeanträge oder“ eingefügt.
Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen
unter 80 000 Euro und bei Bauaufträgen unter 5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte „Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und
dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahr-
Lose nicht übersteigt.“ zeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den
b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Ab- Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5
sätze 8 bis 10. folgende Verpflichtung zu erfüllen. Sollen der Ener-
gieverbrauch und die Umweltauswirkungen von
2. § 7 wird wie folgt geändert: Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet wer-
a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 den, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzu-
und 6 eingefügt: wenden. Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auf-
„(5)*) Auftraggeber müssen bei der Beschaf- traggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des
fung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energiever- Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräu-
brauch und Umweltauswirkungen berücksichti- men, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum ent-
gen. Zumindest müssen folgende Faktoren, je- sprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort
weils bezogen auf die Lebensdauer des Straßen- des Fahrzeugs.“
verkehrsfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 des An- 6. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
hangs 4, berücksichtigt werden: Angabe „Satz 4“ ersetzt.
*) § 7 Absatz 5 der Sektorenverordnung dient der Umsetzung der Richt-
linie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter
Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 807
7. Die folgenden Anhänge 4 und 5 werden angefügt:
„Anhang 4
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer
von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten
(entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)
Tabelle 1
Energiegehalt von Kraftstoffen
Energiegehalt
Kraftstoff in Megajoule (MJ)/Liter bzw.
Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33–38 MJ/Nm3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm3
Tabelle 2
Emissionskosten im Straßenverkehr
(Preise von 2007)
Nichtmethan- Partikelförmige
Kohlendioxid (CO2) Stickoxide (NOx)
Kohlenwasserstoffe Abgasbestandteile
0,03–0,04 €/kg 0,0044 €/g 0,001 €/g 0,087 €/g
Tabelle 3
Gesamtkilometerleistung von Straßenverkehrsfahrzeugen
Fahrzeugklasse
Gesamtkilometerleistung
(Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG)
Personenkraftwagen (M1) 200 000 km
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) 250 000 km
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) 1 000 000 km
Busse (M2, M3) 800 000 km
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Anhang 5
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer
von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten
1. Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines
Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energiever-
brauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden
beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet:
a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenver-
kehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt
berechnet:
aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs ge-
mäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/
Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in an-
deren Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfak-
toren in Tabelle 1 des Anhangs 4 in MJ/km umgerechnet.
bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-
zieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird
nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraft-
stoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils güns-
tigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berück-
sichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb
eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfal-
len, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gege-
benenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilome-
terleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß
Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit
(€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb
eines Straßenverkehrsfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen,
werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),
die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß
Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle
2 des Anhangs 4 miteinander multipliziert.
c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 des Anhangs 4 aufgeführten Kosten
für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenverkehrs-
fahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für
Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über
die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff
werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenen-
falls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung),
die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die
jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert.
d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach
den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen,
die in Tabelle 2 des Anhangs 4 angegeben sind, sofern die Werte in
Tabelle 2 des Anhangs 4 um nicht mehr als das Doppelte überschritten
werden.
2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-
Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-
normten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften
über die Typgenehmigung. Für Straßenverkehrsfahrzeuge, für die keine
genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Ge-
währleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein an-
erkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auf-
traggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers heran-
gezogen.
3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 des An-
hangs 4 zu entnehmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 809
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut
der Vergabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Vom 9. Mai 2011
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zu-
Buchstabe d, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des ständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stell-
1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen vertreter.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 (4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre
Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli berufen. Wiederberufungen sind zulässig.
2009 (BGBI. I S. 2497) und Absatz 3 durch Artikel 2
des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) sowie (5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2
Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden,
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde
kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit wahr.
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prü-
fungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.“
Artikel 1
2. § 4 wird aufgehoben.
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom
7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) ge- „§ 6
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verschwiegenheit
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
„§ 2 über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Still-
Zusammensetzung und schweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der
Berufung des Prüfungsausschusses Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.“
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. „(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er
seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vor- zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist,
sitzenden. Der Vorsitzende muss sein: zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Sind für
1. Beamter des höheren technischen Verwaltungs- verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn
dienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter, unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so
genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen
2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs-
Aufsichtsbehörden. Liegt kein Beschäftigungsver-
dienstes mit der Befähigung zum Richteramt
hältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von
oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei
3. Diplomjurist im höheren Dienst oder der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen
4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter. Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der
Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.“
Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere
Prüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen 5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung „(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Prüfungswesen geeignet sein. setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungs-
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt termine und -orte fest und gibt diese mindestens
darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertre- einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung
ter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei
den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prü-
weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, fungsablauf, über die jeweils zur Verfügung ste-
wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung ver- hende Zeit sowie über die während der Prüfung zu-
hindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch gelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Diese Arbeits-
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und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung (6) Die Prüfungskommission bewertet die
mitzubringen.“ Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer
Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei
6. In § 12 Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort „sowie“
Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fach-
durch ein Komma ersetzt.
prüfer.
7. § 13 Absatz 3 und 4 werden durch folgende Ab-
sätze 3 bis 5 ersetzt: § 15
„(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Nichtöffentlichkeit
Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den
einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es
der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbe-
mitgeteilt werden darf. hörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
nicht der Prüfungskommission angehören, sowie
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung
bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. An der
des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Beratung und Festlegung der Bewertungen in den
Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungs- mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mit-
punkten eigenständig bewerten. Aus den Einzel- glieder der Prüfungskommission sowie der Proto-
bewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende kollant teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird den
des Prüfungsausschusses den arithmetischen Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit be-
Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwi- kannt gegeben.“
schennote (schriftliche Fachzwischennote).
9. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des
(5) Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden
oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung über ihre Person“ durch die Wörter „Aufsichtführen-
durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungs-
als nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung leiters bei der mündlichen Prüfung“ ersetzt.
ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbe-
hörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustel- 10. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
len.“ Prüfungskommission“ durch die Wörter „der Vor-
sitzende des Prüfungsausschusses“ ersetzt.
8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
11. § 20 wird wie folgt geändert:
„§ 14
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Mündliche Prüfung
„(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der
(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfun- Bewertungen der mündlichen und schriftlichen
gen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschus- Prüfung die Gesamtbewertung fest.“
ses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für
die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
und 2 ersetzt:
bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsaus-
schusses die für jede Prüfungskommission erfor- „Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind
derlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prü- jeweils gesondert zu bewerten, wobei in
fungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vor- jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen
sitz führt. Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schrift-
lichen und mündlichen Fachzwischennote
(3) Der Prüfungskommission muss für jedes in
der arithmetische Mittelwert zu bilden ist
der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet
(Fachnote). Im Fach Recht und Betriebswirt-
ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier
schaft ist die mündliche Fachzwischennote
Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:
zugleich die Fachnote.“
1. Beamter des technischen Verwaltungsdienstes
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Das
oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmit-
2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungs- telwert“ durch die Wörter „Das Gesamter-
dienstes mit der Befähigung zum Richteramt, gebnis wird durch das arithmetische Mittel
vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplom- der Fachnoten gebildet und lautet bei einem
jurist im höheren Dienst oder Notenmittelwert“ ersetzt.
3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt „(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der
den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling un-
Durchführung der Prüfung. mittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.“
(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu 12. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des
sechs Prüflinge geprüft werden. Prüfungsausschusses“ durch das Wort „Prüfungs-
leiter“ ersetzt.
(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling
in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. 13. § 25 wird aufgehoben.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011
14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 19 Absatz 1)
1 2 3 4
Prozent-Anteil
Note Zwischennote Leistungen
der Leistungspunkte
sehr gut 1,0 100 bis 93,7 eine Leistung, die den Anforderungen in be-
1,3 unter 93,7 bis 87,5 sonderem Maße entspricht
gut 1,7 unter 87,5 bis 83,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll
2,0 unter 83,4 bis 79,2 entspricht
2,3 unter 79,2 bis 75,0
befriedigend 2,7 unter 75,0 bis 70,9 eine Leistung, die im Allgemeinen den An-
3,0 unter 70,9 bis 66,7 forderungen entspricht
3,3 unter 66,7 bis 62,5
ausreichend 3,7 unter 62,5 bis 56,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
4,0 unter 56,6 bis 50,0 aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
mangelhaft 5,0 unter 50,0 bis 25,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten
ungenügend 6,0 unter 25,0 bis 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grund-
kenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Mai 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011 813
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 5. Mai 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 7. „IMPORT SHOP BERLIN“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. bis 13. November 2011 in Berlin
vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch 8. „44. ESSEN MOTOR SHOW 2011“
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 vom 26. November bis 4. Dezember 2011 in Essen
(BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 (mit Pressetag am 25. November 2011)
des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des 9. „50. PSI 2012 – Europäische Leitmesse der Werbe-
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 artikelbranche“
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: vom 11. bis 13. Januar 2012 in Düsseldorf
10. „63. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn-
I. berg“
vom 1. bis 6. Februar 2012 in Nürnberg
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird mit „Neuheitenschau“
für die folgenden Ausstellungen gewährt: am 31. Januar 2012 in Nürnberg
1. „PCIM Europe 2011 – Internationale Fachmesse 11. „LogiMAT 2012 – 10. Internationale Fachmesse für
und Konferenz für Leistungselektronik - Intelligente Distribution, Material- und Informationsfluss“
Antriebstechnik - Power Quality“ vom 13. bis 15. März 2012 in Stuttgart
vom 17. bis 19. Mai 2011 in Nürnberg
12. „belektro 2012 – Fachmesse für Elektrotechnik,
2. „hanseboot ancora boat show 2011“ Elektronik und Licht“
vom 26. bis 29. Mai 2011 in Neustadt/Holstein vom 17. bis 19. Oktober 2012 in Berlin
3. „H2Expo – Internationale Konferenz und Fach-
messe für Wasserstoff, Brennstoffzellen und elek- II.
trische Antriebe“ Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
vom 8. bis 9. Juni 2011 in Hamburg Mustern und Marken auf Ausstellungen vom 27. De-
4. „MS & D 2011 – international conference and zember 2010 (BGBl. I S. 2331) bezeichnete Veranstal-
exhibition on maritime security and defence“ tung
vom 15. bis 17. Juni 2011 in Hamburg „33. „CPD SIGNATURES“
vom 24. bis 26. Juli 2011 in Düsseldorf“
5. „CPD IN TIME ACCESSORIES“
vom 23. bis 25. Juli 2011 in Düsseldorf wird nunmehr unter dem gleichen Titel und am gleichen
Ort
6. „spoga horse (Herbst) 2011 – Internationale Fach-
messe für Pferdesport“ vom 23. bis 25. Juli 2011
vom 4. bis 6. September 2011 in Köln stattfinden.
Berlin, den 5. Mai 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s