698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
(Augenoptiker-Ausbildungsverordnung – AugenoptAusbV)*)
Vom 26. April 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- 4. Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Seh-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung hilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- beurteilen,
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 5. Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- Kunden beraten:
desministerium für Bildung und Forschung:
5.1 Korrektionsbedarf ermitteln,
§1 5.2 Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,
Staatliche 6. Brillen optisch und anatomisch anpassen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 7. Sehhilfen abgeben,
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der 8. Waren verkaufen,
Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der An- 9. Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.
lage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§2
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Dauer der Berufsausbildung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§3 4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 5. Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 6. Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwen-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- den.
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- §4
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist Durchführung der Berufsausbildung
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
rufsbild): satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Abschnitt A die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuwei-
higkeiten: sen.
1. Brillengläser bearbeiten und einfassen, (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
2. Werkzeuge und Maschinen pflegen, des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Brillen modifizieren und instand setzen,
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Bundesanzeiger veröffentlicht. ßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 699
§5 §7
Gesellenprüfung Teil 2 der Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit- (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
lich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Ab- vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In dung wesentlich ist.
der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- fungsbereichen:
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
1. Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- 2. Augenoptische Versorgung,
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- 3. Auge und Sehhilfe,
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü-
fung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer rand-
einbezogen werden, als es für die Feststellung der Be- losen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
rufsbefähigung erforderlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird a) multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Da-
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 ten zu messen und zu zentrieren sowie mit auto-
der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet. matischer Randschleifmaschine zu bearbeiten
und in eine randlose Fassung zu montieren,
§6 b) die Brille abgabefähig auszurichten,
Teil 1 der Gesellenprüfung c) das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu doku-
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des mentieren;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre dokumentieren;
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versor-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
gung bestehen folgende Vorgaben:
sentlich ist.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
fungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen. a) Kundenwünsche zu ermitteln,
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vor- b) Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werk-
gaben: stoff, Veredelung und Farbgebung unter Berück-
sichtigung der individuellen Sehanforderung zu
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist beraten,
a) verschiedene Form- und Fügetechniken auszu- c) Brillenfassung voranzupassen,
wählen und anzuwenden,
d) Zentrierdaten zu ermitteln,
b) Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu
modifizieren, e) Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach
ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
c) sphärisch und torisch monofokale Brillengläser
zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu f) die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in
bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten, den Gebrauch einzuweisen;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
d) Arbeitsergebnisse zu bewerten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
grunde zu legen: (5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe be-
stehen folgende Vorgaben:
a) Reparatur einer Brillenfassung und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
b) Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in
eine Metallvollrandfassung; a) Auswirkungen sehleistungsvermindernder Ein-
flüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen Sehhilfen zu beschreiben,
und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhalt-
lich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. b) Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anato-
Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit mische, physiologische und optische Gegeben-
30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares heiten zu erläutern,
mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen c) Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von
Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten; Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und
4. die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb die- Brillenfassungen zu erläutern,
ser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufga- d) die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemit-
ben in 90 Minuten durchgeführt werden. teln zu unterscheiden,
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
e) optische Berechnungen durchzuführen und Eigen- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
schaften von Sehhilfen einschließlich der Abbil- destens „ausreichend“,
dungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu 3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesel-
erläutern; lenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
bearbeiten; Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. 5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenü-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- gend“
kunde bestehen folgende Vorgaben: bewertet worden sind.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und fungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts-
beurteilen kann; und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Beste-
bearbeiten; hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
§8 gewichten.
Gewichtungs- und Bestehensregelung
§9
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Bestehende
1. Prüfungsbereich Instandsetzung Berufsausbildungsverhältnisse
von Sehhilfen 30 Prozent
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. Prüfungsbereich Herstellen einer dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
randlosen Korrektionsbrille 20 Prozent der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
3. Prüfungsbereich Augenoptische Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Versorgung 20 Prozent wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
4. Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe 20 Prozent
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- § 10
und Sozialkunde 10 Prozent.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Leistungen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellen- dung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom
prüfung mit mindestens „ausreichend“, 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.
Berlin, den 26. April 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 701
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Brillengläser bearbeiten a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden
und einfassen b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen
(§ 3 Absatz 2
c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Be-
Abschnitt A Nummer 1)
zugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser
ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung
vorbereiten 16
d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bear-
beiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen
e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der
vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und
ausrichten
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser
zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten
g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in
randlose Brillen montieren
h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sonder- 15
gläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen
i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf
Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen
prüfen und ausrichten
2 Werkzeuge und a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen
Maschinen pflegen reinigen
(§ 3 Absatz 2 b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen
Abschnitt A Nummer 2) feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Stö-
rungen einleiten 3
c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-
und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerech-
ten Entsorgung zuführen
3 Brillen modifizieren und a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und
instand setzen Kosten ermitteln
(§ 3 Absatz 2 b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksich-
Abschnitt A Nummer 3) tigung der Werkstoffe auswählen 10
c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizie-
ren, reparieren und austauschen
4 Brillengläser, a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswäh-
Kontaktlinsen und len
vergrößernde Sehhilfen
b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen
nach optischen
von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-
Eigenschaften und
Wirkungen beurteilen scheiden
c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden 19
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) und deren Auswirkungen berücksichtigen
d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen
e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen
f) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigen-
schaften auswählen
h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern
unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen
i) prismatische Brillengläser messen
j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen 15
k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterschei-
den und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beur-
teilen
l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen un-
terscheiden
5 Kundenspezifische
Sehanforderungen
ermitteln und Kunden
beraten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Korrektionsbedarf a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus,
ermitteln Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hy-
(§ 3 Absatz 2 peropie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren
Abschnitt A b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde
Nummer 5.1) 14
Augenerkrankungen berücksichtigen
c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen
unterscheiden
5.2 Kunden beraten und a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im
Dienstleistungen Verkaufsgespräch ermitteln
anbieten
b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlin-
(§ 3 Absatz 2 senanpassung und anderen Sehtests erklären
Abschnitt A
Nummer 5.2) c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstim-
men, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästheti-
schen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen
14
d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung
und Farbgebung von Brillengläsern beraten
e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fas-
sungsberatung einsetzen
f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes
dokumentieren
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von
Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhil-
fen erklären
h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für
Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck beurteilen 14
i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pfle-
gemittel und deren Eigenschaften erklären
j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 703
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Brillen optisch und a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be-
anatomisch anpassen arbeiten und voranpassen 6
(§ 3 Absatz 2 b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von
Abschnitt A Nummer 6)
Korrektionsmitteln einschätzen
c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter- 6
schiedlichen Zentrierforderungen zentrieren
d) Zentrierung von Brillen kontrollieren
7 Sehhilfen abgeben a) Endanpassung von Brillen vornehmen
(§ 3 Absatz 2 b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Seh-
Abschnitt A Nummer 7) hilfen einweisen 8
c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere
auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein- 4
schätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
8 Waren verkaufen a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art,
(§ 3 Absatz 2 Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen
Abschnitt A Nummer 8) b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren 2
c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Wa-
ren verkaufen
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und rekla-
mieren 4
f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
9 Rechnungswesen und a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbe-
Kalkulation durchführen wusst handeln
(§ 3 Absatz 2 b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen 6
Abschnitt A Nummer 9)
c) Zahlungsvorgänge abwickeln
d) Mahnungen vorbereiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 3 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 3 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt B Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
bei der Arbeit greifen
(§ 3 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und während
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen der gesamten
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im Ausbildung
und rationelle beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere zu vermitteln
Energieverwendung a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
(§ 3 Absatz 2 betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
Abschnitt B Nummer 4) spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Arbeitsabläufe a) Arbeitsplatz einrichten
planen; Technische b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und doku-
Kommunikation
mentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5) c) betriebsinterne und externe Informationen für die Waren-
beschaffung einsetzen
d) Kommunikationstechnologien anwenden
e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen
abwickeln
6 Berufsbezogene a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
Vorschriften und b) Rechtsvorschriften anwenden
Normen anwenden
c) Fachtermini anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6) d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Hand-
werks anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 705
Fünfte Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)
Vom 29. April 2011
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Artikel 1
entwicklung verordnet auf Grund des
Verordnung
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 13 bis 16 jeweils über die Erteilung der Fahrberechtigung an
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von
Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Nummer 4 und 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV)
Buchstabe a und c des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Erster Abschnitt
bis 15 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und Allgemeines
§ 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I §1
S. 2191) geändert worden ist; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in
Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeug-
Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1
führerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Regis-
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen § 26
terführung und die Überwachung für Triebfahrzeugfüh-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1
rer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Si-
Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli
cherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen
2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2
Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung
des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146)
nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benöti-
und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
gen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewe-
stabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
gen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorgani-
S. 2191) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
sation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten be-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung;
trieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verord-
Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemei- nung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von
nen Eisenbahngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7
Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes §2
vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5
Begriffsbestimmungen
durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Geset-
zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des 1. „Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittel-
(BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundes- bar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und
ministerium der Finanzen und dem Bundesministe- sicher zu führen;
rium für Wirtschaft und Technologie:
2. „Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG Antrieb;
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven
3. „Unternehmer“ das Unternehmen, das den Trieb-
und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. fahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
L 315 vom 3.12.2007, S. 51) und der Umsetzung der Richtlinie
2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung 4. „zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;
der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des 5. „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“
Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemein-
same Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaa-
28.11.2009, S. 65). tes nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Europäischen Parlaments und des Rates vom nachzuweisen.
29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der (2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh-
migungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt- 1. Klasse A: Rangierfahrten und
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg- 2. Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterver-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgel- kehr.
ten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Ab-
die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und In-
Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004,
frastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht
S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch
und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der
die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom
die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;
6. „Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständi- 1. es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunter-
gen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 nehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infra-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom struktur oder auf Grund von Betriebsstörungen han-
23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Trieb- delt;
fahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im 2. ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs auf-
Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. getretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetz-
L 315 vom 3.12.2007, S. 51); ten Triebfahrzeug gestellt wird;
7. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität 3. es sich um Sonderfahrten mit historischen Zügen
(TSI)“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der handelt oder
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments
4. ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interope-
wird.
rabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugfüh-
die Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom rer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen
17.10.2009, S. 12) geändert worden ist, oder der soll.
Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbe-
über die Interoperabilität des transeuropäischen scheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mit-
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 zuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur
vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europä- Prüfung auszuhändigen.
ischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Interoperabilität des konventionellen §4
transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110
vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Geografischer Geltungsbereich,
Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, ausstellende Stelle und Eigentum
S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem (1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zu-
oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der ständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des
grundlegenden Anforderungen gelten und die Inter- Triebfahrzeugführers.
operabilität gewährleisten;
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitglied-
8. „Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahn- staates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeug-
betrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt ent- führerschein wird anerkannt.
sprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II (3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für
S. 1563) handelt, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge.
ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geän- Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen
dert worden ist; Fahrten im Baugleis sind stets Ran- Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch
gierfahrten. auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbeschei-
nigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im
Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
§3
Fahrberechtigung Zweiter Abschnitt
(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf Erteilung des
der Fahrberechtigung. Sie ist durch Tr i e b f a h r z e u g f ü h r e r s c h e i n s u n d
1. einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der Ausstellung der Zusatzbescheinigung
die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die
ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer ent- §5
hält, und
Voraussetzungen
2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der
festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zug- (1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahr-
beeinflussungssystemen und Signalsystemender zeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen
Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
(Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf, 1. mindestens 20 Jahre alt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 707
2. eine Schulausbildung im Sekundarbereich I erfolg- §6
reich abgeschlossen hat; Ausbildung
3. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen (1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst
nach § 16 anerkannten Arzt, die sich mindestens auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6
die in Anlage 4 Nummer 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 aufge- und 7.
führten Themen erstreckt hat, gesundheitlich geeig- (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch
net ist; die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität oder die von der Europäischen Eisen-
4. nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen
nach § 16 anerkannten Psychologen, die sich min- bahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG)
destens auf die in Anlage 4 Nummer 2.2 aufgeführ- Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des
ten Themen erstreckt hat, psychologisch geeignet Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europä-
ist; ischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“) (ABl.
L 164 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
5. seine allgemeinen Fachkenntnisse im Rahmen einer ordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom
Prüfung nachgewiesen hat, die mindestens die in 31.12.2008, S. 51) geändert worden ist, vorgeschlage-
Anlage 5 aufgeführten allgemeinen Themen umfasst; nen Kriterien ergänzt.
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderun-
6. für seine Tätigkeit zuverlässig ist.
gen der Anlage 8 erfüllen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte
mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführer- Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine
schein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach
Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine
Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen
erforderliche geistige Eignung durch Vorlage eines me- Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Be-
dizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen triebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-
ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann hörde bestätigt worden ist.
auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige
und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen
und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland
durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine
erworben haben, gilt die durch die Richtlinie
Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsaus-
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
bildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisen-
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
bahnerin im Betriebsdienst erfolgreich absolviert hat,
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
wird diese im Falle des Satzes 1 Nummer 5 als gleich-
S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
wertig anerkannt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist
Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert
insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber
worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Aner-
an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wie-
kennung beruflicher Befähigungsnachweise.
derholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften versto-
ßen hat. (6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständi-
gen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicher-
nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeug- zustellen, dass die Befähigung des Personals aufrecht-
führer erhalten wird.
1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
§7
2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die Prüfungen
in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine (1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein
Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schrift-
betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat; lichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die
3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsver- Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theo-
fahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsys- retischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem
teme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prü-
die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung an- fungsfahrt. Um die Anwendung der Betriebsvorschrif-
gestrebt wird; ten und das Verhalten zu prüfen, können teilweise
Simulatoren eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1
4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanage- besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
mentsystem geschult ist. 1. für weitere Fahrzeugbaureihen aus einer vereinfach-
Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens ten Prüfung in Form einer praktischen Prüfung mit
die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforder- einer Prüfungsfahrt und
lichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 2. für Fahrzeugbaureihen, die sich nur in einzelnen
Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprach- Merkmalen von Fahrzeugbaureihen unterscheiden,
kenntnis für deutsche Infrastrukturen mit Vorlage eines die bereits in der Zusatzbescheinigung aufgeführt
Abschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einer sind, in Form einer theoretischen Prüfung mit münd-
deutschen Schule als erbracht gilt. lichem Teil.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführer- der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zu-
schein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile ständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führer-
erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung schein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändi-
der Zusatzbescheinigung anerkannt werden. gungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führer-
schein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik
(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeug-
dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht führerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine
mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie
muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei
theoretischen Prüfung abgelegt werden. Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins
(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Be- ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig
fähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber
einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung
kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen aus.
werden. Sofern der Prüfer demselben Unternehmen (3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spä-
wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle testens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage
angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführer-
muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen schein nach Anlage 1 aus.
den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt wer-
(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem
den. Insbesondere darf kein Prüfer vorher Ausbilder des
Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausge-
Triebfahrzeugführers gewesen sein. Zur Abnahme der
nommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im
praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche
Fahrberechtigung besitzen. (5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er
kann verlängert werden.
(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in
jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der mög- (6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführer-
lichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht scheins überprüft die zuständige Behörde anhand des
richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen
Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahn- Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt wor-
betriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbe- den sind.
stehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen (7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern,
Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur prakti- wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu
schen Prüfung. vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei
einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahr-
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in
zeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahr-
den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der mög-
zeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zu-
lichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicher-
ständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeug-
heitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird
führerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber
während der praktischen Prüfung ein betriebsgefähr-
den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen
dender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prü-
Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bis-
fung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
herige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist
(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugfüh- er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändi-
rerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein- gen.
Prüfungsverordnung abgelegt. (8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Ver-
fahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatz-
einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausge-
bescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfah-
setzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführer-
rensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat,
scheins auf ihrer Internetseite.
zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prü-
fungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung
der Anlagen 6 und 7 vor. §9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung
§8 (1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstel-
lung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber (2) Die Zusatzbescheinigung wird unbefristet ausge-
oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen stellt.
Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erst-
malige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine (3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahr-
Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines zeugführerschein im deutschen Führerscheinregister
Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufi- registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet
gen Führerscheins gerichtet sein. hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maß-
(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter gabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und
einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt Betriebsordnung ausgestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 709
(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des
unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Registers verantwortlich; § 11 des Bundesdatenschutz-
Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahr- gesetzes ist zu beachten. Der Unternehmer hat das
zeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür
Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind. zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10
Nummer 1 genannten Daten gespeichert.
(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwer-
deverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanage- (5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines
mentsystems ein, in dem die Entscheidung über die Unternehmens geht die Verantwortung für die im Regis-
Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung ter der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf
einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit über-
Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der nimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem an-
Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der deren Unternehmer übernommen, so führt die zustän-
zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine dige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigun-
Schlichtungsempfehlung abgibt. gen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem
Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der
(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbe-
Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu über-
scheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist ver-
mitteln.
pflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen In-
formationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt (6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem
im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen
fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mit-
und überwacht wird. gliedstaaten, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Ab-
satz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, einer
Dritter Abschnitt Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im
Sinne der Richtlinie 2004/49/EG und den Eisenbahn-
E i n s a t z a l s Tr i e b f a h r z e u g f ü h r e r aufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter
den in Anlage 10 Nummer 2 aufgeführten Vorausset-
§ 10 zungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten
zu erteilen.
Register der Triebfahrzeug-
führerscheine und Zusatzbescheinigungen (7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich
Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugfüh-
(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine rerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheini-
nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheini- gungen gespeicherten Daten zu erteilen.
gungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Trieb-
fahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die (8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahr-
Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten zeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren
und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 fest- ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
zustellen. und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbeschei-
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller nigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der
erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, aus- Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird
gesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjah-
oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine resfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsan-
und hält das Register auf dem neuesten Stand. In die- waltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen
sem Register werden die in Anlage 9 Nummer 1 vorge- verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei
schriebenen Daten gespeichert. der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet
die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die
(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugfüh-
jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zu- rers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines ge-
Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungs- fährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusam-
behörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisen- menhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahr-
bahngesetzes, einer Untersuchungsstelle eines ande- zeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach
ren Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter
den in Anlage 9 Nummer 2 aufgeführten Voraussetzun- (9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich da-
gen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten rauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4
schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahr- genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem
zeugführerscheine zu erteilen. Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu des-
sen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm
ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen (10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforde-
oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten rungen an das Datenformat sowie die Anforderungen
Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder da- zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Regis-
für zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auf- ter und bei der Datenfernübertragung fest und veröf-
trag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst fentlicht sie auf ihrer Internetseite.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
§ 11 § 13
Regelmäßige Überprüfungen Beendigung oder Wechsel
(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines des Beschäftigungsverhältnisses
Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass (1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Trieb-
der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Über- fahrzeugführers bei einem Unternehmer endet, hat der
prüfungen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich da-
genannten Anforderungen unterzieht, und teilt der zu- von in Kenntnis zu setzen.
ständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfungen
mit. Die Mitteilungspflicht gilt auch für den Fall, dass (2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Be-
der Unternehmer eine psychologische Untersuchung schäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen
angeordnet hat. Die Häufigkeit der ärztlichen Untersu- Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er
chungen richtet sich nach Anlage 11 Nummer 1; sie dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatz-
werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder bescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nach-
unter dessen Aufsicht durchgeführt. Für die Überprü- weise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und
fung der allgemeinen beruflichen Kenntnisse gilt § 6 seiner beruflichen Befähigung aus.
Absatz 6. (3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer
(2) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befä-
Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass higungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie
der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Über- auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.
prüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderun-
gen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheini- Vierter Abschnitt
gung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in Ausbildungs-, Prüfungs-
seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berück- und Überwachungsorganisation
sichtigung der in Anlage 11 Nummer 2 geregelten Min-
desthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprü-
§ 14
fungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der
Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbe- Anerkennung von Personen und Stellen
scheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Ab- für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
satz 4 ein.
(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der
Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf An-
§ 12 trag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von
Überwachung der Triebfahrzeugführer Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nach-
gewiesen hat, dass er über die personellen und sach-
(1) Ergeben sich aus den Überprüfungen Zweifel an
lichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung
der Befähigung eines Triebfahrzeugführers, darf der
geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die
Zweifel ausgeräumt sind. Hat ein Unternehmer davon (2) Anträge können gestellt werden für die Teilbe-
Kenntnis, dass ein Triebfahrzeugführer die Erteilungs- reiche:
voraussetzungen für einen Triebfahrzeugführerschein
1. allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1
nicht mehr erfüllt oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
Nummer 5;
als drei Monaten vorliegt, hat der Unternehmer die zu-
ständige Behörde darüber zu unterrichten. 2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2;
(2) Versäumt der Triebfahrzeugführer eine regelmä-
ßige Überprüfung oder ergibt die Überprüfung, dass 3. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Ab-
die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, satz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2;
hat der Unternehmer eine erneute Überprüfung anzu-
4. Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2.
ordnen. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter-
hin nicht vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeug- Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3
führer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbeschei- kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur
nigung auszusetzen oder zu entziehen. für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass
auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an sei- (3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antrag-
ner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er un- steller
verzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
1. über das erforderliche, pädagogisch geeignete Per-
(4) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zwei- sonal, die Einrichtungen und die Ausrüstung für die
fel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugfüh- angebotene Ausbildung verfügt;
rers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er
2. nachweist, dass der Ausbilder
unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Num-
mer 3 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen a) für die theoretische Ausbildung ein Studium der
seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzu- Ingenieurwissenschaft mindestens an einer Fach-
wirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines hochschule oder Berufsakademie absolviert oder
Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von die Fachkenntnis durch eine mindestens dreijäh-
Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerk- rige Berufserfahrung im zu unterrichtenden Fach-
samkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können. gebiet erlangt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 711
b) für die praktische Ausbildung Triebfahrzeugführer Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieur-
mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung ist wissenschaft des Verkehrswesens an einer
und
aaa) deutschen wissenschaftlichen Hoch-
c) für die Sprachausbildung mindestens über die schule,
besonderen eisenbahnbezogenen Sprachkennt-
nisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 bbb) deutschen staatlichen oder staatlich an-
verfügt; erkannten Fachhochschule oder
3. die Organisation der Ausbildung, wie Inhalt, Organi- ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches
sation und Laufzeit der Lehrgänge, darlegt; Bildungswesen im Sekretariat der Kul-
tusministerkonferenz als gleichwertig
4. Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten
anerkannten ausländischen Hochschule
bereitstellt, einschließlich Daten zu Teilnehmern,
oder
Ausbildern und zur Anzahl und zum Zweck der Lehr-
gänge; bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtfüh-
5. über ein Qualitätsmanagementsystem oder ver- render im Betrieb der Bahn nach § 47 Ab-
gleichbare Verfahren verfügt, um die Einhaltung der satz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und
in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu Betriebsordnung oder
gewährleisten; cc) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter
6. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals oder
sicherstellt; dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbil-
7. nachweist, dass keine Tatsachen vorliegen, die ge- der mit mindestens dreijähriger Berufserfah-
gen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstel- rung und
lers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu
e) als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische
seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen
Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7
sprechen.
Nummer 6 verfügt,
(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung
von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungs- 3. das Prüfungsverfahren angibt.
stätten an verschiedenen Orten einschließen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie (2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie
kann verlängert werden. kann verlängert werden.
(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine
Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonsti- § 16
gem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben
betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
gelten entsprechend. (1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahr-
zeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.
§ 15 Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psy-
Anerkennung von Personen und chologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach
Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation Anlage 4 durchführen.
(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersu-
Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf An- chungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Ge-
trag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von bietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbe-
Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller zeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Aner-
kennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahr-
1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems
eignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverord-
die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige
nung und über eine mindestens einjährige Berufserfah-
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfrei-
rung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
heit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im
Einzelfall zu gewährleisten, (3) Als Psychologe kann für die Durchführung von
2. nachweist, dass der Prüfer Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden,
wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als
a) mindestens 26 Jahre alt ist, Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-
b) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prü- Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die
fungswesen geeignet ist, Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsy-
c) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt, chologie“ und über eine mindestens einjährige Berufs-
erfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
d) als Prüfer der theoretischen und praktischen
Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre (4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchun-
im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über gen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte
folgende Ausbildung oder Berufserfahrung ver- und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Ab-
fügt: sätzen 2 und 3 beschäftigt.
aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des (5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind ver-
Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, pflichtet, einmal pro Jahr an einer von der zuständigen
der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
§ 17 unter Angabe von Gründen entweder eine zusätzliche
Gemeinsame Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des
Bestimmungen für die Ausbildungs-, Triebfahrzeugführerscheins. Die zuständige Behörde
Prüfungs- und Überwachungsorganisation unterrichtet die Europäische Kommission und die be-
troffenen zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer staaten über ihr Ersuchen. Bis zur Entscheidung der
Internetseite ein Register der von ihr nach den §§ 14, zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
15 und 16 anerkannten Personen und Stellen mit Na- kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer
men, Anschrift und Teilbereichen, auf die sich die An- das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der
erkennung erstreckt. Bundesrepublik Deutschland untersagen. Wird an die
(2) Die Anerkennung einer nach den §§ 14, 15 zuständige Behörde ein entsprechendes Ersuchen he-
oder 16 anerkannten Person oder Stelle ist zu wider- rangetragen, prüft sie dieses innerhalb von vier Wochen
rufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen
mehr vorliegen. Eine nach den §§ 14, 15 oder 16 an- Kommission und den betroffenen zuständigen Behör-
erkannte Person oder Stelle hat die zuständige Be- den der anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidung mit.
hörde unaufgefordert und unverzüglich über den Weg- (4) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzun-
fall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren. gen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den ausstel-
bleiben unberührt. lenden Unternehmer auf, eine Überprüfung der Voraus-
(3) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbil- setzungen nach § 5 Absatz 2 durchzuführen oder eine
dung von Triebfahrzeugführern oder der Beurteilung Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unter-
von Fähigkeiten und Eignung der Triebfahrzeugführer nehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb
sind im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis
ständig zu überwachen. zur Vorlage dieser Mitteilung kann die zuständige
(4) Die zuständige Behörde überwacht die Qualitäts- Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines
sicherung der Personen und Stellen nach §§ 14, 15 Triebfahrzeuges untersagen. Sie unterrichtet hierüber
und 16. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern die
von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unter- Europäische Kommission und die betroffenen zuständi-
nehmer nach der Richtlinie 2004/49/EG erfasst werden. gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(5) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit
§ 18 des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zustän-
dige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnah-
Rechts- und Fachaufsicht
men entsprechend § 5a Absatz 2 des Allgemeinen
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fach- Eisenbahngesetzes und kann dem Triebfahrzeugführer
aufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung aner- insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges unter-
kannten Personen und Stellen. sagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugfüh-
rern unterrichtet sie die Europäische Kommission und
Fünfter Abschnitt die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mit-
Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten gliedstaaten von jeder solchen Entscheidung.
(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass
§ 19 die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Be-
Kontrollen durch die zuständige Behörde hörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29
Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Ent-
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu über- scheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Euro-
prüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik päische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde
Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeu-
Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung ges nach Absatz 3, 4 oder 5 bis zum Abschluss des
einhalten. Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richt-
(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, linie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik
während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu Deutschland aufrechterhalten.
überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzufüh-
renden Dokumente vorweisen kann. § 20
(3) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzun- Ordnungswidrigkeiten
gen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1
nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahnge-
ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
entziehen. In beiden Fällen ist der Triebfahrzeugführer- Anerkennung nach § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
schein der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sie bindung mit Absatz 6 Satz 2, eine dort genannte Per-
unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung son ausbildet.
und teilt dem Triebfahrzeugführer darüber hinaus mit,
nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführer- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1
schein wieder erlangen kann. Ist der Triebfahrzeugfüh- Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahnge-
rerschein in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige 1. ohne Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates und verlangt ein Triebfahrzeug führt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 713
2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Zusatzbescheinigung bandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden
ausstellt, sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Er-
3. entgegen § 9 Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung laubnisse und ohne Anwendung dieser Verordnung bis
nicht oder nicht rechtzeitig ändert, zum Ablauf des 29. Oktober 2018 weiter ausüben.
4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, (3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugfüh-
nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht rern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabota-
dafür sorgt, dass ein Register geführt wird, geverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mit-
5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht gliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser
teilt, Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und
Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeit-
6. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
punkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahr-
nicht sicherstellt, dass sich ein Triebfahrzeugführer
zeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeug-
einer dort genannten Überprüfung unterzieht,
führerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach
7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Triebfahrzeug- dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen
führer einsetzt, Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
8. entgegen § 12 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht
(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Trieb-
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
fahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheini-
9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung gungen auszustellen.
nicht oder nicht rechtzeitig anordnet,
(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
10. entgegen § 13 Absatz 1 die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die
11. ohne Anerkennung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einen für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Ab-
Triebfahrzeugführer prüft, satz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder
12. ohne Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 eine 2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die
Tauglichkeitsuntersuchung durchführt, nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet
13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden
Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt, sollen,
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 3 kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisen-
Satz 6, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Ab- bahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes
satz 6 Satz 2 zuwiderhandelt oder Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.
15. entgegen § 21 Absatz 7 die dort genannten Daten
(6) Bei Umstellung der Erlaubnisse nach der Eisen-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Deutscher Verkehrsunternehmen auf Triebfahrzeugfüh-
rerscheine sind die Anträge bis zum 29. Oktober 2016
Sechster Abschnitt
zu stellen, wobei in diesen Fällen die Frist nach § 8 Ab-
Schlussbestimmungen satz 3 nicht gilt. Die zuständige Behörde berücksichtigt
bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befä-
§ 21 higungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
Übergangsvorschriften
(7) Damit bei der Europäischen Kommission eine
(1) Die zuständige Behörde und die Unternehmer Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 37 Nummer 5 der
richten die Register nach § 10 bis zum Ablauf des Richtlinie 2007/59/EG beantragt werden kann, haben
29. Oktober 2011 ein. alle Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlan-
(2) Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der gen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu
Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Ver- stellen.
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde ge-
fertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grund-
lage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch
Verwaltungsvorschrift geregelt.
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone
Reflex Blue und Pantone Yellow.
1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“;
b) die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166
Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben
von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE;
d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern
einzutragen sind:
aa) Nummer 1: Name des Inhabers,
bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers,
cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten
ermöglicht,
hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und
ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird als Europäische Identifikations-
nummer nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Ver-
wendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen
gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit
von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicher-
heitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9) gebildet.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:
aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von
20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik
Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters]
in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;
b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodie-
rung:
aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.
Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 715
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei
einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung
nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des
Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
A. Inhalt
1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b) den Namen des Inhabers,
c) den Vornamen des Inhabers,
d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: da die Zusatzbeschei-
nigung unbefristet gültig ist, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
vorgesehen sind, Striche einzutragen sowie
e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:
aa) Name des Unternehmens,
bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen handelt,
cc) Arbeitsort und
dd) Postanschrift des Unternehmens.
b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:
aa) Geburtsort mit Angabe des Landes,
bb) Geburtsdatum,
cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
dd) Lichtbild und
ee) Unterschrift des Inhabers.
c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
Der Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr ver-
wenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
A = umfassende Klasse A
B = umfassende Klasse B
B 2 = Klasse B, Unterklasse 2
d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.
e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entspre-
chenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den An-
forderungen von Anlage 7 Nummer 6 entsprechen.
f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in
Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die
Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld
„Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 717
g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,
bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,
cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraus-
sichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;
bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeug-
führer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsver-
fahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer
Internetseite veröffentlicht;
cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraus-
sichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.
B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (unge-
faltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.
1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:
a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,
b) Name und Vorname des Inhabers,
c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,
d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.
2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:
a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,
b) Angaben zum Triebfahrzeugführer.
3. Seite 3 enthält folgende Angaben:
a) Klasse,
b) zusätzliche Angaben,
c) Sprachkenntnisse und
d) Einschränkungen.
4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die
Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum
überschreiten.
Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.
C. Fälschungsschutz
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen ein-
zusetzen:
1. technische Maßnahmen:
a) ein Unternehmenslogo,
b) haltbares Papier und permanente Farbe und
c) ein Stempel sowie
2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf
der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.
Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im
Register entsprechen.
D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer 718
3. Klasse 1. Angaben zum
Arbeitgeber/Auftraggeber
Felder ausfüllen bzw. Felder, die nicht vergeben werden, Europäisches
Unternehmenslogo
mit einem Strich versehen ........................................................................................ Modell
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Name des Unternehmens
Nummer des
Verkehrsunternehmen/Halter Infrastukturunternehmen Triebfahrzeugführerscheins
........................................................................................
Hinweise Arbeitsort
Zusatzbescheinigung
........................................................................................
Postanschrift für die Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fah-
........................................................................................ ren darf, und für die Fahrzeuge, die der Triebfahrzeug-
Ort/Land führer führen darf, nach der Richtlinie 2007/59/EG und
4. Zusätzliche Angaben der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
........................................................................................ 2. Angaben zum Inhaber
........................................................................................
........................................................................................ Name
........................................................................................
Geburtsort
........................................................................................ ........................................................................................
Vorname
Geburtsdatum J J J J - M M - T T
5. Sprachkenntnisse
Sprachen, die für den Betrieb auf der Infrastruktur nötig ........................................................................................
sind und in denen der Inhaber Kenntnisse besitzt Staatsangehörigkeit Ausstellungsdatum J J J J - M M - T T
Datum Sprache Hinweise Ablauf der Gültigkeit J J J J - M M - T T
........................................................................................
Ausstellende Organisationseinheit
.............................................
Unterschrift ........................................................................................
Postanschrift
6. Einschränkungen
........................................................................................
........................................................................................ Lichtbild
Stempel
........................................................................................
Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer Zusatzbescheinigung für Triebfahrzeugführer
7. Fahrzeuge, die der 8. Infrastruktur, auf der der 8. Infrastruktur, auf der der
Triebfahrzeugführer führen darf Triebfahrzeugführer fahren darf Triebfahrzeugführer fahren darf
Datum Beschreibung Hinweise Datum Beschreibung Hinweise Datum Beschreibung Hinweise
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720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins
Der vorläufige Führerschein ist auf DIN A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:
Vorläufiger Führerschein
Frau/Herr:
Vor- und Zuname
geboren am:
hat die Prüfung zum/zur
Triebfahrzeugführer/in
am ..................................................................... bestanden.
Sie/Er ist bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerschein-
verordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, berechtigt, mit diesem
vorläufigen Führerschein in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführer-
scheinverordnung und einem Personalausweis oder Reisepass Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen zu führen.
Ausstellende Behörde
Triebfahrzeugführerscheinnummer
Ort, Datum
Stempel u. Unter-
schrift der ausstel-
lenden Behörde
Unterschrift des Inhabers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 721
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)
Medizinische und psychologische Anforderungen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe
nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
a) plötzliche Bewusstlosigkeit;
b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;
c) plötzliche Handlungsunfähigkeit;
d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;
e) erhebliche Einschränkung der Mobilität.
1.2 Sehvermögen
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;
b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen
zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Trieb-
fahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;
c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;
d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt
überprüft wird;
e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;
f) Sichtfeld: vollständig;
g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; nicht erforderlich, wenn der Betreffende über eine angemessene
Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt; nur erforderlich, wenn der Betreffende
das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat;
h) binokulares Sehvermögen: effektiv;
i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht
auf der Grundlage relativer Unterschiede;
j) Kontrastempfindlichkeit: gut;
k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten;
l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom
Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;
m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;
n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zu-
lässig.
1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die
Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;
b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung
aufweist, vorliegen;
c) keine Anomalie des Vestibularapparats;
d) keine chronische Sprachstörung auf Grund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszu-
tauschen;
e) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1 Ärztliche Untersuchungen
a) allgemeine ärztliche Untersuchung;
b) Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie
zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;
d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);
e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arznei-
mittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.
2.2 Psychologische Untersuchungen
a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit,
Urteilsvermögen;
b) Kommunikation;
c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;
d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.
3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen
Untersuchungen mindestens
a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung;
b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen: Sehvermögen, Hörvermögen, Farbwahrnehmung;
c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend
dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;
d) eine Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt.
Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 723
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermei-
dung;
c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2. Ausbildungsinhalte
a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;
b) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raum-
abstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
c) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung,
Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
d) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
e) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flan-
kenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
f) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;
g) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
h) Anforderungen im Bahnbetrieb;
i) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
j) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
k) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb) Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
dd) Vorbereiten des Zuges,
ee) Abfahrt des Zuges,
ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
gg) Ende der Zugfahrt,
hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Prüfungen und Kontrollen
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und
hierbei insbesondere
a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und
durchführen können;
b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen
und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;
c) die Funktionsfähigkeit
aa) des Fahrzeuges,
bb) der Bremseinrichtungen sowie
cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme
überprüfen können;
d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und
e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.
2. Kenntnis der Fahrzeuge
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maß-
nahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen
sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beför-
derung gefährlicher Güter benutzten Symbole;
b) das Antriebssystem bestehend aus
aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer
und Hochspannungssysteme sowie
bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;
c) die einzelnen Bremssysteme;
d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;
e) die Zugbeeinflussungssysteme und
f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.
3. Bremsberechnung und Bremsprobe
Der Triebfahrzeugführer muss
a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Brems-
leistung erreicht, und
b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des
Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
Der Triebfahrzeugführer muss
a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;
b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;
c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und
d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu
versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben
muss;
b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu infor-
mieren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 725
c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;
d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den
Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;
e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;
f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu be-
stimmen und
g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können,
ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch
eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7. Stillstand des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen
können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe e)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
1. Bremsberechnung
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschrie-
bene Bremsleistung erreicht.
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebe-
nen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten
können.
3. Kenntnis über Bahnanlagen
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünkt-
lichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;
b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahn-
anlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;
c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;
d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;
e) Zugbeeinflussungssysteme;
f) Zugfunksysteme;
g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Be-
sonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich
befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei
Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kennt-
nisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4. Führen des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führer-
raumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen
und Signalsystemen sicher zu fahren;
d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu
erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energie-
sparanweisungen einzuhalten und
h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und
anderen Besonderheiten zu beachten.
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss
a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergän-
ge, erkennen können;
b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten
Störungen unterrichten können;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 727
d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Per-
sonen gewährleisten;
e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der
Fahrgäste helfen können und
g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6. Sprachprüfungen
Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen
ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen
erlauben.
Die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:
Stufe Beschreibung
5 – kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen
– kann einen Standpunkt vertreten
– kann verhandeln
– kann überzeugen
– kann beraten
4 – kann völlig unerwartete Situationen meistern
– kann Vermutungen äußern
– kann einen begründeten Standpunkt äußern
3 – kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern
– kann beschreiben
– kann ein einfaches Gespräch führen
2 – kann einfache praktische Situationen meistern
– kann Fragen stellen
– kann Fragen beantworten
1 – kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3)
Ausbildungsmethode
1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführun-
gen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter
Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt
sind, aufgeteilt.
Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der
Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig.
Der Einsatz von Simulatoren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie sollen
aber bei der Aus- und Fortbildung von Triebfahrzeugführern eingesetzt wer-
den, insbesondere um das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeits-
situationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirk-
lichkeit trainiert werden können.
2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
a) eigenes Anschauen, wahlweise durch
aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten
im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,
bb) Mitfahren im Führerraum,
cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
ee) Begehen der Infrastruktur
und
b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 729
Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt Format Status der Angabe
Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- Text Verbindlich
führerscheins
– gültig
– ausgesetzt
– entzogen
2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung Text Verbindlich
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)
3 Name des Inhabers
3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Text Verbindlich
Name
4 Vorname des Inhabers
4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Text Verbindlich
Vorname
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
7 Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1 Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich
8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1 Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit JJJJ-MM-TT Verbindlich
des Triebfahrzeugführerscheins
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
9 Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1 Bezeichnung der zuständigen Behörde Text Verbindlich
11 Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original/Fotokopie/ Verbindlich
eingescanntes Bild
12 Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/ Verbindlich
eingescannte Unterschrift
13 Anschrift des Inhabers
13.1 Anschrift des Inhabers Straße und Hausnummer Text Verbindlich
13.2 Ort Text Verbindlich
13.3 Land Text Verbindlich
13.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
14 Weitere Angaben
14.1 Zusätzliche Angaben Kodierte Information Verbindlich
Feld 9a.1 – Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers Text
Feld 9a.2 – Zusatzinformation Text
15 Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1 Angaben zu medizinischen Anforderungen Kodierte Information Verbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt- (Gemeinschafts-
linsen kodierung b.1)
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe (Gemeinschafts-
kodierung b.2)
15a Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1 Anschrift des Straße und Hausnummer Text Verbindlich
Unternehmers
15a.2 Ort Text Verbindlich
15a.3 Land Text Verbindlich
15a.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
15a.5 Telefonnummer Text Verbindlich
15a.6 Faxnummer Text Verbindlich
15a.7 E-Mail-Adresse Text Verbindlich
Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins
16 Datum der Ersterteilung
16.1 Datum der Ersterteilung JJJJ-MM-TT Verbindlich
17 Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1 Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraus- JJJJ-MM-TT Verbindlich
sichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführer-
scheins
19 Änderung(en)
19.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
19.2 Grund der Änderung Text Verbindlich
20 Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 731
20.2 Grund der Aussetzung Text Verbindlich
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
21 Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
21.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich
21.2 Grund der Entziehung Text Verbindlich
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 TfV
22 Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
22.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich
23 Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
23.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich
24 Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
24.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung
eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25 Ausbildung
25.1 Grundlegende Höchstes Text Verbindlich
Anforderung Zertifizierungsniveau
26 Körperliche Eignung
26.1 Grundlegende Bescheinigung über das Text Verbindlich
Anforderung Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 TfV
26.2 Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.3 Nachfolgende regel- Bestätigt/nicht bestätigt Text Verbindlich
mäßige Untersuchungen
26.4 (mehrere Einträge Datum der letzten JJJJ-MM-TT Verbindlich
möglich) Untersuchung
26.5 Nächste Untersuchung Voraussichtliches JJJJ-MM-TT Verbindlich
Datum der nächsten
Untersuchung
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
26.6 Anmerkungen Erläuterung der Text Verbindlich
Anmerkungen
– normaler Zeitplan
– voraussichtlicher
Zeitplan (nach
ärztlichem Attest)
– Änderung der Be-
schränkungskodie-
rung
27 Psychologische Eignung
27.1 Grundlegende Bescheinigung über das Text Verbindlich
Anforderung Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 TfV
27.2 Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.3 Nächste Nur falls notwendig Text Verbindlich
Untersuchung(en)
27.4 Datum etwaiger JJJJ-MM-TT Verbindlich
Folgeuntersuchungen
28 Allgemeine Fachkenntnisse
28.1 Grundlegende Bescheinigung über das Text Verbindlich
Anforderung Erfüllen der Anforderung
von § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 TfV
28.2 Datum der Prüfung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.3 Nachfolgende JJJJ-MM-TT Verbindlich
Überprüfungen
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen
Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:
a) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;
b) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;
c) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit ver-
kehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer
Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;
d) der Europäischen Eisenbahnagentur, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;
e) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersu-
chungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Un-
fällen und
f) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 733
Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6)
Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. Anzuzeigende Daten
Inhalt Format Status der Angabe
Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den EIN (12 Ziffern) Verbindlich
Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- Text Verbindlich
führerscheins
– gültig
– ausgesetzt
– entzogen
Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)
3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Text Verbindlich
Name
4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Text Verbindlich
Vorname
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich
7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich
9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens
9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens Text Verbindlich
11 Lichtbild des Inhabers
11.1 Lichtbild Original oder Verbindlich
eingescanntes Bild
12 Unterschrift des Inhabers
12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/ Verbindlich
eingescannte Unterschrift
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1 Anschrift des Straße und Hausnummer Text Verbindlich
Unternehmers
14.2 Ort Text Verbindlich
14.3 Land Text Verbindlich
14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich
14.6 Telefonnummer Text Verbindlich
14.7 Faxnummer Text Verbindlich
14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich
15 Klasse
15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich
16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1 (Auflistung) Text Verbindlich
16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich JJJJ-MM-TT Verbindlich
nächsten Überprüfung anzuführen
17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1 (Auflistung) Text Verbindlich
17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich JJJJ-MM-TT Verbindlich
nächsten Überprüfung anzuführen
18 Sprachkenntnisse
18.1 (Auflistung) Text Verbindlich
18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich JJJJ-MM-TT Verbindlich
nächsten Überprüfung anzuführen
19 Zusätzliche Angaben
19.1 (Auflistung) Text Verbindlich
20 Einschränkungen
20.1 (Auflistung) Text Verbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
23 Änderung(en)
23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Text Verbindlich
Teile der Zusatzbescheinigung
– Änderungen in Feld 3, „Klasse“
– Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
– Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
– Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
– Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
– Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 735
24.2 Grund der Aussetzung Text Verbindlich
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich
25.2 Grund der Entziehung Text Verbindlich
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
– Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich
28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 4
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen
bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29 Sprachkenntnisse
29.1 Grundlegende Arbeitssprache(n), für Text Verbindlich
Anforderung die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der
Anlage 7 Nummer 6 TfV
erfüllt waren
29.2 Regelmäßige Datum der Kenntnis- JJJJ-MM-TT Verbindlich
Überprüfung bescheinigung (Prüfung
bestanden) für jede
Sprache
30 Fahrzeugkenntnis
30.1 Grundlegende Fahrzeuge, für die erklärt Text Verbindlich
Anforderung wurde, dass die Anfor-
derungen der Anlage 6
TfV erfüllt waren
30.2 Regelmäßige Datum der regelmäßigen JJJJ-MM-TT Verbindlich
Überprüfung Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
31 Infrastrukturkenntnis
31.1 Grundlegende Infrastruktur, für die Text Verbindlich
Anforderung erklärt wurde, dass
Anforderungen der An-
lage 7 TfV erfüllt waren
31.2 Regelmäßige Datum der regelmäßigen JJJJ-MM-TT Verbindlich
Überprüfung Überprüfung (beschei-
nigte Kenntnisse)
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gül-
tigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:
a) der zuständigen Behörde;
b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit
nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf,
betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c) der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersu-
chungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Un-
fällen und
d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 737
Anlage 11
(zu § 11)
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre
durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit
der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugfüh-
rers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die kör-
perliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Trieb-
fahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.
2. Häufigkeit der Überprüfungen
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr
als einem Jahr;
b) Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfah-
ren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und
immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht be-
fahren worden ist;
c) Fahrzeugkenntnisse: alle drei Jahre.
Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
1. N a c h w e i s e i n e r Z u s a t z b e s c h e i n i g u n g
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher
Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine
mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2. Ä u ß e r e M e r k m a l e d e s G e m e i n s c h a f t s m o d e l l s des
Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist
auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei um-
fangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3. F ä l s c h u n g s s c h u t z
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
4. G e m e i n s c h a f t s m o d e l l f ü r d e n N a c h w e i s e i n e r Z u s a t z -
bescheinigung
Unternehmenslogo Nachweis einer Zusatzbescheinigung
EVU/EIU
1. Arbeitgeber/ Name des Unternehmens
Auftraggeber
EVU/EIU
Verkehrsunternehmen/Halter Infrastrukturunternehmen
Postanschrift
Postleitzahl und Ort Land
2. Inhaber
Triebfahrzeugführerscheinnummer
Vorname
Name
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Lichtbild
Unterschrift
3. Klasse A B
4. Zusätzliche
Angaben
5. Einschränkungen
6. Sprachkenntnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 739
7. Fahrzeuge
Beschreibung Hinweise
8. Infrastruktur
Beschreibung Hinweise
Datum, ab dem der
Triebfahrzeugführer
keine Fahrzeuge mehr
für das EVU/EIU führt
Ausstellende Organi-
sationseinheit des
Unternehmens
Postanschrift
Telefon Fax
E-Mail
Ausstellungsdatum Unterschrift
Stempel
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Artikel 2
Änderung der
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem
14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-
nehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom
30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom
28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.“
Artikel 3
Änderung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2
der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.
2. Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:
„Abschnitt 10
Amtshandlungen nach der TfV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
10.1 Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und § 8 Absatz 1 i. V. m. 175 Euro
Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Absatz 2 und 3 TfV
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
10.2 Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten § 8 Absatz 1 i. V. m 150 Euro
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer- Absatz 3 TfV
scheins
10.3 Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer- § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
schein
10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.5 Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.6 Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung § 16 Absatz 1 TfV 850 Euro
von Tauglichkeitsuntersuchungen
“.
3. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. April 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatz-
stoffe, -enzyme und -aromen (1) L 64/15 11. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 2. 2011 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Bürgerinitiative L 65/1 11. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
(Mostviertler Birnmost (g.g.A.)) L 66/7 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 238/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zázrivský
korbáčik (g.g.A.)) L 66/9 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 239/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Tekovský
salámový syr (g.g.A.)) L 66/11 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 240/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fagioli
Bianchi di Rotonda (g.U.)) L 66/13 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 241/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
(Miele delle Dolomiti Bellunesi (g.U.)) L 66/15 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 242/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
(Chleb prądnicki (g.g.A.)) L 66/17 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 243/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
(Oravský korbáčik (g.g.A.)) L 66/19 12. 3. 2011
11. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 244/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
(Pera de Lleida (g.U.)) L 66/21 12. 3. 2011
9. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlos-
glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China L 67/1 15. 3. 2011
14. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 249/2011 der Kommission zur Annahme der Spezi-
fikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in
den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) L 67/18 15. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011 743
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
15. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 252/2011 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang I (1) L 69/3 16. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
15. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII (1) L 69/7 16. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 257/2011 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemein-
schaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in
Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern L 70/1 17. 3. 2011
16. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 70/5 17. 3. 2011
16. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 259/2011 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 642/2010 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle
im Getreidesektor L 70/31 17. 3. 2011
16. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 260/2011 der Kommission zur 146. Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen L 70/33 17. 3. 2011
17. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 263/2011 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken
(ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung
für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen (1) L 71/4 18. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 269/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen
gegenüber der Republik Guinea L 76/1 22. 3. 2011
21. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen ange-
sichts der Lage in Ägypten L 76/4 22. 3. 2011
21. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates zur Durchfüh-
rung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über res-
triktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene be-
larussische Amtsträger L 76/13 22. 3. 2011
21. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 272/2011 des Rates zur Durchfüh-
rung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L 76/32 22. 3. 2011
21. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bayeri-
sches Rindfleisch/Rindfleisch aus Bayern (g.g.A.)) L 76/36 22. 3. 2011
21. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2011 der Kommission zur Ein-
tragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-
bezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Traditio-
nal Cumberland Sausage (g.g.A.)) L 76/38 22. 3. 2011
15. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung
von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das ge-
meinsame Mehrwertsteuersystem L 77/1 23. 3. 2011
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2011
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Über-
gangsbestimmungen (1) L 77/23 23. 3. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission mit besonderen Bedin-
gungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Me-
lamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volks-
republik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist L 77/25 23. 3. 2011
21. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2011 des Rates zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolfram-
carbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von
Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im
Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 L 78/1 24. 3. 2011
23. 3. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2011 des Rates zur Durchfüh-
rung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L 78/13 24. 3. 2011
23. 3. 2011 Verordnung (EU) Nr. 289/2011 der Kommission zur Berichtigung der un-
garischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsa-
men Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention L 78/21 24. 3. 2011
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den
Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010) L 78/69 24. 3. 2011
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der
Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energie-
verbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010) L 78/69 24. 3. 2011