34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
Gesetz
zur Modernisierung der Regelungen
über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige
Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge*)
Vom 17. Januar 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohn-
sen: gebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines
Artikel 1 Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als
Änderung des Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein
Bürgerlichen Gesetzbuchs Teil derselben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, § 481a
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 27 des Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge- Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge-
Abschnitt 8 Titel 2 wie folgt gefasst: gen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver-
„Titel 2 schafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnach-
lässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf
Teilzeit-Wohnrechteverträge, eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2
Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, gilt entsprechend.
Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.
2. § 312b Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: § 481b
„2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermitt- (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch
lungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481 den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher
bis 481b),“. ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
3. In Buch 2 Abschnitt 8 wird die Bezeichnung des Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für
Zweiten Titels wie folgt gefasst: die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte
des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechte-
„Titel 2
vertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden
Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, sollen.
Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“.
(2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch
4. Die §§ 481 bis 486 werden durch die folgenden den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher
§§ 481 bis 486a ersetzt: ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der
„§ 481 Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für
die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne
Teilzeit-Wohnrechtevertrag Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohn-
(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, rechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristi-
durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ge- ges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere
gen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht ver- Weise erworben oder veräußert werden sollen.
schafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer
von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehr- § 482
fach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Vorvertragliche Informationen, Werbung
Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im
Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
zu berücksichtigen. zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum
Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines
Recht sein und insbesondere auch durch eine Mit- Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver-
gliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer trags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242
Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über Diese müssen klar und verständlich sein.
den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzu-
Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubs-
produkte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 geben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich
vom 3.2.2009, S. 10). sind und wo diese angefordert werden können. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011 35
Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder walt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1
Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerb- müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Ver-
lichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. trags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur
Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit
die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugäng- dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von
lich zu machen. den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten
(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus vorvertraglichen Informationen abweichen. In die
einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft 1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482
werden. Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,
§ 482a 2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften bei-
Widerrufsbelehrung der Parteien sowie
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Ver- 3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen
tragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht ein- Vertragserklärungen.
schließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzah-
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die
lungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der
Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags
entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Ver-
zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag
braucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten
hat er, wenn die Vertragssprache und die Amts-
sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes
sprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union
zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.
oder des Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das
§ 483
Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine
Sprache des Vertrags beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer
und der vorvertraglichen Informationen Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Bei-
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt- fügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt,
lungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen
der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amts- Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in ver-
sprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten schiedenen Staaten befinden.
Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des Vertragsstaats des Abkommens § 485
über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufas-
sen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Widerrufsrecht
Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-
Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein lang-
Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtsspra- fristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag
chen des Staats, dem er angehört, wählen. Die oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht
Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen nach § 355 zu.
Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
(2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu (2) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs
beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun- keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags,
dungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Ver- seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung
braucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
auszuhändigen ist. Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist
abweichend von § 357 Absatz 1 und 3 ausgeschlos-
(3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Ab- sen.
satz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
(3) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech-
§ 484 tevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges
Form und Inhalt des Vertrags Urlaubsprodukt wirksam widerrufen, ist er an seine
Willenserklärung zum Abschluss eines Tausch-
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag systemvertrags, der sich auf diesen Vertrag bezieht,
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermitt- nicht mehr gebunden. Satz 1 gilt entsprechend für
lungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf Willenserklärungen des Verbrauchers zum Ab-
der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vor- schluss von Verträgen, welche Leistungen an den
schriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Verbraucher im Zusammenhang mit einem Teilzeit-
(2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein
Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen langfristiges Urlaubsprodukt zum Gegenstand ha-
werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einver- ben, die von dem Unternehmer oder auf Grund eines
nehmlich oder einseitig durch den Unternehmer ge- Vertrags des Unternehmers mit einem Dritten
ändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertrag- erbracht werden. § 357 gilt entsprechend. Der Ver-
lichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an braucher hat jedoch keine Kosten auf Grund der feh-
Veränderungen anzupassen, die durch höhere Ge- lenden Bindung an seine Willenserklärung zu tragen.
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
§ 485a trag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen,
Widerrufsfrist wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zah-
lung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. Die Zah-
(1) Abweichend von § 355 Absatz 3 beginnt die lungsaufforderung muss dem Verbraucher mindes-
Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlus- tens zwei Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teil-
ses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält betrags zugehen.
der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Ab-
schrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die
beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Er- Zahlung des zweiten Teilbetrags vorgesehen ist,
halts. kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum
(2) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.“
bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder
das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungs- Artikel 2
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeich-
nete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht voll- Änderung des
ständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorge- Einführungsgesetzes zum
schriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt Bürgerlichen Gesetzbuche
die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1 erst mit Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen In- buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
formationen und des Formblatts in der vorgeschrie- 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
benen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt abwei- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli
chend von § 355 Absatz 4 spätestens drei Monate 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie
und zwei Wochen nach dem in Absatz 1 genannten folgt geändert:
Zeitpunkt. 1. Artikel 46b Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete „(3) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vor-
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
geschriebenen Sprache überlassen worden, so
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrau-
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 1
cherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29);
erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbe-
lehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das 2. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
Widerrufsrecht erlischt abweichend von § 355 Ab- ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über
satz 4 sowie gegebenenfalls abweichend von Ab- den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
satz 2 Satz 2 spätestens ein Jahr und zwei Wochen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19);
nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 3. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
(4) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrech- Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
tevertrag und einen Tauschsystemvertrag abge- bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
schlossen und sind ihm diese zum gleichen Zeit- und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171
punkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufs- vom 7.7.1999, S. 12);
frist für beide Verträge mit dem nach Absatz 1 für 4. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen
den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Parlaments und des Rates vom 23. September
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-
tungen an Verbraucher und zur Änderung der
§ 486 Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richt-
Anzahlungsverbot linien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom
9.10.2002, S. 16);
(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrau-
chers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder 5. die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Par-
annehmen. laments und des Rates vom 23. April 2008 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der
(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag 22.5.2008, S. 66).
gefordert oder angenommen werden, bis der Unter-
nehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag (4) Unterliegt ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Ver-
erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist. trag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wie-
derverkaufsvertrag oder ein Tauschvertrag im Sinne
§ 486a von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Richt-
linie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und
Besondere Vorschriften des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz
für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte
(1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über lang-
Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Ab- fristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und
satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10)
Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Raten- nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-
zahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbe- schaftsraum, so darf Verbrauchern der in Um-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011 37
setzung dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vor- 1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben
enthalten werden, wenn nach Anhang I der Richtlinie,
1. eine der betroffenen Immobilien im Hoheitsgebiet 2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union produkt die Angaben nach Anhang II der Richt-
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom- linie,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum 3. für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach
belegen ist oder Anhang III der Richtlinie,
2. im Falle eines Vertrags, der sich nicht unmittelbar 4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach
auf eine Immobilie bezieht, der Unternehmer eine Anhang IV der Richtlinie.
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem (2) Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der An-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem hänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen
Europäischen Wirtschaftsraum ausübt oder diese Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach
Tätigkeit auf irgendeine Weise auf einen solchen Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt auf-
Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich genommen oder auf andere Weise zur Verfügung
dieser Tätigkeit fällt.“ gestellt werden. Werden sie nicht in das Formblatt
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 25 angefügt: aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzu-
weisen, wo die Angaben zu finden sind.
„§ 25
Übergangsvorschriften zum §2
Gesetz zur Modernisierung der Informationen über das Widerrufsrecht
Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge,
Einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag
Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie
über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Ver-
Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
mittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag
(1) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge- ist ein Formblatt gemäß dem Muster in Anhang V
schlossenen Teilzeit-Wohnrechtevertrag sind die der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla-
§§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwen- Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte
den. Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen
über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wieder-
(2) Auf einen vor dem 23. Februar 2011 abge-
verkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom
schlossenen Vertrag über ein langfristiges Urlaubs-
3.2.2009, S. 10) in der Sprache nach § 483 Absatz 1
produkt im Sinne von § 481a des Bürgerlichen Ge-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beizufügen, in das
setzbuchs, auf einen Vermittlungsvertrag im Sinne
die einschlägigen Informationen zum Widerrufsrecht
von § 481b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
deutlich und verständlich eingefügt sind.“
oder einen Tauschsystemvertrag im Sinne von
§ 481b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
die §§ 481 bis 487 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a) Der Gestaltungshinweis Nummer 6 wird aufge-
nicht anzuwenden.“ hoben.
3. Artikel 242 wird wie folgt gefasst: b) Die Gestaltungshinweise Nummer 7 bis 12 wer-
den die Gestaltungshinweise Nummer 6 bis 11.
„Artikel 242
Informationspflichten Artikel 3
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Änderung der
Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, BGB-Informationspflichten-Verordnung
Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
Abschnitt 1 der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Au-
§1 gust 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 4
Vorvertragliche und vertragliche Pflichtangaben des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(1) Als vorvertragliche Informationen nach § 482
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Ab- Artikel 4
schluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines
Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Änderung des
Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemver- Unterlassungsklagengesetzes
trags sind die Angaben nach den Anhängen der § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagenge-
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parla- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt
den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf be- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I
stimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie „1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33
vom 3.2.2009, S. 10) in leicht zugänglicher Form a) Haustürgeschäfte,
zur Verfügung zu stellen, und zwar b) Fernabsatzverträge,
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
c) Verbrauchsgüterkäufe, h) Zahlungsdiensteverträge
d) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über lang- zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau-
fristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsver- cher gelten,“.
träge und Tauschsystemverträge,
e) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungs- Artikel 5
hilfen und Ratenlieferungsverträge,
f) Reiseverträge, Inkrafttreten
g) Darlehensvermittlungsverträge sowie Dieses Gesetz tritt am 23. Februar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Januar 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011 39
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 11. Januar 2011
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften (2) In die Testung werden insbesondere folgende
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver- Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbe-
sicherung –, der durch Artikel 256 Nummer 1 der zogen:
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 1. die elektronische Gesundheitskarte,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen 2. der elektronische Heilberufsausweis und der
obersten Landesbehörden: elektronische Berufsausweis,
3. Kartenlesegeräte,
Artikel 1 4. die Anbindung der Systeme der Leistungserbrin-
Änderung der ger an die Telematikinfrastruktur (Konnektor, Zu-
Verordnung über Testmaßnahmen für gangsnetz),
die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte 5. Komponenten und Dienste der zentralen Netz-
werkinfrastruktur,
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Ein-
führung der elektronischen Gesundheitskarte in der 6. sektorspezifische und sektorübergreifende Fach-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September dienste sowie deren Schnittstellen zur Telematik-
2009 (BGBl. I S. 3162) wird wie folgt geändert: infrastruktur,
1. In § 1 wird nach dem Wort „Rahmenbedingungen“ 7. Dienste zur Unterstützung der Nutzerinnen und
das Wort „der“ durch die Wörter „für die“ ersetzt. Nutzer sowie
8. technische Einrichtungen für Versicherte zur
2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: Wahrnehmung ihrer Rechte.
„§ 2 (3) Die Gesellschaft für Telematik legt die für die
Ziel der Testmaßnahmen Testung erforderlichen Spezifikationen der Kompo-
nenten und Dienste nach Absatz 2 sowie die übrigen
(1) Die für die Einführung und Anwendung der für die Testung der Anwendungen nach den §§ 291
elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Tele- und 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
matikinfrastruktur soll mithilfe der Testmaßnahmen forderlichen Vorgaben fest und veröffentlicht sie auf
überprüft und weiterentwickelt werden. Die Maß- ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.
nahmen umfassen insbesondere die Testung der
Funktionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabili- § 3a
tät, Sicherheit und Praxistauglichkeit der einzelnen
Zulassung der Komponenten
Komponenten und Dienste sowie deren Zusammen-
und Dienste der Telematikinfrastruktur
wirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die
Überprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz (1) Spätestens dann, wenn personenbezogene
der Telematikinfrastruktur bei Versicherten und Leis- Daten verwendet werden, müssen die hierfür einge-
tungserbringern sowie die Auswirkungen der Tele- setzten Komponenten und Dienste von der Gesell-
matikinfrastruktur auf die Organisation, Qualität und schaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung
Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste für
ist sicherzustellen. die Testung funktionsfähig, interoperabel und sicher
sind.
(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für
die Einführung und Anwendung der elektronischen (2) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funk-
Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruk- tionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponen-
tur in die flächendeckende Versorgung zu über- ten und Dienste auf der Grundlage der von ihr fest-
führen. gelegten und veröffentlichten Prüfkriterien. Dafür
richtet die Gesellschaft für Telematik eine Referenz-
installation und ein Testlabor ein. Die Prüfung der
§3 Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundes-
Inhalt der Testmaßnahmen amtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung (3) Sind beim Einsatz der Komponenten und
der Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen Dienste in den Testmaßnahmen die Zulassungs-
nach den §§ 291 und 291a des Fünften Buches voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 noch nicht
Sozialgesetzbuch. Die Gesellschaft für Telematik vollständig erfüllt, kann die Gesellschaft für Telema-
legt die jeweiligen Testziele, die Testinhalte und tik eine befristete vorläufige Zulassung erteilen.
Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Ab- (4) Näheres zum Zulassungsverfahren wird von
satz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest der Gesellschaft für Telematik festgelegt und auf
und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt ihrer Internetseite veröffentlicht; § 6 gilt entspre-
entsprechend. chend.
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
§4 (3) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
Funktionsumfang der Testung vor der Aufnahme des Wirkbetriebs der Anwendun-
gen diese in realen Versorgungsumgebungen (Feld-
(1) Die Testung umfasst tests) zu testen; die erforderliche Parallelität von
1. die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte Test- und Wirkbetrieb ist durch geeignete Maßnah-
men zu ermöglichen. Die Gesellschaft für Telematik
a) für den Nachweis der Berechtigung zur Inan- kann an einen oder mehrere Auftragnehmer Aufträge
spruchnahme von Leistungen im Rahmen der zur Organisation und Durchführung von Feldtests
vertragsärztlichen Versorgung und für die Ab- vergeben. Bei der Auftragsvergabe hat die Gesell-
rechnung sowie schaft für Telematik den Auftragnehmer zu beauf-
b) für die Aktualisierung der auf ihr gespeicherten sichtigen und die Durchführung der Feldtests konti-
Daten und nuierlich auszuwerten. Soweit nicht mindestens zwei
Feldtests an unterschiedliche Auftragnehmer ver-
2. die Bereitstellung medizinischer Daten auf der
elektronischen Gesundheitskarte, um die Notfall- geben werden, hat die Gesellschaft für Telematik
versorgung zu unterstützen. mindestens einen Feldtest unmittelbar mit mindes-
tens einer Testregion zu organisieren und durchzu-
Krankenkassen, die an der Testung nach Satz 1 führen. § 5a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Nummer 1 teilnehmen, sind verpflichtet, Dienste
(4) Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit
anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die
erstellt die Gesellschaft für Telematik die erforder-
Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach § 291
lichen Leitfäden für die Implementierung von
Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Schnittstellen zwischen den Diensten der Telematik-
buch bei den Krankenkassen online überprüfen und
infrastruktur und den Praxisverwaltungssystemen
auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuali-
der Leistungserbringer.
sieren können. Diese Dienste müssen auch ohne
Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme (5) Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hin-
der Leistungserbringer online genutzt werden kön- zuwirken, dass so früh wie möglich Hardwarekom-
nen. ponenten nicht mehr ausgetauscht und Geschäfts-
prozesse nicht mehr verändert werden.
(2) Soweit die Gesellschaft für Telematik be-
schließt, neben Testmaßnahmen nach dieser Verord- (6) Die vom Bundesministerium für Gesundheit im
nung weitere Anwendungen zu testen, ist bei der Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbe-
Testung der Nachweis zu erbringen, dass durch die hörden festgelegten Testregionen sind in die Testung
weiteren Anwendungen die Nutzung der Telematik- einzubeziehen; Änderungen werden im Benehmen
infrastruktur nicht gefährdet wird, insbesondere im mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehör-
Hinblick auf Datenschutz, Datensicherheit, Inter- den vorgenommen. Näheres bestimmt die Gesell-
operabilität, Kompatibilität und Verfügbarkeit der An- schaft für Telematik im Rahmen eines Testkonzeptes
wendungen. im Benehmen mit den zuständigen obersten Lan-
desbehörden.
(3) Die Testung der Anwendungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 kann zeitlich versetzt beginnen. Es (7) Vertreterinnen und Vertreter der Leistungser-
muss möglich sein, die Testumgebung auf die übri- bringer sind zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in
gen Anwendungen nach § 291a des Fünften Buches die Testung einzubeziehen, insbesondere um die
Sozialgesetzbuch zu erweitern. Praxistauglichkeit der Anwendungen sicherzustellen
und zu bewerten.
(4) Spätestens nach der Testung der Anwendun-
gen nach Absatz 1 sind den Versicherten organisa- (8) Die Gesellschaft für Telematik hat für Leis-
torische und technische Verfahren zur Wahrneh- tungserbringer, die an den Testmaßnahmen teilneh-
mung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige men, Schulungsunterlagen zu erstellen und Schu-
Speichermedien, die auch datenverarbeitende Funk- lungsmaßnahmen zu organisieren. Sie stimmt sich
tionen enthalten können, anzubieten und technikof- dabei ab mit den verantwortlichen Vertragspartnern
fen zu testen; die Gesellschaft für Telematik legt in den Testregionen sowie mit den in der Gesell-
hierzu die Anforderungen für die Umsetzung sowie schaft für Telematik vertretenen Leistungserbringer-
für den Schutz der personenbezogenen Daten fest organisationen.
und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt (9) Zur Abstimmung mit den Beteiligten in den
entsprechend. Testregionen ist ein Berichtswesen einzurichten.
(10) Zur Sicherung der Praxistauglichkeit der
§5 Anwendungen können in den Testregionen Beiräte
Vorgaben zur Organisation der eingerichtet werden. Mitglieder der Beiräte können
Testung durch die Gesellschaft für Telematik Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer,
der Patientinnen und Patienten sowie der Kosten-
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Testung träger sein. Die Beiräte geben Empfehlungen zur
nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 11 zu ge- Durchführung der Testung sowie zur Eignung der ge-
stalten. testeten Anwendungen für den Wirkbetrieb. Die Ver-
(2) Die Funktionalität, Sicherheit und Praxistaug- treterinnen und Vertreter der Leistungserbringer wer-
lichkeit der Komponenten und Dienste sowie des den durch die in den Testregionen zuständigen Or-
Gesamtsystems sind in Testumgebungen nachzu- ganisationen der Leistungserbringer, die Vertreterin-
weisen. Hierbei sind auch Integrationstests, System- nen und Vertreter der Kostenträger werden von den
tests und Interoperabilitätstests durchzuführen. an den Feldtests teilnehmenden Kostenträgern be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011 41
nannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Patienten sind, hat die Gesellschaft für Telematik hierüber Ver-
werden durch die zuständigen obersten Landesbe- träge mit den beteiligten Unternehmen zu schließen.
hörden benannt. Weitere Mitglieder können durch (5) Die Gesellschaft für Telematik unterstützt die
die zuständigen obersten Landesbehörden benannt nach § 291a Absatz 5a des Fünften Buches Sozial-
werden. gesetzbuch zuständigen Stellen bei der Durch-
(11) Die Ergebnisse der Testmaßnahmen sind so führung ihrer Aufgaben. Sie kann hierzu mit den
zu veröffentlichen, dass die daraus gewonnenen Zertifizierungsdiensteanbietern für die elektroni-
Erkenntnisse sowohl für andere Testmaßnahmen schen Heilberufsausweise und die elektronischen
als auch für die Einführung weiterer Anwendungen Berufsausweise Verträge schließen.
genutzt werden können.
§6
§ 5a
Projektorganisation
Betriebsverantwortung
(1) Zur Durchführung der Testung hat die Gesell-
für die Testinfrastruktur
schaft für Telematik
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Be-
triebsverantwortung für die Testinfrastruktur. Um 1. die Gesamtheit der Anforderungen an die Anwen-
die Interoperabilität, Kompatibilität, Verfügbarkeit dungen, an die Komponenten und Dienste und
und Sicherheit der Testinfrastruktur sicherzustellen, die erforderlichen Spezifikationen der Telematik-
hat sie ein Betriebskonzept zu erstellen, fortzu- infrastruktur festzulegen,
schreiben und zu veröffentlichen. § 6 gilt entspre- 2. Projektpläne zu erstellen und fortzuschreiben.
chend. Im Betriebskonzept sind insbesondere fol-
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann Gesell-
gende Rahmenbedingungen zu regeln:
schafter beauftragen, die Arbeiten nach Absatz 1
1. der Umfang der Aufgaben der von der Gesell- zur Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-
schaft für Telematik beauftragten Organisationen, lung vorzubereiten. Falls mehr als ein Gesellschafter
2. Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung und beauftragt wird, haben die beauftragten Gesell-
den Betrieb von Komponenten und Diensten ein- schafter zur Koordinierung der Aufgaben einen
schließlich der Nutzung der elektronischen Heil- Projektausschuss einzurichten; eine Vertreterin oder
berufsausweise und der elektronischen Berufs- ein Vertreter der Geschäftsführung der Gesellschaft
ausweise, für Telematik kann an den Sitzungen des Projekt-
ausschusses beratend teilnehmen. Die Arbeiten der
3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen, beauftragten Gesellschafter sollen aus den Haus-
4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau, haltsmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert
5. Standards, die bei der Definition von Datenstruk- werden; Ausnahmen und Einzelheiten sind durch die
turen und Schnittstellen einzuhalten sind, Gesellschafterversammlung zu beschließen.
6. Näheres zur Überwachung der Einhaltung der Be- (3) Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bun-
stimmungen des Betriebskonzeptes. desministerium für Gesundheit auf Anforderung
zum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Ver-
(2) Die Gesellschaft für Telematik vergibt Aufträge ordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauf-
zur Durchführung des operativen Betriebs der Test- tragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektaus-
infrastruktur. Bei der Vergabe dieser Aufträge sind schuss über den Stand der in Auftrag gegebenen
der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- Arbeiten zu berichten. Das Bundesministerium für
schränkungen und die Verordnung über die Vergabe Gesundheit kann die Berichte der oder dem Bundes-
öffentlicher Aufträge in Verbindung mit dem Zweiten beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für tionsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in
Leistungen – Teil A (VOL/A) sowie § 22 der Verord- der Informationstechnik zur Kenntnis geben. Das
nung über das Haushaltswesen in der Sozialver- Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesell-
sicherung in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt schaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch
der VOL/A anzuwenden. dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die
(3) Die Gesellschaft für Telematik beschafft Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit
1. die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforder- sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projekt-
liche Ausstattung, ausschuss damit befassen.
2. die für die Teilnahme an den Testmaßnahmen (4) Die Entscheidungen der Gesellschaft für
erforderliche zusätzliche Ausstattung der Leis- Telematik nach Absatz 1 und Entscheidungen im
tungserbringer; ausgenommen sind die elektro- Schlichtungsverfahren nach § 7 sind dem Bundes-
nischen Heilberufsausweise und die elektro- ministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen.
nischen Berufsausweise; die elektronischen Heil- Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese
berufsausweise und die elektronischen Berufs- Entscheidungen innerhalb eines Monats beanstan-
ausweise werden durch die nach § 291a Ab- den. Soweit Fragen des Datenschutzes oder der
satz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Datensicherheit betroffen sind, hat das Bundes-
zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt. ministerium für Gesundheit bei der Prüfung der Ent-
scheidungen der oder dem Bundesbeauftragten für
Absatz 2 gilt entsprechend. den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie
(4) Soweit die in den Testmaßnahmen eingesetz- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
ten Software- und Hardwareprodukte anzupassen technik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer dung der Gesellschafterversammlung in gleicher Sa-
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten che mit mindestens 67 Prozent der Stimmen ersetzt
Frist behoben, entscheidet das Bundesministerium werden.
für Gesundheit; die Entscheidung ist für alle Gesell- (5) Die Gesellschaft für Telematik und die nach
schafter, für die Leistungserbringer und Krankenkas- § 6 Absatz 2 beauftragten Gesellschafter sind ver-
sen sowie ihre Verbände nach dem Fünften Buch pflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Weisun-
Sozialgesetzbuch verbindlich. Die Gesellschaft für gen unverzüglich zuzuarbeiten, damit die Schlich-
Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium tungsstelle ihre Entscheidungen vorbereiten kann.“
für Gesundheit nach dessen Weisung unverzüglich
zuzuarbeiten, damit das Bundesministerium für Ge- 3. § 7a wird aufgehoben.
sundheit seine Entscheidungen vorbereiten kann. 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei Abstimmungsbedarf zu speziellen Fragen „(1) Die für die Organisation und Durchführung
und zur Erörterung des Standes der Arbeiten zur der Testung erforderlichen Finanzmittel sind aus
Umsetzung dieser Verordnung kann das Bundes- den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik zur
ministerium für Gesundheit zu einer Sondersitzung Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere
Vertreterinnen und Vertreter der Gesellschaft für Te- die Mittel für:
lematik, der beauftragten Gesellschafter oder des
Projektausschusses und weitere Sachverständige 1. die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb der
einladen. zentralen Komponenten und Dienste der Telema-
tikinfrastruktur,
§7 2. die Projektbüros in den Testregionen,
Schlichtungsverfahren 3. die Ausstattung der Leistungserbringer, sofern
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat zur Durch- Kosten testbedingt entstehen, einschließlich der
führung dieser Verordnung ein Schlichtungsverfah- Kosten für die elektronischen Heilberufsausweise
ren einzurichten. und die elektronischen Berufsausweise sowie der
Anpassungskosten nach § 5a Absatz 4,
(2) Es ist eine Schlichtungsstelle mit einer oder
mehreren Personen einzurichten. Die Geschäfts- 4. den durch die Testung bedingten personellen und
stelle der Schlichtungsstelle ist bei der Gesellschaft betrieblichen Zusatzaufwand der am Test teilneh-
für Telematik zu errichten. Die Schlichtungsstelle menden Leistungserbringer,
wird aus den Haushaltsmitteln der Gesellschaft für 5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der
Telematik finanziert. Testung,
(3) Erhält ein Beschlussvorschlag in einer Gesell- 6. die Einrichtungen für Versicherte zur Wahrneh-
schafterversammlung mindestens 50 Prozent, aber mung ihrer Rechte.“
weniger als 67 Prozent der Stimmen, ist auf Antrag
von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder 5. In § 9 Satz 1 werden nach der Angabe „bis 5“ die
auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit Wörter „und des § 5a Absatz 1 bis 4“ gestrichen.
ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Artikel 2
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung
des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsfüh- Bekanntmachungserlaubnis
rung der Gesellschaft für Telematik eine Gesellschaf- Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
terversammlung einzuberufen, zu der die Schlich- Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die
tungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorlegt. Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der
Kommt bei dieser Gesellschafterversammlung keine vom 25. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bun-
Entscheidung mit mindestens 67 Prozent der Stim- desgesetzblatt bekannt machen.
men zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle an
Stelle der Gesellschafterversammlung. Die Entschei- Artikel 3
dung ist für alle Gesellschafter, für die Leistungs-
erbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände Inkrafttreten
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verbind- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lich; sie kann nur durch eine alternative Entschei- in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011 43
Verordnung
über die Ausbildung und
Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
(HKrimDAPrV)
Vom 15. Januar 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli- §3
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Auswahlverfahren
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des (1) Über die Einstellung wird auf Grund eines Aus-
Innern: wahlverfahrens entschieden, in dem festgestellt wird,
ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-
Inhaltsübersicht nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
den höheren Kriminaldienst geeignet sind. Das Aus-
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes wahlverfahren besteht aus einer Prüfung der körper-
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen lichen Tauglichkeit sowie schriftlichen und mündlichen
§ 3 Auswahlverfahren Teilen. Die Einzelheiten regelt das Bundeskriminalamt in
§ 4 Dienstaufsicht einer Richtlinie.
§ 5 Urlaub (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
§ 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
§ 8 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizei- steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
management (Public Administration – Police Manage-
ment)“
werber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann
§ 9 Laufbahnprüfung
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-
schränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so
§ 10 Übergangsvorschriften
viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird
zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am
§1 besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleich-
Ziele des Vorbereitungsdienstes stellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höhe- (3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des
ren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissen- Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Aus-
schaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die be- wahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält einen
rufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für schriftlichen Bescheid über die Nichtzulassung oder die
die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erfolglose Teilnahme. Die eingereichten Bewerbungs-
erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten unterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem frei- (4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim
heitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission
befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam- durchgeführt. Die Auswahlkommission besteht aus
menarbeit im europäischen und internationalen Raum.
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse
Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig
wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugs- 2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten des höhe-
dienstes gerecht zu werden. ren Dienstes.
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi-
§2 gung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mit-
Einstellungsvoraussetzungen glieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen-
werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mit-
nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallauf- glieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission
bahnverordnung erfüllen und den besonderen gesund- werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei
heitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Be- Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
amtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt (5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-
werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaub- gerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahl-
nis der Klasse B besitzt. maßstäbe sicherzustellen.
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2011
§4 §8
Dienstaufsicht Masterstudiengang
Während des Studiums an der Deutschen Hoch- „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement
schule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Krimi- (Public Administration – Police Management)“
nalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Be- Studium und Prüfungen richten sich nach der Prü-
amtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der fungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche
Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminal- Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administra-
amts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Be- tion – Police Management)“ an der Deutschen Hoch-
hörden. schule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim
Bundeskriminalamt durchgeführt.
§5
Urlaub §9
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Laufbahnprüfung
Erholungsurlaub genommen werden kann. Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule
der Polizei ist die Laufbahnprüfung.
§6
Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes § 10
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt Übergangsvorschriften
viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim
Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
der Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Mas- Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
terstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeima- vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt
nagement (Public Administration – Police Manage- durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009
ment)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, ist weiter anzu-
wenden:
§7 1. in den Fällen des § 12 der Kriminallaufbahnverord-
Fachpraktische Ausbildungsphase nung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042)
sowie
(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht
die Gestaltung und die Organisation der fachprak- 2. für Beamtinnen und Beamte, die in der Zeit vom
tischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde er- 1. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2009 den Ausbil-
stellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für dungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnver-
jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen ordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zu-
Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem letzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom
Beamten bekannt. 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden
ist, begonnen haben.
(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen
die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Auf-
§ 11
gaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut
gemacht werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbil- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009
dungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverant- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
wortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsver- bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi-
antwortlichen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf naldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I
der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom
Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden
Ausbildenden. ist, außer Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2011
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière