666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
Gesetz
zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass
sen: nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zu-
gang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlan-
Artikel 1 gen kann.
De-Mail-Gesetz (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität
des Nutzers und bei juristischen Personen, Personen-
Abschnitt 1 gesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die
Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglie-
Allgemeine Vorschriften der zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und spei-
chert er folgende Angaben:
§1
1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Ge-
De-Mail-Dienste burtsdatum und Anschrift;
(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektro-
2. bei einer juristischen Person oder Personengesell-
nischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren,
schaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder
vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit
jedermann im Internet sicherstellen sollen.
vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptnie-
(2) Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmel- derlassung und Namen der Mitglieder des Vertre-
dung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddiens- tungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein
tes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch Vertreter eine juristische Person, so wird deren Fir-
Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste ma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-
ermöglichen. Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach nummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes
diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrie- oder der Hauptniederlassung erhoben.
ben.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Anga-
(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und ben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kon-
sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung tos des Nutzers zu überprüfen:
von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.
1. bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amt-
lichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers ent-
§2
hält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im
Zuständige Behörde Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inlän-
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und der dischen oder nach ausländerrechtlichen Bestim-
Rechtsverordnung nach § 24 ist das Bundesamt für mungen anerkannten oder zugelassenen Passes,
Sicherheit in der Informationstechnik. Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersat-
zes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger
Abschnitt 2 Sicherheit; die Identität der Person kann auch an-
hand des elektronischen Identitätsnachweises nach
Pflichtangebote und optionale
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand
Angebote des Diensteanbieters
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2
Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft werden;
§3
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
Eröffnung eines De-Mail-Kontos
ten oder öffentlichen Stellen anhand eines Auszugs
(1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder
ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De- Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleich-
Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, wertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Ein-
der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von sichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Dienstean-
Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amt-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
lichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- unverzüglich nach Feststellung der für die Identität er-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften forderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfest-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, stellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers
sind beachtet worden. auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nut-
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zen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, §5
sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststel-
Postfach- und Versanddienst
lung des Nutzers gewährleisten.
(4) Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst mög- (1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst
lich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach-
De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. Die Frei- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten.
schaltung erfolgt, sobald Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elek-
tronische Post zugewiesen, welche folgende Angaben
1. der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer eindeu- enthalten muss:
tig identifiziert hat und die Identitätsdaten des
Nutzers und bei Absatz 2 Nummer 2 auch dessen 1. im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kenn-
gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder er- zeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste
hoben und erfolgreich überprüft worden sind, genutzt werden darf;
2. der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer dessen 2. bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nach-
für die Erstanmeldung notwendigen Anmeldedaten namen und einen oder mehrere Vornamen oder
auf geeignetem Wege übermittelt hat, einen Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse);
3. der Nutzer die Bestätigung nach § 9 Absatz 2 vor- 3. bei juristischen Personen, Personengesellschaften
genommen hat, oder öffentlichen Stellen im Domänenteil eine Be-
4. der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf zeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma,
Schadsoftware durch den akkreditierten Dienstean- Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.
bieter eingewilligt hat und (2) Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern
5. der Nutzer im Rahmen einer Erstanmeldung nachge- auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen
wiesen hat, dass er die Anmeldedaten erfolgreich zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer
nutzen konnte. um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruch-
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der nahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudo-
Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die nym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.
Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitäts- (3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertrau-
daten sicherzustellen. Er hat die gespeicherten Identi- lichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nach-
tätsdaten in angemessenen zeitlichen Abständen auf richten zu gewährleisten. Hierzu gewährleistet der ak-
ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu be- kreditierte Diensteanbieter, dass
richtigen.
1. die Kommunikation von einem akkreditierten Diens-
§4 teanbieter zu jedem anderen akkreditierten Dienste-
anbieter über einen verschlüsselten gegenseitig
Anmeldung
authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsse-
zu einem De-Mail-Konto
lung) und
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nut-
zer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den ein- 2. der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditier-
zelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf ten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten
Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt über-
Anmeldung ermöglichen. Für die sichere Anmeldung tragen wird.
hat der akkreditierte Diensteanbieter sicherzustellen, Der Einsatz einer durchgängigen Verschlüsselung zwi-
dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung schen Sender und Empfänger (Ende-zu-Ende-Ver-
der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn schlüsselung) bleibt hiervon unberührt.
zwei geeignete und voneinander unabhängige Siche-
rungsmittel eingesetzt werden; soweit bei den Siche- (4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach
rungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren § 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger
Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Der bestimmen.
Zugang zum De-Mail-Konto erfolgt ohne eine sichere (5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nut-
Anmeldung, wenn nur ein Sicherungsmittel, in der zer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne
Regel Benutzername und Passwort, verwendet wird. von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass
Der Nutzer kann verlangen, dass der Zugang zu seinem die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nach-
De-Mail-Konto ausschließlich mit einer sicheren Anmel- prüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht
dung möglich sein soll. kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diens-
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat zu gewähr- teanbieter des Senders die Verwendung der sicheren
leisten, dass der Nutzer zwischen mindestens zwei Ver- Anmeldung nach § 4 durch eine qualifizierte elektro-
fahren zur sicheren Anmeldung nach Absatz 1 Satz 2 nische Signatur.
wählen kann. Als ein Verfahren zur sicheren Anmeldung (6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme
muss durch den Nutzer, soweit er eine natürliche Per- der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektro-
son ist, der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 nische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozess-
des Personalausweisgesetzes genutzt werden können. ordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszu-
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sicherzu- stellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser
stellen, dass die Kommunikationsverbindung zwischen Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit
dem Nutzer und seinem De-Mail-Konto verschlüsselt Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unterneh-
erfolgt. mer).
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(7) Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf 5. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
Antrag des Senders den Versand einer Nachricht. Die
Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat
Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
die Abholbestätigung mit einer qualifizierten elektroni-
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp- schen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
fängers; Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers sen-
det diesem ebenfalls die Abholbestätigung zu. Die in
2. das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nach-
Satz 5 genannten Daten dürfen ausschließlich zum
richt vom De-Mail-Postfach des Senders;
Nachweis der förmlichen Zustellung im Sinne von § 5
3. den Namen und Vornamen oder die Firma des Absatz 6 verarbeitet und genutzt werden.
akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbe-
(10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher,
stätigung erzeugt und
dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung
4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Ab-
Der akkreditierte Diensteanbieter des Senders hat die satz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne
Versandbestätigung mit einer qualifizierten elektro- eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver- 90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.
sehen. (11) Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der
(8) Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De-
Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestä- Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an
tigt. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse
des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des (Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der
Empfängers zusammen. Der akkreditierte Dienstean- Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein
bieter des Empfängers erstellt eine Eingangsbestä- muss (automatische Weiterleitung). Der Nutzer kann
tigung. Die Eingangsbestätigung enthält folgende An- ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn ge-
gaben: sendete Nachrichten weitergeleitet werden. Der Nutzer
kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jeder-
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp- zeit zurücknehmen. Um den Dienst der automatischen
fängers; Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher
2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nach- an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.
richt im De-Mail-Postfach des Empfängers;
§6
3. den Namen und Vornamen oder die Firma des
akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbe- Identitätsbestätigungsdienst
stätigung erzeugt und (1) Der akkreditierte Diensteanbieter kann einen
4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht. Identitätsbestätigungsdienst anbieten. Ein solcher liegt
vor, wenn sich der Nutzer der nach § 3 hinterlegten
Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat Identitätsdaten bedienen kann, um seine Identität
die Eingangsbestätigung mit einer qualifizierten elektro- gegenüber einem Dritten, der ebenfalls Nutzer eines
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu verse- De-Mail-Kontos ist, sicher elektronisch bestätigen zu
hen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers lassen. Die Übermittlung der Identitätsdaten erfolgt
sendet diesem ebenfalls die Eingangsbestätigung zu. mittels einer De-Mail-Nachricht, die der akkreditierte
(9) Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zu- Diensteanbieter im Auftrag des Nutzers an den Dritten,
stellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen welchem gegenüber er seine Identitätsdaten mitteilen
und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, möchte, sendet. Die De-Mail-Nachricht wird durch den
berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung verlangen. akkreditierten Diensteanbieter mit einer qualifizierten
Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ver-
Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Post- sehen.
fach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat Vorkehrun-
angemeldet hat. Hierbei wirken der akkreditierte Diens- gen dafür zu treffen, dass Identitätsdaten nicht unbe-
teanbieter der öffentlichen Stelle als Senderin und der merkt gefälscht oder verfälscht werden können.
akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusam-
men. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers (3) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines
erzeugt die Abholbestätigung. Die Abholbestätigung Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die An-
muss folgende Angaben enthalten: nahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf
Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp- ausreichend fälschungssicher ist.
fängers;
2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nach- §7
richt im De-Mail-Postfach des Empfängers;
Verzeichnisdienst
3. das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf aus-
des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne
drückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adres-
des § 4;
sen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name
4. den Namen und Vornamen oder die Firma des ak- und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nach-
kreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestä- richten an den Nutzer notwendigen Informationen und
tigung erzeugt und die Information über die Möglichkeit der sicheren An-
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meldung nach § 4 des Nutzers in einem Verzeichnis- 1. über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren
dienst zu veröffentlichen. Der akkreditierte Dienstean- Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen
bieter darf die Eröffnung eines De-Mail-Kontos für den Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-Mail-Konto
Nutzer nicht von dem Verlangen des Nutzers nach ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz
Satz 1 abhängig machen. bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De- 2. über den Inhalt und die Bedeutung der Transportver-
Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die schlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der
Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer not- Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die
wendigen Informationen aus dem Verzeichnisdienst un- Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer
verzüglich zu löschen, wenn der Nutzer dies verlangt, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3
die Daten auf Grund falscher Angaben ausgestellt wur- Satz 3.
den, der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und
diese nicht von einem anderen akkreditierten Dienste- Der akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer
anbieter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftware-
die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet. behafteten De-Mail-Nachrichten umgegangen wird.
Weitere Gründe für eine Löschung können vertraglich (2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstma-
vereinbart werden. lige Nutzung des De-Mail-Kontos nur zulassen, wenn
(3) Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform
Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als erhalten und in Textform bestätigt hat, dass er die In-
Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung formationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis
des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwal- genommen hat.
tungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten (3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen
Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Absatz 1 bleiben unberührt.
Satz 1 der Abgabenordnung.
(4) § 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt ent- § 10
sprechend.
Sperrung und
Auflösung des De-Mail-Kontos
§8
Dokumentenablage (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Zugang
zu einem De-Mail-Konto unverzüglich zu sperren, wenn
Der akkreditierte Diensteanbieter kann dem Nutzer
eine Dokumentenablage zur sicheren Ablage von Doku- 1. der Nutzer es verlangt,
menten anbieten. Bietet er die Dokumentenablage an, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zur
so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkre-
sicher abgelegt werden; Vertraulichkeit, Integrität und ditierten Diensteanbieter gespeicherten Daten nicht
ständige Verfügbarkeit der abgelegten Dokumente sind ausreichend fälschungssicher sind oder dass die
zu gewährleisten. Der akkreditierte Diensteanbieter ist sichere Anmeldung gemäß § 4 Mängel aufweist,
verpflichtet, alle Dokumente verschlüsselt abzulegen. die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittie-
Der Nutzer kann für jede einzelne Datei eine für den rung des Anmeldevorgangs zulassen,
Zugriff erforderliche sichere Anmeldung nach § 4 fest-
legen. Auf Verlangen des Nutzers hat der akkreditierte 3. die zuständige Behörde die Sperrung gemäß Ab-
Diensteanbieter ein Protokoll über die Einstellung und satz 2 anordnet oder
Herausnahme von Dokumenten bereitzustellen, das mit 4. die Voraussetzungen eines vertraglich zwischen
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer
Signaturgesetz gesichert ist. vereinbarten Sperrgrundes vorliegen.
Abschnitt 3 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 hat der akkreditierte
Diensteanbieter die Sperrung so vorzunehmen, dass
De-Mail-Dienste-Nutzung der Abruf von Nachrichten möglich bleibt; dies gilt
nicht, soweit der vertraglich vereinbarte Sperrgrund
§9 den Abruf von Nachrichten ausschließt. Der akkredi-
Aufklärungs- und Informationspflichten tierte Diensteanbieter hat den zur Sperrung berechtig-
ten Nutzern eine Rufnummer bekannt zu geben, unter
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer
der diese unverzüglich eine Sperrung des Zugangs ver-
vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über
anlassen können.
die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-
Diensten, insbesondere des Postfach- und Versand- (2) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines
dienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7, De-Mail-Kontos anordnen, wenn Tatsachen die An-
der Nutzung der Dokumentenablage nach § 8, der nahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto auf
Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach Grund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur
§ 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11, der Ver- eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkredi-
tragsbeendigung nach § 12 und der Einsichtnahme tierten Diensteanbieter vorgehaltenen Daten nicht aus-
nach § 13 Absatz 3 sowie über die Maßnahmen zu reichend fälschungssicher sind oder die sichere Anmel-
informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten dung gemäß § 4 Absatz 1 Mängel aufweist, die eine
Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern. Dies um- unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des
fasst insbesondere auch Informationen Anmeldevorgangs zulassen.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat dem Nutzer § 12
nach Wegfall des Sperrgrundes den Zugang zum De-
Vertragsbeendigung
Mail-Konto erneut zu gewähren.
Der akkreditierte Diensteanbieter ist verpflichtet,
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-
dem Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten nach
Konto unverzüglich aufzulösen, wenn der Nutzer es
Vertragsende den Zugriff auf die im Postfach und in der
verlangt oder die zuständige Behörde die Auflösung
Dokumentenablage abgelegten Daten zu ermöglichen
anordnet. Die zuständige Behörde kann die Auflösung
und ihn auf ihre Löschung mindestens einen Monat
anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
vor dieser in Textform hinzuweisen.
vorliegen und eine Sperrung nicht ausreichend ist. Eine
Vereinbarung über weitere Auflösungsgründe ist un-
wirksam. § 13
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sich vor ei- Dokumentation
ner Sperrung nach Absatz 1 oder einer Auflösung nach (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maß-
Absatz 4 auf geeignete Weise von der Identität des zur nahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der
Sperrung oder Auflösung berechtigten Nutzers zu über- Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 ge-
zeugen. nannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten
(6) Im Fall einer Sperrung nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von
einer Auflösung nach Absatz 4 hat der akkreditierte Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kon-
Diensteanbieter den Eingang von Nachrichten in das tos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des
Postfach eines gesperrten oder aufgelösten De-Mail- Status eines De-Mail-Kontos. Für angefertigte Kopien
Kontos zu unterbinden und den Absender unverzüglich von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.
davon zu informieren. (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Doku-
(7) Sofern die Sperrung oder Auflösung des De-Mail- mentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwi-
Kontos auf Veranlassung des akkreditierten Dienstean- schen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsver-
bieters oder der zuständigen Behörde erfolgt, ist der hältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss
Nutzer über die Sperrung oder Auflösung zu informie- des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhält-
ren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz nis endet.
ist der akkreditierte Diensteanbieter verpflichtet, den (3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn
Nutzer darüber zu informieren, dass er trotz Sperrung betreffenden Daten zu gewähren.
Nachrichten empfangen und abrufen kann.
§ 14
§ 11
Jugend- und Verbraucherschutz
Einstellung der Tätigkeit
Der akkreditierte Diensteanbieter hat bei Gestaltung
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Einstel- und Betrieb der De-Mail-Dienste die Belange des
lung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Be- Jugendschutzes und des Verbraucherschutzes zu be-
hörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass das De- achten.
Mail-Konto von einem anderen akkreditierten Dienste-
anbieter übernommen werden kann. Er hat die betrof- § 15
fenen Nutzer unverzüglich über die Einstellung seiner
Tätigkeit zu benachrichtigen und deren Zustimmung Datenschutz
zur Übernahme des De-Mail-Kontos durch einen ande- Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbe-
ren akkreditierten Diensteanbieter einzuholen. zogene Daten beim Nutzer eines De-Mail-Kontos nur
(2) Übernimmt kein anderer akkreditierter Dienste- erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
anbieter das De-Mail-Konto, muss der akkreditierte Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durch-
Diensteanbieter sicherstellen, dass die im Postfach führung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelun-
und in der Dokumentenablage gespeicherten Daten gen des Telemediengesetzes, des Telekommunika-
für wenigstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Be- tionsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.
nachrichtigung des Nutzers abrufbar bleiben.
§ 16
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Doku-
mentation nach § 13 an den akkreditierten Dienste- Auskunftsanspruch
anbieter, der das De-Mail-Konto nach Absatz 1 über-
(1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten
nimmt, zu übergeben. Übernimmt kein anderer akkredi-
Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers,
tierter Diensteanbieter das De-Mail-Konto, übernimmt
wenn
die zuständige Behörde die Dokumentation. In diesem
Fall erteilt die zuständige Behörde bei Vorliegen eines 1. der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfol-
berechtigten Interesses Auskunft daraus, soweit dies gung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu
ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. benötigen,
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen An- 2. sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen
trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zu- dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nut-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. zung von De-Mail zustande gekommen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 671
3. der Dritte die zur Feststellung seiner Identität not- ist. Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezei-
wendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2 chen der zuständigen Behörde. Das Gütezeichen dient
macht, als Nachweis für die umfassend geprüfte technische
4. der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. Sie
Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat, dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeich-
nen. Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im
5. das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbe- Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit
sondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudo- berufen und das Gütezeichen führen. Weitere Kenn-
nym aufzudecken, und zeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern
6. die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Ein- vorbehalten sein.
zelfall nicht überwiegen. (2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist
(2) Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elek- § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
tronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermit- gesetzes findet Anwendung.
teln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer (3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Verän-
ergibt, sofern diese angefallen sind. Der akkreditierte derungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu er-
Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftser- neuern.
suchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten
zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme § 18
zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die
Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im Voraussetzungen
Einzelfall gefährdet. der Akkreditierung; Nachweis
(1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden,
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter kann den Ersatz
wer
der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwen-
dungen verlangen. 1. die für den Betrieb von De-Mail-Diensten erforder-
liche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt,
(4) § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent-
sprechend. 2. eine geeignete Deckungsvorsorge trifft, um seinen
gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schä-
(5) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten
den nachzukommen,
dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen
Zweck verwendet werden. 3. die technischen und organisatorischen Anforderun-
gen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie
(6) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Aus-
nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste
kunftserteilung nach Absatz 1 zu dokumentieren und
zuverlässig und sicher erbringt, er mit den anderen
den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informie-
akkreditierten Diensteanbietern zusammenwirkt und
ren. Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst
für die Erbringung der Dienste ausschließlich tech-
den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des
nische Geräte verwendet, die sich im Gebiet der
Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des akkredi-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines
tierten Diensteanbieters, die Identifizierungsdaten des
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
bearbeitenden Mitarbeiters des akkreditierten Dienste-
Europäischen Wirtschaftsraum befinden,
anbieters, die Mitteilung des Ergebnisses an den
auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die 4. bei der Gestaltung und dem Betrieb der De-Mail-
Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige Dienste die datenschutzrechtlichen Anforderungen
gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der erfüllt.
Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre (2) Die Diensteanbieter haben die technischen und
aufzubewahren. organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13
(7) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlas- sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfül-
sungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen len. Die Einhaltung des Standes der Technik wird ver-
Verstößen bleiben unberührt. mutet, wenn die Technische Richtlinie 01201 De-Mail
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehen-
technik vom 23. März 2011 (eBAnz AT40 2011 B1) in
den Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen
der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröf-
Stellen bleiben unberührt.
fentlichten Fassung eingehalten wird. Bevor das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Abschnitt 4 wesentliche Änderungen an der Technischen Richtlinie
Akkreditierung vornimmt, hört es den Ausschuss De-Mail-Standardi-
sierung im Sinne des § 22 an, und dem Bundesbe-
§ 17 auftragten für den Datenschutz und die Informations-
Akkreditierung von Diensteanbietern freiheit wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt
(1) Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten sind.
wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der
zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkredi- (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden wie
tierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nach- folgt nachgewiesen:
weist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde
und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Dienste- durch Nachweise über die persönlichen Eigenschaf-
anbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet ten, das Verhalten und die entsprechenden Fähigkei-
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
ten seiner oder der in seinem Betrieb tätigen Perso- strukturen bestätigt werden; zum Zeitpunkt des
nen; als Nachweis der erforderlichen Fachkunde ist Inkrafttretens des Gesetzes erteilte Zertifikate kön-
es in der Regel ausreichend, wenn für die jeweilige nen berücksichtigt werden;
Aufgabe im Betrieb entsprechende Zeugnisse oder 4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforde-
Nachweise über die dafür notwendigen Kenntnisse, rungen an das Datenschutzkonzept für die einge-
Erfahrungen und Fertigkeiten vorgelegt werden; setzten Verfahren und die eingesetzten informa-
2. eine ausreichende Deckungsvorsorge durch den Ab- tionstechnischen Einrichtungen durch Vorlage ge-
schluss einer Versicherung oder die Freistellungs- eigneter Nachweise; der Nachweis wird dadurch ge-
oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditun- führt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein
ternehmens mit einer Mindestdeckungssumme von Zertifikat des Bundesbeauftragten für den Daten-
jeweils 250 000 Euro für einen verursachten Scha- schutz und die Informationsfreiheit vorlegt; der
den. Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
durch Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag
des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die daten-
a) eine Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die Erfüllung
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachge-
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens wiesen durch ein Gutachten, welches von einer
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum vom Bund oder einem Land anerkannten oder öf-
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter- fentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen
nehmen oder Stelle für Datenschutz erstellt wurde; der Bundesbe-
b) eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver- auftragte für den Datenschutz und die Informations-
pflichtung eines in einem der Mitgliedstaaten der freiheit kann ergänzende Angaben anfordern; die
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Krite-
tragsstaat des Abkommens über den Europä- rienkatalog definiert, der in der Verantwortung des
ischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, Informationsfreiheit liegt und durch ihn im elektro-
dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleich- nischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet
bare Sicherheit bietet. oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht
wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versiche-
tionstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme
rung erbracht wird, gilt Folgendes:
gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt
a) Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 sind.
und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungs- (4) Der Diensteanbieter kann, unter Einbeziehung in
vertragsgesetzes Anwendung. seine Konzepte zur Umsetzung der Anforderungen des
b) Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Mil- Absatzes 1, zur Erfüllung von Pflichten nach diesem
lionen Euro für den einzelnen Versicherungsfall Gesetz Dritte beauftragen.
betragen. Versicherungsfall ist jede Pflichtverlet-
zung des Diensteanbieters, unabhängig von der § 19
Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle. Gleichstellung ausländischer Dienste
Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden verein- (1) Vergleichbare Dienste aus einem anderen Mit-
bart, muss sie mindestens das Vierfache der Min- gliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
destversicherungssumme betragen. anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind den Diensten eines ak-
c) Von der Versicherung kann die Leistung nur aus- kreditierten Diensteanbieters, mit Ausnahme solcher
geschlossen werden für Ersatzansprüche aus Dienste, die mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit
vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des ak- verbunden sind, gleichgestellt, wenn ihre Anbieter
kreditierten Diensteanbieters oder der Personen, dem § 18 gleichwertige Voraussetzungen erfüllen, diese
für die er einzustehen hat. gegenüber einer zuständige Stelle nachgewiesen sind
d) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu und das Fortbestehen der Erfüllung dieser Vorausset-
1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zungen durch eine in diesem Mitglied- oder Vertrags-
zulässig; staat bestehende Kontrolle gewährleistet wird.
(2) Die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländi-
3. die Erfüllung der technischen und organisatorischen
schen Diensteanbieters nach Absatz 1 obliegt der zu-
Anforderungen an die Pflichten im Sinne des Absat-
ständigen Behörde. Die Gleichwertigkeit ausländischer
zes 1 Nummer 3 durch vom Bundesamt für Sicher-
Diensteanbieter ist gegeben, wenn die zuständige
heit in der Informationstechnik nach § 9 Absatz 2
Behörde festgestellt hat, dass im Herkunftsland des
Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für
jeweiligen Diensteanbieters
Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten
IT-Sicherheitsdienstleistern erteilte Testate; das 1. die Sicherheitsanforderungen an Diensteanbieter,
Zusammenwirken mit den anderen akkreditierten 2. die Prüfungsmodalitäten für Diensteanbieter sowie
Diensteanbietern kann nur nach ausreichenden Prü- die Anforderungen an die für die Prüfung der Dienste
fungen bestätigt werden; die Sicherheit der Dienste zuständigen Stellen und
kann nur nach einer umfassenden im Rahmen der
Vergabe der Testate stattfindenden Prüfung des 3. das Kontrollsystem
Sicherheitskonzepts und der eingesetzten IT-Infra- eine gleichwertige Sicherheit bieten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 673
Abschnitt 5 zeichnungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für
Aufsicht jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsver-
bindungen abrufbar zu halten.
§ 20
Abschnitt 6
Aufsichtsmaßnahmen
Schlussbestimmungen
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes
obliegt der zuständigen Behörde. Mit der Akkreditie- § 22
rung unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zu-
Ausschuss De-Mail-Standardisierung
ständigen Behörde.
Die technischen und organisatorischen Anforderun-
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Diens-
gen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach
teanbietern Maßnahmen treffen, um die Einhaltung die-
§ 16 werden unter Beteiligung der akkreditierten Diens-
ses Gesetzes sicherzustellen.
teanbieter weiterentwickelt; dies gilt nicht für Anforde-
(3) Ungeachtet des Vorliegens von Testaten im Sinne rungen, die das Zusammenwirken zwischen den akkre-
des § 18 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Be- ditierten Diensteanbietern als solches oder die Sicher-
hörde einem akkreditierten Diensteanbieter den Betrieb heit betreffen. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn De-Mail-Standardisierung gegründet, dem mindestens
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass alle akkreditierten Diensteanbieter, je ein Vertreter von
1. eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17 zwei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbän-
Absatz 1 weggefallen ist, den, deren Belange berührt sind, das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesbe-
2. ungültige Einzelnachweise für das Angebot von De- auftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei-
Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden, heit, ein vom IT-Planungsrat beauftragter Vertreter der
3. nachhaltig, erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten Länder sowie ein Vertreter des Rates der IT-Beauftrag-
verstoßen wird oder ten der Bundesregierung angehören. Die Entscheidung,
welche beiden Verbände dem Ausschuss angehören
4. sonstige Voraussetzungen für die Akkreditierung
sollen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
oder für die Anerkennung nach diesem Gesetz nicht
Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
erfüllt werden.
aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundes-
(4) Die Gültigkeit der von einem akkreditierten Diens- regierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Der Aus-
teanbieter im Rahmen des Postfach- und Versand- schuss tagt mindestens einmal im Jahr.
dienstes ausgestellten Eingangsbestätigungen und
Abholbestätigungen bleibt von der Untersagung des § 23
Betriebs, der Einstellung der Tätigkeit, der Rücknahme
Bußgeldvorschriften
oder dem Widerruf einer Akkreditierung unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(5) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Be- fahrlässig
hörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, haben die akkreditierten Diensteanbie- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt,
ter und die für diese nach § 18 Absatz 4 tätigen Dritten dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann,
der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag han- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster
delnden Personen das Betreten der Geschäftsräume Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte An-
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf gabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Un-
dass eine sichere Anmeldung nur in den dort ge-
terlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
nannten Fällen erfolgt,
auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu 4. entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine
gewähren. Ein Zugriff auf De-Mail-Nachrichten von Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt,
Nutzern durch die zuständige Behörde als Aufsichtsbe- 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Daten
hörde findet nicht statt. Der zur Erteilung einer Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er
6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
nicht oder nicht rechtzeitig auflöst,
Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf die- 7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
ses Recht hinzuweisen. nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht,
§ 21 nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
Informationspflicht 9. entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
Die zuständige Behörde hat die Namen der akkredi- dort genannten Daten abrufbar bleiben,
tierten Diensteanbieter sowie der ausländischen Diens- 10. entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten
teanbieter nach § 19 jeweils unter Angabe der aus- nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht
schließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten Kenn- richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
11. entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht Artikel 3
oder nicht richtig erstellt,
Änderung des
12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht Verwaltungszustellungsgesetzes
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August
13. entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 9a
anderen Zweck erhebt oder verarbeitet, des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu
einem anderen Zweck verwendet oder 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Klammer-
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nach-
zusatz „(Post)“ ein Komma und die Wörter „einen
gewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen
nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten
führt.
Diensteanbieter“ eingefügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ab-
Absatzes 1 Nummer 5, 6, 13 und 14 mit einer Geldbuße satz 5 Satz 2 bleibt unberührt.“
bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen
2. § 5 wird wie folgt geändert:
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 „Zustellung
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist durch die Behörde gegen
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung“.
nik. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein elektronisches Dokument kann im Üb-
§ 24 rigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch
zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür
Gebühren und Auslagen
einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzu-
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung stellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein
des Verwaltungsaufwands Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elek-
tronischer Form abgewickelt wird. Für die Über-
1. die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach
mittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten
den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die zu versehen und gegen unbefugte Kenntnis-
Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats nahme Dritter zu schützen.“
nach § 18 Absatz 3 Nummer 4. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des „Ein elektronisches Dokument gilt in den
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag
Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen nach der Absendung an den vom Empfänger
und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn
vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstat- der Behörde nicht spätestens an diesem Tag
tung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwal- ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zu-
tungskostengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen geht.“
und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können
zugelassen werden. bb) In Satz 3 werden die Wörter „glaubhaft
macht“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt.
§ 25 cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger ist in den Fällen des Absat-
Verfahren über eine einheitliche Stelle
zes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu be-
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. lehren.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Artikel 2 „§ 5a
Änderung der Elektronische Zustellung gegen
Zivilprozessordnung Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
(1) Die elektronische Zustellung kann unbescha-
Dem § 174 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der
det des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Über-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
mittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkre-
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
ditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das
(BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird folgender
De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die
Satz angefügt:
Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der
„Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Emp-
Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.“ fangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 675
(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi- Artikel 4
tierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung
nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Evaluierung
Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail- Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung
Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen der De-Mail-Dienste und legt dar, ob und gegebenen-
unverzüglich der absendenden Behörde zu übermit- falls in welchen Bereichen Anpassungs- oder Ergän-
teln. zungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung für die neuen Dienste und bei den Vorschriften über die
genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des elektronische Zustellung besteht. Hierbei wird sie ins-
De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 besondere auch prüfen, ob
Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. 1. gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die gegen-
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen seitige Anerkennung der Kommunikation per De-
des § 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Mail zwischen Verbrauchern und Unternehmen,
Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfän-
2. die Einführung einer Zertifizierung von Verbraucher-
gers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zu-
schutzkriterien als Voraussetzung für die Akkreditie-
gang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens
rung von Diensteanbietern sowie
an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. 3. die verpflichtende Akkreditierung
Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist,
geboten sind.
dass das Dokument nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Sie legt hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf,
Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach
über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.
belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1
dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des Artikel 5
De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absenden-
den Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt Berichtspflicht
und an welches De-Mail-Postfach das Dokument Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt destag innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten
der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu des De-Mail-Gesetzes darüber, ob und gegebenenfalls
benachrichtigen.“ in welchen Rechtsgebieten De-Mail oder der elektro-
4. § 9 wird wie folgt geändert: nische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes die einzelnen Funktionen der Schriftform
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 5
alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur er-
Abs. 5“ gestrichen.
setzen könnte. Hierfür wird auch das Fachrecht auf Ein-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 5 satzmöglichkeiten überprüft. Dabei sollten insbeson-
Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5“ die Wörter „sowie nach dere Regelungen untersucht werden, die die Kommuni-
§ 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4“ eingefügt. kation mit staatlichen Stellen betreffen.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Artikel 6
Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle
Inkrafttreten
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes abgewickelt werden kann, finden Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
sen:
„a) dem Täter oder seinem Vertreter
Artikel 1 eine Prüfungsanordnung nach § 196
bekannt gegeben worden ist oder“.
Änderung des
Strafgesetzbuches ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des „b) dem Täter oder seinem Vertreter die
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung Einleitung des Straf- oder Bußgeld-
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt verfahrens bekannt gegeben worden
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 ist oder“.
(BGBl. I S. 418) geändert worden ist, werden die Wörter
„und nach § 370 der Abgabenordnung“ durch ein ddd) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
Komma und die Wörter „nach § 370 der Abgabenord-
nung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapier- „c) ein Amtsträger der Finanzbehörde
handelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 zur steuerlichen Prüfung, zur Er-
des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheber- mittlung einer Steuerstraftat oder
rechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, einer Steuerordnungswidrigkeit er-
den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, schienen ist oder“.
§ 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutz-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes“ ersetzt.
„2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der
Artikel 2 Berichtigung, Ergänzung oder Nachho-
Änderung der lung ganz oder zum Teil bereits entdeckt
Abgabenordnung war und der Täter dies wusste oder bei
verständiger Würdigung der Sachlage da-
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
mit rechnen musste oder“.
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu oder der für sich oder einen anderen er-
§ 398 folgende Angabe eingefügt: langte nicht gerechtfertigte Steuervorteil
einen Betrag von 50 000 Euro je Tat über-
„§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen steigt.“
Fällen“.
2. § 371 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetre-
„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu ten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an
allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuer- der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er
art in vollem Umfang die unrichtigen Angaben be- die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen
richtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemes-
oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird senen Frist entrichtet.“
wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 3. § 378 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bestraft.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit
der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrich-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: tigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Anga-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden vor den ben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nach-
Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wör- holt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung
ter „bei einer der zur Selbstanzeige ge- eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat
brachten unverjährten Steuerstraftaten“ bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4
eingefügt. gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 677
4. Nach § 398 wird folgender § 398a eingefügt: zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
„§ 398a worden ist, wird folgender § 24 angefügt:
Absehen von
Verfolgung in besonderen Fällen „§ 24
In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag und leichtfertiger Steuerverkürzung
50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3),
wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgese- Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenord-
hen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten nung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen
angemessenen Frist Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abga-
benordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Um-
Steuern entrichtet und fang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben
hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leicht-
zahlt.“ fertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378
Absatz 3 der Abgabenordnung.“
Artikel 3
Änderung des Artikel 4
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Inkrafttreten
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
Gesetz
zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Abschnitt 7
sen: Freiwilliger Wehrdienst
Artikel 1 § 54 Freiwilliger Wehrdienst
Änderung des Wehrpflichtgesetzes § 55 Verpflichtung
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- § 56 Status
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom § 57 Wehrersatzbehörden
24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist,
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei
wird wie folgt geändert:
den Meldebehörden
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 59 Beratung und Untersuchung
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
§ 60 Dienstantritt
eingefügt:
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
„§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften“.
§ 62 Übergangsvorschrift“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
„§ 2
Personalakten“.
Geltung der folgenden Vorschriften
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Ver-
„Abschnitt 6 teidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies
in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im
Einschränkung von Grundrechten, Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.
3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“
d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Anga- durch die Angabe „den §§ 64, 66, 66a oder 66b“
ben angefügt: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 679
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- § 58
fasst:
Erhebung
„Abschnitt 3 personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
Personalakten“. (1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-
5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die
„Abschnitt 6 Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwal-
tung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu
Einschränkung von Grundrechten, Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“. nächsten Jahr volljährig werden:
6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
1. Familienname,
„Abschnitt 7
2. Vornamen,
Freiwilliger Wehrdienst
3. gegenwärtige Anschrift.
§ 54 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-
Freiwilliger Wehrdienst fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechts-
rahmengesetzes widersprochen haben.
(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, (2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Über-
freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu sendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten
leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehr- in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu
dienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen,
freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach
17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätz- der erstmaligen Speicherung der Daten beim
lichem Wehrdienst. Bundesamt für Wehrverwaltung.
(2) § 10 gilt entsprechend.
§ 59
§ 55
Beratung und Untersuchung
Verpflichtung
(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die
(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Ab- Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Ab-
satz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson- schnitt bekunden, eine persönliche Beratung über
dere Auslandsverwendung ist eine gesonderte Tätigkeiten in den Streitkräften an.
schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für
eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin In-
die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 teresse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt
erforderlich. bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den
Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Unter-
(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der
suchung schriftlich eingewilligt haben.
Annahme durch die Wehrersatzbehörde.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entspre-
von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbun- chend.
den werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich,
besondere Verwendung im Ausland wegen persön- sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten
licher oder familiärer Gründe eine besondere Härte nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung
bedeuten würde. zu löschen.
§ 56 (5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt
§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent-
Status sprechend.
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-
verordnungen, die an die Ableistung des Grund- § 60
wehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst Dienstantritt
(§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst (1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt
nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine aus- des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt
drückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienst-
anzuwenden. antritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdiens-
tes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig
§ 57 Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienst-
Wehrersatzbehörden antrittstermin bekannt gegeben werden.
Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-
bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 verordnungen, die an die Einberufung zum Wehr-
Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehr- dienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienst-
verwaltung entsprechend. antritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
§ 61 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes „(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet genannten Personen können auf Grund freiwilli-
durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch ger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf
Ausschluss entsprechend § 30. des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-
enden, zu den in § 60 genannten Dienstleistun-
(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehr- gen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt ent-
dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes sprechend. Personen, denen auf Grund einer
kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht
Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlas- nur für die Dauer der Verwendung verliehen wor-
sungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei den ist, können auch ohne freiwillige Verpflich-
Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge- tung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
ben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jeder-
zeit zu entlassen. 1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
oder Verteidigungsfall und
(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin
oder der Soldat entlassen werden, wenn eine ander- 2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der
weitige Verwendung nicht möglich ist. Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streit-
kräfte erforderlich ist; für Personen, die einen
(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies je-
doch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem
§ 62 sie das 45. Lebensjahr vollenden.“
Übergangsvorschrift c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bestands-
(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) kraft des Heranziehungsbescheides“ durch die
einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch
hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages gegen einen Heranziehungsbescheid“ ersetzt.
zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht ge- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
stellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für
die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehr- „(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Wider-
dienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) spruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist
einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge-
die Vorschriften dieses Abschnitts. schlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstver-
hältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können
(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der
Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht
Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu
zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen
Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, so-
persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaft-
weit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1
licher oder beruflicher Gründe eine besondere, im
in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmen-
Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-
gesetzes der Übermittlung widersprochen haben.“
fall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.“
Artikel 2 5. § 60 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Soldatengesetzes „§ 60
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- Arten der Dienstleistungen
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I Dienstleistungen sind
S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Übungen (§ 61),
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
folgt gefasst:
3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
„§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-
4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
rechtsänderungsgesetzes 2011“.
5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verteidigungsfall.“
a) Nummer 1 wird aufgehoben. 6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
b) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ die Wörter „oder im Fall einer
bis 3. Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz“ eingefügt.
3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„und nach Zustimmung durch das Bundes- b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
ministerium der Verteidigung“ gestrichen. und 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 681
8. § 80 wird wie folgt gefasst: (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen
„§ 80 und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des
Soldatengesetzes erbringen.“
Konkurrenzregelung
2. Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtge-
setzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall Artikel 4
das Wehrpflichtgesetz vor.“
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
9. § 98 wird wie folgt gefasst:
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
„§ 98
Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098),
Übergangsvorschrift aus Anlass die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie
(1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienst- folgt geändert:
leistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind 1. § 1 wird wie folgt geändert:
nur anzuwenden, wenn
a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten“
1. das die Dienstleistungspflicht begründende die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Be-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Soldatin-
rufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet
nen“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
worden ist oder
c) In Nummer 4 werden die Wörter „nicht wehr-
2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflich-
pflichtige“ gestrichen.
ten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende
Pflicht zur Wehrdienstleistung d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Soldatin-
nen“ die Wörter „und frühere Soldaten“ eingefügt.
a) nach diesem Gesetz oder
2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem
Tag geltenden Fassung 3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils
nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatin-
bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere
nen und“ eingefügt.
Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst
geleistet haben. 4. § 43 wird wie folgt geändert:
Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „genannten“
Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
entsprechend. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 „Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwär-
nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu die- terinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grund-
sem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst
unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein
Dienstleistung herangezogen werden können, be- Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat
ginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren entsprechend.“
Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz
vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach Artikel 5
dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss
Änderung des Wehrsoldgesetzes
an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass
ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.“ Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das
Artikel 3 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010
Änderung (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt
der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung geändert:
Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in 1. § 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 „(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehr-
(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- pflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des
setzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sach-
worden ist, wird wie folgt geändert: bezüge nach den folgenden Vorschriften.
1. § 5 wird wie folgt gefasst: (2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist
„§ 5 jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten
Erholungsurlaub der Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungs-
sonstigen Soldatinnen und Soldaten fall.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, er- Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur
halten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Beendigung des Wehrdienstes.“
Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn
die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
„Soldaten, die mehr als sechs Monate frei- 2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,
willigen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr- 3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und
pflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine
besondere Zuwendung.“ 4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Ka- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrsold“
lenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat die Wörter „für den Folgemonat“ eingefügt.
des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf bb) In Satz 2 wird das Wort „zusätzlichen“ ge-
Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je strichen.
Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen 6. Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.
Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden,
ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwil- 7. In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern „den glei-
lige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen. chen Voraussetzungen“ die Wörter „ , zum gleichen
Zeitpunkt“ eingefügt.
(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,
die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder 8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch
Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehr- die Angabe „4“ ersetzt.
pflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbei- 9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:
geführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach „§ 8i
§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundes-
wehr ausgeschlossen werden.“ Weiterverpflichtungsprämie
c) Absatz 4 wird aufgehoben. (1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst
nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwil-
d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 ligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
und 5. Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-
e) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort setzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet
„Grundwehrdienstes“ durch das Wort „Wehr- und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin
dienstes“ sowie die Angabe „4“ durch die An- freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie
gabe „3“ ersetzt. in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen
f) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „4“ Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte
durch die Angabe „3“ ersetzt. Dienstzeit verlängert wird.
3. § 8a wird wie folgt geändert: (2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1
entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festge-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: setzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe
„Soldaten, die auf Dienstposten der Verstär- mit dem Wehrsold gezahlt.
kungsreserve oder Personalreserve der Streit- (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach
kräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4
für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes
sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübun- oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstun-
gen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab fähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflicht-
dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leis- gesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen
tungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren
des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mann- eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des
schaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten
Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum
Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehr- Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der
übungstag.“ Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundes-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beorderte Sol- wehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein
daten“ durch die Wörter „Soldaten nach Ab- Anspruch auf die Prämie.
satz 1“ ersetzt. (4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten
„Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 ge-
nicht anzuwenden.“ nannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten
der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden an-
4. In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch gefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter
die Angabe „4“ ersetzt. zusätzlicher Dienstzeit entfällt.“
5. § 8c wird wie folgt geändert: 10. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zusätzlichen“ ge- „§ 9
strichen sowie die Angabe „§ 6b“ durch die
Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt. Entlassungsgeld
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwil-
ligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
„(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden gesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlas-
Tag des freiwilligen Wehrdienstes sung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne
1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 683
verhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- „Unterabschnitt 3
Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt ent-
Leistungen nach § 2 Absatz 3“.
sprechend.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV
Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch wird wie folgt gefasst:
auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je „Unterabschnitt 4
Tag.
Gemeinsame Vorschriften“.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes
bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unbe- „§ 2
rücksichtigt.“
Leistungsberechtigte und Leistungsarten
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5
„§ 11 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probe-
Übergangsvorschrift aus Anlass zeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehr- 1. allgemeine Leistungen (§ 5),
dienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder frei-
willigen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an 2. Überbrückungsgeld (§ 5a),
den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht- 3. besondere Zuwendung (§ 5b),
gesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages
4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
entlassen werden, sind bei der Bemessung der be-
sonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes 5. Einzelleistungen (§ 6),
die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdienst-
6. Sonderleistungen (§ 7),
tage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksich-
tigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung 7. Mietbeihilfe (§ 7a),
nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 ge- 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
leisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwen-
dung gewährt wurde.“ Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die
in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach
Artikel 6 Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten.
Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
dienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach
Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
(BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt: des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
„(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen
Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset- nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch
zes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zu-
Grundwehrdienst anzuwenden sind.“ sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Artikel 7 Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leis-
tungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grund-
Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I wehrdienst leistet.
S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden
des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in
ist, wird wie folgt geändert:
militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leis-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: offiziere (§ 12a).
„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten“. (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Aus-
wird wie folgt gefasst: landsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtge-
setzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
„Unterabschnitt 1 Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Aus-
Leistungen nach § 2 Absatz 1“. land nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen
oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II
Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach
wird wie folgt gefasst:
den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehr-
„Unterabschnitt 2 pflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten
Leistungen nach § 2 Absatz 2“. Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.“
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III 3. Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Ab-
wird wie folgt gefasst: schnitts wird wie folgt gefasst:
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
„Unterabschnitt 1 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungen nach § 2 Absatz 1“. „Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit
4. Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Ab- des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7
schnitts wird wie folgt gefasst: des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Ab-
satz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
„Unterabschnitt 2 wehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes
Leistungen nach § 2 Absatz 2“. als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten
5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit ange-
durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. rechnet.“
6. Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Ab- b) In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht
schnitts wird wie folgt gefasst: unterliegenden“ gestrichen.
„Unterabschnitt 3 7. § 8a wird wie folgt geändert:
Leistungen nach § 2 Absatz 3“. a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „des Grundwehrdienstes“ durch die
7. Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Ab-
Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehr-
schnitts wird wie folgt gefasst:
dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge-
„Unterabschnitt 4 setzes“ ersetzt.
Gemeinsame Vorschriften“. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen
Artikel 8
Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes hinaus verlängert worden ist.“
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert 8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum satz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat
Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst: nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach
„Abschnitt I Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehr-
Berufsförderung und dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
Dienstzeitversorgung der Soldaten leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach
auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr- § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt.“
dienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach 9. § 13a wird wie folgt geändert:
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner ge- das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
setzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des frei- (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zu-
willigen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehr- sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
pflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“ Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-
3. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I setzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7
wie folgt gefasst: des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat
auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprü-
„Abschnitt I che auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-
Berufsförderung und gung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Ge-
Dienstzeitversorgung der Soldaten samtdienstzeit.“
auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
dienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“. 10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder a) In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenom-
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehr- men“ die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst
pflichtgesetzes)“ durch die Wörter „ , freiwilligen nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes ge-
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den leistet“ eingefügt.
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7
des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt. „Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 ge-
nannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen setz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat
zusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter „ , frei- auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehr-
willigen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen pflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge- nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfe-
setzes“ ersetzt. leistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflicht-
6. § 8 wird wie folgt geändert: gesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 685
derer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen- „§ 12
dungsgesetzes anschließt.“
Übergangsvorschrift aus Anlass
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Artikel 9
Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Be-
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. De- achtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermitt-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, lungswege sowie das bei den Meldebehörden vor-
wird wie folgt geändert: liegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt: entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidi-
gung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwen-
„(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1
dende Satzbeschreibung und die zu verwendenden
des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die
Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des
Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betrof-
Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.“
fenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der An-
meldung und im Oktober eines jeden Jahres durch
öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.“ Artikel 11
2. § 25 wird wie folgt gefasst: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
„§ 25 Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
Übergangsvorschrift aus Anlass
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
zes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert
Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:
Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Be-
kanntmachung bis zum 31. August erfolgt.“ „§ 85a
Artikel 10 Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
Änderung der Zweiten (1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeit-
verpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet,
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden an-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt
gefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienst-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011
zeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung
(BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Solda-
ändert:
tengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr
„(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im 2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für
Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes ge-
währt wird.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit
„§ 2a
spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr
Datenübermittlung 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer
an das Bundesamt für Wehrverwaltung Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhal-
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des ten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden ange-
§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das fangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festge-
Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der setzte Dienstzeit verlängert wird.
Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis (3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1
zum 31. März folgende Daten zu Personen mit oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den
volljährig werden: Dienstbezügen gezahlt.
1. Familienname 0101, 0102, (4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist
2. Vornamen 0301, 0302, zurückzuzahlen, wenn
1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-
3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208
spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums
bis 1212.
nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof- Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatenge-
fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah- setzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des
mengesetzes widersprochen haben.“ Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die
3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An“ Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Wörter „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an“ herbeigeführt hat,
eingefügt. 2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des
4. § 12 wird wie folgt gefasst: Soldatengesetzes beurlaubt wird.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden ange- Artikel 13
fangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Inkrafttreten
Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tat-
bestandes bereits geleistet worden ist.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.
Artikel 12 (2) Der durch Artikel 1 Nummer 6 eingefügte § 62
Bekanntmachungserlaubnis Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes tritt am 1. Juni 2011
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den in Kraft.
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsold- (3) Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des
gesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 11 treten am 1. Januar
im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 687
Gesetz
zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Einsatzbereiche, Dauer
Artikel 1 (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel
ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in
Gesetz gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbe-
über den Bundesfreiwilligendienst sondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
(Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen
§1 der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der
Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des
Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophen-
Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen
schutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Um-
und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im
weltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie
Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfrei-
im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil-
willigendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligen-
dienst fördert das lebenslange Lernen. (2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für
eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
§2 geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate
Freiwillige und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis
zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden,
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogi-
die schen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines päda-
1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, gogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in
2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au- zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Ab-
ßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar schnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamt-
einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das dauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter
27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr
einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3
20 Stunden pro Woche leisten, nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem
Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen
3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leis-
Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der
tung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit
Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem
von mindestens sechs Monaten und höchstens
Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.
24 Monaten verpflichtet haben und
4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver- §4
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemesse-
nes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Ver- Pädagogische Begleitung
pflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geld- (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch
ersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle
dann angemessen, wenn es und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das
a) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenver- Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu
sicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze stärken.
(§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
(2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen
nicht übersteigt,
fachliche Anleitung.
b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht,
die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Ju- (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden
gendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die
vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Gesamtdauer der
ausüben, Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme
am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Frei-
c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbe- willige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, neh-
schäftigung anteilig gekürzt ist und men in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten
vollendet haben und für die kein Anspruch auf ei- hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl
nen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkom- der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindes-
mensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, er- tens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf
höht ist. Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
jeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-
der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der setzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden
Seminare mit. Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder
(4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag
nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur poli- nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.
tischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Be-
handlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung §7
einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Ge- Zentralstellen
samtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die
Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen
einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die
werden. ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ord-
nungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwil-
(5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur po-
ligendienstes mitwirken. Das Bundesministerium für
litischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und
Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch
Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwil-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
ligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.
desrates bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung
einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die
§5 Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe
Anderer Dienst im Ausland und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglich- Träger.
keit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und (2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bun-
Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach deszentralen Träger angehören, richtet die zuständige
§ 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unbe- Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentral-
rührt. stelle ein.
§6 (3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehre-
ren Zentralstellen zu.
Einsatzstellen
(4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlos-
(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligen- senen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere
dienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung
(2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der und Organisation der pädagogischen Begleitung der
zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn Freiwilligen.
sie
(5) Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen
1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes
und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit,
außerschulische Jugendbildung und für Jugendar- wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jewei-
beit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- ligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt wer-
und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und den können. Die Zentralstellen nehmen die regional
Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen
Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtun- zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Ver-
gen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließ- antwortung vor. Sie können die Zuteilung von Plätzen
lich des Naturschutzes und der Bildung zur Nach- mit Auflagen verbinden.
haltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und §8
Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen die-
Vereinbarung
ses Gesetzes entsprechen sowie
3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen
für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Per- vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemein-
sonal einsetzt. samen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Ein-
satzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Verein-
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgespro- barung muss enthalten:
chen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
1. Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift
(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstge- der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die
setzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienst- Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Ein-
plätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatz- willigung des gesetzlichen Vertreters,
stellen und -plätze nach Absatz 2.
2. die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwil-
(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
ligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kin-
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr
dergeld besteht,
vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage 3. die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trä-
worden ist. gers,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 689
4. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale
Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst ver- des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
pflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Been-
digung des Dienstverhältnisses, § 12
5. den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Geset-
Datenschutz
zes während der Durchführung des Bundesfreiwilli-
gendienstes einzuhalten sind, Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen
6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis- personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2
tungen sowie erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligen-
Seminartage. dienstes zu löschen.
(2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von ge-
setzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden § 13
Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftra-
gen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten. Anwendung arbeitsrechtlicher,
arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
(3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache
mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zu- (1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfrei-
ständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt willigendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Ar-
sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 beitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutz-
zur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde gesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend
unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie anzuwenden.
die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die
(2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungs-
Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung
rechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bun-
oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss
desfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen
einer Vereinbarung entgegenstehen.
Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die
Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligen-
§9
dienstegesetz gelten. Im Übrigen sind folgende Vor-
Haftung schriften entsprechend anzuwenden:
(1) Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätz- 1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,
lich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund,
wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen 2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesver-
vorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der sorgungsgesetzes,
Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von
3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung
Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädig-
über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-
ten freistellt.
gen im Straßenpersonenverkehr,
(2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Ar- 4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung
beitnehmer. über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistun-
gen im Eisenbahnverkehr.
§ 10
§ 14
Beteiligung der Freiwilligen
Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, Zuständige Bundesbehörde
die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trä- (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes be-
gern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbe- stimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die
hörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst
Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen,
zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält
und dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
§ 11 Frauen und Jugend untersteht.
Bescheinigung, Zeugnis (2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben über-
(1) Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen tragen werden.
nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über
den geleisteten Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der § 15
Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde
zuzuleiten. Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
(2) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senio-
die oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schrift- ren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundes-
liches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen freiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bun-
Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei gend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
(2) Dem Beirat gehören an: Artikel 2
1. bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundes- Änderung des
sprecher der Freiwilligen, Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
2. bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zen- § 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-
tralstellen, zes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evange- S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
lischen Kirche und der katholischen Kirche,
„(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerk- anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder
schaften und der Arbeitgeberverbände, Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst
außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Arti-
5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
kel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.“
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände. Artikel 3
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Änderung des
Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in Zivildienstgesetzes
der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli
Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie
wird eine persönliche Stellvertretung berufen. folgt geändert:
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminis- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
ter für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür eingefügt:
benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und
geleitet. „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableis-
tung des Zivildienstes“.
§ 16 b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ge-
Übertragung von Aufgaben setzes zur Einführung eines Bundesfreiwil-
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können ligendienstes“.
mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehen-
„§ 1a
den Kosten können in angemessenem Umfang erstat-
tet werden. Aussetzung der Verpflichtung
zur Ableistung des Zivildienstes
§ 17 Die Einberufungsanordnungen des Bundesminis-
teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kosten können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb
(1) Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vor-
und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatz- schlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienst-
leistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese antritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.“
Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. Sie tragen die 3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“
ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehen- durch die Wörter „den §§ 64, 66, 66a oder § 66b“
den Verwaltungskosten. ersetzt.
(2) Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Frei- 4. Folgender § 83 wird angefügt:
willigen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld „§ 83
vereinbart ist. Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes
Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozial- zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
versicherungsrechts. Die Einsatzstellen tragen die Kos-
ten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen. (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauf-
tragten und des derzeitigen Beirats für den Zivil-
(3) Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das dienst enden am 31. Dezember 2011.
Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem
pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haus- 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu wider-
haltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundes- rufen.
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den
Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen
fest. Der Zuschuss für den Aufwand für die pädago- worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses
gische Begleitung wird nach den für das freiwillige so- Tages zu entlassen.
ziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den
festgesetzt. 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 691
worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 ge- Artikel 7
stellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. De-
zember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem
Änderung des
16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt. Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet. BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entspre-
chend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. De- 1. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
zember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter
Fassung anzuwenden.“ „ , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ einge-
fügt.
Artikel 4 2. In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die
Weitere Änderung Wörter „oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes“
des Zivildienstgesetzes eingefügt.
§ 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der 3. § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge- a) In Satz 1 werden die Wörter „ein freiwilliges so-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr“ durch die Wörter „einen Freiwilligendienst“
1. Der Wortlaut wird Absatz 1. ersetzt und nach dem Wort „Jugendfreiwilligen-
2. Folgender Absatz 2 wird angeführt: dienstegesetzes“ die Wörter „oder des Bundes-
freiwilligendienstgesetzes“ eingefügt.
„(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidi-
gungsfall.“ b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendfreiwil-
ligendienst“ die Wörter „oder der Bundesfreiwil-
Artikel 5 ligendienst“ eingefügt.
Weitere Änderung Artikel 8
des Zivildienstgesetzes
für das Jahr 2012 Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Bu-
S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge- ches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
„(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des
im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Jugendfrei-
Artikel 6 willigendienstegesetzes“ die Wörter „oder einen Bun-
Änderung des desfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-
Arbeitsgerichtsgesetzes dienstgesetz“ eingefügt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Artikel 9
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom Änderung des
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wie folgt geändert: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
mer 8a eingefügt: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
„8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. März
Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfrei- 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie
willigendienstes oder deren Trägern und Frei- folgt geändert:
willigen nach dem Bundesfreiwilligendienstge- 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
setz;“. a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
2. § 2a wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
a) Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Num- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
mer 3d eingefügt: „3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.“
„3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfrei- 2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
willigendienstgesetzes;“. Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ die Wörter
b) Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die „oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundes-
Nummern 3e bis 3g. freiwilligendienstgesetz“ eingefügt.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011
Artikel 10 b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch „7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwil-
ligendienstgesetz die Einsatzstelle.“
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 12
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Geset- Änderung des
zes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor- Elften Buches Sozialgesetzbuch
den ist, wird wie folgt geändert:
§ 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozial-
1. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ju- gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
gendfreiwilligendienstegesetz“ die Wörter „ , nach des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen 1015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Geset-
des Bundesfreiwilligendienstes“ eingefügt. zes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert wor-
2. § 48 wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer- „3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
den nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste- sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
gesetzes“ die Wörter „oder den Bundesfreiwil- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienst- ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-
gesetz“ eingefügt. dienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leis-
ten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sozialen Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kin-
oder ökologischen Jahres“ durch das Wort des unterbrochen oder verzögert, besteht die Ver-
„Dienstes“ ersetzt. sicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr
Artikel 11 hinaus,“.
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 13
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Änderung des
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- Bundesbeamtengesetzes
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 § 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengeset-
Absatz 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch
S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010
1. Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Buchstabe c angefügt:
„c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst Artikel 14
im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugend- Änderung des
freiwilligendienst des Bundesministeriums für Beamtenversorgungsgesetzes
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,“. Dem § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
2. § 67 wird wie folgt geändert: ruar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch den Arti-
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer- kel 10 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I
den nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienste- S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gesetzes“ die Wörter „oder einen Dienst nach gefügt:
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ eingefügt. „Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen bensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die
sozialen oder ökologischen Jahres“ durch das Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le-
Wort „Dienstes“ ersetzt. bensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-
dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet
3. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim
oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologi-
Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
schen Jahres“ durch die Wörter „bei einem Dienst
der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz“ ersetzt.
4. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 15
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfrei- Änderung des
willigendienstegesetz“ die Wörter „oder einem In-
Bundesbesoldungsgesetzes
ternationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c“ einge- Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
fügt und der Punkt am Ende durch ein Komma des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
ersetzt. Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2011 693
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach
2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.“
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich- Artikel 17
nung „Präsident des Bundesamtes für den Zivil-
Änderung der
dienst“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Aufgaben“ ersetzt. § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/ So-
2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich- zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I
nung „Bundesbeauftragter für den Zivildienst“ ge- S. 2942), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
strichen. 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
Artikel 16 „13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
Änderung des des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2
Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
Soldatenversorgungsgesetzes
das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligen-
Dem § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgeset- dienst oder Bundesfreiwilligendienst erhält, ein
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Sep- Betrag in Höhe von 60 Euro.“
tember 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)
Artikel 18
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le- Inkrafttreten
bensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Le- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
bensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligen-
(2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4
dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet
treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder