642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
Erstes Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes –
Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung*)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige“ gestri-
sen: chen.
5. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlas-
Änderung des sung an einen Entleiher die im Betrieb dieses
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitneh-
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas- mer des Entleihers geltenden wesentlichen Ar-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 beitsbedingungen einschließlich des Arbeits-
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- entgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, 2329) ge- abweichende Regelungen zulassen, soweit er
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a
1. In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen“ Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte
gestrichen. unterschreitet. Im Geltungsbereich eines sol-
chen Tarifvertrages können nicht tarifgebun-
2. § 1 wird wie folgt geändert: dene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht
durch die Wörter „im Rahmen ihrer wirt- für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs
schaftlichen Tätigkeit“ ersetzt. Monaten vor der Überlassung an den Entleiher
aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder ei-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
Entleiher erfolgt vorübergehend.“ bildet, ausgeschieden sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „seine Ar- „§ 3a
beit vorübergehend nicht bei seinem Arbeit- Lohnuntergrenze
geber leistet, oder“ durch die Wörter „nicht
zum Zweck der Überlassung eingestellt und (1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-
beschäftigt wird,“ ersetzt. beitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen
in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifver-
eingefügt:
tragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindest-
„2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Über- stundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüber-
lassung nur gelegentlich erfolgt und der lassung miteinander vereinbart haben, können dem
Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemein-
Überlassung eingestellt und beschäf- sam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in
tigt wird, oder“. einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen;
3. In § 1a Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeit- die Mindeststundenentgelte können nach dem je-
nehmer“ die Wörter „ , der nicht zum Zweck der weiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vor-
Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,“ ein- schlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zei-
gefügt. ten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine
Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu
4. § 1b wird wie folgt geändert: begründen.
a) In Satz 1 werden das Wort „Gewerbsmäßige“
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
gestrichen und nach dem Wort „Arbeitnehmer-
ales kann in einer Rechtsverordnung ohne Zustim-
überlassung“ die Angabe „nach § 1“ eingefügt.
mung des Bundesrates bestimmen, dass die vor-
geschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze
über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9). auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung
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fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer An- Geltungsbereich eines solchen Tarifvertra-
wendung findet. Der Verordnungsgeber kann den ges können nicht tarifgebundene Arbeitge-
Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechts- ber und Arbeitnehmer die Anwendung der
verordnung übernehmen. tariflichen Regelungen vereinbaren; eine ab-
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 findet weichende tarifliche Regelung gilt nicht für
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tarifvertrags- Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs
gesetzes entsprechend Anwendung. Der Verord- Monaten vor der Überlassung an den Entlei-
nungsgeber hat bei seiner Entscheidung nach Ab- her aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem
satz 2 im Rahmen einer Gesamtabwägung neben oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entlei-
den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine her einen Konzern im Sinne des § 18 des
Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere ge- Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,“.
eignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
Sicherungssysteme zu gewährleisten. Der Verord- gefügt:
nungsgeber hat zu berücksichtigen
„2a. Vereinbarungen, die den Zugang des Leih-
1. die bestehenden bundesweiten Tarifverträge in arbeitnehmers zu den Gemeinschaftsein-
der Arbeitnehmerüberlassung und richtungen oder -diensten im Unternehmen
2. die Repräsentativität der vorschlagenden Tarif- des Entleihers entgegen § 13b beschrän-
vertragsparteien. ken,“.
(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entschei- Komma ersetzt.
dung nach Absatz 2 im Rahmen der nach Absatz 3 d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
erforderlichen Gesamtabwägung die Repräsenta-
tivität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien be- „5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeit-
sonders zu berücksichtigen. Bei der Feststellung nehmer eine Vermittlungsvergütung an den
der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf Verleiher zu zahlen hat.“
1. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer 8. § 10 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Ar- a) Der Überschrift werden die Wörter „ , Pflichten
beitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagen- des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe-
den Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind; dingungen“ angefügt.
2. die Zahl der jeweils in den Geltungsbereich einer b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung nach Absatz 2 fallenden Mit-
glieder der vorschlagenden Gewerkschaften. „(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-
arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an
(5) Vor Erlass ist ein Entwurf der Rechtsverord-
den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für
nung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entlei-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Ver-
hers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun-
leihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerk-
gen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-
schaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die
währen. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis an-
im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zumin-
zuwendender Tarifvertrag abweichende Rege-
dest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur
lungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Num-
schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wo-
mer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer
chen ab dem Tag der Bekanntmachung des Ent-
die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten
wurfs der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger.
Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird der in § 5
solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-
Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte
nung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-
Ausschuss mit dem Vorschlag befasst.
stundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher
(6) Nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte Tarif- dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde
vertragsparteien können gemeinsam die Änderung das im Betrieb des Entleihers für einen ver-
einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung gleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine
vorschlagen. Die Absätze 1 bis 5 finden entspre- Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu ge-
chend Anwendung.“ währen. Im Falle der Unwirksamkeit der Verein-
7. § 9 wird wie folgt geändert: barung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
nach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leih-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für
„2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh- einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Ent-
mer für die Zeit der Überlassung an einen leihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedin-
Entleiher schlechtere als die im Betrieb des gungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu ge-
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeit- währen.“
nehmer des Entleihers geltenden wesent-
lichen Arbeitsbedingungen einschließlich c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifver- „(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leih-
trag kann abweichende Regelungen zulas- arbeitnehmer mindestens das in einer Rechts-
sen, soweit er nicht die in einer Rechtsver- verordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der
ordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung
Mindeststundenentgelte unterschreitet; im festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.“
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
9. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „einer“ bb) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
und das Wort „beiden“ gestrichen und das Wort „7a. entgegen § 10 Absatz 4 eine Arbeitsbe-
„Ausnahmen“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt. dingung nicht gewährt,“.
10. In § 13 werden das Wort „einer“ und das Wort „bei- cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
den“ gestrichen und das Wort „Ausnahmen“ durch
„9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeit-
das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
nehmer nicht, nicht richtig oder nicht
11. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge- vollständig informiert oder“.
fügt: dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„§ 13a „10. entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht
Informationspflicht des gewährt.“
Entleihers über freie Arbeitsplätze b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Ar- bis 1b“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1
beitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sol- bis 1b und 7a“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 2a
len, zu informieren. Die Information kann durch und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2a,
allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leih- 3, 9 und 10“, die Wörter „Absatz 1 Nr. 4 bis 8“
arbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7
Unternehmen des Entleihers erfolgen. und 8“ sowie das Wort „fünfhundert“ durch das
Wort „tausend“ ersetzt.
§ 13b c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3
bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3
Zugang des Leiharbeitnehmers zu
bis 10“ ersetzt.
Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
13. § 19 wird wie folgt gefasst:
Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang
zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten „§ 19
im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen Übergangsvorschrift
zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 in der
dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung sind auf
Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unter- Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember
schiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen 2010 begründet worden sind, weiterhin anzuwen-
gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder den.“
-dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsver- Artikel 2
pflegung und Beförderungsmittel.“
Inkrafttreten
12. § 16 wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: am 1. Dezember 2011 in Kraft.
aa) In Nummer 1b wird das Wort „gewerbsmä- (2) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 und 13 tritt am Tag nach
ßig“ gestrichen. der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 645
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Vom 14. April 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der zuletzt
durch Artikel 2 Nummer 7a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Anlage der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September
2004 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember
2010 (BGBI. I S. 1758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Baden-Württemberg:
1. Landkreis Biberach,
2. Bodenseekreis,
3. Enzkreis,
4. Landkreis Ludwigsburg,
5. Ortenaukreis,
6. Ostalbkreis,
7. Stadt Pforzheim,
8. Landkreis Ravensburg,
9. Landeshauptstadt Stuttgart,
10. Landkreis Tuttlingen,
11. Landkreis Waldshut;
Bayern:
1. Landkreis Ansbach,
2. Stadt Erlangen,
3. Landkreis Günzburg,
4. Stadt Ingolstadt,
5. Stadt Kaufbeuren,
6. Landkreis Miesbach,
7. Landkreis München,
8. Landkreis Oberallgäu,
9. Stadt Schweinfurt,
10. Landkreis Würzburg;
Brandenburg:
1. Landkreis Havelland,
2. Landkreis Oberhavel,
3. Landkreis Oder-Spree,
4. Landkreis Ostprignitz-Ruppin,
5. Landkreis Potsdam-Mittelmark,
6. Landkreis Spree-Neiße,
7. Landkreis Uckermark;
Hessen:
1. Kreis Bergstraße,
2. Landkreis Darmstadt-Dieburg,
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
3. Landkreis Fulda,
4. Kreis Groß-Gerau,
5. Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
6. Hochtaunuskreis,
7. Lahn-Dill-Kreis,
8. Main-Kinzig-Kreis,
9. Main-Taunus-Kreis,
10. Landkreis Marburg-Biedenkopf,
11. Odenwaldkreis,
12. Kreis Offenbach,
13. Stadt Offenbach am Main,
14. Rheingau-Taunus-Kreis,
15. Vogelsbergkreis,
16. Landeshauptstadt Wiesbaden;
Mecklenburg-Vorpommern:
1. Landkreis Mecklenburg-Strelitz,
2. Landkreis Nordvorpommern,
3. Landkreis Ostvorpommern;
Niedersachsen:
1. Landkreis Ammerland,
2. Landkreis Aurich,
3. Landkreis Emsland,
4. Landkreis Friesland,
5. Landkreis Göttingen,
6. Landkreis Grafschaft Bentheim,
7. Landkreis Leer,
8. Landkreis Oldenburg,
9. Landkreis Osnabrück,
10. Landkreis Osterholz,
11. Landkreis Osterode am Harz,
12. Landkreis Peine,
13. Landkreis Rotenburg (Wümme),
14. Landkreis Schaumburg,
15. Landkreis Soltau-Fallingbostel,
16. Landkreis Verden,
17. Landkreis Wittmund;
Nordrhein-Westfalen:
1. Kreis Borken,
2. Kreis Coesfeld,
3. Kreis Düren,
4. Ennepe-Ruhr-Kreis,
5. Stadt Essen,
6. Kreis Gütersloh,
7. Stadt Hamm,
8. Hochsauerlandkreis,
9. Kreis Kleve,
10. Kreis Lippe,
11. Kreis Minden-Lübbecke,
12. Stadt Mülheim a. d. Ruhr,
13. Stadt Münster,
14. Kreis Recklinghausen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 647
15. Kreis Steinfurt,
16. Stadt Solingen,
17. Kreis Warendorf,
18. Stadt Wuppertal;
Rheinland-Pfalz:
1. Landkreis Kusel,
2. Landkreis Mainz-Bingen,
3. Landkreis Mayen-Koblenz,
4. Landkreis Südwestpfalz,
5. Landkreis Vulkaneifel;
Saarland:
1. Landkreis Saarlouis,
2. Saarpfalz-Kreis,
3. Landkreis St. Wendel;
Sachsen:
1. Landkreis Bautzen,
2. Erzgebirgskreis,
3. Landkreis Görlitz für das in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom
24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) zugelassene Gebiet des Landkreises
Löbau-Zittau,
4. Landkreis Leipzig,
5. Landkreis Meißen,
6. Landkreis Mittelsachsen für das in der Kommunalträger-Zulassungsverord-
nung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) zugelassene Gebiet des
Landkreises Döbeln;
Sachsen-Anhalt:
1. Altmarkkreis Salzwedel,
2. Landkreis Anhalt-Bitterfeld,
3. Burgenlandkreis,
4. Landkreis Harz,
5. Saalekreis,
6. Salzlandkreis;
Schleswig-Holstein:
1. Kreis Nordfriesland,
2. Kreis Schleswig-Flensburg;
Thüringen:
1. Landkreis Greiz,
2. Landkreis Eichsfeld,
3. Stadt Jena,
4. Landkreis Schmalkalden-Meiningen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
Vom 14. April 2011
Auf Grund des § 27 Absatz 5 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7
Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden
ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
§ 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3812), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008
(BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden nach den Wörtern „das Patent wegen“ die Wörter
„Verzichts des Patentinhabers oder wegen“ eingefügt.
2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deut-
sche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestim-
mungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeits-
vertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der
internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung
für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Arti-
kel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie
der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme
einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;“.
3. Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
München, den 14. April 2011
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 649
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 15. April 2011
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 d) Nach der Zeile „– in Indien: Advocate“ wird fol-
Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt gende Zeile eingefügt:
durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b und c des Ge- „ – in Indonesien: Advokat“.
setzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: e) Nach der Zeile „– in Malaysia: Peguam-
bela&Peguamcara, Advocate and Solicitor“ wird
folgende Zeile eingefügt:
Artikel 1
„ – in Marokko: Mohamin“.
Änderung der Verordnung f) Nach der Zeile „– in Mexiko: Abogado“ wird fol-
zur Durchführung des § 206 gende Zeile eingefügt:
der Bundesrechtsanwaltsordnung
„ – in Moldau: Avocat“.
Die Verordnung zur Durchführung des § 206 der g) Nach der Zeile „– in Neuseeland: Barrister, Soli-
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 citor“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:
(BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 15. Juni 2009 (BGBl. I S. 1387) geändert wor- „ – in Nigeria: Legal Practitioner
den ist, wird wie folgt geändert: – in Pakistan: Wakeel, Advocate“.
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Staaten“ die h) Nach der Zeile „– in Panama: Abogado“ wird fol-
Wörter „und Gebiete“ eingefügt. gende Zeile eingefügt:
„ – in den Philippinen: Attorney“.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) Nach der Zeile „– in Singapur: Advocate and
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Solicitor“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Anlage 1 „ – in Sri Lanka: Attorney at law“.
(zu § 1 Absatz 1) j) Nach der Zeile „– in Südafrika: Attorney, Proku-
reur, Advocate, Advokaat“ wird folgende Zeile
Anwaltsberufe in Staaten und Gebieten,
eingefügt:
die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind“.
„ – in Thailand: Tanaaykwaam“.
b) Vor der Zeile „– in Albanien: Avokat“ wird fol-
3. In Anlage 2 wird nach der Zeile „in der Russischen
gende Zeile eingefügt:
Föderation: Advokat“ folgende Zeile angefügt:
„ – in Ägypten: Muhami“. „ – in Serbien: Advokat“.
c) Nach der Zeile „– in China: Lü shi“ werden die
folgenden Zeilen eingefügt: Artikel 2
Inkrafttreten
„ – in Chinesisch Taipei: Lü shi
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
– in El Salvador: Abogado“. in Kraft.
Berlin, den 15. April 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
Erste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 15. April 2011
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit
§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 64 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird bei
Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes der
elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) als Identitätsnachweis anerkannt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. April 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 651
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung1)
Vom 20. April 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG)
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Nr. 854/2004 genügt und“ eingefügt.
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- bbb) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
stabe b, e und f, auch in Verbindung mit Absatz 3 gestrichen.
Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- ccc) Nach Buchstabe a wird folgender
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Buchstabe b eingefügt:
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und „b) die den jeweiligen Anforderungen
eines von der Kommission der
– des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Europäischen Gemeinschaft oder
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- der Europäischen Kommission er-
kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) lassenen Rechtsaktes genügt, der
und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des BVL- auf Artikel 9 der Verordnung (EG)
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch
3084), von denen § 4 des BVL-Gesetzes durch Arti- in Verbindung mit Artikel 14
kel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September Absatz 4, der Verordnung (EG)
2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert worden ist: Nr. 854/2004 gestützt ist und, so-
fern es sich dabei um einen nicht
Artikel 1 unmittelbar geltenden Rechtsakt
Änderung der handelt, vom Bundesamt im Bun-
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung desanzeiger oder im elektronischen
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August Bundesanzeiger*) bekannt gemacht
2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 4 worden ist, oder“.
der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) ge- ddd) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: stabe c und nach den Wörtern „elektro-
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: nischen Bundesanzeiger“ wird die An-
gabe „*)“ eingefügt.
„Abschnitt 1
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmmung“. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
2. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen
„Abschnitt 2 Ursprungs dürfen
Vorschriften 1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 einge-
für Lebensmittel tierischen führt werden, solange für diese Lebensmittel
Ursprungs und lebende Tiere“.
a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1
3. § 6 wird wie folgt geändert: Buchstabe a erlassen worden ist und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1
aa) In Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe b oder c erlassen und vom
und 3 Buchstabe b und c wird jeweils nach Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
den Wörtern „elektronischen Bundesanzei- 2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 einge-
ger“ die Angabe „*)“ eingefügt. führt werden, wenn die Lebensmittel oder die
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Tiere, von denen die Lebensmittel stammen,
keiner der Kategorien unterfallen, die im An-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
hang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Num-
den Wörtern „begleitet werden,“ die
mer 2 aufgeführt sind,
Wörter „die den Anforderungen des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit 3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 einge-
Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und führt werden, solange für diese Lebensmittel
a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3
1
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften gemacht worden ist und
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Buchstabe b oder c erlassen und vom
sind beachtet worden. Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
4. abweichend von Absatz 1 Nummer 4 einge- 1. des Artikels 53 der Verordnung (EG)
führt werden, solange für diese Lebensmittel Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
Buchstabe a keine Anforderungen an Be- legung der allgemeinen Grundsätze und An-
scheinigungen niedergelegt sind, forderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
richtung der Europäischen Behörde für Le-
b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 bensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Buchstabe b nicht erlassen und, sofern Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.
es sich dabei um einen nicht unmittelbar L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils gelten-
geltenden Rechtsakt handelt, vom Bun- den Fassung oder
desamt bekannt gemacht worden ist und
2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der
c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Num- jeweils geltenden Fassung
mer 4 Buchstabe c nicht erlassen und
erlassen hat, verboten ist und das Bundesminis-
vom Bundesamt bekannt gemacht worden
terium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesan-
ist.
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium
Lebensmittel von einer Bescheinigung beglei- macht auch Änderungen sowie die Aufhebung
tet werden, die den Anforderungen des des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit An- oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-
hang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Num- kannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in
mer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraus-
genügt und nach Form und Inhalt dem Muster setzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das
der Anlage 2a entspricht.“ erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel
d) Folgende Fußnote wird angefügt: bestimmt und diese Voraussetzungen nicht er-
füllt sind.“
„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ursprungs“
6. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
die Wörter „ , Lebensmitteln, die unter Verwen-
dung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs „Abschnitt 3
hergestellt worden sind,“ eingefügt. Vorschriften für Lebensmittel
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nicht tierischen Ursprungs
„(3) Die zuständige Behörde führt bei der § 15
Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in (1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3
§ 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittel- Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der
bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge- Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung
meinschaft oder der Europäischen Union be- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-
stimmt worden sind, soweit das Bundesministe- ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr be-
cherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt stimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tie-
im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun- rischen Ursprungs und zur Änderung der Entschei-
desanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bun- dung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,
desministerium macht auch Änderungen und S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen un-
die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundes- mittelbar aus Drittländern nur über einen der be-
anzeiger oder im elektronischen Bundesan- nannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3
zeiger*) bekannt.“ Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
c) Absatz 4 wird aufgehoben. erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Ver-
öffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte
d) Folgende Fußnote wird angefügt: nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
„*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“. Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
5. § 13 wird wie folgt geändert: (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für
„(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimm-
Drittländern hergestellt oder behandelt worden ten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-
sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst ver- Kontamination und zur Aufhebung der Entschei-
bracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder dung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,
Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus
erstmaliges Inverkehrbringen in der Europä- Drittländern nur über einen der benannten Orte im
ischen Union durch einen nicht unmittelbar gel- Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Ver-
tenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein- ordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden.
schaft oder die Europäische Union auf Grund Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 653
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) 7. Nach dem neuen § 17 wird folgende Überschrift
Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt. eingefügt:
„Abschnitt 4
§ 16
Ausnahmeregelungen“.
Verbote auf Grund von
Schutzmaßnahmen der Europäischen 8. Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 1 Satz 3
Gemeinschaft oder der Europäischen Union wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der
Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvor-
(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
in Drittländern hergestellt oder behandelt worden zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122
sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009
durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch
Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen
einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung
die Europäische Gemeinschaft oder die Europä- der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom
ische Union auf Grund des Artikels 53 der Verord- 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
nung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist
und das Bundesministerium den jeweiligen Rechts- 9. Nach dem neuen § 18 wird folgende Überschrift
akt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun- eingefügt:
desanzeiger*) bekannt gemacht hat. Das Bundes-
ministerium macht auch Änderungen sowie die Auf- „Abschnitt 5
hebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesan-
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
kannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in
Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Vorausset- 10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:
zungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erst-
a) In Nummer 2 werden
malige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt
und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1“ durch die
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Be- bindung mit Satz 3,“ und
kanntmachung eingeführt oder sonst verbracht
worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 bb) das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
ersetzt.
Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der
Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
ist. Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
„4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt
§ 17 oder sonst verbringt.“
Amtliche Kontrollen
11. Der bisherige § 17 wird § 20 und wie folgt geändert:
Unbeschadet der auf Grund unmittelbar gelten-
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die
oder der Europäischen Union von der zuständigen Angabe „§ 19“ ersetzt.
Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen
von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tieri- eingefügt:
schen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrol-
len durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden „5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine
Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt wor- Sendung nicht richtig transportiert,“.
den sind, soweit das Bundesministerium diesen
Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektro- bb) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3
Das Bundesministerium macht auch Änderungen Satz 3“ ersetzt.
sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei- cc) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4
ger*) bekannt. Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 4
Satz 3“ ersetzt.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de“. 12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
„Anlage 2a
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
Muster
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Teil I
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland
LAND
I.1 Absender I.2 Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a
Name
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde
Tel.-Nr. I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6
Teil I: Angaben zur Sendung
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.-Nr.
I.7 Herkunftsland ISO-Code I.8 Herkunftsregion Code I.9 Bestimmungsland ISO-Code I.10
Deutschland DE
I.11 Herkunftsort I.12
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schif Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug
Kennzeichnung: I.17 CITES-Nr(n).
Bezugsdokumente:
I.18 Beschreibung der Waren I.19 Erzeugnis-Code (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur I.22 Anzahl Packstücke
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.23 Plomben- und Containernummer I.24 Art der Verpackung
I.25 Waren zertifiziert für
menschl. Verzehr Weiterverarbeitung Andere
I.26 I.27
I.28 Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung
Zulassungsnummer des Betriebs Kühllager
Anzahl der Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 655
Teil II
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV
LAND
II. Bescheinigung der Genusstauglichkeit II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt oder amtliche Inspektor bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein und bescheinigt,
dass die vorstehend bezeichneten Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß den genannten Verordnungen gewonnen
wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Teil II: Bescheinigung
b) Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen.
c)1) Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von
Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben.
d)1) Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen
Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Titel:
Datum: Unterschrift:
Siegel:
1) Soweit für die vorstehend bezeichneten Lebensmittel nicht anwendbar, bitte streichen.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Käst-
chen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen
Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I – Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die
Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen
System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
(entfällt).
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des
Versendungsdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde
des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland,
für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6
(entfällt).
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaß-
nahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen
Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland.
Feld I.10
(entfällt).
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der
Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschrif-
ten dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
(entfällt).
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und
Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach
Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011 657
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handels-
briefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im
Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die
Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und
Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten
Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-
nenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der
geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel
ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche
Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe
vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen
erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
(entfällt).
Feld I.27
(entfällt).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden
abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulas-
sungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II – Bescheinigung
Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch
in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums
der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen
Rechtsvorschriften dies vorsehen.“
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2011
13. Anlage 4 Kapitel I Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos