610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
Gesetz
zur Anpassung des deutschen Rechts
an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates
vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002
zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
tes das folgende Gesetz beschlossen: staaten einerseits und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
Artikel 1 vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6)
Änderung des auszustellen sind, werden auf Antrag als Doku-
Aufenthaltsgesetzes mente mit elektronischem Speicher- und Verarbei-
tungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufge-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das brachte Angaben:
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, 1. Name und Vornamen,
wird wie folgt geändert: 2. Doktorgrad,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. Lichtbild,
a) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: 4. Geburtsdatum und Geburtsort,
„§ 78 Dokumente mit elektronischem Spei- 5. Anschrift,
cher- und Verarbeitungsmedium“. 6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe 7. Ausstellungsort,
eingefügt:
8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts
„§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Aus-
und dessen Rechtsgrundlage,
nahmefällen, Ausweisersatz und Be-
scheinigungen“. 9. Ausstellungsbehörde,
c) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende An- 10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
gabe eingefügt: Passersatzpapiers,
„§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthalts- 11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder
titel nach einheitlichem Vordruckmus- Passersatzpapiers,
ter“. 12. Anmerkungen,
2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. Unterschrift,
a) In Satz 1 werden das Wort „Speichermedium“ 14. Seriennummer,
durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungs-
15. Staatsangehörigkeit,
medium“ ersetzt und nach der Angabe „§ 48
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. 16. Geschlecht,
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 17. Größe und Augenfarbe,
„Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die 18. Zugangsnummer.
Fingerabdrücke und das Lichtbild.“ Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraus-
3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert: setzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweis-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „80“ durch die ersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen
Angabe „140“ ersetzt. werden, dass die Personalien auf den Angaben
des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den
b) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die An- Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten,
gabe „200“ durch die Angabe „260“ ersetzt. wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Doku-
c) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die ments zehn Jahre oder älter ist.
Angabe „100“ ersetzt. (2) Dokumente mit elektronischem Speicher-
4. § 78 wird wie folgt gefasst: und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten
„§ 78 eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf
lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten An-
Dokumente mit elektronischem gaben enthalten:
Speicher- und Verarbeitungsmedium
1. die Abkürzungen
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Doku- a) „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Ab-
mente mit elektronischem Speicher- und Verar- satz 1 Nummer 2 bis 4,
beitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis- b) „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28
se, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
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2. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutsch- der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
land, Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-
3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die weisbehörde tritt. Neben den in § 18 Absatz 3
sich aus der Behördenkennzahl der Auslän- Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten
derbehörde und einer zufällig zu vergebenden Daten können im Rahmen des elektronischen Iden-
Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die titätsnachweises unter den Voraussetzungen des
neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch
die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Neben-
4. das Geburtsdatum, bestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsan-
5. die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Ge- gehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkenn-
schlechts und „M“ für Personen männlichen wort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3
Geschlechts, entsprechend.
6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts trauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung
die technische Kartennutzungsdauer, befugten Behörden dürfen die in der Zone für das
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfül-
7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, lung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbei-
8. den Namen, ten und nutzen.
9. den oder die Vornamen, (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektroni-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
10. die Prüfziffern und
Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten
11. Leerstellen. mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben,
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich
Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbei-
Seriennummer. tungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende An-
(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthal- schrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie
tene elektronische Speicher- und Verarbeitungs- durch andere durch Landesrecht bestimmte Behör-
medium enthält folgende Daten: den geändert werden.
1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 (8) Die durch technische Mittel vorgenommene
sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis Erhebung und Verwendung personenbezogener
verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur
2. die Daten der Zone für das automatische Lesen im Wege des elektronischen Identitätsnachweises
nach Absatz 2 Satz 2, nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die
3. Nebenbestimmungen sowie
Erhebung und Verwendung personenbezogener
4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der er- Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.“
fassten Finger sowie die Angaben zur Qualität
5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
der Abdrücke.
„§ 78a
Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes
Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Vordrucke für
Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollen- Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen,
dung des sechsten Lebensjahres. Ausweisersatz und Bescheinigungen
(4) Das elektronische Speicher- und Verarbei- (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach
als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt
§ 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. werden, wenn
Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben un- 1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlänge-
berührt. rung der Aufenthaltsdauer um einen Monat er-
(5) Das elektronische Speicher- und Verarbei- teilt werden soll oder
tungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 2. die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhn-
kann auch für die Zusatzfunktion eines elektroni- licher Härten geboten ist.
schen Identitätsnachweises genutzt werden. Inso-
weit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab- Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1 1. Name und Vornamen des Inhabers,
bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, 2. Gültigkeitsdauer,
Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5
und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Ab- 3. Ausstellungsort und -datum,
satz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6
mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, 5. Ausstellungsbehörde,
Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Num- 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder
mer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit Passersatzpapiers,
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7. Anmerkungen, mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2
8. Lichtbild. und 3 gelten entsprechend.“
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, 6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
handelt. „nach einheitlichem Vordruckmuster“ gestri-
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten chen.
eine Zone für das automatische Lesen mit folgen-
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 1
den Angaben:
Nr. 13“ die Angabe „und 13a“ eingefügt.
1. Name und Vornamen,
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fingerab-
2. Geburtsdatum, drücke“ die Wörter „nach Maßgabe einer nach
3. Geschlecht, § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen
4. Staatsangehörigkeit, Rechtsverordnung“ eingefügt.
5. Art des Aufenthaltstitels, 7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der An-
gabe „Nr. 7“ ein Komma eingefügt und die Angabe
6. Seriennummer des Vordrucks,
„oder 10“ durch die Wörter „10 oder 13a Satz 1
7. ausstellender Staat, Buchstabe j“ ersetzt.
8. Gültigkeitsdauer, 8. § 99 wird wie folgt geändert:
9. Prüfziffern,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. Leerstellen.
aa) In Nummer 13 werden die Wörter „nach § 78
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für
Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-
das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen
rechtlichen Regelungen und“ gestrichen
Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
und die Angabe „§ 78 Abs. 6 und 7“ durch
speichern, übermitteln und nutzen.
die Wörter „§ 78a Absatz 4 und 5“ ersetzt.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz
enthält eine Seriennummer und eine Zone für das bb) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
automatische Lesen. In dem Vordruckmuster kön- „13a. Regelungen für Reiseausweise für
nen neben der Bezeichnung von Ausstellungs- Ausländer, Reiseausweise für Flücht-
behörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits- linge und Reiseausweise für Staaten-
zeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des lose mit elektronischem Speicher- und
Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestim- Verarbeitungsmedium nach Maßgabe
mungen folgende Angaben über die Person des der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
Inhabers vorgesehen sein: des Rates vom 13. Dezember 2004
1. Geburtsdatum und Geburtsort, über Normen für Sicherheitsmerkmale
und biometrische Daten in von den
2. Staatsangehörigkeit,
Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen
3. Geschlecht, und Reisedokumenten (ABl. L 385
4. Größe, vom 29.12.2004, S. 1) und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 444/2009 des Euro-
5. Farbe der Augen,
päischen Parlaments und des Rates
6. Anschrift, vom 28. Mai 2009 zur Änderung der
7. Lichtbild, Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
Rates über Normen für Sicherheits-
8. eigenhändige Unterschrift, merkmale und biometrische Daten in
9. zwei Fingerabdrücke, von den Mitgliedstaaten ausgestellten
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Pässen und Reisedokumenten (ABl.
Angaben des Ausländers beruhen. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen
sowie Näheres über die Ausfertigung
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 er- von Dokumenten mit elektronischem
fasst werden, müssen diese in mit Sicherheits- Speicher- und Verarbeitungsmedium
verfahren verschlüsselter Form auf einem elektroni- nach § 78 nach Maßgabe der Verord-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen
gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form einge- Gestaltung des Aufenthaltstitels für
bracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre- Drittstaatenangehörige (ABl. L 157
chend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. vom 15.6.2002, S. 1) sowie der Ver-
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 ordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates
und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vor- vom 18. April 2008 zur Änderung der
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur
enthält und mit einer Zone für das automatische einheitlichen Gestaltung des Aufent-
Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf haltstitels für Drittstaatenangehörige
im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) zu
enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer bestimmen und insoweit für Reiseaus-
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weise und Dokumente nach § 78 desrates Einzelheiten des Prüfverfah-
Folgendes festzulegen: rens entsprechend § 34 Nummer 4
a) das Verfahren und die technischen des Personalausweisgesetzes und
Anforderungen für die Erfassung Einzelheiten zum elektronischen Iden-
und Qualitätssicherung des Licht- titätsnachweis entsprechend § 34
bildes und der Fingerabdrücke Nummer 5 bis 7 des Personalausweis-
sowie den Zugriffsschutz auf die gesetzes festzulegen.“
im elektronischen Speicher- und cc) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
Verarbeitungsmedium abgelegten „15. Regelungen über die fachbezogene
Daten, elektronische Datenübermittlung zwi-
b) Altersgrenzen für die Erhebung von schen den mit der Ausführung dieses
Fingerabdrücken und Befreiungen Gesetzes beauftragten Behörden zu
von der Pflicht zur Abgabe von Fin- treffen, die sich auf Folgendes bezie-
gerabdrücken und Lichtbildern, hen:
c) die Reihenfolge der zu speichern- a) die technischen Grundsätze des
den Fingerabdrücke bei Fehlen Aufbaus der verwendeten Stan-
eines Zeigefingers, ungenügender dards,
Qualität des Fingerabdrucks oder
b) das Verfahren der Datenübermitt-
Verletzungen der Fingerkuppe,
lung und
d) die Form des Verfahrens und die
c) die an der elektronischen Daten-
Einzelheiten über das Verfahren
übermittlung im Ausländerwesen
der Übermittlung sämtlicher An-
beteiligten Behörden.“
tragsdaten von den Ausländerbe-
hörden an den Hersteller der Doku- b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
mente sowie zur vorübergehenden fügt:
Speicherung der Antragsdaten bei „Erfasst werden ferner Angaben zur Nutzung
der Ausländerbehörde und beim eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elek-
Hersteller, tronischen Identitätsnachweis einschließlich
e) die Speicherung der Fingerab- dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung
drücke und des Lichtbildes in der und Entsperrung.“
Ausländerbehörde bis zur Aushän- 9. In § 105a wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 7“ durch
digung des Dokuments, die Angabe „den §§ 78, 78a“ ersetzt.
f) das Einsichtsrecht des Dokumen- 10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:
teninhabers in die im elektronischen
Speichermedium gespeicherten Da- „§ 105b
ten, Übergangsvorschrift für
g) die Anforderungen an die zur elek- Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
tronischen Erfassung des Lichtbil- Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
des und der Fingerabdrücke, deren mer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011
Qualitätssicherung sowie zur Über- nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in
mittlung der Antragsdaten von der der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
Ausländerbehörde an den Her- dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neu-
steller der Dokumente einzusetzen- ausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des
den technischen Systeme und Be- 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit
standteile sowie das Verfahren zur elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
Überprüfung der Einhaltung dieser dium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen
Anforderungen, können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Ab-
h) Näheres zur Verarbeitung der Fin- satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges
gerabdruckdaten und des digitalen Dokument mit elektronischem Speicher- und Verar-
Lichtbildes, beitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie
ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung
i) Näheres zur Seriennummer und zur
darlegen.“
maschinenlesbaren Personaldaten-
seite,
Artikel 2
j) die Pflichten von Ausländern, die
sich im Bundesgebiet aufhalten, Änderung des
hinsichtlich der Ausstellung, Neu- Freizügigkeitsgesetzes/EU
beantragung und Verlängerung, Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
des Verlustes und Wiederauffin- (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des
dens sowie der Vorlage und Ab- Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) ge-
gabe von Dokumenten nach § 78. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium des Innern 1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
wird ferner ermächtigt, durch Rechts- medium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbei-
verordnung mit Zustimmung des Bun- tungsmedium“ ersetzt.
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2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von
eingefügt: Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und
„§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2
von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des
entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung „Aufent- Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum
haltskarte (Familienangehöriger EU)“ und Dauerauf- elektronischen Identitätsnachweis entsprechend
enthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeich- § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes
nung „Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger festzulegen.“
EU)“. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1
und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 Artikel 3
wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle
Änderung des
der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Num-
Asylverfahrensgesetzes
mer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „AF“
verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes können Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
auf einem einheitlichen Vordruck ausgestellt werden. worden ist, wird die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die
Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt.
Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt
§ 105b des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.“ Artikel 4
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: Inkrafttreten
„§ 11a
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Verordnungsermächtigung 1. September 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkün-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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Zweites Gesetz
zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder,
zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 10a wird aufgehoben.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
4. § 24 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 24
Änderung des Übergangsvorschriften
Gesetzes über die rechtliche
(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April
Stellung der nichtehelichen Kinder
2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das
Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung
der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-
S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom zessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erb-
ist, wird wie folgt geändert: rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine über- (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden
lebende Ehefrau“ die Wörter „oder sein über- keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn
lebender Lebenspartner“ und nach den Wörtern in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.
„sein überlebender Ehegatte“ die Wörter „oder (3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem
sein überlebender Lebenspartner“ eingefügt. 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechts-
b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: kräftig entschieden worden und beruht die Entschei-
„§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fas-
die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren sung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen
in Familiensachen und in den Angelegenheiten Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfech- Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber
tung der Vaterschaft sind entsprechend anzu- bereits rechtskräftig entschieden wurde.“
wenden. Es wird vermutet, dass der Mann der
Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Artikel 2
Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vater- Änderung des Einführungs-
schaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Gesetzbuchs.“
Artikel 235 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bür-
2. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
und 3 ersetzt: machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
„(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichtehe- 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
liches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetz- zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-
liches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Ver- den ist, wird wie folgt geändert:
wandten zustand, kann vom Bund oder einem Land
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen
erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Artikel 3
Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen
Änderung der
Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen.
Zivilprozessordnung
Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Ab- Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
satz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht an- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
zuwenden. 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6
(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nicht- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch 1. § 835 wird wie folgt geändert:
das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilpro-
zessordnung und der Abgabenordnung entstanden „(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfän-
ist.“ dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zah- setzt.
lungen folgenden Kalendermonats an den Gläu-
biger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Artikel 4
Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläu- Änderung der
bigers eine abweichende Anordnung treffen, Abgabenordnung
wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Wür-
§ 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
digung des Schutzbedürfnisses des Schuldners
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verur-
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
sacht.“
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. den ist, wird wie folgt geändert:
2. § 850k wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 835 Abs. 3 Satz 2“
durch die Wörter „§ 835 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 4“ ersetzt.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 835 Absatz 5“ ersetzt.
„Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört
auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Artikel 5
Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubi- Inkrafttreten
ger geleistet oder hinterlegt werden darf.“
Artikel 1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Ge-
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter setzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 29. Mai
bis 3“ ersetzt. 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 617
Gesetz
zur Änderung des ZIS-Ausführungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- schluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren ein-
geben.
Artikel 1 (2) Die Daten werden nur eingegeben, soweit dies
Änderung des für die Erreichung des mit diesen Datenbanken ver-
ZIS-Ausführungsgesetzes folgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung
des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004 § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-
(BGBl. I S. 482) wird wie folgt geändert: nung findet Anwendung.“
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
fasst:
„(3) Bei einer Einstellung nach den §§ 153a, 153c
„Gesetz der Strafprozessordnung kann eine Löschung nach
zur Ausführung des Absatz 2 unterbleiben. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Beschlusses 2009/917/JI des Rates und Satz 2 gilt entsprechend.“
vom 30. November 2009 über den Einsatz
6. § 6 wird wie folgt geändert:
der Informationstechnologie im Zollbereich
sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amts-
aa) Die Wörter „Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1
hilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
und Abs. 2 Buchstabe ii des Übereinkom-
staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsge-
über die Europäische Union vom 26. Juli 1995
mäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung“.
über den Einsatz der Informationstechnologie
2. § 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386)“ werden
durch die Wörter „Die in Artikel 16 Absatz 1
„Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des
Satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) des Be-
Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. Novem-
schlusses 2009/917/JI“ ersetzt.
ber 2009 über den Einsatz der Informationstech-
nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, bb) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 des Ordnungswidrig-
S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Scha- keitengesetzes“ werden durch die Wörter
densersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der „§ 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März widrigkeiten“ ersetzt.
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen cc) Die Wörter „§ 130 des Ordnungswidrigkeiten-
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die gesetzes“ werden durch die Wörter „§ 130
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommis- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ er-
sion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwen- setzt.
dung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verord- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, „(3) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen der dort
S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepu- genannten Straftaten ein selbständiges Verfahren
blik Deutschland.“ nach § 30 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über
3. § 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: Ordnungswidrigkeiten durchgeführt wird. Die Da-
ten sind unverzüglich zu löschen, wenn das Buß-
„Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne geldverfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder
des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses eine Bußgeldfestsetzung durch das Gericht
2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche rechtskräftig abgelehnt wird. Im Übrigen sind die
Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Daten zu löschen nach Ablauf
Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer
Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränken- 1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungs-
den Maßnahme der Sicherung und Besserung mit handlung, wenn ein Antrag der Staatsanwalt-
einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten schaft an das Gericht zur Festsetzung einer
bedroht sind.“ Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
2. von drei Jahren, wenn ein Antrag der Staats-
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
anwaltschaft an das Gericht zur Festsetzung
„§ 3 einer Geldbuße noch nicht gestellt worden ist,
(1) Das Zollkriminalamt, die Zollfahndungsämter 3. von sechs Jahren, wenn ein Bußgeldbescheid
und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte erlassen worden ist, eine Bußgeldfestsetzung
Informationen einschließlich personenbezogener jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist
Daten in das Zollinformationssystem nach dem Be- oder
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
4. von zehn Jahren, wenn es zu einer rechtskräf- die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom
tigen Bußgeldfestsetzung gekommen ist. 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das
jeweilige Informationssystem eingegeben wor-
7. § 7 wird wie folgt gefasst: den, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen
„§ 7 mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst
Der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. No- hat, den Betroffenen nach Beendigung der Aus-
vember 2009 über den Einsatz der Informationstech- schreibung über die Maßnahme zu benachrich-
nologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, tigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf
S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) findet mit dem Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vor-
Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte An- gesehen ist.“
wendung.“ b) § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes 2. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „Übereinkom-
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August men vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Infor-
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- mationstechnologie im Zollbereich“ durch die Wörter
satz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) „Beschluss 2009/917/JI“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Aufhebung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen auf Grund
„Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unter- von Artikel K.3 des Vertrags über die
richtung oder zur verdeckten Registrierung nach Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den
Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
des Rates vom 30. November 2009 über den Ein-
satz der Informationstechnologie im Zollbereich Das Gesetz zu dem Übereinkommen auf Grund von
(ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union
4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Ver- vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informations-
ordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März technologie im Zollbereich vom 31. März 2004 (BGBl.
1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen 2004 II S. 386) wird aufgehoben.
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kom- Artikel 4
mission im Hinblick auf die ordnungsgemäße An-
Inkrafttreten
wendung der Zoll- und der Agrarregelung
(ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Dieses Gesetz tritt am 27. Mai 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 619
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)*)
Vom 12. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die
sen: Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen,
sowie auf Antrag die für eine Netzverträglich-
Artikel 1 keitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
Änderung des 3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Vor-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes anschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibe-
rinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netz-
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
anschluss entstehen; dieser Kostenvoran-
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
schlag umfasst nur die Kosten, die durch die
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geän-
technische Herstellung des Netzanschlusses
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu für die Gestattung der Nutzung fremder Grund-
§ 63 folgende Angabe eingefügt: stücke für die Verlegung der Netzanschlusslei-
„§ 63a Gebühren und Auslagen“. tung.
2. Nach § 3 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anla-
eingefügt: genbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann
unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kosten-
„4a. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Do- voranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt
kument, das ausschließlich dazu dient, ge- hat.“
genüber einem Endkunden im Rahmen der
Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 3a. § 20 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes a) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil
oder eine bestimmte Menge des Stroms „8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab
aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde,“. dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.“
3. § 5 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
und 6 ersetzt: „(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 Num-
„(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise- mer 8
willigen nach Eingang eines Netzanschlussbegeh- 1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die
rens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben: innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschluss- nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
begehren bearbeitet wird und Anlagen
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus a) 3 500 Megawatt überschreitet, um
ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetrei- 3,0 Prozentpunkte,
bern übermitteln müssen, damit die Netzbetrei- b) 4 500 Megawatt überschreitet, um
ber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre 6,0 Prozentpunkte,
Planungen nach § 9 durchführen können.
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um
(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeise- 9,0 Prozentpunkte,
willigen nach Eingang der erforderlichen Informa-
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um
tionen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
12,0 Prozentpunkte oder
von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
e) 7 500 Megawatt überschreitet, um
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung
15,0 Prozentpunkte;
des Netzanschlusses mit allen erforderlichen
Arbeitsschritten, 2. verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Leistung der bei der Bundesnetzagentur
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des zum 30. September des jeweiligen Vorjahres
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur För- innerhalb der vorangegangenen zwölf Mo-
derung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien nate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). Anlagen
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um d) In Nummer 4 wird die Angabe „33,0 Cent“
2,5 Prozentpunkte, durch die Angabe „21,56 Cent“ ersetzt.
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 3d. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5,0 Prozentpunkte oder
„Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde
7,5 Prozentpunkte. für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, be-
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein- zogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strom-
vernehmen mit dem Bundesministerium für menge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der §§ 23 bis 33 liefern.“
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft 4. § 55 wird wie folgt gefasst:
und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr gel- „§ 55
tenden Prozentsatz und die daraus resultieren- Herkunftsnachweise
den Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober
eines Jahres im Bundesanzeiger. (1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-
treiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag
(4) Die Vergütung für Strom aus Anlagen Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren
nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und Energien aus. Sie überträgt oder entwertet Her-
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen kunftsnachweise auf Antrag. Ausstellung, Übertra-
wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach gung und Entwertung erfolgen elektronisch und
dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber Absatz 4; sie müssen vor Missbrauch geschützt
der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, sein.
wenn die Leistung der bei der Bundesnetz-
agentur nach dem 28. Februar 2011 und vor (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag
dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipli- Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Er-
ziert neuerbaren Energien an, die ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
zent,
ischen Wirtschaftsraum ausgestellt hat. Das gilt
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro- nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15
zent, der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par-
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro- laments und des Rates vom 23. April 2009 zur
zent, Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen und zur Änderung und anschließen-
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro- den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
zent oder 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) aus-
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Pro- gestellt worden sind.
zent.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektro-
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein- nische Datenbank ein, in der die Ausstellung, An-
vernehmen mit dem Bundesministerium für erkennung, Übertragung und Entwertung von Her-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kunftsnachweisen registriert werden (Herkunfts-
sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft nachweisregister).
und Technologie den nach Satz 1 ermittelten
Prozentsatz und die daraus resultierenden Ver- (4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1
gütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesan- bis 3 ist das Umweltbundesamt.“
zeiger.“ 5. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3b. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Nachweise“ durch die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31,94 Cent“ Wörter „Herkunftsnachweise oder sonstige
durch die Angabe „21,11 Cent“ ersetzt. Nachweise, die die Herkunft des Stroms bele-
gen,“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch die
„Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im
Wörter „Herkunftsnachweis oder sonstigen
Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet
Nachweis, der die Herkunft des Stroms be-
werden, beträgt die Vergütung abweichend
legt,“ ersetzt.
von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde.“
3c. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. § 61 Absatz 4 wird aufgehoben.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „43,01 Cent“ 7. § 62 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „28,74 Cent“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird die Angabe „40,91 Cent“ aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder ent-
durch die Angabe „27,33 Cent“ ersetzt. gegen § 34 oder § 36 Abs. 4“ gestrichen
c) In Nummer 3 wird die Angabe „39,58 Cent“ und das Wort „oder“ am Ende der Vor-
durch die Angabe „25,86 Cent“ ersetzt. schrift durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 621
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 64“ der Anerkennung und Überwachung einer un-
durch die Angabe „§ 61“ und der Punkt abhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsver-
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. ordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
„3. einer Rechtsverordnung nach schutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-
gen der zuständigen Behörde im Zusammen-
a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, hang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder tragung oder Entwertung von Herkunftsnach-
c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder weisen nach der Rechtsverordnung auf Grund
Nummer 4 des § 64 Absatz 4. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder einer vollziehbaren Anordnung auf kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Grund einer solchen Rechtsverordnung nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- das Umweltbundesamt übertragen.“
ordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift ver- 9. § 64 wird wie folgt geändert:
weist.“ a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
len des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
ohne Zustimmung des Bundesrates
hunderttausend Euro geahndet werden.
1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergü-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
tung oder die Boni für Strom aus Biomasse
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung
nungswidrigkeiten ist
eingesetzte Biomasse folgende Anforderun-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 gen erfüllt:
und 2 die Bundesnetzagentur,
a) bestimmte ökologische Anforderungen
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an einen nachhaltigen Anbau, insbeson-
Buchstabe a die Bundesanstalt für Land- dere zum Schutz natürlicher Lebens-
wirtschaft und Ernährung, räume oder Flächen, die als Kohlenstoff-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 speicher dienen,
Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.“ b) bestimmte ökologische und soziale An-
8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: forderungen an eine nachhaltige Herstel-
lung,
„§ 63a
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minde-
Gebühren und Auslagen
rungspotenzial, das bei der Stromerzeu-
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz gung mindestens erreicht werden muss;
und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
hierbei können abweichend von Num-
verordnungen werden zur Deckung des Verwal-
mer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Ge-
tungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
setz auch Fälle geregelt werden, in denen
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
die Nichteinhaltung dieser Anforderungen
bührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne
nicht dazu führt, dass der Anspruch auf
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Da-
den Bonus für Strom aus nachwachsenden
bei können feste Sätze, auch in Form von Zeitge-
Rohstoffen endgültig entfällt,
bühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die
Erstattung von Auslagen auch abweichend vom 2. die Anforderungen nach Nummer 1 ein-
Verwaltungskostengesetz geregelt werden. schließlich der Vorgaben zur Ermittlung des
Treibhausgas-Minderungspotenzials nach
(2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anfor-
Technologie für Amtshandlungen der Bundes- derungen nach den Nummern 1 und 2 nach-
netzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Ver- weisen müssen; dies schließt Regelungen
bindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgeset- ein
zes,
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeits-
2. das Bundesministerium für Ernährung, Land- dauer dieser Nachweise,
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Um- b) zur Einbeziehung von Systemen und un-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und abhängigen Kontrollstellen in die Nach-
dem Bundesministerium der Finanzen für weisführung und
Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land- c) zu den Anforderungen an die Anerken-
wirtschaft und Ernährung im Zusammenhang nung von Systemen und unabhängigen
mit der Anerkennung von Systemen oder mit Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
zu ihrer Überwachung einschließlich er- 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeits-
forderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Pro- dauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
benentnahme- und Weisungsrechte so-
wie des Rechts der zuständigen Behörde 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-
oder unabhängiger Kontrollstellen, wäh- nung, Übertragung und Entwertung von Her-
rend der Geschäfts- oder Betriebszeit kunftsnachweisen zu regeln sowie festzule-
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und gen, wie Antragstellerinnen und Antragstel-
Lagerräume sowie Transportmittel zu be- ler dabei die Einhaltung der Anforderungen
treten, soweit dies für die Überwachung nach Nummer 1 nachweisen müssen,
oder Kontrolle erforderlich ist,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweis-
4. mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach registers nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie
Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirt- festzulegen, welche Angaben an das Her-
schaft und Ernährung zu betrauen; im Falle kunftsnachweisregister übermittelt werden
einer solchen Betrauung verbleibt die Fach- müssen und wer zur Übermittlung verpflich-
aufsicht über die Bundesanstalt für Land- tet ist; dies schließt Regelungen zum Schutz
wirtschaft und Ernährung abweichend von personenbezogener Daten ein,
§ 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 5. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juris-
schutz. tische Person des öffentlichen Rechts mit
den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, ins-
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der besondere mit der Errichtung und dem Be-
Zustimmung des Bundestages. Änderungen trieb des Herkunftsnachweisregisters sowie
dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertra-
Zustimmung des Bundestages, soweit die Än- gung oder Entwertung von Herkunftsnach-
derungen der Umsetzung von verbindlichen weisen einschließlich der Vollstreckung der
Beschlüssen der Europäischen Kommission hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu be-
nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Arti- trauen oder in entsprechendem Umfang
kel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 eine juristische Person des Privatrechts zu
Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein-
und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen. Bis schließlich der Rechts- und Fachaufsicht
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch das Umweltbundesamt, zu regeln.
ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
nung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom schutz und Reaktorsicherheit kann die Ermäch-
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden tigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch
ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwen- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
den, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts- desrates unter Sicherstellung der Einverneh-
verordnung verwiesen wird.“ mensregelung auf das Umweltbundesamt
übertragen.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt: (5) Soweit Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundes-
„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
tages bedürfen, kann diese Zustimmung davon
turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
abhängig gemacht werden, ob Änderungswün-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
sche übernommen werden. Übernimmt der Ver-
terium für Wirtschaft und Technologie durch
ordnungsgeber die Änderungen, ist eine er-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
neute Beschlussfassung durch den Bundestag
desrates
nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
1. die Anforderungen zu regeln an Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
a) die Ausstellung, Übertragung und Ent- gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
wertung von Herkunftsnachweisen nach Rechtsverordnung als erteilt.“
§ 55 Absatz 1,
10. Dem § 66 werden folgende Absätze 6 bis 8 ange-
b) die Anerkennung, Übertragung und Ent-
fügt:
wertung von Herkunftsnachweisen, die
vor der Inbetriebnahme des Herkunfts- „(6) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbun-
nachweisregisters ausgestellt worden desamt oder die vom Umweltbundesamt nach
sind, sowie § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder
c) die Anerkennung von Herkunftsnachwei- beliehene juristische Person ein Herkunftsnach-
sen nach § 55 Absatz 2; weisregister nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genom-
men hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,
hierbei kann als Anforderung auch festge- Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
legt werden, dass für Strom, der gesetzlich weisen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Ge-
vergütet worden ist oder werden soll, keine setzes in der bis zum 30. April 2011 geltenden
Herkunftsnachweise ausgestellt werden dür- Fassung. Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
fen, turschutz und Reaktorsicherheit macht den Tag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 623
der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen „Anlage
Bundesanzeiger bekannt. Anforderungen an die Nutzung von
(7) Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.
dem 1. September 2011 in Betrieb genommen 2. § 1 wird wie folgt geändert:
worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, a) In Absatz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die
§§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 gelten- Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.
den Fassung. Für Strom aus Anlagen nach § 33,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wärme (Raum-,
die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen
Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser)“
worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,
durch die Wörter „Wärme und Kälte“ ersetzt.
§§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden
Fassung. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztver- Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
braucherinnen und Letztverbraucher geliefert ha- Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbild-
ben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum funktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach
30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“ § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffent-
lichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Ei-
11. In Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 wird der gentum der öffentlichen Hand befinden.“
Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit sich
nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Ab- 4. § 2 wird wie folgt geändert:
satz 2 etwas anderes ergibt.“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ent-
Artikel 2 nommene“ die Wörter „und technisch nutz-
bar gemachte“ eingefügt.
Änderung des
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Komma ersetzt.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au- cc) In Nummer 4 Satz 3 Buchstabe f wird der
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 3 des Punkt am Ende durch ein Komma und das
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert Wort „und“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „5. die dem Erdboden oder dem Wasser
entnommene und technisch nutzbar
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe gemachte oder aus Wärme nach den
eingefügt: Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar ge-
„§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude“. machte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren
Energien).“
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgenden b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angaben ersetzt:
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
„§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:
Gebäuden „2. Fernwärme oder Fernkälte die Wärme
oder Kälte, die in Form von Dampf, hei-
§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grund-
ßem Wasser oder kalten Flüssigkeiten
legend renovierten öffentlichen Gebäu-
durch ein Wärme- oder Kältenetz ver-
den“.
teilt wird,
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An- 3. grundlegende Renovierung jede Maß-
gabe eingefügt: nahme, durch die an einem Gebäude
in einem zeitlichen Zusammenhang von
„§ 10a Information über die Vorbildfunktion“. nicht mehr als zwei Jahren
d) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An- a) ein Heizkessel ausgetauscht oder
gabe eingefügt: die Heizungsanlage auf einen ande-
ren fossilen Energieträger umgestellt
„§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien“. wird und
e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An- b) mehr als 20 Prozent der Oberfläche
gabe eingefügt: der Gebäudehülle renoviert wer-
den,“.
„§ 18a Berichte der Länder“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
durch die folgenden Nummern 5 bis 9 er-
„§ 19 Übergangsvorschriften“. setzt:
g) Die Angabe zu der Anlage wird wie folgt ge- „5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohn-
fasst: gebäude, das
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
a) sich im Eigentum oder Besitz der öf- bb) nach einem Zertifizierungs- oder
fentlichen Hand befindet und gleichwertigen Qualifikations-
b) genutzt wird system in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen
aa) für Aufgaben der Gesetzgebung, Union oder einem anderen Ver-
bb) für Aufgaben der vollziehenden tragsstaat des Abkommens über
Gewalt, den Europäischen Wirtschafts-
raum nach Maßgabe des Arti-
cc) für Aufgaben der Rechtspflege kels 14 Absatz 3 der Richtlinie
oder 2009/28/EG des Europäischen
dd) als öffentliche Einrichtung. Parlaments und des Rates vom
Ausgenommen sind Gebäude von 23. April 2009 zur Förderung
öffentlichen Unternehmen, wenn sie der Nutzung von Energie aus
Dienstleistungen im freien Wettbewerb erneuerbaren Quellen und zur
mit privaten Unternehmen erbringen, Änderung und anschließenden
insbesondere öffentliche Unternehmen Aufhebung der Richtlinien
zur Abgabe von Speisen und Geträn- 2001/77/EG und 2003/30/EG
ken, zur Produktion, zur Lagerung und (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16),
zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen 8. Verpflichteter jede Person, die zur Nut-
der Land- und Forstwirtschaft oder des zung Erneuerbarer Energien nach § 3
Gartenbaus sowie Unternehmen zur Absatz 1 oder 2 verpflichtet ist,
Versorgung mit Energie oder Wasser. 9. Wärme- und Kälteenergiebedarf die
Auch Gebäude der Bundeswehr, die Summe
der Lagerung von militärischen oder
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs
zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1
für Heizung und Warmwasserberei-
ausgenommen. Gemischt genutzte Ge-
tung jährlich benötigten Wärme-
bäude sind öffentliche Gebäude, wenn
menge und
sie überwiegend für Aufgaben oder Ein-
richtungen nach Maßgabe der Sätze 1 b) der zur Deckung des Kältebedarfs
bis 3 genutzt werden, für Raumkühlung jährlich benötigten
Kältemenge,
6. öffentliche Hand
jeweils einschließlich des thermischen
a) jede inländische Körperschaft, Per- Aufwands für Übergabe, Verteilung
sonenvereinigung oder Vermögens- und Speicherung. Der Wärme- und Käl-
masse des öffentlichen Rechts mit teenergiebedarf wird nach den tech-
Ausnahme von Religionsgemein- nischen Regeln berechnet, die den An-
schaften und lagen 1 und 2 zur Energieeinsparver-
b) jede Körperschaft, Personenvereini- ordnung zugrunde gelegt werden. So-
gung oder Vermögensmasse des weit diese Anlagen keine technischen
Privatrechts, wenn an ihr eine Per- Regeln für die Berechnung bestimmter
son nach Buchstabe a allein oder Anteile des Wärme- und Kälteenergie-
mehrere Personen nach Buchstabe a bedarfs enthalten, wird der Wärme-
zusammen unmittelbar oder mittel- und Kälteenergiebedarf nach den aner-
bar kannten Regeln der Technik berechnet;
das Bundesministerium für Umwelt,
aa) die Mehrheit des gezeichneten
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Kapitals besitzen,
kann im Einvernehmen mit dem Bun-
bb) über die Mehrheit der mit den desministerium für Verkehr, Bau und
Anteilen verbundenen Stimm- Stadtentwicklung durch Bekanntma-
rechte verfügen oder chung im Bundesanzeiger auf Veröf-
cc) mehr als die Hälfte der Mitglie- fentlichungen sachverständiger Stellen
der des Verwaltungs-, Leitungs- über diese anerkannten Regeln der
oder Aufsichtsorgans bestellen Technik hinweisen,“.
können, dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 10.
7. Sachkundiger jede Person, die 5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) nach § 21 der Energieeinsparverord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung berechtigt ist, Energieausweise aa) Das Wort „(Verpflichtete)“ wird gestrichen
auszustellen, jeweils entsprechend und das Wort „Wärmeenergiebedarf“ wird
der Berechtigung, die für Wohn- durch die Wörter „Wärme- und Kälteener-
oder Nichtwohngebäude gilt, oder giebedarf“ ersetzt.
b) zertifiziert ist bb) Folgender Satz wird angefügt:
aa) nach Fortbildungsprüfungsrege- „Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand,
lungen der Handwerkskammern wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im
nach Maßgabe des § 16a oder Ausland neu errichtet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 625
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 7. § 5 wird wie folgt geändert:
bis 4 ersetzt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- „§ 5
und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten Anteil Erneuerbarer
öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ih- Energien bei neuen Gebäuden“.
rem Eigentum befinden und grundlegend reno-
viert werden, durch die anteilige Nutzung von b) In den Absätzen 1, 2, 3 und 4 wird jeweils das
Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Wort „Wärmeenergiebedarf“ durch die Wörter
§§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ ersetzt.
für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend re-
„(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerba-
noviert.
ren Energien nach Maßgabe der Nummer IV
(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht
dass auch bereits errichteten öffentlichen Ge- nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der
bäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in
nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt
einer grundlegenden Renovierung eine Vorbild- wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
funktion zukommt, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneu-
nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung erbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt
oder Pachtung von Gebäuden wird dies sicher- wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen
gestellt, wenn Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zu-
fuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der
1. in erster Linie Gebäude angemietet oder ge- auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung
pachtet werden, bei denen bereits die Anfor- (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Ener-
derungen nach Absatz 2 erfüllt werden, gieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeu-
gepachtet werden, deren Eigentümer sich gung aus diesen Energieträgern geltende Anteil
verpflichten, die Anforderungen nach Ab- von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergie-
satz 2 im Falle einer grundlegenden Reno- bedarf.“
vierung zu erfüllen. 7a. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffent- „§ 5a
lichen Hand nur übergangsweise angemietet Anteil Erneuerbarer Energien bei
oder gepachtet werden. grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden
(4) Die Länder können (1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse
nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu die-
1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude, sem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 da-
mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude durch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergie-
des Bundes, eigene Regelungen zur Erfül- bedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt
lung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen wird.
und zu diesem Zweck von den Vorschriften
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Ener-
dieses Gesetzes abweichen und
gien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der An-
2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öf- lage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3
fentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Nutzung von Erneuerbaren Energien festle- Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hie-
gen.“ raus gedeckt wird.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe dert:
„§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „Wärmeenergiebe-
oder 2“ ersetzt. darf“ durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
energiebedarf“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird das Wort „und“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Wärme“ durch die
c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch
„11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Er- erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren
füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren
2 der Art und dem Hauptzweck der Tätig- Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in
keit der Bundeswehr entgegensteht.“ einem Umfang decken, der der Summe der ein-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
zelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a ent- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
spricht.“ b) Die folgenden Absätze 2 bis 3 werden ange-
9. § 7 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- „(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
dert: 1. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- von Ersatzmaßnahmen nach § 7
gabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 a) denkmalschutzrechtlichen oder anderen
Absatz 1 oder 2“ ersetzt. öffentlich-rechtlichen Pflichten wider-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: sprechen oder
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a b) im Einzelfall technisch unmöglich sind
wird das Wort „Wärmeenergiebedarf“ oder
durch die Wörter „Wärme- und Kälte- 2. soweit ihre Erfüllung und die Durchführung
energiebedarf“ ersetzt. von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe wegen besonderer Umstände durch einen
„Nummer IV“ durch die Angabe unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
„Nummer V“ ersetzt. Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies
gilt insbesondere, wenn jede Maßnahme,
ccc) In Buchstabe b werden das Wort „un-
mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt
mittelbar“ gestrichen und die Angabe
werden kann, mit Mehrkosten nach Maß-
„Nummer V“ durch die Angabe „Num-
gabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und
mer VI“ ersetzt.
diese Mehrkosten nicht unerheblich sind.
ddd) Der Satzteil nach Buchstabe b wird Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um
wie folgt gefasst: die Differenz zwischen den Kosten der
„decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Ab- grundlegenden Renovierung unter Berück-
satz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten sichtigung der Vorbildfunktion und den Kos-
entsprechend,“. ten der grundlegenden Renovierung ohne
Berücksichtigung der Vorbildfunktion. Bei
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer VI“
der Berechnung sind alle Kosten und Ein-
durch die Angabe „Nummer VII“ ersetzt.
sparungen zu berücksichtigen, auch solche,
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
„3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maß- der Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten
gabe der Nummer VIII der Anlage zu sind.
diesem Gesetz beziehen und den Wär- (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei
me- und Kälteenergiebedarf insgesamt öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Be-
mindestens in Höhe des Anteils nach sitz einer Gemeinde oder eines Gemeindever-
den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. bandes ferner, wenn
Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der
1. diese Gemeinde oder dieser Gemeindever-
nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1
band zum Zeitpunkt des Beginns der grund-
für diejenige Energie gilt, aus der die
legenden Renovierung überschuldet ist oder
Fernwärme oder Fernkälte ganz oder
durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-
teilweise stammt. Bei der Berechnung
satz 2 und die Durchführung von Ersatz-
nach Satz 1 wird nur die bezogene
maßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
Menge der Fernwärme oder Fernkälte
angerechnet, die rechnerisch aus Er- 2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3
neuerbaren Energien, aus Anlagen zur Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkos-
Nutzung von Abwärme oder aus KWK- ten verbunden ist; im Übrigen gilt Absatz 2
Anlagen stammt.“ Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband
durch Beschluss das Vorliegen der Voraus-
„(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch
setzungen nach Nummer 2 feststellt; die je-
dann als erfüllt, wenn auf dem Dach des öffent-
weiligen Regelungen zur Beschlussfassung
lichen Gebäudes solarthermische Anlagen
bleiben unberührt.
nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu
diesem Gesetz von dem Eigentümer oder ei- (3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 ent-
nem Dritten betrieben werden, wenn die mit fällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland fer-
diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte ner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchfüh-
Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälte- rung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Ein-
energiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung zelfall überwiegende Gründe am Belegenheits-
gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur ort entgegenstehen.“
Erfüllung einer Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 12. § 10 wird wie folgt geändert:
genutzt wird.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. „Biomasse“ die Wörter „und die Anforde-
11. § 9 wird wie folgt geändert: rungen an gelieferte Biomasse“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 627
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort 2. in den Nachweisen der Anteil der Erneuer-
„Anforderungen“ das Wort „sonstigen“ ein- baren Energien am Wärme- und Kälteener-
gefügt und die Angabe „VII“ durch die An- giebedarf des Gebäudes ausgewiesen wer-
gabe „VIII“ ersetzt. den muss; werden Wärmepumpen genutzt,
cc) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 ist der Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Num- der Richtlinie 2009/28/EG zu berechnen,
mer 1“ ersetzt. 3. abweichend von den Nachweisen, die in den
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und
VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils
„Im Falle von öffentlichen Gebäuden müs- angegeben sind, andere Nachweise nach
sen die Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt
werden.“ und aufbewahrt werden müssen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil 13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
vor Buchstabe a nach dem Wort „Brennstoff-
lieferanten“ die Wörter „nach Maßgabe der „§ 10a
Nummer II.4 der Anlage zu diesem Gesetz“ ein- Information über die Vorbildfunktion
gefügt.
Die öffentliche Hand muss über die Erfüllung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 geeignete Weise informieren; dies kann auch im
die Angabe „VII“ durch die Angabe „VIII“ Rahmen der aktiven und systematischen Informa-
ersetzt und werden die Wörter „dort in tion der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche
V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Hand muss insbesondere über Folgendes infor-
Nachweise“ durch die Wörter „Nachweise mieren:
nach Satz 2“ ersetzt. 1. im Falle der Nutzung von Biomasse über die
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3
„Nachweise nach Satz 1 sind die in den oder § 5a vorgesehenen Mindestanteils in den
Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr der In-
und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz je- betriebnahme der Heizungsanlage oder des
weils angegebenen Nachweise, sofern die Abschlusses der grundlegenden Renovierung,
Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 3 2. im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Num-
Nummer 3 keine abweichenden Nachweise mer 2 über die Berechnung und die Annahmen,
festlegt; Herkunftsnachweise für Wärme die der Berechnung zugrunde gelegt worden
oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach sind.“
Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG gelten
14. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Wärme“ durch die
nicht als Nachweise nach Satz 1.“
Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 1“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1, das Wort „Wärme“
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: wird in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die
Wörter „Wärme oder Kälte“ ersetzt und in
„(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Na- Nummer 4 wird das Wort „Nahwärmenetzen“
turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch- durch das Wort „Wärmenetzen“ ersetzt.
tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
des Nachweisverfahrens im Einvernehmen mit b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und „(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforde-
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit rungen an die Förderung in den Verwaltungs-
Zustimmung des Bundesrates Formulare für vorschriften nach § 13 Satz 2 sind
Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen
1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten
nach den Absätzen 2 bis 4 einzuführen. Dies
als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie
gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar
der Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsver-
Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung
ordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden,
muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06),
dass
12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und
1. über die Nachweise, Anzeigen oder Be- 12976-2 (2006-04) erfolgen2),
scheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4
2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse
hinaus weitere Daten gegenüber der Be-
nur förderfähig, wenn der Umwandlungswir-
hörde nachgewiesen werden müssen, so-
kungsgrad mindestens folgende Werte er-
weit dies für die Überwachung der Pflicht
reicht:
nach § 3 Absatz 1 oder für ihr Entfallen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies 2
) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag
schließt Regelungen zum Schutz personen- GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patent-
bezogener Daten ein, und Markenamt in München archiviert.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
a) 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 ent-
Warmwasserbereitung, die der Erfüllung sprechen.“
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 die- 16. § 15 wird wie folgt geändert:
nen,
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“
b) 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, der Pflicht nach
Warmwasserbereitung, die nicht der Er-
§ 3 Absatz 2“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“
füllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 2“ er-
oder 2 dienen, und
setzt.
c) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Hei-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zung oder Warmwasserbereitung dienen.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle
von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 aaa) In Buchstabe a werden die Angabe
(1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN satz 1 oder 2“ und die Angabe „V“
14785 (2006-09) ermittelte feuerungstech- durch die Angabe „VI“ ersetzt.
nische Wirkungsgrad und in den übrigen bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
Fällen der nach den anerkannten Regeln Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
der Technik berechnete Wirkungsgrad. Die Nummer 2“ ersetzt.
Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2
können abweichend von Satz 1 Buchstabe b bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
für die dort genannten Anlagen auch einen aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird
niedrigeren Mindestumwandlungswirkungs- das Wort „Wärmeenergiebedarf“
grad festlegen, wenn diese Anlagen beson- durch die Wörter „Wärme- und Kälte-
dere Umweltanforderungen erfüllen, energiebedarf“ ersetzt.
3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geother- bbb) In Buchstabe a werden die Angabe
mie, Umweltwärme oder Abwärme nur för- „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
derfähig, wenn sie mit einem der folgenden satz 1 oder 2“ und die Angabe „§ 5“
Zeichen ausgezeichnet sind: durch die Angabe „§ 5 oder § 5a“ er-
a) dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen setzt.
„Euroblume“3), ccc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
b) dem Umweltzeichen „Blauer Engel“4) Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4
oder Nummer 2“ ersetzt.
c) dem Prüfzeichen „European Quality La- 17. In § 16 werden die Wörter „Nah- oder Fernwärme-
bel for Heat Pumps“ (Version 1.3)5). versorgung“ durch die Wörter „Fernwärme- oder
Fernkälteversorgung“ ersetzt.
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13
Satz 2 können abweichend von Satz 1 für 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
die dort genannten Zeichen festlegen, dass „§ 16a
die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer
Vergabegrundlagen nach diesen neuen Ver- Installateure für Erneuerbare Energien
gabegrundlagen vergeben worden sein Zur Fortbildung von Installateuren für den Ein-
müssen. Die Verwaltungsvorschriften kön- bau von Wärmepumpen oder von Anlagen zur Er-
nen abweichend von Satz 1 ferner festlegen, zeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus Bio-
dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, masse, solarer Strahlungsenergie oder Geother-
wenn sie Anforderungen nach anderen euro- mie können die Handwerkskammern Fortbil-
päischen oder gemeinschaftlichen Normen dungsprüfungsregelungen nach § 42a der Hand-
erfüllen, sofern diese den Anforderungen werksordnung und nach Maßgabe des Anhangs IV
der Richtlinie 2009/28/EG erlassen.“
3
) Amtlicher Hinweis: Das gemeinschaftliche Umweltzeichen „Euroblu-
me“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kom- 19. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wär-
mission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien meenergiebedarf“ durch die Wörter „Wärme- und
für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Kälteenergiebedarf“ ersetzt.
Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
4
) Amtlicher Hinweis: Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben 20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wär-
mepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip „§ 18a
oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“
(2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit Berichte der Länder
elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrund-
lagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und
Damit die Bundesregierung die Berichte nach
Kennzeichnung e. V., Sankt Augustin, bezogen werden. Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Er-
5
) Amtlicher Hinweis: Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat fahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berich-
Pumps“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European ten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011,
Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktver-
dampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Was- dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei
ser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie Jahre über
für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabe-
grundlagen können bei dem EHPA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüs- 1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach
sel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden. § 1a,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 629
2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur ses Gesetz in der Fassung anzuwenden, die
Förderung der Erzeugung von Wärme und zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe an die zustän-
Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbeson- dige Behörde gilt. Auf sonstige nicht genehmi-
dere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von
3. den Vollzug dieses Gesetzes.
Gebäuden ist dieses Gesetz in der Fassung an-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der
zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte Bauausführung gilt.“
nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen
22. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Daten enthalten.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
21. § 19 wird wie folgt geändert:
„Anlage
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Anforderungen an die Nutzung von
„§ 19
Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“.
Übergangsvorschriften“.
b) Nummer I wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Bauantrag“ die Wörter aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a sowie
„oder der Antrag auf Zustimmung“ eingefügt. in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und Doppelbuchstabe bb wird jeweils
c) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die das Wort „Solarkollektoren“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab- Wörter „solarthermische Anlagen“ er-
satz 1 Satz 1“ ersetzt. setzt.
d) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: bbb) Buchstabe b wird durch die folgenden
„(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und Buchstaben b und c ersetzt:
Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz „b) die Nutzung nur dann als Ersatz-
sind nicht anzuwenden auf die Errichtung oder maßnahme nach § 7 Absatz 2,
grundlegende Renovierung von öffentlichen wenn solarthermische Anlagen
Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem mit einer Fläche von mindestens
1. Juli 2011 der Bauantrag oder der Antrag 0,06 Quadratmetern Aperturfläche
auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige je Quadratmeter Nutzfläche instal-
erstattet ist. Auf die nicht genehmigungsbe- liert werden,
dürftige Errichtung oder grundlegende Reno-
vierung von öffentlichen Gebäuden, die nach c) eine Nutzung von solarthermi-
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zustän- schen Anlagen mit Flüssigkeiten
digen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, als Wärmeträger nur dann als Er-
sind § 3 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 2 und füllung der Pflicht nach § 3 Ab-
Nummer VII.2 der Anlage zu diesem Gesetz satz 1 oder 2 oder als Ersatzmaß-
nicht anzuwenden, wenn die erforderliche nahme nach § 7 Absatz 2, wenn
Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Juli die Anlagen mit dem europä-
2011 erfolgt ist. Auf sonstige nicht geneh- ischen Prüfzeichen „Solar Key-
migungsbedürftige, insbesondere genehmi- mark“ zertifiziert sind; § 14 Ab-
gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtun- satz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt ent-
gen und grundlegende Renovierungen von öf- sprechend.“
fentlichen Gebäuden sind § 3 Absatz 1 Satz 2, bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
§ 3 Absatz 2 und Nummer VII.2 der Anlage zu stabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c“
diesem Gesetz nicht anzuwenden, wenn vor ersetzt.
dem 1. Januar 2012 mit der Bauausführung
begonnen worden ist. c) Nummer II wird wie folgt geändert:
(4) § 3 Absatz 3 ist auf die grundlegende Re- aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben b
novierung von öffentlichen Gebäuden, die von und c wie folgt gefasst:
der öffentlichen Hand auf Grund eines am „b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse
1. Mai 2011 bestehenden Miet- oder Pacht- gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
verhältnisses genutzt werden, bis zum Ablauf nach § 3 Absatz 2, wenn die Nutzung
dieses Miet- oder Pachtverhältnisses nicht an- in einem Heizkessel, der der besten
zuwenden. verfügbaren Technik entspricht, oder in
einer KWK-Anlage erfolgt.
(5) Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Er-
richtung von Gebäuden in der Fassung anzu- c) Die Nutzung von gasförmiger Biomas-
wenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der se, die auf Erdgasqualität aufbereitet
Zustimmungsantragstellung oder der Bauan- und eingespeist worden ist (Biome-
zeige gilt. Auf die nicht genehmigungsbedürf- than), gilt unbeschadet der Buch-
tige Errichtung von Gebäuden, die nach Maß- staben a und b nur dann als Erfüllung
gabe des Bauordnungsrechts der zuständigen der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, ist die- wenn
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
aa) bei der Aufbereitung und Einspei- brennstoffe (EF) nach Num-
sung des Biomethans die Voraus- mer 4 der Anlage 1 zur Bio-
setzungen nach Nummer I.1 Buch- massestrom-Nachhaltigkeits-
stabe a bis c der Anlage 1 zum verordnung
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom – für flüssige Biomasse, die
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zur Wärmeerzeugung ver-
das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- wendet wird, 77 g CO2eq/
setzes vom 12. April 2011 (BGBl. I MJ und
S. 619) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung einge- – für flüssige Biomasse, die
halten worden sind und zur Wärmeerzeugung in
Kraft-Wärme-Kopplung ver-
bb) die Menge des entnommenen Bio- wendet wird, 85 g CO2eq/
methans im Wärmeäquivalent am MJ.“
Ende eines Kalenderjahres der ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
Menge von Gas aus Biomasse ent-
cc) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
spricht, das an anderer Stelle in das
mern 3 bis 5 ersetzt:
Gasnetz eingespeist worden ist,
und wenn für den gesamten Trans- „3. Feste Biomasse
port und Vertrieb des Biomethans a) Die Nutzung von fester Biomasse
von seiner Herstellung, seiner Ein- gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht
speisung in das Erdgasnetz und nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn der
seinem Transport im Erdgasnetz entsprechend § 14 Absatz 2 Num-
bis zu seiner Entnahme aus dem mer 2 Satz 2 berechnete Umwand-
Erdgasnetz Massenbilanzsysteme lungswirkungsgrad folgende Werte
verwendet worden sind.“ nicht unterschreitet:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) 86 Prozent bei Anlagen zur Hei-
zung oder Warmwasserberei-
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 tung mit einer Leistung bis ein-
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 schließlich 50 Kilowatt,
oder 2“ ersetzt. bb) 88 Prozent bei Anlagen zur Hei-
zung oder Warmwasserberei-
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
tung mit einer Leistung über
„b) Die Nutzung von flüssiger Bio- 50 Kilowatt oder
masse gilt unbeschadet des cc) 70 Prozent bei Anlagen, die nicht
Buchstaben a nur dann als Erfül- der Heizung oder Warmwasser-
lung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 bereitung dienen.
oder 2, wenn die zur Wärmeerzeu- b) Die Nutzung von fester Biomasse
gung eingesetzte Biomasse die beim Betrieb von Feuerungsanlagen
folgenden Anforderungen erfüllt: im Sinne der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen vom
aa) die Anforderungen an einen
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der
nachhaltigen Anbau und eine
jeweils geltenden Fassung gilt unbe-
nachhaltige Herstellung, die
schadet des Buchstaben a nur dann
die Biomassestrom-Nach-
als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Ab-
haltigkeitsverordnung vom
satz 1 oder 2, wenn
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),
die zuletzt durch Artikel 5 des aa) die Nutzung erfolgt in einem
Gesetzes vom 12. April 2011 – Biomassekessel oder
(BGBl. I S. 619) geändert wor-
– automatisch beschickten Bio-
den ist, in der jeweils gelten-
masseofen mit Wasser als
den Fassung stellt, und
Wärmeträger,
bb) das Treibhausgas-Minderungs- bb) die Anforderungen der Verord-
potenzial, das bei der Wär- nung über kleine und mittlere
meerzeugung in entsprechen- Feuerungsanlagen erfüllt werden
der Anwendung des § 8 und
der Biomassestrom-Nachhal- cc) ausschließlich Biomasse nach
tigkeitsverordnung mindes- § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a
tens erreicht werden muss. oder 8 dieser Verordnung einge-
§ 10 der Biomassestrom- setzt wird.
Nachhaltigkeitsverordnung ist
nicht anzuwenden. Bei der 4. Nachweis der Anforderungen an gelie-
Berechnung des Treibhaus- ferte Biomasse
gas-Minderungspotenzials ist Die Abrechnungen der Brennstoffliefe-
der Vergleichswert für Fossil- ranten, mit denen die Erfüllung der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 631
§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 „Euroblume“, dem Umweltzeichen
vorgesehenen Mindestanteile nach „Blauer Engel“ oder dem Prüfzei-
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 nachgewiesen chen „European Quality Label for
wird, müssen die folgenden Bescheini- Heat Pumps“ (Version 1.3) ausge-
gungen enthalten: zeichnet ist oder Anforderungen
a) im Falle der Nutzung von gasförmi- nach europäischen oder gemein-
ger Biomasse die Bescheinigung, schaftlichen Normen erfüllt, die
dass die Anforderungen nach Num- den Anforderungen für die Ver-
mer 1 Buchstabe c erfüllt sind, gabe dieser Zeichen entsprechen
und in den Verwaltungsvorschrif-
b) im Falle der Nutzung von flüssiger ten nach § 13 Satz 2 genannt
Biomasse einen anerkannten Nach- sind.“
weis nach § 14 der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält bb) In Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 werden
dieser Nachweis bei den Angaben die Wörter „Die Jahresarbeitszahl“ durch
zum Treibhausgas-Minderungspo- die Wörter „Die Jahresarbeitszahl nach
tenzial nicht den Vergleichswert für Satz 1 oder 2 verringert sich ferner bei Wär-
die Verwendung, für die die flüssige mepumpen in bereits errichteten Gebäu-
Biomasse eingesetzt wird, müssen den, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2
die Verpflichteten nachweisen, dass erfüllt werden soll, um den Wert 0,2. Die
die eingesetzte flüssige Biomasse Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3“
das Treibhausgas-Minderungspo- ersetzt.
tenzial auch bei dieser Verwendung cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aufweist. Dies kann durch die Stelle, aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie-
die den Nachweis ausgestellt hat, gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
oder durch eine Zertifizierungsstelle, durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“
die nach § 42 der Biomassestrom- ersetzt.
Nachhaltigkeitsverordnung aner-
kannt ist, bescheinigt werden. So- bbb) Im ersten Spiegelstrich werden die
fern die Bundesanstalt für Landwirt- Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wör-
schaft und Ernährung eine Methode ter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
zur Umrechnung des Treibhausgas- ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der
Minderungspotenzials für unter- Punkt am Ende durch ein Komma
schiedliche Verwendungen im elek- und das Wort „und“ ersetzt.
tronischen Bundesanzeiger nach ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange-
§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Biomas- fügt:
sestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
„ – die Wärmepumpe mit dem ge-
bekannt macht, kann auch dies als
meinschaftlichen Umweltzeichen
Nachweis nach Satz 1 dienen.
„Euroblume“ oder dem Umwelt-
5. Nachweis der sonstigen Anforderungen zeichen „Blauer Engel“ ausge-
Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 zeichnet ist oder Anforderungen
darüber, dass die Anforderungen nach nach europäischen oder gemein-
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 schaftlichen Normen erfüllt, die
Buchstabe a oder Nummer 3 Buchsta- den Anforderungen für die Ver-
be a und b erfüllt sind, ist die Beschei- gabe dieser Zeichen entsprechen
nigung eines Sachkundigen, des Anla- und in den Verwaltungsvorschrif-
genherstellers oder des Fachbetriebs, ten nach § 13 Satz 2 genannt
der die Anlage eingebaut hat.“ sind.“
d) Nummer III wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 3 wird das Wort „Nachweis“
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- durch das Wort „Nachweise“ ersetzt, wer-
ändert: den die Wörter „§ 10 Abs. 3 ist“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 3 sind“ ersetzt und
aaa) In dem Satzteil vor dem ersten Spie- werden nach dem Wort „Sachkundigen“
gelstrich wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ die Wörter „und das Umweltzeichen „Euro-
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ blume“, das Umweltzeichen „Blauer En-
ersetzt. gel“, das Prüfzeichen „European Quality
bbb) Im ersten Spiegelstrich wird das Wort Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwer-
„und“ durch ein Komma ersetzt. tiger Nachweis“ eingefügt.
ccc) Im zweiten Spiegelstrich wird der e) Nach Nummer III wird folgende Nummer IV ein-
Punkt am Ende durch das Wort „und“ gefügt:
ersetzt. „IV. Kälte aus Erneuerbaren Energien
ddd) Folgender Spiegelstrich wird ange- 1. Die Nutzung von Kälte aus Erneuerba-
fügt: ren Energien gilt nur dann als Erfüllung
„ – die Wärmepumpe mit dem ge- der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
meinschaftlichen Umweltzeichen wenn
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
a) die Kälte technisch nutzbar gemacht scheinigung des Anlagenherstellers
wird oder des Fachbetriebs, der die An-
aa) durch unmittelbare Kälteent- lage eingebaut hat,
nahme aus dem Erdboden oder c) für die Nummern 3 und 4 die Be-
aus Grund- oder Oberflächen- scheinigung eines Sachkundigen.“
wasser oder
g) Die bisherige Nummer V wird Nummer VI und
bb) durch thermische Kälteerzeu- wie folgt geändert:
gung mit Wärme aus Erneuerba-
ren Energien im Sinne des § 2 aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Abs. 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
oder 2“ und die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch
b) die Kälte zur Deckung des Kältebe- die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“
darfs für Raumkühlung nach § 2 Ab- ersetzt.
satz 2 Nummer 9 Buchstabe b ge-
nutzt wird und bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
c) der Endenergieverbrauch für die Er-
zeugung der Kälte, die Rückkühlung „2. Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2
und die Verteilung der Kälte nach der und die Ersatzmaßnahme nach § 7 Ab-
jeweils besten verfügbaren Technik satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten
gesenkt worden ist. auch dann als erfüllt, sofern Kälte ge-
Die technischen Anforderungen nach nutzt wird, die durch Anlagen technisch
den Nummern I bis III gelten entspre- nutzbar gemacht wird, denen unmittel-
chend. Die für die Erfüllung der Pflicht bar Wärme aus einer KWK-Anlage im
nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare Sinne der Nummer 1 zugeführt wird.
Kältemenge umfasst die für die Zwecke Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von
des Satz 1 Buchstabe b nutzbar ge- Satz 1 Buchstabe a entsprechend.“
machte Kälte, nicht jedoch die zum An- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3,
trieb thermischer Kälteerzeugungsanla- und in dem Satzteil vor Buchstabe a wird
gen genutzte Wärme. das Wort „Wärme“ durch die Wörter
2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 „Wärme oder Kälte“ ersetzt.
ist die Bescheinigung eines Sachkundi- h) Die bisherige Nummer VI wird Nummer VII und
gen.“ wie folgt geändert:
f) Die bisherige Nummer IV wird Nummer V und aa) In Nummer 1 wird in dem Satzteil vor Buch-
wie folgt geändert: stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 2“ durch die
aa) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buch- Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
stabe a die Angabe „§ 7 Nr. 1“ durch die
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Nummern 2 und 3 eingefügt:
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt: „2. Maßnahmen zur Einsparung von Ener-
gie gelten bei öffentlichen Gebäuden
„3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch vorbehaltlich des § 19 Absatz 3 nur
Anlagen technisch nutzbar gemacht dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
wird, denen unmittelbar Abwärme zu- Absatz 1 Nummer 2, wenn damit
geführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Aus-
nahme von Satz 1 Buchstabe a ent- a) bei der Errichtung öffentlicher Ge-
sprechend.“ bäude abweichend von Nummer 1
der Transmissionswärmetransferko-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4,
effizient um mindestens 30 Prozent
und in der neuen Nummer 4 wird die An-
oder
gabe „§ 7 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Nummer 1“ ersetzt. b) bei der grundlegenden Renovierung
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 öffentlicher Gebäude der 1,4fache
und wie folgt gefasst: Wert des Transmissionswärmetrans-
ferkoeffizienten um mindestens
„5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 20 Prozent
sind
unterschritten wird. Transmissionswär-
a) für Nummer 1 die Bescheinigung metransferkoeffizient im Sinne des Sat-
eines Sachkundigen und das Um- zes 1 ist der spezifische, auf die wär-
weltzeichen „Euroblume“, das Um- meübertragende Umfassungsfläche
weltzeichen „Blauer Engel“, das bezogene Transmissionswärmetrans-
Prüfzeichen „European Quality Label ferkoeffizient des Referenzgebäudes
for Heat Pumps“ oder ein gleichwer- gleicher Geometrie, Nettogrundfläche,
tiger Nachweis, Ausrichtung und Nutzung einschließlich
b) für Nummer 2 die Bescheinigung der Anordnung der Nutzungseinheiten
eines Sachkundigen oder die Be- nach Anlage 2, Tabelle 1 der Energie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 633
einsparverordnung in der am 1. Mai 1. § 3 wird wie folgt geändert:
2011 geltenden Fassung. Der Trans- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz ange-
missionswärmetransferkoeffizient wird fügt:
nach Nummer 6.2 der DIN V 18599-2
(2007-02), die wärmeübertragende Um- „Die Einspeisung von Elektrizität ist getrennt nach
fassungsfläche wird nach DIN EN ISO Erzeugung aus herkömmlichen und aus erneuer-
13789 (1999-10), Fall „Außenabmes- baren Energieträgern auszuweisen.“
sung“, ermittelt, so dass alle thermisch b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
konditionierten Räume des Gebäudes
„Die Abnehmergruppen nach Nummer 1 und 3
von dieser Fläche umschlossen wer-
umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private
den. Bei der grundlegenden Renovie-
Haushalte und sonstige Sektoren.“
rung öffentlicher Gebäude gilt Satz 1
Buchstabe b auch dann als erfüllt, 2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt:
wenn das öffentliche Gebäude nach „Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen
der grundlegenden Renovierung die die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte
Anforderungen an zu errichtende Ge- und sonstige Sektoren.“
bäude nach § 4 der Energieeinsparver-
ordnung in der am 1. Mai 2011 gelten- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
den Fassung erfüllt. a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
3. Maßnahmen zur Einsparung von Ener- aa) In Buchstabe a werden die Wörter „den Be-
gie, bei denen ganz oder teilweise Er- zug von“ durch die Wörter „die in ihr Netz
neuerbare Energien, Abwärme oder eingespeiste“ ersetzt.
Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung ge- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
nutzt werden, um den Wärme- und Käl- stabe d eingefügt:
teenergiebedarf zu decken, gelten un-
beschadet der Nummern 1 oder 2 nur „d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und
dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 verbrauchte Elektrizität aus Energieträ-
Absatz 1 Nummer 2, wenn sie die An- gern nach Buchstabe a aus Anlagen mit
forderungen nach den Nummern I bis VI Anschluss an das Netz des Netzbetrei-
erfüllen.“ bers,“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 und 5. aa) Die Angabe „100“ wird durch die Angabe
„500“ ersetzt.
i) Die bisherige Nummer VII wird Nummer VIII und
wie folgt geändert: bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils
nach Art und nach Herkunft aus dem In-
„VIII. Fernwärme oder Fernkälte“. und Ausland,“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „so-
aaa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor wie“ die Wörter „Einfuhr und“ eingefügt.
Buchstabe a die Wörter „Wärme aus dd) Folgender Satz wird angefügt:
einem Netz der Nah- oder Fernwär-
„Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst
meversorgung“ durch die Wörter
sich nach Anhang III der Richtlinie
„Fernwärme oder Fernkälte“, die An-
2009/28/EG des Europäischen Parlaments
gabe „§ 7 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 7
und des Rates vom 23. April 2009 zur För-
Absatz 1 Nummer 3“ und nach den
derung der Nutzung von Energie aus erneuer-
Wörtern „wenn die“ das Wort „Wär-
baren Quellen und zur Änderung und an-
me“ durch die Wörter „in dem Wärme-
schließenden Aufhebung der Richtlinien
oder Kältenetz insgesamt verteilte
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140
Wärme oder Kälte“ ersetzt.
vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils gelten-
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „V“ durch den Fassung.“
die Angabe „VI“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Wärmenetzbe- Artikel 4
treiber“ durch die Wörter „Wärme- oder Änderung des
Kältenetzbetreiber“ ersetzt. Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 3 chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
Änderung des zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
Energiestatistikgesetzes (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2867), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. § 109 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, „(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und
wird wie folgt geändert: § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.“
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein 4. Nach § 55 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fügt:
„§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu- „(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
wenden.“ die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-
fugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Artikel 5 Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
Änderung der sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 49
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an-
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
zuwenden.“
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert 5. § 74 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die
„(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis aus- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
schließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam obliegt dem Bundesministerium für Ernährung,
ist, entfällt der Anspruch auf die Vergütung und Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fragen
Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Geset- von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem
zes für den Strom aus der Menge flüssiger Bio- Bundesministerium der Finanzen abzustimmen
masse, auf die sich der unwirksame Nachhaltig- und es ist das Einvernehmen mit dem Bundes-
keitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bo- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
nus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen torsicherheit herzustellen.“
nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entfällt darüber hinaus end- 6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e
gültig, wenn und f durch die folgenden Buchstaben e bis g er-
1. der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbe- setzt:
treiber die Gründe für die Unwirksamkeit des
„e) dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich
Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt
verpflichten,
des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse,
auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeits- aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-
nachweis bezieht, bekannt waren oder sie tems zu erfüllen,
oder er bei Anwendung der im Verkehr üb-
lichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erken- bb) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu
nen können oder dulden und
2. das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nach-
cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-
haltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeit-
ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht
punkt der Ausstellung des Nachhaltigkeits-
im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-
nachweises ungültig war.“
gen, der zuständigen Behörde eine dem
2. § 49 wird wie folgt geändert: § 55 entsprechende Kontroll- und Betre-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. tungsmöglichkeit zu gewähren,
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: f) dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfül-
„(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von lung der Anforderungen dieses Zertifizierungs-
Zertifizierungsstellen sind befugt, während der systems verpflichtet haben, einschließlich aller
Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Ge- von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Trans- der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittel-
portmittel zu betreten, soweit dies für die Kon- bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
trolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befug- Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
nis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich
aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssys-
dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im
tems und die Anforderungen nach § 26 Ab-
Zusammenhang mit der Herstellung oder Liefe-
satz 1 zu erfüllen,
rung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeits-
nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt bb) die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dul-
wird, Tätigkeiten ausübt. den und
(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich die-
ser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen cc) für alle Orte, an denen sie nach dieser Ver-
nach Absatz 1 und 2 zu dulden.“ ordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht
im Geltungsbereich dieser Verordnung lie-
3. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt: gen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49
„§ 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen- und 50 entsprechende Kontroll- und Betre-
den.“ tungsmöglichkeit zu gewähren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 635
g) auf welche Länder oder Staaten sich die in den zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfül-
Buchstaben a bis f genannten Anforderungen lung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes;“ ein-
beziehen.“ gefügt.
Artikel 5a Artikel 6
Inkrafttreten
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 5 Nummer 1 treten
mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 5a tritt
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge- am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt setz am 1. Mai 2011 in Kraft; Artikel 2 Nummer 12 tritt in
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2006 den Ländern, die abweichende Regelungen von § 10
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in der bis
dem Wort „Heizenergie;“ die Wörter „Art der Warmwas- dahin geltenden Fassung getroffen haben, am 1. No-
serbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen vember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
Verordnung
zur Konkretisierung der Anzeigepflichten
nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
(Leerverkaufs-Anzeigeverordnung – LAnzV)
Vom 7. April 2011
Auf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 6. die Bezeichnung sämtlicher
des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapier- a) Aktien im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1 Num-
handelsgesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom mer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, in derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1
Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt wer-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- den soll, unter Angabe der jeweiligen internatio-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- nalen Kennnummer (ISIN) und des Datums, ab
leistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1392) geändert
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz- b) Schuldtitel im Sinne des § 30h Absatz 1 Satz 1
dienstleistungsaufsicht: Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, be-
züglich derer eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2
§1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt
werden soll, unter Angabe der jeweiligen ISIN
Anwendungsbereich und des Datums, ab dem die Tätigkeit ausgeübt
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige- werden soll, und
pflichten nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j Absatz 3 c) Kreditderivate im Sinne des § 30j Absatz 1 des
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Wertpapierhandelsgesetzes, bezüglich derer eine
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun- Tätigkeit nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpa-
desanstalt). pierhandelsgesetzes ausgeübt werden soll, unter
Angabe der jeweiligen ISIN und des Datums, ab
§2 dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie
Inhalt der Erstanzeige unter Benennung der jeweiligen Referenzverbind-
Die Anzeigen nach § 30h Absatz 2 Satz 3 und § 30j lichkeit nach § 30j Absatz 1 Nummer 2 des Wert-
Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes haben papierhandelsgesetzes. Soweit für das jeweilige
die folgenden Angaben zu enthalten: Kreditderivat keine ISIN existiert, ist an deren
Stelle die Art des Kreditderivates anzugeben.
1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Anzeige
von Tätigkeiten nach § 30h Absatz 2 Satz 1 und Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 2
§ 30j Absatz 3 Satz 1 WpHG“, und 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzu-
teilen.
2. die Firma und die Anschrift des Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens oder vergleichbaren Unter- §3
nehmens mit Sitz im Ausland,
Art und Form der Anzeige
3. den Namen, die Anschrift, die Telefon- und Telefax-
nummer sowie die E-Mail-Adresse eines Ansprech- Die Anzeigen nach § 2 sind der Bundesanstalt unver-
partners, züglich schriftlich unter Nutzung des auf der Internet-
seite der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten For-
4. das Datum der Übersendung der Anzeige, mulars zu übermitteln. Im Falle einer Übersendung per
5. ob eine Tätigkeit nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Num- Telefax ist die auf der Internetseite der Bundesanstalt
mer 1, nach § 30h Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder angegebene Telefaxnummer zu verwenden und auf
nach § 30j Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandels- Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter-
gesetzes ausgeübt werden soll sowie schriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 637
Zusätzlich ist der Bundesanstalt eine elektronische Ver- „Änderungsanzeige“ zu bezeichnen und muss die An-
sion der Anzeige nach § 2, nebst einer Aufstellung der gaben nach § 2 enthalten.
nach § 2 Nummer 6 mitzuteilenden Wertpapiere im
(2) Sofern innerhalb eines Quartals keine Änderun-
Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format), unter
gen im Vergleich zur letzen Anzeige eingetreten sind,
Nutzung der auf der Internetseite der Bundesanstalt
so ist die Aktualität der bereits übermittelten Angaben
zur Verfügung gestellten Formulare, an die dort ange-
nach § 2 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich nach Ablauf
gebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
jeden Quartals schriftlich zu bestätigen (Bestandsan-
zeige).
§4
Änderungs- und Bestandsanzeigen §5
(1) Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 2
Inkrafttreten
Satz 1 Nummer 6 sind der Bundesanstalt unverzüglich
nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem sie eingetreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind, gemäß § 3 zu übermitteln. Die Mitteilung ist als in Kraft.
Frankfurt am Main, den 7. April 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Vom 13. April 2011
Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 832) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „(BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009)“ die Wörter „in Verbindung mit
„Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie:
Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011)
(BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008“ die Wörter „in Verbindung mit der
Ergänzung vom 15. Februar 2011“ eingefügt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008“ die Wörter „in Verbindung mit der Er-
gänzung vom 15. Februar 2011“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mehr als sechs Über-
schreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort
vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen
wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom
15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem
1. April 2012 zu Laufen beginnen.“
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert
a) Teil II Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „im Teillastbetrieb (0 % < Pmom / ∣Pbb inst∣ ≤ 100 %)“ durch die Wörter „im
Teillastbetrieb (10 % ≤ Pmom / ∣Pbb inst∣ < 100 %)“ ersetzt.
bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Bereich 0 % < Pmom/ ∣Pbb inst∣ < 10 % darf die Windenergie-Erzeugungsanlage nicht mehr Blind-
leistung als 10 % des Betrags der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen (untererregter
Betrieb) oder abgeben (übererregter Betrieb). Sofern die Windenergie-Erzeugungsanlage über diese Min-
destanforderung hinaus im Bereich 0 % < Pmom/ ∣Pbb inst∣ < 10 % mit einer Regelung der zur Verfügung
stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und
Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem Betreiber des Übertragungsnetzes abge-
stimmt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011 639
cc) Die Abbildung zu Bild 3.3d wird durch folgende Abbildung ersetzt:
„
PQ-Diagramm im VZS für Bild 3.3a
bei 400-420 kV / 233-245 kV / 117-123 kV
50 25 23 0 -25 -50
-48
0
-10
Pmom / |Pbb inst| [%]
-20
-40
-60
-80
-100
-120
untererregt Qvb / |Pbb inst| [%] übererregt
“.
dd) Die Abbildung zu Bild 3.3e wird durch folgende Abbildung ersetzt:
„
PQ-Diagramm im VZS für Bild 3.3b
bei 409-420 kV / 239-245 kV / 120-123 kV
50 33 25 0 -25 -41 -50
0
-10
Pmom / |Pbb inst| [%]
-20
-40
-60
-80
-100
-120
untererregt Qvb / |Pbb inst| [%] übererregt
“.
ee) Die Abbildung zu Bild 3.3f wird durch folgende Abbildung ersetzt:
„
PQ-Diagramm im VZS für Bild 3.3c
bei 380-420 kV / 220-245 kV / 110-123 kV
50 41 25 0 -25 -33 -50
0
-10
Pmom / |Pbb inst| [%]
-20
-40
-60
-80
-100
-120
untererregt Qvb / |Pbb inst| [%] übererregt
“.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2011
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
b) Teil III wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
„24. „Vereinbarte Anschlusswirkleistung PAV“ ist die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer ver-
einbarte Wirkleistung.“
bb) Die bisherigen Nummern 24 bis 29 werden die Nummern 25 bis 30.
4. In Anlage 3 werden in Nummer 3 Satz 2 nach der Angabe „Mittelspannungsrichtlinie 2008“ die Wörter „in
Verbindung mit der Ergänzung vom 15. Februar 2011“ eingefügt.
Artikel 2
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Berlin, den 13. April 2011
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Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen