570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
(Drucker-Ausbildungsverordnung – DruckerAusbV)*)
Vom 7. April 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 §4
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- sonderheiten die Abweichung erfordern.
ministerium für Bildung und Forschung: (2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen
Druck und zur Medientechnologin Druck gliedert sich
§1 wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Staatliche Abschnitt A
Anerkennung des Ausbildungsberufes Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und higkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-
Medientechnologin Druck wird mer 1:
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 1. Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,
2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung 2. Einrichten von Druckmaschinen,
für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schrift-
setzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksord- 3. Steuern von Druckprozessen,
nung 4. Drucktechnologien und -prozesse,
staatlich anerkannt. 5. Instandhalten von Druckmaschinen;
Abschnitt B
§2
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Dauer der Berufsausbildung
und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus
der Auswahlliste I:
§3
Struktur der Berufsausbildung I.1 Datenvorbereitung Digitaldruck,
Die Berufsausbildung gliedert sich in I.2 Druckformvorbereitung künstlerische Druck-
verfahren,
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A
und C, I.3 Druckformherstellung,
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- I.4 Druckformherstellung und Planung, Zeitungs-
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 druck,
sowie I.5 Tiefdruckformbearbeitung,
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- I.6 Tiefdruckformherstellung,
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
I.7 Druckformherstellung künstlerische Druckver-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des fahren,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der I.8 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Bogen-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- offsetduck,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf- I.9 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Rollen-
fentlicht. offsetdruck,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 571
I.10 Leitstandgestützte Prozesssteuerung, Tief- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
druck, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
I.11 Digitaldruckprozess, zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
I.12 Mailing-Produktion, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
I.13 Druckveredelung, ßig durchzusehen.
I.14 Inlineveredelung,
§6
I.15 Inlineproduktion,
Zwischenprüfung
I.16 Druckweiterverarbeitung,
I.17 Produktbearbeitung, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
I.18 Maschinentechnik und erweiterte Instandhal- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
tung, Rollenoffsetdruck,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
I.19 Maschinentechnik und erweiterte Instandhal- Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
tung, Illustrationstiefdruck, führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
I.20 Maschinentechnik und erweiterte Instandhal- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
tung, rotativer Flexo-, Tapeten-, Dekortief-, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Verpackungstief- und Etikettendruck, (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-
I.21 Weitere Druckverfahrenstechnik; reichen
2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der 1. Arbeitsplanung und
Auswahlliste II:
2. Drucktechnik
II.1 Bogenoffsetdruck,
statt.
II.2 Akzidenz-Rollenoffsetdruck,
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-
II.3 Zeitungsdruck, hen folgende Vorgaben:
II.4 Formulardruck, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
II.5 Illustrationstiefdruck,
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzu-
II.6 Tapetendruck, legen, Materialien auszuwählen, Anforderungen
II.7 Dekortiefdruck, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes
sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
II.8 Verpackungsdruck,
II.9 Etiketten-Rollendruck, b) Druckdaten oder Druckformen zu übernehmen
und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Pro-
II.10 Flexodruck, zessdaten im Planungsprozess umzusetzen,
II.11 Digitaldruck, c) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckma-
II.12 Großformatiger Digitaldruck, schinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von
II.13 Künstlerische Druckverfahren; Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und
Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksich-
Abschnitt C tigen,
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
d) druckspezifische Berechnungen durchzuführen;
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
bearbeiten;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(5) Für den Prüfungsbereich Drucktechnik bestehen
4. Umweltschutz, folgende Vorgaben:
5. Betriebliche Kommunikation.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§5 a) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten,
das Druckergebnis unter Berücksichtigung von
Durchführung der Berufsausbildung
Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschinenein-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, stellungen abzustimmen und den Fortdruck zu
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- starten,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
b) Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
durchzuführen; Parameter zu messen, zu prüfen
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
Druckprozess und das Druckergebnis zu optimie-
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
ren;
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 6 und 7 nachzuweisen. 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen doku-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden mentieren;
einen Ausbildungsplan zu erstellen. 3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
§7 b) Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informa-
Abschlussprüfung, Gesellenprüfung tionen der vor- und nachgelagerten Produktions-
bereiche zu planen,
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- c) Maschinendaten auszuwerten, für die Auftrags-
fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellen- dokumentation zusammenzustellen und zu si-
prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür chern,
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die d) Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- untereinander und mit den eingesetzten Druck-
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- maschinen zu berücksichtigen,
stoff vertraut ist. e) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,
bearbeiten;
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungs- (6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie be-
ordnung ist zugrunde zu legen. stehen folgende Vorgaben:
(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
aus den Prüfungsbereichen:
a) Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete
1. Druckproduktion, zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zu-
2. Auftragsplanung und Kommunikation, zuordnen,
3. Prozesstechnologie, b) verfahrensspezifische Parameter sowie Produk-
tionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben ein-
(4) Für den Prüfungsbereich Druckproduktion beste- schließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung,
hen folgende Vorgaben: betriebliche Rahmenbedingungen und Produk-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, tionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,
a) Druckmaschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstel- c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie-
lung zu justieren und maschinentechnische Zu- rung von Druckergebnissen anzuwenden; pro-
sammenhänge bei Funktionsprüfungen zu be- zessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu
rücksichtigen, nutzen,
b) die für Arbeitsaufträge benötigten Vorgaben und d) die sich aus den eingesetzten Techniken erge-
Materialien zum Einrichten von Druckmaschinen benden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,
zu beschaffen und Druckaufträge zu starten, e) Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu
c) Druckergebnisse visuell und messtechnisch zu berücksichtigen,
prüfen und zu beurteilen, bei Eingriffen in den f) Funktionen von Maschinenelementen sowie Maß-
Produktionsablauf die Wirkungszusammenhänge nahmen zur Instandhaltung von Maschinen und
innerhalb von Druckmaschinen sowie im Hinblick Anlagen zu beurteilen,
auf das zu erzielende Druckergebnis zu berück-
sichtigen und in sein Handeln einzubeziehen, g) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
d) Druckauflagen in der vorgegebenen Qualität ter- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
mingerecht herzustellen, bearbeiten;
e) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
dokumentieren; (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situ- kunde bestehen folgende Vorgaben:
atives Fachgespräch entsprechend der im Ausbil- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
dungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 durchführen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festge- stellen und zu beurteilen;
legten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Ab-
2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
schnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
lich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
tens zehn Minuten dauern.
§8
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und
Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: Gewichtungs- und Bestehensregelung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, organisatorischer und personeller 1. Prüfungsbereich Druckproduktion 50 Prozent,
Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu do- 2. Prüfungsbereich Auftragsplanung
kumentieren, und Kommunikation 20 Prozent,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 573
3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthal-
4. Prüfungsbereich tenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ent-
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. sprechend vermittelt worden sind.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan- (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7
den, wenn die Leistungen Absatz 4 entsprechend.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist
2. im Prüfungsbereich Druckproduktion mit mindes- bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende
tens „ausreichend“, Leistungen erbracht hat.
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der
mindestens „ausreichend“ und
Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ zu erteilen.
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem § 11
der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
bereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder
„Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozial- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine
nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragspar-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung teien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zu-
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das rückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 12
§9
Zusatzqualifikation Aufhebung
(1) Eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht ge- der Anerkennung von Ausbildungsberufen
wählte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Stein-
Nummer 2 kann als Zusatzqualifikation vermittelt wer- druckers und der Steindruckerin für den Bereich Hand-
den. werk wird aufgehoben.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die
in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltene sach- § 13
liche Gliederung entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Prüfung der Zusatzqualifikation Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Ab- dung zum Drucker/zur Druckerin vom 2. Mai 2000
schluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, (BGBl. I S. 654) außer Kraft.
Berlin, den 7. April 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen des Ablaufs a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Rea-
von Druckaufträgen lisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 b) Druckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und
Abschnitt A Nummer 1) Verwendbarkeit prüfen
c) Seiten ausschießen, Seiten- und Nutzenanordnung un-
ter Berücksichtigung von Druckweiterverarbeitungsvor-
gaben sowie Kontrollelemente für den Druck und die
Druckweiterverarbeitung prüfen
d) Maschinenbelegung planen und festlegen
e) Materialien für die Produktion auswählen, bereitstellen
und auf Verwendbarkeit prüfen
f) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der 22
Wechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff,
Druckfarbe und Klima, beurteilen
g) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Aufträ-
gen, insbesondere unter Berücksichtigung von Color-
management, Farbsystemen, Farbtechnologie, Trock-
nung, Härtung und Veredelung, nutzen
h) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökolo-
gischer Aspekte darstellen
i) Material lagern und innerbetriebliche logistische Pro-
zesse nutzen
2 Einrichten von a) Eigenschaften von Bedruckstoffen, insbesondere
Druckmaschinen Saugfähigkeit, Wegschlagverhalten, Farbort, Oberflä-
(§ 4 Absatz 2 chenbeschaffenheit, Opazität, Temperatur, Rollneigung
Abschnitt A Nummer 2) und Maßhaltigkeit, beurteilen
b) Eigenschaften von Druckfarben, insbesondere Kon-
sistenz, Viskosität, Farbort, Trocknungsverhalten, Echt-
heiten und Scheuerfestigkeit, beurteilen
c) Auftragsdaten für die Druckmaschinensteuerung über-
nehmen, Druckmaschine produktorientiert einrichten
und anfahren
28
d) Druckqualität beurteilen, insbesondere Druckfarben,
Passer und Register prüfen
e) Soll-Ist-Vergleich zwischen Druckergebnis und Kun-
denanforderungen durchführen und Maschineneinstel-
lungen optimieren
f) nach Übereinstimmung des optimierten Druckergebnis-
ses mit den Kundenanforderungen und nach Druck-
freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Fortdruck
starten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 575
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Steuern von a) laufende Druckprozesskontrolle durchführen, dabei
Druckprozessen Fehler im Prozessablauf, des Druckergebnisses und
(§ 4 Absatz 2 Störungen im Maschinenablauf erkennen und beheben
Abschnitt A Nummer 3) b) Druckergebnis visuell und messtechnisch prüfen,
Messparameter auswählen, Messtechnik anwenden,
Messresultate auswerten, Vergleich zwischen Drucker-
gebnis und Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur
Korrektur des Fortdruckergebnisses ableiten
c) Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelpro-
zessen sowie Sensoren und mechanischen, pneuma- 28
tischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen
und elektropneumatischen Funktionen in Druckma-
schinen und Zusatzaggregaten berücksichtigen
d) Wechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfah-
rensspezifischem Druckdatenträger, Druckfarbe und
Bedruckstoff bei der Änderung einzelner Einstellungen
berücksichtigen
e) Fertigungsdaten protokollieren
4 Drucktechnologien a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden
und -prozesse Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten
(§ 4 Absatz 2 und Ressourcenschonung beurteilen
Abschnitt A Nummer 4) b) Druckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion,
Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmög-
lichkeiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilen
c) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses
und der geforderten Qualität beurteilen
d) Bedruckstoffe nach Bedruckstoffklassen einteilen und
unter Berücksichtigung der Druck- und Druckweiterver-
arbeitungsprozesse, der Lagerbedingungen sowie der 10
Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen
e) Druckfarben nach Produktanforderungen unterschei-
den und hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten
Produktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des
Endproduktes beurteilen
f) Farbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und
Beleuchtung beurteilen
g) Farbräume und Farbsysteme anwenden, Standards
und Normen beachten
5 Instandhalten von a) Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenele-
Druckmaschinen mente und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfen
(§ 4 Absatz 2 b) Funktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung
Abschnitt A Nummer 5) von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren,
mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elek-
trischen, elektronischen und elektropneumatischen
Maschinenelementen, prüfen
c) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-
anlassen 10
d) Grundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen,
Maschine nach Vorgaben justieren
e) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprü-
fen
g) Änderungen an Maschineneinstellungen und Aus-
tausch von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse
dokumentieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Datenvorbereitung a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbe-
Digitaldruck sondere auf Einhaltung drucktechnischer Grundpara-
(§ 4 Absatz 2 meter, prüfen
Abschnitt B b) Daten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in
Nummer I.1) Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige
Druckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiter- 13
verarbeitungs- und Kontrollelemente integrieren
c) Druckausgabedateien erstellen
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
I.2 Druckformvorbereitung a) traditionelle Formen der Druckformvorbereitung verfah-
künstlerische Druck- rensspezifisch unterscheiden
verfahren
b) Materialien und Werkzeuge für die Druckformvorberei-
(§ 4 Absatz 2 tung auswählen
Abschnitt B 13
Nummer I.2) c) Druckformen manuell und maschinell für die Aufnahme
des Druckbildes vorbereiten
d) Druckformen für den Einsatz im speziellen traditionellen
Druckverfahren prüfen
I.3 Druckformherstellung a) Arbeitsabläufe festlegen, Arbeitsschritte planen und
(§ 4 Absatz 2 Daten auf Vollständigkeit und technische Umsetzbar-
Abschnitt B keit prüfen
Nummer I.3) b) Einteilungen für Druckformen unter Berücksichtigung
der Produktionsbedingungen erstellen
c) Seiten oder Nutzen anordnen, standrichtig positionie-
ren und auf Register prüfen
d) Druckformen aus digitalen Datenbeständen aufbauen,
13
Mess- und Kontrollelemente integrieren, Standardisie-
rungssysteme berücksichtigen
e) Belichtungskurven einsetzen und Druckkennlinien be-
rücksichtigen
f) Formproof erstellen und prüfen
g) Druckformen herstellen, visuell und messtechnisch
prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 577
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.4 Druckformherstellung a) Maschinenressourcen planen, dabei Zusammenarbeit
und Planung, mit vor- und nachgelagerten Abteilungen sicherstellen
Zeitungsdruck
b) Disposition für den Druck nach Produktionsanforderun-
(§ 4 Absatz 2 gen erstellen und Vorgaben für die Druckformherstel-
Abschnitt B lung ableiten
Nummer I.4)
c) Produktionsunterlagen zusammenfassen und für das
Einrichten der Maschinen bereitstellen
d) Stammdaten erstellen und pflegen 13
e) Daten übernehmen und prüfen, Rastertypen unter-
scheiden und für die Druckformherstellung einsetzen
f) Belichtungskurven einsetzen und Druckkennlinien be-
rücksichtigen
g) Druckformen herstellen, visuell und messtechnisch prü-
fen
I.5 Tiefdruckform- a) Druckformbearbeitungsmöglichkeiten auswählen
bearbeitung b) Druckvorlage mit Druckergebnis vergleichen, Abwei-
(§ 4 Absatz 2 chungen feststellen, Korrekturen auf Druckbogen an-
Abschnitt B zeichnen
Nummer I.5) 13
c) Plus- und Minuskorrekturen ausführen, Druckergebnis
nach Korrektur beurteilen
d) Zylinderpolituren ausführen
I.6 Tiefdruckform- a) Zylinderbeschaffenheit kontrollieren
herstellung b) Zylinderumfänge und Abstufung festlegen
(§ 4 Absatz 2
c) Gravurprotokoll und Zuordungsschema erstellen
Abschnitt B
Nummer I.6) d) Optionen zur Gradationserstellung prüfen
e) Abtastvorlagen montieren und Abtastköpfe einstellen 13
f) Druckzylinder einheben und Graviersysteme vorberei-
ten
g) gravierten Zylinder kontrollieren und für den Druck vor-
bereiten
I.7 Druckformherstellung a) Reproduktionen oder Originale hinsichtlich ihrer Ver-
künstlerische Druck- wendung für die Druckwiedergabe in einem künstle-
verfahren rischen Druckverfahren beurteilen
(§ 4 Absatz 2 b) Werkzeuge und Materialien für die Erstellung und Über-
Abschnitt B tragung des Druckbildes auswählen und einsetzen
Nummer I.7)
c) Druckformen verfahrensspezifisch für traditionelle
Druckverfahren herstellen
13
d) Druckbild auf Verwendbarkeit für das traditionelle
Druckverfahren prüfen und beurteilen
e) Druckformen für mehrfarbige Drucke, insbesondere un-
ter Beachtung von Passer und originalgetreuer Farb-
tonwiedergabe, herstellen
f) Andruck erstellen und bei Bedarf Druckbild nachbe-
arbeiten
I.8 Leitstandgestützte a) Produktionsplanungs- und Steuerungssysteme sowie
Prozesssteuerung, Netzwerke in Verbindung mit der Druckmaschine nut-
Bogenoffsetdruck zen
(§ 4 Absatz 2 b) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen
Abschnitt B pflegen und justieren
Nummer I.8)
c) Steuerungskennlinien auswählen und an veränderte
Produktionsbedingungen anpassen 13
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Regelungsprozesse kontrollieren, gegebenenfalls pro-
duktspezifisch manuell korrigieren
e) Peripheriegeräte, insbesondere Luftversorgung und
Feuchtmittelaufbereitung, kontrollieren, einstellen und
warten
I.9 Leitstandgestützte a) Leitstandstruktur analysieren und Funktionsmöglich-
Prozesssteuerung, keiten aufzeigen
Rollenoffsetdruck
b) Produktionsplanungs- und Steuerungssysteme sowie
(§ 4 Absatz 2 Netzwerke in Verbindung mit der Druckmaschine nut-
Abschnitt B zen
Nummer I.9)
c) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen
pflegen und justieren 13
d) Funktion von Prozessüberwachungssystemen und
Regeleinrichtungen sicherstellen
e) Bahnspannungssysteme einstellen
f) Längs-, Seiten-, Haupt- und Nebenregister einstellen
g) Wendesysteme einstellen
I.10 Leitstandgestützte a) Einstellarbeiten durchführen und Druckprozess über-
Prozesssteuerung, wachen
Tiefdruck
b) Funktion der Mess- und Regeltechnik beobachten, bei
(§ 4 Absatz 2 Bedarf korrigieren
Abschnitt B 13
Nummer I.10) c) Produktionsüberwachungssysteme nutzen, bei Bedarf
Maßnahmen zur Korrektur durchführen
d) Daten der Produktion ermitteln und protokollieren
I.11 Digitaldruckprozess a) Druckmaschine auftragsbezogen auswählen und vor-
(§ 4 Absatz 2 bereiten
Abschnitt B b) Bedruckstoff auf Eignung prüfen, spezifische Parame-
Nummer I.11) ter einstellen
c) Druckdaten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit
prüfen 13
d) Probedruck visuell und messtechnisch auf Überein-
stimmung mit den Vorgaben überprüfen
e) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
I.12 Mailing-Produktion a) Individualdaten auf Vollständigkeit prüfen, dabei daten-
(§ 4 Absatz 2 schutzrechtliche Bestimmungen beachten
Abschnitt B b) Individualdaten unter Beachtung der Vorgaben für die
Nummer I.12) Druckausgabe aufbereiten
c) Layoutdaten hinsichtlich Übereinstimmung mit den Be-
stimmungen des Versanddienstleisters überprüfen
d) Probedrucke zur Produktionsfreigabe anfertigen
13
e) Produktionsprozesse vorbereiten und Produktion
durchführen
f) Mailings entsprechend den Vorgaben verarbeiten und
verpacken
g) Produktionsabläufe und Produktionsdaten unter Be-
achtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dokumen-
tieren und Daten archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 579
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.13 Druckveredelung a) Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungs-
(§ 4 Absatz 2 fähigkeit prüfen
Abschnitt B b) verfahrens- und produktspezifische Veredelungstech-
Nummer I.13) niken anwenden
c) Schutz- und Effektlackierungen verfahrens- und pro-
duktionsspezifisch einsetzen
d) Eigenschaften von Lacken, insbesondere Viskosität, 13
prüfen
e) Druckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichun-
gen erkennen und beseitigen
f) veredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung,
Glanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfen
g) Veredelungsprozess dokumentieren
I.14 Inlineveredelung a) Veredelungsmaterialien unter Berücksichtigung ihrer
(§ 4 Absatz 2 Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Qualität,
Abschnitt B Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes auswählen
Nummer I.14) und einsetzen
b) Veredelungstechniken anwenden und deren Besonder-
heiten, insbesondere Effekt- und Funktionslackierun-
gen, Heiß- und Kaltfolienprägungen, Folienlaminierun-
gen und -kaschierungen, berücksichtigen
c) Inlineveredelungswerkzeuge und -stationen ein- und 13
ausbauen, einstellen, pflegen und lagern
d) Störungen an Veredelungsstationen erkennen und be-
seitigen
e) Qualitätsprüfungen im Prozess durchführen und das
Zusammenwirken von Druck, Veredelung sowie der
Verarbeitung optimieren
f) Verwendbarkeit und Qualität des veredelten Endpro-
duktes beurteilen
I.15 Inlineproduktion a) Maschinenbelegung produktbezogen planen
(§ 4 Absatz 2 b) Zusatzaggregate im Funktionsaufbau unterscheiden
Abschnitt B und auswählen, in die Prozesskette integrieren, einstel-
Nummer I.15) len und das Zusammenwirken mit der Druckmaschine
sicherstellen 13
c) Störungen an Aggregaten beseitigen und Beseitigung
veranlassen
d) Aggregate warten und pflegen
I.16 Druckweiterverarbeitung a) Verfahrenswege für die Weiterverarbeitung von Druck-
(§ 4 Absatz 2 produkten festlegen
Abschnitt B b) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterver-
Nummer I.16) arbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten
c) produktspezifische Materialien auswählen und einset-
zen
d) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach
Vorgabe der Auftragsbeschreibung rüsten 13
e) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbe-
dingte Störungen erkennen und beheben
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskon-
trolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards
durchführen
g) Produkte material- und transportgerecht lagern
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.17 Produktbearbeitung a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
(§ 4 Absatz 2 für Konfektionierung, insbesondere für Schneiden,
Abschnitt B Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen, Sägen,
Nummer I.17) Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren, Laminie-
ren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, festlegen
b) Materialien, Maschinen und Arbeitsgeräte produktspe-
zifisch auswählen und einsetzen
c) Druckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer
13
Verarbeitungsschritte bearbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskon-
trolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards
durchführen
e) Produkte material- und transportgerecht lagern
f) Maschinen, Geräte und Werkzeuge der Verarbeitung
pflegen und warten
I.18 Maschinentechnik a) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebsele-
und erweiterte menten überprüfen, Störungen und deren Ursachen er-
Instandhaltung, kennen und Behebung veranlassen
Rollenoffsetdruck
b) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 2 und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
Abschnitt B
Nummer I.18) c) Rundmesser und Zugrollen wechseln und justieren, Ab-
leitergruppen ein- und ausbauen sowie einstellen,
Punkturen, Messer- und Schneidgummileisten wech-
seln, Falzmesser auf Verschleiß prüfen, Vorfalz- und
Umfangsverstellung reinigen und auf Funktionstüchtig- 13
keit prüfen
d) Transport- und Verzögerungsbänder einziehen und ein-
stellen
e) Vorspannung mittels Druckstreifen kontrollieren
f) Farbmesser justieren
g) Farb- und Feuchtwalzen wechseln und justieren
h) Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten oder
Trocknersystemen durchführen
I.19 Maschinentechnik a) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebsele-
und erweiterte menten überprüfen, Getriebe einstellen, Störungen
Instandhaltung, und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlas-
Illustrationstiefdruck sen
(§ 4 Absatz 2 b) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Abschnitt B und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
Nummer I.19)
c) Farbwalzen wechseln und justieren
d) Einstellung der Presseure mittels Druckstreifen über-
prüfen, Presseure wechseln und einstellen
13
e) Sandwich-Gruppen und Zugwalzen kontrollieren und
einstellen
f) Beklebung des Sammelzylinders auf Vollständigkeit
und Zustand überprüfen und erneuern, Einstichmesser
wechseln
g) Greifer, Schneidmesser und Falzmesser austauschen
h) Transport- und Verzögerungsbänder einziehen und ein-
stellen, Zug- und Reibräder austauschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 581
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.20 Maschinentechnik a) Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebsele-
und erweiterte menten überprüfen, Störungen und deren Ursachen er-
Instandhaltung, kennen und Behebung veranlassen
rotativer Flexo-,
b) Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen
Tapeten-, Dekortief-,
Verpackungstief- und und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen
Etikettendruck c) Rakelsysteme demontieren, reinigen, zusammenset-
(§ 4 Absatz 2 zen, einsetzen und einstellen
Abschnitt B d) Farbübertragungs-, Farbreinigungs- und Farbversor- 13
Nummer I.20) gungssysteme kontrollieren, reinigen und einstellen
e) Viskositätsmess- und Viskositätsregelanlagen kontrol-
lieren, reinigen und kalibrieren
f) Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten und
Trocknersystemen durchführen
g) Bahnführungs- und Bahnspannungseinrichtungen kon-
trollieren, warten und einstellen
I.21 Weitere Druck- Anwenden einer weiteren Druckverfahrenstechnik aus den
verfahrenstechnik Bereichen Offsetdruck, Hochdruck, Tiefdruck, Digitaldruck
(§ 4 Absatz 2 oder Siebdruck. Dabei sind folgende Qualifikationen zu
Abschnitt B vermitteln:
Nummer I.21) a) Aufgabenstellung verfahrensspezifisch analysieren und
Lösungsmöglichkeiten anhand der betrieblichen Bedin-
gungen festlegen
b) Auftragsausführung planen und Druckprozess unter
Berücksichtigung der maschinentechnischen Bedin-
gungen vorbereiten
c) Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten, Qualität und des
Umweltschutzes dem Arbeitsauftrag entsprechend 13
auswählen und einsetzen
d) Druckjob oder Druckform systemspezifisch vorberei-
ten, Druck standgerecht einpassen, andrucken sowie
nach Vorgabe und anhand von Druckkontrollelementen
abstimmen, Einstellungen bei Abweichungen korrigie-
ren
e) Druckmaschine produktionsbezogen einrichten
f) mehrfarbige Drucksache einrichten, andrucken und mit
der Vorlage abstimmen, laufende Produktion steuern
und überwachen
g) Druckergebnis, insbesondere auf Ton- und Farbwert-
richtigkeit sowie Passer, prüfen
2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Bogenoffsetdruck a) Bogenoffsetmaschinen auf unterschiedliche Bedruck-
(§ 4 Absatz 2 stoffarten einstellen
Abschnitt B b) Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und
Nummer II.1) einstellen
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach drucktech-
nischen Erfordernissen und Standardisierungsvorgaben
bestimmen
d) Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchfüh-
ren, Einstellungen für den Druckauftrag optimieren
e) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschi-
nenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leit-
fähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Ad-
ditive, prüfen und beurteilen
f) Druckplatten hinsichtlich ihrer Eignung für die gefor-
derte Druckqualität visuell und messtechnisch beurtei-
len 26
g) Druckkontrollelemente visuell und messtechnisch prü-
fen und auswerten, bei Abweichungen Korrekturen vor-
nehmen
h) Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen,
Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozess-
normen und Standardisierungsvorgaben für den
Bogenoffsetdruck berücksichtigen
i) Fehler im Druckergebnis und Störungen im Maschinen-
ablauf sowie in der Bogenführung erkennen und Ur-
sachen beseitigen
j) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
II.2 Akzidenz- a) Rollenwechsler auf Format und Bedruckstoffstärke ein-
Rollenoffsetdruck richten
(§ 4 Absatz 2 b) Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchfüh-
Abschnitt B ren, Einstellungen für den Druckauftrag optimieren,
Nummer II.2) Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und
einstellen
c) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschi-
nenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leit-
fähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Ad-
ditive, prüfen und beurteilen
d) Trocknertemperatur unter Berücksichtigung des Be-
druckstoffs und der Energieeffizienz einstellen
e) Wiederbefeuchtungssysteme einstellen
f) Grundeinstellungen von Rundmessern, Strangregistern
26
sowie Wendestangen oder Falztrichtern vornehmen
g) Bahneinzug nach Produktionsanforderung durchführen
und Bahnführungselemente einstellen
h) Falzapparat für die Produktion einrichten, Falzauslage
und Zusatzaggregate einbauen und einstellen
i) Aus- und Übergabesysteme zur weiteren Verarbeitung
einrichten
j) Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen,
Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozess-
normen und Standardisierungsvorgaben für den Rollen-
offsetdruck berücksichtigen
k) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 583
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.3 Zeitungsdruck a) Rollenwechsler vorbereiten und auf Druckbreite einrich-
(§ 4 Absatz 2 ten
Abschnitt B b) Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen
Nummer II.3)
c) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschi-
nenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leit-
fähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Ad-
ditive, prüfen und beurteilen
d) Trichter und Vorfalzspindeln, Haupt- und Nebenregister
auf Produktion einstellen, Wendestangen umbauen und
einstellen sowie Rundmesser und Zugrollen justieren
e) Druckmaschine nach Anforderungen konfigurieren
f) Bahneinzug nach Produktionsanforderung durchführen 26
und Bahnführungselemente einstellen
g) Falzapparat und Falzauslage sowie Übergabesystem
zur Weiterverarbeitung für die Produktion einrichten,
dabei Anforderungen der Versandraumtechnik beach-
ten
h) Druckmaschine leitstandunterstützt anfahren sowie
Bahnlauf, Stand, Passer und Druckfarbe optimieren
i) farbige Mehrbuchproduktion durchführen
j) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
II.4 Formulardruck a) Papierrolle am Rollenträger für den Druck vorbereiten,
(§ 4 Absatz 2 Zugelemente auf Produktionsbedingungen einstellen,
Abschnitt B Bahnlängen nach Vorgaben einstellen und kontrollieren
Nummer II.4) b) Drucktücher auswählen, Druckabwicklung prüfen und
einstellen
c) Grundeinstellung von Farb- und Feuchtwerk durchfüh-
ren, Einstellungen für den Druckauftrag optimieren
d) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken nach drucktech-
nischen Erfordernissen und Standardisierungsvorgaben
bestimmen
e) Feuchtmittel mit Zusätzen produktions- und maschi-
nenbezogen prüfen und einstellen, insbesondere Leit-
fähigkeit, pH-Wert, Härte sowie Konzentration der Ad-
ditive, prüfen und beurteilen
26
f) Einzel- und Zusatzaggregate sowie Zusatzeinrichtun-
gen der Formulardruckmaschine, insbesondere Stanz-
und Perforiereinrichtungen, einsetzen, einrichten, be-
dienen und pflegen
g) Druckformen hinsichtlich ihrer Eignung für die ge-
forderte Druckqualität visuell und messtechnisch beur-
teilen
h) Farborte und Tonwerte des Druckergebnisses prüfen,
Druckkennlinie der Druckmaschine ermitteln, Prozess-
normen und Standardisierungsvorgaben für den For-
mulardruck berücksichtigen
i) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.5 Illustrationstiefdruck a) Grundeinstellungen der Rakeleinrichtung vornehmen
(§ 4 Absatz 2 b) Grundeinstellungen von Rundmessern, Strangregistern
Abschnitt B sowie Wendestangen oder Falztrichtern vornehmen
Nummer II.5)
c) Rollenwechsler vorbereiten und auf Druckbreite einrich-
ten
d) Falzklappen und Greifersysteme auf Produktstärke jus-
tieren, Schneidgummileiste wechseln, Schaufelräder,
Beistellscheiben, Auslagen und Zuführung der Pro-
dukte einstellen
e) Bahnspannungssysteme einstellen
f) Zylinder, Dunstabzugshauben und Sicherheitseinrich-
tungen einbauen, Abluftreinigungsanlagen überwachen
g) Einfärbesysteme kontrollieren und einstellen, Farb-
steuerungen und Viskositätsregelungen auf Druckauf- 26
träge abstimmen
h) Presseursysteme auf Format einstellen
i) Aus- und Übergabesysteme zur weiteren Verarbeitung
einrichten
j) Druckmaschine leitstandunterstützt anfahren sowie
Bahnlauf, Register, Passer und Druckfarbe optimieren,
Dampf- und Trocknungseinrichtungen einstellen
k) elektrostatische Aufladung der Papierbahn im Druck-
werk regulieren, Papierstranghaftung und Silikonauf-
tragswerk einsetzen
l) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
II.6 Tapetendruck a) Rollenwechsler und Wiederaufwicklung vorbereiten und
(§ 4 Absatz 2 auf Druckbreite einrichten
Abschnitt B b) Mischfarbe nach Vorlage ansetzen und zur Vorlage op-
Nummer II.6) timieren
c) Druckmaschine einrüsten, auf Format einstellen und
Druckwerke für Druck vorbereiten
d) Einflussgrößen, insbesondere Farbe, Beschaffenheit
der Bedruckstoffe, Zustand der Druckform und Druck-
geschwindigkeit, prüfen und zur Nachstellung eines
Tapetenmusters nutzen
e) Rakeleinrichtung zur Änderung des Ausdrucks einstel-
len
f) Mess- und Prüfanlagen einstellen und für die Produk-
tionskontrolle nutzen 26
g) Ausdruck des Tapetenmusters, insbesondere durch
technische Parameter der Druckmaschine, Auswahl
der Druckform und Veränderung der Farbviskosität, ein-
stellen
h) Register einstellen
i) Muster der Endprodukte erstellen und beurteilen, bei
Abweichungen der Qualität des Druckproduktes Kor-
rekturen vornehmen
j) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
k) Maschinenparameter und Auftragsdaten für Wiederho-
lungsdrucke archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 585
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.7 Dekortiefdruck a) Rollenwechsler und Wiederaufwicklung vorbereiten und
(§ 4 Absatz 2 auf Druckbreite einrichten
Abschnitt B b) Mischfarbe nach Vorlage ansetzen und zur Vorlage
Nummer II.7) optimieren
c) Druckmaschine einrüsten, auf Format einstellen und
Druckwerke für Druck vorbereiten
d) Einflussgrößen, insbesondere Farbe, Beschaffenheit
der Bedruckstoffe, Lebensdauer der Druckzylinder und
Druckgeschwindigkeit, prüfen und zur Nachstellung
eines Dekors nutzen
e) Rakeleinrichtung zur Änderung des Ausdrucks einstel-
len
f) Mess- und Prüfanlagen einstellen und für die Produk- 26
tionskontrolle nutzen
g) Ausdruck des Dekors, insbesondere durch technische
Parameter der Druckmaschine und Veränderung der
Farbviskosität, einstellen
h) Register einstellen
i) Muster der Endprodukte erstellen und beurteilen, bei
Abweichungen der Qualität des Druckproduktes Kor-
rekturen vornehmen
j) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Druckmaschine sicherstellen
k) Maschinenparameter und Auftragsdaten für Wieder-
holungsdrucke archivieren
II.8 Verpackungsdruck a) Auftragsunterlagen nach produkt- und weiterverarbei-
(§ 4 Absatz 2 tungsspezifischen Anforderungen prüfen und Auftrags-
Abschnitt B daten für die Maschinensteuerung eingeben
Nummer II.8) b) verpackungsspezifische Bedruckstoffe, Druckfarben
und Lacke anwendungsbezogen auswählen, vorberei-
ten und bereitstellen
c) Sonderfarben anmischen
d) Verpackungsdruckmaschine einrichten, dabei Druck-
maschinenparameter prozessorientiert einstellen und
druckverfahrensspezifische Bedingungen berücksich-
tigen
e) Zusatzaggregate innerhalb der Verpackungsdruckma-
schine einrichten und bedienen
f) Verpackungsdruckmaschine anfahren, dabei Material- 26
lauf, Register, Passer, Druckfarbe und Veredelung auf-
einander abstimmen sowie optimieren
g) steuer- und regeltechnische Einrichtungen pflegen und
justieren
h) Druckergebnis auf Verarbeitungsfähigkeit, Verwendbar-
keit und Qualität beurteilen, mit Vorlagen abstimmen
und entsprechend Qualitätsanforderungen optimieren
i) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen und bewerten, verpackungsspezifische
Prüfmethoden anwenden
j) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Verpackungsdruckmaschine sicherstel-
len
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.9 Etiketten-Rollendruck a) Reihenfolge der Druckverfahren in Abhängigkeit von
(§ 4 Absatz 2 den Anforderungen des Druckproduktes festlegen
Abschnitt B b) Bedruckstoffe, Veredelungsmaterialien, Druckfarben,
Nummer II.9) Lacke und Klebstoffe anwendungsbezogen auswäh-
len, vorbereiten und bereitstellen
c) Sonderfarben anmischen
d) Zusatzaggregate innerhalb der Etikettendruckma-
schine einsetzen, einrichten und bedienen
e) Trocknungssysteme auf Bedruckstoffe und Druckfar-
ben einstellen, dabei Energieeffizienz beachten
f) Stanzeinrichtungen einsetzen, einrichten und bedienen
sowie das Stanzergebnis prüfen
g) Druckeinheiten unter Berücksichtigung der eingesetz-
ten Druckverfahren einrichten
h) verfahrens- und produktspezifische Veredelungstech-
niken anwenden
i) etikettenspezifische Schneidsysteme einrichten
j) Druckmaschinenparameter prozessorientiert einstellen 26
k) Etikettendruckmaschine anfahren, dabei Materiallauf,
Register, Passer, Druckfarbe, Gitterabzug, Schneidsys-
teme und Veredelung aufeinander abstimmen sowie
optimieren
l) mehrfarbige Etiketten auf spezifischen Bedruckstoffen
inline fertigen
m) Druckergebnis auf Verwendbarkeit und Qualität beur-
teilen, mit den Vorlagen abstimmen und entsprechend
den Qualitätsanforderungen optimieren
n) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen und bewerten, ettikettenspezifische Prüf-
methoden anwenden
o) nach Druckfreigabe Etikettendruckmaschine auf Fort-
druckgeschwindigkeit hochfahren und Fortdruck über-
wachen
p) Etiketten auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
q) bedruckte Etikettenrollen material- und transportge-
recht lagern
II.10 Flexodruck a) Auftragsunterlagen nach produkt- und weiterverarbei-
(§ 4 Absatz 2 tungsspezifischen Anforderungen prüfen und Auftrags-
Abschnitt B daten für die Maschinensteuerung eingeben
Nummer II.10) b) Farbwerkbelegung festlegen und Rasterwalzen motiv-
gerecht auswählen und einsetzen
c) Druckformen auf Formatzylinder montieren
d) Bedruckstoffe, Druckfarben und Hilfsstoffe anwen-
dungsbezogen auswählen, vorbereiten und bereitstel-
len, Druckfarben anmischen
e) Rollenwicklungseinrichtungen auf Bedruckstoffe ein-
stellen
f) mechanische Antriebseinrichtungen an Formatzylin-
dern und Rasterwalzen montieren
g) Flexodruckmaschine einschließlich Zusatzaggregaten
einrichten, dabei verfahrens- und produktspezifische
Besonderheiten berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 587
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Druckmaschinenparameter prozessorientiert einstellen
i) Flexodruckmaschine anfahren, insbesondere Material- 26
lauf, Druckbeistellung, Register, Passer und Druckfar-
ben, aufeinander abstimmen und optimieren
j) Trocknungssysteme auf Bedruckstoffe und Druckfar-
ben einstellen, dabei Energieeffizienz beachten
k) Druckergebnis auf Verarbeitungsfähigkeit, Verwend-
barkeit und Qualität beurteilen, mit Vorlagen abstim-
men und entsprechend Qualitätsanforderungen opti-
mieren und dokumentieren
l) Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen
durchführen, flexodruckspezifische Prüfmethoden an-
wenden
m) Maschinenlauf überwachen und optimieren, störungs-
freien Lauf der Flexodruckmaschine sicherstellen
n) Maschinenparameter, Auftragsdaten und Druckformen
für Wiederholungsaufträge archivieren
o) Druckprodukte material- und transportgerecht lagern
II.11 Digitaldruck a) Druckproduktion, insbesondere unter Beachtung von
(§ 4 Absatz 2 Terminvorgaben und der Datensatzreihenfolge, opti-
Abschnitt B miert planen
Nummer II.11) b) Layoutdaten mit Datenbanken verknüpfen
c) Drucksysteme auftragsbezogen auswählen und vorbe-
reiten
d) Bedruckstoff auf Eignung prüfen, das Drucksystem auf
spezifische Eigenschaften des Bedruckstoffs einstellen
e) Probedruck visuell und messtechnisch auf Überein-
stimmung mit den Vorgaben überprüfen 26
f) Inline-Verarbeitungssysteme auftragsbezogen einrich-
ten
g) Mehrmengen unter Beachtung der weiteren Verfah-
rensschritte ermitteln
h) Drucke anfertigen, Druckprozess visuell und mess-
technisch auf Übereinstimmung mit den Vorgaben
überprüfen
i) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
II.12 Großformatiger a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
Digitaldruck für den großformatigen Digitaldruck festlegen
(§ 4 Absatz 2 b) Druckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien er-
Abschnitt B stellen
Nummer II.12)
c) Drucksysteme auf ausgewählten Bedruckstoff einstel-
len und kalibrieren
d) Digitaldrucke erstellen, während des Fortdrucks nach
Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren 26
e) Maschinenlauf und Trocknung überwachen sowie
Farbhaftung und Beständigkeiten prüfen und optimie-
ren
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
g) Produktionsdaten sichern und archivieren
h) Druckprodukte material- und transportgerecht lagern
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.13 Künstlerische a) Arbeitsschritte festlegen, dabei Urheberrechte und ver-
Druckverfahren wandte Schutzrechte sowie den Datenschutz berück-
(§ 4 Absatz 2 sichtigen
Abschnitt B b) Druckformen für den Seriendruck vorbereiten
Nummer II.13)
c) Materialien zur Bearbeitung, Veränderung und Korrek-
tur der Druckformen einsetzen
d) Druckfarben aufbereiten und herstellen
e) Druckmaschinen und Druckvorrichtungen einrichten
f) Andrucke erstellen, dabei Druckergebnis für mehrfar-
bige Drucke beurteilen und mit dem Kunden abstim- 26
men
g) mit Künstlern Ausdrucksformen experimentell erarbei-
ten
h) Wechselwirkungen von Druckmaschine, Druckfarbe
und Bedruckstoff für die originalgetreue Wiedergabe
des Druckergebnisses nutzen
i) Drucke manuell oder maschinell erstellen
j) Druckformen nachbearbeiten und archivieren
k) Druckergebnisse dokumentieren
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt C dungsvertrag nennen
Nummer 1)
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Organisation des läutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt C
Nummer 2) c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- der gesamten
bei der Arbeit dung ergreifen Ausbildungszeit
(§ 4 Absatz 2 zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt C vorschriften anwenden
Nummer 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 589
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
Nummer 4) betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Kommunikation Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in
(§ 4 Absatz 2 deutscher und englischer Sprache, nutzen
Abschnitt C b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
Nummer 5)
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch
und Englisch durchführen
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle 6
Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidun-
gen erarbeiten und Konflikte lösen
i) Teambesprechungen durchführen, Sachverhalte und
Lösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächser-
gebnisse dokumentieren, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstim-
men, Reklamationen beurteilen
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
(Siebdrucker-Ausbildungsverordnung – SiebdrAusbV)*)
Vom 7. April 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sonderheiten die Abweichung erfordern.
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der (2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen
Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck glie-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) dert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit Abschnitt A
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Num-
§1 mer 1:
Staatliche 1. Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,
Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck 3. Vorbereiten des Siebdruckprozesses,
und Medientechnologin Siebdruck wird
4. Steuern des Siebdruckprozesses,
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
5. Siebdruckweiterverarbeitung,
2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung
6. Drucktechnologien und -prozesse,
für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der An-
lage B 1 der Handwerksordnung 7. Instandhalten von Druckmaschinen;
staatlich anerkannt. Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§2 und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
Dauer der Berufsausbildung 1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus
Die Ausbildung dauert drei Jahre. der Auswahlliste I:
I.1 Standardisierter Siebdruck,
§3 I.2 Druckveredelung,
Struktur der Berufsausbildung I.3 Produktbearbeitung,
Die Berufsausbildung gliedert sich in I.4 Druckweiterverarbeitung,
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A I.5 Kundenberatung,
und C,
I.6 Schneidplotttechnik,
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 I.7 Transfertechnik,
sowie I.8 Rotativer Siebdruck,
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua- I.9 Tampondruck,
lifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2. I.10 Datenvorbereitung Digitaldruck,
§4 I.11 Großformatiger Digitaldruck;
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der
Auswahlliste II:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- II.1 Bogensiebdruck,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche II.2 Rollensiebdruck,
II.3 Körpersiebdruck,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- II.4 Technischer Siebdruck,
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- II.5 Textilsiebdruck,
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- II.6 Keramischer Siebdruck,
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. II.7 Glassiebdruck;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 591
Abschnitt C Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksich-
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten tigen,
in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: d) siebdruckspezifische Berechnungen durchzufüh-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, ren;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
triebes, bearbeiten;
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
4. Umweltschutz, (5) Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik be-
stehen folgende Vorgaben:
5. Betriebliche Kommunikation.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§5 a) in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen,
Durchführung der Berufsausbildung Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten,
Siebdruckformen herzustellen und zu prüfen,
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- b) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- das Druckergebnis unter Berücksichtigung von
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab- Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschinenein-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, stellungen abzustimmen und den Fortdruck zu
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen starten,
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie- c) Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks
bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen
§§ 6 und 7 nachzuweisen. und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung Druckprozess und das Druckergebnis zu opti-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden mieren;
einen Ausbildungsplan zu erstellen. 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen doku-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit mentieren;
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- 3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel- §7
mäßig durchzusehen. Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§6 (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
Zwischenprüfung fähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellen-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie stoff vertraut ist.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs- Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
bereichen schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungs-
1. Arbeitsplanung und ordnung ist zugrunde zu legen.
2. Siebdrucktechnik (3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht
statt. aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste- 1. Siebdruckproduktion,
hen folgende Vorgaben: 2. Auftragsplanung und Kommunikation,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. Prozesstechnologie und
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzu- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
legen, Materialien auszuwählen, Anforderungen
des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes (4) Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion
sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, bestehen folgende Vorgaben:
b) Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozess- a) mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbezie-
daten im Planungsprozess umzusetzen, hung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckform-
c) Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckma- herstellung zu fertigen,
schinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von b) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu
Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und dokumentieren;
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifika- stellen und zu beurteilen;
tion nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfer- 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-
tigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag fest- lich bearbeiten;
gelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Ab-
schnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
3. die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
§8
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und
Gewichtungs- und Bestehensregelung
Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
gewichten:
a) Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher,
1. Prüfungsbereich Siebdruckproduktion 50 Prozent,
technischer und organisatorischer Vorgaben kun-
denorientiert zu planen und zu dokumentieren, 2. Prüfungsbereich Auftragsplanung
und Kommunikation 20 Prozent,
b) Arbeitsschritte als integrierten Produktionsablauf
unter Einbeziehung von Informationen der vor- 3. Prüfungsbereich Prozesstechnologie 20 Prozent,
und nachgelagerten Produktionsbereiche zu pla- 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
nen, Sozialkunde 10 Prozent.
c) Auftragsdaten zu strukturieren, auszuwerten und (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
zu dokumentieren, den, wenn die Leistungen
d) Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen
untereinander und mit den eingesetzten Druck- 2. im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit min-
maschinen zu berücksichtigen, destens „ausreichend“,
e) planungsrelevante Berechnungen durchzuführen; 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit
mindestens „ausreichend“ und
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. bewertet worden sind.
(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie be- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
stehen folgende Vorgaben: der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
bereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozial-
a) Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete kunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-
zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zu- nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
zuordnen, Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
b) verfahrensspezifische Parameter sowie Produk-
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
tionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen,
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben ein-
schließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung,
betriebliche Rahmenbedingungen und Produk- §9
tionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen, Zusatzqualifikation
c) qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimie- (1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht ge-
rung von Druckergebnissen anzuwenden; pro- wählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großfor-
zessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu matiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B
nutzen, Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt wer-
d) die sich aus den eingesetzten Techniken erge- den.
benden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen, (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die
e) Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sach-
berücksichtigen, liche Gliederung entsprechend.
f) Funktionen von Maschinenelementen sowie Maß- § 10
nahmen zur Instandhaltung von Maschinen und
Anlagen zu beurteilen, Prüfung der Zusatzqualifikation
g) prozessbezogene Berechnungen durchzuführen; (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Ab-
schluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthal-
bearbeiten; tenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ent-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. sprechend vermittelt worden sind.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen
kunde bestehen folgende Vorgaben: folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampon-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche druck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampon-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 593
druckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und § 11
Formherstellung fertigen kann; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Groß-
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
formatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehr-
dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine
farbige großformatige Digitaldruckprodukte unter
Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertrags-
Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;
parteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher
3. für die gewählte Zusatzqualifikation gilt: zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften
a) der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, dieser Verordnung fortgesetzt werden.
b) die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
§ 12
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist
bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Leistungen erbracht hat. Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung bildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 2. Mai
zu erteilen. 2000 (BGBl. I S. 679) außer Kraft.
Berlin, den 7. April 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in
den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen des Ablaufs a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Reali-
von Druckaufträgen sierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 b) Druckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und
Abschnitt A Nummer 1) Verwendbarkeit prüfen
c) Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung
von Druckweiterverarbeitungsvorgaben sowie Kontroll-
elemente für den Druck und die Druckweiterverarbeitung
prüfen
d) Maschinenbelegung planen und festlegen
e) Materialien für die Produktion auswählen, bereitstellen
und auf Verwendbarkeit prüfen
f) Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der 6
Wechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff,
Druckfarbe und Klima, beurteilen
g) Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Auf-
trägen, insbesondere unter Berücksichtigung von Color-
management, Farbsystemen, Trocknung, Härtung und
Veredelung, nutzen
h) technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess
unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer
Aspekte darstellen
i) Material lagern und innerbetriebliche logistische Pro-
zesse nutzen
2 Siebdruckvorstufe und a) Daten erstellen, übernehmen, konvertieren und trans-
Druckformherstellung ferieren
(§ 4 Absatz 2 b) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen,
Abschnitt A Nummer 2) dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksich-
tigen
c) Originaldaten sichern, daraus Produktionsdaten erzeu-
gen und archivieren
d) Text-, Bild- und Grafikelemente kombinieren
e) Einteilungsbogen herstellen
f) Nutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf Passer 26
prüfen, Kontrollelemente integrieren und als Datensatz
oder Kopiervorlage ausgeben und prüfen
g) Druckformträger, Gewebe und Gewebespannung aus-
wählen, prüfen und vorbereiten
h) Siebdruckform herstellen, messen, prüfen und beurteilen,
bei Abweichungen korrigieren
i) Siebdruckform reinigen, Druckformträger entschichten
und für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei Um-
weltschutzaspekte berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 595
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Vorbereiten des a) Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwen-
Siebdruckprozesses dungsbezogen auswählen und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 b) Farbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen
Abschnitt A Nummer 3) und andrucken
c) Druckfarben und spezielle Verdruckstoffe messen und
prüfen, insbesondere Konsistenz, Trocknung, Beständig-
keit und Haftung; für den Druckprozess auf den Bedruck-
stoff einstellen
d) Farbverbrauch ermitteln
e) Bedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwen- 14
dungsbezogen auswählen und einsetzen
f) Mengen- und Formatberechnungen durchführen und
Material für den Produktionsprozess bereitstellen
g) Bedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandeln
h) Druckrakel auswählen und vorbereiten
i) Druckmaschine, insbesondere Druckform, Material-
durchlauf, Rakeleinstellung, Farbführung und Trockenein-
richtung, auftragsbezogen einrichten
4 Steuern des a) Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und nach
Siebdruckprozesses Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen abstimmen
(§ 4 Absatz 2 b) Druckmaschine, insbesondere mechanische, pneumati-
Abschnitt A Nummer 4) sche, hydraulische und elektrische Funktionen, einstellen
und prüfen
c) Druckprozesskontrolle durchführen, dabei Fehler im
Prozessablauf, des Druckergebnisses und Störungen im
Maschinenablauf erkennen und beheben
d) Druckergebnis visuell und messtechnisch prüfen, Mess-
parameter auswählen, Messtechnik anwenden, Mess-
resultate auswerten, Vergleich zwischen Druckergebnis
und Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur Korrektur
des Fortdruckergebnisses ableiten 26
e) Wechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfah-
rensspezifischer Druckform, Druckfarbe und Bedruck-
stoff bei der Änderung von Einstellungen berücksichtigen
f) Materialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen,
dabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingun-
gen berücksichtigen
g) Trocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad,
Durchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstellun-
gen korrigieren
h) Fertigungsprozess dokumentieren
5 Siebdruckweiter- a) Arbeitsabläufe material- und produktionsbezogen fest-
verarbeitung legen
(§ 4 Absatz 2 b) Druckweiterverarbeitungstechniken anwenden
Abschnitt A Nummer 5)
c) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben 6
d) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen, korrigieren und
dokumentieren
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Drucktechnologien a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden
und -prozesse Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten und
(§ 4 Absatz 2 Ressourcenschonung beurteilen
Abschnitt A Nummer 6) b) Druckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion,
Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglich-
keiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilen
c) Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses
und der geforderten Qualität beurteilen
d) Bedruckstoffe hinsichtlich Verwendbarkeit für den Druck-
prozess, Lagerung und Druckweiterverarbeitung sowie 10
der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen
e) Druckfarben nach Produktanforderungen unterscheiden
und hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten Pro-
duktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des End-
produktes beurteilen
f) Farbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und
Beleuchtung beurteilen
g) Farbräume und Farbsysteme anwenden, Standards und
Normen beachten
7 Instandhalten von a) Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenelemente
Druckmaschinen und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfen
(§ 4 Absatz 2 b) Funktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung
Abschnitt A Nummer 7) von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren,
mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektri-
schen, elektronischen und elektropneumatischen Ma-
schinenelementen, prüfen
c) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen
und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung ver-
10
anlassen
d) Grundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen, Ma-
schine nach Vorgaben justieren
e) Wartung durchführen, Verschleißteile austauschen
f) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen
g) Änderungen an Maschineneinstellungen und Austausch
von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.1 Standardisierter a) Aufgabenstellung analysieren, standardisierten Prozess
Siebdruck anhand der betrieblichen Bedingungen festlegen
(§ 4 Absatz 2 b) Daten übernehmen, kontrollieren und auf den Standardi-
Abschnitt B Nummer I.1) sierungsprozess anpassen
c) Druckkapazitäten ermitteln und für den Standardprozess
festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 597
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Siebdruckmaschine nach Standards einrichten, Maschi-
nenparameter festlegen und dokumentieren 13
e) standardisierte Bedruckstoffe und Druckfarben auftrags-
bezogen auswählen und festlegen
f) standardisierte Siebdruckform zum Druckprodukt aus-
wählen und festlegen
g) Druckkontrollelemente im Fortdruck visuell und mess-
technisch kontrollieren, nach Prozessstandard auswer-
ten und Ergebnisse dokumentieren
I.2 Druckveredelung a) Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungsfähig-
(§ 4 Absatz 2 keit prüfen
Abschnitt B Nummer I.2) b) Siebdruckveredelungsverfahren anwenden
c) Effektfarben und Lacke produktspezifisch einsetzen
d) Eigenschaften von Effektfarben und Lacken, insbeson-
dere Viskosität, prüfen
13
e) Druckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichungen
erkennen und beseitigen
f) veredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung,
Glanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfen
g) Veredelungsprozess dokumentieren
I.3 Produktbearbeitung a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte, insbesondere für
(§ 4 Absatz 2 Schneiden, Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen,
Abschnitt B Nummer I.3) Sägen, Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren,
Laminieren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, auf-
tragsspezifisch für die Produktbearbeitung festlegen
b) produktspezifische Materialien, Maschinen und Arbeits-
geräte auswählen und einsetzen
c) Druckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer Ver- 13
arbeitungsschritte bearbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitäts-
standards durchführen
f) Produkte material- und transportgerecht lagern
I.4 Druckweiterverarbeitung a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
(§ 4 Absatz 2 für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegen
Abschnitt B Nummer I.4) b) Druckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverar-
beitungstechniken zum Endprodukt verarbeiten
c) produktspezifische Materialien auswählen und einsetzen
d) Einrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vor-
gabe der Auftragsbeschreibung rüsten
13
e) Maschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbe-
dingte Störungen erkennen und beheben
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskon-
trolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards
durchführen
g) Produkte material- und transportgerecht lagern
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
I.5 Kundenberatung a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen
(§ 4 Absatz 2 und nachbereiten
Abschnitt B Nummer I.5) b) Schriftverkehr durchführen
c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen
und auswerten
d) auftragsbezogene Kosten abschätzen und Angebote
13
erstellen
e) Daten und Vorlagen für die weitere Verwendung prüfen,
bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellen
f) Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den
Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichti-
gen
I.6 Schneidplotttechnik a) Daten übernehmen und für die Verwendung im Schnei-
(§ 4 Absatz 2 deplotter konvertieren
Abschnitt B Nummer I.6) b) Vorlagen vektorisieren
c) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Schneideplotters abstimmen
13
d) Schrift mit grafischen Elementen kombinieren und mit
dem Plotter als Schneidefilm herstellen
e) Schrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie
schneiden, entgittern und produktspezifisch weiterver-
arbeiten
I.7 Transfertechnik a) Druckdaten für das Transfer- oder Sublimationsverfahren
(§ 4 Absatz 2 produktionsbezogen erstellen
Abschnitt B Nummer I.7) b) spezifische Druckfarben und Farbreihenfolge festlegen
c) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen
und prüfen
d) Transfer- oder Sublimationspapier auftragsbezogen aus-
wählen, vorbehandeln und bereitstellen
e) Trocknung bestimmen und einhalten
f) verfahrensspezifische Druckfarbsysteme und Verdruck-
stoffe entsprechend der Verwendung und Weiterver-
arbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Ver-
wendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und
13
andrucken
g) Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen, insbesondere
Farbeinstellung, Stand, Passgenauigkeit sowie Trock-
nung, prüfen
h) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-
standards und Vorlagen prüfen und optimieren sowie
Trocknung kontrollieren
i) Druckobjekt auswählen, vorbehandeln und das Druckbild
auf das Druckobjekt transferieren, dabei Anpressdruck
und Temperatur an Kalander oder Transferpresse kontrol-
lieren
j) Produkte material- und transportgerecht lagern
I.8 Rotativer Siebdruck a) Druckdaten für rotative Siebdruckform erstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem
Abschnitt B Nummer I.8) Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen
c) rotative Druckform messen, prüfen und beurteilen, bei
Abweichungen korrigieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 599
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen
e) Druckmaschine auf Bedruckstoff einstellen, auftragsbe-
zogen einrichten und bedienen
13
f) Zusatz- und Weiterverarbeitungsaggregate einsetzen,
einrichten und bedienen
g) Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatz-
stoffen druckfertig einstellen
h) Farbzuführeinrichtung einstellen, regeln und reinigen
i) Druckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitäts-
standards und Vorlagen prüfen und optimieren
j) Druckprodukt material- und transportgerecht lagern
I.9 Tampondruck a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
(§ 4 Absatz 2 festlegen und auf vor- und nachgelagerte Produktions-
Abschnitt B schritte abstimmen
Nummer I.9) b) Druckvorlagen oder -daten prüfen
c) Tampondruckform herstellen und für den Druck vorberei-
ten sowie Drucktampon auswählen
d) Druckobjekte auswählen und bereitstellen
e) Tampondruckmaschine einrichten
f) Druckfarben auf das Material abstimmen und Beständig- 13
keit prüfen
g) Farbtöne mischen und andrucken
h) Fortdruck, Maschinenlauf, Druckergebnis und Trocknung
überwachen und optimieren, dabei Qualitätsstandards
einhalten
i) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
j) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern
I.10 Datenvorbereitung a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbeson-
Digitaldruck dere auf Einhaltung drucktechnischer Grundparameter,
(§ 4 Absatz 2 prüfen
Abschnitt B b) Daten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in
Nummer I.10) Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige
Druckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiter- 13
verarbeitungs- und Kontrollelemente integrieren
c) Druckausgabedateien erstellen
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Produktionsdaten sichern und archivieren
I.11 Großformatiger a) Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch
Digitaldruck für den großformatigen Digitaldruck festlegen
(§ 4 Absatz 2 b) Druckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien erstel-
Abschnitt B len
Nummer I.11)
c) Drucksystem auf ausgewählten Bedruckstoff einstellen
und kalibrieren
d) Digitaldrucke erstellen und während des Fortdrucks nach
Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren
e) Maschinenlauf und Trocknung überwachen sowie Farb- 13
haftung und Beständigkeiten prüfen und optimieren
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten
ausführen
g) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umset-
zung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und opti-
mieren
h) Produktionsdaten sichern und archivieren
i) Druckprodukte material- und transportgerecht lagern
2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
II.1 Bogensiebdruck a) Druckbogen auftragsbezogen auswählen, zuschneiden,
(§ 4 Absatz 2 vorbehandeln und bereitstellen
Abschnitt B b) Bogendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-
Nummer II.1) arten einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedie-
nen
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-
töne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen
druckfertig einstellen
e) mehrfarbige Stricharbeiten andrucken, Farbdeckung und
Farbtransparenz mit Vorgaben abstimmen und prüfen
f) vierfarbige Rastermotive andrucken, Druckergebnis mit
Vorgaben abstimmen, insbesondere Farbeinstellung, 26
Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
g) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-
herstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-
lungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
h) Spezialanwendungen, insbesondere Effekte und Verede-
lungen, materialbezogen einsetzen
i) Fortdruck überwachen und optimieren; störungsfreien
Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellen
j) Trocknungszeiten bestimmen und einhalten
k) Weiterverarbeitung von Druckbogen festlegen
l) bedruckte Produkte material- und transportgerecht la-
gern
II.2 Rollensiebdruck a) Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und be-
(§ 4 Absatz 2 reitstellen
Abschnitt B b) Rollendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoff-
Nummer II.2) arten und Rollenbreiten einstellen, auftragsbezogen ein-
richten und bedienen
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der
Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farb-
töne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen
druckfertig einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 601
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Bedruckstoffdurchlauf mit Passsystemen und Register-
steuerung einrichten
f) mehrfarbige Motive andrucken, Druckergebnis mit Vorga-
ben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-
und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen 26
g) Standardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckform-
herstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstel-
lungen sowie Prüfergebnisse dokumentieren
h) Einzelaggregate, insbesondere Abrollstation, Bahnzug-
und Regelanlagen für Registersteuerung, Aufrollstation,
Trocknungsstation und integrierte Weiterverarbeitungs-
station, einsetzen, einrichten und bedienen
i) steuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen
pflegen und justieren
j) Instandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten und
Trocknungssystemen durchführen
k) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Lauf der Rollensiebdruckmaschine sicher-
stellen
l) Druckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfen
m) bedruckte Rollen material- und transportgerecht lagern
II.3 Körpersiebdruck a) Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahmewerk-
(§ 4 Absatz 2 zeug auftragsbezogen auswählen
Abschnitt B b) Druckobjekte bereitstellen, Bedruckbarkeit prüfen, Vor-
Nummer II.3) behandlungstechniken anwenden
c) Druckrakel objektbezogen auswählen und vorbereiten
d) Körpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere Ma-
terialzuführung, Trocknung und Materialabführung, ein-
stellen
e) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
26
f) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das
Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter
Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen
g) Maschinenlauf, Materialtransport, Trocknung und Druck-
ergebnis überwachen und optimieren, auf vor- und nach-
gelagerte Produktionsschritte abstimmen
h) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
i) bedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern
II.4 Technischer Siebdruck a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den
(§ 4 Absatz 2 Druck vorbereiten und bereitstellen
Abschnitt B b) Druckmaschine auswählen, auf unterschiedliche Druck-
Nummer II.4) materialien einstellen, auftragsbezogen einrichten und
bedienen
c) Zusatzaggregate für den technischen Siebdruck einrich-
ten
d) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und
entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung
auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung
von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) mehrfarbige Arbeiten andrucken, Druckergebnis mit Vor- 26
gaben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand-
und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfen
f) Schichtstärke und Eigenschaften der Verdruckstoffe
messen, optimieren und dokumentieren
g) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Maschinenlauf sicherstellen
h) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumen-
tieren
i) fertigungsspezifische Weiterverarbeitungsschritte festle-
gen
j) bedruckte Materialien transportgerecht lagern
II.5 Textilsiebdruck a) Druckdaten produktbezogen erstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Druckformträger und Druckform auswählen, herstellen
Abschnitt B und prüfen
Nummer II.5)
c) Textilien nach Material- und Bearbeitungseigenschaften
auswählen und bereitstellen
d) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
e) Mehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textilspezifi-
scher Zusatzaggregate einrichten und bedienen
f) Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und
entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung
26
auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung
von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andrucken
g) Textilien bedrucken, abhängig vom Farbsystem trocknen
und fixieren sowie Waschechtheit prüfen
h) Fortdruck und Trocknung überwachen und optimieren,
störungsfreien Maschinenlauf sicherstellen
i) Spezialanwendungen materialbezogen einsetzen und
Produktbearbeitung festlegen
j) bedruckte Textilien material- und transportgerecht lagern
II.6 Keramischer a) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den
Siebdruck Druck vorbereiten und bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Verfahrenswege für den direkten und indirekten Druck
Abschnitt B festlegen
Nummer II.6)
c) Vorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem
Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassen
d) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
e) Siebdruckform für keramische Farben herstellen, mes-
sen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigieren
f) Druckmaschine auswählen und einrichten, Materialtrans-
port und Trocknung einstellen und überwachen
g) Zusatzaggregate einrichten und bedienen
h) Einbrennfarben, keramische Druckfarben sowie Gold-
26
und Silberfarben auswählen sowie druckfertig einstellen,
andrucken, messen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 603
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon-
trollieren
j) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen
und optimieren
k) Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse doku-
mentieren
l) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und
optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen
m) bedruckte Produkte material- und transportgerecht
lagern
II.7 Glassiebdruck a) Bedruckstoff auftragsbezogen bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Vorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Weiter-
Abschnitt B verarbeitungsprozessen ableiten und anpassen
Nummer II.7)
c) Farbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegen
d) Druckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das
Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter
Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen
e) Druckmaschine auswählen und einrichten, Material-
transport sowie Trocknung einstellen und überwachen
f) glasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichten
g) Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kon- 26
trollieren
h) Maschinenlauf, Druck- und Farbverhalten beim Fort-
druck überwachen und optimieren, Maschineneinstel-
lungen dokumentieren
i) Trocknungsaggregate auftrags- und druckfarbenbezo-
gen einstellen
j) Weiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und
optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegen
k) bedruckte Produkte material- und transportgerecht
lagern
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt C Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Organisation des läutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 4 Absatz 2 schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Abschnitt C Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
während
des ausbildenden Betriebes beschreiben
der gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt C Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Kommunikation Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deut-
(§ 4 Absatz 2 scher und englischer Sprache, nutzen
Abschnitt C Nummer 5) b) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen
c) Informationen auswerten und bewerten
d) Sachverhalte darstellen
e) betriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch
und Englisch durchführen
f) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
g) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle 6
Identitäten berücksichtigen
h) im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen
erarbeiten und Konflikte lösen
i) Teambesprechungen durchführen, Sachverhalte und
Lösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächs-
ergebnisse dokumentieren, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
j) mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen
Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen,
Reklamationen beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011 605
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren*)
Vom 8. April 2011
Auf Grund des § 33 Absatz 1 Nummer 1, des § 37 sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten
und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissions- Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet gelten für Maschinen und Geräte im Sinne des
die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Num- Satzes 2 weiterhin die Emissionsgrenzwertanforde-
mer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach rungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richt-
Anhörung der beteiligten Kreise: linie 97/68/EG. Für Maschinen und Geräte nach
Satz 1 gelten bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten
Artikel 1 drei Jahre ebenfalls weiterhin die Emissionsgrenz-
Änderung der Verordnung über wertanforderungen nach Anhang I Nummer 4.2.2.1
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren der Richtlinie 97/68/EG.“
Die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Ver- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
brennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai
„§ 10
2005 (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Vollzugsbehörden und Technische Dienste“.
1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Diese Ver- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ordnung gilt für das Inverkehrbringen von“ die „(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verord-
Wörter „Motoren in mobilen Maschinen und Geräten nung sind
und“ eingefügt.
1. das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungs-
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: behörde,
„(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Ab-
2. für die Marktüberwachung die nach Landes-
satz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind
recht zuständigen Behörden.“
von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6
genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenz- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
wertanforderungen für einen Zeitraum von drei „(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach
Jahren nach Inkrafttreten der genannten Emissions- Landesrecht zuständigen Behörden die für die
grenzwertanforderungen ausgenommen. Auf in ver- Marktüberwachung erforderlichen Informationen
schiedenen Stellungen verwendbare handgehaltene auf Anfrage zu übermitteln.“
Heckenschneider zur gewerblichen Verwendung und
für Kettensägen zur gewerblichen Verwendung mit Artikel 2
oben angebrachtem Griff zur Baumbeschneidung,
in die jeweils Motoren mit einer Nutzleistung von Inkrafttreten
19 Kilowatt oder weniger und mit einem Hubraum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/26/EU der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emis-
sion von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 86
vom 1.4.2010, S. 29).
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2011
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2011 – PKHB 2011)
Vom 7. April 2011
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 30. März 2011 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 182 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 400 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 320 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
316 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
276 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 237 Euro.
Berlin, den 7. April 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r