554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011
Gesetz
zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und
verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
Vom 5. April 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
rates das folgende Gesetz beschlossen: abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach
Absatz 1 ermittelt wird. Wird der Antrag auf Anwen-
Artikel 1 dung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht
Änderung nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
des Einkommensteuergesetzes oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-
lung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschafts-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- jahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des
3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. Die
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. Der
ist, wird wie folgt geändert: Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach
1. § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in
a) Nummer 34 in der am 31. Dezember 2003 gel- dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.
tenden Fassung wird aufgehoben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag
mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-
b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst: schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruf-
„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für lich zurücknehmen. An die Gewinnermittlung nach
die persönliche Inanspruchnahme von allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab
Dienstleistungen von Unternehmen unent- dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den
geltlich erhält, die diese zum Zwecke der Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.“
Kundenbindung im allgemeinen Geschäfts- 4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird Buchstabe b
verkehr in einem jedermann zugänglichen wie folgt gefasst:
planmäßigen Verfahren gewähren, soweit
der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalen- „b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995
derjahr nicht übersteigt;“. und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bau-
antrags hergestellt oder auf Grund eines nach
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Ja-
a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nuar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen ob-
„Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder ligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirt- – im Jahr der Fertigstellung
schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge- und in den folgenden
samt 35 Euro nicht übersteigen;“. 7 Jahren jeweils 5 Prozent,
b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: – in den darauf folgenden
„Aufwendungen für die Bewirtung von Personen 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent – in den darauf folgenden
der Aufwendungen übersteigen, die nach der all- 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,“.
gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen 5. § 7h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
anzusehen und deren Höhe und betriebliche
Veranlassung nachgewiesen sind.“ a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
„(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner- oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
mittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Ab-
Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs satz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den
(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
Wirtschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handels- 7 Prozent der Herstellungskosten für Moder-
schiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs abset-
Verluste sind weder ausgleichsfähig noch ver- zen.“
rechenbar. Bereits erlassene Steuerbescheide sind
insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die „Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die zungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
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und in den folgenden elf Jahren auch für An- Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Ver-
schaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf bindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfal- vorliegen.“
len, soweit diese nach dem rechtswirksamen 9. § 10g Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsver-
trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts „Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Her-
durchgeführt worden sind.“ stellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie
6. § 7i Absatz 1 wird wie folgt geändert: öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen über-
steigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maß-
„Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nahme und in den neun folgenden Kalenderjahren
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-
jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben ab-
ten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflich-
ziehen.“
tige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr
der Herstellung und in den folgenden sieben 10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den fol- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
genden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
„Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die
vollendet oder ist er im sozialversicherungs-
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so
des als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen
wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Nutzung erforderlich sind, absetzen.“
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 45 000 Euro übersteigt.“
„Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß- „Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
nahme und in den folgenden elf Jahren auch Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.“
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen,
die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechts- „(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
wirksamen Abschluss eines obligatorischen mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten
Rechtsakts durchgeführt worden sind.“ Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der
Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den
7. § 8 wird wie folgt geändert:
der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro
a) Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst: übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapi-
„Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, talgesellschaft entspricht.“
bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach An- 12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten
„(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung
Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro
einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als
im Kalendermonat nicht übersteigen.“
56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und
„Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind 13. In § 37a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis „Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.“
insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigen.“ Artikel 2
8. § 10f wird wie folgt geändert: Änderung
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Umsatzsteuergesetzes
„Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an § 9 Absatz 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
Abschlusses der Baumaßnahme und in den 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert
9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn worden ist, wird wie folgt gefasst:
die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vor- „Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9
liegen.“ Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkunden-
„Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
den Vertrag erklärt werden.“
der an einem eigenen Gebäude entsteht und
nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungs-
Artikel 3
kosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses
der Maßnahme und in den neun folgenden Änderung
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Son- des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
derausgaben abziehen, wenn die Voraussetzun- § 10 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
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28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver- gefasst:
hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset- „Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
zes sind bis zu einem Betrag von 1 677 Millionen Euro gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für
jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an
zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro zu verwen- jeweils um 12 Prozent verringert.“
den:
1. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl- Artikel 6
steuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Änderung
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,
§ 13 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
2. 90 Prozent des Mehraufkommens an Mineralöl-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
steuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des
1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 10 des
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
(BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses
Gesetzes zur Verfügung steht.“ „(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4
Artikel 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit
Änderung sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und
des Personenbeförderungsgesetzes 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an-
gelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie
§ 45a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungs- 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 7
Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt Änderung
gefasst: des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus- § 3 Absatz 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämien-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch
jeweils um 12 Prozent verringert.“ Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen.“
Änderung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Artikel 8
§ 6a Absatz 2 Satz 3 des nach Artikel 8 § 2 des Ge-
Inkrafttreten
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fort-
geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 5. April 2011
Auf Grund des § 33 Absatz 2 des Arzneimittel- gesetzes oder im Rahmen der Genehmigungen nach
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4a Buch- § 4b Absatz 3 oder § 21a Absatz 1 des Arzneimittel-
stabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 21a Absatz 5
S. 2262) geändert worden ist, in Verbindung mit dem des Arzneimittelgesetzes, angeordnet, so wird dafür
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom eine Gebühr von 260 bis 1 020 Euro erhoben.“
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den
Wörtern „oder über eine Genehmigung nach
Artikel 1 § 21a“ die Wörter „oder nach § 4b“ eingefügt.
Änderung b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder
der Kostenverordnung für einer Genehmigung nach § 21a Absatz 8“ die
Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts Wörter „oder nach § 4b Absatz 3“ eingefügt.
nach dem Arzneimittelgesetz
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Genehmigungen nach § 21a Absatz 1“ die Wörter
Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in „oder nach § 4b Absatz 3“ eingefügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
(BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert: 6. In § 4a Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern
„oder nach § 21a“ die Wörter „oder nach § 4b“ ein-
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewebe- gefügt.
zubereitung“ die Wörter „oder eines Arzneimittels für
neuartige Therapien“ eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „so- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
matischen und xenogenen Zelltherapeutika und b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Tumorimpfstoffen“ durch die Wörter „xenogenen
Arzneimitteln“ ersetzt. „(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April
2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
auf Fälle, in denen vor dem 12. April 2011 Amts-
„§ 2b handlungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arz-
(1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neimittelgesetzes vorgenommen worden sind
neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arz- und die Kostenerhebung im Hinblick auf die
neimittelgesetzes wird eine Gebühr von 4 250 bis Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshand-
17 000 Euro erhoben. lungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen ent-
(2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich sprechenden Gebührentatbestand vorbehalten
hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entspre- wurde und der Antragsteller über die voraussicht-
chend.“ liche Gebührenhöhe informiert worden ist.“
4. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Wird eine Auflage nach § 36 des Verwaltungsver-
Inkrafttreten
fahrensgesetzes oder nach § 21a Absatz 5, § 28
oder § 30 Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes nach Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Erteilung der Zulassung nach § 21 des Arzneimittel- in Kraft.
Bonn, den 5. April 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)
Vom 6. April 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 8. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 9. Verpacken, Lagern und Transportieren,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 10. Abholung und Auslieferung,
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 11. Behandeln von Reklamationen,
ministerium für Bildung und Forschung:
12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;
§1 Abschnitt B
Staatliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Kü- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
chen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz.
§2
Dauer der Berufsausbildung §4
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
§3 Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist weisen.
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt
(Ausbildungsberufsbild): (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Abschnitt A
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
higkeiten: haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei- mäßig durchzusehen.
ten im Team,
2. Anwenden von Informations- und Kommunikations- §5
systemen, Zwischenprüfung
3. Kundenorientierung und Kommunikation, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
6. Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Kü- Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
chenteilen, führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
7. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Einrichtungen und Geräten, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungs-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister bereich bestehen folgende Vorgaben:
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbei-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. ten und verpacken und dabei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011 559
a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi- d) elektrische Leitungswege prüfen,
scher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte e) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft
kundenorientiert planen und dokumentieren, prüfen,
b) Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben be-
f) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchfüh-
rücksichtigen,
ren,
c) technische Unterlagen nutzen,
g) Verpackungsmittel auswählen,
d) Messungen durchführen und dokumentieren,
h) Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,
e) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken
anwenden, i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumen-
tieren,
f) Verpackungsmittel auswählen,
j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren,
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur rücksichtigen,
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
k) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
rücksichtigen,
gehensweise bei der Durchführung des Arbeits-
i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen auftrags begründen
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
weise begründen kann;
kann; 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu-
grunde zu legen:
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließ-
sowie ein situatives Fachgespräch führen; lich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpa-
ckung und Transport;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stun-
den; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachge- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
spräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
werden. sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachge-
spräch führen;
§6 4. die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation be-
Abschlussprüfung trägt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben 20 Minuten durchgeführt werden.
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- (5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demon-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- tage bestehen folgende Vorgaben:
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus- a) Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen
bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- prüfen,
bildungsordnung ist zugrunde zu legen. b) Hilfsstoffe auswählen,
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in c) Möbel- und Küchendemontage planen und fest-
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und legen,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- d) Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte
dung wesentlich ist. unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte
planen,
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: e) Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserlei-
tungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung
1. Arbeitsauftrag, der Sicherheitsaspekte planen,
2. Montage und Demontage,
f) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
3. Transport und Auslieferung,
kann;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen bearbeiten;
folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(6) Für den Prüfungsbereich Transport und Ausliefe-
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
rung bestehen folgende Vorgaben:
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher-
heitstechnischer Gesichtspunkte kundenorien- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
tiert planen und dokumentieren, a) Touren planen und optimieren,
b) Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren, b) Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vor-
c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen, bereiten,
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011
c) Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
und Entladen von Fahrzeugen anwenden,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
d) Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten, „ausreichend“,
e) Reklamationen behandeln,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
f) Kriterien zur Kundenorientierung darstellen, mit mindestens „ausreichend“ und
g) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
kann;
bewertet worden sind.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu
kunde bestehen folgenden Vorgaben: erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
beurteilen kann; das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
bearbeiten; wichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§7
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. Prüfungsbereich Montage und dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Demontage 20 Prozent, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
3. Prüfungsbereich Transport und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Auslieferung 20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und §8
Sozialkunde 10 Prozent.
Inkrafttreten
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 6. April 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2011 561
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-
von Arbeitsabläufen, keit prüfen
Arbeiten im Team
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer
(§ 3 Absatz 2 und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen,
Abschnitt A Nummer 1) Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berück-
sichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-
nisse berücksichtigen 6
d) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen
g) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,
ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstech-
nischer Gesichtspunkte planen
i) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Er-
gebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen,
Zeitaufwand dokumentieren
k) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah- 8
men zur Nutzung ergreifen
l) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung
veranlassen
m) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störun-
gen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu de-
ren Beseitigung ergreifen
2 Anwenden von a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
Informations- und tieren
Kommunikations-
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
systemen 4
munikationssystemen bearbeiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten pflegen und sichern
3 Kundenorientierung und a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
Kommunikation leiten
(§ 3 Absatz 2 b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
Abschnitt A Nummer 3) zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst 6
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen,
dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln
berücksichtigen
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d) Termine mit Kunden abstimmen
e) Produkteinweisungen durchführen
f) Informations- und Beratungsgespräche führen
6
g) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsange-
bot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit
Kunden erörtern
4 Kontrollieren und a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
Sichern von b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände
Warenbeständen
ergänzen, Waren rückführen
(§ 3 Absatz 2 8
Abschnitt A Nummer 4) c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs-
gut durchführen
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und
dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-
2
fen
5 Bearbeiten von Möbel- a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
und Küchenteilen stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und aus-
(§ 3 Absatz 2 wählen
Abschnitt A Nummer 5) b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten
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c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzein-
richtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere
sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
6 Montieren, Auf- und a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Män-
Abbauen von Möbel- gel, prüfen
und Küchenteilen
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
(§ 3 Absatz 2 dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen
Abschnitt A Nummer 6) und einsetzen
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c) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren
und auf Funktion prüfen
d) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere
Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
i) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport 18
vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und
zwischenlagern
j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
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7 Installieren und a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden,
Inbetriebnehmen Unfallverhütungsvorschriften beachten 2
von elektrischen
Einrichtungen und b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und
Geräten sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
(§ 3 Absatz 2 c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
Abschnitt A Nummer 7)
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung
sichtprüfen
f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichs-
maßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei- 10
dung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
i) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
j) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kenn-
zeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
8 Durchführen von a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach bau-
Anschlussarbeiten lichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegeben-
an Wasser- und heiten prüfen
Abwasserleitungen
b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werk-
sowie an
Lüftungsanlagen stoffen einbauen
(§ 3 Absatz 2 c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen 8
Abschnitt A Nummer 8) d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
f) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
9 Verpacken, Lagern und a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
Transportieren b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
(§ 3 Absatz 2 porthilfsmitteln beurteilen
Abschnitt A Nummer 9)
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Trans-
portmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, da-
bei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter- 16
scheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaft-
liche und ökologische Aspekte berücksichtigen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnah-
men zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
10 Abholung und a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren
Auslieferung unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie
(§ 3 Absatz 2 nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen
Abschnitt A Nummer 10) und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit
und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen
Maßnahmen veranlassen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Be-
rücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-
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ladung beladen, Ladung sichern
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Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und
quittieren
f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen
und weiterleiten
11 Behandeln von a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und
Reklamationen weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
(§ 3 Absatz 2 b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so- 6
Abschnitt A Nummer 11) wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
12 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
qualitätssichernden anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur
Maßnahmen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei- 2
(§ 3 Absatz 2 tragen
Abschnitt A Nummer 12)
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrieden-
heit und Betriebserfolg berücksichtigen
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollie-
ren, bewerten und dokumentieren 4
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
(§ 3 Absatz 2 bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
Abschnitt B Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben während
der gesamten
e) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab- Ausbildung
schätzen zu vermitteln
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
bei der Arbeit greifen
(§ 3 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen