538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
Gesetz
zur Stärkung des Anlegerschutzes
und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts
(Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Vom 5. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sen: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-
Inhaltsübersicht instrumente“ die Wörter „oder sonstige In-
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes strumente“ eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Finanzinstru-
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
mente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“
durch die Wörter „Finanzinstrumente und
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22
Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und Organisationsverordnung Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen,“ ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und In- cc) Satz 4 wird aufgehoben.
siderverzeichnisverordnung
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes instrumente“ die Wörter „oder sonstige Instru-
Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes mente“ eingefügt.
Artikel 9 Inkrafttreten d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Artikel 1 „(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1
Änderung des besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte
Wertpapierhandelsgesetzes aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Grund eines Angebots nach dem Wertpapierer-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I werbs- und Übernahmegesetz angenommen
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapierer-
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert werbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen
worden ist, wird wie folgt geändert: ist.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
a) Der Angabe zu § 25 werden die Wörter „und „§ 25a
sonstigen Instrumenten“ angefügt. Mitteilungspflichten
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe beim Halten von weiteren
eingefügt: Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten
„§ 25a Mitteilungspflichten beim Halten von (1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstru-
weiteren Finanzinstrumenten und sons- mente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht
tigen Instrumenten“. bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem In-
haber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestal-
c) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende An-
tung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene
gabe eingefügt:
und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten,
„§ 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlage- für den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
beratung, als Vertriebsbeauftragte oder kunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
als Compliance-Beauftragte“. Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Ab-
d) Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden satz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
Angaben eingefügt: der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Ab-
„§ 42d Übergangsregelung für den Einsatz von satz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
Mitarbeitern nach § 34d gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Er-
möglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
§ 42e Übergangsregelung für wesentliche An- dann gegeben, wenn
legerinformationen“.
1. die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus
2. § 25 wird wie folgt geändert: diesen Instrumenten durch das Halten von Ak-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti- tien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder
gen Instrumenten“ angefügt. vermindern könnte, oder
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2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instru- mente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich
mente ein Recht zum Erwerb von Aktien im solcher Instrumente, die von Unternehmen, die
Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien be- Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand
gründen. gehalten werden oder die diese Unternehmen
Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren zum Zweck der Durchführung von Geschäften
Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein für Kunden halten oder die ausschließlich für
Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gege- den Zweck der Abrechnung und Abwicklung
ben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft von Geschäften für höchstens drei Handelstage
im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- gehalten werden.
und Übernahmegesetzes im Rahmen eines Ange- Das Bundesministerium der Finanzen kann die
bots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
megesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unter- Bundesanstalt übertragen.“
breitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1
Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund
Satz 1“ die Wörter „sowie § 25a Absatz 1 Satz 1“
eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und
eingefügt.
Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß
§ 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über- b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch
nahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entspre- die Angabe „§ 21 Absatz 3“ ersetzt.
chend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteili- 5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
„Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten
(2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsan- nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mit-
teils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von teilungen nach § 25a.“
Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Er- 6. § 31 wird wie folgt geändert:
werb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund
des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
sonstige Instrument keine diesbezüglichen Anga- fügt:
ben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechts- „(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem
anteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Ge-
Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des schäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und
Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen leicht verständliches Informationsblatt über je-
Instrumente zu deren vollständiger Absicherung des Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
halten müsste; bei der Berechnung der erforder- auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die
lichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Delta- Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
faktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Sol- dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
vabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzu- müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
setzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 bar sein. An die Stelle des Informationsblattes
genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instru- treten bei Anteilen an inländischen Investment-
mente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss vermögen die wesentlichen Anlegerinformatio-
der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus die- nen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgeset-
sen Aktien zusammenrechnen. zes, bei ausländischen Investmentvermögen die
(3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzutei- wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137
lenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzin- Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei
strumente oder sonstigen Instrumente unberück- EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anle-
sichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz gerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union des Investmentgesetzes in deutscher Sprache
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- veröffentlicht worden sind.“
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten fügt:
werden, soweit diese im Rahmen der dauernden
„(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
und wiederholten Emissionstätigkeit des Unterneh-
men, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wert-
mens gegenüber einer Vielzahl von Kunden ent-
papierdienstleistungen erbringt, darf seinen
standen sind.
Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapier-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann dienstleistungen empfehlen, die nach den einge-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung holten Informationen für den Kunden geeignet
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er- sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Ab-
lassen über satz 4 Satz 2.“
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
Form der Mitteilung und die Berechnung des „Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1
Stimmrechtsanteils nach Absatz 2, oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss
2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug professionellen Kunden im Sinne des § 31a Ab-
auf Finanzinstrumente oder sonstige Instru- satz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden.“
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Orga-
nisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zuge-
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Ab-
ordnet ist oder für welche er überwiegend oder
sätze 2 und 3“ die Angabe „Satz 1 bis 3“
in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätig-
eingefügt.
keit ausübt,
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
anzuzeigen.
eingefügt:
„2a. im Einvernehmen mit dem Bundesmi- (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Um-
und Verbraucherschutz, zu Inhalt und setzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben
Aufbau der Informationsblätter im im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur
Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser
Art und Weise ihrer Zurverfügungstel- sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erfor-
lung,“. derliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen muss der Bundesan-
7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben. stalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die
8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die
Nummer 3a eingefügt: von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die
„3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das anzuzeigen.
Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der
Anlageberatung empfohlenen Geschäfte un- (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
mittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebs- darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwort-
vorgaben), derart ausgestalten, umsetzen lichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des
und überwachen, dass Kundeninteressen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte
nicht beeinträchtigt werden;“. an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter),
9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt: wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tä-
„§ 34d tigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der
Einsatz von Mitarbeitern in der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der
Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Än-
oder als Compliance-Beauftragte dern sich die von dem Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnis-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
se, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlagebera-
Bundesanstalt anzuzeigen.
tung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und
über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig- (4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
keit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunter- dass ein Mitarbeiter
nehmen muss der Bundesanstalt
1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach
1. den Mitarbeiter und, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh- Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbescha-
men über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Ab- det ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapier-
satzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation dienstleistungsunternehmen untersagen, den
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzu-
den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Ver- setzen, solange dieser die gesetzlichen Anforde-
triebsbeauftragten rungen nicht erfüllt, oder
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach 2. gegen Bestimmungen dieses Abschnittes ver-
Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpa- stoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchfüh-
pierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 ange- rung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die
zeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Ferner nach § 4
sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätig- a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
keit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwer- und den Mitarbeiter verwarnen oder
den im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunter- b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nehmen erhoben werden, für eine Dauer von bis zu zwei Jahren unter-
sagen, den Mitarbeiter in der angezeigten
1. jede Beschwerde,
Tätigkeit einzusetzen.
2. der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen
Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,
Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Inter-
3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunterneh- netseite öffentlich bekannt machen, es sei denn,
men mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassun- diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berech-
gen oder sonstige Organisationseinheiten hat, tigten Interessen des Unternehmens zu schaden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 541
Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Num-
ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitar- mer 2a ein Informationsblatt oder
beiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungs-
b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbin-
klage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine
dung mit Satz 1 die wesentlichen
aufschiebende Wirkung.
Anlegerinformationen
(5) Die Bundesanstalt führt über die nach den
Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie nicht, nicht richtig, nicht vollständig
die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine stellt,“.
interne Datenbank. dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann eingefügt:
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung „16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein
des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderun- Finanzinstrument oder eine Wertpa-
gen an pierdienstleistung empfiehlt,“.
1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und ee) Nach Nummer 17 werden die folgenden
die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 Nummern 17a bis 17c eingefügt:
oder 3,
„17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine
2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Ab-
Zuwendung annimmt oder gewährt,
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 sowie 17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1, auch in Verbindung mit einer
3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,
Dauer der Speicherung der Einträge
eine Compliance-Funktion nicht ein-
einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In richtet,
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbeson-
dere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wert- 17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
papierdienstleistungsunternehmen ein schreiben- mer 4, auch in Verbindung mit einer
der Zugriff auf die für das Unternehmen einzurich- Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4,
tenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5 ein dort genanntes Verfahren nicht
eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die vorhält oder eine dort genannte Doku-
Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertra- mentation nicht vornimmt,“.
gen wird. Das Bundesministerium der Finanzen ff) Nummer 21 wird aufgehoben.
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun- gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die
desanstalt übertragen.“ Angabe „oder § 36 Abs. 2 Satz 1“ wird ge-
strichen.
10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Ein-
zelfällen“ gestrichen und nach der Angabe „Ab- hh) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende
satz 1“ die Wörter „auch ohne besonderen Anlass“ neue Nummer 22 eingefügt:
eingefügt. „22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1,
11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1,
§ 34c“ durch die Angabe „der §§ 34c und 34d“ jeweils in Verbindung mit einer Rechts-
ersetzt. verordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1
Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer
12. § 39 wird wie folgt geändert:
dort genannten Tätigkeit betraut,“.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ii) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der
Angabe „§ 25 Abs. 3,“ die Wörter „oder „23. entgegen
§ 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3,
mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Ab- Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder
satz 4,“ angefügt. Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
bb) Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt auch in Verbindung mit einer
gefasst: Rechtsverordnung nach § 34d Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
„14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen
ungedeckten Leerverkauf tätigt, b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung
14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderi- mit einer Rechtsverordnung nach
vate begründet oder rechtsgeschäft- § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
lich in solche eintritt,“. eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a vollständig oder nicht rechtzeitig er-
eingefügt: stattet oder“.
„15a. entgegen jj) Nummer 24 wird aufgehoben.
a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbin- kk) Die bisherige Nummer 25 wird die neue
dung mit einer Rechtsverordnung Nummer 24.
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i so-
wie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis
aaa) Nach Buchstabe a wird folgender zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Buchstabe b eingefügt: Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2
„b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Num-
oder Nummer 2 Buchstabe b,“. mer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6,
bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b
werden die Buchstaben c und d. Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39
bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b,
bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch
Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer
ein Komma ersetzt.
Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
cc) Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden an- den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
gefügt: stabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12
„4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absat-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung zes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geld-
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengel- buße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
der nicht in der vorgeschriebenen Weise Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
verwahrt, Euro geahndet werden.“
5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in d) In Absatz 5 wird die Angabe „18 bis 20, 22
Verbindung mit einer Rechtsverordnung und 23“ durch die Angabe „18 bis 21“ und die
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustim- Angabe „des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und
mung des Kunden nicht oder nicht recht- Nr. 3“ wird durch die Angabe „des Absatzes 3
zeitig einholt, Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11“
6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in ersetzt.
Verbindung mit einer Rechtsverordnung 13. § 41 wird wie folgt geändert:
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treu-
händerische Einlegung nicht offenlegt, a) Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze
4d und 4e eingefügt:
7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils „(4d) Wer am 1. Februar 2012 Finanzin-
auch in Verbindung mit einer Rechtsver- strumente oder sonstige Instrumente im Sinne
ordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber
den Kunden nicht, nicht richtig oder auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,
nicht rechtzeitig unterrichtet, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten ver-
8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in bundenen und bereits ausgegebenen Aktien
Verbindung mit einer Rechtsverordnung eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa- Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwer-
pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver- ben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der
wahrung weiterleitet, Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines
9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in
Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 ent-
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
sprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4,
nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpa-
mitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusam-
pier nutzt,
menrechnung mit den Beteiligungen nach den
10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen §§ 21, 22 und 25 findet statt.
Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig be-
stellt, (4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen
nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine An- drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän- § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffent-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet oder lichen und dem Unternehmensregister im Sinne
12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich,
Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Spei-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit cherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Ver-
§ 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen öffentlichung hat der Inlandsemittent diese der
Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwi- Bundesanstalt mitzuteilen.“
schenmitteilung nicht oder nicht recht-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zeitig zur Verfügung stellt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absat- 1. entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffent-
zes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absat- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
zes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer nicht rechtzeitig vornimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 543
2. entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformatio-
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, nen nach den Vorschriften des jeweiligen Her-
kunftsstaates erstellt und von der EU-Investment-
3. entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder
gesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des In-
Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
vestmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spä-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
testens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum
macht,
30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb
4. entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffent- der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzu-
lichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, wenden.“
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt.“
Artikel 2
14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e
eingefügt: Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
„§ 42d
In § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übergangsregelung für
Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist,
darf werden nach den Wörtern „zuzurechnenden Stimm-
1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, rechtsanteile“ die Wörter „und die Höhe der nach den
die am 1. November 2012 mit der Anlagebera- §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzu-
tung betraut sind und die nicht die Anforderun- teilenden Stimmrechtsanteile“ eingefügt.
gen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Artikel 3
erfüllen,
Änderung des
2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Ab- Investmentgesetzes
satz 2 Satz 1, die am 1. November 2012 mit
der dort genannten Tätigkeit betraut sind und Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung setzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Ab- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
satz 3 Satz 1, die am 1. November 2012 mit der § 81 die folgenden Angaben eingefügt:
dort genannten Tätigkeit betraut sind und die
nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 „§ 81a Aussetzung nach Kündigung
Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
§ 81b Beschlüsse der Anleger“.
nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
noch bis zum 31. Mai 2013 für diese jeweilige Tä- 2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
tigkeit einsetzen. „erforderlich ist“ die Wörter „ ; die Bundesanstalt
soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen,
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Im-
muss mobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2
1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Num- Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall
mer 1, des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht
nachkommt“ eingefügt.
2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 und 3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absat- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „für die Ka-
zes 1 Nummer 3, pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „zu dersel-
unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie ben Zeit nur“ und nach dem Wort „Sachverstän-
maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 digenausschüsse“ das Wort „und“ eingefügt und
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfül- das Wort „fünften“ durch das Wort „zweiten“ er-
len. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, setzt.
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entspre-
chend. b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
§ 42e Wort „anschließend“ die Wörter „bis zu drei
Übergangsregelung Mal“ eingefügt.
für wesentliche Anlegerinformationen
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den vier
§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 gel- Jahren, die“ durch die Wörter „in dem Jahr,
tenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für das“ und die Wörter „vorausgehen, im Mit-
EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für tel“ durch das Wort „vorausgeht,“ ersetzt.
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sach- „Neue Anteile dürfen in den Fällen des Sat-
verständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren zes 1 nur zu den in den Vertragsbedingun-
seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeits- gen festgelegten Rücknahmeterminen aus-
zeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sach- gegeben werden.“
verständigenausschüsse bestellen.“ b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(3) Anteilrückgaben sind, soweit sie
30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen
„Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sonderver- Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sonder-
mögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie vermögen erst nach Ablauf einer Mindesthalte-
nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 frist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat
einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräu- mindestens den seiner Rückgabeerklärung ent-
ßerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne die- sprechenden Anteilbestand durchgehend für die
ses Absatzes.“ gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem
5. § 79 wird wie folgt geändert: verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vo-
rausgehen. Der Nachweis kann durch einen in
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- Textform erstellten besonderen Nachweis der
gefügt: Anteilinhaberschaft durch die depotführende
„Kann der Anleger börsentäglich verlangen, Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingun-
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein An- gen vorgesehene Weise geführt werden.
teil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder (4) Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro
sehen die Vertragsbedingungen eines Immobi- Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen,
lien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2 sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist
Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche
Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalan-
Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der lagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6
Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen
Rücknahmeterminen entspricht, mindestens können eine andere Form für den Nachweis vor-
aber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft sehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1
hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt.“
sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeit-
9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „mo-
punkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent
natlich“ durch die Wörter „zu den in den Vertrags-
der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67
bedingungen bestimmten Rücknahmeterminen“
Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an
ersetzt und der Halbsatz „ , wenn zum Zeitpunkt
den Wertverhältnissen nach der letzten Bewer-
der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte
tung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der
der zurückgegebenen Anteile den in den Vertrags-
einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 ent-
bedingungen bestimmten Betrag überschreitet“
spricht; außerordentlich bewertete Immobilien
gestrichen.
gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der
30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immo- 10. § 81 wird wie folgt geändert:
bilien als auch als Bestandteil des Gesamtport- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird
folios unberücksichtigt.“ wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann die
Maßgabe des“ durch die Wörter „in Abweichung Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung
von“ und das Wort „börsentäglich“ durch die bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
Wörter „mindestens zu jedem Rücknahmetermin gungen festzusetzenden Frist verweigern“
und zu jedem Ausgabetermin“ ersetzt. durch die Wörter „so hat die Kapitalanlage-
gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu
6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort verweigern und auszusetzen“ ersetzt.
„täglich“ die Wörter „für die Rücknahme von Antei-
len“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf
dieser Frist“ durch die Wörter „auch nach
7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ durch Ablauf von sechs Monaten seit dem Rück-
die Angabe „30 Prozent“ ersetzt. nahmeverlangen“ ersetzt.
8. § 80c wird wie folgt geändert: cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Bis zur Veräußerung dieser Vermögensge-
genstände zu angemessenen Bedingungen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
„In Abweichung von § 37 Absatz 1 können nahme der Anteile weiterhin zu verweigern,
die Vertragsbedingungen von Immobilien- solange die Voraussetzungen des Satzes 1
Sondervermögen vorsehen, dass die Rück- fortbestehen, längstens jedoch zwölf Mo-
nahme von Anteilen nur zu bestimmten nate nach der Aussetzung der Rücknahme
Rücknahmeterminen, jedoch mindestens gemäß Satz 1.“
alle zwölf Monate erfolgt.“ dd) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 545
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme
nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbin-
„(2) Reichen zwölf Monate nach der Ausset-
dung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden,
liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus,
soweit die Veräußerung von Vermögensgegenstän-
so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
den des Sondervermögens die Außerachtlassung
nahme weiterhin zu verweigern und durch Veräu-
dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger er-
ßerung von Vermögensgegenständen des Son-
fordert.
dervermögens weitere liquide Mittel zu beschaf-
fen. Der Veräußerungserlös kann abweichend (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach
von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der
Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten. Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher
Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht
(3) Reichen auch 24 Monate nach der Ausset- zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die den Bewirtschaftung benötigt werden und soweit
liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße-
nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinander-
Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern setzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen
und durch Veräußerung von Vermögensgegen- verlangen.
ständen des Sondervermögens weitere liquide
Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös § 81b
kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1
den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent Beschlüsse der Anleger
unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung (1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-
der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann Sondervermögens haben für den Fall der Ausset-
jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rück- zung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen,
gabe des Anteils sein Anteil am Sondervermö- dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die
gen aus diesem ausgezahlt wird. Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände
einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung
(4) Reichen auch 30 Monate nach der Ausset-
nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne
zung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die
des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der
Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß
Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilli-
§ 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapital-
gung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft
anlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf
nicht zur Veräußerung.
Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt
das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam,
Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei
erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4
kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanla- Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20
gegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei des Schuldverschreibungsgesetzes über Be-
Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die schlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der
Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rück- Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen
gabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entspre-
Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, chend, dass an die Stelle der ausstehenden
aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin Schuldverschreibungen die ausgegebenen Invest-
die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf mentanteile treten, an die Stelle des Schuldners
Absatz 1 Satz 1 verweigert.“ die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der
Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung.
11. Nach § 81 werden die folgenden §§ 81a und 81b Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von
eingefügt: der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unbe-
„§ 81a rührt.
Aussetzung nach Kündigung (3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung
durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhn-
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des liche Umstände eine Versammlung zum Zweck der
§ 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie Information der Anleger erforderlich machen.“
die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der
12. § 83 wird wie folgt geändert:
Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens er-
klärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ist. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die „(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Ge-
Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens mischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbe-
gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwal- dingungen erlauben, dass es seine Mittel zu
tungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstim- mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermö-
mung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge- gens in Anteile an Publikums-Sondervermögen
genstände dieses Sondervermögens zu angemes- nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile
sen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß an vergleichbaren ausländischen Investmentver-
§ 81b zu veräußern. mögen anlegt, entsprechend.“
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
„aufgenommen werden“ die Wörter „ , gilt jedoch 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rech- wie folgt geändert:
nung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Pro-
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende
zent des Verkehrswertes der im Sondervermögen
Nummer 2a eingefügt:
befindlichen Immobilien aufgenommen werden dür-
fen“ eingefügt. „2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:
14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanz-
angefügt: instrumente, der Emittenten oder der Wert-
papierdienstleistungen, die berücksichtigt
„(4) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-
werden können, bestehen und
bilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79,
80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emitten-
geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember ten oder Wertpapierdienstleistungen bevor-
2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab zugt berücksichtigt werden;“.
dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit
Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedin- 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
gungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz „§ 5a
in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung er-
worben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als Informationsblätter
erfüllt. Aussetzungen, nach denen die Kapitalanla- (1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpa-
gegesellschaft am ersten Börsentag nach dem pierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende
1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzin-
wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 strumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei
Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen. Auf Immo- DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten
bilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezem- nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es
ber 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 muss die wesentlichen Informationen über das je-
Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der weilige Finanzinstrument in übersichtlicher und
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der
31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach Kunde insbesondere
der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile
tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf 1. die Art des Finanzinstruments,
den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme 2. seine Funktionsweise,
der Anteile folgende Tag.
3. die damit verbundenen Risiken,
(5) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immo-
bilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in 4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und
der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen
bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet und
werden. 5. die mit der Anlage verbundenen Kosten
(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Ge- einschätzen und mit den Merkmalen anderer
mischten Sondervermögen darf § 83 in der bis Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein
zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet wer- Finanzinstrument beziehen und keine werbenden
den.“ oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck
dienenden Informationen enthalten.
Artikel 4
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektroni-
Änderung der sches Dokument zur Verfügung gestellt werden.“
WpÜG-Angebotsverordnung
3. § 12 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006 „Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
(BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach hierfür angemessene Kontroll- und Überwa-
dem Wort „Zurechnungstatbestand“ die Wörter „sowie chungsmaßnahmen durchzuführen und in den
die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapier- nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen fest-
handelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile“ zulegen, welche Personen mit den Kontroll- und
eingefügt. Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
Artikel 5 gesetzes betraut sind.“
Änderung der b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Wertpapierdienstleistungs- fügt:
Verhaltens- und Organisationsverordnung
„(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemes-
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga- senheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vor-
nisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I kehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 547
stellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleis- sonstigen Instrumenten erworben werden kön-
tungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit nen,
zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für 2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimm-
die Behebung der festgestellten Defizite verant- rechten, des Anteils an Stimmrechten, der be-
wortlich sind.“ stünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente
„Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Ab- die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen
satzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete Vereinbarung erworben werden können, und die
und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu tref- Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
fen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträch- wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
tigung von Kundeninteressen bei der Erbringung strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier- hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
nebendienstleistungen abzuwenden.“ sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die
Angabe, ob die Schwelle mit der Summe über-
d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- schritten, unterschritten oder erreicht wurde; die
gefügt: Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die
„Sollten die zur Behebung von Defiziten erforder- Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten
lichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht inner- beziehen,
halb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt 3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
werden, hat der Compliance-Beauftragte die Ge- wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
schäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen.“ strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein- hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung
gefügt: erworben werden können; die Angabe des
„(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Ab- Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamt-
satz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsge- menge der Stimmrechte des Emittenten bezie-
setzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung hen,
getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebs- 4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in
vorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Ver- Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte
einbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundenin- des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser
teressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle
sind ebenfalls aufzuzeichnen.“ mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und der-
selben Gattung,
Artikel 6 5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde,
Änderung der Wertpapier- wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzin-
handelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung strumente oder sonstigen Instrumente die Aktien
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver- hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Ge-
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, samtmenge der Stimmrechte des Emittenten be-
wird wie folgt geändert: ziehen,
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: 6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unter-
nehmen, über die die Finanzinstrumente oder
a) In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch sonstigen Instrumente gehalten werden,
das Wort „sowie“ ersetzt.
7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Fi-
b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch einen nanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und
Punkt ersetzt.
8. gegebenenfalls die International Securities Identi-
c) Nummer 7 wird aufgehoben. fication Number (ISIN) des Finanzinstruments
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder sonstigen Instruments.“
a) In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort 4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
„Finanzinstrumenten“ die Wörter „oder sonstigen
Instrumenten“ eingefügt. Artikel 7
b) In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils Änderung des Finanzmarkt-
nach dem Wort „Finanzinstrumente“ die Wörter stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
„oder sonstigen Instrumente“ eingefügt. Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge- setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
fügt: das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezem-
„(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den An- wie folgt geändert:
gaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu ent- 1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
halten: „Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhö-
1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der hung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über
Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapi- weit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer
talherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer
der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage ein- Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass ei-
zustellen ist.“ ner Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus
2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt: Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Be-
teiligung gewähren würde.“
„Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädi-
gungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Or-
Artikel 9
ganmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen
des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Verein- Inkrafttreten
barung Ansprüche auch für den Fall einer Vertrags-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
beendigung aus Anlass der Übernahme einer Betei-
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der
Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahr- (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Num-
nehmung von Rechten aus dieser Beteiligung ge- mer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Num-
währen würde.“ mer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2
treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
Artikel 8 (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
Änderung des mer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-
Restrukturierungsfondsgesetzes stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die
Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgen- (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d
der Absatz 6 angefügt: Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und
„(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Ent- Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii
schädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc beschränkt auf
Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen die dortige neue Nummer 10 am 1. November 2012 in
des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, so- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 549
Erste Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom 4. April 2011
Es verordnen: soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Tech-
nischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
(VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekannt-
Buchstabe a bis f, m, t und u des Straßenverkehrs-
machung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645)
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
geändert worden sind, eingehalten werden. Die
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im
bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss
einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Num-
mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekenn-
mer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
zeichnet sein.“
S. 1958), und
– das Bundesministerium des Innern und das Bundes- 1a. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 10 in oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer
Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset- Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammen-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März hang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.“
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1
einleitender Satzteil und Absatz 2 durch Artikel 2 1b. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Handels-
Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 unternehmen“ durch die Wörter „Gewerbetreiben-
(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind: den und Selbständigen mit festem Betriebssitz“
ersetzt.
Artikel 1 1c. In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar „§ 12 Absatz 1 und 2 Satz 2“ die Angabe „und
2011 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert: Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3“ eingefügt.
01. In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(VkBl. 2003 2. In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter
S. 829)“ durch die Angabe „(VkBl. 2003 S. 229)“ „Krafträder sowie“ gestrichen.
ersetzt. 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
02. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Wort „Prüfingenieurs“ die Wörter „einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation nach An- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- aaa) Nach dem Buchstaben b wird folgen-
nung“ eingefügt. der Buchstabe c eingefügt:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt: „c) Kraftradkennzeichen:
„(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Mindest-/Größtmaß der Breite:
Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Ab- 180mm/220mm, Höhe: 200 mm“.
satz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulas- bbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer
sungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungs- Buchstabe d.
einrichtungen für hintere transparente Kennzeichen
oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem bb) In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz
Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich wie folgt gefasst:
das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, licht- „(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzei-
leitenden Abschlussscheibe befindet, chen und Kraftradkennzeichen)“.
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
bb1) In Nummer 3.2 werden nach dem Wort
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kenn- „Kennzeichen“ die Wörter „und Kraftrad-
zeichen versehen sein, kennzeichen“ angefügt.
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
cc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch
unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen.“
b) In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Kraftradkennzeichen
“
c) In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Kraftradkennzeichen
“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011 551
d) In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Kraftradkennzeichen
“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. April 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2011
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes
in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslands-
reisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften
Vom 30. März 2011
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundes-
verwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten
des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekosten-
gesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergan-
genen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwal-
tungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Wider-
sprüche selbst zu entscheiden.
II.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundes-
verwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsge-
richtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung
übertragen. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessver-
tretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. April 2011 anzuwenden.
Berlin, den 30. März 2011
Der Chef des Bundeskanzleramtes
R. Pofalla