506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Gesetz
zur Neuregelung des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts
und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. März 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
(1) Postunternehmen haben folgende von ihnen er-
Artikel 1 brachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und
für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte)
Gesetz
vorrangig zu erbringen:
zur Sicherstellung von
1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des
Postdienstleistungen und Telekom-
Postgesetzes, deren Einzelgewicht 1 000 Gramm
munikationsdiensten in besonderen Fällen nicht überschreitet und deren Abmessungen die im
(Post- und Telekommunikations- Weltpostvertrag und in den zugehörigen ergänzen-
sicherstellungsgesetz – PTSG) den Briefpostbestimmungen festgelegten Maße ein-
halten, einschließlich der förmlichen Zustellung so-
§1 wie der Sendungsformen „Einschreibsendung“,
„Wertsendung“ und „Nachnahmesendung“,
Anwendungsbereich
2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rah- Einzelgewicht 10 Kilogramm nicht überschreitet
men ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerich- und deren Abmessungen die im Weltpostvertrag
teten Angebots und in den zugehörigen ergänzenden Paketpost-
bestimmungen festgelegten Maße einhalten, ein-
1. die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleis-
schließlich der Sendungsformen „Wertsendung“
tungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),
und „Nachnahmesendung“.
2. die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommuni- Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforder-
kationsdienste für mehr als 100 000 Teilnehmer er- lichen Annahmestellen in angemessenem Umfang auf-
bringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen rechtzuerhalten.
oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertra-
(2) Postbevorrechtigte sind:
gungswege bereitstellen (Telekommunikationsunter-
nehmen). 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2
und Gemeindeverbände,
und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2
und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betrei- 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
ben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten
Satz 1 Nummer 2 genutzt werden. Streitkräfte,
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung 5. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und 6. Postkunden, denen von einer Behörde nach Num-
Telekommunikationsdiensten mer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt
wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige
1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post-
Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Post-
dienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten,
dienstleistungen nach Absatz 1 angewiesen sind.
insbesondere infolge von Naturkatastrophen, be-
sonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehand- Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre
lungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern
vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-
oder Verteidigungsfall sowie dauer vermerkt ist.
2. im Rahmen §3
a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewäl- Umsetzung der Postbevorrechtigung
tigung, Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig
b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend
oder den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unter-
nehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung
c) von Bündnisverpflichtungen. ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen;
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dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 (2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
vorzulegen.
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
§4 und Gemeindeverbände,
Unterstützung der Feldpost 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
Postunternehmen haben die von der Bundeswehr 4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten
betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Ein- Streitkräfte,
heiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen 5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorgani-
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sationen,
sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpost-
sendungen einzuliefern und zu empfangen. Postunter- 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
nehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu be- 7. Hilfs- und Rettungsdienste,
fördern und mit der auf der Sendung angegebenen 8. Rundfunkveranstalter,
Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die
Bundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren, 9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Num-
dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch mer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt
Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Ver- wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige
brauchsmaterial unterstützen. Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekom-
munikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.
§5 Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre
Telekommunikationssicherstellungspflicht Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern
auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-
Telekommunikationsunternehmen haben folgende
dauer vermerkt ist.
von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste auf-
rechtzuerhalten:
§7
1. den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
Umsetzung der
2. Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internet- Telekommunikationsbevorrechtigung
zugangsdienste,
(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem
3. Dienste der elektronischen Post. Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus
Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse be- mitzuteilen,
reitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vor-
sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben rangig entstört werden sollen,
diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertra-
gungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbin-
über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikations- dungen in Anspruch genommen werden sollen.
unternehmen mit einer Datenübertragungsrate von Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach
mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. Unter- § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte
nehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustel- Bescheinigung vorzulegen.
len, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Tele-
(2) Für die Umsetzung der Telekommunikations-
kommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1
bevorrechtigung hat das Telekommunikationsunter-
Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Ge-
nehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Es hat
setz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzu-
diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses
erhalten.
oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten
Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser
§6
Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Telekommunikationsbevorrechtigung Nummer 9 vorgelegt wird. Das Telekommunikations-
(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Tele- unternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den
kommunikationsbevorrechtigte Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkeh-
rungen unverzüglich zu informieren.
1. Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2
unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und un- (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer
verzüglich und vorrangig zu entstören, oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Ver-
bindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden.
2. Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruch-
Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnum-
nahme der Telekommunikationsdienste nach § 5
mern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufver-
Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.
bindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Te- jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
lekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2
erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amts- §8
blatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben
für deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundes- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
netzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen inter- (1) Post- und Telekommunikationsunternehmen ha-
nationale technische Standards und beteiligt die betrof- ben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die
fenen Verbände. für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach
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diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozess- § 11
ordnung gilt entsprechend. Bußgeldvorschriften
(2) Post- und Telekommunikationsunternehmen ha- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirt- fahrlässig
schaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Postdienstleis-
sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übun-
tung nicht aufrechterhält oder für Postbevorrech-
gen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das
tigte nicht vorrangig erbringt,
hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen An-
§9 nahmestellen in angemessenem Umfang nicht auf-
rechterhält,
Entgelte; Entschädigung
3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der
(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben für vorgeschriebenen Weise unterstützt,
jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für 4. entgegen § 5 Satz 1 einen Telekommunikations-
den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dienst nicht aufrechterhält,
getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von
100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich 5. entgegen § 5 Satz 2 bis 4 eine Dienstleistung nicht
technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 aufrechterhält,
Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einma- 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen An-
liges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommu- schluss oder einen Übertragungsweg nicht unver-
nikationsunternehmen zu entrichten. Damit sind alle züglich oder nicht vorrangig bereitstellt oder nicht
Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Telekommunika- unverzüglich oder nicht vorrangig entstört,
tionsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen 7. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht
pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine oder nicht unverzüglich trifft,
neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen 8. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht
Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunika- aufhebt,
tionsdiensten bleiben unberührt. 9. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich erteilt,
(2) Für Personal, das auf Grund einer Anordnung
nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postun- 10. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
ternehmen und den Telekommunikationsunternehmen nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefan- 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2
gener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese ent- zuwiderhandelt oder
spricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1
12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetz-
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
agentur eine Kontrollmaßnahme nicht ermöglicht.
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 12 mit einer
geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übri-
darf je Person und Tag den Betrag, der für einen acht- gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
stündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten. geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 10 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
Kontrolle und munikation, Post und Eisenbahnen.
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kontrolliert die Erfüllung § 12
der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und setzt Übergangsvorschriften
diese durch. Sie ist befugt, zu diesem Zweck Ge-
schäftsräume der Unternehmen während der üblichen (1) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstel-
Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und lungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I
Besichtigungen vorzunehmen. Die Postunternehmen S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Ge-
und die Telekommunikationsunternehmen haben der setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
Bundesnetzagentur die Durchführung der Kontrollmaß- den ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vor-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu ermöglichen. rangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. De-
zember 2013. Die Bundesnetzagentur informiert die be-
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des troffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März
folgt festsetzen: 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und
weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-
1. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-
mer 6 hin. Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach
tung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,
Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben
2. bis zu 50 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich- nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstel-
tungen nach Absatz 1 Satz 3, den §§ 4 und 8 Ab- lungsverordnung geführten Datenbestände und Unter-
satz 1. lagen.
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(2) Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträ- Artikel 2
gern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Ab-
Folgeänderungen
satz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verord-
nung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die (1) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprü-
zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Okto- fungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Be-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, be- kanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I
zeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 S. 2294) wird wie folgt gefasst:
Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden „1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die
vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Num-
Ablauf des 31. März 2013. Die Bundesnetzagentur teilt mer 23 des Telekommunikationsgesetzes betrei-
den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die ben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem
Registrierungsnummern der Stellen und Aufgaben- Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
träger nach Satz 1 mit. Sie vernichtet nach Ablauf der setz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikations-
Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der dienste erheblich beeinträchtigen kann;“.
Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicher-
(2) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes
stellungs-Verordnung geführten Datenbestände und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-
Unterlagen.
ber 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1
(3) Die Telekommunikationsunternehmen haben die des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) ge-
getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur ändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach
Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 gesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils“ ge-
und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstel- strichen.
lungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März
2013 aufzuheben. Sie haben die für diese Anschlüsse Artikel 3
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem Änderung des Telekommunikationsgesetzes
1. April 2013 aufzuheben, sofern
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
1. sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevor- (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
rechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 zes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert wor-
Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, den ist, wird wie folgt geändert:
oder 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie
folgt gefasst:
2. eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach „§ 9a (weggefallen)“.
Satz 1 vorgelegt wurde. 2. In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.
Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür 3. § 9a wird aufgehoben.
nicht erforderlich. Satz 2 gilt nicht, wenn der betref- 4. § 112 wird wie folgt geändert:
fende Anschluss gekündigt wird. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die Telekommunikationsunternehmen haben die aa) Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2
getroffenen technischen und organisatorischen Vorbe- eingefügt:
reitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten „Der Verpflichtete kann auch eine andere
bei Mobilfunkanschlüssen von Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundes-
a) Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunika- datenschutzgesetzes beauftragen, die Kun-
tions-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, dendateien zu führen.“
bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und bb) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen „Verpflichtete“ die Wörter „und sein Beauf-
nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 tragter“ eingefügt sowie das Wort „hat“ durch
weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheini- das Wort „haben“ und das Wort „ihm“ durch
gung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht das Wort „ihnen“ ersetzt.
rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben, cc) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6
Nr. 1“ durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1“
b) Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Tele-
ersetzt.
kommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevor-
rechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheini- b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens „Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
jedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen. mittlung tragen
Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss ge- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1
kündigt wird. die Bundesnetzagentur und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2
(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen die in Absatz 2 genannten Stellen.“
Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012
schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 5. Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 „Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bun-
Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin. desnachrichtendienst und das Amt für den Militäri-
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schen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Aus- setzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert
künfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Um- worden ist,
fang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
2. die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober
tungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die
1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3
Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
S. 1970) geändert worden ist,
gesetzes finden entsprechend Anwendung.“
6. In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 3. die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzver-
11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter ordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539),
„§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Num- die zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom
mer 3“ ersetzt. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist,
7. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996
a) In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
(BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
satz 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
b) In Nummer 32 wird die Angabe „Satz 5“ durch die S. 1970) geändert worden ist,
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
5. die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verord-
Artikel 4 nung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751),
die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in ist, und
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 6. die Post- und Telekommunikationsauskunftsverord-
1. das Post- und Telekommunikationssicherstellungs- nung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545), die zuletzt
gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. Oktober
2378), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Ge- 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
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Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Vom 13. März 2011
Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zu- Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Hand-
2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden werksordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Handwerksordnung diese Aufgaben mit betriebswirt-
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses schaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-,
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen Führungs- und Sozialkompetenz wahrnehmen. Bei der
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen,
logie: ökologischen und sozialen Dimensionen eines nach-
haltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.
§1 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
Ziel der Prüfung und anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Be-
Bezeichnung des Abschlusses triebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte
Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.
(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähig-
keit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum
§2
Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung
und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerks- Zulassungsvoraussetzungen
ordnung erworben worden ist, kann die zuständige
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.
1. eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwen-
Handwerk oder
digen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig,
eigenständig und verantwortlich führen zu können. 2. einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer
Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes
Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch pla- zum Industriemeister und zur Industriemeisterin,
nen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fach-
umsetzen, dabei insbesondere kauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Ab-
schluss zum Staatlich geprüften Techniker und
1. rechtliche, gesamtwirtschaftliche, politische und in-
Staatlich geprüften Technikerin oder einer staat-
ternationale Entwicklungen bewerten,
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit
2. marktbezogene und unternehmensinterne Prozesse vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens
im Unternehmen analysieren, einjährige Berufspraxis oder
3. die Unternehmensstrategie planen und durch be- 3. einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlä-
triebswirtschaftliche Steuerung im Tagesgeschäft gigen Qualifikationen und eine mindestens dreijäh-
umsetzen, rige Berufspraxis
4. die Organisation und Geschäftsprozesse des Unter- nachweist.
nehmens im Sinne der Unternehmensstrategie nach-
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
haltig verbessern,
muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Ab-
5. die eigene Position in Beschaffungs- und Absatz- satz 2 genannten Aufgaben haben.
märkten entsprechend der strategischen Ausrich-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
tung bestimmen und entwickeln,
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
6. die Personalgewinnung und -entwicklung strate- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
gisch planen und umsetzen sowie Personal führen. nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung 3. gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und
rechtfertigen. Trends, insbesondere im Technologie- und Dienst-
leistungsbereich erfassen und bewerten.
§3 (2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedin-
Gliederung der Prüfung gungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmeri-
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
sche Handeln und ihre unternehmerischen Konsequen-
1. Unternehmensstrategie, zen bewerten zu können. In diesem Rahmen können
2. Unternehmensführung, folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. Personalmanagement, 1. geltendes nationales und europäisches Recht, ins-
besondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht,
4. Innovationsmanagement.
Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Ar-
(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in beitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie
folgenden Handlungsbereichen geprüft: Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,
1. Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmen- 2. Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategi-
bedingungen bewerten, sche Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
2. Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten, 3. Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen
3. Unternehmensstrategie planen. Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie
berücksichtigen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie
(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine
folgenden Handlungsbereichen geprüft: geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage
1. Unternehmensführung und -organisation gestalten, der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes
2. Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie
Finanzierung und Liquidität sichern, durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln
und planen zu können. In diesem Rahmen können fol-
3. Marketingkonzept und Kundenmanagement umset- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
zen,
1. Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und
4. Wertschöpfung optimieren. mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,
(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in 2. Methoden der Entwicklung von Unternehmensstra-
folgenden Handlungsbereichen geprüft: tegien bewerten,
1. Personal planen und gewinnen, 3. das produkt-, leistungs- und marktspezifische
Know-how des Unternehmens analysieren,
2. Personal führen und entwickeln.
4. die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der
(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird potenziellen Kundenstruktur, analysieren und be-
die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projekt- schreiben,
arbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs
5. unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und
durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen
auswählen,
werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1
Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichende Leistungen 6. Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und
erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss dieser dienstleistungsbezogen analysieren und beschrei-
Prüfungsteile soll dabei nicht länger als ein Jahr zu- ben,
rückliegen. 7. Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.
§4 §5
Inhalt der Prüfung Inhalt der Prüfung
im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ im Prüfungsteil „Unternehmensführung“
(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung
gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachge-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche wiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maß-
Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und nahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzu-
Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens setzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene tionsinhalte geprüft werden:
Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu kön- 1. bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- operativer Unternehmensplanung und -führung si-
onsinhalte geprüft werden: chern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer
1. volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwick- Steuerung verfolgen,
lungen erfassen und bewerten, 2. vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte
2. wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspo- und -strukturen überprüfen und strategiekonform
litische Entwicklungen erfassen und bewerten, anpassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 513
3. Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte 7. Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit
überwachen und steuern sowie dabei den Zusam- von Prozessen beurteilen.
menhang von Auftrags- und Projektorganisation
und Unternehmenserfolg berücksichtigen, §6
4. betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach Inhalt der Prüfung
der Unternehmensstrategie ausrichten, im Prüfungsteil „Personalmanagement“
5. organisatorische Veränderungsprozesse, insbeson- (1) Im Handlungsbereich „Personal planen und ge-
dere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen winnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine
und gestalten. an den strategischen Unternehmenszielen orientierte,
(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Un- nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personal-
ternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität planung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu
sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem tionsinhalte geprüft werden:
Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie 1. Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie über-
nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen prüfen,
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. quantitative und qualitative Personalplanung ent-
1. Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen
wickeln und bedarfsgerecht anpassen,
durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten
bereitstellen und für strategische Entscheidungen 3. Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und
nutzen, überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewin-
nen und auswählen,
2. Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,
3. Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines 4. Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch
Controllingsystems, unter Nutzung von Ausbildungskooperation ent-
wickeln.
4. Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liqui-
dität planen und sichern, (2) Im Handlungsbereich „Personal führen und ent-
wickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mit-
5. unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden arbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung
der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten, der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren
6. Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei In- sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den
vestitionen, durchführen, individuellen und den Unternehmensinteressen gestal-
7. Forderungsmanagement betreiben. ten zu können. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und
Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit 1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivie-
nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mit- ren,
tels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung um- 2. Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche
setzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Kommunikation gestalten,
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,
1. Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Un-
ternehmensstrategie entwickeln, 4. Instrumente der Personalentwicklung auswählen
und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung so-
2. Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen, wie Planung und Organisation von Weiterbildung
3. betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen, realisieren.
4. strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten,
hierfür geeignete Techniken anwenden, §7
5. Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Inhalte des
Kundenmanagement gestalten. Prüfungsteils „Innovationsmanagement“
(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimie- Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ soll eine
ren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Ge- komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung ei-
schäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbes- nes Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, darge-
sern zu können. In diesem Rahmen können folgende stellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbei-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: tet und präsentiert werden. Die Bezüge zur Unterneh-
1. Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen mensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Un-
ermitteln und analysieren, ternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf
zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhal-
2. betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren, ten, sind darzustellen. Die Themenstellung ist entspre-
3. betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln chend § 11 zu entwickeln.
und optimieren,
4. Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wert- §8
schöpfungsprozess verstehen, Durchführung der Prüfung
5. Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Pro- im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“
zesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten, (1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei
6. Wertschöpfungskette definieren und analysieren, Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen.
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt
90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten. 30 Kalendertage.
(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus (2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der
dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbe- Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im
reiche ermittelt. Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation
(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangel- vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Auf-
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Hand- gabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll
lungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung an- auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufga-
zubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht ben angemessen argumentiert und kommuniziert wer-
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der den kann. Präsentation und Fachgespräch sollen ins-
schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungs- gesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsen-
bereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung tation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. (3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durch-
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- zuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausrei-
leistung doppelt gewichtet. chende Leistung bewertet wurde.
(4) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prü-
§9 fungsleistung (Projektarbeit) und der mündlichen Prü-
Durchführung der Prüfung fungsleistung (Präsentation und Fachgespräch) wird
im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ aus dem arithmetischen Mittel gebildet.
(1) Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situa-
§ 12
tionsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prü-
fen. Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
höchstens 300 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
(2) Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung er- rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu- leistungen zu befreien, wenn in den letzten fünf Jahren
bieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor ei-
schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen nem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit
Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung
schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. entspricht.
§ 10 § 13
Durchführung der Prüfung Bestehen der Prüfung
im Prüfungsteil „Personalmanagement“ (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Hand-
(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei lungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündli-
Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. chen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leis-
Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens tungen erbracht wurden.
90 Minuten, höchstens 120 Minuten und insgesamt (2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prü-
nicht mehr als 210 Minuten. fungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten,
(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzu-
dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbe- fassen sind.
reiche ermittelt. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangel- nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der
hafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Hand- Befreiung gemäß § 12 sind Ort und Datum der ander-
lungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung an- weitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des
zubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht Prüfungsgremiums anzugeben.
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungs- § 14
bereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung Wiederholen der Prüfung
werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
wiederholt werden.
leistung doppelt gewichtet.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
§ 11 wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit,
Durchführung der Prüfung wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-
im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ brachten Leistungen mindestens ausreichend sind
(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs- und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
ausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteil- merin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
nehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können be- Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wieder-
rücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den holungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilneh-
Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist mer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 515
auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann
In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungs-
(3) Ist im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ die teilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach die-
mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist ser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in
auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wieder- diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei
holen. der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni
2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften ver-
§ 15 einbart werden.
Übergangsvorschriften
§ 16
Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt
(HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum Inkrafttreten
31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Bonn, den 13. März 2011
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Anlage 1
(zu § 13 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 517
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung
Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Unternehmensstrategie .......... ...........
1.1 Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten ..........
1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten ..........
1.3 Unternehmensstrategie planen ..........
2. Unternehmensführung .......... ...........
3. Personalmanagement .......... ...........
3.1 Personal planen und gewinnen ..........
3.2 Personal führen und entwickeln ..........
4. Innovationsmanagement .......... ...........
4.1 schriftliche Prüfungsleistung ..........
4.2 mündliche Prüfungsleistung ..........
(Im Fall des § 12: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 12 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
befreit.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Vom 24. März 2011
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
rium der Finanzen: möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
§1 rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2011 ist unverzüglich durchzuführen.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- (3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
im Ausgleichsjahr 2011 wird der Zahlungsverkehr Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch- Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
geführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den
53,93720276 Prozent an der durch Landesfinanzbehör- durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer
den verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro- Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
zentsätze festgelegt wird: Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
Baden-Württemberg 65,7 %
Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Bran-
denburg 76 961 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpom-
Bayern 76,9 % mern 135 120 000 Euro, an Sachsen 186 268 000 Euro,
Berlin 1,3 % an Sachsen-Anhalt 162 425 000 Euro und an Thüringen
134 135 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines
Brandenburg – jeden Monats fällig.
Bremen 33,5 % (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 89,3 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines
Hessen 85,0 % jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-
Mecklenburg-Vorpommern – lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils da-
rauffolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge
Niedersachsen 8,8 % verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormo-
Nordrhein-Westfalen 69,2 % nats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 44,1 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 56,3 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt – Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 43,9 %
§2
Thüringen –.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. März 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 519
Erste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung*)
Vom 24. März 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) eine von einer Landesregierung anerkannte
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Auszeichnung,
– des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 22 Ab- 2. um folgende Gütezeichen:
satz 2 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 53 Ab- a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Land-
satz 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, in wirtschaftsgesellschaft e. V. oder
Verbindung mit § 54 Absatz 1, des Weingesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar b) ein von der Landesregierung eines Weinbau
2011 (BGBl. I S. 66), treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen
– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des handeln. Im Falle des Satzes 1
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der 1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung
(BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entspre-
rium für Wirtschaft und Technologie:
chender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II
durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die
Artikel 1
Qualitätszahl 2,50
Änderung der Weinverordnung
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu- Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Be-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September wertungsschema angewendet werden.
2010 (BAnz. S. 3330) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf
nur für Wein einer homogenen Partie vergeben wer-
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt: den, der aus demselben Behältnis stammt und min-
„(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbau- destens folgende Mengen umfasst:
gebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt 1. Qualitätswein 1 000 Liter,
worden ist, darf abweichend von Anhang XVa
Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbee-
(EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach renauslese oder Eiswein jeweils mindestens
Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a 100 Liter,
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert wer- 3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der
den.“ als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikats-
2. In § 16 Absatz 1a wird nach dem Wort „mit“ das wein und Qualitätswein, der eine Angabe nach
Wort „inländischem“ eingefügt. Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils
3. § 30 wird wie folgt gefasst: mindestens 200 Liter,
„§ 30
4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie
Auszeichnungen und ähnliche Angaben Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“
(zu § 24 Absatz 2 bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.
i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entspre-
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wett- chend den Vorschriften der Rechtsakte der Europä-
bewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezei- ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
chen darf nur in der Kennzeichnung inländischen des Weingesetzes und der auf Grund des Wein-
Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekenn-
Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der zeichnet sein und den Namen der geografischen
folgenden Bestimmungen angegeben werden. Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahr-
(2) Es muss sich gang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten
Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und
1. um
mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss
a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirt- versehen sein.
schaftsgesellschaft e. V. oder
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
verordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Min-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften destmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, weniger als 1 000 Liter umfasst und die Vorausset-
sind beachtet worden. zungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Num- um eine geografische Angabe im Sinne
mer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung
setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb un- (EG) Nr. 110/2008 handelt.
ter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen
(3) Soweit ein Obstbrand im Sinne des
im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen
Anhangs II Nummer 9 der Verordnung
Kategorie angehören und unter vergleichbaren Pro-
(EG) Nr. 110/2008 oder ein Geist im Sinne
duktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter
des Anhangs II Nummer 17 der Verordnung
Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9
(EG) Nr. 110/2008 in einer Region oder in einem
Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungs-
Ort hergestellt wird, die oder der zu einem in
schemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft
Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2
wird.
Spalte 3 genannten Gebiet gehört, darf der Name
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundes- dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Verkehrsbezeichnung nach Anhang II Nummer 9
braucherschutz über eine Anerkennung einer Aus- Buchstabe f oder g oder Nummer 17 der Verord-
zeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesmi- nung (EG) Nr. 110/2008 verwendet werden, wenn
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- zusätzlich zu den Anforderungen an die Produkt-
braucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Wein- kategorie nach Anhang II der Verordnung
wirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnun- (EG) Nr. 110/2008 der Obstbrand oder Geist in
gen und Gütezeichen der Deutschen Landwirt- der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort
schaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landes- aus Früchten hergestellt ist, die aus der jeweiligen
regierungen anerkannten Auszeichnungen und Gü- Region oder dem jeweiligen Ort stammen, und den
tezeichen im Bundesanzeiger.“ in Anlage 4 Nummer 1 Spalte 3 oder Nummer 2
4. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt Spalte 3 festgesetzten Mindestalkoholgehalt auf-
gefasst: weist.“
„a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder 2. In § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 9“
ein Gütezeichen angibt,“. durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 2
„(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spiri-
Änderung der
tuosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschrif-
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas- ten gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird Artikel 3
wie folgt geändert:
Änderung der
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Einundzwanzigsten Verordnung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. zur Änderung der Weinverordnung
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Artikel 2 Absatz 2 der Einundzwanzigsten Verord-
„(2) Ferner dürfen Spirituosen gewerbsmäßig nung zur Änderung der Weinverordnung vom 30. Sep-
nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 5 der tember 2010 (BAnz. S. 3330) wird aufgehoben.
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Verwendung
des Namens einer anderen geografischen An- Artikel 4
gabe als einer in Anhang III der Verordnung
Inkrafttreten
(EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen
Angabe in Verkehr gebracht werden, sofern es Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sich bei dieser geografischen Angabe auch in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 521
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 28. März 2011
Auf Grund der §§ 27, 42 Absatz 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen
§ 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3
durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126
durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und
§ 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I
S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. Juli 2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „480 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „520 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von 530 Euro“
eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli
2010 ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich“ angefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „480 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach den Wörtern „520 Euro monatlich“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab
1. Juli 2010 von mehr als 530 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
918
918
463
349
256
231
463
690
463“.
7. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.7.2010 25 609 31 580 42 218 55 230“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.7.2010 17 073 21 053 28 145 36 820“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.7.2010 10 248 12 636 16 884 22 092“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
€ € € €
„ab 1.7.2010 5 124 6 312 8 448 11 052“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach den Wörtern „480 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
der Angabe „520 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von 530 Euro“
eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „500 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „540 Euro“ das Wort „und“ sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Juli 2010 von min-
destens 550 Euro“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 523
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
465
579
691
807
920
1 148“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
1 072“.
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.7.2010 21 384 22 236 23 064 23 928 24 756 25 608“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.7.2010 22 332 24 180 26 040 27 900 29 736 31 584“.
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € €
„ab 1.7.2010 26 940 29 304 31 668 34 020 36 372 38 736“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
€ € € € € € €
„ab 1.7.2010 34 992 37 740 40 452 43 200 45 936 48 684 51 408“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
2 057“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
605“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 525
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 057 Euro nicht überschritten werden darf.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
2 057“.
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.6.2008
bis
30.6.2010
€“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.7.2010
€
1 042
1 311
108“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2010“ ersetzt, der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010 949 Euro“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2010“ ersetzt, der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010 108 Euro“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2010“ ersetzt, der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010 341 Euro“.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juni 2008“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2010“ ersetzt, der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Juli 2010 446 Euro“.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.7.2010
€
652“.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.7.2010
€
500“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.7.2010
€
250“.
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 23 072 24 763 25 609“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 26 029 29 730 31 580“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 31 661 36 376 38 736“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.7.2010 40 468 45 941 48 678 51 414“.
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 23 072 24 763 25 609“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 527
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 10 382 16 096 18 695“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 6 924 10 728 12 468“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 577 894 1 039“.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 26 029 29 730 31 580“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 11 713 19 325 23 053“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 7 812 12 888 15 372“.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 651 1 074 1 281“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 31 661 36 376 38 736“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 14 247 23 644 28 277“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 9 504 15 768 18 852“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € €
„ab 1.7.2010 792 1 314 1 571“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.7.2010 40 468 45 941 48 678 51 414“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 529
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.7.2010 14 285 25 268 33 588 37 018“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.7.2010 9 528 16 848 22 392 24 684“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.6.2008“ durch die Angabe „bis 30.6.2010“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
€ € € €
„ab 1.7.2010 794 1 404 1 866 2 057“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 28. März 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnen-
wein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen.“
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Der Position „E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451, E 452“ werden in Spalte 3 die Wörter
„Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler“ und in Spalte 4 die Angabe „4 g/kg“ angefügt.
bb) Nach der Position „E 426“ wird folgende Position eingefügt:
„E 427 Cassiagummi Speiseeis 2 500 mg/kg
Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von
nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermen-
tierten Milcherzeugnissen
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milch-
basis
Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Back-
waren und Desserts
Schmelzkäse
Saucen und Salatsaucen
Trockensuppen und -brühen
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 1 500 mg/kg“.
cc) Nach der Position „E 900“ wird folgende Position eingefügt:
„E 901 Bienenwachs, weiß und gelb Als Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis qs
gefüllte Waffeln
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten 0,2 g/kg in den
Getränken aromatisierten
Getränken“.
*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien
– 2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungs-
mittel (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 12),
– 2010/59/EU der Kommission vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebens-
mittelzutaten verwendet werden (ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 10),
– 2010/67/EU der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für
andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17),
– 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22) und
– 2011/3/EU der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2008/128/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für
Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 59)
in deutsches Recht umgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 531
dd) Nach der Position „E 959“ wird folgende Position eingefügt:
„E 961 Neotam Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz 2 mg/l
(nur als Geschmacksverstärker) hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz 2 mg/l
hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milch-
erzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis
„Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeug- 2 mg/kg
nisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und
Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen
enthaltend
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz 3 mg/kg
hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren 3 mg/kg
zur Erfrischung des Atems
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen 3 mg/kg
ohne Zuckerzusatz
Kaugummi mit Zuckerzusatz 3 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und 2 mg/kg
Marmeladen
Saucen 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form 2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder 2 mg/kg“.
Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht
kaubarer Form
ee) Nach der Position „E 1202“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1203 Polyvinylalkohol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln 18 g/kg“.
oder Tabletten
ff) Die Position „E 1505“ wird wie folgt gefasst:
„E 1505 Triethylcitrat Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln 3,5 g/kg
oder Tabletten
Eiklarpulver qs“.
gg) Nach der Position „E 1518“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1521 Polyethylenglykol Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln 10 g/kg“.
oder Tabletten
b) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt“ wird wie folgt gefasst:
„Zubereitung aus frischem E 261 Kaliumacetat 7
Hackfleisch, vorverpackt 3
E 262i Natriumacetat
3
E 262ii Natriumdiacetat 3
E 300 Ascorbinsäure 3
3
E 301 Natriumascorbat 3
E 302 Calciumascorbat 3
8 qs“.
E 325 Natriumlactat 3
E 326 Kaliumlactat 3
3
E 330 Citronensäure
3
E 331 Natriumcitrate 3
E 332 Kaliumcitrate
3
3
E 333 Calciumcitrate 9
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
bb) Folgende Position wird angefügt:
„Nicht aromatisierte, mit E 406 Agar-Agar
lebenden Bakterien fermen- 7
tierte Sahneerzeugnisse und E 407 Carrageen 3
Ersatzerzeugnisse mit einem E 410 Johannisbrotkernmehl 3
Fettgehalt von weniger
als 20 % E 412 Guarkernmehl
3
E 415 Xanthan
3
3
E 440 Pektine
3
E 460 Cellulose 3
E 466 Carboxymethylcellulose 3
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefett- 3
säuren 3
E 1404 Oxidierte Stärke 8 qs“.
E 1410 Monostärkephosphat 3
E 1412 Distärkephosphat 3
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
3
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
3
3
E 1420 Acetylierte Stärke
3
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat 3
E 1440 Hydroxypropylstärke 3
E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat 3
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 3
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke
9
3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Teil A Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:
„Fischerzeugnis-Imitate auf 1 000 500
Algenbasis
Bier im Fass, das mehr als 200 200 400
0,5 % vergärbaren Zucker
und/oder Fruchtsäfte oder
Fruchtsaftkonzentrate enthält
Ungeschälte frische 20
Zitrusfrüchte (nur Ober-
flächenbehandlung)
Nahrungsergänzungsmittel 1 000
in trockener Form, die Zu- im verzehr-
bereitungen von Vitamin A fertigen
oder von Kombinationen aus Erzeugnis“.
Vitamin A und D enthalten
b) Dem Teil B Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:
„Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum) 10
Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum) 150“.
c) In Teil C Liste 2 wird die Position „E 234“ wie folgt gefasst:
„E 234 Nisin Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse 3 mg/kg
Gereifter Käse und Schmelzkäse 12,5 mg/kg
Clotted cream 10 mg/kg
Mascarpone 10 mg/kg
Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei) 6,25 mg/l“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 533
d) In Teil D wird nach der Position „E 315, E 316“ folgende Position eingefügt:
„E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) 30 mg/kg
und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge- (ausgedrückt als
sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) Summe aus Carnosol
des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen- und Carnosolsäure)
dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln auf den Fettgehalt
bezogen
Fischöle und Algenöl 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Summe aus Carnosol
Schweinefett und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von bezogen
wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-,
Kartoffel- oder Stärkebasis)
Saucen 100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Feine Backwaren 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Nahrungsergänzungsmittel 400 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Eierzeugnisse Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Kaugummi
Milchpulver für Verkaufsautomaten 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Würzmittel Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Verarbeitete Nüsse auf den Fettgehalt
bezogen
Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenfleisch 150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken- 150 mg/kg
fleisch und getrockneter Wurst (ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Getrocknete Wurst 100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011
Aromen 1 000 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)“.
4. In Anlage 6 Teil D wird nach der Position „E 334 bis E 575“ folgende Position eingefügt:
„E 920 L-Cystein Kekse für Säuglinge und Kleinkinder 1 g/kg“.
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276, 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
a) In der Position „E 160 d“ wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20, die durch die Richtlinie 2011/3/EU,
ABl. L 13 vom 18.1.2011, S. 59, geändert worden ist“.
b) Nach der Position „E 385“ wird folgende Position eingefügt:
„E 392 Extrakt aus Rosmarin Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist“.
c) Nach der Position „E 426“ wird folgende Position eingefügt:
„E 427 Cassiagummi Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist“.
d) Nach der Position „E 959“ wird folgende Position eingefügt:
„E 961 Neotam Richtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008,
ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17, die durch
die Richtlinie 2010/37/EU,
ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 12, geändert worden ist“.
e) Nach der Position „E 1202“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1203 Polyvinylalkohol Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist“.
f) Folgende Position wird angefügt:
„E 1521 Polyethylenglykole Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008,
ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch
die Richtlinie 2010/67/EU,
ABl. L 277, S. 17, geändert worden ist“.
g) In den Positionen „E 290“, „E 426“, „E 463“ und „E 949“ wird die Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 2008/84/EG vom 27.8.2008, ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie
2010/67/EG, ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 17, geändert worden ist“.
2. In Anlage 2 Liste C wird die Position „Polyethylenglykol 6000“ aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Position
„– Polyethylenglykol 6000 Tafelsüße qs** “
durch die Position
„E 1521 Polyethylenglykol Tafelsüße qs** “.
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2011 535
Artikel 3
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 2 wird folgende Position angefügt:
„7. Dimethylether Herstellung von entfetteten tierischen Protein- 0,009 mg/kg
erzeugnissen im entfetteten
Proteinerzeugnis“.
2. In Anlage 3 wird in der Position „Methanol“ die Angabe „5 mg/kg“ durch die Angabe „1,5 mg/kg“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009
(BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,
aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen
Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens
250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis
darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicar-
bonat (E 242) nicht aufweisen.“
2. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos