450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
Zweites Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb
nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz – 2. FlErwÄndG)
Vom 21. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist,
sen: ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen
nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein
Artikel 1 Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeit-
Änderung des raumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits
Ausgleichsleistungsgesetzes ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben,
soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a
Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach
2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der
folgt geändert: für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb
1. § 3 wird wie folgt geändert: einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berechtigt Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsände-
sind“ durch die Wörter „landwirtschaftliche rungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung
Flächen erworben haben“ ersetzt. der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz
gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 8 wird der zweite Halbsatz nach
dem Wort „Lebenspartner“ gestrichen und wie 2. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
folgt neu gefasst: „Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungs-
„sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 gesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der
Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Ände-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Per- rung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen
sonen übertragen.“ bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage
dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
c) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
abgeschlossen worden sind.“
und 7b eingefügt:
„(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Artikel 2
Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne
von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Änderung der
Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffent- Flächenerwerbsverordnung
lichten Werten der „Bekanntmachung der Regio- Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
nalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grün- 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des
land nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert
Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der worden ist, wird wie folgt geändert:
Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der
Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungs- 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
stichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so a) In Satz 2 werden die Wörter „Verwandte in gera-
bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der der Linie oder Verwandte zweiten Grades in der
Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Aus- Seitenlinie des Berechtigten“ durch die Wörter
gleichsleistungs- oder Entschädigungsbeschei- „sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Ab-
des, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufprei- satz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1
ses längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Perso-
hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nen“ ersetzt.
nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß
b) In Satz 4 wird die Angabe „9 und 10“ durch die
§ 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes
Angabe „8 und 9“ ersetzt.
fällig.
2. Dem § 12 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbs- „Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Orts-
änderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbs- ansässigkeit.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 451
3. In § 12 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „im Wege Artikel 3
einer (vorweggenommenen) Erbfolge“ durch die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Wörter „auf den Ehegatten, den Lebenspartner so-
wie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Flächen-
§ 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürger- erwerbsverordnung können auf Grund der Ermächti-
lichen Gesetzbuchs genannten Personen“ ersetzt. gung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter
„Kinder, Enkel, Geschwister“ durch die Wörter „oder Artikel 4
in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1
und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Inkrafttreten
genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 21. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anpassung der Bundesbeteiligung
Dem § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2011 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 28,5 vom
Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 34,5 vom Hundert und in den übrigen
Ländern 24,5 vom Hundert.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 453
Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 24. März 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ermittlung der Regelbedarfe
nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)
§1
Grundsatz
Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.
§2
Bestimmung der Referenzhaushalte
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen
die Verbrauchsausgaben zugrunde von
1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).
§3
Abgrenzung der Referenzhaushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in
denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1
bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,
2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung bezogen haben,
3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder
4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.
§4
Abgrenzung untere Einkommensschichten
Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einper-
sonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme
der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der
Regelbedarfe berücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
§5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermitt-
lung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den
Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-
trägt 361,81 Euro.
§6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und
Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 13,64 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 Euro
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 11,77 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 455
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,16 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 Euro
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 0,29 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,88 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugend-
lichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
240,32 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
273,62 Euro.
§7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Ab-
satz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des
Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegen-
über dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4
Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4
Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben für Kinder und Jugendliche nach
1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.
§8
Regelbedarfsstufen
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende
oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine
oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten,
Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt
führen,
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen
eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
licher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberech-
tigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres.
(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6
1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,
2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,
3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.
§9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen
Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die
eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 10
Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
(1) Für die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der
Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von
Sachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen
anzuwendenden Methodik vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in dem Bericht Vorschläge für Weiterentwicklungen in
folgenden Teilbereichen der Ermittlung von Regelbedarfen zu unterbreiten:
1. für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren
eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch ausreichen;
2. für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchs-
ausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermitt-
lung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 und die danach vorzunehmende Bestimmung
von Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche;
3. für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrper-
sonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende
Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.
Artikel 2 „§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Änderung des § 11b Absetzbeträge“.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch d) Die Angaben zum Abschnitt 2 des Kapitels 3
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- werden wie folgt gefasst:
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Abschnitt 2
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt Leistungen zur
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 Sicherung des Lebensunterhalts
(BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: Unterabschnitt 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Leistungsanspruch
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leis-
„§ 4 Leistungsformen“. tungen für Bildung und Teilhabe
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt 2
„§ 7 Leistungsberechtigte“. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
c) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende An- § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-
gaben zu den §§ 11a und 11b eingefügt: unterhalts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 457
§ 21 Mehrbedarfe g) Die Angabe zu § 44d wird wie folgt gefasst:
„§ 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer“.
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
h) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
§ 22a Satzungsermächtigung „§ 74 (weggefallen)“.
§ 22b Inhalt der Satzung i) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende An-
gabe angefügt:
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -über-
prüfung „§ 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedar-
fen und zur Änderung des Zweiten und
§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abweichende Leistungserbringung
und weitere Leistungen „(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende
soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Leben zu führen, das der Würde des Menschen
§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilita- entspricht.“
tion der Rentenversicherung und bei An- b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
spruch auf Verletztengeld aus der Unfall- sätze 2 und 3.
versicherung
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
§ 27 Leistungen für Auszubildende durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
setzt.
Unterabschnitt 4 bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“
Leistungen für Bildung und Teilhabe durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
setzt.
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
§ 29 Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Hilfebedürftigen“ durch die Wörter
§ 30 (weggefallen) „einer leistungsberechtigten Person“
ersetzt.
Unterabschnitt 5
bbb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das
Sanktionen Wort „Hilfebedürftigen“ durch das
§ 31 Pflichtverletzungen Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen durch ein Komma ersetzt.
§ 31b Beginn und Dauer der Minderung ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Anreize zur Aufnahme und Aus-
§ 32 Meldeversäumnisse
übung einer Erwerbstätigkeit ge-
Unterabschnitt 6 schaffen und aufrechterhalten
werden.“
Verpflichtungen Anderer
3. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 33 Übergang von Ansprüchen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Ver- aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“
halten durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
§ 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhal- setzt.
tene Leistungen bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der erwerbs-
fähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
§ 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vor- „Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte
schriften Person“ und das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
§ 35 Erbenhaftung“.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbs-
e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende An- fähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
gabe eingefügt: „die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person“ und das Wort „ihm“ durch das
„§ 42a Darlehen“.
Wort „ihr“ ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende An-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
gabe eingefügt:
„Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsbe-
„§ 43a Verteilung von Teilzahlungen“. rechtigte“ ersetzt.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
4. § 3 wird wie folgt geändert: nen kommunalen Träger gelten die haushalts-
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils rechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit
das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort in Rechtsvorschriften des Bundes oder Verein-
„Leistungsberechtigten“ ersetzt. barungen des Bundes mit den zugelassenen
kommunalen Trägern nicht etwas anderes be-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a stimmt ist.“
und 2b wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“
durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt. 9. § 6c wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 4 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und
Leistungsformen Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-
nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Ar- Arbeitnehmer“ und die Angabe „§ 6 Ab-
beitsuchende werden erbracht in Form von satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
1. Dienstleistungen, Satz 1“ ersetzt.
2. Geldleistungen und bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
3. Sachleistungen. aaa) Nach den Wörtern „eines nach Satz 1
(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken da- übergetretenen“ werden die Wörter
rauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte „Beamtinnen und“ eingefügt.
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
bbb) Nach den Wörtern „der nach Satz 1
lebenden Personen die erforderliche Beratung
übergetretenen“ werden die Wörter
und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kran-
„Beamten und Arbeitnehmer“ durch
ken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach
die Wörter „Beamtinnen und Beam-
§ 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin,
ten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigne-
nehmer“ ersetzt.
ten vorhandenen Angeboten der gesellschaftli-
chen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem cc) In Satz 4 werden die Wörter „eines nach
Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers ver-
den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und pflichtet, der auf Vorschlag des kommuna-
Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und len Trägers dazu bereit ist“ durch die Wör-
Verbänden und sonstigen handelnden Personen ter „von nach Satz 1 übergetretenen Arbeit-
vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstüt- nehmerinnen und Arbeitnehmern verpflich-
zen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass tet, die auf Vorschlag des kommunalen Trä-
Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung gers dazu bereit sind“ ersetzt.
und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
6. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf- und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-
tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er- nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Ar-
setzt. beitnehmer“ ersetzt.
7. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die
„2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-
Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
tungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II
und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treten“
und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-
und Heizung geleistet wird, die Leistungen fügt.
nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
§ 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind
§ 28, soweit durch Landesrecht nicht andere die für“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen
Träger bestimmt sind (kommunale Träger).“ und“ eingefügt.
7a. In § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die dd) In Satz 4 werden die Wörter „Beamten oder
Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Beam-
Wörter „Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehme- tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen
rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. oder Arbeitnehmern“ ersetzt.
8. § 6b wird wie folgt geändert: ee) In Satz 5 wird das Wort „Beamte“ durch die
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5 Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bis 9“ durch die Angabe „Absatz 5 bis 8“ er- d) In Absatz 4 Satz 1 und 8 wird jeweils das Wort
setzt. „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Beamten“ ersetzt.
fügt: e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Arbeitneh-
„(2a) Für die Bewirtschaftung von Haus- mern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
haltsmitteln des Bundes durch die zugelasse- und Arbeitnehmern“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 459
10. § 7 wird wie folgt geändert: c) eine Person, die mit der erwerbsfähi-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen leistungsberechtigten Person in
einem gemeinsamen Haushalt so
„§ 7 zusammenlebt, dass nach verstän-
Leistungsberechtigte“. diger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwor-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tung füreinander zu tragen und für-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ einander einzustehen.“
durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
setzt. e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: „(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Auslän- Zustimmung des zuständigen Trägers nach
der“ durch die Wörter „Ausländerin- diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsna-
nen und Ausländer“ ersetzt und nach hen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für
dem Wort „Deutschland“ das Wort die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung ste-
„Arbeitnehmerinnen,“ eingefügt. hen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslän- den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsna-
der“ durch die Wörter „Ausländerin- hen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und
nen und Ausländer“ ersetzt. die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt
cc) In Satz 3 wird das Wort „Ausländer“ durch wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
die Wörter „Ausländerinnen und Ausländer“ vor bei
ersetzt. 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er- 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die
setzt. staatspolitischen, kirchlichen oder gewerk-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schaftlichen Zwecken dient oder sonst im
öffentlichen Interesse liegt, oder
„Dienstleistungen und Sachleistungen wer-
den ihnen nur erbracht, wenn dadurch 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Hemmnisse bei der Eingliederung der er- Die Zustimmung kann auch erteilt werden,
werbsfähigen Leistungsberechtigten besei- wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-
tigt oder vermindert werden.“ und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund
cc) Folgender Satz wird angefügt: vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht
beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenhei-
„Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhal-
ten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei
ten die dort genannten Personen auch
Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.“
dann Leistungen für Bildung und Teilhabe,
wenn sie mit Personen in einem Haushalt f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zusammenleben, mit denen sie nur deshalb
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil
die Wörter „über die Leistungen nach § 27
diese aufgrund des zu berücksichtigenden
hinaus“ eingefügt.
Einkommens oder Vermögens selbst nicht
leistungsberechtigt sind.“ bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: g) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti- „2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-
gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig- mer 1 des Bundesausbildungsförderungs-
ten“ ersetzt. gesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-
„vollendet hat, und“ die Wörter „die im misst oder“.
Haushalt lebende Partnerin oder“ einge-
11. § 7a wird wie folgt geändert:
fügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des
65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Ablauf
„3. als Partnerin oder Partner der erwerbs- des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr
fähigen Leistungsberechtigten vollenden“ ersetzt.
a) die nicht dauernd getrennt lebende b) In der Tabelle zu Satz 2 werden die Wörter
Ehegattin oder der nicht dauernd „Vollendung eines Lebensjahres von“ durch
getrennt lebende Ehegatte, die Wörter „den Ablauf des Monats, in dem
b) die nicht dauernd getrennt lebende ein Lebensalter vollendet wird von“ ersetzt.
Lebenspartnerin oder der nicht dau-
12. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ernd getrennt lebende Lebenspart-
ner, a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
b) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch die sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen
Wörter „Ausländerinnen und Ausländer“ er- Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbe-
setzt. treuung des Kindes angeboten wird,
c) Folgender Satz wird angefügt: 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer
„Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des und die Pflege nicht auf andere Weise sicher-
Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausrei- gestellt werden kann,
chend.“ 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichti-
13. § 9 wird wie folgt geändert: ger Grund entgegensteht.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumut-
bar, weil
„(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensun-
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit
terhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu
entspricht, für die die erwerbsfähige leistungs-
berücksichtigenden Einkommen oder Vermö-
berechtigte Person ausgebildet ist oder die
gen sichern kann und die erforderliche Hilfe
früher ausgeübt wurde,
nicht von anderen, insbesondere von Angehö-
rigen oder von Trägern anderer Sozialleistun- 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbs-
gen, erhält.“ fähigen leistungsberechtigten Person als gerin-
gerwertig anzusehen ist,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der er-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
werbsfähigen leistungsberechtigten Person
„Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren weiter entfernt ist als ein früherer Beschäfti-
Eltern oder einem Elternteil in einer Be- gungs- oder Ausbildungsort,
darfsgemeinschaft leben und die ihren Le-
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als
bensunterhalt nicht aus eigenem Einkom-
bei den bisherigen Beschäftigungen der er-
men oder Vermögen sichern können, sind
werbsfähigen leistungsberechtigten Person,
auch das Einkommen und Vermögen der
Eltern oder des Elternteils und dessen in 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit
Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin verbunden ist, es sei denn, es liegen begrün-
oder lebenden Partners zu berücksichti- dete Anhaltspunkte vor, dass durch die bis-
gen.“ herige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit
beendet werden kann.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hilfebe-
dürftig“ die Wörter „ , dabei bleiben die Be- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme
darfe nach § 28 außer Betracht“ eingefügt. an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ent-
sprechend.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist § 11
Einkommen und Vermögen, soweit es die
Zu berücksichtigendes Einkommen
nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe
übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leis- (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
tungsberechtigter zueinander zu gleichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich
Teilen zu berücksichtigen.“ der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Aus-
nahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als
14. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zu-
„§ 10 flüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleis-
Zumutbarkeit tungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskinder-
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten geldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen
Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kinder-
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig geld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kin-
oder seelisch nicht in der Lage ist, der, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Siche-
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung rung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der
der bisherigen überwiegenden Arbeit wesent- Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
lich erschweren würde, weil die bisherige Tätig- (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu
keit besondere körperliche Anforderungen berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den lau-
stellt, fenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurz-
Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ih- zeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wer-
res Partners gefährden würde; die Erziehung den. Für laufende Einnahmen, die in größeren als
eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollen- monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3
det hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit entsprechend.
die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Ach- dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für
ten Buches oder auf sonstige Weise sicherge- den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne
stellt ist; die zuständigen kommunalen Träger Berücksichtigung der einmaligen Einnahme er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 461
bracht worden sind, werden sie im Folgemonat § 11b
berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch Absetzbeträge
durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist
die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mo- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
natlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein-
berücksichtigen.“
schließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
15. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b ein- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
gefügt: rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
„§ 11a diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
gehören Beiträge
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und
sind der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in
1. Leistungen nach diesem Buch, der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig sind,
2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz und nach den Gesetzen, die eine ent- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von
sprechende Anwendung des Bundesversor- der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
gungsgesetzes vorsehen, Rentenversicherung befreit sind,
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bun- soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezu-
desentschädigungsgesetz für Schaden an Le- schusst werden,
ben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82
werden, bis zur Höhe der vergleichbaren des Einkommensteuergesetzes, soweit sie
Grundrente nach dem Bundesversorgungsge- den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Ein-
setz. kommensteuergesetzes nicht überschreiten,
(2) Entschädigungen, die wegen eines Scha- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbun-
dens, der kein Vermögensschaden ist, nach denen notwendigen Ausgaben,
§ 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Ab-
geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu
satz 3,
berücksichtigen.
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Un-
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtli- terhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem
cher Vorschriften zu einem ausdrücklich genann- Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkun-
ten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als deten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Be-
Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistun- trag,
gen nach diesem Buch im Einzelfall demselben
Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, de-
Einkommen zu berücksichtigen ren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, oder nach § 71 oder § 108 des Dritten Buches
die für den erzieherischen Einsatz erbracht wer- bei der Berechnung der Leistungen der Ausbil-
den, dungsförderung für mindestens ein Kind be-
a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, rücksichtigt wird, der nach den Vorschriften
der Ausbildungsförderung berücksichtigte Be-
b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind
trag.
vollständig,
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme
2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches. nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einma-
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege lige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Be-
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, träge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg
soweit sie die Lage der Empfängerinnen und abzusetzen.
Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
daneben Leistungen nach diesem Buch nicht die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge
gerechtfertigt wären. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht Beträgt das monatliche Einkommen mehr als
zu haben, sind nicht als Einkommen zu berück- 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der
sichtigen, soweit erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist,
dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberech-
Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro über-
tigten grob unbillig wäre oder
steigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Ein-
günstig beeinflussen, dass daneben Leistun- nahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a
gen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
wären. sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben,
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dass jeweils an die Stelle des Betrages von son oder deren Partnerin oder Partner
100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro mo- von der Versicherungspflicht in der ge-
natlich und an die Stelle des Betrages von setzlichen Rentenversicherung befreit
400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Ab- ist,“.
satz 3 bleibt unberührt. 17. § 12a wird wie folgt geändert:
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Be-
trag abzusetzen. Dieser beläuft sich b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das „Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberech-
100 Euro übersteigt und nicht mehr als tigte nicht verpflichtet,
1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-
1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als spruch zu nehmen oder
1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für er- Kinderzuschlag nach dem Bundeskinder-
werbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder geldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn
mit mindestens einem minderjährigen Kind in Be- dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mit-
darfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein glieder der Bedarfsgemeinschaft für einen
minderjähriges Kind haben, ein Betrag von zusammenhängenden Zeitraum von min-
1 500 Euro.“ destens drei Monaten beseitigt würde.“
16. § 12 wird wie folgt geändert: 18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: durch ein Komma ersetzt.
„1. ein Grundfreibetrag in Höhe von b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
150 Euro je vollendetem Lebensjahr „4. welche durchschnittlichen monatlichen Be-
für jede in der Bedarfsgemeinschaft le- träge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die
bende volljährige Person und deren Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berück-
Partnerin oder Partner, mindestens sichtigen sind und welcher Eigenanteil des
aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfrei- maßgebenden Regelbedarfs bei der Be-
betrag darf für jede volljährige Person messung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6
und ihre Partnerin oder ihren Partner je- zugrunde zu legen ist.“
weils den nach Satz 2 maßgebenden
c) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“
Höchstbetrag nicht übersteigen,“.
durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
bb) In Nummer 1a wird das Wort „hilfebedürfti-
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ge“ durch das Wort „leistungsberechtigte“
ersetzt. „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „so- Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
weit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge- nung ohne Zustimmung des Bundesrates nä-
fügt. here Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen
Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen,
dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „so- wie lange und unter welchen Voraussetzungen
weit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge- sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte au-
fügt und die Wörter „des erwerbsfähigen ßerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf-
Hilfebedürftigen und seines Partners“ halten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen
durch die Wörter „der erwerbsfähigen leis- nach diesem Buch zu verlieren.“
tungsberechtigten Person und deren Part-
nerin oder Partner“ ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfebedürfti- a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig- das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
ten“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An-
sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs-
„2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für
berechtigte Person und die mit dieser in einer
jede in der Bedarfsgemeinschaft le-
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen be-
bende erwerbsfähige Person,“.
nennen.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
20. § 15 wird wie folgt geändert:
„3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als
für die Altersvorsorge bestimmt be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeichnete Vermögensgegenstände in aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem er-
angemessenem Umfang, wenn die er- werbsfähigen Hilfebedürftigen die für sei-
werbsfähige leistungsberechtigte Per- ne“ durch die Wörter „jeder erwerbsfähigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 463
leistungsberechtigten Person die für ihre“ b) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
ersetzt. durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort
„Leistungsberechtigte“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „die oder“ 26. § 16e wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
„2. welche Bemühungen erwerbsfä- durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
hige Leistungsberechtigte in wel- setzt.
cher Häufigkeit zur Eingliederung
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
in Arbeit mindestens unternehmen
müssen und in welcher Form aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der
diese Bemühungen nachzuweisen erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch
sind,“. die Wörter „die oder der erwerbsfä-
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der hige Leistungsberechtigte“ ersetzt
erwerbsfähige Hilfebedürftige zu be- und nach den Wörtern „und in“ die
antragen hat“ durch die Wörter „er- Wörter „ihren oder“ eingefügt und
werbsfähige Leistungsberechtigte zu das Wort „seiner“ durch die Wörter
beantragen haben“ ersetzt. „ihrer oder seiner“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem erwerbs- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
fähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch
oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig- die Wörter „die oder der erwerbsfä-
ten“ ersetzt. hige Leistungsberechtigte“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä- ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „dem
hige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“
wenn er die Maßnahme aus einem von“ durch durch die Wörter „der oder dem er-
die Wörter „die oder der erwerbsfähige Leis- werbsfähigen Leistungsberechtigten“
tungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, ersetzt.
wenn sie oder er die Maßnahme aus einem
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
von ihr oder“ ersetzt.
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ durch die
21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Hilfebe- Wörter „der oder des erwerbsfähigen Leis-
dürftige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ tungsberechtigten“ ersetzt.
ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-
22. In § 16a werden die Wörter „des erwerbsfähigen tern „zwölf Monate je“ die Wörter „Arbeitneh-
Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der oder des merin oder“ eingefügt.
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „des erwerbs-
23. § 16b wird wie folgt geändert: fähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf- oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
tigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ ten“ ersetzt.
ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „Wird ein er-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der er- werbsfähiger Hilfebedürftiger“ durch die Wörter
werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter „Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte“
„die oder der erwerbsfähige Leistungsberech- ersetzt.
tigte“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der für dem Wort „dass“ die Wörter „die Arbeitnehme-
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils rin oder“ eingefügt.
maßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter
„dem für die oder den erwerbsfähigen Leis- g) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tungsberechtigten jeweils maßgebenden Re- „1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit-
gelbedarf“ ersetzt. nehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstä-
24. § 16c wird wie folgt geändert: tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf- aufnehmen kann,“.
tigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ h) In Absatz 10 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
ersetzt. durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf- setzt.
tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er- 27. § 16g wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-
25. § 16d wird wie folgt geändert: febedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ und nach
a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch den Wörtern „wirtschaftlich erscheint und“ die
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt. Wörter „die oder“ eingefügt.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil- „Abschnitt 2
febedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ einge-
Leistungen zur
fügt.
Sicherung des Lebensunterhalts
28. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie der Arbeit- Unterabschnitt 1
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
Leistungsanspruch
29. In § 18a Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das
Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungs- § 19
berechtigte“ ersetzt.
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
29a. § 18b wird wie folgt geändert:
und Leistungen für Bildung und Teilhabe
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-
„mindestens“ die Wörter „eine Mitarbeiterin
ten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leis-
oder“ eingefügt.
tungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leis-
b) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: tungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft
„Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen An-
einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsaus- spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel
schuss keine Einigung über die Person der des Zwölften Buches haben. Die Leistungen um-
oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die fassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den
oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen Bedarf für Unterkunft und Heizung.
und Vertretern des Bundesministeriums für Ar- (2) Leistungsberechtigte haben unter den Vo-
beit und Soziales oder den Vertreterinnen und raussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen
Vertretern der zuständigen obersten Landesbe- für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen An-
hörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be- spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel
stimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder
durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bun- Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung
desministeriums für Arbeit und Soziales.“ und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldge-
29b. § 18c wird wie folgt geändert: setzes gewährt werden, haben sie keinen An-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern spruch auf entsprechende Leistungen zur De-
„besetzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“ ckung von Bedarfen nach § 28.
eingefügt. (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebens-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: unterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den
Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „be- durch das zu berücksichtigende Einkommen und
setzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“ Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes
eingefügt. Einkommen und Vermögen deckt zunächst die
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „einver- Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hi-
nehmlich“ die Wörter „Vertreterinnen und“ naus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leis-
eingefügt. tungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt
30. § 18d wird wie folgt geändert: weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und
Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Ab-
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wohl- sätze 2 bis 7 nach § 28.
fahrtspflege, den“ die Wörter „Vertreterinnen
und“ eingefügt. Unterabschnitt 2
b) In Satz 4 werden vor dem Wort „Vertreter“ die
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
c) In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 bis 4“ § 20
durch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.
Regelbedarf
30a. § 18e wird wie folgt geändert: zur Sicherung des Lebensunterhalts
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und unterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Klei-
Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin- dung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie
nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und ohne die auf die Heizung und Erzeugung von
Arbeitnehmer“ ersetzt. Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönli-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unmittel- che Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den
bar“ die Wörter „der jeweiligen Geschäfts- persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
führerin oder“ eingefügt. gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf- schaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pau-
tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er- schalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung
setzt. der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten
31. Der Abschnitt 2 des Kapitels 3 wird wie folgt ge- Leistungen entscheiden die Leistungsberechtig-
fasst: ten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 465
treten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu be- (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungs-
rücksichtigen. berechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches so-
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die
wie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigne-
alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren
ten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungs-
Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich
hilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige
des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als
Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maß-
Regelbedarf anerkannt
gebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann
1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebens- auch nach Beendigung der dort genannten Maß-
jahr noch nicht vollendet haben, nahmen während einer angemessenen Über-
2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen. gangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, ange-
wendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Per-
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizi-
sonen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-
nischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernäh-
det haben und ohne Zusicherung des zuständigen
rung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemes-
kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umzie-
sener Höhe anerkannt.
hen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der
in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-
Regelbedarf anzuerkennen. darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweis-
barer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemein-
Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar,
schaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regel-
wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendun-
bedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe
gen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Ein-
von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
sparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten ge-
(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 deckt ist und seiner Höhe nach erheblich von
sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-
Zwölften Buches in Verbindung mit der Verord- darf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der
nung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird
Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Re- (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb
gelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Ver- keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warm-
bindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz wasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbe-
entsprechende Anwendung. Das Bundesministe- darf beträgt für jede im Haushalt lebende leis-
rium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätes- tungsberechtigte Person jeweils
tens zum 1. November eines Kalenderjahres die
Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs
zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetz- nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-
blatt bekannt. mer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs
§ 21 nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23
Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Le-
Mehrbedarfe bensjahr,
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-
Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf mer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn
abgedeckt sind. des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölf- jahres oder
ten Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-
17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbe- mer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-
darfs anerkannt. dung des sechsten Lebensjahres,
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
minderjährigen Kindern zusammenleben und al- besteht oder ein Teil des angemessenen Warm-
lein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist wasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
ein Mehrbedarf anzuerkennen (8) Die Summe des insgesamt anerkannten
1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die
maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben,
oder § 22
2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden
sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-
der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in kannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen
Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
maßgebenden Regelbedarfs. angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf aner- Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann
kannt. Soweit die Aufwendungen für die Unter- vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-
kunft und Heizung den der Besonderheit des Ein- den, wenn es der oder dem Betroffenen aus wich-
zelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind tigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung
sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech- diese vor der Beantragung von Leistungen in eine
sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraus-
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch setzungen für die Gewährung der Leistungen her-
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der beizuführen.
nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Um-
muss nicht gefordert werden, wenn diese unter
zugskosten können bei vorheriger Zusicherung
Berücksichtigung der bei einem Wohnungswech-
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
sel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich
kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;
wäre.
eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständi-
unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung gen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt wer-
und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen- den. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der
tum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst
anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung oder aus anderen Gründen notwendig ist und
der im laufenden sowie den darauffolgenden elf wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in
Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins- einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
gesamt angemessen sind. Übersteigen unabweis- werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen
bare Aufwendungen für Instandhaltung und Repa- erbracht werden.
ratur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1,
kann der kommunale Träger zur Deckung dieses (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für
Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf
das dinglich gesichert werden soll. Antrag der leistungsberechtigten Person an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Be- zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Emp-
darf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, fangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
mindern die Aufwendungen für Unterkunft und zweckentsprechende Verwendung durch die leis-
Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder tungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Das ist insbesondere der Fall, wenn
Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben au-
ßer Betracht. 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror-
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungs- berechtigen,
berechtigte Person die Zusicherung des für die 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-
Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen ner Unterbrechung der Energieversorgung be-
kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der rechtigen,
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung ver- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder
pflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die suchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe-
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemes- rechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-
sen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft entsprechend zu verwenden, oder
örtlich zuständige kommunale Träger ist zu betei- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ligen. die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis-
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr tungsberechtigte Person die Mittel nicht
noch nicht vollendet haben, umziehen, werden zweckentsprechend verwendet.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit
Der kommunale Träger hat die leistungsberech-
nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Le-
tigte Person über eine Zahlung der Leistungen
bensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale
für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter
Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die
oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu
Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger
unterrichten.
ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für
sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Unterkunft und Heizung erbracht wird, können
Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden auch Schulden übernommen werden, soweit dies
kann, zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in sollen übernommen werden, wenn dies gerecht-
den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder fertigt und notwendig ist und sonst Wohnungs-
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund losigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12
vorliegt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzuset-
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zen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht 3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
werden. 4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgegli-
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu- chener Bewohnerstrukturen.
mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 § 22b
Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Inhalt der Satzung
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht
dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch (1) In der Satzung ist zu bestimmen,
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahr- 1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur
nehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben des örtlichen Wohnungsmarktes als angemes-
unverzüglich Folgendes mit: sen anerkannt wird und
1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unter-
2. die Namen und die Anschriften der Parteien, kunft als angemessen anerkannt werden.
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, In der Satzung kann auch die Höhe des als ange-
messen anerkannten Verbrauchswertes oder der
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück- als angemessen anerkannten Aufwendungen für
standes und der geltend gemachten Entschä- die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestim-
digung und mung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratme-
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so- terhöchstmiete als auch eine Gesamtangemes-
fern dieser bereits bestimmt ist. senheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit- Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden.
geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf
die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht
Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä- abzubilden, können die Kreise und kreisfreien
higkeit der Mieterin oder des Mieters beruht. Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume un-
terteilen, für die sie jeweils eigene Angemessen-
§ 22a heitswerte bestimmen.
Satzungsermächtigung (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufü-
gen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit
(1) Die Länder können die Kreise und kreis- der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung er-
freien Städte durch Gesetz ermächtigen oder ver- mittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung
pflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher ortsüblich bekannt zu machen.
Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche (3) In der Satzung soll für Personen mit einem
Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung
obersten Landesbehörde oder einer von ihr be- eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt
stimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz insbesondere für Personen, die einen erhöhten
vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg Raumbedarf haben wegen
bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an 1. einer Behinderung oder
die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Sat- 2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.
zung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestim-
mung nach Satz 3 treffen. § 22c
(2) Die Länder können die Kreise und kreis- Datenerhebung,
freien Städte auch ermächtigen, abweichend von -auswertung und -überprüfung
§ 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatli- (1) Zur Bestimmung der angemessenen Auf-
che Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem wendungen für Unterkunft und Heizung sollen
örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Miet-
der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung datenbanken und
sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass 2. geeignete eigene statistische Datenerhebun-
die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren gen und -auswertungen oder Erhebungen Drit-
Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent- ter
sprechend.
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfs-
(3) Die Bestimmung der angemessenen Auf- weise können auch die monatlichen Höchstbe-
wendungen für Unterkunft und Heizung soll die träge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
Verhältnisse des einfachen Standards auf dem berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen
örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten
Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und
berücksichtigen hinsichtlich: -auswertung ist in der Begründung der Satzung
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wir- darzulegen.
kungen, (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen die durch Satzung bestimmten Werte für die Un-
Standards, terkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch
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Satzung bestimmten Werte für die Heizung min- 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließ-
destens jährlich überprüfen und gegebenenfalls lich Haushaltsgeräten,
neu festsetzen. 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-
stattungen bei Schwangerschaft und Geburt
§ 23 sowie
Besonderheiten beim Sozialgeld 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädi-
Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende schen Schuhen, Reparaturen von therapeuti-
Maßgaben: schen Geräten und Ausrüstungen sowie die
Miete von therapeutischen Geräten.
1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Voll- Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert
endung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch er-
15. Lebensjahr 275 Euro; bracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein-
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch schließlich der angemessenen Kosten für Unter-
bei behinderten Menschen, die das 15. Le- kunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach
bensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 nicht voll decken können. In diesem Fall kann
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Bu- das Einkommen berücksichtigt werden, das Leis-
ches erbracht werden; tungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendi- bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats
gung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erwerben, in dem über die Leistung entschieden
des Zwölften Buches genannten Maßnahmen; wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1
Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll er- Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträ-
werbsgemindert nach dem Sechsten Buch gen, erbracht werden. Bei der Bemessung der
sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über
nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe aner- die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll-
kannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines ziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten
Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen halts können als Darlehen erbracht werden, soweit
Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Ab- in dem Monat, für den die Leistungen erbracht
satz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
oder 3 besteht. (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
Unterabschnitt 3 berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist
Abweichende oder für sie eine besondere Härte bedeuten wür-
Leistungserbringung und weitere Leistungen de, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die
Leistungen können davon abhängig gemacht wer-
den, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich
§ 24
oder in anderer Weise gesichert wird.
Abweichende Erbringung von Leistungen
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistun-
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur gen für Erstausstattungen für die Wohnung nur er-
Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und bracht, wenn der kommunale Träger die Über-
nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht nahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusiche-
bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als rung abgesehen werden konnte.
Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt
der oder dem Leistungsberechtigten ein entspre- § 25
chendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das
Leistungen bei
Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
medizinischer Rehabilitation
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Wei-
der Rentenversicherung und bei Anspruch
ter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbe-
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach
sondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen
sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den
erbringen die Träger der Leistungen nach diesem
Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken,
Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf
kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Re-
die Leistungen der Rentenversicherung weiter;
gelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe
dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf
oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht
Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversi-
werden.
cherung. Werden Vorschüsse länger als einen Mo-
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst nat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen
sind Bedarfe für nach diesem Buch von den zur Leistung verpflich-
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teten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbil-
Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen dungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese
Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entspre- nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung
chend. von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst
sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Ab-
§ 26 satz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Bu-
ches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar- satz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
beitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der ge- Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzlichen Krankenversicherung weder versiche- setzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren an-
rungspflichtig noch familienversichert sind und gemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
die für den Fall der Krankheit Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf
1. bei einem privaten Krankenversicherungsunter- in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3
nehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berück-
Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgeset- sichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Hei-
zes, zung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche- (4) Leistungen können als Darlehen für Regel-
rung versichert sind, wird für die Dauer des bedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und
Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
Personen, die allein durch den Beitrag zur frei- sicherung erbracht werden, sofern der Leistungs-
willigen Versicherung hilfebedürftig würden, ausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere
wird der Beitrag im notwendigen Umfang über- Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme ei-
nommen. ner Ausbildung können Leistungen entsprechend
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendi- § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach
gen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistun-
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind gen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
und die allein durch den Krankenversicherungs- (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Ab-
beitrag hilfebedürftig würden. satz 8 können Auszubildenden auch Leistungen
(2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar- für die Übernahme von Schulden erbracht werden.
beitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozia-
len Pflegeversicherung weder versicherungs- Unterabschnitt 4
pflichtig noch familienversichert sind, werden für Leistungen für Bildung und Teilhabe
die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendun-
gen für eine angemessene private Pflegeversiche- § 28
rung im notwendigen Umfang übernommen. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein
durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozia-
Für Personen, die in der sozialen Pflegeversiche- len und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
rung versicherungspflichtig sind und die allein werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen
durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürf- Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maß-
tig würden, wird der Beitrag im notwendigen Um- gabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksich-
fang übernommen. tigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen
berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
(3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbil-
zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 dende Schule besuchen und keine Ausbildungs-
des Fünften Buches für Personen, die allein durch vergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der
erforderlichen Höhe. (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
§ 27 1. Schulausflüge und
Leistungen für Auszubildende 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 schulrechtlichen Bestimmungen.
erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensun- Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
terhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. chen, gilt Satz 1 entsprechend.
Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als (3) Für die Ausstattung mit persönlichem
Arbeitslosengeld II. Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schü-
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbe- lern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum
darfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung an-
gedeckt sind. gewiesen sind, werden die dafür erforderlichen
(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungs- tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, so-
beihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten weit sie nicht von Dritten übernommen werden
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
und es der leistungsberechtigten Person nicht zu- (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen
gemutet werden kann, die Aufwendungen aus an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
dem Regelbedarf zu bestreiten. Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine
möglich.
schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig- (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nach-
net und zusätzlich erforderlich ist, um die nach weis über eine zweckentsprechende Verwendung
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten der Leistung verlangt werden. Soweit der Nach-
wesentlichen Lernziele zu erreichen. weis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsent-
scheidung widerrufen werden.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung werden die entstehenden
§ 30
Mehraufwendungen berücksichtigt für
(weggefallen)
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen Unterabschnitt 5
oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Sanktionen
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in § 31
schulischer Verantwortung angeboten wird. In
Pflichtverletzungen
den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verlet-
dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul- zen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher
besuch stattfindet. Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis
(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinba-
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der rung oder in dem diese ersetzenden Verwal-
Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro mo- tungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte
natlich berücksichtigt für Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausrei-
chendem Umfang Eigenbemühungen nachzu-
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, weisen,
Kultur und Geselligkeit,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbil-
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei- dung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine
spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange- mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e
leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen
3. die Teilnahme an Freizeiten. oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten ver-
hindern,
§ 29 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in
Erbringung der Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass
Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Abbruch gegeben haben.
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsbe-
§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch rechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in darlegen und nachweisen.
Form von personalisierten Gutscheinen oder Di- (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen
rektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De- Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen,
ckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen wenn
Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leis- 1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr
tungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 Einkommen oder Vermögen in der Absicht ver-
und 4 werden jeweils durch Geldleistungen ge- mindert haben, die Voraussetzungen für die
deckt. Die kommunalen Träger können mit Anbie- Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosen-
tern pauschal abrechnen. geldes II herbeizuführen,
(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge- 2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder
deckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten
jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommuna- fortsetzen,
len Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei
geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahr- 3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder er-
nehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst wer- loschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Ein-
den können. Gutscheine können für den gesam- treten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
ten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten
werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist an- Buches festgestellt hat, oder
gemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll 4. sie die im Dritten Buch genannten Vorausset-
ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt zungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfül-
werden, in dem er noch nicht in Anspruch genom- len, die das Ruhen oder Erlöschen eines An-
men wurde. spruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 471
§ 31a der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Ab-
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen satz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn
der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min- Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Min-
dert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten derungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbs-
Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige fähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-
leistungsberechtigte Person nach § 20 maßge- jahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger
benden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten die Minderung des Auszahlungsanspruchs in
Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Ar- Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter
beitslosengeld II um 60 Prozent des für die er- Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
werbsfähige leistungsberechtigte Person nach auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung
§ 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weite- der Minderung ist nur innerhalb von sechs Mona-
ren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 ent- ten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zuläs-
fällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine sig.
wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn
bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. (2) Während der Minderung des Auszahlungs-
Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorange- anspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende
gangenen Minderungszeitraums länger als ein Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leis- des Zwölften Buches.
tungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflich-
ten nachzukommen, kann der zuständige Träger § 32
die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab die- Meldeversäumnisse
sem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach
§ 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schrift-
licher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trä-
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- gers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärzt-
ben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflicht- lichen oder psychologischen Untersuchungster-
verletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach min zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das
§ 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils
wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgeben-
das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 den Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungs-
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich er- berechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhal-
werbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Le- ten darlegen und nachweisen.
bensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich
bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu
Träger unter Berücksichtigung aller Umstände einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3
des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die und § 31b gelten entsprechend.
für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leis-
tungen gewähren. Unterabschnitt 6
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II Verpflichtungen Anderer
um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßge-
benden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag § 33
in angemessenem Umfang ergänzende Sachleis-
tungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Übergang von Ansprüchen
Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, (1) Haben Personen, die Leistungen zur Siche-
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen rung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit,
Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minde- für die Leistungen erbracht werden, einen An-
rung des Arbeitslosengeldes II um mindestens spruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungs-
60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungs- träger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der
berechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbe- geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leis-
darfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für tungen nach diesem Buch über, wenn bei recht-
den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 zeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur
Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder an- Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht
dere Empfangsberechtigte gezahlt werden. worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder un-
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberech- ter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11
tigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen ha-
nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entspre- ben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen
chend. keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wä-
§ 31b ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
Beginn und Dauer der Minderung verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen
Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirk- zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
samwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung nach diesem Buch über.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung
Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech- des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie
tigte Person eine Härte bedeuten würde.
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Be- (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflich-
darfsgemeinschaft lebt, tung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Er-
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist ben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeit-
und den Unterhaltsanspruch nicht geltend punkt des Erbfalls begrenzt.
macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach
a) minderjähriger Leistungsberechtigter, Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebens- worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen
jahr noch nicht vollendet und die Erstausbil- Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhem-
dung noch nicht abgeschlossen haben, mung, den Neubeginn und die Wirkung der Ver-
jährung gelten sinngemäß; der Erhebung der
gegen ihre Eltern, Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum gleich.
Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder § 34a
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines Ersatzansprüche
sechsten Lebensjahres betreut. für rechtswidrig erhaltene Leistungen
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistun-
der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung gen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese
erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-
das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver- ten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzan-
pflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu spruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
berücksichtigende Einkommen und Vermögen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ent-
übersteigt. sprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Buches.
Leistungen nach diesem Buch außer unter den (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren
Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ver-
von der Zeit an den Anspruch geltend machen, waltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50
zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Er- des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unan-
bringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. fechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit rechtswidrig begünstigten Person ein Verwal-
erbracht werden muss, können die Träger der tungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt
Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem
bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
künftige Leistungen klagen. der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt
Buch können den auf sie übergegangenen An- unberührt.
spruch im Einvernehmen mit der Empfängerin
(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den
oder dem Empfänger der Leistungen auf diese
Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35
oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung
Absatz 3 entsprechend anwendbar.
rückübertragen und sich den geltend gemachten
Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-
Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfän- tung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete
ger dadurch selbst belastet wird, sind zu überneh- haften als Gesamtschuldner.
men. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist
im Zivilrechtsweg zu entscheiden. § 34b
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Ersatzansprüche
gehen der Regelung des Absatzes 1 vor. nach sonstigen Vorschriften
§ 34 Bestimmt sich das Recht des Trägers nach die-
sem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von ei-
Ersatzansprüche nem anderen zu verlangen, gegen den die Leis-
bei sozialwidrigem Verhalten tungsberechtigten einen Anspruch haben, nach
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzun- § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch
gen für die Gewährung von Leistungen nach die- solche Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
sem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr terhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegat-
oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, tin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leis-
Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen ver- tungsberechtigten Person erbracht wurden sowie
pflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die
geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 473
§ 35 gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem
Erbenhaftung durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen
kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frau-
diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leis- enhaus zu erstatten.
tungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der
letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wor- § 37
den sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatz-
anspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge Antragserfordernis
zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf
Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1
Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu ma- Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu bean-
chen, tragen.
1. soweit der Wert des Nachlasses unter (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht
15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der An-
der Person, die die Leistungen empfangen hat, trag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
war oder mit diesem verwandt war und nicht terhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
nur vorübergehend bis zum Tode der Person,
die die Leistungen empfangen hat, mit dieser § 38
in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie ge- Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
pflegt hat, (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegen-
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach stehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbs-
der Besonderheit des Einzelfalles eine beson- fähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist,
dere Härte bedeuten würde. Leistungen nach diesem Buch auch für die mit
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-
dem Tod der Person, die die Leistungen empfan- sonen zu beantragen und entgegenzunehmen. Le-
ben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte
gen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.“
in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermu-
32. Der Abschnitt 1 des Kapitels 4 wird wie folgt ge- tung zugunsten der Antrag stellenden Person.
fasst:
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der
„Abschnitt 1 Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangs-
Zuständigkeit und Verfahren berechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach
diesem Buch zu beantragen und entgegenzuneh-
§ 36 men, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Örtliche Zuständigkeit
§ 39
Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
Sofortige Vollziehbarkeit
ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Be-
zirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per- Keine aufschiebende Wirkung haben Wider-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die spruch und Anfechtungsklage gegen einen Ver-
Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 waltungsakt,
ist der kommunale Träger zuständig, in dessen 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Pflichtverletzung und die Minderung des Aus-
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minder- zahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen
jährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten er-
des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum werbsfähiger Leistungsberechtigter bei der
beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort Eingliederung in Arbeit regelt,
zuständig, an dem die umgangsberechtigte Per-
2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt wer- 3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
den, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich Leistung aufgefordert wird oder
zuständig, in dessen Bereich sich die oder der er- 4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des
werbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich auf- Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei
hält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2
Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre- § 40
chend. Anwendung
von Verfahrensvorschriften
§ 36a
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt
Kostenerstattung das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt
bei Aufenthalt im Frauenhaus § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zu- der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von
flucht, ist der kommunale Träger am bisherigen vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vor- § 41
schriften des Dritten Buches über Berechnung der Leistungen
1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschie- Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
den werden kann, wenn die Gültigkeit einer Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen
Satzung oder einer anderen im Rang unter ei- die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
nem Landesgesetz stehenden Rechtsvor- wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen
schrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und mo-
ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, natlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilli-
Gegenstand eines Verfahrens bei einem Lan- gungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei
dessozialgericht, dem Bundessozialgericht Leistungsberechtigten verlängert werden, bei de-
oder einem Verfassungsgericht ist; nen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem
Zeitraum nicht zu erwarten ist.
2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-
§ 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der
stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes
Unwirksamkeit einer Satzung oder einer ande-
bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-
ren im Rang unter einem Landesgesetz stehen-
geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-
den Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1
stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden
und dem dazu ergangenen Landesgesetz er-
Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben wür-
lassen worden ist, auf die Zeit nach der Ent-
de.
scheidung des Landessozialgerichts abgestellt
wird;
§ 42
3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Auszahlung der Geldleistungen
Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); Geldleistungen nach diesem Buch werden auf
4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 das im Antrag angegebene inländische Konto bei
mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teil- einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den
weisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leis-
wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die tungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch
zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht,
wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ih-
5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, nen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geld-
Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Ab- institut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
satz 1, 2 und 5). ist.
(3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit § 42a
der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Darlehen
Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte
Person kann die Erstattungsforderung auch durch (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Be-
Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser darf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2
nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstat- Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise
tung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, so- gedeckt werden kann. Darlehen können an ein-
weit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen zelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder
dieser Leistungen zu treffen wäre. an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die
Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehens-
(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches nehmer.
sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Ar- (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur
beitslosengeldes II und des Sozialgeldes berück- Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, wer-
sichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstat- den Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab
ten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Ab- dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch
satz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Ab- monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Auf-
Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung rechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern
lediglich teilweise aufgehoben wird. schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1
gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des
(5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-
Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27
gabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf
Absatz 4 erbracht werden.
des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-
tung der anderen Leistung bindend geworden ist, (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach
nachzuholen ist. § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung so-
fort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche
(6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung
gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht
Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs- getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der er-
Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt langte Betrag den noch nicht getilgten Darlehens-
§ 66 des Zehnten Buches. betrag nicht, soll eine Vereinbarung über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 475
Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Be- § 43a
rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Verteilung von Teilzahlungen
der Darlehensnehmer getroffen werden.
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsan-
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist sprüche der Träger nach diesem Buch gegen
der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fäl- Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die
lig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Be- Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im
trags soll eine Vereinbarung unter Berücksichti- Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darle- zueinander.
hensnehmer getroffen werden.
§ 44
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach
§ 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4 Veränderung von Ansprüchen
Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Die Träger von Leistungen nach diesem Buch
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einzie-
hung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wä-
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestim-
re.“
mung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur
Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausrei- 33. § 44a wird wie folgt geändert:
chen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ob“
angerechnet. die Wörter „die oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Hil-
§ 43 febedürftigen“ durch die Wörter „der oder dem
Leistungsberechtigten“ ersetzt.
Aufrechnung
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der er-
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
Buch können gegen Ansprüche von Leistungsbe- „die oder der erwerbsfähige Leistungsberech-
rechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des tigte“ ersetzt.
Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ange-
1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 messenen Kosten für Unterkunft und Heizung“
Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Bu- durch die Wörter „in seiner Zuständigkeit zu er-
ches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches bringenden Leistungen“ ersetzt.
oder § 50 des Zehnten Buches oder e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „für Un-
terkunft und Heizung“ gestrichen.
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.
34. In § 44b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Be-
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er- amten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be-
stattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen
des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des und Arbeitnehmern“ ersetzt.
Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches 35. § 44c wird wie folgt geändert:
beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberech- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen „(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine
Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Auf- Trägerversammlung. In der Trägerversammlung
rechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maß- sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur
gebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur
Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die
höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter.
30 Prozent führen würde, erledigen sich die vor- Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine
herigen Aufrechnungserklärungen. Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wäh-
(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach len eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann
Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Auf- in der Trägerversammlung keine Einigung über
rechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Ab- die Person der oder des Vorsitzenden erzielt
satz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag werden, wird die oder der Vorsitzende von den
übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2 Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für
erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung Arbeit und des kommunalen Trägers abwech-
nach Absatz 1 entgegensteht. selnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erst-
malige Bestimmung erfolgt durch die Vertrete-
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis- rinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die
tungsberechtigten Person schriftlich durch Ver- Trägerversammlung entscheidet durch Be-
waltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft gleichheit entscheidet die Stimme der oder
der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entschei-
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar dungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4
ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent- und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem
sprechend. Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trä-
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
gerversammlung gibt sich eine Geschäftsord- ff) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
nung.“ „Bis zur Bestellung einer neuen Geschäfts-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem führerin oder eines neuen Geschäftsführers
Wort „Abberufung“ die Wörter „der Geschäfts- führt sie oder er die Geschäfte der gemein-
führerin oder“ eingefügt. samen Einrichtung kommissarisch.“
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Perso- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nalvertretung und“ die Wörter „Geschäftsführe-
„(3) Die Geschäftsführerin oder der Ge-
rin oder“ eingefügt.
schäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitneh-
d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert: merin oder Arbeitnehmer eines Trägers und un-
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hil- tersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder
febedürftigen“ durch das Wort „Leistungs- er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar-
berechtigten“ ersetzt. beitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 he-
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti- rangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie
gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig- oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines
ten“ ersetzt. Dienstherrn oder Arbeitgebers.“
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Hilfebedürfti- e) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäfts-
gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig- führer übt über die Beamten und Arbeitnehmer“
ten“ ersetzt. durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ent- und Arbeitnehmer“ und die Wörter „den Beam-
wicklung der“ die Wörter „Mitarbeiterinnen ten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „den
und“ eingefügt. Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehme-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Ge- rinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
schäftsführerin oder der Geschäftsführer“
„(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der
ersetzt.
Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im
36. § 44d wird wie folgt geändert: personalvertretungsrechtlichen Sinn und Ar-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: beitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgeset-
zes.“
„§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer“. g) In Absatz 6 werden nach dem Wort „hat“ die
Wörter „die Geschäftsführerin oder“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der
schäftsführerin oder der Geschäftsführer“ Dienstposten“ die Wörter „der Geschäfts-
ersetzt. führerinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitnehmer
durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt. darf die für Beamte“ durch die Wörter „Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge- 37. § 44e wird wie folgt geändert:
schäftsführerin oder der Geschäftsführer“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stellt“ die
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „die Geschäftsführerin oder“ und
„Kann in der Trägerversammlung keine Ei- nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter
nigung über die Person der Geschäftsfüh- „sie oder“ eingefügt.
rerin oder des Geschäftsführers erzielt wer- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die
den, unterrichtet die oder der Vorsitzende Wörter „die Geschäftsführerin oder“ einge-
der Trägerversammlung den Kooperations- fügt.
ausschuss.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „die Geschäftsführerin oder“ einge- „(2) Der Kooperationsausschuss entschei-
fügt. det nach Anhörung der Träger und der Ge-
schäftsführerin oder des Geschäftsführers
dd) In Satz 6 werden nach dem Wort „erstma- durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei
lig“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ ein- Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
gefügt. oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des
ee) In Satz 7 werden die Wörter „Der Ge- Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder
schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge- von dem Vorsitzenden schriftlich niederzule-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer“ gen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern,
ersetzt. der Trägerversammlung sowie der Geschäfts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 477
führerin oder dem Geschäftsführer die Be- b) In Absatz 3 wird die Angabe „87,4 Prozent“
schlüsse mit.“ durch die Angabe „84,8 Prozent“ ersetzt.
38. § 44f wird wie folgt geändert: c) Die Absätze 5 bis 9 werden durch folgende Ab-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sätze 5 bis 8 ersetzt:
„(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
der Geschäftsführer eine Beauftragte oder ei- nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt
nen Beauftragten für den Haushalt. Die Ge- in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer und Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land
die Trägerversammlung haben die Beauftragte Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den
oder den Beauftragten für den Haushalt an al- übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leis-
len Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu tungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt
beteiligen.“ diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg
31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Be- 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern
stellung“ die Wörter „einer oder“ eingefügt. 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.
39. § 44g wird wie folgt geändert:
(6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Beam- Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen
ten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be- Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den
amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin- Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28
nen und Arbeitnehmern“ ersetzt. sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgeset-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Zu- zes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt
stimmung“ die Wörter „der Geschäftsführerin durch die Gesamtausgaben für die Leistungen
oder“ eingefügt. nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen
Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte;
„Die Rechtsstellung der“ die Wörter „Beamtin- Absatz 7 bleibt unberührt.
nen und“ eingefügt.
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Ab-
„Werden“ die Wörter „einer Arbeitnehmerin satz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich
oder“ eingefügt. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen.
„des Beamten oder Arbeitnehmers“ durch Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6
die Wörter „der Beamtin, des Beamten, Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrun-
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh- de. Für die rückwirkende Anpassung wird die
mers“ ersetzt. Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und
dem für das abgeschlossene Vorjahr festgeleg-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ge- ten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden
schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge- Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Betei-
schäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1
ersetzt. genannten Leistungen beträgt höchstens
40. § 44h wird wie folgt geändert: 49 vom Hundert.
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Beamten (8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Die Be- Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern
amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin- erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur
nen und Arbeitnehmer“ ersetzt. Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.
Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der
geltend gemacht wird, die wegen des fristge-
Trägerversammlung oder“ die Wörter „der Ge-
rechten Eingangs beim Empfänger bereits am
schäftsführerin oder“ eingefügt.
Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden,
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Arbeit- aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig wer-
nehmer und Beamten“ durch die Wörter „Ar- den, ist die für das folgende Haushaltsjahr
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Be- geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die
amtinnen und Beamten“ ersetzt. Gesamtausgaben für die Leistungen nach
41. In § 44k Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“ § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeld-
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit- gesetzes sind durch die Länder bis zum
nehmern“ ersetzt. 31. März des Folgejahres zu ermitteln und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
42. § 46 wird wie folgt geändert: mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass ge-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bezieher prüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen
von Leistungen zur Grundsicherung“ durch die Träger begründet und belegt sind und den
Wörter „Leistungsberechtigten nach diesem Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
Buch“ ersetzt. samkeit entsprechen.“
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
42a. In § 48 Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“ 50. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-
eingefügt. ter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
43. § 48b wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ihre Beur-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: teilungen“ die Wörter „der Teilnehmerin oder“
eingefügt.
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ge-
schäftsführern“ durch die Wörter „Ge- 51. § 65 wird wie folgt geändert:
schäftsführerinnen und Geschäftsführern“ a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
ersetzt. b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Hilfebedürf-
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
setzt.
„Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c
wird für die Vereinbarungen nach diesem c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Absatz über einheitliche Grundlagen bera- 52. In § 65e Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
ten.“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 2, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.
„Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel 53. In § 70 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
der Verbesserung der sozialen Teilhabe.“ „Ausländerinnen und“ eingefügt.
54. In § 72 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“
44. In § 50 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„Bundesdatenschutzgesetzes“ die Wörter „der durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
oder“ eingefügt. 55. § 74 wird aufgehoben.
44a. Nach § 51a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: 56. § 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vor- „(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-
schrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines führer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der
Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistun- bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
gen erhalten.“ nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der
gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der lau-
45. In § 53a wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“ fenden Amtsperiode wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7
durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt. bleibt unberührt. Endet die Amtsperiode der Ge-
46. In § 54 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das schäftsführerin oder des Geschäftsführers einer
Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt. Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-
47. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Grundsicherung“
dung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft ihre
durch die Wörter „Leistungen nach diesem Buch“
oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die
ersetzt.
Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2
48. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen
a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt. die Anstellungskörperschaft der bisherigen Ge-
schäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsfüh-
b) In Satz 5 werden die Wörter „des erwerbsfähi- rers eine kommissarische Geschäftsführerin oder
gen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der einen kommissarischen Geschäftsführer, die oder
oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig- der die Geschäfte führt, bis die Trägerversamm-
ten“ ersetzt. lung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäfts-
49. In § 58 werden die Wörter „demjenigen, der“ führer bestellt hat.“
durch die Wörter „der- oder demjenigen, die oder 56a. § 76 wird wie folgt geändert:
der“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
49a. § 60 wird wie folgt geändert: „Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrich-
a) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör- tung erfolgt eine § 44g Absatz 1 Satz 2 ent-
tern „oder dessen“ die Wörter „Partnerin oder“ sprechende Zuweisung.“
eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem es keiner Zustimmung der Geschäftsführerin
Wort „Vermögen“ die Wörter „der Partnerin oder des Geschäftsführers, soweit einer ge-
oder“ eingefügt. meinsamen Einrichtung auf Veranlassung eines
Trägers Beschäftigte Dritter zugewiesen wer-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern den, die bis zum Tag vor der Bildung einer ge-
„die für“ die Wörter „diese Partnerin oder“ meinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemein-
eingefügt. schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Entgelt- 2010 geltenden Fassung oder in Agenturen für
belege für“ die Wörter „Heimarbeiterinnen Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem
oder“ eingefügt. Buch durchgeführt haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 479
57. Folgender § 77 wird angefügt: ligungszeitraums zurückzunehmen und die Nach-
zahlung zu erbringen.
„§ 77
(7) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erst-
Gesetz zur Ermittlung von
mals zum 1. August 2011 anerkannt.
Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28
Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar
(1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember
bis zum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 be-
2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum In-
antragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37
krafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen
Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.
Rechtsverordnung.
(9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Ab-
(2) Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2
satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind
Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März
Leistungen nach § 23 des Achten Buches als Ein-
2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch
kommen zu berücksichtigen
Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn
1. für das erste und zweite Pflegekind nicht, bei der leistungsberechtigten Person noch keine
Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-
2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und standen sind. Soweit die leistungsberechtigte Per-
3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind voll- son nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
ständig. Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-
standen sind, werden diese Aufwendungen durch
(3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 gel- Geldleistung an die leistungsberechtigte Person
tenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbs- erstattet.
tätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden (10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schul-
und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Be- rechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerin-
willigungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem nen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis
1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4
2011. in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des
(4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.
Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die
Stelle der Beträge nach (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine
Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche
1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
287 Euro, angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder-
2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur tagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein-
Vollendung des sechsten Lebensjahres der Be- richtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche
trag von 215 Euro, Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die
entstehenden Mehraufwendungen abweichend
3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis
Beginn des siebten bis zur Vollendung des zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro
14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro, berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres werden die ent-
4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im
stehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am
15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,
sozialen und kulturellen Leben abweichend von
solange sich durch die Fortschreibung der Be- § 28 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum
träge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 31. März 2011 in Höhe von monatlich 10 Euro be-
§ 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein rücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendun-
höherer Betrag ergibt. gen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend
von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung ge-
(5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der deckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Ab-
Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht satz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehrauf-
volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag wendungen auch berücksichtigt werden, wenn
von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in ei-
an aufzurunden sind. ner Einrichtung nach § 22 des Achten Buches ein-
(6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung nehmen.
der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeu- (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 gelten-
gung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflicht-
sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. De- verletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen
zember 2010 geltenden Fassung mit der Regel- worden sind.
leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab-
gegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar
nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die
Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewil- vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
(14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. De- Dritter Abschnitt
zember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bildung und Teilhabe
bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführen-
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
den Berechnung weitere sich ergebende Dezimal-
stellen wegfallen.“ § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe
Artikel 3 Vierter Abschnitt
Unterkunft und Heizung
Änderung des
§ 35 Unterkunft und Heizung
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 35a Satzung
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset- kunft
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert Fünfter Abschnitt
worden ist, wird wie folgt geändert:
Gewährung von Darlehen
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: § 37 Ergänzende Darlehen
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sechster Abschnitt
„§ 10 Leistungsformen“.
Einschränkung von
b) Die Angaben zum Dritten Kapitel werden wie Leistungsberechtigung und -umfang
folgt gefasst: § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
„Drittes Kapitel § 39a Einschränkung der Leistung
Hilfe zum Lebensunterhalt Siebter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
Erster Abschnitt § 40 Verordnungsermächtigung“.
Leistungsberechtigte, notwendiger
Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze c) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-
gabe zu § 116a eingefügt:
§ 27 Leistungsberechtigte
„§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten“.
d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
§ 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbe-
„§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung
darfe und Regelsätze
von Leistungen für Bildung und Teilha-
be“.
§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrich- e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:
tungen
„§ 133b (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Ermittlung der Regelbedarfe
„§ 134 Übergangsregelung für die Fortschrei-
bung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6“.
§ 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme
§ 29 Festsetzung und Fortschreibung der Re- von Verwaltungsakten“.
gelsätze h) Nach der Angabe zu § 136 werden folgende
Angaben angefügt:
Zweiter Abschnitt „§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbe-
Zusätzliche Bedarfe darfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetz-
§ 30 Mehrbedarf buch
§ 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstu-
§ 31 Einmalige Bedarfe fen zum 1. Januar 2012
Anlage zu § 28“.
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegever- 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)“
sicherung durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
§ 33 Beiträge für die Vorsorge a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 481
„§ 10 benden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das
Leistungsformen“. Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder
Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Gehören minderjährige unverheiratete Kinder
„(1) Die Leistungen werden erbracht in Form dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils
von an und können sie den notwendigen Lebensunter-
1. Dienstleistungen, halt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht
bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3
2. Geldleistungen und
Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermö-
3. Sachleistungen.“ gen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: berücksichtigen.
„(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gut- (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Per-
scheinen oder Sachleistungen, soweit dieses sonen geleistet werden, die ihren notwendigen Le-
Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit bensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften be-
Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der streiten können, jedoch einzelne erforderliche Tä-
Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftli- tigkeiten nicht verrichten können. Von den Leis-
cher erreicht werden kann oder die Leistungs- tungsberechtigten kann ein angemessener Kos-
berechtigten es wünschen.“ tenbeitrag verlangt werden.
4. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 27a
„Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vier-
ten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Notwendiger Lebensunterhalt,
Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfü- Regelbedarfe und Regelsätze
gung gestellten monatlichen Pauschalbetrag (1) Der für die Gewährleistung des Existenzmi-
(§ 27a Absatz 3 Satz 2).“ nimums notwendige Lebensunterhalt umfasst ins-
5. § 19 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
„(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Drit- Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung
ten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren not- und Erzeugung von Warmwasser entfallenden An-
wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausrei- teile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Le-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbeson- bens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den per-
dere aus ihrem Einkommen und Vermögen, be- sönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens ge-
streiten können. hört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am so-
zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Ju-
minderung nach dem Vierten Kapitel dieses Bu- gendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst
ches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze der notwendige Lebensunterhalt auch die erfor-
nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. derlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll er-
werbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendi- (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt
gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach
aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den mo-
aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten natlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfs-
können. Die Leistungen der Grundsicherung im stufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen
Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die
vor.“ Führung eines Haushalts berücksichtigen.
6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die (3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich
Angabe „§ 39“ ersetzt. nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28
ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewäh-
7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die
ren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pau-
Angabe „§ 36“ ersetzt.
schalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar,
8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgenden Ersten über dessen Verwendung die Leistungsberechtig-
Abschnitt ersetzt: ten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben
„Erster Abschnitt sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Be-
darfe zu berücksichtigen.
Leistungsberechtigte, notwendiger
Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf ab-
weichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Be-
§ 27 darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist
Leistungsberechtigte oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich
von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu Besteht die Leistungsberechtigung für weniger
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zah-
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften len. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen
und Mitteln bestreiten können. Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder ei-
Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt le- nem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
der individuelle Bedarf abweichend von den Re- cke hinreichend großer Stichprobenumfang zu ge-
gelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der währleisten.
Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3
angemessenen Umfang nicht übersteigen. ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Refe-
renzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbe-
§ 27b darfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berück-
Notwendiger sichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenz-
Lebensunterhalt in Einrichtungen minimums notwendig sind und eine einfache
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrich- Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommens-
tungen umfasst den darin erbrachten sowie in sta- schwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebens-
tionären Einrichtungen zusätzlich den weiteren unterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach
notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht
Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ent- als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind
spricht dem Umfang der Leistungen der Grundsi- Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte,
cherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4. wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem
Buch oder dem Zweiten Buch
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt
umfasst insbesondere Kleidung und einen ange- 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leis-
messenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; tungsansprüche, die der Finanzierung einzelner
§ 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leis- Verbrauchspositionen der Sonderauswertun-
tungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollen- gen dienen, abgedeckt sind und diese Leis-
det haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von tungsansprüche kein anrechenbares Einkom-
mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfs- men nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches
stufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungs- darstellen oder
berechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht 2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher
vollendet haben, setzen die zuständigen Landes- Höhe Vergünstigungen gelten.
behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2
für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtun- ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
gen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag ausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage
wird gemindert, soweit dessen bestimmungsge- für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-
mäße Verwendung durch oder für die Leistungs- dere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und
berechtigten nicht möglich ist. Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbe-
darfsstufen zugrunde zu legenden Summen regel-
§ 28 bedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit
Ermittlung der Regelbedarfe der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Verän-
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten derungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen
vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bun- der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
desgesetz neu ermittelt. sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie
von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnitt- Regelbedarfsstufen (Anlage).
lichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2
sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkom- § 28a
men, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungs-
kosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
die durch die Einkommens- und Verbrauchsstich- (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung
probe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchs- nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen
ausgaben unterer Einkommensgruppen. jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben.
beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonder- (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
auswertungen, die auf der Grundlage einer neuen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzu- Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante
nehmen sind. Sonderauswertungen zu den Ver- Güter und Dienstleistungen sowie der bundes-
brauchsausgaben von Haushalten unterer Ein- durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne
kommensgruppen sind zumindest für Haushalte und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer
(Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaus- (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Verände-
halte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit ei- rungsrate, die sich aus der Veränderung in dem
nem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vor-
festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vor-
nach diesem Buch und dem Zweiten Buch bezie- jahres endet, gegenüber dem davorliegenden
hen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichti- Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung
gen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Re- der jährlichen Veränderungsrate des Mischinde-
ferenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der xes wird die sich aus der Entwicklung der Preise
Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwe- aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 483
tungen ergebende Veränderungsrate mit einem nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch
Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Rechtsverordnung der Länder mit der Verände-
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je be- rungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die
schäftigten Arbeitnehmer ergebende Verände- sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
rungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetz-
berücksichtigt. ten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regel-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So- sätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der An-
ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit lage zu § 28.“
der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für 9. Nach § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:
den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für
„Zweiter Abschnitt
1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter
Zusätzliche Bedarfe“.
und Dienstleistungen und
10. § 30 wird wie folgt geändert:
2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehalts-
summe je durchschnittlich beschäftigten Ar- a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 werden je-
beitnehmer. weils die Wörter „des maßgebenden Regelsat-
zes“ durch die Wörter „der maßgebenden Re-
gelbedarfsstufe“ ersetzt.
§ 29
b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Festsetzung Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die Wörter
und Fortschreibung der Regelsätze „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 § 28“ ersetzt.
neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder
„(6) Die Summe des nach den Absätzen 1
keine abweichende Neufestsetzung vornehmen.
bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe
darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfs-
nach § 28a fortgeschrieben werden.
stufe nicht übersteigen.“
(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neu- d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
festsetzung vor, haben sie die Höhe der monatli-
chen Regelsätze entsprechend der Abstufung der „(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in
Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können der Unterkunft installierte Vorrichtungen er-
die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach zeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien und denen deshalb keine Leistungen für Warm-
übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung wasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden.
sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regel- Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt
bedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundes- lebende leistungsberechtigte Person entspre-
weiten Auswertung der Einkommens- und Ver- chend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage
brauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus zu § 28 jeweils
regionalen Auswertungen der Einkommens- und 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1
Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstu- bis 3,
fen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,
Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land
bezogene besondere Umstände, die die Deckung 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5
des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Re- oder
gelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sät- 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,
zen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-
den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt darf besteht oder ein Teil des angemessenen
werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach
Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 § 35 Absatz 4 gedeckt wird.“
bis 4 entsprechend.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2
Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale „3. Anschaffung und Reparaturen von orthopä-
Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung dischen Schuhen, Reparaturen von thera-
können die Träger der Sozialhilfe regionale Beson- peutischen Geräten und Ausrüstungen so-
derheiten sowie statistisch nachweisbare Abwei- wie die Miete von therapeutischen Gerä-
chungen in den Verbrauchsausgaben berücksich- ten“.
tigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Fest- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzung der Regelsätze nach Satz 1 entspre- „Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht
chend. (nachfragende Person), werden, auch wenn
(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 keine Regelsätze zu gewähren sind, für einma-
und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen lige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen er-
nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, bracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräf-
in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe ten und Mitteln vollständig decken kann.“
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
11a. § 32 wird wie folgt geändert: Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die An- Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
gabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Ab- schulischer Verantwortung angeboten wird. In
satz 1 und 2“ ersetzt. den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul-
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ besuch stattfindet.
ersetzt.
(7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der ab 1. Ja- des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe
nuar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen. am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
12. § 34 wird durch folgenden Dritten Abschnitt er- schaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich
setzt: berücksichtigt für
„Dritter Abschnitt 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport,
Spiel, Kultur und Geselligkeit,
Bildung und Teilhabe
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-
§ 34 spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-
leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
3. die Teilnahme an Freizeiten.
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2
bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine all-
§ 34a
gemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Erbringung der
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert be- § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag er-
rücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den bracht. Einer nachfragenden Person werden, auch
Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Be-
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schü- darfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie
lern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an- diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll-
erkannt für ständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung
der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der
1. Schulausflüge und
Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der Kapitel unberücksichtigt.
schulrechtlichen Bestimmungen.
(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu- § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
chen, gilt Satz 1 entsprechend. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli- Form von personalisierten Gutscheinen oder Di-
chem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und rektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De-
Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag ckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen
liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form
dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach
von 30 Euro anerkannt. § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geld-
leistungen gedeckt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl- (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge-
ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange- deckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des je-
wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat- weiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen
sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gut-
sie nicht von Dritten übernommen werden und es scheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern
der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote
werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestrei- eingelöst werden können. Gutscheine können für
ten. den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutschei-
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine nen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Ver-
schulische Angebote ergänzende angemessene lustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig- ausgestellt werden, in dem er noch nicht in An-
net und zusätzlich erforderlich ist, um die nach spruch genommen wurde.
den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen. (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen
an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
Mittagsverpflegung werden die entstehenden den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
Mehraufwendungen berücksichtigt für möglich.
1. Schülerinnen und Schüler und (5) Im begründeten Einzelfall kann der zustän-
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen dige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über
oder für die Kindertagespflege geleistet wird. eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 485
tung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt werden, wenn der Umzug durch den Träger der
wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerru- Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Grün-
fen werden.“ den notwendig ist und wenn ohne die Zustim-
13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten mung eine Unterkunft in einem angemessenen
Abschnitt ersetzt: Zeitraum nicht gefunden werden kann.
„Vierter Abschnitt (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen
Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch
Unterkunft und Heizung
eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend ange-
§ 35
messener freier Wohnraum verfügbar und in Ein-
Unterkunft und Heizung zelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist.
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Bei der Bemessung der Pauschale sind die tat-
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. sächlichen Gegebenheiten des örtlichen Woh-
Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der nungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die
leistungsberechtigten Person an den Vermieter familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten
oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-
sollen an den Vermieter oder andere Empfangsbe- chend.
rechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentspre- (4) Leistungen für Heizung und zentrale Warm-
chende Verwendung durch die leistungsberech- wasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe
tigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbe- erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leis-
sondere der Fall, wenn tungen können durch eine monatliche Pauschale
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror- abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pau-
dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses schale sind die persönlichen und familiären Ver-
berechtigen, hältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Woh-
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei- nung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die
ner Unterbrechung der Energieversorgung be- örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
rechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder § 35a
suchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe- Satzung
rechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-
Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Sat-
entsprechend zu verwenden, oder
zung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Bu-
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die
die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis- Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zustän-
tungsberechtigte Person die Mittel nicht digen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern
zweckentsprechend verwendet. darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches
Werden die Leistungen für die Unterkunft und Hei- Sonderregelungen für Personen mit einem beson-
zung an den Vermieter oder andere Empfangsbe- deren Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen
rechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe äl-
leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu terer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt
unterrichten. auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Ab-
satz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach
(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-
§ 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches
terkunft den der Besonderheit des Einzelfalles an-
enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Ab-
gemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf
satz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
der Personen, deren Einkommen und Vermögen
nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, an-
zuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen § 36
Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Sonstige Hilfen
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten zur Sicherung der Unterkunft
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu sen-
(1) Schulden können nur übernommen werden,
ken, in der Regel jedoch längstens für sechs Mo-
wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
nate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerecht-
neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den
fertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn
dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistun-
in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für
gen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht
die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der
werden.
Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme ange-
messener Aufwendungen verpflichtet, es sei (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
denn, er hat den darüber hinausgehenden Auf- mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
wendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbe- Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1
schaffungskosten, Mietkautionen und Umzugs- Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des
kosten können bei vorheriger Zustimmung über- Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht
nommen werden; Mietkautionen sollen als Darle- dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
hen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt stufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehal-
wurde, unverzüglich Folgendes mit: ten werden.“
1. den Tag des Eingangs der Klage, bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“
2. die Namen und die Anschriften der Parteien, durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 16. Nach § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück- „Sechster Abschnitt
standes und der geltend gemachten Entschä- Einschränkung von
digung sowie Leistungsberechtigung und -umfang“.
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so- 17. § 39 wird wie folgt gefasst:
fern dieser bereits bestimmt ist.
„§ 39
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-
geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn Vermutung der Bedarfsdeckung
die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit
Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä- anderen Personen in einer Wohnung oder in einer
higkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Da- entsprechenden anderen Unterkunft, so wird ver-
ten dürfen auch für entsprechende Zwecke der mutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haus-
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor- haltsgemeinschaft) und dass die nachfragende
gungsgesetz verwendet werden.“ Person von den anderen Personen Leistungen
14. Nach § 36 wird folgende Überschrift eingefügt: zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach de-
„Fünfter Abschnitt ren Einkommen und Vermögen erwartet werden
kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird
Gewährung von Darlehen“. oder die nachfragende Person von den Mitglie-
15. § 37 wird wie folgt geändert: dern der Haushaltsgemeinschaft keine ausrei-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Regelsätzen“ durch chenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,
das Wort „Regelbedarfen“ ersetzt. ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Satz 1 gilt nicht
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2
und 3 eingefügt: 1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibli-
ches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
„(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für
Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern
Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2
oder einem Elternteil zusammenleben, oder
Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungs-
grenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden 2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert
Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darle- oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind
hens, sofern der Leistungsberechtigte nicht und von in Satz 1 genannten Personen betreut
widerspricht. Die Auszahlung der für das ge- werden; dies gilt auch, wenn die genannten Vo-
samte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen raussetzungen einzutreten drohen und das ge-
erfolgt unmittelbar an die zuständige Kranken- meinsame Wohnen im Wesentlichen zum
kasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versor-
stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozial- gung erfolgt.“
hilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spä- 18. Der bisherige § 39 wird § 39a.
testens bis zum 1. November des Vorjahres
die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewäh- „der maßgebende Regelsatz“ durch die Wörter
rung nach Satz 1 für das laufende oder ein „die maßgebende Regelbedarfsstufe“ ersetzt.
vorangegangenes Kalenderjahr nicht wider- 20. Nach § 39a wird folgende Überschrift eingefügt:
sprochen haben.
„Siebter Abschnitt
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 er-
Verordnungsermächtigung“.
teilt die Krankenkasse über den Träger der So-
zialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften 21. § 40 wird wie folgt gefasst:
Buches genannte Bescheinigung jeweils bis „§ 40
zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine sta-
tionäre Einrichtung und teilt dem Träger der So- Verordnungsermächtigung
zialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Verän- hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
derungen im Laufe eines Kalenderjahres sind der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
unverzüglich mitzuteilen.“ mung des Bundesrates
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie 1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfs-
folgt geändert: stufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundert-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: satz zu bestimmen und
„Für die Rückzahlung von Darlehen nach 2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fort-
Absatz 1 können von den monatlichen Re- schreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar ei-
gelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von je- nes Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu
weils 5 vom Hundert der Regelbedarfs- ergänzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 487
Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf 27. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36
zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite De- Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Satz 1“ ersetzt.
zimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in
der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 28. § 72 wird wie folgt geändert:
bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39“
bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfol- durch die Angabe „§ 39a“ ersetzt.
gen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35
22. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beschaf- Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 27b Absatz 2)“
fen“ durch das Wort „bestreiten“ ersetzt. ersetzt.
23. § 42 wird wie folgt gefasst:
29. § 82 wird wie folgt geändert:
„§ 42
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Umfang der Leistungen
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung umfassen: „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf
1. die sich für die leistungsberechtigte Person Vorauszahlungen beruhen, die Leistungs-
nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbe- berechtigte aus dem Regelsatz erbracht
darfsstufe, haben, sind kein Einkommen.“
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Lebens-
Abschnitt des Dritten Kapitels, unterhaltes“ die Wörter „ , mit Ausnahme
der Bedarfe nach § 34,“ eingefügt.
3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem
Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die
nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapi- Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der
tels; bei Leistungen in einer stationären Einrich- Anlage zu § 28“ ersetzt.
tung sind als Kosten für Unterkunft und Hei-
zung Beträge in Höhe der durchschnittlichen bb) Folgender Satz wird angefügt:
angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
„Erhält eine leistungsberechtigte Person
für die Warmmiete eines Einpersonenhaushal-
mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge
tes im Bereich des nach § 98 zuständigen
oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,
Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,
26, 26a oder 26b des Einkommensteuerge-
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.“ setzes steuerfrei sind, ist abweichend von
24. § 43 wird wie folgt geändert: den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu
175 Euro monatlich nicht als Einkommen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zu berücksichtigen.“
„(1) Einkommen und Vermögen des nicht
30. § 85 wird wie folgt geändert:
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-
ners sowie des Partners einer eheähnlichen a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein- Nummer 1 werden jeweils die Wörter „des
schaft, die dessen notwendigen Lebensunter- zweifachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter
halt nach § 27a übersteigen, sind zu berück- „des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
sichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“ der Anlage zu § 28“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der be- b) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
darfsorientierten Grundsicherung“ durch die Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des Eck-
Wörter „nach diesem Kapitel“ ersetzt. regelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-
25. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.
eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der
„Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von maßgebliche Eckregelsatz“ durch die Wörter
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem „Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach
Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze der Anlage zu § 28“ ersetzt.
nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der
Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, 31. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches Eckregelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-
ergebenden Monat folgt.“ darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.
26. § 46 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 32. In § 92 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zwei-
fachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter „Zweifa-
„Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des chen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzli- § 28“ ersetzt.
chen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des
Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich 33. In § 105 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 27“
ein Antragsformular beizufügen.“ durch die Angabe „§ 27a“ ersetzt.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
34. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro
Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt
Satz 2 und 3“ ersetzt. § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf
35. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt: auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen
„§ 116a und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung
nach § 22 des Achten Buches einnehmen. Bei
Rücknahme von Verwaltungsakten Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehr-
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kultu-
begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Ab- rellen Leben abweichend von § 34 Absatz 7 für die
satz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maß- Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe
gabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entste-
ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“ henden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1
36. In § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36“ und 3 werden abweichend von § 34a Absatz 2
durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. Satz 1 durch Geldleistung gedeckt.“
37. § 122 wird wie folgt geändert: 39. § 133b wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „§§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a“ durch 40. § 134 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33,
34 Absatz 2 bis 7, §§ 35 bis 38 und 133a“ „§ 134
ersetzt.
Übergangsregelung für die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 Satz 1 Nr. 1
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6
bis 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 1 bis 5“
ersetzt.
Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfs-
38. § 131 wird wie folgt gefasst: stufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem
sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden
„§ 131
Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich
Übergangsregelung zur Erbringung durch die entsprechende Fortschreibung der Be-
von Leistungen für Bildung und Teilhabe träge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Re-
gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren
(1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab- Beträge ergeben würden.“
satz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu
berücksichtigen. 41. § 136 wird wie folgt gefasst:
(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34
Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Ja- „§ 136
nuar bis 31. März 2011 bis zum 30. April 2011
beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar Übergangsregelung
2011 gestellt. zur Rücknahme von Verwaltungsakten
(3) Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind § 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April
abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Di- 2011 gestellt worden sind.“
rektzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn
bei der leistungsberechtigten Person noch keine 41a. Folgende §§ 137 und 138 werden angefügt:
Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-
standen sind. Soweit die leistungsberechtigte Per- „§ 137
son nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-
Übergangsregelung aus
standen sind, werden diese Aufwendungen durch
Anlass des Gesetzes zur Ermittlung
Geldleistung an die leistungsberechtigte Person
von Regelbedarfen und zur Änderung des
erstattet.
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine
Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-
angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder- rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-
tagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein- setzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs
richtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1,
Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März
entstehenden Mehraufwendungen abweichend 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstat-
von § 34 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis ten. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 489
§ 138 beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, ge-
genüber dem Jahresdurchschnittswert 2009;
Fortschreibung der
die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hun-
Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012
dert;
Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen 2. die sich durch die Fortschreibung nach Num-
zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben: mer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung
1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 wer- nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbe-
den die Regelbedarfsstufen mit der Verände- darfsstufe ergebenden Beträge werden nach
rungsrate des Mischindexes fortgeschrieben, § 28a fortgeschrieben.“
die sich ergibt aus der Veränderung in dem
Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 42. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 28)
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
gültig ab
bedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2 bedarfsstufe 3 bedarfsstufe 4 bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6
1. Januar 2011 364 328 291 287 251 215
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen
eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene
Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte,
Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen
Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des
15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“
Artikel 3a 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach
Änderung des § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6
Achten Buches Sozialgesetzbuch des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliede-
rungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Men-
§ 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder schen, die körperlich oder geistig behindert oder von
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leis-
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt tungen nach diesem Buch vor.“
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4
1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3
Absatz 2, §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leis- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
tungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeld- S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
gesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei- vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert
ten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
1. In § 29 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende 5. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3
„(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Lan-
und 4 angefügt:
dessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
„3. Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen
Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches hat, ihren Sitz hat.“
Sozialgesetzbuch,
6. Nach § 114 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
4. Anträge nach § 55a.“ gefügt:
2. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Vertrags- „(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits
arztrechts“ die Wörter „und für Antragsverfahren ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer ande-
nach § 55a“ und nach dem Wort „ist“ das Wort „je- ren im Rang unter einem Landesgesetz stehenden
weils“ eingefügt. Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen
3. In § 46 Absatz 1 wird das Wort „Arbeitssuchende“ Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Ge-
durch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt. richt anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledi-
4. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: gung des Antragsverfahrens nach § 55a auszuset-
zen ist.“
„§ 55a
7. In § 160 Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines
(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzun- Landessozialgerichts“ die Wörter „und gegen den
gen oder anderen im Rang unter einem Landesge- Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1“ eingefügt
setz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a und die Wörter „dem Urteil“ durch die Wörter „der
Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Entscheidung“ ersetzt.
dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen wor-
8. Nach § 183 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
den sind, zu entscheiden.
„Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antrag-
(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stel- steller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
len, die geltend macht, durch die Anwendung der gleich.“
Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist ge-
gen die Körperschaft zu richten, welche die Rechts- Artikel 5
vorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht Änderung des
kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr
Bundeskindergeldgesetzes
bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen
einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwen- kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
den. 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden
(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbar-
ist, wird wie folgt geändert:
keit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, so-
weit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvor- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
schrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht
a) In Absatz 1 werden das Wort „wird“ durch das
eines Landes nachprüfbar ist.
Wort „werden“ und die Wörter „und Kinderzu-
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültig- schlag“ durch die Wörter „ , Kinderzuschlag und
keit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsge- Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt.
richt anhängig, so kann das Landessozialgericht an-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kinder-
ist. zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
schlag und die Leistungen für Bildung und
(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch
Teilhabe“ ersetzt.
Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt bb) In Satz 5 werden die Wörter „und der Kinder-
das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für schlag und die Leistungen für Bildung und
unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung all- Teilhabe“ und jeweils das Wort „gezahlt“
gemein verbindlich und die Entscheidungsformel durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin
2. § 5 wird wie folgt geändert:
ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift
bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Ent- a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Kinder-
scheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsord- zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
nung entsprechend. schlag und die Leistungen für Bildung und Teil-
habe“ ersetzt.
(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Ab- b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6a Absatz 1
wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti- Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6a Ab-
gen Gründen dringend geboten ist.“ satz 1 Nummer 4 Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 491
3. § 6a wird wie folgt geändert: Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht je-
doch die berechtigte Person zu berücksichtigendes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“ ist und die berechtigte Person Leistungen nach
durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt. dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1
ersetzt: des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Ab-
satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausge-
„Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit ver- zahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teil-
mieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 habe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Unterhalt gewährt.
Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe
nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ent-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, sprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe
wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches So-
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften zialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsge- die Bemessung der Leistungen für die Schüler-
meinschaft für den Zeitraum, für den Kinder- beförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Bu-
zuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch- ches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der
nahme von Leistungen nach dem Zweiten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ver- § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entspre-
zichten.“ chend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftli-
che Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤤 11
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermitt-
und 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.
lung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfs-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils be-
rücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten
„Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vo- nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne die-
raussetzungen des Absatzes 3 nicht vorlie- ses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches
gen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel- (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung
des zu berücksichtigende elterliche Einkom- und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des
men oder Vermögen einen Betrag in Höhe Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
der bei der Berechnung des Arbeitslosen- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
geldes II oder des Sozialgeldes zu berück-
sichtigenden elterlichen Bedarfe nicht über- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
steigt.“
„§ 7
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kosten für
Unterkunft“ durch die Wörter „Bedarfe für Zuständigkeit“.
Unterkunft“ und die Wörter „Kosten für Al- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
leinstehende“ durch die Wörter „Bedarfen
für Alleinstehende“ ersetzt. „(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Län-
der § 6b als eigene Angelegenheit aus.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“
durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
d) Absatz 4a wird aufgehoben. „§ 7a
4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: Datenübermittlung
„§ 6b Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Trä-
Leistungen für Bildung und Teilhabe ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen
sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und
(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung
Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Ge-
und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind
setzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt
buch erforderlich sind.“
des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kin-
dergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Sinne von § 4 haben und wenn
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch den
1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und Bund“ gestrichen.
sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a bezie-
hen oder b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu tragen die Länder die Ausgaben für die Leistun-
berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. gen nach § 6b und ihre Durchführung.“
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. Satz 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
„b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Er-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
werbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe
9. § 11 wird wie folgt geändert: von 50 vom Hundert des höchsten Regelsat-
zes, der für den alleinstehenden oder allein-
a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlung“ durch erziehenden Leistungsberechtigten gemäß
das Wort „Gewährung“ ersetzt. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
b) In Absatz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Wort „gewährt“ ersetzt. festgesetzt oder fortgeschrieben worden
ist;“.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Familienkasse“
durch das Wort „Stelle“ ersetzt. „2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ih-
ren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
höchsten Regelsatzes, der für den allein-
„(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen
stehenden oder alleinerziehenden Leis-
abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Lan-
tungsberechtigten gemäß der Regelbe-
desregierungen oder die von ihnen beauftragten
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des
Stellen die für die Durchführung zuständigen Be-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festge-
hörden.“
setzt oder fortgeschrieben worden ist;
11. § 14 wird wie folgt geändert:
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Kinderzu- Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
schlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder jede unterhaltsberechtigte Person jeweils
Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt. ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert
erhöhten höchsten Regelsatzes, der für
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Kinderzu- eine Person ihres Alters gemäß den Regel-
schlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder bedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu
Leistungen für Bildung und Teilhabe“ und das § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt. buch festgesetzt oder fortgeschrieben wor-
12. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter den ist;“.
„oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , Kinder- 2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
zuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“
ersetzt. „Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder
Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maß-
13. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt: gebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buch-
„(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die stabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt be-
Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai kannt.“
2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Fa-
milienkasse beantragt werden. Die Familienkasse, Artikel 6a
bei der die leistungsberechtigte Person den Antrag
stellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4 Änderung
bestimmte Stelle weiter. § 77 Absatz 7, 9 und 11 des Gesetzes betreffend
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der die Einführung der Zivilprozessordnung
Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbrin-
Nach § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung
gung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für
der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten be-
Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3
mer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wer-
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-
den für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai
ändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:
2011 durch Geldleistung erbracht.“
„§ 37a
Artikel 6
Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe
Änderung der
Zivilprozessordnung Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3
der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch
§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas- Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedar-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 fen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die ches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so
2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu
folgt geändert: berücksichtigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 493
Artikel 7 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom sind.“
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
(BGBl. I S. 2321) geändert worden ist, wird wie folgt durch die Angabe „§ 11b“ ersetzt.
geändert: d) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
1. § 1 wird wie folgt geändert: erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
„der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: te“ ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe e) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „der er-
„§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11a“ werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
ersetzt. „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: te“ ersetzt.
„1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Ka- 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
lendermonats 10 Euro nicht überstei- „§ 5a
gen,“.
Beträge für
cc) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. die Prüfung der Hilfebedürftigkeit
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11b Absatz 2“ zu legen
ersetzt.
1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2“ Betrag von drei Euro monatlich,
durch die Angabe „§ 11b“ und die Wörter 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2
„Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialge-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßge- setzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der
benden Regelleistung“ durch die Wörter „Be- Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige
trags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßge- Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von
benden Regelbedarfs“ ersetzt. sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag fol-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 3, 3a genden Monats ergibt,
und 4“ durch die Angabe „§ 11a“ ersetzt. 3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab- bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mit-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2 tagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Er-
Satz 1“ ersetzt. mittlungsgesetzes genannte Betrag.“
2. § 2 wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürftiger“
Satz 2 Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 durch das Wort „Leistungsberechtigter“ er-
Nummer 1“ ersetzt. setzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der nach bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
§ 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maß- satz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
gebenden monatlichen Regelleistung“ durch die „§ 11b Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Wörter „des nach § 20 des Zweiten Buches Sozi-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
algesetzbuch maßgebenden monatlichen Regel-
Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1
bedarfs“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dd) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wer-
„Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des den die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebe-
Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches So- dürftige“ durch die Wörter „der oder die er-
zialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der werbsfähige Leistungsberechtigte“ ersetzt.
Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der er-
anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgeben-
werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
den Regelbedarf enthalten ist.“
„die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person“
3. § 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch 6. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
die Angabe „§ 11b“ ersetzt. das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
Artikel 8 b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Leistungs-
empfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
Änderung der
ten“, die Angabe „§§ 31 und 32“ durch die An-
Einstiegsgeld-Verordnung gabe „§§ 31 bis 32“ sowie die Angabe „§ 30“
Die Einstiegsgeld-Verordnung vom 29. Juli 2009 durch die Angabe „§ 11b Absatz 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert: c) In Nummer 3 wird das Wort „Leistungsempfän-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: d) In Nummer 4 wird das Wort „Leistungsempfän-
ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
„Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt
setzt.
den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
jeweils maßgebenden Regelbedarf.“
Artikel 10
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä-
hige Hilfebedürftige“ durch die Wörter „die Änderung der
oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte“ Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen
ersetzt. nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der für den Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach
geförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
maßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geän-
„des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte dert:
maßgebenden Regelbedarfs“ ersetzt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Regelleistun-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ gen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1,
durch das Wort „Leistungsberechtigten“ die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1
ersetzt. Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Ab-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis- satz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die
tung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“ zusätzlichen Leistungen für die Schule nach
ersetzt. § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Wörter „die für die Bedarfe nach den
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leis-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ tungen“ ersetzt.
durch das Wort „Leistungsberechtigten“
b) In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort
ersetzt.
„Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsbe-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis- rechtigten“ ersetzt.
tung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 werden die Wörter „den erwerbsfähi-
gen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs- aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
fähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der durch das Wort „Leistungsberechtigten“
Regelleistung“ durch die Wörter „dem Regelbe- ersetzt.
darf“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftiger“
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „den erwerbsfä- durch das Wort „Leistungsberechtigter“
higen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs- ersetzt.
fähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der cc) In Satz 5 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
Regelleistung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Artikel 9
Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leis-
Änderung der tungsberechtigten“ ersetzt.
Verordnung zur Erhebung der Daten 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürfti-
nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ge“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
§ 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach
§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Artikel 11
12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geän-
Änderung des
dert:
Umsatzsteuergesetzes
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Empfän-
ger von Leistungen“ durch das Wort „Leistungsbe- In § 4 Nummer 15a des Umsatzsteuergesetzes in der
rechtigten“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
a) In Nummer 1 wird das Wort „Ausländern“ durch worden ist, werden nach den Wörtern „und deren Ver-
die Wörter „ausländischen Personen“ ersetzt. bände“ die Wörter „und für die Träger der Grundsiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 495
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozi- 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
algesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen ist, wird wie folgt geändert:
nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
1. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23 Abs. 3
Artikel 12 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“
ersetzt.
Weitere Folgeänderungen
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
(1) Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004
(BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge- „d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-
setzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert wor- mer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
den ist, wird aufgehoben. setzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-
(2) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wohngeld-
misst.“
gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. De- 2. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, ändert:
wird die Angabe „§ 22 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 27 a) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
Absatz 3“ ersetzt. Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“
(2a) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner ersetzt.
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
b) In Buchstabe d wird das dem Wort „Bundesaus-
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 5
bildungsförderungsgesetzes“ nachfolgende Wort
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
„oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wörtern „§ 66 Absatz 1 Satz 1“ werden die Wör-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie ter „oder § 106 Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.
folgt gefasst:
3. In § 74 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 23
„§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3
Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und El- Satz 1“ ersetzt.
terngeld“.
4. In § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
2. § 25 wird wie folgt geändert: „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsberech-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tigte“ ersetzt.
„§ 25 (5) In § 58 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-
Kindergeld, Kinderzuschlag, buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Leistungen für Bildung und Teilhabe, Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
Erziehungsgeld und Elterngeld“. zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird die
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24
„Nach dem Bundeskindergeldgesetz können Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bil-
(6) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re-
dung und Teilhabe in Anspruch genommen wer-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti-
den.“
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
c) In Absatz 3 wird das Wort „Familienkassen“ durch 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
die Wörter „nach § 7 des Bundeskindergeldge- 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
setzes bestimmten Stellen“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 1. In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch das
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 2. In Satz 3 werden die Wörter „den Hilfebedürftigen“
(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ er-
geändert: setzt.
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 23 (7) In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften
Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversiche-
Satz 1“ ersetzt. rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des
2. In § 221b Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert
durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.
worden ist, wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch
3. In § 251 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Ab- die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
satz 4“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.
(8) In § 9a und § 22 Absatz 4 des Dritten Buches
4. In § 252 Absatz 2b wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“ Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt. Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
(4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli- das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
che Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- zember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist,
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort
3384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
Artikel 13 (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 mit Aus-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Num-
den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in mer 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 Buchstabe c und d, Num-
der am 1. April 2011 geltenden Fassung im Bundesge- mer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25
setzblatt bekannt machen. bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Num-
mer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4,
Artikel 14 Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Arti-
kel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9
Inkrafttreten sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8
und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. und Artikel 13 treten am 1. April 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 497
Verordnung
über den Aufstieg in den höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienst des
Bundes über das Studium „Master of Public Administration“
an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
(MPAFHBundV)
Vom 24. März 2011
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- Abschnitt 5
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
Schlussvorschriften
verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht § 23 Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 24 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
Allgemeines
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Zulassung §1
Geltungsbereich
Abschnitt 2
Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren
Studienordnung nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über
das Studium „Master of Public Administration“ an der
§ 5 Dauer des Studiums, Freistellung Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (Fachhochschule) und eine anschließende oder das
§ 7 Studieninhalte, Module Studium begleitende berufspraktische Einführung in
§ 8 Leitung des Studiums die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-
§ 9 Modulkoordination tungsdienstes.
Abschnitt 3 §2
Masterprüfung Studienziele
§ 10 Prüfungsamt (1) Das Masterstudium vermittelt die wissenschaft-
§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen lichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung
§ 12 Modulprüfungen der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwal-
§ 13 Masterarbeit tungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studie-
§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit renden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen
§ 15 Bewertung der Prüfungen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um
§ 16 Fernbleiben, Rücktritt den ständig wachsenden Herausforderungen der Bun-
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß desverwaltung gerecht zu werden.
§ 18 Wiederholung von Prüfungen (2) Das Studium ist ein berufsbegleitendes Fernstu-
§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote dium mit Präsenzzeiten.
§ 20 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§3
Abschnitt 4
Akademischer Grad
Berufspraktische Einführung Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird
der akademische Grad „Master of Public Administra-
§ 22 Berufspraktische Einführung tion“ verliehen.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
§4 (4) Studienverlauf, Inhalte der Module und die Zahl
Zulassung der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach
dem auf der Internetseite der Fachhochschule veröf-
Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zu- fentlichten Modulhandbuch für das Masterstudium
gelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den „Master of Public Administration“.
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des
Bundes und einen Bachelor- oder gleichwertigen Ab- §8
schluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung
bleibt unberührt. Leitung des Studiums
Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung
Abschnitt 2 des Studiums obliegt der Fachhochschule. Sie ist zu-
ständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung
Studienordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen
ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist
§5 insbesondere zuständig für
Dauer des Studiums, Freistellung 1. die Qualitätssicherung des Studiums,
(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für 2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),
das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 3. die Entscheidung über die Anerkennung von Stu-
120 Leistungspunkte vergeben. dien- und Prüfungsleistungen (§ 6),
(2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des 4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,
Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahn-
verordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium 5. die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden
um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Ent- sowie
scheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zu- 6. die Planung der Präsenzveranstaltungen.
ständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der
Fachhochschule. §9
(3) Die Studierenden sind für den Besuch der Prä- Modulkoordination
senzveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfun- (1) Die Fachhochschule bestellt für jedes Modul min-
gen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. destens eine Modulkoordinatorin oder einen Modul-
Für die Anfertigung der Masterarbeit ist Dienstbefreiung koordinator.
im Umfang von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Für das
Selbststudium ist je Modul mit Ausnahme des Moduls (2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren
„Masterarbeit“ Dienstbefreiung im Umfang von acht betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studieren-
Arbeitstagen zu gewähren. den in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind
auch verantwortlich für
§6 1. die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der
Module,
Anerkennung
von Studien- und Prüfungsleistungen 2. die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung
der in den Modulen zu erbringenden Studien- und
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studien-
Prüfungsleistungen,
gänge werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den im
Masterstudium „Master of Public Administration“ zu er- 3. eine regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe im
bringenden Leistungen gleichwertig sind. Modul,
4. die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie
§7
5. die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den
Studieninhalte, Module Präsenzveranstaltungen.
(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahl-
module. Abschnitt 3
(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbau- Masterprüfung
module sowie das Modul „Masterarbeit“. Zu belegen
sind je ein Basis- und Aufbaumodul § 10
1. „Staat und Politik – Public Governance“, Prüfungsamt
2. „Allgemeines Verwaltungshandeln – Public Manage- Für die Organisation und Durchführung der Master-
ment“, prüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt
ein.
3. „Personalwesen – Human Resources Management“,
4. „Finanzielles Verwaltungshandeln – Public Finance“. § 11
Das Modul „Masterarbeit“ besteht aus der Masterarbeit Prüfende, Prüfungskommissionen
und ihrer mündlichen Verteidigung. (1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer-
(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf tung der Modulprüfungen. Es richtet für die mündliche
der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommis-
haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer sionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmit-
Dienstbehörde vier Module zu belegen. glieder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011 499
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs- blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-
kommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhän- ständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier
gig und nicht weisungsgebunden. Monate. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei (2) Das Thema der Masterarbeit wird auf Vorschlag
Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine der Erstprüferin oder des Erstprüfers ausgegeben. Die
hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamt- Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden
licher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. Thema
soll. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass
Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der
Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prü- Technik ausgeschlossen sind. Das Thema der Master-
fungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin arbeit kann nicht zurückgegeben werden. Geringfügige
oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustim-
der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Für zu wie- mung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.
derholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4
entsprechend. (3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die
Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prü-
(4) Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende be- fenden betreut.
stellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer
eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein haupt- (4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit
amtlicher Hochschullehrer an der Fachhochschule sein regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordi-
soll. Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Mas- nator des Moduls „Masterarbeit“.
terarbeit ausgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 2 bis 4 (5) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festge-
gilt entsprechend. legt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumen-
(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Ver- tieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem
teidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an. Stand der Technik ausgeschlossen sind. Bei der Ab-
Ein Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin gabe müssen die Studierenden schriftlich versichern,
oder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. Das an- dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde
dere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen
höheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine und Hilfsmittel benutzt haben.
vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer
(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs
Tarifbeschäftigter bestellt werden. Die Prüferin oder der
Wochen dauern.
Prüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. Wenn
beide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prü-
fungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der § 14
Erstprüfer den Vorsitz. Die Mitglieder und Ersatzmitglie- Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
der der Prüfungskommission werden für höchstens drei
Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit
wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens
fünf Rangpunkten bestanden hat.
§ 12
Modulprüfungen (2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen
die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprü- Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen
fungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-
(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchge- ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
führt in Form von
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchge-
1. Klausuren, führt. Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. Den Ter-
2. mündlichen Prüfungen, min für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.
3. Vorträgen, (4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn
4. Präsentationen, die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht wider-
sprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen
5. schriftlichen Ausarbeitungen oder und Zuhörer zugelassen werden.
6. Sprachprüfungen. (5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen Verteidigung werden protokolliert. Das Protokoll ist
bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Mo- von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
dulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines sion zu unterschreiben.
Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine
und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt be- § 15
kannt gegeben.
Bewertung der Prüfungen
§ 13 (1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten,
Masterarbeit Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.
(1) Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden (2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozen-
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge- tualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichba-
gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro- ren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2011
Prozentualer Anteil der
mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit unterbrechen,
Rang- hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag
erreichten Punktzahl an Note
punkte der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern.
der erreichbaren Punktzahl
100,00 bis 93,70 15 Bei Unterbrechung um mehr als die Hälfte der Bearbei-
sehr gut tungszeit gilt die Masterarbeit als nicht begonnen und
93,69 bis 87,50 14 kann mit einem anderen Thema erneut begonnen wer-
den.
87,49 bis 83,40 13
83,39 bis 79,20 12 gut § 17
79,19 bis 75,00 11 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,
74,99 bis 70,90 10 eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder
70,89 bis 66,70 9 befriedigend sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-
zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-
66,69 bis 62,50 8 dung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem
62,49 bis 58,40 7 erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-
nahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausge-
58,39 bis 54,20 6 ausreichend schlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach
Schwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungs-
54,19 bis 50,00 5
teil für nicht bestanden erklären.
49,99 bis 41,70 4 (2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer
41,69 bis 33,40 3 Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Ab-
gabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1
33,39 bis 25,00 2 nicht ausreichend Satz 3 entsprechend anzuwenden.
24,99 bis 12,50 1 (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Masterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nach-
12,49 bis 0,00 0 gewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung
innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündli-
(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen chen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun-
gen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhö-
Mittel gebildet. ren.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prü- § 18
fungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand
der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach Wiederholung von Prüfungen
§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt. (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal
(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“ wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos,
werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die münd- ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der
liche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet. Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten
die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche
(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wie-
derholen.
§ 16
(2) Mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit“ kann
Fernbleiben, Rücktritt einmalig eine nicht bestandene Modulprüfung ein zwei-
(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender tes Mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1
ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt einer Prü- Satz 1 und 2 nicht. Wird auch die zweite Wiederho-
fung oder einem Prüfungsteil fern oder tritt eine Studie- lungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium been-
rende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch det.
das Prüfungsamt von einer Prüfung oder einem Prü- (3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
fungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil werden.
als nicht bestanden.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt § 19
die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt
werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur er- (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Mo-
teilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis dulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten
vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist bewertet worden sind.
ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärz- (2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewer-
tin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der tungen der Module mit folgender Gewichtung errech-
Dienstbehörde beauftragt worden ist. net:
(3) Muss die oder der Studierende die Bearbeitung 1. 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-
der Masterarbeit aus einem wichtigen Grund um nicht tungen der Modulprüfungen und
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2. 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Master- (2) Die Studierenden und die Absolventinnen und
arbeit“. Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten
nehmen.
(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder
mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet;
bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet. Abschnitt 4
Berufspraktische Einführung
§ 20
§ 22
Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
Berufspraktische Einführung
(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein
Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement. (1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die
Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die
(2) Das Abschlusszeugnis enthält Eignung und Befähigung für den höheren nichttechni-
1. die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden schen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die be-
worden ist, rufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann stu-
dienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser
2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt- Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben
zahl sowie des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des wahr. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverord-
Moduls „Masterarbeit“. nung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten
sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen ein-
(3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und
gesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
englischer Sprache ausgestellt. Es enthält mindestens
entgegenstehen.
1. die Abschlussbezeichnung „Master of Public (2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit
Administration (MPA)“, einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht,
2. die Bezeichnungen und Bewertungen der absolvier- ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nicht-
ten Module sowie die in den Modulen erworbenen technischen Verwaltungsdienst bewährt hat.
Leistungspunkte und
Abschnitt 5
3. einen Notenspiegel, aus dem sich die statistische
Verteilung der Noten ergibt. Schlussvorschriften
(4) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, er-
§ 23
hält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht
bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über Gasthörerinnen und Gasthörer
die erbrachten Studienleistungen, aus der die absol- (1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung
vierten Module, deren Bewertung und die erworbenen mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gast-
Leistungspunkte hervorgehen. hörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zu-
lassung entscheidet die Fachhochschule.
§ 21 (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen
Prüfungsakten, Einsichtnahme stellt die Fachhochschule den Gasthörerinnen und
Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungs-
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, nachweis aus.
die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Vertei-
digung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnis- § 24
ses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der
Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Inkrafttreten
Die Fachhochschule hat die Prüfungsakten mindestens Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. in Kraft.
Berlin, den 24. März 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich