418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI
des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen
Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des
Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität
betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen
begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art*)
Vom 16. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sen:
„1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen
eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölke-
Artikel 1
rung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner
Änderung des Strafgesetzbuches Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln,
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert angreifen, dass sie beschimpft, böswillig ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: ächtlich gemacht oder verleumdet werden,
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) verbreitet,
„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
öffentlichen Frieden zu stören, sonst zugänglich macht,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, überlässt oder zugänglich macht oder
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der tet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- auszuführen unternimmt, um sie oder aus
oder Willkürmaßnahmen auffordert oder ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buch-
staben a bis c zu verwenden oder einem
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, anderen eine solche Verwendung zu ermög-
dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der lichen, oder“.
Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
Artikel 2
oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft,
böswillig verächtlich macht oder verleumdet, Inkrafttreten
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Jahren bestraft.“ Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung
bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55) und des Zusatzprotokolls
vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 419
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Vom 16. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtun-
sen: gen, Daten und sonstige Informationen für Behör-
den oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-
Artikel 1 ten oder zu übermitteln.“
Änderung d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
des Gesetzes
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
zur Einsetzung eines
Nationalen Normenkontrollrates 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Nor- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Na-
menkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) tionale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mit-
wird wie folgt geändert: gliedern.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter
a) In Absatz 2 werden statt des Wortes „dabei“ die und die Mitarbeiter“ durch die Wörter „Die Ange-
Wörter „bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf hörigen“ ersetzt.
den Gebieten des Bürokratieabbaus und der bes- c) In Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „Mitarbeiter“
seren Rechtsetzung“ eingefügt und die Wörter durch das Wort „Angehörigen“ ersetzt.
„ , die durch Gesetze verursachten Bürokratie-
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
kosten durch Anwendung, Beobachtung und
Fortentwicklung einer standardisierten Bürokra- „§ 4
tiekostenmessung auf Grundlage des Standard- Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates
kosten-Modells zu reduzieren“ gestrichen.
(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normen-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: kontrollrates unterliegen:
„(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des 1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,
Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bür-
gerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche 2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die
Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Me- Stammgesetze,
thodengerechtigkeit sowie die Darstellung der 3. Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-
sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere und Verwaltungsvorschriften,
für die mittelständischen Unternehmen.
4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüs-
(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von sen, Beschlüssen, Übereinkommen und den
Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfun- diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der
gen des Nationalen Normenkontrollrates.“ Europäischen Union und zu Verordnungen, Richt-
2. § 2 wird wie folgt geändert: linien und Entscheidungen der Europäischen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Gemeinschaft,
„§ 2 5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen
Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-
Erfüllungsaufwand“. tungsvorschriften,
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-
„(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den ge- hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-
samten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, schriften.
die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen
(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollra-
Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirt-
tes kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3
schaft sowie der öffentlichen Verwaltung entste-
hinaus auf die methodengerechte Durchführung und
hen.“
nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte
c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: erstrecken:
„(2) Teil des Erfüllungsaufwandes sind auch 1. verständliche Darstellung des Ziels und der Not-
die Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne wendigkeit der Regelung,
dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder
juristischen Personen durch Informationspflichten 2. Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,
entstehen. Informationspflichten sind auf Grund 3. Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens,
von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder zur Befristung und Evaluierung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 421
4. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsver- Ausschüssen des Bundestages und des Bundes-
einfachung, rates zur Beratung zur Verfügung.“
5. inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen
Union über deren Vorgaben hinaus weitere Rege- „§ 7
lungen getroffen werden. Pflichten der Bundesregierung
(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Bundestag jährlich einen Bericht über
Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen
des Bundesrates prüft der Nationale Normenkon- 1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen
trollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet wer- bestehender Zielvorgaben,
den. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des 2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik
Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,
oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihen-
folge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen. 3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den
einzelnen Ministerien und
(4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stel-
lung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung 4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem
zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung Gebiet der besseren Rechtsetzung.“
zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung er- 8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt:
reicht worden sind.
„§ 8
(5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz
des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauf- Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
tragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.“ Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Be-
5. § 5 wird wie folgt geändert: darf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung“ bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufga-
durch das Wort „Ermittlung“ und das Wort „anlegt“ ben, insbesondere durch Auswertung vorliegender
durch die Wörter „angelegt hat“ ersetzt. Daten und die Durchführung von Aufwandsschät-
zungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der
6. § 6 wird wie folgt geändert: Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun- und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erfor-
desministerien gegenüber dem federführenden derlich sind.“
Bundesminister“ gestrichen. In Absatz 1 Satz 2
9. Der bisherige § 8 wird § 9.
werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter
„beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bun-
desrat“ eingefügt. Artikel 2
b) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
federführenden und den mitberatenden ständigen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin*)
Vom 15. März 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Abschnitt A
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom higkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 1. Buch und Medienwirtschaft:
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- 1.1 Branchenspezifische Systematik,
ministerium für Bildung und Forschung: 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buch-
marktes,
§1
1.3 Herstellung,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Der Ausbildungsberuf des Buchhändlers und der 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt;
Buchhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil- 2. Bibliografien und Recherche:
dungsgesetzes staatlich anerkannt.
2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
§2 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Dauer der Berufsausbildung 2.3 Buchhändlerische Fachinformation;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3. Warenwirtschaft und Beschaffung:
3.1 Warenwirtschaft,
§3
3.2 Wareneingang,
Struktur der Berufsausbildung
3.3 Lagerlogistik,
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Ab- 3.4 Beschaffung;
schnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse 4. Einkauf:
und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D, 4.1 Sortimentsstruktur,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmo- 4.2 Einkauf und Bestellung;
natige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2
Abschnitt B sowie 5. Beratung und Verkauf:
3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimo- 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
natige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt C.
5.3 Kassenführung,
§4 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 5.5 Vertriebswege,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- gaben;
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse 6. Marketing:
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche 6.1 Märkte und Zielgruppen,
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung 6.2 Marketingkonzepte,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
6.3 Verkaufsförderung,
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
6.4 Warenpräsentation,
(2) Die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur
Buchhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs- 6.5 Werbung,
berufsbild): 6.6 Öffentlichkeitsarbeit;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 7. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 7.3 Kaufmännische Steuerung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 423
Abschnitt B 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse Datenschutz und Datensicherheit,
und Fähigkeiten in einer der sechsmonatigen Wahlqua- 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
lifikationseinheiten: 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe.
1. Sortiment:
1.1 Planung und Organisation von Veranstaltungen, §5
1.2 Sortimentspolitik, Durchführung der Berufsausbildung
1.3 Einkaufsplanung, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
1.4 Optimierter Einsatz der Warenwirtschaft,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
1.5 Logistik; qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
2. Verlag: Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
2.1 Programmplanung, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
2.2 Herstellung und Produktion, auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
2.3 Marketing und Werbung, (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
2.4 Verkauf, des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
2.5 Vertrieb, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
2.6 Rechte und Lizenzen; (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
3. Antiquariat: zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
3.1 Einkauf, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
3.2 Bearbeitung von Handelsgegenständen, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen.
3.3 Erhaltung und Bestandspflege,
3.4 Beratung und Verkauf; §6
Abschnitt C Zwischenprüfung
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
und Fähigkeiten in einer der dreimonatigen Wahlqualifi- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
kationseinheiten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Gestaltung einer spezifischen Warengruppe: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
1.1 Planung einer Warengruppe,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
1.2 Durchführung und Kontrolle; den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2. Buchhändlerische Projekte: stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2.1 Projektvorbereitung, (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Verkauf und Marketing statt.
2.2 Projektdurchführung,
(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing
2.3 Projektnachbereitung;
bestehen folgende Vorgaben:
3. Buchhändlerisches E-Business:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3.1 Anforderungsanalyse,
a) die branchenspezifische Systematik anwenden,
3.2 Durchführung und Kontrolle;
b) die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hin-
Abschnitt D sichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie
die Anordnung begründen,
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
c) Kunden beraten und Waren verkaufen,
1. Der Ausbildungsbetrieb:
d) Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten
1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirt-
sowie
schaft,
e) wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmen-
1.2 Betriebliche Organisation,
bedingungen berücksichtigen
1.3 Berufsbildung,
kann;
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
Vorschriften,
bearbeiten;
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
beit,
1.6 Umweltschutz; §7
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommuni- Abschlussprüfung
kation:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
2.1 Arbeitsorganisation, der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
2.2 Teamarbeit und Kooperation, hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fer- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
tigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die
Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Absatz- und kundenori-
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
entierte Konzepte im Buchhandel bestehen folgende
der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
Vorgaben:
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
bildung wesentlich ist. a) kunden- und serviceorientiert handeln sowie
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- situationsgerecht kommunizieren,
bereichen: b) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von
1. Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft, marktbezogenen Rahmenbedingungen analysie-
ren und daraus den Handlungsbedarf und ein
2. Geschäftsprozesse des Buchmarktes, Konzept entwickeln,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde, c) den Beitrag des Konzeptes für Kundenbindung,
4. Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buch- Erschließung neuer Bedarfe sowie Steigerung
handel. des Betriebserfolges erläutern und bewerten,
(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steue- d) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und
rung und Warenwirtschaft bestehen folgende Vorga- Marktbedeutung des Sortiments zugrunde legen
ben: sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) die mit einem Konzept verbundenen absatz- und
kundenorientierten Zielsetzungen gegenüber
a) Steuerung und Kontrolle der Warenbewegung
Kunden umsetzen
durchführen und hierauf bezogene Rechenvor-
gänge bearbeiten, kann;
b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und für die 2. der Prüfling soll auf der Grundlage einer ihm sieben
Disposition nutzen sowie Kalendertage vor dem Termin der Fachgesprächs-
prüfung bekannt gegebenen Aufgabe ein Konzept
c) kaufmännische Schlussfolgerungen für den Be- erstellen, dieses am Tag der Prüfung vorstellen und
triebserfolg aus der Teilkostenrechnung und der darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
Leistungsrechnung ableiten ren; die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4
kann; Absatz 2 Abschnitt C ist dabei zugrunde zu legen;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; in-
bearbeiten; nerhalb dieser Zeit soll die Vorstellung des Konzep-
tes höchstens zehn Minuten betragen und das Fach-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
gespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt
(5) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse des werden.
Buchmarktes bestehen folgende Vorgaben: (8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Geschäfts- ten:
prozesse Einkauf und Verkauf sowie Marketing und 1. Kaufmännische Steuerung
Lagerlogistik organisieren kann und dabei die fol- und Warenwirtschaft 20 Prozent,
genden Aspekte:
2. Geschäftsprozesse des Buchmarktes 40 Prozent,
a) Kundenorientierung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
b) Produkte und Dienstleistungen,
4. Absatz- und kundenorientierte
c) Markt, Zielgruppen und Kosten, Konzepte im Buchhandel 30 Prozent.
d) Wertschöpfungskette des Buchmarktes, (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
e) Bedeutung von Autoren, Titeln und Verlagen in- Leistungen
nerhalb der Literaturgattungen und -geschichte 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
sowie innerhalb der Warengruppensystematik, 2. in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit min-
f) Recherchetechniken und Informationsquellen destens „ausreichend“ und
berücksichtigen kann; 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Ab- bewertet worden sind.
satz 2 Abschnitt B ist zu berücksichtigen; (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prü-
bearbeiten; fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
kunde bestehen folgende Vorgaben: der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 425
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd- gilt § 7 Absatz 7 entsprechend.
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
wichten. (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist
bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende
§8 Leistungen erbracht hat.
Zusatzqualifikation
§ 10
(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte
dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Ab- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
satz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
vermittelt werden.
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden,
Gliederung entsprechend. wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§9
§ 11
Prüfung der Zusatzqualifikationen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der
Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Aus- Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
zubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforder- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit- dung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin vom 5. März
telt worden sind. 1998 (BGBl. I S. 462) außer Kraft.
Berlin, den 15. März 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifika-
tionseinheiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1 Buch und Medienwirtschaft
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1 Branchenspezifische Systematik a) Warengruppensystematik des deutschen Buchhandels, insbeson-
(§ 4 Absatz 2 dere im Bezug auf Literatur, Kultur, Wissenschaft und Technik,
Abschnitt A Nummer 1.1) begründen und anwenden
b) Bedeutung von Autoren, Titeln sowie Verlagen innerhalb von
Warengruppen bestimmen
c) Literaturgattungen und -formen sowie Epochen und Grundbegriffe
der Literaturgeschichte unterscheiden und bewerten
d) Gegenwartsliteratur und ausgewählte internationale Literatur im
Kontext der Weltliteratur einordnen
1.2 Gegenstände und Dienstleistungen a) Gegenstände des Buchhandels, insbesondere Bücher, Zeitschrif-
des Buchmarktes ten und andere Printmedien, unterscheiden und ihre Bedeutung
(§ 4 Absatz 2 für die Branche darstellen
Abschnitt A Nummer 1.2) b) Bücher, Zeitschriften und andere Printmedien von Angeboten in
digitaler Form unterscheiden und bewerten
c) kartografische Produkte unterscheiden
d) buchaffine Nebenprodukte beschreiben und ihre Bedeutung für
den Buchhandel begründen
e) Dienstleistungen des Buchmarktes und ihre Bedeutung für den
Unternehmenserfolg darstellen
f) Kriterien, insbesondere literarischer, künstlerischer, wissenschaft-
licher und technischer Art, für die qualitative Beurteilung des
Angebots im Ausbildungsbetrieb anwenden
1.3 Herstellung a) Aufbau von Büchern beschreiben, ihre Ausstattung bewerten
(§ 4 Absatz 2 b) Schrift-, Papier- und Einbandarten unterscheiden
Abschnitt A Nummer 1.3)
c) Satz-, Druck- und Bindetechniken unterscheiden
d) Formen elektronischen Publizierens unter Berücksichtigung recht-
licher Vorschriften und technischer Erfordernisse unterscheiden
1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte a) Besonderheiten der Buchbranche und Leistungen des Buch-
(§ 4 Absatz 2 marktes unter handelsbezogenen und kulturellen Aspekten be-
Abschnitt A Nummer 1.4) werten
b) die Wertschöpfungskette im Buchmarkt erläutern und den eige-
nen Betrieb in diese einordnen
c) Geschäftsprozesse des Buchmarktes und Geschäftsbeziehungen
zwischen den einzelnen Handelspartnern erläutern
d) Handelslandschaft im Sortimentsbuchhandel beschreiben
e) die Bedeutung und die unterschiedlichen Strukturen des Verlags-
wesens im Buchhandel beschreiben
f) Verlage und ihre Schwerpunkte unterscheiden
g) die Funktionsbereiche im Verlag beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 427
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
1.5 Rechtliche Bestimmungen a) branchenspezifische Gesetze berücksichtigen
im Buchmarkt b) Rechte und Pflichten, die sich aus dem Preisbindungsgesetz
(§ 4 Absatz 2 ergeben, anwenden
Abschnitt A Nummer 1.5)
c) Bestimmungen des Urheberrechts berücksichtigen
d) branchenspezifische Rahmenbedingungen, insbesondere Ver-
kehrsordnung für den Buchhandel und Wettbewerbsregeln des
Börsenvereins des Deutschen Buchhandels anwenden
e) handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere zum Wettbe-
werb, Internethandel und Fernabsatz, anwenden
2 Bibliografien und Recherche
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1 Bibliografien und Nachschlage- a) Aufbau von Bibliografien kennen und Regeln des Bibliografierens
systeme anwenden
(§ 4 Absatz 2 b) das Verzeichnis lieferbarer Bücher und Barsortimentskataloge an-
Abschnitt A Nummer 2.1) wenden und auswerten
c) wichtige Fach- und Spezialkataloge, sowie Recherchemöglichkei-
ten im Internet nutzen; Methoden der Beschaffung antiquarischer
und vergriffener Werke anwenden
2.2 Erweiterte buchhändlerische a) Möglichkeiten der Volltextsuche nutzen
Recherche b) Recherchemöglichkeiten von fremdsprachigen Titeln im Internet
(§ 4 Absatz 2 nutzen und Besonderheiten berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 2.2)
c) Angebote buchaffiner Nebenmärkte erschließen und Nutzen prü-
fen
d) Verzeichnisse oder Kataloge mit den bibliografischen Angaben er-
stellen
e) interaktive Web-Techniken und buchhandelsspezifische Portale
nutzen
2.3 Buchhändlerische Fachinformation a) Fachinformationen, insbesondere das Börsenblatt, auswerten
(§ 4 Absatz 2 b) Buchmessen als Informationsquellen nutzen
Abschnitt A Nummer 2.3)
c) Vorschauen, Internetauftritte der Verlage sowie Informationen von
Verlagsvertretern für die Beschaffung und das Angebot des Aus-
bildungsbetriebes nutzen
3 Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1 Warenwirtschaft a) Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Warenwirtschaft erläutern,
(§ 4 Absatz 2 das Warenwirtschaftssystem des Ausbildungsbetriebes nutzen
Abschnitt A Nummer 3.1) b) Zyklus eines Bestellvorganges anhand der Warenwirtschaft
beschreiben
c) Warengruppen anhand der Warengruppensystematik als Teil des
betrieblichen Warensortimentes unterscheiden
d) Bestände erfassen und kontrollieren
3.2 Wareneingang a) Ware annehmen, Lieferungen nach Art, Menge und auf offene
(§ 4 Absatz 2 Mängel prüfen, bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
Abschnitt A Nummer 3.2) b) Rechnungen und Lieferscheine mit den Bestell- und Warenein-
gangsdaten vergleichen und auf Richtigkeit prüfen, Abweichun-
gen und Unstimmigkeiten klären
c) Ware auszeichnen
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
3.3 Lagerlogistik a) bei der Lagerverwaltung des Ausbildungsbetriebes mitwirken und
(§ 4 Absatz 2 die Lagerorganisation des Ausbildungsbetriebes begründen
Abschnitt A Nummer 3.3) b) Methoden der Lagerhaltung, Lagerbereinigung, insbesondere
Remissionen, unterscheiden und anwenden
c) bei der Inventur mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten, zur
Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
3.4 Beschaffung a) Formen der Beschaffung unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 b) Warennachbezug anhand der Warenwirtschaftsdaten durchführen
Abschnitt A Nummer 3.4)
c) bei der Beschaffung wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen
d) Sonderkonditionen bei der Beschaffung berücksichtigen
e) Handelsbräuche, insbesondere die Verkehrsordnung, anwenden
4 Einkauf
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1 Sortimentsstruktur a) die Sortimentsstruktur, insbesondere anhand der Marktausrich-
(§ 4 Absatz 2 tung sowie Breite und Tiefe, beurteilen
Abschnitt A Nummer 4.1) b) Zusammenhänge zwischen Anordnung und inhaltlicher Struktur
des Sortiments begründen
c) Bedeutung der nicht preisgebundenen Produkte für das Sortiment
herausstellen
4.2 Einkauf und Bestellung a) Bedarf an Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und
(§ 4 Absatz 2 Bestandsentwicklung, der saisonalen Schwankungen sowie der
Abschnitt A Nummer 4.2) Absatzchancen ermitteln
b) Umsatzkennzahlen beim Einkauf berücksichtigen
c) Einkaufsmöglichkeiten bei Verlag, Zwischenbuchhandel und über
Einkaufsgemeinschaften sowie Bündelung bei Eigenbestellung
beurteilen und beim Einkauf nutzen
d) Waren bestellen
5 Beratung und Verkauf
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Kundenorientierte Kommunikation a) Waren und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes kundenori-
(§ 4 Absatz 2 entiert anbieten, Preise begründen
Abschnitt A Nummer 5.1) b) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommuni-
kationsformen berücksichtigen
d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
e) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch situationsbezogen anwenden
f) Kundentypen und Verhaltensmuster im Kundengespräch indivi-
duell nutzen
g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und in Verkaufs-
gesprächen nutzen
h) kulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen
5.2 Buchhändlerische Beratung und a) Kunden beraten und Verkaufsgespräche führen, Kauf abschließen
Verkauf b) Kundenkontakte nutzen und pflegen, dem Kundeninteresse ent-
(§ 4 Absatz 2 sprechende Bücher und Produkte aktiv anbieten
Abschnitt A Nummer 5.2)
c) über Neuerscheinungen informieren, neue Bücher und Bestseller-
service anbieten
d) über Titel und Produktformen kundenorientiert beraten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 429
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
e) Trends und innovative Ansätze als Verkaufsargument nutzen
f) Kundenbestellungen aufnehmen und bearbeiten
g) Auswirkungen der eigenen Verkaufstätigkeit auf Unternehmens-
erfolg, Kundenzufriedenheit und Kundenbindung berücksichtigen
5.3 Kassenführung a) Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwi-
(§ 4 Absatz 2 ckeln, Kaufbelege erstellen
Abschnitt A Nummer 5.3) b) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Be-
lege weiterleiten
c) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
d) Kassiervorgang als Mittel zur Kundenbindung nutzen
e) buchhandelsspezifische Zahlungsmittel erläutern
f) Besonderheiten beim Kassieren von Rechnungen berücksichtigen
und die erfolgreiche Durchführung des unbaren Zahlungsvor-
gangs sicherstellen
5.4 Kundenbindung, Kundenservice a) das Spektrum der buchhändlerischen Dienstleistungen des Aus-
(§ 4 Absatz 2 bildungsbetriebes kundenorientiert einsetzen
Abschnitt A Nummer 5.4) b) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
kaufserfolg beachten
c) für nicht lieferbare Bücher und Produkte vergleichbaren Ersatz
anbieten und erläutern
d) beim Einsatz besonderer Formen des Kundenservices im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
e) Umtausch, Beschwerden und Reklamationen bearbeiten; recht-
liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
f) Beschwerdemanagement als Instrument zur Kundenbindung nut-
zen
g) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
h) Kundendaten pflegen, Regelungen des Datenschutzes beachten
5.5 Vertriebswege a) Vertriebswege des Buchhandels nutzen
(§ 4 Absatz 2 b) Informationen zur Erschließung neuer Vertriebswege auswerten
Abschnitt A Nummer 5.5) und nutzen
c) Waren unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie wirt-
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten versenden
d) besondere Anforderungen der Firmenkunden bei der Organisation
des Vertriebs berücksichtigen
e) Besonderheiten des Rechnungsverkaufs und Versands berück-
sichtigen
f) Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen
und Kunden beurteilen
5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten
(§ 4 Absatz 2
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
Abschnitt A Nummer 5.6)
6 Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
6.1 Märkte und Zielgruppen a) Strukturen der Buchhandelslandschaft bei Marketingentscheidun-
(§ 4 Absatz 2 gen berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 6.1) b) Marktdaten erfassen, Marktsituation am Standort unter wirt-
schaftlichen und regionalen Gesichtspunkten beurteilen und
Schlussfolgerungen für das Marketing ziehen
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
c) Informationen über Kauf- und Konsumverhalten von bestehenden
und potenziellen Zielgruppen ermitteln und für Marketingmaßnah-
men aufbereiten
d) Kundenwünsche und -bedürfnisse ermitteln, mit betrieblichen
Leistungsangeboten vergleichen und daraus bedarfsgerechte Vor-
gehensweisen ableiten
6.2 Marketingkonzepte a) Ergebnisse der Marktforschung für die Entwicklung, Planung und
(§ 4 Absatz 2 Durchführung eines Marketingkonzeptes nutzen
Abschnitt A Nummer 6.2) b) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente ein-
setzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
c) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
d) Möglichkeiten der freien Preisgestaltung als Instrument der Ange-
botspolitik nutzen
6.3 Verkaufsförderung a) visuelle Verkaufsförderung gezielt einsetzen
(§ 4 Absatz 2 b) anlass- und zielgruppenbezogene Informationen für die Verkaufs-
Abschnitt A Nummer 6.3) förderung einsetzen
c) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen und
Maßnahmen zur Verkaufsförderung ableiten
d) verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und auswer-
ten
6.4 Warenpräsentation a) verkaufspsychologische Erkenntnisse bei der Gestaltung der Wa-
(§ 4 Absatz 2 renpräsentation berücksichtigen
Abschnitt A Nummer 6.4) b) Ladengestaltung und Lichtdesign zur Warenpräsentation nutzen
c) Präsentationsflächen im Rahmen der innerbetrieblichen Werbung
gestalten
d) Schaufensterplan erstellen und Schaufenster dekorieren
e) eigene Dekorationsmittel und Materialien der Verlage einsetzen
6.5 Werbung a) Werbeplan erstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Werbemittel und Werbeträger unter Berücksichtigung von Kosten
Abschnitt A Nummer 6.5) und Erfolg einsetzen
c) Medien zielgruppenorientiert einsetzen
d) Erfolg der Werbemaßnahmen beurteilen
6.6 Öffentlichkeitsarbeit a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit planen, durchführen und be-
(§ 4 Absatz 2 urteilen
Abschnitt A Nummer 6.6) b) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung unterscheiden
und koordinieren
c) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksich-
tigen
7 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
7.1 Rechnerische a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung er-
Abwicklung und Zahlungsverkehr fassen
(§ 4 Absatz 2 b) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungs-Gesell-
Abschnitt A Nummer 7.1) schaften prüfen
c) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-
risch bearbeiten und abwickeln
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 431
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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7.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb als Infor-
(§ 4 Absatz 2 mations- und Kontrollsystem anwenden
Abschnitt A Nummer 7.2) b) kaufmännische Schlussfolgerungen aus der Kosten- und Leis-
tungsrechnung ableiten und an der Erfolgsrechnung mitwirken
7.3 Kaufmännische Steuerung a) betriebliche Kennzahlen, insbesondere des Umsatzes, des Lager-
(§ 4 Absatz 2 umschlags und der Rentabilität sowie Handelsspanne und Roh-
Abschnitt A Nummer 7.4) ertrag, ermitteln und für die Disposition nutzen
b) Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen
aufbereiten
c) Maßnahmen der Steuerung vorbereiten und bei deren Durchfüh-
rung mitwirken
d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument nutzen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der sechsmo-
natigen Wahlqualifikationseinheiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
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1 Sortiment
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1 Planung und Organisation a) Veranstaltungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
von Veranstaltungen planen, organisieren und durchführen
(§ 4 Absatz 2 b) Marketingmaßnahmen durchführen
Abschnitt B Nummer 1.1)
c) Veranstaltungen abrechnen und auswerten
d) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksich-
tigen
e) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen
durchführen
1.2 Sortimentspolitik a) Geschäftskonzepte des Buchhandels, insbesondere Filial- und
(§ 4 Absatz 2 Lagerkonzepte, Vertriebs- und Sortimentsausrichtung, vergleichen
Abschnitt B Nummer 1.2) und in Bezug auf den Ausbildungsbetrieb bewerten
b) das Sortiment unter Berücksichtigung seiner Struktur, der Stand-
ortbedingungen, Marktgegebenheiten, Trends und betrieblichen
Vorgaben gestalten; Angebotsanpassungen entwickeln
c) Chancen und Risiken von Nebensortimenten und Vertriebswegen
bewerten
d) Möglichkeiten der Preisgestaltung nicht preisgebundener Waren
für die Sortimentspolitik nutzen
1.3 Einkaufsplanung a) Bezugsformen, Bestellwege und Bestelltechniken unter Berück-
(§ 4 Absatz 2 sichtigung von Bezugs- und Zahlungskonditionen beurteilen und
Abschnitt B Nummer 1.3) anwenden
b) Budgetierung als Steuerungsinstrument einzelner Sortimentsseg-
mente nutzen
c) den Barsortimentsanteil des Ausbildungsbetriebes begründen
d) Kontakte mit Verlagsvertretern pflegen
e) Vertreterbesuche vorbereiten und durchführen
f) Konditionen von Objektarten prüfen
1.4 Optimierter Einsatz der Warenwirt- a) Warenwirtschaftsysteme unterscheiden und im Hinblick auf die
schaft Anforderungen des Betriebes bewerten
(§ 4 Absatz 2 b) Warenfluss artikelgenau und zeitnah erfassen
Abschnitt B Nummer 1.4)
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
1 2 3
c) Statistiken und Kennzahlen aus der Warenwirtschaft erstellen,
analysieren sowie betriebswirtschaftlich auswerten
d) Umsatz- und Umschlagszahlen nach Titeln, Warengruppen und
Lieferanten auswerten
e) Datensicherheit und -integrität der Warenwirtschaft prüfen, Daten
pflegen
1.5 Logistik a) logistische Beziehungen zwischen Sortiment, Verlag, Auslieferung
(§ 4 Absatz 2 und Zwischenbuchhandel betriebswirtschaftlich beurteilen
Abschnitt B Nummer 1.5) b) Lieferwege, insbesondere Bücherwagendienste, auf Effizienz und
Kosten prüfen und Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Warenströme steuern und optimieren
2 Verlag
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Programmplanung a) das Verlagsprogramm, insbesondere anhand der Marktausrichtung
(§ 4 Absatz 2 sowie Breite und Tiefe, beurteilen
Abschnitt B Nummer 2.1) b) Medienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Inser-
tionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und Ser-
viceleistungen, unterscheiden
c) bei der Planung und Konzeption von Medienprodukten unter
Berücksichtigung von Zielgruppen und Marktausrichtung mitwir-
ken
d) Medienprodukte unter Berücksichtigung der Kostenrechnung pla-
nen
e) digitale Produkte unterscheiden und unter Produktions-, Absatz-
und Kostenaspekten bewerten
f) Bedeutung von Akquise und Betreuung von Autoren für den Verlag
bewerten
g) Entwürfe für Verträge mit Autoren, Übersetzern und Bildautoren
vorbereiten
h) Möglichkeiten der Bildbeschaffung und des Erwerbs der Bildrechte
recherchieren und bewerten
2.2 Herstellung und Produktion a) Termine planen, festlegen und deren Einhaltung kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 b) Herstellungsverfahren für Print-, Digital- und Nebenprodukte unter
Abschnitt B Nummer 2.2) Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Kriterien sowie
betrieblicher Vorgaben auswählen
c) Angebote einholen, vergleichen und auswählen
d) Kalkulationen und Deckungskostenbeitragsrechnungen erstellen
e) Aufträge vergeben
f) an der Layouterstellung von Print- und digitalen Produkten und
dabei an der Umsetzung konzeptioneller Vorgaben aus Marketing
und Lektorat mitwirken
g) Produktionsprozesse koordinieren sowie Kosten überwachen
h) Verkaufspreise kalkulieren
2.3 Marketing und Werbung a) Kundenwünsche und -bedürfnisse ermitteln und Verfahren der
(§ 4 Absatz 2 Preisfindung anwenden
Abschnitt B Nummer 2.3) b) Werbemaßnahmen für Handels- und Endkunden unterscheiden
und koordinieren
c) an der Entwicklung von Werbemitteln und verkaufsfördernden
Maßnahmen unter Berücksichtigung von Werbeetats mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 433
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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d) Rezensionsexemplare versenden
e) Strukturen des Rezensionswesens verkaufsfördernd nutzen,
Rezensionen auswerten
f) Werbestrategien, insbesondere unter Berücksichtigung von Preis,
Ausstattung und Zielgruppe, entwickeln
2.4 Verkauf a) bei der Entwicklung von Verkaufsstrategien mitwirken
(§ 4 Absatz 2 b) Organisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes unter-
Abschnitt B Nummer 2.4) stützen
c) Vertreterkonferenzen vorbereiten und organisieren
2.5 Vertrieb a) Vertriebsdaten ermitteln und auswerten
(§ 4 Absatz 2 b) Bezugs- und Konditionenmodelle entwickeln und anbieten
Abschnitt B Nummer 2.5)
c) Vertriebswege auswählen
d) die Auftragsabwicklung und die Rechnungsstellung steuern, Aus-
lieferungen koordinieren
2.6 Rechte und Lizenzen a) Auswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwer-
(§ 4 Absatz 2 tungs- und Nutzungsrechten bewerten
Abschnitt B Nummer 2.6) b) bei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken
3 Antiquariat
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1 Einkauf a) Angebote bearbeiten und bewerten; Gegenstände des Antiqua-
(§ 4 Absatz 2 riats aus Privathand und aus Doublettenbeständen öffentlicher
Abschnitt B Nummer 3.1) Bibliotheken ankaufen und kollationieren
b) Gegenstände des Antiquariats, insbesondere unter Berücksich-
tigung des Preises und des Zustands, beschaffen
c) antiquariatsspezifische Internetportale nutzen
d) Gegenstände des Antiquariats ersteigern
e) aus Restbeständen von Verlagen und aus Antiquariatskatalogen
bestellen; Bezugsquellen erschließen
f) Gegenstände des Antiquariats, insbesondere historische Buchgat-
tungen, Druck- und Originalgrafiken und Handschriften, bewerten
g) Einkaufsentscheidungen unter Berücksichtigung der Marktsitua-
tion sowie literarischer, künstlerischer, wissenschaftlicher und wa-
renkundlicher Gesichtspunkte treffen
h) Verkaufspreise unter Berücksichtigung antiquariatsspezifischer
Besonderheiten kalkulieren
i) Finanzplanung und Budgetierung beim Einkauf berücksichtigen
3.2 Bearbeitung von Handels- a) Bücher in Bibliografien auffinden und unterschiedliche Verzeich-
gegenständen nungsprinzipien berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 b) Hilfsmittel und Literatur für eine verkaufsfördernde zusätzliche
Abschnitt B Nummer 3.2) Beschreibung nutzen
c) das Internet, insbesondere die Online-Kataloge der Bibliotheken,
zur Recherche nutzen
d) Werksverzeichnisse und Kataloge mit Verzeichnung von Original-
und Druckgrafik nutzen
e) Einbände beschreiben
f) versteckte Bibliografien nutzen
g) Katalogeintrag mit bibliografischer Aufnahme und Zustandsbe-
schreibung erstellen und in Datenbank übertragen
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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3.3 Erhaltung und Bestandspflege a) Materialien, insbesondere Papier, Leder und Pergament, unter-
(§ 4 Absatz 2 scheiden
Abschnitt B Nummer 3.3) b) Bücher und Grafiken zur Erhaltung reparieren und pflegen
c) Lagersystematik erstellen und verwalten
d) Bestände und Datenbanken pflegen
3.4 Beratung und Verkauf a) Kunden über Gegenstände des Antiquariats informieren
(§ 4 Absatz 2 b) Angebote erstellen
Abschnitt B Nummer 3.4)
c) Preise gegenüber den Kunden begründen
d) Kundenwünsche, insbesondere von Bibliotheken, Bibliophilen und
Sammlern, feststellen und bearbeiten
e) nicht vorrätige Bücher und Zeitschriften auffinden, insbesondere
über Handelspartner und Auktionen
f) Bücher im Kundenauftrag begutachten
g) über bibliophile Besonderheiten von Büchern informieren
h) Antiquariatskataloge sowie Sonderlisten und Spezialangebote pla-
nen, erstellen, gestalten und versenden
i) den Beitrag des Antiquariats für die Erhaltung von Kulturgütern
aufzeigen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der drei-
monatigen Wahlqualifikationseinheiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
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1 Gestaltung einer spezifischen Waren-
gruppe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
1.1 Planung einer Warengruppe a) Warengruppensystematik als Mittel der logistischen, betriebswirt-
(§ 4 Absatz 2 schaftlichen und wissenschaftlichen Standardisierung und Struk-
Abschnitt C Nummer 1.1) turierung im Buchhandel nutzen
b) Rahmenbedingungen, insbesondere kurzfristige und langfristige
Marktchancen einer spezifischen Warengruppe, analysieren
c) Produktangebot der Verlage und Lieferanten einer spezifischen
Warengruppe bewerten
d) Produkte, insbesondere nach Zielgruppen, Editionsformen, Aus-
stattung, Qualität und Inhalt, bewerten
e) Chancen und Risiken im Hinblick auf die Gestaltung einer Waren-
gruppe abwägen, Kalkulationen erstellen und dabei insbesondere
die Vorgaben der Sortimentspolitik berücksichtigen
f) spezifische Warengruppe auswählen, unter Berücksichtigung der
Sortimentspolitik Ziele formulieren und Budget planen
g) Marketingmaßnahmen auswählen
1.2 Durchführung und Kontrolle a) inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Planung mit
(§ 4 Absatz 2 Beteiligten abstimmen
Abschnitt C Nummer 1.2) b) Gestaltung der Warengruppe umsetzen, koordinieren und doku-
mentieren
c) Kundenresonanz feststellen
d) wirtschaftlichen Nutzen für den Betrieb ermitteln
e) Handlungsempfehlungen für den Betrieb ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 435
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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2 Buchhändlerische Projekte
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
2.1 Projektvorbereitung a) Projekte auswählen, Zielgruppen festlegen und Ziele formulieren
(§ 4 Absatz 2 b) Projekte planen; kundenorientierte, inhaltliche, organisatorische,
Abschnitt C Nummer 2.1) zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksich-
tigen
c) Projektablaufplan erstellen und mit Beteiligten abstimmen
d) Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten; Verant-
wortlichkeiten festlegen
2.2 Projektdurchführung a) Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter
(§ 4 Absatz 2 koordinieren
Abschnitt C Nummer 2.2) b) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren
c) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
d) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnahmen
ergreifen
2.3 Projektnachbereitung a) Zielerreichung kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 b) Abschlussbericht erstellen, Projektergebnisse für die interne und
Abschnitt C Nummer 2.3) externe Verwertung aufbereiten
c) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen
3 Buchhändlerisches E-Business
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
3.1 Anforderungsanalyse a) IT-Infrastruktur analysieren, Zielgruppen festlegen, Handlungsbe-
(§ 4 Absatz 2 darf feststellen und mit Beteiligten abstimmen
Abschnitt C Nummer 3.1) b) Dienstleistungsangebote vergleichen, Kooperationen eingehen
c) kundenorientierte, technische, organisatorische, zeitliche, perso-
nelle und finanzielle Anforderungen ermitteln
d) Ablaufplan erstellen
3.2 Durchführung und Kontrolle a) Ablaufplan umsetzen und Ergebnisse kontrollieren
(§ 4 Absatz 2 b) Zwischenschritte und Ergebnis testen und dokumentieren
Abschnitt C Nummer 3.2)
c) Ergebnis für den Geschäftsablauf freigeben, Funktionalität sicher-
stellen
d) Nutzen für den Betrieb und für die Zielgruppen ermitteln
e) Handlungsempfehlungen für den Betrieb ableiten
f) Ergebnisse im Betrieb kommunizieren
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
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1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
1.1 Stellung des Buchhandels a) Stellung und Funktion des Buchhandels in Gesellschaft, Wirtschaft
in der Gesamtwirtschaft und Kultur erläutern
(§ 4 Absatz 2 b) Leistungen des Buchhandels an Beispielen des Ausbildungsbe-
Abschnitt D Nummer 1.1) triebes erläutern
c) Besonderheiten, die sich aus dem kulturpolitischen Auftrag erge-
ben, begründen
d) Aufbau und kulturpolitische Aktivitäten der Branchenorganisation
darstellen
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1.2 Betriebliche Organisation a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
(§ 4 Absatz 2 b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Abschnitt D Nummer 1.2) Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken einzel-
ner Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Betrieb darstel-
len
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Kooperationspart-
nern, Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Berufsvertretun-
gen erläutern
1.3 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und
(§ 4 Absatz 2 Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Abschnitt D Nummer 1.3) b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Ent-
wicklung begründen sowie den Nutzen beruflicher Aufstiegs- und
Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie
sozialrechtliche Vorschriften für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen
(§ 4 Absatz 2 beachten
Abschnitt D Nummer 1.4) b) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu
ihrer Umsetzung beitragen; Personaleinsatzpläne erstellen
c) Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozi-
alversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Abschnitt D Nummer 1.5) anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
e) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 4 Absatz 2 Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt D Nummer 1.6) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation,
Information und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 437
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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2.1 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollie-
(§ 4 Absatz 2 ren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle
Abschnitt D Nummer 2.1) Aspekte berücksichtigen
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken
einsetzen
c) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinforma-
tionen nutzen
2.2 Teamarbeit und Kooperation a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
(§ 4 Absatz 2 Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
Abschnitt D Nummer 2.2) b) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
c) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
d) Konflikte analysieren, Lösungsalternativen entwickeln
e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
g) die eigene Handlungskompetenz als wesentliche Voraussetzung
für den Unternehmenserfolg erkennen
2.3 Informations- und a) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
Kommunikationssysteme, fung nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
Datenschutz und Datensicherheit
b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kun-
(§ 4 Absatz 2 denorientiert einsetzen
Abschnitt D Nummer 2.3)
c) Nachhaltigkeit und Bestand von Datenformen und -trägern bewer-
ten
d) Daten pflegen und sichern und dabei Regelungen des Datenschut-
zes beachten
e) Techniken des Dokumentenmanagements anwenden
2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung a) Hardware-Probleme, insbesondere bei Computern und Peripherie
(§ 4 Absatz 2 analysieren, Maßnahmen veranlassen
Abschnitt D Nummer 2.4) b) Software-Probleme, insbesondere bei Betriebssystem, Standard-
software, Warenwirtschaftssystem und Server-Software analysie-
ren, Maßnahmen veranlassen
c) netzwerk- und internetbasierte Anwendungen und Dienste, insbe-
sondere Sicherheitssoftware, Serverdienste, Web-Service, warten
d) Webseite aktualisieren und pflegen
e) die digitale Wertschöpfungskette im Kontext betrieblicher Optimie-
rungen nutzen
2.5 Qualitätssicherung betrieblicher a) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüs-
Abläufe sen, Entscheidungswegen und Schnittstellen darstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen Prozesskette ana-
Abschnitt D Nummer 2.5) lysieren und qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
kontext durchführen
c) Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit sowie
dessen Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg darstellen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im Be-
trieb beitragen
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung
zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Branchenspezifische Systematik,
Abschnitt A Nummer 1.2 Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
Abschnitt A Nummer 1.3 Herstellung,
Abschnitt A Nummer 1.4 Buchmarktprozesse und -beteiligte,
Abschnitt A Nummer 1.5 Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt,
Abschnitt D Nummer 1.1 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
Abschnitt D Nummer 1.2 Betriebliche Organisation,
Abschnitt D Nummer 1.3 Berufsbildung,
Abschnitt D Nummer 1.4 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt D Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt D Nummer 1.6 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1 Kundenorientierte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 5.2 Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
Abschnitt A Nummer 5.3 Kassenführung,
Abschnitt A Nummer 7.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
Abschnitt D Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt D Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.1 Warenwirtschaft,
Abschnitt A Nummer 4.1 Sortimentsstruktur,
Abschnitt D Nummer 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.3 Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 6.4 Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 6.5 Werbung,
Abschnitt A Nummer 6.6 Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 439
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Bibliografien und Nachschlagesysteme,
Abschnitt A Nummer 2.2 Erweiterte buchhändlerische Recherche,
Abschnitt A Nummer 2.3 Buchhändlerische Fachinformation,
Abschnitt A Nummer 5.4 Kundenbindung, Kundenservice,
Abschnitt A Nummer 5.5 Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 5.6 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.3 Lagerlogistik,
Abschnitt A Nummer 3.4 Beschaffung,
Abschnitt A Nummer 7.2 Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2 Wareneingang,
Abschnitt A Nummer 4.2 Einkauf und Bestellung,
Abschnitt D Nummer 2.4 Elektronische Geschäftsabwicklung,
Abschnitt D Nummer 2.5 Qualitätssicherung betrieblicher Abläufe
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6.1 Märkte und Zielgruppen,
Abschnitt A Nummer 6.2 Marketingkonzepte
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1 Sortiment,
Abschnitt B Nummer 2 Verlag oder
Abschnitt B Nummer 3 Antiquariat
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1 Gestaltung einer spezifischen Warengruppe,
Abschnitt C Nummer 2 Buchhändlerische Projekte oder
Abschnitt C Nummer 3 Buchhändlerisches E-Business
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7.3 Kaufmännische Steuerung
zu vermitteln.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie
(Flexografen-Ausbildungsverordnung – FlexogrAusbV)*)
Vom 15. März 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Abschnitt A
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
Fähigkeiten:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung 1. Arbeitsplanung und -organisation,
mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Ab-
2. Gestaltungsgrundlagen,
satz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt 3. Flexografie,
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März
4. Datenhandling,
2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 5. Bildbearbeitung,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
6. Produktorientierte Gestaltung,
dung und Forschung:
7. Produktionstechnik,
§1
8. Formherstellung und Gravur,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. Kaufmännische Auftragsbearbeitung;
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Flexografie Abschnitt B
und Mediengestalterin Flexografie wird
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe Nummer 42, „Flexografen“ der An- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
staatlich anerkannt.
4. Umweltschutz,
§2 5. Kommunikation und Kundenberatung.
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §4
Durchführung der Berufsausbildung
§3
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
Besonderheiten die Abweichung erfordern. weisen.
(2) Die Berufsausbildung zum Mediengestalter Fle- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
xografie und zur Mediengestalterin Flexografie gliedert des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): einen Ausbildungsplan zu erstellen.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
licht. mäßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 441
§5 herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Zwischenprüfung Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesent-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende zugrunde zu legen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung besteht
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
aus den Prüfungsbereichen
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 2. Konzeption und Gestaltung,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Medienproduktion,
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-
bereichen 4. Kommunikation,
1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung (3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung
und Kommunikation und technische Realisation bestehen folgende Vorga-
ben:
statt.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Reali-
sation eines Medienproduktes bestehen folgende Vor- a) Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lö-
gaben: sungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, tieren,
a) Arbeitsaufträge zu analysieren und zu planen, b) eine produktionsorientierte Arbeitsplanung pro-
duktspezifisch durchzuführen,
b) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und
gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen, c) Produktionsdaten unter gestalterischen Gesichts-
punkten aufzubereiten und zu bearbeiten,
c) Text-, Grafik- und Bilddaten unter gestalterischen
Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbei- d) flexografische Erzeugnisse herzustellen sowie
ten, Medienprodukte unter Berücksichtigung von
Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen
d) Gestaltungsentwürfe nach vorgegebenen Quali-
Aspekten zu gestalten und technisch zu realisie-
tätskriterien auszudrucken;
ren;
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück erstellen;
2. der Prüfling soll drei Prüfungsstücke erstellen:
3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
a) Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungs-
(5) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsgrundlagen, vorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der
Medienproduktion, Planung und Kommunikation beste- Gestaltung eines Medienproduktes; nach Aus-
hen folgende Vorgaben: händigung der Aufgabenstellung ist dem Prü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fungsausschuss spätestens nach zehn Arbeits-
a) Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge umzu- tagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung
setzen, Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festzule- vorzulegen;
gen, b) das Prüfungsstück II besteht aus dem Herstellen
b) Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung von von Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik;
Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen, c) das Prüfungsstück III besteht aus dem Herstellen
c) Text-, Bild- und Grafikbearbeitung anzuwenden, eines weiteren Flexografieproduktes;
d) Daten ausgabegerecht für unterschiedliche Me- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden;
dien aufzubereiten, dabei soll die Prüfungszeit für das Prüfungsstück I
e) branchenspezifische Hardware und Software zu sieben Stunden, für die Prüfungsstücke II und III je-
nutzen und zu pflegen, weils 150 Minuten nicht überschreiten;
f) Korrekturregeln anzuwenden, 4. das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent und die Prü-
fungsstücke II und III sind jeweils mit 25 Prozent zu
g) Kommunikationsformen, -regeln und -mittel in gewichten.
deutscher und englischer Sprache anzuwenden;
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
tung bestehen folgende Vorgaben:
bearbeiten;
1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
a) Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege
§6 festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist b) Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen
fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung, und Normen umzusetzen,
Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er c) Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- und zu optimieren,
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
d) medienrechtliche Vorschriften zu berücksichti- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
gen, bearbeiten;
e) Medienelemente produktions- und gestaltungs- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
orientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
dabei typografische und gestalterische Regeln gewichten:
anzuwenden;
1. Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich und technische Realisation 50 Prozent,
bearbeiten;
2. Prüfungsbereich Konzeption und
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Gestaltung 15 Prozent,
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion be- 3. Prüfungsbereich Medienproduktion 15 Prozent,
stehen folgende Vorgaben:
4. Prüfungsbereich Kommunikation 10 Prozent,
1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
a) Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktions- Sozialkunde 10 Prozent.
orientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und
(9) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung ist be-
zu verwalten,
standen, wenn die Leistungen
b) Medienprodukte ausgabegerecht zu erstellen,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
c) Daten für die medienübergreifende und medien-
2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und
spezifische Nutzung aufzubereiten,
technische Realisation mit mindestens „ausrei-
d) branchenspezifische Hardware und Software auf- chend“,
tragsgerecht anzuwenden,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
e) Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu mindestens „ausreichend“ und
prüfen und zu optimieren,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
f) Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungs-
bewertet worden sind.
vorgaben zu steuern und zu optimieren;
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
bearbeiten;
fungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation beste- zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-
hen folgende Vorgaben: schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
a) deutsch- und englischsprachige Informations- im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
quellen zu nutzen,
b) Korrekturen normgerecht durchzuführen, §7
c) Kommunikationsformen und -regeln anzuwen- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
den, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
d) Kommunikationswege und -mittel zu nutzen, dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
e) Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentie- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
ren; Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; §8
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
kunde bestehen folgende Vorgaben: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, dung zum Flexografen/zur Flexografin vom 26. Mai
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche 1997 (BGBl. I S. 1247), die durch Artikel 1 der Ver-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- ordnung vom 19. September 2000 (BGBl. I S. 1407)
stellen und zu beurteilen; geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 15. März 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 443
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen
und -organisation entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständig-
(§ 3 Absatz 2 keit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei auf-
Abschnitt A Nummer 1) tragsspezifische Besonderheiten berücksichtigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf-
tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Ver-
fahrenswege für die Produktion festlegen
c) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische 8
Normen bei der Auftragsplanung berücksichtigen
d) Termine planen, dabei technische Realisierungsmöglich-
keiten und terminliche sowie wirtschaftliche Vorgaben
berücksichtigen
e) Skripte, Makros und Routinen für Folgeaufträge erstellen
f) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen und auswerten
g) Zeitbedarf und Materialeinsatz für Produktionsschritte
ermitteln, technische Kapazitäten prüfen und planen
h) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im
Soll-Ist-Vergleich bewerten
i) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomi-
scher Aspekte mitwirken 5
j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im eigenen Arbeitsbereich beitragen
k) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von
Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorgani-
sation berücksichtigen
2 Gestaltungsgrundlagen a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung
(§ 3 Absatz 2 der Gestaltgesetze einsetzen
Abschnitt A Nummer 2) b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der
Gestaltung berücksichtigen
c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und
nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und
Mikrotypografie anwenden
18
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie
Normvorschriften beachten
f) Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppen-
spezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimie-
ren
g) Korrekturabzüge erstellen und mit den Kundenvorgaben
vergleichen, überprüfen und bei Abweichungen korrigie-
ren
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Schriften auftrags- und gestaltungsorientiert auswählen,
dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskon-
text berücksichtigen
i) typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und
umrechnen
k) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte 10
der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen
l) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen
und gestalterisch einsetzen
m) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische
Normen bei der Gestaltung berücksichtigen
3 Flexografie a) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten
(§ 3 Absatz 2 übertragen, überflüssiges Material in der Vorlage aus-
Abschnitt A Nummer 3) sparen und aus der Form entfernen, Platten nachbehan-
deln und auf Trägerfolien aufbringen
b) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und 16
konfektionieren
c) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Ovalstempel
nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vor-
schriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen
d) Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung
ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kos-
ten, Qualität und des Umweltschutzes auswählen und
einsetzen
e) tabellarischen Stempelsatz herstellen
f) Sammelformen für die Herstellung von Stempelplatten
positionieren
g) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten
sowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten
h) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
i) Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren
j) Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und
justieren
18
k) Stempel instand setzen
l) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstem-
peln berücksichtigen
m) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien
und drucktechnischen Kriterien abstimmen
n) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Linie,
Grafik auswählen und kombinieren
o) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der
Gestaltung berücksichtigen
p) Stempelplatten visuell und messtechnisch prüfen
q) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie-
ren, Einstellungen optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 445
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Datenhandling a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf-
(§ 3 Absatz 2 tragsbezogen auswählen und einsetzen
Abschnitt A Nummer 4) b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch
nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab-
läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene
Arbeitsorganisation nutzen 16
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge-
ben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den Informa-
tionsaustausch nutzen, Daten für die Übertragung opti-
mieren
h) Datenschutzbestimmungen einhalten
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen be-
urteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspe-
zifischer Standards transferieren und konvertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
6
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle
einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten
und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
5 Bildbearbeitung a) Bilddaten übernehmen und bezogen auf das Endpro-
(§ 3 Absatz 2 dukt konvertieren
Abschnitt A Nummer 5) b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) analoge Bilddaten digitalisieren und mit digitalen Daten
zusammenführen, Bildausschnitte festlegen und For-
matwandlungen durchführen
d) Datentypen für unterschiedliche Verwendungsmöglich-
keiten kombinieren
e) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie- 18
ren, bei Abweichungen korrigieren
f) Qualitätssicherungsmaßnahmen anwenden, Arbeitser-
gebnisse kontrollieren und optimieren, dabei Standards
und Normen beachten
g) Bildbearbeitungsprogramme auswählen und anwenden
h) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitäts-
managements erkennen und Maßnahmen einleiten
i) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher
Datenstrukturen festlegen
j) Bilddaten im Kontrast und in der Helligkeit optimieren
k) Retuschen ausführen, Bildinhalte maskieren und frei-
stellen 6
l) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichun-
gen und -konvertierungen beachten
m) Ausgabedaten für Systeme erzeugen
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Produktorientierte a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von
Gestaltung Wirkung und Funktion konzipieren
(§ 3 Absatz 2 b) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe-
Abschnitt A Nummer 6) reiten und präsentieren, Gestaltungsentwürfe für unter-
schiedliche Anwendungen entwickeln
c) Produktionsverfahren auftragsspezifisch auswählen
d) grafische Elemente und Bilder themenbezogen entwer-
fen und technisch realisieren 7
e) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunk-
ten bearbeiten
f) Gestaltungsrohentwürfe nach typografischen und gestal-
terischen Regeln umsetzen
g) Gestaltungsprogramme auswählen und anwenden
h) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und opti-
mieren
7 Produktionstechnik a) Analog-Digital-Wandlungen durchführen
(§ 3 Absatz 2 b) auftragsspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen
Abschnitt A Nummer 7) bearbeiten, optimieren und bei Abweichungen korrigieren
c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei
Routineprozesse anwenden und optimieren
d) Daten zu einem Endprodukt zusammenführen, struktu- 7
riert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit
gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollie-
ren und bei Abweichungen korrigieren
8 Formherstellung a) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kon-
und Gravur trollelemente integrieren
(§ 3 Absatz 2 b) Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorga-
Abschnitt A Nummer 8) ben steuern und optimieren
c) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
d) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
e) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitäts- 7
vorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren
f) Ausgabeprozesse dokumentieren
g) Werkstoffe beurteilen, auswählen und bearbeiten
h) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschi-
nen einstellen und Gravuren anfertigen
i) Anlagen warten und pflegen
9 Kaufmännische a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen
Auftragsbearbeitung und nachbereiten
(§ 3 Absatz 2 b) Schriftverkehr durchführen
Abschnitt A Nummer 9)
c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen
und auswerten
d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere 7
unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand
und Personalbedarf, erstellen
e) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwen-
den
f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011 447
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie An-
(§ 3 Absatz 2 gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
Abschnitt B Nummer 2) erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- Ausbildung
bei der Arbeit dung ergreifen zu vermitteln
(§ 3 Absatz 2 b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Hand von
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Kommunikation und a) deutsch- und englischsprachige Informationen beschaf-
Kundenberatung fen, auswerten und dokumentieren 2
(§ 3 Absatz 2 b) Auskünfte einholen, auch in einer Fremdsprache
Abschnitt B Nummer 5)
c) Kundenwünsche ermitteln, technische Umsetzungsmög-
lichkeiten erläutern und Einhaltung von Kundenabspra-
chen kontrollieren
d) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kunden-
zufriedenheit und Kundenbindung führen
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2011
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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ISSN 0341-1095
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Mög- 5
lichkeiten der Konfliktregelung anwenden
f) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen
bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
g) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen