198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 3. März 2010
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buch- der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes
stabe c und f, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4 und 5 ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
Buchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- 1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4
dung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 4a, 7, 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
und 20, jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Nr. 21/2004
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1
Nummer 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung a) aus einem Ohrmarken-Transponder be-
mit § 78 und des § 76 Absatz 4 des Tierseuchengeset- stehen,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni aa) dessen Codierung die für Ohrmarken
2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundes- nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- oder Nummer 3 Abschnitt A vorge-
cherschutz: schriebenen Angaben enthält und
Artikel 1 bb) der im Falle der Codierung
Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Ab-
S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- schnitt A dem Muster der An-
nung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert wor- lage 9 Nummer 1 Abschnitt A
den ist, wird wie folgt geändert: und B Unterabschnitt A oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Ab-
schnitt A dem Muster der An-
a) Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst: lage 9 Nummer 3 Abschnitt A
„Abschnitt 13 entspricht und die dort vorgeschriebe-
Kennzeichnung von Einhufern nen Angaben in schwarzer Schrift auf
nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gelbem Grund enthält,
§ 44 Kennzeichnung b) aus einem Bolus-Transponder bestehen,
dessen Codierung die für Ohrmarken nach
§ 44a Equidenpass
Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorge-
§ 44b Verbot der Übernahme schriebenen Angaben enthält, oder
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung“. c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem
Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
b) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:
und B Unterabschnitt B entspricht und die
aa) Die § 48 betreffende Zeile wird wie folgt ge- dort vorgeschriebenen Angaben in
fasst: schwarzer Schrift auf gelbem Grund ent-
„§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. hält,
bb) Die § 49 betreffende Zeile wird gestrichen. 2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Arti-
2. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung“ kels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
die Wörter „oder nach unmittelbar geltenden (EG) Nr. 21/2004
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ ein- a) im Falle der Verwendung eines Ohrmar-
gefügt. ken-Transponders oder eines Bolus-Trans-
3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort „(Transponder)“ ponders als erstem Kennzeichen
durch das Wort „(Ohrmarken-Transponder)“ ersetzt. aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem
4. § 34 wird wie folgt geändert: Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-
schnitt A und B Unterabschnitt B oder
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Nummer 3 Abschnitt B entspricht und
„9. Juli 2005“ durch die Angabe „31. Dezember die dort vorgeschriebenen Angaben in
2009“ ersetzt. schwarzer Schrift auf gelbem Grund
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ohrmarken, enthält, oder
Transponder oder Fußfesseln“ durch die Wörter bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die
„Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektro- für Ohrmarken vorgeschriebenen An-
nischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfes- gaben nach Anlage 9 Nummer 1 Ab-
seln mit elektronischem Speicher (Fußfessel- schnitt A in schwarzer Schrift auf gel-
Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln“ er- bem Grund enthält, oder
setzt.
b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3, 3a, 3b als erstem Kennzeichen aus einem
und 3c ersetzt: Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1
„(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Buchstabe a oder einem Bolus-Transpon-
Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung er- der nach Nummer 1 Buchstabe b be-
lassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 199
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmar- nung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstel-
ken-Transponders oder eines Bolus-Transpon- len und muss dem Muster der Anlage 10, bis
ders als erstem Kennzeichen kann anstelle des 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe
zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, des Kennzeichens, entsprechen.“
die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel
7. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „9. Juli 2005“
1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Ge-
durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
burtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahr-
zeugkennzeichen des Landkreises oder der b) Satz 3 wird aufgehoben.
kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern 8. Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
der Registriernummer nach § 26 Absatz 2
Satz 2 enthält und „Abschnitt 13
2. die Tätowierung von Kennzeichnung von Einhufern
nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
a) der zuständigen Behörde oder
b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züch- § 44
tervereinigung
Kennzeichnung
vorgenommen wird.
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buch-
Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG)
stabe b hat die Züchtervereinigung die zustän-
Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008
dige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der
zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und
Tätowierung über deren Vornahme zu unterrich-
90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden
ten.
zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom
(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
als erstem Kennzeichen kann als zweites Kenn- hat der Tierhalter
zeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für
den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt 1. von einem Tierarzt,
sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes ste-
Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwen- henden Person oder
det werden, dessen Codierung die für Ohrmar-
3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich aner-
ken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vor-
kannten Züchtervereinigung oder einer interna-
geschriebenen Angaben und der die in Anlage 9
tionalen Wettkampforganisation beauftragte, im
Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen An-
Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung
gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund
von Einhufern sachkundige Person
enthält.
vornehmen zu lassen.
(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe
und Ziegen Ausnahmen von den sich aus An- (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des
lage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kenn- (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm
zeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen An- 117843) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
gaben enthalten.“ 1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ISO-Norm 31664),
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe 2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Ein-
„Satz 1“ gestrichen. hufer“,
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden
„1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster Einhufer.
der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erfor-
und C Unterabschnitt A und die Ohrmar- derlichen Transponder werden dem Tierhalter von
ken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 der zuständigen Behörde oder einer von dieser
Abschnitt A und C Unterabschnitt B ent- beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemes-
sprechen und die dort jeweils vorge- sener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zu-
schriebenen Angaben in schwarzer geteilt.
Schrift auf gelbem Grund enthalten,“.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung
cc) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen
„Abschnitt A und C“ durch die Angabe „Ab- Transponder ohne Genehmigung der zuständigen
schnitt A und C Unterabschnitt B“ ersetzt. Behörde in den Verkehr zu bringen.
5. In § 35 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „ab
dem 1. Januar 2008“ gestrichen. 3
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschie-
nen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmä-
6. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ßig gesichert hinterlegt.
„(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Be- 4
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschie-
gleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Ver- nen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmä-
bindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verord- ßig gesichert hinterlegt.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
§ 44a nahme eines Einhufers durch Transportunterneh-
Equidenpass men.
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Iden-
§ 44c
tifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Arti-
kel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Anzeige der Kennzeichnung
Antrag des Tierhalters für Einhufer,
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Ein-
1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort hufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21
vermerkt sind und eingetragen werden können Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ge-
oder nannten Angaben der zuständigen Behörde oder
2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.“
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchter- 9. In § 46 Absatz 2 werden die Nummern 20 bis 22
vereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem durch folgende Nummern 20 bis 25 ersetzt:
Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind,
„20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43
von einer internationalen Wettkampforganisation
Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine
vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte
Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer über-
Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend,
nimmt,
dass der Equidenpass von der zuständigen Be-
hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43
ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke,
Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buch- ein Kennzeichen oder einen Transponder in
stabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 den Verkehr bringt,
bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss. 22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der
Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungs-
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat gemäß vornehmen lässt,
der Tierhalter
23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort ge-
1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und nannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht
2. den Eigentümer vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Num- 24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Ände-
mer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüg- nicht rechtzeitig mitteilt oder
lich mitzuteilen.
25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equiden-
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 pass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der sendet.“
Ausstellung eines Equidenpasses absehen will,
übermittelt sie die für die Unterrichtung der Kom- 10. Dem § 47 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
mission erforderlichen Angaben dem Bundesminis- fügt:
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- „(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Ja-
cherschutz. nuar 2010 geboren worden sind, ist der Ab-
(4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem schnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der
Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274,
den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert wor-
Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt den ist, anzuwenden.
hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheini-
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 gebo-
gung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ren worden sind und für die nach den Vorschriften
ordnung (EG) Nr. 504/2008.
dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 gel-
tenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt wor-
§ 44b
den ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung
Verbot der Übernahme der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Be- S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der
stand nur übernehmen, soweit der Einhufer von Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) ge-
einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung ändert worden ist, anzuwenden.“
nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder 11. § 48 wird aufgehoben.
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/
2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umset- 12. Der bisherige § 49 wird neuer § 48.
zung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG 13. In der Anlage 6 wird die Zeile
des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizie-
rung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) „Waggu Rind 94“
vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach
wie folgt gefasst:
dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transpon-
der gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über- „Wagyu Rind 94“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 201
14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A wird die Fußnote gestrichen.
bb) Die Abschnitte B und C werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
ohne Beschriftung ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser Mindestgröße
der Ohrmarke der Ohrmarke
25 mm Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ländercode „DE“ Ländercode „DE“
(Deutschland) und (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen – Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern – letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab- der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer Registriernummer
Mindestdurchmesser Mindestgröße
der Ohrmarke der Ohrmarke
25 mm Höhe 25 mm
Breite 25 mm“.
b) Folgende Nummer 3 und Fußnote zu Anlage 9 werden angefügt:
„Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
*) 01 = Schleswig-Holstein 07 = Rheinland-Pfalz 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 08 = Baden-Württemberg 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 09 = Bayern 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 10 = Saarland 16 = Thüringen“.
05 = Nordrhein-Westfalen 11 = Berlin
06 = Hessen 12 = Brandenburg
15. In Anlage 11 wird
a) in Abschnitt C
aa) an die Überschrift eine hochgestellte Ziffer „3)“ angefügt und
bb) in der Tabelle die Spalte „Datum“ gestrichen,
b) folgende Fußnote angefügt:
„3) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der ab dem Inkraft-
treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 203
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 3. März 2010
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehver-
kehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 198) wird nachstehend der Wort-
laut der Viehverkehrsverordnung in der vom 9. März 2010 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 14. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1274, 1967),
2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 25. April
2008 (BGBl. I S. 764),
3. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
4. den am 9. März 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 3. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1)
Inhaltsübersicht § 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen Abschnitt 8
§ 1 Viehtransportfahrzeuge Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 2 Viehladestellen
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
Abschnitt 2
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
Viehausstellungen, § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 24 Deckregister
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot des Deckregisters
§ 5 Auftrieb
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung Abschnitt 9
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
Abschnitt 3
Gastställe Abschnitt 10
§ 8 Gastställe Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern nach
Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Viehkastrierer § 27 Kennzeichnung
§ 9 Viehkastrierer § 28 Anzeige der Kennzeichnung
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
Abschnitt 5 § 30 Rinderpass
Wanderschafherden § 31 Stammdatenblatt
§ 32 Bestandsregister
§ 10 Wanderschafherden
§ 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 6
Abschnitt 11
Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen
§ 11 Anzeige nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 12 Viehhandelsunternehmen
§ 34 Kennzeichnung
§ 13 Transportunternehmen
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
§ 14 Sammelstellen
§ 36 Begleitpapier
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-
erkennung von Zulassungen § 37 Bestandsregister
§ 16 Ruhen der Zulassung § 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 7 Abschnitt 12
Kennzeichnung
Reinigung und Desinfektion
und Registrierung von Schweinen
§ 17 Transportmittel
§ 39 Kennzeichnung
1
§ 40 Anzeige der Übernahme
) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
§ 41 Begleitpapier
1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
gung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen § 42 Bestandsregister
von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom § 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch
die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321,
L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,
Abschnitt 13
2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle- Kennzeichnung von Einhufern
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom
18.8.1990, S. 55), § 44 Kennzeichnung
3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über
§ 44a Equidenpass
die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom § 44b Verbot der Übernahme
5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) § 44c Anzeige der Kennzeichnung
Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,
4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
Abschnitt 14
tes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG
des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim in- Sonstige Tierhaltungen
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei-
nen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34). § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 205
Abschnitt 15 3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-
lenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)
Schlussvorschriften
muss vorhanden sein, in der der Dung und das
§ 46 Ordnungswidrigkeiten Streumaterial so behandelt werden können, dass
§ 47 Übergangsvorschriften Tierseuchenerreger abgetötet werden.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müs-
sen flüssigkeitsundurchlässig sein.
Abschnitt 1 5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen
leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
§1 6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
für eine schnelle und sichere Reinigung und Desin-
Viehtransportfahrzeuge fektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglager-
stätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Ein-
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung le- richtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung
benden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), stehen.
sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse
müssen 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden
sein.
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-
8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der
streu oder Futter während des Transportes nicht he-
Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
raussickern oder herausfallen können, und
(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen
oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene
übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht,
Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen
soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen
dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor-
Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Be-
tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen
seitigung verbracht werden.
sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahn-
wagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
lebenden Viehs benutzt werden. nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
fung nicht entgegenstehen,
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: 1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehlade-
stellen mit geringem Viehverkehr und
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von
2. bei Behältnissen der Benutzer, einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der
mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
Verfügungsberechtigte.
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem
Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
§2
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von
Viehladestellen Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder- 3. ausreichende Anbindevorrichtungen
kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, ent-
geschaffen werden.
laden, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen
Grenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zu-
ständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter An- Abschnitt 2
gabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind
unverzüglich anzuzeigen. §3
(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen Viehausstellungen, Viehmärkte
erfüllen:
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-
1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Ver- märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen
laden, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh folgende Anforderungen erfüllen:
müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier- 1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-
bar sein. ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-
2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüs- gänge verbracht werden können.
sigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem 2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-
Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs-
sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar
angeschlossen sein muss. sein.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,
muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch- soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuch-
lässigem Boden und unter Druck stehendem Was- tung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb
ser vorhanden sein. nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Son-
4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge- nenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den
fälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanali- Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
sation oder eine sonstige Einrichtung zur Besei-
tigung von Abwasser angeschlossen ist. §6
5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh Amtstierärztliche Untersuchung
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden
und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-
Wände haben. tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der
6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be- Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit
leuchtbar sein. es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-
unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. gen der Tiere anordnen.
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor- Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-
handen sein. suchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich- seuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter
tungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche
und des Schuhwerks vorhanden sein. Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlacht-
stätten anordnen.
10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von
tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
§7
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen
Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach Abtrieb von
§ 16 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes von der amts- Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
tierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zu-
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt
ständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1
oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der
bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen-
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
bekämpfung nicht entgegenstehen.
werden
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-
ordnen, dass diese 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher-
gestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zustän-
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden, digen Behörde verbleiben oder die für den Bestim-
2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
und desinfizierbarem Boden versehen werden,
2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie-
3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kana- ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden
lisation oder eine sonstige Einrichtung zur Besei- sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum
tigung von Abwasser angeschlossen ist. Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,
§4 und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
genstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar
Anzeige, Beschränkung und Verbot auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun- Schlachtstätte verbracht werden.
gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom
Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung Abschnitt 3
mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn
schriftlich anzuzeigen. Gastställe
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen
nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies §8
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich
Gastställe
ist.
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
§5
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen
Auftrieb Boden und glatte Wände haben.
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-
2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
tungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-
zeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittel- 3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus
schaft vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, so- leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-
weit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung terial sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 207
Abschnitt 4 § 12
Viehkastrierer Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
§9 Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
Viehkastrierer werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen
und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-
einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei de- men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-
nen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt. hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer
Abschnitt 5 und Verkäufer vermittelt werden.
Wanderschafherden (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des
Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-
§ 10 sen, soweit
Wanderschafherden 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre- 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
rer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, lage 2 eingehalten werden.
vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu- Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-
ständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit
Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt
in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete werden.
treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich,
spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
§ 13
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von
dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Transportunternehmen
Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu er- (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,
teilen, soweit Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-
dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-
die auf eine Tierseuche schließen lassen, und mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur
Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf
2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht der Zulassung durch die zuständige Behörde.
entgegenstehen.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des
Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-
Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage ver- sen, soweit
bunden werden, dass während der Wanderung weitere
Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe 1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4
zu erbringen sind. und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind
und
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-
ter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun- 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
gen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die lage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan- Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-
derung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Verlangen vorzulegen.
§ 14
Abschnitt 6
Sammelstellen
Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen (1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Scha-
fe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen
Betrieben für den Handel zusammengeführt werden
§ 11 (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zustän-
Anzeige dige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen,
Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandels-
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-
unternehmens und Schlachtstätten.
mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-
tion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei- (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers
ben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner
1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,
Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-
stelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun- 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-
gen sind unverzüglich anzuzeigen. lage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden, und
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des
Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene
Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem
werden. eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-
chend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von
§ 15 Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen,
die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden
Registrierung und Bekanntmachung sind. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und
der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in
§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden,
Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in
einem Register. Die Registriernummerwird aus der für (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-
die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-
Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,
herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-
sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-
stätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen- und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-
schutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte Tierseuchengefahr anordnen, dass
gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis- Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen wer-
schutz die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, den,
Transportunternehmen und Sammelstellen unter An-
gabe der erteilten Registriernummer sowie die Rück- 2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehaus-
nahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung stellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist,
mit. zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- verlassen,
schaft und Verbraucherschutz gibt die Zulassung der
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und
jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren
Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Re-
sind.
gistriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger oder (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. wortlich:
§ 16 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
Ruhen der Zulassung 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der
nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen
Verfügungsberechtigte.
oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die
Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt
sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten § 18
Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der
Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Flächen, Räume und Gerätschaften
Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die
nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften. vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder
Abschnitt 7 Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und
Reinigung und Desinfektion Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in
Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen so-
§ 17 wie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jewei-
ligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Ver-
Transportmittel anstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför- zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des-
derung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und infizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten
Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 209
jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regel- en, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe,
mäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu erbrütet und abgibt.
reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desin- Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben
fizieren zu lassen. enthalten:
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An-
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Ab-
schrift des bisherigen Besitzers,
satz 4 genehmigen.
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
Übernehmers,
1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze,
3. die Registriernummer des Transportunternehmens,
Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän-
das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder
den als dort vorgeschrieben gereinigt und desin-
einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie
fiziert werden müssen,
das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter- fahrzeuges,
nehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine
4. folgende Beschreibung der Tiere:
häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt
werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions- a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
plan vorgesehen ist, b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden Kennzeichnung,
ist, c) bei Schafen und Ziegen
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere
ist. Stückzahl und Kennzeichnung,
§ 19 bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere
Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Ab-
Dung, Streumaterial und Futterreste satz 3,
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Abzeichen und Markierungen,
Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-
reste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las- e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres
sen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, Alter.
dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-
gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskon-
Abschnitt 8 trollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Vieh-
Zeugnisse, Kontrollbücher
handelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt
werden.
§ 20
(2) Während des Transportes ist ein Transportkon-
Ursprungszeugnisse,
trollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforder-
Gesundheitszeugnisse
lichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin- sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund- anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen
heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind
Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Aus- abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des
stellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Trans-
zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten porte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit
Tierarzt ausgestellt sein. bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer
Schlachtstätte transportiert wird.
§ 21
Viehhandels- § 22
und Transportkontrollbücher Desinfektionskontrollbuch
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz (1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das
befindlichen und die gehandelten, transportierten oder nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfek-
vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder tion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug geson-
Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das dert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das fol-
gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel gende Angaben enthält:
hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer
1. Tag des Transportes,
1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
2. Art der beförderten Tiere,
Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-
mittelt oder eine Sammelstelle betreibt, 3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des
2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, Fahrzeuges,
die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder 4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-
Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brüterei- tels.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunter- der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine
nehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Kosten vorzulegen.
Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des ver-
wendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeich-
nungen zu machen. Abschnitt 9
§ 23 Tierhaltung
Kastrations-
und Klauenpflegekontrollbuch § 26
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne
Anzeige und Registrierung
Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu
führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,
Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorge-
Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,
nommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig
Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten
Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1
will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von
mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen-
dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit un-
pflegekontrollbuch zu führen haben.
ter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-
§ 24
haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
Deckregister bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wan-
oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, derschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im
haben ein Deckregister zu führen, das folgende Anga- Sinne des Satzes 1.
ben enthalten muss:
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, auftragten Stelle erfasst die
2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes
Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer 1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe
des Vatertieres, sowie
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tie-
2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG)
res,
Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober
4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für
Kennzeichen des gedeckten Tieres, die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-
5. Tag des Deckaktes. staaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu regis-
trierenden Zirkusse
§ 25
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-
Form, Aufbewahrung und Vorlage ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus
der Kontrollbücher und des Deckregisters der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-
gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen- nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-
den Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer
und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder
auch den Zirkus gebildet.
1. als Loseblattsystem oder
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
2. in elektronischer Form einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar
Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein (Stichtag) im Bestand vorhandenen
Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,
das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskon- 1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen
trollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entspre- Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so-
chen. wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup-
rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer- pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein-
hafter Weise vorzunehmen.
schließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für
die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An-
Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach
Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,
die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend auch zu einem anderen Datum oder einem anderen
zu § 73 Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-
hat im Falle eines elektronisch geführten Kontroll- rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung
buches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der Anzeigepflicht zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 211
Abschnitt 10 1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-
sen Codierung nach der ISO-Norm 117842) aufge-
Kennzeichnung
baut und schreibgeschützt ist und die Angaben der
und Registrierung von Rindern Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ab-
§ 27 lesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm
117852) entspricht, und
Kennzeichnung
3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gel-
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord- bem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist.
nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-
und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Er-
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom satzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der
11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und
soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt be- das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke
stimmt, erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter
Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge- die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-
burt, gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen
lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor-
Rindes.
den sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbe-
triebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Ein-
stellen in den Betrieb § 28
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei- Anzeige der Kennzeichnung
chend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbe- unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-
haltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie
Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur der verwendeten Ohrmarkennummer und,
Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von
1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburts-
Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60
datums, des Geschlechts und der Rasse nach dem
vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten
Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohr-
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
markennummer des Muttertieres,
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburts-
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-
datums, des Geschlechts, der Rasse nach dem
ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-
Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-
Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist,
geteilt.
sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tie-
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/ res,
2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmit-
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge- der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-
meinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmar- tragten Stelle anzuzeigen.
ken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohr-
markennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund § 29
enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem Anzeige von Bestandsveränderungen
nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder
zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger
einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung
Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen
seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen
von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen
anzuzeigen, und zwar unter Angabe
der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) 2. bezogen auf das einzelne Tier,
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be- a) der Ohrmarkennummer,
standsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-
der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Min- datums,
destmaße eingehalten werden.
c) des Abgangsdatums.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhal-
zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den
ter im Falle
Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit
diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohr- 2
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
marken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-
dass chert niedergelegt.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen burtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster
Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be- der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten An-
treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das gaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmar-
Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur kennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebil-
unmittelbaren Schlachtung, deten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt
2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach- kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet wer-
tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange- den, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorge-
gebene Geburtsdatum, sehenen Angaben enthält.
3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen
Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, § 32
4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das
Rind ausgeführt worden ist, Bestandsregister
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach- (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der
tet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den
worden oder verendet ist, Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/
anzuzeigen. 2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Be-
1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-
seitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von
lage 6 und
diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder
einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme
2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres
eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzu-
zeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer
sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahme- b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Be-
datums des toten Rindes. hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin- die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach
des zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in
der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver- 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411
züglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein. der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-
§ 30 gewiesen worden ist,
Rinderpass
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle
oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Be-
von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim- trieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
mungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verord-
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung
beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-
genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die ben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5
gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-
registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen
gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu
übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser
beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinder- § 33
passes und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück,
aus dem das Rind verbracht worden ist. Verbot der Übernahme,
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver- Inverkehrbringen von Ohrmarken
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur
im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleit- übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3
papiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit- der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbin-
raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 ge- dung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4
boren worden sind. der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Ab-
satz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die
§ 31 Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
Stammdatenblatt (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf- oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in
tragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Ge- den Verkehr zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 213
Abschnitt 11 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga-
ben enthält, oder
Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster
nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unter-
abschnitt B entspricht und die dort vorgeschrie-
§ 34 benen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem
Grund enthält,
Kennzeichnung
2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord- Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
nung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember Nr. 21/2004
2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung
und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än- a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Trans-
derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der ponders oder eines Bolus-Transponders als ers-
Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 tem Kennzeichen
vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Mus-
ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember ter der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B
2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tier- Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B
halter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, entspricht und die dort vorgeschriebenen An-
spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ur- gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund
sprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu enthält, oder
lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember
bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohr-
2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind
marken vorgeschriebenen Angaben nach An-
durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes inner-
lage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer
halb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb,
Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Be-
trieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als ers-
Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter tem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Trans-
Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der ponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittel- Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b
bar zur Schlachtung verbracht werden. bestehen.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder- (3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-
lichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Transponders oder eines Bolus-Transponders als ers-
Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektro- tem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzei-
nischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken chens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den inner-
oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter gemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser be- tätowiert werden, soweit
auftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener 1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburts-
Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Be- betriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkenn-
darfs zugeteilt. zeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer
und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein- 2. die Tätowierung von
schaft nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und
Ziegen a) der zuständigen Behörde oder
1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab- b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-
satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 einigung
a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen, vorgenommen wird.
aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat
Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Num- die Züchtervereinigung die zuständige Behörde inner-
mer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben halb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren
enthält und Vornahme zu unterrichten.
bb) der im Falle der Codierung (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als
erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei
aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemein-
dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab-
schaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von
schnitt A und B Unterabschnitt A oder
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Trans-
bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A ponder verwendet werden, dessen Codierung die für
dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Ab- Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A
schnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9
entspricht und die dort vorgeschriebenen An- Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in
gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
enthält, (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und
b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 erge-
Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 benden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke ge-
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
nehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des
vorgeschriebenen Angaben enthalten. Verbringens abweicht.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige
Behörde genehmigen, dass § 36
Begleitpapier
1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der An-
lage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleit-
und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Num- papier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung
mer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspre- mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG)
chen und die dort jeweils vorgeschriebenen Anga- Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss
ben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthal- dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010
ten, mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entspre-
chen.
2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-
zeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der
Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der
Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das
die Ohrmarke der Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung
an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-
a) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterab- zubewahren.
schnitt B entspricht und die dort vorgeschriebe-
nen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem § 37
Grund oder
Bestandsregister
b) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vor-
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der
geschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den
weißem Grund
Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs
enthält. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen
beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B
geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag- Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Num-
ten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga- mer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
ben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be- enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entspre-
fanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege chen.
unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er- (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3
neut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. gilt entsprechend.
Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-
nung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben § 38
als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen- Verbot der Übernahme,
den Kennzeichen befanden, soweit Inverkehrbringen von Ohrmarken
1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember
und 3 entsprechen und 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezem-
2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregis- ber 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur über-
ter nach § 37 eingetragen worden ist. nehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4
Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 je-
Absatz 4 gilt entsprechend. weils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes
darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh- oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
migung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent- (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3
fernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in
der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege. den Verkehr zu bringen.
§ 35 Abschnitt 12
Anzeige von Bestandsveränderungen Kennzeichnung
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über- und Registrierung von Schweinen
nimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer
von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Ta- § 39
gen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Kennzeichnung
Angabe
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbe-
1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere, trieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe
2. der Registriernummer seines Betriebes, des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-
hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-
3. des Datums des Verbringens,
teilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen
4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes, oder kennzeichnen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 215
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück- besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu- Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
geteilt. stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
(3) Die Ohrmarke muss L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004,
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Re-
1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar gistrier- oder Zulassungsnummer,
ist,
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen,
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer
dem abgebenden Transportunternehmen, der abge-
Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-
benden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem ab-
gaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
gebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der
a) „DE“ (für Deutschland), Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verord-
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche nung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zu-
Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder lassungsnummer,
der kreisfreien Stadt und 3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer
4. des Datums der Übernahme.
nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im
kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen. Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mit-
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt gliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-
trieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder
§ 41
kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,
die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Ab- Begleitpapier
satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu ei-
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
ner Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied- einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von
staat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier
Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung muss
mit Absatz 4, gleich.
1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des ab-
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein gebenden Tierhalters oder die Registriernummer sei-
Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken- nes Betriebes,
nummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar
geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich 2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine
erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe- und
nen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn- 3. die Kennzeichnung
zeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in End-
mastbetrieben, die enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit
einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be-
ten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument
stimmt sind und
begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet (2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine
sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifi- Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist
ziert werden kann. dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-
zuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhal- Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von min-
ter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zustän- destens drei Jahren aufzubewahren.
digen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfer-
nen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung
§ 42
eines Schweines.
Bestandsregister
§ 40
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand
Anzeige der Übernahme ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf- nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe
tragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-
Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe sprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen.
Zusätzlich sind
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-
portunternehmen oder seiner Sammelstelle nach 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-
§ 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 herigen Tierhalters oder die Registriernummer sei-
oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 nes Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er- 2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhu-
werbers oder die Registriernummer seines Betriebes fer“,
und das Datum des Abgangs 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Ein-
anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in hufer.
die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder-
Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass lichen Transponder werden dem Tierhalter von der zu-
1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
hervorgehen, Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-
2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablich- tigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
tung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der
und Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transpon-
3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 der ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in
auf diese Unterlagen verwiesen wird. den Verkehr zu bringen.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3
§ 44a
gilt entsprechend.
Equidenpass
§ 43 (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizie-
Verbot der Übernahme, rung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der
Inverkehrbringen von Ohrmarken Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tier-
halters für Einhufer,
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand
nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort ver-
bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über- merkt sind und eingetragen werden können oder
nahme eines Schweines durch Transportunternehmen. 2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver-
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den einigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zucht-
Verkehr zu bringen. buch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer
internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen.
Abschnitt 13 Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1
Kennzeichnung von Einhufern nach mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der zuständigen Behörde oder einer von dieser be-
auftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die An-
§ 44 gaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3
Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12
Kennzeichnung bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhu- Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.
fern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der
der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Tierhalter
Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in
Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
(ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden 2. den Eigentümer
Fassung hat der Tierhalter mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2
1. von einem Tierarzt, gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument
2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehen- nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
den Person oder (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7
3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der
Züchtervereinigung oder einer internationalen Wett- Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, über-
kampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die mittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission er-
Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sach- forderlichen Angaben dem Bundesministerium für Er-
kundige Person nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
vornehmen zu lassen. (4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Ver-
lust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des
Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlust-
Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
datums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument
Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843)
nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzu-
müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
senden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19
1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO- Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Norm 31664),
§ 44b
3
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi- Verbot der Übernahme
chert hinterlegt.
4
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi- nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equi-
chert hinterlegt. denpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 217
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5,
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder
und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur § 18 Absatz 3
Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, zuwiderhandelt.
S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er
nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Trans- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
ponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über- Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
nahme eines Einhufers durch Transportunternehmen. sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
§ 44c Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-
Anzeige der Kennzeichnung nannten Anforderungen an ein dort genanntes Be-
förderungsmittel eingehalten werden,
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers
unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 2. entgegen § 4 Absatz 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26
der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28,
der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftrag- § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2, § 35,
ten Stelle anzuzeigen. § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abschnitt 14 rechtzeitig erstattet,
Sonstige Tierhaltungen 3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschrie-
bene Kennzeichnung auftreibt,
§ 45 4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
Tierhaltung in besonderen Fällen 5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschaf-
in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren herde ohne Genehmigung treibt,
Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister
Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Ge-
zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar ei-
nehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
nes jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der
jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder
sind. Zusätzlich sind § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen,
ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-
ohne Zulassung betreibt,
herigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-
wie 9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, die dort
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-
genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse,
werbers und das Datum des Abgangs
Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht
anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfi-
und 3 gilt entsprechend. ziert,
(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs- 10. entgegen § 18 Absatz 1 die dort genannten Flä-
pflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder chen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht
ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu- desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizie-
ständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi- ren lässt,
gen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-
tet ist. 11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste
nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht
richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig be-
Abschnitt 15
seitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln
Schlussvorschriften lässt,
12. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 46 Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25
Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 ein Viehhan-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 delskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
1. einer
13. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
a) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Ab- Absatz 1, § 22 Absatz 1 ein Transportkontrollbuch
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 18 Ab- oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht
satz 2 oder vollständig mitführt,
b) mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, 14. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 eine
§ 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig,
verbundenen vollziehbaren Auflage oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
15. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 den dort genannten
mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ge- Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt, rechtzeitig ergänzt oder
16. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 4. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Re-
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 gister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein Rind, rechtzeitig offenlegt.
ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer ge-
kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, gen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom
17. entgegen § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur
oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und
Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und
18. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1
64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, in-
ein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, aus-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
führt oder einstellt,
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht
19. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
richtig oder nicht vollständig führt,
§ 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 42 Ab-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder § 45 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Ver-
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in bringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdoku-
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder ment versieht,
Absatz 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort ge-
20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Ab- nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig
satz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, übermittelt.
ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt,
§ 47
21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Ab-
satz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kenn- Übergangsvorschriften
zeichen oder einen Transponder in den Verkehr (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,
bringt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2
22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2
Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007
vornehmen lässt, bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrs-
23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Arti-
nicht rechtzeitig mitteilt,
kel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 ge-
rechtzeitig mitteilt oder
nannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrs-
25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht
nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet. angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1
Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer ge- Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Be-
gen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä- hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Ra- dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab-
tes (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) verstößt, indem er weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der
vorsätzlich oder fahrlässig Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
1. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder 5 den dort genann- chung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.
ten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007
nicht oder nicht rechtzeitig zusendet, nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab-
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Ver- satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden
bindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Num-
Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, mer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2
Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fas-
30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
nicht vollständig führt, S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 219
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor- Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fas-
den ist, anzuwenden. sung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser chung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwen-
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I den.
S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 48
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren
worden sind und für die nach den Vorschriften dieser (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)
Voraussetzungen
für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ord-
nungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeits-
undurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müs-
sen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Vieh-
handelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen,
vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung
durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen aus-
reichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung,
Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim
Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdäch-
tigen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transport-
unternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sol-
len, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem
warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden
sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Des-
infektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfek-
tionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion
gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssig-
keitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Ein-
richtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
4. Es müssen
a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuh-
werks sowie,
b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sam-
melstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die
Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der
Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel er-
sichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-
rend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.
6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere trans-
portiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren
befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet
sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus
dem Betrieb verbracht werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 221
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,
eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
b) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehan-
delt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere
keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen,
es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde
unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem
anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen
nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammel-
stelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren
in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 3
(zu § 25 Absatz 1)
Muster für Kontrollbücher
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum bisheriger Besitzer bei Rindern Ohr- Datum der Name und gegebenenfalls
der Übernahme a) Name und markennummer; Abgabe Anschrift Nummer der
Anschrift bei Schweinen Stückzahl, Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn-
b) Registriernummer zeichnung;
bei Transportunter- bei Schafen und
nehmen Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Kfz-Kennzeichen des zeichnung;
Transportfahrzeugs bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
B. Transportkontrollbuch
1 2 3 4 5 6
a) Ort und Name und Anschrift des bei Rindern Ohr- Datum und Zeit- Fahrtziel gegebenenfalls
Datum der bisherigen Tierhalters markennummer; punkt der Über- Name und Nummer der
Übernahme bei Schweinen Stückzahl, gabe Anschrift des Bescheinigung
ungefähres Alter, Kenn- Übernehmers
b) Uhrzeit des
zeichnung;
Verlade- bei Schafen und
beginns Ziegen Stückzahl, Kenn-
c) Abfahrtszeit zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
d) voraussicht-
Farbe, ungefähres
liche Dauer Alter, Abzeichen,
der Beförde- Markierungen;
rung bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
C. Desinfektionskontrollbuch
1 2 3 4 5
Datum des Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung Ort der Reinigung und Desinfektionsmittel/
Transports und Desinfektion Desinfektion eingesetzte Konzen-
tration
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 223
Anlage 4
(zu § 27 Absatz 3 und 4)
Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,
(zweizeilig):
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
*) 01 = Schleswig-Holstein 07 = Rheinland-Pfalz 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 08 = Baden-Württemberg 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 09 = Bayern 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 10 = Saarland 16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen 11 = Berlin
06 = Hessen 12 = Brandenburg
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),
(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 68 mm
Breite 55 mm
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),
(zweizeilig);
erste Zeile: mindestens 5 mm
zweite Zeile: mindestens 15 mm
Mindestgröße der Ohrmarke:
Höhe 58 mm
Breite 55 mm
*) siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 225
Anlage 5
(zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)
Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes
gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist
wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-
zahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes
dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer
nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der
Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter
der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
089013350807
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer: 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn
die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt
werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer
dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1
) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2
) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1
)+2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.
3
) Felder 5–6, Länderschlüssel.
4
) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5
) Feld 16, Prüfziffer.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1
)+3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5 6 8
)+ )+ ) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1
)+2)+3)+4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.
5
) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.
6
) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.
7
) Felder 5–6, Länderschlüssel.
8
) Feld 15, Prüfziffer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 227
Anlage 6
(zu § 28 und § 32 Absatz 1)
Rasseschlüssel
Holstein-Schwarzbunt 01 Ungarisches Steppenrind 53
Holstein-Rotbunt 02 Zwerg-Zebus 54
Jersey 03 Grauvieh 55
Braunvieh 04 Dexter 56
Angler 05 White Galloway 57
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Longhorn 58
Doppelnutzung Rotbunt 09 South Devon 59
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10 Fjäll-Rind 60
Fleckvieh 11 Tuxer 61
Gelbvieh 12 Telemark 65
Pinzgauer 13 Fleckvieh Fleischnutzung 66
Hinterwälder 14 Uckermärker 67
Murnau-Werdenfelser 15 Blaarkop 68
Vorderwälder 16 Witrug 69
Limpurger 17 Lakenfelder 70
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18 Rotes Höhenvieh (RHV) 71
Ayrshire 19 Ansbach-Triesdorfer 72
Vogesen-Rind 20 Glanrind 73
Charolais 21 Pinzgauer Fleischnutzung 74
Limousin 22 Pustertaler Schecken 75
Weißblaue Belgier 23 Gelbvieh Fleischnutzung 76
Blonde d'Aquitaine 24 Braunvieh Fleischnutzung 77
Maine Anjou 25 Rotbunt Fleischnutzung 78
Salers 26 Hinterwälder Fleischnutzung 79
Montbeliard 27 Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Aubrac 28 Vorderwälder Fleischnutzung 81
Piemonteser 31 Limpurger Fleischnutzung 82
Chianina 32 Brahman 83
Romagnola 33 Bazadaise 84
Marchigiana 34 Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
White Park 35 Beefalo 86
Angus (DA) 41 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Angus/AA (AA) 42 Bison/Wisent 88
Hereford 43 Yak 89
Deutsches Shorthorn 44 Sonstige Rassen (SON) 90
Highland 45 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Welsh-Black 46 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Galloway 47 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Lincoln Red 48 Wagyu Rind 94
Belted Galloway 49 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Luing 50 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Brangus 51 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Normanne 52
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 7
(zu § 30 Absatz 1 und § 31)
Ausgebende Stelle Rinderpass
nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Logo)
(Barcode) Ohrmarkennummer
(Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Datum der Ausgabe
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters
Anlage 8
(zu § 32 Absatz 1)
Bestandsregister für Rinderhaltungen
Seite: …
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Name:
Anschrift:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:
1 2 3 4 5 6 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9
Lfd. Ohrmarken- Geburts- Geschlecht Rasse nach Ohrmarken- Zugang Abgang Bemerkungen2)
Nr. nummer datum m/w1) Rasseschlüssel nummer des
Muttertieres
Datum Vorheriger Tierhalter, Name Datum Name und Anschrift des
und Anschrift oder Registrier- Übernehmers oder Regis-
nummer des vorherigen Tier- triernummer des Überneh-
halters oder Geburt im eige- mers oder Tod im eigenen
nen Betrieb Betrieb
1
) m = männlich, w = weiblich.
2
) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung: Zuständige Behörde:
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde: 229
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 9
(zu § 34 Absatz 3 und 4)
Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
ohne Beschriftung ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser Mindestgröße
der Ohrmarke der Ohrmarke
25 mm Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ländercode „DE“ Ländercode „DE“
(Deutschland) und (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen – Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern – letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Absatz 2 der nach § 26 Ab-
Satz 2 erteilten Regis- satz 2 Satz 2 erteilten
triernummer Registriernummer
Mindestdurchmesser Mindestgröße
der Ohrmarke der Ohrmarke
25 mm Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und
– Kfz-Kennzeichen
– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010 231
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*)
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
*) 01 = Schleswig-Holstein 07 = Rheinland-Pfalz 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 08 = Baden-Württemberg 14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 09 = Bayern 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 10 = Saarland 16 = Thüringen
05 = Nordrhein-Westfalen 11 = Berlin
06 = Hessen 12 = Brandenburg
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 10
(zu § 36 Absatz 1)
Begleitpapier
für Schafe für Ziegen
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1)
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 12)
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe3): Anzahl Ziegen3):
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen:
Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters
1
) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.
2
) Nicht Zutreffendes streichen.
3
) Nicht zutreffende Tierart streichen.
Anlage 11
(zu § 37 Absatz 1)
Seite: ...
Bestandsregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
für Schafe für Ziegen
A. Angaben zum Betrieb
Name: Nutzungsart:
Anschrift: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar …
Registriernummer Schafe: Ziegen:
nach § 15 oder
§ 26 Absatz 2:
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1)
Lfd. Nr. Datum des Zugang Abgang Kennzeichen Anzahl Bemerkungen2)
Zugangs des Tieres oder
oder des Name und Anschrift oder Name und Anschrift oder Name und Anschrift oder Registriernummer der Tiere
Abgangs Registriernummer des Registriernummer des des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen
vorherigen Tierhalters Übernehmers des Transportmittels
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen3)
Lfd. Nr. Kennzeichen Geburtsjahr Datum der Rasse Genotyp, Tod Ersatzkennzeichen Bemerkungen
des Tieres Kennzeichnung soweit bekannt (Monat und Jahr)
1
) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.
2
) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.
3
) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.
233
D. Angaben im Fall der Überprüfung
234
Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anlage 12
(zu § 42 Absatz 1)
Bestandsregister für Schweinehaltungen
Seite: …
Name: Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2010
Anschrift: davon Zuchtsauen:
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: davon sonstige Zucht- und Mastschweine
über 30 Kilogramm:
davon Ferkel bis 30 Kilogramm:
1 2 3 4a 4b 5a 5b 6 7
Lfd. Nr. Anzahl Ohrmarken- Zugang Abgang aktueller Bemerkungen1)
nummern/ Bestand
Kennzeichen
Datum Name und Anschrift oder Registrier- Datum Name und Anschrift oder Registrier-
nummer des vorherigen Tierhalters nummer des Übernehmers oder Tod im
oder Geburt im eigenen Betrieb eigenen Betrieb
1
) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
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