150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 24. Februar 2010
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Gesetzes 13. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 6
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nachstehend des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I
der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der S. 1798),
seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt ge-
14. den am 16. September 2003 in Kraft getretenen Ar-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
tikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes (BGBl. I S. 1798),
vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),
15. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I
des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 3390),
S. 2198),
16. den am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des
kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570),
S. 3592),
4. den teils am 1. Januar 2000 und teils am 1. Januar
2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes 17. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 6
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3822),
5. den teils am 1. Juli 2000 und teils am 1. Januar
2001 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes 18. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des
vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
6. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 14 19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 20. den am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen § 22
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
8. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 (BGBl. I S. 2861),
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 21. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 3306), des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),
9. den teils am 1. Januar 1999, teils am 1. Januar
22. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4
2001, teils am 1. Januar 2002 und teils am 1. Januar
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582),
2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), 23. den teils am 24. Juni 2005, teils am 13. April 2007,
10. den am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Arti- teils am 28. März 2008, teils am 12. Februar 2009
kel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen sowie
S. 686), teils am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des
eingangs genannten Gesetzes,
11. den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 24. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 4a
S. 1798), des eingangs genannten Gesetzes,
12. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I tikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 1798), S. 700).
Berlin, den 24. Februar 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
(Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
dungen
Allgemeine Vorschriften
§ 33 Heilverfahren
§ 1 Geltungsbereich
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 2 Arten der Versorgung
§ 35 Unfallausgleich
§ 3 Regelung durch Gesetz
§ 36 Unfallruhegehalt
Abschnitt II § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag standsbeamte
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Kindes
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zei- § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
ten § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschä-
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent- digung
lichen Dienst § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 11 Sonstige Zeiten § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 12 Ausbildungszeiten § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 46a (weggefallen)
genannten Gebiet
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver- Abschnitt VI
wendung
§ 14 Höhe des Ruhegehalts Übergangsgeld, Ausgleich
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 47 Übergangsgeld
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
und auf Probe § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
Abschnitt VII
Abschnitt III
Gemeinsame Vorschriften
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines § 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungs-
bezüge
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonder-
§ 18 Sterbegeld zahlung1)
§ 19 Witwengeld § 50a Kindererziehungszuschlag
§ 20 Höhe des Witwengeldes § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 21 Witwenabfindung § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Wit- § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
wen und frühere Ehefrauen
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 23 Waisengeld
§ 50f Abzug für Pflegeleistungen
§ 24 Höhe des Waisengeldes
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbe-
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und haltungsrecht
Unterhaltsbeiträgen
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Er-
werbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 27 Beginn der Zahlungen
§ 53a (weggefallen)
§ 28 Witwerversorgung
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Abschnitt IV
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
Bezüge bei Verschollenheit gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Ver-
§ 29 Zahlung der Bezüge wendung
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei-
Abschnitt V dung
Unfallfürsorge
1
§ 30 Allgemeines ) Gemäß Artikel 4a Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Angabe zu § 50 in der
§ 31 Dienstunfall Inhaltsübersicht wie folgt gefasst:
§ 31a Einsatzversorgung „§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
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§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 87 Unfallfürsorge
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 88 Abfindung
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer § 89 (weggefallen)
erneuten Berufung § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Ver-
§ 62 Anzeigepflicht wendung
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und
Lektoren
§ 63 Anwendungsbereich
Abschnitt VIII Abschnitt XIV
Sondervorschriften (weggefallen)
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung Abschnitt XV
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Schlussvorschriften
Abschnitt IX § 105 Außerkrafttreten
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und
§ 66 Beamte auf Zeit Verwaltungsvorschriften
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der
Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche Einheit Deutschlands
und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77
Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Pro- § 107b Verteilung der Versorgungslasten
fessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung
Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in
Bundesbesoldungsordnung W Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 68 Ehrenbeamte § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
§ 109 (Inkrafttreten)
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002 Abschnitt I
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-
nuar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
Allgemeine Vorschriften
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-
nuar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger §1
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Geltungsbereich
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beam-
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 ten des Bundes.
vorhandene Beamte
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001
eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der
vorhandene Beamte Richter des Bundes.
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän- (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtli-
derungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord- chen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
nungsgesetzes
§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch-
schulausbildungszeiten §2
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Arten der Versorgung
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestands- (1) 2) Versorgungsbezüge sind
eintrittsalters 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
Abschnitt XI 2. Hinterbliebenenversorgung,
Anpassung der Versorgungsbezüge 3. Bezüge bei Verschollenheit,
§ 70 Allgemeine Anpassung 4. Unfallfürsorge,
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
5. Übergangsgeld,
§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
§§ 73 bis 76 (weggefallen) 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 Halb-
Abschnitt XII
satz 1,
(weggefallen)
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2
Abschnitt XIII und 3,
Übergangsvorschriften neuen Rechts
9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 85 Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan- 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3,
dene Beamte
2
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ) Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 2 die Absatz-
§ 86 Hinterbliebenenversorgung bezeichnung „(1)“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 153
11. Anpassungszuschlag nach § 69b Absatz 2 Satz 5, 4. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Absatz 3
12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.
des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Son- sind,
derzahlung nach § 50 Absatz 4 und 5.3)
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3
zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-
§3
mer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie
Regelung durch Gesetz werden mit dem Faktor 0,99514) vervielfältigt. Bei Teil-
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterblie- zeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
benen wird durch Gesetz geregelt. (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehalt-
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, fähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei ein-
die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich geschränkter Verwendung eines Beamten wegen be-
zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind un- grenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeam-
wirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, tengesetzes.
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ru-
weder ganz noch teilweise verzichtet werden. hestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder 5 maßgeben-
Abschnitt II den Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu le-
gen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
§4 (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand
getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe sei-
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts ner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Be- hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
amte gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand
nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhege-
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abge-
haltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
leistet hat oder
Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be- die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
schädigung, die er sich ohne grobes Verschulden für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhe-
zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. gehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhege-
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung haltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besol-
in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berück- dungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen
sichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beur-
gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehalt-
nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich- fähig berücksichtigt worden ist.
tigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zei- (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf
ten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sons-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu- tiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschul-
rückgelegt hat. den bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit
Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet
die Dienstbezüge gewährt werden. und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienst-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen bezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im
Dienstzeit berechnet. eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
§5 des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähi-
gen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes
nicht übersteigen.
1. das Grundgehalt,
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der
2. der Familienzuschlag (§ 50 Absatz 1) der Stufe 1,
Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als züge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhege-
ruhegehaltfähig bezeichnet sind, haltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der
3 4
) Gemäß Artikel 4a Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb- ) Gemäß Artikel 4a Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 § 2 Absatz 2 auf- (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 in § 5 Absatz 1 Satz 1 die
gehoben. Zahl „0,9951“ durch die Zahl „0,9905“ ersetzt.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Be- (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
amte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent-
zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt scheidung der in § 41 Absatz 1 des Bundesbeam-
des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte tengesetzes bezeichneten Art oder durch Diszipli-
Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die narurteil beendet worden ist,
Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte
Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsord- 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wi-
nung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 derruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil
und 3 gilt entsprechend. er eine Handlung begangen hat, die bei einem Be-
amten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte,
§6
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlus-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be- tes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus
amte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten- dem Dienst drohte oder
verhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um ei-
Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. ner drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvor-
Dies gilt nicht für die Zeit zukommen.
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur Dienstzeit stehen gleich
nebenbei beansprucht,
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehalts- 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als
berechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesre-
nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a berücksichtigt gierung,
wird,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamen-
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, tarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der
Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, so-
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich- weit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
tigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte
dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte- Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 findet keine
ressen dient, Anwendung.
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter §7
Verlust der Dienstbezüge,
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln ge- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich
währt ist. um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
geltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Be-
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
rufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Alters-
des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat,
teilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-
nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind
gen,
zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die
der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Num-
der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. War der mer 4 zurückgelegt hat.
Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt
(§ 5 Absatz 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Be- entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Num-
amtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang be- mer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.
rücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhe-
gehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen §8
Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht
worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Berufsmäßiger
Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
jedes Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung ei- (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
nes Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Umfang des § 13 Absatz 1 Satz 1. oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 155
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Satz 3 bis 5 b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher
und Absatz 2 gilt entsprechend. Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Arti-
kel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen
§9 oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
Nichtberufsmäßiger c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten destages oder der Landtage oder kommunaler
Vertretungskörperschaften oder
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spit-
Berufung in das Beamtenverhältnis zenverbänden oder ihren Landesverbänden so-
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll- wie von Spitzenverbänden der Sozialversiche-
zugsdienst geleistet hat oder rung oder ihren Landesverbänden
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Ge- tätig gewesen ist oder
wahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
§ 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De- gestanden hat oder
zember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne
Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
des § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung
Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Am-
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden
tes bilden, oder
hat.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 5 bis 7 und Ab- b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-
satz 2 gilt entsprechend. lungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
§ 10 werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der
Zeiten im privatrechtlichen
Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be- § 12
rücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen-
dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung Ausbildungszeiten
in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeits-
verhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-
herrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbre- res verbrachte Mindestzeit
chung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen- 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
nung geführt hat: schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Be- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb-
amten obliegenden oder später einem Beamten liche Prüfungszeit),
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderli- die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorge-
chen Tätigkeit. schrieben ist,
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Ein- werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließ-
richtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 lich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit
bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder einer Hochschulausbildung einschließlich der Prü-
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinie- fungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis
rung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung
geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht
als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ru-
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem hestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksich-
Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeits- tigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu
zeit entspricht. berechnen.
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter
§ 11
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Sonstige Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberech-
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung
nung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der
des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Verviel-
Beamtenverhältnis
fältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhege-
als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsbe- halts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil-
rechtigung nur Gebühren bezieht, oder dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berech- Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil- nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten- § 13
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt. Zurechnungszeit und Zeit
gesundheitsschädigender Verwendung
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Ein-
satzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung (1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten
des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer prakti- Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
schen Ausbildung und einer praktischen hauptberufli- stand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhe-
chen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach stand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach an-
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, deren Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt
wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhege-
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. haltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet
(Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bun-
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festset- desbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Stu- berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü-
diengang begonnen, kann die tatsächliche Studien- heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs-
dauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der
überschritten ist. Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen
Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt ent-
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zei- sprechend.
ten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Län-
werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber dern, in denen er gesundheitsschädigenden klimati-
vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrich- schen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach
tung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis
gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben sichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens
werden müssen. ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen be-
urlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienst-
§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend. lichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Be-
endigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
§ 12a (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
Nicht zu berücksichtigende Zeiten findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift An-
wendung.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig. § 14
Höhe des Ruhegehalts
§ 12b (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhe-
Zeiten in dem in Artikel 3 des
gehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch
Einigungsvertrages genannten Gebiet
höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die
den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der
sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Absatz 9 und § 67 dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben
Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
biet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfä- des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
hige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt (2) (weggefallen)
ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berück- (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
sichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
§§ 12 und 66 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, so-
weit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Ren- 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr
tenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind vollendet, nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-
auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über- amtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
leitungsgesetzes. 2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende
gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Absatz 3
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzli- des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-
che Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in setzt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 157
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbe-
vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf ei- trages nach § 50 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt
nem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Un-
wird; terschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Die Sätze 1
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hun- (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
dert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Ab- setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Be- der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den
amten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte,
liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Sat- mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs-
zes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjah- tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert
res. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand be-
Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte funden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-
das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden,
Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften er-
wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den mittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindes-
tens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 14a
den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit
(1) Der nach § 14 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1,
sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit ste-
§ 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhege-
hen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem
haltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte
Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis
vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückge-
und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
legt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das
getreten ist und er
Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Le- 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
bensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhe- 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen
gehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und Rentenversicherung erfüllt hat,
nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Ab-
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammen- satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
hang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach stand versetzt worden ist oder
§ 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze
Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem
in den Ruhestand getreten ist,
zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei
der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten über- 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch
schneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. nicht erreicht hat und
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddrei- 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht.
ßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
(§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro
wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestver- (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
sorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhö- züge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung
hungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähi-
Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Frei- gen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e
stellungszeiten (§ 5 Absatz 1 Satz 2) mit seinem erdien- Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Le-
ten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach bensjahres und vor Begründung des Beamtenverhält-
Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt nisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-
gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen fähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ru-
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. hegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht über-
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest- schreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhe-
versorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwen- gehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
dung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berech-
so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds nung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindest- unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14
versorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als er- (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
dient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 so- Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regel-
wie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 bleiben altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-
bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus amtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ru-
Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag hestandsbeamte
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amts-
eine Versichertenrente einer inländischen oder aus- zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
ländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit setzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Abschnitt III
nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird,
Hinterbliebenenversorgung
oder
§ 16
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Ta-
ges vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. Allgemeines
§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) um-
fasst
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei 1. Bezüge für den Sterbemonat,
Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe- 2. Sterbegeld,
standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem spä- 3. Witwengeld,
teren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Be-
ginn des Antragsmonats an ein. 4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld,
§ 15
6. Unterhaltsbeiträge,
Unterhaltsbeitrag für entlassene
Beamte auf Lebenszeit und auf Probe 7. Witwerversorgung.
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableis-
§ 17
tung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1
Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens Bezüge für den Sterbemonat
der Altersgrenze nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann ein Unter- (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
haltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben
werden. für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der Aufwandsentschädigung.
wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Al-
tersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Nummer 3, Ab- (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
satz 4 des Bundesbeamtengesetzes). Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an
die Erben auch an die in § 18 Absatz 1 bezeichneten
Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 15a
Beamte auf Probe § 18
und auf Zeit in leitender Funktion
Sterbegeld
(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf
Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden. (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen
oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und
dienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Ab-
auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf
kömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld
Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der
Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenver- Auslandskinderzuschläge5), des Auslandsverwendungs-
hältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Le- zuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zah-
benszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen len; § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebens- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod eines Ru-
zeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zu- hestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten,
züglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten
und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt
Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschieds-
wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beam- betrages nach § 50 Absatz 1.
ten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte,
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absat-
wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten
zes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu ge-
übertragen war.
währen
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der
gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berech- 5
) Gemäß Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-
nen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem ruar 2009 (BGBl. I S. 160) werden am 1. Juli 2010 in § 18 Absatz 1
Satz 2 die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“ durch die Angabe
Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das „der Zuschläge für Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 des
Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 159
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als
Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht her-
Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häusli- vorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für
cher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Ver- jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über
storbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewe- zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch
sen ist, höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hun-
zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in dert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Be-
Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. trag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete
Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4) zurückblei-
Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ben.
ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Ab-
satz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berech- (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist
tigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häusli-
chen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. § 21
Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit Witwenabfindung
der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder
Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vor- Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
handen, so ist für die Bestimmung des Zahlungsemp- (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwan-
fängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absät- zigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wie-
zen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen derverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-,
Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betra-
das Sterbegeld aufgeteilt werden. ges des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine
Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53
§ 19 und 54 Absatz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Be-
Witwengeld tracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Un-
Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder ei- terhaltsbeitrag nach § 61 Absatz 3 wieder auf, so ist die
nes Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist,
nicht, wenn die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Wit-
wengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein
monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den be-
sonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
§ 22
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwie-
gende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versor- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-
gung zu verschaffen, oder berechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den (1) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe- ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine
standsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regel- volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unter-
altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes- haltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
beamtengesetzes bereits erreicht hatte. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten
Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf
auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädi-
ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet
gung (§ 49 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ver-
oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfin-
storben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Ab-
dung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
§ 20 (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des
Höhe des Witwengeldes
Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des Ru- auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren,
hegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ru-
erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhe- hestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf
stand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach An- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f
wendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs6) wegen ei-
Ruhegehaltes nach § 14 Absatz 4 Satz 2; § 14 Absatz 4
Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Absatz 6 sowie die §§ 14a 6
) Gemäß Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Min- S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 22 Absatz 2 Satz 1 nach
den Wörtern „§ 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
destruhegehalts (§ 14 Absatz 4) sind zu berücksichti- Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ einge-
gen. fügt.
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
ner Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a waisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitra-
Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs7) ges den Betrag des Witwengeldes und des Waisengel-
hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, des nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprü-
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist che aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen,
oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. § 25
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes Zusammentreffen von Witwengeld,
steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln
nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhun- noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zu-
dertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unter-
grunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt
haltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höhe-
gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt rer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
entsprechend.
Verhältnis gekürzt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Wai-
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeam-
sengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder
ten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig
Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Be-
erklärt war.
ginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach
Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder
§ 23 § 24 erhalten.
Waisengeld (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Le- neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag
benszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder nach § 22 Absatz 2 oder 3 oder § 86 Absatz 1 gewährt
eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Fol- wird.
gen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Absatz 1 des Bun- (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Absatz 1 gelten für
desbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Ent- die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
scheidung nach § 49 Absatz 2 des Bundesbeamtenge- Unterhaltsbeiträge nach § 23 Absatz 2 dürfen nur inso-
setzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit
Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1
hat. Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines ver-
storbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kind- § 26
schaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet
wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Ab-
erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbei- satz 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach
trag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder
hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19,
§ 24 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der
dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt
Höhe des Waisengeldes werden.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf (2) § 21 gilt entsprechend.
vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hun-
dert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in § 27
den Ruhestand getreten wäre. § 14 Absatz 6 sowie Beginn der Zahlungen
die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderun-
gen des Mindestruhegehalts (§ 14 Absatz 4) sind zu (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so-
berücksichtigen. wie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder
§ 23 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbe-
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen monats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren
nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburts-
auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengel- monats an.
des erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Voll-
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
7
) Gemäß Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in
S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 22 Absatz 2 Satz 1 nach dem eine der in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten Vo-
den Wörtern „§ 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas- raussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf
sung“ eingefügt. des Sterbemonats.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 161
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die (2) Die Unfallfürsorge umfasst
Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-
wendungen (§ 32),
§ 28
Witwerversorgung 2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer 3. Unfallausgleich (§ 35),
oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Absatz 2, 3) 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36
einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. bis 38),
An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
der Witwe der Witwer. 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
Abschnitt IV 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
Bezüge bei Verschollenheit 8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der
§ 29 Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie
Zahlung der Bezüge nach § 38a.
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm
zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in § 31
dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle feststellt, dass sein Ableben mit Wahr- Dienstunfall
scheinlichkeit anzunehmen ist. (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbei- Zum Dienst gehören auch
trag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-
gelten nicht. stimmungsort,
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein An- 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
spruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche
Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem
sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme
die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengeset-
Bezüge sind anzurechnen. zes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren
Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den
(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die Voraus-
Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte
setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Be-
versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
züge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die To- (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
deszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der
über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung sei-
Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die ner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halb-
Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab satz 1 auch für den Weg von und nach der Familien-
unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeit- wohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als
punktes neu festzusetzen. nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmit-
telbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienst-
Abschnitt V stelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem
Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit
Unfallfürsorge ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines
Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anver-
§ 30 traut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder
Allgemeines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-
sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall ver-
von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-
letzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfür-
letzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder
sorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer
auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall wäh-
Folge eines Dienstunfalles.
rend der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wur-
de. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch be- (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
sondere Einwirkungen verursacht worden ist, die gene- dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
rell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
Sinne des § 31 Absatz 3 zu verursachen. einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb dung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschlep-
des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer pung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichs-
solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, entziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der
wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines
dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland be- § 32
sonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden
Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Erstattung von Sachschäden
Rechtsverordnung. und besonderen Aufwendungen
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper- Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder
schaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Ver- gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. An-
halten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter an- träge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach
gegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körper- Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Mo-
schaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn naten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach
er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu er-
im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen setzen.
wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann § 33
auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahr- Heilverfahren
nehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden (1) Das Heilverfahren umfasst
ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
Körperschaden erleidet.
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
§ 31a Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Er-
Einsatzversorgung
folg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfol-
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird gen erleichtern sollen,
auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines
in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen 3. die notwendige Pflege (§ 34).
Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der
Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann
Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Ein- Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege ge-
satzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist währt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer
eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkom- Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu
mens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwi- unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines
schenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärti- durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Siche-
gen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus- rung des Heilerfolges notwendig ist.
land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen
eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deut- Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit
schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr- einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
zeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine
Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in
dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver- die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
lassen des Einsatzgebietes. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer-
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine Er- gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever-
krankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesund- schleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu
heitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstun-
abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im falles verstorben, so können auch die Kosten für die
Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn Überführung und die Bestattung in angemessener
eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Ver- Höhe erstattet werden.
wendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkran-
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung
kung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
durch Rechtsverordnung.
einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des § 34
Dienstherrn entzogen ist. Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(3) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilf-
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich los, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege aus-
der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefähr- kommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 163
gen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die § 37
Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge
Erhöhtes Unfallruhegehalt
tragen.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Ver-
Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen
letzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zu-
Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefähr-
schlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der
dung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kos-
des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehalt-
tenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächs-
ten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er in-
§ 35
folge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden
Unfallausgleich und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in sei- Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in
ner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesent- seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun-
lich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbe- sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
zügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die- Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindes-
ser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 tens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der
bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens
nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Lauf-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der
bahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-
der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Lauf-
leben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles
bahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach
eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit be-
der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung
reits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfall-
in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten,
ausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des
die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die
Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienst-
Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ent-
unfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher
sprechend.
Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den
Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Er- (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-
werbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein währt, wenn der Beamte
einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-
äußere Körperschäden können Mindestvomhundert- gen Angriff oder
sätze festgesetzt werden.
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in
Sinne des § 31 Absatz 4
den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Fol-
ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich gen erleidet.
auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch ei- (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-
nen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; währt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf an- diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a
dere Stellen übertragen. erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des die-
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Be- sem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig gewor-
urlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. den und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzun-
§ 36 falls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in
Unfallruhegehalt seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hun-
dert beschränkt ist.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-
unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so
§ 38
erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines Unterhaltsbeitrag für frühere
vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienst- (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beam-
zeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Ab- ter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in
satz 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilver-
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Absatz 1 erhöht fahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienst-
sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt unfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unter-
beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom haltsbeitrag.
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzig-
Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter
zweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi-
Dienstbezüge nach Absatz 4,
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Absatz 4 Satz 3 gilt 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
entsprechend. zwanzig vom Hundert den der Minderung entspre-
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chenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Num- den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachse-
mer 1. nen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben wür-
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Un- den. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersu-
terhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des chungen zu ermöglichen.
Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des
nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des
Verletzten gilt § 34 entsprechend. 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Ab-
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen satz 1.
sich nach § 5 Absatz 1. Bei einem früheren Beamten (4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit,
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbe- als während einer Heimpflege von mehr als einem Ka-
züge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum lendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Absatz 1 erstat-
Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche tet werden.
gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wi-
derruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen (5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch
Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der hö-
worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhalts- here Versorgungsbezug gezahlt.
beitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein
Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be- § 39
anspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten
des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unter- hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhege-
haltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter halt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstor-
dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Absatz 3 Satz 3) zu- ben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinter-
rückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit bliebenenversorgung. Für diese gelten folgende beson-
infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten dere Vorschriften:
Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Ent-
lassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfä- 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
higkeit um mindestens fünfzig vom Hundert be- Unfallruhegehalts (§§ 36, 37).
schränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhege- 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldbe-
halts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen rechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfall-
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, ruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln ge-
die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. währt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen be-
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der stritten wurde.
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
leben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frü- ben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach
here Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimm- unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu be-
ten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbe- rechnen.
hörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertra-
gen. § 40
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen Unterhaltsbeitrag für
durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbe- Verwandte der aufsteigenden Linie
amten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verlo-
ren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend
§ 38a durch den Verstorbenen (§ 39 Absatz 1) bestritten wur-
de, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbei-
Unterhaltsbeitrag bei trag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallru-
Schädigung eines ungeborenen Kindes hegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Ab- Hundert des in § 36 Absatz 3 Satz 3 genannten Betra-
satz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen ges. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so
Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Er- wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großel-
werbsfähigkeit gewährt tern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Eltern-
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min- teiles treten dessen Eltern.
destunfallwaisengeldes nach § 39 Absatz 1 Num-
mer 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 3, § 41
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte
Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unter- oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen
haltsbeitrages nach Nummer 1. des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-
(2) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjäh- bliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-
rigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 165
schriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitra- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
ges nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ergibt. ein Beamter, der
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhe- 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegen-
standsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles den Personals während des Flugdienstes,
verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unter- 2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des be-
haltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengel- sonders gefährlichen Tauchdienstes,
des bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen
Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei- 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines der Ausbildung oder
Todes bezogen hat. 4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-
onsuntersuchungspersonals während des dienstli-
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen
chen Umgangs mit Munition oder
verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach 5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei
§ 39 zusteht. für besondere polizeiliche Einsätze bei einer beson-
ders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in
(4) § 21 gilt entsprechend.
der Ausbildung dazu oder
§ 42 6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlas-
ten bei einem Drehflügelflugzeug
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6
bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt
oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Ver- durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Sat-
storbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Ab- zes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehö-
weichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als renden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2
Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen gelten entsprechend für andere Angehörige des öffent-
Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an- lichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-
stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten keiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art
Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist entspre- gehören.
chend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie
der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Absatz 2) oder bei (4) (weggefallen)
Arbeitslosigkeit (§ 38 Absatz 3 Satz 1) bleiben sowohl (5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter
bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes
als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Er-
außer Betracht. eignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Ent-
§ 43 schädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein
Einmalige Unfallentschädigung Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen
und einmalige Entschädigung Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines
diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des
(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall
§ 31a verstorben ist.
der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einma-
lige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er (7) Für die einmalige Entschädigung nach den Ab-
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder sätzen 5 und 6 gelten § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 4
der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in sei- entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache
ner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
Hundert beeinträchtigt ist. gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine ein-
malige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur
(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines
die einmalige Entschädigung gewährt.
Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben
und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach
§ 43a
Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen
eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe Schadensausgleich in besonderen Fällen
der folgenden Bestimmungen gewährt: (1) Schäden, die einem Beamten oder anderen An-
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kin- gehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Ver-
der erhalten eine Entschädigung in Höhe von insge- wendung im Sinne des § 31a Absatz 1 infolge von be-
samt 60 000 Euro. sonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Ver-
hältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlun-
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 gen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder
nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach
Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberech- § 31a Absatz 2 entstehen, werden ihm in angemesse-
tigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von ins- nem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Be-
gesamt 20 000 Euro. amten oder anderen Angehörigen des öffentlichen
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amts-
und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern träger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Be-
und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insge- amte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
samt 10 000 Euro. von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder we-
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
gen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Ange- (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfür-
höriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist. sorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft
Absatz 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri- gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den An-
gen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Aus- spruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Un-
gleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer falles nicht habe gerechnet werden können oder dass
ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundes- der Berechtigte durch außerhalb seines Willens lie-
republik Deutschland richten, gewährt. gende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu
melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglich-
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öf- keit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründen-
fentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden den Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder
Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, inner-
verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt halb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in
1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kin- diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur
dern, Vermeidung von Härten kann sie auch von einem frü-
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten heren Zeitpunkt an gewährt werden.
Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 be- (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm
zeichneten Art nicht vorhanden sind. von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste
natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder an- Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ent-
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versiche- scheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Ver-
rungsvertrag begünstigt hat. letzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Ent-
scheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebe-
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1
nen bekannt zu geben.
bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-
selben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungs- (4) Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 1 Satz 2 wird nur
gesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der
anzuwenden. Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die Unfallfürsorge nach § 30 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sor-
Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, geberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit
dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem
des Dienstherrn entzogen ist. mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen
Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Absatz 5 gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den
und § 31a Absatz 4 entsprechend. Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten ge-
stellt werden.
§ 44
Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 46
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Ver- Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
letzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref- haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den
fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten
wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen
kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die An-
bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. sprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen
Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuwei- des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei
sen. der Umbildung von Körperschaften.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfür- (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner
sorgevorschriften wird im Falle des § 22 Absatz 1 nicht gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffent-
gewährt. lich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst ste-
§ 45 henden Personen nur dann geltend gemacht werden,
Meldung und Untersuchungsverfahren wenn der Dienstunfall
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer solchen Person verursacht worden oder
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des
Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre-
melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach ten ist.
Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beam-
der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen un- ten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz
teren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 167
anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach die- 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis
sem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent-
dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger. lassen wird.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
unberührt. die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhält-
nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder nis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleis- Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausge-
tungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens zahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu
von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören ins- zahlen.
besondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Er-
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu- werbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7,
rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche- verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag die-
rungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen ser Einkünfte.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 32. § 47a
Übergangsgeld
§ 46a für entlassene politische Beamte
(weggefallen) (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des
§ 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen
Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in
Abschnitt VI Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Übergangsgeld, Ausgleich Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat.
§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 47
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,
Übergangsgeld die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf ei- ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Mo-
genen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld naten, längstens für die Dauer von drei Jahren, ge-
nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das währt.
Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes (3) § 47 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt
weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt entsprechend.
höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Ab-
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Er-
satz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-
werbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7, so
zes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
verringern sich die in entsprechender Anwendung des
sprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann ge-
§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Be-
währt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung
züge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser
ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die
Einkünfte; § 63 Nummer 10 findet keine Anwendung.
Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlas-
sung erhalten hätte.
§ 48
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbro- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
chener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im
Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Ein-
deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie satzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugver-
im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im kehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebens-
Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlau- jahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze
bung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhege-
wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung halt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil an- Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des
zurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur re- Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, je-
gelmäßigen Arbeitszeit entspricht. doch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert
sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist
§§ 31, 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2, bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 40 Absatz 2 Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Un-
des Bundesbeamtengesetzes oder des § 33 Ab- fall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlas- (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ru-
sen wird oder hestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rück-
nahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
§ 41 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Ver-
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienst- lust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen
zeit angerechnet wird oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des nung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoein-
Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust richtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinar- trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise
rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wich-
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Ab- tigem Grund nicht zugemutet werden kann.
satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht (8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen
gewährt. sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-
Abschnitt VII rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln
Gemeinsame Vorschriften
zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind
bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a
§ 49
bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Bu-
Versorgungsauskunft und ches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Zahlung der Versorgungsbezüge
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versor- Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
gungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungs-
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beam-
empfängers und entscheidet über die Berücksichtigung
ten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum An-
von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über
die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund spruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ertei-
von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im
len. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zu-
ständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen. Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen § 50
erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen wer-
den; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zei- Familienzuschlag,
ten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung8)
Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden Nummer 2) finden die für die Beamten geltenden Vor-
werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vor- schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Un-
behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen terschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach
zugrunde liegt. dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange- des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt ge-
legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall zahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Ver-
hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für hältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für
das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu tref- die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommen-
fen. den Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts ande- oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkom-
res bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im glei- mensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskinder-
chen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Be- geldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein An-
amten. spruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Ver- den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen
zugszinsen. ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere An-
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe- spruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschieds-
reichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbe- betrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen auf-
Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Emp- geteilt.
fangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Ge- (2) (weggefallen)
setzes abhängig machen.
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Über- spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset-
weisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer-
Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des
des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zah-
lende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungs- 8
) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Feb-
bezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 die Überschrift zu
§ 50 wie folgt gefasst:
Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der
Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten „§ 50
einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverord- Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 169
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per- in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
son vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu- gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
ergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset- tenwerts.
zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An- (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes- Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-
kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für fähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versor- hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit
gungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
Versorgungsbezügen gezahlt. nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der
(4) Soweit der Bund durch Gesetz eine jährliche sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts
Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewährt, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des
darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versor- auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden
gungsbezug nicht überschreiten. Das Gesetz hat die Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversiche-
Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass rung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach buch als Rente ergeben würde.
§ 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Ver- (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
sorgungsberechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
von 25,56 Euro gewährt werden.9) das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech- haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Ver- das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
sorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu (7) Für die Anwendung des § 14 Absatz 3 sowie von
seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entspre- Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt
chend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens- Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Ab-
vorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen satz 1 nicht anzuwenden.
sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonder-
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-
zahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4
tenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Satz 4.10)
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
§ 50a
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
Kindererziehungszuschlag endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So-
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember zialgesetzbuch gelten entsprechend.
1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin- § 50b
dererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Kindererziehungsergänzungszuschlag
Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinderer-
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
ziehungsergänzungszuschlag, wenn
sicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Warte- 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
zeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
erfüllt ist. zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-
mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollen-
des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender- dung des 18. Lebensjahres
monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-
nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind zusammentreffen oder
erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzu- b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhege-
ordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach
und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermo- § 50d Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
nate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und steht und
Absatz 3 Nummer 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetz- 3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Absatz 3 zuzu-
buch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial- ordnen sind.
gesetzbuch entsprechend.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent- für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem schlag zusteht.
9
) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz 4 schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
aufgehoben. dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
10
) Gemäß Artikel 4a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 der § 50 Absatz 5 1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in
aufgehoben. § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des dürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererzie-
aktuellen Rentenwerts, hungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach
2. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Renten- gewährt.
werts. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der
(3) § 50a Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga- Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung
be, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszu- mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und buch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten
eine Leistung nach § 50d Absatz 1 sowie bei der Ermitt- Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge- des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus
nannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Mo- dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3
nat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts (4) § 50a Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Ab-
tritt. § 50a Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an
§ 50c die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Ent-
Kinderzuschlag zum Witwengeld geltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger
Kinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechs-
(1) Das Witwengeld nach § 20 Absatz 1 erhöht sich ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des
für jeden Monat einer nach § 50a Absatz 3 zuzuordnen- aktuellen Rentenwerts tritt.
den Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um § 50e
einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der
Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2. (1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Re-
gelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundes-
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-
dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbe- beamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vo-
nen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kin- rübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b
und 50d, wenn
derzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis
zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kin- sicherung erfüllt ist,
derzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44
wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den
Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird Ruhestand versetzt worden sind oder
der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Absatz 2
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters-
Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das
grenze in den Ruhestand getreten sind,
Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist
der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen,
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-
jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters-
den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-
grenze noch nicht gewährt werden,
raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
Hundert des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des noch nicht erreicht haben,
aktuellen Rentenwerts. 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezogen
(4) § 50a Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit
sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von
§ 50d 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Pflege- und
Kinderpflegeergänzungszuschlag Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs- Hundert ergibt.
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbs-
mäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege ei- (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
nen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regel-
wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Ren- altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbe-
tenversicherung erfüllt ist. amtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der
Versorgungsempfänger
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Absatz 3 zu-
zuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmä- 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
ßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), er- cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Be-
hält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege- ginn der Rente, oder
ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit 2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnitt-
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebe- lich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 171
des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Ka- § 52
lenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Rückforderung von Versorgungsbezügen
Beginn der Erwerbstätigkeit.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine ge-
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, setzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beam- rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Un-
ten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum terschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der An- (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
trag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften
Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe ei-
ner ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich
§ 50f nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels
des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
Abzug für Pflegeleistungen wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Emp-
fänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforde-
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
rung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Ab-
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
satz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
sorgungsbezüge nach Satz 1 sind
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts- fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-
beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozi-
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von algesetzbuch gilt entsprechend.
Amtsbezügen,
§ 53
3. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 des
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu- (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
letzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er da-
ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. neben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen
der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
(2) Als Höchstgrenze gelten
hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle- fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
geversicherung (§ 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozi- dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-
algesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen. net, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb-
fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüg-
§ 51
lich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages
Abtretung, Verpfändung, nach § 50 Absatz 1,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ih-
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, nen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso- Absatz 1 ergibt,
weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der
Pfändung unterliegen. 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-
keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbe- setzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ab-
haltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Ver- lauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach
sorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, so- § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
weit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähi-
auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Handlung besteht. dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berech-
net, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhege-
der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
(§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einma- soldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zuste-
lige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensaus- henden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1
gleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder ge- sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zu-
pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. For- züglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
derungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus eines Kalenderjahres.
Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus
Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen (3) (weggefallen)
können auf das Sterbegeld angerechnet werden. (4) (weggefallen)
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hin-
Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen terbliebene.
Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand
beim Bezug von Verwendungseinkommen, das min- Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,
destens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist,
vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert
der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be- des Betrages, um den sie und das Einkommen die
stimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Ver- Höchstgrenze übersteigen.
wendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7
Satz 5 entsprechend. § 53a
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Be- (weggefallen)
amten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-
spruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens § 54
ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Be-
rücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich ent- (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
spricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Dienst (§ 53 Absatz 8) an neuen Versorgungsbezügen
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu- 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnli-
steht. che Versorgung,
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb- 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selb- storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Wit-
ständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkom- gung,
men gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen
der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebs- 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versor-
ausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommen- gung,
steuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallaus- so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-
gleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur heren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung so- Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei
wie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren
Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Num- Versorgung zurückbleiben.
mer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Er- (2) Als Höchstgrenze gelten
werbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund
oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtli- 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nummer 1) das
cher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Er- Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der ge-
werbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-
des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens er- gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
folgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Mo- Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-
natsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalender- gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unter-
jahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzuset- schiedsbetrages nach § 50 Absatz 1,
zen. 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nummer 2) das
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versor- Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-
gungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Ab- gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-
satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, schiedsbetrages nach § 50 Absatz 1,
gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen 3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwen- in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert,
dungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ru-
Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen hegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-
ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich- geld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüg-
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän- lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1.
den. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- mer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhe-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an gehalt nach § 14 Absatz 3 gemindert, ist das für die
der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer
Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüs- Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der
sen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraus- Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Wit-
setzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zustän- wengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Ab-
digen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für satz 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermin-
von ihm bestimmte Stelle. dernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei
neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein- einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1
kommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-
bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden satz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 173
ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gel- Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
tenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen- Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4
dung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhens- rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhö-
regelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz hungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des
des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches So-
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermin- zialgesetzbuch, bleiben unberücksichtigt.11) Die Kapi-
dernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hun- talbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze
dert beträgt. der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der
neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis
Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versor- zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der
gungsbezuges zu belassen. Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen
auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verren-
auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so er- tungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag
hält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter- des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsge-
schiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 nur bis zum Errei- setz ergibt.
chen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3
und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge (2) Als Höchstgrenze gelten
dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ru-
Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 sowie eines hegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen § 50 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung
Versorgungsbezuges zurückbleiben. zugrunde gelegt werden
(5) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend. a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
§ 55 das Ruhegehalt berechnet,
Zusammentreffen b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-
von Versorgungsbezügen mit Renten endeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-
Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi-
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter- nach Eintritt des Versorgungsfalles,
bliebenenversorgung für Angehörige des öffentli-
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu-
chen Dienstes,
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Ab-
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wo- satz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisen-
bei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfall- geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
ausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberück- Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld ge-
sichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfä- zahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 er-
higkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der geben würde.
Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungs-
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-
gesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 ge-
um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrund-
mindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ru-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz unbe-
hegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
rücksichtigt,
festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung be-
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor- teiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach
gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le- § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Geset-
bensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf zes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffent- sung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßge-
lichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge bende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung
oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. dieser Vorschrift festzusetzen.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
11
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine ) Gemäß Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) wurde am 1. September 2009 § 55 Absatz 1 Satz 7 wie folgt
Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung ge- gefasst:
zahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der „Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur
Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis
sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verren- zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zu-
schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach
tung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei sichtigt.“
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhe-
gehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze über-
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nummer 1) Hin-
steigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der
terbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tä-
einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375
tigkeit des Ehegatten,
für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatli-
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nummer 2) Renten chen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach
auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätig- § 50 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert
keit. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatli-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer chen Dienst. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entspre-
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der chend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in
voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invalidi-
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund tätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, tung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall- sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprü-
zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk- che erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder über-
ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für staatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für
freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer
für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent- die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie
spricht, Dienstzeiten berücksichtigt werden.
2. auf einer Höherversicherung beruht. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Absatz 2 be-
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die zeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 50 Ab-
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge- satz 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhe-
leistet hat. gehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu le-
gen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Ver-
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach An- wendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-
wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt- chen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfä-
versorgung auszugehen. hige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehalt-
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbe- fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthö-
zügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versor- heren Besoldungsgruppe ergibt.
gungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte
frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbe- tung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine
zug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapi-
Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu re- talbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe
geln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab- Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Be-
satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren trag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen
Versorgungsfalles zu berücksichtigen. wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil
(7) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend. kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist
der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages erge-
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- bende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht,
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb
auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonder- eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder
versorgungssystemen der ehemaligen Deutschen De- der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbe-
mokratischen Republik geleistet werden oder die von trag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen
einem ausländischen Versicherungsträger nach einem Dienstherrn abführt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt
für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwi- entsprechend.
schen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt wer-
den. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon
vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar
§ 56
oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhal-
Zusammentreffen ten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
von Versorgungsbezügen mit Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer
Versorgung aus zwischenstaatlicher Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe
und überstaatlicher Verwendung des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwen- (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beam-
dung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen ten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
sein deutsches Ruhegehalt nach Anwendung von § 14 richtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisen-
Absatz 3 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus geld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 175
der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteils- (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-
satz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entschei-
4 und 6 finden entsprechende Anwendung. dung des Familiengerichts begründeten Anwartschaf-
ten.14) Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Ein-
Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeam- tritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder
ten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungs-
Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom
Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindest- Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem
belassung darauf beruht, dass Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehe-
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages zeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbe-
ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes trag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech-
oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-
bezüge erhöht oder vermindert.
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-
(7) § 53 Absatz 6 gilt entsprechend. sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 er- hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in
gebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen
der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen des Witwen- oder Waisengeldes.
abzuziehen.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine
§ 57 Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des
Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-
Kürzung der
schriften)15) werden nicht gekürzt.
Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Ren- des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
tenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerli- gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
chen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familien- S. 105)16) steht die Zahlung des Ruhegehalts des ver-
gerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit pflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder
dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des ver- erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung
pflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech- Rückforderung.
nungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 be-
rechneten Betrag gekürzt.12) Das Ruhegehalt, das der § 58
verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Entscheidung des Familiengerichts über den Versor-
gungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57
der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten
Rente zu gewähren ist.13) Das einer Vollwaise zu ge- ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetra-
währende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach ges an den Dienstherrn abgewendet werden.
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente setzt, der aufgrund der Entscheidung des Familienge-
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht richts nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
erfüllt sind. buchs zur Begründung der Anwartschaft auf die be-
stimmte Rente17) zu leisten gewesen wäre, erhöht oder
12
) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September
2009 § 57 Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen
„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
14
) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 57 Absatz 2
§ 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
Satz 1 nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „oder übertra-
31. August 2009 geltenden Fassung oder
genen Anrechte“ eingefügt.
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 15
) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700)
2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 57 Absatz 4
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit die- die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende
ser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Vorschriften)“ gestrichen.
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, 16
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 ) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. April
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“ 2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September 2009 in § 57 Absatz 5
13 die Angabe „(BGBl. I S. 105)“ durch die Wörter „in der bis zum
) Gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
31. August 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. Septem-
17
ber 2009 in § 57 Absatz 1 Satz 2 der Punkt am Ende durch ein ) Gemäß Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. April
Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur, wenn der Anspruch 2009 (BGBl. I S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 58 Absatz 2
auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Satz 1 die Wörter „nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt ein- buchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“
geleitet worden ist.“ angefügt. gestrichen.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages einge- die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hinge-
tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beam- wiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine
tenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ- Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt
gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine diszipli-
Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem narrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts schlossen.
ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapital-
betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt § 61
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrech- Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
nungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungs-
bezüge erhöht oder vermindert. (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
gungsbezüge erlischt
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den dem er stirbt,
Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,
Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unter- in dem sie sich verheiratet,
schreiten.18) 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,
in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
§ 59
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-
Erlöschen der richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-
Versorgungsbezüge wegen Verurteilung lichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu
(1) Ein Ruhestandsbeamter, Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder we-
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beam- gen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-
tenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
ergangen ist, die nach § 41 Absatz 1 des Bundes- des demokratischen Rechtsstaates oder Landesver-
beamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte rat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
geführt hätte, oder ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona-
ten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Ur-
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-
teils.
hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Ge-
richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent- Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund
lichen Strafverfahren einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und
von mindestens zwei Jahren oder
des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende An-
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge- wendung.
fährdung des demokratischen Rechtsstaates
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von min-
in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b
destens sechs Monaten
und d, Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 des
verurteilt worden ist, Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen
Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen
wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entschei- oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Ab-
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 satz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergeset-
des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. zes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fas-
sung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes
eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; so-
sind entsprechend anzuwenden.
weit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache
des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Absatz 4 Satz 2 in
§ 60
Verbindung mit § 24 Absatz 1) übersteigt, wird es zur
Erlöschen der Versorgungsbezüge Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschieds-
bei Ablehnung einer erneuten Berufung betrages (§ 50 Absatz 1) angerechnet. Das Waisengeld
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor- nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Le-
schriften des § 46 Absatz 1 und des § 57 des Bundes- bensjahr hinaus nur gewährt, wenn
beamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Be- 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenund-
amtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf zwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis
zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommen-
18
) Gemäß Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. April steuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006
2009 (BGBl. I S. 700) wurde am 1. September 2009 in § 58 folgender
Absatz 4 angefügt: geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetre-
„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abände- ten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul-
rung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, oder Berufsausbildung befunden hat, und
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter An-
rechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu- 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
rückzuzahlen.“ oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 177
terhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht un- § 62a
terhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorge-
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Ren- setzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamten-
tenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unter- gesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des
schiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 anzurechnen. Wird Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundes-
eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder regierung über die Entwicklung der Versorgungsleistun-
wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Ab- gen erforderlichen Daten
findung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung ge- 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Haupt-
zahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu diagnoseklassen und
zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
erklärung gleich. 2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffe-
nen, die zur statistischen Auswertung erforderlich
sind.
§ 62
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können
Anzeigepflicht
bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, ins-
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor- besondere solchen, die mit der ärztlichen Begutach-
gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) tung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter An-
gabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Än- § 63
derung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie
die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzei- Anwendungsbereich
gen.
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
zahlenden Kasse 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt,
außer für die Anwendung des § 59,
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
Waisengeld,
den §§ 10, 14 Absatz 5, §§ 14a, 22 Absatz 1 Satz 2
und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Ab- 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Ab-
satz 2, satz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer
für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Absatz 1
Nummer 4 und Satz 2,
Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der
neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40
neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenan- als Witwengeld,
spruchs (§ 61 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen als Witwengeld, außer für die Anwendung des
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar- § 57,
beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-
len des § 47 Absatz 5 und des § 47a, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Wai-
sengeld,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des 7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
§ 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbe-
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Rege- amtengesetzes, den §§ 59 und 61 Absatz 1 Satz 4
lungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflich- und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen-
tet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforder- geld,
licher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versor- 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-
gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustim- gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen
men. Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbe-
nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflich- hörde als Ruhegehalt,
tung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung 10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Ab-
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer- satz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-
den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die währt werden, als Ruhegehalt;
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt wer-
den. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
oder die von ihr bestimmte Stelle. Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Abschnitt VIII chend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen
Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder hö-
Sondervorschriften
herwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter
auf Zeit gewählt werden.
§ 64
Entzug von Hinterbliebenenversorgung (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
keit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf
§ 67
Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne Professoren an
des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinnge- Hochschulen, Hoch-
mäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen schuldozenten, Ober-
sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in assistenten, Oberingenieure,
dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- Wissenschaftliche und Künstlerische
verständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte Assistenten mit Bezügen nach § 77
zu hören ist. Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
Professoren und hauptberufliche Leiter und Mit-
(2) § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt
glieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit
unberührt.
Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
§ 65 (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach
Dienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ih-
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver- rer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Ge-
sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine setzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versor- ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten
gung. ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
Abschnitt IX mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
Versorgung und ihre Hinterbliebenen.
besonderer Beamtengruppen (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Pro-
fessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
§ 66 ingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen As-
Beamte auf Zeit sistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer
Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ih-
auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte
rer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Ver-
Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsord-
sorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinter-
nung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung
bliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz
der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwerti-
nichts anderes bestimmt ist.
ger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehalt-
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige fähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Ha-
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt bilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt,
das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach ei- sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach
ner Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor
33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten,
bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen
als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ru- und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer
hegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhege- hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fach-
haltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet kenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung
hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Ab-
ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zu- satz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Hochschulrahmen-
rückgelegt hat. § 14 Absatz 3 findet Anwendung. Die gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im
Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang,
Militärgeistliche keine Anwendung. darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig be-
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, rücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der
wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich- Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhe-
tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter gehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer ge-
Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, ringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur bis
nicht nachkommt. zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner
Arbeitszeit entspricht.
Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung
als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach
gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamten- Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der
verhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entspre- Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 179
schieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter satz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge
die ihnen zugrunde liegt. der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober- den §§ 181a und § 181b des Bundesbeamtengeset-
ingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assis- zes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I
tenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen
§ 47 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfa- Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in
che, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienst- den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensre-
bezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesbe- gelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gel-
soldungsgesetzes) des letzten Monats. tenden Recht für den Versorgungsempfänger güns-
tiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versor-
§ 68 gung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-
Ehrenbeamte dauert, finden, wenn dies für den Versorgungsemp-
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), fänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis
so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außer- zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längs-
dem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von tens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimm- mit folgenden Maßgaben Anwendung:
ten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes im Einverneh- a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
men mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Mi- nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
nisterium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach Recht für den Versorgungsempfänger günstiger,
billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag verbleibt es dabei, solange ein über den 31. De-
bewilligt werden. Das Gleiche gilt für seine Hinterblie- zember 1976 hinaus bestehendes Beschäfti-
benen. gungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Abschnitt X nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Vorhandene Versorgungsempfänger Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002 über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
§ 69 c) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1
Anwendung treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
bisherigen und neuen Rechts für am ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum
1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver- Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-
sorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versor- beamten andauert.
gungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Absatz 4
1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit züge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
folgenden Maßgaben: 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Ge- gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamte-
setz. ten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge
2. Die §§ 3, 9, 22 Absatz 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der ent-
42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Absatz 1 pflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter
Satz 7 und Absatz 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehen-
Absatz 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind den, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorle-
anzuwenden. § 6 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 2, sungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchst-
§ 14a Absatz 1, 3 und 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 grenze im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 3
und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbe-
geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Absatz 2 züge im Sinne des § 53a Absatz 2 in der bis zum
Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt
Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Auf-
§ 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas- gaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innege-
sung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite habten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist,
§§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum
der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch un-
des entsprechenden Landesrechts richten sich die ter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhege- § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 55 Absatz 4 finden in
haltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses
31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Ab- Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfän- 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach
ger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
geltenden Fassung, längstens für weitere sieben folgenden Maßgaben:
Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange
ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be- 1. § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49,
schäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn 50, 50a, 52, 55 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 bis 8
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in sowie die §§ 61, 62 und 69e Absatz 3, 4, 6 und 7
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Absatz 2
Anwendung, solange ein über den 31. Dezember Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, Höchstgrenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-
1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch sung anzuwenden. § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite
auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Le- Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
benszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in
ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewil- der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
ligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Absatz 3 und 4
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem nicht anzuwenden.
31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 ver-
storben ist, gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 in der bis 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ent- hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,
sprechend. wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sie-
1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Ge- ben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden
setz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Maßgaben Anwendung:
Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezem-
ber 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschulleh- nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
rers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
ist, gilt § 91 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend. über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren
Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin- b) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1
terbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Absatz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum
geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Ab-
satzes 1, wobei § 38 Absatz 4 Satz 3 und § 38 Absatz 5
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
anzuwenden sind.
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbe- Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestands-
züge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf An- beamten andauert.
trag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem
der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Ja- Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
nuar 1977 gestellt. 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
(4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft- 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter
treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen- Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56
den Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1 Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwen- 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Absatz 2
dung von § 56 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. De- Nummer 3 entsprechend.
zember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Absatz 4 für
die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend. 4. § 69 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
§ 69a 5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-
Anwendung passung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab
bisherigen und neuen Rechts für am dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1
1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor- und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der An-
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch- wendung von § 56 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor- 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e
gungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs- Absatz 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze
fall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 181
§ 69b sorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere
sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, so-
Übergangsregelungen für lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-
vor dem 1. Juli 1997 bewilligte punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des
Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Absatz 5
(1) § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 12 Absatz 5, § 13 Satz 4, Absatz 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme
Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 4 gelten nicht der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für
für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376)
angetreten worden sind. in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
sowie § 2 Absatz 3 des Bundeswehrbeamtenanpas-
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 sungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
eingetreten sind, finden § 5 Absatz 2, § 12 Absatz 1 S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 2 und § 66 Fassung und § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Verbesse-
Absatz 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fas- rung der personellen Struktur in der Bundeszollverwal-
sung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige tung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die
am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne
§ 14 Absatz 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückge-
bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßga- legt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum 30. Sep-
be, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten tember 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei
allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. De-
Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte zember 1998 geltenden Fassung ist für den Versor-
der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer gungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des
weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbe- Satzes 2 bleibt § 85 Absatz 6 unberührt; dies gilt nicht,
züge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Ver- wenn Zeiten im Sinne des § 56 Absatz 1 erstmals ab
sorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen An- dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem
passungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung
weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 des § 56 Absatz 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die
und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die
jeweiligen Beträge entsprechend anteilig. Zahl „2,39167“ tritt. § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt
entsprechend.
§ 69c
§ 69d
Übergangsregelungen für vor dem
Übergangsregelungen
1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene
und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999
eingetreten sind, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
§ 5 Absatz 3 bis 5, die §§ 7, 14 Absatz 6 sowie die §§ 43 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Ab-
und 66 Absatz 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 satz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember
geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entspre- 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der
chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Ja- bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzu-
nuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. wenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin-
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 beför- terbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen
dert worden sind oder denen ein anderes Amt mit hö- Versorgungsempfängers.
herem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5
Absatz 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte
tenden Fassung Anwendung. auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis
über den 1. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamten- längstens bis zum 31. Dezember 2007, wenn dies für
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden den Versorgungsempfänger günstiger ist als die An-
Fassung oder des entsprechenden Landesrechts über- wendung des § 53 Absatz 10. Für am 1. Januar 1992
tragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Num- vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt
mer 3, die §§ 7 und 14 Absatz 6 in der bis zum 31. De- § 69a unberührt.
zember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in
1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Ver- den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
1. § 14 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen- dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
den: dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der ach-
Minderung des ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-
Höchstsatz
Ruhegehalts für sung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem
Zeitpunkt der der Gesamt-
jedes Jahr des
Versetzung in
vorgezogenen
minderung des genannten Zeitpunkt sind § 14a Absatz 1 Satz 1
den Ruhestand Ruhegehalts Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
Ruhestandes
(vom Hundert)
(vom Hundert) und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56
vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 Absatz 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
vor dem 1.1.2004 3,0 10,8
dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl
2. § 13 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
anzuwenden: „2,39167“ tritt. § 69c Absatz 5 bleibt unberührt.
Umfang der (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember
Zeitpunkt der Versetzung 2001 eintreten, sind § 14 Absatz 1 und 6, § 14a Absatz 1
Berücksichtigung als
in den Ruhestand
Zurechnungszeit in Zwölfteln Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 47a Absatz 1, die
vor dem 1.1.2002 5 §§ 50e und 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgren-
zenalternative, § 54 Absatz 2 sowie § 66 Absatz 2 und 8
vor dem 1.1.2003 6 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
vor dem 1.1.2004 7 anzuwenden. § 50e Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Absatz 2
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienst- Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfä- Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Absatz 1
hige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
haben, gilt Absatz 1 entsprechend. Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die
bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. No- Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten
vember 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab- auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind so- § 70 nicht mehr anzuwenden.
wie nach § 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtenge- (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
setzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Ab- den Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung
satz 3 nicht anzuwenden. der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung
§ 69e nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maß-
Übergangsregelungen aus Anlass gabe der folgenden Tabelle vermindert:
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 Anpassung nach dem
sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes Anpassungsfaktor
31. Dezember 2002
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 1. 0,99458
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver- 2. 0,98917
sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 3. 0,98375
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben: 4. 0,97833
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 42 5. 0,97292
Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Ab- 6. 0,96750
satz 1 Satz 2, § 55 Absatz 1 Satz 3 bis 7 sowie die
7. 0,96208
§§ 61, 62 und 85 Absatz 11 dieses Gesetzes sind
anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldaten- dung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2
versorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungs- Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren
rechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-
(BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. dungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
2. § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbe-
bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchst- züge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei
grenzenalternative, Absatz 3 bis 10 sowie § 54 Ab- der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56)
satz 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
Fassung anzuwenden. § 50e Absatz 1 dieses Geset- gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-
Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Ab- ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-
satz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 183
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 § 69g
(BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/ Versorgungsüberleitungsregelungen aus
2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfän- Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
ger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar
2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor. (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009
eingetreten sind, gilt Folgendes:
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 1. § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maß-
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gaben anzuwenden:
eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zu-
grunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Absatz 1 entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 vermin- Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
derte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berech- sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag
nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2
gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge-
des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 setzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt.
Nummer 1 ermittelt ist. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be- des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
amten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ru-
Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden hegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Über-
sind, gilt § 107b Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember leitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen
2001 geltenden Fassung. oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
(5) § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in der bis zum nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Über-
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, leitungsbetrag gehört zu den der Bemessung
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-
wurde. § 20 Absatz 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De- ordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen.
zember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist
und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwen- gesetzes entsprechend anzuwenden.
den. b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhe-
gehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbe-
(6) In den Fällen des § 36 Absatz 3 gilt unbeschadet
soldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die
des § 85 der § 14 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. De-
Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbesol-
zember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des
dungsgesetzes.
Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7
sowie § 85 Absatz 11 nicht anzuwenden. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berech- nahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt
nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe- § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
gehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-
2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwick- gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch
lung der Alterssicherungssysteme und der Situation in die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5
der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
finanziellen Verhältnisse zu prüfen. des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).
§ 69f 2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1
Übergangsregelungen zur Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten entsprechend.
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
2009 eingetreten sind, ist § 12 Absatz 1 Satz 1 in der gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen- dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
den. § 5 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 ein-
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar treten, gilt Folgendes:
2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 gel- 1. § 5 Absatz 1 ist für Beamte, die aus einer zugeord-
tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass neten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Be-
sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer soldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand
Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag begin- treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßga-
nenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalender- ben anzuwenden:
monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
fünf Tage vermindert. unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei- willigt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52
tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be- und 93 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein zes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Ab-
Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbe- satz 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
zug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Fassung.
Satz 4 und 5 ist anzuwenden. (2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach
2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.19) § 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ru-
hestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-
§ 69h mer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Übergangsregelungen zur 1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-
Anhebung des Ruhestandseintrittsalters grenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 gebo-
(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach ren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 52 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in 2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Alters-
den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Absatz 3 mit grenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948
folgenden Maßgaben anzuwenden: und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Er-
1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres reichen folgenden Lebensalters:
tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
Lebensalter
die Vollendung des 63. Lebensjahres. Geburtsdatum bis
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres Jahr Monat
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor
31. Januar 1949 65 1
dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen fol-
genden Lebensalters: 28. Februar 1949 65 2
Lebensalter 31. Dezember 1949 65 3
Geburtsdatum bis
Jahr Monat 3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen
31. Januar 1952 63 1
Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des
29. Februar 1952 63 2 Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzli-
chen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebens-
31. März 1952 63 3
jahres.
30. April 1952 63 4 (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 we-
31. Mai 1952 63 5 gen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Ab-
31. Dezember 1952 63 6 satz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
31. Dezember 1953 63 7 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
31. Dezember 1954 63 8 tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhe-
stand versetzt werden, die Vollendung des 63. Le-
31. Dezember 1955 63 9 bensjahres.
31. Dezember 1956 63 10 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres
tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor
31. Dezember 1957 63 11 dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wer-
31. Dezember 1958 64 0 den, das Erreichen folgenden Lebensalters:
31. Dezember 1959 64 2 Zeitpunkt der Lebensalter
Versetzung in den
31. Dezember 1960 64 4 Ruhestand vor dem Jahr Monat
31. Dezember 1961 64 6 1. Februar 2012 63 1
31. Dezember 1962 64 8
1. März 2012 63 2
31. Dezember 1963 64 10
1. April 2012 63 3
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die 1. Mai 2012 63 4
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des 1. Juni 2012 63 5
Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. De-
1. Januar 2013 63 6
zember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit be-
1. Januar 2014 63 7
19
) Gemäß Artikel 4a Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird am 1. Januar 2011 dem § 69g folgender Ab- 1. Januar 2015 63 8
satz 3 angefügt:
1. Januar 2016 63 9
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten
sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absät- 1. Januar 2017 63 10
zen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Ver- 1. Januar 2018 63 11
bindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 185
Zeitpunkt der Lebensalter
dungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das
Versetzung in den Grundgehalt ab 1. Januar 2009 um 50,57 Euro, wenn
Ruhestand vor dem Jahr Monat ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzu-
lage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buch-
1. Januar 2019 64 0 stabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B
1. Januar 2020 64 2 bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen
hat.
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6 § 72
Einmalige Zahlung im Jahr 2009
1. Januar 2023 64 8
(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von
1. Januar 2024 64 10 laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige
Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ru-
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ru- hegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und
hestand versetzt werden, gilt § 14 Absatz 3 Satz 6 Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ Betrag von 225 Euro ergibt.
die Zahl „35“ tritt.
(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von
Abschnitt XI laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Ab-
satz 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von
Anpassung der Versorgungsbezüge 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte ge-
schiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von
§ 70 Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwai-
Allgemeine Anpassung sengeld 16 Euro.
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsbe- (3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne
rechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und
demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Ab-
Bundesgesetz entsprechend zu regeln. satz 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 bis 4 des 2. Haus-
haltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im
S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von
Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung
Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maß-
der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung
gebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle
oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwen-
den.
§ 71
(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bun-
Erhöhung der Versorgungsbezüge
desbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei
nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen.
entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versor-
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas- gungsleistungen unberücksichtigt.
sungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht
S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in
dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versor-
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Nummer 3
gungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späte-
und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten
ren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht
Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend
dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis
für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefal-
als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen
lenen Besoldungsgruppe A 1.
von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts- sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zu-
(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie
grunde liegt, werden ab 1. Januar 2009 um 2,7 vom
Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzu-
Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
wenden.
1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einma-
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhande-
ligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem an-
nen Versorgungsempfängers,
deren Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Ab-
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festge- satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Ab-
setzt sind, satz 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentli-
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften chen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst
Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vor- bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
schriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). ihren Verbänden gleich.
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 §§ 73 bis 76
bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesol- (weggefallen)
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Abschnitt XII (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ru-
hegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts
(weggefallen)
zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhege-
haltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte
Abschnitt XIII ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Ab-
Übergangsvorschriften neuen Rechts satz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhege-
haltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember
§ 84 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte
in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können
hendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Ab-
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-
satz 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhe-
gehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im An- nach § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Vomhundertsatz
wendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 gel- des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
tenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer- entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
den. Die Entscheidung trifft das für das Versorgungs- vor dem 1. Januar 1998 0,0,
recht zuständige Ministerium oder die von ihm be-
stimmte Stelle. nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
§ 85
Ruhegehaltssatz für nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte
nach dem 31. Dezember 2001 3,0,
in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange-
hendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der
zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz ge- (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-
wahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhege- satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2
haltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Ab-
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine satz 2 und § 55 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im
Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge- Sinne des § 56 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember
bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem
1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zei-
geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu- ten im Sinne des § 56 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt
rückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehalt- zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an
fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfund- geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
siebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875
und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsat-
bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ru- zes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der
hegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Ab- Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der
satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten- bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-
den Fassung Anwendung. § 14 Absatz 3 findet Anwen- wenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Be-
dung. rechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhält- einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
nis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 14
§ 66 Absatz 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1991 geltenden Fassung anzuwenden. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte hung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorange- richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis
hendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenver-
der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils hältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kinder-
maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich erziehungszeit § 50a Absatz 1 bis 7 auch dann, wenn
die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezem- zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen
ber 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, ist.
wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Be-
dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgeben- amten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt
den gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt
oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991
verstirbt. geltenden Fassung Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 187
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bür-
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gerlichen Gesetzbuchs20) getroffen haben.
auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus
dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffent- § 87
lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeit-
lichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 Unfallfürsorge
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vo-
rangegangen sind. (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten
steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem
steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach
§ 31 Absatz 3, § 33 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 gelten
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Län-
Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genann- der weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegen-
ten Vomhundertsätze gilt § 69e Absatz 4 entsprechend. steht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversiche-
§ 85a rung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 an-
zurechnen.
Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamten-
gesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen § 88
Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Abfindung
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte er- (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin
neut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vor-
Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt schriften über die Abfindung nach § 152 des Bundes-
der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der beamtengesetzes oder dem entsprechenden bisheri-
Anwendung des § 85 Absatz 1 und 3 gilt die Zeit des gen Landesrecht weiter Anwendung.
Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenver- (2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene
hältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehalt- Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren
fähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle
der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen,
§ 86 die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4
des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungs-
Hinterbliebenenversorgung gruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zu-
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge- grunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im
schiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenver-
31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vor- hältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzu-
schriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie- schlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten
den, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-
(2) Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamten-
über den Ausschluss von Witwengeld findet keine An- verhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses
wendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden Gesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jah-
und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht ren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der
des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Absatz 1 Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung
Satz 2 Nummer 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren
1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgese- Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich
henes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt
1977 bestanden hat. worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin
bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis inner-
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-
halb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine zugesi-
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten
cherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente ver-
(§ 20 Absatz 2) finden keine Anwendung, wenn die
zichtet.
Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu die-
sem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbe-
amten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungs- § 89
vorschriften nicht enthalten hat.
(weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 in der bis zum
20
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, ) Gemäß Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) wurden am 1. September 2009 in § 86 Absatz 4 nach den
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
§ 90 dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht
Zusammentreffen von Versorgungs- bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Absatz 1
bezügen mit Versorgung aus zwischen- Satz 2 Nummer 2 und des § 23 Absatz 2 gelten die
staatlicher und überstaatlicher Verwendung entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.
(1) Bei der Anwendung des § 56 Absatz 1 bleibt die 4. Für Professoren, die unter § 76 Absatz 4 des Hoch-
Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem schulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von
1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauscha-
überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jah- le), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beam-
ren außer Betracht. tenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor
der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versor- Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert
gungsempfänger findet § 56 Absatz 1 Satz 3 mit der worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53
Maßgabe Anwendung, dass ihnen zwölf vom Hundert Absatz 2 Nummer 1 und 3 dieses Gesetzes sowie
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des
verbleiben. § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinter-
dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öf- bliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Lan-
fentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über- desrecht, das für das Beamtenverhältnis als Profes-
staatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen sor im Landesdienst maßgebend war.
Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach
Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, § 56 Ab- dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlasse-
satz 3 und § 69c Absatz 5 anzuwenden. nen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen
Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmenge-
§ 91 setzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses
Hochschullehrer, Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung
Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren verstorben ist.
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-
schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Abschnitt XIV
Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrah- (weggefallen)
mengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hoch-
schulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Abschnitt XV
Professoren oder als Hochschulassistenten übernom-
men worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die Schlussvorschriften
für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe § 105
der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht- Außerkrafttreten
lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Absatz 2 Satz 1
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses
gilt entsprechend.
Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies
1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim
(Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes: Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hier- 1. § 27 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Ba-
bei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren den-Württemberg,
als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbe-
2. Artikel 77 Absatz 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes
amte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschulleh-
über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
rer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflich-
tung innegehabten Stelle vertretungsweise wahr- 3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
nehmen. 4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen
unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zuste- über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Ver-
henden, mindestens des zuletzt vor einer Überlei- wendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religions-
tung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmenge- gesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatz-
setzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vor- schulen,
lesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchst-
grenze im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 und 3 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-
dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienst- destag oder den Landtag gewählten Beamten und
bezüge im Sinne des § 53a Absatz 2 in der bis zum Richter; solche Vorschriften können auch nach In-
31. Dezember 1998 geltenden Fassung. krafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent- § 106
pflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit
der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ru- Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschrif-
hegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Wit- ten oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch die-
wen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach ses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden,
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treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften gehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden
oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzei-
ten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B.
§ 107 Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten
Ermächtigung zum Erlass von einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert
hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähi-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen gen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durch- die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhege-
führung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen haltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn
Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung. berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter
vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienst-
§ 107a herrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden
Überleitungsregelungen aus Anlass Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
der Herstellung der Einheit Deutschlands
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den ab-
verordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlas- gebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Ab-
sen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelun- sätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt
gen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versor-
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten gungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der auf-
Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächti- nehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten
gung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungs- Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
grundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ru-
hensregelungen abweichend von diesem Gesetz. § 107c
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten bei
erneuter Berufung in ein öffentlich-
Verteilung der Versorgungslasten rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ru-
und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher hestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepu-
zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der ab- blik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990
gebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und
die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Ab- dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öf-
sätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf fentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienst-
Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden herrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder nannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versor-
Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur gungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr
Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in
Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufneh- dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn
menden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ru-
berufen werden. hensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen,
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhe-
sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus stand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffent-
dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder lich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebens-
nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist jahr vollendet hatte.
dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der
Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höher- § 108
wertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der An-
Anwendungsbereich in den Ländern
teil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Be-
amte oder Richter in dem beim abgebenden Dienst- (1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der
herrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entspre- Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
chendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbe- eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstal-
reich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer hö- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Be-
herwertigen Funktion. amtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August
2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Lan-
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter
desrecht ersetzt wurde.
vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen
Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbe- (2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes
teiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der An- ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Be-
tragsaltersgrenze (§ 26 Absatz 4 des Beamtenrechts- amtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August
rahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätes- 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
tens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversor- soweit nichts anderes bestimmt ist.
gung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis § 109
der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe- (Inkrafttreten)
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Erste Verordnung
zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Vom 23. Februar 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Slowenien
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Spanien
– des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Vereinigtes Königreich“.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)
Artikel 2
und
Änderung der
– des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, des § 79 Absatz 1
TSE-Überwachungsverordnung
Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1
sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
mit § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung ber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) ge-
S. 1260, 3588): ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im Inland ge-
Artikel 1 boren und gehalten worden sind“ durch die Wörter
Änderung der „in einem der in der Anlage aufgeführten Mitglied-
BSE-Untersuchungsverordnung staaten geboren worden sind“ ersetzt.
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung 2. Folgende Anlage wird angefügt:
der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I „Anlage
S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 3 der (zu § 1 Absatz 2)
Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) Belgien
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dänemark
1. In § 1 Absatz 1a werden die Wörter „im Inland ge-
boren und gehalten worden sind“ durch die Wörter Deutschland
„in einem der in der Anlage aufgeführten Mitglied- Finnland
staaten geboren worden sind“ ersetzt. Frankreich
2. Folgende Anlage wird angefügt: Griechenland
„Anlage Irland
(zu § 1 Absatz 1a)
Italien
Belgien
Luxemburg
Dänemark
Niederlande
Deutschland
Österreich
Finnland
Portugal
Frankreich
Schweden
Griechenland
Slowenien
Irland
Spanien
Italien
Vereinigtes Königreich“.
Luxemburg
Niederlande Artikel 3
Österreich Inkrafttreten
Portugal Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Schweden in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 191
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 28. Februar 2010
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(1) (2) (3) (4) (5)
„1. Arsen (Gesamt- Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
arsengehalt)15)16)
– Grünmehl, Luzernegrünmehl
und Kleegrünmehl sowie ge-
trocknete Zuckerrübenschnitzel
und getrocknete melassierte
Zuckerrübenschnitzel 4
– Palmkernexpeller 4
– Phosphate und kohlensaurer
Algenkalk 10
– Calciumcarbonat 15
– Magnesiumoxid 20
– Futtermittel aus der Verarbei-
tung von Fischen oder anderen
Meerestieren, einschließlich
Fisch 25
– Seealgenmehl und aus See-
algen gewonnene Einzelfutter-
mittel 40
Als Tracer verwendete Eisen-
partikel 50
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe
der Verbindungen von Spuren-
elementen, ausgenommen: 30
– Kupfersulfat-Pentahydrat und
Kupfercarbonat 50
– Zinkoxid, Manganoxid und
Kupferoxid 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische und
Pelztiere 10
Ergänzungsfuttermittel, ausge-
nommen: 4
– Mineralfuttermittel 12“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus
communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20).
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
2. Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Theobromin16) Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
– Alleinfuttermittel für Schweine 200
– Alleinfuttermittel für Hunde, Ka-
ninchen, Pferde und Pelztiere 50“.
3. Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„14. Unkrautsamen und Alle Futtermittel 3 000
nicht gemahlene
oder in sonstiger
Weise zerkleinerte
Früchte, die Alka-
loide, Glukoside
oder andere giftige
Stoffe enthalten,
einzeln oder insge-
samt, darunter
Datura sp.16) 1 000
15. Samen und Schalen Alle Futtermittel 10“.
von Ricinus commu-
nis L., Croton tiglium
L. und Abrus preca-
torius L. und aus
deren Verarbeitung
gewonnene Erzeug-
nisse, soweit solche
Samen oder Schalen
darin mikroskopisch
bestimmbar sind,
einzeln oder insge-
samt16)
4. Die Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. (ohne Inhalt)17)“.
5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei
Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen
Extraktionswirkungsgrad besitzen.
16
) Die Nummern 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
17
) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010 193
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010
– 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1
1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit
§ 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März
2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Ab-
satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die
Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 So-
zialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1702),
vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1139), vom 26. Juni 2008
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetz-
blatt Teil I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unverein-
bar.
2. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember
2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar.
3. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, beson-
deren Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungs-
berechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20
folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.
Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser
Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1
Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten
des Bundes geltend gemacht werden kann.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 22. Februar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2010
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen
von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes
Vom 24. Februar 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gegen Verwaltungs-
akte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den be-
soldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu entscheiden, soweit es zum
Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
nologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in
Abschnitt I bezeichneten Einrichtung in Angelegenheiten nach den besoldungs-
rechtlichen Bestimmungen des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung
selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anzuwenden.
Berlin, den 24. Februar 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. H e i t z e r