94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 24. Februar 2010
Auf Grund des Artikels 21 des Gesetzes vom 11. Au- 6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
gust 2009 (BGBl. I S. 2723) wird nachstehend der Wort- des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
laut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- S. 3316),
fung in der vom 2. März 2010 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 7. den am 30. Oktober 2007 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes S. 2470),
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797),
2. den am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 8. den am 30. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986),
3. den am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1619; 9. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2
2007 I S. 2316), des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-
kel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 10. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 2
(BGBl. I S. 2407), des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
5. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar- 11. den teils am 1. März 2010, teils am 2. März 2010 in
tikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Au-
S. 2819), gust 2009 (BGBl. I S. 2723).
Berlin, den 24. Februar 2010
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
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Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)*)
Inhaltsübersicht Teil 3
Teil 1 Strategische Umweltprüfung (SUP)
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1
für die Umweltprüfungen
Voraussetzungen
§ 1 Zweck des Gesetzes für eine Strategische Umweltprüfung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 14a Feststellung der SUP-Pflicht
§ 3 Anwendungsbereich
§ 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programm-
bereichen und im Einzelfall
Teil 2 § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Voraussetzungen Verfahrensschritte
für eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Strategischen Umweltprüfung
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens
Vorhaben
§ 14g Umweltbericht
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 14h Beteiligung anderer Behörden
§ 3d (weggefallen)
§ 14i Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger
§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-
Vorhaben
teiligung
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP
§ 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des
Plans oder Programms
Abschnitt 2 § 14m Überwachung
§ 14n Gemeinsame Verfahren
Verfahrensschritte
der Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 4
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende
Unterlagen Besondere
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
§ 7 Beteiligung anderer Behörden
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
§ 16 Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren
§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbe-
teiligung bei ausländischen Vorhaben § 19 Flurbereinigungsverfahren
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz § 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus- § 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanun-
wirkungen gen auf Bundesebene
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksich-
tigung des Ergebnisses bei der Entscheidung Teil 5
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
Vorschriften für bestimmte
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Leitungsanlagen und andere Anlagen
(Anlage 1 Nummer 19)
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Ra-
tes vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei § 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom § 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen
5.7.1985, S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997
zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglich- § 22 Verfahren
keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. § 23 Bußgeldvorschriften
L 73 vom 14.3.1997, S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme Teil 6
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), sowie der Umsetzung von Artikel 3
der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Schlussvorschriften
tes vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme § 24 Verwaltungsvorschriften
und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des § 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang
zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). § 25 Übergangsvorschrift
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Teil 1 (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind
Allgemeine Vorschriften
für die Umweltprüfungen 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel-
lungsbeschluss und sonstige behördliche Entschei-
§1 dungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in
einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit
Zweck des Gesetzes
Ausnahme von Anzeigeverfahren,
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass
bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben so- 2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorge-
wie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirk- lagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16 Absatz 1
samen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsät- bis 3,
zen 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die
1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau-
Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung ungsplänen, durch die die Zulässigkeit von be-
und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und um- stimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet
fassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Bau-
gesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfest-
2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfun-
stellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der An-
gen
lage 1 ersetzen.
a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vorhaben, (4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselb-
ständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung
b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Änderung von Plänen und Programmen, die von
und Programmen einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Ge-
so früh wie möglich berücksichtigt werden. setzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§2
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes
Begriffsbestimmungen sind bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Program-
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb- me, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvor-
der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben schriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne
dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die und Programme, die ausschließlich den Zielen der Ver-
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittel- teidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, so-
baren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens wie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
auf (6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind ein-
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge- zelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen
sundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfah-
ren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im
Schutzgütern. Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören
Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchge- auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben-
führt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im bereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absat-
Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die zes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des
in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen
einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zu- zur Förderung des Umweltschutzes.
sammengefasst.
(2) Ein Vorhaben ist §3
1. nach Maßgabe der Anlage 1 Anwendungsbereich
a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen (1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufge-
Anlage, führten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermäch-
b) der Bau einer sonstigen Anlage, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und
Landschaft eingreifenden Maßnahme, 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund
ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erheb-
2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
liche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer technischen Anlage, 2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Ra-
tes oder der Kommission der Europäischen Gemein-
b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen schaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die
Anlage, nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheb-
c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und lichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen las-
Landschaft eingreifenden Maßnahme. sen.
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Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vor-
Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vor- haben sowie eigener Informationen unverzüglich fest,
schriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimm- ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Ver-
te, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-
Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung keitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zu- Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen
stimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht in- worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
nerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der des Bundes und der Länder über den Zugang zu Um-
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verwei- weltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Um-
gert hat. weltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies be-
(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Pro- kannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig
gramme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirt- anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP un-
schaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des terbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls
Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Be-
Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung hörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die
oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur
sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entspre-
nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprü- chend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist
fung oder Vorprüfung durchzuführen ist. Die Bundesre- und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates § 3b
1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebli- UVP-Pflicht aufgrund
che Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Um- Art, Größe und Leistung der Vorhaben
setzung von bindenden Rechtsakten der Europäi- (1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
schen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzuneh- weltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der An-
men, lage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestim-
2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechts- mung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern
akte der Europäischen Gemeinschaften aus der An- Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine
lage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen die Werte erreicht oder überschritten werden.
Auswirkungen auf die Umwelt haben. (2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
weltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn meh-
(2) Das Bundesministerium für Verteidigung wird er-
rere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von dem-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
selben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sol-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
len und in einem engen Zusammenhang stehen (kumu-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
lierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Grö-
desrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Ver-
ßen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.
teidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes aus-
Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese
geschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen
Vorhaben
dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit
zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung 1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben
zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. Da- Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein-
bei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umwelt- samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen
auswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvor- verbunden sind oder
schriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, blei- 2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende
ben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidi- Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammen-
gung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, hang stehen
Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die An-
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die
wendung der aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechts-
Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich je-
verordnung.
weils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung
oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte
Teil 2 für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erreichen oder überschreiten.
(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungs-
Abschnitt 1 wert durch die Änderung oder Erweiterung eines beste-
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r henden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erst-
eine Umweltverträglichkeitsprüfung mals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung
oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3a unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des
bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens
Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumu-
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers lierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der
eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien
§ 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf
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der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand (2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Num-
bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens mer 18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der
der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die Anlage 1 Nummer 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Ab-
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Num- satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der dort
mer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens ein-
und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der An- schlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
lage 1 Nummer 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben
mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen § 3f
Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammen-
UVP-pflichtige
hang besteht.
Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 3c (1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes
Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Ent-
UVP-Pflicht im Einzelfall wicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeug-
Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allge- nisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben)
meine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen
wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständi- werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach
gen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter § 3c Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der
Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kri- Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige
terien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ha- Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen
ben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. So- sind.
fern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung (2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vor-
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vor- haben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
gesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c.
Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund be-
sonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der An- §4
lage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erheb-
liche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Vorrang anderer
Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Rechtsvorschriften bei der UVP
Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorha- Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-
bens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs- schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der
maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in
der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichti- ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.
gen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen
die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das bleiben unberührt.
erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes wei-
tere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leis- Abschnitt 2
tung gilt § 3b Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 ent-
Ve r f a h re n s s c h r i t t e
sprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der
der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorprüfung sind zu dokumentieren.
§5
§ 3d
Unterrichtung über
(weggefallen)
voraussichtlich beizubringende Unterlagen
§ 3e Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige
Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entschei-
Änderungen und dung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum
Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Um- Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet
weltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Ände- diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorha-
rung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als sol- bens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum
ches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraus-
sichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die
1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angege-
UmweItauswirkungen des Vorhabens; § 14f Absatz 3 ist
bene Größen- oder Leistungswerte durch die Ände-
zu beachten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige
rung oder Erweiterung selbst erreicht oder über-
Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach
schritten werden oder
§ 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Be-
2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c sprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die
Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erwei- Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang
terung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Än- wie sonstige für die Durchführung der Umweltverträg-
derungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen lichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sach-
Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils verständige und Dritte können hinzugezogen werden.
geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umwelt- Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteili-
verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. genden Behörden über Informationen, die für die Bei-
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bringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, keitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich
sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorha- sind:
bens zur Verfügung stellen. 1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver-
wendeten technischen Verfahren,
§6
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwarten-
Unterlagen den Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwas-
des Trägers des Vorhabens ser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Bo-
(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs- den, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sons-
erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen tigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen
des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglich- 3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-
keit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens
voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich
so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Un- auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten An-
terlagen ausgelegt werden können. gaben erstrecken.
(2) lnhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-
bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für wendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige
die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger
maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwen- des Vorhabens ist.
den, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterla-
gen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festge- §7
legt sind. Beteiligung anderer Behörden
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden,
folgende Angaben enthalten: deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellung-
und Boden, nahmen ein. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfah-
2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erheb- rensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
liche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorha-
bens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, §8
ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf
in Natur und Landschaft,
die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in
3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nach- einem anderen Staat haben kann oder ein solcher an-
teiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter derer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zu-
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, ständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen
4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemes-
Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück- senen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung er-
sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und wünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde
der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten
Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrich-
die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung ten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt
und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus- die zuständige Behörde der benannten zuständigen
wirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Behörde des anderen Staates sowie weiteren von die-
Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ser angegebenen Behörden des anderen Staates zum
ist, gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den
nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Un-
5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor- terlagen nach § 6 sowie aufgrund weiterer Informatio-
habens geprüften anderweitigen Lösungsmöglich- nen entsprechend § 9 Absatz 1a und 1b Satz 1 Num-
keiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe mer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 73 Absatz 3a
im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorha- des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entspre-
bens. chende Anwendung.
Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusam- (2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat
menfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bun-
Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurtei- des- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbar-
lung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von ten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen
den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüber-
werden können. schreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und
(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden An- über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Ver-
gaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglich- minderung durch.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteilig- Weitere Informationen, die für die Entscheidung über
ten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeits- die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein
entscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden können und die der zuständigen Behörde erst nach Be-
Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und ginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf-
einer Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern die Vorausset- fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und
zungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen
Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung zugänglich zu machen.
der Zulässigkeitsentscheidung beifügen. (2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ- Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungs-
kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern verfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder
bleiben unberührt. die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu
machen sowie in entsprechender Anwendung des
§9 § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Beteiligung der Öffentlichkeit zes den Bescheid mit Begründung und einer Rechts-
behelfsbelehrung zur Einsicht auszulegen.
(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu
den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die
Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Be- Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch be-
teiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Be- teiligt, dass
teiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 1. das Vorhaben mit den Angaben nach Absatz 1a öf-
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 des Verwaltungsverfah- fentlich bekannt gemacht wird,
rensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vor-
habens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe 2. die nach Absatz 1b erforderlichen Unterlagen wäh-
des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung rend eines angemessenen Zeitraums eingesehen
der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zu- werden können,
sätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkun- 3. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äuße-
gen zu besorgen sind. rung gegeben wird,
(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Betei- 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
ligungsverfahrens nach Absatz 1 hat die zuständige und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung
Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrich- und einer Information über Rechtsbehelfe der Öf-
ten: fentlichkeit zugänglich gemacht wird.
1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit
des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine § 9a
sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Grenzüberschreitende
Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltver- Öffentlichkeitsbeteiligung
träglichkeit geprüft wird,
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswir-
2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens
kungen in einem anderen Staat haben kann, kann sich
nach § 3a sowie erforderlichenfalls über die Durch-
die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Ab-
führung einer grenzüberschreitenden Beteiligung
satz 1 bis 1b und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde
nach den §§ 8 und 9a,
hat darauf hinzuwirken, dass
3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete
die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen
Weise bekannt gemacht wird,
Behörden, bei denen weitere relevante Informatio-
nen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder 2. dabei angegeben wird, welcher Behörde die betrof-
Fragen eingereicht werden können, sowie die fest- fene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Absatz 1
gelegten Fristen für deren Übermittlung, oder 3 Äußerungen übermitteln kann,
4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zu- 3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren
lässigkeit des Vorhabens, nach § 9 Absatz 1 mit Ablauf der festgelegten Frist
5. die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf
wurden, besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
6. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Unter- 4. die nach § 8 Absatz 3 übermittelte Entscheidung
lagen nach § 6 zur Einsicht ausgelegt werden, über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens
der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat
7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung
auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Ent-
der Öffentlichkeit.
scheidung mit Begründung und einer Rechtsbe-
(1b) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach helfsbelehrung zugänglich gemacht wird.
Absatz 1 hat die zuständige Behörde zumindest fol-
gende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
auszulegen: der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zu-
sammenfassung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sowie, so-
1. die Unterlagen nach § 6, weit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende
2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfeh- Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum
lungen betreffend das Vorhaben, die der zuständi- Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden
gen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Betei- Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im
ligungsverfahrens vorgelegen haben. Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 101
der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig- lich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren,
keit erfüllt sind. aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft.
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ- Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubezie-
kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern hen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst
bleiben unberührt. innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung
im Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu
§ 9b erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in
der Begründung der Entscheidung über die Zulässig-
Grenzüberschreitende keit des Vorhabens erfolgen. Die Begründung enthält
Behörden- und Öffentlichkeits- erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-,
beteiligung bei ausländischen Vorhaben Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vor-
haben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundes- § 12
republik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche Bewertung der
Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutsch- Umweltauswirkungen und Berück-
land zuständig wäre, die zuständige Behörde des an- sichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
deren Staates um Unterlagen über das Vorhaben, ins-
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswir-
besondere um eine Beschreibung des Vorhabens und
kungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusam-
um Angaben über dessen grenzüberschreitende Um-
menfassenden Darstellung nach § 11 und berücksich-
weltauswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulas-
tigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zu-
sungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zustän-
lässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame
digen Behörde des anderen Staates mit und ersucht,
Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 2
soweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des
und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
§ 6 Absatz 3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne
des § 7 über die Angaben und weist darauf hin, welcher
Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb § 13
welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden Vorbescheid und Teilzulassungen
kann, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen (1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder
Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige deut- entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach
sche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung er-
Staates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum teilt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat
Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jewei-
Umweltauswirkungen, ersuchen. ligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Um-
übermittelten Unterlagen macht die zuständige deut- weltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von
sche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in Vorbescheid oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang
den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffent- der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrich-
lichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung tung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
nach den Vorschriften des übermittelnden Staates er- nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung
folgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. zu tragen.
Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des ande- (2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entspre-
ren Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine chenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umwelt-
Stellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gele- verträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche
genheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlagen Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wer-
einzusehen. den. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) § 8 Absatz 2 und 4, § 9 Absatz 2 sowie § 9a Ab-
satz 3 gelten entsprechend. § 14
Zulassung eines
§ 10 Vorhabens durch mehrere Behörden
Geheimhaltung und Datenschutz (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch meh-
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Da- rere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine
tenschutz bleiben unberührt. federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben
nach den §§ 3a, 5 und 8 Absatz 1 und 3 sowie den
§ 11 §§ 9a und 11 zuständig ist. Die Länder können der fe-
derführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach
Zusammenfassende den §§ 6, 7 und 9 übertragen. Die federführende Be-
Darstellung der Umweltauswirkungen hörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumin-
Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage dest mit den Zulassungsbehörden und der Natur-
der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah- schutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich
men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der durch das Vorhaben berührt wird. Bedarf ein Vorhaben
betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer
zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkun- Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden
gen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbe-
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermie- hörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
den, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließ- federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
den §§ 3a, 5 bis 8 Absatz 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen
und 11 zuständig. Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufge-
(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grund- führten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das
lage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswir-
eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des kungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach
Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den § 14k Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vor-
Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende prüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit
Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbe- Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Vermin-
hörden sicherzustellen. derungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen
werden. Die in § 14h genannten Behörden sind bei
Teil 3 der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durch-
führung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu do-
Strategische Umweltprüfung (SUP) kumentieren.
Abschnitt 1 § 14c
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r SUP-Pflicht
eine Strategische Umweltprüfung aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen
§ 14a
bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeits-
Feststellung der SUP-Pflicht prüfung nach § 35 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnatur-
(1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob schutzgesetzes unterliegen.
nach den §§ 14b bis 14d eine Verpflichtung zur Durch-
führung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. § 14d
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist, sofern eine Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 14b Absatz 2 oder Werden Pläne und Programme nach § 14b Absatz 1
§ 14d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach und § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die
den Bestimmungen des Bundes und der Länder über Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist
den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzufüh-
machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unter- ren, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von
bleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen § 14b Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Pro-
Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht gramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkun-
selbständig anfechtbar. gen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie
§ 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-
§ 14b berührt.
SUP-Pflicht in bestimmten
Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall Abschnitt 2
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzufüh- Ve r f a h r e n s s c h r i t t e d e r
ren bei Plänen und Programmen, die Strategischen Umweltprüfung
1. in der Anlage 3 Nummer 1 aufgeführt sind oder
§ 14e
2. in der Anlage 3 Nummer 2 aufgeführt sind und für
Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der An- Vorrang anderer
lage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, Rechtsvorschriften bei der SUP
die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeits- Unbeschadet des § 19a finden die Vorschriften die-
prüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, ei- ses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften
nen Rahmen setzen. des Bundes und der Länder die Strategische Umwelt-
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und prüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforde-
Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur rungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvor-
dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung schriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben
über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten unberührt.
oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach
einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 § 14f
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ha- Festlegung
ben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetz- des Untersuchungsrahmens
buchs bleiben unberührt. (1) Die für die Strategische Umweltprüfung zustän-
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für dige Behörde legt den Untersuchungsrahmen der Stra-
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, tegischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs
wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zu- und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht nach
lassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, § 14g aufzunehmenden Angaben fest.
zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Be- (2) Der Untersuchungsrahmen einschließlich des
triebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruch- Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umwelt-
nahme von Ressourcen, enthalten. bericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich un-
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Um- ter Berücksichtigung von § 2 Absatz 4 in Verbindung
weltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat mit § 2 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften, die für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 103
die Entscheidung über die Ausarbeitung, Annahme 4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Pro-
oder Änderung des Plans oder Programms maßgebend gramm bedeutsamen Umweltprobleme, insbeson-
sind. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die mit dere der Probleme, die sich auf ökologisch empfind-
zumutbarem Aufwand ermittelt werden können, und liche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 bezie-
berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand hen,
und der Behörde bekannte Äußerungen der Öffentlich- 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen
keit, allgemein anerkannte Prüfungsmethoden, Inhalt Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Absatz 4
und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms so- Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2,
wie dessen Stellung im Entscheidungsprozess.
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um
(3) Sind Pläne und Programme Bestandteil eines erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf-
mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll grund der Durchführung des Plans oder des Pro-
zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Fest- gramms zu verhindern, zu verringern und soweit
legung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, wie möglich auszugleichen,
auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte
7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusam-
Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft wer-
menstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
den sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltaus-
spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
wirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und
Entscheidungsgegenstand des Plans oder Programms 8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüf-
zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Pro- ten Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese
grammen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Prüfung durchgeführt wurde,
Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen 9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnah-
Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätz- men gemäß § 14m.
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen so-
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art
wie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen
des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung er-
beschränken.
möglichen, ob und in welchem Umfang sie von den
(4) Die Behörden, deren umwelt- und gesundheits- Umweltauswirkungen des Plans oder Programms be-
bezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das troffen werden können. Eine allgemein verständliche,
Programm berührt wird, werden bei der Festlegung des nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach
Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprü- diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.
fung sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads der in (3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im
den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben beteiligt. Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans
Die zuständige Behörde gibt auf der Grundlage geeig- oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Um-
neter Informationen den zu beteiligenden Behörden Ge- weltvorsorge im Sinne der §§ 1 und 2 Absatz 4 Satz 2
legenheit zu einer Besprechung oder zur Stellung- in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe
nahme über die nach Absatz 1 zu treffenden Festlegun- der geltenden Gesetze.
gen. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen
werden. Verfügen die zu beteiligenden Behörden über (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus an-
Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich deren Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in
sind, übermitteln sie diese der zuständigen Behörde. den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie
für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend
aktuell sind.
§ 14g
Umweltbericht § 14h
(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Beteiligung anderer Behörden
Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen er- Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden,
heblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-
Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen bereich durch den Plan oder das Programm berührt
ermittelt, beschrieben und bewertet. wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie
den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser
(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach
Behörden ein. Die zuständige Behörde setzt für die Ab-
Maßgabe des § 14f folgende Angaben enthalten:
gabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten mindestens einem Monat.
Ziele des Plans oder Programms sowie der Bezie-
hung zu anderen relevanten Plänen und Program- § 14i
men, Beteiligung der Öffentlichkeit
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm gel- (1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9 Absatz 1
tenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie bis 1b entsprechend, soweit nachfolgend nichts ande-
diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der res bestimmt wird.
Ausarbeitung des Plans oder des Programms be-
(2) Der Entwurf des Plans oder Programms, der Um-
rücksichtigt wurden,
weltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbezie-
3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeiti- hung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, wer-
gen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche den frühzeitig für eine angemessene Dauer von min-
Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder destens einem Monat öffentlich ausgelegt. Ausle-
des Programms, gungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und In-
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
halt des Plans oder Programms von der zuständigen §§ 14h bis 14j berücksichtigt wurden und aus wel-
Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteili- chen Gründen der angenommene Plan oder das an-
gung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist. genommene Programm nach Abwägung mit den ge-
(3) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem prüften Alternativen gewählt wurde, sowie
Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Um- 3. eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen
weltbericht äußern. Die zuständige Behörde bestimmt nach § 14m.
für die Äußerung eine angemessene Frist von mindes-
tens einem Monat. Ein Erörterungstermin ist durchzu- § 14m
führen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für Überwachung
bestimmte Pläne und Programme vorsehen.
(1) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich
§ 14j aus der Durchführung des Plans oder Programms erge-
ben, sind zu überwachen, um insbesondere frühzeitig
Grenzüberschreitende unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermit-
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung teln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu
(1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteili- können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen
gung gilt § 8 entsprechend. Bei der Unterrichtung der sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf
zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein der Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzule-
Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des gen.
Umweltberichts zu übermitteln. Die zuständige Be- (2) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der
hörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer Länder keine abweichende Zuständigkeit regeln, ob-
die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegen- liegt die Überwachung der für die Strategische Umwelt-
heit zur Stellungnahme hat. Die zuständige Behörde prüfung zuständigen Behörde.
übermittelt bei der Annahme des Plans oder Pro-
gramms dem beteiligten anderen Staat die in § 14l Ab- (3) Andere Behörden haben der nach Absatz 2 zu-
satz 2 genannten Informationen. ständigen Behörde auf Verlangen alle Umweltinforma-
tionen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung
(2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbe- der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich sind.
teiligung gilt § 9a entsprechend. Die in dem anderen
Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren (4) Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öf-
nach § 14i Absatz 1 bis 3 beteiligen. fentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der
Länder über den Zugang zu Umweltinformationen so-
(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und wie den in § 14h genannten Behörden zugänglich zu
Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines ande- machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer
ren Staates gilt § 9b entsprechend. Änderung des Plans oder Programms zu berücksichti-
gen.
§ 14k
(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
Abschließende können bestehende Überwachungsmechanismen, Da-
Bewertung und Berücksichtigung ten- und Informationsquellen genutzt werden. § 14g
(1) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlich- Absatz 4 gilt entsprechend.
keitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die
Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts § 14n
unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 14h bis 14j Gemeinsame Verfahren
übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Bei der
Überprüfung gelten die in § 14g Absatz 3 bestimmten Die Strategische Umweltprüfung kann mit anderen
Maßstäbe. Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umwelt-
auswirkungen verbunden werden.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist
im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans Teil 4
oder Programms zu berücksichtigen.
Besondere Verfahrens-
§ 14l vorschriften für die Umweltprüfungen
Bekanntgabe der Entscheidung
über die Annahme des Plans oder Programms § 15
(1) Die Annahme eines Plans oder Programms ist öf- Linienbestimmung und
fentlich bekannt zu machen. Die Ablehnung eines Plans Genehmigung von Flugplätzen
oder Programms kann öffentlich bekannt gemacht wer- (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1
den. des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Ab-
(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im
folgende Informationen zur Einsicht auszulegen: vorgelagerten Verfahren nach § 6 Absatz 1 des Luftver-
kehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorha-
1. der angenommene Plan oder das angenommene ben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen
Programm, Planungsstand des Vorhabens geprüft. Diese Regelung
2. eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelter- gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren be-
wägungen in den Plan oder das Programm einbezo- reits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei
gen wurden, wie der Umweltbericht nach § 14g so- die Anforderungen des Satzes 3 sowie der Absätze 2
wie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den und 3 erfüllt sind. In die Prüfung der Umweltverträglich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 105
keit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Be- chend von Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vor-
tracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. geschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den
(2) Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 sind zur aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zu-
die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zustän- gleich den Anforderungen einer Umweltverträglich-
digen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das keitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.
Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Er-
Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Ausle- gänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine
gung vorher ortsüblich bekannt zu geben. Jeder kann Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen
sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung ein-
äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung schließlich der Überwachung nach den Vorschriften
durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit im vorgelager- (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem
ten Verfahren nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgeset- Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in
zes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwen- einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchge-
den. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 3 unberührt. führt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nach-
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die folgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder
Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
beschränkt werden.
(5) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des § 18
Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Absatz 1 Bergrechtliche Verfahren
des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rah-
men des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfol- Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 auf-
gende Zulassungsentscheidung überprüft werden. geführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsver-
§ 16 fahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die
§§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.
Raumordnungspläne;
Raumordnungsverfahren
§ 19
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der An-
lage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b Flurbereinigungsverfahren
oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durch- Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleit-
wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Pla- plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die
nungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des
der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 § 9 Absatz 3 einzubeziehen.
des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit
durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist. § 19a
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Strategische Umweltprüfung
Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder bei Landschaftsplanungen
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
beschränkt werden. Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforder-
lichkeit und die Durchführung einer Strategischen Um-
(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach
weltprüfung nach Landesrecht.
§ 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen
des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende
Zulassungsentscheidung überprüft werden. § 19b
(4) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungs- Strategische Umweltprüfung
plans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird (1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 3
hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwa- ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche er-
chung nach den Vorschriften des Raumordnungsgeset- heblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht
zes durchgeführt. bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprü-
fung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von
§ 17 anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1
Aufstellung von Bauleitplänen der Anlage 3 waren.
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Ab- (2) Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene
satz 3 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach nach Nummer 1.1 der Anlage 3 werden bei der Erstel-
den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, lung des Umweltberichts in Betracht kommende ver-
geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeits- nünftige Alternativen, die die Ziele und den geographi-
prüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls schen Anwendungsbereich des Plans oder Programms
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrs-
im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den netze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrie-
Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abwei- ben und bewertet.
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und dender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs,
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Be-
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz deutung.
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der § 21
Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Entscheidung, Nebenbestimmungen
Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der An-
lage 3 besondere Bestimmungen zur praktikablen und (1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen,
effizienten Durchführung zu erlassen über wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens nach § 14f im Hinblick auf nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
Besonderheiten der Verkehrswegeplanung, a) Gefahren für die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können
2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und
und
Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 14g im
Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegepla- b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutz-
nung, güter, insbesondere durch bauliche, betriebliche
oder organisatorische Maßnahmen entsprechend
3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und
dem Stand der Technik getroffen wird,
der Öffentlichkeit nach den §§ 14h bis 14j, unter Be-
rücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-
elektronischen Kommunikationsmitteln, rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entge-
genstehen,
4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach
§ 14l, unter Berücksichtigung der Verwendungsmög- 3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze
lichkeiten von elektronischen Kommunikationsmit- und sonstige Erfordernisse der Raumordnung be-
teln, rücksichtigt sind,
5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung 4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.
von Ergebnissen der Überwachung nach § 14m. Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur
Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, im Einverneh- erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung (2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedin-
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass gungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet
die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allge-
Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 3 meinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen
bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen kön-
deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubrin- nen, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Er-
gen haben, die für die Durchführung der Strategischen gänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vor-
Umweltprüfung notwendig sind. haben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststel-
lungsbeschlusses zulässig.
Teil 5 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmi-
gung entsprechend.
Vorschriften für bestimmte
Leitungsanlagen und andere Anlagen (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
(Anlage 1 Nummer 19) hörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Er-
füllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1
§ 20
zu erlassen über
Planfeststellung, Plangenehmigung
1. die dem Stand der Technik entsprechenden bauli-
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Num- chen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnah-
mern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung men zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der
solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch Schutzgüter,
die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b
2. Informationspflichten des Trägers eines Vorhabens
bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-
gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
weltverträglichkeitsprüfung besteht.
3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachver-
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung ständige, Sachverständigenorganisationen und
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf zugelassene Überwachungsstellen sowie über die
das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmi- Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sach-
gung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. verständigenorganisationen und zugelassene Über-
Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für wachungsstellen erfüllen müssen,
Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht
erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Ab- 4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anfor-
satz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt derungen der geltenden Vorschriften,
sind; § 3b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 20 weder
und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung
von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefähr- bedürfen, an die zuständige Behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 107
6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzel- a) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,
fall. jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Num-
In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die mer 2, oder
Einsetzung technischer Kommissionen getroffen wer- b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbin-
den. Die Kommissionen sollen die Bundesregierung dung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4
oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1
und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstim-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
mung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße
§ 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
vor. In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachver-
werden.
ständigen, Sachverständigenorganisationen und zuge-
lassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft so-
wie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen Teil 6
zu berufen. Technische Regeln können vom Bundesmi- Schlussvorschriften
nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. In der § 24
Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeig- Verwaltungsvorschriften
net sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verän-
dern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Num- Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
mer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohr- 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1
leitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plan- und 12 genannten Zweck bei der Ermittlung, Be-
genehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten schreibung und Bewertung von Umweltauswirkun-
Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaus- gen (§ 2 Absatz 1 Satz 2) zugrunde zu legen sind,
haltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim- 2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussicht-
mung des Bundesrates lich beizubringende Unterlagen nach § 5,
1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben, 3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung
der Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Be-
2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1 Num-
wertung nach § 12,
mer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4 Satz 2
und 7 zu erlassen. 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung des Ein-
zelfalls nach § 3c sowie über die in der Anlage 2
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
aufgeführten Kriterien,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass der Vollzug des Teils 5 dieses Ge- 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts
setzes und der aufgrund der Absätze 4 und 5 erlasse- nach § 14g,
nen Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Verteidi- 6. Grundsätze für die Überwachung nach § 14m
gung dienen, Bundesbehörden obliegen. erlassen.
§ 22 § 24a
Verfahren Bestimmungen
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfah- zum Verwaltungsverfahren
rens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die Von den in diesem Gesetz und aufgrund dieses Ge-
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die setzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- rens kann durch Landesrecht nur in dem durch die §§ 4
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel- und 14e bestimmten Umfang abgewichen werden.
heiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere
zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln. § 25
Übergangsvorschrift
§ 23
(1) Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
Bußgeldvorschriften die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorha-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen
fahrlässig worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Geset-
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Absatz 1 zes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das
oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestim-
Satz 1 ein Vorhaben durchführt, mungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Ände-
rungsrichtlinie, der lVU-Richtlinie und weiterer EG-
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Absatz 2 zu- Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001
widerhandelt oder (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren
3. einer Rechtsverordnung nach neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestim-
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
mungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsge-
im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, be-
findet nur Satz 1 Anwendung. darf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung;
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 gelten- (7) (weggefallen)
den Fassung weiterhin Anwendung, wenn
1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulas- (8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und
sung des Vorhabens, der mindestens die Angaben Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt
zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthal- nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstel-
ten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständi- lung oder Änderung von Plänen und Programmen, de-
gen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Vor- ren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli
schriften über die Voraussetzungen für eine wirk- 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Ge-
same Antragstellung bleiben unberührt; oder setzes zu Ende zu führen.
2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Absatz 1 (9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher
Satz 1 und Absatz 3 vor dem 14. März 1999 förmlich Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und
eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschrie- die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein
benen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterlie-
begonnen worden, können diese auch nach den Vor- gen den Vorschriften des Teils 3. § 16 Absatz 4 dieses
schriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Gesetzes sowie § 28 Absatz 1 und 3 des Raumord-
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der An- nungsgesetzes bleiben unberührt.
lage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeich- (10) Verfahren, für die nach § 16 Absatz 1 eine Um-
neten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/ weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die
337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um- vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind
weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 gel-
und privaten Projekten (ABI. EG Nr. L 175 S. 40) aufge- tenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlich-
listet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung keitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer er-
der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben neuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 abzuse-
insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder hen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erhebli-
seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltaus- chen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine
wirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent- Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es
sprechend. einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 nur,
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die- wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswir-
ses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 gel- kungen des Vorhabens vorliegen.
tende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 anwendbar, die vor dem 03. Juli (11) Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
1988 begonnen worden sind. satz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begon-
(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Ver- nen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses
pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich- Gesetzes in der ab 15. Dezember 2006 geltenden Fas-
keitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungs- sung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung
planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetz- auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni
buchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Bauge- 2005 bereits öffentlich gemacht worden ist. Abwei-
setzbuchs. chend von Satz 1 findet für in der Anlage 1 aufgeführte
(5) (weggefallen) Vorhaben, die der Verteidigung dienen, bis zum Inkraft-
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie treten einer aufgrund von § 3 Absatz 2 erlassenen
zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Num- Rechtsverordnung § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in
mer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 ein- der vor dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung
geleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des weiterhin Anwendung.
Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, (12) Für Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Um- satz 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von
weltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen,
zu führen. findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfah-
(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage ren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Ver-
zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach fahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die der
§ 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18
worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprü- und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März
fung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu die-
§ 20 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmi- sem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu
gung nach § 20 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 109
Anlage 1
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in den Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder
eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies
Bezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b
Absatz 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c
Satz 5
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Satz 2
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Pro-
zesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbren-
nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmo-
toranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkes-
sels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.1.1 mehr als 200 MW, X
1.1.2 50 MW bis 200 MW, A
1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbe- S
lassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-
gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbren-
nungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten
Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggre-
gate,
1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, S
Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen,
Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-
anlagen und Notstromaggregate,
1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 A
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,
1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 S
genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;
1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschi-
nen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.1 mehr als 200 MW, X
1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, na- A
turbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (ins-
besondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus
der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Ga-
sen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-
anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten
Gase;
1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit
einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, na- A
turbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (ins-
besondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus
der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Ga-
sen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),
1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, S
ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;
1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, S
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,
1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere S
Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-
förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten
Gase;
1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils
mehr als 50 Metern mit
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-
kohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von
1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von
1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X
1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von
2.1.1 25 ha oder mehr, X
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 111
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen
mit einer Produktionskapazität von
2.2.1 1 000 t oder mehr je Tag, X
2.2.2 weniger als 1 000 t je Tag; A
2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder
Asbesterzeugnissen mit
2.4.1 einer Jahresproduktion von
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, X
2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden A
Nummern angegeben;
2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas
hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelz-
leistung von
2.5.1 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren X
betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, S
die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;
2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der A
Brennanlage beträgt,
2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubik- S
meter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen,
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich A
Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überfüh- X
rung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von
Erzen;
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roh- X
eisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterver-
arbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander ver-
bunden sind);
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließ-
lich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,
mit einer Schmelzleistung von
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, X
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-
lytische Verfahren;
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination
von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr, X
3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen A
Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je S
Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
– Vakuum-Schmelzanlagen,
– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und
Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die
ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen
gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder
aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
– Schwalllötbäder und
– Heißluftverzinnungsanlagen;
3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; A
3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleis-
tung von
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A
3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S
3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleis-
tung von
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen S
Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;
3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.9.1 30 m3 oder mehr, A
3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von S
Fluss- oder Salpetersäure;
3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebe-
nen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit A
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;
3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen, X
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit A
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;
3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produk- A
tionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf,
1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);
3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen A
oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeu- A
gen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können,
ausgenommen Wartungsarbeiten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 113
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von X
Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei
dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht mitein-
ander verbunden sind und
– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnähr-
stoff oder Mehrnährstoff),
– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder bio-
logischen Verfahrens oder
– zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch A
chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische
Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach
Nummer 11.1;
4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Wei- X
terverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs- A
stoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von
25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von
293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch A
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von
30 m3 oder mehr;
6. Holz, Zellstoff:
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder X
ähnlichen Faserstoffen;
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Pro-
duktionsleistung von
6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit
7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit
7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit
7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit
7.5.1 800 oder mehr Plätzen, A
7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschwei-
nen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen, A
7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen ein-
schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen, A
7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel
von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen, A
7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in ge-
mischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 X
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis
zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder über-
schreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 A
und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 er-
reicht oder überschreitet,
7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 S
und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht
oder überschreitet;
7.12 (weggefallen)
7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t S
Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 115
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Roh-
stoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von S
Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von S
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung
von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;
7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Pro-
duktionsleistung von
7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenom- S
men Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlosse-
nen Behältnissen;
7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch A
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft;
7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A
7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S
7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäu-
ten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von
7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger S
Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sons-
tigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;
7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X
7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionsleistung von
7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk-
tionsleistung von
7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe S
von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter A
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;
7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von
7.26.1 3 000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.26.2 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tieri-
schen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von
7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A
7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Roh- S
kakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem
Einsatz von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum S
Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:
8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gas-
förmiger
8.1.1 gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Ver- X
fahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung
oder eine Kombination dieser Verfahren,
8.1.2 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermi- X
sche Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Ver-
brennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über
3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1 000 Kubik-
meter pro Stunde,
8.1.3 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermi- A
sche Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Ver-
brennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu
3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter
pro Stunde,
8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenom- S
men Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,
8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas; S
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Pro-
zesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder
beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem
Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorgani-
schen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen
Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 MW oder mehr, X
8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfäl-
len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-
den, mit einer Durchsatzleistung von
8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 117
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A
8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che- X
mischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefähr-
lichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes An-
wendung finden;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur che-
mischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht
gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von
8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S
8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisen-
schrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8,
mit
8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr,
8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 m2 bis weniger als 15 000 m2 oder einer Gesamtlager- S
kapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;
8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schläm- A
men, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlager-
kapazität von 150 t oder mehr;
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen
Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei
8.9.1 gefährlichen Abfällen mit
8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von X
150 t oder mehr,
8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2 nicht gefährlichen Abfällen mit
8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von A
150 t oder mehr,
8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S
9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern
oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behäl-
tern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volu- A
men von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.3 30 t bis weniger als 200 000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von S
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt,
9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils S
mehr als 1 000 cm3 handelt;
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in
Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.3 5 000 t bis weniger als 50 000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter S
294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über
293,15 Kelvin liegt,
9.2.4 10 000 t bis weniger als 50 000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fas-
sungsvermögen von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 75 t bis weniger als 200 000 t, A
9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit ei-
nem Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 250 t bis weniger als 200 000 t, A
9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S
9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammo-
niumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nummer 2 der Gefahr-
stoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von
9.5.1 200 000 t oder mehr, X
9.5.2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S
9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zu-
bereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit
einem Fassungsvermögen von
9.6.1 200 000 t oder mehr, X
9.6.2 2 500 t bis weniger als 200 000 t, A
9.6.3 100 t bis weniger als 2 500 t; S
9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem
Fassungsvermögen von
9.7.1 200 000 t oder mehr, X
9.7.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S
9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Num-
mern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermö-
gen von
9.8.1 200 000 t oder mehr, X
9.8.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A
10. Sonstige Industrieanlagen:
10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von X
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als
Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser
Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delabo-
rieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerk-
lichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladege-
räte;
10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosi- X
onsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 119
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekaut-
schuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg S
Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-
gesetzt wird;
10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren)
oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen S
zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern ein-
schließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck be-
trieben werden,
10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum S
Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;
10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer
Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.5.1 10 MW oder mehr, A
10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter S
ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;
10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit
einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
10.6.1 mehr als 200 MW, X
10.6.2 100 MW bis 200 MW, A
10.6.3 weniger als 100 MW; S
10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A
11. Kernenergie:
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder X
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die ins-
gesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht über-
schreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau
der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im
Sinne von § 3e Absatz 1 Nummer 2;
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver X
Abfälle;
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Be- X
trieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kern-
brennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für
mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver
Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Num- A
mer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur
Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte
erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang
nach einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung
der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;
12. Abfalldeponien:
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne X
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inert-
abfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von
12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr, X
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t; S
12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreis- A
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für
13.1.1 organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbe- X
darfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr
Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.2 organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen A
Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3
bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
13.1.3 organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen S
Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3
bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht
13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen
oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem
Fischertrag je Jahr von
13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X
13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, A
13.2.1.3 50 t bis weniger als 100 t; S
13.2.2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von
13.2.2.1 mehr als 2 500 t, X
13.2.2.2 500 t bis 2 500 t, A
13.2.2.3 250 t bis weniger als 500 t; S
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Ober-
flächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen
Volumen an Wasser von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr, X
13.3.2 100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3, A
13.3.3 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche S
nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.4 Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; A
13.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder
Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit
einem jährlichen Volumen an Wasser von
13.5.1 100 000 m3 oder mehr, A
13.5.2 5 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche S
nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften
Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen
Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 121
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
13.7.1 – 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel X
verhindert werden soll, oder
– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasser-
durchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3
übersteigt,
13.7.2 weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; A
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
13.10 Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X
13.11 Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Lan-
dungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann, X
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann; A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer A
infrastrukturellen Hafenanlage;
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht A
von Nummer 13.16 erfasst);
13.14 Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; A
13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, A
die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von
Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der
Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht et-
was anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
13.17 Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist; A
13.18 sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, A
13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige na- S
turnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Ver-
legung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verroh-
rung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;
14. Verkehrsvorhaben:
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1, X
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von A
einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);
14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist, X
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnell- X
straße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die
Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine X
durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer X
bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durch-
gehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen X
einschließlich Bahnstromfernleitungen;
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen A
Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des
Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;
14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazu- A
gehörenden Betriebsanlagen;
14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrund- A
bahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den
dazugehörenden Betriebsanlagen;
14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago
von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit
einer Start- und Landebahngrundlänge von
14.12.1 1 500 m oder mehr, X
14.12.2 weniger als 1 500 m; A
15. Bergbau:
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebs-
planpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c
Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;
16. Flurbereinigung:
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungs- A
gesetzes;
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X
17.1.2 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, A
17.1.3 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; S
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in
eine andere Nutzungsart mit
17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X
17.2.2 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, A
17.2.3 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; S
18. Bauvorhaben:
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für
die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des
§ 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl X
von jeweils insgesamt 200 oder mehr,
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezim- A
merzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;
18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im
Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stell-
platzzahl von
18.2.1 200 oder mehr, X
18.2.2 50 bis weniger als 200; A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 123
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von
18.3.1 10 ha oder mehr, X
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Bau-
gesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von
18.4.1 1 ha oder mehr, X
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne
des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festge-
setzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.5.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sons-
tigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungs-
verordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs
ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von
18.6.1 5 000 m2 oder mehr, X
18.6.2 1 200 m2 bis weniger als 5 000 m2; A
18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Au-
ßenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird,
mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt
18.7.1 100 000 m2 oder mehr, X
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2; A
18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jewei- A
lige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen
Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;
18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek-
ten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl.
EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist,
sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebau-
ungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;
19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschafts-
gesetzes mit
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsge-
setzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschrei-
ten, mit
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungs-
anlagen, die
– den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder
– Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit-
einander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege ge-
trennt sind,
mit
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt,
zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis A
zu 800 mm,
19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
150 mm,
19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
150 mm;
19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder
als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum
Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten, mit
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis A
zu 800 mm,
19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von
§ 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt
und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgelän-
des nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als X
800 mm,
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis A
800 mm,
19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als A
300 mm,
19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als S
300 mm;
19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm-
wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes
überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 125
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt,
zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernlei-
tung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. S
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f,
auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt
wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der
Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst-
und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr,
Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes
(Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und
Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2 000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1
erfasst,
2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Ab-
satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über-
schritten sind,
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-
biete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 127
Anlage 3
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Absatz 1a in den Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm = Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Absatz 1 Nummer 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbau-
gesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung
über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hin-
ausreichen
1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren
Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes
1.7 Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Absatz 1 Nummer 2
2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen
Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akku-
mulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genom-
men wird.
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und
Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umwelt-
bezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbe-
sondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, ein-
schließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationa-
ler und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich be-
troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
kungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-
gen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
(zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-
biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-
rücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
Grenzwerten;
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 129
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2010
Vom 12. Februar 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2010 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2011 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2010 sind Abschlagszahlungen für das vorher-
gehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu
leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlags-
zahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und am
31. Dezember 2010 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Februar 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Verordnung
zur Anwendung der
Arzneimittelprüfrichtlinien, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Ablösung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Tierarzneimittelprüfrichtlinien
(Tierarzneimittel-Prüfrichtlinienverordnung – TamPV)*)
Vom 18. Februar 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung von Sachverständigen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
§1
Die nach den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Arznei-
mittelgesetzes bei der nach § 77 Absatz 2 oder 3 Satz 1 des Arzneimittel-
gesetzes jeweils zuständigen Bundesoberbehörde einzureichenden Angaben,
Unterlagen und Gutachten müssen die Anforderungen erfüllen, die in Anhang I
Titel I, II, III und IV Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. L 311 vom 28.11.2001, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung geregelt sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Februar 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/9/EG (ABl.
L 44 vom 14.2.2009, S. 10) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 131
Verordnung
zur Übermittlung der Daten im Verfahren
zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Datensatzverordnung – ELENA-DV)
Vom 22. Februar 2010
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 28c Ab- (2) Meldungen nach Absatz 1 sind nicht zu erstatten
satz 2 in Verbindung mit § 28c Absatz 1 des Vierten für
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
1. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach
für die Sozialversicherung –, von denen § 97 Absatz 6
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
und § 28c Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) eingefügt worden sind, 2. Wehr- und Zivildienstleistende,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
3. Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des
ziales:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig sind,
§1
Meldepflichtige 4. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen
oder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand,
Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind 5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenz-
entschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Han-
1. der Arbeitgeber, delsgesetzbuchs erhalten,
2. der Dienstherr,
6. Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen
3. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Altersversorgung.
Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die §3
von ihm bestimmten Stellen. Meldefristen
§2 (1) Meldepflichtige haben monatlich gleichzeitig mit
der Entgeltabrechnung, sofern die Verfahrensnummer
Zu meldende Personen
nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
(1) Meldungen sind zu erstatten für buch vorliegt, für den zu meldenden Beschäftigungs-
1. Beschäftigte, zeitraum eine Meldung zu erstatten. Nach Vorliegen
der Verfahrensnummer hat die Meldung unverzüglich
a) die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem zu erfolgen. Bei Ende der Beschäftigung ist die Mel-
Recht der Arbeitsförderung versicherungspflich- dung mit der nächsten Entgeltabrechnung, wenn keine
tig sind, weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt, innerhalb von
b) für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung sechs Wochen nach ihrem Ende zu erstatten.
oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu
(2) In folgenden Fällen sind innerhalb eines Kalen-
zahlen sind oder
dermonats die nach den §§ 4 bis 6 erforderlichen Daten
c) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten jeweils mit einer gesonderten Meldung zu übermitteln:
Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gel-
ten, 1. Beschäftigungsende und Wiedereinstellung im sel-
ben Monat,
2. geringfügig Beschäftigte,
2. Änderung in der Beitragsgruppe,
3. Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen,
Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäf- 3. Änderung in der Personengruppe oder
tigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach be- 4. Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet
amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ha- zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet
ben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, oder umgekehrt.
Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind, (3) Wenn kein Entgelt gezahlt wird, das Arbeits- oder
und Dienstverhältnis aber weiterbesteht, sind die nach den
§§ 4 und 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
4. Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsge-
bührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11 (4) Eine gesonderte Meldung ist für eine gering-
und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von fügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Sol- der Elternzeit oder des Wehr- oder Zivildienstes mit den
datenversorgungsgesetzes. erforderlichen Daten nach den §§ 4 bis 6 zu erstatten.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
§4 sicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer be-
Zu übermittelnde Daten rufsständischen Versorgungseinrichtung,
(1) Zu übermitteln sind 9. der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken-
und Pflegeversicherung,
1. der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen;
soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäf- 10. der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsstän-
tigung der zu meldenden Person von dem Sitz des dischen Versorgungseinrichtung,
Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich 11. die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen
der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte, Steuerbeträge.
2. der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik
Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Be- §5
triebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht, Zusätzliche Daten bei
3. der Name und die Anschrift der zu meldenden Per- besonderen Beschäftigungsverhältnissen
son, (1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem
4. bei ausländischen Anschriften das Länderkenn- Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorge-
zeichen, schrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4
folgende Daten zu übermitteln:
5. die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungs- 1. der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden
nummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetz- ist,
buch) der zu meldenden Person, 2. der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbil-
6. der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn dung beendet wird,
die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum 3. der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet
geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung hat.
sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum inner-
(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
halb eines Kalendermonats,
1. Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
7. die vereinbarte Wochenarbeitszeit,
2. Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
8. die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommen-
steuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des 3. das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthal-
berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuer- tene Urlaubsentgelt und
gesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge, 4. der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden
9. die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, ist.
der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugs-
stelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. §6
(2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln: Zusätzliche Daten in besonderen Fällen
1. das Gesamtbruttoentgelt, (1) Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kün-
2. das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Ge- digung oder einen Aufhebungsvertrag, hat der Melde-
samtbruttoentgelt abweicht, pflichtige mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in
dem die Beschäftigung endet, zusätzlich zu den Daten
3. der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, ge- nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
trennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und
Abzügen, 1. Daten zur Art der ausgeführten Tätigkeit sowie zu
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Be-
4. der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach endigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312
den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteu- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch),
ergesetzes,
2. Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätz-
5. der steuerfreie Arbeitslohn, lich von diesem bei Beendigung oder Kündigung der
6. das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den Beschäftigung gezahlt worden sind oder die dem
§§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetz- Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehen,
buch, getrennt nach laufenden und einmaligen Be- insbesondere Daten zu gezahltem oder ausstehen-
zügen und Abzügen, dem laufenden und einmalig gezahlten Entgelt, und
7. folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steu- 3. Daten zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltun-
erpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungs- gen, Vorruhestandsleistungen und Abfindungen.
bruttoentgelt gesondert aus laufendem und einma- Satz 1 gilt nicht für folgende zu meldende Personen:
ligem Bruttoentgelt
1. Beamte oder Beamtinnen,
a) Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszu-
schlag sowie 2. Richter oder Richterinnen,
b) Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, 3. Soldaten oder Soldatinnen,
Renten- und Pflegeversicherung sowie nach 4. geringfügig Beschäftigte,
dem Recht der Arbeitsförderung, 5. Personen, die ausschließlich Beschäftigte nach § 2
8. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozial-
freiwillige oder private Kranken- und Pflegever- gesetzbuch sind, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 133
6. Personen, die nicht nach dem Recht der Arbeitsför- §8
derung versichert sind. Datenannahme und Datenrückmeldung
(2) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teil- (1) Bei der Prüfung nach § 99 Absatz 2 Satz 1 des
arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Über- Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Zentrale
gangsgeld, sind zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Speicherstelle die Meldungen auf Vollständigkeit und
folgende Daten zu übermitteln: Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur
1. die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die
sechsten Kalenderwoche der Beschäftigung, nach den gemeinsamen Grundsätzen des § 28b Ab-
satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
2. der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung,
sen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Feh-
falls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt wor-
ler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.
den ist.
(2) § 5 Absatz 1, 5 und 6 sowie die §§ 16 bis 22 der
§7 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gel-
ten entsprechend.
Vergabe der Verfahrensnummer
(1) Ist dem Meldepflichtigen bei Beginn der Beschäf- §9
tigung oder des Dienstverhältnisses die Verfahrens- Übergangsregelungen
nummer nach § 97 Absatz 4 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch nicht bekannt, hat er der Zentralen (1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teil-
Speicherstelle für die Feststellung oder Vergabe der arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Über-
Nummer unverzüglich folgende Daten zu übermitteln: gangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im
Sinne von § 6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab
1. den vollständigen Namen der oder des Beschäftig- dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.
ten, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin
oder des Richters oder der Soldatin oder des Sol- (2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder
daten, Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab
dem 1. Juli 2010 zu übermitteln.
2. den Geburtsnamen,
(3) Liegt eine Zulassung nach § 21 der Datenerfas-
3. den Geburtstag, sungs- und -übermittlungsverordnung am 1. Januar
4. den Geburtsort, 2010 noch nicht vor, ist sie bis zum 30. Juni 2010 bei
der zuständigen Stelle nach § 19 der Datenerfassungs-
5. das Geschlecht,
und -übermittlungsverordnung zu beantragen.
6. die Staatsangehörigkeit und
7. die Anschrift. § 10
(2) Der Meldepflichtige wird über eine festgestellte Inkrafttreten
Versicherungs- oder Verfahrensnummer oder die verge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bene Verfahrensnummer informiert. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Verordnung
zur Ausführung der Verordnung
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung – AusglMechAV)
Vom 22. Februar 2010
Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuer- bungsverfahren in entsprechender Anwendung des
bare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschrei-
S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der bung hat über die Internetseiten der Übertragungs-
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten netzbetreiber zu erfolgen.
Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 aus-
S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektri-
schließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegen-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
über der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehl-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
mengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bun-
werden.
desministerium für Wirtschaft und Technologie:
3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-
§1 Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach po-
sitiver und negativer EEG-Reserve.
Vortägige
und untertägige Vermarktung 4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt.
(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse 5. Negative Arbeitspreise sind zulässig.
ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortages- 6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen
prognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.
§ 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu
vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufs- Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertra-
angebote sind preisunabhängig einzustellen. gungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungs-
netzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bun-
(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den desnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der
untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistun- EEG-Reserve erfolgen.
gen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits
veräußerten Strommengen sind über den untertägigen (5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1
Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu ver- Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun-
äußern. desweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Mög-
lichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen
(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienst-
nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Geset- leistungsverhältnisses zu übertragen.
zes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik zu erstellen.
§2
(4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet,
Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität
des untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leis- Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, fol-
tungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe gende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in
vorzuhalten: einheitlichem Format zu veröffentlichen:
1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem 1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung
transparenten und diskriminierungsfreien Ausschrei- aus Windenergie in ihrer Regelzone in mindestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 135
stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind
zu veröffentlichen; anzugeben.
2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
gemessenen Referenzanlagen erstellte Online- eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis
Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgen-
Windenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich den Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die
und in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vorta- Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststun-
gesprognose zu veröffentlichen; den, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnitt-
lich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen
3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer
sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist ge-
Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommen-
trennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
ge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu
geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu
veröffentlichen;
veröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich
4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Ange- nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt
bote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebots- vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Ener-
leistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüg- gieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren:
lich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen; 1. Windenergie
5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abruf- a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Ener-
leistung und des Erbringungszeitraums in stünd- gien-Gesetzes,
licher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis
18 Uhr zu veröffentlichen; b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-Energien-
6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktu-
Gesetzes;
ellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden
Strommengen und den hierfür insgesamt über den 3. solare Strahlungsenergie
vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Ab- a) nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuer-
ruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten bare-Energien-Gesetzes unter Angabe der An-
Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spä- nahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach
testens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum setzes,
Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstünd- b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Er-
licher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage neuerbare-Energien-Gesetzes;
der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.
4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes;
§3
5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-Energien-
Transparenz der EEG-Umlage Gesetzes;
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung 6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Ener-
der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jähr- gien-Gesetzes.
lichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 4
Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie
Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognosti-
bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch
zieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach
die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Aus-
dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
gaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten
Die verwendeten Prämissen sind anzugeben.
monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form
der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem (5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden
am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand un- Absätzen und nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verord-
verzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
Folgemonats, zu veröffentlichen. gleichsmechanismus sind auf einer gemeinsamen Inter-
netseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer
bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermitt- Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.
lung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr
transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen
§4
einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne
weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage Mitteilungspflichten
vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungs- (1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüs-
pflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, An- selten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß
nahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterent-
die in die Ermittlung eingeflossen sind. wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnah-
bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realis- men und Ausgaben geltenden Positionen.
tische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten (2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröf- der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines
fentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das
Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. Die Mit-
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
teilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrund- Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstech-
lagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und nologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.
Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind. (3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonder-
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, ten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bun-
auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls desnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Ab-
aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das satz 4 gilt entsprechend.
Vorjahr folgende Daten an die Bundesnetzagentur zu
übermitteln: §6
1. Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Einnahmen und
Handel beschafften oder veräußerten Stroms, Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
2. Arbeitspreise, Mengen, Anbieter und Stunden der in (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ver-
Anspruch genommenen EEG-Reserve. ordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
gleichsmechanismus gelten auch folgende Positionen,
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verord-
die nach den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Ab- nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
satz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung gleichsmechanismus und dieser Verordnung erforder-
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus mitzutei- lich sind:
lenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung
notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Soweit 1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und
die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, Handelsanbindung,
sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über- 2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfas-
mitteln. Die Angaben müssen einen sachkundigen Drit- sung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Hori-
ten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen zontalen Belastungsausgleich,
die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen. 3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Per-
sonal und Dienstleistungen,
§5
4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen
Gesonderte nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der
Buchführung und Rechnungslegung EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur
sowie Führung gesonderter Bankkonten Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils ver- mechanismus,
pflichtet, spätestens ab dem 1. April 2010 ein separates 5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung
Bankkonto für die Aufgaben nach der Verordnung zur von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme- Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
chanismus und für die Aufgaben nach der vorliegenden bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der
Verordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Ab-
Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 satz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei- des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorge-
ten Ausgleichsmechanismus und § 6 Absatz 1 und 3 sehenen Zinssatz übersteigt,
der vorliegenden Verordnung sind ab diesem Zeitpunkt 6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den
über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiter-
und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Ein- entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
richtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach nismus anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen
der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus
Konto zu überführen. Die bis zur Einrichtung des sepa- Haben-Zinsen,
raten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausga-
ben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren, 7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von
dass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen
und nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung
Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme- zur Weiterentwicklung des bundesweiten Aus-
chanismus geeignete Nachweise zur Verfügung stehen. gleichsmechanismus,
(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9.
und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun- (2) Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausga-
desweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Ab- ben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt wer-
satz 1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen den, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtig-
Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers keit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuwei-
eindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine gesonderte sen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nachweis-
Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. pflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den
Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich
und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen An-
zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- gaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbeson-
mechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Ver- dere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen
ordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich,
Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnah-
nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere me, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 137
sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend 1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Num-
gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und mer 4 und 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung
Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu
Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun- vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des
desweiten Ausgleichsmechanismus dienen. Auf Auffor- Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms
derung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungs- und
netzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die 2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Posi-
der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich tionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie
der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen An- Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender
gaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-
vorzulegen. Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.
(3) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 (3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Ab-
Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung satz 1 gelten
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten 1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen
auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite
der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung
vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu
nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwick- vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des
lung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zuläs- Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms
sigen Höhe. Die Differenzbeträge sind ab dem Zeit- und
punkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei- 2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3
ten Ausgleichsmechanismus zu verzinsen. Diese Zin- Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung
sen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu
Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Wei- vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des
terentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha- Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.
nismus. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagen- (4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der
tur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben
die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Soweit die Ent- nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung zur
scheidung der Bundesnetzagentur anschließend geän- Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-
dert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 mechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3
entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwi- Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
schen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe bundesweiten Ausgleichsmechanismus mit dem
und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeb-
lichen Höhe. Quotienten P ( )
P2010
t
multipliziert und auf diese Weise ge-
(4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Ab- wichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsener-
satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bun- gie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler
desweiten Ausgleichsmechanismus dürfen diejenigen des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Aus-
Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der gleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt)
Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnitt-
der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren lichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für
Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung ge- jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durch-
schnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung
funden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon ausge-
von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene
nommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie
Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten
aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des
der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte
bundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich ent-
heranzuziehen.
stehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne
von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur (5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der
nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16
oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüte-
ten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4
§7
Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des
Anreize bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Ein-
zur bestmöglichen Vermarktung nahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom
bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr
Ausgleichsmechanismus mit dem Quotienten ( )
Q2010
Qt
(Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die indivi- multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durch-
duellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro schnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem
zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets
einem individuellen Basiswert verglichen. den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Strom-
handelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber
(2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Ab- am meisten genutzten Strombörse des in Bezug ge-
satz 1 gelten nommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotien-
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
ten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandels- ten lassen. Die Annahme erheblich negativer Preise im
preise berechnen sich für das in Bezug genommene Sinne des Satzes 2 ist insbesondere gerechtfertigt,
Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetrei- wenn
ber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten
1. die Einspeisung der nach den §§ 29 bis 31 des Er-
gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Han-
neuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Anlagen
del.
voraussichtlich mehr als 60 Prozent der gesamten
(6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 in Deutschland installierten Leistung dieser Anlagen
bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres betragen wird und gleichzeitig
aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren
2. aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt
Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarkten-
ist, dass die Last in diesen Stunden unter 60 Prozent
der Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-
der bundesweiten zeitgleichen Jahreshöchstlast des
Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreiz-
Jahres 2009 betragen wird.
jahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro,
wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertra- Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind
gungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen An- auch diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die
teil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder im Falle von negativen Preisen an der EPEX Spot ein
§ 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Aufruf zur zweiten Auktion ergeht. Besondere Ausnah-
Stroms erfolgt. mefälle sind vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss des
Jahres 2010 auf maximal 100 Stunden je Übertra-
(7) Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der
gungsnetzbetreiber beschränkt. Der Übertragungsnetz-
Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinfluss-
betreiber hat Stunden, in denen er von der Befugnis
baren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjah-
nach Satz 1 Gebrauch machen will, unverzüglich der
res geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus
Bundesnetzagentur anzuzeigen.
zu. Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der
erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Über- (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertra-
tragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des gungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote
nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Geset- am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzuge-
zes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert. ben. Die Preislimits müssen in unregelmäßiger Folge
und Höhe gewechselt werden. Das erste Preislimit
(8) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbu-
und der Rahmen, innerhalb dessen sich die wechseln-
chen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bo-
den Preislimits bewegen dürfen, sind der Bundesnetz-
nuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage
agentur einschließlich der Mechanismen, mittels derer
als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 2
innerhalb des Rahmens konkrete Preislimits bestimmt
Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwick-
werden, vorab anzuzeigen. Die Preislimits, der Rahmen
lung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in Ver-
und die Mechanismen sind vertraulich zu behandeln.
bindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungs-
netzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müs- (3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die
sen dies der Bundesnetzagentur – beginnend mit dem nach der Vortagesprognose zu erwartende Strom-
Jahr 2011 – jeweils bis zum 31. März des auf das An- menge nicht oder nicht vollständig veräußert werden,
reizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb
Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige an-
gilt entsprechend. derweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit
möglich am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse
(9) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf
unter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1
gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum
Absatz 4 zu erfolgen.
Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das An-
reizjahr. (4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwar-
ten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder
§8 nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb
der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits lie-
Übergangsregelung gen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber nach
(1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Übertra- vorheriger Ausschöpfung der EEG-Reserve zur Stüt-
gungsnetzbetreiber von der Verpflichtung, die vollstän- zung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in
dige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspei- denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf
sung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägi- Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Ein-
gen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu speisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen
veräußern, abweichen. Besondere Ausnahmefälle im oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig ver-
Sinne von Satz 1 sind diejenigen Stunden des folgen- pflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbe-
den Tages, in denen auf Basis der zum Zeitpunkt der treibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß
regelmäßigen Erstellung der Vortagesprognose vorhan- zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1
denen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise,
zu rechnen ist, dass sich an den Strombörsen erheblich die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende
negative Preise ergeben, die eine unverhältnismäßige Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwil-
Verringerung der Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Num- liger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetrei-
mer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die
bundesweiten Ausgleichsmechanismus oder eine Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen
unzumutbare Belastung der Liquidität des vermark- wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit
tungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers befürch- Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 139
gütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhiel- tägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4
ten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundeswei-
mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern ten Ausgleichsmechanismus. Sie können nur dann in
vollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetz- die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den
betreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder
in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vor- die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
schriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die enthalten Maßgaben eingehalten wurden.
Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen dersel-
ben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen §9
Anwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genann-
ten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verlangen jederzeit vorzulegen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen in Kraft. § 1 Absatz 4 und § 8 treten mit Abschluss des
entstehenden Kosten gelten als Kosten für den unter- Jahres 2010 außer Kraft.
Bonn, den 22. Februar 2010
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
Verordnung
über das datenbankgestützte Informationssystem
über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI-Arzneimittelverordnung – DIMDI-AMV)*)
Vom 24. Februar 2010
Es verordnen b) Wirkstoffe und sonstige Bestandteile, die bei der
Arzneimittelherstellung verwendet werden oder
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
früher verwendet worden sind,
des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 2 und 4 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt c) Stufenplanverfahren,
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 d) staatliche Chargenprüfungen nach § 32 des Arz-
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, im Einverneh- neimittelgesetzes,
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem e) klinische Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwen-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dung bei Menschen nach dem Sechsten Ab-
und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- schnitt des Arzneimittelgesetzes,
schutz und Reaktorsicherheit,
f) Genehmigungen und Bescheinigungen über Ge-
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- webezubereitungen nach § 21a des Arzneimittel-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 67a gesetzes;
Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 3 und
2. Daten, auch personenbezogener Art, über
Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I a) Erlaubnisse nach § 13 des Arzneimittelgesetzes,
S. 1066) geändert worden ist, im Einvernehmen mit b) Erlaubnisse nach den §§ 20b und 20c des Arznei-
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesmi- mittelgesetzes,
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem c) Erlaubnisse nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arz-
Bundesministerium für Gesundheit und auf Grund neimittelgesetzes,
des § 47 Absatz 1c Satz 2 des Arzneimittelgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli d) Erlaubnisse nach § 52a Absatz 1 des Arzneimit-
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Ein- telgesetzes,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- e) Zertifikate über die Gute Herstellungspraxis nach
heit: § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes,
f) Anzeigen nach § 67 Absatz 1 und 5 des Arznei-
§1 mittelgesetzes von pharmazeutischen Unterneh-
mern, Großhändlern, Prüflaboren und Wirkstoff-
Art und Inhalt des Informationssystems
händlern,
(1) In dem zentralen Arzneimittel-Informationssystem g) Erlaubnisse nach § 72 des Arzneimittelgesetzes,
nach § 67a des Arzneimittelgesetzes werden unbe-
schadet der Anforderungen anderer gesetzlicher Be- h) Zertifikate, Erlaubnisse oder Bescheinigungen
stimmungen gespeichert: nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
und § 72b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
1. Daten, auch personenbezogener Art, über des Arzneimittelgesetzes für die Einfuhr von Arz-
neimitteln oder Wirkstoffen aus Drittstaaten,
a) den Zulassungs- und Registrierungsstatus von
Arzneimitteln, Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 i) behördliche Maßnahmen nach den §§ 69 und 69a
des Arzneimittelgesetzes, Angaben, die im Rah- des Arzneimittelgesetzes, die für die Überwa-
men der Zulassung oder Registrierung erhoben chung des Arzneimittelverkehrs von Bedeutung
worden sind, einschließlich Angaben zu Ände- sind;
rungsanzeigen und den medizinischen, pharma- 3. Daten nach § 47 Absatz 1c Satz 1 des Arzneimittel-
zeutischen und pharmakologischen Eigenschaf- gesetzes über die Abgabe von Arzneimitteln, die
ten von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder sonstigen
a) Stoffe mit antimikrobieller Wirkung oder
Bestandteilen,
b) Stoffe, die in einer der Anlagen der Verordnung
*) § 3 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 40 Absatz 4 und Arti- über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in
kel 111 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung 2009 (BGBl. I S. 1768) in der jeweils geltenden
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311
vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/53/EG Fassung aufgeführt werden, als Wirkstoffe
(ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 33) geändert worden ist, und der Um- enthalten, an Tierärzte, auch soweit die Daten per-
setzung von Artikel 44 Absatz 4 und Artikel 80 Absatz 6 und 7 der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sonenbezogen sind.
vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes (2) In dem Arzneimittel-Informationssystem können
für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/53/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 33) weitere arzneimittelbezogene Daten, wie Daten zu Arz-
geändert worden ist. neimittelrisiken, Absatzmengen, Verschreibungsvolu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 141
men und in Verkehr gebrachte Packungsgrößen von ger bekannt; das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
Arzneimitteln gespeichert werden, soweit dies zur mationstechnik ist zu beteiligen.
Wahrnehmung der Aufgaben des Deutschen Instituts
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Übermittlung
für Medizinische Dokumentation und Information oder
der Daten an das Deutsche Institut für Medizinische
der in § 3 Absatz 1 genannten Behörden erforderlich ist.
Dokumentation und Information Verpflichteten sind für
(3) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku- die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten
mentation und Information stellt ein für die Öffentlich- Daten verantwortlich. Bei der Übermittlung der Daten
keit allgemein zugängliches Informationssystem bereit. sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Es enthält Daten über Produktmerkmale von Arzneimit- Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und
teln sowie Informationen, die mit Arzneimitteln oder de- der Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung
ren Inverkehrbringen in Zusammenhang stehen. Hierzu allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs-
zählen insbesondere Angaben über den Zulassungs- verfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der
status, die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und Technik entsprechen.
die Fachinformation sowie Beurteilungsberichte über
das betreffende Arzneimittel, einschließlich des Na- §3
mens und der Anschrift der jeweils verantwortlichen
Personen oder Unternehmen, die das Arzneimittel in Bereitstellung von Daten
den Verkehr bringen. Die Vorschriften zum Schutz per- und Nutzung des Informationssystems
sonenbezogener Daten, zum Schutz des geistigen
(1) Die in dem Informationssystem nach § 1 Absatz 1
Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Ge-
Nummer 1 und 2 gespeicherten Daten werden den für
schäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
das Arzneimittelrecht und das Strahlenschutzrecht zu-
ständigen Bundesministerien, den in § 77 des Arznei-
§2 mittelgesetzes genannten Bundesoberbehörden sowie
Datenübermittlung den für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes und für
an das Deutsche Institut für die Arzneimitteluntersuchung zuständigen Stellen der
Medizinische Dokumentation und Information Länder zum Abruf bereitgestellt. Die in dem Informati-
(1) Unbeschadet der Anforderungen anderer gesetz- onssystem
licher Bestimmungen übermitteln die für den Vollzug 1. nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gespei-
des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden des cherten Daten werden der in § 77 Absatz 3 des Arz-
Bundes und der Länder an das Deutsche Institut für neimittelgesetzes genannten Bundesoberbehörde
Medizinische Dokumentation und Information die in zum Abruf bereitgestellt,
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, Absatz 2 und 3 genannten
Daten durch Datenfernübertragung oder auf automati- 2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
siert verarbeitbaren Datenträgern. Die näheren Einzel- gespeicherten Daten werden der zuständigen obers-
heiten, insbesondere die technischen oder funktions- ten Landesbehörde zum Abruf bereitgestellt.
bedingten Anforderungen an die Datenübermittlung, Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfasst bei Arzneimit-
einschließlich des Beginns und des Zeitraums der teln, die ausschließlich für Geflügel zugelassen sind, die
Übermittlung, werden vom Deutschen Institut für Medi- Bereitstellung zum Abruf nicht die Aufschlüsselung
zinische Dokumentation und Information im Einverneh- nach den Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des je-
men mit den zuständigen Behörden des Bundes und weiligen Tierarztes. Der Abruf durch die genannten
der Länder festgelegt; das Bundesamt für Sicherheit Stellen ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
in der Informationstechnik ist zu beteiligen. Aufgaben erforderlich ist.
(2) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-
übermitteln die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten
tation und Information übermittelt der Europäischen
Daten dem Deutschen Institut für Medizinische Doku-
Arzneimittel-Agentur die Daten nach § 1 Absatz 1 Num-
mentation und Information durch Datenfernübertragung
mer 2 Buchstabe a, e und g. Die Daten nach § 1 Ab-
oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern.
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden nicht übermittelt,
Dabei sind anzugeben:
soweit die Herstellungserlaubnis nur für Fütterungsarz-
1. die jährlich abgegebene Gesamtmenge, aufge- neimittel erteilt wurde.
schlüsselt nach den ersten beiden Ziffern der Post-
leitzahl der Anschrift des jeweiligen Tierarztes, sowie (3) Dem Deutschen Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information können im Rahmen seiner
2. die Zulassungsnummer des jeweils abgegebenen gesetzlichen Zuständigkeit weitere Aufgaben zur zen-
Arzneimittels. tralen Bereitstellung von Daten für oder zur zentralen
Die Angaben sind spätestens zum 31. März des Folge- Übermittlung von Daten an die Europäische Arznei-
jahres, erstmals zum 31. März 2012 für das Jahr 2011 mittel-Agentur zugewiesen werden. Die Entscheidung
zu übermitteln. Das Deutsche Institut für Medizinische hierüber trifft das Bundesministerium für Gesundheit
Dokumentation und Information bestimmt im Einver- oder, soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwen-
nehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz dung bei Tieren bestimmt sind, das Bundesministerium
und Lebensmittelsicherheit sowie den sonstigen zu- für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ständigen Behörden des Bundes die näheren techni- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
schen oder funktionsbedingten Anforderungen an die sundheit. Sofern es sich um Mitteilungs- und Unterrich-
Datenübermittlung, wie Eingabemasken, Formate, Vo- tungspflichten von Stellen der Länder handelt, werden
kabulare oder zu verwendende Datenträger, und macht die Aufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen
diese Anforderungen im elektronischen Bundesanzei- obersten Landesbehörden zugewiesen.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010
(4) Eine Übermittlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 sonenbezogene Daten, die nicht mit der Verkehrsfähig-
und 2 genannten Daten durch das Deutsche Institut für keit eines Arzneimittels in Zusammenhang stehen, sind
Medizinische Dokumentation und Information an an- spätestens zehn Jahre nach Wegfall des Anlasses für
dere Stellen ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung ihre Erhebung zu löschen. Personenbezogene Daten,
ihrer Aufgaben erforderlich ist und öffentliche Belange die mit der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels in Zu-
dem nicht entgegenstehen. Die Vorschriften zum sammenhang stehen, sind spätestens 15 Jahre nach
Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des dem Ende der Verkehrsfähigkeit des betreffenden Arz-
geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- neimittels zu löschen.
und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
§5
§4
Auskunftsrecht
Speicherungsfrist
Daten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Ab- § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist auf juristi-
satz 2 mit Ausnahme personenbezogener Daten sollen sche Personen entsprechend anzuwenden.
mindestens 30 Jahre über die Dauer der Verkehrsfähig-
keit des betreffenden Arzneimittels hinaus in dem Infor- §6
mationssystem zur Verfügung stehen. Daten nach § 1
Inkrafttreten
Absatz 1 Nummer 3 sind spätestens fünf Jahre nach
ihrer Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizi- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nische Dokumentation und Information zu löschen. Per- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Februar 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner