2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) sich gegen das Leben, die körperliche Un-
sen: versehrtheit, die persönliche Freiheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
Artikel 1
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten
Änderung des oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des
Strafgesetzbuches Besonderen Teils oder unter das Völker-
strafgesetzbuch oder das Betäubungs-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
mittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober
bedroht ist oder
2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein die Führungsaufsicht auf Grund einer Straf-
Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ ange- tat der in den Buchstaben a oder b genann-
fügt. ten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand
des § 323a, soweit die im Rausch began-
2. § 66 wird wie folgt geändert:
gene rechtswidrige Tat eine solche der in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
„(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die 2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1
Sicherungsverwahrung an, wenn genannten Art, die er vor der neuen Tat began-
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei gen hat, schon zweimal jeweils zu einer Frei-
Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat ver- heitsstrafe von mindestens einem Jahr verur-
urteilt wird, die teilt worden ist,
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3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor 2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1
Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Satz 1 Nummer 4 verweist, und
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel 3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,
der Besserung und Sicherung befunden hat aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzun-
und gen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vor-
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner liegen.
Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, das Gericht auch aussprechen, wenn
durch welche die Opfer seelisch oder körper-
1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
lich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt
fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Ver-
der Verurteilung für die Allgemeinheit gefähr-
brechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
lich ist.
sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigs-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 ten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in
entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsauf-
2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind
sicht § 68b Absatz 1 Satz 4.“
und
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche 3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zu-
Straftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in mindest wahrscheinlich ist, dass die Voraus-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie setzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 vorliegen.
Nummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch
die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene
Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Ge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: richt im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Verbrechens“ Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies
die Wörter „die Voraussetzungen nach Ab- gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest
erfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungs-
§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat verwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
ein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergän-
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach zend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Ent-
§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“ scheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten
und die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt. oder körperlich schwer geschädigt werden.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die 4. § 66b wird wie folgt geändert:
Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
„Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mer 2 und 3“ ersetzt.
aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „während
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die setzt.
Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt:
cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die „Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die
Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle Unterbringung nach § 63 noch eine daneben
Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teil-
Jahre“ eingefügt. weise zu vollstrecken ist.“
dd) In Satz 5 werden die Wörter „vorsätzliche Tat“ 5. In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „infolge
durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1 seines Hanges“ gestrichen.
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter 6. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„eine der Straftaten“ gestrichen.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 66a wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
„§ 66a gestrichen.
Vorbehalt der Unterbringung bb) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt
in der Sicherungsverwahrung durch das Wort „oder“ ersetzt.
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn „12. die für eine elektronische Überwachung
1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 ihres Aufenthaltsortes erforderlichen
genannten Straftaten verurteilt wird, technischen Mittel ständig in betriebs-
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bereitem Zustand bei sich zu führen und 8. § 68d wird wie folgt geändert:
deren Funktionsfähigkeit nicht zu beein- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
trächtigen.“ Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
„Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zulässig, wenn
„(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1
1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollstän- Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens
digen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben
Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
Jahren oder auf Grund einer erledigten Maß-
9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
regel eingetreten ist,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „unbefristet“ die
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsent-
oder die Unterbringung wegen einer oder ziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Ab-
mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2
genannten Art verhängt oder angeordnet Satz 2) eingetreten“ eingefügt.
wurde,
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person
weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 „Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aus-
genannten Art begehen wird, und setzung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein-
getretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die ver- nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
urteilte Person durch die Möglichkeit der Da- nannten Umstandes nicht mehr bedarf.“
tenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2
c) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „unbe-
der Strafprozessordnung, insbesondere durch
fristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer
die Überwachung der Erfüllung einer nach
freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen
Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung,
Führungsaufsicht“ eingefügt.
von der Begehung weiterer Straftaten der in
§ 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzu-
halten. Artikel 2
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Änderung der
Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig da- Strafprozessordnung
von vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.“ kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: folgt geändert:
„2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach 1. In § 140 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
§ 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
bestimmter Tatsachen konkrete Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung 2. In § 141 Absatz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe
der Allgemeinheit durch die Begehung weite- „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
rer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, 3. § 268d wird wie folgt gefasst:
und „§ 268d
a) gegen die verurteilte Person wegen Straf- Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungs-
taten der in § 181b genannten Art eine verwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Straf-
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe gesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsit-
von mehr als zwei Jahren verhängt oder zende den Angeklagten über die Bedeutung des Vor-
die Unterbringung in einem psychiatri- behalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der
schen Krankenhaus oder in einer Ent- Vorbehalt erstreckt.“
ziehungsanstalt angeordnet wurde oder
4. § 275a wird wie folgt geändert:
b) die Führungsaufsicht unter den Voraus-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
setzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 eingetreten ist und die Frei- „(1) Ist im Urteil die Anordnung der Siche-
heitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder rungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafge-
die Unterbringung wegen eines oder meh- setzbuches), übersendet die Vollstreckungsbe-
rerer Verbrechen gegen das Leben, die hörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwalt-
körperliche Unversehrtheit, die persönliche schaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt
Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des
in Verbindung mit § 252 oder § 255, ver- Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in
hängt oder angeordnet wurde.“ Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist
die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
b) Folgender Satz wird angefügt: kenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Straf-
„Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt gesetzbuches für erledigt erklärt worden, über-
§ 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“ sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten un-
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verzüglich an die Staatsanwaltschaft des Ge- 2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungs-
richts, das für eine nachträgliche Anordnung der aufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine
Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbu- Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
ches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches an-
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah- schließen können,
rung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen 3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine
Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An- Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
trag auf nachträgliche Anordnung der Siche- mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
rungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zu-
sammen mit den Akten dem Vorsitzenden des 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
Gerichts übergeben.“ Gefahr für das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
„(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene An- 5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66
ordnung der Sicherungsverwahrung spätestens
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ge-
sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung
nannten Art.
der Freiheitsstrafe entscheiden.“
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung
folgt geändert:
von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbin-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: dung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
„Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen
das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-
des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so nahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle
lange zuständig, bis der Antrag auf Anord- kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten
nung der nachträglichen Sicherungsverwah- durch die Behörden und Beamten des Polizei-
rung bei dem für diese Entscheidung zustän- dienstes vornehmen lassen; diese sind verpflich-
digen Gericht eingeht.“ tet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genü-
gen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätes-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2 tens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3 schen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genann-
Satz 1“ ersetzt. ten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf
5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die ab-
„Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, gerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokol-
453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c lieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
entsprechend anzuwenden.“ Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten
Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hi-
6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen
„Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeich- diese nicht verwertet werden und sind unverzüg-
neten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsa-
zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungs- che ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu do-
verwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung kumentieren.“
darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Straf- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
gesetzbuches noch möglich ist.“
7. In § 463 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „auf- Artikel 3
grund seines Hanges“ gestrichen.
Folgeänderungen
8. § 463a wird wie folgt geändert: zu den Artikeln 1 und 2
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
„(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
von der verurteilten Person mitgeführten techni- worden ist, wird wie folgt geändert:
schen Mittel automatisiert Daten über deren Auf-
1. § 74f wird wie folgt geändert:
enthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigun-
gen der Datenerhebung; soweit es technisch a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb ter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ er-
der Wohnung der verurteilten Person keine über setzt.
den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen“
Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dür- durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.
fen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für 2. § 120a wird wie folgt geändert:
die folgenden Zwecke: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen“
1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine durch die Wörter „im Fall“ ersetzt.
Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num- b) In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen“
mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches, durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
(2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der 5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81“ durch
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I die Angabe „81a“ ersetzt und nach der Angabe „73“
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes wird die Angabe „und § 81a“ eingefügt.
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die
Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er- Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
setzt. 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
2. Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt
eingefügt: 1. Artikel 1a wird aufgehoben.
„Zehnter Unterabschnitt 2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e einge-
Anordnung der Sicherungsverwahrung fügt:
„Artikel 316e
§ 81a
Übergangsvorschrift zum
Verfahren und Entscheidung Gesetz zur Neuordnung des
(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über Rechts der Sicherungsverwahrung
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- und zu begleitenden Regelungen
verwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung (1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwah-
und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungs- rung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung
gesetzes sinngemäß. des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu be-
gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010
(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der
(BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die
Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu ent-
Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren
scheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde
Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet
die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des
oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezem-
zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft,
ber 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fäl-
ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
len ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in
verwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem
den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-
trag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs- (2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die
verwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeit- Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetz-
punkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe buches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar
oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besse- 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen
rung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66
Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar
dem Vorsitzenden des Gerichts.“ 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese
gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Ge-
3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setz ist.
a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein
(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor
Komma ersetzt.
dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Si-
b) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt cherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt,
durch das Wort „und“ ersetzt. wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten be-
ruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr
„15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung Grundlage für eine solche Anordnung sein können.
der Sicherungsverwahrung (§ 81a).“ Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeit-
4. § 106 wird wie folgt geändert: punkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011
festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2 den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a
und 3“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 3“ er- Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Ge-
setzt. richt. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter der Strafprozessordnung entsprechend anzuwen-
„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die den; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Ak-
Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er- ten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zu-
setzt. ständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Ge-
richt zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung
c) Absatz 7 wird aufgehoben. aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2305
Artikel 5 §4
Gesetz Sachliche und örtliche
zur Therapierung und Unterbringung Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
psychisch gestörter Gewalttäter (1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Ge-
(Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) setz sind die Zivilkammern der Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Eine Übertragung der Entschei-
§1 dung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht,
Therapieunterbringung
in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunter-
(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entschei- bringung entsteht. Befindet sich die Person, die nach
dung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 § 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich
verurteilte Person deshalb nicht länger in der Siche- zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in
rungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein der diese vollstreckt wird.
Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der
Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann §5
das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Per-
son in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung an- Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
ordnen, wenn (1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn
1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Ge- Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-
samtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens setzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ge-
und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge geben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungs-
ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrschein- behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis
lichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe- der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist
stimmung einer anderen Person erheblich beein- auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in
trächtigen wird, und der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die
Antragstellung zu unterrichten.
2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten
(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Be-
Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich
troffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er
ist.
gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1
ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden
Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen ist.
wurde.
(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffe-
nen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1
§2 Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Füh-
Geeignete geschlossene Einrichtungen rungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einlei-
Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur tung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten
solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrich- Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach
tung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall § 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezoge-
vorliegenden psychischen Störung auf der Grund- ner Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zuläs-
lage eines individuell zu erstellenden Behandlungs- sig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des
plans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Un- Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung,
terbringungsdauer gewährleisten können, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfän-
ger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist
2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichts- über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu
punkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemein- unterrichten.
heit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich
belastende Unterbringung zulassen und
§6
3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des
Beteiligte
Strafvollzuges getrennt sind.
(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antrag-
§3 steller.
Gerichtliches Verfahren (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt
wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Ver-
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften fahren hinzugezogen.
des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das
(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuzie-
Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über
hen:
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, 1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur
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Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder
sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen
2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen. Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfah-
rung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
§7 (2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur
Beiordnung eines Rechtsanwalts Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrneh- untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen
mung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer
der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizu- psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser
ordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die
gilt entsprechend. körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Per-
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung
son erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sol-
eines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
len auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu
der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.
deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.
(3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten
Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräf-
tigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzu- § 10
heben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Entscheidung; Beschlussformel
Interesse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die (1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der
Beiordnung während der Therapieunterbringung aufge- Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1
hoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Ent-
Rechtsanwalt beizuordnen. scheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt
(4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Voll- ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als
zugsangelegenheiten. wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entschei-
dung abzuweisen ist.
§8
(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu be-
Anhörung des Betroffenen stimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.
und der sonstigen Beteiligten
(1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören. (3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses anordnen.
(2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbrin-
gung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht
im Wege der Rechtshilfe erfolgen. § 11
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zu- Zuführung und Vollzug der
ständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen, Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach
Absatz 2 mitzuwirken. (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung
nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen
(4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-
scheidung angeordnet hat. Die zuständige untere (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die
Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um Führungsaufsicht.
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen.
§ 12
(5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und Dauer und Verlängerung
durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen der Therapieunterbringung
Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf
durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde er- von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
folgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 (2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung
des Grundgesetzes eingeschränkt. gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
§9 kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gut-
achtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist
Einholung von Gutachten nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behan-
(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förm- delt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhält-
liche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gut- nisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene
achten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als
bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat. Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den
Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines
Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begut-
eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung achtet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2307
§ 13 § 17
Aufhebung der Therapieunterbringung Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung und der Sprungrechtsbeschwerde
nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzun- Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kön-
gen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll nen nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-
das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde, den. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene dungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde
befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn, angefochten werden.
dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des
Verfahrens führen würde. § 18
Divergenzvorlage
§ 14
Einstweilige Anordnung (1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entschei-
dung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines
(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichts-
einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten hofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung
eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-
1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus- zulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann an-
setzungen für die Anordnung einer Therapieunter- stelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof
bringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage be-
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, schränken und dem Beschwerdegericht die Entschei-
und dung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach
dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens
2. der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter angezeigt erscheint.
Rechtsanwalt angehört worden sind.
(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
nicht anwendbar.
hilfe ist zulässig.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Ent- § 19
scheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor
Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Ent- Gerichtskosten
scheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird. bringung werden keine Gerichtskosten erhoben.
(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf
Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils § 20
weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von ei- Vergütung des Rechtsanwalts
nem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur
verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit (1) In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich bringung erhält der Rechtsanwalt Gebühren in entspre-
verzögert. chender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Ver-
gütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungs-
§ 15 gesetz.
Einstweilige (2) § 52 Absatz 1 bis 3 und 5 des Rechtsanwalts-
Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit vergütungsgesetzes ist auf den beigeordneten Rechts-
anwalt (§ 7) entsprechend anzuwenden. Gegen den
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst- Beschluss nach § 52 Absatz 2 des Rechtsanwalts-
weilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung vergütungsgesetzes ist die Beschwerde statthaft; § 16
des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung Absatz 2 ist anzuwenden.
eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshand-
lungen sind unverzüglich nachzuholen. (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine
Tätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfah-
§ 16 rens nach Absatz 1 bis zur ersten Tätigkeit in einem
weiteren Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Num-
Beschwerde; Beschwerdefrist mer 6302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechts-
(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffe- anwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist
nen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zustän- eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechts-
digen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter anwaltsvergütungsgesetzes.
der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er
einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat. § 21
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Einschränkung von Grundrechten
Wochen einzulegen. Durch § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht
(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Be- der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
schwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Grundgesetzes) eingeschränkt.
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Artikel 6 „§ 62
Folgeänderung zu Artikel 5 Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
Die Regelungen des Therapieunterbringungsge-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 16
setzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unbe-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248)
rührt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: Artikel 7
„§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungs- Inkrafttreten
gesetz“.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. Folgender § 62 wird angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2309
Gesetz
zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend. Für die
sen: Bestimmung des Versichertenanteils ist die
Zahl der Versicherten am 1. Juli 2011 maßgeb-
Artikel 1 lich.“
Änderung des 2. § 6 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom überstiegen hat“ gestrichen.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geändert: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze über-
1. § 4 wird wie folgt geändert: schritten, endet die Versicherungspflicht
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
a) Absatz 4 Satz 2 bis 9 wird durch die folgenden
überschritten wird.“
Sätze ersetzt:
„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Kran- bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
kenkasse dürfen sich in den Jahren 2011 und c) Absatz 9 wird aufgehoben.
2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen. 2a. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
Zu den Verwaltungsausgaben zählen auch die „erfüllt“ die Wörter „ , sowie für Beschäftigte, die
Kosten der Krankenkasse für die Durchführung im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von
ihrer Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Ab- Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-
weichend von Satz 2 sind zeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis
1. Veränderungen der für die Zuweisung nach im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das
§ 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c maß- bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit
geblichen Bestimmungsgrößen sowie nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde“ ein-
2. Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die gefügt und das Komma am Ende durch die Wörter
auf der Durchführung der Sozialversiche- „; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder
rungswahlen beruhen, es sei denn, dass Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Eltern-
das Wahlverfahren nach § 46 Absatz 2 des zeit oder Pflegezeit werden angerechnet,“ ersetzt.
Vierten Buches durchgeführt wird, 3. § 9 wird wie folgt geändert:
zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
personellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu fasst:
zugewiesene Aufgaben kann die Aufsichts-
„3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung
behörde eine Ausnahme von Satz 2 zulassen,
im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1
soweit die Krankenkasse nachweist, dass der
Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäf-
Mehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von
tigungen vor oder während der beruflichen
Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden
Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.
kann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2
und Satz 5 gelten für die Verbände der Kran- b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
kenkassen entsprechend.“ „3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: nach Aufnahme der Beschäftigung,“.
„(5) In den Verwaltungsvorschriften nach 3a. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten „(2) Versicherte können anstelle der Sach-
Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungs- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.
ausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inan-
dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen spruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.
Grundsätzen gebucht werden. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor
(6) Bei Krankenkassen, die bis zum 31. De- Inanspruchnahme der Leistung darüber zu infor-
zember 2011 nicht an mindestens 10 Prozent mieren, dass Kosten, die nicht von der Kranken-
ihrer Versicherten elektronische Gesundheits- kasse übernommen werden, von dem Versicher-
karten nach § 291a ausgegeben haben, redu- ten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl
zieren sich abweichend von Absatz 4 Satz 2 auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der
die Verwaltungsausgaben im Jahr 2012 gegen- zahnärztlichen Versorgung, den stationären Be-
über dem Jahr 2010 um 2 Prozent. § 291a reich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich.
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungser- hierzu ein versicherungsmathematisches Gut-
bringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung achten vorzulegen über die wesentlichen ver-
der Krankenkasse in Anspruch genommen wer- sicherungsmathematischen Annahmen, die der
den. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn Berechnung der Beiträge und der versiche-
medizinische oder soziale Gründe eine Inan- rungstechnischen Rückstellungen der Wahl-
spruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfer- tarife zugrunde liegen.“
tigen und eine zumindest gleichwertige Versor- 4. § 71 wird wie folgt geändert:
gung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme
von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schlossen. Anspruch auf Erstattung besteht aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzuwenden-
höchstens in Höhe der Vergütung, die die Kran- den durchschnittlichen Veränderungsraten
kenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu der beitragspflichtigen Einnahmen aller
tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1
Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Ab- Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem
schläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungs- gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der
kosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 genannten Länder und dem übrigen Bun-
Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse ent- desgebiet“ durch die Wörter „anzuwen-
gangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie dende durchschnittliche Veränderungsrate
die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines der beitragspflichtigen Einnahmen aller
Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied“
zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pau- ersetzt.
schaliert werden. Die Versicherten sind an ihre
Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalen- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dervierteljahr gebunden.“ „Grundlage sind die monatlichen Erhebun-
3b. § 43b Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen der Krankenkassen und die vierteljähr-
lichen Rechnungsergebnisse des Gesund-
a) In Satz 7 werden die Wörter „Vollstreckungs- heitsfonds, die die beitragspflichtigen Ein-
verfahren und“ gestrichen. nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: ausweisen.“
„Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen cc) Satz 4 wird aufgehoben.
nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen c) Absatz 3a wird aufgehoben.
Krankenkasse durchgeführt.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „85a,“ ge-
c) Der bisherige Satz 9 wird wie folgt gefasst: strichen.
„Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch e) In Absatz 5 wird die Angabe „73b,“ gestrichen.
das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert
5. § 73b wird wie folgt geändert:
sich abweichend von Satz 1 der Vergütungs-
anspruch des Krankenhauses gegenüber der a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Krankenkasse nicht.“ fügt:
3c. § 53 wird wie folgt geändert: „(5a) In Verträgen nach Absatz 4, die nach
dem 22. September 2010 zustande kommen,
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
ist bei der nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinba-
bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
renden Vergütung der Grundsatz der Beitrags-
b) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: satzstabilität (§ 71) zu beachten. Der Grund-
„Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahl- satz der Beitragssatzstabilität wird insbeson-
tarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr dere erfüllt, wenn die Vertragsparteien verein-
und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 baren, dass der rechnerische durchschnittliche
und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Ab- Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen
satz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mit- Vereinigung ergebenden rechnerischen durch-
gliedschaft kann frühestens zum Ablauf der schnittlichen Fallwert aller an der hausärzt-
Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte über-
vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach schreitet; der sich in der Kassenärztlichen Ver-
§ 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; einigung ergebende Fallwert ist dabei um Ver-
§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für gütungsanteile für Leistungen zu bereinigen,
Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“ die nicht Gegenstand des Vertrages nach
Absatz 4 sind. Der Grundsatz der Beitragssatz-
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: stabilität wird auch erfüllt, wenn die Vergütung
„(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif je Versicherten nicht den Bereinigungsbetrag je
müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen Versicherten, der auf Grund des Verfahrens
und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltari- nach Absatz 7 Satz 2 ermittelt wird, über-
fen auf Dauer finanziert werden. Die Kranken- schreitet. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten
kassen haben darüber der zuständigen Auf- Werte können überschritten werden, wenn ver-
sichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei traglich sichergestellt wird, dass diese Mehr-
Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben aufwendungen durch Einsparungen und Effi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2311
zienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen Konzept für eine schrittweise Konvergenz der Ver-
von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, gütungen vor. Das Bundesministerium für Ge-
finanziert werden. Bei Verträgen, die vor dem sundheit legt das Konzept umgehend dem Deut-
22. September 2010 zustande gekommen schen Bundestag vor.“
sind, ist auch bei Anschlussvereinbarungen
8. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
mit Geltungsdauer bis einschließlich 30. Juni
2014 § 73b in der bis zum 21. September 2010 „§ 87d
geltenden Fassung anzuwenden.“ Vergütung vertragsärztlicher
b) In Absatz 8 werden die Wörter „können verein- Leistungen in den Jahren 2011 und 2012
baren, dass Aufwendungen für“ durch die Wör-
(1) Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein
ter „haben bei Vereinbarungen über“ ersetzt
Beschluss nach § 87 Absatz 2g zur Anpassung
und werden vor den Wörtern „aus Einsparun-
der Orientierungswerte nach § 87 Absatz 2e zu
gen“ die Wörter „vertraglich sicherzustellen,
treffen. Die Festlegungen nach § 87 Absatz 2e
dass Aufwendungen für diese Leistungen“ ein-
Satz 1 Nummer 2 und 3 werden im Jahr 2011
gefügt.
und 2012 nicht angewendet. Die in § 87a Absatz 2
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: Satz 1 genannten Punktwerte werden für die
„(9) Verträge nach Absatz 4, die nach dem Jahre 2011 und 2012 nicht angepasst. Die nach
22. September 2010 zustande kommen, sind § 87a Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010
der für die Krankenkasse zuständigen Auf- vereinbarten Zuschläge dürfen mit Wirkung für
sichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbe- die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe nicht ange-
hörde kann die Verträge innerhalb von zwei passt und darüber hinausgehende Zuschläge auf
Monaten beanstanden. Im Rahmen der Prü- die Orientierungswerte nicht vereinbart werden.
fung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein Beschluss
auch die Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 8 nach § 87 Absatz 2f zu treffen. Die regionale Euro-
zu prüfen. Sie kann zusätzliche Informationen gebührenordnung, die nach § 87a Absatz 2 Satz 6
und ergänzende Stellungnahmen anfordern; zweiter Halbsatz zu erstellen ist, enthält für die
bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf Jahre 2011 und 2012 ausschließlich Preise für
der Frist nach Satz 2 unterbrochen. Die Sätze 1 den Regelfall.
bis 4 gelten entsprechend für Verträge, die in (2) Die nach § 87a Absatz 3 und 4 von den
einem Schiedsverfahren nach Absatz 4a Satz 1 Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die
festgelegt werden; die Schiedsperson hat den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen zu
Vertrag vorzulegen.“ zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtver-
6. § 85 wird wie folgt geändert: gütungen sind für das Jahr 2011 bis spätestens
a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein- vier Wochen nach der in Satz 7 genannten Frist
gefügt: sowie für das Jahr 2012 bis spätestens zum
31. Oktober 2011 nach Maßgabe dieses Absatzes
„(2d) Die am 31. Dezember 2010 geltenden zu ermitteln. Der Behandlungsbedarf für das
Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Jahr 2011 ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem
Zahnersatz dürfen sich im Jahr 2011 höchs- der für das Jahr 2010 vereinbarte, bereinigte und
tens um die um 0,25 Prozentpunkte vermin- basiswirksam um 1,25 Prozent erhöhte Behand-
derte und im Jahr 2012 höchstens um die um lungsbedarf je Versicherten mit der voraussicht-
0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71 Ab- lichen Zahl der Versicherten der Krankenkasse
satz 3 für das gesamte Bundesgebiet festge- im Jahr 2011 multipliziert wird. § 87a Absatz 3
stellte Veränderungsrate verändern; dies gilt Satz 5 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Zusätz-
nicht für Leistungen der Individualprophylaxe lich ist der Behandlungsbedarf je Versicherten mit
und Früherkennung.“ Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-
b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f ein- gung für das Jahr 2011 je Krankenkasse um einen
gefügt: nicht nach Krankenkassen differenzierten regio-
„(3f) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden nalen Anpassungsfaktor zu erhöhen, soweit sich
Veränderungen der Gesamtvergütungen als nach Berechnungen gemäß Satz 7 ein Anpas-
Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu sungsbedarf ergibt. Der sich aus den Sätzen 2
vergütenden vertragszahnärztlichen Leistun- bis 4 ergebende angepasste Behandlungsbedarf
gen ohne Zahnersatz dürfen sich im Jahr 2011 für das Jahr 2011 wird mit den in Absatz 1 Satz 3
höchstens um die um 0,25 Prozentpunkte ver- genannten Punktwerten in Euro bewertet. Die Re-
minderte und im Jahr 2012 höchstens um die gelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie nach
um 0,5 Prozentpunkte verminderte nach § 71 § 87a Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 werden für das
Absatz 3 für das gesamte Bundesgebiet fest- Jahr 2011 nicht angewendet. Der Bewertungs-
gestellte Veränderungsrate verändern; dies gilt ausschuss beschließt bis spätestens zum 13. Ok-
nicht für Leistungen der Individualprophylaxe tober 2010 ein zwingend zu beachtendes Verfah-
und Früherkennung.“ ren nach Satz 4 zur Anpassung des Behandlungs-
bedarfs der Versicherten mit Wohnort im Bezirk
7. Dem § 87 wird folgender Absatz 9 angefügt: einer Kassenärztlichen Vereinigung, soweit der
„(9) Der für ärztliche Leistungen zuständige durchschnittliche Behandlungsbedarf dieser Ver-
Bewertungsausschuss legt dem Bundesminis- sicherten einen vom Bewertungsausschuss zu
terium für Gesundheit bis zum 30. April 2011 ein bestimmenden Wert unterschreitet. Die Regelun-
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
gen der Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr weils in Höhe der Summe der nach Satz 1
2012 entsprechend. vereinbarten Pauschalen zu vermindern.“
(3) Kommt der Beschluss nach Absatz 2 Satz 7 bb) Satz 6 wird aufgehoben.
ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der cc) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Jahr
genannten Frist zustande, gilt § 87b Absatz 5 2009“ durch die Wörter „jeweilige Jahr
Satz 4 und 5 entsprechend. erstmalig“ ersetzt.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Lan- b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vereinba-
desverbände der Krankenkassen und die Ersatz- rung“ die Wörter „nach Absatz 1a Satz 1 oder“
kassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon
Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung der ver- ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
tragsärztlichen Leistungen, die außerhalb der „im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst fest-
werden, und zwar erstmals bis spätestens zustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist,
zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung für das um die Behandlung von Kindern und Jugend-
Jahr 2011. Das Ausgabenvolumen für diese Leis- lichen, die auf Überweisung erfolgt, angemes-
tungen im Jahr 2011 soll dabei das Ausgaben- sen zu vergüten.“
volumen des Jahres 2010, erhöht um die um
0,25 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr 10b. In § 129 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „ , 4“
2011 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun- gestrichen.
desgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht 11. In § 171a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
überschreiten. Hierzu können die Vertragspartner diesem Titel“ durch die Wörter „und Siebten Titel“
nach Satz 1 abweichend von § 87b Absatz 1 ersetzt.
Satz 1 eine Abstaffelung der Preise in der regio- 12. § 190 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nalen Euro-Gebührenordnung oder Mengenbe-
grenzungsregelungen vereinbaren. Die Partner a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
der Bundesmantelverträge können für die Verein- Wörter „ , es sei denn, die Voraussetzungen
barungen nach Satz 1 Empfehlungen zum Um- der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1
fang sowie zum Verfahren der Ausgabenbegren- Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt.“ ersetzt.
zung vereinbaren. Die Vorgaben dieses Absatzes b) Folgender Satz wird angefügt:
gelten nicht für gesetzlich vorgeschriebene, auf
„Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft
schusses nach § 135 Absatz 1 beruhende Vorsor-
auch fort für Personen, die mit Ablauf des
ge- und Früherkennungsmaßnahmen, nichtärzt-
31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalen-
liche Dialyseleistungen sowie ab dem Jahr 2009
derjahres der erstmaligen Beschäftigungsauf-
eingeführte ärztliche Leistungen, soweit diese
nahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1
Leistungen auf einer Veränderung des gesetz-
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
lichen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder
sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Ver-
auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
sicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
schusses nach § 135 Absatz 1 beruhen. Die Re-
aber nicht erfüllen.“
gelungen dieses Absatzes gelten für das Jahr
2012 entsprechend mit der Maßgabe, dass das 12a. In § 194 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst:
Ausgabenvolumen des Jahres 2012 das Ausga- „Gegenstand dieser Verträge können alle Leis-
benvolumen des Jahres 2011, erhöht um die um tungen sein, die den gesetzlichen Krankenver-
0,5 Prozentpunkte verminderte der für das Jahr sicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergän-
2012 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bun- zungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbe-
desgebiet festgestellten Veränderungsrate nicht handlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibett-
überschreiten soll.“ zuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslands-
9. Der bisherige § 87d wird § 87e. krankenversicherung.“
13. § 201 wird wie folgt geändert:
10. § 105 Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Nach Absatz 4 Nummer 1 wird folgende Num-
10a. § 120 wird wie folgt geändert: mer 1a eingefügt:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: „1a. die aktuelle Höhe einer Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung, soweit die
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Krankenkasse diese Bezugsdaten für die
„Soweit für ein Jahr für diese Leistungen Prüfung einer Anspruchsberechtigung
erstmals Pauschalen nach Satz 1 verein- nach § 242b anfordert,“.
bart werden, sind bei besonderen Einrich- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die
tungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes baren gemeinsam und einheitlich“ durch die
für dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag Wörter „Der Spitzenverband Bund der Kran-
nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatz- kenkassen vereinbart“ ersetzt.
verordnung für dieses Jahr und entspre-
chend das darin enthaltene Budget nach 14. § 220 wird wie folgt geändert:
§ 12 der Bundespflegesatzverordnung je- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2313
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zusatzbei-
„(2) Der beim Bundesversicherungsamt ge- trag“ das Wort „einkommensunabhängi-
bildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis ger“ eingefügt.
zum 15. Oktober die voraussichtlichen jähr- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
lichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der bis 6 ersetzt:
Krankenkassen sowie die voraussichtliche
Zahl der Versicherten und der Mitglieder der „(4) Für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Num-
Krankenkassen. Diese Schätzung dient als mer 2a sowie für Mitglieder, die Leistungen zur
Grundlage für die Festlegung des durch- Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für Zweiten Buch erhalten und nach § 5 Absatz 1
das Folgejahr.“ Nummer 13 oder freiwillig versichert sind, wird
der Zusatzbeitrag nach Absatz 1 Satz 1,
15. In § 221 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ höchstens jedoch in Höhe des Zusatzbeitrags
gestrichen. nach § 242a erhoben; dies gilt auch dann,
16. Nach § 221a wird folgender § 221b eingefügt: wenn sie weitere beitragspflichtige Einnahmen
„§ 221b haben. Ist der Zusatzbeitrag nach Absatz 1
Satz 1 höher als der Zusatzbeitrag nach § 242a,
Leistungen des kann die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln,
Bundes für den Sozialausgleich dass die Differenz von den in Satz 1 genannten
Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach Mitgliedern zu zahlen ist.
§ 242b ab dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird
Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen ein Zusatzbeitrag nicht erhoben von
Zahlungen an den Gesundheitsfonds, die der
Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 2 zuzufüh- 1. Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6, 7
ren sind. Die Höhe der Zahlungen wird im und 8 und Absatz 4a Satz 1,
Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dieser Sozialaus- 2. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach
gleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe § 192 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab-
die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mit- satz 2 fortbesteht,
glieder nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben wer- 3. Mitgliedern, die Verletztengeld nach dem
den, sowie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die Siebten Buch, Versorgungskrankengeld
von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
satz 4 des Zweiten Buches gezahlt werden.“ vergleichbare Entgeltersatzleistungen be-
16a. Nach § 232a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ziehen,
eingefügt: 4. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach
„(1a) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num- § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eig-
mer 2 bei laufenden weiteren beitragspflichtigen nungsübungsgesetzes fortbesteht, sowie
Einnahmen zu erwarten, dass diese während des 5. von Beschäftigten, bei denen § 20 Absatz 3
Zeitraums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des
wurde (Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1 Vierten Buches angewendet wird,
Satz 4 des Zweiten Buches), in unterschiedlicher
soweit und solange sie keine weiteren bei-
Höhe anfallen, kann zur Bestimmung der weiteren
tragspflichtigen Einnahmen beziehen. Satz 1
beitragspflichtigen Einnahmen ein monatlicher
Nummer 2 gilt für freiwillige Mitglieder entspre-
Durchschnittswert gebildet werden. Der monat-
chend.
liche Durchschnittswert nach Satz 1 wird gebildet,
indem die zu erwartenden gesamten weiteren bei- (6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kas-
tragspflichtigen Einnahmen im Bewilligungszeit- senindividuellen Zusatzbeitrags für jeweils
raum durch die Anzahl der Monate im Bewilli- sechs Kalendermonate säumig, so hat es der
gungszeitraum geteilt werden. Erweist sich nach Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszu-
Ablauf des Bewilligungszeitraums, dass der tat- schlag zu zahlen, der in der Höhe auf die
sächliche monatliche Durchschnittswert von dem Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge
nach den Sätzen 1 und 2 gebildeten monatlichen begrenzt ist und mindestens 20 Euro beträgt.
Durchschnittswert um mehr als 20 Euro abweicht, Das Nähere, insbesondere die Höhe des Ver-
ist der tatsächliche monatliche Durchschnittswert spätungszuschlags nach Satz 1, regelt die
als weitere beitragspflichtige Einnahme zu be- Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vier-
rücksichtigen.“ ten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwen-
den. § 242b ist für die in Satz 1 genannten
17. § 241 wird wie folgt gefasst:
Fälle bis zur vollständigen Entrichtung der aus-
„§ 241 stehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des
Allgemeiner Beitragssatz Verspätungszuschlags durch das Mitglied
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Pro- nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Raten-
zent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mit- zahlungsvereinbarung zustande gekommen,
glieder.“ hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder
Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242b,
18. § 242 wird wie folgt geändert: solange die Raten vertragsgemäß entrichtet
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden. Die Krankenkasse teilt den beitrags-
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
abführenden Stellen ohne Angaben von Grün- Satz 3 gilt entsprechend. Für diesen Personen-
den Beginn und Ende des Zeitraums mit, in kreis wird der Sozialausgleich in der Weise durch-
dem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß geführt, dass dem Mitglied die Differenz zwischen
den Sätzen 4 und 5 nicht durchzuführen ist.“ dem monatlichen und dem verringerten Beitrag
19. Nach § 242 werden die folgenden §§ 242a nach Absatz 2 Satz 1 vom zuständigen Leistungs-
und 242b eingefügt: träger ausgezahlt wird und der Leistungsträger
eine entsprechende Verringerung des Beitrags
„§ 242a für die Leistung vornimmt. Im Hinblick auf die bei-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag tragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 für Bezie-
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der herinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt
Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwi- § 232a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass 67 Pro-
schen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben zent des Unterschiedsbetrags zwischen dem
der Krankenkassen und den voraussichtlichen Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die Dritten Buches berücksichtigt werden. Die indivi-
für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266 duelle Verringerung des monatlichen Beitrags-
und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die satzanteils des Mitglieds nach Satz 1 bleibt bei
voraussichtliche Zahl der Mitglieder der Kranken- der Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt
kassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12. von Entgeltersatzleistungen oder anderer Leistun-
Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für gen außer Betracht.
die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller (2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mit-
Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 glieds wird von der den Beitrag abführenden
genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit Stelle ermittelt, indem die Belastungsgrenze nach
unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzu- Absatz 1 mit den beitragspflichtigen Einnahmen
wächse in der gesetzlichen Krankenversicherung des Mitglieds vervielfacht und anschließend vom
eingetreten sind. durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a ab-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt gezogen wird. Anschließend wird die nach Satz 1
nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzer- ermittelte Überforderung vom einkommensab-
kreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durch- hängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abge-
schnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für zogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzan-
das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundes- teil des Mitglieds auf null Euro reduziert ist. Kann
ministerium der Finanzen fest und gibt diesen der Anspruch des Mitglieds auf Sozialausgleich
Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalender- nicht vollständig durch eine Verringerung des mo-
jahres im Bundesanzeiger bekannt. Den Wert natlichen einkommensabhängigen Beitragssatz-
nach Satz 1 für das Jahr 2011 gibt das Bundes- anteils des Mitglieds beglichen werden, gilt für
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit die Erstattung des ausstehenden Betrags Ab-
dem Bundesministerium der Finanzen am 3. Ja- satz 5 entsprechend. Im Falle des Satzes 4 ist
nuar 2011 im Bundesanzeiger bekannt. die den Beitrag abführende Stelle verpflichtet,
das Mitglied einmalig in geeigneter schriftlicher
§ 242b Form auf sein Antragsrecht nach Absatz 5 Satz 1
Sozialausgleich hinzuweisen und die zuständige Krankenkasse
entsprechend zu informieren. Bei einmalig gezahl-
(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbei- tem Arbeitsentgelt gilt § 23a des Vierten Buches
trag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für unter Berücksichtigung der anteiligen Belastungs-
den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Ein- grenze des laufenden Kalenderjahres entspre-
nahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied chend. Für den bis zur anteiligen Belastungs-
Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozial- grenze zu verbeitragenden Anteil der Einmalzah-
ausgleich wird durchgeführt, indem der monat- lung ist im Rahmen des gewährten Sozialaus-
liche einkommensabhängige Beitragssatzanteil gleichs ein Beitrag abzuführen, der sich aus der
des Mitglieds individuell verringert wird. Die in Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und
§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches genannten der Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt. Der
beitragspflichtigen Einnahmen bleiben bei der über der anteiligen Belastungsgrenze liegende
Durchführung des Sozialausgleichs unberück- Anteil der Einmalzahlung ist mit dem für das Mit-
sichtigt. Die in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 glied maßgeblichen Beitragssatz zu verbeitragen.
und 4 genannten beitragspflichtigen Einnahmen Satz 1 gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von
werden bei der Durchführung des Sozialaus- Arbeitslosengeld entsprechend mit der Maßgabe,
gleichs Pflichtversicherter – mit Ausnahme der dass ein Zahlbetrag ermittelt wird, der abwei-
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 – nur chend von Satz 3 zusätzlich von der Bundes-
berücksichtigt, wenn sie insgesamt 5 Prozent agentur für Arbeit an das Mitglied ausgezahlt
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier- wird.
ten Buches übersteigen. Im Hinblick auf die bei-
tragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 gilt für (3) Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere bei-
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld tragspflichtige Einnahmen, so prüft die Kranken-
nach dem Dritten Buch § 232a Absatz 1 Satz 1 kasse im Hinblick auf die Summe dieser Einnah-
Nummer 1 mit der Maßgabe, dass 67 Prozent men, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich nach
des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsent- Absatz 1 besteht, und teilt dies den Beitrag ab-
gelts berücksichtigt werden. § 232a Absatz 1 führenden Stellen mit. Besteht dieser Anspruch,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2315
teilt die Krankenkasse der den Beitrag abführen- nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölf-
den Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der ten Buches beziehen, haben keinen Anspruch auf
Einnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verrin- einen Sozialausgleich.
gerter Beitragssatzanteil des Mitglieds nach (7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund,
Absatz 2 abzuführen ist. Handelt es sich bei einer die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur
beitragspflichtigen Einnahme im Falle des Sat- für Arbeit übermitteln dem Bundesversicherungs-
zes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenver- amt zusätzlich zu der Höhe der von ihnen abge-
sicherung nach § 228, deren Höhe 260 Euro über- führten Beiträge gesondert den Betrag, der ohne
steigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen
Rentenversicherungsträger den verringerten Mit- gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Kran-
gliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführen- kenkassen im Hinblick auf die Weiterleitung der
den Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, Krankenversicherungsbeiträge nach § 252 Ab-
dass sie im Rahmen des gewährten Sozialaus- satz 2 Satz 2 und § 28k Absatz 1 Satz 1 des Vier-
gleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich ten Buches. Die Krankenkassen teilen dem Bun-
aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mit- desversicherungsamt zudem die Beträge mit, die
glieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 sie ihren Mitgliedern im Rahmen des Sozialaus-
vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnah- gleichs nach Absatz 3 Satz 6 sowie den Absät-
men des Mitglieds ergibt. Abweichend von Satz 4 zen 5 und 8 erstattet beziehungsweise von ihnen
ergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von nachgefordert haben.
Arbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende
Betrag, um den der Zahlbetrag der Bundesagen- (8) Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich
tur für Arbeit verringert wird, aus der Belastungs- bis zum 30. Juni 2012 von der zuständigen Kran-
grenze vervielfacht mit den beitragspflichtigen kenkasse durchgeführt.“
Einnahmen des Mitglieds. Für Mitglieder nach 20. § 243 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 führt die Krankenkasse eine Überprüfung „§ 243
des über das Jahr durchgeführten Sozialaus-
gleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel Ermäßigter Beitragssatz
gezahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Kran-
Beiträge vom Mitglied zurück. Bei einem rück- kengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz.
ständigen Betrag unter 20 Euro ist die Nachforde- Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach
rung nicht zu erheben. Für einmalig gezahltes § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz be-
Arbeitsentgelt führen die beitragsabführenden trägt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnah-
Stellen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen men der Mitglieder.“
des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag 21. § 251 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ab, der sich aus der Summe des Beitragssatzan-
teils des Mitglieds und der Belastungsgrenze „(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mit-
nach Absatz 1 ergibt. glied zu tragen. Abweichend von Satz 1 wird für
Mitglieder, für die ein Zusatzbeitrag nach § 242
(4) Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird Absatz 4 Satz 1 erhoben wird, der Zusatzbeitrag
der Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht.
Für Arbeitnehmer, die auf Grund mehrerer Be- Eine nach § 242 Absatz 4 Satz 2 erhobene Diffe-
schäftigungsverhältnisse gegen ein monatliches renz zwischen dem kassenindividuellen Zusatz-
Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der beitrag und dem Zusatzbeitrag nach § 242a ist
Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches von den in Satz 2 genannten Mitgliedern selbst
mehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die zu tragen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder,
Krankenkasse den Arbeitgebern die anteiligen ab- deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4 des
zuführenden Beiträge unter Berücksichtigung des Zweiten Buches von der Bundesagentur für Arbeit
Sozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a Num- in der erforderlichen Höhe gezahlt werden.“
mer 2 des Vierten Buches mit.
22. § 252 wird wie folgt geändert:
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 242“
prüft für unständig Beschäftigte die zuständige
durch die Angabe „§§ 242, 242a“ ersetzt.
Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds jeweils
nach Ablauf von drei abgerechneten Kalendermo- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
naten, längstens für die Dauer von zwölf abge- sätze 2a und 2b eingefügt:
rechneten Kalendermonaten, den Anspruch auf „(2a) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 2 er-
Sozialausgleich und erstattet dem Mitglied zu viel folgt die Zahlung der Zusatzbeiträge nach
gezahlte Beiträge. Die Krankenkassen sind ver- § 242 Absatz 4 Satz 1 monatlich entsprechend
pflichtet, unständig beschäftigte Mitglieder regel- der Anzahl dieser Mitglieder an die zustän-
mäßig, spätestens alle zehn Monate, in geeigneter digen Krankenkassen. Das Nähere über das
schriftlicher Form auf ihr Antragsrecht nach Satz 1 Verfahren bestimmt das Bundesversicherungs-
hinzuweisen. amt im Benehmen mit dem Spitzenverband
(6) Mitglieder, von denen gemäß § 242 Absatz 5 Bund der Krankenkassen.
kein Zusatzbeitrag erhoben oder deren Zusatzbei- (2b) Im Falle des § 251 Absatz 6 Satz 4 er-
trag nach § 251 Absatz 6 vollständig von Dritten folgt die Zahlung für die Aufwendungen, die
getragen oder gezahlt wird oder die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Ab-
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
satz 4 des Zweiten Buches entstanden sind, Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten
jeweils spätestens am drittletzten Bankarbeits- Länder zusätzlich zu der nach Absatz 3 vereinbarten
tag eines Kalenderjahres an die Bundesagen- Veränderung um weitere 2,5 Prozent und im Land Berlin
tur für Arbeit. Das Nähere über das Verfahren um weitere 2 Prozent erhöht. Die Veränderungen der
bestimmt das Bundesversicherungsamt im Gesamtvergütungen des Jahres 2014 sind auf die nach
Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.“ Satz 2 erhöhten Gesamtvergütungen zu beziehen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Zusatzbeitrag nach § 242,“ die Wörter Artikel 2a
„den Verspätungszuschlag nach § 242 Ab- Änderung des
satz 6,“ eingefügt. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
23. In § 255 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör- § 26 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
tern „Höhe der Beiträge“ die Wörter „nach Satz 1“ – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
gestrichen. Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
24. In § 256 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember
„nachzuweisen“ ein Semikolon und die Wörter 2010 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist, wird wie
„§ 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt folgt gefasst:
entsprechend“ eingefügt. „(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatz-
25. § 271 wird wie folgt geändert: beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein
durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einnahme- der erforderlichen Höhe.“
ausfälle“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach der Angabe Artikel 3
„§ 272 Abs. 2“ die Wörter „sowie die Auf-
wendungen für den Sozialausgleich nach Änderung des
§ 242b und zusätzlich die Zahlungen für Dritten Buches Sozialgesetzbuch
die Zusatzbeiträge nach § 251 Absatz 6 § 133 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Dritten Buches
Satz 2 und 4“ eingefügt. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in vier jähr- Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
lichen Schritten“ durch das Wort „schritt- das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 8. De-
weise“ ersetzt. zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die die voraussichtlichen jährlichen Aus- „2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte
gaben der Krankenkassen nach § 242a Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches,“.
Absatz 1 Satz 1 übersteigenden jährlichen
Einnahmen des Gesundheitsfonds sind der Artikel 4
Liquiditätsreserve zuzuführen.“ Änderung des
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. Vierten Buches Sozialgesetzbuch
26. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
den Wörtern „und Zahlung“ die Wörter „und die Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Durchführung des Sozialausgleichs“ eingefügt. der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-
27. In § 291a Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
„Satz 9“ durch die Wörter „Satz 2 und 6“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 1. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die
Nach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialge- Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Ver-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, fahren mitteilt.“
2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge- 2. § 28a wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt ge-
„(3g) Zur Angleichung der Vergütung für zahnärzt- fasst:
liche Leistungen ohne Zahnersatz werden die für das
„10. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitge-
Jahr 2011 vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergü-
bern, für unständig Beschäftigte und in den
tungen im Jahr 2012 zusätzlich zu der nach Absatz 3 in
Fällen, in denen der oder die Beschäftigte
Verbindung mit den Absätzen 2d und 3f vereinbarten
weitere in der gesetzlichen Krankenver-
Veränderung im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des
sicherung beitragspflichtige Einnahmen er-
Einigungsvertrages genannten Länder um 2,5 Prozent
zielt, soweit bekannt,“.
und im Land Berlin um 2 Prozent erhöht. Die sich da-
raus ergebenden Punktwerte und Gesamtvergütungen b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
des Jahres 2012 werden im Jahr 2013 im Gebiet der in fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2317
„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldun- Artikel 6
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils mo- Änderung des
natlich an die zuständige Krankenkasse. In der Zweiten Gesetzes über die
Meldung sind anzugeben: Krankenversicherung der Landwirte
1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
ansonsten die zur Vergabe einer Versiche- der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
rungsnummer notwendigen Angaben (Tag 2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
und Ort der Geburt, Anschrift), 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden
2. Familien- und Vorname, ist, wird wie folgt geändert:
3. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbe- 1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
triebes und Wörter „Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. In § 3a wird die Angabe „Abs. 4 und 9“ durch die
beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro.“ Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
3. Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „es
3. Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versi-
„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist cherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind
zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der nicht erfüllt; wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich
ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zah- die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch
len gewesen wäre.“ fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember
4. Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
gefügt: maligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach
§ 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz aus der Versiche-
„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber rungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzun-
oder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer gen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht
beitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch erfüllen,“ angefügt.
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
4. § 40 wird wie folgt geändert:
mit:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das
für die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3 aa) In Satz 6 werden die Wörter „; der jeweils zum
des Fünften Buches anzuwendende Verfahren, 1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt für das
folgende Kalenderjahr“ gestrichen.
2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen
abzuführenden Beitrag und bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu „Eine Anpassung des Beitrags der höchsten
zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei
diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags
30. April eines Kalenderjahres.“ eine Änderung um weniger als 10 Euro je Mo-
nat ergeben würde.“
5. In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
tigungen“ die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der gesetzlichen Krankenversicherung beitrags- aa) Nach dem Wort „ermitteln“ werden ein Semi-
pflichtiger Einnahmen“ eingefügt. kolon und die Wörter „der so ermittelte Bei-
trag erhöht sich um den durchschnittlichen
Artikel 5 Zusatzbeitrag nach § 242a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 das folgende Kalenderjahr. Das Bundesminis-
des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: braucherschutz macht den Vergleichsbeitrag
bis zum 31. August eines jeden Jahres für
1. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: das Folgejahr bekannt.“
„Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsum- 5. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „; dieser Bei-
lage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; tragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden
eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Un- Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Ka-
ternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitrags- lenderjahres“ gestrichen.
maßstabes zulässig.“
2. Dem § 184d wird folgender Satz angefügt: Artikel 7
„Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverban- Änderung des
des der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Künstlersozialversicherungsgesetzes
Durchführung der Lastenverteilung haben keine auf- Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
schiebende Wirkung.“ 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge- stätigung des Jahresabschlussprüfers über die
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Stellenbesetzung am 30. Juni 2008, über die auf-
1. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt grund dieser Förderung zusätzlich beschäftigten
gefasst: Pflegekräfte, differenziert in Voll- und Teilzeitkräf-
te, sowie über die jahresdurchschnittliche Stel-
„die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6 lenbesetzung zum 31. Dezember des jeweiligen
und § 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 des Fünften Förderjahres und über die zweckentsprechende
Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.“ Verwendung der Mittel vorzulegen.“
2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
gefügt: „§ 4 Abs. 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9
„Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des und 10“ ersetzt.
Satzes 1 gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fall-
pauschalen“ die Wörter „(B2 laufende Nummer 3)“
Artikel 8 eingefügt.
Änderung des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Krankenhausentgeltgesetzes
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 aaa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) ge- „6. absenkend die Summe der sonsti-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gen Zuschläge nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, soweit die Leis-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
tungen bislang durch den Basisfall-
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. wert finanziert worden sind.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: bbb) Nummer 7 wird aufgehoben.
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 bb) Folgender Satz wird angefügt:
gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinba- „Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist
rung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte
Erlösbudget berücksichtigt werden, für das und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-
Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von punkte verminderte Veränderungsrate maß-
30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem geblich.“
Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe
des Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleis- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
tungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für „Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die
zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sach- Jahre 2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
kostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie bei dass die Obergrenze für die Veränderung des Ba-
zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Kranken- sisfallwerts für 2011 auf die um 0,25 Prozent-
hausplanung oder des Investitionsprogramms punkte und für 2012 auf die um 0,5 Prozent-
des Landes; im Übrigen können die Vertragspar- punkte verminderte Veränderungsrate begrenzt
teien zur Vermeidung unzumutbarer Härten ein- ist.“
zelne Leistungen von der Erhebung des Ab- d) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.
schlags ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist
durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit 4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geän-
dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen dert:
des Krankenhauses umzusetzen. Die näheren a) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungs- „Erlösbudget2)“.
abschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der
b) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.
Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung ge-
sondert auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1 c) In der Fußnote 2 zur neuen laufenden Nummer 5
oder 2 werden bei der Ermittlung des Landesba- werden die Wörter „sowie insbesondere des
sisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfall-
Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlös- versorgung“ gestrichen.
budgets für die Folgejahre jeweils in Höhe des
ungekürzten Landesbasisfallwerts zu vereinba- Artikel 9
ren.“ Änderung des
c) Absatz 10 Satz 11 wird wie folgt gefasst: Versicherungsaufsichtsgesetzes
„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finan- § 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhan- in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
dener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erpro- ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 20
bung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzah- „(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbe-
len; für eine entsprechende Prüfung hat das Kran- halt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchst-
kenhaus den anderen Vertragsparteien eine Be- beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2319
übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der „§ 11b
Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der
Meldung von Arbeitsentgelten bei
jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug
gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnitt-
von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen
liche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für
Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Bu- Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige
ches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die
Höhe ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gel- hat oder eine andere sozialversicherungspflichtige Ein-
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die nahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn- und
Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Kranken- Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsaufnahme
versicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozen- oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Ein-
tualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsan- nahme monatlich eine Entgeltmeldung nach § 28a Ab-
spruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung satz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialge-
des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit setzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden,
im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozi- erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
algesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die
der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftig- Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Num-
keit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder mer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorlie-
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des gen.“
Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht
auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfe- Artikel 12
bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Änderung der
Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Beitragsverfahrensverordnung
Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforder- Nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragsverfah-
lichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit ver- rensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138),
mieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August
zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird fol-
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt gende Nummer 3a eingefügt:
Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den „3a. die Daten der von den Krankenkassen übermittel-
Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosen- ten Meldungen, die Auswirkungen auf die Bei-
geld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tra- tragsberechnung des Arbeitgebers haben,“.
gen ist.“
Artikel 13
Artikel 10
Aufhebung der
Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
Bundespflegesatzverordnung
Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober
§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
2008 (BGBl. I S. 2109), die durch Artikel 14 des Geset-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3
zes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden
des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geän-
ist, wird aufgehoben.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „und 4“ ge- Artikel 14
strichen und vor dem Punkt am Ende ein Komma
und die Wörter „wobei für das Jahr 2011 die um Änderung der
0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
anzuwenden ist“ eingefügt. nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „und 4“ ge- nung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2119) geän-
strichen und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon dert worden ist, wird wie folgt geändert:
und die Wörter „für das Jahr 2011 ist die um 1. § 36 wird wie folgt geändert:
0,25 Prozentpunkte und für das Jahr 2012 die um
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate
maßgeblich“ eingefügt. „(2) Das Bundesversicherungsamt stellt im Vo-
raus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr
Artikel 11 auf der Grundlage der für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a
Änderung der
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
lichen Werte fest.“
Nach § 11a der Datenerfassungs- und -übermitt-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr
Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch
S. 1885) geändert worden ist, wird folgender § 11b ein- die Wörter „für das Jahr 2011 erfolgt bis
gefügt: zum 5. Januar 2011“ ersetzt.
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der für das Jahr Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-
2009 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis buch“ eingefügt.
zum 15. Januar 2009“ durch die Wörter „der b) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Jahr 2009
für das Jahr 2011 ermittelten Grundpauscha- erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter
len erfolgt bis zum 15. Januar 2011“ ersetzt. „für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar
2. § 37 wird wie folgt geändert: 2011“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 4. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Beitrags- a) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
satzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Angabe „Satz 2“ ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde lie-
b) Folgender Satz wird angefügt:
genden Prognosen“ durch die Wörter „für die
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei- „§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
trags nach § 242a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt. Artikel 15
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten
„Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft,
gleichsjahre 2011 und 2012 sind die Verwaltungs- soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
ausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen.“ des bestimmt ist.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2009 (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b
erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar
„für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2008 in Kraft.
2011“ ersetzt. (3) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
3. § 40 wird wie folgt geändert: nuar 2010 in Kraft.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Artikel 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8
Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buch-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
stabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-
Wörter „von der Bundesregierung festgeleg-
buchstabe bbb, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,
ten Beitragssätze nach den §§ 241 und 243
Nummer 4 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
22. September 2010 in Kraft.
der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-
genden Prognosen“ durch die Wörter „für die (5) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 2 tre-
Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbei- ten am 31. Dezember 2010 in Kraft.
trags nach § 242a des Fünften Buches Sozi- (6) Artikel 1 Nummer 3a, 3c Buchstabe a und Num-
algesetzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt. mer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft.
bb) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 39 (7) Die Artikel 2, 4, 11 und 12 treten am 1. Januar
Abs. 5“ die Wörter „ , die Kosten nach § 28q 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2321
Vierte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 21. Dezember 2010
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende –, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Dem § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2010
(BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist Elterngeld in Höhe von
150 Euro je Lebensmonat eines Kindes, der vor dem 1. Januar 2011 begonnen
hat, soweit es auf Grund einer vor dem 1. Januar 2011 widerrufenen Verlänge-
rungsmöglichkeit (§ 6 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)
nachgezahlt wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 27. Dezember 2010
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf – § 66 Absatz 3b Satz 3 in Verbindung mit Satz 1, 2
Grund folgender Bestimmungen des Versicherungsauf- und 5, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) neu ge-
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) fasst worden ist,
– § 5 Absatz 6 Satz 2, der durch Artikel 3 Nummer 3 – § 81 Absatz 3, der durch Artikel 20 Nummer 11 des
des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, in Verbindung mit Satz 1, der eingefügt worden ist,
zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes – § 81c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert zuletzt durch Artikel 20 Nummer 13 des Gesetzes
worden ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezem- worden ist,
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
– § 81d Absatz 3 Satz 2, der zuletzt durch Artikel 3
– § 11a Absatz 6 Satz 2, der durch Artikel 3 Nummer 5 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2004 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Ver-
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung bindung mit Satz 1, der durch Artikel 1 Absatz 2
mit Satz 1, der durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe Nummer 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. De-
e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) zember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist,
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 118, und
der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom
– § 104 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. De-
ist,
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
– § 12c Absatz 1 Satz 2, der durch Artikel 3 Nummer 6 auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist:
mit Satz 1, der durch Artikel 1 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I Artikel 1
S. 1857) geändert worden ist, jeweils in Verbindung § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
mit § 12c Absatz 2, der durch Artikel 20 Nummer 3 sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
S. 1768) geändert worden ist, 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
– § 55a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der durch die Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I
zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 des Gesetzes vom S. 1392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 „§ 1a
Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird ermächtigt,
– § 57 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, der 1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Ab-
zuletzt durch Artikel 20 Nummer 9 des Gesetzes vom satz 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des
ist, auch in Verbindung mit § 118, der durch Artikel 20 § 81 Absatz 3 Satz 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1
Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, § 104 Absatz 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbin-
– § 65 Absatz 1 Satz 2, der zuletzt durch Artikel 3 dung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Ver- Länder,
bindung mit Satz 1 und Absatz 2, der durch Artikel 20 2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Ab-
Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 satz 1 Satz 1 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 und 3,
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, bis Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versiche-
der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b nach rungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit
Maßgabe von Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezem- den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung
ber 2003 (BGBl. I S. 2478) eingefügt worden ist, des Versicherungsbeirats sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2323
3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Ab- 4. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
satz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, des zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 81 Ab-
§ 65 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Ab- satz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
satz 2 bis 4 und des § 66 Absatz 3b Satz 1, 2 und 4 der privaten Versicherungsunternehmen auf die
des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Be- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und vom 8. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2021), geändert
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 13. De-
Justiz zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2),
zu erlassen.“ 5. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 81c
Artikel 2 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf
Es werden aufgehoben: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit vom 28. Februar 1984 (BGBl. I S. 378), geändert
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 5 Ab- durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 13. De-
satz 6, § 11a Absatz 6, § 57 Absatz 2, § 81c Ab- zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2),
satz 3, § 81d Absatz 3 und § 104 Absatz 6 des 6. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf- zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 163 Ab-
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 7. Sep- satz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
tember 1994 (BGBl. I S. 2398), auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
2. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit wesen vom 31. Juli 1990 (BGBl. I S. 1773) und
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 12c
7. die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
Absatz 1 und § 65 Absatz 1 des Versicherungsauf-
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
sichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
das Versicherungswesen vom 7. September 1994
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Mai 2007
(BGBl. I S. 2399),
(BGBl. I S. 993).
3. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Ab-
Artikel 3
satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094), in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Verordnung
über die Nutzenbewertung von
Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V
(Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung – AM-NutzenV)
Vom 28. Dezember 2010
Auf Grund des § 35a Absatz 1 Satz 6 und 7 des (5) Zweckmäßige Vergleichstherapie im Sinne dieser
Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- Verordnung ist diejenige Therapie, deren Nutzen mit
kenversicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 5 des dem Nutzen eines Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) für die Nutzenbewertung nach § 35a des Fünften
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium Buches Sozialgesetzbuch verglichen wird.
für Gesundheit:
§3
§1 Anwendungsbereich
Geltungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V
Die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 1 und 6 des
Die Verordnung regelt das Nähere zur Nutzenbewer-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird durchgeführt für
tung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen
erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen
Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialge-
und neuen Wirkstoffkombinationen,
setzbuch. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in
seiner Verfahrensordnung weitere Einzelheiten erstmals 1. die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in den Verkehr
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechts- gebracht werden, sofern erstmals ein Arzneimittel
verordnung. mit diesem Wirkstoff in den Verkehr gebracht wird,
2. die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in den Verkehr
§2 gebracht worden sind und die nach dem 1. Januar
2011 ein neues Anwendungsgebiet nach § 2
Begriffsbestimmungen
Absatz 2 erhalten,
(1) Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen im Sinne 3. wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine
dieser Verordnung sind Arzneimittel, die Wirkstoffe ent- Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften
halten, deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung Buches Sozialgesetzbuch veranlasst,
in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein be-
kannt sind. Ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff 4. die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht
im Sinne dieser Verordnung gilt solange als ein Arz- worden sind und die nach dem 1. Januar 2011 ein
neimittel mit einem neuen Wirkstoff, wie für das erst- neues Anwendungsgebiet nach § 2 Absatz 2 erhal-
malig zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Un- ten, sofern der Gemeinsame Bundesausschuss für
terlagenschutz besteht. das Arzneimittel bereits eine Nutzenbewertung nach
§ 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
(2) Ein neues Anwendungsgebiet ist ein Anwen- buch veranlasst hat,
dungsgebiet, für das nach § 29 Absatz 3 Nummer 3
5. frühestens ein Jahr nach dem Beschluss über die
des Arzneimittelgesetzes eine neue Zulassung erteilt
Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 auf Antrag
wird oder das als größere Änderung des Typs 2 nach
des pharmazeutischen Unternehmers,
Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 6. frühestens ein Jahr nach dem Beschluss über die
2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassun- Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 bei Vorliegen
gen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom neuer Erkenntnisse auf Veranlassung des Gemein-
12.12.2008, S. 7) eingestuft wird. samen Bundesausschusses,
(3) Der Nutzen eines Arzneimittels im Sinne dieser 7. für die der Gemeinsame Bundesausschuss über eine
Verordnung ist der patientenrelevante therapeutische Nutzenbewertung mit Befristung beschlossen hat,
Effekt insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des wenn die Frist abgelaufen ist.
Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheits-
dauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringe- §4
rung von Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Dossier des pharmazeutischen Unternehmers
Lebensqualität.
(1) Das Dossier enthält Angaben über:
(4) Der Zusatznutzen eines Arzneimittels im Sinne 1. zugelassene Anwendungsgebiete,
dieser Verordnung ist ein Nutzen im Sinne des Absat-
zes 3, der quantitativ oder qualitativ höher ist als der 2. den medizinischen Nutzen,
Nutzen, den die zweckmäßige Vergleichstherapie auf- 3. den medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur
weist. zweckmäßigen Vergleichstherapie,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2325
4. die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für Aufforderung des Gemeinsamen Bundesausschus-
die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen ses.
besteht,
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat fristge-
5. die Kosten der Therapie für die gesetzliche Kranken- recht eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen.
versicherung, Dokumente der Zulassungsbehörden, die dem pharma-
6. die Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwen- zeutischen Unternehmer zu dem für die Einreichung
dung. maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben,
sind zu berücksichtigen, sofern sich dadurch die
Für Arzneimittel nach § 35a Absatz 1 Satz 10 des Fünf-
Nutzenbewertung nicht verzögert.
ten Buches Sozialgesetzbuch sind keine Angaben zu
den Nummern 2 und 3 erforderlich, es sei denn, die (5) Der pharmazeutische Unternehmer kann das
Voraussetzungen des § 35a Absatz 1 Satz 11 des Fünf- Dossier dem Gemeinsamen Bundesausschuss auch
ten Buches Sozialgesetzbuch sind erfüllt. vor den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten übermitteln.
(2) Das Dossier soll auch die Zulassungsnummer, Legt der pharmazeutische Unternehmer das Dossier
das Datum der Zulassung, den Zulassungsinhaber, die drei Wochen vor dem jeweiligen Zeitpunkt nach Ab-
Pharmazentralnummer, die Zuordnung zur anatomisch- satz 3 beim Gemeinsamen Bundesausschuss vor, führt
therapeutisch-chemischen Klassifikation und die Be- die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesaus-
zeichnung des Arzneimittels enthalten. Der pharma- schusses eine formale Vorprüfung auf Vollständigkeit
zeutische Unternehmer übermittelt dem Gemeinsamen des Dossiers durch. Ist das Dossier unvollständig, teilt
Bundesausschuss das Dossier mit den Nachweisen für die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesaus-
die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 1 Satz 3 des schusses dem pharmazeutischen Unternehmer in der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch elektronisch. Der Regel innerhalb von zwei Wochen mit, welche zusätz-
Gemeinsame Bundesausschuss legt die dabei zu ver- lichen Angaben erforderlich sind. Die inhaltliche Prü-
wendenden technischen Standards fest und gibt For- fung des Dossiers nach § 7 Absatz 2 bleibt davon un-
mate und Gliederung vor. Er soll sich dabei an den berührt. Absatz 4 gilt entsprechend.
Standards der für die Zulassung zuständigen Bundes- (6) Für das zu bewertende Arzneimittel mit neuem
oberbehörde (Zulassungsbehörde) orientieren. Das Wirkstoff legt der pharmazeutische Unternehmer im
Dossier soll insbesondere eine Zusammenfassung der Dossier den Ergebnisbericht der Zulassungsstudien
wesentlichen Aussagen enthalten, die Grundlage für einschließlich der Studienprotokolle und des Bewer-
Vereinbarungen nach § 130b des Fünften Buches So- tungsberichtes der Zulassungsbehörde vor, sowie alle
zialgesetzbuch ist. Studien, die der Zulassungsbehörde übermittelt wor-
(3) Das Dossier ist spätestens zu folgenden Zeit- den sind. Darüber hinaus werden alle Ergebnisse, Stu-
punkten zu übermitteln: dienberichte und Studienprotokolle von Studien zum
1. für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab dem Arzneimittel übermittelt, für die der Unternehmer Spon-
1. Januar 2011 erstmals in den Verkehr gebracht sor war, sowie alle verfügbaren Angaben über laufende
werden, zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehr- oder abgebrochene Studien mit dem Arzneimittel, für
bringens; die der Unternehmer Sponsor ist oder auf andere Weise
finanziell beteiligt ist, und entsprechende Angaben über
2. für Arzneimittel, die ein neues Anwendungsgebiet Studien von Dritten, soweit diese verfügbar sind.
nach § 2 Absatz 2 erhalten, wenn für das Arznei-
mittel eine Nutzenbewertung nach dieser Verord- (7) Für die zweckmäßige Vergleichstherapie nach § 6
nung durchgeführt wurde, innerhalb von vier Wo- übermittelt der pharmazeutische Unternehmer im Dos-
chen nach Zulassung des neuen Anwendungsgebie- sier alle verfügbaren Ergebnisse von klinischen Studien
tes oder der Unterrichtung des pharmazeutischen einschließlich von Studienprotokollen, die geeignet
Unternehmers über eine Genehmigung für eine Än- sind, Feststellungen über den Zusatznutzen des zu be-
derung des Typs 2 nach Anhang 2 Nummer 2 Buch- wertenden Arzneimittels zu treffen. Liegen keine klini-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008; schen Studien zum direkten Vergleich mit dem zu be-
wertenden Arzneimittel vor oder lassen diese keine
3. für Arzneimittel, die vor dem 1. Januar 2011 in den
ausreichenden Aussagen über einen Zusatznutzen zu,
Verkehr gebracht worden sind, innerhalb von drei
können im Dossier indirekte Vergleiche vorgelegt wer-
Monaten nach Anforderung des Gemeinsamen Bun-
den.
desausschusses;
4. für Arzneimittel, für die bereits eine Nutzenbewer- (8) Der pharmazeutische Unternehmer hat die Kos-
tung beschlossen worden ist und für die der phar- ten für die gesetzliche Krankenversicherung gemessen
mazeutische Unternehmer frühestens ein Jahr nach am Apothekenabgabepreis und die den Krankenkassen
dem Beschluss eine erneute Nutzenbewertung be- tatsächlich entstehenden Kosten anzugeben. Die Kos-
antragt hat oder für die der Gemeinsame Bundes- ten sind sowohl für das zu bewertende Arzneimittel als
ausschuss eine erneute Nutzenbewertung veran- auch für die zweckmäßige Vergleichstherapie anzuge-
lasst, innerhalb von drei Monaten nach Anforderung ben. Maßgeblich sind die direkten Kosten für die ge-
des Gemeinsamen Bundesausschusses; setzliche Krankenversicherung über einen bestimmten
Zeitraum. Bestehen bei Anwendung der Arzneimittel
5. für Arzneimittel, für die ein befristeter Beschluss entsprechend der Fach- oder Gebrauchsinformation
über die Nutzenbewertung vorliegt, am Tag des regelhaft Unterschiede bei der notwendigen Inan-
Fristablaufs; spruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Ver-
6. für Arzneimittel, für die eine Nutzenbewertung nach ordnung sonstiger Leistungen zwischen dem zu bewer-
§ 35a Absatz 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozial- tenden Arzneimittel und der zweckmäßigen Vergleichs-
gesetzbuch durchgeführt wird, drei Monate nach therapie, sind die damit verbundenen Kostenunter-
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
schiede für die Feststellung der den Krankenkassen keine direkten Vergleichsstudien für das neue Arznei-
tatsächlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen. mittel gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
vor oder lassen diese keine ausreichenden Aussagen
§5 über einen Zusatznutzen zu, können verfügbare klini-
sche Studien für die zweckmäßige Vergleichstherapie
Zusatznutzen
herangezogen werden, die sich für einen indirekten Ver-
(1) Der Zusatznutzen ist vom pharmazeutischen gleich mit dem Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen
Unternehmer im Dossier nach § 4 nachzuweisen. Der eignen.
Gemeinsame Bundesausschuss hat keine Amtsermitt-
(6) Die Aussagekraft der Nachweise ist unter Be-
lungspflicht.
rücksichtigung der Studienqualität, der Validität der
(2) Für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen herangezogenen Endpunkte sowie der Evidenzstufe
Wirkstoffen, die pharmakologisch-therapeutisch ver- darzulegen und es ist zu bewerten, mit welcher Wahr-
gleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, ist der scheinlichkeit und in welchem Ausmaß ein Zusatz-
medizinische Zusatznutzen als therapeutische Verbes- nutzen vorliegt. Im Dossier ist für alle eingereichten
serung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5 des Unterlagen darzulegen, auf welcher Evidenzstufe die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Nachweise erbracht werden. Es gelten folgende Evi-
Nachweis einer therapeutischen Verbesserung erfolgt denzstufen:
aufgrund der Fachinformationen und durch Bewertung
1. I a systematische Übersichtsarbeiten von Studien
von klinischen Studien nach den internationalen Stan-
der Evidenzstufe Ib
dards der evidenzbasierten Medizin. Vorrangig sind
klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstu- 2. I b randomisierte klinische Studien
dien mit anderen Arzneimitteln dieser Festbetrags- 3. II a systematische Übersichtsarbeiten der Evidenz-
gruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbeson- stufe lIb
dere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu be-
rücksichtigen. 4. II b prospektiv vergleichende Kohortenstudien
(3) Für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die die 5. III retrospektiv vergleichende Studien
Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, wird 6. IV Fallserien und andere nicht vergleichende Studien
ein Zusatznutzen für das jeweilige zugelassene Anwen- 7. V Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische
dungsgebiet nachgewiesen im Vergleich zu der nach Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfall-
§ 6 bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie auf berichte, nicht mit Studien belegte Meinungen aner-
der Grundlage von Unterlagen zum Nutzen des Arznei- kannter Experten, Konsensuskonferenzen und Be-
mittels in den zugelassenen Anwendungsgebieten. richte von Expertenkommittees.
Basis sind die arzneimittelrechtliche Zulassung, die be-
hördlich genehmigten Produktinformationen sowie Be- (7) Für Arzneimittel nach Absatz 3 sind das Ausmaß
kanntmachungen von Zulassungsbehörden und die Be- des Zusatznutzens und die therapeutische Bedeutung
wertung von klinischen Studien nach den internationa- des Zusatznutzens unter Berücksichtigung des Schwe-
len Standards der evidenzbasierten Medizin. Für die regrades der Erkrankung gegenüber dem Nutzen der
erstmalige Bewertung nach § 35a des Fünften Buches zweckmäßigen Vergleichstherapie wie folgt zu quantifi-
Sozialgesetzbuch zum Zeitpunkt der Markteinführung zieren:
sind für die Bewertung des Arzneimittels mit neuen 1. Ein erheblicher Zusatznutzen liegt vor, wenn eine
Wirkstoffen grundsätzlich die Zulassungsstudien zu- nachhaltige und gegenüber der zweckmäßigen Ver-
grunde zu legen. Reichen die Zulassungsstudien nicht gleichstherapie bisher nicht erreichte große Verbes-
aus, kann der Gemeinsame Bundesausschuss weitere serung des therapierelevanten Nutzens im Sinne von
Nachweise verlangen. Sofern es unmöglich oder unan- § 2 Absatz 3 erreicht wird, insbesondere eine
gemessen ist, Studien höchster Evidenzstufe durch- Heilung der Erkrankung, eine erhebliche Verlänge-
zuführen oder zu fordern, sind Nachweise der best ver- rung der Überlebensdauer, eine langfristige Freiheit
fügbaren Evidenzstufe einzureichen. von schwerwiegenden Symptomen oder die weitge-
(4) Im Dossier ist unter Angabe der Aussagekraft der hende Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkun-
Nachweise darzulegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit gen;
und in welchem Ausmaß ein Zusatznutzen vorliegt. 2. ein beträchtlicher Zusatznutzen liegt vor, wenn eine
Diese Angaben sollen sowohl bezogen auf die Anzahl gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
der Patientinnen und Patienten als auch bezogen auf bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des
die Größe des Zusatznutzens erfolgen. therapierelevanten Nutzens im Sinne von § 2
(5) Für Arzneimittel nach Absatz 3 wird der Zusatz- Absatz 3 erreicht wird, insbesondere eine Abschwä-
nutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichsthera- chung schwerwiegender Symptome, eine moderate
pie festgestellt als Verbesserung der Beeinflussung Verlängerung der Lebensdauer, eine für die Patien-
patientenrelevanter Endpunkte zum Nutzen gemäß § 2 tinnen und Patienten spürbare Linderung der Erkran-
Absatz 3. Können zum Zeitpunkt der Bewertung valide kung, eine relevante Vermeidung schwerwiegender
Daten zu patientenrelevanten Endpunkten noch nicht Nebenwirkungen oder eine bedeutsame Vermeidung
vorliegen, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der anderer Nebenwirkungen;
verfügbaren Evidenz unter Berücksichtigung der Stu- 3. ein geringer Zusatznutzen liegt vor, wenn eine ge-
dienqualität mit Angabe der Wahrscheinlichkeit für den genüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
Beleg eines Zusatznutzens und kann eine Frist be- bisher nicht erreichte moderate und nicht nur gering-
stimmt werden, bis wann valide Daten zu patienten- fügige Verbesserung des therapierelevanten Nut-
relevanten Endpunkten vorgelegt werden sollen. Liegen zens im Sinne von § 2 Absatz 3 erreicht wird, insbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2327
sondere eine Verringerung von nicht schwerwiegen- mittel ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen
den Symptomen der Erkrankung oder eine relevante Vergleichstherapie belegt ist, welcher Zusatznutzen für
Vermeidung von Nebenwirkungen; welche Patientengruppen in welchem Ausmaß belegt
4. ein Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizier- ist, wie die vorliegende Evidenz zu bewerten ist und
bar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beleg jeweils er-
nicht zulässt; bracht wird.
5. es ist kein Zusatznutzen belegt; (3) Die Nutzenbewertung ist spätestens drei Monate
nach dem Zeitpunkt abzuschließen, der für die Ein-
6. der Nutzen des zu bewertenden Arzneimittels ist ge-
reichung der Nachweise nach § 4 Absatz 3 maßgeblich
ringer als der Nutzen der zweckmäßigen Vergleichs-
ist. Sie ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Bun-
therapie; § 7 Absatz 2 Satz 6 bleibt unberührt.
desausschusses zu veröffentlichen.
§6 (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die
Nutzenbewertung einschließlich der Zusammenfassung
Zweckmäßige Vergleichstherapie
zur schriftlichen und mündlichen Anhörung. Er be-
(1) Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist regelhaft schließt nach der Durchführung der Anhörungen. Der
zu bestimmen nach Maßstäben, die sich aus den inter- Beschluss enthält die wesentlichen Ergebnisse der
nationalen Standards der evidenzbasierten Medizin Nutzenbewertung und ist Teil der Richtlinien nach § 92
ergeben. Bei mehreren Alternativen ist die wirtschaft- Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozial-
lichere Therapie zu wählen, vorzugsweise eine Thera- gesetzbuch. Der Beschluss ist innerhalb von drei
pie, für die ein Festbetrag gilt. Monaten nach Veröffentlichung der Nutzenbewertung
(2) Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine zu fassen. Der Beschluss ist für alle Arzneimittel mit
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizini- diesem Wirkstoff Grundlage für Vereinbarungen nach
schen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im An- § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Er-
wendungsgebiet sein (§ 12 des Fünften Buches Sozial- stattungsbeträge und für die Bestimmung von Anforde-
gesetzbuch), vorzugsweise eine Therapie, für die End- rungen an die Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirt-
punktstudien vorliegen und die sich in der praktischen schaftlichkeit der Verordnung sowie für die Anerken-
Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach nung als Praxisbesonderheit oder für die Zuordnung
§ 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Arzneimitteln ohne Zusatznutzen zu einer Festbe-
oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen. tragsgruppe nach § 35 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch.
(3) Für Arzneimittel einer Wirkstoffklasse ist die glei-
che zweckmäßige Vergleichstherapie heranzuziehen,
um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten. Die §8
zweckmäßige Vergleichstherapie muss auch geeignet Beratung
sein für Bewertungen von Arzneimitteln auf Veranlas-
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät den
sung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, pharmazeutischen Unternehmer aufgrund dessen An-
forderung auf der Grundlage der eingereichten Unter-
die vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht
lagen nach Absatz 2. Die Beratung wird durch die Ge-
worden sind.
schäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses
durchgeführt, sofern er nichts anderes beschließt. Die
§7
Beratung kann bereits vor Beginn von Zulassungs-
Nutzenbewertung studien der Phase drei und unter Beteiligung des Bun-
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss führt die desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder
Nutzenbewertung durch. Grundlage dafür ist das Dos- des Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden. Der pharmazeuti-
sier des pharmazeutischen Unternehmers nach § 4. Der sche Unternehmer erhält eine Niederschrift über das
Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut für Beratungsgespräch.
Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (2) Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt
oder Dritte mit der Nutzenbewertung beauftragen. dem Gemeinsamen Bundesausschuss mit der Anforde-
(2) Mit der Nutzenbewertung wird die Validität und rung einer Beratung die für die Erstellung eines Dos-
Vollständigkeit der Angaben im Dossier geprüft. Dabei siers bedeutsamen Unterlagen und Informationen, über
werden die Unterlagen hinsichtlich ihrer Planungs-, die er zu diesem Zeitpunkt verfügt. Die im Rahmen der
Durchführungs- und Auswertungsqualität im Hinblick Beratung übermittelten Informationen sind vertraulich
auf ihre Aussagekraft für Wahrscheinlichkeit und Aus- zu behandeln. Gegenstand der Beratung sind insbe-
maß des Zusatznutzens und hinsichtlich der Angaben sondere die für die Nutzenbewertung vorzulegenden
zu den Therapiekosten bewertet. Die Nutzenbewertung Unterlagen und Studien sowie die zweckmäßige Ver-
enthält auch eine Zusammenfassung der wesentlichen gleichstherapie. Der Gemeinsame Bundesausschuss
Aussagen als Bewertung der Angaben im Dossier nach kann hierüber Vereinbarungen mit dem pharmazeu-
§ 4 Absatz 1. Maßstab für die Beurteilung ist der allge- tischen Unternehmer treffen. Der Gemeinsame Bundes-
mein anerkannte Stand der medizinischen Erkennt- ausschuss führt die Beratung innerhalb von acht
nisse. Grundlage sind die internationalen Standards Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch. Bei
der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsöko- Nutzenbewertungen nach § 35a Absatz 6 des Fünften
nomie. Die Bewertung darf den Feststellungen der Zu- Buches Sozialgesetzbuch ist eine Beratung anzubieten,
lassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbe- bevor der Gemeinsame Bundesausschuss den phar-
denklichkeit des Arzneimittels nicht widersprechen. Bei mazeutischen Unternehmer zur Einreichung eines
der Nutzenbewertung wird geprüft, ob für das Arznei- Dossiers auffordert.
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
(3) Die Frist für die Einreichung eines Dossiers nach § 10
§ 4 Absatz 3 gilt unbeschadet der Beratung. Der An- Übergangsregelungen
spruch auf Beratung erlischt mit Verstreichen des Zeit-
punktes nach § 4 Absatz 3 oder mit der Einreichung (1) Für bis zum 31. Juli 2011 einzureichende Dos-
des Dossiers. siers berät der Gemeinsame Bundesausschuss den
pharmazeutischen Unternehmer abweichend von § 8
Absatz 3 über Inhalt und Vollständigkeit des Dossiers.
§9
Er kann damit das Institut für Qualität und Wirtschaft-
Offenlegung lichkeit im Gesundheitswesen oder Dritte beauftragen.
(1) Das Dossier wird gleichzeitig mit der Nutzenbe- Ist das Dossier inhaltlich unzureichend, teilt der Ge-
wertung nach § 7 Absatz 2 auf der Internetseite des meinsame Bundesausschuss dem pharmazeutischen
Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht, so- Unternehmer in der Regel innerhalb von drei Monaten
fern nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind.
Schutz des geistigen Eigentums oder der Schutz per- (2) Der pharmazeutische Unternehmer hat dem Ge-
sonenbezogener Daten dagegensprechen. Die Veröf- meinsamen Bundesausschuss das überarbeitete Dos-
fentlichung enthält die Grundlagen, auf die sich die Be- sier innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des
wertung stützt. Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 1 vor-
(2) Der pharmazeutische Unternehmer kennzeichnet zulegen; § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Dossier. Diese der erneuten Vorlage des Dossiers ist für die Frist zum
Kennzeichnung darf der Pflicht zur Offenlegung der Abschluss der Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 3
Studienergebnisse nicht entgegenstehen. maßgeblich.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann mit § 11
den maßgeblichen Verbänden der pharmazeutischen
Industrie und mit pharmazeutischen Unternehmern Inkrafttreten
das Nähere durch Vereinbarung regeln. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2329
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010
– 2 BvF 1/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaft-
licher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener
Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der Fas-
sung der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-
verordnung vom 30. November 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2759)
sowie § 13b und § 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverord-
nung in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 3223) sind mit Artikel 20a des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Die Bestimmungen bleiben bis zum 31. März 2012 anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
des Beschäftigungschancengesetzes
Vom 27. Dezember 2010
Das Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e wird die Angabe „zweiter Halbsatz“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt
durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung
von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine
solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
bis längstens zum 31. März 2012 ausschließen.“ “
Berlin, den 27. Dezember 2010
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Stefan Marx
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2329
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010
– 2 BvF 1/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaft-
licher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener
Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der Fas-
sung der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-
verordnung vom 30. November 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2759)
sowie § 13b und § 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverord-
nung in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 3223) sind mit Artikel 20a des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Die Bestimmungen bleiben bis zum 31. März 2012 anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Dezember 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
des Beschäftigungschancengesetzes
Vom 27. Dezember 2010
Das Beschäftigungschancengesetz vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e wird die Angabe „zweiter Halbsatz“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt
durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung
von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine
solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
bis längstens zum 31. März 2012 ausschließen.“ “
Berlin, den 27. Dezember 2010
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Stefan Marx
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „FIS-ALPINE SKI WM 2011 – Garmisch-Partenkirchen“)
Vom 17. Dezember 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom überzeugender Weise die Verbindung von Natur und
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Dynamik des alpinen Skisports zum Ausdruck. Zusam-
regierung beschlossen, aus Anlass der FIS ALPINE men mit der im unteren Teil angedeuteten Silhouette
SKI-WM 2011 in Garmisch-Partenkirchen eine deutsche von Garmisch-Partenkirchen, dem Austragungsort der
Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 10 Euro prägen Weltmeisterschaft, ergibt sich ein ansprechendes
zu lassen. künstlerisches Gesamtbild.
Die Auflage der Münze beträgt maximal 2 210 000
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, darunter maximal 210 000 Stück in Spiegel-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer
glanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die fünf
und Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl 2010 und
staatlichen deutschen Münzstätten in Berlin, München,
die zwölf Europasterne.
Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg.
Die Münze wird seit dem 26. Oktober 2010 in den Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Inschrift:
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „❄ FESTSPIELE IM SCHNEE ❄“
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
sowie die Prägebuchstaben „A D F G J“ der deutschen
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Prägestätten.
Randstab umgeben.
Die Bildseite bringt durch die Darstellung eines Der Entwurf stammt von dem Künstler Bodo Bro-
Slalomfahrers vor dem Hintergrund der Alpspitze in schat, Berlin.
Berlin, den 17. Dezember 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2331
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 27. Dezember 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 16. „Leipziger Buchmesse“ und „17. Leipziger Antiqua-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom riatsmesse“
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 vom 17. bis 20. März 2011 in Leipzig
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 17. „INTERNORGA 2011 – 85. Internationale Fach-
S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 des messe für Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschafts-
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I verpflegung, Bäckereien und Konditoreien“
S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des vom 18. bis 23. März 2011 in Hamburg
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: 18. „Faszination Modellbau Karlsruhe – Ausstellung für
Modellbahnen und Modellsport“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 24. bis 27. März 2011 in Karlsruhe
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
19. „I.L.M Winter Styles“
1. „interaspa 2011 – Die Fachmesse für Spargel, vom 25. bis 27. März 2011 in Offenbach
Gemüse, Beerenobst und Direktvermarktung“
vom 12. bis 13. Januar 2011 in Hannover 20. „HANNOVER MESSE 2011“
vom 4. bis 8. April 2011 in Hannover
2. „DOMOTEX HANNOVER 2011 – Die Welt der
Bodenbeläge“ 21. „PROMOTION WORLD 2011 – Internationale Fach-
vom 15. bis 18. Januar 2011 in Hannover messe für Werbeartikel und Incentives“
vom 4. bis 8. April 2011 in Hannover
3. „enertec – Internationale Fachmesse für Energie“
vom 25. bis 27. Januar 2011 in Leipzig 22. „AMICOM – Branchenmesse für Unterhaltungs-,
Kommunikations- und Navigationstechnik im Fahr-
4. „TerraTec – Internationale Fachmesse für Umwelt-
zeug“
technik und -dienstleistungen“
vom 9. bis 13. April 2011 in Leipzig
vom 25. bis 27. Januar 2011 in Leipzig
5. „CPD SIGNATURES“ 23. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt
vom 6. bis 8. Februar 2011 in Düsseldorf und Service“
vom 9. bis 13. April 2011 in Leipzig
6. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbrau-
cherausstellung für die ganze Familie“ 24. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse
vom 12. bis 20. Februar 2011 in Leipzig 2011“
vom 15. bis 17. April 2011 in Stuttgart
7. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 12. bis 20. Februar 2011 in Leipzig 25. „CEMAT 2011 – the world’s leading fair for intra-
logistics“
8. „Beach & Boat 2011 – Wassersportmesse Leipzig“ vom 2. bis 6. Mai 2011 in Hannover
vom 17. bis 20. Februar 2011 in Leipzig
26. „25. Control – Die internationale Fachmesse für
9. „elektro:mobilia – Fachausstellung im Rahmen des Qualitätssicherung“
3. Kompetenztreffens Elektromobilität“ vom 3. bis 6. Mai 2011 in Stuttgart
vom 23. bis 24. Februar 2011 in Köln
27. „18. CAR + SOUND – Internationale Leitmesse“
10. „IMMOBILIEN – Messe für Wohnen und Gewerbe“
vom 5. bis 8. Mai 2011 in Friedrichshafen
vom 25. bis 27. Februar 2011 in Leipzig
28. „MECHATRONIC KARLSRUHE“
11. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
vom 25. bis 26. Mai 2011 in Karlsruhe
und Wohntrends“
vom 26. bis 28. Februar 2011 in Leipzig 29. „LIGNA HANNOVER 2011 – Weltmesse für die
Forst- und Holzwirtschaft“
12. „intec – 13. Fachmesse für Fertigungstechnik,
vom 30. Mai bis 3. Juni 2011 in Hannover
Werkzeugmaschinen- und Sondermaschinenbau“
vom 1. bis 4. März 2011 in Leipzig 30. „10. Blechexpo – Die internationale Fachmesse für
Blechbearbeitung“
13. „Z 2011 – Die Zuliefermesse – 11. Internationale
vom 6. bis 9. Juni 2011 in Stuttgart
Fachmesse für Teile, Komponenten, Module und
Technologien“ 31. „3. Schweisstec – Die internationale Fachmesse für
vom 1. bis 4. März 2011 in Leipzig Fügetechnologie“
14. „CeBIT 2011 – Heart of the digital world“ vom 6. bis 9. Juni 2011 in Stuttgart
vom 1. bis 5. März 2011 in Hannover 32. „Public Transport / Interiors – Internationale Fach-
15. „therapie Leipzig 2011 – Fachmesse und Kongress messe“
für Therapie, Medizinische Rehabilitation und vom 22. bis 24. Juni 2011 in Berlin
Prävention“ 33. „CPD SIGNATURES“
vom 10. bis 12. März 2011 in Leipzig vom 24. bis 26. Juli 2011 in Düsseldorf
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
34. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 46. „5. Bondexpo – Die Fachmesse für industrielle
und Wohntrends“ Klebtechnologie“
vom 3. bis 5. September 2011 in Leipzig vom 10. bis 13. Oktober 2011 in Stuttgart
35. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ 47. „5. Microsys – Fachmesse für Mikro- und Nano-
vom 3. bis 5. September 2011 in Leipzig technik in der Entwicklung, Produktion und Anwen-
dung“
36. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCKMESSE“
vom 10. bis 13. Oktober 2011 in Stuttgart
vom 3. bis 5. September 2011 in Leipzig
48. „30. Motek – Die internationale Fachmesse für
37. „LE GOURMET – DER TREFFPUNKT FÜR GENIES-
Montage-, Handhabungstechnik und Automation“
SER“
vom 10. bis 13. Oktober 2011 in Stuttgart
vom 3. bis 6. September 2011 in Leipzig
49. „bauenleipzig – Mitteldeutsche Messe für Bauen,
38. „GÄSTE – Fachmesse für Gastronomie, Hotellerie Sanieren, Modernisieren“
und Gemeinschaftsverpflegung“ vom 12. bis 14. Oktober 2011 in Leipzig
vom 4. bis 6. September 2011 in Leipzig
50. „efa 2011 – 12. Fachmesse für Gebäude- und
39. „EMO Hannover 2011 – Die Welt der Metallbearbei- Elektrotechnik, Klima und Automation“
tung“ vom 12. bis 14. Oktober 2011 in Leipzig
vom 19. bis 24. September 2011 in Hannover
51. „SHKG 2011 – Messe für Sanitär, Heizung, Klima
40. „I.L.M Summer Styles“ und Gebäudeautomation“
vom 24. bis 26. September 2011 in Offenbach vom 12. bis 14. Oktober 2011 in Leipzig
41. „WTT-Expo 2011 – Fachmesse für industrielle 52. „17. Druck + Form – Die Fachmesse für die
Wärme- und Kältetechnik“ Grafische Industrie“
vom 27. bis 29. September 2011 in Karlsruhe vom 12. bis 15. Oktober 2011 in Sinsheim
42. „PFLEGE + HOMECARE LEIPZIG 2011 – Fach- 53. „Frankfurter Buchmesse 2011“
messe und Kongress für professionelle Pflege, vom 12. bis 16. Oktober 2011 in Frankfurt am Main
Betreuung und Homecare-Versorgung“ 54. „21. Fakuma – Die internationale Fachmesse für
vom 27. bis 29. September 2011 in Leipzig Kunststoffverarbeitung“
43. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geo- vom 18. bis 22. Oktober 2011 in Friedrichshafen
däsie, Geoinformation und Landmanagement“ 55. „Deutsche Junggeflügelschau 2011 – Geflügel-
vom 27. bis 29. September 2011 in Nürnberg schau für Züchter und Kleintierhalter“
44. „16. modell-hobby-spiel – Ausstellung für Modell- vom 22. bis 23. Oktober 2011 in Hannover
bau, Modelleisenbahn, kreatives Gestalten und 56. „AGRITECHNICA 2011 – Internationale DLG-Fach-
Spiel“ ausstellung für Landtechnik“
vom 30. September bis 3. Oktober 2011 in Leipzig vom 13. bis 19. November 2011 in Hannover
45. „BIOTECHNICA 2011 – Europas Branchentreff Nr. 1 57. „2. QualiPro – Die Fachmesse für Qualitätssiche-
für Biotechnologie und Life Sciences“ rung in der Produktion“
vom 10. bis 13. Oktober 2011 in Hannover vom 22. bis 25. November 2011 in Dortmund
Berlin, den 27. Dezember 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2333
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen
Vom 17. Dezember 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von
Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen
Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten
von Besoldung und Amtsbezügen zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des
Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegen-
heiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung
selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 anzuwenden. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von
Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Ange-
legenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes vom
29. September 2009 (BGBl. I S. 3658) außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2337
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
3. 11. 2010 Verordnung (EU) Nr. 987/2010 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben [Marrone della Valle di
Susa (g.g.A.)] L 286/9 4. 11. 2010
– Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom
3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der
Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von
Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung
einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie
2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom
19.1.2010) L 286/22 4. 11. 2010
4. 11. 2010 Verordnung (EU) Nr. 990/2010 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben [Jabłka łąckie (g.g.A.)] L 288/10 5. 11. 2010
4. 11. 2010 Verordnung (EU) Nr. 991/2010 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben [Olive de Nîmes (g.U.)] L 288/12 5. 11. 2010
5. 11. 2010 Verordnung (EU) Nr. 997/2010 der Kommission zur Aussetzung der Ein-
fuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen
in die Europäische Union L 290/1 6. 11. 2010
5. 11. 2010 Verordnung (EU) Nr. 998/2010 der Kommission zur Zulassung von
Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für
Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) (1) L 290/22 6. 11. 2010
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
–
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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ISSN 0341-1095