2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Erstes Gesetz
zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
(1. StipG-ÄndG)
Vom 21. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Das Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von Bund und Land“ durch die Wörter „vom
Bund“ ersetzt und die Wörter „jeweils um einen Betrag von 75 Euro“ durch
die Wörter „um einen Betrag von 150 Euro“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in
Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen
Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens einge-
worben werden können.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 werden die Wörter
„und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchst-
grenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2205
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2011
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2011)
Vom 21. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
sen: werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
bis zum Gesamtbetrag von 1 016 Millionen Euro zu
§1 Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
das Jahr 2011, der diesem Gesetz beigefügt und nach aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
wird in Einnahmen und Ausgaben auf dervermögen noch in Anspruch genommen werden
548 113 000 Euro kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
festgestellt.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
gie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
festgestellten Betrages aufzunehmen.
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
§3
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei- anzurechnen.
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. §5
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
§4 ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien men.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
§6 §7
Die §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011
des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2012. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2207
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2009
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des
eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Un-
ternehmen sowie für Umweltschutz- und Energieeffizienz und Exportfinan-
zierungen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 100 20 000 20 735
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324 700 T€
davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 700 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 700 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 800 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01
und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Einsparungen bei Titeln 682 01
und 683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen För-
derkrediten aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . 101 900 128 000 118 298
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
683 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31. Dezember 2010 sowie sonstigen
Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . 202 400 173 400 259 966
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 070 300 T€
davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 800 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 400 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 100 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
682 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
862 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für mittelständische Unternehmen in
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 000 45 000 23 102
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 000 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 571
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 T€
davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 060 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 580 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 560 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2209
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von der KfW aufgenommener
Erläuterungen und ausgereichter Kredite umgestellt und ein Teil der bestehenden
Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, dass
das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungskosten
6 trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirtschafts-
plan auszuweisen.
Zu Tit. 892 01
Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungssteigerung mittel- auf 290 Mio. €.
ständischer Unternehmen sowie der Förderung von Umweltschutz-
und Energieeffizienzmaßnahmen und von Exportfinanzierungen der
gewerblichen Wirtschaft dienen. Nach der Neuordnung der ERP-Wirt- Zu Tit. 683 01
schaftsförderung verbunden mit der Umstellung des Förderverfahrens
bleiben Volumen und Intensität voll erhalten. Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der
Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen (Altge-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- schäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuordnung der
cke mit einem Volumen von rd. 4 Mrd. € zinsbegünstigt werden: ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen nach der Neu-
ordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . 450 Mio. €
2009.
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen . . 300 Mio. € Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1 070,3 Mio. €, davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199,8 Mio. €
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,4 Mio. €
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,1 Mio. €
gesellschaften und Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Mio. €
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533,0 Mio. €
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. €
Zu Tit. 862 02
e) Umwelt/Energieeeffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 700 Mio. €
Der Ansatz dient u. a. der anteiligen Dotierung des ERP/EIF-Dach-
f) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 Mio. € fonds mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung
von haftendem Kapital zu erleichtern. Das zugesagte Gesamtvolumen
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen (ERP-Teil) beträgt zum 31. Dezember 2009 rd. 213 Mio. €, davon sind
den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. zum 31. Dezember 2009 rd. 95 Mio. € ausgezahlt. Weitere Koopera-
tionsprojekte sind der Mikrokreditfonds und der ERP-Startfonds.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden:
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der
Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur“. Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 300 Mio. €, davon fällig:
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi- Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Mio. €
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Mio. €
Berufe. Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Mio. €
Im Rahmen des Programms werden zinsverbilligte, persönliche
Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen Zu Tit. 681 02
dem Aufbau oder der Stärkung einer selbständigen Existenz.
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogramme,
Darüber hinaus können Investitionen von kleinen und mittleren und zwar
Unternehmen im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert
werden. – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Stu-
c) Private Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsfonds, denten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südost-
die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften- europäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland er-
dem Kapital erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständische möglicht wird,
Bürgschaftsbanken zur Förderung von Bürgschaften bei der
Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöriger – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
Freier Berufe. gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
d) Langfristige Förderungen marktnaher Forschung und Entwicklung den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung. – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship
e) Umweltschutz/Energieeffizienz Program.
– Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Abfallvermeidung, Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
-behandlung und -verwertung, die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
– Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen, Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
– Maßnahmen zur Energieeffizienz, rationellen Energieverwen- Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
dung und zum Einsatz regenerativer Energien, gramme finanziert werden.
– umweltfreundliche Produktionsanlagen. Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-
amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
f) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
Kreditanstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
Verhältnis 1:3 mit Marktmitteln. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € für
neue Förderansätze gewährt werden. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
waltungskosten u. Ä. geleistet werden. kosten u. Ä. geleistet werden.
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 333
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet
werden: 892 01.
Gesamtausgaben 413 600 373 600
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 400 367 400
Gesamtausgaben 413 600 373 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2211
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
Jahren 2011 bis 2014, um auch mehrjährige Projekte fördern zu
können.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten
u. Ä. geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2009 rd. 616 Mio. €.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 105
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 713 158 105 0
Gesamtausgaben 134 513 159 905 105
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 513 159 905
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtausgaben 134 513 159 905
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2213
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu
gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens, auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2011 aufgenommenen Mittel vor-
gesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist vorgesehen für die Rückzahlung von Mitteln, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung. Aus dem Titel
können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung der ERP-
Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 1 899
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 813 406 598 464 327
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 663 24 707 3 496
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 337 45 000 23 102
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . 56 300 57 200 40 680
a) ERP-Innovationsprogramm: 38 980 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt- und Energie-
effizienzprogramm sowie des ERP-Startfonds bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamteinnahmen 548 113 533 505
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548 113 533 505
Gesamteinnahmen 548 113 533 505
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2215
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vor-
gesehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 343 T€
b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 096 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 51 264 T€
d) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 813 T€
Diese Erträge werden mit einem Anteil von rd. 327,3 Mio. € für Förder-
maßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans eingesetzt. Die über-
schießenden Erträge dienen zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht liquiden Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens
in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide Erträge des ERP-Sonder-
vermögens sind die Zuschreibungen zur ERP-Rücklage in Höhe von
rd. 40 Mio. € und die auf die weiteren Anteile des ERP-Sondervermögens
am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne. Aufgrund des
bestehenden Verlustvortrages sind in 2011 keine Zuschreibungen zu
erwarten.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Landesbank Berlin/IBB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 503 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 663 T€
Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Tit. 862 02.
Zu Tit. 129 01
Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Tit. 862 02.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01 (Fi-
nanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans
im Rahmen des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen, im
Rahmen des Energie-Effizienzprogramms durch eine Zinsverbilligung so-
wie des ERP-Startfonds. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonderver-
mögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Kap. Bezeichnung Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 459 150 548 113 134 513 – 6 200 407 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 88 963
548 113 548 113 134 513 – 6 200 407 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2217
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2009
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) Verpflichtungen
sowie soll
fällig ab 2009 2010 2012 2013 2014 ff.
Zweckbestimmung 2011
(stichwortartig) b) VE 2010
c) VE 2011
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Umweltschutz und Energieeinsparung,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,1 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 324,7 – 40,7 47,7 236,3
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 101,9
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202,4 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 070,4 – 199,8 179,4 691,2
862 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,0 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 300 – 80 90 130
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,6 a) 5,160 2,060 2,580 0,520 –
b) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
c) 6,200 – 2,060 2,580 1,560
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rah-
men des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . . . . 3,6 a) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 – 1,500 1,300 2,300
Summe 412,6 a) 10,260 3,560 3,880 1,820 1,000
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 1 706,400 2,060 324,580 319,960 1 059,800
1 721,760 7,120 329,760 323,080 1 061,800
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2009 am 31.12.2008
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 714 197 208 1 583 747 613
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 989 3 246 588 989
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 278 036 95 925 753
C. Sonstige Forderungen 0 55 016 083
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892 828 078 847 525 452
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 669 158 177 669 158
6. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516 613 234 516 613 234
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 622 355 105 622 355
14 113 954 120 13 975 865 699
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2009
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 495 488 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
6 495 488 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2219
nach dem Stand vom 31. Dezember 2009
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2009 am 31.12.2008
€ €
A. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 377 645 349 377 645
Vermögensabsicherung 274 377 645
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 524 842
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 803 051 633 13 626 488 054
14 113 954 120 13 975 865 699
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 616 000 000 450 000 000
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
In 2009 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 3,4 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief
sich im genannten Zeitraum auf 399 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage und das Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses
Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseiti-
gen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis
31.12.2009 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 4 des Durchführungsvertrages
mit einem Zinssatz von 4,76 %. Die Erträge in Höhe von 221,2 Mio. EUR
wurden vollständig zur Abdeckung der Förderlasten für das Jahr 2009 ver-
wendet.
• Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit
einem Zinssatz von 4,5 %. Der Zinsbetrag von 146,1 Mio. EUR wurden
zusammen mit vom ERP-SV zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von
31,7 Mio. EUR als Förderzuschuss des ERP-SV zur Abdeckung der Förder-
lasten des ERP-SV verwendet.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-
Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-SV zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2009 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschafts-
prüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2221
Fünftes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)
Vom 21. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit
sen: einem äußeren Deckblatt von normaler
Inhaltsübersicht Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak,
Artikel
das das Erzeugnis vollständig umhüllt, ge-
gebenenfalls auch den Filter, nicht aber
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1
das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes 2
mindestens 2,3 Gramm und höchstens
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes 3 10 Gramm und ihr Umfang auf mindes-
(weggefallen) 4 tens einem Drittel ihrer Länge 34 Milli-
Änderung des Kaffeesteuergesetzes 5
meter oder mehr beträgt;“.
Änderung des Alkopopsteuergesetzes 6 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten 7 „(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie
zum Rauchen geeignet und für den Einzel-
Artikel 1 verkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren
Änderung des oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder
Tabaksteuergesetzes Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als
Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I Überreste von Tabakblättern sowie Neben-
S. 1870) wird wie folgt geändert: erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak
1. § 1 wird wie folgt geändert: oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung
von Tabakwaren anfallen.“
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 wird die Angabe „1“ durch die An-
„1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rau- gabe „1,5“ ersetzt.
chen geeignete und auf Grund ihrer Eigen-
schaften und der normalen Verbraucher- d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
erwartungen ausschließlich dafür bestimmte, „(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug-
mit einem Deckblatt oder mit einem Deck- nisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen
blatt und einem Umblatt umhüllte Tabak- Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraus-
stränge setzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.“
a) ganz aus natürlichem Tabak, 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
b) mit einem äußeren Deckblatt aus natür- „§ 2
lichem Tabak, Steuertarif
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des
(1) Die Steuer beträgt:
Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, 1. für Zigaretten
der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der
Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent
der Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufs-
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen preises, mindestens den Betrag, der sich aus
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Absatz 2 ergibt;
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
sind beachtet worden. destens 17,586 Cent je Stück abzüglich der
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm
14,370 Cent je Stück; und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-
c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,156 Cent je Stück abzüglich der e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der 31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm
zu versteuernden Zigarette; und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,518 Cent je Stück abzüglich der f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der 14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je
zu versteuernden Zigarette; Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Feinschnitts;
31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und
21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, min- 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
destens 18,881 Cent je Stück abzüglich der 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der destens 22 Euro je Kilogramm.
zu versteuernden Zigarette; (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-
tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich
f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbe-
31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und
lastung durch die Tabaksteuer und die Umsatz-
21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
steuer auf den gewichteten durchschnittlichen
destens 19,259 Cent je Stück abzüglich der
Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Um-
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-
zu versteuernden Zigarette;
ernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelas-
g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum tung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende
14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Steuersatz maßgebend.
Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-
(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-
verkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
rette;
rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
2. für Zigarren und Zigarillos tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je
kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-
Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-
steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-
preises, mindestens 5,760 Cent je Stück
den Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilo-
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
gramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der
kaufspreises der zu versteuernden Zigarre
am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz
oder des zu versteuernden Zigarillos;
maßgebend.
b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht
31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent
im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat
je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des
Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden
des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik
Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
(§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten
3. für Feinschnitt durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaret-
ten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f
der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt
48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent
bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfol-
des Kleinverkaufspreises, mindestens den
gen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Be-
Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
rechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils
b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindest-
31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm steuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach
und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt
mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüg- wird auf ganze Zahlen gerundet.
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ses des zu versteuernden Feinschnitts;
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum mung des Bundesrates zur Durchführung der Richt-
31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm linie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Ver-
und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, brauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober
mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg- 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei- 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie
ses des zu versteuernden Feinschnitts; 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2223
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu
die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung entnehmen.“
des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte
globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten 4. § 6 wird wie folgt geändert:
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabak- die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
steuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf die- b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des
sen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs- Verfahrens“ gestrichen.
preis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer
5. § 11 wird wie folgt geändert:
entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils
gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabak- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-
steueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so er- setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über
rechneten Steueranteile werden anschließend auf Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Wort „übergeführt“ ersetzt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum
mung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die
umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.
im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert- 6. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“
abhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer 8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium durch das Wort „während“ ersetzt.
der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal- 9. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt“
stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbe-
auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung freiung an“ eingefügt.
unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine
10. § 22 wird wie folgt geändert:
Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der
globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des „(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die
Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Privatpersonen in den Republiken Bulgarien,
Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Ziga- Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Un-
retten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zu- garn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich
letzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben
27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbe-
geltenden Fassung vorgeschrieben ist.“ haltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen
3. § 3 wird wie folgt geändert: Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der
Richtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten
a) In Absatz 2 wird das Wort „Bezug“ durch das Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von
Wort „Empfang“ ersetzt. 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbe-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: grenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten
die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu
„(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige
Steueranteil bis zu einer Länge des Tabak- Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach
strangs von 8 Zentimetern, Filter und Mund- Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten
stücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabak- Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium
stränge mit einer Länge von mehr als 8 Zenti- der Finanzen durch gesondertes Schreiben im
metern wird der stückbezogene Steueranteil je Bundesanzeiger bekannt.“
darüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
des Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht
einbegriffen, erhoben.“ 11. § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 7 wird eingefügt: „3. zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbe-
trag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die
„(7) Der gewichtete durchschnittliche Klein- Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen
verkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem beantragt werden kann.“
in Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Über- 12. In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen“ durch das
sichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vor- Wort „Fälle“ ersetzt.
jahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaret-
ten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort an- 13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt, „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
berechnet und unter Durchschnittspreise ausge- für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unan-
wiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Sta- gemessene Steuervorteile entstehen, unter den
tistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des 9. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Rates vom 16. November 2009 über das ge- „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
meinschaftliche System der Zollbefreiungen Steuerbefreiung an“ eingefügt.
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils
10. § 152 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung und anderen von der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen a) In der Überschrift werden das Komma und das
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.
befreit werden können, und die notwendigen b) Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt
Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur wird durch ein Komma ersetzt und folgende
Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, Nummern 5 und 6 werden angefügt:
dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht;“. „5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur
Aromatisierung von
Artikel 2 a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
Änderung des nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
Branntweinmonopolgesetzes b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge- Branntwein und andere alkoholhaltige Ge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent- tränke,
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65 6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder an-
1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L“ durch deren Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-
die Angabe „ABl. L 9“ ersetzt. wein und andere alkoholhaltige Getränke, mit
2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
dem Klammerzusatz „(auch gereinigt)“ durch das 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.“
Wort „oder“ ersetzt. c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder
3. § 134 wird wie folgt geändert: Absatz 3“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“ d) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1
Wörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
einschließlich des Verfahrens der Sicherheits- 11. § 153 wird wie folgt geändert:
leistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und
Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicher- a) Absatz 4 wird aufgehoben.
heitsleistung“ ersetzt. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird
4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort wie folgt geändert:
„Mächte“ ein Komma eingefügt. aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
5. § 139 wird wie folgt geändert: „sowie das Steuerentlastungsverfahren“ ge-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus- strichen.
setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma
Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt. durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c
b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das wird aufgehoben.
Wort „übergeführt“ ersetzt. 12. § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit
Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-
Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt. messene Steuervorteile entstehen, unter den
6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“ Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des
Rates vom 16. November 2009 über das ge-
7. In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
meinschaftliche System der Zollbefreiungen
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils
8. § 143 wird wie folgt geändert: geltenden Fassung und anderen von der Euro-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3“ ge- befreit werden können, und die notwendigen
strichen. Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur
bb) In Nummer 5 wird das Wort „bei“ durch das Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,
Wort „während“ ersetzt. dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
ligten die Steuer entsteht;“.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemein-
schaftlich“ durch die Wörter „diese gesamt- 13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 wer-
schuldnerisch“ ersetzt. den die Wörter „in Absatz 2“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2225
Artikel 3 7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“
Änderung des durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
Schaumwein- und 7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11
Zwischenerzeugnissteuergesetzes Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer- ersetzt.
gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird 8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“
wie folgt geändert: durch die Wörter „während der“ ersetzt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-
entstehung“ eingefügt.
„§ 23 Steuerbefreiungen“.
10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende An- Wort „Drittgebieten“ die Wörter „in das Steuer-
gabe eingefügt: gebiet“ eingefügt.
„§ 23a Steuerfreie Verwendung“.
11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „über-
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauch- führt“ die Wörter „oder es schließt sich eine
steuer“ durch das Wort „Schaumweinsteuer“ er- Steuerbefreiung an“ eingefügt.
setzt.
12. § 23 wird wie folgt gefasst:
3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet
„§ 23
der anderen Mitgliedstaaten“ gestrichen.
Steuerbefreiungen
4. § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
wenn er gewerblich verwendet wird
„die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
dem Wort „Steueraufkommens“ das Wort
„und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt. 2. zur Herstellung von Essig,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ver- 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder
fahrens“ gestrichen. Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
cc) In Nummer 3 wird das Wort „in“ durch die 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisie-
Wörter „bis zur“ ersetzt. rung von
5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach Schaumwein,
dem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma
und die Wörter „auch über Drittländer oder 5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alko-
Drittgebiete,“ eingefügt. holgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol
je 100 Kilogramm,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halb-
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch fertigerzeugnissen für die Herstellung von
die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt. Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23
5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des
Branntweinmonopolgesetzes)“ durch die An- (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer
gabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt. befreit, wenn er
c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-
das Wort „übergeführt“ ersetzt. lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-
suchungen und Prüfungen verbraucht oder für
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu tref- nommen wird,
fen“ durch die Wörter „zu erlassen“ und
2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken
die Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-
verwendet wird, die nicht der Schaumwein-
leistung“ durch die Wörter „zur Sicher-
steuer unterliegen,
heitsleistung“ ersetzt.
3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zu-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-
ständigen Behörde vorgestellt oder auf Ver-
satz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1
anlassung dieser Behörde entnommen wird,
des Branntweinmonopolgesetzes)“ durch
die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt. 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“ 5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt. Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird b) die steuerbefreite Verwendung unter Ver-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzu-
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur lassen.“
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er- a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
lassen, wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“
b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Her- ersetzt.
stellung von Arzneimitteln zum äußerlichen
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Gebrauch und von Essig zu vergällen ist
oder dass besondere Überwachungsmaß- „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-
nahmen getroffen werden, freiheit für Schaumwein, soweit dadurch
c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den nicht unangemessene Steuervorteile ent-
Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten stehen, unter den Voraussetzungen anzu-
sind und dass davon und von dem vergäll- ordnen, unter denen er nach der Verord-
ten Alkohol unentgeltlich Proben entnom- nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
men werden dürfen; 16. November 2009 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen
2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht- (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der
gewerbliche steuerbefreite Verwendung nach jeweils geltenden Fassung und anderen
Absatz 1 zuzulassen.“ von der Europäischen Gemeinschaft oder
12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: der Europäischen Union erlassenen
Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden
„§ 23a
kann, und die notwendigen Verfahrensvor-
Steuerfreie Verwendung schriften zu erlassen sowie zur Sicherung
(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 des Steueraufkommens anzuordnen, dass
Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer bei einem Missbrauch für alle daran Betei-
Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor- ligten die Steuer entsteht;“.
behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Artikel 4
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in (weggefallen)
Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht
mehr erfüllt ist. Artikel 5
(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein
Änderung des
entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen
Kaffeesteuergesetzes
Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser
nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:
Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt wer-
1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt
den, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweck-
gefasst:
bestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Ver-
wendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem
die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuer- sich der Kaffee bei seiner Überführung in den
schuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee
sofort fällig. in einem zollrechtlichen Versandverfahren be-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird findet, das kein zollrechtliches Nichterhe-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung bungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der der Kaffee nach Berührung eines Dritt-
a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie lands unverzüglich befördert werden muss,
das Steueranmeldungsverfahren zu regeln, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an
b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung
und zugleich Ausschank und Kleinhandel von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder
betreiben, eine besondere Überwachung an dem der Kaffee vorzuführen ist;“.
vorzuschreiben,
2. § 6 wird wie folgt geändert:
c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur
steuerfreien Verwendung beziehen oder ein- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
setzen, die Leistung einer Sicherheit zu ver- „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.
langen, b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung dem Wort „Steuerbelange“ gestrichen.
a) Mindestmengen für die Verwendung von c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des
Schaumwein vorzuschreiben, Verfahrens“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2227
3. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch Änderung des
das Wort „übergeführt“ ersetzt. Alkopopsteuergesetzes
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum § 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:
Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt. 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Ver-
„am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer- arbeitung, die Lagerung und die Beförderung von
entstehung“ eingefügt. Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-
5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt,
„überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Per-
Steuerbefreiung an“ eingefügt. son des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Er-
5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: löschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen
und die Steuerentlastungen sowie das Steuerver-
„1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und
fahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-
unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2
schriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten
durch das Steuergebiet befördert wird oder“.
Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol so-
6. In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort „erlas- wie den dazu ergangenen Durchführungsbestim-
sen“ die Wörter „und zur Steuervereinfachung mungen sinngemäß.“
auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
den Versandhandel einzubeziehen“ eingefügt.
„Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraus-
7. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
setzung im Steuergebiet, soweit sich der in den
„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer- Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich
freiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, so- freien Verkehr befindet.“
weit dadurch nicht unangemessene Steuer-
vorteile entstehen, unter den Voraussetzungen Artikel 7
anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-
Inkrafttreten
nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom
16. November 2009 über das gemeinschaft- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
liche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils gelten- (2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
den Fassung und anderen von der Europä- 1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen stabe aa, Nummer 10 und 11;
Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll
befreit werden können, und die notwendigen 2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur buchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppel-
Sicherung des Steueraufkommens anzuord- buchstabe bb, Nummer 12 und 12a.
nen, dass bei einem Missbrauch für alle daran (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am
Beteiligten die Steuer entsteht;“. 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011
(Haushaltsgesetz 2011)
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
sen: soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Abschnitt 1 Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel
6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes
Allgemeine Ermächtigungen zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermäch-
tigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds
§1 aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehrein-
Feststellung des Haushaltsplans nahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die
Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in
Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
Einnahmen und Ausgaben auf 305 800 000 000 Euro
festgestellt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
§2 auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Kreditermächtigungen jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das haltsjahres anzurechnen.
Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zur Höhe von
48 400 000 000 Euro aufzunehmen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskont-
papieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
rungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2011 fällig
die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem
dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-
Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
ergibt.
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein-
nahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2) ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapie- Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
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anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten 7 000 000 000 Euro aufzunehmen.
im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den
Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland §3
ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge
Gewährleistungsermächtigungen
anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen frühe-
rer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch- mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver- Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen 445 595 000 000 Euro zu übernehmen, davon
des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 1. bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
Satz 1 zu verkaufen. förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und den Ausfuhren,
der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus- 2. bis zu 50 000 000 000 Euro
haltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der
Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs- a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von republik Deutschland;
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Schuldner außerhalb der Europäischen Union;
Verträgen verringern oder ausschließen.
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum am gezeichneten Kapital des Europäischen In-
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- vestitionsfonds,
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
ßen: 3. bis zu 5 720 000 000 Euro für Kredite zur Mit-
finanzierung entwicklungspolitisch förderungswür-
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab- diger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-
satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender menarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für ent-
Kredite aufgenommen werden; wicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der
2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor- bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology
Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
Weltbankgruppe,
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
Haushaltsjahres angerechnet. 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des
biet,
in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermäch-
tigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus- 5. bis zu 185 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
haltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut- nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-
schen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus lagen im In- und Ausland,
zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von europäischen oder internationalen Finanzinstitu-
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzu- tionen und Fonds,
nehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- 7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, Nachfolgeeinrichtungen,
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur
Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages 8. bis zu 6 000 000 000 Euro zur Absicherung des
aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er- den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
mächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom- Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbind-
men worden sind. lichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- haltsplans.
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt Anspruch genommen werden kann oder soweit er in
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
(BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
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(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen
auch in ausländischer Währung übernommen werden; eine Ausnahme geboten ist.
sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz- deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst- setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
betrag anzurechnen. pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmä-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. ßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 ge-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermäch- nannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten
tigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt
Kosten festgelegt wird. insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplan-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
mäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-
anzurechnen.
genden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent-
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sprechend anzuwenden.
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ermächtigungen verwendet werden.
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun- anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Abschnitt 2
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. Bewirtschaftung
von Einnahmen, Ausgaben
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
und Verpflichtungsermächtigungen
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
§5
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- Flexibilisierte Ausgaben
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
Ausnahme geboten ist. Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 fall keine andere Regelung getroffen ist.
Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbind- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
lichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus- genseitig deckungsfähig:
halts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben
von 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der
der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
Titel 634 .3,
unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen
eine Ausnahme geboten ist. 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,
§4 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-
den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der
Über- und außerplanmäßige Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro fest- und 56,
gesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-
50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts- flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-
ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich- halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2231
reich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
– mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden innerhalb Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgaben- bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibi-
bereich und sind gegenseitig deckungsfähig. lisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet wer-
(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat- den.
zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
chen geleistet werden. der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus- 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407
gabenbereiche sind übertragbar. anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener
Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das
der Finanzen. Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus
ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
§6 des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
Verstärkungsmöglichkeiten, plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
geltenden Fassung, Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
ter und schwerbehinderter Menschen, aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung
3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun- von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das
gen Dritter. Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordneten Titeln zu, sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung
soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
handelt. den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt
Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspoliti-
Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag- sche Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für
bar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.
mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. §7
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich Überlassung und
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in Veräußerung von Vermögensgegenständen
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienst-
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat- stellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Ver-
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge- waltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitig-
deckt werden. keit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen
3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-
entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können dardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maß-
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der gebend.
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge- (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
deckt werden. ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu er-
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön- bringen.
nen.
§ 11
§8
Bewilligung von Zuwendungen Liquiditätshilfen, Fälligkeit
von Zuschüssen und Leistungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für des Bundes an die Rentenversicherung
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institu- sind auf 14 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermäch-
tionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- tigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers werden.
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
begrenzt.
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-
seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt- (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen- Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten-
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes- Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-
ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen- natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im
der Gründe Ausnahmen zulassen. Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur
§9 Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Renten-
Bezüge versicherung erforderlich ist.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes- (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
haushaltsordnung können die Personalausgaben für § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro
Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür- derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung
fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 und
sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Finanzen. kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Ver-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung meidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der ditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post
Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol- Höhe von 180 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens je-
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben doch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfül-
Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. lung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
§ 10 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche
Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt
Verbriefung von Verpflichtungen 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus
desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so
2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, bald wie möglich, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
836 08 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähn- telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
ten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds Union, zurückzuzahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2233
§ 12 auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
Rückzahlung, Titelverwechslung steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah- desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-
nahmetitel abzusetzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppel- dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
zahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt wer- von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
den, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ab- gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
geschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabeti- len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
tel abzusetzen. sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
sind. auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
Abschnitt 3 stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 13
§ 15
Verbindlichkeit des Stellenplans
Ausbringung von
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten
kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder
der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter bisheriger Inhaber
der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
5 Prozent gemindert werden. (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im dert worden ist, in einem Land als Richterin oder
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur in- Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,
stitutionellen Förderung geleistet werden, für andere 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeit- tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- Verwendung vorbereitet werden soll.
oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe- Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-
haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver- herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des
merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei- die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen
chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
Finanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-
geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorher- bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
gesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup- entscheiden.
pierungsansprüche kann das Bundesministerium der
Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundes- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
behörden übertragen. mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen
oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des
§ 14 Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. No-
Ausbringung von Planstellen und Stellen vember 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf be-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses steht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beam-
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- ten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewil-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen ligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Plan-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- stellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist,
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäfti-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
gungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstel- d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
len die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbe- menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
schäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertig- ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
keit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbe- schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-
schäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. landshandelskammer,
Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Al- e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-
tersteilzeitbeschäftigten“ zu versehen. Aus zwingenden dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-
dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der wendungsempfänger oder bei einer vergleich-
Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-
Planstellen Ausnahmen zulassen. meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Monate beurlaubt worden sind und ein unabweis-
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. barer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu beset-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zen oder
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes- 2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-
behörden zu übertragen. kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-
det werden.
§ 16
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im
Ausbringung von Leerstellen nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge- zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, besetzung treffen.
§ 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Novem- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
ber 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, so- (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
wie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Feb- sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine
Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur- Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
laubt werden, gen.
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes- mächtigt,
tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
Anspruch nehmen, 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
mer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit eine Beförderung erfolgen soll,
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer- 2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder
beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete
den,
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidial-
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar amtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
behörden zu übertragen.
landsvertretung beurlaubt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 17
mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte
Umwandlung von Planstellen und Stellen
Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-
bringen, Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
Interesse des Bundes zu einer Verwendung
ein unabweisbarer Bedarf besteht.
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
Bundestages oder eines Landtages, § 18
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Sonderregelungen bei kw-Vermerken
Rechts, (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
überstaatlichen Einrichtung, Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2235
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei- 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer- 2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol- Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
dungs- oder Entgeltgruppe weg. lassen,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam- 31. Dezember 2011 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den stellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel- haltsjahr 2010 mangels freier Planstellen oder Stellen
len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2011 nach-
des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle zuholen.
oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 der Finanzen.
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die
Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen
Abschnitt 4
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall Übergangs- und Schlussvorschriften
der Aufgabe“ trägt sowie für Ersatzplanstellen und Er-
satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre- § 21
chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus- Stelleneinsparung
gebracht wurden. auf Grund der Verlängerung der
Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
§ 19
(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushalts-
Überhangpersonal plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer- bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
den. mer erbracht werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 20 mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses
Stelleneinsparung des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit
der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen
(1) Im Haushaltsjahr 2011 sind im Bundeshaushalts- bei den in § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes genannten
plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be- Bereichen zuzulassen.
amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-
kegelgerecht eingespart würden. konzepte der Ressorts anzuerkennen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or- (4) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, § 22
beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes- Begleitregelungen zum Regierungsumzug
tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
dungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen
mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und
Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-
frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit
arbeit der Zollverwaltung, die Planstellen und Stellen
dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
beim Technischen Hilfswerk sowie in den Vertretungen
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen
einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den
denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-
Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer- (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grund-
tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption
plans 2011 orientieren. Dabei sind die obersten zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver- (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des
waltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
zu berücksichtigen. (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
mächtigt, in sachlich begründeten Fällen ändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. weiter.
§ 23 § 24
Fortgeltung
Inkrafttreten
§ 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie
die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2237
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2011
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Berechnung der zulässigen Keditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2010
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2011 2010
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 666 1 521 +145
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 52 +32
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 130 3 147 –17
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 342 115 736 –5 394
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425 489 406 787 +18 702
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 855 408 842 +6 013
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 357 293 827 102 –469 809
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 178 464 401 –141 223
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 716 155 260 –93 544
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 293 426 6 946 981 –653 555
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 640 622 6 551 204 +89 418
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 223 685 309 254 –85 569
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 83 006 75 974 +7 032
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366 823 242 250 +124 573
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 088 67 262 –174
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 355 –164
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 637 830 655 865 –18 035
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 596 159 296 –40 700
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 714 693 81 138 453 –31 423 760
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 956 054 220 970 025 +18 986 029
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 800 000 319 500 000 –13 700 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind,
– Steuereinnahmen in Höhe von 229 164 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 48 400 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 236 000 T€.
Bereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:
Zu Einzelplan 08: Spalte 4: 340 233 T€; Spalte 5: +17 060 T€
Zu Einzelplan 60: Spalte 4: 221 456 894 T€; Spalte 5: +18 499 160 T€
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2239
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2011 2011 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 666 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 84 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 092 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 109 942 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 419 786 5 703
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 414 571 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 307 716 49 577
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 317 018 6 160
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 45 769 15 947
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 20 495 6 272 931
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 637 574 1 003 048
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 184 706 38 979
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 83 006 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 21 213 345 610
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 641 59 447
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 191 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 628 816
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 29 245 89 351
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 785 093 48 929 600
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 540 000 8 446 375 1 969 679
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 540 000 16 844 240 59 415 760
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 263 000 15 551 639 91 685 361
gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +17 277 000 +1 292 601 –32 269 601
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2010
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2011 2010
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 29 876 28 718 +1 158
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681 783 681 298 +485
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 342 21 377 –35
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 841 955 1 844 148 –2 193
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 103 654 3 193 817 –90 163
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 402 239 5 491 888 –89 649
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 085 489 355 +3 730
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 459 629 4 860 086 –400 457
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 116 865 6 123 817 –6 952
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 491 558 5 836 059 –344 501
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 131 292 668 143 197 440 –11 904 772
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 247 970 26 316 246 –1 068 276
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 548 954 31 110 825 +438 129
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 777 246 16 126 048 –348 802
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 635 879 1 590 189 +45 690
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 471 041 6 543 092 –72 051
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 971 23 211 +1 760
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 543 117 374 +7 169
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 219 120 6 070 120 +149 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 646 033 10 863 694 +782 339
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 172 319 38 858 601 –1 686 282
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 997 270 10 112 597 +884 673
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 800 000 319 500 000 –13 700 000
Bereinigung Soll 2010 um die Umsetzung der Bundesimmobilienangelegenheiten aus dem Einzelplan 08 in den Einzelplan 60 ab dem Haushalt 2011:
Zu Einzelplan 08: Spalte 4: 4 525 229 T€; Spalte 5: –65 600 T€
Zu Einzelplan 60: Spalte 4: 10 447 454 T€; Spalte 5: +549 816 T€
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2241
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2011 2011 2011 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 16 812 8 591 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 559 101 734 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 307 7 477 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 251 155 583 757 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824 908 212 901 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 805 057 1 037 348 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 203 83 379 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 571 705 553 074 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564 887 163 645 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 907 157 867 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 177 721 79 917 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 405 985 2 150 457 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 16 530 241 4 198 159 10 428 980 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 186 755 111 853 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 456 165 872 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533 325 46 907 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 378 2 984 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 068 12 541 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 58 278 25 725 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 648 42 935 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 59 159 – 35 343 160
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316 201 357 280 – –
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 798 556 10 163 562 10 428 980 35 343 160
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 704 306 9 301 207 10 469 073 36 751 165
gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +94 250 +862 355 –40 093 –1 408 005
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2011 2011 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 668 1 141 –336
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 579 27 911 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 359 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 791 187 223 006 –7 150
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 957 989 137 836 –29 980
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 165 082 524 746 –129 994
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 480 9 023 –5 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 219 124 115 726 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 870 940 1 567 393 –50 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 522 732 535 052 –25 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 125 622 875 5 412 155 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 215 219 13 516 309 –40 000
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 997 430 172 554 –778 410
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 417 817 60 821 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537 422 751 129 –19 000
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 964 908 15 901 –90 000
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 3 149 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 368 7 566 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 214 038 4 923 079 –2 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 816 847 1 931 233 –230 630
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 770 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 449 796 623 993 250 000
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 893 160 32 330 082 –1 157 500
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 496 983 28 293 161 –515 895
gegenüber 2010 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –16 603 823 +4 036 921 –641 605
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2243
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2012 2013 2014 Folgejahre Haushalts-
2011 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 16 174 8 512 7 262 400 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 915 118 394 61 290 28 691 4 540 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890 550 328 296 234 574 147 913 172 267 7 500
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 1 010 156 222 403 179 627 161 946 446 180 –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 4 815 1 734 1 734 1 347 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 1 294 748 57 666 54 106 65 541 128 435 989 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 138 558 948 323 975 727 789 653 424 855 –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 294 403 343 289 270 540 189 908 490 666 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 209 379 1 764 778 915 325 421 476 105 000 2 800
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 11 908 315 3 615 783 1 716 783 1 235 812 807 937 4 532 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 276 380 2 479 498 2 443 216 1 533 386 776 500 1 043 780
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 71 493 34 665 26 621 10 207 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 1 838 933 760 499 550 185 352 914 175 335 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 347 814 165 187 109 897 69 730 3 000 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 21 495 1 815 13 715 5 619 346 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 2 520 1 020 1 020 480 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 5 641 576 462 898 484 721 508 646 3 700 4 181 611
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 442 528 1 640 287 1 622 254 1 426 013 1 753 974 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 530 865 160 360 56 185 285 950 28 370 –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 153 617 13 115 407 9 724 782 7 235 632 5 321 105 10 756 691
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe gegenüber 2010
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2011 2010 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 20 375 19 729 +646
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 250 249 249 825 +424
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 15 908 15 908 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 244 886 239 692 +5 194
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 991 186 975 655 +15 531
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 221 834 3 270 016 –48 182
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 339 852 349 478 –9 626
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 180 648 2 104 090 +76 558
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08, 09,
10 656 164 644 661 +11 503
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 01, 08, 09, 13, 14, 15,
16 373 983 455 647 –81 664
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 191 434 184 945 +6 489
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28 906 953 901 782 +5 171
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 5 497 687 5 553 859 –56 172
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 248 158 246 979 +1 179
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 242 588 234 728 +7 860
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 106 088 105 173 +915
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 20 133 18 397 +1 736
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 90 886 84 995 +5 891
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 52 240 51 053 +1 187
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 106 058 103 666 +2 392
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 757 310 15 810 278 –52 968
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2245
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2011
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,902
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 397 100
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 583
(Zeile 1. x Zeile 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 037
(Zeile 4a. – Zeile 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 212
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 250
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 475
(Zeile 5a. x Zeile 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –15 453
5b. Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 095
(Zeile 3. – Zeile 4. – Zeile 5. – Zeile 6.)
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2011 Betrag für 2010
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 024 000 238 924 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 800 000 319 500 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –48 776 000 –80 576 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376 000 376 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 48 400 000 80 200 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 776 000 80 576 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2247
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2011 Betrag für 2010
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (317 922 799) (317 338 103)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 386 450 131 966 728
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 099 904 66 745 420
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 436 445 118 625 954
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (8 422) (8 422)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 8 422
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 931 221 317 346 525
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 524 664 80 534 479
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 626 009 59 697 112
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 966 236 97 232 969
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 116 909 237 464 560
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 922 799 317 338 103
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 8 422
(317 931 221) (317 346 525)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –273 116 909 –237 464 560
(44 814 312) (79 881 964)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –71 715 467 406
(44 742 597) (80 349 370)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . 1 600 000 –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . –1 400 000 –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811 925 552 870
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –354 522 –702 240
3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 –
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 400 000 80 200 000
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-
sen: nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-In-
formationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mit-
Artikel 1 glieder begangen werden.
Änderung der (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
Bundesrechtsanwaltsordnung nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver- scheid erlassen hat.
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt ab-
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
1. § 32 wird wie folgt geändert: Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Artikel 2
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von Änderung des
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-
satz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
achtens. § 10 bleibt unberührt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
„§ 73b setzt:
Verwaltungsbehörde „Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
sprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzun-
*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 gen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Ab-
bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen satz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den
der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf,
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). den Nachweis über die Berufshaftpflichtversiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2249
rung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre
Absatz 3 Satz 1) zu erbringen.“ Mitglieder begangen werden.
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts- scheid erlassen hat.
oder“ gestrichen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Geburtsjahres“ gestrichen. Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
„Geburts- oder“ gestrichen. satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Steuerberatungsgesetzes
Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insol- Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De- (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
wird folgender Artikel 102a eingefügt: ändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10
angefügt:
„Artikel 102a „(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36
Insolvenzverwalter aus anderen Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union rigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
ordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
päischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-
die in einem dieser Staaten ihre berufliche Nieder- widrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Ver-
lassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste hat.
für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach (10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt ab-
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vor- nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist
auswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.“ Artikel 6
Änderung der
Artikel 4
Bundesnotarordnung
Änderung der
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
Patentanwaltsordnung
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset- setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von das Bundesministerium der Justiz getroffen hat
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 oder für die dieses zuständig ist,“.
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt
die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut- „Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
achtens. § 17 bleibt unberührt.“ errichtet, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder
2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln.
„§ 69a Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Verwaltungsbehörde auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne 4. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über „(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die
Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord- Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in
nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs- der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor 3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt“ durch
dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die das Wort „unterhält“ ersetzt.
Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in
der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf Artikel 9
der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen
Änderung der
und von der Landesjustizverwaltung genehmigten
Verwaltungsgerichtsordnung
Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011
durchlaufen.“ § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 7 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
Änderung des S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gerichtsverfassungsgesetzes
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
folgt gefasst:
raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“
„§ 51
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn Artikel 10
er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
Änderung des
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Ober- Sozialgerichtsgesetzes
landesgerichts auf Antrag des Richters beim Amts-
§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in
gericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsan-
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
waltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entschei-
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des
dung ist nicht anfechtbar.
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ge-
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-
ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“
lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
Artikel 8
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Änderung der raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
Zivilprozessordnung teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; Artikel 11
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 Änderung des
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungs-
1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Wörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
gleichgestellt ist“ eingefügt. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009
2. § 850k wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-
„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungs-
fahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
schutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat
lehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu ver-
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen
sichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutz-
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
konto unterhält. Das Kreditinstitut darf Aus-
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
kunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein
Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien
als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der münd-
dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kredit-
lichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
instituten auf Anfrage zum Zwecke der Über-
müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“
prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach
Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die be-
troffene Person ein Pfändungsschutzkonto unter- Artikel 12
hält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu Änderung des
einem anderen als dem in Satz 4 genannten Gerichtskostengesetzes
Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
Person unzulässig.“ S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt“ durch 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
das Wort „Unterhält“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2251
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebühren-
a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe tatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“
eingefügt: durch die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 er-
mäßigen“ ersetzt.
„§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.
f) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentat-
b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe bestand die Angabe „1642“ durch die Angabe
eingefügt: „1643“ ersetzt.
„§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand
Haftkosten“. die Wörter „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe „9019“ durch die „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
Angabe „9018“ ersetzt. setzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9018“ h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand
durch die Angabe „9017“ ersetzt. nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
„§ 70a i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils
im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die
Bekanntmachung von Neufassungen Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückge-
Das Bundesministerium der Justiz kann nach wiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbe-
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen schwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt ersetzt.
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor- j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand
schrift Bezug nehmen und angeben die Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die
wird, Beschwerde wird verworfen oder zurückge-
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung wiesen“ ersetzt.
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz- k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die
blatt sowie Angabe „§ 269 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 269
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“ Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: l) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
„§ 73 die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
Übergangsvorschrift m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:
für die Erhebung von Haftkosten
aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über merkung angefügt:
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem
Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 „Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-
und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum beitrags, der nach Landesrecht von einem
27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen- Gefangenen zu erheben ist.“
den.“ bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
ändert: n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-
Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
beitrags, der nach Landesrecht von einem
b) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten
das Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319 werden nur angesetzt, wenn der Haftkosten-
Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG beitrag auch von einem Gefangenen im Straf-
oder § 16 Abs. 3 UmwG“ gestrichen. vollzug zu erheben wäre.“
c) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641 bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
eingefügt: § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
Gebühr Artikel 13
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr Änderung der
nach § 28 Kostenordnung
FamGKG
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
„1641 Verfahren nach den §§ 246a, Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
§ 327e Abs. 2 AktG oder
setzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-
§ 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . 1,5“.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden 1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1
Nummern 1642 bis 1644. Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
„12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft- ändert:
kostenbeitrags, der nach Landesrecht von a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503
einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche eingefügt:
gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn
der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefan- Gebühr
genen im Strafvollzug zu erheben wäre;“. oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt: nach § 28
FamGKG
„§ 165
Übergangsvorschrift „1503 Selbständiges Beweisver-
für die Erhebung von Haftkosten fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge- die Angabe „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
fangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung an- setzt.
zuwenden.“
c) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand
Artikel 14 die Angabe „und § 269 Abs. 4“ durch die Wörter
„ , § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
Änderung des Gesetzes setzt.
über Gerichtskosten in Familiensachen
d) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom merkung angefügt:
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 trags, der nach Landesrecht von einem Ge-
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt fangenen zu erheben ist.“
geändert:
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
trags, der nach Landesrecht von einem Ge-
eingefügt:
fangenen zu erheben ist. Diese Kosten wer-
„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von den nur angesetzt, wenn der Haftkostenbei-
Haftkosten“. trag auch von einem Gefangenen im Strafvoll-
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: zug zu erheben wäre.“
„§ 62a bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
Bekanntmachung von Neufassungen § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Artikel 15
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt Änderung der
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor- Justizverwaltungskostenordnung
schrift Bezug nehmen und angeben Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
wird, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz- S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
blatt sowie 1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“ „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt: der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu er-
heben ist.“
„§ 64
2. § 8 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift
für die Erhebung von Haftkosten a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über „(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge- ausländische Behörden im Geltungsbereich der
fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum ments und des Rates vom 12. Dezember 2006
27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen- über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
den.“ vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2253
Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt
aus den im vierten oder siebten Abschnitt des gefasst:
Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern
„Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2
oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleich-
der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten ent-
baren inländischen Behörden für diese Auskunft
sprechend.“
Gebührenfreiheit zustände.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand
sätze 3 und 4. die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die
Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
3. § 18 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 18
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über Artikel 17
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge- Änderung des
fangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in Markengesetzes
der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung
anzuwenden.“ Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
4. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 126 FGG“ durch die Angabe „§ 380 Absatz 1
FamFG“ ersetzt. 1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach
Artikel 16 § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-
Änderung des stellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in das Register der Tag,
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 1. an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10 dem Internationalen Büro der Weltorganisation für
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geistiges Eigentum zugegangen ist, oder
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des
1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60 Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, so-
folgende Angabe eingefügt: fern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung
„§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen“. nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die
vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.“
2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a 2. In § 125a werden die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
Bekanntmachung von Neufassungen vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschafts-
Das Bundesministerium der Justiz kann nach marke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen „Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor- über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
schrift Bezug nehmen und angeben (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt 3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9
wird, Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz- schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch
blatt sowie die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
geändert:
a) Nummer 3105 wird wie folgt geändert: Artikel 18
aa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1 Änderung der
Nummer 1 der Anmerkung werden jeweils Wirtschaftsprüferordnung
die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch
die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sach- Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
leitung“ ersetzt. kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezem-
bb) Absatz 2 der Anmerkung wird aufgehoben. ber 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
cc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird wie folgt geändert:
Absatz 2. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
b) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand folgende Angabe eingefügt:
die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die
„Frist für den Erlass von Verwaltungsakten § 4b“.
Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
ersetzt. 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
„§ 4b 3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Da-
Frist für den Erlass von Verwaltungsakten ten“ die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und
des Geburtsortes bei Berufsangehörigen“ eingefügt.
Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungs-
aktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden,
Artikel 19
soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens- Inkrafttreten
gesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a
und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
des ärztlichen Gutachtens.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2255
Gesetz
zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in
Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der
Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nung zum Zentralen Testamentsregister Ausnah-
sen: men zugelassen werden von:
1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmit-
Artikel 1 teilung an das Nachlassgericht betrifft;
Änderung der 2. der elektronischen Benachrichtigung nach
Bundesnotarordnung § 78c Satz 4;
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten lung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkun-
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Ge- dungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän- Gesetzes über das Verfahren in Familien-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
1. § 78 wird wie folgt geändert: ligen Gerichtsbarkeit.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Das Bundesministerium der Justiz führt die
Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.“
„(2) Die Bundesnotarkammer führt als Regis-
terbehörde je ein automatisiertes elektronisches b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Register über c) In Absatz 3 Satz 2 werden der abschließende
1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfü- Punkt gestrichen und die Wörter „sowie Notar-
gungen (Zentrales Vorsorgeregister) und daten verwalten und die elektronische Kommuni-
2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden kation der Notare mit Gerichten, Behörden und
(Zentrales Testamentsregister). sonstigen Dritten unterstützen.“ angefügt.
Das Bundesministerium der Justiz hat durch 2. Die §§ 78a bis 78c werden wie folgt gefasst:
jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen „§ 78a
Vorsorgeregister und zum Zentralen Testaments-
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben
register mit Zustimmung des Bundesrates die nä-
über Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht
heren Bestimmungen über Einrichtung und Füh-
und deren Inhalt sowie über Vorschläge zur Auswahl
rung der Register, über Auskunft aus den Regis-
des Betreuers, Wünsche zur Wahrnehmung der Be-
tern, über Anmeldung, Änderung und Löschung
treuung und über den Vorschlagenden aufgenom-
von Registereintragungen, über Einzelheiten der
men werden.
Datenübermittlung und -speicherung sowie der
Datensicherheit zu treffen. Die Erhebung und Ver-
wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung § 78b
der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, (1) In das Zentrale Testamentsregister werden
der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Er- Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden
forderliche zu beschränken. In der Rechtsverord- aufgenommen, die ab 1. Januar 2012 von Notaren
nung zum Zentralen Testamentsregister können (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes)
darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes
Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getrof- über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
fen werden. Ferner können in der Rechtsverord- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
übermitteln sind. Die gespeicherten Daten sind mit vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermit-
Ablauf des dreißigsten auf die Sterbefallmitteilung telten Verfügungen von Todes wegen sind nach
folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
(2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, wel- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale
che die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Testamentsregister zu melden.
Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungs-
erklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträ- § 78e
ge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und (1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zen-
Rechtswahlen. Verwahrangaben sind Angaben, die trale Testamentsregister werden durch Gebühren
zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erfor- finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren er-
derlich sind. heben für:
(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur- 1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
kunden, die Vorsorgeregister,
1. öffentlich beurkundet oder 2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
2. in amtliche Verwahrung genommen Testamentsregister und
worden sind. 3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen
Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1
(4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver- Nummer 2.
gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne
von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver- (2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Tes- 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der An-
tamentsregister führende Registerbehörde nach tragsteller und derjenige, der für die Gebühren-
Maßgabe der nach § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 erlas- schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
senen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erb-
Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten lasser;
mit.
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Ver-
§ 78c anlasser des Auskunftsverfahrens.
Ab 1. Januar 2012 teilt das zuständige Standes- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
amt der Registerbehörde den Tod, die Todeserklä- schuldner.
rung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der
einer Person mit (Sterbefallmitteilung). Die Register- mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften
behörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testa- Führung und Nutzung des jeweiligen Registers
mentsregister Verwahrangaben vorliegen. Sie be- durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand
nachrichtigt, soweit erforderlich, unverzüglich das einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt
zuständige Nachlassgericht und die verwahrenden wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen
Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahran- 1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
gaben. Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.“ Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikations-
3. Nach § 78c werden folgende §§ 78d bis 78f einge- weg;
fügt: 2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale
„§ 78d Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten
(1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungs-
1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Vorsorge- gesetz.
register und dem Zentralen Testamentsregister
sowie (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren
nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils
2. Notaren Auskunft aus dem Zentralen Testaments- durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedür-
register. fen der Genehmigung durch das Bundesministerium
Die Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu
wird nur erteilt, soweit sie zur Ermittlung erbfolge- überprüfen.
relevanter Urkunden im Rahmen der Aufgabener- (5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3
füllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. bestimmten Gebühren für die Registerbehörde ent-
Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister gegennehmen.
können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen
Einwilligung eingeholt werden. § 78f
(2) Die Befugnis der Gerichte und Notare zur Ein- (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
sicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte Ur- nach den §§ 78a bis 78e findet die Beschwerde
kunden betreffen, bleibt unberührt. nach den Vorschriften des Gesetzes über das Ver-
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Er- fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
mittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit
unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas ande-
keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister res ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2257
(2) Die Beschwerde ist bei der Registerbehörde worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstver-
einzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. storbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich
Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem
Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall be-
(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“ ziehen.
(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder
Artikel 2 ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung
Änderung des
genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2
Beurkundungsgesetzes oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahranga-
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 ben an die das Zentrale Testamentsregister führende
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezug-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 798) geändert worden nahme auf die bisherige Registrierung.
ist, wird wie folgt geändert: (3) Wird eine in die besondere amtliche Verwah-
1. In § 20a werden die Wörter „nach § 78a Abs. 1 der rung genommene Verfügung von Todes wegen aus
Bundesnotarordnung“ gestrichen. der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgege-
2. § 34a wird wie folgt gefasst: ben, teilt das verwahrende Gericht dies der Register-
behörde mit.“
„§ 34a
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
a) Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze voran-
(1) Der Notar übermittelt nach Errichtung einer
gestellt:
erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Ab-
satz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung die Verwahr- „Die bei den Standesämtern und beim Amtsge-
angaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der richt Schöneberg in Berlin bestehenden Verzeich-
Bundesnotarordnung unverzüglich elektronisch an nisse über die in amtlicher Verwahrung befind-
die das Zentrale Testamentsregister führende Regis- lichen Verfügungen von Todes wegen werden
terbehörde. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 be- bis zur Überführung in das Zentrale Testaments-
steht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen register nach dem Testamentsverzeichnis-Über-
erbfolgerelevanter Urkunden. führungsgesetz von diesen Stellen weitergeführt.
(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genom- Erhält die das Testamentsverzeichnis führende
mener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückge- sie dies der Stelle mit, von der die Verwahrungs-
geben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit. nachricht stammt, soweit nicht die das Zentrale
Testamentsregister führende Registerbehörde
(3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Ab-
des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des satz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungs-
Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Ver- gesetzes bearbeitet.“
wahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige
Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge b) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „nach
geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklä- den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkun-
rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des dungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Satz 2“
Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“ ersetzt.
c) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
Artikel 3 bung und“ gestrichen.
Änderung des d) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
Gesetzes über das Verfahren 3. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Absät-
in Familiensachen und in den zen 1 bis 3 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes“
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
§ 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- 4. In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 4 Satz 3“ er-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, setzt.
2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden Artikel 4
ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Personenstandsgesetzes
„(1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testa- § 27 Absatz 4 Satz 2 des Personenstandsgesetzes
ment oder ein Nottestament in die besondere amt- vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt
liche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
der Bundesnotarordnung elektronisch an die das geändert:
Zentrale Testamentsregister führende Registerbe-
hörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige ge- 1. In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
meinschaftliche Testamente und Erbverträge, die ersetzt.
nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Artikel 5 nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in
den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für
Änderung der Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach
Personenstandsverordnung Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testa-
Die Personenstandsverordnung vom 22. November mentsregister (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
2008 (BGBl. I S. 2263) wird wie folgt geändert: Bundesnotarordnung).
1. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: (2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet
„(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das die das Zentrale Testamentsregister führende Register-
jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Tes- behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflicht-
tamentsregister führende Registerbehörde die Mit- gemäßem Ermessen.
teilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bear- (3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde
beitet.“ arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die
vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten
2. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch die Registerbehörde zu gewährleisten.
a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch
ein Komma ersetzt.
§2
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. der das Zentrale Testamentsregister führen- Übernahme
den Registerbehörde.“
(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit ei-
3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert: nem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der
a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahme-
ein Komma ersetzt. stichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühes-
tens der 9. Januar 2012 in Betracht.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. der das Zentrale Testamentsregister führen- (2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde
den Registerbehörde.“ die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungs-
nachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumen-
4. § 60 wird wie folgt geändert:
te, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbe-
aa) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt wahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortie-
durch ein Komma ersetzt. ren.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt: (3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Infor-
„10. der das Zentrale Testamentsregister füh- mationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgere-
renden Registerbehörde, wenn der Ver- levante Urkunden in elektronischer Form vorhalten,
storbene das 16. Lebensjahr vollendet stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung
hat.“ zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung
wirkt an der Zurverfügungstellung mit.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt
durch ein Komma ersetzt. §3
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Weiterverarbeitung
„5. der das Zentrale Testamentsregister füh-
renden Registerbehörde, wenn der Ver- (1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen
storbene das 16. Lebensjahr vollendet Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten
hat.“ (Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.
Artikel 6 (2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Ur-
Gesetz kunde erforderlichen Angaben werden in elektronische
zur Überführung Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklä-
der Testamentsverzeichnisse rung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen
der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbe-
und der Hauptkartei beim Amtsgericht
hörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere
Schöneberg in Berlin in das Zentrale bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Ver-
Testamentsregister der Bundesnotarkammer wahrangaben.
(Testamentsverzeichnis-
Überführungsgesetz – TVÜG) (3) In das Zentrale Testamentsregister werden die
Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten
§1 nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft ge-
speichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber
Grundsatz den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmittei-
(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöne- lung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch auf-
berg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungs- zuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2259
§4 2. wann die Datensätze in das Zentrale Testaments-
register übernommen wurden (Einstellungsstichtag).
Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss
(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun-
erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Ab-
dung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage
satz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wur-
vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet
den.
die Registerbehörde nach § 78c der Bundesnotarord-
nung weiter. (3) Als Anlagen sind beizufügen
(2) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkun- 1. eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und
dung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage
vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden 2. eine Abschrift der Abschlussmitteilung.
noch vom Übergeber bearbeitet. Der Übergeber leitet (4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des
der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch aus- Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; da-
nahmsweise zur Bearbeitung nach § 78c der Bundes- nach können die Protokolle in elektronischer Form ar-
notarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen chiviert werden.
1. erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt
oder §7
2. zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, Auftragnehmer
aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Per- Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten ge-
sonenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist. mäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach
Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes
§5 eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.
Vernichtung
§8
(1) Die von der Registerbehörde übernommenen
Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem Datenschutz und Datensicherheit
1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden, (1) Die Registerbehörde ergreift während des ge-
samten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand
2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wur-
der Technik entsprechende technische und organisa-
den und
torische Maßnahmen zur Gewährleistung der Daten-
3. die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zwei- sicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes
felsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, ins-
wurden. besondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdaten-
Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge schutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewähr-
und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten. leistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität,
Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale
(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Ab- Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.
holung ausgesondert wurden, werden an den Überge-
ber zurückgereicht. (2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten
aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale
§6
Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicher-
Protokollierung heitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen
technischen und organisatorischen Maßnahmen die
(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses
jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei
Gesetzes gewährleistet werden.
für Testamente. Zu protokollieren sind
1. der Überführungsvorgang nach § 2, §9
2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3, Außerkrafttreten
3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Ver-
den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Ab- kündung außer Kraft.
satz 2 und
4. der Vernichtungsvorgang nach § 5. Artikel 7
Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeich- Änderung der
nen. Kostenordnung
(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist
In § 147 Absatz 4 Nummer 6 der Kostenordnung in
am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Ab-
361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
satz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
1. wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird die Angabe
wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank über- „§ 78a Abs. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1
nommen wurden; Nummer 1“ ersetzt.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Artikel 8 Artikel 9
Änderung des Änderung der
Bodensonderungsgesetzes Hofraumverordnung
Dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Arti- In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hofraumverordnung vom
kel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 24. September 1993 (BGBl. I S. 1658) wird die Angabe
S. 3322) geändert worden ist, wird folgender § 23 an- „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember
gefügt: 2015“ ersetzt.
„§ 23 Artikel 10
Verordnungsermächtigung
Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 sowie die Artikel 6 bis 9
rates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
an ungetrennten Hofräumen zu regeln.“ tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2261
Gesetz
zur Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
§ 160a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine
nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwalts-
kammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet
und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das
Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.“
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaß-
nahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person
richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das
Zeugnis verweigern dürfte.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per-
sonen und Kammerrechtsbeistände.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Gesetz
zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG)
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- thischen, phytotherapeutischen und anthropo-
sen: sophischen Arzneimitteln ist der besonderen
Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung
Artikel 1 zu tragen.“
Änderung des c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Wörter „Heil- und“ gestrichen.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom bb) Satz 4 wird aufgehoben.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
4. § 35 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
geändert: „(6) Sofern zum Zeitpunkt der Anpassung
1. In § 13 Absatz 2 Satz 11 werden der Punkt am des Festbetrags ein gültiger Beschluss nach
Ende durch ein Semikolon ersetzt und die folgen- § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt und tatsächlich
den Wörter angefügt: Arzneimittel auf Grund dieses Beschlusses von
„im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Ab- der Zuzahlung freigestellt sind, soll der Festbe-
satz 1 Satz 5 sind keine Abschläge für fehlende trag so angepasst werden, dass auch nach der
Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen, jedoch Anpassung eine hinreichende Versorgung mit
sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte Arzneimitteln ohne Zuzahlung gewährleistet
nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im werden kann. In diesem Fall darf die Summe
Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach nach Absatz 5 Satz 5 den Wert von 100 nicht
§ 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; überschreiten, wenn zu erwarten ist, dass
die Abschläge sollen pauschaliert werden.“ anderenfalls keine hinreichende Anzahl zuvor
auf Grund von § 31 Absatz 3 Satz 4 von der
2. § 31 wird wie folgt geändert: Zuzahlung freigestellter Arzneimittel weiterhin
a) Absatz 2a wird aufgehoben. freigestellt wird.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „durch b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Beschluss nach § 213 Absatz 2“ gestrichen
„(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
und die Wörter „Apothekeneinkaufspreis ein-
kassen erstellt und veröffentlicht Übersichten
schließlich Mehrwertsteuer“ durch die Wörter
über sämtliche Festbeträge und die betroffenen
„Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-
Arzneimittel und übermittelt diese im Wege der
nehmers ohne Mehrwertsteuer“ ersetzt.
Datenübertragung dem Deutschen Institut für
3. § 34 wird wie folgt geändert: medizinische Dokumentation und Information
a) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben. zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet.
Die Übersichten sind vierteljährlich zu aktuali-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sieren.“
„(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in
Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetz- fügt:
lichen Krankenversicherung vom 21. Februar „(9) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die kassen rechnet die nach Absatz 7 Satz 1 be-
Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I kannt gemachten Festbeträge für verschrei-
S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, bungspflichtige Arzneimittel entsprechend den
gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsa- Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisver-
men Bundesausschusses und ist Teil der Richt- ordnung in der ab dem 1. Januar 2012 gelten-
linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. den Fassung um und macht die umgerechne-
Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der ten Festbeträge bis zum 30. Juni 2011 bekannt.
besonderen Therapierichtungen wie homöopa- Für die Umrechnung ist die Einholung von Stel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2263
lungnahmen Sachverständiger nicht erforder- 4. Grundsätze der Beratung nach Absatz 7,
lich. Die umgerechneten Festbeträge finden
ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.“ 5. die Veröffentlichung der Nachweise, die der
Nutzenbewertung zu Grunde liegen, sowie
5. § 35a wird wie folgt gefasst:
6. Übergangsregelungen für Arzneimittel mit
„§ 35a
neuen Wirkstoffen, die bis zum 31. Juli 2011
Bewertung des Nutzens erstmals in den Verkehr gebracht werden.
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt weitere
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewer-
Einzelheiten erstmals innerhalb eines Monats
tet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimit-
nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung in seiner
teln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbe-
Verfahrensordnung. Zur Bestimmung der zweck-
sondere die Bewertung des Zusatznutzens gegen-
mäßigen Vergleichstherapie kann er verlangen,
über der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des
dass der pharmazeutische Unternehmer Informa-
Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner thera-
tionen zu den Anwendungsgebieten des Arznei-
peutischen Bedeutung. Die Nutzenbewertung
mittels übermittelt, für die eine Zulassung bean-
erfolgt auf Grund von Nachweisen des pharma-
tragt wird. Für Arzneimittel, die zur Behandlung
zeutischen Unternehmers, die er einschließlich
eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)
aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag
Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und
gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum
des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arznei-
Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als
mittel für seltene Leiden zugelassen sind, gilt der
auch der Zulassung neuer Anwendungsgebiete
medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung
des Arzneimittels an den Gemeinsamen Bundes-
als belegt; Nachweise nach Satz 3 Nummer 2
ausschuss elektronisch zu übermitteln hat, und
und 3 müssen nicht vorgelegt werden. Übersteigt
die insbesondere folgende Angaben enthalten
der Umsatz des Arzneimittels nach Satz 10 mit der
müssen:
gesetzlichen Krankenversicherung zu Apotheken-
1. zugelassene Anwendungsgebiete, verkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer in
2. medizinischer Nutzen, den letzten zwölf Kalendermonaten einen Betrag
von 50 Millionen Euro, hat der pharmazeutische
3. medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach
zweckmäßigen Vergleichstherapie, Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundes-
4. Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für ausschuss Nachweise nach Satz 3 zu übermitteln
die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznut- und darin den Zusatznutzen gegenüber der
zen besteht, zweckmäßigen Vergleichstherapie abweichend
von Satz 10 nachzuweisen. Der Umsatz nach
5. Kosten der Therapie für die gesetzliche Kran-
Satz 11 ist auf Grund der Angaben nach § 84 Ab-
kenversicherung,
satz 5 Satz 4 zu ermitteln.
6. Anforderung an eine qualitätsgesicherte An-
wendung. (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
den pharmazeutischen Unternehmer von der Ver-
Bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeu-
pflichtung zur Vorlage der Nachweise nach Ab-
tisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln
satz 1 und das Arzneimittel von der Nutzenbewer-
sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach
tung nach Absatz 3 auf Antrag freizustellen, wenn
Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesse-
zu erwarten ist, dass den gesetzlichen Kranken-
rung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5
kassen nur geringfügige Ausgaben für das Arznei-
nachzuweisen. Legt der pharmazeutische Unter-
mittel entstehen werden. Der pharmazeutische
nehmer die erforderlichen Nachweise trotz Auffor-
Unternehmer hat seinen Antrag entsprechend zu
derung durch den Gemeinsamen Bundesaus-
begründen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
schuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
kann die Freistellung befristen. Das Nähere regelt
vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. Das
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
Bundesministerium für Gesundheit regelt durch
fahrensordnung.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrats das Nähere zur Nutzenbewertung. Darin (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft
sind insbesondere festzulegen: die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 und ent-
1. Anforderungen an die Übermittlung der Nach- scheidet, ob er die Nutzenbewertung selbst
weise nach Satz 3, durchführt oder hiermit das Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen oder
2. Grundsätze für die Bestimmung der zweckmä- Dritte beauftragt. Der Gemeinsame Bundesaus-
ßigen Vergleichstherapie und des Zusatznut- schuss und das Institut für Qualität und Wirt-
zens, und dabei auch die Fälle, in denen schaftlichkeit im Gesundheitswesen erhalten auf
zusätzliche Nachweise erforderlich sind, und Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen
die Voraussetzungen, unter denen Studien be- bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Die
stimmter Evidenzstufen zu verlangen sind; Nutzenbewertung ist spätestens innerhalb von
Grundlage sind die internationalen Standards drei Monaten nach dem nach Absatz 1 Satz 3
der evidenzbasierten Medizin und der Gesund- maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der
heitsökonomie, Nachweise abzuschließen und im Internet zu
3. Verfahrensgrundsätze, veröffentlichen.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be- Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Paul-
schließt über die Nutzenbewertung innerhalb von Ehrlich-Institut stattfinden. Der pharmazeutische
drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung. § 92 Ab- Unternehmer erhält eine Niederschrift über das
satz 3a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beratungsgespräch. Das Nähere einschließlich
Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme der Erstattung der für diese Beratung entstande-
zu geben ist. Mit dem Beschluss wird insbeson- nen Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.
dere der Zusatznutzen des Arzneimittels fest- (8) Eine gesonderte Klage gegen die Nutzenbe-
gestellt. Die Geltung des Beschlusses über die wertung nach Absatz 2, den Beschluss nach Ab-
Nutzenbewertung kann befristet werden. Der Be- satz 3 und die Einbeziehung eines Arzneimittels in
schluss ist im Internet zu veröffentlichen. Der Be- eine Festbetragsgruppe nach Absatz 4 ist unzu-
schluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 lässig. § 35 Absatz 7 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
Satz 2 Nummer 6; § 94 Absatz 1 gilt nicht. chend.“
(4) Wurde für ein Arzneimittel nach Absatz 1 6. § 35b wird wie folgt geändert:
Satz 4 keine therapeutische Verbesserung festge-
stellt, ist es in dem Beschluss nach Absatz 3 in die a) In der Überschrift werden die Wörter „Bewer-
Festbetragsgruppe nach § 35 Absatz 1 mit phar- tung des Nutzens und der Kosten“ durch das
makologisch-therapeutisch vergleichbaren Arz- Wort „Kosten-Nutzen-Bewertung“ ersetzt.
neimitteln einzuordnen. § 35 Absatz 1b Satz 6 gilt b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend. § 35 Absatz 1b Satz 7 und 8 sowie aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
Absatz 2 gilt nicht. den Sätze ersetzt:
(5) Frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
des Beschlusses nach Absatz 3 kann der pharma- auftragt auf Grund eines Antrags nach
zeutische Unternehmer eine erneute Nutzenbe- § 130b Absatz 8 das Institut für Qualität
wertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-
wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sen mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung.
nachweist. Der Gemeinsame Bundesausschuss In dem Auftrag ist insbesondere festzule-
entscheidet über diesen Antrag innerhalb von gen, für welche zweckmäßige Vergleichs-
drei Monaten. Der pharmazeutische Unternehmer therapie und Patientengruppen die Bewer-
übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss tung erfolgen soll sowie welcher Zeitraum,
auf Anforderung die Nachweise nach Absatz 1 welche Art von Nutzen und Kosten und
Satz 3 innerhalb von drei Monaten. Die Absätze 1 welches Maß für den Gesamtnutzen bei
bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend. der Bewertung zu berücksichtigen sind;
(5a) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere regelt der Gemeinsame Bun-
in seinem Beschluss nach Absatz 3 keinen Zu- desausschuss in seiner Verfahrensord-
satznutzen oder nach Absatz 4 keine therapeuti- nung; für die Auftragserteilung gilt § 92 Ab-
sche Verbesserung fest, hat er auf Verlangen des satz 3a entsprechend mit der Maßgabe,
pharmazeutischen Unternehmers eine Bewertung dass der Gemeinsame Bundesausschuss
nach § 35b oder nach § 139a Absatz 3 Nummer 5 auch eine mündliche Anhörung durchführt.“
in Auftrag zu geben, wenn der pharmazeutische bb) In Satz 3 werden der Punkt am Ende durch
Unternehmer die Kosten hierfür trägt. Die Ver- ein Semikolon ersetzt und die folgenden
pflichtung zur Festsetzung eines Festbetrags oder Wörter angefügt:
eines Erstattungsbetrags bleibt unberührt.
„Basis für die Bewertung sind die Ergeb-
(6) Für bereits zugelassene und im Verkehr nisse klinischer Studien sowie derjenigen
befindliche Arzneimittel kann der Gemeinsame Versorgungsstudien, die mit dem Gemein-
Bundesausschuss eine Nutzenbewertung veran- samen Bundesausschuss nach Absatz 2
lassen. Vorrangig sind Arzneimittel zu bewerten, vereinbart wurden oder die der Gemein-
die für die Versorgung von Bedeutung sind oder same Bundesausschuss auf Antrag des
mit Arzneimitteln im Wettbewerb stehen, für die pharmazeutischen Unternehmens aner-
ein Beschluss nach Absatz 3 vorliegt. Absatz 5 gilt kennt; § 35a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
entsprechend. Bei Zulassung eines neuen Anwen- Satz 3 gilt entsprechend.“
dungsgebiets für ein Arzneimittel, für das der Ge- cc) In Satz 6 werden die Wörter „bei der auf-
meinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewer- tragsbezogenen Erstellung von Methoden
tung nach Satz 1 in Auftrag gegeben hat, reicht und Kriterien und der Erarbeitung“ durch
der pharmazeutische Unternehmer ein Dossier die Wörter „vor Abschluss“ ersetzt.
nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Zu-
lassung ein. dd) Satz 8 wird aufgehoben.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
den pharmazeutischen Unternehmer insbeson- „(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss
dere zu vorzulegenden Unterlagen und Studien kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer
sowie zur Vergleichstherapie. Er kann hierüber Versorgungsstudien und die darin zu behan-
Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unter- delnden Schwerpunkte vereinbaren. Die Frist
nehmer treffen. Die Beratung kann bereits vor zur Vorlage dieser Studien bemisst sich nach
Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei der Indikation und dem nötigen Zeitraum zur
und unter Beteiligung des Bundesinstituts für Bereitstellung valider Daten; sie soll drei Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2265
nicht überschreiten. Das Nähere regelt der zeigen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver- kassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der
fahrensordnung. Die Studien sind auf Kosten Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die
des pharmazeutischen Unternehmers bevor- Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder
zugt in Deutschland durchzuführen.“ Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Ent-
scheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft
„(3) Auf Grundlage der Kosten-Nutzen-Be- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im
wertung nach Absatz 1 beschließt der Ge- Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der
meinsame Bundesausschuss über die Kosten- Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
Nutzen-Bewertung und veröffentlicht den Be- und Patienten; die Fördermittel werden jeweils für
schluss im Internet. § 92 Absatz 3a gilt ent- eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben. Der Spit-
sprechend. Mit dem Beschluss werden insbe- zenverband Bund der Krankenkassen wird bei der
sondere der Zusatznutzen sowie die Therapie- Vergabe durch einen Beirat beraten. Dem Beirat
kosten bei Anwendung des jeweiligen Arznei- gehören neben der oder dem Beauftragten der
mittels festgestellt. Der Beschluss ist Teil der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; und Patienten Vertreterinnen und Vertreter der
der Beschluss kann auch Therapiehinweise Wissenschaften und Patientenorganisationen,
nach § 92 Absatz 2 enthalten. § 94 Absatz 1 zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesmi-
gilt nicht.“ nisteriums für Gesundheit und eine Vertreterin
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Er-
„(4) Gesonderte Klagen gegen den Auftrag nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bewertung nach sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Be-
Absatz 1 Satz 3 sind unzulässig. Klagen gegen teiligung der privaten Krankenversicherungen an
eine Feststellung des Kosten-Nutzen-Verhält- der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder
nisses nach Absatz 3 haben keine aufschie- ein Vertreter des Verbandes der privaten Kranken-
bende Wirkung.“ versicherung an. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Ange-
7. § 35c wird wie folgt geändert: legenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1
a) In der Überschrift werden die Wörter „in klini- zu unterrichten. Der nach Satz 1 geförderten Be-
schen Studien“ gestrichen. ratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit
b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 voran- zu geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern.
gestellt: (2) Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 be-
„(1) Für die Abgabe von Bewertungen zum trägt im Jahr 2011 insgesamt 5 200 000 Euro und
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über ist in den Folgejahren entsprechend der prozen-
die Anwendung von zugelassenen Arzneimit- tualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
teln für Indikationen und Indikationsbereiche, nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupas-
für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht sen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssiche-
zugelassen sind, beruft das Bundesministerium rung und die Berichterstattung notwendigen Auf-
für Gesundheit Expertengruppen beim Bundes- wendungen. Die Fördermittel nach Satz 1 werden
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte. durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß
Die Bewertungen werden dem Gemeinsamen dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder an der Ge-
Bundesausschuss als Empfehlung zur Be- samtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen er-
schlussfassung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 bracht. Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen
Nummer 6 zugeleitet. Bewertungen sollen nur ist nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die
mit Zustimmung der betroffenen pharmazeuti- Versicherten in der gesetzlichen Krankenversiche-
schen Unternehmer erstellt werden. Geson- rung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestim-
derte Klagen gegen diese Bewertungen sind men.
unzulässig.“ (3) Die Bundesregierung übermittelt dem Deut-
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in schen Bundestag zum 31. März 2013 einen Erfah-
Satz 1 werden die Wörter „des § 35b Abs. 3“ rungsbericht über die Durchführung der unabhän-
durch die Wörter „des Absatzes 1“ ersetzt. gigen Verbraucher- und Patientenberatung.“
8. § 65b wird wie folgt gefasst: 9. § 69 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 65b „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32
bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a
Förderung von Einrichtungen und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10
zur Verbraucher- und Patientenberatung und §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbe-
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- werbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1
sen fördert Einrichtungen, die Verbraucherinnen genannten Rechtsbeziehungen entsprechend.
und Verbraucher sowie Patientinnen und Patien- Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Verein-
ten in gesundheitlichen und gesundheitsrecht- barungen von Krankenkassen oder deren Verbän-
lichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei den mit Leistungserbringern oder deren Verbän-
informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patien- den, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder
tenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1
und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzu- gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen,
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfah-
Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen rensordnung. Verordnungseinschränkungen
sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Be- oder Verordnungsausschlüsse nach Ab-
schlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidun- satz 1 für Arzneimittel beschließt der Ge-
gen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu meinsame Bundesausschuss gesondert in
denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Vorschrif- Richtlinien außerhalb von Therapiehinwei-
ten des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe- sen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
werbsbeschränkungen sind anzuwenden.“ kann die Verordnung eines Arzneimittels
10. § 73d wird aufgehoben. nur einschränken oder ausschließen, wenn
die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen
11. § 84 wird wie folgt geändert: Festbetrag nach § 35 oder durch die Ver-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem einbarung eines Erstattungsbetrags nach
Wort „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter § 130b hergestellt werden kann. Verord-
„insbesondere Verordnungsanteile für Wirk- nungseinschränkungen oder -ausschlüsse
stoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen An- eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßig-
wendungsgebiet“ eingefügt. keit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Fest-
stellungen der Zulassungsbehörde über
b) Absatz 4a wird aufgehoben und Absatz 4b wird
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklich-
Absatz 4a.
keit eines Arzneimittels nicht widerspre-
c) Absatz 7a wird aufgehoben. chen.“
12. In § 91 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
den Wörtern „Bewertung des Nutzens“ ein fügt:
Komma und die Wörter „einschließlich Bewertun-
gen nach den §§ 35a und 35b“ eingefügt. „(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft
13. § 92 wird wie folgt geändert:
vom pharmazeutischen Unternehmer im Be-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein- nehmen mit der Arzneimittelkommission der
schließlich Arzneimitteln“ gestrichen, wird nach deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut
den Wörtern „nachgewiesen sind“ ein Semiko- für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem
lon eingefügt und werden die Wörter „sowie Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemes-
wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweck- senen Frist ergänzende versorgungsrelevante
mäßig“ durch die Wörter „er kann die Verord- Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit
nung von Arzneimitteln einschränken oder aus- eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für
schließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwie- die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das
sen“ ersetzt. Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forde-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu
den Anforderungen an die Studien regelt der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Festbeträge Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ver-
nach § 35 oder § 35a“ durch die Wörter fahrensordnung. Werden die Studien nach
„Bewertungen nach den §§ 35a und 35b“ Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt,
und die Wörter „der Preisvergleich und die kann der Gemeinsame Bundesausschuss das
Auswahl therapiegerechter Verordnungs- Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1
mengen“ durch die Wörter „die wirtschaft- von der Verordnungsfähigkeit ausschließen.
liche und zweckmäßige Auswahl der Arz- Eine gesonderte Klage gegen die Forderung
neimitteltherapie“ ersetzt. ergänzender Studien ist ausgeschlossen.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zum jeweili-
14. § 106 wird wie folgt geändert:
gen Apothekenabgabepreis unter Berück-
sichtigung der Rabatte nach § 130a Abs. 1 a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
und 3b“ durch die Wörter „zu den Therapie- gefügt:
kosten“ ersetzt.
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: den Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem
„Absatz 3a gilt entsprechend. In den The- Zweck die teilnehmenden Ärzte mitzuteilen; die
rapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln
können Anforderungen an die qualitäts- diese Daten an die Prüfungsstelle. Die Kran-
gesicherte Anwendung von Arzneimitteln kenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die
festgestellt werden, insbesondere bezogen Daten der in der ambulanten Versorgung außer-
auf die Qualifikation des Arztes oder auf die halb der vertragsärztlichen Versorgung verord-
zu behandelnden Patientengruppen.“ neten Leistungen. Die §§ 296 und 297 gelten
entsprechend. Dabei sind zusätzlich die Zahl
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der
„Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 verordneten Leistungen zum Datum der Be-
und 7 können Empfehlungen zu den An- handlung zu übermitteln. Die Vertragspartner
teilen einzelner Wirkstoffe an den Ver- können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärzt-
ordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. lich verordneter Leistungen nach Satz 11 be-
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt auftragen und tragen die Kosten. In diesem Fall
die Grundsätze für die Therapiehinweise wird nach den gleichen Maßstäben wie in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2267
vertragsärztlichen Versorgung geprüft. Das nicht mehr als 25 000 Euro für die ersten
Nähere regelt die Prüfungsstelle.“ beiden Jahre einer Überschreitung des
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein- Richtgrößenvolumens fest.“
gefügt: 15. § 129 wird wie folgt geändert:
„(3b) Durch Vereinbarung nach Absatz 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann eine arztbezogene Prüfung ärztlich aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
verordneter Leistungen, bezogen auf die Wirk- „Arzneimittelabgabepreis“ die Wörter „un-
stoffauswahl und die Wirkstoffmenge, im je- ter Berücksichtigung der Abschläge nach
weiligen Anwendungsgebiet vorgesehen wer- § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b“ einge-
den. Dafür sind insbesondere für Wirkstoffe fügt.
und Wirkstoffgruppen Verordnungsanteile und
Wirkstoffmengen in den Anwendungsgebieten bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
für Vergleichsgruppen von Ärzten zu bestim- „Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach
men. Dabei sind Regelungen für alle Anwen- Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken
dungsgebiete zu treffen, die für die Versorgung ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem
und die Verordnungskosten in der Arztgruppe verordneten in Wirkstärke und Packungs-
von Bedeutung sind. Regelungen nach Satz 2 größe identisch ist, für ein gleiches Anwen-
sind unter Beachtung der Richtlinien nach § 92 dungsgebiet zugelassen ist und die gleiche
Absatz 1 Satz 2, der Vereinbarungen nach den oder eine austauschbare Darreichungsform
§§ 84, 130b oder 130c und der Hinweise nach besitzt; als identisch gelten dabei Pa-
§ 73 Absatz 8 Satz 1 zu treffen. Eine Vereinba- ckungsgrößen mit dem gleichen Packungs-
rung nach Satz 1 ist zu veröffentlichen. Sie löst größenkennzeichen nach der in § 31 Ab-
die Richtgrößenprüfungen nach Absatz 2 ab. In satz 4 genannten Rechtsverordnung.“
der Vereinbarung nach Satz 1 sind Regelungen cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
über den auszugleichenden Betrag bei Nicht-
einhaltung der Zielvorgaben zu vereinbaren. „Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kön-
Praxisbesonderheiten sind entsprechend Ab- nen Versicherte gegen Kostenerstattung
satz 5a anzuerkennen, sofern in der Vereinba- ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn
rung nach Satz 1 nichts anderes vorgesehen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt
ist. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 1 vor, sind. § 13 Absatz 2 Satz 2, 4 und 12 findet
kann auf den Abschluss einer Vereinbarung keine Anwendung. Bei der Abgabe von im-
nach § 84 Absatz 6 verzichtet werden. Die Ver- portierten Arzneimitteln und ihren Bezugs-
tragsparteien vereinbaren Regelungen darüber, arzneimitteln gelten die Sätze 3 und 4 ent-
wie viele Ärzte zu prüfen sind; Absatz 2 Satz 7 sprechend; dabei hat die Abgabe eines
erster Halbsatz gilt entsprechend. Die Verein- Arzneimittels, für das eine Vereinbarung
barung nach Satz 1 gilt in diesem Fall auch nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang
nach ihrer Kündigung bis zum Abschluss einer vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer 2.“
neuen Vereinbarung nach Satz 1 oder nach b) In Absatz 5c Satz 4 werden die Wörter „Die
§ 84 Absatz 6 fort.“ Krankenkasse kann“ durch die Wörter „Der
c) Absatz 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst: Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Krankenkasse können“ ersetzt.
„Gegenstand der Prüfungen nach Absatz 2 ist
auch die Einhaltung der Verordnungseinschrän- c) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
kungen und Verordnungsausschlüsse in den Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 89
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num- Absatz 3 Satz 4 und 5“ ersetzt.
mer 6.“ d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
d) Absatz 5c wird wie folgt geändert: „Klagen gegen Festsetzungen der Schieds-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: stelle haben keine aufschiebende Wirkung.“
„Die Krankenkassen sollen der Prüfungs- 15a. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stelle die pauschalen Abzugsbeträge nach a) In Satz 1 wird die Angabe „2,30 Euro“ durch die
Satz 1 als Summe der Zuzahlungen der Angabe „2,05 Euro“ ersetzt.
Versicherten und der erhaltenen Rabatte b) In Satz 2 wird die Angabe „2009“ durch die An-
nach § 130a Absatz 8 für die von der Apo- gabe „2013“ ersetzt.
theke abgerechneten Arzneimittel arztbe-
zogen übermitteln.“ c) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Dabei sind
„Abweichend von Satz 5 können die Kran- 1. Veränderungen der Leistungen der Apothe-
kenkassen ihre Rückforderung stunden ken auf Grundlage einer standardisierten
oder erlassen; in diesem Fall gilt Satz 3 Beschreibung der Leistungen im Jahre 2011
nicht. Abweichend von Satz 1 setzt die zu ermitteln;
Prüfungsstelle für Ärzte, die erstmals das 2. Einnahmen und Kosten der Apotheken
Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Pro- durch tatsächliche Betriebsergebnisse re-
zent überschreiten, für die Erstattung der präsentativ ausgewählter Apotheken zu be-
Mehrkosten einen Betrag von insgesamt rücksichtigen.“
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
16. § 130a wird wie folgt geändert: band Bund der Krankenkassen. Bei Preisver-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: einbarungen für Impfstoffe, für die kein einheit-
licher Apothekenabgabepreis nach den Preis-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei- vorschriften auf Grund des Arzneimittelgeset-
mittel“ die Wörter „einschließlich Fertigarz- zes gilt, darf höchstens ein Betrag vereinbart
neimittel in parenteralen Zubereitungen“ werden, der dem entsprechenden Apotheken-
eingefügt. abgabepreis abzüglich des Abschlags nach
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Mehr- Satz 1 entspricht.“
wertsteuer“ die Wörter „gegenüber dem c) In Absatz 3a Satz 5 wird jeweils die Angabe
Preisstand am 1. August 2009“ eingefügt. „§ 129“ durch die Angabe „§ 129 Absatz 1
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
„Für Arzneimittel, die nach dem 1. August d) In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Apo-
2009 in den Markt eingeführt wurden, gilt thekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwert-
Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Preis- steuer“ durch die Wörter „Abgabepreis des
stand der Markteinführung Anwendung pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehr-
findet. Hat ein pharmazeutischer Unterneh- wertsteuer“ ersetzt.
mer für ein Arzneimittel, das im Jahr 2010 e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
„(5) Der pharmazeutische Unternehmer
cherung abgegeben wurde und das dem
kann berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung
erhöhten Abschlag nach Satz 1 unterliegt,
der Abschläge nach den Absätzen 1, 1a, 2, 3a
auf Grund einer Preissenkung ab dem
und 3b gegenüber der begünstigten Kranken-
1. August 2010 nicht den Abschlag gezahlt,
kasse geltend machen.“
obwohl die Preissenkung nicht zu einer
Unterschreitung des am 1. August 2009 f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
geltenden Abgabepreises des pharma- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zeutischen Unternehmers um mindestens
„Dabei kann insbesondere eine mengenbe-
10 Prozent geführt hat, gilt für die im
zogene Staffelung des Preisnachlasses, ein
Jahr 2011 abgegebenen Arzneimittel ab-
jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich
weichend von Satz 1 ein Abschlag von
von Mehrerlösen oder eine Erstattung in
20,5 Prozent. Das gilt nicht, wenn der
Abhängigkeit von messbaren Therapieer-
pharmazeutische Unternehmer den nach
folgen vereinbart werden.“
Satz 6 nicht gezahlten Abschlag spätes-
tens bis zu dem Tag vollständig leistet, an bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
dem der Abschlag für die im Dezember sätzen 1 und 1a“ durch die Wörter „nach
2010 abgegebenen Arzneimittel zu zahlen den Absätzen 1, 1a und 2“ ersetzt.
ist. Der erhöhte Abschlag von 20,5 Prozent cc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er-
wird durch eine erneute Preissenkung ge- setzt:
genüber dem am 1. August 2009 gelten-
„Die Vereinbarung von Rabatten nach
den Abgabepreis des pharmazeutischen
Satz 1 soll für eine Laufzeit von zwei Jahren
Unternehmers gemindert; Satz 4 gilt ent-
erfolgen. Dabei ist der Vielfalt der Anbieter
sprechend.“
Rechnung zu tragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 17. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
„(2) Die Krankenkassen erhalten von den „§ 130b
Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebe-
nen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach Vereinbarungen zwischen dem
§ 20d Absatz 1 einen Abschlag auf den Abga- Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bepreis des pharmazeutischen Unternehmers und pharmazeutischen Unternehmern
ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
zu einem geringeren durchschnittlichen Preis (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen sen vereinbart mit pharmazeutischen Unterneh-
wird. Der durchschnittliche Preis je Mengenein- mern im Benehmen mit dem Verband der privaten
heit ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Krankenversicherung auf Grundlage des Be-
Abgabepreisen des pharmazeutischen Unter- schlusses des Gemeinsamen Bundesausschus-
nehmers in den vier Mitgliedstaaten der Euro- ses über die Nutzenbewertung nach § 35a Ab-
päischen Union mit den am nächsten kommen- satz 3 mit Wirkung für alle Krankenkassen Erstat-
den Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach tungsbeträge für Arzneimittel, die mit diesem
den jeweiligen Umsätzen und Kaufkraftparitä- Beschluss keiner Festbetragsgruppe zugeordnet
ten. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absätze 6 und 7 wurden. Der Erstattungsbetrag wird als Rabatt
sowie § 131 Absatz 4 gelten entsprechend. auf den Abgabepreis des pharmazeutischen
Der pharmazeutische Unternehmer ermittelt Unternehmers vereinbart. Der pharmazeutische
die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den Unternehmer gewährt den Rabatt bei der Abgabe
durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und über- des Arzneimittels. Der Großhandel gewährt den
mittelt dem Spitzenverband Bund der Kranken- Rabatt bei Abgabe an die Apotheken. Die Apothe-
kassen auf Anfrage die Angaben zu der ken gewähren den Krankenkassen den Rabatt bei
Berechnung. Das Nähere regelt der Spitzenver- der Abrechnung. Für Arzneimittel nach § 129a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2269
kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei
höchstens der Erstattungsbetrag vereinbart wer- Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. Die
den. § 130a Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend. Patientenorganisationen nach § 140f können be-
Die Vereinbarung soll auch Anforderungen an die ratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilneh-
Zweckmäßigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit men. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren
einer Verordnung beinhalten. Der pharmazeuti- unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertre-
sche Unternehmer soll dem Spitzenverband Bund ter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen.
der Krankenkassen die Angaben zur Höhe seines Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Ab-
tatsächlichen Abgabepreises in anderen euro- satz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.
päischen Ländern übermitteln.
(6) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäfts-
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 soll vorse- ordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden
hen, dass Verordnungen des Arzneimittels von der die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit
Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten im Sinne den Verbänden nach Absatz 5 Satz 1. Die Ge-
von § 106 Absatz 5a anerkannt werden, wenn der schäftsordnung bedarf der Genehmigung des
Arzt bei der Verordnung im Einzelfall die dafür ver- Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen
einbarten Anforderungen an die Verordnung ein- gilt § 129 Absatz 9 und 10 entsprechend. In der
gehalten hat. Diese Anforderungen sind in den Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2
Programmen zur Verordnung von Arzneimitteln kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung
nach § 73 Absatz 8 Satz 7 zu hinterlegen. Das der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen
Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
zu vereinbaren. glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten geregelt werden.
(3) Für ein Arzneimittel, das nach dem Be-
schluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (7) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 oder 3
nach § 35a Absatz 3 keinen Zusatznutzen hat oder ein Schiedsspruch nach Absatz 4 kann von
und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr
kann, ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu gekündigt werden. Die Vereinbarung oder der
vereinbaren, der nicht zu höheren Jahrestherapie- Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer
kosten führt als die nach § 35a Absatz 1 Satz 7 neuen Vereinbarung fort. Bei Veröffentlichung ei-
bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Ab- nes neuen Beschlusses zur Nutzenbewertung
satz 2 findet keine Anwendung. Soweit nichts an- nach § 35a Absatz 3 oder zur Kosten-Nutzen-Be-
deres vereinbart wird, kann der Spitzenverband wertung nach § 35b Absatz 3 für das Arzneimittel
Bund der Krankenkassen zur Festsetzung eines sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Festbetrags nach § 35 Absatz 3 die Vereinbarung Bildung einer Festbetragsgruppe nach § 35 Ab-
abweichend von Absatz 7 außerordentlich kündi- satz 1 ist eine Kündigung vor Ablauf eines Jahres
gen. möglich.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 (8) Nach einem Schiedsspruch nach Absatz 4
oder 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach kann jede Vertragspartei beim Gemeinsamen Bun-
Veröffentlichung des Beschlusses nach § 35a Ab- desausschuss eine Kosten-Nutzen-Bewertung
satz 3 oder nach § 35b Absatz 3 zustande, setzt nach § 35b beantragen. Die Geltung des Schieds-
die Schiedsstelle nach Absatz 5 den Vertragsin- spruchs bleibt hiervon unberührt. Der Erstattungs-
halt innerhalb von drei Monaten fest. Die Schieds- betrag ist auf Grund des Beschlusses über die
stelle soll die Höhe des tatsächlichen Abgabeprei- Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b Absatz 3
ses in anderen europäischen Ländern berücksich- neu zu vereinbaren. Die Absätze 1 bis 7 gelten
tigen; dies gilt nicht für eine Vereinbarung nach entsprechend.
Absatz 3. Der im Schiedsspruch festgelegte Er-
stattungsbetrag gilt ab dem 13. Monat nach (9) Die Verbände nach Absatz 5 Satz 1 treffen
dem in § 35a Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für
mit der Maßgabe, dass die Preisdifferenz zwi- Vereinbarungen nach Absatz 1. Darin legen sie
schen dem von der Schiedsstelle festgelegten insbesondere Kriterien fest, die neben dem Be-
Erstattungsbetrag und dem tatsächlich gezahlten schluss nach § 35a und den Vorgaben nach Ab-
Abgabepreis bei der Festsetzung auszugleichen satz 1 zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags
ist. Die Schiedsstelle gibt dem Verband der priva- nach Absatz 1 heranzuziehen sind. Die Jahres-
ten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung therapiekosten vergleichbarer Arzneimittel sollen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Klagen gegen angemessen berücksichtigt werden. Kommt eine
Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die
aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle die
nicht statt. Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Ver-
bänden auf Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1
(5) Der Spitzenverband Bund der Kranken- fest; eine Klage gegen die Festsetzung hat keine
kassen und die für die Wahrnehmung der aufschiebende Wirkung.
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeuti- (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss, der
schen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Gesundheitswesen schließen mit dem Verband
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
der privaten Krankenversicherung eine Vereinba- Unternehmer verlangen. Sie können fehlerhafte
rung über die von den Unternehmen der privaten Angaben selbst korrigieren und die durch eine ver-
Krankenversicherung zu erstattenden Kosten für spätete Übermittlung oder erforderliche Korrektur
die Nutzen-Bewertung nach § 35a und für die entstandenen Aufwendungen geltend machen.
Kosten-Nutzen-Bewertung nach § 35b sowie für Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im
die Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach Falle einer Korrektur nach Satz 5, die korrigierten
Absatz 4.“ Angaben sind verbindlich. Die Abrechnung der
Apotheken gegenüber den Krankenkassen und
18. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt: die Erstattung der Abschläge nach § 130a Ab-
„§ 130c satz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die pharmazeuti-
schen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf
Verträge von Krankenkassen Grundlage der Angaben nach Satz 2. Die Korrek-
mit pharmazeutischen Unternehmern tur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung
der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden.
(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können
Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 4 können
abweichend von bestehenden Vereinbarungen
einstweilige Verfügungen auch ohne die Darle-
oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharma-
gung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935
zeutischen Unternehmern Vereinbarungen über
und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versor-
Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechen-
gung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln treffen.
des gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b
Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene
Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsge-
Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches
setzes.“
Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen
oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messba- 18b. § 132e wird wie folgt geändert:
ren Therapieerfolgen vereinbart werden. Durch
eine Vereinbarung nach Satz 1 kann eine Verein- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und fol-
barung nach § 130b ergänzt oder abgelöst wer- gende Sätze werden angefügt:
den. Die Ergebnisse der Bewertungen nach den „Im Fall von Nichteinigung innerhalb einer Frist
§§ 35a und 35b, die Richtlinien nach § 92, die Ver- von drei Monaten nach der Entscheidung ge-
einbarungen nach § 84 und die Informationen mäß § 20d Absatz 1 Satz 3 legt eine von den
nach § 73 Absatz 8 Satz 1 sind zu berücksichti- Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige
gen. § 130a Absatz 8 gilt entsprechend. Schiedsperson den Vertragsinhalt fest. Einigen
(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versi- sich die Vertragsparteien nicht auf eine
cherten und die an der vertragsärztlichen Versor- Schiedsperson, so wird diese von der für die
gung teilnehmenden Ärzte umfassend über die vertragsschließende Krankenkasse oder für
vereinbarten Versorgungsinhalte. den vertragsschließenden Verband zuständi-
gen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten
(3) Die Krankenkassen oder ihre Verbände kön- des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspart-
nen mit Ärzten, kassenärztlichen Vereinigungen ner zu gleichen Teilen.“
oder Verbänden von Ärzten Regelungen zur be-
vorzugten Verordnung von Arzneimitteln nach Ab- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
satz 1 Satz 1 entsprechend § 84 Absatz 1 Satz 5 „(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände
treffen. können zur Versorgung ihrer Versicherten mit
(4) Arzneimittelverordnungen im Rahmen einer Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d
Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 sind von der Absatz 1 und 2 Verträge mit einzelnen pharma-
Prüfungsstelle als Praxisbesonderheiten im Sinne zeutischen Unternehmern schließen; § 130a
von § 106 Absatz 5a anzuerkennen, soweit dies Absatz 8 gilt entsprechend. Soweit nicht an-
vereinbart wurde und die vereinbarten Vorausset- ders vereinbart, erfolgt die Versorgung der Ver-
zungen zur Gewährleistung von Zweckmäßigkeit, sicherten ausschließlich mit dem vereinbarten
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ein- Impfstoff.“
gehalten sind. § 106 Absatz 5a Satz 12 gilt ent- 19. § 140a Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
sprechend.
20. § 140b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Informationen über die Regelungen nach
Absatz 3 sind in den Programmen zur Verordnung a) Nach Nummer 7 werden ein Komma und die
von Arzneimitteln nach § 73 Absatz 8 Satz 7 zu folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
hinterlegen. Das Nähere ist in den Verträgen nach
„8. pharmazeutischen Unternehmern,
§ 82 Absatz 1 zu vereinbaren.“
9. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne
18a. Dem § 131 Absatz 4 werden die folgenden Sätze des Gesetzes über Medizinprodukte“.
angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zur Übermittlung der in Satz 2 ge-
nannten Angaben vereinbaren die Verbände nach „Für pharmazeutische Unternehmer und Her-
§ 129 Absatz 2. Sie können die Übermittlung der steller von Medizinprodukten nach den Num-
Angaben nach Satz 2 innerhalb angemessener mern 8 und 9 gilt § 95 Absatz 1 Satz 6 zweiter
Frist unmittelbar von dem pharmazeutischen Teilsatz nicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2271
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird Teil 2 Abschnitt 1 Unter- 1. § 87 Satz 3 wird aufgehoben.
abschnitt 6 gestrichen. 2. In § 116 Absatz 3 Satz 1 werden das Semikolon und
2. § 29 wird wie folgt geändert: der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
a) In Absatz 4 Nummer 3 wird nach dem Wort 3. In § 124 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bundesausschuss“ das Wort „und“ durch ein „abweichen“ die Wörter „oder hält es den Rechts-
Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie streit wegen beabsichtigter Abweichung von Ent-
den Spitzenverband Bund“ durch die Wörter scheidungen eines Landessozialgerichts oder des
„oder den Spitzenverband Bund der Kranken- Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam“
kassen sowie Klagen gegen Entscheidungen gestrichen.
der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Artikel 4
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Aufhebung der
3. § 51 wird wie folgt geändert: Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel
in der gesetzlichen Krankenversicherung
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar
„(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung
Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 vom 9. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4554) geändert wor-
und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Ver- den ist, wird aufgehoben.
fahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach Artikel 5
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
treffen.“ Änderung der
Schiedsstellenverordnung
3a. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September
„(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4
1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 37 des
und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Be-
worden ist, wird wie folgt geändert:
zirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren
Sitz hat.“ 1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird aufgeho- „Auf Grund des § 129 Absatz 10 und des § 130b
ben. Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –, von denen
5. § 207 wird wie folgt gefasst: § 129 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30
„§ 207 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen S. 2325) geändert worden ist und § 130b Absatz 6
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom
nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingefügt wor-
betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den den ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in sundheit:“.
dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das 2. § 1 wird wie folgt geändert:
für den Sitz der Vergabekammer zuständige Ober- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „unpar-
landesgericht über. Verfahren in Streitigkeiten über teiische Mitglieder“ das Komma gestrichen und
Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechts- werden die Wörter „fünf Vertreter der Apotheker
beziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozi- und fünf Vertreter der Krankenkassen“ durch die
algesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember Wörter „und die benannten Mitglieder nach Ab-
2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, ge- satz 2“ ersetzt.
hen auf den Bundesgerichtshof über. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Hauptsache erledigt haben. Soweit ein Landes- gefasst:
sozialgericht an eine Frist nach § 121 Absatz 3 „Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem buch benennen jeweils fünf Vertreter und deren
Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlan- Stellvertreter. Die Vertragsparteien nach § 130b
desgericht von neuem.“ Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stell- Artikel 6
vertreter.“
Änderung des
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verbände“
Betäubungsmittelgesetzes
die Wörter „oder Vertragsparteien“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (BGBl. I S. 3944) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amts-
dauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten 1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Mitglieder mit Wirksamwerden des Schieds-
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
spruchs.“
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
4. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verbänden“ mung des Bundesrates das Verfahren der Meldung
die Wörter „oder Vertragsparteien“ eingefügt. und der Empfangsbestätigung zu regeln. Es kann
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 129 Abs. 2 dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Auf-
oder § 300 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 129 Absatz 2, bewahrung sowie eine elektronische Übermittlung
§ 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1“ sowie die regeln.“
Wörter „einem beteiligten Verband“ durch die Wörter 2. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 33
„einer beteiligten Vertragspartei“ ersetzt. Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Ver-
6. § 8 wird wie folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung ander-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: weitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum
„Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn min- Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach
destens der Vorsitzende und ein unparteiisches der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stell- gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
vertreter anwesend sind: men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-
stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
1. nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des
schaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004,
Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere
S. 18)“ durch die Wörter „Artikel 40 Absatz 1 und 4
Mitglieder,
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009
2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches der Kommission vom 30. November 2009 mit
Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder.“ Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und
„(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozial- im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber
gesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Mo- landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten
nat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der
drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfah- Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rah-
rens.“ men der Stützungsregelung für den Weinsektor
c) In Absatz 5 wird das Wort „Verbänden“ durch das (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65)“ ersetzt.
Wort „Vertragsparteien“ ersetzt. 3. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position
7. § 9 wird wie folgt geändert: Cannabis wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Wörter „stammen, das
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von den betei- in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der
ligten Verbänden bestellten“ gestrichen und Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
nach dem Wort „Verbände“ die Wörter „oder vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004,
Vertragsparteien“ eingefügt. S. 18) aufgeführt ist“ durch die Wörter „von
Sorten stammen, die am 15. März des Anbau-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verbände“ jahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG)
die Wörter „und Vertragsparteien“ eingefügt. Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Be-
triebsprämienregelung gemäß Titel III der Verord-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenver-
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsa-
band Bund der Krankenkassen und die für die
men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
der Apotheker gebildete Spitzenorganisation
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
je zur Hälfte“ durch die Wörter „zur Hälfte
licher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1)
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in der jeweils geltenden Fassung genannten ge-
und zur Hälfte die anderen an der Schieds-
meinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
stelle beteiligten Verbände“ ersetzt.
Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Sorten Finola und Tiborszallasi“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2273
b) In Buchstabe d werden die Wörter „Verordnung 4a. § 33 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September
2003 (ABI. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die
jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen Genehmigung von Gewebezubereitungen“ ein
und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Komma und die Wörter „über die Genehmigung
Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung von Arzneimitteln für neuartige Therapien“ ein-
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gefügt.
der Kommission vom 21. April 2004 (ABI. L 141 b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist (Nutzhanf)“ „über die Genehmigung von Gewebezuberei-
durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 73/2009 tungen“ ein Komma und die Wörter „über die
des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa- Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Therapien“ eingefügt.
gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft- 5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
licher Betriebe und zur Änderung der Verord- „§ 42b
nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Ver- Veröffentlichung der
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom Ergebnisse klinischer Prüfungen
31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas-
(1) Pharmazeutische Unternehmer, die im Gel-
sung in Betracht kommen und der Anbau aus-
tungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in
schließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten
den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung
erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen un-
in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
terliegt und zur Anwendung bei Menschen be-
genannten gemeinsamen Sortenkatalog für land-
stimmt ist, haben Berichte über alle Ergebnisse
wirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind
konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum Nach-
(Nutzhanf)“ ersetzt.
weis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der
zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in
Artikel 7 die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung
Änderung des zu stellen. Diese Berichte sind innerhalb von
sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung oder
Arzneimittelgesetzes
der Genehmigung für das Inverkehrbringen zur
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Verfügung zu stellen.
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
(2) Wird eine klinische Prüfung mit einem be-
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. No-
reits zugelassenen oder für das Inverkehrbringen
vember 2010 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,
genehmigten Arzneimittel durchgeführt, hat der
wird wie folgt geändert:
Sponsor die Ergebnisse der klinischen Prüfung in-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung ent-
a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An- sprechend Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
gabe eingefügt: (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2
„§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klini- müssen alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen
scher Prüfungen“. unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
sind, enthalten. Es sind ferner Aussagen zu nach-
b) Folgende Angabe wird angefügt: träglichen wesentlichen Prüfplanänderungen so-
„Siebzehnter Unterabschnitt wie Unterbrechungen und Abbrüchen der klini-
schen Prüfung in den Bericht aufzunehmen. Im
§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den Anfor-
Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- derungen der Guten Klinischen Praxis abzufassen.
mittelmarktes“. Mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des
1a. Dem § 4 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt: pharmazeutischen Unternehmers oder des Spon-
sors sowie der Angabe des Namens und der An-
„Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, schrift von nach § 4a des Bundesdatenschutzge-
wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den setzes einwilligender Prüfärzte dürfen die Berichte
Wirtschaftskreislauf überführt wurden.“ nach Satz 1 keine personenbezogenen, insbe-
1b. In § 4b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der sondere patientenbezogenen Daten enthalten.
Vierte und Siebte Abschnitt“ durch die Wörter „der Der Bericht kann in deutscher oder englischer
Vierte Abschnitt, mit Ausnahme des § 33, und der Sprache verfasst sein. § 63b Absatz 5b Satz 1 ist
Siebte Abschnitt“ ersetzt. nicht anzuwenden. Die Vorschriften zum Schutz
des geistigen Eigentums und zum Schutz von
2. In § 6a Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „und“ Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben
durch das Wort „oder“ ersetzt. ebenso wie die §§ 24a und 24b unberührt.“
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 1b“
6. In § 72a Absatz 1a Nummer 1 werden nach dem
durch die Angabe „1b oder 6“ ersetzt.
Wort „Menschen“ die Wörter „oder zur Anwen-
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder dung im Rahmen eines Härtefallprogramms“ ein-
Nr. 1b“ durch die Angabe „1b oder 6“ ersetzt. gefügt.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
6a. Nach § 78 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3a) Die Erstattungsbeträge nach § 130b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten als Ra- „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die
batt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen zur Anwendung bei Menschen bestimmt
Unternehmers auch für Personen, die das Arznei- sind, durch den Großhandel an Apotheken
mittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des
Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. pharmazeutischen Unternehmers ohne die
Der pharmazeutische Unternehmer gewährt den Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von
Rabatt bei der Abgabe des Arzneimittels.“ 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro,
zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent
7. § 95 Absatz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“
„2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arznei-
mittel oder einen Wirkstoff besitzt,“. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 4
oder 5“ durch die Wörter „nach Absatz 2
8. § 96 wird wie folgt geändert:
oder 3“ ersetzt.
a) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num-
mer 18a eingefügt: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
„18a. entgegen § 72a Absatz 1 Satz 1, auch in c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
Verbindung mit Absatz 1b oder Ab- sätze 2 und 3.
satz 1d, oder entgegen § 72a Absatz 1c
ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder ei- 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nen in den genannten Absätzen anderen „(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
Stoff einführt,“.
1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrech-
b) Die bisherigen Nummern 18a bis 18c werden
nung des bei Belieferung des Großhandels gel-
die neuen Nummern 18b bis 18d.
tenden Abgabepreises des pharmazeutischen
9. § 97 wird wie folgt geändert: Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des
a) Nach Absatz 2 Nummer 9 wird folgende Num- darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags
mer 9a eingefügt: nach § 2 ergibt,
„9a. entgegen § 42b Absatz 1 oder Absatz 2 2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2
die Berichte nicht, nicht richtig, nicht voll- Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharma-
ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü- zeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind,
gung stellt,“. auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2 Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh-
Nummer 32 bis 36“ durch die Wörter „des Ab- mers ohne die Umsatzsteuer.“
satzes 2 Nummer 9a und 32 bis 36“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
10. Folgender Siebzehnter Unterabschnitt wird ange-
fügt: „(6) Besteht keine Vereinbarung über Apotheken-
zuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach
„Siebzehnter Unterabschnitt Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag
§ 145 für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1
Übergangsvorschriften oder Absatz 3 für
aus Anlass des Gesetzes zur 1. zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
Neuordnung des Arzneimittelmarktes
2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens bereits zugelassen sind, haben der phar- 3. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen
mazeutische Unternehmer und der Sponsor die 51 Euro,
nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte
erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten 4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbe- 5. Ernährungslösungen 83 Euro,
hörde zur Verfügung zu stellen. Satz 1 findet An-
wendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40 6. Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
bis 42 in der ab dem 6. August 2004 geltenden 7. sonstige Lösungen 70 Euro.“
Fassung Anwendung gefunden haben.“
Artikel 8 Artikel 9
Änderung der Änderung des
Arzneimittelpreisverordnung Gesetzes zur Änderung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 7a des Die Artikel 7a und 19 Absatz 8 des Gesetzes zur Än-
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert derung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
worden ist, wird wie folgt geändert: vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) werden aufgeho-
1. § 2 wird wie folgt geändert: ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2275
Artikel 9a 3. Packungen für die Dauertherapie und mit einer
Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für
Änderung der
eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden
Packungsgrößenverordnung als N3 (große Packungsgröße) gekennzeichnet.
§ 1 Absatz 1 der Packungsgrößenverordnung vom Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von
22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318), die zuletzt durch die einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr
Verordnung vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2445) als 5 Prozent niedriger ist.“
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arznei-
„§ 5
mittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt verordnet
und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen
abgegeben werden können, werden einer Packungs- bestimmt das Deutsche Institut für medizinische Do-
größenkennzeichnung wie in den Anlagen aufgeführt, kumentation und Information im Auftrag des Bun-
mit folgender Maßgabe zugeordnet: desministeriums für Gesundheit durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung der
1. Packungen mit einem Inhalt mit den als N1 bezeich-
Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften
neten Messzahlen als kleine Packungsgröße (N1);
Buches Sozialgesetzbuch. Es kann für Arzneimittel
dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den
ausnahmsweise eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
als N1 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als
oder 2 abweichende Behandlungsdauer zugrunde
20 Prozent abweicht,
legen, sofern auf Grundlage der Fachinformation
2. Packungen mit einem Inhalt mit den als N2 bezeich- eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei
neten Messzahlen als mittlere Packungsgröße (N2); werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet,
dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den die den jeweiligen Packungsgrößen nach Absatz 1
als N2 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als Satz 2 Nummer 1 oder 2 am nächsten sind. Dies gilt
10 Prozent abweicht, auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen An-
3. Packungen mit einem Inhalt mit den als N3 bezeich- wendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent
neten Messzahlen als große Packungsgröße (N3); bei der Packungsgröße N1 und 10 Prozent bei der
dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von den Packungsgröße N2 hiervon abweicht.“
als N3 bezeichneten Messzahlen um nicht mehr als 3. Der bisherige § 5 wird § 6.
5 Prozent niedriger ist.“
4. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.
Artikel 10
Artikel 11
Änderung der
Änderung des
Packungsgrößenverordnung
Zweiten Gesetzes über die
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 Krankenversicherung der Landwirte
(BGBI. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 9a dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 34 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
„(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arz- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August
neimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird die
Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetz- Angabe „§ 130a Abs. 8“ durch die Wörter „§ 130a Ab-
lichen Krankenversicherung abgegeben werden satz 8, §§ 130c und 132e Absatz 2“ ersetzt.
können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen
entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie Artikel 11a
bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen
wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen An- Gesetz
wendungseinheiten, die in der Packung enthalten über Rabatte für Arzneimittel
sind:
1. Packungen für die Akuttherapie oder zur Thera- §1
pieeinstellung mit einer Anzahl von einzelnen An- Anspruch auf Abschläge
wendungseinheiten für eine Behandlungsdauer Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Un-
von zehn Tagen werden als N1 (kleine Packungs- ternehmen der privaten Krankenversicherung und den
größe) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packun- Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
gen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungs- burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für
einheiten um nicht mehr als 20 Prozent hiervon verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten
abweicht. diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem
2. Packungen für die Dauertherapie, die einer be- Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend
sonderen ärztlichen Begleitung bedarf, mit einer § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Bu-
Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für ches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Dies gilt auch für
eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die
als N2 (mittlere Packungsgröße) gekennzeichnet. diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall
Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193
einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
als 10 Prozent hiervon abweicht. und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Die Abschläge Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband
Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung der privaten Krankenversicherung mit der zur Wahr-
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen Spitzenorganisation der Apotheker auch abweichend
verwendet werden. von diesem Gesetz vereinbaren. Insbesondere kann
vereinbart werden, dass die Apotheken einen Beleg in
§2 maschinenlesbarer Form über die Pharmazentralnum-
Nachweis mer des abgegebenen Arzneimittels, den Kaufpreis
und das Abgabedatum ausstellen. Sonstige Träger
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung nach § 1 Satz 2 können der Vereinbarung nach Satz 2
und die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und beitreten.
Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften
bilden bei dem Verband der privaten Krankenversiche- §5
rung eine zentrale Stelle, die mit dem Einzug der
Datenübermittlung durch
Abschläge beauftragt wird. Zum Nachweis des Ab-
pharmazeutische Unternehmer
schlags übermittelt die zentrale Stelle oder eine von
dieser beauftragte Stelle die Pharmazentralnummer Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflich-
des abgegebenen Arzneimittels, das Abgabedatum, tet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für
das Apothekenkennzeichen und den Anteil der Kosten- Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Ver-
tragung maschinenlesbar an die pharmazeutischen Un- band der privaten Krankenversicherung und auf Antrag
ternehmer. Die pharmazeutischen Unternehmer haben an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und
die Abschläge innerhalb von zehn Tagen nach Geltend- Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
machung des Anspruchs zu erstatten. Die Träger der an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder
Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell
beamtenrechtlichen Vorschriften und der Verband der lesbaren Datenträgern zu übermitteln.
privaten Krankenversicherung können mit den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ge- Artikel 11b
bildeten Spitzenorganisationen der pharmazeutischen
Gesetz
Unternehmer weitere Einzelheiten zur Abrechnung und
zur Zahlungsfrist auch abweichend von diesem Gesetz
zur Einführung von Abschlägen
vereinbaren. Sonstige Träger nach § 1 Satz 2 sind der pharmazeutischen Großhändler
berechtigt, die Abrechnung der Abschläge entweder
selbst durchzuführen oder durch die zentrale Stelle §1
unter angemessener Beteiligung an den Kosten durch- Abschläge der
führen zu lassen. Sie können den Vereinbarungen nach pharmazeutischen Großhändler
Satz 4 beitreten. Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken
für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem
§3 Versorgungsanspruch nach den §§ 20d, 23 Absatz 1,
Prüfung durch Treuhänder den §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von
Die pharmazeutischen Unternehmer können in be-
0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeu-
gründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung
tischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spit-
der Abschläge durch einen Treuhänder überprüfen las-
zenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere
sen. Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prü-
zur Anwendung des Abschlags regeln.
fungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten
übermittelt werden. Zum Nachweis dürfen auch Re-
produktionen von digitalisierten Verordnungsblättern §2
vorgelegt werden. Der Treuhänder darf die ihm übermit- Abschläge bei unmittelbarem Bezug
telten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von
Abrechnung der Abschläge verarbeiten und nutzen. pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren
Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Verein- die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach
barung nach § 2 Satz 4 geregelt werden. § 1.
§4 §3
Angaben auf dem Verordnungsblatt Weiterleitung der Abschläge
Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die der Ab- Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 ist der Apothe-
schlagspflicht nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a kenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arznei-
oder 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter- mittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich
liegen, an Personen, die diese nicht im Wege der Sach- des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu erheben.
leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhal-
ten, haben Apotheken neben dem Abgabepreis die Artikel 12
Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und das
Apothekenkennzeichen bei Eignung des Verordnungs- Inkrafttreten
blatts in maschinenlesbarer Form auf dieses zu über- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
tragen. Weitere Einzelheiten können die Träger der bis 4 am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2277
(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 35a Absatz 1 Satz 6 (4) Artikel 10 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
und 7 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft. Artikel 13
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 16
Außerkrafttreten
Buchstabe d sowie Artikel 8 Nummer 1 treten am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft. Artikel 11b tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 16. Dezember 2010
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a
Satz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Ge-
setzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert und Absatz 4a Satz 1
Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden sind, in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ver-
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
In § 2 Absatz 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3957) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Januar 2010
162,54 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2011 163,05 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2279
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 5
b, c, d, e, g, h, j, l, m, n, o, p, q, r, s, w, x, Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
Buchstabe c, Nummer 7, des § 6a Absatz 2 in Verbin- vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
dung mit Absatz 3, des § 6e Absatz 1, des § 26a Ab- bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
satz 1 Nummer 1 und 2, des § 30c Absatz 1 sowie des (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1)“ durch die
§ 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Angabe „§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“
919) sowie des § 34a Absatz 2 und 3 des Fahrlehrer- ersetzt.
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von 2. Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 ange-
denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Ver- fügt:
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des „Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, eignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßen-
Bau und Stadtentwicklung: verkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Num-
mer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine An-
wendung.“
Artikel 1
3. § 20 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Fahrerlaubnis-Verordnung
b) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 4. In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a
2010 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert: und 2b eingefügt:
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
„(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, 8. § 29 wird wie folgt geändert:
wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mit- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder „Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig nationalen oder Internationalen Führer-
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder be- schein nach Artikel 7 und Anlage E des In-
standskräftig von einer Verwaltungsbehörde ent- ternationalen Abkommens über Kraftfahr-
zogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die zeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24
Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. und Anlage 10 des Übereinkommens über
den Straßenverkehr vom 19. September
(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die
Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, 1949 (Vertragstexte der Vereinten Natio-
hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, nen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und
Anhang 7 des Übereinkommens über den
welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Straßenverkehr vom 8. November 1968 in
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über Verbindung mit dem zugrunde liegenden
nationalen Führerschein nachzuweisen.“
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte,
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.“ „Die Übersetzung muss von einem Berufs-
5. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: konsularbeamten oder Honorarkonsul der
Bundesrepublik Deutschland im Ausstel-
„Ein internationaler Führerschein nach § 25b Ab- lungsstaat beglaubigt oder von einem
satz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inha- international anerkannten Automobilklub
ber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in des Ausstellungsstaates oder einer vom
einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Übereinkommens über den Straßenverkehr vom Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefer-
8. November 1968 ist.“ tigt sein.“
6. § 25b wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nummer 1a eingefügt:
„(3) Beim Internationalen Führerschein nach „1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens mer 3 für die Klassen B und BE vorge-
über den Straßenverkehr vom 8. November schriebene Mindestalter noch nicht er-
1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der reicht haben,“.
Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die 9. § 31 wird wie folgt geändert:
Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem
eingefügt:
Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu ver- „Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf
merken, dass der Anhänger nicht zur Personen- Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht be-
beförderung benutzt werden darf. Weitere Be- standen hat.“
schränkungen der Fahrerlaubnis sind zu über- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-
nehmen.“ zes 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 10. § 47 wird wie folgt geändert:
„Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültig- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
keitsdauer des nationalen Führerscheins aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder
Internationalen Führerschein vermerkt sein.“ der Feststellung der fehlenden Fahrberech-
7. § 28 wird wie folgt geändert: tigung“ eingefügt.
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Aber-
kennung der Fahrberechtigung“ die Wörter
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch „oder die Feststellung der fehlenden Fahr-
ein Komma ersetzt. berechtigung“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entzie-
„oder“ ersetzt. hung“ die Wörter „oder die Feststellung der feh-
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: lenden Fahrberechtigung“ eingefügt.
„6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der aus- 11. § 48a wird wie folgt geändert:
ländischen EU- oder EWR-Fahrerlaub- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nis Inhaber einer deutschen Fahrerlaub- „Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften be-
nis waren.“ trägt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Ab- Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung
satz 1 und 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
und 3“ ersetzt. 17 Jahre.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2281
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 15. § 75 wird wie folgt geändert:
„Auf Antrag können weitere begleitende Perso- a) In Nummer 9 wird die Angabe „ , § 48a Absatz 2
nen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung Satz 1“ gestrichen.
nachträglich eingetragen werden.“
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Er-
Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“
teilung der Prüfungsbescheinigung nach
Absatz 3“ durch die Wörter „Beantragung 16. § 76 wird wie folgt geändert:
der Fahrerlaubnis“ ersetzt.
a) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „bei
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erteilung der einer Umstellung“ gestrichen.
Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3“
durch die Wörter „Beantragung der Fahrer- b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
laubnis oder bei Beantragung der Eintra-
gung weiterer zur Begleitung vorgesehener „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
Personen“ ersetzt. Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
12. § 48b wird wie folgt gefasst: Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten
Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist,
„§ 48b werden im Rahmen der Neuerteilung nach
Evaluation § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch
die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen per- Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79
sonenbezogene Daten der teilnehmenden Fahran- sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3
fänger und Begleiter sind spätestens am 31. De- vor dem 1. April 1980 erteilt worden war,
zember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren ohne Ablegung der hierfür erforderlichen
oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbe- Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die
zug nicht mehr hergestellt werden kann.“ Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung
13. § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: der Prüfung der Klasse B nach § 20 Ab-
satz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch,
„9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aber- wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3
kennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststel- alten Rechts verzichtet worden ist oder
lung über die fehlende Fahrberechtigung durch wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis
eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Ent- der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach
scheidung und die entsprechende Kennziffer Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden
sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“. ist.“
14. § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f wird wie c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
folgt gefasst: eingefügt:
„f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, „13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)
von einer ausländischen Fahrerlaubnis Ge-
brauch zu machen, und der Tag des Ablaufs Ein Internationaler Führerschein, der bis
der Sperrfrist sowie die Feststellung über die zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41
fehlende Fahrberechtigung,“. und Anhang 7 des Übereinkommens über
14a. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Straßenverkehr vom 8. November
1968 in der bis zum 31. Dezember 2010
Nach den Wörtern „Kurse zur Wiederherstellung geltenden Fassung im Ausland ausge-
der Kraftfahreignung“ werden die Wörter „von stellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner
alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern“ ein- Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraft-
gefügt. fahrzeugen im Inland.“
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsel- ja ja, ausnahmsweise, bei guter – Nach-
lage unter der Therapie mit Diät Stoffwechselführung ohne Unter- untersuchung“.
oder oralen Antidiabetika mit nied- zuckerung über etwa drei Monate
rigem Hypoglykämierisiko
b) Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4 Bei medikamentöser Therapie mit ja wie 5.3 – regelmäßige
hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Kontrollen“.
Insulin)
c) Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:
„6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, ausnahmsweise ja, Nach- Nach-
wenn kein wesentliches wenn kein wesentliches untersuchungen untersuchungen“.
Risiko von Anfallsrezi- Risiko von Anfallsrezi-
diven mehr besteht, diven mehr besteht,
z. B. ein Jahr anfallsfrei z. B. fünf Jahre anfalls-
frei ohne Therapie
18. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrast-
sehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres
Fahren in Frage stellen können.“
b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Grad“ durch die Angabe „20 Grad“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort „normale“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
d) Der Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt:
„1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anfor-
derungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der
Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass
keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Däm-
merungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahr-
zeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein
geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von
Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung
wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
Beratung erforderlich.“
e) In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe:
1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.“ durch die Wörter „Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und
beidäugig 1,0.“ ersetzt.
f) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln“ durch die Wörter „geprüft
mit einem geeigneten Test“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten
Prüfgerät.“
g) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „2.2.3.2“ durch die Angabe „3.2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2283
h) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „beidäugige Gesamtsehschärfe“ durch die Wörter „beidäugige Sehschär-
fe“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des
schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unter-
schritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.“
i) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis 30 Grad normal sein“ durch die Wörter „bis 30 Grad frei von relevanten
Ausfällen sein“ ersetzt.
bb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Auf-
klärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.“
j) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt:
„2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter
Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahr-
zeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
Beratung erforderlich.“
k) Die bisherige Nummer 2.2.3 wird Nummer 3.
l) In den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung)“ und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung)“ wird die Rückseite jeweils wie folgt gefasst:
„– R ü c k s e i t e –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist
unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie
andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Min-
destanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagesehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte
nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizonta-
len Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Ins-
gesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei norma-
ler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist
zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer augenärztlichen
Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei
müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Da-
neben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum
(mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach
darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das
Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatz-
bezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheits-
amtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte
nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für
intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmetho-
dik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte
das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro
Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich
eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung
entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die
Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1
erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für
de Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wett von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gut-
achten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten
Ausfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich
unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung
an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Links-
blick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betrof-
fenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum
eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärzt-
licher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindes-
tens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie
durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermö-
gen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten
Klasse noch ausreicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2285
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die
zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz vermin-
derten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge
erforderlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis
sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
derung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der
vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94
der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern und Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges normale Gesichtsfelder beider Au-
oder gleichwertiges beidäugiges gen1)
Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Au-
Augenzittern sowie Begleit- und gen1);
Lähmungsschielen ohne Doppeltse- zeitweises Schielen unzulässig
hen im zentralen Blickfeld bei Kopf-
geradehaltung zulässig. Bei Augen-
zittern darf die Erkennungszeit für die
einzelnen Sehzeichen nicht mehr als
eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Far-
bensehens mögliche Gefährdung
ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei
Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und er-
höhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
19. Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Be-
werber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der
Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
– Englisch
– Französisch
– Griechisch
– Italienisch
– Polnisch
– Portugiesisch
– Rumänisch
– Russisch
– Kroatisch
– Spanisch
– Türkisch.“
19a. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
Dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ist folgender Satz voranzu-
stellen:
„Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz
maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“
20. Anlage 8c wird wie folgt geändert:
a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
A Krafträder,
B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz,
nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen
Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger,
dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn
die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht über-
schreitet,
C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem
Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
von mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige
Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen
zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausge-
nommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamt-
masse 750 kg nicht überschreitet,
BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und
die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem
Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2287
C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg
übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen
Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-
steigt,
D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung
dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des
Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge
12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-
steigt.“
b) Das Muster wird wie folgt neu gefasst:
„(Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes)
2288
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
D Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragspartei-
en, wenn er zusammen mit dem entsprechenden nationalen
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Führerschein vorgelegt wird. Die Fahrzeugklassen, für die er gül-
tig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben.
Internationaler Führerschein
Nr. ____________
Übereinkommen über den Straßenverkehr 1)
vom 8. November 1968
1)
Gültig bis
Ausgestellt durch
in
am
Nummer des nationalen Führerscheins
3) 2)
Dieser Führerschein verliert seine Gültigkeit auf dem Territorium
einer anderen Vertragspartei, wenn der Besitzer dort seinen or-
dentlichen Wohnsitz nimmt.
1) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Füh- 1) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.
rerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
2) Unterschrift der ausstellenden Behörde.
3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.
Angaben zur Person des Führers Particulars concerning the driver
Name 1. Surname 1.
Vornamen 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Given name, other names 2.
Geburtsort 3. Place of birth 3.
Geburtsdatum 4. Date of birth 4.
Wohnort 5. Place of normal residence: 5.
FAHRZEUGKLASSEN UND UNTERKLASSEN, FÜR DIE DER FÜHRER-
SCHEIN GILT, MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN BEZEICHNUNGEN
Klasse / Piktogramm Unterklasse / Piktogramm
Restrictive conditions of use
1)
Einschränkende Auflagen
1 2
2289
1) Z. B. „Muss Sehhilfe tragen“.
, INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR 2290
: 1. Apellidos 1.
,
: 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Nombres 2.
!" "#
: 3. Lugar de nacimiento 3.
! "#
: 4. Fecha de nacimiento 4.
$%&
"
!"#!
'!*": 5. Lugar de residencia normal 5.
+ , 06 7 8
CONDICIONES RESTRICTIVAS
3
4
Indications relatives au conducteur
Nom 1.
Prénoms 2.
Lieu de naissance 3.
Date de naissance 4.
Domicile 5.
Conditions restrictives d’utilisation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
5
6
2291
1. 2292
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
4.
5.
CACHET CACHET
A A1
B B1
C C1
Photographie
D D1
BE
CE C1E
DE D1E Signature du titulaire
Exclusions:
Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de jusqu‘au
A le
Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de jusqu‘au
A le
7
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2293
21. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B“ durch die Angabe
„Klasse D“ ersetzt.
22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile „Monaco“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Namibia16) A1, A, B, EB, C117), EC1, C17), EC nein nein“.
b) Dem Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird
folgender Abschnitt vorangestellt:
„Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien11):
– Australian Capital Territory C12), R12) nein7) nein
– New South Wales C, R nein7) nein
– Northern Territory C12), R12) nein7) nein
– Queensland C13), R13) nein7) nein
– South Australia C13), R13) nein nein
– Tasmania C13), R13) nein nein
– Victoria C14), CAR, R14) nein nein
– Western Australia C12), R nein7) nein“.
c) Im Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird
nach der Zeile „Tennessee“ folgende Zeile eingefügt:
„– Texas C15), A3), B3) nein7) nein“.
d) Folgende Fußnoten 11 bis 15 werden angefügt:
„11)Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der
deutschen Klasse A.
12
)Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
13
)Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
14
)Amtl. Anm.: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
15
)Amtl. Anm.: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer Instruction Permit“.
16
)Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung
liegt.
17
)Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser
Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnis-
klasse C 1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg.
Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum
Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“
23. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und weiterer straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften“ angefügt.
b) Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
„2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen
in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug
ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)“.
Artikel 1a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Abschnitt II Unterabschnitt b der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I
S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Tatbestands-Nummer 251 wird in Spalte 3 nach der Angabe „§ 48 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „§ 48a Abs. 3
Satz 2“ eingefügt und nach der Angabe „§ 75 Nr. 4“ die Angabe „§ 75 Nr. 13“ angefügt.
2. Nach Tatbestands-Nummer 251 wird folgender Zwischenabschnitt eingefügt:
„251a Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahr- § 48a Abs. 2 Satz 1 50 €“.
zeug der Klasse B oder BE ohne Beglei- § 75 Nr. 15
tung geführt
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Arti-
kel 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 17 und 18 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2295
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Vom 17. Dezember 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Ab-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o, Nr. 1234/2007,
des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num- c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach
mer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)
§ 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni
§§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates
und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Be- hinsichtlich der Binnenmarktordnung und
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178
von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils gelten-
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und den Fassung,
§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterab-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der satz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verord-
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft nung (EG) Nr. 952/2006 sowie
und Technologie: e) Überprüfung der Verpflichtung nach Arti-
kel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verord-
Artikel 1 nung (EG) Nr. 952/2006.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Zucker-Quoten-Verordnung aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der durch die Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der
Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
S. 2601) wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 318/2006“ durch die Angabe „Artikel 57
„§ 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Anwendungsbereich Nr. 1234/2007“ ersetzt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- Komma ersetzt und es wird folgende Num-
meinschaft oder der Europäischen Union über die mer 5 angefügt:
Durchführung der Quotenregelung für Zucker.“ „5. die Verhängung von Sanktionen nach Ar-
tikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Ab-
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: weichungen durch die Bundesanstalt im
Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2
„2. die festgestellt worden sind.“
a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1
Organisation der Agrarmärkte und mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“ durch die
Sondervorschriften für bestimmte landwirt- Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung
schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.
die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom bb) Satz 2 wird aufgehoben.
16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme der Angaben über b) Absatz 4 wird aufgehoben.
die Zuckererzeugung, 4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
Artikel 2 5. § 3d wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Ver-
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung arbeitungsbetriebes hat“ durch das Wort „Verar-
beiter haben“ ersetzt.
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert: „Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung
1. § 1 wird wie folgt gefasst: auszustellen.“
„§ 1 6. § 3e wird wie folgt geändert:
Anwendungsbereich a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die „(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag
Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be-
die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung stände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen.
der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Ab- Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem
gaben für Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher
1. die innerhalb und außerhalb von Produktions- anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über
quoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnah-
und Isoglukosemengen und me.“
2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertrage- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „teilzunehmen“
nen Zuckermengen.“ durch das Wort „mitzuwirken“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) In der Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“ „(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Ver-
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. arbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an In-
dustrierohstoff und daraus hergestellten Verar-
b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst: beitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1
„4. Zucker Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) 7. § 3f wird wie folgt geändert:
Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2006 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates „(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für
hinsichtlich der Binnenmarktordnung und die industrielle Verwendung zu beantragen. Zu-
Quotenregelung für Zucker aufgeführten ständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
Erzeugnisse, der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.“
5. Isoglukose b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse, „Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftli-
6. Verarbeiter chen Antrag eines Unternehmens, das über die
Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrieroh-
Unternehmen im Sinne des Artikels 57 Ab- stoff eines der im Anhang der Verordnung (EG)
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzu-
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine stellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt,
gemeinsame Marktorganisation der Agrar- wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag
märkte und mit Sondervorschriften für be- verpflichtet:“.
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Verordnung über die einheitliche GMO) 8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der je- „Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25
weils geltenden Fassung, die Industriezu- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes
cker, Industrieisoglukose oder Industrieinu- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
linsirup im Sinne der Verordnung (EG) 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2
Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im An- des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
hang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der geändert worden ist.“
Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durch-
9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verarbei-
Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ge- tungsbetrieb“ durch das Wort „Verarbeiter“ er-
nannt sind, verarbeiten.“ setzt.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelieferte“
werden jeweils die Wörter „gemeinsamen Marktor- die Wörter „oder eingeführte“ eingefügt.
ganisation für Zucker“ durch die Wörter „Verord- 10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
nung über die einheitliche GMO“ ersetzt. arbeiter“ die Wörter „nach Artikel 6 Absatz 3 der
4. § 3c wird aufgehoben. Verordnung (EG) Nr. 952/2006“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010 2297
11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: pflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforder-
lichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständi-
„(1) Die Übertragung von Zucker auf das fol-
gen Stellen dies verlangen.
gende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Haupt-
zollamt spätestens am 15. August des laufenden
Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung § 13b
von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr Übergangsregelung
ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Ok-
tober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010
Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder ge-
abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, änderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf
die übertragen werden soll, erzeugt worden ist.“ Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt
werden mussten und deren Abwicklung sowie auf
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachver-
„§ 9 halte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Festsetzung der Abgaben
(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch Artikel 3
schriftlichen Bescheid fest:
1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Ver- Änderung
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Stärke/Zucker-
Produktionserstattungs-Verordnung
2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-
(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Num-
tober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:
mer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirt-
schaftsjahres, die Überschussabgabe nach Ab- 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden
Wirtschaftsjahres zu zahlen. „Verordnung
über die Gewährung von Produktions-
(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Num- erstattungen für die Verwendung von Zucker
mer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)“.
zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem
Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
und nachgewiesen werden. „§ 1
(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu
Anwendungsbereich
zahlenden Beträge wird nicht gewährt.“
13. § 11 wird aufgehoben. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gemeinschaften oder Europäischen Union über die
„Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich
nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Ab- Zucker.“
gabenordnung sowie nach den auf Grund des
§ 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvor- Artikel 4
schriften.“
Änderung der
15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge- Denaturierungsprämienverordnung Zucker
fügt:
Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom
„§ 13a
14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Zum Zwecke der Überwachung haben der Her-
steller und der Verarbeiter den Bediensteten der 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zustän-
digkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei- „(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)“.
tung von Bediensteten von Prüfungsorganen der 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä- „§ 1
chen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu Anwendungsbereich
gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstü- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
cke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hin-
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu sichtlich der Denaturierung von Weiß- und Roh-
gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeich- zucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomen-
nungen sind die in Satz 1 genannten Auskunfts- klatur erlassen sind.“
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Artikel 5 Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geän-
dert worden ist.
Verordnung
zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher
§2
Vorschriften im Bereich Zucker
Weiteranwendung von Vorschriften
§1 Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist
Aufhebung von Vorschriften auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010
entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzu-
Es werden aufgehoben:
wenden.
1. die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom
26. Juni 1978 (BGBl. I S. 919), die zuletzt durch Ar- Artikel 6
tikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, und Inkrafttreten
2. die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt durch Artikel 40 des in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner