1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Vom 13. Dezember 2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die
entwicklung verordnet auf Grund des praktische Prüfung
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Aus-
– § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und bildung in Erster Hilfe
Nummer 7, § 6e Absatz 1, § 30c Absatz 1 sowie § 63 § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
3. Verfahren bei
919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt der Erteilung einer Fahrerlaubnis
durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2021), § 6e und § 30c durch Artikel 2 § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
(BGBl. I S. 1958) und § 63 durch Artikel 2 Nummer 3 § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) Auflagen
geändert worden ist, § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
§ 25 Ausfertigung des Führerscheins
– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führer-
mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der scheins
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemein- 4. Sonderbestimmungen
für das Führen von Dienstfahrzeugen
sam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit: § 26 Dienstfahrerlaubnis
§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahr-
Inhaltsübersicht erlaubnis
I.
Allgemeine Regelungen 5. Sonderbestimmungen
für die Teilnahme am Straßenverkehr für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
§ 1 Grundregel der Zulassung § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten
§ 2 Eingeschränkte Zulassung der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
II. § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub-
Führen von Kraftfahrzeugen nis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
1. Allgemeine Regelungen einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber eine Fahrerlaub-
Kraftfahrzeugen nis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas Europäischen Wirtschaftsraum
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
6. Fahrerlaubnis auf Probe
2. Voraussetzungen
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 32 Ausnahmen von der Probezeit
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahr-
§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der be- erlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb
antragten Klasse des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des
§ 10 Mindestalter Aufbauseminars
§ 11 Eignung
§ 35 Aufbauseminare
§ 12 Sehvermögen § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik des Straßenverkehrsgesetzes
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäu- § 37 Teilnahmebescheinigung
bungsmittel und Arzneimittel § 38 Verkehrspsychologische Beratung
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und
§ 16 Theoretische Prüfung weitere Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaub-
§ 17 Praktische Prüfung nis
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7. Punktsystem IV.
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem Anerkennung und
Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
§ 42 Aufbauseminare § 65 Ärztliche Gutachter
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
Straßenverkehrsgesetzes § 67 Sehteststelle
§ 44 Teilnahmebescheinigung § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
Beratung § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
8. Entziehung oder Beschränkung der § 72 Akkreditierung
Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
V.
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
§ 47 Verfahrensregelungen Durchführungs-, Bußgeld-,
Übergangs- und Schlussvorschriften
9. Sonderbestimmungen für das Führen § 73 Zuständigkeiten
von Taxen, Mietwagen und Kranken- § 74 Ausnahmen
kraftwagen sowie von Personenkraftwagen § 75 Ordnungswidrigkeiten
im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen § 76 Übergangsrecht
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 77 Verweis auf technische Regelwerke
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 78 Inkrafttreten
Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Anlage 1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Be-
werbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach
§ 48a Voraussetzungen § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Absatz 2)
§ 48b Evaluation Anlage 2 Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
(zu § 5 Absatz 2 und 4)
III. Anlage 3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und
Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen
Register Mustern (zu § 6 Absatz 7)
Anlage 4 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister Kraftfahrzeugen (zu den §§ 11, 13 und 14)
und örtliche Fahrerlaubnisregister Anlage 5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber
§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur
§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrgastbeförderung (zu § 11 Absatz 9, § 48
Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrs- Absatz 4 und 5)
gesetzes
Anlage 6 Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12,
§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaub- 48 Absatz 4 und 5)
nisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrs-
gesetzes Anlage 7 Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Absatz 2, § 17 Ab-
satz 2 und 3)
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 Anlage 8 Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein,
des Straßenverkehrsgesetzes Führerschein zur Fahrgastbeförderung (zu § 25
Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßen- Anlage 8a Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-
verkehrsgesetzes ten Fahren ab 17 Jahre“ (zu § 48a)
§ 54 Sicherung gegen Missbrauch Anlage 8b Muster eines Internationalen Führerscheins nach
dem Internationalen Abkommen über Kraftfahr-
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe zeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2)
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Anlage 8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach
Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 dem Übereinkommen über den Straßenverkehr
des Straßenverkehrsgesetzes vom 8. November 1968 (zu § 25b Absatz 3)
§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnis- Anlage 9 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen
registern in den Führerschein (zu § 25 Absatz 3)
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaub- Anlage 10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den
nisregistern §§ 26 und 27)
Anlage 11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für In-
2. Verkehrszentralregister haber einer ausländischen Fahrerlaubnis (zu § 31)
Anlage 12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkei-
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
ten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a
§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrs- des Straßenverkehrsgesetzes) (zu § 34)
gesetzes Anlage 13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40)
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des
Anlage 14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als
Straßenverkehrsgesetzes
Begutachtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Ab-
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach satz 2)
§ 30b des Straßenverkehrsgesetzes Anlage 15 Grundsätze für die Durchführung der Untersuchun-
§ 63 Vorzeitige Tilgung gen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Ab-
§ 64 Identitätsnachweis satz 5)
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
I. II.
Allgemeine Regelungen Führen von Kraftfahrzeugen
für die Teilnahme am Straßenverkehr
1. Allgemeine Regelungen
§1 §4
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
Grundregel der Zulassung
für das Führen von Kraftfahrzeugen
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zuge- (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
lassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Ver- führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
kehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
– auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Ge-
§2 währ dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit
auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt
Eingeschränkte Zulassung (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kin-
dern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Be-
sein,
einträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen
kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mo-
getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht bilitätshilfenverordnung,
zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeig- 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der
neter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektro-
Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder antrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg
Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer
oder einem für ihn Verantwortlichen. zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung keit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite
durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere über alles von maximal 110 cm),
geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Ver-
dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. We- wendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke
sentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behin- bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
derung durch einen weißen Blindenstock, die Beglei- Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit ei-
tung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr ner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen. digkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige
Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 an Holmen geführt werden.
genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht ver- (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-
wenden. scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führer-
schein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzu-
§3 führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führer-
Einschränkung schein oder der nationale ausländische Führerschein
und Entziehung der Zulassung und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbun-
dene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen
oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Füh- §5
ren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderli-
Sonderbestimmungen
chen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf
für das Führen von Mofas
öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbe-
scheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Ab-
entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Be- satz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung
schränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzule- nachgewiesen haben, dass er
gen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines
der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Ent- Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-
scheidung angefochten worden ist, die zuständige Be- schriften hat und
hörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
angeordnet hat.
ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der traut ist.
Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen unge- Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis
eignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwen- Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt.
dung. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
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ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
bestimmt die prüfende Stelle. mit einer zulässigen Gesamtmasse von
(2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als
er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitz-
entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 plätzen außer dem Führersitz (auch mit An-
ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden hänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 von nicht mehr als 750 kg)
vorlegt. Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berech- Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
tigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. zur Personenbeförderung mit mehr als
§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt ent- acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
sprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbe- (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
scheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der
Anlage 1 entspricht. Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
zur Personenbeförderung mit mehr als
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen au-
von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige ßer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In die- mehr als 750 kg)
sem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine
Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 aner- Klasse E in
kannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Verbindung
er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der mit Klasse
Schule teilgenommen hat. B, C, C1,
D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D
(4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prü- oder D1 mit Anhängern mit einer zulässi-
fung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszuferti- gen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
gen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas (ausgenommen die in Klasse B fallenden
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen Fahrzeugkombinationen); bei den Klas-
zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahr- sen C1E und D1E dürfen die zulässige Ge-
erlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. samtmasse der Kombination 12 000 kg
(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein und die zulässige Gesamtmasse des An-
Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem hängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beauf- nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf
sichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. der Anhänger nicht zur Personenbeförde-
rung verwendet werden
§6
Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen einer durch die Bauart bestimmten
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen er- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
teilt: 45 km/h und einer elektrischen Antriebs-
maschine oder einem Verbrennungsmo-
Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
tor mit einem Hubraum von nicht mehr als
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3
50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor
oder mit einer durch die Bauart bestimm-
(Krafträder mit einer durch die Bauart be-
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
stimmten Höchstgeschwindigkeit von
45 km/h
nicht mehr als 45 km/h und einer elektri-
Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hub- schen Antriebsmaschine oder einem Ver-
raum von nicht mehr als 125 cm3 und einer brennungsmotor mit einem Hubraum von
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hin-
(Leichtkrafträder) sichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merk-
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – male von Fahrrädern aufweisen)
mit einer zulässigen Gesamtmasse von Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer
als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz durch die Bauart bestimmten Höchstge-
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen schwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg und einem Hubraum von nicht mehr als
oder mit einer zulässigen Gesamtmasse 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmoto-
bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr- ren, einer maximalen Nutzleistung von
zeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Ver-
der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt) brennungsmotoren oder einer maximalen
Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – Nenndauerleistung von nicht mehr als
mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vier-
mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als rädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf dar-
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz über hinaus die Leermasse nicht mehr als
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen 350 kg betragen, ohne Masse der Batte-
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) rien im Falle von Elektrofahrzeugen
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Füh-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von ren von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende
6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von
Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bau-
Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1
von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils
berechtigt ist,
nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt 7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahr-
sind und für solche Zwecke eingesetzt zeugen der Klasse D1,
werden (jeweils auch mit Anhängern) 8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der
Verwendung für land- oder forstwirtschaft- Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
liche Zwecke bestimmt sind und für solche berechtigt ist,
Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch 9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von
die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, so-
digkeit von nicht mehr als 32 km/h und fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen Klasse C1 berechtigt ist,
und Anhängern, wenn sie mit einer Ge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahr-
geführt werden, sowie selbstfahrende Ar- zeugen der Klassen M, S und L.
beitsmaschinen, Stapler und andere Flur- (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E
förderzeuge jeweils mit einer durch die berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomni-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- bussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer ent-
keit von nicht mehr als 25 km/h und Kom- sprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahr-
binationen aus diesen Fahrzeugen und gäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
Anhängern. technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im
Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse
des abschleppenden Fahrzeugs. 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-
bau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschu-
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis len, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirt-
zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur schaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des
zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung Natur- und Umweltschutzes dienende Landschafts-
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von pflege,
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nach-
diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit ei- barschaftshilfe von Landwirten,
ner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnun-
Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten ternehmen und andere überbetriebliche Maschinen-
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen verwendung,
nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechen- 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Si-
den Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr voll- cherung, Überwachung und Förderung der Land-
endet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der wirtschaft überwiegend dienen,
praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und
der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet
Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der
wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im
Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen
Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von An-
der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
ordnungen nach § 46.
7. Winterdienst.
(3) Außerdem berechtigen
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998
1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahr-
erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), blei-
zeugen der Klassen A1 und M,
ben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehalt-
2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von lich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
Fahrzeugen der Klasse M,
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998
3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahr- erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf
zeugen der Klassen M, S und L, die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie
wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Um-
4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahr-
fang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach
zeugen der Klasse C1,
der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem
5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahr-
Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, erlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76
sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1985
2 . Vo r a u s s e t z u n g e n zungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahr-
erlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
§7
Ordentlicher Wohnsitz im Inland § 10
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Mindestalter
der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bun- (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahr-
desrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, erlaubnis beträgt
wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher 1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei
Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6
wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen Absatz 2 Satz 1,
zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, ge-
wöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im 2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persön- 3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zu-
liche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus gang, B, BE, C, C1, CE und C1E,
beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen
4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)
schaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über
im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmä- die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
ßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) und
wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über
von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält. die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be-
schäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohn- Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II
sitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Per-
Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in sonenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, be- nach Abschluss einer Berufsausbildung in
halten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohn- rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fach-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- kraft im Fahrbetrieb“ oder
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in
und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer
dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum
Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begrün-
Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
den keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird
vermittelt werden,
die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufent-
halts mindestens sechs Monate beträgt. beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre so-
wie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D,
§8 D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche
und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahr-
Ausschluss des Vorbesitzes erlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters
einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines me-
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur dizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mit- Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorge-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen schriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR- der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrer-
Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt. laubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des
nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die
§9 Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von
ihr nur
Vorbesitz
einer Fahrerlaubnis anderer Klassen 1. bei Fahrten im Inland,
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahr- 3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach
erlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzun- den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-
gen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die zes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit
Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE
Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt handelt,
auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbu-
ches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis 1. Satz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-
für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Vorausset- inhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
2. Satz 4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnis- Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen be-
klasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Min- handelnde Arzt sein.
destalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1
(medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur
erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbil-
Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach
dung nach Satz 1 verfügt,
Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung des 20. Le-
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-
bensjahres.
satz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologi-
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahr- sches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
zeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines 2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befrei-
motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ung von den Vorschriften über das Mindestalter,
Nummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten 3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt
durch behinderte Menschen. worden sind,
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem 4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten
Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitgenommen, Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammen-
hang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straf-
§ 11
taten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
Eignung stehen,
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hier- 6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammen-
für notwendigen körperlichen und geistigen Anforde- hang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere
rungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspo-
nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel tenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter
nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Be- 7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraft-
werber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen fahreignung stehen, insbesondere wenn Anhalts-
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver- punkte für ein hohes Aggressionspotenzial beste-
stoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausge- hen,
schlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der 8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförde-
Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgast- rung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen
beförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr ist oder
dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung
9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaub- b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund
nisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbe- nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
hörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begut-
Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder achtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10
über die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla- Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Ab-
gen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch satz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den
den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körper- Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
liche oder geistige Eignung bestehen insbesondere,
wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkran- (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich
kung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinwei- anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
sen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungs-
das Gutachten von einem zweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet wer-
den,
1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen
Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-
satz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätz-
der öffentlichen Verwaltung,
lich erforderlich ist oder
3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“
oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, 2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um
festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit
4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmit-
Rechtsmedizin“ oder teln sicher führen kann.
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der me-
der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, dizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in
solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 der Anlage 15 genannten Grundsätze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1987
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksich- nehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenom-
tigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter men oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert
Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur hat.
Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im
Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen § 12
von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt
Sehvermögen
dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die
Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der
die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermö-
Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festge- gen zu erfüllen.
legten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu un- (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A,
terziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt A1, B, BE, M, S, L oder T haben sich einem Sehtest zu
ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Un- unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich aner-
terlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrer- kannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220
laubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Seh-
er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaub- teststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests
nisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in
Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen.
zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tages-
übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in
sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsver- Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt
bote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung er- der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der An-
folgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen. tragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbes-
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Über- serten Sehhilfen wiederholen.
zeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durch-
lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Seh-
von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf tests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für
sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Be- das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die
troffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu ver-
Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. merken.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Be- (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeug-
werber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahr- nis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt
erlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die
oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaub- Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.
nisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der An- (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er
lage 5 vorzulegen. sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehver-
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenom- mögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen
men, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis
genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstel- des Augenarztes einzureichen.
lung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psy- (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung ei-
chologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheini- ner Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
gung, wenn DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Seh-
1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, vermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen
und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheini-
2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gut-
gung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein
achtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2
die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kur-
einzureichen.
sen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine
Eignungsmängel zu beheben, und (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten
dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach
Nummer 2 zugestimmt hat. (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken be-
gründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforde-
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
rungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermö-
der Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh- gens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraft-
mers, fahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnis-
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und behörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder
3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars über die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla-
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminar- gen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens
teilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11
unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebeschei- Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur sol-
nigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teil- che Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibrin-
bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahr- gung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
zeugen beeinträchtigen, erforderlich sind. kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Ein-
nahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen
§ 13 Zweifel an der Eignung begründen.
Klärung von (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologi-
Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik schen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 an-
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei- zuordnen, wenn
lung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die 1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genann-
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet ten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein
die Fahrerlaubnisbehörde an, dass Gericht entzogen war,
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) bei- 2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist
zubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Ab-
Alkoholabhängigkeit begründen, oder satz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu- 3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
bringen ist, wenn nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alko- wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unbe-
holabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkohol- rührt.
missbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, § 15
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr Fahrerlaubnisprüfung
unter Alkoholeinfluss begangen wurden, Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befä-
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blut- higung in einer theoretischen und einer praktischen
alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaub-
mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von nis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei
0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahr-
erlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buch-
vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2
staben a bis c genannten Gründe entzogen war
Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1
oder
auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer
Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zu- amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
widerhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht
zu berücksichtigen. § 16
Theoretische Prüfung
§ 14
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber
Klärung von nachzuweisen, dass er
Eignungszweifeln im Hinblick
auf Betäubungsmittel und Arzneimittel 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von
Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die schriften sowie der umweltbewussten und energie-
Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder sparenden Fahrweise hat und
über die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla-
gen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärzt- 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
liches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass traut ist.
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in un-
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be- terschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die
das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusam-
(BGBl. I S. 3944) geändert worden ist, in der jeweils menstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung
geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
wirkenden Stoffen, (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Be- Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf
täubungsmittelgesetzes oder frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters
abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prü-
3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirken- fer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Per-
den Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirken- sonalausweis oder Reisepass von der Identität des
den Stoffen Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäu- Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu ma-
bungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes chen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1989
ständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung
nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungs- durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass
ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Beste-
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli hen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht
2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, ersicht- durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist
lichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbil- davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor
dung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine
Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2
darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben oder – bei den Klassen D, D1, DE oder D1E – aus An-
zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach lage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersicht-
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebe- lichen Muster zu übergeben. § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9
nen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus findet entsprechende Anwendung.
der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht
(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete
durchgeführt werden.
Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel
bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet
§ 17
war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahr-
Praktische Prüfung zeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei
(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken;
nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M,
eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben,
Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverstän-
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten digen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nach-
und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer weist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem
praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der be-
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen treffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse
darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachwei- befähigt ist.
sen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes
Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die § 18
er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische
Gemeinsame Vorschriften für
Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prü-
die theoretische und die praktische Prüfung
fung und frühestens einen Monat vor Erreichen des
Mindestalters abgenommen werden. (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ab-
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die lauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht
Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsver-
Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. such mindestens vier Wochen) wiederholt werden.
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf
seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung ab-
oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder gelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prü-
seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht fung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss
Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische
Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theo-
abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulas- retischen Prüfung und der Aushändigung des Führer-
sen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen scheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andern-
Prüfort ablegt. falls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen
außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geis-
regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen tige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der
Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den
der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Bewerber hierüber zu unterrichten.
Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Ver-
kehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrs- § 19
dichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen
Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte Unterweisung in lebensrettenden
werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zu- (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A,
ständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterwei-
praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ort- sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen.
schaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst un- Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theore-
ter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und tischen Unterricht und durch praktische Übungen die
muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im
auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der
(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit
Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der prakti- anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut
schen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der machen.
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, (4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entzie-
C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer hung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der
Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die
soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden
und durch praktische Übungen gründliches Wissen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-
und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-
zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2
weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder
bleiben unberührt.
einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Beschei-
nigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbil- (5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizi-
dungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers nisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Ab-
der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundes- satz 3 Satz 1 Nummer 9.
wehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.
(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unter- 3 . Ve r f a h r e n
weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unter- § 21
weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und ei-
ner Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist
zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder
eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztli- Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stel-
che oder zahnärztliche Ausbildung, len. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden
oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber
2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbil- hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nach-
dung in einem bundesrechtlich geregelten Gesund- zuweisen:
heitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1
1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-
Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der
zeichneten Personendaten sowie die Daten über den
auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich
ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der
anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,
Anschrift und
Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharma-
zeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizini- 2. die ausbildende Fahrschule.
sche, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits
Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Euro-
oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
des Gesundheits- und Sozialwesens oder Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer an-
Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine deren Behörde eines solchen Staates beantragt hat.
Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbil- Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
dung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf
(Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der
oder Gold). vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deut-
schen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewer-
§ 20 ber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er
mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis die-
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.
vorangegangener Entziehung oder nach vorangegan- (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-
genem Verzicht gelten die Vorschriften für die Erst- gen:
erteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2
keine Anwendung. 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahr- 2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passver-
erlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die ordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386),
die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
§ 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kennt- 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden
nisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. ist, entspricht,
(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem 3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Eu- der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T eine Seh-
ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat testbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder
raum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar 4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche
Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine
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Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehver- den. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung
mögen nach § 12 Absatz 6, des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht
5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungs-
der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nach- bescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahr-
weis über die Teilnahme an einer Unterweisung in berechtigung dient, erteilt.
lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem An- (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an
trag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nach- 1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf
weis über die Ausbildung in Erster Hilfe. Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in ist,
Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des 2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf
Lichtbildes zulassen. Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung
bestanden ist oder
§ 22
3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung
Verfahren bei der erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht inner-
Behörde und der Technischen Prüfstelle halb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauf-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder trags bestanden ist.
Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Ein-
holung von Auskünften aus dem Melderegister die § 23
Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mit- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,
geteilten Daten überprüfen. Beschränkungen und Auflagen
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S,
Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Füh- L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der
ren von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume
Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu erteilt:
auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszen-
tralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Le-
einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in bensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres
der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Aus- des Bewerbers für fünf Jahre,
kunft aus den entsprechenden ausländischen Registern 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
einholen und verlangen, dass der Bewerber die Ertei- 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
lung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bun- Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist
deszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen An- das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbe-
haltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer hörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins
ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die erteilt.
Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von
Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kos- Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnis-
ten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig be-
Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begrün- schränken oder unter den erforderlichen Auflagen ertei-
den, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 len. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine
bis 14. bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug
(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den
Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. § 24
(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforder- Verlängerung von Fahrerlaubnissen
liche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klas-
die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahr- sen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag
zeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2
vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Da- angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
tums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der An-
zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, lage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das
ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, ge- Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
gebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse
befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-
sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die fertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19
Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur Fahrerlaubnis fehlt.
ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewer- Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der ver-
bers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige längerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an
oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Ver-
der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändi- längerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur
gungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnis- dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus
behörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersen- erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eig-
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
nung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nach- funden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaub-
weist. nisbehörde abzuliefern.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3
sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der ent- § 25a
sprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungs- Antrag auf Ausstellung
dauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei eines Internationalen Führerscheins
Antragstellung abgelaufen ist.
(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Inter-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, nationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Füh-
Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder ren des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrer-
zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- laubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen
raum gehörenden Staat verlegt hat. von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Ab-
satz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 25
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestim-
Ausfertigung des Führerscheins mungen der Passverordnung entspricht, und der Füh-
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 rerschein beizufügen.
ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der
Antragsteller § 25b
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Ab- Ausstellung des
satz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland Internationalen Führerscheins
hat,
(1) Internationale Führerscheine müssen nach An-
2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis lage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen
gehört oder Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.
3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der (2) Beim Internationalen Führerschein nach An-
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder lage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April
päischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer 1926 – RGBl. 1930 II S. 1233 –) entsprechen der Fahr-
deutschen Fahrerlaubnis ist. erlaubnis
(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der
1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,
Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem
Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. 2. der Klasse B die Klasse A,
Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere 3. der Klasse C die Klasse B.
Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränk-
ten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Außerdem wird erteilt
Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Ab- 1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (be-
satz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu ver- schränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder
merken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und
die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von
der Erweiterung erteilt worden war. nicht mehr als 0,16 kW/kg,
(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht
2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die
bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hub-
Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in raum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung
Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. von nicht mehr als 11 kW,
(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder
3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die
vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Ver-
Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zu-
lust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdoku-
lässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,
ment ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahr-
erlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für 4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die
einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,
Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers
5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die
durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen
Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht
Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralre-
mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
gister zu vergewissern, dass der Antragsteller die ent-
sprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem (3) Beim Internationalen Führerschein nach An-
– in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf lage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
ausländischen Registern einholen. – BGBl. 1977 II S. 809, 811 –) entsprechen, soweit die
Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis
(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins
ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungül- 1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt
tig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als
Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Füh- 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht
rerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufge- von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1993
2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträ- 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und
der mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver-
und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, mögens, es sei denn, dass in entsprechender An-
3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahr- wendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine
zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht Untersuchung erforderlich ist,
mehr als 7 500 kg, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,
4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraft- 3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
omnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer
dem Führersitz. 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So-
fortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Ge-
samtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu beschränken 5. die Vorschriften über die Ausbildung.
und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhän- Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach
ger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden § 26 Absatz 3. Die Klasse der auf Grund der Dienstfahr-
darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind erlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen
zu übernehmen. Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.
(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führer- (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaub-
scheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach nis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer ent-
Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Aus- sprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaub-
stellung. Bei Internationalen Führerscheinen nach An- nisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden.
lage 8c darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaub-
entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins nis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abwei-
hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Interna- chenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genann-
tionalen Führerschein vermerkt sein. ten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die
Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind.
4. Sonderbestimmungen
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle,
für das Führen von Dienstfahrzeugen
die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfecht-
bare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie
§ 26
deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entzie-
Dienstfahrerlaubnis hung einschließlich der Gründe der Entscheidung un-
(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der verzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen
Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung
Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare
Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führer- Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die
schein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bun- Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften
despolizei und der Polizei ein Führerschein nach Mus- des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahr-
ter 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die nehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stel-
Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. len bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr
Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienst- nimmt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle die Aufgaben
fahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10. wahr.
(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entzie-
nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Ge- hung der allgemeinen Fahrerlaubnis.
brauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnis-
ses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das 5. Sonderbestimmungen für
Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis
noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die § 28
Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des
§ 24 Absatz 1 neu erteilt werden. Anerkennung von
Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten
(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstver- der Europäischen Union oder einem
hältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der anderen Vertragsstaat des Abkommens
betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem In- über den Europäischen Wirtschaftsraum
haber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse
von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaub-
nis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7
§ 27 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland ha-
ben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach
Verhältnis von allgemeiner den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung
Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländi-
(1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis schen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
während der Dauer des Dienstverhältnisses die Ertei- Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser
lung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes be-
Vorschriften nicht anzuwenden: stimmt ist.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3
Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten
vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalen- Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen
zen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ge-
10.10.2008, S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt tilgt sind.
nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung
der Kommission keine entsprechenden Klassen aus- (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaub-
weist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu- nis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genann-
gen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 ent- ten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,
sprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie-
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dür- hung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4
fen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart be- Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 5 gelten entsprechend.
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h führen. § 29
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Ausländische Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die ent- (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen
sprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grund- im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge
lage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Da- führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz
tum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem
Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeit- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
punkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis
seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich
oder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahr-
50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Be- zeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in
rechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen
gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohn- ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechti-
sitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen gung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde
Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlän-
entsprechend anzuwenden. gern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-
Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländi-
haber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
schen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder
eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen natio-
sind, nalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und
Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraft-
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Aus- fahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und An-
stellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer hang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren or- vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10
dentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des 19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten Na-
§ 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines min- tionen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische na-
destens sechsmonatigen Aufenthalts erworben ha- tionale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache
ben, abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitglied-
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollzieh- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
bar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbe- Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden
hörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkom-
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden
ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat
verzichtet haben, auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die
Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen
oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten
oder
Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
erlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem lung bestimmten Stelle gefertigt sein.
sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahr-
verbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-
der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sicherge- haber ausländischer Fahrerlaubnisse,
stellt oder in Verwahrung genommen worden ist. 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führer-
Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die scheins sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1995
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen mögens, es sei denn, dass in entsprechender An-
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines wendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine
Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europä- Untersuchung erforderlich ist,
ischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,
raum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland 3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
hatten,
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So-
2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins
fortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder des Vertragsstaates des 5. die Vorschriften über die Ausbildung.
Europäischen Wirtschaftsraums herrührender un-
bestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Er- (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-
teilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat- Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Un-
ten, es sei denn, dass sie als Studierende oder terklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahr-
Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaub- zeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung
nis während eines mindestens sechsmonatigen des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Aufenthalts erworben haben, Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwen-
dung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klas-
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder sen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse,
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort voll- wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender An-
ziehbar oder bestandskräftig von einer Verwal- wendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch
tungsbehörde entzogen worden ist, denen die Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Be-
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist gründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist.
oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch
entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen,
die Fahrerlaubnis verzichtet haben, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in
Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
darf oder
(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des aus-
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr- ländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem
erlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrver- abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahr-
bot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 erlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der
der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sicher- entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahr-
gestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. erlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter An-
gabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über
die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu
und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur an- vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für
zuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im die betreffende Klasse erteilt worden war.
Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder frem-
der diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaub- Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom
nis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genann- 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
ten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung
wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie- und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertre-
hung nicht mehr bestehen. tungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g
des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über
§ 30 konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in
der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem
Erteilung einer Fahrerlaubnis Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- § 31
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahr- an Inhaber einer Fahrerlaubnis
erlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im In- aus einem Staat außerhalb des Ab-
land berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraft-
(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
fahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwen-
einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in
den:
der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist
1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland be-
§ 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver- rechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraft- (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 ge-
fahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwen- nannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht.
den: Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Ab-
1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und satz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
§ 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver-
mögens, es sei denn, dass in entsprechender An- 6. Fahrerlaubnis auf Probe
wendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine
Untersuchung erforderlich ist, § 32
2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, Ausnahmen von der Probezeit
Ausgenommen von den Regelungen über die Probe-
3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe
der Anlage 11, zeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahr-
erlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So- Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L
fortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaub-
5. die Vorschriften über die Ausbildung. nis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu er-
teilen.
Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von
Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalt-
§ 33
hebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) be-
schränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Berechnung der Probezeit
Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalt- bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und
hebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu be- Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Ab-
schränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend an- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-
die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in erlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist
einer in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt wor- die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurech-
den ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im nen. Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den
Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, be-
einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von ginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen- eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest-
den. dauer der vorherigen Probezeit.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus ei- (2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus ei-
nem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den nem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung raums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird
einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird
Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbil- bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht
dung nicht anzuwenden. berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen
(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländi- von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war.
schen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein
nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Er- § 34
teilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung Bewertung der
des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahr- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
erlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen der Fahrerlaubnis auf
berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Probe und Anordnung des Aufbauseminars
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 aus- (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswid-
gestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Er- rigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe er-
teilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde folgt nach Anlage 12.
gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des seminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwi-
ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 derhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben;
oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schrift-
des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die liche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Auf-
Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt- bauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat,
wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende § 35
Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie
den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Ab- Aufbauseminare
gabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländi- (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindes-
schen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In tens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzu-
begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde da- führen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen
von absehen, den ausländischen Führerschein in Ver- von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von
wahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht
zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwi-
nach drei Jahren vernichtet werden. schen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahr-
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probe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahr- anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilneh-
verhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahr- mer sollen geschlossen und individuell angepasste Ver-
probe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchge- haltensweisen entwickelt und erprobt werden, um ins-
führt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilneh- besondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken
mers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die
ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die
Anzahl der Türen – den Anforderungen des Ab- Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen
schnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter
an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschen-
Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Proble-
der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Ver- matik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen
kehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. einzugehen.
(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlun- (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach
gen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teil- § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die
nahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche
Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durch-
allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von zuführen sind.
Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche,
Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse pro- (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von
blematischer Verkehrssituationen und durch weitere Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständi-
Informationsvermittlung soll ein sicheres und rück- gen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
sichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll stimmten oder der nach Landesrecht zuständigen
insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Stra- Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienst-
ßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert bereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von
und die Gefahrenerkennung verbessert werden. ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die
(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt
§ 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche erfüllt:
in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durch- 1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-
zuführen sind. Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Ab-
schlusses in Psychologie,
§ 36
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbil-
Besondere Aufbauseminare nach
dung an einer Universität oder gleichgestellten
§ 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der
(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die we- Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahr-
gen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Num- eignung befasst,
mer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetz-
buches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsge- 3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung
setzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern,
sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwider- die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über
handlungen begangen haben, einem besonderen Auf- das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von
bauseminar zuzuweisen. Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln began-
gen haben,
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der
Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vor-
des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Stra- schriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter
ßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzun- Mitteln begangen haben,
gen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach-
weist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher
teilgenommen hat. Grundlage entwickelten Seminarkonzepts und
(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer
mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern sachgerechten Ausstattung.
durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem
Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minu- Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Be-
ten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen denken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters be-
sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den gründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbe-
Sitzungen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sit- sondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung
zung stattfinden. der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbil-
dungsmaßnahmen, verbunden werden.
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teil-
nehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Auf- (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für
bauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglich- die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen;
keiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken diese können sich hierbei geeigneter Personen oder
der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und Stellen bedienen.
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
§ 37 7. Punktsystem
Teilnahmebescheinigung
§ 40
(1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar
nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Beschei- Punktbewertung nach dem Punktsystem
nigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde aus- Die im Verkehrszentralregister erfassten Entschei-
zustellen. Die Bescheinigung muss dungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Ge-
burt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, § 41
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars (1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den
Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminar- Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die
teilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar
unterschreiben. und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrs-
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist psychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter
vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteil- Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
nehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an (2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem
der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonde- Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die
ren Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kurs- schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem
aufgaben verweigert hat. Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
(3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren (3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt
erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für § 38 entsprechend.
diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind
sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare (4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach
mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnah- § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
men der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich
sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis § 42
zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der je- Aufbauseminare
weiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer
und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 ent-
§ 38 sprechend anzuwenden.
Verkehrspsychologische Beratung
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der In- § 43
haber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in Besondere Aufbauseminare
seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver- nach § 4 Absatz 8 Satz 4
kehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit- des Straßenverkehrsgesetzes
schaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Be- Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwider-
ratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie handlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch-
kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der stabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder
Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an ei-
Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Be- nem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch
seitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen be-
für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzutei- gangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach
len. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung § 36 zuzuweisen.
über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnis-
behörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme § 44
auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten.
Teilnahmebescheinigung
§ 39 Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme
Anordnung der Teilnahme an an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Ver-
einem Aufbauseminar und weiterer Maß- arbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37
nahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis entsprechend anzuwenden.
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine § 45
allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anord-
nung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Punkterabatt auf Grund
Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar
§ 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in
soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten
die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar
ausgenommen die Klassen M, S, L und T, treffen die oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil,
Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zu- unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das
ständigen Verwaltungsbehörden. Kraftfahrt-Bundesamt.
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(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im (2) Nach der Entziehung oder bei Beschränkungen
Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur oder Auflagen sind ausländische und im Ausland aus-
gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gestellte internationale Führerscheine unverzüglich der
gemäß § 36 teilgenommen hat. entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Nach einer Entziehung wird auf dem
8. Entziehung oder Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahr-
B e s c h r ä n k u n g d e r F a h r- erlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die An-
erlaubnis, Anordnung von Auflagen bringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf
einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im
§ 46 Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und
bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung
Entziehung, Beschränkung, Auflagen des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Be-
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie- hörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in
hen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausge-
Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder stellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.
erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und
Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz
dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die
ausgeschlossen ist.
Entziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflich-
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch tet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur
als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, Eintragung vorzulegen.
schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so
weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen 9. Sonderbestimmungen für
Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaub- d a s F ü h r e n v o n Ta x e n , M i e t w a g e n
nisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, und Krankenkraftwagen sowie
von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Ge- von Personenkraftwagen im
brauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ord- Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen
net die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken be- § 48
gründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend An-
(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur
wendung.
Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraft-
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der wagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder
Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraft- geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer
fahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahr-
solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur gäste befördert werden und für diese Beförderung eine
Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich aner- erforderlich ist.
kannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung be-
entsprechend anzuwenden. darf es nicht für
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die 1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespo-
Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, lizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen
von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-
atlantikpaktes,
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes,
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
§ 47 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Verfahrensregelungen
4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Miet-
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen wagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der
Behörde ausgestellte nationale und internationale Füh- Klasse D oder D1 ist.
rerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde
abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach
zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablie- Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur
ferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförde-
wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zu- rung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein
ständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
Verfügung angeordnet hat. zur Prüfung auszuhändigen.
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(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu (7) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
erteilen, wenn der Bewerber und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlänge-
rung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann
1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforder-
nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres
liche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine
2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahr- Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nach-
erlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebens- weist.
jahr – vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast-
dass er der besonderen Verantwortung bei der Be- beförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der
förderung von Fahrgästen gerecht wird, Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur
3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderli-
Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, chen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.
(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen
4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Seh-
und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder
vermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit
an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der
Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahr-
5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaub- erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11
nis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrer- bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der
laubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis
seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tat-
Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindes- sachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse
tens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für
fünf Jahre besessen hat, die besondere Verantwortung bei der Beförderung von
Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein
6. – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten
medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich
soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an-
Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
geordnet werden.
7. – falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde
Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Orts- zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen
kenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförde- Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der
rungspflicht besteht, oder – falls die Erlaubnis für Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4
Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll – Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist
die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Be- entsprechend anzuwenden.
triebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort
des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung
einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zu- § 48a
ständige oberste Landesbehörde, die von ihr be-
stimmte Stelle oder die nach Landesrecht zustän- Voraussetzungen
dige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde (1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Sen-
kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen. kung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des
Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird
folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Absatz 1
für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt.
Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung ei-
Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf
ner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11
Jahren verlängert, wenn
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, (2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen,
2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf,
Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens
mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich
benannten Person, die den Anforderungen der Ab-
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonde- Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-
ren Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgäs- inhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1
ten gerecht wird. Nummer 3 erreicht hat.
(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig (3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbeschei-
als in demjenigen, für das er die erforderlichen Orts- nigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen,
kenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kennt- die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebens-
nisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Füh- jahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung
rer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen
in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtig-
tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen ten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Be-
Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese scheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Per-
Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. sonen namentlich aufzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2001
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnis- der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich
inhaber zugestimmt haben.
1. vor Antritt einer Fahrt und
III.
2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die
Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, Register
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung ste-
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister
hen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs
und örtliche Fahrerlaubnisregister
zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die
begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise
geben. § 49
(5) Die begleitende Person Speicherung der
Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50
2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gül- Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten
tigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entspre- zu speichern:
chenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweize-
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
rischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist
Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vor-
durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen,
namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
der während des Begleitens mitzuführen und zur
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten
auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbe-
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
scheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregis-
ter mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-
klasse sowie die erteilende Behörde,
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prü-
fungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen. 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie
Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
wenn sie 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-
0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine lage 9,
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen 7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behörden-
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des schlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer
Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen- fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahr-
den Mittels steht. erlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer
(Fahrerlaubnisnummer),
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt
vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenver- 8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der
kehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewie- Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Num-
sen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Sub- mer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Füh-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines rerscheins (Führerscheinnummer), oder die Num-
für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arz- mer der befristeten Prüfungsbescheinigung, beste-
neimittels herrührt. hend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer an-
gefügten Null,
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnis- 9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzfüh-
behörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen rerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22
Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus. Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
10. die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger
§ 48b Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amt-
Evaluation lich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein
Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Be-
Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezo- schlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben
gene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Be- ist,
gleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spä- 11. (weggefallen)
testens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ge-
Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. nommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regis-
Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Eva- triert oder umgetauscht wurde unter Angabe des
luation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern Tages der Registrierung oder des Umtausches,
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicher-
internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer ten Daten,
sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausge- 3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
stellt hat, Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländi-
14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr- scher Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespei-
gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der cherten Daten.
räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in
der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Ge-
zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese biet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehör-
Fahrerlaubnis erteilt hat, sowie der Tag der Verlän- den, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
gerung, Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver-
15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentral- kehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Poli-
register über eine bestehende Einschränkung des zei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt wer-
Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma- den, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat,
chen. dass andere Behörden zuständig sind.
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr wer-
den nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, § 52
die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Be- Abruf im
ginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnis- automatisierten Verfahren aus dem
nummer gespeichert. Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im
Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 50 (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaub-
Übermittlung nisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Ver-
der Daten vom Kraftfahrt- fahren
Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zustän- Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach
dige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 ge-
über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Ent- speicherten Daten,
scheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Stra-
werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 ßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen
und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
Hierzu übermittelt es folgende Daten:
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrs-
1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister gesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie
a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Per- für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1
sonendaten, Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probe- bereitgehalten werden.
zeit, (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-
c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, ben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der
Führerscheinnummer erfolgen.
d) die Fahrerlaubnisnummer,
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum
e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um Abruf bereitgehalten für
die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt
1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von
unter Angabe der Gründe,
Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Ein-
2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,
tragungen über die innerhalb der Probezeit began-
genen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizei-
gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und
§ 51 die Zollfahndungsdienststellen,
Übermittlung von Daten 4. die Polizeibehörden der Länder.
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum
den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(1) Übermittelt werden dürfen (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum
1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Abruf bereitgehalten für
Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen 1. die Bundespolizei,
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Ver-
waltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicher- 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizei-
ten Daten, gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und
die Zollfahndungsdienststellen,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie 3. das Bundesamt für Güterverkehr,
für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 4. die Polizeibehörden der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2003
§ 53 folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal
Automatisiertes
hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-
Anfrage- und Auskunfts-
fende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-
verfahren beim Zentralen Fahrerlaubnis-
rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
register nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass
(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach
die Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßen-
§ 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.
verkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorge-
(2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur nommen werden und dass der Abruf bei nicht ord-
zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung nungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der
einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Da- Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die
ten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr
sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entspre-
den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen chend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Ab-
werden. satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-
ges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung § 55
nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig Aufzeichnung der Abrufe
angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne
Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer (1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung fol-
fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner gender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem
Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu er- A. Überwachung des Straßenverkehrs
greifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ver- B. Grenzkontrollen
fahrens notwendig sind.
C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Stra-
(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass
ßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Füh-
die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenver-
ren von Kraftfahrzeugen betreffen
kehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und
die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich- D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
nung unterbrochen wird.
E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswid-
rigkeiten
§ 54
F. Sonstige Anlässe.
Sicherung gegen Missbrauch
(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto- Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein
matisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnis- auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen
register nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln,
zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwen- falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansons-
dung ten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des
Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung
und des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder
des Ereignisses zu bezeichnen.
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortli-
eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei chen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienst-
Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die nummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Na-
Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netz- menskurzzeichen unter Angabe der Organisationsein-
betreibers als einheitliche Kennung für die an dieses heit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzu-
Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern ziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese
der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Ver- Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von
antwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zu- Satz 1 gelten insbesondere:
lassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei 1. das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder
Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Ab-
Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürli- rufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen
che Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Person aktenkundig gemacht wird,
Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festge-
stellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Per- 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
son haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-
zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem son geeignet ist.
von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrs-
zu ändern.
gesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti- ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrs-
ges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er- gesetzes entsprechend anzuwenden.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
§ 56 nommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regis-
Abruf im triert oder umgetauscht wurde unter Angabe des
automatisierten Verfahren aus dem Tages der Registrierung oder des Umtausches,
Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im 13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines
Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaub- sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausge-
nisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Ver- stellt hat,
fahren 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Stra- gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag
ßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des
nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der
und 12 bis 15 gespeicherten Daten, Tag der Verlängerung,
2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des 15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerschei-
Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen ne, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis er-
Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach teilt wurde,
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahr-
und 15 gespeicherten Daten erlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entschei-
bereitgehalten werden. dung, die entscheidende Stelle, der Grund der Ent-
scheidung und das Aktenzeichen,
(2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Ab-
satz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie
(Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der
der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestands-
kraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle,
§ 57 der Grund der Entscheidung und der Tag des Ab-
laufs einer etwaigen Sperre,
Speicherung der Daten
in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern 18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie
der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung
Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, de-
des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis
nen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen,
Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Be-
sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des
standskraft, die entscheidende Stelle, der Grund
Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere etwaigen Sperre,
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Ver-
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
zicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnis-
sowie die Anschrift,
behörde und dem Erklärungsempfänger,
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder
3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis- der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen
klasse sowie die erteilende Behörde, Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach
4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit vorangegangener Entziehung oder Aberkennung
gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, oder vorangegangenem Verzicht, sowie die ertei-
lende Behörde,
5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter
Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung, 21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre
nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches,
6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur
die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-
lage 9, 22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die
7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Be-
standskraft der Entscheidung sowie der Tag der
Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
Wiederzulassung,
8. die Führerscheinnummer,
23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der
9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der
eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entschei-
den Führerschein oder den Ersatzführerschein aus- dung,
gestellt hat,
24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und
10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Straf-
und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern prozessordnung, die anordnende Stelle sowie der
die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der
vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Füh- Rückgabe des Führerscheins,
rerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Si-
cherstellung ausgeschrieben ist, 25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem
Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an
11. (weggefallen) einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung
einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ge- der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2005
an einer verkehrspsychologischen Beratung und Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise
der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheini- auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5
gung, des Straßenverkehrsgesetzes,
26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern 2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entschei-
einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, dung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzei-
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art chen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mittei-
des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag lung,
der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie 3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in
die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die
Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnah- Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
mebescheinigung.
4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Straf-
§ 58 befehl der Tag der Unterzeichnung durch den
Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unan-
Übermittlung von Daten fechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94
aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und 111a der Strafprozessordnung,
(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstre- 5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer
ckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der
des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsge- Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften,
setzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechts-
gespeicherten Daten übermittelt werden. grundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5,
die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der
Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Grund der Entscheidung,
Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach 6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des
§ 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Abse-
Daten übermittelt werden. hen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und
(3) Für Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmit-
tel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das
1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Be-
Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die
schränkung einer Fahrerlaubnis,
einbezogene Entscheidung,
2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts,
7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder
von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßen-
machen,
verkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser
3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die
4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis entsprechende Kennziffer,
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen 8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahr-
des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsge- erlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der
setzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und
gespeicherten Daten übermitteln. des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von
Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungs-
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im widrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt
Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset- sind,
zes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12
gespeicherten Daten übermittelt werden. 9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahr-
erlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der
(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen Grund der Entscheidung und die entsprechende
für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahr- Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperr-
erlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgeru- frist,
fen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55
Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag
des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zustän-
digen Behörde,
2 . Ve r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r
11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Ab-
§ 59 satz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und
der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot
Speicherung der oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies
Daten im Verkehrszentralregister Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der
(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von Aufhebung der Maßnahme,
§ 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende 12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder
Daten zu speichern: einer verkehrspsychologischen Beratung die recht-
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere liche Grundlage, der Tag der Beendigung des
Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor- Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teil-
namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, nahmebescheinigung und der Tag, an dem die
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde,
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Registerpflicht nicht begründet hätte. In Fällen der
Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologi- Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
schen Beratung, keiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.
14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 § 60
und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, Übermittlung von Daten
der Tag und die Art der Maßnahme sowie die ge- nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
setzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Akten- (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ord-
zeichen. nungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Num-
(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rah- mer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf
men des § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßen-
gespeichert: verkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verord-
nung gespeicherten Daten und – soweit Kenntnis über
1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen
mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahr-
Identität, zeugen erforderlich ist – die auf Grund des § 28 Ab-
2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Num- satz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes
mer 2, nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten
Daten übermittelt.
3. Ort und Tag der Tat,
(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßen-
4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbar- verkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß
keit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes
oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der die auf Grund des § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
Tag der Abgabe der Erklärung, gesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-
5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Num- cherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
mer 5, nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrau-
6. die Höhe der Geldbuße, ung mit der Durchführung der Untersuchungen nach
7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechen- § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Num-
der Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8, mer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Absatz 1 Num-
8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund mer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
der Entscheidung, § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrs-
9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister gesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-
bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorange- cherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen
gangener Versagung, Rücknahme und vorangegan- nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
genem Widerruf. 1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung so- Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach An-
wohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige lage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Straf- 2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
gesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-
die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese Ordnung,
sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In
3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und
Durchführung von Abgasuntersuchungen nach An-
§ 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflich-
lage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
tigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis
und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach
einzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufge-
§ 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungs-
gangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31
verordnung
des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur
die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Strafta- werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßen-
ten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. verkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3
Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt. Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
(4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ord-
übermittelt.
nungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht
registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (3) Für Verwaltungsmaßnahmen
(§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die 1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund die-
registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hin- ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
weis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf
nicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflich- 2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder
tige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
§§ 24, 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes vorschriften,
anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der 3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Stra-
Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen ßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes er-
oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die lassenen Rechtsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2007
werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsge- 2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintra-
setzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 gungen vorhanden sind,
bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den
– für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätz- Angaben über
lich nach § 59 Absatz 2 – dieser Verordnung gespei-
cherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entschei-
dung und die Geschäftsnummer oder das Akten-
1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die zeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der
Notfallrettung und den Krankentransport, Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
schriften, steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die
3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Fahrzeugart,
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif- c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe
ten, der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der
4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Geldbuße und das Fahrverbot,
Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Ab-
nen Rechtsvorschriften
satz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und
werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsge- den Tag des Fristablaufs,
setzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3
e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,
des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 die-
ser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-
bindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschrie-
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30
bene Punktzahl und die entsprechende Kennzif-
Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf
fer,
Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative)
und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und
Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten über- etwaige Beschränkungen) sowie
mittelt. a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß einschließlich der Ablehnung der Verlängerung ei-
§ 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und ner befristeten Fahrerlaubnis,
schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Ab- b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-
satz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf sperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verord- c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung ei-
nung gespeicherten Daten übermittelt. ner Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der
Sperrfrist,
(6) Im Rahmen des § 30 Absatz 7 des Straßenver-
kehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Ent-
Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach ziehung oder Rücknahme sowie der unanfecht-
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten bare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahr-
erlaubnis,
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots
unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,
2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver- f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von
kehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
Polizei- und Justizbehörden machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwah-
mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind. rung des Führerscheins nach § 94 der Strafpro-
zessordnung und
§ 61 h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.
Abruf im automatisierten Verfahren (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-
nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes ben zur Person erfolgen.
(1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 wer-
Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisier- den bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten,
ten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie
werden: für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Stellen.
Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor- (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden
namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswid-
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des rigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrs-
auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Stra-
des Straßenverkehrsgesetzes, ßenverkehr zuständigen Stellen.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden IV.
bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf
Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm Anerkennung und
beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen. Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
(6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 § 65
und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzu-
wenden. Ärztliche Gutachter
Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifi-
(7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenver- kation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus
kehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Stra- den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften er-
ßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Ver- gibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzu-
kehrszentralregister durch Abruf im automatisierten weisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines
Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreig-
den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. nung (Anlage 14) aus.
§ 62 § 66
Automatisiertes Begutachtungsstelle für Fahreignung
Anfrage- und Auskunftsverfahren (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen
nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes der amtlichen Anerkennung durch die zuständige
oberste Landesbehörde oder durch die von ihr be-
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, stimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage-
und Auskunftsverfahren zulässig. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn ins-
besondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorlie-
(2) § 53 ist anzuwenden. gen.
§ 63 § 67
Sehteststelle
Vorzeitige Tilgung
(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Ab-
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaub- sätze 4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die
nisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von
geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung ent- ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
zogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahr-
erlaubnis zu tilgen. 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen sonen, zuverlässig sind und
über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von
anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehör- 2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erfor-
den sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafpro- derlichen Fachkräfte und über die notwendigen der
zessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Ent- DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entspre-
scheidungen aufgehoben wurden. chenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regel-
mäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des
Sehtests gewährleistet ist.
§ 64
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen,
Identitätsnachweis insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um
sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn
Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes wer- bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Ab-
den anerkannt satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen
werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die An-
1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, erkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine
der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist,
2. die Ablichtung des Personalausweises oder des
wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß
Passes oder
durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus
3. bei persönlicher Antragstellung der Personalaus- der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen
weis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis. worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechts- übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
anwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Voll- Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder
machtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforder- durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prü-
lich. fen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2009
nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsge- sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen
mäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner- (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der
kennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen)
werden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führen- verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unter-
den Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergeb- weisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Aner-
nis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln. kennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen
(4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich
hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel
anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraus-
nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
setzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
Aufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch
Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durch-
oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich
geführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflich-
mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
ten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich
dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt wer-
verstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen
den. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe
oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Lan-
des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. Hinsichtlich der
desbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach
Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzu-
Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über
wenden. Die oberste Landesbehörde kann die Befug-
die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht füh-
nisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung
rende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr be-
oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertra-
stimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraus-
gen.
setzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob
(5) Außerdem gelten die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsge-
1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), mäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner-
kennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt
2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer werden.
Arzt der öffentlichen Verwaltung und
3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedi- § 69
zin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Be- Stellen zur
triebsmedizin“ Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzu- (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung ob-
wenden. liegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Techni-
§ 68 schen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach
Stellen für die dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der
Unterweisung in lebensrettenden Sofort- §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachver-
ständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverstän-
(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden digengesetzes.
Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedür- (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7
fen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahr- durchzuführen.
erlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zustän- (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprü-
dige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr fung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn Prüfauftrags zu löschen.
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei § 70
juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der
Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und Kurse zur
das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in Wiederherstellung der Kraftfahreignung
lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Aus- (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
bildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen können von der zuständigen obersten Landesbehörde
lassen und oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nach- zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 an-
gewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume erkannt werden, wenn
und die notwendigen Lehrmittel für den theoreti- 1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage
schen Unterricht und die praktischen Übungen zur entwickeltes Konzept zugrunde liegt,
Verfügung stehen.
2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges
Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entschei- 3. die Kursleiter
dung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Di-
geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob plom-Psychologe oder einen gleichwertigen Mas-
die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben ter-Abschluss in Psychologie,
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b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer sprechend den Richtlinien des Berufsverbandes
Universität oder gleichgestellten Hochschule Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.
oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutach- oder durch eine vergleichbare psychotherapeuti-
tung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung sche Tätigkeit und
befasst, 4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung Psychologinnen und Psychologen e. V. anerkannten
und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht
und bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitäts-
d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraft- sicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind
fahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrs- mindestens:
rechtliche Vorschriften begangen haben, a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungs-
nachweisen, seminar über Verkehrsrecht von mindestens
16 Stunden,
4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand
der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsver- b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Bera-
fahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und tungsdokumentation über jede Beratungssitzung,
5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der
§ 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird. Beratungsdokumente und
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation je- d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungs-
weils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren. veranstaltung oder Praxisberatung von mindes-
tens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jah-
(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
ren.
§ 71 (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie
des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und
Verkehrspsychologische Beratung
Psychologen e. V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologi- über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssiche-
schen Beratung nach § 4 Absatz 9 des Straßenver- rung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5
kehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vor- zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzu-
schrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach teilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorge-
Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufs- schriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die
verband Deutscher Psychologinnen und Psychologen Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen
e. V. besitzen. oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß
(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsver- durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der
band Deutscher Psychologinnen und Psychologen Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen
e. V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Bera- hat.
ter folgende Voraussetzungen nachweist: (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine
1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom- der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung
Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Ab- nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abge-
schlusses in Psychologie, sehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich
Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen
einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wie- ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ord-
derherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an nungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen
einem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. gröblich verstoßen wird.
veranstaltet wird, (4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzuneh-
3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie men, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4
Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von zes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des
Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung
Fahreignung oder mindestens dreijährige Durch- nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil
führung von Aufbauseminaren oder von Kursen dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Ver-
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder stöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straf-
b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freibe- taten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammen-
ruflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, wel- hang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann
che durch Bestätigungen von Behörden oder Be- abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr be-
gutachtungsstellen für Fahreignung oder durch steht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach-
die Dokumentation von zehn Therapiemaßnah- träglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 9
men für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch
einer positiven Begutachtung abgeschlossen in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenver-
wurden, erbracht werden kann, oder kehrsgesetzes) weggefallen ist.
c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen ver- (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf
kehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater
als klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent- ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von
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ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufent-
Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrs- haltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht
psychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeig- zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere
neter Personen oder Stellen bedienen. Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.
(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden,
§ 72 der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten
Akkreditierung Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der
(1) Träger von Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministe-
1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), rien wahrgenommen.
2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den
§§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengeset- § 74
zes),
Ausnahmen
3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
fahreignung durchführen (§ 70), (1) Ausnahmen können genehmigen
müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu-
Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein. ständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Ver-
ordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bun-
für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn,
desanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN
dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet
ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.
des Landes beschränken und eine einheitliche Ent-
scheidung erforderlich ist,
V.
2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Durchführungs-, Bußgeld-, entwicklung von allen Vorschriften dieser Verord-
Übergangs- und Schlussvorschriften nung, sofern nicht die Landesbehörden nach Num-
mer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet
§ 73 es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Zuständigkeiten Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obers-
ten Landesbehörden an.
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten
Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehör- (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustim-
den zuständig sind oder diese Verordnung etwas ande- mung des gesetzlichen Vertreters voraus.
res bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-
unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbun-
denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren den werden.
Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaub-
nisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder an-
Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehör- geordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwal-
den können diesen Behörden Weisungen auch für den tungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Aus-
Einzelfall erteilen. nahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt
wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahr-
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor-
zeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf
geschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei meh-
reren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Ab- (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,
satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I tungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge- sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,
setzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), mangels gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-
eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei heit und Ordnung dringend geboten ist.
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Be-
hörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der § 75
beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge
können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Be- Ordnungswidrigkeiten
hörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland
1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder
wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch
jemanden als für diesen Verantwortlicher am Ver-
gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfü-
kehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise
gung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit
Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht ge-
ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zu-
fährdet werden,
ständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser 2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2
Verordnung vorläufig treffen. Absatz 2 genannten Art verwendet,
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3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt geltenden Fassung zu führen. Wer einen motori-
oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage sierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bau-
zuwiderhandelt, art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 mer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem-
Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die ber 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum
Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, de- 1. September 2002 erstmals in den Verkehr ge-
ren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der kommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder
Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Bean- Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Ver-
tragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt, ordnung in der bis zum 1. September 2002 gelten-
den Fassung.
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 76 Nummer 2
ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl 3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)
führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2
zu haben, Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa- 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte 4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur
Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Mofa-Ausbildung)
Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung
ausstellt, Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-
rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen
7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für des- Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrer-
sen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich laubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985
ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem
8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jah- mindestens zweitägigen, vom Deutschen Ver-
ren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) kehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungs-
mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, lehrgang teilgenommen hat.
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheini-
Satz 4, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, gung für Mofas/Krankenfahrstühle)
§ 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Prüfbescheinigungen für Mofas und Kranken-
Absatz 3 zuwiderhandelt, fahrstühle, die nach den bis zum 1. September
10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt wor-
Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbin- den sind, bleiben gültig.
dung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2,
6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
eines Führerscheins zuwiderhandelt, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
11. (weggefallen)
schwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträ-
12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraft- der bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. De-
fahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 zember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen
Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder sind.
zulässt,
7. (weggefallen)
13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbe-
8. § 6 Absatz 1 zu Klasse M
scheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1
Satz 5 zuwiderhandelt. Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
§ 76 als 50 cm3 und einer durch die Bauart be-
Übergangsrecht stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gel- bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den
ten folgende Bestimmungen: Verkehr gekommen sind,
1. (weggefallen) b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur
2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Beförderung von Gütern geeignet und be-
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Kranken- stimmt sind, mit einer durch die Bauart be-
fahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fas- mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht
sung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahr- mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von
stühle mit einer durch die Bauart bestimmten nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Ver- den Verkehr gekommen sind,
ordnung in der bis zum 1. September 2002 gelten- c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im
den Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Sinne der Vorschriften der Deutschen Demo-
Verordnung in der bis zum 1. September 2002 kratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Feb-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2013
ruar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaub-
sind. nis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahr-
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorlie- erlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C
gen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Ab- und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der In-
satz 1 behandelt haber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Ver-
längerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entspre-
50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 chend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis
erstmals in den Verkehr gekommen sind und zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr voll-
die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung enden, müssen bei der Umstellung der Fahrer-
ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, laubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Ab-
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm- satz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum
40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erst- 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht
mals in den Verkehr gekommen sind und das umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des
Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeug-
dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und kombinationen der Klassen C oder CE mehr füh-
ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei ren. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser
Fahrzeugen, die für die Beförderung von Las- Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entspre-
ten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die
33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr
gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tan- vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001
dems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Unter-
8a. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsaus- suchung oder Zeugnisse über die augenärztliche
bildung) Untersuchung des Sehvermögens, die nach den
bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebe-
Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer nen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben
Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärzt-
bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 liche Untersuchung oder Zeugnisse über die au-
Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden genärztliche Untersuchung des Sehvermögens,
Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Aus- die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
bildung weiter anzuwenden. zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung
9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007
Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersu- weiter ausgefertigt werden.
chungen und Sehvermögen bei Inhabern von 10. (weggefallen)
Fahrerlaubnissen alten Rechts)
11. (weggefallen)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder ei-
ner ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen der Klasse 3 alten Rechts)
sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahr- Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts
zeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Un- der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen
tersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstel- einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der
lung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie
und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April
Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erfor-
auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die derlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die
Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prü-
befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr fung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet
vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis hat.
nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entspre-
chend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis 12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Aus-
zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr voll- künften)
enden, müssen bei der Umstellung der Fahrer- Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im
laubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, kön-
ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 nen die Auskünfte nach § 22 Absaz 2 Satz 2 und
und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaub-
und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember nisregistern eingeholt werden.
1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf
der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres 13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und
keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinatio- Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führer-
nen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrer- scheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
laubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Ab- Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezem-
satz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaub- ber 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach
nisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das den Vorschriften der Deutschen Demokratischen
50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee,
1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur den. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die
Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen- stimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
kraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Feri- für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach
enziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen,
durchgeführt werden und entsprechende Führer- wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Um-
scheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen stände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68
Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
bleibt unberührt. 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Füh- eignung)
rerscheine zur Fahrgastbeförderung)
Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zu-
Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach ständigen obersten Landesbehörden anerkannt
den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen und die von ihrem Träger durchgeführt wurden,
Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führer- müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut eva-
scheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Mus- luiert sein.
ter 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September
2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis § 77
zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt wer-
den. Verweis auf technische Regelwerke
15. (weggefallen) Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/
IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im
16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensretten-
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind
den Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Ers-
beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert nie-
ter Hilfe)
dergelegt.
Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das
Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe § 78
und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum
31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die An- Inkrafttreten
erkennung kann durch die oberste Landesbehörde Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung
zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt
um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009
Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt wer- (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2015
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2)
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern
um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
1. Theoretische Ausbildung
1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine
Doppelstunde versäumt hat.
1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.
1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig
beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis
durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Be-
werber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.
1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die
theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer
– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
– verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und
– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theo-
retischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen
auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die
damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.
1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kurs-
teilnehmern einbeziehen.
1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.
2. Praktische Ausbildung
2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber
einzeln ausgebildet werden.
2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei
Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.
2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer
der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.
2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.
2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:
– Handhabung des Mofas,
– Anfahren und Halten,
– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
– Fahren eines Kreises,
– Wenden,
– Abbremsen,
– Ausweichen.
2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 und 4)
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas
gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name .................................................................. Vornamen .................................................................
Geburtsdatum .............................................
Anschrift .......................................................................................................................................................
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht *) umfasst.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum ..................................
................................................................................. .......................................................................
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
.................................................................................
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
_________________
*) Nichtzutreffendes streichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2017
b) Prüfbescheinigung für Mofas
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen
Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen
Prüfbescheinigung hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen
vertraut ist.
zum Führen von
........................................................,den ...............................................
Mofas
.........................................................................................................
................................................................................................................
Bescheinigende Stelle
Stempel ......................................................
Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
.........................................................................................................
Vornamen
Lichtbild
.........................................................................................................
Geburtsdatum
.........................................................................................................
Anschrift
.........................................................................................................
Stempel
.........................................................................................................
..........................................................
Unterschrift
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerschei-
nen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Fahrerlaubnis- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
klasse (alt) Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
1 im Saarland A, A1, B, M, S, L L 174, 175
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60
1 nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
1 nach dem 31.12.88 A, A1, M, L L 174
1a vor dem 1.1.89 A, A1, M, S, L L 174, 175
1a nach dem 31.12.88 A1), A1, M, L L 174
1 beschränkt nach dem 31.3.80 und A1, M, S, L L 174, 175
auf Leicht- vor dem 1.4.86
krafträder
1b vor dem 1.1.89 A1, M, S, L L 174, 175
1b nach dem 31.12.88 A1, M, L L 174
2 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, S, L, T
2 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
nach dem 30.11.54 und CE, M, S, L, T
vor dem 1.10.60
2 vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, S, L, T
2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, C 172
S, L
2 beschränkt nach dem 31.12.85 B, BE, C1, C1E, M, S, L C, CE 79 (L ≤ 3), T2) C 172
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen
3 (a+b) vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
S, L T2) L 174, 175
3 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
nach dem 30.11.54 und S, L T2) L 174, 175
vor dem 1.10.60
3 vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
L T2) L 174, 175
3 nach dem 31.3.80 und B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.1.89 T2) L 174, 175
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2019
Fahrerlaubnis- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
klasse (alt) Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
3 nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174
4 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
4 im Saarland A, A1, B, M, S, L L 174, 175
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60
4 vor dem 1.4.80 A1, M, S, L L 174, 175
4 nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175
und vor dem 1.1.89
4 nach dem 31.12.88 M, L L 174
5 vor dem 1.4.80 M, S, L L 174, 175
5 nach dem 31.3.80 S, L L 174, 175
und vor dem 1.1.89
5 nach dem 31.12.88 L L 174
1
) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung
2
) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahr- Klasse und Schlüsselzahl
erlaubnisklassen (neu) gemäß Anlage 9
beschränkter Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E D 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen DE 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
A vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
A nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
A nach dem 31.12.88 A, A1, M, L L 174
B (beschränkt vor dem 1.12.54 A, A1, B, S, L L 174, 175
auf Kraftwa-
gen mit nicht
mehr als
250 cm3 Hub-
raum, Elektro-
karren – auch
mit Anhänger
– sowie ma-
schinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle)
B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und A1, B, S, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
B (beschränkt) nach dem 31.3.80 und B, S, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
B (beschränkt) nach dem 31.12.88 B, S, L L 174
B vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
S, L T2) L 174
B nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.4.80 L T2) L 174, 175
B nach dem 31.3.80 und B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.1.89 T2) L 174, 175
B nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174
C vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172
M, S, L T2)
C nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172
vor dem 1.4.80 S, L T2)
C nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172
S, L T2)
D B, BE, C1, C1E, D13), L 174
D1E3), D3), M, S, L, T
BE vor dem 1.1.89 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174, 175
BE nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, M, C 172
S, L, T
DE B, BE, C1, C1E, D13),
D1E3), D3), DE3), M, S,
L, T
M vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
M nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
M nach dem 31.3.80 und M, S, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
M nach dem 31.12.88 M, L L 174
T vor dem 1.4.80 M, S, L L 174, 175
T nach dem 31.3.80 und L L 174, 175
vor dem 1.1.89
T nach dem 31.12.88 L L 174
2
) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3
) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
1 nach dem 30.11.54 A, A1, M, S, L L 174, 175
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2021
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
2 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
2 nach dem 30.11.54 und A1, B, M, S, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
2 nach dem 31.3.80 B, M, S, L L 174, 175
3 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
3 nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
3 nach dem 31.2.80 M, S, L L 174, 175
4 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
S, L T2) L 174, 175
4 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
vor dem 1.4.80 L T2) L 174, 175
4 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,
T2) L 174, 175
5 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, S, L, T
5 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
vor dem 1.4.80 CE, M, S, L, T
5 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, C 172
S, L, T
2
) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
2 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, S, L, T
3 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), C1 171,
S, L T2) L 174, 175
4 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
2
) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
Langsam vor dem 1.4.80 A1, M, S, L L 174, 175
fahrende
Fahrzeuge
Langsam nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175
fahrende
Fahrzeuge
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Berechtigungen:
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
Kleinkrafträder vor dem 1.4.80 A1, M, S, L L 174, 175
Kleinkrafträder nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175
III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr
Klasse der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag Weitere
der Bundeswehr Fahrerlaubnisklassen Klasse Berechtigungen:
(vor dem 1.1.1999 erteilt) des Allgemeinen (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Klasse und
Führerscheins (neu) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
A A, A1, M, L
A1 A1), A1, M, L
A2 A1, M, L
B B, BE, C1, C1E, M, S, L
C – 7,5 t B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C1 171
C vor dem 1.10.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C 172
D vor dem 1.10.1988 erteilt B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE, M, S, L, T
D nach dem 20.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S
C – 7,5 t E B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C1 171
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
1
) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
2
) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2023
Anlage 4
(zu den §§ 11, 13 und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Män-
gel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder
aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen
oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstö-
rungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im
Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gut-
achten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches
Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensatio-
nen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere
Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind mög-
lich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psy-
chologische Begutachtung angezeigt sein.
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2. Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit
2.1 hochgradige Schwerhörig- ja ja – Vorherige
keit (Hörverlust von 60 % wenn nicht (bei C, C1, Bewährung von
und mehr), beidseitig sowie gleichzeitig CE, C1E) drei Jahren Fahr-
Gehörlosigkeit, beidseitig andere schwer- sonst nein praxis auf Kfz der
wiegende Mängel Klasse B
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder ja ja – wie 2.1
beidseitig oder hochgradige wenn nicht (bei C, C1,
Schwerhörigkeit einseitig gleichzeitig CE, C1E)
oder beidseitig andere schwer- sonst nein
wiegende Mängel
(z. B. Sehstörun-
gen, Gleichge-
wichtsstörungen)
2.3 Störungen des Gleich- nein nein – –
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend)
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
4. Herz- und Gefäßkrank-
heiten
4.1 Herzrhythmusstörungen mit nein nein – –
anfallsweiser Bewusstseins-
trübung oder Bewusstlosig-
keit
– nach erfolgreicher Be- ja ausnahmsweise ja regelmäßige regelmäßige
handlung durch Arznei- Kontrollen Kontrollen
mittel oder Herzschritt-
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 bei ständigem diastolischen nein nein – –
Wert von über 130 mmHg
4.2.2 bei ständigem diastolischen ja ja Nach- Nach-
Wert von über wenn keine ande- untersuchungen untersuchungen
100 bis 130 mmHg ren prognostisch
ernsten Symp-
tome vorliegen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein ja ja – –
Krankheitswert
4.3.2 Selteneres Auftreten von ja ja – –
hypotoniebedingten, wenn durch wenn durch
anfallsartigen Bewusst- Behandlung die Behandlung die
seinsstörungen Blutdruckwerte Blutdruckwerte
stabilisiert sind stabilisiert sind
4.4 Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt)
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja ausnahmsweise ja – Nach-
bei komplika- untersuchung
tionslosem Verlauf
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt ja nein Nach- –
wenn keine Herz- untersuchung
insuffizienz oder
gefährliche Rhyth-
musstörungen
vorliegen
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
4.5.1 In Ruhe auftretend nein nein – –
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags- ja nein regelmäßige ärzt- –
belastungen und bei liche Kontrolle,
besonderen Belastungen Nachunter-
suchung in be-
stimmten Fristen,
Beschränkung auf
einen Fahrzeug-
typ, Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2025
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
4.6 Periphere ja ja – –
Gefäßerkrankungen
5. Zuckerkrankheit
5.1 Neigung zu schweren nein nein – –
Stoffwechselentgleisungen
5.2 bei erstmaliger Stoff- ja ja – –
wechselentgleisung oder nach Einstellung nach Einstellung
neuer Einstellung
5.3 bei ausgeglichener Stoff- ja ja – Nach-
wechsellage unter Therapie ausnahmsweise, untersuchung
mit Diät oder oralen Anti- bei guter Stoff-
diabetika wechselführung
ohne Unterzucke-
rung über etwa
drei Monate
5.4 mit Insulin behandelte ja wie 5.3 – regelmäßige
Diabetiker Kontrollen
5.5 bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10
6. Krankheiten des
Nervensystems
6.1 Erkrankungen und Folgen ja nein bei fort- –
von Verletzungen des abhängig von der schreitendem
Rückenmarks Symptomatik Verlauf Nach-
untersuchungen
6.2 Erkrankungen der neuro- ja nein bei fort- –
muskulären Peripherie abhängig von der schreitendem
Symptomatik Verlauf Nach-
untersuchungen
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja nein Nach- –
bei leichten Fällen untersuchungen
und erfolgreicher in Abständen
Therapie von ein, zwei und
vier Jahren
6.4 Kreislaufabhängige ja nein Nach- –
Störungen der Hirntätigkeit nach erfolgreicher untersuchungen
Therapie und in Abständen
Abklingen des von ein, zwei und
akuten Ergebnis- vier Jahren
ses ohne Rück-
fallgefahr
6.5 Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindliche erworbene
Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen ja ja bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
oder Hirnoperationen ohne in der Regel nach in der Regel nach nach Opera- nach Opera-
Substanzschäden drei Monaten drei Monaten tionen von Hirn- tionen von Hirn-
krankheiten krankheiten
Nach- Nach-
untersuchung untersuchung
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
6.5.2 Substanzschäden durch ja ja bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
Verletzungen oder Opera- unter unter nach Opera- nach Opera-
tionen Berücksichtigung Berücksichtigung tionen von Hirn- tionen von Hirn-
von Störungen der von Störungen der krankheiten krankheiten
Motorik, chron.- Motorik, chron.- Nach- Nach-
hirnorganischer hirnorganischer untersuchung untersuchung
Psychosyndrome Psychosyndrome
und hirnorgani- und hirnorgani-
scher Wesens- scher Wesens-
änderungen änderungen
6.5.3 Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
siehe Nummer 6.5.2
6.6 Anfallsleiden ausnahmsweise ausnahmsweise Nach- Nach-
ja, wenn kein ja, wenn kein untersuchungen untersuchungen
wesentliches wesentliches in Abständen von in Abständen von
Risiko von Risiko von ein, zwei und vier ein, zwei und vier
Anfallsrezidiven Anfallsrezidiven Jahren Jahren
mehr besteht, mehr besteht,
z. B. zwei Jahre z. B. fünf Jahre
anfallsfrei anfallsfrei ohne
Therapie
7. Psychische
(geistige) Störungen
7.1 Organische Psychosen
7.1.1 akut nein nein – –
7.1.2 nach Abklingen ja ja in der Regel in der Regel
abhängig von der abhängig von der Nach- Nach-
Art und Prognose Art und Prognose untersuchung untersuchung
des Grundleidens, des Grundleidens,
wenn bei positiver wenn bei positiver
Beurteilung des Beurteilung des
Grundleidens Grundleidens
keine Restsymp- keine Restsymp-
tome und kein 7.2 tome und kein 7.2
7.2 chronische hirnorganische
Psychosyndrome
7.2.1 leicht ja ausnahmsweise ja Nach- Nach-
abhängig von Art untersuchung untersuchung
und Schwere
7.2.2 schwer nein nein – –
7.3 schwere Altersdemenz nein nein – –
und schwere Persönlich-
keitsveränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
7.4 schwere Intelligenz-
störungen/geistige
Behinderung
7.4.1 leicht ja ja – –
wenn keine wenn keine
Persönlichkeits- Persönlichkeits-
störung störung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2027
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
7.4.2 schwer ausnahmsweise ausnahmsweise – –
ja, wenn keine ja, wenn keine
Persönlichkeits- Persönlichkeits-
störung störung
(Untersuchung (Untersuchung
der Persönlich- der Persönlich-
keitsstruktur und keitsstruktur und
des individuellen des individuellen
Leistungs- Leistungs-
vermögens) vermögens)
7.5 Affektive Psychosen
7.5.1 bei allen Manien und sehr nein nein – –
schweren Depressionen
7.5.2 nach Abklingen der ja ja regelmäßige regelmäßige
manischen Phase und der wenn nicht mit bei Symptom- Kontrollen Kontrollen
relevanten Symptome einer einem Wiederauf- freiheit
sehr schweren Depression treten gerechnet
werden muss,
ggf. unter
medikamentöser
Behandlung
7.5.3 bei mehreren manischen nein nein – –
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja nein regelmäßige –
wenn Krankheits- Kontrollen
aktivität geringer
und mit einer Ver-
laufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht
mehr gerechnet
werden muss
7.6 Schizophrene Psychosen
7.6.1 akut nein nein – –
7.6.2 nach Ablauf ja ausnahmsweise – –
wenn keine ja, nur unter
Störungen nach- besonders günsti-
weisbar sind, die gen Umständen
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
7.6.3 bei mehreren psychotischen ja ausnahmsweise regelmäßige regelmäßige
Episoden ja, nur unter Kontrollen Kontrollen
besonders günsti-
gen Umständen
8. Alkohol
8.1 Missbrauch nein nein – –
(Das Führen von Fahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit
beeinträchtigender Alkohol-
konsum kann nicht hin-
reichend sicher getrennt
werden.)
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
8.2 nach Beendigung des ja ja – –
Missbrauchs wenn die wenn die
Änderung des Änderung des
Trinkverhaltens Trinkverhaltens
gefestigt ist gefestigt ist
8.3 Abhängigkeit nein nein – –
8.4 nach Abhängigkeit ja ja – –
(Entwöhnungsbehandlung) wenn Abhängig- wenn Abhängig-
keit nicht mehr keit nicht mehr
besteht und in der besteht und in der
Regel ein Jahr Regel ein Jahr
Abstinenz Abstinenz
nachgewiesen ist nachgewiesen ist
9. Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungs- nein nein – –
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme nein nein – –
von Cannabis
9.2.2 Gelegentliche Einnahme ja ja – –
von Cannabis wenn Trennung wenn Trennung
von Konsum von Konsum und
und Fahren und Fahren und kein
kein zusätzlicher zusätzlicher
Gebrauch von Gebrauch von
Alkohol oder Alkohol oder
anderen psycho- anderen psycho-
aktiv wirkenden aktiv wirkenden
Stoffen, keine Stoffen, keine
Störung der Störung der
Persönlichkeit, Persönlichkeit,
kein Kontroll- kein Kontroll-
verlust verlust
9.3 Abhängigkeit von Betäu- nein nein – –
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
9.4 missbräuchliche Einnahme nein nein – –
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
9.5 nach Entgiftung und ja ja regelmäßige regelmäßige
Entwöhnung nach einjähriger nach einjähriger Kontrollen Kontrollen
Abstinenz Abstinenz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2029
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, CE, C1E, D, D1,
B, BE, M, S, L, T B, BE, M, S, L, T
DE, D1E, FzF DE, D1E, FzF
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1 Vergiftung nein nein – –
9.6.2 Beeinträchtigung der nein nein – –
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen
unter das erforderliche Maß
10. Nierenerkrankungen
10.1 schwere Niereninsuffizienz nein nein – –
mit erheblicher Beein-
trächtigung
10.2 Niereninsuffizienz ja ausnahmsweise ja ständige ärztliche ständige ärztliche
in Dialysebehandlung wenn keine Betreuung und Betreuung und
Komplikationen Kontrolle, Kontrolle,
oder Begleiter- Nachunter- Nachunter-
krankungen suchung suchung
10.3 erfolgreiche Nierentrans- ja ja ärztliche Betreu- ärztliche Betreu-
plantation mit normaler ung und Kontrolle, ung und Kontrolle,
Nierenfunktion jährliche Nach- jährliche Nach-
untersuchung untersuchung
10.4 bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2 Schlafstörungen
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung nein nein
mit Tagesschläfrigkeit wenn messbare wenn messbare
auffällige Tages- auffällige Tages-
schläfrigkeit schläfrigkeit
vorliegt vorliegt
11.2.2 behandelte Schlafstörung ja ja regelmäßige regelmäßige
mit Tagesschläfrigkeit wenn keine wenn keine Kontrolle von Kontrolle von
messbare messbare Tagesschläfrigkeit Tagesschläfrigkeit
auffällige Tages- auffällige Tages-
schläfrigkeit mehr schläfrigkeit mehr
vorliegt vorliegt
11.3 Schwere Lungen- und nein nein
Bronchialerkrankungen mit
schweren Rückwirkungen
auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 5
(zu § 11 Absatz 9,
§ 48 Absatz 4 und 5)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber
und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor-
liegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben
hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfähigkeit
erfüllen.
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach
dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrs-
sicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderun-
gen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung
eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2
Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begut-
achtungsstelle für Fahreignung zu führen
– von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,
D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
förderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter
als ein Jahr sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2031
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Perso-
nenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11
Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil I (verbleibt beim Arzt)
1. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
2. Hinweis für den untersuchenden Arzt:
Die Bescheinigung nach Teil II soll der Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis Kenntnisse
darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungs-
vermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und
gegebenenfalls Anlass für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.
Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes „screening“) der im Folgenden
genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht ausgeschlossen.
3. Vorgeschichte
keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht
falls ja, welche:
4. Daten
Größe __________ (cm) __________ Gewicht ________ (kg).
RR __________ / __________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute
Urin E __________ Z __________ Sed
Flüstersprache R _____________ m L _____________ m
5. Allgemeiner Gesundheitszustand
gut
falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
6. Körperbehinderungen
keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung
falls ja, welche:
7. Herz/Kreislauf
kein Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen
falls ja, welche:
8. Blut
keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung
falls ja, welche:
9. Erkrankungen der Niere
keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz
falls ja, welche:
10. Endokrine Störungen
keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit
Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung
keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen
falls ja, welche:
11. Nervensystem
keine Anzeichen für Störungen
falls ja, welche:
12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)
keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung
falls ja, welche:
13. Gehör
keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens
falls ja, welche:
14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)
keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit
Falls ja, welche:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2033
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Perso-
nenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11
Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrer-
laubnis
keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsver-
mögens festgestellt werden konnten,
eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstel-
len.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen
folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-
schärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren
Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizonta-
len Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad
normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-
den, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler
Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6,
§ 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanfor-
derungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt
mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-
schärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-
schärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara
oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwel-
ligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten
untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Al-
ternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken
(z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2035
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden,
ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Un-
tersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2
und 2.2.3.2 erfüllt wurden.
Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu
erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-
schärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-
schärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger
als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich
unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine
Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Links-
blick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1,
DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt
Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben sol-
che der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Seh-
hilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a
Absatz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist,
so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenä-
hert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Fahrerlaubnis zur
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-
erlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des
Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch aus-
reicht.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende
Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsver-
mögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahr-
zeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Fahrerlaubnis zur
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch
aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer
Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der
Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer
sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen
sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
und Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1);
Augenzittern sowie Begleit- und Läh- zeitweises Schielen unzulässig
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-
tung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Seh-
zeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Au-
genzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit
einem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über
die durch die Störung des Farben-
sehens mögliche Gefährdung
ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung statt-
findet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit
umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch gemin-
derte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämme-
rung und in der Nacht hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2037
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-
kraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6
und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vord e r s e i t e –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit
bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
ja nein
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforde-
rungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-
messer von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der
Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopf-
haltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugig-
keit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und
Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehver-
mögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-
nung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen
anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das
Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld
jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann
mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine
augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich,
wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei
nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung
ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-
messer von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der
Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,
40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E
und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die
mögliche Gefährdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen
(in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2039
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch
Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-
erlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des
Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale
Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermö-
gens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für
Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen
Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessord-
nung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
und Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleich- normale Gesichtsfelder beider Augen1)
wertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1);
Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschie- zeitweises Schielen unzulässig
len ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf
die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersu-
chung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so
ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim
Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-
kraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6
und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
— Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung geforderten Anforderungen
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
ja nein
Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2041
Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-
kraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6
und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vord e r s e i t e –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
nein
ja,
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforde-
rungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-
messer von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der
Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopf-
haltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugig-
keit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und
Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehver-
mögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-
nung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen
anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht
unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das
Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld
jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann
mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine
augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich,
wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei
nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung
ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die
Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare
Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-
messer von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das
Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,
dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der
Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,
40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E
und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die
mögliche Gefährdung.
2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen
(in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2043
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch
Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-
erlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des
Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch aus-
reicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale
Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermö-
gens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für
Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vor-
läufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Straf-
prozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern und Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1);
Augenzittern sowie Begleit- und zeitweises Schielen unzulässig
Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen
im zentralen Blickfeld bei Kopfgerade-
haltung zulässig. Bei Augenzittern darf
die Erkennungszeit für die einzelnen
Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde
betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit ei-
nem Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Unter-
suchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festge-
stellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfind-
lichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-
kraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6
und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
— Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
— Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
nein
ja,
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..................................................
Stempel und Unterschrift des Augenarztes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2045
Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der
Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden
Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fuß-
gängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahr-
erlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung
von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der
Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
als Richtlinie bekannt gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,
Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-
stoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle
Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2047
sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse er-
gibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur
einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis
wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeu-
tung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energie-
einsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im
Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die
zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabel-
len:
Ersterwerb
Zahl der Summe der Zulässige
Klasse
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 30 110 10*)
A1 30 110 10*)
B 30 110 10*)
M 30 110 10*)
S 30 110 10*)
L 30 110 10*)
T 30 110 10*)
Mofa 20 69 7*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsricht-
linie.
Erweiterung
Zahl der Summe der Zulässige
Klasse
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 20 72 6*)
A1 20 72 6*)
B 20 72 6*)
M 20 72 6*)
S 20 72 6*)
L 20 72 6*)
T 20 72 6*)
C 37 128 10*)
CE 30 105 10*)
C1 30 105 10*)
D 40 138 10*)
D1 35 121 10*)
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsricht-
linie.
Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der
Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht wird.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Num-
mer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der
zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit
Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang
zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache
abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obers-
ten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen
Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffent-
lich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf
Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremd-
sprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm,
auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die
Möglichkeit – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich
geprüft zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder
Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung
auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung
schriftlich statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schrift-
lichen Prüfung entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zu-
zulassen.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE,
CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
– Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Slalom oder
– Langer Slalom
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go oder
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2049
2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
– Slalom
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a) – Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-
dung, Kreuzung oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
– Umkehren
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.2a Bei der Klasse S
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-
dung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1
Obligatorisch
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-
dung, Kreuzung oder Einfahrt
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
– Rückwärts quer oder schräg einparken
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE
und D1E: eine
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6 Bei der Klasse T
– Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in
schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend
und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er
auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das
Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif-
ten und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise
verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des
Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
tensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden
Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausfüh-
rung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und
-einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und
Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bus-
haltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW.
2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2051
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
100 km/h.
2.2.4 Für Klasse B:
Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1
StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,
mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.5a Für Klasse S:
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
– Mindestlänge 8 m
– Mindestbreite 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und
so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit
eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tan-
dem-/Doppelachse
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindes-
tens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindes-
tens 15 t
– Zweileitungs-Bremsanlage
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
zeugkombination mindestens 80 km/h
– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahr-
zeugs
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 14 m
– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers
2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System
(ABS)
– Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und
so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und
so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
zeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zug-
fahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m
– Mindestbreite 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2053
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse D und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
zeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens 2 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
der Klasse D1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
zeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-
tens 2 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindes-
tens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der
Klasse T und einem Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-
maschine mehr als 32 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als
32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell
ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselan-
hängers mindestens 4,5 m
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßi-
ger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu
verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwin-
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
den, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte
Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche
Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
fahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt
nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss
gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen
Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S
und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindes-
tens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzuspre-
chen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahr-
zeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer
vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahr-
zeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit
akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-
gung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet
sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-
lichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gege-
benenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-
spiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je
einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet
sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine aus-
reichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-
zeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverord-
nung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahr-
zeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grund-
sätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsricht-
linie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau glei-
cher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzklei-
dung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens
knöchelhohes festes Schutzwerk – z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19 Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Auf-
bau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.
2.2.20 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem
1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vor-
schriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet
werden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2055
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse S 30 Minuten 20 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten,
1
) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertig-
keiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Be-
kanntgabe des Ergebnisses).
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den
Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf
das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftüber-
tragung,
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis
der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der
zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außer-
halb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss
der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich-
tungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für
die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ort-
schaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch
an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von
§ 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahr-
aufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander
bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu
wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
– erhebliche Fehler
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die
als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen füh-
ren.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers
die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so
ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt,
dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht
wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der
Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter
kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten
und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prü-
fungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Ver-
kehrsblatt bekannt gemacht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2057
Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)
Allgemeiner Führerschein,
Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
I. Allgemeiner Führerschein
1. Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie
91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch
den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller
zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung,
Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage
eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bun-
desdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
2. Beschreibung des Führerscheins
2.1 Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
a) Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den
Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck
auf dem Führerschein.
b) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen
der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Recht-
eck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrer-
laubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numme-
rierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach
der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein
nicht ausgewiesen wird:
1. Name, Doktorgrad
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der
Karte)
4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit
Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld
ein Strich eingetragen.
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel
der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergeben-
den Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer
der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlos-
sene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klas-
sen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.
Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind
in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
2.2 Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf
dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklas-
sen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch
einen Strich entwertet.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrer-
laubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrer-
laubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10
eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“
darauf verwiesen.
11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu
den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß
Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auf-
lagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der
Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaub-
nisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewie-
sen.
13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitz-
nahme des Inhabers in diesem Staat.
14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis
für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.
3. Muster des Führerscheins (Muster 1)
Vorderseite
FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
D FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN
1.
2.
3.
4a. 4c.
4b. –
5.
7.
9.
Rückseite
13. 9. 10. 11. 12.
A1
14.(10.) A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
1. Name 2. Vorname
3. Geburtsdatum und –ort D1E
4a. Ausstellungsdatum DE
4b. Ablaufdatum
4c. Ausstellungsbehörde M
5. Führerscheinnummer
9. Fahrerlaubnisklasse L
10. Erteilungsdatum T/S
11. gültig bis 12. Beschränkun-
gen/Zusatzangaben 12.
II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck
Vorderseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei- zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer Auflagen, Beschränkungen und Bundesrepublik Deutschland
wagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft- weitere amtliche Eintragungen:
geschwindigkeit von mehr als 45 km/h räder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhän-
Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer gern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Nennleistung von nicht mehr als 15 kW mehr als 750 kg)
Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als
einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem
(Leichtkrafträder) Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
räder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C,
mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitz- C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C,
plätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen
Dienstführerschein
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse
bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, so-
die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei
der Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse
der Bundeswehr
fern die zulässige Gesamtmasse der Kombination der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
3 500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die zeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur – Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen –
Masse der Batterien nicht berücksichtigt Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch
Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse mit Anhängern)
von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonder-
Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich kraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zuläs-
mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zu- sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Fahrerlaubnisnummer
gelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1
zur Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr Y
Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plät-
Krafträder – mit einer zulässigen Gesamt- zen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse Log/Bw ………… Vers.Nr. ………
masse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als C oder C1 ist Dieser Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplät-
zen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit Klassen L, M und T:
nicht mehr als acht Personen auf besonders gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung
2059
Rückseite
2060
A AY A1 B BE C CE C1 C1E A AY A1 B BE C CE C1 C1E Gültigkeit/Verlängerung
Name, Vorname
D DE D1 D1E F G GE L M P T D DE D1 D1E F G GE L M P T
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Klasse(n) gültig bis DSt/aaS/aaPNr.
Ausbildungsstelle ListenNr.
Geburtsort Y
ausgefertigt am
Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP
Klasse(n)
Personenkennziffer
gültig bis
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. DSt/aaS/aaPNr.
ausgestellt durch DSt
ausgefertigt am
DienststellenNr. A AY A1 B BE C CE C1 C1E A AY A1 B BE C CE C1 C1E Klasse(n)
Lichtbild D DE D1 D1E F G GE L M P T D DE D1 D1E F G GE L M P T
35 mm x 45 mm
am gültig bis
Ausbildungsstelle ListenNr. Ausbildungsstelle ListenNr.
Y Y
DSt/aaS/aaPNr.
DS Unterschrift Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP
ausgefertigt am
Unterschrift des Inhabers Klasse(n)
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. gültig bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2061
III. Muster des Dienstführerscheins
der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
Farbe: grün; Material: Neobond — 200 g/m2
-4-
(Wappen)*)
Dienstführerschein
gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum
4b. Ablaufdatum
4c. Ausstellungsbehörde
5. Führerscheinnummer
9. Fahrerlaubnisklasse
10. Erteilungsdatum
11. gültig bis Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen
12. Beschränkungen/Zusatzangaben für die Dauer des Dienstverhältnisses
___________
*) gegebenenfalls
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
I V. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 )
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen
werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.
2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere
der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
Führerschein
zur Fahrgastbeförderung
Name gültig bis ..................................
............................................................................... .............................................. , den .....................
Vorname
............................................................................... Stempel
Geburtsdatum und -ort ...............................................................
............................................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde
Anschrift
...............................................................
............................................................................... Unterschrift
...............................................................................
ist berechtigt,
– ein Taxi *)
– einen Mietwagen *)
– einen Krankenkraftwagen *)
– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43
des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbs-
mäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des
Personenbeförderungsgesetzes) *)
zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
_____________________
*) Nichtzutreffendes streichen
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige
dem Führerschein der Klasse ............................... Eintragungen
und verliert seine Geltung mit Ablauf
gültig bis ..................................
des ..............................
Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen
................................................. , den ....................
und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Stempel .........................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
..............................................., den .......................
.........................................................
Unterschrift
Stempel ............................................................... gültig bis ..................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
................................................. , den ....................
Nr. ..............................
Stempel
.........................................................
............................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde
Unterschrift
.........................................................
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2063
Anlage 8a
(zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung
zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Name, Vorname
…………………………………………………………………………………………………………………….........……..
geboren am ………………………………....................... in …………................................……………………………
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.
1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
…………………………………………………………………………………………………………….........…….........
2. Namentlich benannte Person(en):
a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ……………………………………………..………………………………….....
.........................................................…………………………………………………………………………………
b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ……………………………………………..………………………………….....
(ggf. weitere Personen)
.........................................................…………………………………………………………………………………
.........................................................…………………………………………………………………………………
.........................................................…………………………………………………………………………………
Fahrerlaubnisbehörde
Führerscheinnummer
Ort
Ausgehändigt am …………………………………………..
(Datum)
(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde) (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-
erlaubnisinhabers)
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
______________
*) Nichtzutreffendes streichen.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 8b
(zu § 25b Absatz 2)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Internationalen Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internatio-
nalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft
in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen
Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3
bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38
bleiben frei.
3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom
1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes)
Dieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertrags-
staaten ein Jahr vom Ausstellungstag an gültig.
DEUTSCHLAND
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Liste der Vertragsstaaten:*)
Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein,
Mexiko, Niederlande, Peru, Portugal, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand,
Internationaler Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich.
Führerschein
Internationales Abkommen
vom 24. April 1926
_____
Ausstellung des Scheins
Ort:
Tag:
Dieser Schein entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Verpflichtung,
sich in jedem Lande, in dem er ein Fahrzeug führt, vollständig nach den
daselbst geltenden Gesetzen und Bestimmungen über Niederlassung und
Ausübung eines Berufes zu richten.
Stempel
der Gültig für Fahrten im Ausland gemäß den Bestimmungen des Internationalen
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926.
Behörde
Valable pour voyages à l’étranger, conformément aux dispositions de la
Convention Internationale relative à la Circulation Automobile du 24 Avril 1926.
(Unterschrift) _________
*) Nach dem BGBl. II, Fundstellennachweis B, vom 2. Februar 2007
2065
2066
Angaben über den Führer
Lichtbild
Stempel
der Behörde
Name (1)
Vorname (2)
Ort der Geburt (3)
Tag der Geburt (4)
Wohnort (5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
3
(Name des Landes) (Name des Landes)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Ausschließung Ausschließung
Dem (Namen und Vornamen) Dem (Namen und Vornamen)
der vorstehend durch die Behörde von (Land) der vorstehend durch die Behörde von (Land)
einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht, einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht,
Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land) Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land)
zu führen, aberkannt, weil zu führen, aberkannt, weil
Ort: Ort:
Stempel Tag: Stempel Tag:
der Behörde der Behörde
(Unterschrift) (Unterschrift)
Angaben über den Führer Angaben über den Führer
Für Lichtbild siehe hier oben (Seite 3) Für Lichtbild siehe hier oben (Seite 3)
Name (1) Name (1)
Vorname (2) Vorname (2)
Ort der Geburt (3) Ort der Geburt (3)
Tag der Geburt (4) Tag der Geburt (4)
Wohnort (5) Wohnort (5)
4 5
2067
2068
(Nom du pays) (Nom du pays)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Exclusion Exclusion
M. (nom et prénoms) M. (nom et prénoms)
autorisé ci-dessus par l’autorité de (pays) autorisé ci-dessus par l’autorité de (pays)
est déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays) est déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays)
en raison de en raison de
Lieu: Lieu:
Cachet Cachet
de Date: de Date:
l’autorité l’autorité
(Signature) (Signature)
Indications relatives au conducteur Indications relatives au conducteur
Pour la photographie, voir ci-dessus (page 3) Pour la photographie, voir ci-dessus (page 3)
Nom (1) Nom (1)
Prénoms (2) Prénoms (2)
Lieu de naissance (3) Lieu de naissance (3)
Date de naissance (4) Date de naissance (4)
Domicile (5) Domicile (5)
6 7
(Name of country) (Name of country)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Exclusion Exclusion
M. (surname and other names) M. (surname and other names)
authorised as above by the authority of (country) authorised as above by the authority of (country)
is deprived of the right to drive is deprived of the right to drive
in (country) in (country)
by reason of by reason of
Place: Place:
Seal Seal
of Date: of Date:
authority authority
(Signature) (Signature)
Particulars concerning the driver Particulars concerning the driver
For the photograph, see above (page 3) For the photograph, see above (page 3)
Surname (1) Surname (1)
Other names (2) Other names (2)
Place of birth (3) Place of birth (3)
Date of birth (4) Date of birth (4)
Home address (5) Home address (5)
8 9
2069
2070
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
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10 11
(Landets navn) (Nombre del país)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Fratagelse af Førerretten Inhabilitación
Hr. (Efternavn og Fornavne) D. (nombre y apellidos)
som ifolge foranstaaende har faaet Førerbevis af Myndig- autorizado por este permiso expedido en (país)
hederne (Land) queda inhabilitado para conducir en territorio de (país)
fratages Retten til at føre Motorkøretøj i (Land) por
paa Grund af
Vedkom- Sted: Lugar:
Sella
mende
Stempel Dato: de la Fecha:
Myndigheds-
der Behörde
autoridad
Stempel
(Underskrift) (Firma)
Oplysninger angaaende Føreren Filiación del Conductor
Til Fotografi, se foran (Side 3) Para la fotografía, véase página 3
Efternavn (1) Nombre (1)
Fornavne (2) Apellidos (2)
Fødested (3) Lugar de nacimiento (3)
Fødselsaar og -dato (4) Fecha de nacimiento (4)
Bopæl (5) Domicilio (5)
12 13
2071
2072
(Riigi nimetus) (XYZ[\ ]^_ `{|\_)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Kõrvaldamine }~}
Härra (nimi ja eesnimi) X . (YZ[\ \ {Y[ZY)
kes ülalpool selleks õigustatud (riigi) `Y {_ Y]| \Y \| ]^_ |`^_ ]Z (|]Z_)
ametivõimu poolt, on kaotanud juhtimise õiguse \Z|]\ Y ^ ] \]ZY]ZY
riigi territooriumi! ] ]Z Z_ ]Z (|]Z_)
põhjusel.
Koht: Z_
|\_
Ametivoima Kuupäev: ]^_ [|Z[Y\
kinnik |`^_
(Allkiri) (Z|\^)
Andmed juhi kohta } ~
Päevapildi koht, vaata ülal (lehek. 3) ]^Y ]Z|\\Y, ¡] {_ Y (¢¡_ 3)
Nimi (1) XYZ[\ (1)
Eesnimed (2) £{Y[ZY (2)
Sündimise koht (3) Z_ YY^¢_ (3)
Sündimise aeg (4) [|Z[Y\ YY^¢_ (4)
Elukoht (5) \]Z\ (5)
14 15
(Az orság neve) (Ainm na Tíre)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Kizárás Cosc
(Vezeték és keresztnév) Baintear de (sloinne agus ainmneacha cile)
aki engedélyt (országon) do húdaruíodh mar adeirtear thuas ag
nyert a vezetésre (ország) údarás (tír) a cheart chun tiomána
területén eltiltatott i (tír) toisc gur
miatt.
Hely: Ait:
Sèala
A hatóság Kelet: Dáta:
an
pecsétjø
udaraís
(Aláirás) (Sighniú)
A vezet¤re vonatkozó adatok Eolas mar gheall ar an tiomanai
A fénykép részére lásd a 3. oldalt Tá an Ghriandealbh ar leathanach 3
Vezetéknév (1) Sloinne (1)
Keresztnév (2) Ainmneacha eile (2)
Születési hely (3) Ait Bheireatais (3)
Születési év (4) Dáta Bheireatais (4)
Lakhely (5) Ait Chomhnuithe (5)
16 17
2073
2074
(Nome del paese) (Uzv¥rds valsts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Esclusione Izslegsana
Il signor (cognome e nome) (Uzv¥rds un v¥rdi)
autorizzato come sopra dalla autorità di (paese) kungam, kam (valsts) iest¥des ir devu¦as
è decaduto dal diritto di condurre nel territorio di (paese) at§auju ir at¨emtas vad©šanas,
ties©bas (valsts) territorij¥ sekošu iemeslu d«§
in conseguenza di
Luogo: Vieta:
Bollo
Data: Lest¥des Diena:
dell
zimogs
autorità
(Firma) (Paraksis)
Indicazioni relative al conducente Zinas par vadit¥ju
Per la fotografia vedere sopra (pag. 3) Fotografiju skaties augst¥k (3. l. p.)
Nome (1) Uzv¥rds (1)
Cognome (2) V¥rdi (2)
Luogo di nascita (3) Dzimšanas vieta (3)
Data di nascita (4) Dzimšanas diena (4)
Domicilio (5) Dzives vieta (5)
18 19
(valstybés pavadinimas) (naam van het land)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Išimtis Uitsluiting
P. (pavard ir vardas) Voor (naam en voornamen)
kuriam valstybs, kaip hierboven toegelaten door het bevoegd gezag van
aukš®¯°±² ³°´µ¶ta, yra leista valdyti automobilis, tos teiss (land) is het recht om een motorrijtuig te
neturi besturen op het grondgebied van (land)
valstybje, nes vervallen op ground van
Vieta: Stempel Plaats:
Istaigos van het
Data: Dagteekening:
antspaudas bevoedge
gezag
(Parašas) (Onderteekening)
·¯¸¯¹º²°³¯»²¼°½¾µ¿¹ÀÁ Gegevens omtrent den bestuurder
FotografijÁ²´¯Âr. aukš®iau (3 pusl.) Voor de photographie, zie hierboven (bla. 3)
Pavard (1) Naam (1)
Vardas (2) Voornamen (2)
Gimimo vieta (3) Geboorteplaats (3)
Gimimo data (4) Datum van geboorte (4)
Gyvenam. vieta (5) Woonplaats (5)
20 21
2075
2076
(Landets navn) (Nazwa kraju)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Fratagelse av retten til a være förer Wykluczenie
Herr (navn og fornavn) P. (nazwisko i imiÃ)
som ifölge foranstående er godkjent som förer av myndighet uprawniony powyÄej wladze (kraju)
(land) er fratatt retten til å före motor- zostal pozbawiony prawa prowadzenia na obszarze (kraju)
vogn innen (lands) område på grunn av z powodu
Sted: Miejsce:
Myndig-
Datum: Piecze® Data:
stempel
wladzy
hatens
(Underskrift) (Podpis)
Oplysninger om föreren Dane dotyczÁce kierowcy
Apen plass til fotografi som på side 3 Fotografijà patrz poprzednio (str. 3)
Navn (1) Nazwisko (1)
Fornavn (2) Imià (2)
Födested (3) Miejsce urodzenia (3)
Födselsdato (4) Data urodzenia (4)
Bosted (5) Miejsce zamieszkania (5)
22 23
(Nome do pais) (Numelc tarei)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Exclusão Excludere
O Sr. (nome e appellidos) D. (numele si pronumel)
autorizado conforme dêste consta pela autoridade de (pais) autorizat mai sus de autoritatea din (Tara)
fica privado do direito de conduzir este decÅzut din dreptul de-a conduce pe teritoriul (Tara)
no territorio de (pais) din cauza cÅ
pelo motivo de
Logar: Locul:
Selle
Data: Sigiliul Data:
da
autoritÅtei
autoridade
(Assignatura) (SemnÅtura)
Indicações relativas ao conductor IndicaÆiuni relative la conducÅtor
Para a fotografia, vez o que se diz na pag. 3 Pentru fotografie, vedeti pagina 3-a
Nome (1) Numele (1)
Appellidos (2) Pronumele (2)
Logar do nascimento (3) Locul naÇterei (3)
Data do nascimento (4) Data naÇterei (4)
Domicilio (5) Domiciliul (5)
24 25
2077
2078
(
"
& È) (Ime zemlje)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
< ÉÊ Isklju®enje
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+
) G. (ime i prezime)
"
#ËÈÌ, !! È$ #!", %& +
(& ) koji je dobio prednje odobrenje od strane vlasti (zemlja)
nema pravo voznje na teritorije (zemlja)
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%
+
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(& ) usled
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& ": Mesto:
/ ' ; : Pe®at Datum:
%& Ì vlasti
(ɉɨɞɧɢɫɶ) (Potpis)
<;= ; Podacti koji se odnose na vozioca
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&"
È$ (&
Í 3) Za fotografije vidi gore (strana 3)
>
%
+ (1) Ime (1)
(2) Prezime (2)
& " "
+ (3) Mesto rodjenja (3)
; "
+ (4) Datum rodjenja (4)
& "
%'& (5) λº¿¹Ï´¯¼½À»¸À°²² (5)
26 27
(Landets namn) (Jméno zeme)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Frankännande av rätten att vara automobilförare Vylou®ení Ñidí®e
Herr (tillnamn och förnamn) Pan (jméno a pÑijmení)
som jämlikt ovanstående erhållit bemyndigande av À»¶±´²Òµ½¹²±¾Óleno výše uvedené povolení úÑadem
(myndighet) i (land) (zemÓ) jest zbaven
frånkännes rätten att föra automobil inom (land) oprávnÓní Ñíditi automobil na území
till följd av z toho dÔ¼¹¾±Õ²´»²²
Myndig-
Ort: Misto:
hets Tid: Urední Datum:
sigill eller razitko
stämpel
(Underskrift) (Podpis)
Upplysningar rörande föraren Udaje o Ñídi®i
Fotografie se ovan (sid. 3) Fotografie, viz str. 3
Tillnamn (1) Jméno (1)
Förnamn (2) PÑijmeni (2)
Födelseort (3) RodištÓ (3)
Födelsedag (4) Den narození (4)
Bostad (5) BydlištÓ (5)
28 29
2079
2080
A Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ei
ületab 3.500 kilogr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg
nicht übersteigt. Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) neparsniedz
Automobiles dont le poids en charge (art. 7) n’excède pas 3.500 kg.
3.500 kg.
Samochody, których calkowita waga (art. 7) nie przekracza
Motor vehicles of which the laden weight (art. 7) does not 3.500 kg.
exceed 3,500 kg.
Automóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) no excede de Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket)
3.500 kilos. 3.500 kg-ot meg nem halad.
Automobili il cui peso a carico (art. 7) non excede i 3.500 kg. Automobile a cÅror greutate, complect încÅrcate (art. 7)
Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) não excede nu depÅsesc 3.500 kg.
3.500 kg.
Automobili ®¯À°² ¿»´¯¸°² Ö°¾² º±² ¸°¿¹¼°×»¸¯² ¸»² ³×»¶°Ø°²²
Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) ne daugiu, kaip 3.500 kilograma (®laÙ 7).
3.500 kg.
Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van niet ""*
%
, /
+ " + & ', "
, (/%. 7)
-
meer dan 3.500 kilogrammen (art. 7). 3.500 !
%"J .
Mótar-fheithicli ná bíonn os cionn 3,500 cilograma (airtio- }]ZY]\ ]{Y ZY ] |Z_ [] ]Z Z|]Z ]{Y (|-
gal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach. Ú|ZY 7) Y | \Y ] 3.500 `¡.
Automobiler, hvis storste Vægt med ful Last ikke over-
.
!" 3500
(7 )
stiger 3.500 kg. (Art. 7).
Automobiler som i belastet tilstand ikke veier over ""*
%
, & !" " ÈÛ & J #!"Ì (& . 7)
È$
3.500 kg. 3.500 !
%"J " .
Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) icke överskrider Automobily které plnӲܰ¿Ý´»¸Þ²¸»¼â´Ý²¼Ý뻲¸»´²ìïðññ²Öòï²
3.500 kg.
30 31
B Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) p¥rsniedz
3.500 kg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg
übersteigt. Samochody, których calkowita waga (art. 7) przekracza
Automobiles dont le poids en charge (art. 7) excède 3.500 kg. 3.500 kg.
Motor vehicles of which the laden weight (art. 7) exceeds Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket)
3,500 kg. nagyobb, mint 3.500 kg.
Automóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) excede de
3.500 kilos. Automobile a cÅror greutate, complect incÅrcate (art. 7)
depÅsesc 3.500 kg.
Automobili il cui peso a carico (art. 7) eccede i 3.500 kg.
Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) excede 3.500 kg. Automobili ®¯À°²¿»´¯¸°²Ö°¾²º±²¸°¿¹¼°×»¸¯²³×»¶°Ø°²ìïðññ²Ö¯½¹Ï
grama (®laÙ 7).
Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) daugiu, kaip
3.500 kg. ""*
%
, /
+ " + & ', "
, (/%. 7)
Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van meer 3.500 !
%"J .
dan 3.500 kilogrammen (art. 7).
}]ZY]\ ]{Y ZY ] |Z_ [] ]Z Z|]Z ]{Y (|-
Mótar-fheithicli go mbíonn os cionn 3,500 cilograma Ú|ZY 7) | \Y ] 3.500 `¡.
(airtiogal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach.
Automobiler, hvis storste Vægt med ful Last overstiger .
!" 3500
(7 )
3.500 kg.
""*
%
, & !" " ÈÛ & J #!"Ì (& . 7)
È$
Automobiler som i belastet tilstand veier over 3,500 kg. 3.500 !
%"J " .
Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) överskrider
3.500 kg. Automobily které plnӲܰ¿Ý´»¸Þ²¼â´Ý²¼Ý뻲¸»´²ìïðññ²Öòï²
Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ületab
3.500 kilogr.
32 33
2081
2082
C ι¿¹ë¯Ö½¯Õ²º°²³×¯Ö¹½¯ë°¶°²¯½¯²Ò»Ü²¸À¯ùï²
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Kraftfahrräder, mit und ohne Beiwagen. " "Í
!%
&
%
* !"$.
Motocyclettes, avec ou sans side-car.
¡\ Z^¡\]\ \]ZY]\ [] Y]^|Z_ []\ ^ Y
Motor-cycles, with or without side-car. ¡\Z \Ú¢[\]Z_.
Motocicletas con o sin cochecillo lateral.
.@ Q X ( ">) # $% & ' +8 ; <=>!?!
Motocicli, con o senza carrozzino laterale.
Motocycletas com ou sem side-car. " "Í
!%È & !"%+&!"Ì
%
* ! "Ì.
Motociklai su šoniniu ve´¯¶»½¯±²°×²¯×²Ò»²À¹ï² ι¿¹ëµÖ½²º²³ÑívÓº¸ê¶²¼¹ÜÝÖ»¶²¸»Ò¹²Ò»Ü²¸Óho.
ι¿¹×ׯÀô¯»½»¸²¶»¿²¹÷²Ü¹¸¾»×²Ü¯Àº³°¸ï²
Mótar-rothair go dt°¹ÒùÏëù°×ײ¸¹²¯¸°²amuis.
Motorcykler med eller uden Sidevogn.
Motorcykler, med eller uten side-vogn.
Motorcyklar med eller utan sidovagn.
ι¿¹¿ºûÖ½¯¾²Öû½À»²Ö¹×¼¯ò°²¼þ¯²¯½¶°ï²
Motorrati, ar vai һܲҽ°Ö±º²×°¿¯»¶ï²
ι¿¹ëµÖ½»²Ü²Ò¹ëܸ»¶¯²ôÿÜÖ°¶¯²½±Ò²Ò»Ü²¸¯ëùï²
ι¿¹×Ö»×ÞÖ³âײ¹½¾°½Ö¹ëº¯¼°½Õ²¼°òµ²¸Þ½Öû½ï²
Motocyclete, cu sau fr atas (side-car).
35
34 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2083
(1) (2) (3) (4) (5)
Stempel der Behörde
C
Stempel der Behörde
B
37
Stempel der Behörde
A
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 8c
(zu § 25b Absatz 3)
Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Übereinkommen
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Überein-
kommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in
Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen
Innenseiten.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7
sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text
des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
D Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertrags-
parteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Schluss des Heftes angegeben.
Internationaler Führerschein
Nr. ____________
Übereinkommen über den Straßenverkehr 1)
vom 8. November 1968
1)
Gültig bis
Ausgestellt durch
in
am
Nummer des nationalen Führerscheins Dieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von
der Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort
geltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und
Berufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert der Schein
3)
seine Gültigkeit in einem Lande, in dem der Besitzer seinen or-
2) dentlichen Wohnsitz nimmt.
1
1
) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führer- ) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.
scheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
2
) Unterschrift der ausstellenden Behörde.
3
) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.
2085
2086
Angaben zur Person des Führers Particulars concerning the driver
Name 1. Surname 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Vornamen 2. Other names 2.
Geburtsort 3. Place of birth 3.
Geburtsdatum 4. Date of birth 4.
Wohnort 5. Home address 5.
Fahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt Categories of vehicles for which the permit is valid
Krafträder A Motor cycles A
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) – ausgenommen jene der Motor vehicles, other than those in category A, having a permis-
Klasse A – mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von sible maximum weight not exceeding 3.500 kg (7.700 lb) and not B
nicht mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitz- B
more than eight seats in addition to the driver’s seat.
plätzen außer dem Führersitz
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit Motor Vehicles used for the carriage of goods and whose permis-
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t C sible maximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 lb). C
(7 700 Pfund)
Motor vehicles used for the carriage of passengers and having
Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung
D more than eight seats in addition to the driver’s seat. D
mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz
Combinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a
Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die category or categories for which the driver is licensed (B and/or C
E
Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer E and/or D), but which are not themselves in that category or cate-
berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen gories.
1) Restrictive conditions of use
Einschränkende Auflagen
1 2
1
) Z. B. „Muss Sehhilfe tragen“.
[\]^`^, q{|q`}~^`} q^{ INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR
1. Apellidos 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
^ 2. Nombres 2.
3. Lugar de nacimiento 3.
4. Fecha de nacimiento 4.
5.
Domicilio 5.
\{q^^ {\|`]q{| ``{,
|\ ]\|^ q{q^ \|q CATEGORÍA DE VEHÍCULOS PARA LOS CUALES
q`{q|^ ES VÁLIDO EL PERMISO
A Motocicletas A
, A, Automóviles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso
máximo autorizado no exceda de 3.500 kg (7.700 libras) y cuyo B
3 500 (7 700 ¡) ¢ , B
número de asientos, sin contar el conductor, no exceda de ocho.
¢ ¢,
, ¢ ¢ , Automóviles destinados al transporte de mercancias cuyo peso
3 500 C máximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras). C
(7 700 ¡)
, ¢ ¢ £
Automóviles destinados al transporte de personas y que tengan
¤ ¢ , ¢ D más de ocho asientos, sin contar el del contuctor. D
¢
¥ ¢ , ¤ Conjuntos de vehículos cuyo tractor esté comprendido en
B, C D, ¢ cualquiera de las categorías B, C o D para las cuales esté
, ¢ ¢ ¦ E habilitado el conductor pero que por su naturaleza no queden E
¦ incluidos en ninguna de esas categorías.
`q^}, q\|^^\ ^ ^`]q¡[q\|^ CONDICIONES RESTRICTIVAS
3 4
2087
2088
Indications relatives au conducteur
Nom 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Prénoms 2.
Lieu de naissance 3.
Date de naissance 4.
Domicile 5.
Catégorie de véhicules pour lesquels le permis est valable
Motocycles A
Automobiles, autres que celles de la catégorie A, dont le poids
maximal autorisé n’excède pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le
nombre de places assises, outre le siège du conducteur, n’excède B
pas huit.
Automobiles affectées au transport de marchandises et dont le
poids maximal autorisé excède 3 500 kg (7 700 livres). C
Automobiles affectées au transport de personnes et ayant plus de
huit places assises, outre le siège du conducteur. D
Ensembles de véhicules dont le tracteur rentre dans la ou les
catégories B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilité,
mais qui ne rentrent pas eux-mêmes dans cette catégorie ou cas E
catégories.
Conditions restrictives d’utilisation
6
5
1.
2.
3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
4.
5.
A
B Photographie
C
D
E
Signature du titulaire
Exclusions:
Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de jusqu‘au
A le
Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de jusqu‘au
A le
7
2089
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen
für Eintragungen in den Führerschein
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüssel-
zahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne
Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrer-
laubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen
gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu
vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union beste-
hen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen
aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buch-
staben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der
zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben
enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im
Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auf-
lagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzah-
len 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen
obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schräg-
strich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen auf-
zuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die
Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der Region . . .
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als . . . km/h
05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
05.08 Kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2091
44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepasster Rückspiegel
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EU-
Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-
scheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden
bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszei-
chen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
(D1E)
78 Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-
gen der Klassen A oder A1)
79 (. . .) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-
nisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-
chen
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen
Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Ge-
samtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als
12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-
ten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-
sen.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahr-
gastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch
mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Angabe S1 steht
in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.
79 (L ≤ 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als
drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Anzahl der Achsen.
95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-
gungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen
und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder
Personenverkehr bis zum . . . erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
b) nationale Schlüsselzahlen
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
führt werden
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm3
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-
men des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmege-
nehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-
angehörige befördert werden
180 (weggefallen)
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fach-
kraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-
beruf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die
Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-
erlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-
dung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-
rung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-
rungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2093
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B
(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der
Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-
lage 8a namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a
namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-
zerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-
tens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-
mille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt und
c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten
Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-
lung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,
verwendet werden.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der berechtigt auch zum Führen zu erteilende
Fahrerlaubnis von Dienstfahrzeugen allgemeine Fahrerlaubnis
der Klasse(n)
A (unbeschränkt) AY A
A (beschränkt) AY A*)
AY A1 A1
A1 M A1
B M und L B
BE BE
C1 Fahrzeuge der Klasse D1 C1
ohne Fahrgäste
C1E BE sowie Fahrzeuge C1E
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C C1, G sowie Fahrzeuge C
der Klasse D
ohne Fahrgäste
CE BE, C1E und GE sowie CE
Fahrzeuge der Klasse D
ohne Fahrgäste, T
D1 P D1
D1E D1E
D D1 D
DE D1E DE
L L
M M
T M und L T
*) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2095
Anlage 11
(zu § 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Französisch-Polynesien alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Israel B nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Monaco alle nein nein
Neukaledonien alle nein nein
Neuseeland 1, 610) ja nein
Republik Korea 1, 21) nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Singapur alle nein nein
Südafrika alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im B/BE1 nein ja
tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden in
Taiwan2) erteilt wurden
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete1):
– Alabama D nein nein
– Arizona G, D, 2 nein nein
– Arkansas D nein nein
– Colorado C, R nein nein
– Connecticut D, 1, 2 ja nein
– Delaware D nein nein
– District of Columbia D ja nein
– Florida E ja nein
– Idaho D nein nein
– Illinois D nein nein
– Indiana Operator License, ja7) nein
Chauffeur License3),
Public Passenger
Chauffeur License3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator’s License
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
– Iowa C (Noncommercial nein nein
Operator’s
License)4),
A (Commercial
Driver’s License)3),
B (Commercial
Driver’s License)3),
C (Commercial
Driver’s License)3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver’s
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3)3),
Intermediate Driver’s
License
– Kansas C nein nein
– Kentucky D nein nein
– Louisiana E nein nein
– Massachusetts D nein nein
– Michigan operator nein nein
– Minnesota D ja7) nein
– Mississippi operator, R ja nein
– Missouri F ja nein
– Nebraska O ja nein
– New Mexico D nein nein
– North Carolina C ja nein
– Ohio D nein nein
– Oklahoma D nein nein
– Oregon C ja nein
– Pennsylvania C nein nein
– Puerto Rico 3 nein nein
– South Carolina D nein nein
– South Dakota 1 und 2 nein nein
– Tennessee D ja nein
– Utah D nein nein
– Virginia NONE, M5), A3), B3), C3) nein nein
– Washington State Driver License8) nein nein
Intermediate Driver
License9)
– West Virginia E nein nein
– Wisconsin D nein nein
– Wyoming C nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen1):
– Alberta 5 nein nein
– British Columbia 5, 7 (Novice Driver’s nein nein
License)6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2097
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
– Manitoba 5, 4 Stage F3), nein nein
3 Stage F3), 2 Stage F3),
1 Stage F3)
– New Brunswick 5, 7 Stufe 2 nein nein
– Newfoundland 5 nein nein
– Northwest Territories 5 nein nein
– Nova Scotia 5 nein nein
– Ontario G nein nein
– Prince Edward Island 5 nein nein
– Québec 5 nein nein
– Saskatchewan 1 und 5 nein nein
– Yukon 5 nein nein
1
) Soweit in der Spalte „(Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte
Klassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2
) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3
) Beinhaltet Pkw-Klasse.
4
) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5
) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6
) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung
einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7
) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8
) Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine
Pkw-Fahrerlaubnis.
9
) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10
) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt,
sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis
der Klasse A unbeschränkt erteilt.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 12
(zu § 34)
Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenver-
kehrsgesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41
Absatz 2, § 42 Absatz 4a)
den Abstand (§ 4 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Absatz 2)
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und (§ 9)
Rückwärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5,
und Kraftfahrstraßen Absatz 7, § 41 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)
das Verhalten an öffentlichen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)
Verkehrsmitteln und Schulbussen
das Verhalten an Fußgänger- (§ 26, § 41 Absatz 3)
überwegen
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder
B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2099
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)
Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie ge-
genüber Haltzeichen von Polizeibe-
amten
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über
den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne
die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
(§ 4 Absatz 1)
2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol,
berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das
Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
(§ 48 Absatz 1 oder 8)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder
B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 13
(zu § 40)
Punktbewertung nach dem Punktsystem
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidun- mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel
gen sind zu bewerten: des halben Tachowertes,
1 mit sieben Punkten folgende Straftaten: 4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des dass während des ganzen Überholvorganges jede
Strafgesetzbuches), Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetz- Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßen-
buches), verkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstrei-
1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), fenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenver-
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des kehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder
Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
von Strafe und der Milderung von Strafe in den (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht
Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches; gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt,
2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Füh- oder Regen weniger als 50 m betrug,
rens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,
4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrt-
trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
richtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder
(§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobah-
2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenver- nen oder Kraftfahrstraßen,
kehrsgesetzes),
4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrech-
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unver- tigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren
sicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit
Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an
über die Haftpflichtversicherung für ausländische einem Fußgängerüberweg überholt,
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);
4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens
3 mit fünf Punkten folgende andere Straftaten: mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wech-
3.1 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das sellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht
Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 befolgt und dadurch einen anderen gefährdet
des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger
abgesehen hat, als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht
befolgt,
3.2 alle anderen Straftaten;
4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon- mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Rennen veranstaltet,
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu 4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra- oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür be-
tion geführt hat, stimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
anzuzeigen oder zu stören,
4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in
der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes 4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte-
genannten berauschenden Mittels, pflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3
oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;
4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener 5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb 5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
geschlossener Ortschaften, beim Führen von fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so
mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit verhalten, dass die Gefährdung eines anderen
überschritten um mehr als 40 km/h, ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahren- nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken
den Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge- aufgesucht,
schwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren 5.2 mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit
mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle,
des halben Tachowertes, oder bei einer Ge- bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen,
schwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2101
schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. 5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstge- oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den
schwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Ne- Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und
bel, Schneefall oder Regen überschritten, den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht be-
5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürf- folgt,
tigen oder älteren Menschen gefährdet, insbeson- 5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßen-
dere durch nicht ausreichend verminderte Ge- verkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rot-
schwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft licht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Stra-
oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbei- ßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch ei-
fahren oder Überholen, nen anderen gefährdet,
5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßen-
genannten Fällen, verkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahren- wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der
den Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge- Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße be-
schwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren fahren,
mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel 5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-
des halben Tachowertes, oder bei einer Ge- förderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
schwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert,
mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel
5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
des halben Tachowertes,
§ 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet
5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die
über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwin- erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
digkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn rung nicht besaß,
Mindestabstand von 50 m von einem vorausfah-
renden Fahrzeug nicht eingehalten, 5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne
die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaub-
5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts über- nis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzei-
holt, chen angegebenen Betriebszeitraums oder nach
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen
dass während des ganzen Überholvorgangs jede Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als
war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als einem Fahrzeug verwendet,
den in Nummer 4.5 genannten Fällen, 5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombina-
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vor- tion in Betrieb genommen, obwohl die zulässige
fahrtberechtigten gefährdet, Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener um mehr als 20 Prozent überschritten war,
Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht ge- 5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-
fahren, zeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkom-
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür bination angeordnet oder zugelassen, obwohl die
nicht vorgesehener Stelle eingefahren und da- zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht
durch einen anderen gefährdet, oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschrit-
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahr-
ten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
straßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn
Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit
nicht beachtet,
Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen- nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr
fahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang als 20 Prozent,
unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-
Zustand befand, der die Verkehrssicherheit we-
Ordnung überquert,
sentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Ver-
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssi- stoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtun-
cher verstaut oder gegen Herabfallen nicht be- gen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung
sonders gesichert und dadurch einen anderen ge- von Fahrzeugen,
fährdet,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-
5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das zeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen,
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Beset- obwohl der Führer zur selbständigen Leitung
zung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug,
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war die Ladung oder die Besetzung nicht vorschrifts-
oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch mäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit
die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, wesentlich beeinträchtigt war – insbesondere un-
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten ter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein-
nicht befolgt, richtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Ver-
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
bindung von Fahrzeugen –, oder die Verkehrssi- 6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nach-
cherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder folgenden Verkehr gefährdet,
die Besetzung wesentlich litt,
6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in und dadurch einen anderen gefährdet,
Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausrei-
chenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine 6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine beson-
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, dere Rücksicht genommen und ihn dadurch ge-
fährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück,
5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-
beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen ande-
zeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet
ren gefährdet,
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausrei-
chenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine 6.8 liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, be-
5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei leuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch
roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild einen anderen gefährdet,
nicht angehalten, 6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug
5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den geparkt,
freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerver-
6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstra-
kehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten
ßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskom-
behindert oder gefährdet,
mens benutzt,
5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegren- 6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
zer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeits- verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Lini-
begrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit ein- enverkehrs, haltender Straßenbahn oder halten-
gestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich dem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder
um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt, aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Ab-
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeu- stand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht
ges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegren- oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3
zer ausgerüstet war oder dessen Geschwindig- oder 5.4),
keitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde; 6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des
Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus
6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrs- mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
gesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjah- Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Ab-
res als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenver- stand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht
kehr alkoholische Getränke zu sich genommen angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet
oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3
Wirkung eines solchen Getränks stand, oder 5.4),
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegen-
6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder
verkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in
Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer
Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführ-
einen anderen gefährdet,
termins um mehr als acht Monate oder als Halter
6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorge-
Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder schriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit
von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr vergangen ist,
als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4
genannten Fällen, 6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahren-
mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahr-
den Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge-
streifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, ob-
schwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren
wohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall
mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel
oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt
des halben Tachowertes, oder bei einer Ge-
ist, benutzt;
schwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren
mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel 7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrig-
des halben Tachowertes, keiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2103
Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trä-
gers gewährleistet ist,
2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von
Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Vorausset-
zungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,
4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten
und Geräten sichergestellt ist,
5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger
von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstel-
lungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung
durchführt,
6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,
7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und
bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für
Straßenwesen sichergestellt wird,
8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstat-
tung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist
und
9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen
verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsge-
mäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.
Anforderungen an den Arzt:
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Me-
dizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,
zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung
von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Anforderungen an den Psychologen:
Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindes-
tens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psy-
chologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der
Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung.
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010
Anlage 15
(zu § 11 Absatz 5)
Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der
Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vor-
zunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde
vorgegebene Fragestellung zu halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des
Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhal-
tensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz
zur Kraftfahreignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grund-
sätzen vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegen-
stand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch
das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob
zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Ein-
fluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat
Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgele-
gen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängig-
keit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit
vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken,
ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von
Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander
trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt
werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung
zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäu-
bungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der
Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig
einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten
kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
empfehlen.
g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4
Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3
Nummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung
auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu er-
warten ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen
wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entspre-
chend anzuwenden.
2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie
nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die
logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wie-
dergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beur-
teilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die
Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersu-
chungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und,
soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind,
die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzel-
nen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpreta-
tion der Befunde wiederzugeben.
b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im
Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der
Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeuti-
ger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage
ausführlicher erstattet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2105
c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der
Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung ei-
nes beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder
Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird,
durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.
4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist,
die
– Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung
von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung
von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten,
behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
– Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,
oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen
zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für
Fahreignung untersuchen oder begutachten.