1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 7. Dezember 2010
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. Ok- 12. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 16
tober 2010 (BGBl. I S. 1422) wird nachstehend der des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes S. 2266),
in der seit dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung 13. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 33
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 2436),
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), 14. den am 25. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1
2. den teils am 1. Juli 1984 und teils am 1. Oktober des Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202),
1984 in Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am 15. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen
1. Juli 1985 und teils am 1. Oktober 1985 in Kraft Artikel 11 des Gesetzes vom 13. September 1993
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai (BGBl. I S. 1569),
1984 (BGBl. I S. 707),
16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5
3. das teils am 1. August 1983, teils am 1. Juli 1985 in des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
Kraft getretene Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 2374),
S. 1243),
17. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 31
4. den teils am 1. Juli 1986, teils am 1. August 1986 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
und teils am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen
18. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des
Artikel 1 und den teils am 1. Juli 1987, teils am
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),
1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897), 19. den teils am 1. Juli 1995, teils am 29. Juli 1995, teils
am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 1
5. den teils am 1. Januar 1987, teils am 1. Juli 1988, des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976),
teils am 1. Oktober 1988 und teils am 1. Januar
1989 in Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am 20. den teils am 21. Oktober 1995, teils am 1. Januar
1. Juli 1989 und teils am 1. Oktober 1989 in Kraft 1996 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes
getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
1988 (BGBl. I S. 829), 21. den teils am 1. August 1996, teils am 1. Oktober
6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 33 1996, teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I tikel 1 und den teils am 1. Juli 1998 und teils am
S. 2477), 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der
7. den teils am 1. April 1990, teils am 1. Juli 1990, teils vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 4 des Ge-
am 1. Oktober 1990 und teils am 1. Januar 1993 in setzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) aufge-
Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am 1. Juli hoben worden ist,
1991 und teils am 1. Oktober 1991 in Kraft getrete-
22. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 9
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1990
des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088),
(BGBl. I S. 936),
23. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 24
8. das am 29. September 1990 in Kraft getretene
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885) in Verbindung mit Anlage I des Einigungs- 24. den am 5. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des
vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1609),
1132), deren Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II 25. den teils am 1. August 1996, teils am 30. Juni 1998,
Nummer 1 teils am 29. September 1990, teils am teils am 1. Januar 1998, teils am 1. Oktober 1998 in
1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
9. das am 1. August 1990 in Kraft getretene Gesetz 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609),
vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2982), 26. den teils am 13. Mai 1999, teils am 1. Oktober 1999
10. das teils am 1. Januar 1991, teils am 1. August in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
1991 in Kraft getretene Gesetz vom 30. Juli 1991 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850),
(BGBl. I S. 1732), 27. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4
11. den teils am 27. Juni 1992, teils am 1. Juli 1992, des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
teils am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 2534),
und den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Okto- 28. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4
ber 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062), S. 2552),
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29. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 25 38. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 2601), S. 1950),
30. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 18
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 39. den teils am 8. Dezember 2004, teils am 1. Januar
S. 1983), 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127),
31. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 1
und den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Juli 40. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4
2002, teils am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Absatz 9 des Gesetzes vom 22. September 2005
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I (BGBl. I S. 2809),
S. 390),
32. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Ar- 41. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. August
tikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 2008 in Kraft getretenen Artikel 1, den teils am
(BGBl. I S. 3986), 1. Januar 2008, teils am 1. Oktober 2008 in Kraft
getretenen Artikel 15, den am 1. März 2009 in Kraft
33. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 10
getretenen Artikel 16, sowie den am 1. Januar 2010
Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
in Kraft getretenen Artikel 18 Nummer 1 des Geset-
S. 1946*),
zes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254),
34. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), 42. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen
35. den teils am 28. Dezember 2003, teils am 1. Januar Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
2005 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes (BGBl. I S. 2403),
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
43. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2a
36. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2846),
S. 2954),
37. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 21 44. den teils am 1. Oktober 2010, teils am 28. Oktober
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-
S. 3022), nannten Gesetzes.
Bonn, den 7. Dezember 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
*) Anmerkung: für nichtig erklärt durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 – (BGBl. 2003 I S. 126).
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Bundesgesetz
über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)
§1 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in
Grundsatz einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens ei-
eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende nem Kind zusammenlebt.
Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über
Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungs-
stätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die
Abschnitt I Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der
Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzu-
Förderungsfähige Ausbildung mutbar ist.
§2 (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und
nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförde-
Ausbildungsstätten rung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Be- anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem
such von Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungs-
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und stätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit
Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des
Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbil-
sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren dungsstätte.
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung (3) Das Bundesministerium für Bildung und For-
nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die schung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförde-
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, de- rung geleistet wird für den Besuch von
ren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und
nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2 bezeichnet sind,
zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizieren- 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durch-
den Abschluss vermitteln, geführt werden,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 be-
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, zeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend- (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-
realschulen, Abendgymnasien und Kollegs, nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-
5. Höheren Fachschulen und Akademien, menhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1
6. Hochschulen. und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten
Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das
Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in
die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte
Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet,
genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 be- (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
zeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförde- der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder
rung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeits-
seinen Eltern wohnt und kraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in An-
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende spruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses
zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer
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Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusam- von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine ab-
menhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Ab- geschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
schluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Master- 4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hoch-
studiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu schulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des
dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymna-
als eigener Ausbildungsabschnitt. sien
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn gleichgestellt.
der Auszubildende
(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwen-
1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
den.
terbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbil-
§4
dung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch er-
hält, Ausbildung im Inland
2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken er- Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5
hält, und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärter-
bezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen §5
Mitteln erhält oder Ausbildung im Ausland
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe (1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes
nach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugs- ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend
gesetzes hat. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es
auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt;
§3 wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an ei-
Fernunterricht nem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohn-
sitz begründet.
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an
Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im
denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für
Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeich- den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungs-
neten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungs- stätte, wenn
stätten. 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer
an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunter- Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein
richtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder
die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann
zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran- oder
staltet werden. 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammen-
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn arbeit einer deutschen und mindestens einer aus-
ländischen Ausbildungsstätte die aufeinander auf-
1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn
bauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen
des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem
Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deut-
Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung
schen und ausländischen Ausbildungsstätten ange-
auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf
boten werden oder
Monaten beenden kann,
3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem
2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der
Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese
Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.
Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalender-
monate dauert. Bei Berufsfachschulen und Fachschulen gilt Satz 1
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts Nummer 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan
nachzuweisen. vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens
sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte ver-
Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teil- einbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf
nehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang Wochen dauern. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8
gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichne-
teilnehmen, die ten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-
1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden setzungen für die geförderte Ausbildung im Inland er-
nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern worben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
von Abendhauptschulen, Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden (3) (weggefallen)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch
von Abendrealschulen, von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgen-
3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden den im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwer-
nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern tig ist:
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1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, stände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-
soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach kommens und Vermögens richten sich nach den be-
12 Schuljahren erworben werden kann, sonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1
und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38
3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Num- sind nicht anzuwenden.
mer 2,
4. mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschul- §7
klassen,
Erstausbildung, weitere Ausbildung
5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschu-
len; (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende
allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Aus- Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der
bildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstät- §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufs-
ten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die qualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifi-
Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prü- zierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn
fung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsaus-
Rahmen des Bewilligungsverfahrens. übung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung
im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Ab- fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer
satz 1 Nummer 2, einer mindestens zweijährigen Fach- nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach
schulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizie-
Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Num- renden Abschluss erworben hat.
mer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im
der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren
Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für
Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für
einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des
die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbil-
§ 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmenge-
dungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungs-
setzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mit-
stätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt,
gliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderun-
wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
gen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle ge-
nügt; bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder ei- 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudien-
ner mindestens zweijährigen Fachschulklasse muss zu- gang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung
dem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und
Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen
Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden
dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens Hochschule als einem Bachelorabschluss entspre-
zwölf Wochen dauern. chend anerkannt wird, und
2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Ba-
§ 5a chelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlos-
Unberücksichtigte Ausbildungszeiten sen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine des bisherigen Studiums als einem solchen Ab-
Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, schluss entsprechend erreicht hat.
die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet
längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bei Ausbildungsabbrüchen
Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begon- und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001
nen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Aus- keine Anwendung.
land fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer er-
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Aus-
reicht würde, verlängert sich diese um die bis zu die-
bildungsförderung längstens bis zu einem berufsquali-
sem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbil-
fizierenden Abschluss geleistet,
dungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt
bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr un- 1. (weggefallen)
berücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser
zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in-
nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbe- soweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des ange-
stimmungen als ein notwendig im Ausland durchzufüh- strebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
render Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden
§6 Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist,
sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung
Förderung der Deutschen im Ausland
fachlich weiterführt,
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren
4. wenn der Auszubildende
ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat ha-
ben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine ab-
eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungs- geschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine
förderung geleistet werden, wenn die besonderen Um- Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule,
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eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder 3. Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von
ein Kolleg besucht oder Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
genannten Ausbildungsstätten erworben hat, oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb
auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind
Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Le-
benspartnern keinen Unterhalt erhalten,
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende
eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Be- 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung
rufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung den haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbil-
nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. dung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Umstände des Einzelfalles, insbesondere das ange- schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
strebte Ausbildungsziel, dies erfordern. mern 2 bis 4,
(3) Hat der Auszubildende 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
1. aus wichtigem Grund oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
2. aus unabweisbarem Grund Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung ge- (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
wechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Num- 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über
mer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungs- derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
stättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubil- zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
dender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen ande- (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung
ren berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland
bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten haben und
Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte dersel-
ben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-
Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung satz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den
wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen §§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als
nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Hö- Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Aus-
heren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt länders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufent-
dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Be- haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des
ginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestim- Aufenthaltsgesetzes besitzen,
mung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Ab-
Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, satz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthalts-
die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der gesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder
ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine
Studiengang angerechnet werden. Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Aus- des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit min-
bildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungs- destens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen
wechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts-
in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung. gesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland ha-
ben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
Abschnitt II sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-
mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
Persönliche Voraussetzungen halten.
§8 (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförde-
rung geleistet, wenn
Staatsangehörigkeit
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im erwerbstätig gewesen sind oder
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs
anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaub- Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des
nis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbs-
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
tätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsbe-
in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsab- rechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifika-
schnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. tion an einer Hochschule eingeschrieben worden
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen ist,
weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der
1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach
Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbil-
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
dungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen er-
worben hat und danach unverzüglich den Ausbil- 2. (weggefallen)
dungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er-
3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären
werbstätigkeit des Elternteils während der letzten
Gründen gehindert waren, den Ausbildungsab-
sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus
schnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbeson-
einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht
dere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Alters-
ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens
grenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eige-
sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
nes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe- erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens
gatten oder Lebenspartner persönlich förderungsbe- 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerb-
rechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungs- stätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als
förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch
leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst Unterstützung durch Leistungen der Grundsiche-
worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in rung zu vermeiden, oder
Deutschland aufhalten.
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de- Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse be-
nen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis- dürftig geworden ist und noch keine Ausbildung,
ten ist, bleiben unberührt. die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,
berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
§9
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Aus-
Eignung zubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun- der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinde-
gen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das rungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit in-
angestrebte Ausbildungsziel erreicht. folge einschneidender Veränderungen seiner persön-
lichen Verhältnisse aufnimmt.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der
Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an
Abschnitt III
dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die Leistungen
den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. § 11
Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise
zu erbringen. Umfang der Ausbildungsförderung
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunter-
wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die halt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat. (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften Einkommen und Vermögen des Aus-
§ 10 zubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder
Alter Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den
(1) (weggefallen) nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen,
(2) (weggefallen) dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Bankdarlehen und
anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder
der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsab- Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht
schnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts
das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Ab- anderes bestimmt.
satz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,
wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie recht-
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen
lich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt
für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachober-
zu leisten.
schulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abend- (3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Be-
hauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer tracht, wenn der Auszubildende
Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder
eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor- 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Le-
ben hat, bensjahr vollendet hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1959
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollen- § 13
dung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig Bedarf für Studierende
war oder
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab- in
schluss einer vorhergehenden, zumindest dreijähri-
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-
gen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre
sene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymna-
oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspre-
sien und Kollegs 348 Euro,
chend länger erwerbstätig war.
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubil-
373 Euro.
dende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage
war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die
Unterkunft, wenn der Auszubildende
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspart-
ners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Be- 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
darf des Antragstellers auch auf den anderer Auszu- 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich
bildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, 224 Euro.
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten (3) (weggefallen)
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so
wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen
auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berück- Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum
sichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung der Eltern steht.
des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Ab-
ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei satz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsver-
Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet hältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem
haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen
die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungs- Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
fachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäf- mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
tigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähn-
liche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. § 13a
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
§ 12
(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
Bedarf für Schüler pflichtig versichert sind
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5
Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 des Fünften Buches
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, de-
Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder
ren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, 216 Euro, 2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das
die in § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozial-
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,
gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und
Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen,
aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-
können, die der Art nach den Leistungen des Fünf-
bildung voraussetzt, 391 Euro.
ten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszu- Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
bildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf
und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fach- einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten
oberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos- begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die
sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 465 Euro, nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchs-
tens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel
Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch ge-
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil- sondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche
dung voraussetzt, 543 Euro. Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung
(3) (weggefallen) umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt
der Antragstellung.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen
Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
der Eltern steht. pflichtig
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hin- 1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Ab-
reise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein satz 1 Nummer 9, 10, 12 oder Absatz 3 des Elften
Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekosten- Buches Sozialgesetzbuch oder
zuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise inner- 2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das
halb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen die in § 61 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetz-
Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen buch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23
für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden. des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich § 15
11 Euro. Förderungsdauer
§ 14 (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des
Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenom-
Bedarf für Praktikanten men wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antrags-
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die monats an.
Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbil- (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der
dungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vor-
Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist lesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen je-
entsprechend anzuwenden. doch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungs-
höchstdauer nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrich-
§ 14a tungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung
höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
Zusatzleistungen in Härtefällen
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, so-
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
lange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei
Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung
einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über
durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten
die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1
Kalendermonats hinaus.
und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung
besonderer Aufwendungen des Auszubildenden (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für
eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet,
1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittel-
wenn sie
barem Zusammenhang stehen und soweit dies zur
Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 1. aus schwerwiegenden Gründen,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung un- 2. (weggefallen)
billiger Härten erforderlich ist. 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen
In der Rechtsverordnung können insbesondere Rege- Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hoch-
lungen getroffen werden über schulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen
Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Be- diesen Ausbildungsstätten sowie der Studenten-
darf gewährt wird, werke,
2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als be- 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-
darfserhöhend berücksichtigt werden, schlussprüfung,
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren An- 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft
schaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuer- oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu
kennen sind, zehn Jahren
4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Aus- überschritten worden ist.
bildungsabschnitt,
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen einem in sich selbständigen Studiengang befinden,
Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung. wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens
zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem
§ 14b Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungs-
dauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleistet,
Zusatzleistung
wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier
für Auszubildende mit Kind
Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschluss-
(Kinderbetreuungszuschlag)
prüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Ab-
eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht schlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Ab-
vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der schlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der
Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestäti-
85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag gung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er
wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil ge- die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer ab-
währt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem schließen kann.
Grunde nach förderungsfähig und leben in einem ge-
meinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander § 15a
den Berechtigten.
Förderungshöchstdauer
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkom-
men bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Er- (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der
mittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschul-
Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festset-
der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an zung.
Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurech-
erhoben wird. nen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1961
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Ab-
in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, schlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn
eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund
planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
einer vorangegangenen Ausbildung oder berufs-
Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder
praktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen
Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeug-
Praktikums für die zu fördernde Ausbildung aner-
nisses maßgebend; für den Abschluss einer Hoch-
kannt werden,
schulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prü-
3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezem- fungsteils maßgebend.
ber 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der
nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3
Auszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Num- Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer
mer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
anerkannten einstufigen Studiengang über das
achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
§ 16
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-
Förderungsdauer im Ausland
bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-
zeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine An- (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2
erkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Num- Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung
mer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförde- längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Inner-
rung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichti- halb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für
gung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit
sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren
spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung
Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie ist.
zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nach- (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer
weist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für
ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für
Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3
Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begren-
erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer zung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des
für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Aus- § 5 Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr
zubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach
vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Eini- dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslands-
gungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit aufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen
der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher La- ständigen Wohnsitz im Inland hatte.
teinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule
zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer § 17
führt.
Förderungsarten
§ 15b (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an
mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Un- einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Be-
terricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen wer- such dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monat-
den. liche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsab- zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungs-
schnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, abschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen,
so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro
bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht
Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für
des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen. nachweisbar notwendige Studiengebühren,
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3
Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühest- Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus
möglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im geleistet wird,
Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungs-
3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
stätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden
Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-
Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalender- demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an
monate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Be-
einzubeziehen. such dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszu-
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
bildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach lehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese
§ 18c insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festge-
1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Num- stellt; Satz 2 gilt entsprechend.
mer 2 und 3 sowie Satz 2, (5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig
2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig ge-
soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen tilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-
Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester (rest)schuld zu gewähren.
der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Aus- (5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die
bildung zu kürzen ist, überschritten wird, Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in (6) Das Bundesministerium für Bildung und For-
den Fällen des § 15 Absatz 3a. schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig mung des Bundesrates das Nähere über
aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund 1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung auf Zinsen aus besonderen Gründen,
gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbe-
2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen – ein-
treuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungs-
schließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-
förderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die
zahlungsansprüche – sowie ihre Rückleitung an
Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.
Bund und Länder und über
§ 18 3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermitt-
lung der Anschrift des Darlehensnehmers und für
Darlehensbedingungen
das Mahnverfahren.
(1) Für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ge-
leistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die § 18a
§§ 18a und 18b.
Einkommensabhängige Rückzahlung
(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der
von Satz 1 ist das Darlehen – vorbehaltlich des Gleich-
Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein
bleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das
Einkommen monatlich den Betrag von 1 070 Euro nicht
Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zah-
übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
lungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.
sich für
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehens-
forderung sind hierdurch nicht abgegolten. 1. den Ehegatten oder Lebenspartner um 535 Euro
(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 485 Euro
31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach
Nummer 1 sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten, Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von
20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-
alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten kommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des
Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer
fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1
oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt
dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungs- entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der
ordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit in Satz 1 bezeichnete Betrag
Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studien- 1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungs-
ganges zu leisten. Von der Verpflichtung zur Rück- bedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des
zahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizu- Einkommensteuergesetzes,
stellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz er- 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen
hält. Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreu-
(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal- ung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das
tungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinander- das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis
folgende Monate in einer Summe zu entrichten. zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und
(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. je 85 Euro für jedes weitere Kind.
(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer er- (2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die
teilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der
– unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 – Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens
einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeit-
und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. raum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt
Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkom-
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht men für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der
mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungs-
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist voraussetzungen glaubhaft zu machen.
ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet (3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher
worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Dar- Umstand nach der Antragstellung, so wird der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1963
scheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt
Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne für Ausbildungsförderung wahr.
des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher (2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2
Renten und Versorgungsbezüge. mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom
(4) (weggefallen) Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom
Hundert beträgt.
(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Ab-
satz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch (3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezem-
Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von ber 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der
der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Ab-
nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der schlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorge-
bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlas- sehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften plan-
sen worden ist. mäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des
Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte
§ 18b Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlas-
sen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-
Teilerlass des Darlehens kanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu
(1) (weggefallen) stellen.
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis (4) (weggefallen)
zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach (5) (weggefallen)
ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller (6) Das Bundesministerium für Bildung und For-
Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird mung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren,
auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge- insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen.
leistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet,
beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für die- soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erfor-
sen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag derlich ist.
1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungs-
höchstdauer, § 18c
2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten Bankdarlehen
nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt in den
3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten Fällen des § 17 Absatz 3 mit dem Auszubildenden auf
nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag
über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehens-
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist summe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Aus-
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be- zubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau
scheids nach § 18 Absatz 5a zu stellen. Abweichend können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Dar-
von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten lehensbedingungen vereinbaren.
30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den
dort genannten Voraussetzungen den Erlass (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der
Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rück-
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als zahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehens-
Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Be- schuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. Sep-
stehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung tember um die gestundeten Zinsen.
erbrachten Leistungen,
(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamt-
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab- betrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der
schlussprüfung nach den am Ende der planmäßig Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein
abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leis- halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für
tungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten
die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen
Geförderten hinaus nicht erforderlich. Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom
gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhal- Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf
ten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt
den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag
des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Aus- des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Lauf-
bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die zeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren.
Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Aus- Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober
bildungsstätte bestanden haben und zu den ersten gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei
30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein.
nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechts-
gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland ge- lage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit
legenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hoch- entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags
schule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle von eins vom Hundert.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
(5) § 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und Absatz 5c ist (11) Das Bundesministerium für Bildung und
entsprechend anzuwenden. Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die An-
– vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in passung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3
möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von und 4 an die tatsächlichen Kosten.
mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurück-
zuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende § 18d
des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Kreditanstalt für Wiederaufbau
Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen. (1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund überge-
(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 gangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditan-
Absatz 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
so aufeinander abzustimmen, dass Darlehen nach (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden er-
Absatz 1 vor denen nach § 18 Absatz 1 und beide Dar- stattet:
lehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleich-
1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwen-
bleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des
dung von § 18 Absatz 5c erlöschen, und
Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 105 Euro
innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Ab-
Rate des Darlehens nach § 18 Absatz 1 ist in dem Mo- satz 10 Satz 1.
nat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für
Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c
Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehens-
des Darlehens nach § 18 Absatz 1 am Ende des Mo- beträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Dar-
nats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. lehensnehmern getragen werden.
§ 18 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt
(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine
für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbescha- Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den
det der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Dar- Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über de-
lehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn ren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie
geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zah- zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem
lungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich
Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wieder- zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden
aufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinander- Jahres den Restbetrag.
folgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise § 19
zurückgezahlt werden. Aufrechnung
(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederauf- Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungs-
bau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Dar- förderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
lehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungs-
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der förderung für abgelaufene Monate abweichend von
Fall, wenn § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller
Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Aus-
1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für
bildungsförderung von einem Auszubildenden an einen
sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendun-
hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in
gen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungs-
Höhe des vierfachen der monatlichen Rück-
förderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit
zahlungsrate im Rückstand ist, einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförde-
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie- rung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
deraufbau entsprechend den gesetzlichen Bestim- für Bankdarlehen nach § 18c.
mungen wirksam gekündigt worden ist,
3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- § 20
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Rückzahlungspflicht
Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von
nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist, Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalender-
4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist monats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so
oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebens- ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten
unterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungs-
buch oder Leistungen zur Sicherung des Lebens- bescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu er-
unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- statten, als
buch erhält oder 1. (weggefallen)
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als 2. (weggefallen)
sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte. 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungs-
dem Darlehensvertrag auf den Bund über. förderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1965
passungen gesetzlicher Renten und Versorgungs- 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
bezüge bleiben hierbei außer Betracht, für Auszubildende 21,3 vom Hundert, höchstens je-
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der doch ein Betrag von jährlich 12 100 Euro,
Rückforderung geleistet worden ist. 2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für und für Personen im Ruhestandsalter, die einen An-
Bankdarlehen nach § 18c. spruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder
nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat
oder Tätigkeit haben, 14,4 vom Hundert, höchstens
oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in
jedoch ein Betrag von jährlich 6 300 Euro,
dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von
ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Ver-
Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bank- sicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger
darlehen nach § 18c. Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer
37,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag
Abschnitt IV von jährlich 20 900 Euro,
Einkommensanrechnung 4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht
erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs-
§ 21 tätige 14,4 vom Hundert, höchstens jedoch ein Be-
trag von jährlich 6 300 Euro.
Einkommensbegriff
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3
Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;
und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der posi-
dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für
tiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des
einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten
Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu-
eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeich-
sammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Ab-
nete Gruppe fällt.
gezogen werden können:
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommen-
Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkom-
steuergesetzes),
mensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Aus-
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilien- land hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender
haus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge
als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenen-
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; falls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge
diese Beträge können auch von der Summe der für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuer-
positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt gesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abgezo- positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten
gen werden, Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu be-
3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Ein- stimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
kommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tat-
4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden sächlich geleisteten Beträge
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur 1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragstel-
Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten frei- ler bezieht,
willigen Aufwendungen zur Sozialversicherung und
für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Le- 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,
bensversicherung in angemessenem Umfang und die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden;
wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach
5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richt-
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-
linien ohne weitere Konkretisierung des Verwen-
eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergeset-
dungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur,
zes nicht überschreiten.
soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamt-
Der Abzug nach Satz 3 Nummer 2 ist bei miteinander betrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt
verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft ver- von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt
bundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt le- unberührt;
ben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des
3. (weggefallen)
Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensneh-
mers sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner ist er 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-
nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-
und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Num- das Bundesministerium für Bildung und Forschung
mer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Bundesrates bezeichnet hat.
Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein
folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt
abgesetzt: als Einkommen des Kindes.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
(4) Nicht als Einkommen gelten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher-
1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge- Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners
setzen, die das Bundesversorgungsgesetz für an- und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
wendbar erklären, (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis
2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigten- wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll ange-
zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ent- rechnet.
sprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach (4) Abweichend von Absatz 1 werden
§ 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Aus-
3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Ver- zubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1
folgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Nummer 1 bemisst, monatlich 170 Euro, anderer
Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Auszubildender 125 Euro monatlich nicht angerech-
Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversor- net,
gung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen
geleistet würde, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-
tungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrech-
Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf
nung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbe-
den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden
sondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,
als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses
die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln
Gesetzes bestimmt sind.
finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine
Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus
§ 22
öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll ange-
Berechnungszeitraum rechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen
für das Einkommen des Auszubildenden Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszu- 3. (weggefallen)
bildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewil-
ligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dau-
Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Ein- ernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Be-
kommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der darf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistun-
Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel gen des Lebenspartners nach Aufhebung der Le-
des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalender- benspartnerschaft oder des dauernd getrennt leben-
monate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird. den Lebenspartners.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Be- (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf be-
willigungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungs-
sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die zeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absät-
Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Aus-
geteilt wird. zubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er
zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erfor-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
derlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt
Berücksichtigung des Einkommens
sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von
1. der Kinder nach § 23 Absatz 2, 205 Euro monatlich.
2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3
bezeichneten Personen und der sonstigen Unter- § 24
haltsberechtigten nach § 25 Absatz 3. Berechnungszeitraum
für das Einkommen der Eltern
§ 23 und des Ehegatten oder Lebenspartners
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern
(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubil-
monatlich anrechnungsfrei denden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten
1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro, Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums
maßgebend.
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszu-
bildenden 535 Euro, (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum
3. für jedes Kind des Auszubildenden 485 Euro. zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der
Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der
Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über
Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird in-
§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert soweit – außer den in Fällen des § 18c – unter dem
werden kann. Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung
mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden so- vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschie-
wie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1967
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum genommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhält-
voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach nis zu den Eltern nicht mehr besteht),
Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonde- 2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines
ren Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung Ehegatten oder Lebenspartners,
von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeit-
raum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge 3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf be-
das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 sonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungs-
glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird inso- zeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorste-
weit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vor- henden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens
behalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere
Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b
feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen
entschieden. für behinderte Personen, denen der Einkommensbezie-
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Be- her nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
willigungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berech-
nungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurech- Abschnitt V
nen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Ab- Vermögensanrechnung
satzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn
die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungs-
§ 26
zeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Be-
willigungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen Umfang der Vermögensanrechnung
gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom- Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe
mens. der §§ 27 bis 30 angerechnet.
§ 25 § 27
Freibeträge vom Einkommen Vermögensbegriff
der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Als Vermögen gelten alle
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder
in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, 2. Forderungen und sonstige Rechte.
wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro, Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubil-
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen dende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten
sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebens- kann.
partners des Auszubildenden je 1 070 Euro. (2) Nicht als Vermögen gelten
(2) (weggefallen) 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und an-
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich dere wiederkehrende Leistungen,
1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszu- 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
bildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
des Einkommensbeziehers um 535 Euro, Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457)
sowie nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizei-
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für
beamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),
485 Euro,
geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses
diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches So- Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden
zialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach
nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehe- § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Ge-
gatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des setzes,
sonstigen Unterhaltsberechtigten.
3. Nießbrauchsrechte,
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6
4. Haushaltsgegenstände.
übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehe-
gatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
§ 28
1. zu 50 vom Hundert und
Wertbestimmung des Vermögens
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Frei-
betrag nach Absatz 3 gewährt wird. (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
außer seinen eigenen Kindern 2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein fami- wertes.
lienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antrag-
verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt auf- stellung.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht
Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung be- berücksichtigt.
stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und
Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht
Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksich-
leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die
tigt.
für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen
Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vor-
§ 29
legen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet
Freibeträge vom Vermögen werden kann, und wenn
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwal-
1. für den Auszubildenden selbst 5 200 Euro, tungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier
Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubil-
geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbe-
denden 1 800 Euro,
sondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im
3. für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 Euro. Ausland haben.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An- (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet,
tragstellung. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend
(2) (weggefallen) einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. (4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem
Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben
§ 30 Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilli-
gungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhal-
Monatlicher Anrechnungsbetrag ten hat, abgesehen werden.
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist
der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Be- § 37
trag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl
der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt Übergang von Unterhaltsansprüchen
wird. (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm
Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem
§§ 31 bis 34 Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so
(weggefallen) geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der
geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch
Abschnitt VI
nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Ein-
§ 35 kommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen
Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mit-
teilung über den Anspruchsübergang erbringen, wer-
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun- den entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die
dertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende
alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gege- Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c er-
benenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung halten hat.
der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbil-
dung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten (2) (weggefallen)
sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rech- (3) (weggefallen)
nung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu be- (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Aus-
richten. zubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch ge-
nommen werden, in dem
Abschnitt VII 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vor-
gelegen haben oder
Vorausleistung und Anspruchsübergang
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mit-
§ 36 gewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben
und darüber belehrt worden sind, unter welchen
Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruch-
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine nahme von Eltern ermöglicht.
Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes an-
(5) (weggefallen)
gerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die
Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkom- (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom
mens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilli- Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom
gungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung
Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten
Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Anspruchsübergang folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1969
§ 38 (3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene
Übergang von anderen Ansprüchen Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder ab-
weichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförde-
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Aus- rung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
bildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich- oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrich-
rechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, An- ten.
spruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen
ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt,
geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten § 40a
Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 Landesämter für Ausbildungsförderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unbe-
rührt. Die Länder können Landesämter für Ausbildungs-
förderung errichten. Mehrere Länder können ein
Abschnitt VIII gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung er-
richten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für
Organisation
Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
§ 39
Auftragsverwaltung
§ 41
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2
im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen wer- (1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur
den durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben
eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.
Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und de- Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Ver-
ren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr. waltungsstellen herangezogen werden.
(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag
für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Ab-
erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den An-
satz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehr-
trag und erlässt den Bescheid hierüber. Es wirkt bei
institute, die ihren Sitz in diesem Land haben.
Abschluss der Darlehensverträge der Auszubildenden
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Ver- mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Entgegen-
waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates nahme und Übermittlung der für die Durchführung die-
eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrech- ses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärun-
nung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Ge- gen mit.
setz in Form einer algorithmischen Darstellung mate-
riellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) re- (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Aus-
geln. zubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förde-
rung der Ausbildung nach bundes- und landesrecht-
§ 40 lichen Vorschriften zu beraten.
Ämter für Ausbildungsförderung (4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Per-
(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede sonen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen,
kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die auch regelmäßig im Wege des automatisierten Daten-
Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie abgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten
Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden
Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu
Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem
(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungs-
Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend nummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermit-
von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei teln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zu-
staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landes-
ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere stelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat
Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsför- die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach
derung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzuge-
Länder können bestimmen, dass ein bei einer staat- ben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Aus-
lichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsför- bildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten
derung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermit-
Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für telten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung
Ausbildungsförderung nur sein, wenn zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind un-
verzüglich zu löschen.
1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und
2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richter- §§ 42 und 43
amt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für
den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat. (weggefallen)
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
§ 44 digkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammen-
Beirat für Ausbildungsförderung hang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nach-
praktikum ableisten. Die Länder können bestimmen,
(1) Das Bundesministerium für Bildung und For- dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete
schung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für
des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatri-
bilden, der es bei kuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbil-
1. der Durchführung des Gesetzes, dungsförderung wie Studierende an Hochschulen er-
2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Rege- halten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem
lung der individuellen Ausbildungsförderung und Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zu-
ständigkeit durch das Land bestimmt.
3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung
berät.
für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige
des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehör- Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich
den, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bun- zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und For-
desagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungs- schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
stätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der mung des Bundesrates, welches Land das für alle Aus-
Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der zubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen. Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt
bestimmt.
Abschnitt IX
Verfahren § 45a
Wechsel in der Zuständigkeit
§ 45 (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung
Örtliche Zuständigkeit zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwal-
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförde- tungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an
rung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2
in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen rührt.
Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss
dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen das bisher zuständige Amt die Leistungen noch so-
Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn lange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen
1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebens- Amt fortgesetzt werden.
partnerschaft verbunden ist oder war, (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem ande-
2. seine Eltern nicht mehr leben, ren Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge dieses Land über.
nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit
des Auszubildenden nicht zustand, § 46
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in Antrag
dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförde-
rung haben, (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung so-
wie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubil-
6. (weggefallen) dende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c be-
7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die grenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum
Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3). unwiderruflich.
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für
Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforder-
Ausbildungsstätte liegt. lichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubilden- die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwal-
den an tungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates be-
stimmt hat.
1. Abendgymnasien und Kollegs,
(4) (weggefallen)
2. Höheren Fachschulen und Akademien
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förde-
Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Aus- rungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und
zubildende besucht. Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für
Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule im- 2. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
matrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zustän- 3. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1971
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze § 47a
nach § 10 Absatz 3 Ersatzpflicht des Ehegatten
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 oder Lebenspartners und der Eltern
ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die
Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, Eltern des Auszubildenden die Leistung von Aus-
wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen bildungsförderung an den Auszubildenden dadurch
eines Jahres nach Antragstellung beginnt. herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig fal-
sche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine
§ 47 Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Bu-
ches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben
Auskunftspflichten sie den Betrag, der nach § 17 Absatz 1 und 2 für den
Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht ge-
(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prü- leistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag
fungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung
§ 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen
Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landes- § 48
recht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkör-
Mitwirkung von Ausbildungsstätten
pers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbeschei-
nigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungs-
den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum förderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,
jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS- Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeit-
Leistungspunkten fest. punkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt
hat
(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung,
deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behör-
die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom
den auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkun-
Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen
den vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbil-
werden kann und vor dem Ende des vierten Fach-
dungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung die-
semesters abgeschlossen worden ist,
ses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des
§ 3 Absatz 2 es erfordert. 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausge-
stellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darü-
(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Ab- ber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Aus-
satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach bildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fach-
§ 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungs- semesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
stätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt wor-
3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-
den, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbil-
gestellten Nachweis über die bis dahin erworbene
dungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unver-
Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europä-
züglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung ab-
ischen System zur Anrechnung von Studienleistun-
bricht.
gen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der
(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten
auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspart- Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-
ner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszu- punkten nicht unterschritten wird.
bildenden. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine
Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leis-
(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes er-
tungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fach-
forderlich ist, hat semesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszu- von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Aus-
bildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder bildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechen-
Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsför- den Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise
derung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters
und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate
steuerfreien Jahresbetrag auszustellen, des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich
aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leis-
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öf- tungen bereits in dem vorhergehenden Semester er-
fentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu- bracht worden sind.
satzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbil- (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine
dungsförderung Auskünfte über die von ihr geleis- spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
tete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förde-
Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten rungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen,
oder Lebenspartners zu erteilen. kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren
den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen Zeitpunkt zulassen.
und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschu-
von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen. le, Akademie und Hochschule kann das Amt für Aus-
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
bildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Aus- der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
bildungsstätte einholen, die der Auszubildende be-
sucht. 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach
§ 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubilden-
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der angerechneten Einkommens des Ehegatten oder
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Lebenspartners und der Eltern,
(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein- von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
holen. sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder
Lebenspartners und seiner Eltern.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der
gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungs-
abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzu- förderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Ver-
teilen ist. langen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Le-
benspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen
§ 49 die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit
Feststellung der Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkom-
Voraussetzungen der Förderung im Ausland mens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im
Zusammenhang mit der Geltendmachung seines An-
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes spruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein beson-
für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellung- deres berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.
nahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht Besucht der Auszubildende eine Hochschule, so ist in
hat, darüber beizubringen, dass jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer
1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung anzugeben.
im Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel
2. (weggefallen) für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule
während drei weiterer Semester für die Ausbildung (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer
von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2). Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben
Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der
Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter
Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht
dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt
hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber bei-
nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig
zubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslands-
zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeit-
praktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 ent-
raums gestellt war und ihm die erforderlichen Nach-
spricht.
weise beigefügt wurden.
(2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.
§ 51
§ 50
Bescheid Zahlweise
(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Vo-
der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem raus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach
Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn
der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Be- (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in
kanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unter-
kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann brechung der Ausbildung die zur Entscheidung über
ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen
vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht
über binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird
für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von
1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückfor-
2. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder derung geleistet.
3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Alters-
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle
grenze nach § 10 Absatz 3
Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
ganzen Ausbildungsabschnitt.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbe-
träge unter 10 Euro.
1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, § 52
seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner
Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1973
§ 53 zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zu-
Änderung des Bescheides sammensetzung des Einkommens nach § 21 und
des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhalts-
Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungs- berechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der
förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Be- weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der
scheid geändert nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtig-
1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des ten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz ge-
Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, währt wird,
rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen
vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf
wurde, anzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver-
2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des mögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen
Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Re- Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unter-
gelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs- haltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und
bezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zu-
findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich ständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art
nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Ab- und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach
weichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn Monaten.
des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Äm-
Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine ter für Ausbildungsförderung.
Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-
Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Aus-
ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der bildungsförderung.
Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab
dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der Abschnitt X
verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeit-
raums geteilt und auf diese angerechnet wird. § 56
Aufbringung der Mittel
§ 54 (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
Rechtsweg lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2,
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu
35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden
§ 55 Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 können von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt wer-
Statistik den. In diesen Fällen trägt der Bund die der Kredit-
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Ge- anstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen
setz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan- (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun-
gene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubilden- dert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darle-
den folgende Erhebungsmerkmale: hensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in
1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das
Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsbe- Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistun-
rechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während gen der einzelnen Länder zueinander stehen.
der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden (2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 35 vom
Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund
Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Se- eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Ver-
mester, Monat und Jahr des Endes der Förderungs- hältnis an die Länder ab, in dem die in den drei voran-
höchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein- gegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von
kommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder
Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensan- gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.
rechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach (3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund
§ 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3, des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie
2. von dem Ehegatten oder Lebenspartner des Auszu- der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an
bildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, den Bund ab.
Höhe und Zusammensetzung des Einkommens (4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-
nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Ab- rung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstat-
satz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder ten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im Falle
und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Un- der Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 erstattet das
terhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach die- Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen
sem Gesetz gewährt wird, Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf
3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 zuständigen Land
Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft 35 vom Hundert der Ausgaben.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010
Abschnitt XI innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
scheides nach § 18 Absatz 5a zu stellen,
Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlussvorschriften 3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17
Absatz 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Vor-
§ 57 aussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung
(weggefallen) nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu richten.
§ 58
Ordnungswidrigkeiten §§ 61 bis 64
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (weggefallen)
fahrlässig
1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozial- § 65
gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Weitergeltende Vorschriften
Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei-
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Förderung der Ausbildung nach
rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1. dem Bundesversorgungsgesetz,
vorlegt; 2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
2. entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine für anwendbar erklären,
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 3. (weggefallen)
nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
rechtzeitig ausstellt; 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
2a. entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungs- kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),
förderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
oder 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 6 Num- werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
mer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift Vorrang vor diesem Gesetz.
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße § 66
bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(weggefallen)
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist § 66a
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das
Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Ab- Übergangs- und
satzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt. Anwendungsvorschrift aus
Anlass des Zweiundzwanzigsten und des
Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
§ 59
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(weggefallen)
(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Aus-
§ 60
bildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2
Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungs- und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu
gesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruf- diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des
lichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden.
(BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Aus-
die vor dem 1. Januar 2003 beginnen, bildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet
wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13
1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters- Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45
grenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden
eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruf- Fassung in dieser Ausbildung auch für später begin-
lichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 nende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt, Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in
§ 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des
sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruf- bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann
lichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen
oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Aus- Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz
bildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet
mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010 1975
(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
ber 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, tenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-
17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom- der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung an-
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab- zuwenden.
satz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden § 67
Fassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3
(weggefallen)
Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Ok-
tober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die
§§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Ab- § 68
satz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die (Inkrafttreten)
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Nordrhein-Westfalen“)
Vom 2. Dezember 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite zeigt den Kölner Dom als Meis-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- terwerk der gotischen Baukunst. Dabei wird die Kathe-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze drale in ihrer Gesamtheit gezeigt und die Schönheit des
„Nordrhein-Westfalen“ prägen zu lassen. Die Auflage Südportals hervorgehoben. Die Länderbezeichnung
der Münze beträgt 30 Millionen Stück. „NORDRHEIN-WESTFALEN“ verknüpft das abgebil-
dete Bauwerk „Kölner Dom“ mit dem Bundesland. Auf
Die Münze wird ab dem 28. Januar 2011 in den Ver- der Randzone sind die europäischen Sterne, das Aus-
kehr gebracht. Materialeinsatz, technische Parameter gabejahr 2011 und die Nationalitätenkennzeichnung
und Gestaltung der europäischen Seite der 2-Euro-Ge- „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik Deutschland
denkmünze entsprechen der aktuellen 2-Euro-Umlauf- zu sehen.
münze.
Das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte befindet
sich im rechten oberen Kernbereich, die Initialen des
Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverän-
Künstlers im rechten mittleren Kernbereich.
dert die Inschrift:
Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“. stammt von Herrn Heinz Hoyer, Berlin.
Berlin, den 2. Dezember 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble