1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Gesetz
über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 30. Juli
sen: 1993 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.
Artikel 1 Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Aufhebung der Verordnung
(102-1) über die Anwendung der §§ 94 und 96
In § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsge- des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(105-23-2)
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, werden die Die Verordnung über die Anwendung der §§ 94
Wörter „der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3
eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung an- des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 24. Ok-
zeigt“ durch die Wörter „innerhalb eines Jahres nach tober 1994 (BGBl. I S. 3126) wird aufgehoben.
der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Per-
sonenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Artikel 6
Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt
es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zustän- Aufhebung der Verordnung
digen Auslandsvertretung eingeht“ ersetzt. über die Anwendung des § 80 des
Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund
Artikel 2 dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Aufhebung des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (105-23-3)
(102-5) Die Verordnung über die Anwendung des § 80 des
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsan- Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Be-
gehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- stimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3
rungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fas- des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juni
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1997 (BGBl. I S. 1326) wird aufgehoben.
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird aufgehoben. Artikel 7
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung
über die Anwendung des § 92 des
Aufhebung des Zweiten Gesetzes
Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(102-6)
(105-23-4)
Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Die Verordnung über die Anwendung des § 92 des
Gliederungsnummer 102-6, veröffentlichten bereinigten Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Eini-
Fassung, das durch Artikel 9 § 2 Nummer 1 des Geset- gungsvertrages genannten Gebiet vom 11. September
zes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) geändert wor- 2002 (BGBl. I S. 3644) wird aufgehoben.
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes
Aufhebung der
zur Sicherung und Erleichterung
Verordnung über die Anwendung
der Aufgaben der Kommission der
des § 95 des Berufsbildungsgesetzes
Vereinten Nationen in Deutschland
und der auf Grund dieser Bestimmung
erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 (111-3)
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Das Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Auf-
(105-23-1) gaben der Kommission der Vereinten Nationen in
Die Verordnung über die Anwendung des § 95 des Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Be- derungsnummer 111-3, veröffentlichten bereinigten
stimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 Fassung wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1865
Artikel 9 2124-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Änderung der Verordnung aufgehoben.
zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zum Schutze des Wappens Artikel 14
der Schweizerischen Eidgenossenschaft Aufhebung des Gesetzes
(1131-1-1) zu dem Abkommen über die
Gründung eines Welthilfsverbandes
§ 2 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens (2177-1)
der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der im Bun- Das Gesetz zu dem Abkommen über die Gründung
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, eines Welthilfsverbandes in der im Bundesgesetzblatt
veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 Teil III, Gliederungsnummer 2177-1, veröffentlichten be-
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) reinigten Fassung wird aufgehoben.
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15
Artikel 10
Aufhebung des
Aufhebung von Vorschriften des Hochschulbauförderungsgesetzes
Goldfrankenumrechnungsgesetzes
(2211-1)
(188-25)
Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. Septem-
Die Artikel 2, 3 und 8 des Goldfrankenumrechnungs- ber 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1
gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) wer- der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I
den aufgehoben. S. 2664) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11 Artikel 16
Aufhebung von Vorschriften Aufhebung der
zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 Entscheidung über die sachliche
über die Beschränkung der Haftung der Zuständigkeit zur Anerkennung von
Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach
IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen
(2330-8-1)
(188-26)
Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit
Die Artikel 1a und 2 des Gesetzes zu dem Überein- zur Anerkennung von Organen der staatlichen Woh-
kommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung nungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützig-
der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in derungsnummer 2330-8-1, veröffentlichten bereinigten
Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkom- Fassung wird aufgehoben.
men vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 653), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 Artikel 17
(BGBl. 1980 II S. 721) geändert worden ist, werden auf-
gehoben. Aufhebung des Gesetzes zur
Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung
Artikel 12 (2331-5)
Änderung des Gesetzes über Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen
die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(200-2) rungsnummer 2331-5, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom
§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, wird aufgehoben.
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes
Artikel 18
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst: Änderung der
Dritten Verordnung
„§ 5 des Reichspräsidenten zur Sicherung
von Wirtschaft und Finanzen und zur
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörig- Bekämpfung politischer Ausschreitungen
keitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.“ (2331-8)
Der Vierte Teil der Dritten Verordnung des Reichsprä-
Artikel 13 sidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen
Auflösung der Krankenpflegeverordnung und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(2124-5-1) 2331-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
§ 8 Absatz 3 der Krankenpflegeverordnung in Artikel 14a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 19 derungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten
Aufhebung von Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes
Vorschriften aus Gesetzen zu vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
völkerrechtlichen Verträgen, die nur mit ist, wird aufgehoben.
Überschrift, Datum und Fundstelle in
die Sammlung des Bundesrechts (Bundes- Artikel 22
gesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind Änderung des Gesetzes
(27-4, 319-2 bis 6, 404-14 und 453-15) über die Entschädigung
Es werden aufgehoben: für Strafverfolgungsmaßnahmen
1. Artikel 1 Satz 3 des Gesetzes über den Freund- (313-4)
schafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Die §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Entschädi-
dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten gung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März
von Amerika vom 17. August 1925 (RGBl. 1925 II 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch das Gesetz
S. 795; BGBl. III 27-4), vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478) geändert worden
2. § 2 des Gesetzes über den Vertrag über Rechts- ist, werden aufgehoben.
schutz und Rechtshilfe und den Beglaubigungsver-
trag zwischen dem Deutschen Reiche und der Re- Artikel 23
publik Österreich vom 6. März 1924 (RGBl. 1924 II
Änderung der Verordnung
S. 55; BGBl. III 319-2),
über die Wiederherstellung zerstörter oder
3. § 2 des Gesetzes wegen des deutsch-britischen Ab- abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
kommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember
(315-11-4)
1928 (RGBl. 1928 II S. 623; BGBl. III 319-3),
4. Artikel 2 des Gesetzes über das deutsch-türkische § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Wiederherstel-
Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und lung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbü-
Handelssachen vom 3. Januar 1930 (RGBl. 1930 II cher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
S. 6; BGBl. III 319-4), Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die durch Artikel 37 des Gesetzes
5. Artikel 2 des Gesetzes über das deutsch-schweize- vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
rische Abkommen über die gegenseitige Anerken- worden ist, wird aufgehoben.
nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen und Schiedssprüchen vom 28. Juli 1930
Artikel 24
(RGBl. 1930 II S. 1065; BGBl. III 319-5),
6. Artikel 2 des Gesetzes über das Abkommen zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom zu dem internationalen Übereinkommen zur
28. Juli 1930 (RGBl. 1930 II S. 1067; BGBl. III 319-6), Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
7. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Beitritt von (319-41)
Staaten zu den Haager Abkommen über interna- Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Über-
tionales Privatrecht vom 16. September 1924 einkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in
(RGBl. 1924 II S. 363; BGBl. III 404-14) und der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8. Artikel 2 des Gesetzes betreffend das Überein- 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
kommen über die Sklaverei vom 14. Januar 1929 letzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 19. April 2006
(RGBl. 1929 II S. 63; BGBl. III 453-15). (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 20 Artikel 25
Änderung des Gesetzes Aufhebung von
zur Entlastung der Rechtspflege Vorschriften zu dem
(302-6) Übereinkommen vom 29. Februar 1968
über die gegenseitige Anerkennung von
Dem Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Entlastung
Gesellschaften und juristischen Personen
der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (319-73-1, -2)
(BGBl. I S. 2348) geändert worden ist, wird folgender Es werden aufgehoben:
Satz angefügt:
1. die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Überein-
„Artikel 14 Absatz 6 dieses Gesetzes tritt einen Monat kommen vom 29. Februar 1968 über die gegen-
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist außer Kraft.“ seitige Anerkennung von Gesellschaften und juris-
tischen Personen vom 18. Mai 1972 (BGBl. 1972 II
Artikel 21 S. 369) und
Aufhebung des
2. die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Protokoll
Gesetzes über Vollstreckungs-
vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
schutz für die Binnenschifffahrt
Übereinkommens vom 29. Februar 1968 über die
(310-15) gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und
Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Bin- juristischen Personen durch den Gerichtshof vom
nenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 14. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 857).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1867
Artikel 26 Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
Änderung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes 1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(319-109) a) In Satz 1 wird das Wort „Reich“ durch das Wort
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz „Bund“ ersetzt.
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Reich“ durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I die Wörter „Der Bund“ und das Wort „es“ durch
S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Wort „er“ ersetzt.
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 75 Absatz 4 wird aufgehoben.
„(2) Das Amtsgericht befreit eine antragstellende 3. § 83 wird aufgehoben.
natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Artikel 30
Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gerichtsbe- Aufhebung der Verordnung
zirk hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach zur Durchführung des Gesetzes über Rechte
Absatz 1, wenn sie die persönlichen und wirtschaft- an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ver-
(403-4-1)
fahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu
den Kosten nach den Vorschriften des Gesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
über das Verfahren in Familiensachen und in Ange- Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwer-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt.“ ken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. April
2. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 69 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, wird aufge-
Abs. 1“ die Angabe „Halbsatz 2“ durch die Wörter hoben.
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 31
Artikel 27
Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(403-6)
(400-2)
Das Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetz-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1082 Satz 2 wird aufgehoben. „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
2. In § 2116 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei
bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralge- der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erforder-
nossenschaftskasse oder bei der Deutschen Giro- nis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann,
zentrale (Deutschen Kommunalbank)“ gestrichen. wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und
den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.“
Artikel 28 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dieser
Aufhebung des Gesetzes Verordnung“ durch die Wörter „diesem Gesetz“ er-
über die Verjährung von deutschen setzt.
Auslandsschulden und ähnlichen Schulden 3. Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen.
(401-5) 4. § 21 wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Verjährung von deutschen 5. In der Überschrift vor § 22 wird die Angabe „3.“
Auslandsschulden und ähnlichen Schulden in der im durch die Angabe „2.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-5,
6. § 38 wird wie folgt gefasst:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Arti-
kel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 „§ 38
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben. Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am
21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin
Artikel 29 geltenden Gesetze maßgebend.“
Änderung des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Artikel 32
Schiffen und Schiffsbauwerken Änderung des Gesetzes
(403-4) über Rechte an Luftfahrzeugen
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen (403-9)
und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt In § 99 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Geset-
Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten be- zes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundes-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröf-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- vom 25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen
kel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. August 2009 Abkommen vom 6. Dezember 1920 betreffend
(BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden die Wör- schweizerische Goldhypotheken in Deutschland
ter „vom 17. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 385)“ vom 21. Januar 1925 (RGBl. 1925 II S. 16; BGBl. III
durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 403-14-5) und
Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinig- 8. die Sechste Verordnung zur Ausführung des Geset-
ten Fassung“ ersetzt. zes vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen
zum deutsch-schweizerischen Goldhypothekenab-
Artikel 33 kommen vom 6. Februar 1926 (RGBl. 1926 II S. 128;
Aufhebung von Vorschriften BGBl. III 403-14-6).
zum Abkommen zwischen
dem Deutschen Reiche und der Artikel 34
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Aufhebung der
schweizerische Goldhypotheken in Deutschland Bekanntmachung
und gewisse Arten von Frankenforderungen betreffend die Anlegung von
an deutsche Schuldner vom 6. Dezember 1920 Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen
sowie zum Zusatzabkommen vom 25. März 1923 eine inländische kommunale Körperschaft etc.
(403-13 bis 403-14-6) (404-10)
Es werden aufgehoben: Die Bekanntmachung betreffend die Anlegung von
1. § 2 des Gesetzes über das Abkommen zwischen Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen inländische kommunale Körperschaft etc. in der im
Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Gold- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-10,
hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Frankenforderungen an deutsche Schuldner vom
9. Dezember 1920 (RGBl. S. 2023; BGBl. III 403-13), Artikel 35
2. Artikel II des Gesetzes über das Zusatzabkommen Änderung der
zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen Verordnung über die
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Mündelsicherheit der Pfandbriefe
Eidgenossenschaft betreffend schweizerische und verwandten Schuldverschreibungen
Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten (404-12)
von Frankenforderungen an deutsche Schuldner Die Verordnung über die Mündelsicherheit der
vom 23. Juni 1923 (RGBl. 1923 II S. 284; BGBl. III Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in
403-14), der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
3. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen vom Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abkommen vom 6. Dezember 1920 betreffend 1. Der Überschrift wird die amtliche Abkürzung
schweizerische Goldhypotheken in Deutschland „(MündelPfandBrV)“ angefügt.
vom 25. Juni 1923 (RGBl. 1923 II S. 291; BGBl. III
403-14-1), 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes a) In Nummer 3a werden die Wörter „Schuldver-
vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen vom schreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfand-
briefgesetzes, die nach den Vorschriften des
25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen
Abkommen vom 6. Dezember 1920 betreffend Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden“ durch
schweizerische Goldhypotheken in Deutschland die Wörter „Schuldverschreibungen, die nach
vom 9. November 1923 (RGBl. 1923 II S. 410; den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als
BGBl. III 403-14-2), Pfandbriefe ausgegeben werden“ und das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
5. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen vom
25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen Ab- 3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Reichsminister
kommen vom 6. Dezember 1920 betreffend schwei- der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
zerische Goldhypotheken in Deutschland vom terium der Justiz“ und die Wörter „den beteiligten
9. Februar 1924 (RGBl. 1924 II S. 40; BGBl. III Reichsministern“ durch die Wörter „dem Bundes-
403-14-3), ministerium der Finanzen“ ersetzt.
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Geset-
Artikel 36
zes vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen
vom 25. März 1923 zum deutsch-schweizerischen Änderung des
Abkommen vom 6. Dezember 1920 betreffend Schwangerschaftskonfliktgesetzes
schweizerische Goldhypotheken in Deutschland (404-25)
vom 30. Juni 1924 (RGBl. 1924 II S. 145; BGBl. III Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli
403-14-4), 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch das Gesetz
7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Geset- vom 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990) geändert wor-
zes vom 23. Juni 1923 über das Zusatzabkommen den ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1869
1. In § 1 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „im Rah- § 20
men seiner Beratung“ durch die Wörter „im Rahmen
der Beratung“ ersetzt. Leistungen
(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des
2. In § 8 Satz 3 werden nach den Wörtern „freier Trä-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leis-
ger“ die Wörter „sowie Ärztinnen“ eingefügt.
tungen, die von der gesetzlichen Krankenversiche-
3. In § 18 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör- rung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch
tern „Anschriften der“ die Wörter „Ärztinnen und“ einer Schwangerschaft getragen werden.
eingefügt.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechts-
4. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt: widrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a
Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen
Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen
gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch So-
„Abschnitt 5
zialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Ab-
Hilfe für Frauen bei schnitt vor.
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 21
§ 19 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
Berechtigte (1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die
(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau
diesem Abschnitt, wenn ihr die Aufbringung der Mit- gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Ver-
tel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht sicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse,
zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhn- kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Kran-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset- kenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres
zes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen gewöhnlichen Aufenthaltes wählen.
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt (2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau
§ 10a Absatz 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungs- schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt,
gesetzes entsprechend. wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen, un-
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im verzüglich eine Bescheinigung über die Kostenüber-
Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre nahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder (3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den
Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze) nicht Ärzten, Ärztinnen und Einrichtungen, die sich zur
übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig ver- Vornahme des Eingriffs zu der in Satz 2 genannten
wertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Vergütung bereit erklären. Ärzte, Ärztinnen und Ein-
Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte richtungen haben Anspruch auf die Vergütung, wel-
bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht che die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem
sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für
Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minder- Leistungen nach § 20 zahlt.
jährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn
es von ihr überwiegend unterhalten wird. Überstei- (4) Der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung rech-
gen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die net Leistungen nach § 20 mit der Krankenkasse ab,
Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausge-
294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um stellt hat. Mit der Abrechnung ist zu bestätigen, dass
den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro. der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrich-
tung nach § 13 Absatz 1 dieses Gesetzes unter den
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 des
als erfüllt, Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist.
1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunter- (5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlich-
halt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, keitsrecht der Frau unter Berücksichtigung der be-
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sonderen Situation der Schwangerschaft zu achten.
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Aus- Die beteiligten Stellen sollen zusammenarbeiten und
bildungsförderung im Rahmen der Anordnung der darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam
Bundesagentur für Arbeit über die individuelle ergänzen.
Förderung der beruflichen Ausbildung oder über
die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter,
§ 22
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Kostenerstattung
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder
Die Länder erstatten den gesetzlichen Kranken-
2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in kassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehen-
einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleicharti- den Kosten. Das Nähere einschließlich des haus-
gen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe haltstechnischen Verfahrens und der Behörden-
oder der Jugendhilfe getragen werden. zuständigkeit regeln die Länder.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
§ 23 Artikel 39
Rechtsweg Aufhebung von
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den An- partiellem Bundesrecht über die
gelegenheiten dieses Abschnitts entscheiden die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. (405-1 b und 405-1 c)
Als Bundesrecht werden aufgehoben:
§ 24
1. das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung
Anpassung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bun-
Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verän- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1 b,
dern sich um den Vomhundertsatz, um den sich veröffentlichten bereinigten Fassung und
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten- 2. die Rechtsanordnung über die Verwahrung von
versicherung verändert; ein nicht auf volle Euro er- Testamenten und Erbverträgen in der im Bundes-
rechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bun- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1 c, ver-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und öffentlichten bereinigten Fassung.
Jugend macht die veränderten Beträge im Bundes-
anzeiger bekannt. Artikel 40
§ 25 Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Übergangsvorschriften
(4101-1)
(1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 gilt für
Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- Artikel 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
ges genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhn- Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
lichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
Höhe von 990 Euro; der Zuschlag für Kinder nach ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
§ 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 237 Euro; bei den Kos- vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
ten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird worden ist, wird aufgehoben.
ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur
Höhe von 294 Euro berücksichtigt. Artikel 41
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Auflösung des Gesetzes
Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des zur Durchführung der Ersten Richtlinie
Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einverneh- des Rates der Europäischen Gemeinschaften
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts
und dem Bundesministerium der Finanzen durch (4120-6)
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes zur Durchführung
rates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksich-
der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Ge-
tigung der Einkommensentwicklung in dem bezeich-
meinschaften zur Koordinierung des Gesellschafts-
neten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Über-
rechts vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1146) werden
einstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich
aufgehoben.
des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.“
Artikel 42
Artikel 37
Änderung des
Aufhebung des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (4121-2)
(404-26) Die §§ 25 und 29 des Einführungsgesetzes zum Ak-
Das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanger- tiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli
1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt durch Arti- 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, werden
kel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I aufgehoben.
S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 43
Artikel 38 Auflösung des
Aufhebung der Bekanntmachung Gesetzes zur Änderung
über die nach § 1 Absatz 2 in Verbindung des Gesetzes betreffend die
mit § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
Fällen ab dem 1. Juli 2009 geltenden Beträge (4123-2)
Die Bekanntmachung über die nach § 1 Absatz 2 in Die Artikel 12 und 13 § 1 des Gesetzes zur Änderung
Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen schränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vor-
ab dem 1. Juli 2009 geltenden Beträge vom 15. Juni schriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), das durch
2009 (BAnz. S. 2217) wird aufgehoben. Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1871
1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden Artikel 48
aufgehoben. Aufhebung von D-Markbilanzrecht
(4140-1 bis 4140-2)
Artikel 44
Es werden aufgehoben:
Aufhebung der
1. das D-Markbilanzgesetz in der im Bundesgesetz-
Verordnung über die Sammel-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffent-
verwahrung von Mündelwertpapieren
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
(4130-2) kel 3 § 7 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) geändert worden ist;
Die Verordnung über die Sammelverwahrung von
Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. das D-Markbilanzgesetz des Landes Rheinland-
Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinig- Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verord-
ten Fassung, die durch Artikel 80 des Gesetzes vom nungsblatt I S. 421; BGBl. III 4140-1-a);
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden 3. das D-Markbilanzergänzungsgesetz in der im
ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4140-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Artikel 45 4. das Zweite D-Markbilanzergänzungsgesetz in der im
Änderung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien 4140-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
(4134-2) 5. das Dritte D-Markbilanzergänzungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
In § 1 des Gesetzes betreffend die Inhaberpapiere 4140-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
mit Prämien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- zuletzt durch § 30 des Gesetzes vom 6. September
derungsnummer 4134-2, veröffentlichten bereinigten 1965 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist;
Fassung, das durch Artikel 287 Nummer 20 des Geset-
6. das Vierte D-Markbilanzergänzungsgesetz in der im
zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ist, werden die Wörter „innerhalb des Deutschen
4140-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Reichs“ durch die Wörter „im Inland“, das Wort
„Reichsgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ 7. die Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes
und die Wörter „eines Bundesstaats oder des Reichs“ über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
durch die Wörter „des Bundes oder eines Landes“ er- Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
setzt. 21. August 1949 auf die Länder Baden und Würt-
temberg-Hohenzollern sowie den bayerischen Kreis
Artikel 46 Lindau in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4140-1-6, veröffentlichten bereinigten
Änderung des Gesetzes Fassung;
über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
8. das D-Markbilanzgesetz für das Saarland in der im
(4134-3) Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschrei- 4140-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
bungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- durch Artikel 10 Absatz 25 des Gesetzes vom 19. De-
rungsnummer 4134-3, veröffentlichten bereinigten Fas- zember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist.
sung wird wie folgt geändert:
Artikel 49
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des Gesetzes
„§ 3 über die am 6. November 1925 im Haag
revidierte Pariser Verbandsübereinkunft
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinnge- zum Schutze des gewerblichen Eigentums
mäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte
Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen (442-3)
Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Aus- In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes über die am 6. No-
landskrediten oder Ausländerguthaben herrühren vember 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsüber-
und auf ausländische Währung mit oder ohne Gold- einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in
klausel lauten.“ der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden
2. § 4 wird aufgehoben.
die Wörter „das Reichspatentamt“ durch die Wörter
„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 47
Aufhebung der Verordnung Artikel 50
über Fremdwährungsschulden Aufhebung von
(4134-3-1) Gesetzen über Straffreiheit
(450-12-1, -2)
Die Verordnung über Fremdwährungsschulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Es werden aufgehoben:
4134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird 1. das Straffreiheitsgesetz 1968 vom 9. Juli 1968
aufgehoben. (BGBl. I S. 773) und
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
2. das Straffreiheitsgesetz 1970 vom 20. Mai 1970 Artikel 53
(BGBl. I S. 509). Änderung der
Jugendarrestvollzugsordnung
Artikel 51
(451-1-1)
Änderung des § 32 der Jugendarrestvollzugsordnung in der Fas-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sung der Bekanntmachung vom 30. November 1976
(450-16) (BGBl. I S. 3270), die durch Artikel 9 Absatz 7 des Ge-
Artikel 321 des Einführungsgesetzes zum Strafge- setzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert
setzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I worden ist, wird aufgehoben.
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) ge- Artikel 54
ändert worden ist, wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes
betreffend die Bestrafung des
Artikel 52 Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (453-7)
(451-1) § 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des
Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der im Bun-
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-7, ver-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes Artikel 148 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden S. 469) geändert worden ist, wird aufgehoben.
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert: Artikel 55
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
„Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberech- (453-11)
tigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte al- Die §§ 20, 21a und 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes
ler stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfe- 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni
ausschusses erforderlich.“ 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch § 20 Absatz 2
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
„(6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt
gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Artikel 56
Schöffengerichte und die Strafkammern.“
Änderung der Verordnung
2. § 112a Nummer 2 wird aufgehoben. über die Zuständigkeit der Wasser-
3. § 112b wird aufgehoben. und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung
und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
4. § 112c wird wie folgt geändert:
(454-1-1-1)
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der
b) Absatz 2 wird Absatz 1. Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch
„(2) Die Entscheidung des Vollstreckungslei- Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Sep-
ters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Ent- tember 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird
scheidung im Sinne des § 83.“ wie folgt geändert:
5. In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaß- 1. In Nummer 1 werden die Wörter „vom 21. November
regel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt 1887“ gestrichen und die Angabe „(Reichsge-
erklärt,“ gestrichen und die Angabe „§ 112c Abs. 2“ setzbl. 1888 S. 169)“ durch die Angabe „(BGBl. III
durch die Angabe „§ 112c Absatz 1“ ersetzt. 453-14)“ ersetzt.
6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d“ 2. Nummer 2 wird aufgehoben.
durch die Angabe „§§ 112a und 112d“ ersetzt.
7. § 115 wird aufgehoben. Artikel 57
Aufhebung der
8. § 116 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung zur
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Durchführung der Erziehungshilfe
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. durch den Disziplinarvorgesetzten
(§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(52-4)
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Rechtsverordnung zur Durchführung der Erzie-
9. Die §§ 117 bis 120 und 122 bis 124 werden aufge- hungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112a
hoben. Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) in der im Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1873
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 52-4, veröffent- vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) werden aufgeho-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. ben.
Artikel 58 Artikel 63
Änderung des Änderung der
Gesetzes über die Einführung Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
des deutschen Rechts auf dem Gebiete (611-1-1)
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
§ 10a der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
(600-2)
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
Die §§ 4, 51 Absatz 4, § 56 Absatz 2, § 90 Absatz 1 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der
Satz 3 und § 91 Absatz 1 des Gesetzes über die Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544)
Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete geändert worden ist, wird aufgehoben.
der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Artikel 64
600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Änderung des Einführungsgesetzes
Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I
zum Einkommensteuerreformgesetz
S. 810) geändert worden ist, werden aufgehoben.
(611-1-14)
Artikel 59 Die Inhaltsübersicht und die Artikel 45 und 49 des
Änderung der Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformge-
Verordnung über die zollfreie Einfuhr von setz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656; 1975 I
Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland S. 1778), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
(600-2-4)
den ist, werden aufgehoben.
§ 3 der Verordnung über die zollfreie Einfuhr von
Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland in Artikel 65
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Änderung des
600-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
Branntweinmonopolgesetzes
gehoben.
(612-7)
Artikel 60 Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge-
Änderung des setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-
Gesetzes über die Errichtung der lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(602-1)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bun-
desmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bun- a) Die Angabe zu den §§ 4 bis 16 wird wie folgt
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, ver- gefasst:
öffentlichten bereinigten Fassung, das durch Anlage I „Bundesmonopolverwaltung 4 bis 16“.
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 12 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 „Präsident oder Präsidentin der Bundes-
(BGBl. 1990 II S. 885, 972) geändert worden ist, wird monopolverwaltung 7“.
aufgehoben. c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 61 „Das Bundesmonopolamt 8“.
Änderung der d) Die Angabe zu den §§ 83 bis 98 wird wie folgt
Verordnung über die steuerliche gefasst:
Begünstigung von Wasserkraftwerken „Branntweinverwertung durch die
(610-6-2) Bundesmonopolverwaltung 83 bis 98“.
§ 6 Absatz 2 der Verordnung über die steuerliche Be- 2. Im Ersten Teil in den Überschriften des jeweils Ers-
günstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundes- ten Titels des Zweiten und des Neunten Abschnitts
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, ver- sowie in § 21 Nummer 1, § 61a Absatz 1 und 2 und
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar- § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 erster und zweiter
tikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I Halbsatz wird jeweils das Wort „Reichsmonopolver-
S. 1493) geändert worden ist, wird aufgehoben. waltung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwal-
tung“ ersetzt.
Artikel 62 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Dritten Gesetzes a) In Satz 1 werden das Wort „Reichsministers“
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes durch das Wort „Bundesministeriums“ und das
(610-10-3) Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das
Artikel 11 § 1 sowie die Artikel 12 und 13 des Dritten Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt.
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Reichs- dert worden ist, wird die Brennereiordnung wie folgt
monopolamt“ durch das Wort „Bundesmo- geändert:
nopolamt“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie
bb) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort folgt gefasst:
„Präsident“ die Wörter „oder eine Präsiden-
tin“ eingefügt. „3. Maßnahmen der
4. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: Bundesmonopolverwaltung § 188“.
„Präsident oder Präsidentin 2. In § 1 Absatz 2 werden das Wort „Reichsmonopol-
der Bundesmonopolverwaltung“. verwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolver-
5. In § 7 werden nach dem Wort „Präsident“ die Wör- waltung“ und das Wort „Reichsmonopolamt“ durch
ter „oder die Präsidentin“ eingefügt und das Wort das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt.
„Reichsmonopolverwaltung“ durch das Wort „Bun-
desmonopolverwaltung“ ersetzt. 3. In § 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d, § 87 Satz 1
und 2, § 103 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 3,
6. In der Überschrift vor § 8 und in § 73 wird jeweils § 104 Satz 2, § 129 Absatz 1 und § 154 Absatz 2
das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort wird jeweils das Wort „Reichsmonopolamt“ durch
„Bundesmonopolamt“ ersetzt. das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
4. In § 11 Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamts“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bundesmonopolamts“ ersetzt.
durch das Wort „Bundesmonopolamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Reichsmonopol- 5. In § 177 Satz 1, § 188 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
amts“ durch das Wort „Bundesmonopolamts“ Absatz 3 sowie § 189 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils
und das Wort „Erträgnissen“ durch das Wort „Er- das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ durch das
trägen“ ersetzt. Wort „Bundesmonopolverwaltung“ ersetzt.
8. § 14 wird aufgehoben. 6. § 187 wird wie folgt geändert:
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Reichs“ ge-
strichen sowie das Wort „Reichsmonopolverwal- aa) In Satz 1 werden das Wort „Reichsmonopol-
tung“ durch das Wort „Bundesmonopolverwal- amts“ durch das Wort „Bundesmonopolamts“
tung“ und das Wort „Reichsbehörden“ durch und das Wort „Reichsmonopolverwaltung“
das Wort „Bundesbehörden“ ersetzt. durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Reichsminis- ersetzt.
ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Reichsmonopolver-
und das Wort „Reichsmonopolverwaltung“ waltung“ durch das Wort „Bundesmonopol-
durch das Wort „Bundesmonopolverwaltung“ er- verwaltung“ ersetzt.
setzt.
10. In § 18 wird das Wort „Reichsminister“ durch das b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Reichsmonopolver-
11. In § 19 Satz 1 werden das Wort „Reichsmonopol- waltung“ durch das Wort „Bundesmonopol-
verwaltung“ durch das Wort „Bundesmonopolver- verwaltung“ ersetzt.
waltung“ und das Wort „Reichs-“ durch das Wort
„Bundes-“ ersetzt. bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort
12. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Der Reichs- „Reichsmonopolamt“ durch das Wort „Bun-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministeri- desmonopolamt“ ersetzt.
um“ ersetzt. 7. Die Überschrift vor § 188 wird wie folgt gefasst:
13. In § 27 Absatz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
„Reichsminister“ durch das Wort „Bundesministeri- „3. Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung“.
um“ ersetzt.
14. In § 61 Absatz 4 werden die Wörter „der für die Artikel 67
Finanzen zuständige Bundesminister“ durch die
Aufhebung von
Wörter „das Bundesministerium der Finanzen“ und
Vorschriften zu den
das Wort „Reichskraftwagentarif“ durch das Wort
Verträgen vom 25. März 1957 zur
„Güterfernverkehrstarif (GFT)“ ersetzt.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel 66
Änderung der (613-5-12)
Branntweinmonopolverordnung
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu den Verträgen
(612-7-12) vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
In der Branntweinmonopolverordnung vom 20. Feb- Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-
ruar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der gemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. 1957 II S. 753;
Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geän- BGBl. III 613-5-12) werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1875
Artikel 68 Artikel 71
Aufhebung von Änderung des
Vorschriften zu dem Außenwirtschaftsgesetzes
Abkommen vom 26. Juni 1954 (7400-1)
zwischen der Regierung der Bundes-
In § 4 Absatz 2 Nummer 9 des Außenwirtschafts-
republik Deutschland und der Regierung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das durch Artikel 7
über die vorläufige Regelung der Donauschiff-
des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480)
fahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 1956
geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpa-
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
pieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsge-
über die Zollbehandlung der Donauschiffe
setzbl. I S. 171)“ durch die Wörter „des Depotgesetzes“
(613-5-13) ersetzt.
Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen Artikel 72
vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Föde- Änderung des Gesetzes
rativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige betreffend das Abkommen über
Regelung der Donauschifffahrt und zu dem Abkommen Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den
vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundes-
Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo- republik Deutschland vom 15. Dezember 1949
slawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe vom (7401-1)
26. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 735; BGBl. III 613-5-13)
In Artikel III Satz 1 des Gesetzes betreffend das Ab-
werden aufgehoben.
kommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-
schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Artikel 69 Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Aufhebung der mer 7401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
Bekanntmachung über die das Wort „Reichshaushaltsordnung“ durch das Wort
Eintragung von verzinslichen „Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.
Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens
in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
Artikel 73
(640-6-1) Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des
Die Bekanntmachung über die Eintragung von ver-
Abkommens vom 27. Februar 1953
zinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermö-
über deutsche Auslandsschulden
gens in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
vom 4. Mai 1992 (BGBl. I S. 982) wird aufgehoben. (7411-1)
Dem § 112 des Gesetzes zur Ausführung des Ab-
Artikel 70 kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
landsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 derungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert
(722-2-1) worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei „(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 in der je-
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Ar- weils geltenden Fassung verwiesen wird, sind diese in
tikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung für
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt Zwecke dieses Gesetzes weiterhin anwendbar, soweit
geändert: deren Anwendung nicht ohnehin ausgeschlossen wird.“
1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 74
„(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten Änderung des
nicht für Bauleistungen. Bauleistungen im Sinne die- Meeresbodenbergbaugesetzes
ser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit
(750-18)
oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Ände- Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995
rung oder Beseitigung baulicher Anlagen dienen. (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 160 der
Montagearbeiten einschließlich der Installationsar- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
beiten der Elektroindustrie und des Maschinenbaus geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stellen keine Bauleistungen dar.“ 1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 12 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
„7. Landesamt: Artikel 77
das Landesamt für Bergbau, Energie und Aufhebung der
Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Ersten Durchführungsverordnung zum
Clausthal-Zellerfeld;“. Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften
des Umstellungsrechts und über die Ausstattung
b) In Nummer 11 wird das Wort „Oberbergamt“ der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
durch das Wort „Landesamt“ ersetzt. (Umstellungsergänzungsgesetz)
2. § 3 wird wie folgt geändert: (7601-1-1)
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
a) In der Überschrift wird das Wort „Oberbergamt“ über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungs-
durch das Wort „Landesamt“ ersetzt. rechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken
b) In Satz 1 werden die Wörter „Oberbergamt in mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungs-
Clausthal-Zellerfeld“ durch die Wörter „Landes- gesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
amt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) rungsnummer 7601-1-1, veröffentlichten bereinigten
mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld“ er- Fassung wird aufgehoben.
setzt.
Artikel 78
c) In Satz 2 wird das Wort „Oberbergamt“ durch das
Aufhebung von Vorschriften
Wort „Landesamt“ ersetzt.
aus den Jahren 1931 bis 1942 zur Regelung
3. § 8 wird wie folgt geändert: von Zinsermäßigungen oder -senkungen
(7611-1-1 bis 7611-5-2)
a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberbergamtes“
durch das Wort „Landesamtes“ ersetzt. Es werden aufgehoben:
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird 1. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
jeweils das Wort „Oberbergamt“ durch das Wort über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei
„Landesamt“ ersetzt. Kreditanstalten vom 1. März 1935 (RGBl. I S. 346
und RAnz. 1935 Nr. 52; BGBl. III 7611-1-1),
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 1, Ab-
2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
satz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 10, § 5 Num- setzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
mer 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 9 Satz 1, bei Kreditanstalten sowie Verordnung zur Durchfüh-
§ 11 Absatz 3 und § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils
rung des Gesetzes über Zinsermäßigung bei den
das Wort „Oberbergamt“ durch das Wort „Landes-
öffentlichen Anleihen vom 26. März 1935 (RGBl. I
amt“ ersetzt. S. 470, 505 und RAnz. 1935 Nr. 73; BGBl. III
7611-1-2),
Artikel 75
3. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Geset-
Änderung der zes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung bei Kreditanstalten vom 25. Juni 1935 (RGBl. I
S. 808; BGBl. III 7611-1-3),
(750-18-1)
4. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Geset-
In § 1 Satz 1 der Meeresbodenbergbau-Kostenver- zes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
ordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die bei Kreditanstalten sowie Vierte Verordnung zur
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 10. November 2001 Durchführung des Gesetzes über Zinsermäßigung
(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wör- bei den öffentlichen Anleihen vom 22. September
ter „Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld“ durch die 1935 (RGBl. I S. 1179 und RAnz. 1935 Nr. 226;
Wörter „Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie BGBl. III 7611-1-4),
(LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld“ 5. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Geset-
ersetzt. zes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
bei Kreditanstalten sowie Siebente Verordnung zur
Artikel 76 Durchführung des Gesetzes über Zinsermäßigung
bei den öffentlichen Anleihen vom 13. September
Aufhebung der Verordnung 1936 (RGBl. I S. 734 und RAnz. 1936 Nr. 215;
zur Durchführung des Artikels 55 des BGBl. III 7611-1-5),
Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik 6. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-
zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 setzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
bei Kreditanstalten sowie Neunte Verordnung zur
(7600-3) Durchführung des Gesetzes über Zinsermäßigung
bei den öffentlichen Anleihen vom 13. April 1937
Die Verordnung zur Durchführung des Artikels 55 des
(RGBl. I S. 455 und RAnz. 1937 Nr. 84; BGBl. III
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
7611-1-6),
und der Französischen Republik zur Regelung der
Saarfrage vom 27. Oktober 1956 in der im Bundesge- 7. das Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffent-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7600-3, veröffent- lichen Anleihen vom 27. Februar 1935 (RGBl. I
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. S. 286; BGBl. III 7611-2),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1877
8. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge- Artikel 81
setzes über Zinsermäßigung bei den öffentlichen
Anleihen vom 15. Juli 1935 (RGBl. I S. 1031; Aufhebung von Vorschriften über
BGBl. III 7611-2-1), die Preußische Landesrentenbank sowie die Er-
richtung und Liquidation der Deutschen Rentenbank
9. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Geset- (7625-3 und 7627-7 bis 7627-9)
zes über Zinsermäßigung bei den öffentlichen An-
leihen vom 7. Februar 1936 (RGBl. I S. 62; BGBl. III Es werden aufgehoben:
7611-2-2),
1. die §§ 10 bis 18, 21 bis 31 und 33 des Preußischen
10. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge- Landesrentenbankgesetzes in der Fassung der Be-
setzes über Zinsermäßigung bei den öffentlichen kanntmachung vom 1. August 1931 (Preußische Ge-
Anleihen vom 11. August 1936 (RGBl. I S. 632; setzsammlung S. 154; BGBl. III 7625-3), das zuletzt
BGBl. III 7611-2-3), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 1980
(BGBl. I S. 1558) geändert worden ist,
11. die Achte Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Zinsermäßigung bei den öffentlichen An- 2. die Verordnung über die Errichtung der Deutschen
leihen vom 29. Januar 1937 (RGBl. I S. 101; BGBl. III Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (RGBl. I S. 963;
7611-2-4), BGBl. III 7627-7),
3. die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zur
12. die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Ge-
Verordnung über die Errichtung der Deutschen Ren-
setzes über Zinsermäßigung bei den öffentlichen
tenbank vom 15. Oktober 1923 vom 14. November
Anleihen vom 9. Januar 1939 (RGBl. I S. 35; BGBl. III
1923 (RGBl. I S. 1092; BGBl. III 7627-7-1),
7611-2-5),
4. das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs
13. die Verordnung über das Verfahren beim Umtausch an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924
von Schuldverschreibungen der Kreditinstitute vom (RGBl. 1924 II S. 252; BGBl. III 7627-8),
8. Dezember 1941 (RGBl. I S. 746; BGBl. III 7611-3),
5. die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über
14. die Verordnung über die erleichterte Zinsherabset- die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankschei-
zung bei Gemeindeanleihen vom 28. März 1942 nen vom 31. Januar 1925 (RGBl. 1925 II S. 29;
(RGBl. I S. 150; BGBl. III 7611-4), BGBl. III 7627-8-1) und
15. die Erste Durchführungs- und Ergänzungsverord- 6. das Gesetz über die Rentenbankgrundschuld vom
nung über Zinssenkung auf dem Kapitalmarkt 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 79; BGBl. III 7627-9).
vom 23. Dezember 1931 (RGBl. I S. 793; BGBl. III
7611-5-1) und Artikel 82
16. die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverord- Aufhebung der Verordnung
nung über Zinssenkung auf dem Kapitalmarkt vom über landschaftliche Kreditanstalten
26. März 1932 (RGBl. I S. 171; BGBl. III 7611-5-2).
(7625-8)
Artikel 79 Die Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Aufhebung der Verordnung mer 7625-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
über die Deutsche Girozentrale aufgehoben.
– Deutsche Kommunalbank –
(7621-2-1) Artikel 83
Aufhebung des Gesetzes
Die Verordnung über die Deutsche Girozentrale
über die anderweitige Festsetzung
– Deutsche Kommunalbank – in der im Bundesgesetz-
von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (7811-5)
Das Gesetz über die anderweitige Festsetzung von
Artikel 80 Geldbezügen aus Altenteilsverträgen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-5, veröf-
Aufhebung der fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Verordnung des Reichspräsidenten über die
Spar- und Girokassen sowie die kommunalen
Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute Artikel 84
(7621-3) Auflösung des
Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes
Die Verordnung des Reichspräsidenten über die (7831-1-43-16-1)
Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Girover-
bände und kommunalen Kreditinstitute in der im Bun- Artikel 11 Absatz 2 und 5 des Ersten Rechtsbereini-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-3, ver- gungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) wird
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. aufgehoben.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 85 Artikel 89
Aufhebung des
Aufhebung der Verordnung Gesetzes über die
über die Nichtanwendung fleisch- und Internationalen Übereinkommen
lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und betreffend die Gleichbehandlung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften einheimischer und ausländischer
infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
über transmissible spongiforme Enzephalopathien Anlass von Betriebsunfällen sowie die
Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch-
und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizin- (8231-3)
produkterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschafts- Das Gesetz über die Internationalen Übereinkommen
rechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und
Enzephalopathien vom 11. Januar 1999 (BGBl. I S. 11), ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus An-
die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I lass von Betriebsunfällen sowie die Entschädigung aus
S. 602) geändert worden ist, wird aufgehoben. Anlass von Berufskrankheiten in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 86
Artikel 90
Aufhebung des Gesetzes über
gesetzliche Handelsklassen für Rohholz Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen Nr. 121
(790-14) der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei
Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149), das (8231-22)
zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Überein-
aufgehoben. kommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfäl-
len und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971
Artikel 87 (BGBl. 1971 II S. 1169) werden die Wörter „(§ 551 Abs. 1
Satz 2 Reichsversicherungsordnung)“ durch die Wörter
Änderung des „(§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)“
Bundesjagdgesetzes ersetzt.
(792-1) Artikel 91
§ 43 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Änderung des
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes (8232-10-19)
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden § 28 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes
ist, wird aufgehoben. vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), das durch Artikel 47
Nummer 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 88
Änderung des Artikel 92
Tarifvertragsgesetzes Änderung des
Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes
(802-1)
(8232-10-20)
§ 10 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Artikel 3 § 3 des Zwanzigsten Rentenanpassungsge-
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I setzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), das
S. 1323), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist,
den ist, wird wie folgt geändert: wird aufgehoben.
1. In Absatz 1 werden die Wörter „und Anordnungen Artikel 93
auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung Änderung des
vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und Rentenreformgesetzes
ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941
(826-26)
(Reichsgesetzbl. I S. 222)“ gestrichen.
Artikel 6 §§ 2, 3 und 6 des Rentenreformgesetzes
2. In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „und vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), das zuletzt
die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen“ gestri- durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
chen. (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1879
Artikel 94 Artikel 100
Änderung des Änderung des
Renten-Überleitungsgesetzes Personenbeförderungsgesetzes
(826-30-1)
(9240-1)
Artikel 35 Absatz 1 Nummer 1 des Renten-Überlei-
tungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das § 15 Absatz 5 Satz 2 des Personenbeförderungsge-
zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 9. Dezember setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-
2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird auf- gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4
gehoben. Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 95
Änderung des Artikel 101
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3) Änderung des
Gesetzes über Maßnahmen
Die §§ 416a und 426 des Dritten Buches Sozialge- zur Aufrechterhaltung des Betriebs
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (932-1)
(BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben. In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen
Artikel 96 des öffentlichen Verkehrs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 932-1, veröffentlichten be-
Aufhebung des reinigten Fassung, das durch Artikel 100 des Gesetzes
Gesetzes über Postkleiderkassen vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden
(900-6) ist, werden die Wörter „vom 3. Mai 1886,“ gestrichen
und die Angabe „(Reichsgesetzbl. S. 131)“ durch die
Das Gesetz über Postkleiderkassen in der im Bun- Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-6, ver- rungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fas-
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. sung, das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 97
Änderung des Artikel 102
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
(900-10-2) Änderung des Gesetzes
über die vermögensrechtlichen
Die §§ 3 und 4 des Postsozialversicherungsorgani- Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
sationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 101 (940-4)
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben. § 1 Absatz 2 und 3 und § 5 des Gesetzes über die
vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasser-
Artikel 98 straßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
Änderung der sung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung
Postunfallkassenverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
(900-10-2-1) den ist, werden aufgehoben.
§ 2 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar
1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 15 Ab- Artikel 103
satz 102 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes
über den Grunderwerb für
Artikel 99 die Kanalisierung der Mittelweser
Änderung des (942-4)
Verkehrsfinanzgesetzes 1971
Die §§ 4 und 18 des Gesetzes über den Grunderwerb
(910-7)
für die Kanalisierung der Mittelweser in der im Bundes-
Artikel 1 § 2 und 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4, veröf-
vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75
durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung Absatz 1 des Gesetzes vom 19. September 2006
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden aufgeho-
ist, wird aufgehoben. ben.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 104 Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in dem
Aufhebung der Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an pri-
Ersten Verordnung auf Grund vate natürliche oder juristische Personen vergeben.“
des Gesetzes über die Ermächtigung
des Reichsarbeitsministers zum Erlass Artikel 107
sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung Aufhebung der Anordnung
von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen zur Sicherung der rechtlichen Stellung
(9513-11) der anerkannten Verfolgten des Naziregimes
Die Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über (III-15)
die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Die Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stel-
Erlass sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung lung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom
von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen in 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765; BGBl. 1990 II
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer S. 1157) wird aufgehoben.
9513-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
durch Artikel 281 des Gesetzes vom 2. März 1974 Artikel 108
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird aufgehoben. Aufhebung des
Gesetzes über die Sozialversicherung
Artikel 105
(VIII-25, VIII-34, VIII-35, X-33, X-35, X-2, X-5)
Änderung des Seelotsgesetzes
Das Gesetz über die Sozialversicherung vom 28. Juni
(9515-1) 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486), das zuletzt durch das Ge-
§ 6 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Be- setz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert wor-
kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I den ist, wird aufgehoben.
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) geändert worden Artikel 109
ist, wird wie folgt geändert: Nichtanwendung von
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Maßgaben des Einigungsvertrages
„(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverord- Folgende Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I
nung (§ 5 Absatz 1) können Vorhaltung, Unterhaltung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl.
und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsen- 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:
brüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit 1. in Kapitel III
deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche
oder juristische Personen beauftragt werden. Lot- in Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkei-
senbrüderschaften und Bundeslotsenkammer kön- tenrecht,
nen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juri- in Abschnitt III,
stische Personen des privaten Rechts mit der in Nummer 3
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftra-
gen.“ a) Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 957),
2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: davon ausgenommen § 116,
„Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der b) Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 957),
Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder c) Buchstabe c (BGBl. 1990 II S. 957),
juristische Personen.“ d) Buchstabe d (BGBl. 1990 II S. 957),
Artikel 106 e) Buchstabe e (BGBl. 1990 II S. 958),
Änderung der f) Buchstabe f (BGBl. 1990 II S. 958),
Allgemeinen Lotsverordnung davon ausgenommen § 1 Absatz 1;
(9515-15) 2. in Kapitel VI
§ 6 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April a) in Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung,
1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 6 der Veterinärwesen,
Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) ge-
in Abschnitt III
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1010),
„§ 6 bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1010),
Durchführung von Betrieb cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1010),
und Unterhaltung der Lotseinrichtungen dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1013),
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der ee) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1014),
Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I,
Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord- ff) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1014),
Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde gg) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1014),
wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit hh) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1014),
diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaf-
ten wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertra- ii) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1014),
gung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von jj) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1015),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1881
kk) Nummer 15 (BGBl. 1990 II S. 1015), dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1031),
ll) Nummer 17 (BGBl. 1990 II S. 1015), ee) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1031),
b) in Sachgebiet C: Marktordnung für Landwirt- ff) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1031),
schaft und Ernährungswirtschaft, gg) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1031),
in Abschnitt III hh) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1031),
aa) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1016), ii) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1031),
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1016), jj) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1031),
cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1016), kk) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1031),
c) in Sachgebiet F: Forstwirtschaft, Jagdwesen und d) in Sachgebiet D: Übergreifende Vorschriften des
Fischerei Sozialrechts,
Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 1018); in Abschnitt III
3. in Kapitel VIII aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1032),
a) in Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung, bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1032),
in Abschnitt III cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1032),
aa) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1020), dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1032),
bb) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1020), e) in Sachgebiet E: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsför-
cc) in Nummer 5 Buchstabe b (BGBl. 1990 II derung, Arbeitslosenversicherung,
S. 1020), in Abschnitt III
dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1021), aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1039),
ee) in Nummer 7 bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1040),
aaa) Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 1021), cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1040),
bbb) Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 1021), dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1040),
ccc) Buchstabe c (BGBl. 1990 II S. 1021), ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1040),
ddd) Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ff) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1041),
(BGBl. 1990 II S. 1021),
gg) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1041),
ff) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1022),
f) in Sachgebiet F: Sozialversicherung (Allgemeine
gg) in Nummer 11 Buchstabe a (BGBl. 1990 II Vorschriften),
S. 1022),
in Abschnitt III
hh) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1022),
aa) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1047),
ii) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1023),
bb) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1047),
b) in Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz,
cc) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1048),
in Abschnitt III
g) in Sachgebiet G: Krankenversicherung – Gesund-
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1026), heitliche Versorgung,
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1027), in Abschnitt III
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1027), aa) in Nummer 2 Buchstabe b und c
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1027), (BGBl. 1990 II S. 1055),
ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1027), bb) in Nummer 3 Buchstabe b und c
ff) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1027), (BGBl. 1990 II S. 1056),
gg) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1027), cc) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1056),
hh) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1028), dd) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1056),
ii) in Nummer 9 Buchstabe a und b (BGBl. 1990 II ee) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1056),
S. 1028), ff) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1056),
jj) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1029), gg) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1056),
kk) in Nummer 12 Buchstabe e (BGBl. 1990 II hh) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1056),
S. 1029), h) in Sachgebiet I: Gesetzliche Unfallversicherung,
ll) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1030), in Abschnitt III
mm) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1030), aa) in Nummer 1
c) in Sachgebiet C: Sozialer Arbeitsschutz, aaa) Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 1062),
in Abschnitt III bbb) Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 1063),
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1030), ccc) Buchstabe c (BGBl. 1990 II S. 1063),
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1031), ausgenommen Absatz 8 Nummer 2,
cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1031), ddd) Buchstabe e (BGBl. 1990 II S. 1065),
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
eee) Buchstabe f (BGBl. 1990 II S. 1066), aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1087),
fff) Buchstabe g (BGBl. 1990 II S. 1066), bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1088),
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1066), cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1088),
cc) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1066), ausgenommen Buchstabe c Satz 1,
dd) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1066), dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1088),
ee) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1066), ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1089),
ff) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1066), d) in Sachgebiet E: Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständerecht
i) in Sachgebiet K: Soziales Entschädigungsrecht
und Rehabilitation, Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 1089 bis 1091),
in Abschnitt III e) in Sachgebiet F: Fleisch- und Geflügelfleisch-
hygienerecht
aa) in Nummer 1
Abschnitt III Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1091),
aaa) Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 1067),
f) in Sachgebiet H: Familie und Soziales,
bbb) Buchstabe c (BGBl. 1990 II S. 1067),
in Abschnitt III
ccc) Buchstabe e (BGBl. 1990 II S. 1067),
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1095),
ddd) Buchstabe i (BGBl. 1990 II S. 1068),
bb) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1095),
eee) Buchstabe k (BGBl. 1990 II S. 1068),
cc) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1096),
fff) Buchstabe l (BGBl. 1990 II S. 1068),
dd) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1096),
ggg) Buchstabe m (BGBl. 1990 II S. 1068),
ee) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1096),
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1068),
ff) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1096),
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1068),
gg) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1096),
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1068),
hh) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1096),
ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1068),
ii) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1096);
ff) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1068),
5. in Kapitel XI
gg) Nummer 7 (BGBl. 1990 II S. 1068),
a) in Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr
hh) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1068),
in Abschnitt III Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1099),
ii) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1068),
b) in Sachgebiet B: Straßenverkehr,
jj) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1069),
in Abschnitt III
kk) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1069),
aa) in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e
ll) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1069), (BGBl. 1990 II S. 1099),
mm) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1069), bb) in Nummer 2
nn) Nummer 14 (BGBl. 1990 II S. 1069), aaa) Absatz 1 (BGBl. 1990 II S. 1100),
oo) Nummer 15 (BGBl. 1990 II S. 1069), bbb) Absatz 4 (BGBl. 1990 II S. 1100),
pp) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 1069), ccc) Absatz 5 (BGBl. 1990 II S. 1100),
qq) Nummer 17 (BGBl. 1990 II S. 1069), ddd) Absatz 13 (BGBl. 1990 II S. 1101),
rr) in Nummer 18 eee) Absatz 14 (BGBl. 1990 II S. 1101),
aaa) Buchstabe b (BGBl. 1990 II S. 1069), fff) Absatz 15 (BGBl. 1990 II S. 1101),
bbb) Buchstabe e (BGBl. 1990 II S. 1070), ggg) Absatz 16 (BGBl. 1990 II S. 1101),
ccc) Buchstabe f (BGBl. 1990 II S. 1070), hhh) Absatz 20 (BGBl. 1990 II S. 1101),
ddd) Buchstabe g (BGBl. 1990 II S. 1070), iii) Absatz 28 (BGBl. 1990 II S. 1101),
ss) Nummer 19 (BGBl. 1990 II S. 1070), jjj) Absatz 29 (BGBl. 1990 II S. 1101),
tt) Nummer 20 (BGBl. 1990 II S. 1070), kkk) Absatz 34 (BGBl. 1990 II S. 1102),
uu) Nummer 21 (BGBl. 1990 II S. 1070); lll) Absatz 35 (BGBl. 1990 II S. 1102),
4. in Kapitel X mmm) Absatz 36 (BGBl. 1990 II S. 1102),
a) in Sachgebiet B: Jugend nnn) Absatz 46 (BGBl. 1990 II S. 1103),
in Abschnitt III Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1072), ooo) Absatz 47 (BGBl. 1990 II S. 1103),
b) in Sachgebiet C: Zivildienst, cc) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1103),
in Abschnitt III dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1103),
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1074), ee) in Nummer 8 Buchstabe a (BGBl. 1990 II
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1074), S. 1103),
c) in Sachgebiet D: Gesundheitspolitik, ff) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 1104),
in Abschnitt III gg) Nummer 10 (BGBl. 1990 II S. 1104),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1883
hh) Nummer 11 (BGBl. 1990 II S. 1104), aa) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1118),
ii) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1104), bb) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1118),
jj) Nummer 13 (BGBl. 1990 II S. 1104), d) in Sachgebiet F: Naturschutz und Landschafts-
kk) in Nummer 14 Buchstabe a, b, c, e und g pflege
(BGBl. 1990 II S. 1104), Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 1119);
ll) in Nummer 15 Buchstabe a, b, c, d und g 7. in Kapitel XIV
(BGBl. 1990 II S. 1105),
Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 1128);
mm) Nummer 16 (BGBl. 1990 II S. 1105),
8. in Kapitel XVI
nn) Nummer 17 (BGBl. 1990 II S. 1105),
in Sachgebiet C: Berufliche Bildung
oo) Nummer 18 (BGBl. 1990 II S. 1105),
in Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f (BGBl. 1990 II
c) in Sachgebiet C: Luftfahrt, S. 1135).
in Abschnitt III
aa) in Nummer 1 Buchstabe b (BGBl. 1990 II Artikel 110
S. 1106), Änderung weiterer Rechtsvorschriften
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1106), (1) In § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeszentral-
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1106), registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1106), S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
d) in Sachgebiet D: Seeverkehr, 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden
in Abschnitt III ist, werden die Wörter „(§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes)“ durch die Wörter „(§§ 9 bis
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1107),
16 des Jugendgerichtsgesetzes)“ ersetzt.
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1107),
(2) In der Anmerkung zu Nummer 2213 der Anlage 1
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1107), (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1108), 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408)
ee) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1108),
geändert worden ist, werden die Wörter „der §§ 74a,
ff) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1108), 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstre-
gg) in Nummer 7 Buchstabe a (BGBl. 1990 II ckungsschutz für die Binnenschifffahrt“ durch die Wör-
S. 1108), ter „des § 74a oder des § 85a ZVG“ ersetzt.
hh) Nummer 8 (BGBl. 1990 II S. 1108), (3) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
ii) Nummer 12 (BGBl. 1990 II S. 1109), tember 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Arti-
kel 61 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
e) in Sachgebiet E: Binnenschifffahrt und Wasser- S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
straßen,
1. In § 52 Absatz 2 werden vor der Angabe „§ 14
in Abschnitt III Abs. 1“ die Angabe „§ 13 Absatz 2,“ eingefügt und
aa) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1110), die Wörter „und § 21 des Erbbaurechtsgesetzes“
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1110), gestrichen.
f) in Sachgebiet G: Allgemeine verkehrliche Bestim- 2. In § 116 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 122“
mungen durch die Angabe „§ 111“ ersetzt.
Abschnitt III (BGBl. 1990 II S. 1112); (4) § 9 der Verordnung zur Durchführung der Vor-
schriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli
6. in Kapitel XII 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 9 der
a) in Sachgebiet A: Immissionsschutzrecht, Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544)
in Abschnitt III geändert worden ist, wird aufgehoben.
aa) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1115), (5) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
bb) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1115),
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5
cc) Nummer 5 (BGBl. 1990 II S. 1115), des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geän-
dd) Nummer 6 (BGBl. 1990 II S. 1115), dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) in Sachgebiet C: Wasserwirtschaft, 1. In § 21b Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz zur
Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in
in Abschnitt III
besonderen Fällen“ durch die Wörter „Fünften Ab-
aa) Nummer 1 (BGBl. 1990 II S. 1116), schnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“ er-
bb) Nummer 2 (BGBl. 1990 II S. 1117), setzt.
cc) Nummer 3 (BGBl. 1990 II S. 1117), 2. In § 68 Nummer 17 werden die Wörter „das Gesetz
dd) Nummer 4 (BGBl. 1990 II S. 1117), zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen“ durch die Wörter „der Fünfte
c) in Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“
in Abschnitt III ersetzt.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 111 Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften be-
Bekanntmachungserlaubnis rücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außer-
krafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben. Das
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in
Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Familie, der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
für Gesundheit, das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können Artikel 112
im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maß-
gaben zum Bundesrecht der Anlage I des Einigungsver- Inkrafttreten
trages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907)
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiter anzu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wenden sind. Sie können dabei alle bis zum Tag der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1885
Haushaltsbegleitgesetz 2011
(HBeglG 2011)
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 14 Steueraufsicht
sen: § 15 Geschäftsstatistik
Inhaltsübersicht § 16 Bußgeldvorschriften
Artikel 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) § 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten
Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 18 Ermächtigungen
Artikel 3 Änderung der Insolvenzordnung § 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz- Anlage 1 (zu § 11)
ordnung Anlage 2 (zu § 11)
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes §1
Artikel 7 Änderung des Energiesteuergesetzes
Steuergegenstand
Artikel 8 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvor-
Artikel 10 Änderung der Bundeshaushaltsordnung gang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Dreh-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung flügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Zielort berechtigt.
Landwirte
(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt
Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flug-
Artikel 14 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge- zeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein
setzes
anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vo-
Artikel 15 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
rausgegangen ist.
Artikel 16 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung §2
Artikel 18 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Begriffsbestimmungen
Artikel 19 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Artikel 20 Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
1. Startort:
Artikel 21 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung des Wohngeldgesetzes ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach
Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grund-
Artikel 24 Inkrafttreten stücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;
Artikel 1 2. Luftverkehrsunternehmen:
Luftverkehrsteuergesetz ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsge-
(LuftVStG) nehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung,
durch die es zur gewerblichen Beförderung von Per-
Inhaltsübersicht sonen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berech-
§ 1 Steuergegenstand tigt ist;
§ 2 Begriffsbestimmungen
3. Abflug:
§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde
§ 4 Entstehung der Steuer das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von
§ 5 Steuerbefreiungen einem inländischen oder ausländischen Startort, mit
§ 6 Steuerschuldner dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs
§ 7 Registrierung beginnt;
§ 8 Steuerliche Beauftragte 4. Zielort:
§ 9 Sicherheit der inländische oder ausländische Ort, auf dem
§ 10 Bemessungsgrundlage gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Flug-
§ 11 Steuersatz gastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach
§ 13 Aufzeichnungspflichten § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grund-
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 §5
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, Steuerbefreiungen
durch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unter-
brochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6 Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgen-
Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grund- den Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem
stück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 inländischen Startort berechtigen:
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf 1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr
dem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eige-
dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der nen Sitzplatz haben;
Weiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne 2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
von § 4; flüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen
5. Zwischenlandung: oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines
Flugunterbrechungen von:
Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem
a) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu
Zielort in einem Land nach Anlage 1 führen, einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Ab-
satz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück,
b) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1
Zielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert
führen; wurden;
6. Rundflug: 4. Abflüge von Fluggästen,
ein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen
Zielort identisch sind und während des Fluges keine Insel haben,
weitere Landung erfolgt; b) die der medizinischen Versorgung von Personen,
7. Flugbesatzung: die sich auf einer inländischen Insel aufhalten,
dienen oder
alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Dreh- c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen
flüglers, die Insel wahrnehmen
a) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers, von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt,
die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen
b) mit seiner technischen Überwachung, Wartung
Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-
oder Reparatur,
bunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland
c) mit der Sicherheit der Fluggäste oder ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der
Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen
d) mit der Versorgung der Fluggäste inländischen Insel;
befasst sind. 5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß
Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer in-
§3 ländischen, dänischen oder niederländischen Nord-
seeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen
Sachlich und Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-
örtlich zuständige Behörde bunden ist, wenn der Start- oder Zielort
(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchfüh- a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer
rung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt. Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen
von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luft- oder niederländischen Nordseeinsel befindet;
verkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher 6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-
Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich flüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken
zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte dienen;
seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß 7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem
§ 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm
dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Für oder in Drehflüglern mit einem maximalen Start-
Luftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben gewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;
werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt
haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauf- 8. Abflüge von Flugbesatzungen.
tragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der erste Abflug erfolgt. §6
Steuerschuldner
§4 (1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunterneh-
Entstehung der Steuer men, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist
der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das
Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauf-
Fluggastes von einem inländischen Startort. tragte sind Gesamtschuldner.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1887
(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunter- diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
nehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Haupt-
Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von zollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Ver-
§ 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuld- hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder einge-
ner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aus-
sichtslos sein würde. (5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunterneh-
men einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Re-
§7 gistrierung.
Registrierung
§8
(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne
Steuerliche Beauftragte
des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei
Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von (1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftver-
einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 kehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen
Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrie- Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuer-
ren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luft- liche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrs-
verkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfül-
unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 len. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der
Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und Vertretene.
den inländischen Startort, von dem der Abflug durch- (2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines
geführt werden soll, zu übermitteln, wenn Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2
1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige
und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen lie- Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
gen oder behalt Personen erteilt, die ihren Geschäftsitz im Inland
haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenom-
Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem
men werden.
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-
Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-
Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt len.
nachzuholen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-
(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luft- übung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat
verkehrsunternehmen anzugeben: folgende Angaben zu enthalten:
1. der Name des Unternehmens, 1. den Namen des Antragstellers,
2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz, 2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
3. die Rechtsform, 3. die Rechtsform,
4. der abweichende Ort der Buchführung sowie 4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, 5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
Umsatzsteuergesetzes). Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen: Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen
1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangs-
Luftverkehrsunternehmen, bescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unter-
2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von de- nehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder
nen ein Abflug beabsichtigt ist, Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Register-
auszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen
3. von Unternehmen, die in das Handelsregister einge- des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
tragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.
wird. (4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat
Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland ha- der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Ände-
ben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrie- rungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse so-
rung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerli- wie Überschuldung, drohende oder eingetretene
chen Beauftragten zu benennen und für diesen ent- Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
sprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftver- des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
kehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauf- unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
tragten nach § 8 benennen. (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen,
(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn setzungen nicht mehr erfüllt ist.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
§9 vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wur-
Sicherheit de, gilt Absatz 1 sinngemäß.
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern (3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrie-
eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die rung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für
voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er- Steuer ist sofort fällig.
kennbar sind.
§ 13
§ 10 Aufzeichnungspflichten
Bemessungsgrundlage (1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berech-
gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten nung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuer-
Fluggäste. befreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2
und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen
§ 11 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachver-
ständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist
Steuersatz
möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzu-
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem stellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7
Zielort Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftver-
1. in einem Land der Anlage 1 kehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach
zu diesem Gesetz 8,00 Euro Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalender-
2. in einem Land der Anlage 2 monat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat
zu diesem Gesetz 25,00 Euro die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu hal-
ten.
3. in anderen Ländern 45,00 Euro.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- folgende Angaben ersichtlich sein:
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 1. die Anzahl der von einem inländischen Startort ab-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- fliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,
wicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft 2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu- Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,
stimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Ab-
3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen
satz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalender-
Startort.
jahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absen-
kung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan-
Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des gen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnun-
Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissions- gen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
zertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit scheint.
Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis
der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vor- § 14
jahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für Steueraufsicht
das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung
des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis- Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachver-
sionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Ein- halte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Ab-
nahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte satz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht er-
Steuersatz wird auf volle Cent gerundet. streckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflüg-
ler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrs-
§ 12 unternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf
oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler
Steueranmeldung, Fälligkeit befindet.
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstan- § 15
den ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch
Geschäftsstatistik
genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird ums der Finanzen können die Hauptzollämter für statis-
(Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach tische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Ge-
Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig. setz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De- Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswer-
zember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis tung mitteilen.
zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. (2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statisti-
Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, schen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur
die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum cke übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1889
§ 16 Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Bußgeldvorschriften Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
leichtfertig der Bundesrepublik Deutschland stationierten
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
rechtzeitig registrieren lässt, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten
übermittelt, Mächte, Europa, über die besonderen Bedingun-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, gen für die Einrichtung und den Betrieb interna-
§ 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 tionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
zuwiderhandelt, desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,
2009) in der jeweils geltenden Fassung,
4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Än-
derung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
oder nicht rechtzeitig anzeigt oder den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ok-
tober 1954 über die von der Bundesrepublik
5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünsti-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. gungen für die von den Vereinigten Staaten von
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidi-
bis zu zehntausend Euro geahndet werden. gung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,
823) in der jeweils geltenden Fassung,
§ 17 d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomati-
Datenaustausch und Auskunftspflichten schen Missionen und konsularischen Vertretun-
(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit gen und
Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des e) nach den internationalen Übereinkommen für die
Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flug- internationalen Einrichtungen,
zeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunter- 2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu
nehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem regeln,
inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem
zuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann da- 3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,
rüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante 4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ge-
Tatsachen verlangen. mäß § 9 näher zu bestimmen,
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei so- 5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-
wie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steu-
dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die eranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der
Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Be- Steuer,
steuerung erheblich sind. 6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luft- anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf
fahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Basis der Steueranmeldung des Monats November
Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die desselben Jahres anzumelden ist und dessen Be-
erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht rechnung festzulegen und
geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunterneh- 7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die
mens zu beurteilen. Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind
und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfül-
§ 18 lung dieser Pflichten gewährt werden können.
Ermächtigungen (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der kehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensverein-
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuerauf- fachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der
kommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmun-
und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei gen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen
1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiun- und dabei
gen zu erlassen 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5
a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni näher zu bestimmen und
1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik- 2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der
vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gel- Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bun-
tenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des despolizei, den für die Flugsicherung zuständigen
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann
über steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Ab- in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
satz 2 und 3 anzufordern. verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automati-
sierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass § 19
Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige Anwendungsvorschriften
für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten und Übergangsvorschriften
durch Datenfernübertragung übermittelt werden kön- (1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge
nen, und dabei ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah- der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am
rens, oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und
die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten, (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftver-
kehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit
3. die Art und Weise der Datenübermittlung,
vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen.
übermittelnden Daten, Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht einge-
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung halten werden.
für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund un- (3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
richtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-
der Daten verkürzt oder erlangt werden, tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I
6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzu-
Anmelde- oder Steuerpflichtigen wenden.
zu regeln sowie (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des schutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bun-
Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die desministeriums für Wirtschaft und Technologie dem
Authentizität und die Integrität des übermittelten Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über
elektronischen Dokuments sicherstellt und die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteu-
8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer ergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwick-
qualifizierten elektronischen Signatur oder eines an- lung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer
deren sicheren Verfahrens nach Nummer 7 vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1891
Anlage 1
(zu § 11)
Albanien Monaco
Algerien Montenegro
Andorra Niederlande
Belgien Norwegen
Bosnien und Herzegowina Österreich
Bulgarien Polen
Dänemark Portugal
Deutschland Rumänien
Estland Russische Föderation
Finnland San Marino
Frankreich Schweden
Griechenland Schweiz
Irland Serbien
Island Slowakische Republik
Italien Slowenien
Kosovo Spanien
Kroatien Tschechische Republik
Lettland Türkei
Libyen Tunesien
Liechtenstein Ukraine
Litauen Ungarn
Luxemburg Vatikanstadt
Malta Vereinigtes Königreich
Marokko Weißrussland
Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep. Zypern
Moldau
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Anlage 2
(zu § 11)
Afghanistan Katar
Ägypten Kirgisistan
Äquatorialguinea Kuwait
Armenien Libanon
Aserbaidschan Liberia
Äthiopien Mali
Bahrain Mauretanien
Benin Niger
Burkina Faso Nigeria
Côte d’Ivoire Oman
Dschibuti Pakistan
Eritrea Palästinensische Gebiete
Gabun São Tomé und Príncipe
Gambia Saudi-Arabien
Georgien Senegal
Ghana Sierra Leone
Guinea Sudan
Guinea-Bissau Syrien, Arabische Republik
Irak Tadschikistan
Iran, Islamische Republik Togo
Israel Tschad
Jemen Turkmenistan
Jordanien Uganda
Kamerun Usbekistan
Kap Verde Vereinigte Arabische Emirate
Kasachstan Zentralafrikanische Republik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1893
Artikel 2 Artikel 5
Änderung des Änderung des
Wohnraumförderungsgesetzes Gerichtskostengesetzes
Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförde- 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-
rungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I kel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender
vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden Satz angefügt:
ist, werden nach der Angabe „§§ 19 bis 22“ die Wörter
„sowie den §§ 24“ gestrichen. „Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des
Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenz-
ordnung die Kosten des Verfahrens trägt.“
Artikel 3
Änderung der Artikel 6
Insolvenzordnung Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)
1. § 14 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der
Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung 3. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Ab-
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1
des Schuldners gestellt worden, so wird der gilt“ ersetzt.
Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die
Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Artikel 7
Gläubiger auch die vorherige Antragstellung Änderung des
glaubhaft zu machen.“ Energiesteuergesetzes
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch
„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die (BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist,
Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der An-
wird wie folgt geändert:
trag als unbegründet abgewiesen wird.“
1. § 54 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners „Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,
aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vor- die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden
läufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-
Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-
begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des men des Produzierenden Gewerbes oder ein Un-
Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“ ternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt
worden ist.“
Artikel 4 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung 1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol- versteuerte Energieerzeugnisse 15,34 EUR,
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), 2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Ok- Satz 1 Nummer 4
tober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird versteuerte Energieerzeugnisse 1,38 EUR,
folgender Artikel 103e eingefügt:
3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 5
„Artikel 103e versteuerte Energieerzeugnisse 15,15 EUR,
Überleitungsvorschrift 4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a
zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 versteuerte Energieerzeugnisse 0,43 EUR.“
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 c) In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro“ durch die
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Vorschriften weiter anzuwenden.“ 2. § 55 wird wie folgt geändert:
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druck-
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, flaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden (2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für
sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er- eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird
zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh- nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach
men des Produzierenden Gewerbes genutzt wor- Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro
den ist.“ übersteigt.
b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör- (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die Strom entnommen hat.“
Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“, die Wör-
ter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter 3. § 10 wird wie folgt geändert:
„höchstens 90 Prozent“ und die Wörter „§ 10 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom- aa) In Satz 1 wird die Angabe „512,50 Euro“
steuergesetzes“ ersetzt. durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt fügt:
1. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 „Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung
Satz 1 Nummer 4 wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom,
versteuerte Energieerzeugnisse 2,28 EUR, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,
Druckluft und mechanischer Energie entnom-
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3
men worden ist, wird jedoch nur erlassen,
Satz 1 Nummer 5
erstattet oder vergütet, soweit die vorgenann-
versteuerte Energieerzeugnisse 19,89 EUR,
ten Erzeugnisse nachweislich durch ein Un-
3. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 ternehmen des Produzierenden Gewerbes
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3
versteuerte Energieerzeugnisse 5,11 EUR, wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1
4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder
versteuerte Energieerzeugnisse 0,15 EUR, vergütet.“
vermindert um 750 Euro.“ b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die
Artikel 8 Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“ und die
Wörter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter
Änderung des
„höchstens 90 Prozent“ ersetzt.
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I 4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 7 des und 10“ durch die Angabe „§§ 9a bis 10“ ersetzt.
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert 5. § 13 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 13
1. § 9 wird wie folgt geändert:
Anwendungsvorschriften
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab- Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3
satz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 gel-
ersetzt. tenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inha-
bern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach
c) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben. § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-
2. Folgender § 9b wird eingefügt: ordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden
„§ 9b Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember
2010.“
Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt Artikel 9
für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Änderung der
oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Stromsteuer-Durchführungsverordnung
für betriebliche Zwecke entnommen hat und der
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7
Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme
der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)
von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt,
soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewer- folgt gefasst:
bes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirt-
„§ 17 (weggefallen)“.
schaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2
wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeu- 2. § 17 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1895
Artikel 10 dert worden ist, werden die Wörter „und während der
Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin
Änderung der
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversi-
Bundeshaushaltsordnung cherung bleiben“ gestrichen.
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Artikel 13
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungs-
fügt: gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
„2. eine Berechnung der nach dem Gesetz zur kel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)
Ausführung von Artikel 115 des Grundgeset- geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort
zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, „Schwerstbeschädigtenzulage“ durch das Wort „so-
2704) in der jeweils geltenden Fassung zuläs- wie“ ersetzt und werden die Wörter „ , sowie der befris-
sigen Kreditaufnahme,“. tete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die setzbuch“ gestrichen.
Nummern 3 und 4.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 14
„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Änderung des
Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässi- Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
gen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
werden.“ Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Änderung des „(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte
Gesetzes über die Errichtung einer Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungs-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2
Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine
für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 be-
(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Ab- rechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der An-
satz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I spruch, wenn die Summe des zu versteuernden Ein-
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kommens beider berechtigter Personen mehr als
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 500 000 Euro beträgt.“
„2. die Bereitstellung der zur Durchführung von 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „posi-
nung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni
tiven“ die Wörter „im Inland zu versteuernden“
2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen
eingefügt und die Wörter „im Sinne von“ durch
Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in
das Wort „nach“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fi-
nanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit „In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-
die Bundesanstalt für die Durchführung der Maß- zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätig-
nahmen nicht zuständig ist,“. keit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war,
2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Pro-
„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 zentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche
Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquidi- Einkommen den Betrag von 1 200 Euro über-
tätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausga- schreitet, auf bis zu 65 Prozent.“
ben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkom-
Verfügung gestellt sind.“ men“ durch die Wörter „die Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit“ ersetzt.
Artikel 12
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die berücksichtigt.“
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des 3. Der § 8 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän- a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An- b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“
tragstellung der Steuerbescheid der berechtigten die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach
Person oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3 § 24“ gestrichen.
oder 4 anspruchsberechtigten Person für den c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das
letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum Arbeitslosengeld II“ die Wörter „unter Wegfall
nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag des Zuschlags nach § 24“ gestrichen.
die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich
nicht überschritten werden, wird Elterngeld unter 7. § 43 Satz 2 wird aufgehoben.
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
dass entgegen den Angaben im Antrag die Be- Artikel 16
träge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“
Änderung des
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeit- In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-
punkt der Antragstellung der Steuerbescheid der gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
berechtigten Person oder einer anderen nach § 1 versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
Absatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das
für den letzten abgeschlossenen Veranlagungs- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August
zeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden
angegeben werden kann, ob die Beträge nach nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Krankenversi-
§ 1 Absatz 8 überschritten werden.“ cherung der Bezieher von“ eingefügt.
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 17
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistun-
gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Änderung der
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bun- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
deskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeich-
neten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-
unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 ver- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.“ 1. In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Entgeltersatzleistungen“ die Wörter „oder von
Artikel 15 Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
Änderung des 2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3a“ ge-
strichen.
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
3. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom „Der zuständige Leistungsträger meldet dem zu-
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt ständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungs-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des
(BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 18
a) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab- Änderung des
schnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
schlag“ gestrichen. § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482),
„§ 24 (weggefallen)“ das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli
c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie
des befristeten Zuschlages“ gestrichen. folgt gefasst:
2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.
„§ 221a
3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-
Weitere Beteiligung
abschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-
des Bundes für das Jahr 2011
schlag“ gestrichen.
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden
4. § 24 wird aufgehoben. Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu über-
5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben. weisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
§ 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
6. § 31 wird wie folgt geändert:
dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich
befristeten Zuschlages“ gestrichen. bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1897
Artikel 19 § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
kommunalen Träger“ gestrichen.
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 6. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- „1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,“.
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„Arbeitslosengeld II oder“ gestrichen und die Wör-
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
ter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld
wird wie folgt geändert:
oder Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c „Übergangsgeld oder Verletztengeld“ ersetzt.
wie folgt gefasst:
8. In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 291c (weggefallen)“. „ , Beziehern von Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9. § 173 Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren“
folgende Wörter eingefügt: 10. In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für
Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur
„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten
um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Buches jedoch der zugelassene kommunale Trä-
Arbeitslosengeld II“. ger“ gestrichen.
b) Nummer 3a wird aufgehoben.
11. In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche
3. § 6 Absatz 1b wird aufgehoben. Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ die
4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Wörter „ , den zugelassenen kommunalen Träger
nach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.
„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 ver-
längert sich um Anrechnungszeiten wegen des Be- 12. § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
zugs von Arbeitslosengeld II.“
„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von
5. § 58 wird wie folgt geändert: Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit
oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die
aa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch
zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
an eine Versicherungseinrichtung oder Versor-
angefügt:
gungseinrichtung, an ein Versicherungsunterneh-
„6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeits- men oder an sie selbst gezahlt haben.“
losengeld II bezogen haben; dies gilt
nicht für Empfänger der Leistung, 13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben.
a) die Arbeitslosengeld II nur darlehens- 14. § 291c wird aufgehoben.
weise oder 15. § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.
b) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3
Satz 1 des Zweiten Buches bezogen Artikel 20
haben oder
c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgeset- RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
zes keinen Anspruch auf Ausbil- Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes
dungsförderung gehabt haben oder vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt ge-
d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 ändert:
Nummer 1 des Bundesausbildungs- 1. In Nummer 17 werden in § 51 Absatz 3a Nummer 1
förderungsgesetzes oder nach § 66 die Wörter „und Arbeitslosengeld II“ gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches
bemessen hat oder 2. In Nummer 64 werden in § 244 Absatz 3 nach den
Wörtern „wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe“
e) die versicherungspflichtig beschäftigt
die Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ eingefügt.
oder versicherungspflichtig selbstän-
dig tätig gewesen sind oder eine
Leistung bezogen haben, wegen der Artikel 21
sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 ver- Änderung des
sicherungspflichtig gewesen sind.“
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
bb) Folgender Satz wird angefügt:
In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozi-
„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
schließen Anrechnungszeiten wegen des vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrech- zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
nungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“ 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
b) In Absatz 4 werden die Angabe „ , Arbeitslosen- werden die Wörter „ , des befristeten Zuschlags nach
geld II“ und die Wörter „oder in den Fällen des § 24 des Zweiten Buches“ gestrichen.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 22 b) Absatz 6 wird aufgehoben.
Änderung des 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wohngeldgesetzes a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Num-
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
mer 1“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geän- b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2
dert worden ist, wird wie folgt geändert: bis 5“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie
folgt gefasst: 5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden
„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung“.
jeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heiz-
2. § 11 wird wie folgt geändert: kosten“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 23
„(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist
die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die Bekanntmachungserlaubnis
sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berech- und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-
nungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1. Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist bekannt machen.
der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berück-
sichtigen.“ Artikel 24
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbe- (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des
trages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen, Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haus- § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011
haltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts- vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtli-
mitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haus- chen Genehmigung der Europäischen Kommission in
haltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchst- Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
betrages maßgebend.“ terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
3. § 12 wird wie folgt geändert: bekannt zu geben.
a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Beträge (2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am
für Heizkosten“ gestrichen. 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1899
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Gesetz
zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten,
zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und
zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 5 Gerichtliche Maßnahmen
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanie-
rungsverfahrens
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Artikel 1 Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG) Reorganisationsverfahren
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes § 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisa-
Artikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds tionsverfahrens
für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz – § 8 Inhalt des Reorganisationsplans
RStruktFG) § 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- § 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen
zes § 11 Ausgliederung
Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni- § 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
gungsgesetzes
§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen
Artikel 6 Änderung des Aktiengesetzes
§ 14 Anmeldung von Forderungen
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz § 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisations-
plan
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 17 Abstimmung der Gläubiger
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- § 19 Annahme des Reorganisationsplans
ligen Gerichtsbarkeit § 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans
Artikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes § 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintra-
Artikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent- gung ins Handelsregister
schädigungsgesetzes § 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung
Artikel 14 Änderung des Investmentgesetzes der Planerfüllung
Artikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes § 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und
Wertpapiersystemen
Artikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes
Artikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Abschnitt 1
Artikel 17 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 §1
Gesetz Grundsätze von Sanierungs-
zur Reorganisation von Kreditinstituten und Reorganisationsverfahren
(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – (1) Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfah-
KredReorgG) ren dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch
Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten im
Inhaltsübersicht Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit
Abschnitt 1
Sitz im Inland (Kreditinstitute). Das Reorganisationsver-
fahren setzt eine Gefährdung der Stabilität des Finanz-
Allgemeine Bestimmungen systems voraus.
§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfah- (2) Für beide Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz
ren nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung entsprechend.
Abschnitt 2 (3) Die in den Verfahren getroffenen gerichtlichen
Sanierungsverfahren Entscheidungen ergehen durch Beschluss und sind un-
anfechtbar. Das Gericht hat von Amts wegen alle Um-
§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens;
Inhalt des Sanierungsplans stände zu ermitteln, die für die Verfahren von Bedeu-
§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des
tung sind.
Sanierungsberaters (4) Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungser- leistungsaufsicht (Bundesanstalt) für Handlungen nach
mächtigung diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetz-
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lichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Hand- ordnet wird. Die Bundesanstalt zeigt dem Oberlandes-
lung nicht vorliegen, die Bundesanstalt aber bei ver- gericht die Anordnung in diesen Fällen an.
ständiger Würdigung der für sie zum Zeitpunkt der (5) Die Bundesanstalt trifft die Entscheidungen über
Handlung erkennbaren Umstände annehmen darf, dass Maßnahmen nach Absatz 3 im Benehmen mit der Bun-
die Voraussetzungen vorliegen. Hat das betroffene Kre- desanstalt für Finanzmarktstabilisierung, sofern ein
ditinstitut diese Umstände nicht zu verantworten, steht Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem
ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. § 4 Absatz 4 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wur-
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un- den. Die Bundesanstalt ist berechtigt, der Bundesan-
berührt. stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entschei-
(5) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen dung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
Gesetzen bleiben unberührt. stellen.
Abschnitt 2 §3
Sanierungsverfahren Anordnung des Sanierungs-
verfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters
§2
(1) Wenn der Antrag zulässig und der Sanierungs-
Einleitung und Beantragung des plan nicht offensichtlich ungeeignet ist, ordnet das
Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans Oberlandesgericht die Durchführung des Sanierungs-
(1) Das Kreditinstitut leitet das Sanierungsverfahren verfahrens an. Zugleich bestellt das Oberlandesgericht
durch Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit bei der Bun- den vorgeschlagenen Sanierungsberater, sofern dieser
desanstalt ein. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn nicht offensichtlich ungeeignet ist. Die Mitwirkung an
die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Erstellung des Sanierungsplans ist kein Kriterium
des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Mit dieser An- für eine mangelnde Eignung. Bei offensichtlich fehlen-
zeige genügt das Institut auch seiner Pflicht nach der Eignung ernennt das Oberlandesgericht nach An-
§ 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes. hörung des Kreditinstituts und der Bundesanstalt einen
(2) Mit der Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit legt anderen Sanierungsberater.
das Kreditinstitut einen Sanierungsplan vor und schlägt (2) Mit der Anordnung nach Absatz 1 treten die Wir-
einen geeigneten Sanierungsberater vor. Der Sanie- kungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 ein; bei Rechtshand-
rungsplan kann alle Maßnahmen enthalten, die geeig- lungen nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass sie
net sind, ohne einen Eingriff in Drittrechte eine Sanie- nicht mit dem Vorsatz vorgenommen werden, die ande-
rung des Kreditinstituts zu erreichen. Im Sanierungs- ren Gläubiger zu benachteiligen. Ein Insolvenzgläubiger
plan kann vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläu- kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Klage
biger in einem anschließenden Insolvenzverfahren, das vor dem Prozessgericht gegen einen vorrangigen Insol-
innerhalb von drei Jahren nach Anordnung der Durch- venzgläubiger auf Feststellung erheben, dass die Vo-
führung eröffnet wird, nachrangig sind gegenüber Gläu- raussetzungen für die Einleitung des Sanierungsverfah-
bigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen rens nicht gegeben waren oder der Kreditrahmen nicht
Krediten, die das Kreditinstitut in Umsetzung des Sa- den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
nierungsplans aufnimmt. In diesem Fall ist zugleich ein
(3) Zum Sanierungsberater kann auch das Mitglied
Gesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kredit-
eines Organs oder ein sonstiger Angehöriger des Kre-
rahmen). Dieser darf 10 Prozent der Eigenmittel nicht
ditinstituts bestellt werden. Wird eine solche Person
übersteigen. § 264 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist
zum Sanierungsberater bestellt, kann das Oberlandes-
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an
gericht auf Antrag der Bundesanstalt an deren Stelle
die Stelle des Insolvenzverwalters der Sanierungsbera-
einen anderen Sanierungsberater bestellen, ohne dass
ter tritt.
ein wichtiger Grund gegeben sein muss.
(3) Die Bundesanstalt stellt unverzüglich einen An-
(4) Auf das weitere Verfahren vor dem Oberlandes-
trag auf Durchführung des Sanierungsverfahrens, wenn
gericht sind, soweit sich keine Abweichungen aus den
sie dies für zweckmäßig hält. Über den Antrag ent-
Vorschriften dieses Gesetzes ergeben, die im ersten
scheidet das Oberlandesgericht, das für Klagen gegen
Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten
die Bundesanstalt zuständig ist, unter Berücksichti-
geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit
gung der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Bundesan-
Ausnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwen-
stalt übersendet dem Oberlandesgericht den Sanie-
den.
rungsplan mit einer Stellungnahme, die insbesondere
Aussagen zu den Aussichten einer Sanierung auf der
Grundlage des Sanierungsplans sowie zur Eignung §4
des vorgeschlagenen Sanierungsberaters enthält. Die Rechtsstellung des
Bundesanstalt kann dem Oberlandesgericht nach An- Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung
hörung des Kreditinstituts einen anderen Sanierungs-
(1) Der Sanierungsberater ist berechtigt,
berater vorschlagen, wenn sie den vom Kreditinstitut
vorgeschlagenen Sanierungsberater für ungeeignet 1. die Geschäftsräume des Kreditinstituts zu betreten
hält. und dort Nachforschungen anzustellen,
(4) Sofern die Bundesanstalt keine abweichende Be- 2. Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere des Kredit-
stimmung trifft, gilt der Antrag als zurückgenommen, instituts zu nehmen und die Vorlage von Unterlagen
wenn eine Maßnahme nach den §§ 45c, 46, 46b oder sowie die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte zu
den §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes ange- verlangen,
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3. an allen Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls
Organe und sonstiger Gremien des Kreditinstituts eine Anpassung für die Zukunft vornehmen sowie
in beratender Funktion teilzunehmen, Zahlungsverbote bezüglich nicht geschuldeter Leis-
4. Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditin- tungen aussprechen und
stituts zu erteilen, 5. die Zustimmung des Aufsichtsorgans ersetzen.
5. eigenständige Prüfungen zur Feststellung von Scha- (2) Das Oberlandesgericht kann eine Entscheidung
densersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder über weitere Maßnahmen nach Absatz 1 zeitgleich mit
ehemalige Organmitglieder des Kreditinstituts der Bestellung nach § 3 oder nachträglich treffen und
durchzuführen oder Sonderprüfungen zu veranlas- von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft ändern.
sen und Zuvor gibt es dem Kreditinstitut und den von einer
6. die Einhaltung bereits getroffener Auflagen nach Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbar rechtlich Betrof-
dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu fenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn dies auf-
überwachen. grund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht
möglich ist, gibt das Oberlandesgericht ihnen unver-
(2) Der Sanierungsberater steht unter der Aufsicht züglich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme.
des Oberlandesgerichts. Sowohl das Oberlandesge- Das Oberlandesgericht überprüft in diesem Fall die ge-
richt als auch die Bundesanstalt können jederzeit ein- troffene Entscheidung unter Berücksichtigung der ein-
zelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand gegangenen Stellungnahmen; besteht danach kein
und über die Geschäftsführung von ihm verlangen. Das Grund für eine Abänderung, teilt es dies den Beteiligten
Oberlandesgericht kann den Sanierungsberater aus formlos mit.
wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlas-
sung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Bun- §6
desanstalt erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Sa-
Umsetzung des Sanierungsplans;
nierungsberater zu hören. Sofern ein Kreditinstitut be-
Aufhebung des Sanierungsverfahrens
troffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, kann auch die (1) Der Sanierungsberater setzt den Sanierungsplan
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in um. Er kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
Satz 2 genannten Auskünfte oder Berichte verlangen, und dem Oberlandesgericht Änderungen des Sanie-
und das Oberlandesgericht hat sie vor seiner Entschei- rungsplans vornehmen; dies gilt nicht für Regelungen
dung zu hören. nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(3) Der Sanierungsberater ist allen Beteiligten zum (2) Der Sanierungsberater berichtet dem Oberlan-
Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die desgericht und der Bundesanstalt regelmäßig über
Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz oblie- den Stand der Sanierung. Sofern ein Kreditinstitut be-
gen. troffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, berichtet er
(4) Der Sanierungsberater hat Anspruch gegen das
zugleich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
Kreditinstitut auf Vergütung und auf Erstattung ange-
rung.
messener Auslagen. Das Oberlandesgericht setzt die
Höhe der Vergütung und der notwendigen Auslagen (3) Bevor der Sanierungsberater dem Oberlandesge-
auf Antrag des Sanierungsberaters nach Anhörung richt die Beendigung des Sanierungsverfahrens an-
des Kreditinstituts durch unanfechtbaren Beschluss zeigt, hat er die Bundesanstalt davon zu unterrichten.
fest. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung des
tigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen Sanierungsverfahrens. Sofern ein Reorganisationsver-
des Sanierungsberaters durch Rechtsverordnung ohne fahren eingeleitet werden soll, verbindet es die Aufhe-
Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. bung des Sanierungsverfahrens mit der Entscheidung
über den Antrag auf Durchführung des Reorganisati-
§5 onsverfahrens.
Gerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 3
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Vorschlag der
Reorganisationsverfahren
Bundesanstalt, der zu begründen ist, weitere Maßnah-
men ergreifen, wenn dies zur Sanierung des Kreditinsti-
§7
tuts erforderlich ist und wenn die Gefahr besteht, dass
das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber den Einleitung, Beantragung und
Gläubigern nicht erfüllen kann. Es kann insbesondere Anordnung des Reorganisationsverfahrens
1. den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Inha- (1) Hält das Kreditinstitut ein Sanierungsverfahren
bern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder für aussichtslos, kann es sogleich ein Reorganisations-
diese beschränken, verfahren durch Anzeige bei der Bundesanstalt unter
Vorlage eines Reorganisationsplans einleiten. Soll nach
2. anordnen, den Sanierungsberater in die Geschäfts- Scheitern eines Sanierungsverfahrens ein Reorganisa-
leitung aufzunehmen, tionsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Anzeige
3. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter mit Zustimmung des Kreditinstituts bei der Bundesan-
sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen stalt unter Vorlage des Reorganisationsplans durch den
oder beschränken, Sanierungsberater.
4. die bestehenden Vergütungs- und Bonusregelungen (2) Nach der Anzeige durch das Kreditinstitut kann
der Geschäftsleitung auf ihre Anreizwirkung und ihre die Bundesanstalt einen Antrag auf Durchführung des
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Reorganisationsverfahrens stellen, wenn eine Be- §9
standsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Ab- Umwandlung
satz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer von Forderungen in Eigenkapital
Systemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes führt. (1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
kann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläu-
(3) Das Oberlandesgericht weist den Reorganisati- bigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt wer-
onsplan und den Antrag auf Durchführung des Reorga- den. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffe-
nisationsverfahrens zurück, wenn die Vorschriften über nen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann
den Inhalt des Reorganisationsplans nicht beachtet der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder
sind und der Mangel nicht innerhalb einer angemesse- -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den
nen, vom Oberlandesgericht gesetzten Frist behoben Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen. Zugunsten
wird. Vor der Zurückweisung gibt das Oberlandesge- der in Satz 1 genannten Gläubiger ist § 39 Absatz 4
richt dem Kreditinstitut und der Bundesanstalt Gele- Satz 2 und Absatz 5 der Insolvenzordnung entspre-
genheit zur Stellungnahme. chend anzuwenden.
(2) Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 hat
(4) Wird der Antrag nicht nach Absatz 3 zurückge- das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine
wiesen, entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhö- angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemes-
rung der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank senheit der Entschädigung ist durch einen oder meh-
und des Kreditinstituts, ob die Voraussetzungen nach rere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden
Absatz 2 vorliegen. Dieser Beschluss ist mit der Ent- auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlan-
scheidung über den Antrag auf Durchführung des Re- desgericht ausgewählt und bestellt.
organisationsverfahrens zu verbinden.
(3) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit
(5) Soweit für das Reorganisationsverfahren nichts einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 stehen, können
anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über das nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung
Sanierungsverfahren entsprechend. § 46d Absatz 1 und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu
bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Für Lasten
Kreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Ak- 1. des Finanzmarktstabilisierungsfonds,
tiengesellschaft verfasst sind, gelten die folgenden Vor-
schriften sinngemäß. 2. des Bundes und der Länder,
3. der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem
Bund errichteten Körperschaften, Anstalten und
§8
Sondervermögen sowie
Inhalt des Reorganisationsplans 4. der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem
Bund nahestehenden Personen oder sonstigen von
(1) Der Reorganisationsplan besteht aus einem dar- ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unter-
stellenden und einem gestaltenden Teil. Im darstellen- nehmen.
den Teil wird beschrieben, welche Regelungen getrof-
fen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestal- § 10
tung der Rechte der Betroffenen zu schaffen. Im gestal-
Sonstige
tenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der
gesellschaftsrechtliche Regelungen
Beteiligten durch den Reorganisationsplan geändert
werden soll; er kann auch Regelungen nach § 2 Ab- In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
satz 2 Satz 3 enthalten. In dem Reorganisationsplan können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen
kann auch die Liquidation des Kreditinstituts vorgese- Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die
hen werden. Soweit der Reorganisationsplan eintra- Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. Dies gilt
gungspflichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere für Satzungsänderungen und die Über-
enthält, sind diese gesondert aufzuführen. tragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des
Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Ab-
(2) Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Ab- satz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
stimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern in
die Rechte von Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte § 11
mit unterschiedlicher Rechtsstellung bilden jeweils ei-
Ausgliederung
gene Gruppen. Aus den Beteiligten mit gleicher Rechts-
stellung können Gruppen gebildet werden, in denen (1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen kann festgelegt werden, dass das Kreditinstitut sein
zusammengefasst werden. Die Anteilsinhaber bilden Vermögen ganz oder in Teilen ausgliedert und auf einen
nur dann eine eigene Gruppe, wenn im Reorganisati- bestehenden oder zu gründenden Rechtsträger gegen
onsplan Regelungen vorgesehen sind, für die nach Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an das
den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ein Be- Kreditinstitut überträgt. Der gestaltende Teil des
schluss der Hauptversammlung erforderlich oder in die- Reorganisationsplans kann auch festlegen, dass ein-
sem Gesetz vorgesehen ist. zelne Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten oder
Rechtsverhältnisse auf das übertragende Kreditinstitut
(3) Der Reorganisationsplan kann in die Rechte der zurückübertragen werden. Der Reorganisationsplan hat
Gläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach mindestens die in § 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Maßgabe der §§ 9 bis 12 eingreifen. Kreditwesengesetzes genannten Angaben sowie Anga-
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ben über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeit- in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sons-
nehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vor- tiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstat-
gesehenen Maßnahmen zu enthalten. § 48k Absatz 2 bestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Ab-
Satz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. weichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt
(2) Sieht der Reorganisationsplan eine Ausgliede- nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhält-
rung zur Aufnahme vor, so darf er durch das Oberlan- nissen nach § 12 Absatz 2.
desgericht nur bestätigt werden, wenn eine notariell be-
urkundete Zustimmungserklärung des übernehmenden § 14
Rechtsträgers vorliegt. Im Übrigen gelten § 48c Ab-
Anmeldung von Forderungen
satz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4
des Kreditwesengesetzes sowie § 21 Absatz 3 für die (1) Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen
Zuleitung an das Registergericht des übernehmenden wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre For-
Rechtsträgers entsprechend. derungen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die
(3) Ist im Reorganisationsplan eine Ausgliederung mindestens drei Wochen beträgt, bei ihm anzumelden.
zur Neugründung vorgesehen, so muss die in den Re- Die Aufforderung ist mit der Ladung nach § 17 Absatz 3
organisationsplan aufzunehmende Satzung des neuen zu verbinden. In der Anmeldung sind der Grund und der
Rechtsträgers der Satzung des Kreditinstituts nachge- Betrag der Forderung anzugeben; die Urkunden, aus
bildet werden. Die für die Rechtsform des neuen denen sich die Forderung ergibt, sind auf Verlangen
Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften sind vorzulegen. § 46f des Kreditwesengesetzes gilt ent-
anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe- sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
rührt. Eine Schlussbilanz entsprechend § 48f Absatz 2 Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts der Reorganisa-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist beizufügen; § 21 tionsberater tritt.
Absatz 3 gilt für die Zuleitung an das Registergericht (2) Der Reorganisationsberater hat jede nach Maß-
des neuen Rechtsträgers entsprechend. gabe des Absatzes 1 angemeldete Forderung mit den
(4) Für Verbindlichkeiten des ausgliedernden Kredit- dort genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.
instituts, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung be-
gründet worden sind, haften als Gesamtschuldner das § 15
ausgliedernde Kreditinstitut und der übernehmende
Rechtsträger, im Falle einer Ausgliederung zur Neu- Prüfung und
gründung das ausgliedernde Kreditinstitut und der Feststellung der Forderungen
neue Rechtsträger. Die gesamtschuldnerische Haftung (1) Zur Feststellung des Stimmrechts werden im Ab-
des übernehmenden oder des neuen Rechtsträgers ist stimmungstermin die fristgemäß angemeldeten Forde-
auf den Betrag beschränkt, den die Gläubiger ohne rungen nach ihrem Betrag geprüft. Maßgeblich für das
eine Ausgliederung erhalten hätten. Die Forderungen Stimmrecht ist die Höhe des Betrages im Zeitpunkt der
der Gläubiger, die vom Reorganisationsplan erfasst Prüfung der jeweiligen Forderung. Werden Forderungen
werden, bestimmen sich ausschließlich nach den Fest- vom Reorganisationsberater bestritten, sind diese ein-
legungen dieses Plans. § 48h Absatz 2 des Kreditwe- zeln zu erörtern.
sengesetzes gilt entsprechend.
(2) Wurde eine nicht rechtskräftig titulierte Forderung
§ 12 von dem Reorganisationsberater bestritten, so kann der
Gläubiger gegen ihn auf dem Zivilrechtsweg die Fest-
Eingriffe in Gläubigerrechte
stellung zur Tabelle betreiben. Weist der Gläubiger nach
(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist Abschluss dieses Verfahrens nach, dass die Abstim-
anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von mung zu seiner Besserstellung im Reorganisationsplan
Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestun- geführt hätte, so steht ihm gegen das Kreditinstitut ein
det, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelun- Ausgleichsanspruch zu.
gen sie unterworfen werden sollen.
(2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschä- § 16
digungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsan-
Vorbereitung der
spruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne
Abstimmung über den Reorganisationsplan
des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausge-
schlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung
freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind. des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstim-
(3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern mungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in
auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus
auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen. und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisati-
onsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert
§ 13 werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt
wird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der
Beendigung von Schuldverhältnissen Anordnung der Durchführung des Reorganisationsver-
Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab fahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlan-
dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf desgericht einen Termin für die Hauptversammlung
des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Ab- der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser
satz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet wer- Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungster-
den. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist min der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.
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§ 17 sprechend. Abweichende Satzungsbestimmungen sind
Abstimmung der Gläubiger unbeachtlich.
(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger (4) Anteilsinhaber können gegen den Beschluss
stimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab. Widerspruch zur Niederschrift erklären. Wird der Re-
organisationsplan nicht angenommen, kann sich an
(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veran- dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur be-
lassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche teiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. hat festhalten lassen.
Die Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem
Termin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der (5) Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist
öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Ab- die Anfechtungsklage statthaft. Über Anfechtungs-
schluss der Abstimmung folgende Informationen über klagen entscheidet ausschließlich das Landgericht,
seine Internetseite zugänglich zu machen: das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist.
§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwen-
1. die Einberufung, den mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach
2. die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht
an der Abstimmung und die Ausübung des Stimm- durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.
rechts abhängen und
3. die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorgani- § 19
sationsplans. Annahme des Reorganisationsplans
Die öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue (1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen
Angabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hin- alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen.
weis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genann- Hierfür ist erforderlich, dass
ten Informationen abrufbar sind. 1. die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des
(3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu § 18 Absatz 3 zustimmt und
dem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 2. in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der ab-
eingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu stimmenden Gläubiger dem Reorganisationsplan zu-
laden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in stimmen und
Absatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Inter-
netseite des Kreditinstituts abrufbar sind. 3. in jeder Gruppe der Gläubiger die Summe der An-
sprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die
(4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden
durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustel- Gläubiger beträgt.
lungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2
und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläu-
die Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage biger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss
nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandes- der Hauptversammlung nach § 18 mit.
gericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer
Durchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter, Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustim-
insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die mung als erteilt, wenn
von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozess- 1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisa-
ordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu tionsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt
den Gerichtsakten zu reichen. werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan
stünden und
§ 18
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem
Abstimmung der Anteilsinhaber wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der
(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rah- Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteilig-
men einer Hauptversammlung über den Reorganisati- ten zufließen soll und
onsplan ab. 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Re-
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Reorga- organisationsplan mit den jeweils erforderlichen
nisationsberater einberufen. Die Einberufung zur Mehrheiten zugestimmt hat.
Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor (3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-
der Hauptversammlung erfolgen. § 121 Absatz 3 bis 7, satzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorga-
§ 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 124 nisationsplan
bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,
(3) Der Beschluss über die Annahme des Reorgani- die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen
sationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen und
Stimmen. Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in
einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals 2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Reorganisa-
ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabge- tionsplan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern
setzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindes- der Gruppe zu befriedigen wäre, noch das Kredit-
tens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des institut oder eine an ihm beteiligte Person einen
vertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehr- wirtschaftlichen Wert erhält und
heit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten 3. kein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan
ist. § 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt ent- gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
friedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubi- (5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach
ger. § 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinha-
(4) Falls die Zustimmung der Anteilsinhaber verwei- bern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre
gert wurde, gilt sie als erteilt, wenn ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Haupt-
versammlung haben festhalten lassen.
1. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reor-
ganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehr- § 21
heiten zugestimmt hat und
Allgemeine Wirkungen
2. die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnah- des Reorganisationsplans;
men nach den §§ 9 bis 11 dazu dienen, erhebliche Eintragung ins Handelsregister
negative Folgeeffekte bei anderen Unternehmen des
Finanzsektors infolge der Bestandsgefährdung des (1) Mit der gerichtlichen Bestätigung des Reorgani-
Kreditinstituts und eine Instabilität des Finanzsys- sationsplans treten die Wirkungen der im gestaltenden
tems zu verhindern und wenn diese Maßnahmen Teil festgelegten Regelungen einschließlich der Wirkun-
hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sind; gen des § 2 Absatz 2 Satz 3 für und gegen die Planbe-
wenn die Anteilsinhaber ein alternatives Konzept teiligten ein. Soweit Rechte an Gegenständen begrün-
vorgelegt haben, ist auch dieses zu berücksichtigen. det, geändert, übertragen, aufgehoben oder gesell-
schaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach den
(5) Der Reorganisationsberater unterrichtet die An-
§§ 9 bis 11 durchgeführt werden sollen, gelten die in
teilsinhaber, wenn ihre Zustimmung nach Absatz 4
den Reorganisationsplan aufgenommenen Willenser-
ersetzt werden soll, über die Internetseite des Kredit-
klärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen
instituts.
Form abgegeben. Entsprechendes gilt für die in den
Reorganisationsplan aufgenommenen Verpflichtungs-
§ 20 erklärungen, die einer Maßnahme nach Satz 2 zu-
Gerichtliche Bestätigung grunde liegen.
des Reorganisationsplans (2) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteile
(1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans am Kreditinstitut umgewandelt, kann das Kreditinstitut
durch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche
der Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die wegen einer Überbewertung der umgewandelten For-
Bestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Be- derungen im Reorganisationsplan gegen die bisherigen
schluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden Gläubiger geltend machen.
ist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der An-
(3) Das Oberlandesgericht leitet dem für das Kredit-
nahme des Reorganisationsplans stattfinden.
institut zuständigen Registergericht unverzüglich eine
(2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, Ausfertigung des Reorganisationsplans zu oder beauf-
1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die ver- tragt den Reorganisationsberater mit der Zuleitung. Das
fahrensmäßige Behandlung des Reorganisations- Registergericht leitet das Eintragungsverfahren von
plans sowie über die Annahme durch die Beteiligten Amts wegen ein. Die im Reorganisationsplan enthalte-
in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden nen eintragungspflichtigen gesellschaftsrechtlichen
sind und der Mangel nicht behoben werden kann Maßnahmen sind, falls sie nicht offensichtlich nichtig
oder sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
2. wenn die Annahme des Reorganisationsplans unlau- § 22
ter, insbesondere durch Begünstigung eines Betei-
ligten, herbeigeführt worden ist oder Aufhebung des Reorganisations-
verfahrens; Überwachung der Planerfüllung
3. wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht
wurden und die Voraussetzungen für die Ersetzung (1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans
der Zustimmung nach § 19 Absatz 2 oder 4 nicht oder deren Versagung beschließt das Oberlandesge-
vorliegen. richt die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.
(3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung (2) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans
des Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläu- kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsbe-
biger rater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach
Aufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht.
1. dem Reorganisationsplan spätestens im Abstim-
Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der
mungstermin schriftlich widersprochen hat und
Überwachung,
2. durch den Reorganisationsplan voraussichtlich
1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht
schlechter gestellt wird, als er ohne einen Reorga-
wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass
nisationsplan stünde.
sie erfüllt werden,
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn
der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzun- 2. wenn seit der Aufhebung des Reorganisationsver-
gen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorgani- fahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag
sationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reor- auf Durchführung eines neuen Reorganisationsver-
ganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger fahrens vorliegt oder
nur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage 3. wenn die Bundesanstalt Maßnahmen nach den
auf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorga- §§ 45c, 46, 46b oder den §§ 48a bis 48m des Kre-
nisationsberater erheben. ditwesengesetzes anordnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1907
(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind § 48r Rechtsschutz
im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internet- § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseiti-
seite des Kreditinstituts bekannt zu machen. gung; Entschädigung“.
f) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-
§ 23 gabe eingefügt:
Schutz von Finanzsicherheiten „§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organ-
sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen mitglieder von Kreditinstituten“.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz 2. § 2 wird wie folgt geändert:
von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „46a“
nungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der
durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind ent-
mer 4 bis 6“ ersetzt.
sprechend anzuwenden.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 aa) In Satz 1 wird die Angabe „46a bis 46c“
Änderung des Kreditwesengesetzes durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- setzt.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. No- bb) In Satz 2 wird die Angabe „46a bis 46c“
vember 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-
wird wie folgt geändert: mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-
setzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c
a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: wird die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigen- „§ 45 Absatz 4“ ersetzt.
mittelausstattung und der Liquidität“.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die
b) Nach der Angabe zu § 45b wird folgende An- nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichts-
gabe eingefügt: personen“ durch die Wörter „die nach § 45c be-
„§ 45c Sonderbeauftragter“. stellten Sonderbeauftragten“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst: 5. § 22o wird wie folgt geändert:
„§ 46a (weggefallen)“. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“
d) Die Angabe zu § 46c wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
„§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungs- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a“
fragen“. durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgen- 6. § 35 wird wie folgt geändert:
den Angaben eingefügt: a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „über
„4a. Maßnahmen gegenüber das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet
Kreditinstituten bei Gefahren für worden ist oder sonst“ gestrichen.
die Stabilität des Finanzsystems b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
§ 48a Übertragungsanordnung fügt:
§ 48b Bestands- und Systemgefährdung „(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesan-
§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsan- stalt aufgehoben werden, wenn über das Insti-
ordnung tut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit Auflösung des Instituts beschlossen worden
§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für
§ 48f Durchführung der Ausgliederung die Liquidation zuständigen Personen nicht
daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts wei-
§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Aus-
gliederung ter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des
Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erfor-
§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfes-
derlich oder angezeigt ist.“
tigkeit der Ausgliederung
§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht 7. § 36 Absatz 1a wird aufgehoben.
unterliegen 8. § 45 wird wie folgt gefasst:
§ 48j Partielle Rückübertragung „§ 45
§ 48k Partielle Übertragung
Maßnahmen zur Verbesserung
§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden
Rechtsträger (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Er-
tragsentwicklung eines Instituts die Annahme
§ 48n Unterrichtung
rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10
§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unter- Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1
nehmen von Institutsgruppen
Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen kön-
§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen nen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem
§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ei-
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
genmittelausstattung und Liquidität anordnen, mittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens
insbesondere drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um
1. eine begründete Darstellung der Entwicklung jeweils mehr als 10 Prozent verringert hat und
der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über ei- aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unter-
nen Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein- schreiten der Mindestanforderungen innerhalb
schließlich Planbilanzen, Plangewinn- und der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und
-verlustrechnungen sowie der Entwicklung der keine Tatsachen offensichtlich sind, die die An-
bankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen nahme rechtfertigen, dass die Mindestanforde-
und der Bundesanstalt und der Deutschen rungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Bundesbank vorzulegen, nicht unterschritten werden.
2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1
Reduzierung der vom Institut als wesentlich kann die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach
identifizierten Risiken und damit verbundener Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 anordnen, wenn
Risikokonzentrationen zu prüfen und gegen- die Maßnahmen nach Satz 1 keine ausreichende
über der Bundesanstalt und der Deutschen Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforde-
Bundesbank zu berichten, wobei auch Kon- rungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des
zepte für den Ausstieg aus einzelnen Ge- § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig
schäftsbereichen oder die Abtrennung von In- zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend
stituts- oder Gruppenteilen erwogen werden anzuwenden.
sollen, (2) Entsprechen bei einem Institut die Eigen-
3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des mittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1
Kernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2
des Instituts gegenüber der Bundesanstalt und oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforde-
der Deutschen Bundesbank zu berichten, rungen des § 11, kann die Bundesanstalt
4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-
Gefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2 schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-
Nummer 4 zu entwickeln und der Bundesan- nen untersagen oder beschränken;
stalt und der Deutschen Bundesbank vorzule- 2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
gen. schränken, die dazu dienen, einen entstande-
Die Annahme, dass das Institut die Anforderun- nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
gen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des Bilanzgewinn auszuweisen;
§ 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauer- 3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von
haft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerecht- Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer
fertigt, wenn sich solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder
1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht voll-
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und ständig durch einen erzielten Jahresüber-
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem schuss gedeckt sind;
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, 4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19
dem Anrechungsbetrag für das operationelle Absatz 1 untersagen oder beschränken;
Risiko und der Summe der Anrechnungsbe- 5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur
träge für Marktrisikopositionen einschließlich Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich
der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord- diese aus bestimmten Arten von Geschäften
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem und Produkten oder der Nutzung bestimmter
Meldestichtag zum nächsten um mindestens Systeme ergeben;
10 Prozent oder die nach der Rechtsverord-
nung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liqui- 6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-
ditätskennziffer von einem Meldestichtag zum teile untersagen oder auf einen bestimmten
nächsten um mindestens 25 Prozent verringert Anteil des Jahresergebnisses beschränken;
hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem dies gilt nicht für variable Vergütungsbestand-
Unterschreiten der Mindestanforderungen in- teile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-
nerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-
ist oder vertragsparteien über die Anwendung der tarif-
vertraglichen Regelungen oder aufgrund eines
2. die Gesamtkennziffer über das prozentuale Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-
Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und einbarung vereinbart sind, und
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, 7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in
dem Anrechnungsbetrag für das operationelle welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung
Risiko und der Summe der Anrechnungsbe- oder Liquidität des Instituts nachhaltig wieder-
träge für Marktrisikopositionen einschließlich hergestellt werden soll (Restrukturierungsplan)
der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord- und der Bundesanstalt und der Deutschen
nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt
drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um dieser Maßnahmen zu berichten ist.
jeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7
Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu er- muss transparent, plausibel und begründet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1909
In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und währung variabler Vergütung ganz oder teilweise
Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maß- erlöschen, wenn
nahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt 1. das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei
überprüft werden können. Die Bundesanstalt Jahren nach der Untersagung der Auszahlung
kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungs- finanzielle Leistungen des Restrukturierungs-
plan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die fonds oder des Finanzmarkstabilisierungs-
Bundesanstalt kann die Änderung des Restruktu- fonds in Anspruch nimmt und die Vorausset-
rierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben ma- zungen für die Untersagung der Auszahlung
chen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischen- bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder allein auf-
ziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend grund dieser Leistungen weggefallen sind,
hält oder das Institut sie nicht einhält.
2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nach der Untersagung der Auszahlung eine
und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2
im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf In- Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fort-
stitute im Sinne des § 10a Absatz 14 entspre- besteht oder
chend anzuwenden, wenn die zusammengefass- 3. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
ten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter- nach der Untersagung der Auszahlung Maß-
nehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1 nahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen
oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht werden.
entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen In-
Eine solche Anordnung darf insbesondere erge-
stitut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a
hen, wenn
Absatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die
Bundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahme- 1. von den Ansprüchen auf Gewährung variabler
regelung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 so- Vergütung Anreize ausgehen, die einer nach-
wie der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt haltigen Geschäftspolitik des Instituts entge-
oder teilweise aussetzen. genstehen, oder
2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung
(4) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat
finanzieller Leistungen des Restrukturierungs-
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
fonds oder des Finanzmarktstabilisierungs-
§ 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt
fonds das Institut nicht in der Lage gewesen
1. gegenüber einem in der Banken- und Wert- wäre, die variable Vergütung zu gewähren. Ist
papierdienstleistungsbranche tätigen überge- anzunehmen, dass das Institut einen Teil der
ordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im variablen Vergütung hätte gewähren können,
Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder ist die variable Vergütung angemessen zu kür-
Absatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen zen.
und Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-
che auf Gewährung variabler Vergütung vor dem
2. gegenüber einer gemischten Finanzholding-
1. Januar 2011 entstanden sind. Institute müssen
Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten
der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1
Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere
Nummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entspre-
Entnahmen durch den Inhaber oder Gesell-
chenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren
schafter und die Ausschüttung von Gewinnen
Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tra-
untersagen oder beschränken.
gen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die
(5) Die Bundesanstalt darf die in den Ab- Gewährung einer variablen Vergütung einer An-
sätzen 2 bis 4 bezeichneten Anordnungen erst ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
treffen, wenn das Institut oder die gemischte Fi- der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können
nanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner- aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
halb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen- 9. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:
den Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinde- „§ 45c
rung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlech-
terung der Eigenmittelausstattung oder der Liqui- Sonderbeauftragter
dität des Instituts erforderlich ist oder bereits (1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbe-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wur- auftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-
den, sind solche Anordnungen auch ohne vorhe- mung von Aufgaben bei einem Institut betrauen
rige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Be- und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind inso- übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unab-
weit nichtig, als sie einer Anordnung nach den hängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen
Absätzen 2 bis 4 widersprechen. Soweit Regelun- Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben
gen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente ei- im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des
ner Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 wider- Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabili-
sprechen, können aus ihnen keine Rechte herge- tät geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte
leitet werden. Im Falle einer Untersagung der Aus- Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Or-
zahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gans übernimmt, muss er Gewähr für die erforder-
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bun- liche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen
desanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Ge- seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
der Organe und den Beschäftigten des Instituts mer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu über-
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver- wachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung
langen, an allen Sitzungen und Versammlungen einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung
der Organe und sonstiger Gremien des Instituts von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46
in beratender Funktion teilzunehmen, die Ge- zu überwachen;
schäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht 9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a vor-
in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu neh- zubereiten;
men und Nachforschungen anzustellen. Die Or-
gane und Organmitglieder haben den Sonderbe- 10. Schadensersatzansprüche gegen Organmit-
auftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben glieder oder ehemalige Organmitglieder zu
zu unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesan- prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha-
stalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rah- den des Instituts durch eine Pflichtverletzung
men seiner Tätigkeit verpflichtet. von Organmitgliedern vorliegen.
(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauf- (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufga-
tragten insbesondere übertragen: ben und Befugnisse eines Organs oder Organmit-
glieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die
1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er- nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehre-
gibt, dass der oder die Geschäftsleiter des In- rer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mit-
stituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur glieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
Leitung des Instituts erforderliche fachliche wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten
Eignung haben; für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds
mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die
wenn das Institut nicht mehr über die erforder- Befugnisse des bestellten Organs oder Organmit-
liche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, ins- glieds des Instituts. Die umfassende Übertragung
besondere weil die Bundesanstalt die Abberu- aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehre-
fung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm rer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten
die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat; kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,
2 und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis rich-
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
tet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des
des Instituts insgesamt oder teilweise wahr-
oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren
zunehmen, wenn die Voraussetzungen des
Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange
§ 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 vorliegen;
die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die
4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat,
des Instituts insgesamt oder teilweise wahr- können die nach anderen Rechtsvorschriften
zunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut hierzu berufenen Personen oder Organe ihr
aufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33 Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit
Absatz 3 beeinträchtigt ist; Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrneh-
Sicherung einer ordnungsgemäßen Ge- mung von Aufgaben und Befugnisse eines Ge-
schäftsorganisation einschließlich eines ange- schäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2
messenen Risikomanagements zu ergreifen, auf einen Sonderbeauftragten, werden die Über-
wenn das Institut nachhaltig gegen Be- tragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhe-
stimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes bung der Übertragung von Amts wegen in das
über Bausparkassen, des Depotgesetzes, Handelsregister eingetragen.
des Geldwäschegesetzes, des Investment-
(5) Das Organ des Instituts, das für den Aus-
gesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Zah-
schluss von Gesellschaftern von der Geschäfts-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wert-
führung und Vertretung oder die Abberufung ge-
papierhandelsgesetzes, gegen die zur Durch-
schäftsführungs- oder vertretungsbefugter Perso-
führung dieser Gesetze erlassenen Verord-
nen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wich-
nungen oder gegen Anordnungen der Bun-
tigen Grundes beantragen, die Übertragung der
desanstalt verstoßen hat;
Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonder-
6. zu überwachen, dass Anordnungen der Bun- beauftragten aufzuheben.
desanstalt gegenüber dem Institut beachtet (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-
werden; tragten entstehenden Kosten einschließlich der
7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu diesem zu gewährenden angemessenen Ausla-
erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 gen und der Vergütung fallen dem Institut zur
Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundes-
Ausführung eines Restrukturierungsplans zu anstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Ausla-
begleiten und die Befugnisse nach § 45 Ab- gen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbe-
satz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen; auftragten vor.
8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung (7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz
einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Num- und Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Handeln be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1911
schränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauf- zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen
tragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulas-
Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im sen kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind
sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstwei-
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für lige Verfügungen in das Vermögen des Instituts
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Ab- nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenz-
satz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unter- ordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie
nehmen gelten und bezüglich der Personen, die Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesell- einschließlich interoperabler Systeme sowie
schaften tatsächlich führen.“ von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken
und von Finanzsicherheiten finden entspre-
10. § 46 wird wie folgt geändert: chend Anwendung.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ 11. § 46a wird aufgehoben.
durch ein Komma ersetzt.
12. § 46b wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
mern 4 bis 6 ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. vorübergehend ein Veräußerungs- und aa) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
Zahlungsverbot an das Institut erlas- „Im Falle der drohenden Zahlungsunfähig-
sen, keit darf die Bundesanstalt den Antrag je-
5. die Schließung des Instituts für den Ver- doch nur mit Zustimmung des Instituts und
kehr mit der Kundschaft anordnen und im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6
oder Satz 7 als übergeordnetes Unterneh-
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die
men geltenden Finanzholding-Gesellschaft
nicht zur Erfüllung von Verbindlichkei-
mit deren Zustimmung stellen. Vor der Be-
ten gegenüber dem Institut bestimmt
stellung des Insolvenzverwalters hat das
sind, verbieten, es sei denn, die zustän-
Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu des-
dige Entschädigungseinrichtung oder
sen Eignung zu hören.“
sonstige Sicherungseinrichtung stellt
die Befriedigung der Berechtigten in bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
vollem Umfang sicher.“ „Das Insolvenzgericht übersendet der Bun-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: desanstalt alle weiteren, das Verfahren be-
treffenden Beschlüsse und erteilt auf An-
„(2) Die zuständige Entschädigungseinrich-
frage Auskunft zum Stand und Fortgang
tung oder sonstige Sicherungseinrichtung
des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann
kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne
Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.“
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon ab-
hängig machen, dass eingehende Zahlungen, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich- „(3) Der Insolvenzverwalter informiert die
keiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegen- Bundesanstalt laufend über Stand und Fort-
über dem Institut bestimmt sind, von dem im gang des Insolvenzverfahrens, insbesondere
Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und durch Überlassung der Berichte für das Insol-
Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Num- venzgericht, die Gläubigerversammlung oder
mer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zu- einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt
gunsten der Einrichtung getrennt gehalten und kann darüber hinaus weitere Auskünfte und
verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlan-
des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach gen.“
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt
des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln 13. § 46c wird wie folgt gefasst:
und neue Geschäfte eingehen, soweit diese „§ 46c
zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und so- Insolvenzrechtliche
weit die zuständige Entschädigungseinrich- Fristen und Haftungsfragen
tung oder sonstige Sicherungseinrichtung die
zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Ver- (1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der
fügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröff-
Geschäften insgesamt entstehende Vermö- nung des Insolvenzverfahrens an zu berechnen-
gensminderungen des Instituts, soweit dies den Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maß-
zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger nahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.
erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Bun- (2) Es wird vermutet, dass Leistungen des In-
desanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen stituts, die zwischen einer Anordnung der Bun-
vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach desanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach
dies für die Durchführung der Geschäfte oder § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts
die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordent-
Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis licher Kaufleute vereinbar sind. Die Bundesanstalt
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
handelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9
bei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
annehmen durfte, auf der Grundlage angemesse-
ner Informationen die Ziele des Gesetzes errei- § 48b
chen zu können. § 4 Absatz 4 des Finanzdienst- Bestands- und Systemgefährdung
leistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.“
(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines in-
14. § 46d wird wie folgt geändert: solvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditin-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stituts für den Fall des Unterbleibens korrigieren-
der Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 46a
vermutet, wenn
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Ab-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder § 46a satz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als
Abs. 1“ gestrichen. 90 vom Hundert deckt;
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder § 46a 2. das modifizierte verfügbare Eigenkapital die
Abs. 1“ gestrichen. nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel
15. Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 4a ein- zu weniger als 90 vom Hundert deckt;
gefügt: 3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem
„4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten durch die Rechtsverordnung nach § 11 Ab-
bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems satz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Ver-
fügung stehen, die in demselben Laufzeitband
§ 48a abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weni-
ger als 90 vom Hundert decken oder
Übertragungsanordnung
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2
folgenden Bestimmungen anordnen, dass das oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigieren-
Vermögen eines Kreditinstituts einschließlich sei- den Maßnahmen ergriffen werden; dies ist ins-
ner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden besondere der Fall, wenn nach der Ertragslage
Rechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist,
Wege der Ausgliederung übertragen wird (Über- infolgedessen die Voraussetzungen der Num-
tragungsanordnung). mern 1, 2 oder 3 eintreten würden.
(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur erge- Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b
hen, wenn oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen
1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der
ist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Num-
Stabilität des Finanzsystems gefährdet (Sys- mer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche
temgefährdung) und gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
des Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Li-
2. sich die von der Bestandsgefährdung ausge- quiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.
hende Systemgefährdung nicht auf anderem
Wege als durch die Übertragungsanordnung (2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
in gleich sicherer Weise beseitigen lässt. besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung
des Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ
Die Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanz- auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf
marktstabilisierung und der Lenkungsausschuss die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Ver-
handeln beim Erlass und beim Vollzug einer Über- trauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer
tragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems aus-
sie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeit- wirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichti-
punkt ihres Handelns erkennbaren Umstände an- gen:
nehmen dürfen, dass die gesetzlichen Vorausset-
1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kre-
zungen für ihr Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des
ditinstituts gegenüber anderen Instituten und
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un-
sonstigen Unternehmen des Finanzsektors,
berührt.
2. der Umfang der von dem Institut aufgenomme-
(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Ein- nen Einlagen,
vernehmen mit dem Lenkungsausschuss im
Sinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungs- 3. die Art, der Umfang und die Zusammenset-
fondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der zung der von dem Institut eingegangenen Risi-
Übertragungsanordnung finanzielle Leistungen ken sowie die Verhältnisse auf den Märkten,
des Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder auf denen entsprechende Positionen gehan-
werden können. Die Entscheidung des Lenkungs- delt werden,
ausschusses wird durch die Bundesanstalt für Fi- 4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteil-
nanzmarktstabilisierung vorbereitet. nehmern,
(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Len- 5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbe-
kungsausschuss und der Bundesanstalt für Fi- sondere die von den Marktteilnehmern erwar-
nanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung teten Folgen eines Zusammenbruchs des Insti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1913
tuts auf andere Unternehmen des Finanzsek- fährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der
tors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestä-
der Einleger und Marktteilnehmer in die Funk- tigt und umgesetzt werden wird.
tionsfähigkeit des Finanzmarktes. (3) Die Übertragungsanordnung darf nur erge-
(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung hen, wenn der übernehmende Rechtsträger der
der Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands- Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss
und Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1 auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertra-
und 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame gungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der
Einschätzung schriftlich. notariellen Beurkundung.
(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorge-
§ 48c sehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegen-
Fristsetzung; leistung für die Übertragung Anteile an dem über-
Erlass der Übertragungsanordnung nehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d
(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der
die Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass Anteilsinhaberversammlung beim übernehmen-
der Übertragungsanordnung eine Frist setzen, den Rechtsträger erforderlich, darf die Übertra-
binnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen gungsanordnung erst ergehen, wenn die erforder-
Plan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf wel- lichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversamm-
che Weise die Bestandsgefährdung abgewendet lung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechts-
werden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wieder- folge einer möglichen Rückabwicklung angefoch-
herstellungsplan sind die Maßnahmen anzuge- ten werden können.
ben, aufgrund derer (5) Die Übertragungsanordnung darf einen
1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechts-
Wochen nach Vorlage des Wiederherstellungs- träger vorsehen, wenn
plans (Umsetzungsfrist) abgewendet und 1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer
2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die juristischen Person verfasst ist,
ausreichende Liquidität langfristig sicherge- 2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht
stellt im Inland hat,
werden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan 3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungs-
die Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhö- mäßige Geschäftsleiter verfügt,
hung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen,
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche
dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist
Durchführung der Maßnahmen besteht. Legt das
oder nicht über die zur Leitung des Instituts
Kreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist kei-
erforderliche fachliche Eignung verfügt,
nen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforde-
rungen des Satzes 2 genügt oder macht es die im 5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
Wiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-
von Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität gung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine
nicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben juristische Person ist, auch ein gesetzlicher
aus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er
oder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein
ungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Um- Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus
setzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesan- anderen Gründen nicht den im Interesse an ei-
stalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem ner soliden und umsichtigen Geschäftsführung
Kreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer zu stellenden Anforderungen genügt,
es die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei 6. das Kernkapital des übernehmenden Rechts-
der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, trägers im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1
dass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwin- Nummer 1 bis 6 den Betrag von 5 Millionen
dung der Bestandsgefährdung hatte. Euro unterschreitet oder
(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschrif- 7. der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertrag-
ten des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes liche Unternehmensgegenstand des Rechts-
übermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den trägers oder seine Vermögens-, Finanz- oder
Anforderungen des Absatzes 1 genügender Wie- Ertragslage eine Übernahme und Fortführung
derherstellungsplan, wenn unter Berücksichti- des Unternehmens des Kreditinstituts nicht er-
gung der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran laubt.
bestehen, dass der übermittelte Reorganisations-
plan geeignet ist, die Bestandsgefährdung recht- Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Ka-
zeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan pitalgesellschaft verfasst, so soll der überneh-
rechtzeitig angenommen, bestätigt und umge- mende Rechtsträger in derselben Rechtsform ver-
setzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine fasst sein.
Übertragung auch während eines eingeleiteten (6) Die Übertragungsanordnung ist mit Be-
Reorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn, kanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch
es besteht kein Zweifel daran, dass das Reorga- dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die
nisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsge- Übertragungsanordnung ist auch gegenüber
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
dem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht
geben. Sie ist unverzüglich im elektronischen möglich, kann der Übertragungsanordnung eine
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffent- vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In
lichung enthält auch Angaben zur Zustimmungs- diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung fest-
erklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zusetzen und die endgültige Bewertung nachzu-
zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Ab- holen. § 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe ent-
satz 4. sprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung
das Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zu-
§ 48d grunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Ange-
messenheit der vorläufigen Gegenleistung nach
Gegenleistung;
Absatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die
Ausgleichsverbindlichkeit
endgültige Bewertung ist innerhalb von vier Mo-
(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Ge- naten nach Bekanntgabe der Übertragungsanord-
genleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der nung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen.
Wert der zu übertragenden Gegenstände in seiner Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach
Gesamtheit positiv ist. Die Gegenleistung besteht § 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k,
aus Anteilen an dem übernehmenden Rechts- ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der
träger. Wenn die Anteilsgewährung für den über- Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten
nehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegen-
den Zweck der Übertragungsanordnung zu ver- über dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf
eiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu be- Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestim-
messen. mende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prü-
fen.
(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des
Erlasses der Übertragungsanordnung in einem (5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem
angemessenen Verhältnis zum Wert der übertra- übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser
genen Gegenstände stehen. Unterstützungsleis- zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung
tungen durch den Restrukturierungsfonds oder durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1
staatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Über- bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären,
windung der Bestandsgefährdung erbracht oder ob der Wert der übertragenen Gegenstände den
in Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zu- geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden
gunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen. Anteile erreicht. Diese Prüfung ist auch dann vor-
Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingun- zunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung
gen abgeschlossen werden, sind keine Unterstüt- nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemes-
zungsleistungen im Sinne des Satzes 2. senheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung
der Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die
(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist
Kapitalerhöhung als durchgeführt.
durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen,
der auf Antrag der Bundesanstalt für Finanz- (6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertra-
marktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und genden Gegenstände negativ, soll die Übertra-
bestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 gungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinsti-
bis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten tut dem übernehmenden Rechtsträger einen Aus-
entsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über gleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit).
das Ergebnis seiner Prüfung. Der Prüfungsbericht Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Aus-
ist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden gleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit
Rechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundes- und Rang der von der Ausgliederung erfassten
anstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über- Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkei-
mitteln. Er ist mit einer Erklärung darüber abzu- ten oder Rangstufen ist das Verhältnis maßge-
schließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt bend, in welchem die Verbindlichkeiten unter-
des Erlasses der Übertragungsanordnung ange- schiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinan-
messen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem der stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entspre-
Ergebnis, dass die Gegenleistung angemessen chend anzuwenden.
war, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen
mit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabili- § 48e
sierung die in der Übertragungsanordnung fest-
gesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt Inhalt der Übertragungsanordnung
sie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für (1) Die Übertragungsanordnung enthält min-
Finanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter destens die folgenden Angaben:
Berücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungs-
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des
berichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des
übernehmenden Rechtsträgers,
Berichts neu. Die Angemessenheit der neu fest-
gesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der 2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermö-
Sätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erst- gens des Kreditinstituts einschließlich der
prüfung befasste Prüfer als zur Durchführung Verbindlichkeiten auf den übernehmenden
dieser Prüfung bestellt. Rechtsträger übergeht,
(4) Ist eine abschließende und verlässliche Be- 3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen
wertung der zu übertragenden Gegenstände bis des übertragenden Rechtsträgers als für Rech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1915
nung des übernehmenden Rechtsträgers vor- Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der
genommen gelten (Ausgliederungsstichtag), Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten
4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über Werte angesetzt werden.
die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich- (3) Das Kreditinstitut und der übernehmende
keit, Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüg-
5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte, lich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen
Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen sind neben
durch gesonderte Anordnung nach § 48j Ab- der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Über-
satz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinsti- tragungsanordnung und der notariellen Zustim-
tut zurückübertragen werden können, mungserklärung des übernehmenden Rechtsträ-
gers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
6. die Angabe, dass der übernehmende Rechts-
träger der Übertragung in der vorgeschriebe- (4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzu-
nen Form zugestimmt hat. nehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder
die Erhebung einer Klage gegen die Übertra-
(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass
gungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die
dem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am
Eintragung der Ausgliederung oder der Kapital-
übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind,
erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger
muss sie Angaben enthalten
stehen der Eintragung nicht entgegen.
1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am
(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut
übernehmenden Rechtsträger,
oder der übernehmende Rechtsträger die nach
2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausge- Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in
gliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Er- ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanz-
lasses der Übertragungsanordnung beigemes- marktstabilisierung die Anmeldung für den Eintra-
sen wird und der Ausgliederung, insbesondere gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall
der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung
der dem Kreditinstitut als Gegenleistung ge- durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
währten Anteile, zugrunde gelegt wird und sierung zurückgenommen werden.
3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Be- (6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs-
stimmung des Wertes nach Nummer 2 unter und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und
Berücksichtigung der Vorgaben des § 48d Ab- Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber
satz 2 angewendet wurden. dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern
(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist an- keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt
stelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach
Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzu- Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen.
geben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorge- Bei der Entscheidung über die Einlegung von
sehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2 Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlas-
Nummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit an- ses oder des Vollzugs einer Übertragungsanord-
zugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder nung gerichtet sind, sind die Folgen zu berück-
Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle sichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem
der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach
die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Be- sich zieht.
stimmung der endgültigen Gegenleistung oder
Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen. § 48g
Wirksamwerden
§ 48f und Wirkungen der Ausgliederung
Durchführung der Ausgliederung (1) Die Ausgliederung wird mit der Bekannt-
(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf gabe der Übertragungsanordnung gegenüber
Grundlage der Übertragungsanordnung und der dem Kreditinstitut und dem übernehmenden
Zustimmungserklärung des übernehmenden Rechtsträger wirksam.
Rechtsträgers. Ein Ausgliederungsvertrag, ein (2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung
Ausgliederungsbericht oder ein Ausgliederungs-
beschluss der Anteilsinhaberversammlung des 1. gehen die von der Übertragungsanordnung er-
Kreditinstituts oder des übernehmenden Rechts- fassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
trägers sind nicht erforderlich. und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsge-
genstände) auf den übernehmenden Rechts-
(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die träger über und
Jahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresab-
schluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, so- 2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf
fern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezo- die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbind-
gene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt; lichkeit.
die Bundesanstalt kann für diesen Zweck von (3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1
dem Institut eine auf einen späteren Stichtag be- Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung
zogene geprüfte Bilanz verlangen. In den Jahres- fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an
bilanzen des übernehmenden Rechtsträgers kön- dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine
nen als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erfor-
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
derlich, muss der übernehmende Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger erforderlich
unverzüglich die für die Eintragung der Kapitaler- sind.
höhung und ihre Durchführung erforderlichen (2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut
Handlungen vornehmen. Für die Eintragung der und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet,
Kapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend. einander in Bezug auf die hiervon betroffenen
(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimm- Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als
recht werden im Zweifel an die durch die Ausglie- wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften
derung geschaffene Lage angepasst. der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Das
Kreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliede-
(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
rungsgegenstände für Rechnung und im Interesse
entsprechend anzuwenden.
des übernehmenden Rechtsträgers, dessen Wei-
(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger sungen es unterliegt. Der übernehmende Rechts-
nicht über die zur Fortführung der übertragenen träger stellt das Kreditinstitut von den in diesem
Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 ver- Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei,
fügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung
der dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Er- des Gegenstands Erlangte an den übernehmen-
laubniserteilung zugunsten des übernehmenden den Rechtsträger herauszugeben.
Rechtsträgers. (3) Vermögensgegenstände, deren Übertra-
(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass gung nach Absatz 1 durch die ausländische
ihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in
Übertragungsanordnung und die Ausgliederung einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
führen insoweit auch nicht zu einer Beendigung des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die
von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende ver- Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinsti-
tragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die tut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt
wird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kre-
1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die
ditinstitut geltend machen. Ansprüche und Ver-
sich nicht darin erschöpfen, dass das Schuld-
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
verhältnis übertragen wurde oder dass die Vo-
von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.
raussetzungen für seine Übertragung vorlagen,
Rechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen,
2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In-
in der Person des übernehmenden Rechts- solvenzverfahrens anfechtbar.
trägers begründet sind und
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswir-
3. soweit bei einer partiellen Übertragung die An- kungen der Übertragungsanordnung im Ausland
forderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3 gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-
nicht eingehalten werden. wendbar.
§ 48h § 48j
Haftung des Kreditinstituts; Partielle Rückübertragung
Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung (1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Aus- Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung
gliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Ver-
Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen bindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse (Ausglie-
einer Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben derungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kre-
würde, wenn die Ausgliederung unterblieben wä- ditinstitut zurückübertragen werden (Rückübertra-
re. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger gungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1
von dem übernehmenden Rechtsträger keine Be- können weitere Rückübertragungsanordnungen
friedigung erlangen kann. ergehen.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen (2) Die Rückübertragungsanordnung ist ge-
des Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unbe- genüber dem übernehmenden Rechtsträger und
rührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzuge-
eines solchen Insolvenzverfahrens angefochten ben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden
werden. wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden; an die Stelle der in § 48f Absatz 3
Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausferti-
§ 48i
gung der Rückübertragungsanordnung. Der von
Gegenstände, einer Rückübertragungsanordnung betroffene
die ausländischem Recht unterliegen Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang
(1) Unterliegen Ausgliederungsgegenstände an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinsti-
einem ausländischen Recht, nach welchem die tuts verblieben.
Rechtswirkungen der Übertragungsanordnung (3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1
nicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absat-
die Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem zes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche
ausländischen Recht für den Rechtsübergang auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1917
bestellt sind, sowie die für diese bestellten § 48k
Finanzsicherheiten ausgenommen. Satz 1 gilt Partielle Übertragung
auch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein
System im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zen- (1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die
tralbanken einbezogen sind oder die einer nach Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be- Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und
rücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinba- der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden
rung unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausglie- Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertra-
derungsgegenstände richtet sich nach deren Be- gung). In diesem Fall hat die Übertragungsanord-
deutung für eine effektive und kosteneffiziente nung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2
Abwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzu-
Systemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung geben, die von der Ausgliederung erfasst werden;
für die effektive und kosteneffiziente Abwehr der alternativ können die Ausgliederungsgegen-
vom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefähr- stände angegeben werden, die beim Institut ver-
dung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkei- bleiben.
ten nach der in einem Insolvenzverfahren über (2) Ausgliederungsgegenstände, für die Fi-
Vermögen des Kreditinstituts maßgeblichen nanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 be-
Rangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die stellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanz-
Entscheidung über eine nur teilweise Rücküber- sicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zu-
tragung von Verbindlichkeiten. sammen mit den durch sie gesicherten Ausglie-
(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für derungsgegenständen übertragen werden. Aus-
Verbindlichkeiten, die von einer Rückübertra- gliederungsgegenstände, die in ein System im
gungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von
Betrags, den der Gläubiger im Rahmen der Ab- Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht
wicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde, ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Si-
wenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die cherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten
Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger von Ausgliederungsgegenstände übertragen werden.
dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der
kann. Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähi-
gen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dür-
(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den fen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit
übernehmenden Rechtsträger übergegangenes der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmen-
Schuldverhältnis, dessen Kündigung oder Been- verträgen übertragen werden, in die die von der
digung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldver-
Absatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von hältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden
der Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäfts- sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für
tagen nach Zugang der Erklärung beim überneh- die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände
menden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zu- ist § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 ent-
rückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die sprechend anzuwenden.
sich aus der Beendigung eines solchen Schuld- (3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für
verhältnisses ergeben würden, gelten als mitüber- Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsan-
tragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach ordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur
§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be- in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rah-
rücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung men der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst ha-
eingebunden, gelten sämtliche von der Aufrech- ben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben
nungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse wäre.
zwischen dem Institut und dem Vertragsgegner,
die Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige An- (4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegen-
sprüche, die aus der Anwendung der Aufrech- stände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der
nungsvereinbarung resultieren würden, als mit- übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um
übertragen. Gleiches gilt für Rahmenverträge, in die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fort-
die die von der Aufrechnungsvereinbarung erfass- führen zu können, hat das Kreditinstitut dem über-
ten Schuldverhältnisse eingebunden sind. Die nehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mit-
Viermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Ver- nutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu ge-
tragsgegner ist über die Rückübertragung unver- statten, bis der übernehmende Rechtsträger die
züglich zu unterrichten. betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprü-
che nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Ver-
(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertra- pflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag
gungsanordnung finanzielle Leistungen des Re- bleiben von einem über das Vermögen des Insti-
strukturierungsfonds erforderlich sind oder wer- tuts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Ver-
den können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl tragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht
nach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über anfechtbar.
eine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. (5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier
Monaten nach Wirksamwerden einer Ausgliede-
(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5 rung, die auf einer Übertragungsanordnung nach
gelten entsprechend. Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnun-
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
gen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanord- (5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinsti-
nungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut tut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Beste-
aus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend. hen von Schadensersatzansprüchen des Kreditin-
stituts gegen Organmitglieder oder ehemalige Or-
§ 48l ganmitglieder wegen der Verletzung von Sorg-
faltspflichten prüft. § 45c Absatz 6 sowie die
Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
§§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-
(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsan- sprechend.
ordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
des Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditin- § 48m
stitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen
fortzuführen. § 35 bleibt unberührt. bei dem übernehmenden Rechtsträger
(2) Solange die auf den übernehmenden (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der
Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Aus-
ihrem Bestand gefährdet sind und solange die kunft über alle Umstände zu geben, die für die
Bundesanstalt nicht das Erreichen des Sanie- Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den
rungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim überneh- übernehmenden Rechtsträger übertragenen Un-
menden Rechtsträger festgestellt hat, kann die ternehmensteile erforderlich sind. Sanierungsfä-
Bundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die higkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare
ihm in der Anteilsinhaberversammlung des über- Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Fi-
nehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimm- nanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbs-
rechte in bestimmter Weise auszuüben; die Wei- fähigkeit des übertragenen Unternehmens nach-
sung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger haltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies
bekanntzugeben. Zur Zustimmung zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten An-
gaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die
1. zu einer Kapitalherabsetzung des überneh- Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
menden Rechtsträgers, die nicht der Deckung Kopien verlangen.
von Verlusten dient,
(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer
2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Aus- Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststel-
gabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem lung der Erreichung des Sanierungsziels durch
die Anteile ausgegeben werden, unangemes- die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der
sen niedrig ist, Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden
3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliede- Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7
rung oder Vermögensübertragung nach dem bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14,
Umwandlungsgesetz, bei der die dem Institut 15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungs-
zustehende Gegenleistung oder Abfindung un- beschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt
angemessen niedrig ist, und auch dann, wenn andere private oder öffentliche
Stellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungs-
4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus ziels oder zur Überwindung der Bestandsgefähr-
dem Kreis der Anteilsinhaber dung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
kann das Institut nicht angewiesen werden. Die chend.
Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt ge- (3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüg-
genüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsin- lich zum Register des Sitzes des übernehmenden
habern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht
vertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon un- offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Re-
berührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kredit- gister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass
instituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5 von Entscheidungen gegen den Beschluss oder
und § 48r Absatz 3 zu verfolgen. seine Eintragung stehen der Eintragung nicht ent-
(3) Solange die auf den übernehmenden gegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt
Rechtsträger übertragenen Unternehmensteile in entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-
ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine sungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig ab- geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung ei-
gewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne nes genehmigten Kapitals.
vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesan-
(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme
stalt über die ihm zustehenden Anteile an dem
nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l
übernehmenden Rechtsträger verfügen. Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Wei-
(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- sung, ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss
venzverfahrens über das Vermögen des Kreditin- Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer
stituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden,
das Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unan-
nicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu de- gemessen niedrig ist. Im Falle einer Kapitalherab-
cken, ist der übernehmende Rechtsträger ver- setzung kann die Klage auch darauf gestützt wer-
pflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens er- den, dass die Kapitalherabsetzung in dem be-
forderlichen Kostenvorschuss zu leisten. schlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1919
Verlusten dient. Ist die Klage begründet, die Maß- (7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu un-
nahme aber nach Absatz 3 bereits in das Han- verhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen
delsregister eingetragen, so soll der dem Institut zu erreichen und lässt sich das Unternehmen
nach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadenser- ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems
satzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen er- abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstim-
füllt werden, wenn der dem Institut erlittene Scha- mung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
den in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner bilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger
Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger be- die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen,
steht. aus welchem hervorgeht, dass und auf welche
Weise das vom übernehmenden Rechtsträger
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten
fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt
entsprechend für Beschlussfassungen über Sat-
wird.
zungsänderungen, den Abschluss oder die Been-
digung von Unternehmensverträgen oder Maß- (8) Die Bundesanstalt kann einen nach Ab-
nahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt satz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich
das Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach erklären.
§ 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Um- (9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durch-
wandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den setzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liqui-
Beschluss auch darauf stützen, dass die dem In- dationsplans erforderlichen Maßnahmen zu er-
stitut eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung greifen. Insbesondere ist die Bundesanstalt be-
nicht angemessen ist. fugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisun-
(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger gen zu erteilen. Bieten die Geschäftsleiter keine
zum Zwecke der Überwindung der Bestandsge- Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung
fährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c
durch den Restrukturierungsfonds oder auf an- die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Son-
dere Weise Unterstützungsleistungen gewährt derbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für
worden, kann die Bundesanstalt bis zur Errei- die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge
chung des Sanierungsziels zu tragen.
1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des über- § 48n
nehmenden Rechtsträgers untersagen,
Unterrichtung
2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigen-
mittelbestandteile untersagen, die nach den Über den Erlass einer Übertragungsanordnung
vertraglichen Bestimmungen an die Erreichung und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie
festgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesan-
die einschlägigen Kenngrößen ohne die Unter- stalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die
stützungsleistung nicht erreicht worden wären, zuständigen Behörden der anderen Staaten des
oder Europäischen Wirtschaftsraums.
3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, so- § 48o
lange deren Ansprüche aufgrund einer Nach-
rangabrede nach einer hypothetischen Rück- Maßnahmen bei übergeordneten
führung der Unterstützungsleistung nicht zu Unternehmen von Institutsgruppen
bedienen wären. (1) Decken die einer Institutsgruppe zur Ver-
fügung stehenden Eigenmittel die nach § 10
Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,
auch die Kündigung oder der Rückerwerb der be-
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger
troffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass
sowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge ha-
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
ben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgebli-
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-
chen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Aus-
den, so kann die Bundesanstalt in entsprechen-
zahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten
der Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegen-
die einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht.
über dem übergeordneten Unternehmen eine
Satz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile,
Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l
die dem Restrukturierungsfonds oder dem Fi-
bis 48n sind entsprechend anzuwenden.
nanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammen-
hang mit einer Unterstützungsleistung gewährt (2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder
wurden, und für Zahlungen auf Forderungen des das übergeordnete Unternehmen in seinem Be-
Restrukturierungsfonds, die im Zusammenhang stand gefährdet und droht es dadurch andere
mit der staatlichen Unterstützungsleistung ent- gruppenangehörige Unternehmen in deren Be-
standen sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre- stand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt
chend. Unterstützungsleistungen durch den Re- nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertra-
strukturierungsfonds steht die für die Überwin- gungsanordnung auch gegenüber dem überge-
dung der Bestandsgefährdung oder zur Errei- ordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der
chung des Sanierungsziels erforderliche Zufüh- Gefährdung der anderen gruppenangehörigen
rung von Eigenmitteln oder Liquidität durch pri- Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht.
vate Dritte gleich. Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Ausland wird eine Institutsgefährdung vermutet, passung der Gegenleistung gerichtet werden.
wenn Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen
1. die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigen- geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach
mittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht er- § 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlich-
füllt werden oder keit unangemessen hoch sei oder dass an ihre
Stelle eine Gegenleistung treten müsse. War in
2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Übertragungsanordnung eine vorläufige Ge-
eines anderen, in der Rechtsordnung des Sitz- genleistung vorgesehen und weicht die endgültig
staates vorgesehenen Verfahrens mit ver- festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des über-
gleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich nehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen
auf der Grundlage gruppeninterner Transaktio- Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende
nen nicht abwenden lässt, ohne andere grup- Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung
penangehörige Unternehmen einer Institutsge- klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel
fährdung auszusetzen. gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten
Hat die Bundesanstalt eine Übertragungsan- des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.
ordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l
bis 48n entsprechend. (3) Für die Anfechtung von Weisungen der
Bundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1
entsprechend. Weisungen können nur dann we-
§ 48p
gen eines Verstoßes gegen die Grenzen des
Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben
Decken die einer Finanzholding-Gruppe zur werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Ist
Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut
Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, vom übernehmenden Rechtsträger nach Maß-
Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger gabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich for-
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass dern.
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn
(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-
eines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder ge-
den, kann die Bundesanstalt in entsprechender
gen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für ver-
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
bindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Ab-
der Finanzholding-Gesellschaft eine Übertra-
satz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.
gungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind
entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt
entsprechend. § 48s
Beschränkung der
§ 48q Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6
Decken die einem Finanzkonglomerat zur Ver- Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröf-
fügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b fentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhe-
Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger bung der Übertragungsanordnung durch das
als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass Oberverwaltungsgericht unberührt. Die Beseiti-
eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-
keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer- langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-
den, kann die Bundesanstalt in entsprechender beseitigung
Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber
dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter- 1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen
nehmen sowie gegenüber der gemischten Finanz- droht,
holding-Gesellschaft eine Übertragungsanord- 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-
nung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entspre- hen würde und
chend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entspre-
chend. 3. nicht unmöglich ist.
(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen
§ 48r nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht
Rechtsschutz dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich
(1) Die Übertragungsanordnung kann von dem der durch die Übertragungsanordnung entstande-
Kreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den nen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut
Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu- auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung
ständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bun-
letzten Rechtszug angefochten werden. Ein Wi- desanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig
derspruchsverfahren wird nicht durchgeführt. ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift
genannten Umstände nicht zu verantworten hat.“
(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die
Übertragungsanordnung keine angemessene Ge- 16. In § 49 wird die Angabe „45 Abs. 1“ durch die
genleistung für die Übernahme der Ausgliede- Angabe „45“ und werden die Wörter „der §§ 46
rungsgegenstände durch den übernehmenden und 46a Abs. 1 und des § 46b“ durch die Wörter
Rechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf An- „der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1921
16a. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: steuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit
sind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht
„§ 52a
beitragspflichtig.
Verjährung von Ansprüchen
gegen Organmitglieder von Kreditinstituten §3
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Ge- Aufgabe und Verwendungs-
schäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder zwecke des Restrukturierungsfonds
Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstel- (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisie-
lungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorg- rung des Finanzmarktes durch Überwindung von Be-
faltspflichten verjähren in zehn Jahren. stands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. De- des Kreditwesengesetzes.
zember 2010 entstandenen und noch nicht ver- (2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach
jährten Ansprüche anzuwenden.“ § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die
17. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert: von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festge-
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 stellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem
oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4“ Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbe-
ersetzt. sondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privat-
b) In Nummer 12 werden die Angabe „oder § 46a rechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturie-
Abs. 1 Satz 1“ und das Wort „jeweils“ gestri- rungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für
chen. folgende Maßnahmen verwenden:
1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe
Artikel 3 nach § 5,
2. Gewährung von Garantien nach § 6,
Gesetz
zur Errichtung eines 3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute 4. sonstige Maßnahmen nach § 8.
(Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG) (3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermö-
gen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des
Inhaltsübersicht
Grundgesetzes.
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen §4
§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungs-
fonds
Entscheidung
§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
über Restrukturierungsmaßnahmen
§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb (1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-
§ 6 Garantie fonds nach den §§ 5 bis 8 entscheidet die Anstalt nach
§ 7 Rekapitalisierung pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
§ 8 Sonstige Maßnahmen Bedeutung des Kreditinstituts für die Finanzmarktstabi-
§ 9 Stellung im Rechtsverkehr lität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und
§ 10 Vermögenstrennung wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. Über Angelegen-
§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds heiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Len-
§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds kungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Die Ent-
§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht scheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der
§ 15 Steuern Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbe-
§ 16 Parlamentarische Kontrolle reitet. Sind infolge einer Übertragungsanordnung Maß-
nahmen des Restrukturierungsfonds erforderlich, soll
der Lenkungsausschuss mit der Zustimmung zu der
§1
Übertragungsanordnung zugleich über diese Maßnah-
Errichtung des Fonds men entscheiden.
Bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Fonds be-
(Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Kreditinsti- steht nicht. Bei der Gewährung von Maßnahmen kön-
tute (Restrukturierungsfonds) errichtet. nen Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbst-
verpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.
§2 (3) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-
rungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß-
Beitragspflichtige Unternehmen
nahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei
Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinsti- denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder
tute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengeset- mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen
zes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone-
die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungsle- täre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten
gungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute, jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Varia-
die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaft- ble Vergütungen sind nicht zulässig.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
(4) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie- §6
rungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß- Garantie
nahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei
denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder (1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur
mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen Sicherung von Ansprüchen gegen den übernehmenden
weniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone- Rechtsträger übernehmen, die resultieren aus
täre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten 1. der den übernehmenden Rechträger nach § 48j Ab-
vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500 000 satz 4 oder § 48k Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen treffenden Haftung;
sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer 2. der den übernehmenden Rechträger nach § 48l Ab-
und variabler Vergütung überschreitet nicht die Ober- satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht
grenze von 500 000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze zur Leistung des Vorschusses;
von 500 000 Euro darf überschritten werden, sofern
das Kreditinstitut mindestens die Hälfte der geleisteten 3. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48m
Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die Absatz 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden
geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird. Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kreditinstitut;
4. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48s
(5) Nicht umfasst von den Absätzen 3 und 4 sind Absatz 2 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht
Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel- zur Entschädigung des Kreditinstituts.
tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags- § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist
parteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Re- nicht anzuwenden.
gelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die (2) Der Restrukturierungsfonds kann zum Zweck der
Vorgaben der Absätze 3 und 4 sind bei Vertragsände- Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Ga-
rungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und rantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger
Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung ei- begebenen Schuldverschreibungen übernehmen. Die
nes Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Sat- Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf
zes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 3 60 Monate nicht überschreiten.
und 4 nicht entsprechen, können Organmitglieder und (3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1
Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt und 2 zu begebenden Garantien darf das 20fache der
nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 ent- Summe der angesammelten Mittel des Restrukturie-
standen sind. rungsfonds gemäß § 12 Absatz 1, maximal 100 Milliar-
den Euro, nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den
Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der
§5 Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
Gründung eines
und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-
Brückeninstituts und Anteilserwerb
men nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt
ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
(1) Der Restrukturierungsfonds kann, auch ohne
betrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten
konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die
festgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in
im Rahmen von Übertragungen nach § 48a Absatz 1
den Fällen einer Garantieübernahme nach Absatz 1
des Kreditwesengesetzes oder aufgrund umwand-
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird
lungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen
oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist
als übernehmender Rechtsträger fungieren können
eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
(Brückeninstitut).
rechnen.
(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an dem (4) Soweit das Garantievolumen nach Absatz 3 nicht
übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 48a des erreicht wird, kann der Restrukturierungsfonds Garan-
Kreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrecht- tien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro übernehmen.
licher oder privatrechtlicher Vereinbarung erwerben. Ein Die Garantieermächtigung besteht nur in der Höhe, in
Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges In- der die Garantieermächtigung nach § 6 des Finanz-
teresse des Bundes vorliegt und der vom Bund er- marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
strebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des
auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember
Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 2010 nicht in Anspruch genommen worden ist.
(5) Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt
(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf zu erheben.
Brückeninstitute nicht anzuwenden.
§7
(4) Ist ein Brückeninstitut als übernehmender
Rechtsträger gemäß § 48m Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Rekapitalisierung
oder aufgrund des § 48r Absatz 2 des Kreditwesenge- Der Restrukturierungsfonds kann sich an der Reka-
setzes zur Gewährung von Anteilen an das Kreditinsti- pitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers im
tut verpflichtet, muss der Restrukturierungsfonds da- Sinne des § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
rauf hinwirken, dass die dafür erforderlichen Hauptver- oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrecht-
sammlungsbeschlüsse zustande kommen. licher Vereinbarung beteiligen, insbesondere gegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1923
Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen (2) Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind ver-
erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel pflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjah-
solcher Unternehmen übernehmen. Eine Beteiligung res Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011,
durch den Restrukturierungsfonds soll nur erfolgen, zu leisten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 10
wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jah-
der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser resbeiträgen festzulegen. Die Anstalt kann mit Zustim-
und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. mung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab-
Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind in- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur De-
soweit nicht anzuwenden. ckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten
Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstat-
§8 tenden Kosten ausreichen.
Sonstige Maßnahmen (3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in
Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Er- § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den
erforderlichen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in
füllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang
dem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel
mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4
entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundes- nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2
haushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden. genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt
zu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt
Sonderbeiträge erheben. Sofern eine zeitgerechte De-
§9
ckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht
Stellung im Rechtsverkehr möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach
Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. Sonder-
kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Ver- beiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittel-
kehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder bedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und
andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Kosten für die Rückführung von Krediten. Die Pflicht
Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kre-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu- ditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbe-
wenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restruktu- darf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge
rierungsfonds ist der Sitz der Bundesanstalt für Finanz- zu zahlen. Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge
marktstabilisierung. in Teilbeträgen zu erheben. Im Fall der Erhebung von
Teilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kre-
§ 10 ditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vor-
gehensweise zu unterrichten.
Vermögenstrennung
(4) Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst
Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Ver- sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge
keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum
Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei
Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Ab-
des Bundes. satz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. Die Anstalt ist
berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbei-
§ 11 träge zu erheben. Die in einem Kalenderjahr erhobenen
Verwaltung des Restrukturierungsfonds Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts
der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahres-
Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds.
beiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. Bei Kre-
Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht ditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der
des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehör- Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zah-
de). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restruk-
len hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge
turierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2
werden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungs- nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese
fonds erstattet.
Institute fällig gewordenen Jahresbeiträge. Die Anstalt
kann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der
§ 12 Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder
Mittel des Restrukturierungsfonds teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an
den Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen
(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden
eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses
durch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute er-
Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen
bracht. Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinsti-
würde.
tute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen,
um die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maß- (5) Nach Abschluss der Maßnahmen des Restruktu-
nahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden rierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben
Kosten zu decken. Die angesammelten Mittel sind so worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über
anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. Sie
ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu er-
Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der statten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten
Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie. Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
und Kosten für die Rückführung von Krediten nach Ab- 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme
satz 6 verwendet worden sind. von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Perso-
nen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnah- 2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genuss-
men nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im rechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren,
Falle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garan- 3. Fonds für allgemeine Bankrisiken,
tie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kas-
sen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. Die 4. Eigenkapital.
Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Be-
Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabili- messungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbei-
sierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember träge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit un-
2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarkt- terschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei
stabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemes-
Anspruch genommen worden ist, maximal jedoch in sungsgrundlage ansteigen soll. Die Rechtsverordnung
Höhe von 20 Milliarden Euro. Dem Kreditrahmen wach- kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorse-
sen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf hen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahres-
die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der überschusses des Kreditinstituts erhoben werden kön-
Nettobetrag anzurechnen. nen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen
(7) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Er- zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonder-
hebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen beiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für ver-
Informationen der Anstalt zu übermitteln. Das Nähere spätet geleistete Beiträge enthalten.
kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt
werden. § 13
(8) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet Wirtschaftsführung
die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwal- und Rechnungslegung
tungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für
Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und An- den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden
fechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung
aufschiebende Wirkung. über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundes-
(9) Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der haushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bi-
Kreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kre- lanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vor-
ditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband schriften des Handelsgesetzbuchs) auf.
hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinsti- (2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrech-
tuten hierzu bevollmächtigt wird. Die Festsetzungen nung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrech-
gegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten nung des Bundes beizufügen.
werden diesen in diesem Fall über den Verband be-
kannt gegeben. Eine Bekanntgabe der Festsetzungen (3) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht
an jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband an- aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzaus-
gehört, ist in diesem Fall entbehrlich. schuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig
über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.
(10) Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds be-
läuft sich auf 70 Milliarden Euro. Das Nähere über die (4) Der Restrukturierungsfonds hat sich bei Maßnah-
Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Ziel- men nach den §§ 5 bis 8 bei Unternehmen, die Maß-
größe, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge so- nahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, ein
wie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes
Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen einräumen zu lassen. Sofern Aufgaben der Anstalt von
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der anderen juristischen oder natürlichen Personen wahr-
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Rechtsver- genommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass
ordnung ist dem Bundestag vor Erlass zuzuleiten. Die der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei
Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundes- diesen Personen hat.
tages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. mächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die
Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs- Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Re-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit strukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die
ihr befasst, kann die Bundesregierung die Rechtsver- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der
ordnung unverändert erlassen. Die Höhe der Jahresbei- nach § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungs-
träge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der fondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.
Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kre-
ditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die § 14
Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und der
Informationspflichten
Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte
und Verschwiegenheitspflicht
maßgebend. Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und
Sonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
Passivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen sicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei
sind: den Kreditinstituten erforderlichen Informationen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1925
übermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich „(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der
mitzuteilen. Grundlage des Restrukturierungsfondsgeset-
(2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- zes übertragenen Aufgaben wahr.“
zes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt wer- aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen
den, entsprechend. mit der Deutschen Bundesbank“ gestri-
chen.
§ 15
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Steuern
„Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter
(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Anstalt.“
(2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist e) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertrag-
„Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit
steuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restruk-
Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuer-
turierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des
abzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu
Restrukturierungsfonds erstattet werden.“
ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unter-
liegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh-
§ 16 men mit der Deutschen Bundesbank,“ ge-
Parlamentarische Kontrolle strichen.
(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restruk- bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-
turierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deut- men mit der Deutschen Bundesbank“
sche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsord- durch die Wörter „die nicht der Zustim-
nung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages mung des Bundesrates bedarf“ ersetzt.
bestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des 5. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entspre- „§ 3b
chend anzuwenden.
Verschwiegenheitspflicht;
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach Zusammenarbeit mit der Bundes-
§ 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses,
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von
Artikel 4
der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen
Änderung des bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes chen, deren Geheimhaltung im Interesse des Un-
ternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsge-
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
werten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt
S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
§ 3a die folgende Angabe eingefügt: von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhal-
„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit ten.
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
tungsaufsicht“. im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden
an
„(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im
Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgeset- 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
zes.“ Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „der der Überwachung von Unternehmen des Fi-
in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt“ nanzsektors betraute Stellen sowie von diesen
ersetzt. beauftragte Personen,
4. § 3a wird wie folgt geändert: 3. die Zentralnotenbanken,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unter-
nehmens des Finanzsektors befasste Stellen
„Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht oder
des Bundesministeriums der Finanzen.“
5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. legung von Unternehmen des Finanzsektors
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- betraute Personen sowie Stellen, die diese
fügt: Prüfer beaufsichtigen, oder
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsa- „Sonstige Veröffentlichungen erfolgen
chen zuständige Behörden, Gerichte oder an- ebenfalls im elektronischen Bundesanzei-
dere Stellen, ger.“
soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen aa) In Nummer 1 Satz 6 werden die Wörter
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegen- „Verlustausgleichspflicht der Anstalt“
heitspflicht nach Absatz 1 entsprechend. durch die Wörter „Verlustausgleichspflicht
(3) § 10a bleibt unberührt. des Fonds“ und die Wörter „Rückgriffsan-
spruch der Anstalt“ durch die Wörter
(4) Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im
„Rückgriffsanspruch des Fonds“ ersetzt.
Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesenge-
setz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- bb) In Nummer 1a Satz 4 werden die Wörter
tungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Fest- „die Anstalt“ durch die Wörter „den Fonds“
stellungen und Einschätzungen, einschließlich ersetzt.
personenbezogener Daten und Betriebs- und Ge- cc) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfül-
„Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-
lung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind,
tung der übertragenen Risikopositionen
im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von
und der nichtstrategienotwendigen Ge-
Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaß-
schäftsbereiche ein positiver Saldo zu-
nahmen, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten
gunsten der Abwicklungsanstalt, wird die-
nach § 8a dieses Gesetzes und zur Erhebung von
ser gemäß den Regelungen in den Statuten
Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfonds-
der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten
gesetzes. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
der Abwicklungsanstalt oder gegebenen-
wesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über
falls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten
die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapier-
über diesen Saldo keine Regelung treffen,
handelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Ver-
ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern
sicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 ge-
der übertragenden Gesellschaft oder der
nannten Personen sind insoweit von ihren jeweili-
übertragenden Gesellschaft zur Auskeh-
gen Verschwiegenheitspflichten befreit.“
rung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder
6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter zu überlassen.“
„400 Milliarden Euro“ durch die Wörter „300 Milli-
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
arden Euro“ ersetzt.
„Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3
7. § 8a wird wie folgt geändert: und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14,
a) Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst: 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11
„§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstal- bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25,
ten entsprechend mit der Maßgabe, dass die 25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8, die §§ 25b
Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2
den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a,
erstellt werden können.“ 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60
und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Organi- entsprechend anzuwenden; sie gelten als Ver-
sation“ die Wörter „ , Vertretung, Erstat- pflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geld-
tung von Kosten, Rechnungslegung“ ein- wäschegesetzes.“
gefügt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: aaa) In Satz 4 werden jeweils die Wörter
„2. die Aufbringung der Eigenmittel „Verlustausgleichs- oder Nach-
durch die unmittelbaren oder mit- schusspflicht“ durch das Wort „Ver-
telbaren Anteilsinhaber des über- lustausgleichspflicht“ ersetzt.
tragenden Rechtsträgers oder bbb) In Satz 5 werden die Wörter „Verlust-
durch Dritte sowie über die Über- ausgleichs- oder Nachschusspflich-
tragung von Anteilen oder eine ten“ durch das Wort „Verlustaus-
sonstige Beteiligung an der Ab- gleichspflichten“ ersetzt.
wicklungsanstalt und die mit einer
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Beteiligung verbundenen Rechte
und Pflichten,“. „Die Abwicklungsanstalten können im In-
und Ausland Gesellschaften gründen und
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5“ Beteiligungen an Gesellschaften erwer-
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. ben.“
cc) In Satz 7 werden die Wörter „im Bundes- f) In Absatz 10 Satz 5 werden die Wörter „ , unter
anzeiger“ durch die Wörter „im elektroni- Anrechnung auf die Garantieermächtigung
schen Bundesanzeiger“ ersetzt. nach § 6 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen und die
dd) Folgender Satz wird angefügt: Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1927
und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 10. In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
Nummer 1 Satz 1, 3 und 4“ ersetzt. eingefügt:
8. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 4 „(1b) Die Übernahme von Garantien durch den
Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 8a Ab- Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a“ und die Wörter Absatz 1 genannten Datum möglich. Gleiches gilt
„70 Milliarden Euro“ durch die Wörter „50 Milliar- für eine Übertragung von Risikopositionen sowie
den Euro“ ersetzt. nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der
übertragenden Gesellschaft auf eine bereits er-
8a. In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze richtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsge-
eingefügt: schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Ab-
„(2a) In einem Unternehmen des Finanzsek- wicklung und in diesem Zusammenhang die Über-
tors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 nahme von Verlustausgleichspflichten durch den
dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein und 1a. Im Falle einer nachträglichen Übertragung
oder mehrere Tochterunternehmen mindestens nach Satz 2 können abweichend von § 8a Ab-
75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Ver- satz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen
gütung der Organmitglieder und Angestellten je- werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-
weils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. ben wurden. Für die Entscheidung der Anstalt
Variable Vergütungen sind nicht zulässig. über die nachträgliche Übertragung sowie die
näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4
(2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors, entsprechend. Bei der Festlegung von Bedingun-
das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses gen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Ver-
Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der lustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Ab-
Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungs- satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile,
schwelle nicht erreicht, darf die monetäre die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungs-
Vergütung der Organmitglieder und Angestellten anstalt an der übertragenden Gesellschaft erwor-
vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils ben hat, außer Betracht.“
500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable
Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Artikel 5
Summe aus fixer und variabler Vergütung über-
schreitet nicht die Obergrenze von 500 000 Euro Änderung des Finanzmarkt-
pro Jahr. Die Obergrenze von 500 000 Euro darf stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
überschritten werden, sofern das Unternehmen
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-
mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitali-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
sierungen zurückgezahlt hat oder soweit die ge-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
leistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.
2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie
(2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b folgt geändert:
sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der
Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der a) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende An-
tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines gabe eingefügt:
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver- „§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaß-
einbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Ab- nahmen“.
sätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-
-neuabschlüssen mit Organmitgliedern und An- gabe angefügt:
gestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung
„§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapi-
eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne
talisierungsmaßnahmen“.
des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der
Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die
vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.“ „(1) Wird im Zusammenhang mit einer Re-
kapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabi-
9. § 10a wird wie folgt geändert: lisierungsfondsgesetzes eine Hauptversamm-
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. lung zur Beschlussfassung über eine Kapital-
erhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes entsprechend mit der Maßga-
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundes-
be, dass die Einberufung zur Hauptversamm-
ministerium der Finanzen“ das Wort „lau-
lung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der
fend“ eingefügt.
Hauptversammlung erfolgen muss. Abwei-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lei- chend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktien-
tungsausschusses“ die Wörter „sowie Ver- gesetzes hat sich der Nachweis bei börsenno-
treter der Organe eines von einer Maß- tierten Gesellschaften auf den Beginn des
nahme des Fonds begünstigten Unterneh- 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen
mens“ eingefügt. und muss der Gesellschaft unter der in der Ein-
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
berufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spä- „(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt
testens am vierten Tag vor der Hauptversamm- § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.“
lung zugehen, soweit der Vorstand in der Ein- 4. In § 7b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
berufung der Hauptversammlung keine kürzere „Absatz 1 und 2 Satz 2“ die Wörter „sowie Ab-
Frist für den Zugang des Nachweises bei der satz 4 Satz 2“ eingefügt.
Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungs-
bestimmungen sind unbeachtlich. Die vorste- 4a. § 7c Satz 3 wird wie folgt gefasst:
henden Regelungen gelten entsprechend, „Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidun-
wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem gen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen
Fonds, sondern auch oder ausschließlich von weder der Eintragung von Beschlüssen der
den Aktionären oder Dritten gezeichnet werden Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b
kann oder die Tagesordnung der Hauptver- noch der Umsetzung von damit verbundenen,
sammlung neben der Beschlussfassung über nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach
die Kapitalerhöhung noch andere Gegen- den §§ 7f und 15 entgegen.“
stände enthält.“
5. § 7e wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7e
„§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt
Kapitalmaßnahmen
entsprechend, sofern die Ausgabe neuer Ak-
durch Dritte im Zusammenhang
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von
mit einer Stabilisierungsmaßnahme
dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaf-
ten erfolgt.“ Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapi-
talmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem
gefügt:
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder
„Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der
Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubi- Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang
gern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapi- mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6
tals der Gesellschaft vor der Kapitalherabset- bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zung durch eine Kapitalerhöhung mindestens zes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaß-
wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapi- nahme auch oder ausschließlich durch Dritte ge-
talherabsetzung beschlossen ist. Gleiches gilt zeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn
für den Fall, dass in dem Beschluss festgelegt durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung
wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grund- für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarkt-
kapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden
des Grundkapitals nach der Kapitalerhöhung in soll.“
die Kapitalrücklage einzustellen ist. § 228 Ab-
6. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
satz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet
des § 7c entsprechend. Im Fall des Satzes 5 „§ 7f
dürfen Beträge, die aus der Auflösung der Ka- Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
pitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, ei-
Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die ner Rekapitalisierung oder einer anderen Stabili-
Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung sierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b
von Einlagen zu befreien.“ und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der
Hauptversammlung des Unternehmens, insbe-
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sondere über Kapitalmaßnahmen oder die Er-
„Aktionäre, die eine für den Fortbestand der mächtigung des Vorstands zu deren Vornahme,
Gesellschaft erforderliche Rekapitalisierungs- dem Zweck dienen,
maßnahme, insbesondere durch ihre Stimm- 1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen
rechtsausübung oder die Einlegung unbegrün- Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an
deter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, dem Unternehmen ganz oder teilweise zu
um dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich übertragen oder zu veräußern,
zu erlangen, sind der Gesellschaft gesamt-
2. die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,
schuldnerisch zum Schadenersatz verpflich-
tet.“ 3. die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen
einzubringen, insbesondere gegen Ausgabe
3. § 7a wird wie folgt geändert:
von Aktien oder Wandelschuldverschreibun-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz gen,
eingefügt:
4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzu-
„Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandel- strukturieren, insbesondere aufzuteilen oder
schuldverschreibungen durch ein Unterneh- als Wertpapier auszugestalten, oder
men des Finanzsektors gegen Einbringung
5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Um-
von Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligun-
tausch- und Bezugsrechte einzuräumen und
gen nach § 15.“
bedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: entstehenden Ansprüche zu schaffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1929
Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptver- „§ 20
sammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder Veränderung und
eine Erklärung der Geschäftsführung des Unter- Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
nehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-
nahme dem Unternehmen zufließenden Mittel (1) Das Unternehmen des Finanzsektors ist
überwiegend für eine Rückzahlung von dem Un- verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare
ternehmen durch den Fonds zur Verfügung ge- Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückfüh-
stelltem Kapital zu verwenden.“ rung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung
von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisie-
7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: rung erworbenen Beteiligungen des Fonds
zweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für die
„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-
Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und die
satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
Erstellung von Wertpapierprospekten oder sons-
gesetzes über eine Zielgesellschaft durch den
tigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt
Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Toch-
den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent-
tergesellschaften im Zusammenhang mit einer
sprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind
Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanz-
solche Wertpapierprospekte oder sonstige Ange-
marktstabilisierungsfondsgesetz, einschließlich
botsunterlagen auch mehrsprachig und unter Be-
der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen ei-
achtung der Anforderungen an derartige Unterla-
ner Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili-
gen auch für das Angebot an institutionelle Anle-
gung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem
ger im Ausland zu erstellen.
Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- (2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentli-
sicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach chen Angeboten von Beteiligungen oder Finanz-
§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- instrumenten, die im Zusammenhang mit der Be-
und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines endigung, der Umstrukturierung, der Refinanzie-
Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert- rung, der Übertragung, der Veräußerung oder der
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes.“ Änderung von im Zusammenhang mit einer Reka-
pitalisierung erworbenen Beteiligungen des
8. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 3 und 4 Fonds stehen, einschließlich der Kosten der Er-
angefügt: stellung von Wertpapierprospekten und Unterla-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nach- gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sind von
trägliche Änderungen oder Ergänzungen und die dem Unternehmen zu tragen. Kosten, die dem
Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteili- Fonds in diesem Zusammenhang entstehen, sind
gungen des Fonds an einem von ihm gestützten dem Fonds zu erstatten.
Unternehmen des Finanzsektors. (3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die
Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit
(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermö-
von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unter-
genseinlage des Fonds oder einvernehmliche
lagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das
Aufhebung einer stillen Gesellschaft nach Ab-
Unternehmen im Zusammenhang mit Börsenzu-
satz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im
lassungen oder Angeboten von Finanzinstrumen-
Sinne des § 57 des Aktiengesetzes.“
ten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im
9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne des § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes.
Wird der Fonds aufgrund einer Unrichtigkeit, Un-
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne vollständigkeit oder der mangelnden Verständ-
des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die lichkeit derartiger Wertpapierprospekte oder Un-
Wörter „und keine Vertragsverletzung“ einge- terlagen von Dritten in Anspruch genommen, so
fügt. stellt das Unternehmen den Fonds von sämtli-
chen daraus entstehenden Schäden, Kosten und
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Auslagen frei. Dies gilt auch dann, wenn der
„Die Übertragung einer gesellschaftsrecht- Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte
lichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen oder Unterlagen mitgewirkt hat.
Grund für die Einziehung oder Kündigung der (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-
Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar.“ nahmen des Unternehmens im Sinne des Absat-
10. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: zes 1, auf die Übernahme und Erstattung von
Kosten gemäß Absatz 2 und auf die Freistellung
„Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Ak- gemäß Absatz 3 keine Anwendung.“
tien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem
Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder Artikel 6
von sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh-
mens gegenüber dem Fonds.“ Änderung
des Aktiengesetzes
11. In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Übernahme“ die Wörter „ , Umstrukturierung, Ver- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
änderung oder Veräußerung“ eingefügt. S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden
12. Folgender § 20 wird angefügt: ist, wird wie folgt geändert:
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
1. § 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften ver-
jähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“ eingefügt:
2. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am „§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesell- setz“.
schaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ ein- b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
gefügt. eingefügt:
„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
Artikel 7 nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
setz“.
Änderung 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Einführungs-
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
gesetzes zum Aktiengesetz eingefügt:
§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz „2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 setz,“.
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
gefasst:
mern 3 bis 5.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 24
„§ 23a
Übergangsvorschrift
zu dem Gesetz zur Restrukturierung Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
und geordneten Abwicklung von Kredit- nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
instituten, zur Errichtung eines Restrukturierungs- Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisations-
fonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung verfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.“
der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung 4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem „§ 53a
15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“
Die Gebühren im Sanierungs- und Reorgani-
sationsverfahren werden nach der Bilanzsumme
Artikel 8 des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des
Änderung Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Re-
organisationsverfahrens erhoben.“
des Einkommensteuergesetzes
5. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kos-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- tenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Ab-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, schnitt 5 eingefügt:
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden Gebühr oder
ist, wird wie folgt geändert: Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 12 am Ende
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende „Abschnitt 5
Nummer 13 angefügt: Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
„13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes.“ 1650 Sanierungsverfahren . . . . . . . . 0,5
2. Dem § 52 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: 1651 Die Durchführung des Sa-
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des nierungsverfahrens wird
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) nicht angeordnet:
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
Die Gebühr 1650 beträgt . . . 0,2
nach dem 30. September 2010 beginnen.“
1652 Reorganisationsverfahren 1,0
Artikel 9
1653 Die Durchführung des Re-
Änderung organisationsverfahrens
des Gerichtskostengesetzes wird nicht angeordnet:
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I Die Gebühr 1652 beträgt . . . 0,2“.
S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1931
Artikel 10 b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a
Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 7“
Änderung ersetzt.
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 „§ 36a
des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) Trennungsprinzip bei Reorganisation
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu (1) Maßnahmen nach den Vorschriften des Kredit-
§ 23a folgende Angabe eingefügt: institute-Reorganisationsgesetzes finden keine An-
„§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorgani- wendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach
sationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reor- § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als
ganisationsgesetz“. Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
fortbestehen würden. Wird ein Reorganisationsver-
2. Nach § 23a wird folgender § 24 eingefügt:
fahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisations-
„§ 24 gesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des
Gegenstandswert im Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend.
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorga-
nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz nisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und
Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisati- droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung
onsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt der Pfandbriefgläubiger.
sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.“
(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a
des Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teil-
Artikel 11
weisen oder vollständigen Übertragung des Pfand-
Änderung briefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von
des Gesetzes über das § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
Verfahren in Familiensachen und in den nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertra-
gungsanordnung nicht gebunden, soweit diese ent-
In § 375 Nummer 11 des Gesetzes über das Verfah- gegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benach-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der teiligt.
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des (3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann
geändert worden ist, werden die Wörter „sowie 46a die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5“ gestrichen. vorläufig bestellen. Die gerichtliche Ernennung ist
unverzüglich nachzuholen.“
Artikel 12
Artikel 13
Änderung
Änderung des Einlagensicherungs-
des Pfandbriefgesetzes
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
worden ist, wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 geändert:
folgende Angabe eingefügt:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1
„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Re- Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2
strukturierung der Pfandbriefbank.“ Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert: 2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.
die Angabe „§ 46 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46 Artikel 14
und 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt. Änderung
3. § 31 wird wie folgt geändert: des Investmentgesetzes
a) In Absatz 4 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
ersetzt: (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-
der rechtskräftigen Entscheidung findet die den ist, wird wie folgt geändert:
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessord- 1. In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36
nung statt.“ Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
durch die Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kredit- Artikel 16
wesengesetzes“ ersetzt.
Änderung
2. In § 19i Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes
des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 45 In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Ok-
Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. tober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1
Artikel 15 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die
Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-
Änderung ditwesengesetzes“ ersetzt.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 16a
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
Änderung
satz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I der Prüfungsberichtsverordnung
S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-
nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a nach der Angabe „§ 25a Absatz 1 Satz 3“ die Angabe
Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“ durch die „Nummer 1“ gestrichen.
Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesenge-
setzes“ ersetzt. Artikel 17
2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
Die Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010,
„§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten
Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesen- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
gesetzes gelten entsprechend.“ dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1933
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Jahr 2010 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg 27,0 vom
Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 33,0 vom Hundert und in den übrigen Län-
dern 23,0 vom Hundert.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Gesetz
zur Anpassung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
Vom 9. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 25 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und § 28 Ab-
rates das folgende Gesetz beschlossen: satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ die
Artikel 1 Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Änderung des Gentechnikgesetzes 6. In § 26 werden
(2121-60-1)
a) in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern „Rechtsakte
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt- der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter
machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), „oder der Europäischen Union“ eingefügt,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie b) in Absatz 5
folgt geändert: aa) in Satz 2 die Wörter „des Rates oder der
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 4a Satz 1 und Kommission der Europäischen Gemein-
§ 21 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „der Kom- schaften“ durch die Wörter „oder bis zu
mission oder des Rates der Europäischen Gemein- einem Beschluss der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „oder der Beschlüsse der schaften oder der Europäischen Union“ er-
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- setzt und
ischen Union“ ersetzt. bb) in Satz 3 nach dem Wort „Entscheidung“ die
2. § 16 wird wie folgt geändert: Wörter „oder bis zu diesem Beschluss“ ein-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „EG-Betei- gefügt.
ligungsverfahren“ durch die Wörter „EU-Betei- 7. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Dienststellen
ligungsverfahren“ ersetzt. der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
b) In Absatz 6 werden ter „Dienststellen der Europäischen Union“ ersetzt.
aa) in Satz 1 8. In § 30 Absatz 2 Nummer 16 werden
aaa) die Wörter „Kommission der Europä- a) in Buchstabe a die Wörter „Mitgliedstaaten der
ischen Gemeinschaften“ durch die Wör- Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt, „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
bbb) jeweils die Wörter „Mitgliedstaaten der b) in Buchstabe c
Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Mitgliedstaaten der Europä- aa) die Wörter „Kommission der Europäischen
ischen Union“ ersetzt und Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ccc) nach dem Wort „Entscheidungen“ die ische Kommission“ und
Wörter „oder Beschlüsse“ eingefügt und bb) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
bb) in Satz 2 Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Union“
aaa) die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wör- ersetzt.
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt 9. In § 42 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Eu-
und ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
bbb) nach dem Wort „Entscheidung“ die Wör- gliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.
ter „oder in einem Beschluss“ eingefügt.
3. In § 17b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Artikel 2
Kommission oder des Rates der Europäischen Ge-
Änderung des
meinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
(2121-62)
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften“ Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom
durch die Wörter „oder bis zu einem Beschluss der 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Ar-
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- tikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499,
ischen Union“ ersetzt. 919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1935
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den 4. In § 22c werden
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör- a) in Absatz 1 und Absatz 6 die Wörter „Kommission
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die ter „Europäische Kommission“ ersetzt und
Wörter „der Kommission oder des Rates der Euro- b) in Absatz 8 Nummer 3 nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „oder päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Eu-
eines Beschlusses der Europäischen Gemein- ropäischen Union“ eingefügt.
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
5. In § 53 werden
3. In § 3a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Kom-
a) der Überschrift die Wörter „oder Unionsrechts“
mission“ durch die Wörter „oder eines Beschlusses
angefügt,
der Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) in den Absätzen 1 bis 3 jeweils nach den Wörtern
4. In § 5a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ der Europäischen Union“ eingefügt,
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
c) in Absatz 4 die Wörter „Richtlinien oder Entschei-
5. In § 7 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Kom- dungen der Organe der Europäischen Gemein-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch schaft“ durch die Wörter „Richtlinien, Entschei-
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. dungen oder Beschlüssen der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
Artikel 3
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
(2125-5-7)
(2125-40-1-2)
Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Be-
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136)
S. 2296), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2010
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
1. In der Inhaltsübersicht werden in der den § 53 be- ändert:
treffenden Zeile die Wörter „oder Unionsrecht“ ange- 1. In § 38 Absatz 1, § 46a Absatz 1 Nummer 3 und
fügt. Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6,
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Ab- § 56 Absatz 1, den §§ 57, 58 Absatz 2 Nummer 1,
satz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 § 59 Absatz 1 und § 60 werden jeweils nach den
Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
§ 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Ab- „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
satz 4, § 17 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1 Num- 2. § 38a wird wie folgt geändert:
mer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Ab-
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Unions-
satz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23
rechts“ angefügt.
Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1,
§ 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1 b) In Absatz 1 werden
Nummer 3, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2, § 34 aa) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36 Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitglied-
Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 Nummer 3 staaten der Europäischen Union“ ersetzt und
und 4, § 49 Nummer 6 und 7, § 50 Absatz 2 Num-
mer 12 und § 51 werden jeweils nach den Wörtern bb) nach den Wörtern „Rechtsakten der Organe
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
Europäischen Union“ eingefügt. „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Euro-
3. In § 2 werden
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
a) in Nummer 1 nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Union“ eingefügt.
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder 3. § 40 wird wie folgt geändert:
der Europäischen Union“ eingefügt,
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) in Nummer 4, 5 und 6 die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen „(6) Die zuständigen Behörden können, soweit
Union“ ersetzt und dies zur Einhaltung der Anforderungen nach die-
sem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
c) in Nummer 21 erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder
durch Rechtsakte der Organe der Europäischen
aa) nach den Wörtern „Rechtsakten der Europä-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
Europäischen Union“ eingefügt und
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen
bb) die Wörter „Zollgebiet der Europäischen Ge- Behörden anderer Länder, des Bundes oder an-
meinschaft“ durch die Wörter „Zollgebiet der derer Mitgliedstaaten oder der Europäischen
Europäischen Union“ ersetzt. Kommission mitteilen.“
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Kommission der bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
„Europäische Kommission“ ersetzt. ischen Kommission“
4. In § 43a Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die ersetzt und
Wörter „Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäische Kommis- c) in Absatz 8 die Wörter „Kommission der Europä-
sion“ ersetzt. ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ ersetzt.
5. § 46b wird wie folgt geändert:
4. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Unions-
„gemeinschaftsrechtlicher“ die Wörter „oder uni-
rechts“ angefügt.
onsrechtlicher“ eingefügt.
b) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro- 5. In § 54 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Euro-
päischen Union“ eingefügt. päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
6. § 47a wird wie folgt geändert:
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft“ a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
Union“ ersetzt. der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Europä- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä- ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
ischen Union“ ersetzt. päischen Union“ ersetzt.
7. In § 65 Satz 1 werden
Artikel 5
Änderung des a) in Nummer 2
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs aa) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
(2125-44) schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Union“ eingefügt und
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 bb) die Wörter „Organen der Europäischen Ge-
(BGBl. I S. 2205), das durch die Verordnung vom 3. Au- meinschaft“ durch die Wörter „Organen der
gust 2009 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird Europäischen Union“ ersetzt.
wie folgt geändert:
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
1. In § 1 Absatz 3, § 3 Nummer 18, § 14 Absatz 1 „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
Nummer 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 39 Absatz 1 Europäischen Union“ eingefügt.
Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Ab-
satz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 8. In § 68 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der
Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 49 Absatz 3 Organe der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Satz 1 Nummer 1, § 53 Absatz 1 Satz 1, § 55 Ab- Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
satz 1 Satz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 1, 4 und 5, Europäischen Union“ ersetzt.
§ 58 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 59 Absatz 3 9. In § 70 werden
Nummer 1 und 2, § 60 Absatz 4 Nummer 1 und 2
und § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den a) in Absatz 1, 6 und 7 jeweils nach den Wörtern
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
„oder der Europäischen Union“ eingefügt. der Europäischen Union“ eingefügt,
2. In § 25 werden b) in Absatz 3
a) im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils aa) nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlichen“
nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder unionsrechtlichen“ und
die Wörter „oder der Europäischen Union“ und
bb) nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
b) in Nummer 3 nach dem Wort „gemeinschaft- schaft“ die Wörter „oder der Europäischen
licher“ die Wörter „oder unionsrechtlicher“ Union“
eingefügt. eingefügt,
3. In § 38 werden
c) in Absatz 5
a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils
nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ aa) die Wörter „der Organe“ gestrichen und
die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein- bb) nach den Wörtern „der Europäischen Ge-
gefügt, meinschaft“ die Wörter „oder aus Richtlinien,
b) in Absatz 7 Beschlüssen oder Entscheidungen der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
aa) die Wörter „der Organe der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Euro- 10. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
päischen Gemeinschaft oder der Europä- Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
ischen Union“ und „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1937
Artikel 6 meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes setzt.
(2125-42)
Artikel 10
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-
Änderung des Düngegesetzes
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 54
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (7820-15)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör- vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist,
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europä- 1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä- §§ 9, 13 und 14 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils
ischen Union“ eingefügt. die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ und die
Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die
3. In § 2 Absatz 1 werden Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
a) in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter „Kommis- päischen Union“ ersetzt.
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die 2. In § 12 werden
Wörter „Europäische Kommission“ und
a) in Absatz 1 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
b) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten Union“ eingefügt und
der Europäischen Union“
b) in Absatz 6
ersetzt.
aa) die Wörter „Rechtsakte der Organe der Euro-
Artikel 7 päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Union“ und
Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
(2125-46)
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherinforma- ische Kommission“
tionsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) ersetzt.
werden nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein- 3. In § 15 werden
gefügt. a) in Absatz 1 die Wörter „Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäischen Ge-
Artikel 8 meinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt,
Änderung des b) in Absatz 2 Nummer 1 und 2 jeweils nach den
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ die Wörter
(402-41) „oder der Europäischen Union“ eingefügt,
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rechts-
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch akten von Organen der Europäischen Gemein-
Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2010 schaft“ durch die Wörter „Rechtsakte der Euro-
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt päischen Union“ ersetzt und
geändert: d) in Absatz 4 die Wörter „Richtlinien oder Entschei-
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 12 Absatz 1 dungen der Organe der Europäischen Gemein-
und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Europä- schaft“ durch die Wörter „Richtlinien oder Be-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä- schlüsse der Europäischen Union“ ersetzt.
ischen Union“ eingefügt.
Artikel 11
2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter Änderung des Hopfengesetzes
„Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen (7821-2)
Union“ ersetzt. In § 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996
3. In § 8 werden die Wörter „Kommission der Europä- (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch das Gesetz vom
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä- 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wer-
ischen Kommission“ ersetzt. den nach den Wörtern „der Europäischen Gemein-
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-
Artikel 9 gefügt.
Änderung des GAK-Gesetzes
Artikel 12
(7810-2)
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 1 des GAK-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (7822-6)
(BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver- Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
dert worden ist, werden die Wörter „Europäischen Ge- zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Okto-
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird 2. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern
wie folgt geändert: „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Europäischen Union“ eingefügt.
und Absatz 3, § 3a Absatz 3 Satz 1, § 3b Absatz 2,
§ 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 14
§ 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3, (7823-5)
§ 15a Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30 Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-
Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Ab- kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
satz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Num- 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
mer 1 sowie in § 61 in der Überschrift und im Wort- 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird
laut werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen wie folgt geändert:
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betref-
Union“ eingefügt. fenden Zeile die Wörter „Europäischen Gemein-
2. In § 2 Absatz 1 werden schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
setzt.
a) in Nummer 16 die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- 2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3,
päische Kommission“ und Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
b) in Nummer 17 die Wörter „der Europäischen Ge-
satz 4, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 33a Absatz 1
meinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen
Nummer 5 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden
Union“
jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
ersetzt. schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
3. In § 59a werden eingefügt.
a) in Absatz 1 3. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europä- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der den die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
Europäischen Union“ eingefügt und durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen b) In Absatz 2 werden
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä- aa) die Wörter „Europäische Gemeinschaft“
ische Kommission“ ersetzt und durch die Wörter „Europäische Union“ und
b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „Kommission der
bb) die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
durch die Wörter „Europäischen Union“
„Europäische Kommission“ ersetzt.
ersetzt.
4. In § 61a werden
4. In § 15b Absatz 7 werden nach den Wörtern „eine
a) in Satz 1 die Wörter „der Europäischen Gemein-
Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft“ die
schaft“ durch die Wörter „der Europäischen Uni-
Wörter „oder ein Beschluss der Europäischen Uni-
on“ ersetzt und
on“ eingefügt.
b) in Satz 2 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
5. In § 15c werden
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt. a) in der Überschrift die Wörter „Europäischen Ge-
meinschaft“ jeweils durch die Wörter „Europä-
Artikel 13 ischen Union“ ersetzt und
Änderung des Sortenschutzgesetzes b) in Absatz 3 nach den Wörtern „eine Entscheidung
(7822-7) der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder ein Beschluss der Europäischen Union“
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
eingefügt.
kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 83e des Gesetzes 6. In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils die Wörter
worden ist, wird wie folgt geändert: „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
1. In § 6 werden
7. § 23 Absatz 3 Satz 1 werden
a) in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter a) in Nummer 1 nach den Wörtern „Europäischen
„Europäischen Union“ und Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
b) in Absatz 2 Nummer 3 die Wörter „des Artikels 58 ischen Union“ eingefügt und
Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä- b) die Wörter „außerhalb der Europäischen Gemein-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar- schaft“ durch die Wörter „außerhalb der Europä-
tikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeits- ischen Union“ ersetzt.
weise der Europäischen Union“ 8. § 31d Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 2 Satz 1 und
ersetzt. § 38b werden jeweils die Wörter „Kommission der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1939
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter 1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 30 betreffenden
„Europäische Kommission“ ersetzt. Zeile das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das
9. § 38a wird wie folgt geändert: Wort „Unionsrechts“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden 2. In § 2 Nummer 18 Buchstabe b und im abschließen-
den Satzteil werden jeweils die Wörter „Europä-
aa) die Wörter „Kommission der Europäischen
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
ische Kommission“ und
bb) jeweils die Wörter „Rechtsakte der Europä- 3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
oder der Europäischen Union“ Buchstabe a und Nummer 4, § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 4, § 18 Absatz 1 Nummer 1
ersetzt. und 3, §§ 20 und 22 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 27
b) In Absatz 2 werden Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
aa) die Wörter „Rechtsakte der Organe der Euro- tern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter der Europäischen Union“ eingefügt.
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft 4. In § 5 werden
oder der Europäischen Union“ und
a) in Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern „Rechtsakte
bb) die Wörter „Kommission der Europäischen
der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
„oder der Europäischen Union“ eingefügt,
ische Kommission“
ersetzt. b) in Absatz 5 die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
Artikel 15 ischen Kommission“ ersetzt.
Änderung des 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden
Legehennenbetriebsregistergesetzes
a) die Wörter „Einrichtungen der Europäischen Ge-
(7824-7) meinschaft“ durch die Wörter „Einrichtungen der
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. Sep- Europäischen Union“ ersetzt und
tember 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch das
Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130) geändert b) nach den Wörtern „Rechtsakten der Europä-
worden ist, wird wie folgt geändert: ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder 6. In § 19 Absatz 1 werden
Europäischen Union“ eingefügt.
a) jeweils in Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 nach den
2. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„2. registrierte Daten den zuständigen Behörden an- „oder der Europäischen Union“ eingefügt und
derer Länder und anderer Mitgliedstaaten der b) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter
Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bun- „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft durch die Wörter „Europäische Kommission“ er-
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und setzt.
den Organen und Einrichtungen der Europä-
ischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch 7. In § 23 werden
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich a) in Absatz 3
des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Be- aa) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europä-
richts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.“ ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Union“ eingefügt und
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
bb) die Wörter „der Kommission der Europä-
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
4. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Ge- Europäischen Kommission“ ersetzt und
meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt. b) in Absatz 4 Satz 1 die Wörter „der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
Artikel 16 ter „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
Änderung des Tierzuchtgesetzes 8. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
(7824-8) sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294), das durch die Verordnung vom 20. August 9. In § 30 werden in der Überschrift und in Absatz 3
2008 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, wird wie jeweils das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das
folgt geändert: Wort „Unionsrechts“ ersetzt.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Artikel 17 b) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
(7830-1)
6. In § 82 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 2 werden
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be- jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
S. 1193), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. De- Kommission“ ersetzt.
zember 2007 (BGBl. I S. 2882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 19
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1 Änderung des
wird jeweils die Angabe „des Artikels 50 des EG-Ver- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
trages“ durch die Wörter „der Vorschriften des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Uni- (7831-12)
on“ ersetzt. Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör- vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
ter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör- Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I
ter „Europäischen Union“ ersetzt. S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1, 2, 11 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3
Artikel 18 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2
Nummer 6 und Absatz 4 werden jeweils nach den
Änderung des Tierseuchengesetzes
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
(7831-1) „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- 2. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes „Europäischen Kommission“ ersetzt.
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 20
1. In § 1 Absatz 2 werden Änderung des Tierschutzgesetzes
a) in Nummer 8 und 9 jeweils die Wörter „Europä- (7833-3)
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
ischen Union“ und
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
b) in Nummer 11 die Wörter „Europäische Gemein- das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
schaft“ durch die Wörter „Europäische Union“ S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In § 2a Absatz 2 Satz 2 Nummer 7, § 7 Absatz 5
2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 16f Absatz 3, § 18 Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Nummer 1 und 2, den §§ 18a und 19 Absatz 2 Num-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, mer 1 und 2 und den §§ 21a und 21b werden jeweils
§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die
den §§ 72c und 76 Absatz 2 Nummer 6, den §§ 78b, Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
78c und 79 Absatz 1a Satz 1 und den §§ 79b und 80 2. In § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
Satz 1 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern werden jeweils die Wörter „eines Organs der Euro-
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der
Europäischen Union“ eingefügt. Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
3. § 73 wird wie folgt geändert: Union“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europä- 3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro- a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Europä-
päischen Union“ eingefügt. ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der ischen Union“ ersetzt.
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter b) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“
„Europäischen Kommission“ ersetzt. durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
4. In § 73a Nummer 2 werden 4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Europä-
a) das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ die Wörter
„oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der 5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- a) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
ischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
setzes“ eingefügt. Kommission“ und
5. In § 81 Absatz 3 werden b) die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen
a) nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä- der Europäischen Union“
ischen Union“ eingefügt und ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1941
6. In § 16g Satz 1 und § 16i Absatz 1 Satz 2 werden Artikel 23
jeweils die Wörter „Kommission der Europäischen Änderung des Fleischgesetzes
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
(7843-6)
Kommission“ ersetzt.
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714,
1025) wird wie folgt geändert:
Artikel 21
1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden je-
Änderung des Marktstrukturgesetzes weils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
(7840-3) durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Be- 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der
kanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
S. 2134), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung „Europäischen Kommission“ ersetzt.
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 3. In § 12 Absatz 1 werden
den ist, wird wie folgt geändert: a) im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „Euro-
1. In § 2 Absatz 2 werden päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt und
a) in Satz 1 Nummer 1 die Wörter „Rechtsakten des
b) in Nummer 4 die Wörter „Europäischen Gemein-
Rates oder der Kommission der Europäischen
schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte
ersetzt.
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ und 4. In § 13 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
b) in Satz 3 die Wörter „Rechtsakte des Rates oder päischen Union“ eingefügt.
der Kommission“ durch die Wörter „Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Artikel 24
päischen Union“
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
ersetzt. (7847-11)
2. In § 7 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Rechtsakte Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
des Rates oder der Kommission“ durch die Wörter Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
der Europäischen Union“ ersetzt. S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „Rechtsakten 1. § 1 wird wie folgt geändert:
des Rates oder der Kommission“ durch die Wörter a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „zur Grün-
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder dung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Ver-
der Europäischen Union“ ersetzt. trag)“ die Wörter „oder in Anhang I des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 22 (AEU-Vertrag)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „EG-
(7842-10) Vertrages“ die Wörter „ , des Vertrages über
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge- Bestimmungen des AEU-Vertrages“ einge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert fügt.
worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 8 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 „2. die Bestimmungen in Verträgen, ein-
werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen schließlich der zu ihnen gehörigen Akte
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen mit Protokollen, die
Union“ eingefügt. a) auf Grund des EG-Vertrages oder
2. In § 12 werden b) auf Grund des EU-Vertrages oder des
AEU-Vertrages zustande gekommen
a) in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht“ sind oder zu deren Erweiterung, Ergän-
durch das Wort „Unionsrecht“, zung oder Durchführung oder zur Be-
b) die Wörter „der Europäischen Wirtschaftsgemein- gründung einer Assoziation, Präferenz
schaft“ durch die Wörter „der Europäischen Uni- oder Freihandelszone abgeschlossen
on“ und und im Bundesgesetzblatt, im Bundes-
anzeiger, elektronischen Bundesan-
c) die Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Ent- zeiger oder im Amtsblatt der Europä-
scheidungen des Rates oder der Kommission ischen Union veröffentlicht und als in
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Kraft getreten bekannt gegeben sind,“.
Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemein-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des Rates
schaft oder der Europäischen Union“
oder der Kommission der Europäischen Ge-
ersetzt. meinschaften“ durch die Wörter „der Europä-
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
ischen Gemeinschaften oder der Europä- Artikel 26
ischen Union“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes
2. § 9b Absatz 1 wird wie folgt geändert: zur Gleichstellung stillgelegter
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Euro- und landwirtschaftlich genutzter Flächen
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter (7847-18)
„Europäischen Union“ ersetzt.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur
b) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich ge-
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter nutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910),
„Europäischen Union“ ersetzt. das durch Artikel 62a des Gesetzes vom 13. April 2006
3. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „vom Rat oder (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden jeweils
der Kommission“ durch die Wörter „von Organen der 1. die Wörter „der Organe“ gestrichen und
Europäischen Union“ ersetzt.
2. nach den Wörtern „der Europäischen Gemein-
4. In § 28 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Gemein-
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
schaft“ durch das Wort „Europäischen Union“ er-
eingefügt.
setzt.
5. In § 39 werden Artikel 27
a) nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“
Änderung des
die Wörter „oder Europäischen Union“ eingefügt
Rindfleischetikettierungsgesetzes
und
(7847-19)
b) die Wörter „Handel der Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Handel der Europäischen Gemeinschaft Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
oder der Europäischen Union“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des
6. In § 40 werden Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 nach den Wörtern „Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden
Union“ eingefügt und a) in der Langbezeichnung nach den Wörtern „der
b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Rat oder der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Europäischen Union“ eingefügt und
der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen
b) der Klammerzusatz „(Rindfleischetikettierungs-
Rechtsakte“ durch die Wörter „auf Grund der Bei-
gesetz)“ durch den Klammerzusatz „(Rindfleisch-
trittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag
etikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)“ ersetzt.
erlassenen Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Europäischen Union“ er- 2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1
setzt. Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 1 und Ab-
Artikel 25 satz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 3
werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Änderung des Gesetzes
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
über Meldungen über Marktordnungswaren
Union“ eingefügt.
(7847-12)
3. In § 4 werden
§ 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktord-
nungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom a) in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „Kommission
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) wird wie folgt ge- der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ändert: ter „Europäische Kommission“ ersetzt und
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden b) in Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern „Europä-
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
a) die Wörter „Anhang I des Vertrages zur Gründung
päischen Union“ eingefügt.
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
ter „Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise 4. In § 6 Absatz 2 werden
der Europäischen Union“,
a) nach den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“
b) die Wörter „der Rat oder die Kommission der die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter fügt und
„Organe der Europäischen Union“ und
b) die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
c) das Wort „erlässt“ durch das Wort „erlassen“ meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
ersetzt. Kommission“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen 5. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Uni- Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
on“ ersetzt. „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1943
Artikel 28 Artikel 33
Änderung des Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (7847-31)
(7847-20) Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Ab- (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der
des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Langbezeichnung die Wörter „Europäischen Ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“
(BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- ersetzt.
zes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden
ist, werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen 2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1,
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Uni- § 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 2
on“ eingefügt. werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Artikel 29 Union“ eingefügt.
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
(7847-21)
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
In § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Öko-Kennzeichen- 4. In § 11 werden
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter a) in Absatz 1 Nummer 5 das Wort „Gemeinschafts-
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- recht“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder
päischen Union“ ersetzt. das Unionsrecht“ ersetzt und
b) in Absatz 2
Artikel 30
aa) in Nummer 1 nach den Wörtern „Europä-
Änderung des ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes Europäischen Union“ eingefügt und
(7847-24) bb) in Nummer 2 die Wörter „Europäischen Ge-
Das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz meinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2688), das zuletzt durch Union“ ersetzt.
Artikel 206 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 34
geändert: Änderung des Schulobstgesetzes
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der (7847-32)
Langbezeichnung nach den Wörtern „der Europä-
Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009
ischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europä-
ischen Union“ eingefügt. (BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert:
2. In § 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Ge- 1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wör-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
ter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
on“ eingefügt.
durch die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
Artikel 31 2. In § 5 werden die Wörter „Organe der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Organe der Euro-
Änderung des
päische Union“ ersetzt.
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
(7847-27) Artikel 35
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in § 4 Absatz 5 Änderung des Handelsklassengesetzes
sowie in § 5 Absatz 2a Nummer 1 des Direktzahlungen-
(7849-2)
Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) werden Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be-
jeweils nach dem Wort „Rechtsakte“ die Wörter „der kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
Europäischen Gemeinschaften oder“ eingefügt. S. 2201), das zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
Artikel 32 den ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes a) In Satz 1 werden
(7847-30) aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Verord-
In § 1 Nummer 1 und 2 des Agrar- und Fischerei- nungen des Rates oder der Kommission der
fonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November Europäischen Gemeinschaften“ durch die
2008 (BGBl. I S. 2330) werden jeweils nach den Wör- Wörter „Rechtsakten der Europäischen Ge-
tern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ meinschaft oder der Europäischen Union“
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. und
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
bb) in Nummer 2 jeweils die Wörter „Verordnun- Artikel 38
gen des Rates oder der Kommission“ durch Änderung des Bundesjagdgesetzes
die Wörter „Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ (792-1)
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
ersetzt.
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
b) In Satz 2 werden das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
aa) die Wörter „in Satz 1 genannten Verordnun- wird wie folgt geändert:
gen des Rates oder der Kommission“ durch
die Wörter „in Satz 1 genannten Rechtsakten 1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu- ter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch
ropäischen Union“ und die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ra-
bb) die Wörter „vom Rat oder der Kommission er-
tes oder der Kommission der Europäischen Gemein-
lassenen Verordnungen“ durch die Wörter
schaften“ durch die Wörter „der Europäischen Ge-
„Rechtsakten der Europäischen Gemein-
meinschaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
schaft oder der Europäischen Union“
ersetzt. Artikel 39
2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Änderung des Seefischereigesetzes
Wörter „Vorschriften des Rates oder der Kommis- (793-12)
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010
3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt
des Rates oder der Kommission der Europäischen geändert:
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt. „(3) Fischereirecht der Europäischen Union im
Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Be-
4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen stimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise
des Rates oder der Kommission der Europäischen der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hin-
ischen Union“ ersetzt. blick auf den Schutz der Fischbestände und die Er-
haltung der biologischen Schätze des Meeres, die
Artikel 36 Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder
die Strukturpolitik der Europäischen Union für die
Änderung des Agrarstatistikgesetzes Fischwirtschaft regeln.“
(7860-9) 2. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be- „gemeinschaftlichen Fischereirechts“ durch die Wör-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I ter „Fischereirechts der Europäischen Union“ er-
S. 3886), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli setzt.
2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie 3. In § 3 Absatz 1 werden
folgt geändert: a) in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter „gemeinschaft-
1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93 lichen Fischereirechts“ durch die Wörter „Fische-
Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den Wör- reirechts der Europäischen Union“ und
tern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter b) in Satz 5 Nummer 3 die Wörter „gemeinschaftlich
„oder der Europäischen Union“ eingefügt. festgesetzte“ durch die Wörter „durch in § 1 Ab-
2. In § 94a Nummer 1 Buchstabe c werden nach den satz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte“
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör- ersetzt.
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen
Fischereirecht“ durch die Wörter „Fischereirecht der
Artikel 37 Europäischen Union“ ersetzt.
Änderung des Forstvermehrungsgutgesetzes 5. In § 5 werden
(790-19) a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftliche
Fischereirecht“ durch die Wörter „Fischereirecht
In den §§ 3 und 13 Absatz 2 Satz 1 Forstvermeh- der Europäischen Union“,
rungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),
das durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober b) in Absatz 2 Satz 1
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden je- aa) in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Euro-
weils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ päischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. Wörter „Europäischen Union“ und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1945
bb) die Wörter „gemeinschaftlichen Fischerei- desrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesminis-
rechts“ durch die Wörter „Fischereirechts teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
der Europäischen Union“ und schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon geän-
c) in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „gemeinschaft- derten Gesetze erlassen worden sind, die Anpassungen
lichen Fischereirechts“ durch die Wörter „Fische- vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige
reirechts der Europäischen Union“ Rechtsverordnung an die Änderungen des ermäch-
tigenden Gesetzes durch das vorstehend bezeichnete
ersetzt. Gesetz anzupassen.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und
Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter Artikel 41
„gemeinschaftlichen Fischereirechts“ durch die Wör-
ter „Fischereirechts der Europäischen Union“ er- Neubekanntmachungserlaubnis
setzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
Artikel 40
laut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze
Gesetz in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung
zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Artikel 42
schutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
(BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, un-
in Kraft.
beschadet der bestehenden Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (2) Das BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs-
in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1945)
Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bun- tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Vom 8. Dezember 2010
Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuer- Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strom-
bare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I börse abzugeben. Die zu veräußernde Strom-
S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der menge ist in zehn gleich große Tranchen aufzu-
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten teilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit an-
Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I zubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens
S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektri- –350 Euro je Megawattstunde und höchstens
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen –150 Euro je Megawattstunde liegen. Jeder Be-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- trag in Schritten von je einem Euro innerhalb die-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bun- ses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher
desministerium für Wirtschaft und Technologie: Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die
Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1
Artikel 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu be-
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt handeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver-
geändert: pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion
am vortägigen Spotmarkt auf seiner Internetseite
1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Windener- Folgendes bekannt zu geben:
gie“ die Wörter „und aus solarer Strahlungsenergie“
eingefügt. 1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot
abgegeben hat;
2. In § 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;
„(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3
der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes- 3. am vortägigen Spotmarkt unverkaufte Energie-
weiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnah- menge.“
men aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterent-
wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis- aa) Die Wörter „unter Ausschöpfung auch der
mus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Ab- EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4“ werden ge-
satz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung strichen.
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sehenen Zinssatz übersteigt.“
„Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflich-
3. § 8 wird wie folgt geändert: tet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite be-
„§ 8 kannt zu geben:
Preislimitierung in Ausnahmefällen“. 1. Stunden, für welche Energie am untertä-
gigen Spotmarkt unverkauft geblieben ist;
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann für 2. die Menge der in der jeweiligen Stunde un-
diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die verkauften Energie.“
im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach vorheriger
Verpflichtung abweichen, die vollständige in der
Ausschöpfung der EEG-Reserve“ gestrichen.
Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu
preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 „Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflich-
zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat tet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach
der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite be-
denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch kannt zu geben, für welche Stunden und für
macht, unverzüglich anzuzeigen. welche Energiemenge in der jeweiligen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Über- Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des
tragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1947
4. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 2 werden die Wörter „und § 8 treten“
durch das Wort „tritt“ ersetzt. Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am
b) Es wird folgender Satz angefügt: 1. April 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag
„§ 8 tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.“ nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 2010
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Matthias Kurth
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 22. November 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von
Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts gegen Verwaltungsakte sowie die
Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfe-
verordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur für den Erlass des
Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie die Vertretung des Dienstherrn
bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesarbeits-
gerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen,
soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung über
den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung wird am 1. Dezember 2010 wirksam. Die Abschnitte I und II
sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des
Bundesarbeitsgerichts.
Berlin, den 22. November 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Gerd Hoofe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1949
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und
Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 22. November 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von
Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gegen
Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Reisekosten-, Um-
zugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten
nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetz-
agentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des An-
spruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldange-
legenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung über-
tragen, soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung wird am 1. Dezember 2010 wirksam. Die Abschnitte I und II
sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Berlin, den 22. November 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Gerd Hoofe