1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Jahressteuergesetz 2010
(JStG 2010)*)
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes
Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes steuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes nung
Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
tungs-Verordnung
Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unions-
lungsverordnung
rechtlicher Vorgaben:
Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
– in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatz- Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
steuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8 nung
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Arti- Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
kel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember
nung
2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14); Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
– in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von
den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwert- Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
steuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Arti- Artikel 32 Inkrafttreten
kel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der
Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11); Artikel 1
– in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des Änderung des
Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergeset- Einkommensteuergesetzes
zes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Ab-
satz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU
des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14); wie folgt geändert:
– in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatz-
steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buch- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
stabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 § 52a folgende Angabe eingefügt:
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei „§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung
der Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 12); der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
– in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatz- male“.
steuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buch-
stabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem a) In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung
(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14). von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a“ durch die
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Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe
Nummer 1, 1a und 1b“ ersetzt. der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro
b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein- begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt
gefügt: nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Be-
„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Ver- tätigung bildet;“.
sorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22
und 26 des Versorgungsausgleichsgeset- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
zes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürger- a) In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4
lichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
zur Regelung von Härten im Versorgungs- Satz 8“ ersetzt.
ausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
auch dann als Sonderausgaben abziehbar, satz 1 Satz 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4
wenn die ausgleichsberechtigte Person Absatz 1 Satz 8)“ ersetzt.
nicht unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
entsprechend;“. die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammer-
zusatz „(§§ 4 bis 7k)“ durch den Klammerzusatz „Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung
„(§§ 4 bis 7k und 13a)“ ersetzt. zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsver-
b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
mögen eingelegt worden sind, mindert sich der
ter „§ 33a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter
Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung
„§ 33a Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
oder Substanzverringerung, Sonderabschreibun-
4. § 3 wird wie folgt geändert: gen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeit-
a) In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3 punkt der Einlage vorgenommen worden sind,
Nummer 12 oder 26“ durch die Wörter „§ 3 höchstens jedoch bis zu den fortgeführten An-
Nummer 12, 26 oder 26b“ ersetzt. schaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einla-
gewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die
b) Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b
weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlage-
eingefügt:
wert.“
„26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a
9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie
„im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a“ ein Komma und
zusammen mit den steuerfreien Einnah-
die Angabe „1b, 1c“ eingefügt.
men im Sinne der Nummer 26 den Freibe-
trag nach Nummer 26 Satz 1 nicht über- 10. § 10 wird wie folgt geändert:
schreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entspre- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chend;“.
aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 wer-
„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des
den die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter
Versorgungsausgleichs nach den §§ 20,
Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Num-
21, 22 und 26 des Versorgungsaus-
mer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
gleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,
5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gefügt: und § 3a des Gesetzes zur Regelung
„Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht von Härten im Versorgungsausgleich,
zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen soweit die ihnen zu Grunde liegenden
oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder Einnahmen bei der ausgleichspflichti-
von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a gen Person der Besteuerung unterlie-
ausreichend.“ gen, wenn die ausgleichsberechtigte
6. § 4 wird wie folgt geändert: Person unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig ist;“.
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt: bb) In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des folgender Satz angefügt:
Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns
aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranla-
insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländi- gungszeitraums beginnende Beitragsjahre
schen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzu- geleistet werden und in der Summe das
ordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungs-
Betriebsstätte zuzuordnen ist.“ zeitraum entfallenden Beiträge überschrei-
ten, sind in dem Veranlagungszeitraum an-
b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch zusetzen, für den sie geleistet wurden; dies
folgende Sätze ersetzt: gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbe-
„Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder fristeten Beitragsminderung nach Vollen-
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz dung des 62. Lebensjahrs dienen;“.
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
soweit die Kirchensteuer als Zuschlag ter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-
zur Kapitalertragsteuer oder als Zu- zuwenden.“ ersetzt.
schlag auf die nach dem gesonderten b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Ein- fügt:
kommensteuer gezahlt wurde;“.
„(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Ein- steht der Ausschluss oder die Beschränkung
willigung gilt als erteilt“ durch die Wörter „die des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versiche- Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
rungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflich- Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des
tungen als erteilt“ ersetzt. Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Ab-
c) In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
durch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer 16. § 20 wird wie folgt geändert:
und versicherte Person nicht identisch, sind zu-
sätzlich die Identifikationsnummer und das Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
burtsdatum des Versicherungsnehmers anzuge- aa) In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende
ben.“ ersetzt. Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
11. § 10a wird wie folgt geändert: folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der
Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des
„Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über Satzes 1;“.
die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-
versicherten gleich; dies gilt auch für Personen, bb) In Nummer 9 wird das abschließende Semi-
die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 kolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-
Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Bu- der Satz angefügt:
ches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Ren- „Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichba-
tenversicherung erhalten und unmittelbar vor der ren Körperschaften, Personenvereinigungen
Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im oder Vermögensmassen, die weder Sitz
ersten Halbsatz genannten begünstigten Perso- noch Geschäftsleitung im Inland haben, ent-
nengruppen angehörten.“ sprechend anzuwenden;“.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und fügt:
wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 „(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3
Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Ver- Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeit-
sicherungsnummer nach § 147 des Sechsten punkt zu berücksichtigen. Weist der Steuer-
Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 pflichtige durch eine Bescheinigung der auszah-
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“ lenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht
12. In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4 vorgenommen hat und auch nicht vornehmen
wird die Angabe „§ 52 Absatz 2“ jeweils durch die wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur
Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.“
13. § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvor- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
trags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu be- aaa) Nach dem Wort „Personenvereinigung“
rücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen werden jeweils das Komma und die
des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss Wörter „die weder ihre Geschäftslei-
der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, tung noch ihren Sitz im Inland hat,“ ge-
und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Ver- strichen.
lustrücktrag vorgenommen werden kann, zu
Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, bbb) Die Angabe „§ 13 Absatz 2“ wird durch
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Ab- die Wörter „den §§ 13 und 21“ ersetzt.
satz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanz- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gerichtsordnung gelten entsprechend. Die Be-
„Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im
steuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung
Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber
nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt
das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung
werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-
eines Geldbetrags vom Emittenten die Liefe-
tigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels
rung von Wertpapieren zu verlangen oder
Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden
besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit
Steuer unterbleibt.“
dem Inhaber anstelle der Zahlung eines
14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und
Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 macht der Inhaber der Forderung oder der
Satz 5“ ersetzt. Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist
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abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
für den Erwerb der Forderung als Veräuße-
„(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht
rungspreis der Forderung und als Anschaf-
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist
fungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-
übermittelt, so ist für jeden angefangenen Mo-
zusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.“
nat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch
17. § 22 wird wie folgt geändert: aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für
a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch- jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an
stabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Ab- die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungs-
satz 1“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2“ geld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale
ersetzt. Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4.
Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die
b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst: Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der
„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, so- Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das
weit beim Zahlungsverpflichteten die Vo- Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines
raussetzungen für den Sonderausgabenab- Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln
zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu
sind;“. entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro
für alle für einen Veranlagungszeitraum zu über-
c) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
mittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht
„1c. Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im übersteigen.“
Rahmen des Versorgungsausgleichs nach
den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungs- 19. § 23 wird wie folgt geändert:
ausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dert:
§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Här-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ten im Versorgungsausgleich, soweit bei
der ausgleichspflichtigen Person die Vo- „Ausgenommen sind Veräußerungen von
raussetzungen für den Sonderausgabenab- Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“
zug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Num-
sind;“.
mer 2“ gestrichen.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräu-
aa) In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall“ ßerungsgeschäften“ ein Komma eingefügt und
die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberech- werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der
tigten“ eingefügt. bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
bb) Folgender Satz wird angefügt: Fassung“ durch die Wörter „auf die § 23 in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
„In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet
anzuwenden ist,“ ersetzt.
sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei
der ausgleichsberechtigten Person danach, 20. § 32d wird wie folgt geändert:
wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zu-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnung der sich aus dem übertragenen An-
recht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder aa) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt
Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person gefasst:
im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Tei- „a) wenn Gläubiger und Schuldner einander
lung vorzunehmen gewesen wäre.“ nahe stehende Personen sind, soweit die
18. § 22a wird wie folgt geändert: den Kapitalerträgen entsprechenden
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Aufwendungen beim Schuldner Be-
triebsausgaben oder Werbungskosten
aa) Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „fol- im Zusammenhang mit Einkünften sind,
gende Daten“ die Wörter „unter Beachtung die der inländischen Besteuerung unter-
der im Bundessteuerblatt veröffentlichten liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zwei-
Auslegungsvorschriften der Finanzverwal- ter Halbsatz keine Anwendung findet,“.
tung“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
bb) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
durch einen Punkt ersetzt und folgende mer 4 angefügt:
Sätze werden angefügt:
„4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20
„Ist dem Mitteilungspflichtigen eine auslän- Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Ein-
dische Anschrift des Leistungsempfängers nahmen im Sinne des § 20 Absatz 1
bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fäl- Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, so-
len ist auch die Staatsangehörigkeit des weit sie das Einkommen der leistenden
Leistungsempfängers, soweit bekannt, mit- Körperschaft gemindert haben; dies gilt
zuteilen;“. nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 schüttung das Einkommen einer dem
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Steuerpflichtigen nahe stehenden Per-
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
son erhöht hat und § 32a des Körper- rechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der
schaftsteuergesetzes auf die Veranla- Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-
gung dieser nahe stehenden Person stimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige
keine Anwendung findet.“ Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
wendenden Durchführungsbestimmungen in den
„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an- für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
stelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-
die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den rechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist
Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
und der tariflichen Einkommensteuer unterwor- Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahres-
fen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommen- raten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig.
steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der
(Günstigerprüfung).“ Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums
21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“ eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht ent-
richtete Steuer innerhalb eines Monats nach die-
22. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert
„Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, entsprechend anzupassen.“
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-
samten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der 25. § 39e wird wie folgt geändert:
dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ein- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
künfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
14 Prozent.“
„Familienstand“ die Wörter „sowie Tag der
23. § 35a wird wie folgt geändert: Begründung oder Auflösung des Familien-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: stands“ eingefügt.
„(3) Für die Inanspruchnahme von Handwer- bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , in den Fällen
kerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- der Nummer 3“ durch die Wörter „; in den
und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich Fällen der Nummer 3 besteht die Mittei-
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um lungspflicht nur, soweit das Kind mit Haupt-
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag wohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zu-
um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuer- ständigkeitsbereich der Meldebehörde ge-
pflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. meldet ist, und“ ersetzt.
Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnah- cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
men, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuer-
„Sofern die Identifikationsnummer noch
freie Zuschüsse in Anspruch genommen wer-
nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-
den.“
behörden die Daten nach Satz 2 unter An-
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
bis 3 können nur in Anspruch genommen wer- nung).“
den, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs- b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
ausgaben oder Werbungskosten darstellen und
soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer- aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden Angabe „2012“ ersetzt.
sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifika-
unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme tionsnummer“ die Wörter „und des Tages
ebenfalls ausgeschlossen.“ der Geburt“ eingefügt.
24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf „Sofern die Identifikationsnummer noch
Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steu- nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-
er, die auf den Aufgabegewinn und den durch den behörden die Daten nach Satz 5 unter An-
Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer- (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-
den, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsver- nung).“
mögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder des Euro- c) Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
päischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, so- „Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-
fern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG ein- merkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer
schließlich der in diesem Zusammenhang anzu- noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
wendenden Durchführungsbestimmungen in den an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebs-
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden stätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitge-
Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge- bers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maß-
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gebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermit- 27. Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz
telt wird (§ 41 Absatz 2).“ eingefügt:
26. § 43 wird wie folgt geändert: „Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Ka-
a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: lenderjahres von der Veränderung einer Bemes-
sungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapital-
„Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der ertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur
auszahlenden Stelle unter Benennung der in erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzuneh-
Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mit- men; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt.“
teilt, dass es sich um eine unentgeltliche Über-
tragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in 28. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Ab-
für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt satz 1 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 43
bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11“ ersetzt.
amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elek- 29. § 44a wird wie folgt geändert:
tronischem Weg nach Maßgabe der Steuer-
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
daten-Übermittlungsverordnung in der jeweils
„Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.
geltenden Fassung mitzuteilen:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
fügt:
2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
„(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt
3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertra- werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
gungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungs- seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
zeitpunkt und die Anschaffungskosten des benordnung) und bei gemeinsamen Freistel-
Wirtschaftsguts, lungsaufträgen auch die Identifikationsnummer
4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi- des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag
kationsnummer des Übertragenden, ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn
der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1
5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi- Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubi-
kationsnummer des Empfängers sowie die gers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen
Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten
des Depots, des Kontos oder des Schuld- vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d
buchkontos, Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer
6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen,
(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspart- sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht wi-
nerschaft) zwischen Übertragendem und derspricht; Gleiches gilt für die Identifikations-
Empfänger.“ nummer des Ehegatten bei gemeinsamen Frei-
stellungsaufträgen, sofern dieser nicht wider-
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
spricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten
aa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vor- des Gläubigers der Kapitalerträge und bei ge-
druck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt. meinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehe-
gatten angegeben werden, soweit sie der Mel-
bb) In Satz 6 wird die Angabe „zehn“ durch die destelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amt-
Angabe „sechs“ und werden die Wörter „in lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
dem die Erklärung zugegangen ist“ durch die fernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist
Wörter „in dem die Freistellung letztmalig § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entspre-
berücksichtigt wird“ ersetzt. chend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Steuern teilt der Meldestelle die Identifikations-
nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, so- beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicher-
weit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen ten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf
haben, ist die Einkommensteuer mit dem die Identifikationsnummer nur verwenden, so-
Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswir- weit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten
kung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn erforderlich ist.“
der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen
werden kann.“ „Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt: Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anle-
„Eine vorläufige Festsetzung der Einkom- ger zufließen, der eine nach den Rechtsvor-
mensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
umfasst auch Einkünfte im Sinne des Sat- gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54
zes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
gestellt worden ist.“ päischen Union oder des Artikels 34 des Ab-
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
kommens über den Europäischen Wirtschafts- 4. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer
raum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-
innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-
des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaft- nommen oder eine Erstattung vorgenommen
steuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich wurde,
um eine nach den Rechtsvorschriften eines 5. Name und Anschrift der Meldestelle.
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-
raums gegründete Gesellschaft oder eine Ge- Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
sellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die- Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
sem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen benordnung entsprechend anzuwenden.“
besteht.“ b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „Folgende Daten sind zu übermitteln:
fügt:
1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, An-
„(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Perso- schrift und Identifikationsnummer des Versi-
nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 cherungsnehmers,
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die 2. Name und Anschrift des Versicherungsunter-
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“ nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-
tige Kennzeichnung des Vertrages,
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
3. Name und Anschrift des Versicherungsver-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Num- mittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versi-
mer 1 bis 4“ gestrichen. cherungsunternehmen übernommen wurde,
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b“ die 4. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
Angabe „oder § 50g“ eingefügt. oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-
30. Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zeit,
„Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, 5. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertre- einen fondsgebundenen oder einen vermö-
ter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.“ gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-
31. § 45d wird wie folgt geändert: delt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-
„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-
und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum benordnung entsprechend anzuwenden.“
Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von
Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die 32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuer-
(Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für pflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a
Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6
das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr
Gläubigern zufließen, folgende Daten zu über- insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro
mitteln: übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraus-
1. Vor- und Zuname, Identifikationsnummer setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im
(§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Ge- Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-
burtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträ- zielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; das-
ge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauf- selbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum
trag sind die Daten beider Ehegatten zu über- Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder
mitteln, für einen beschränkt einkommensteuerpflichti-
gen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen
2. Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
auf einer Bescheinigung nach § 39c oder
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel- § 39d erfolgt sind;“.
lungsauftrag erteilt worden ist,
33. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-
a) In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am
abzug Abstand genommen worden ist
Ende das Wort „oder“ gestrichen.
oder bei denen auf Grund des Freistel-
lungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 b) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 durch die Angabe „ , oder“ ersetzt und folgender
Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Ka- Buchstabe g angefügt:
pitalertragsteuer erstattet wurde, „g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit er-
b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat- zielt werden, einen Berufssportler als sol-
tung von Kapitalertragsteuer beim Bun- chen im Inland vertraglich zu verpflichten;
deszentralamt für Steuern beantragt wor- dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen
den ist, 10 000 Euro übersteigen;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1775
34. § 50 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab- „§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Arti-
satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
und Absatz 3“ ersetzt. gungszeitraum 2011 anzuwenden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze an-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusam- gefügt:
menhang mit der“ durch die Wörter „an der“ „Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
ersetzt. 2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusam- in denen ein bisher einer inländischen Betriebs-
menhang mit dem“ durch das Wort „am“ er- stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu-
setzt. zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-
schen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen
35. § 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-
„3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-
Nutzung von Rechten, insbesondere von Urhe- schaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichti-
berrechten und gewerblichen Schutzrechten, gen nicht mehr einer inländischen Betriebs-
von gewerblichen, technischen, wissenschaftli- stätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in
chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen
und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwen-
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt den ist.“
werden, einen Berufssportler über einen be- d) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
grenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten
(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),“. „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
36. § 50f wird wie folgt gefasst:
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
„§ 50f ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
den.“
Bußgeldvorschriften
e) Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Satz vorangestellt:
leichtfertig
„§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der
1. entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort ge-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fäl-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine
len, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ist.“
oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikati- f) Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
onsnummer für andere als die dort genannten „§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
Zwecke verwendet. zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erst-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen mals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezem-
des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis ber 2005 anzuwenden.“
zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
g) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-
det werden. „§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-
rigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.“
zember 2010 vorgenommen werden.“
37. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 50a Absatz 5 Satz 7“ durch die Wörter „§ 50a h) Absatz 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 6“ ersetzt. aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
38. § 52 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird je-
a) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt: weils die Angabe „1. Januar 2010“
durch die Angabe „1. Januar 2011“ er-
„§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in setzt.
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals bbb) In Nummer 2 werden in Satz 1 die
ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwen- Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b
den.“ der Abgabenordnung) des Steuer-
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
pflichtigen“ durch die Wörter „Identifi- zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
kationsnummer (§ 139b der Abgaben- den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
ordnung) der versicherten Person und § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung
des Versicherungsnehmers“ ersetzt des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
und werden in Satz 2 die Wörter „des 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Ver-
Steuerpflichtigen“ durch die Wörter anlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit
„der versicherten Person und des Ver- in den Einnahmen aus Leistungen zuzurech-
sicherungsnehmers“ ersetzt. nende wiederkehrende Bezüge im Sinne des
§ 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b ent-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: halten sind.“
„§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom n) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2011 „Wird auf Grund einer internen Teilung nach
anzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Ab- § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
satz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 einer externen Teilung nach § 14 des Versor-
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 gungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zuguns-
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Über- ten der ausgleichsberechtigten Person begrün-
mittlung der Daten des Veranlagungszeit- det, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
raums 2011 anzuwenden.“ Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der
ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus die-
i) Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung sem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer
des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
S. 774) wird folgender Satz vorangestellt: stabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
mer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
„§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des stabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 mer 6 Satz 2 führen.“
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2011 anzuwenden.“
o) Dem Absatz 38a werden folgende Sätze ange-
j) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange- fügt:
fügt:
„§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3
„§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
(BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden,
in denen die Einkommensteuer noch nicht be- die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu über-
standskräftig festgesetzt ist und in denen die mitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fas-
Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8 zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- sind.“
steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
ist.“
p) Absatz 47 wird wie folgt geändert:
k) Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt: aa) In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Ver-
anlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter
„§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis
des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008“ ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste,
für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Er- bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
klärung zur Feststellung des verbleibenden Ver-
lustvortrags abgegeben wird.“
„§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des
l) Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz ein- Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
gefügt: 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“
„§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I q) Dem Absatz 50b werden folgende Sätze ange-
S. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwen- fügt:
den.“
m) Absatz 37 wird wie folgt gefasst: „§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
„(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fas- S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeit-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De- raum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1777
den, soweit die den Aufwendungen zu Grunde „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in
liegenden Leistungen nach dem 31. Dezem- der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
ber 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset- erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist wenden, bei denen die Gegenstände des
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge- täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach
leistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abge-
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis- schlossenen Vertrags oder gleichstehenden
tungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht Rechtsakts angeschafft wurden.“
worden sind.“
r) Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt: bb) In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz
„(BGBl. I S. 1912)“ ein Komma und die Wör-
„§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),
S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Ab- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
satz 3a anzuwenden ist.“ 2009 und“ eingefügt.
s) In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10
Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Ab- d) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
satz 2 Satz 3“ ersetzt.
„§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
t) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist
gefügt:
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 an-
„§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des zuwenden.“
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranla- e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-
gungszeitraum 2009 anzuwenden.“ gefügt:
u) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b
eingefügt: „(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-
„(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1 zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I Übertragungen anzuwenden, die nach dem
S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmit- 31. Dezember 2011 vorgenommen werden.“
teilungen anzuwenden, die für den Veranla-
gungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.“ f) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
v) Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die
Absätze 59c bis 59e. aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
39. § 52a wird wie folgt geändert:
„§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Arti-
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fäl- (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
len anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht anzuwenden.“
bestandskräftig festgesetzt ist.“
bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden nach dem Semikolon die „§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1
Wörter „für die bei der Veräußerung in Rech- des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
nung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzu- (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitaler-
wenden;“ eingefügt. träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen.“
bb) In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz
„(BGBl. I S. 2794)“ ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes cc) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),“
eingefügt. „§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
cc) Folgender Satz wird angefügt: (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitaler-
„§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des träge anzuwenden, die ab dem 1. Januar
Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identi-
2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert- fikationsnummer hat für Kapitalerträge, die
papiere anzuwenden, die nach dem 31. De- vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu er-
zember 2009 geliefert wurden, sofern für die folgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt.“
Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.“
dd) In dem bisherigen Satz 9 werden nach der
c) Absatz 11 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 45d Absatz 3“ die Wörter „in der
aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“ einge-
angefügt: fügt.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
g) In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I stellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren ge-
S. 1959)“ ein Komma und die Wörter „geändert gangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember den, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf
2010 (BGBl. I S. 1768),“ eingefügt. Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebe-
40. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: nem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt
an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
„§ 52b
(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
Übergangsregelungen bis zur Anwendung einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-
hältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-
(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den einge- geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den
tragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der
den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I
2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektroni- zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeit- seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-
raum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-
Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Über- ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen
gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer- und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das
karte 2010 erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-
1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-
zubewahren.
ren, er darf sie nicht vernichten;
(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
vorübergehend zu überlassen sowie der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-
dung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner- steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder ei-
halb einer angemessenen Frist herauszugeben. nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM
Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuer- durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem
abzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt
die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der
Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheini- Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4
gung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeit- Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die
nehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitge- auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrech-
ber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohn- nung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich
steuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuer-
im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der nummer der Betriebsstätte oder des Teils des
Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteu- Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
erabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 wei- Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende
terhin zutreffend sind. Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den
(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuer- Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der
karte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanz- Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu
amt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, übernehmen und gemäß der übermittelten zeit-
die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der lichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010
umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, (6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber
wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Be- steht einer gesonderten Feststellung von Besteue-
ginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangs- rungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgaben-
zeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Ver- ordnung des zuständigen Finanzamts unter dem
pflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechts-
Steuerklasse II bescheinigt ist und die Vorausset- behelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegen-
zungen für die Berücksichtigung des Entlastungs- über dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,
betrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aus-
Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer druck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewie-
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanz- senen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch be-
amt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der reitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitneh-
Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanz- mers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die
amt auf Verlangen vorzulegen. Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des
Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der
(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM bean-
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausge- tragt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1779
(7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und „Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversi-
Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3 cherung pflichtversicherten Person beitragspflich-
stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeit- tige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind
nehmer, denen keine Identifikationsnummer zuge- als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgelt-
teilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuer- ersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt
abzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für
Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuer- die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu be-
liche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 rücksichtigen.“
und 2).
43. In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a
(8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5
Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steu- Satz 1“ ersetzt.
erpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstel-
lung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann 44. § 92a wird wie folgt geändert:
die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freige-
ben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern
Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte „für den Erwerb von Geschäftsanteilen“ die
mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeit- Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungs-
gebers, in dem der für die Durchführung des Lohn- phase unmittelbar“ eingefügt.
steuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-
nehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Ar-
beitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt „Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht
ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder ein eigentumsähnliches oder lebenslanges
Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungs-
ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber eigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinba-
die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat rungen nach § 39 des Wohnungseigentums-
die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. gesetzes getroffen werden.“
(9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den
rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträ-
für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert ge-Zertifizierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum
abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt.
Zeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information
wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständi- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen fügt:
oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“ „(2a) Geht im Rahmen der Regelung von
Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zula-
41. § 82 wird wie folgt geändert: geberechtigten an der Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-
konto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)“ des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-
die Wörter „bis zum Beginn der Auszah- bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen
lungsphase“ eingefügt. Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-
ten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
deren Ehegatten abzustellen. Hat der andere
„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträ- Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-
ge, die vom Zulageberechtigten zugunsten einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,
eines auf seinen Namen lautenden Altersvor- soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-
sorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt
Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträ- des Übergangs des Wohnförderkontos bereits
ge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-
und die zur Tilgung eines im Rahmen des lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des
Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohn-
Darlehens abgetreten wurden.“ förderkonto für den Zulageberechtigten führt, in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halb-
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der satz die zentrale Stelle, hat auch das übergegan-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März gene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulagebe-
1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Ar- rechtigte hat den Übergang des Eigentumsan-
tikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 teils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2
(BGBl. I S. 3076),“ gestrichen. Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle,
nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage ei-
42. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nes Wohnförderkontos erforderlichen Daten des
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat satz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung
der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehe- übertragen wird; die auf das übertragene An-
gatten und den Stand des übergegangenen recht entfallende steuerliche Förderung geht
Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebe- mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-
nem Datensatz durch amtlich bestimmte Daten- gleichsberechtigte Person über. Eine schädliche
fernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn ge-
liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor.“ fördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund ei-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes auf die Versorgungsaus-
aa) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein gleichskasse oder die gesetzliche Rentenversi-
Komma ersetzt und werden die Wörter „es cherung übertragen wird; die Rechte und Pflich-
sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 ten der ausgleichspflichtigen Person aus der
Satz 6 vor.“ angefügt. steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils
bb) Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die
zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person
„3. der Ehegatte des verstorbenen Zulage-
die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3
berechtigten innerhalb eines Jahres Ei-
Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
gentümer der Wohnung wird, er sie zu
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
eigenen Wohnzwecken nutzt und die
nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen
Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
mit. Die entsprechenden Beträge sind monats-
Zulageberechtigten nicht dauernd ge-
weise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die
trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und
geänderte Zuordnung der gesondert festgestell-
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
ten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der er-
enthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-
mittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und
päischen Union oder einem Staat hatten,
in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichs-
auf den das Abkommen über den Euro-
berechtigten Person durch Feststellungsbe-
päischen Wirtschaftsraum (EWR-Ab-
scheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
kommen) anwendbar ist; dem vollständi-
dieses Feststellungsbescheids informiert die
gen Übergang des Eigentumsanteils des
zentrale Stelle den Anbieter durch einen Daten-
verstorbenen Zulageberechtigten an den
satz über die geänderte Zuordnung.“
Ehegatten steht ein anteiliger Übergang
gleich, wenn der Stand des Wohnförder- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
kontos zum Todeszeitpunkt die auf den
„(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag
übergehenden Anteil entfallenden origi-
nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-
nären Anschaffungs- oder Herstellungs-
Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht woh-
kosten nicht übersteigt; in diesem Fall
nungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1
führt der Anbieter das Wohnförderkonto
Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a
für den überlebenden Ehegatten fort und
Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt
teilt dies der zentralen Stelle mit,“.
der Darlehensauszahlung oder in Fällen des
cc) In Satz 10 werden die Wörter „gelten die § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Auf-
Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2“ gabe der Wohnung zu einer schädlichen Ver-
durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9“ wendung des geförderten Altersvorsorgevermö-
ersetzt. gens, es sei denn, das geförderte Altersvorsor-
45. § 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert: gevermögen wird innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulagebe-
Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5“ durch die rechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen
Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifi-
und 3 Satz 5“ ersetzt. zierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der
„Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zu- Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht
lageberechtigten, in den Fällen des § 92a Ab- zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapi-
satz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Be- talübertragung und die Aufgabe der Absicht zur
scheid und dem Anbieter nach amtlich vorge- Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die
gung mit.“ schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein,
zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten
46. § 93 wird wie folgt geändert: hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr,
in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der
„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht
Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu ei-
vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen
genen Wohnzwecken nutzte.“
auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund 47. In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
einer externen Teilung nach § 14 des Versor- durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
gungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die
Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Ab- Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1781
Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulagebe- 5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rechtigten und dem Anbieter beendet wurde.“ an-
a) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4“ wird durch die
gefügt.
Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
48. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke
für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Num- b) Folgender Satz wird angefügt:
mer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen“ „Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Be-
durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22 steuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus
Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung“ er- der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt ins-
setzt. besondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenverei-
Artikel 2 nigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes
Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebs-
Änderung des
stätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung
Körperschaftsteuergesetzes
oder Vermögensmasse zuzuordnen ist.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
6. § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: „Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlas-
sungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die
Investitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Woh- auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgeset-
nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen zes erlassene Verordnung über die Berichterstattung
– Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bun-
Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ent-
für Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt sprechend anzuwenden.“
in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“
durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastruktur- 8. § 34 wird wie folgt geändert:
bank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-
der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ er- gabe „2010“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-
bleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte ei- „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirt-
ner Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Ab- schafts- und Infrastrukturbank Hessen
satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
chend.“ desbank Hessen-Thüringen Girozentrale –
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 20
anzuwenden.“
Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20
Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
4. § 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Num-
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: mer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nord-
„Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust rhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –
kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abge- und für die Landestreuhandstelle Hessen
zogen werden, soweit er bei einem schädlichen – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselb-
Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die an- ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-
teiligen und bei einem schädlichen Beteiligungs- Thüringen Girozentrale – letztmals für den
erwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“
Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs
vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Reserven des Betriebsvermögens der Körper- „§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2
schaft nicht übersteigt.“ des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2009 anzuwenden.“
„Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ,
sind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb fügt:
im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steu-
erlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigen- „§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2
kapital und dem diesem Anteil entsprechenden des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kör- S. 1768) und Absatz 3 in der Fassung des
perschaft.“ Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden
dem 31. Dezember 2005 endende Wirt- Fassung anzuwenden:
schaftsjahre anzuwenden. Für Wirtschaftsjah- ,§ 36
re, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt
§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 Endbestände
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschafts-
S. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet,
inländischen Betriebsstätte einer unbe- für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per- sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
sonenvereinigung oder Vermögensmasse zu- (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi- Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
schen Betriebsstätte dieser Körperschaft, geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse werden die Endbestände der Teilbeträge des
zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab- verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
rung freigestellt sind oder wenn das Wirt- Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
schaftsgut bei einer beschränkt steuerpflich- Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
tigen Körperschaft, Personenvereinigung S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
oder Vermögensmasse nicht mehr einer inlän- vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
dischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“ den ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den
nachfolgenden Absätzen ermittelt.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufge-
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnaus-
hoben. schüttungen, die auf einem den gesellschafts-
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-
e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
verteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-
fügt:
schaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1
„(8b) § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschafts-
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem jahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen
1. Januar 2011 enden. Der nach § 13 Absatz 3 und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1
Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungs- genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verrin-
verlust und das Vortragsvolumen können nur gern. Die Regelungen des Vierten Teils des
noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
31. Dezember 2010 enden. Eine Verrechnung S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
werden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, den ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne
ist nicht mehr möglich. Eine Feststellung nach des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteu-
§ 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
31. Dezember 2010 statt.“ durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag,
f) Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt: der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Pro-
zent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkom-
„§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Ver- mensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5
anlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgen- einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-
den Fassung anzuwenden: legen haben, und der Teilbetrag, der nach dem
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich- Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,
tag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Ab-
vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die satz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer
Summe dieser Beträge nicht höher ist als das von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach
1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen, Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen
die zum Schluss des im Veranlagungszeit- haben.
raum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs (3) (weggefallen)
zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Betrag, der sich ergeben würde, wenn das
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gel-
satzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst
tende Recht weiter anzuwenden wäre,“.
untereinander und danach mit den mit Körper-
g) Nach Absatz 13e werden folgende Absätze 13f schaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Rei-
und 13g eingefügt: henfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zu-
nimmt.
„(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die End- (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge
bestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1783
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli ,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab- dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
satzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbe- folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben er-
träge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15/55 des Endbestands des mit einer Körper-
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufas- schaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbe-
sen. Ein sich aus der Zusammenfassung erge- trags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit ei-
bender Negativbetrag ist vorrangig mit einem po- ner Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten
sitiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Teilbetrags.‘ “
Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge- 9. In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „des Ab-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver- satzes 6 Satz 6“ durch die Wörter „des Absatzes 6
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des Satz 7“ ersetzt.
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Ar-
tikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I Artikel 3
S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusam-
mengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 Änderung des
zu verrechnen. Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April
der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas- 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie
tung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega- folgt geändert:
tivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung
des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbe- 1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investiti-
trag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in onsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungs-
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hi- der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die
nausgehender Negativbetrag mindert den positi- Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruk-
ven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 tur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes-
Satz 1. bank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die
Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hes-
(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 sen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-
bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer desbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt.
Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen 2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „– ABl. EG Nr.
hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands L 199 S. 1 –“ durch die Angabe „(ABl. L 199 vom
einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ver- 31.7.1985, S. 1)“ ersetzt.
bleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im
Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas- 3. In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli Angabe „5 bis 8“ ersetzt.
2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. 4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steu-
Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 er- ermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent“ durch
gebender positiver Teilbetrag, der einer Körper- die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf
schaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, er- 56 Prozent“ ersetzt.
höht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags 5. § 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1
„Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der
ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-
nach dem 31. Dezember 1998 einer Körper-
schriften der Gewerbeordnung und den dazugehöri-
schaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterle-
gen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewer-
gen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag er-
bekarte bedarf.“
höht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag
vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 6. § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der „Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe-
einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterle- verlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu
gen hat. berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steu-
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuwei- ermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf des-
sen und werden gesondert festgestellt; dabei sen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust fest-
sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge gestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171
im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Fest-
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor- stellung nur insoweit abweichend von Satz 2 be-
den ist, in einer Summe auszuweisen.‘ rücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung
oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbe-
(13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab- scheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die
satzes 13f in der folgenden Fassung anzuwen- Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags un-
den: terbleibt.“
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
7. § 36 wird wie folgt geändert: 3. In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Se-
mikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausge-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: schlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;“ eingefügt.
„§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und
Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselb- 4. § 3a wird wie folgt geändert:
ständige Anstalt in der Landesbank Hessen- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhe- bis 7“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 8“ ersetzt.
bungszeitraum 2009 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3
bb) Folgender Satz wird angefügt: bis 7“ durch die Wörter „Absätze 3 bis 8“ ersetzt.
„Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
für die Investitionsbank Hessen, für die Woh-
nungsbauförderungsanstalt Nordrhein-West- aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das
falen – Anstalt der NRW.Bank – und für die Satzes 1“ durch die Wörter „des Satzes 1“
Landestreuhandstelle Hessen – Bank für In- ersetzt.
frastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
in der Landesbank Hessen-Thüringen Giro- abschließenden Komma folgende Wörter
zentrale – letztmals für den Erhebungszeit- eingefügt:
raum 2009 anzuwenden.“
„an einen Empfänger, der weder ein Unter-
b) In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Arti- nehmer ist, für dessen Unternehmen die
kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 Leistung bezogen wird, noch eine nicht un-
(BGBl. I S. 2794)“ durch die Wörter „des Artikels 3 ternehmerisch tätige juristische Person, der
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
S. 1768)“ ersetzt. erteilt worden ist,“.
c) Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Satz vorangestellt:
„5. Die Einräumung der Eintrittsberechti-
„§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des gung zu kulturellen, künstlerischen, wis-
Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 senschaftlichen, unterrichtenden, sport-
(BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die lichen, unterhaltenden oder ähnlichen
nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Veranstaltungen, wie Messen und Aus-
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlus- stellungen, sowie die damit zusammen-
tes abgegeben wird.“ hängenden sonstigen Leistungen an ei-
nen Unternehmer für dessen Unterneh-
Artikel 4 men oder an eine nicht unternehmerisch
tätige juristische Person, der eine Um-
Änderung des satzsteuer-Identifikationsnummer erteilt
Umsatzsteuergesetzes worden ist, wird an dem Ort erbracht,
an dem die Veranstaltung tatsächlich
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
durchgeführt wird.“
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom d) Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt ge-
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, fasst:
wird wie folgt geändert:
„14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgas-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme-
oder Kältenetzen und die Fernleitung, die
a) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst: Übertragung oder Verteilung über diese
„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Netze sowie die Erbringung anderer damit
Wärme oder Kälte“. unmittelbar zusammenhängender sonstiger
Leistungen.“
b) Folgende Angabe wird angefügt:
e) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
„Anlage 3 fasst:
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
„2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 be-
Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Ab- zeichnete sonstige Leistung an eine im In-
satz 2 Nummer 7“. land ansässige juristische Person des öffent-
2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: lichen Rechts oder“.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des
Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwen- „(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbe-
dung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer- förderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Um-
Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. schlagen oder ähnliche mit der Beförderung ei-
Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für nes Gegenstandes im Zusammenhang stehende
zwei Kalenderjahre.“ Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1785
beit an beweglichen körperlichen Gegenständen b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Um-
oder eine Begutachtung dieser Gegenstände satzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-
oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 nehmers mitzuteilen sowie
Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend
c) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur
von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt
Beförderung oder Versendung in das
zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt
oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer
sind;“.
eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Tele-
kommunikation, ist diese Leistung abweichend b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt „6. von Erdgas über das Erdgasnetz oder von
zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt Erdgas, das von einem Gastanker aus in
oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gas-
nicht, wenn die dort genannten Leistungen in ei- leitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität
nem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tat- oder von Wärme oder Kälte über Wärme-
sächlich ausgeführt werden.“ oder Kältenetze.“
5. § 3g wird wie folgt geändert: 8. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 3g
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Ort der Lieferung von
„5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1
Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“.
genannten Gegenstände eines im Aus-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: land ansässigen Unternehmers unter
„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgas- den Bedingungen des § 3g;“.
netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
über Wärme- oder Kältenetze an einen Unter- ein Semikolon ersetzt und werden folgende
nehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf Nummern 7 bis 9 angefügt:
den Erwerb dieser Gegenstände in deren Liefe-
„7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeich-
rung besteht und dessen eigener Verbrauch die-
neten Gegenstände;
ser Gegenstände von untergeordneter Bedeu-
tung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an 8. Reinigen von Gebäuden und Gebäude-
dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.“ teilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. Lieferungen von Gold mit einem Feinge-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: halt von mindestens 325 Tausendstel, in
Rohform oder als Halbzeug (aus Posi-
„Bei einer Lieferung von Gas über das Erd- tion 7108 des Zolltarifs) und von Gold-
gasnetz, von Elektrizität oder von Wärme plattierungen mit einem Goldfeingehalt
oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an von mindestens 325 Tausendstel (aus
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Ab- Position 7109).“
nehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an
dem der Abnehmer die Gegenstände tat- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sächlich nutzt oder verbraucht.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
bb) In Satz 2 wird das Wort „wo“ durch die Wör- mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2
ter „an dem“ ersetzt. Nummer 5 bis 7 und 9“ ersetzt.
6. Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird fol- bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
gender Satz eingefügt: Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in
den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten
„Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Ab- Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
satz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend.“ Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: mer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt.
„3. der Gegenstände, die von einem Schuldner c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von in- Komma ersetzt.
nergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-
werden; der Schuldner der Einfuhrumsatz-
gefügt.
steuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
a) seine im Geltungsbereich dieses Geset-
zes erteilte Umsatzsteuer-Identifikations- „6. in der Abgabe von Speisen und Geträn-
nummer oder die im Geltungsbereich die- ken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-
ses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Iden- taurationsleistung), wenn diese Abgabe
tifikationsnummer seines Fiskalvertreters an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahr-
und zeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.“
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
9. § 15 wird wie folgt geändert: mer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- und das zugeteilte amtliche Kennzeichen
fügt: oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt
worden ist, die Nummer der Zulassungs-
„(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grund- bescheinigung Teil II zu übermitteln,“.
stück sowohl für Zwecke seines Unternehmens
als auch für Zwecke, die außerhalb des Unter- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
nehmens liegen, oder für den privaten Bedarf „2. In den Fällen des innergemeinschaftli-
seines Personals, ist die Steuer für die Lieferun- chen Erwerbs neuer motorbetriebener
gen, die Einfuhr und den innergemeinschaftli- Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1
chen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt
im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Folgendes:
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf die Verwendung des Grundstücks für a) Bei der erstmaligen Ausgabe einer
Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berech- Zulassungsbescheinigung Teil II im In-
tigungen, für die die Vorschriften des bürgerli- land oder bei der erstmaligen Zutei-
chen Rechts über Grundstücke gelten, und bei lung eines amtlichen Kennzeichens
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist für zulassungsfreie Fahrzeuge im In-
Satz 1 entsprechend anzuwenden.“ land hat der Antragsteller die folgen-
den Angaben zur Übermittlung an die
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Finanzbehörden zu machen:
„In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 aa) den Namen und die Anschrift des
bis 3 entsprechend.“ Antragstellers sowie das für ihn
10. § 15a wird wie folgt geändert: zuständige Finanzamt (§ 21 der
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- Abgabenordnung),
fügt: bb) den Namen und die Anschrift des
„(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt Lieferers,
auch bei einer Änderung der Verwendung im cc) den Tag der Lieferung,
Sinne des § 15 Absatz 1b vor.“
dd) den Tag der ersten Inbetriebnah-
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: me,
„Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der ee) den Kilometerstand am Tag der
Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise Lieferung,
ausgeschlossen war.“
ff) die Fahrzeugart, den Fahrzeug-
11. § 18 wird wie folgt geändert:
hersteller, den Fahrzeugtyp und
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Fahrzeug-Identifizierungs-
„(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr nummer,
oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum gg) den Verwendungszweck.
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz durch Datenfernübertragung Der Antragsteller ist zu den Angaben
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs- nach den Doppelbuchstaben aa
verordnung zu übermitteln, in der er die zu ent- und bb auch dann verpflichtet, wenn
richtende Steuer oder den Überschuss, der sich er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Num-
zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 mer 2 und § 1b Absatz 1 genannten
bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steuer- Personen gehört oder wenn Zweifel
anmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 daran bestehen, dass die Eigenschaf-
und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem ten als neues Fahrzeug im Sinne des
Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungs- § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen.
zeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Die Zulassungsbehörde darf die Zu-
Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten lassungsbescheinigung Teil II oder
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die
in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steuer- nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahr-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- zeug-Zulassungsverordnung ein amt-
druck abzugeben und eigenhändig zu unter- liches Kennzeichen führen, die Zulas-
schreiben.“ sungsbescheinigung Teil I erst aus-
händigen, wenn der Antragsteller die
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: vorstehenden Angaben gemacht hat.
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- b) Ist die Steuer für den innergemein-
fasst: schaftlichen Erwerb nicht entrichtet
„a) bei neuen motorbetriebenen Landfahr- worden, hat die Zulassungsbehörde
zeugen die erstmalige Ausgabe von Zu- auf Antrag des Finanzamts die Zulas-
lassungsbescheinigungen Teil II oder die sungsbescheinigung Teil I für ungültig
erstmalige Zuteilung eines amtlichen zu erklären und das amtliche Kennzei-
Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahr- chen zu entstempeln. Die Zulas-
zeugen. Gleichzeitig sind die in Num- sungsbehörde trifft die hierzu erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1787
derlichen Anordnungen durch schrift- „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b,
lichen Verwaltungsakt (Abmeldungs- § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des
bescheid). Das Finanzamt kann die Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
Abmeldung von Amts wegen auch (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirt-
selbst durchführen, wenn die Zulas- schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf
sungsbehörde das Verfahren noch Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam
nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt ent- abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
sprechend. Das Finanzamt teilt die gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
durchgeführte Abmeldung unverzüg- sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Ja-
lich der Zulassungsbehörde mit und nuar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der
händigt dem Fahrzeughalter die vor- Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-
geschriebene Bescheinigung über nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem
die Abmeldung aus. Die Durchführung der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-
der Abmeldung von Amts wegen rich- freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-
tet sich nach dem Verwaltungsverfah- chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
rensgesetz. Für Streitigkeiten über eingereicht werden.
Abmeldungen von Amts wegen ist (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“ des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume
12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 an- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 en-
gefügt: den.“
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)
Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
Stahlherstellung Unterposition 2618 00 00
2 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und
andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Unterposition 2619 00
3 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
Verbindungen enthalten Position 2620
4 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Position 3915
5 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
Pulver oder Granulat zerkleinert Unterposition 4004 00 00
6 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Unterposition 7001 00 10
7 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-
plattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art Position 7112
8 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus
Eisen oder Stahl Position 7204
9 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404
10 Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503
11 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602
12 Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802
13 Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902
14 Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002
15 Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113
16 Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren Unterposition 8548 10“.
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Artikel 5 aa) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
Änderung der satz 2 Satz 1 dieses Geset-
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zes in Verbindung mit § 8b
Absatz 1 des Körperschaft-
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord- steuergesetzes oder § 3
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), Nummer 40 des Einkom-
die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai mensteuergesetzes,
2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: bb) Veräußerungsgewinne im
Sinne des § 2 Absatz 2
1. In den Nummern 10 und 19 wird jeweils das Wort Satz 2 dieses Gesetzes in
„München II“ durch das Wort „München“ ersetzt. Verbindung mit § 8b Absatz 2
2. In den Nummern 23, 31 und 33 wird jeweils das Wort des Körperschaftsteuerge-
„Magdeburg II“ durch das Wort „Magdeburg“ er- setzes oder § 3 Nummer 40
setzt. des Einkommensteuergeset-
zes,
Artikel 6 cc) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
Änderung des satz 2a,
Investmentsteuergesetzes dd) steuerfreie Veräußerungsge-
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember winne im Sinne des § 2 Ab-
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 satz 3 Nummer 1 Satz 1 in
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge- der am 31. Dezember 2008
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: anzuwendenden Fassung,
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: ee) Erträge im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Nummer 1 Satz 2 in
„(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischenge- der am 31. Dezember 2008
winnen auf Grund des Erwerbs von während des anzuwendenden Fassung,
laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermö- soweit die Erträge nicht Ka-
gens ausgegebenen Anteilen werden nur berück- pitalerträge im Sinne des
sichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Er- § 20 des Einkommensteuer-
tragsausgleich nach § 9 durchführt.“ gesetzes sind,
2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ff) steuerfreie Veräußerungsge-
„§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuerge- winne im Sinne des § 2 Ab-
setzes gilt entsprechend.“ satz 3 in der ab 1. Januar
2009 anzuwendenden Fas-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
sung,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gg) Einkünfte im Sinne des § 4
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1,
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: hh) in Doppelbuchstabe gg ent-
„1. die Investmentgesellschaft den An- haltene Einkünfte, die nicht
legern bei jeder Ausschüttung be- dem Progressionsvorbehalt
zogen auf einen Investmentanteil unterliegen,
unter Angabe der Wertpapieridenti- ii) Einkünfte im Sinne des § 4
fikationsnummer ISIN des Invest- Absatz 2, für die kein Abzug
mentvermögens und des Zeit- nach Absatz 4 vorgenom-
raums, auf den sich die Angaben men wurde,
beziehen, folgende Besteuerungs-
grundlagen in deutscher Sprache jj) in Doppelbuchstabe ii ent-
bekannt macht: haltene Einkünfte, auf die
§ 2 Absatz 2 dieses Geset-
a) den Betrag der Ausschüttung zes in Verbindung mit § 8b
(mit mindestens vier Nachkom- Absatz 1 und 2 des Körper-
mastellen) sowie schaftsteuergesetzes oder
aa) in der Ausschüttung enthal- § 3 Nummer 40 des Einkom-
tene ausschüttungsgleiche mensteuergesetzes anzu-
Erträge der Vorjahre, wenden ist,
bb) in der Ausschüttung enthal- kk) in Doppelbuchstabe ii ent-
tene Substanzbeträge, haltene Einkünfte im Sinne
des § 4 Absatz 2, die nach
b) den Betrag der ausgeschütteten einem Abkommen zur Ver-
Erträge (mit mindestens vier meidung der Doppelbe-
Nachkommastellen), steuerung zur Anrechnung
c) die in den ausgeschütteten Er- einer als gezahlt geltenden
trägen enthaltenen Steuer auf die Einkommen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1789
steuer oder Körperschaft- ee) der nach einem Abkommen
steuer berechtigen, zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung als gezahlt gilt
ll) in Doppelbuchstabe kk ent-
und nach § 4 Absatz 2 in
haltene Einkünfte, auf die § 2
Verbindung mit diesem Ab-
Absatz 2 dieses Gesetzes in
kommen anrechenbar ist,
Verbindung mit § 8b Absatz 1
und 2 des Körperschaftsteu- ff) in Doppelbuchstabe ee ent-
ergesetzes oder § 3 Num- halten ist und auf Einkünfte
mer 40 des Einkommensteu- entfällt, auf die § 2 Absatz 2
ergesetzes anzuwenden ist, dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 8b Absatz 1 und 2
d) den zur Anrechnung von Kapi- des Körperschaftsteuerge-
talertragsteuer berechtigenden setzes oder § 3 Nummer 40
Teil der Ausschüttung des Einkommensteuergeset-
aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 zes anzuwenden ist,
und 2, g) den Betrag der Absetzungen für
bb) im Sinne des § 7 Absatz 3, Abnutzung oder Substanzverrin-
gerung,
cc) im Sinne des § 7 Absatz 1
Satz 5, soweit in Doppel- h) die im Geschäftsjahr gezahlte
Quellensteuer, vermindert um
buchstabe aa enthalten,
die erstattete Quellensteuer des
e) (weggefallen) Geschäftsjahres oder früherer
f) den Betrag der ausländischen Geschäftsjahre,
Steuer, der auf die in den ausge- i) den Betrag der nach § 3 Ab-
schütteten Erträgen enthaltenen satz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht-
Einkünfte im Sinne des § 4 Ab- abziehbaren Werbungskosten;“.
satz 2 entfällt und bbb) In Nummer 3 Satz 1 werden vor den
aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Wörtern „§ 323 des Handelsgesetz-
Gesetzes in Verbindung mit buchs“ die Wörter „die Bescheinigung
§ 32d Absatz 5 oder § 34c muss eine Aussage enthalten, ob in die
Absatz 1 des Einkommen- Ermittlung der Angaben Werte aus ei-
steuergesetzes oder einem nem Ertragsausgleich eingegangen
Abkommen zur Vermeidung sind;“ eingefügt.
der Doppelbesteuerung an- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
rechenbar ist, wenn kein Ab-
„§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur
zug nach § 4 Absatz 4 vor-
anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft
genommen wurde,
die entsprechenden Teile des Aktiengewinns be-
bb) in Doppelbuchstabe aa ent- wertungstäglich veröffentlicht.“
halten ist und auf Einkünfte c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
entfällt, auf die § 2 Absatz 2
dieses Gesetzes in Verbin- aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
dung mit § 8b Absatz 1 und 2 Semikolon ersetzt und folgende Wörter wer-
des Körperschaftsteuerge- den angefügt:
setzes oder § 3 Nummer 40 „dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung
des Einkommensteuergeset- des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 ver-
zes anzuwenden ist, fahren wurde.“
cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes in Verbindung mit „Sind die Voraussetzungen des Satzes 1
§ 34c Absatz 3 des Einkom- nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für
mensteuergesetzes abzieh- die Rückgabe oder Veräußerung des Invest-
bar ist, wenn kein Abzug mentanteils anzusetzen; negative Kapitaler-
nach § 4 Absatz 4 dieses träge aus Zwischengewinnen auf Grund des
Gesetzes vorgenommen Erwerbs von während des laufenden Ge-
wurde, schäftsjahres des Investmentvermögens
dd) in Doppelbuchstabe cc ent- ausgegebenen Anteilen werden nicht be-
halten ist und auf Einkünfte rücksichtigt.“
entfällt, auf die § 2 Absatz 2 4. § 7 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes in Verbin- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dung mit § 8b Absatz 1 und 2
des Körperschaftsteuerge- aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
setzes oder § 3 Nummer 40 gefasst:
des Einkommensteuergeset- „a) inländische Kapitalerträge im Sinne des
zes anzuwenden ist, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
und von inländischen Investmentgesell-
„(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut
schaften ausgeschüttete Erträge aus
oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
der Vermietung und Verpachtung von im
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
Inland belegenen Grundstücken und
des Einkommensteuergesetzes den Investment-
grundstücksgleichen Rechten sowie
anteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitaler-
ausgeschüttete Gewinne aus privaten
träge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger,
Veräußerungsgeschäften mit im Inland
der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäfts-
belegenen Grundstücken und grund-
leitung oder der als natürliche Person weder
stücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im In-
unberührt;“.
land hat, als zugeflossen gelten, in einem auf
bb) Folgende Sätze werden angefügt: den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5
„§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Soweit Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der In-
die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge vestmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Ka-
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 pitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem
und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch
enthalten, hat die inländische auszahlende Geschäftsleitung oder der als natürliche Person
Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Ein- weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
kommensteuergesetzes anzuwenden.“ im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: auf den Namen des Gläubigers der Kapitaler-
träge lautenden Depot eines ausländischen Kre-
„(3) Von den ausgeschütteten und ausschüt- ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
tungsgleichen Erträgen eines inländischen In- verwahrt, hat die inländische Investmentgesell-
vestmentvermögens wird ein Steuerabzug in schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-
Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit steuer zu erstatten. Die inländische Investment-
1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Ab- gesellschaft hat sich von dem ausländischen
satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
Einkommensteuergesetzes oder versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Ka-
pitalerträge nach den Depotunterlagen als Kör-
2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung perschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder
von im Inland belegenen Grundstücken und als natürliche Person weder Wohnsitz noch ge-
grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfah-
aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im ren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuer-
Inland belegenen Grundstücken und grund- abzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
stücksgleichen Rechten Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
enthalten sind. Von den für den Steuerabzug von
als zugeflossen gelten, der eine nach den
Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Ein-
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
kommensteuergesetzes sind auf Erträge nach
Europäischen Union oder des Europäischen
Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne
Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die
des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge
Arbeitsweise der Europäischen Union oder des
nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im
Artikels 34 des Abkommens über den Europä-
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und
ischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Ge-
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
schäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Ab-
eines dieser Staaten ist, und der einer Körper-
satz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
schaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar
ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvor-
„§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkom- schriften eines Mitgliedstaates des Europä-
mensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 ischen Wirtschaftsraums gegründete Gesell-
dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden.“ schaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Ge-
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: schäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zu-
sätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3 ein Amtshilfeabkommen besteht.“
Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absat-
zes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Ab- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
standnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückgabe
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleis- oder Veräußerung“ durch die Wörter „Rückgabe,
tungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Veräußerung oder Entnahme“ ersetzt.
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuer-
b) Nach Absatz 5 Satz 5 wird folgender Satz einge-
gesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt
fügt:
des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt,
§ 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen- „Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um
steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“ die während der Besitzzeit des Anlegers zuge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1791
flossene Substanzauskehrung sowie um die Be- den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
träge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf wurden. Fasst das ausländische Spezial-Invest-
Grund der Absetzung für Abnutzung oder Sub- mentvermögen innerhalb von vier Monaten nach
stanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbe-
Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden.“ schluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem
Tage des Ausschüttungsbeschlusses.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist 9. § 17a wird wie folgt geändert:
auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung
oder Entnahme von Investmentanteilen sowie a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6“
auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teil- durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8“
werts bei Investmentanteilen sinngemäß anzu- ersetzt.
wenden.“
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort „§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-
„Anteile“ ersetzt. chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für
die Übertragung aller Vermögensgegenstände
b) Folgender Satz wird angefügt: eines Sondervermögens auf ein anderes Son-
dervermögen.“
„Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne
des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Er- 10. § 18 wird wie folgt geändert:
tragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfal-
lenden Teile des Ausgabepreises für ausgege- a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5“
bene Anteile zu erhöhen.“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8“
7. § 14 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 19 wird angefügt:
„Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die „(19) § 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung
nicht bereits zu versteuernden angewachsenen des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember
Erträge des übertragenden Sondervermögens 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Ge-
zu behandeln.“ schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. De-
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: zember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme
des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in
aa) Satz 2 wird aufgehoben. der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
vorstehenden Sätze sind“ durch die Wörter 31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist
„Satz 1 ist“ ersetzt. erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anle-
ger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften,
die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen
„(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Ver-
entschieden haben, von einer Ermittlung und
mögensgegenstände mehrerer Sondervermö-
Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen,
gen, Teilgesellschaftsvermögen oder Invest-
können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hie-
mentaktiengesellschaften auf dasselbe Sonder-
rüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder
wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Ab-
dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zuläs-
satz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des
sig.“
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
8. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt: S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige
Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätes-
„§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwen- tens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstma-
den. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a ligen Veröffentlichung ist von einem Aktienge-
entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spe- winn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4
zial-Investmentvermögen mit mindestens einem in- bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
ländischen Anleger hat die ausländische Invest- vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-
mentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steu- mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
ern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Ge- Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen
schäftsjahres eine Bescheinigung eines zur ge- oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der
schäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträ- Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. De-
gers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgeset- zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für
zes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprü- Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzu-
fungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzu- wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-
legen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach ginnen.“
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Artikel 7 1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuergutha-
Änderung des
bens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbe-
Außensteuergesetzes
träge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 Satzes 1.“
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- 2. In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu ver-
setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor- anlagen sind,“ die Wörter „einer Finanzbehörde die
den ist, wird wie folgt geändert: örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist,“ einge-
fügt.
1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: 3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3“ er-
„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche ein- setzt.
zubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der aus-
ländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaus- Artikel 9
schüttung der ausländischen Gesellschaft dem un- Änderung der
beschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge- Abgabenordnung
sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-
direkt beteiligt ist, gewährt.“ Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
eingefügt: 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steu- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b
ern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbe- wie folgt gefasst:
schränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-
sellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in- „§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwä-
direkt beteiligt ist, zu kürzen.“ sche und der Terrorismusfinanzierung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Be- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
triebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen
Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steu-
wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-
erpflichtig wären.“
keit der Besteuerung und zur Vermeidung einer
4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt: Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbe-
steuerung mit Zustimmung des Bundesrates
„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Kon-
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezem- sultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsulta-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwen- tionsvereinbarungen nach Satz 1 sind einver-
den nehmliche Vereinbarungen der zuständigen Be-
hörden der Vertragsstaaten eines Doppelbe-
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für steuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelhei-
den Veranlagungszeitraum, ten der Durchführung eines solchen Abkommens
zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder
2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeit- Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
raum, des jeweiligen Abkommens bestehen, zu besei-
tigen.“
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft 3. In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes“ durch
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder
dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-
der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. De- zes“ ersetzt.
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen 4. § 31b wird wie folgt gefasst:
anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch
„§ 31b
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
Mitteilungen zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 8
Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-
Änderung des hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
Zerlegungsgesetzes der Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-
ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im
ist, wird wie folgt geändert: Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1793
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter
bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz- Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zu-
behörden haben Tatsachen, die darauf schließen ständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.“
lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafge- 8. § 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes „Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenom-
begangen oder versucht wurde oder wird, unver- men die Energiesteuer auf Erdgas und die Strom-
züglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden steuer.“
und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentral- 9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2
stelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsa- der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a
chen, die darauf schließen lassen, dass eine Ord- Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
nungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwä-
schegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne 10. § 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwä- 11. § 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
schegesetzes begangen wurde oder wird, sind un- 12. In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
verzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde Nummer 1a eingefügt:
mitzuteilen.“
„1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
5. § 55 wird wie folgt geändert:
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine
a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
„einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ vollständig erstellt,“.
durch die Wörter „einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts“ ersetzt. Artikel 10
b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Körper- Änderung des
schaften des öffentlichen Rechts“ durch die Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Wörter „von juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts“ ersetzt. Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
6. § 58 wird wie folgt geändert: S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körper- 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird
schaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter wie folgt geändert:
„eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ 1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des
ersetzt. Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 2
b) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:
Rechts“ durch die Wörter „einer juristischen Per-
son des öffentlichen Rechts“ ersetzt. „(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirk-
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag zember 2008 angelegt werden.“
des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni-
sche Bücher und sonstige erforderliche elektroni- Artikel 11
sche Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt Änderung des
und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, Wohnungsbau-Prämiengesetzes
dass Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe- der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
hörde den Standort des Datenverarbeitungssys- S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
tems und bei Beauftragung eines Dritten dessen vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
Namen und Anschrift mitteilt, worden ist, wird wie folgt geändert:
2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 1. In § 2a Satz 2 werden die Wörter „(§ 2 des Einkom-
93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 er- mensteuergesetzes)“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 5
gebenden Pflichten ordnungsgemäß nachge- des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.
kommen ist, 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem tikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
Umfang möglich ist und S. 1509)“ durch die Wörter „des Artikels 11 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“
4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt
ersetzt.
wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die Artikel 12
zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen,
hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unver- Änderung des
zügliche Rückverlagerung der elektronischen Bü- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
cher und sonstigen erforderlichen elektronischen Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt „(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Be-
geändert: scheid gegenüber dem Antragsteller festzuset-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ste- zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschrif-
hen“ die Wörter „und für die Leistungserbrin- ten der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-
gung genutzt werden“ eingefügt. den. Die Gebührenfestsetzung kann nach den
bb) In Nummer 10 Buchstabe b werden nach §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert
dem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der
„mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Einspruch gegeben.“
Absatz“ eingefügt. 10. Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
b) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wör- fügt:
ter „Absatz 1a Satz 4“ durch die Wörter „Ab- „Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren
satz 1a Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgaben-
2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben. ordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhän-
gige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften
3. In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.
des § 1 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter „sowie Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige
die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgever- Rechtsbehelfe.“
trags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen
entsprechen und der Anbieter den Anforderungen Artikel 13
des § 1 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.
Änderung des
4. In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzun- Bewertungsgesetzes
gen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter
„sowie die Vertragsbedingungen des Basisrenten- Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
vertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
setzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie
des § 2 Absatz 2 entspricht“ ersetzt. folgt geändert:
5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Wörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist“ durch a) Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar“ er- „Anlage 9 (weggefallen)“.
setzt.
b) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die „Anlagen 10 bis 13 (weggefallen)“.
Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versi-
c) Folgende Angaben werden angefügt:
cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
„Anlage 14 Landwirtschaftliche Nutzung
b) In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wör- Anlage 15 Forstwirtschaftliche Nutzung
ter „Verfahrensvorschriften der Abgabenord- Anlage 15a Forstwirtschaftliche Nutzung
nung“ ersetzt. Anlage 16 Weinbauliche Nutzung
c) In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt Anlage 17 Gärtnerische Nutzung
die Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Sat-
zung der Genossenschaft in der Weise geändert Anlage 18 Sondernutzungen
werden soll oder geändert wurde, dass die Vo- Anlage 19 Umrechnungsschlüssel für Tierbe-
raussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num- stände in Vieheinheiten (VE) nach
mer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden“ dem Futterbedarf
eingefügt. Anlage 20 Gruppen der Zweige des Tierbe-
7. § 9 wird wie folgt gefasst: stands nach der Flächenabhängig-
keit
„§ 9
Anlage 21 Vervielfältiger
Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Anlage 22 Wirtschaftliche Gesamtnutzungs-
Einspruch und Klage richten sich nach den Vor-
dauer
schriften der Abgabenordnung und der Finanzge-
richtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wir- Anlage 23 Pauschalierte Bewirtschaftungs-
kung.“ kosten für Verwaltung, Instandhal-
tung und Mietausfallwagnis in Pro-
8. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ zent der Jahresmiete oder üblichen
durch das Wort „Bundessteuerblatt“ ersetzt. Miete (ohne Betriebskosten)
9. § 12 wird wie folgt geändert: Anlage 24 Ermittlung des Gebäuderegelher-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. stellungswertes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1795
Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und Zweifami- Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-
lienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944,
BewG und Wohnungseigentum RGBl. I S. 338);“.
nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG, 3. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
Wertzahlen für Teileigentum, Ge- fasst:
schäftsgrundstücke, gemischt ge-
nutzte Grundstücke und sonstige „4. der Anteil am Wert von anderen als in den Num-
bebaute Grundstücke nach § 181 mern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstän-
Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG den und von Schulden, die mehreren Personen
zustehen,“.
Anlage 26 Abzinsungsfaktoren“.
4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13
„1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
Grundstücken auch über die Grundstücksart S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
(§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshaupt- 31. Dezember 2008 anzuwenden.“
gruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durch-
führungsverordnung zum Reichsbewertungsge- 5. Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.
setz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt 6. In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter
geändert durch die Verordnung zur Änderung der „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blö-
Durchführungsverordnung zum Vermögensteu- ßen“ durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirt-
ergesetz, der Durchführungsverordnung zum schaftlichen Nutzung“ ersetzt.
7. In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59“ in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des
Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)“ folgende Zeile eingefügt:
„ 60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 “.
Artikel 14 4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Erbschaftsteuer- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in „1. des Ehegatten und des Lebenspartners in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar Höhe von 500 000 Euro;“.
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben
1. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben. dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6“ gestrichen.
2. § 13b wird wie folgt geändert: 6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: fügt:
„Der Anteil des Verwaltungsvermögens am ge- „(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2
meinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesell- Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Ab-
schaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
Summe der gemeinen Werte der Einzelwirt- Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
schaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum ge- (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für
meinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 ent-
des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entspre- steht.
chende Anteil am gemeinen Wert des Grund-
stücks anzusetzen. Soweit zum Vermögen der (5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Le-
Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die benspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist
nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen
einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts 1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli
Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft ent- 2001 entstanden ist, anzuwenden;
spricht.“
2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer
nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Ja-
a) Steuerklasse I Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-
„1. der Ehegatte und der Lebenspartner,“. wenden, dass an die Stelle des Betrages von
b) Steuerklasse II Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;
„7. der geschiedene Ehegatte und der Lebens- 3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-
partner einer aufgehobenen Lebenspartner- tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
schaft;“. (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar rung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen- sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Sta-
den, dass an die Stelle des Betrages von tistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche
3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag
Mark tritt;
und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken
4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag
auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. De-
und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken
zember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 ent-
nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
standen ist, anzuwenden;
5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften
5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des
die Finanzamt- und Steuernummer sowie die
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1
auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli
der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der
2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist,
Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
500 000 Deutsche Mark tritt.“ Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale
nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des
Artikel 15 Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 6.
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Iden-
tifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abga-
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober benordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2 und den statistischen Ämtern der Länder gespei-
Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I chert werden.“
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten fügt:
Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter
von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi- „(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a ge-
nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit- nannten Übermittlungsweg dürfen die statisti-
tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die- schen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag
sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge- der obersten Finanzbehörden von Bund und Län-
ben.“ dern die Daten mittels sicheren Datentransfers
auch direkt an von diesen beauftragte For-
2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schungseinrichtungen weitergeben.“
„(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu- b) In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter
wenden.“ „Absätze 1 bis 6a“ durch die Wörter „Absätze 1
3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bis 6b“ ersetzt.
7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden.“ „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten
Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-
„(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halb- nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-
jährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kinder- tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-
geldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-
Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für ben.“
Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer,
Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgaben- Artikel 16
ordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueran-
meldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.“ Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
„§ 5 nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
Hilfsmerkmale S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird
Als Hilfsmerkmale werden erfasst: wie folgt geändert:
1. die Nummern der Finanzämter, 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:
2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale „(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Ab-
nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Ar-
die Zulagen- und Vertragsnummern der Förde- tikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1797
S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungs- „g) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach
zeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem § 50f des Einkommensteuergesetzes.“
Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem
1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffent- 3. Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein
licht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bun- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird an-
desrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, gefügt:
können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der
„38. ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung
Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenord-
von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-
nung genannten und nach dem 31. Dezember 2010
Durchführungsverordnung an die zuständigen
geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bun-
Finanzbehörden der Länder.“
dessteuerblatt gelten.“
2. Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 18
„(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der
Änderung des
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-
Handelsgesetzbuchs
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011
anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in
§ 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem- mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November
Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzu- 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgen-
wenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht be- der Satz angefügt:
standskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen.“ „Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt: oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
„(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Ener- die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen,
giesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010 haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“ dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vor-
schriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung über den Ansatz und die Bewer-
Artikel 17
tung von Vermögensgegenständen und Schulden an-
Änderung des zuwenden.“
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung Artikel 19
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
Änderung des
1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Feuerschutzsteuergesetzes
5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
1. Nummer 14 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Au-
„14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe gust 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird
der Daten, die nach § 45d des Einkommen- wie folgt geändert:
steuergesetzes in den dort genannten Fällen
zu übermitteln sind sowie die Übermittlung 1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-
benordnung) in dem Anfrageverfahren nach „(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu le-
§ 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommen- gende Entgelt darf nicht um die für die Rückversi-
steuergesetzes;“. cherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt
werden.
2. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-
„d) die Erhebung des Verspätungsgeldes nach schriften umzurechnen.“
§ 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
zes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungs-
pflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1 a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die
des Einkommensteuergesetzes erfüllt ha- Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
ben,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschlie- „(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde
ßende Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und der Freien und Hansestadt Hamburg durchge-
folgender Buchstabe g wird angefügt: führt. Dabei sind unter Berücksichtigung des je-
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
weiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile 6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1
festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird wie folgt gefasst:
die durch das Bundeszentralamt für Steuern ver- „Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
waltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
und entsprechend dem monatlichen Aufkommen Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durch-
in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats führung oder Umsetzung von Rechtsakten der
an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen“.
sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig
zu Grunde zu legen.“ 7. In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
verordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-
„(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der fügt.
Zerlegung des Aufkommens an Feuerschutz- 8. § 55a wird wie folgt geändert:
steuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
weiterhin Anwendung.“ aa) In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Num-
mer 1 das Komma nach dem Wort „Rechts-
verordnung“ und die Wörter „die nicht der
Artikel 20
Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ ge-
Änderung des strichen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung „Die Ermächtigung kann für Versicherungs-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 unternehmen, die der Aufsicht durch die
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsver-
setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert wor- ordnung auf die Bundesanstalt übertragen
den ist, wird wie folgt geändert: werden. Diese erlässt die Vorschriften im Be-
1. § 5 wird wie folgt geändert: nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Län-
der; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-
a) Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: rat zu hören. Rechtsverordnungen nach den
„9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die An- Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
gaben, die für die Beurteilung der in § 7a Ab- mung des Bundesrates.“
satz 4 genannten Voraussetzungen wesent- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
lich sind.“ 9. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Wörter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, „wird ermächtigt,“ ersetzt und wird nach den
6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ das Wort „zu“ einge-
§ 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“ fügt.
durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a b) Folgender Satz wird angefügt:
und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3
sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
Absatz 2 und 3“ ersetzt. tes.“
bb) Folgender Satz wird angefügt: 10. In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
Bundesrates.“ angefügt.
11. § 81 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen
3. § 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminis- allgemein oder für einzelne Versicherungszweige
terium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der den Versicherungsunternehmen und Vermittlern
Zustimmung des Bundesrates.“ von Versicherungsverträgen zu untersagen,
dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form
4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverläs-
Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann
sigkeit und fachlichen Eignung“ und in Nummer 12
es allgemein oder für einzelne Versicherungs-
die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde“ jeweils
zweige den Versicherungsunternehmen untersa-
durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.
gen, Begünstigungsverträge abzuschließen und
5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch
Wörter „fachlichen Eignung“ durch das Wort „Sach- Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-
kunde“ ersetzt. tragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1799
Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbe- 23. In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
hörden der Länder. Rechtsverordnungen nach Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-
den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim- dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
mung des Bundesrates.“ angefügt.
12. Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 24. Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 be- „Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ stimmung des Bundesrates.“
13. Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 25. § 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be- „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebens-
versicherungsverträge von Pensionskassen, denen
14. In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der
kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,
Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen und die
Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a 1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-
Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt. rungssystemen die versicherungsmathemati-
schen Methoden zur Berechnung der Prämien
15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
einschließlich der Prämienänderungen und der
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be- mathematischen Rückstellungen, namentlich
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-
16. § 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert: rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlich-
„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord- keit, Annahmen über die Zusammensetzung
nung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“ des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-
b) Folgender Satz wird angefügt: satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-
zuschläge und die Grundsätze für die Bemes-
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes.“ 2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich so-
wohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prä-
17. Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: mienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 be- der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen
18. Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an
diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c
„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be- ist.
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-
Satz 1 und 2“ ersetzt. sichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen
20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.“
„Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates, wenn sie 26. § 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das „(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach
Rückversicherungsgeschäft betreiben und § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die
Absicht der Umwandlung eines Rückversiche-
2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversiche-
rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des
rungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptver-
Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Ge-
waltung haben, dort nach international aner-
nehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterlie-
kannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und
gen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-
eine befriedigende Zusammenarbeit der zustän-
zeigen.“
digen Behörden des Sitzlandes mit der Bundes-
anstalt gewährleistet ist.“ 27. In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und
21. In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1
nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch
wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
„Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bundesrates bedarf,“ eingefügt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der 28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicher- nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma
stellung einer ausreichenden Solvabilität von Pen- und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
sionsfonds Vorschriften zu erlassen“. desrates bedarf,“ eingefügt.
22. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch 29. § 121f wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort
„ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ „Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-
eingefügt. worden ist, hat das übernehmende Versiche-
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
rungsunternehmen unverzüglich die Vorversi- 2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbil-
cherer über die Bestandsübertragung schriftlich dung oder eine abgeschlossene Ausbildung in ei-
zu informieren.“ nem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: nachweist.“
„Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.“
3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: eingefügt:
„(3) Jede Umwandlung eines Rückversiche-
„Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvo-
rungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a
raussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuer-
des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversi-
fachlichen Qualifikationen kann die praktische Ein-
cherungsverträge zu den von der Umwandlung
weisung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
erfassten Vermögensgegenständen gehören,
rium der Finanzen angemessen verkürzt werden.
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Vo-
Genehmigung kann auch versagt werden, wenn
raussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bun-
die Vorschriften über die Umwandlung nicht be-
desministeriums der Finanzen vorgenommen wer-
achtet worden sind.“
den.“
30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1
nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma
Artikel 23
und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,“ eingefügt. Änderung des
31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Melderechtsrahmengesetzes
„Sobald die Bestandsübertragung wirksam gewor- § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmenge-
den ist, hat die übernehmende Niederlassung die setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsüber- 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-
tragung schriftlich zu informieren.“ tikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 21
„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Ein-
Änderung der Rückversicherungs- wohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige
Kapitalausstattungs-Verordnung Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der
In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs- Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer
Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnum-
(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter mer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbei-
„3 Millionen Euro“ durch die Wörter „3,2 Millionen Euro“ tungsmerkmal und die Identifikationsnummern min-
ersetzt. derjähriger Kinder,“.
Artikel 22 Artikel 24
Änderung des Änderung der
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes Zweiten Bundesmeldedaten-
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas- übermittlungsverordnung
sung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
ist, wird wie folgt geändert: zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: geändert:
„(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Num-
mer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landes- 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
rechtliche Regelungen zusammenfassen oder ab- geändert:
weichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvo- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszen-
raussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der tralamt für Steuern“ die Wörter „auf Grund des
Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ ein-
Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche gefügt.
Entwicklung innerhalb zusammengefasster Lauf-
bahngruppen gilt § 6 entsprechend.“ b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt- „(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bun-
leren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, deszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Ab-
wer satz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im
1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1
Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe
anerkannten Bildungsstand und der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1801
Person unverzüglich folgende Daten in automatisier- Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzu-
ter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung): teilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvor-
1. rechtliche Zugehörigkeit zu sorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2
einer steuererhebenden des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des
Religionsgesellschaft 1101, bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem
die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzu-
2. Datum des Eintritts und des teilen.“
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions- 2. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Ent-
gesellschaft 1102, 1103, gelt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „oder vom nach § 19 des Zweiten
3. Familienstand 1401,
Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
4. Datum der letzten Eheschließung ausgezahlten Betrag“ gestrichen.
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft 1402, Artikel 27
5. Datum der Beendigung der
Änderung der
letzten Ehe oder der letzten
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Lebenspartnerschaft 1406,
6. Identifikationsnummer des In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
Ehegatten 2703, ordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Novem-
7. Identifikationsnummer des ber 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden
Kindes bis zur Vollendung die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
des 18. Lebensjahres 2704, Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
8. Rechtsstellung des Kindes
bis zur Vollendung des Artikel 28
18. Lebensjahres 2218.
Änderung des
Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung Versicherungsteuergesetzes
der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1
Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das § 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemel- S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
det ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,
Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch wird wie folgt geändert:
keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt 1. In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt
die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer gefasst:
das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
2706).“ tigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-
ordnungen zu erlassen über:“.
Artikel 25 2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“
Änderung des durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
Versorgungsausgleichsgesetzes
In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgeset- Artikel 29
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Arti- Änderung des
kel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939; Grunderwerbsteuergesetzes
2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör- Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
ter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
oder einer Direktversicherung“ ersetzt. 1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden
Artikel 26 ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
a) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 „Den Miterben steht der überlebende Ehegatte
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset- oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Er-
zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ben des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-
ist, wird wie folgt geändert: partners gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine
1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze er- Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstor-
setzt: benen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum
„In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorge- Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.
vermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkom- Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten
mensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen oder ihre Lebenspartner gleich;“.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
„4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten zes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“
oder den Lebenspartner des Veräußerers;“. 2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- Angabe „den §§ 3, 3a“ ersetzt.
fügt: 3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
„5a. der Grundstückserwerb durch den früheren fügt:
Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen „Die der für die Finanzverwaltung zuständigen
der Vermögensauseinandersetzung nach obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;“. auferlegten Kosten werden von der zuständigen
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kosten-
gläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zu-
„6. der Erwerb eines Grundstücks durch Perso- ständige oberste Landesbehörde wird insoweit von
nen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kosten-
verwandt sind oder deren Verwandtschaft gläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkam-
durch die Annahme als Kind bürgerlich-recht- mer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren
lich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen
die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen
und 2 genannten Personen stehen deren Ehe- obersten Landesbehörde verlangen.“
gatten oder deren Lebenspartner gleich;“.
e) Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 31
„Den Teilnehmern an der fortgesetzten Güterge- Änderung des
meinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Le- Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
benspartner gleich;“. Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
2. § 20 wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
„1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steu- worden ist, wird wie folgt geändert:
erliche Identifikationsnummer gemäß § 139b
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-
Identifikationsnummer gemäß § 139c der Ab- „(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-
gabenordnung des Veräußerers und des Er- steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die
werbers, gegebenenfalls auch, ob und um Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1
welche begünstigte Person im Sinne des § 3 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach
Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergeset-
handelt;“. zes,
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Ein-
kommensteuergesetzes 1 944 Euro,
„1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung so-
wie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der 2. in anderen Fällen 972 Euro
Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenord- übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d
nung,“. Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt: der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1
zu erheben.“
„(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Arti-
kels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwen- „§ 4
den, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht Zuschlagsatz
werden.“
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der
Artikel 30 Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als
20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der
Änderung des Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkom-
Steuerberatungsgesetzes mensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkom-
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- mensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Ge- Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszu-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert schlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Ab-
worden ist, wird wie folgt geändert: satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt
1. Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird fol- ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.“
gender Satz angefügt: 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuer- (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranla-
gesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des gungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von
Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1803
Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit
(BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeit- Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
räume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies
zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“ (4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wir-
kung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
Artikel 32
Inkrafttreten (5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Num-
Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. mer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Arti-
(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch- kel 19 Nummer 2 sowie Artikel 26 Nummer 2 treten am
stabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buch- 1. Januar 2011 in Kraft.
stabe a, Artikel 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung
vom 1. September 2009 in Kraft. (6) Artikel 21 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Kernbrennstoffsteuergesetz
(KernbrStG)
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brenn-
sen: elementen beziehungsweise Brennstäben sowie an-
deren technischen Komponenten in einer Art, dass
§1 dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Ketten-
Steuergegenstand, Steuergebiet reaktion stattfinden kann;
(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung 6. Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung
von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kern-
Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrenn- brennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elek-
stoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Ab- trizität ist.
gabenordnung.
(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik §3
Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne Steuertarif
die Insel Helgoland.
Die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Pluto-
nium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.
§2
Begriffsbestimmungen §4
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
Pflichten des Betreibers
1. Kernbrennstoff:
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-
a) Plutonium 239 und Plutonium 241, stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität be-
b) Uran 233 und Uran 235, treibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt unver-
auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen züglich anzumelden. Das Hauptzollamt erteilt dem
Erzeugnissen und Mischungen; Betreiber einen schriftlichen Nachweis über die Anmel-
dung.
2. Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben
montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im (2) Der Anmeldung sind beizufügen
Kernreaktor eingesetzt wird; 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
3. Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kern- schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
brennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreak- aktueller Registerauszug nach dem neuesten Stand;
tor eingesetzt wird; 2. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet
4. Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der
Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2
Kernbrennstoff führen; des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1805
geändert worden ist, einschließlich der betriebenen entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats
Kernreaktoren; fällig.
3. Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spal- (2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu- zember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis
gung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.
nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- Die Steuer wird am 22. Dezember fällig. Für die Steuer,
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist,
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März gilt Absatz 1 sinngemäß.
2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;
(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn An-
eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenord-
zeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
nung.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der
§7
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-
nungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen. Aus den Auskunftspflicht des Herstellers
Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein der Brennelemente oder Brennstäbe
1. die vollständige Dokumentation über die Be- und Der Hersteller von Brennelementen oder Brenn-
Entladung des Kernreaktors einschließlich des Zeit- stäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem
punktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Siche-
ausgelöst wird; rung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betrei-
2. die vollständige Dokumentation über die in den bers erforderlich sind.
Kernreaktor eingesetzten Brennelemente und
Brennstäbe einschließlich der technischen Spezifi- §8
kation des Herstellers und der Berechnung des in
einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Steueraufsicht
Kernbrennstoffs;
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgaben-
3. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden ordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur
Steuer. Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan- zeugung von Elektrizität.
gen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es §9
kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zuständiges Hauptzollamt
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Ab-
beschaffen sein, dass es einem sachverständigen gabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses
Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von des-
die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. sen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils
(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Für
der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuer-
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs- gebiets betrieben werden, ist das Hauptzollamt örtlich
unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An- zuständig, in dessen Bezirk sie erstmals steuerlich in
trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver- Erscheinung treten.
züglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet. § 10
§5 Bußgeldvorschriften
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brenn- mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich
element oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor oder leichtfertig
erstmals eingesetzt werden und eine sich selbst- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer An-
tragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-
nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer- lichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig,
entstehung. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.
2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
§6
zeitig führt,
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3
(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für Satz 3 zuwiderhandelt oder
den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis
zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklä- 4. entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
nen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat zeigt.
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
§ 11 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Verordnungsermächtigung rates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem
Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrenn-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- stoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sach-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- verständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermitt-
desrates bedarf, lung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Verfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers § 12
abweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen;
Anwendungsvorschrift
2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbeson-
dere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwen-
Entrichtung der Steuer. den, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundes- § 13
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Inkrafttreten
sicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechts- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1807
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
(EKFG)
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2012 und in Höhe von jährlich bis zu 200 Millionen
sen: Euro für die Jahre 2013 bis 2016,
3. ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung
§1
von Berechtigungen zur Emission von Treibhausga-
Errichtung des Sondervermögens sen, soweit sie über die im Bundeshaushalt veran-
Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen schlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Mil-
des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klima- lionen Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung
fonds“ errichtet. der Deutschen Emissionshandelsstelle hinausgehen
und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen
§2 zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luft-
verkehr stammen,
Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche 4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln
Programmausgaben zur Förderung einer umweltscho- des Sondervermögens und aus Rückflüssen.
nenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversor- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gung. Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen in Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
folgenden Bereichen finanziert werden: desrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen
– Energieeffizienz, nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu regeln.
– erneuerbare Energien, (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für
– Energiespeicher- und Netztechnologien, den Bund mit den Betreibergesellschaften von Kern-
kraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in
– energetische Gebäudesanierung, Deutschland einen Vertrag schließen, nach dem ein Teil
– nationaler Klimaschutz, der zusätzlichen Gewinne aus der Laufzeitverlängerung
– internationaler Klima- und Umweltschutz. der Kernkraftwerke an das Sondervermögen zu zahlen
ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zu-
zes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind anzu-
sätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder
wenden.
in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist
§3 nicht zulässig.
Stellung im Rechtsverkehr
§5
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, Rücklagen
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts- Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetz-
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes- lichen Zwecks Rücklagen bilden.
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-
waltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer
§6
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver- Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-
keiten getrennt zu halten. gens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veran-
schlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-
§4 gaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach
Einnahmen des der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folge-
Sondervermögens und Ermächtigungen jahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übri-
gen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwen-
(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnah-
den.
men zu:
1. Einnahmen nach Maßgabe einer vertraglichen Ver- §7
einbarung gemäß Absatz 3 zwischen dem Bund
und den Betreibergesellschaften von Kernkraft- Rechnungslegung
werken und ihren Konzernobergesellschaften in Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das
Deutschland, Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungs-
2. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, soweit sie jahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Ein-
für die Jahre 2011 bis 2016 den Betrag von 2,3 Mil- nahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsord-
liarden Euro jährlich übersteigen, in Höhe von jähr- nung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Ge-
lich bis zu 300 Millionen Euro für die Jahre 2011 und winn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als §9
Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizu- Verwaltungskosten
fügen.
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
§8 trägt der Bund.
Berichtspflichten
§ 10
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsaus-
schuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum Inkrafttreten
31. März über die zweckentsprechende Verwendung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der im Vorjahr verausgabten Mittel. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1809
Anlage
(zu § 6 Satz 3)
Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Vorbemerkung
Am 28. September 2010 hat die Bundesregierung Ab dem Jahr 2011 werden auf der Grundlage des
ihr langfristig angelegtes Energiekonzept be- Energiekonzeptes zusätzliche Mittel aus Förder-
schlossen. Deutschland will danach in Zukunft beiträgen der Betreibergesellschaften der deut-
bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und ho- schen Kernkraftwerke und aus den in § 4 Ab-
hem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsicht- satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung
lich Energieeffizienz und Umweltschonung anstre- eines Sondervermögens „Energie- und Klima-
ben. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, ein fonds“ genannten Mehrerlösen aus der Verstei-
wirksamer Klima- und Umweltschutz sowie eine gerung der Berechtigungen zur Emission von
wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sind Treibhausgasen bereitgestellt.
zugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass
Deutschland auch langfristig ein wettbewerbsfähi- Zur Umsetzung der Zweckbestimmung des
ger Industriestandort bleibt. „Energie- und Klimafonds“ wird ein jährlicher
Wirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen
dem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von
300 Mio. € zu.
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99 Vermischte Einnahmen –
-960
Übrige Einnahmen
162 01 Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zah- –
-960 lungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kern-
kraftwerke
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehraus-
gaben bei folgendem Titel: 919 01.
282 01 Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesell- 300 000
-873 schaften der deutschen Kernkraftwerke
359 01 Entnahme aus Rücklage –
-950
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01,
686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel:
919 01.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
661 07 Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäude- –
-411 sanierung „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW
Förderbank
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . 80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . 80 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 50 000 T€
im Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . 45 000 T€
im Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . 40 000 T€
im Haushaltsjahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . 40 000 T€
im Haushaltsjahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€
im Haushaltsjahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€
im Haushaltsjahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€
Erläuterungen
Das Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. €.
Nach 2010
Gesamt- Vorbe-
Verausgabt über- Veran-
ausgaben Bewilligt halten
bis tragene schlagt
Mehrjährige Maßnahmen des 2010 für
2009 Ausgabe- 2011
(davon neue Maßnahmen in Fettdruck) Bundes 2012 ff
reste
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
Förderprogramm 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 – – – – 500 000
683 01 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare 40 000
-171 Energien
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . 25 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . 125 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 150 000 T€
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1811
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Anwendungsorientierte Forschung 31 000
2. Grundlagenforschung 9 000
Zusammen 40 000
683 02 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz 28 000
-171
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . 25 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . 125 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 150 000 T€
Erläuterungen:
Bezeichnung 1 000 €
1. Anwendungsorientierte Forschung 22 000
2. Grundlagenforschung 6 000
Zusammen 28 000
686 01 Klimaschonende Mobilität 20 000
-790
686 03 Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwen- 90 000
-629 dung – Energieeffizienzfonds
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 820 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . 70 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . 200 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . 250 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
Erläuterungen:
1. Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte
2. Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffent-
lichkeitsarbeit
3. Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Quer-
schnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen,
Green-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU
4. Förderung von Energiemanagementsystemen
5. Modernisierungsoffensive für innovative Netze
6. Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produk-
tionsprozesse
7. Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien ge-
mäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bun-
desregierung
8. Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnah-
men
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
686 04 Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes 40 000
-629 erneuerbarer Energien
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120 000 T€
Erläuterungen:
Förderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerba-
rer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in
Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden).
686 05 Nationale Klimaschutzinitiative 40 000
-332
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120 000 T€
Erläuterungen:
1. Modellprojekte für den Klimaschutz
2. Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie-
und Ressourceneffizienz
3. Klimaschutzkonzepte
4. Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klima-
schutz
5. Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von
Klimaschutzkonzepten)
687 01 Internationaler Klima- und Umweltschutz 35 000
-332
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 200 000 T€
im Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . 50 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von
950 000 T€ gesperrt.
Haushaltsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 T€
Haushaltsjahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 000 T€
Haushaltsjahr 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 000 T€
Haushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 000 T€
Haushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 000 T€
Haushaltsjahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 T€
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1813
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2011 2010 2009
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
2. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
Erläuterungen:
1. Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des
Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von
Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgas-
emissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert
werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung
eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen.
2. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen
mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein.
687 02 Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften 7 000
-629
Ausgaben für Investitionen
871 01 Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des –
-680 Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur
Förderung der ersten zehn Offshore-Windparks
Erläuterungen:
Soweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zu-
sammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen
sind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Son-
dervermögens zu decken.
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01 Zuführungen an Rücklage –
-950
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparun-
gen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01,
683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01
und 687 02.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehrein-
nahmen bei folgendem Titel geleistet werden:
162 01.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen – –
Übrige Einnahmen 300 000 –
Gesamteinnahmen 300 000 –
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 300 000 –
Ausgaben für Investitionen – –
Besondere Finanzierungsausgaben – –
Gesamtausgaben 300 000 –
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Elftes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach
sen: Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 er-
gebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt
Artikel 1 ist. Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und
Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmen-
Änderung des Atomgesetzes
gen ist durch ein Messgerät zu messen.“
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-
b) In Absatz 1b Satz 1 werden nach den Wörtern
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu-
„Anlage 3 Spalte 2“ die Wörter „oder Anlage 3
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009
Spalte 4“ eingefügt.
(BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Anlage 3 Spalte 2“ die Wörter „oder An-
a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
lage 3 Spalte 4“ eingefügt.
„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, „Die übermittelten Informationen nach Satz 1
wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitäts- noch verbleibenden Elektrizitätsmenge wer-
menge oder die sich auf Grund von Übertragun- den durch die zuständige Behörde im Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1815
desanzeiger bekannt gemacht; hierbei wer- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „so ist der
den die erzeugten Elektrizitätsmengen im Inhaber der Kernanlage oder der Besitzer“ durch
Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die Wörter „so hat der Bund den Inhaber der
die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 Kernanlage oder den Besitzer“ ersetzt.
und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
derjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht,
jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den von
aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, den Landesregierungen bestimmten Landes-
die voraussichtlich für weniger als sechs Mo- behörden“ gestrichen.
nate Elektrizitätserzeugung genügt.“ bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und den zu-
ständigen Landesbehörden“ gestrichen.
d) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-
fügt: cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „der zuständigen Landesbehörden“
„(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zu-
durch die Wörter „des für die kerntechnische
nächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3
Sicherheit und den Strahlenschutz zuständi-
Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Über-
gen Bundesministeriums“ ersetzt.
tragungen nach Absatz 1b für Elektrizitäts-
mengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden 3. § 36 wird aufgehoben.
Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzu- 4. In § 39 werden in der Überschrift die Wörter „und der
rechnen.“ Länder“ gestrichen.
2. § 34 wird wie folgt geändert: 5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 7 Absatz 1a)
Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
Elektrizitätsmengen ab Beginn des kommerziellen zusätzliche Elektrizitätsmengen
Anlage
1.1.2000 (TWh netto) Leistungsbetriebs (TWh netto)
Obrigheim 8,70 1. 4.1969 –
Stade 23,18 19. 5.1972 –
Biblis A 62,00 26. 2.1975 68,617
Neckarwestheim 1 57,35 1.12.1976 51,000
Biblis B 81,46 31. 1.1977 70,663
Brunsbüttel 47,67 9. 2.1977 41,038
Isar 1 78,35 21. 3.1979 54,984
Unterweser 117,98 6. 9.1979 79,104
Philippsburg 1 87,14 26. 3.1980 55,826
Grafenrheinfeld 150,03 17. 6.1982 135,617
Krümmel 158,22 28. 3.1984 124,161
Gundremmingen B 160,92 19. 7.1984 125,759
Philippsburg 2 198,61 18. 4.1985 146,956
Grohnde 200,90 1. 2.1985 150,442
Gundremmingen C 168,35 18. 1.1985 126,938
Brokdorf 217,88 22.12.1986 146,347
Isar 2 231,21 9. 4.1988 144,704
Emsland 230,07 20. 6.1988 142,328
Neckarwestheim 2 236,04 15. 4.1989 139,793
Summe 2516,06
Mülheim-Kärlich*) 107,25
Gesamtsumme 2623,31 1804,278
*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckar-
westheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B
übertragen werden.“
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1817
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes*)
Vom 8. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- stehen und sich auf dem Gelände der Anlagen
sen: befinden;
2. nukleare Sicherheit:
Artikel 1
das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsge-
Änderung des Atomgesetzes
mäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen,
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor
durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I den Gefahren der Kernenergie und der schäd-
S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: lichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- werden.“
fügt: 2. Nach § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d ein-
„(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes: gefügt:
1. kerntechnische Anlage: „§ 7c
a) ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Be- Pflichten des Genehmigungsinhabers
arbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung
(1) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit
von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kern-
bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1,
technische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht
b) Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrenn- delegiert werden.
stoffen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3,
(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist
c) Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, verpflichtet,
wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der
jeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne 1. ein Managementsystem einzurichten und anzu-
des Buchstaben a oder b in Zusammenhang wenden, das der nuklearen Sicherheit gebühren-
den Vorrang einräumt,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2. dauerhaft angemessene finanzielle und perso-
2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer nelle Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug
Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18). auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kern-
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
technischen Anlage vorzusehen und bereitzu- berechtigen oder die den Verpflichteten in der
halten, Nutzung von Grundstücken oder grundstücks-
3. für die Aus- und Fortbildung seines Personals zu gleichen Rechten beschränken,
sorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklea- 3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bun-
ren Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut desberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte ent-
ist, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auf zogen oder belastet werden,
dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzu- 4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die
erhalten und auszubauen. Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art ge-
währen.
§ 7d
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1
Weitere Vorsorge gegen Risiken gleich.
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer (2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge- Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicher-
werblichen Erzeugung von Elektrizität hat entspre- stellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach
chend dem fortschreitenden Stand von Wissen- § 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck
schaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicher- unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vor-
heitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils habens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht
entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zu- werden kann. Im Fall des § 9d Absatz 1 ist der fest-
sätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 gestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungs-
Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag verfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-
zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allge- nungsbehörde bindend. Die Enteignung setzt vo-
meinheit zu leisten.“ raus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den
3. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d bis 9f einge- freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse
fügt: nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-
zungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
„§ 9d
vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dür-
Enteignung fen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks er-
von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle forderlich ist. Soll ein Grundstück oder ein räumlich
sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Verän- oder wirtschaftlich zusammenhängender Grund-
derungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die besitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der
Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das
eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit ver-
Plans notwendig ist. langen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz
nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke
wirtschaftlich genutzt werden kann.
der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur (3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung
Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt un-
Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset- berührt. Die Entschädigung wird gewährt für den
zes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust
dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen sowie für andere durch die Enteignung eintretende
notwendig, wenn die Eignung bestimmter geolo- Vermögensnachteile. Die Entschädigung für den
gischer Formationen als Endlagerstätte für radioak- Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert
tive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach
dem erforderlichen Umfang untersucht werden Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertra-
könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung gung, Belastung oder sonstigen Beschränkung von
ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich
oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vor- einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsver-
schriften des Bundesberggesetzes über die Zule- fahren unmittelbar durchgeführt werden.
gung und die Grundabtretung sowie über sonstige (4) Für die Enteignung und die Entschädigung
Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122
bleiben unberührt. des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteig-
nung von Bergbauberechtigungen und Rechten im
§ 9e Sinne des § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt
Gegenstand und § 116 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass
Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung die Ausübung der vorgenannten Rechte dem Be-
rechtigten vorläufig entzogen und, soweit dies für
(1) Durch die Enteignung nach § 9d können die in § 9d Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erfor-
1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund- derlich ist, auf den Antragsteller vorläufig übertragen
stücken und grundstücksgleichen Rechten ent- werden kann.
zogen oder belastet werden, (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der
2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des
zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach § 116 des Baugesetzbuches haben keine auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1819
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der bindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb genannten Terminen endgültig einstellen wird. Die
eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage er-
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der lischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. nach Satz 1 benannt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.
§ 9f (3) Wer eine sonstige kerntechnische Anlage
Vorarbeiten an Grundstücken nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 betreibt, hat alle zehn
Jahre eine Überprüfung und Bewertung der nuklea-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
ren Sicherheit der jeweiligen Anlage durchzuführen
haben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Plan-
und die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich
feststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Stand-
zu verbessern. Die Ergebnisse der Überprüfung und
orterkundung für Anlagen zur Endlagerung radio-
Bewertung sind der Aufsichtbehörde vorzulegen.
aktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren
sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasserun- (4) Die Bewertungen nach Absatz 1 oder Absatz 3
tersuchungen und ähnliche vorübergehende Vor- umfassen auch die Überprüfung, dass Maßnahmen
arbeiten auf Grundstücken durch die dafür zustän- zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von
digen Personen ausgeführt werden. Die Absicht, Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Über-
Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten aus- prüfung der physischen Barrieren sowie der admi-
zuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen nistrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungs-
Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu inhabers, die versagen müssen, bevor Leben, Ge-
geben. sundheit und Sachgüter durch die Wirkung ionisie-
render Strahlen geschädigt würden. Die zuständige
(2) Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der frühere
Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen zu dem
Zustand der Grundstücke wieder herzustellen. Die
Umfang der Überprüfung und Bewertung durch den
zuständige Behörde kann anordnen, dass im Rah-
Genehmigungsinhaber treffen.“
men der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen ver-
bleiben können. 6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab- a) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 9g,“ durch die
satz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Wörter „§§ 9d bis 9g;“ ersetzt.
Satz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsbe- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
rechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist „6. für die Prüfung der Ergebnisse der Sicher-
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. heitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a
§ 21b bleibt unberührt.“ Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergeb-
4. § 12b wird wie folgt geändert: nisse der Überprüfung und Bewertung nach
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kerntech- § 19a Absatz 3.“
nischen Anlagen“ durch die Wörter „den jewei- 7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu-
ligen Anlagen oder Einrichtungen“ ersetzt. stimmungen“ die Wörter „sowie die Prüfung von An-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kerntech- zeigen“ eingefügt.
nischen Anlage“ durch die Wörter „Anlage oder 8. In § 23a wird die Angabe „§ 9g“ durch die Wörter
Einrichtung“ ersetzt. „den §§ 9d bis 9g“ ersetzt.
5. § 19a wird wie folgt gefasst: 9. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 19a „§ 24b
Überprüfung, Selbstbewertung und internationale Prüfung
Bewertung und kontinuierliche Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung
Verbesserung kerntechnischer Anlagen der nuklearen Sicherheit
(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn- 1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und
stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-
betreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung und Be- terium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Voll-
wertung der Anlage durchzuführen und auf deren zugs- und Organisationsrahmens für die nukleare
Grundlage die nukleare Sicherheit der Anlage kon- Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des dies-
tinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Sicher- bezüglichen Behördenhandelns durch;
heitsüberprüfung und Bewertung sind bis zu dem in 2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und
Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, so- den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-
weit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Auf- terium internationale Experten zu einer Prüfung
sichtsbehörde vorzulegen. Jeweils alle zehn Jahre passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs-
nach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die und Organisationsrahmens für die nukleare Si-
Ergebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung cherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils
und Bewertung vorzulegen. teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über
(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die
Sicherheitsüberprüfung und Bewertung entfällt, kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-
wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Auf- schutz zuständige Bundesministerium den Mit-
sichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde ver- gliedstaaten der Europäischen Union und der
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Europäischen Kommission, sobald diese Ergeb- Artikel 2
nisse verfügbar sind.
Inkrafttreten**)
Die Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens
alle zehn Jahre.“ Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
**
) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1821
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 1. Dezember 2010
Auf Grund des § 44 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch Artikel 150 Nummer 4 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom
17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 2009 (BGBl. I S. 898) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten
Stundensätze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 119
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 119
I.3 Strukturanalytik, Polymeranalytik 119
I.4 Prozessanalytik 119
I.5 Bioanalytik 119
II.1 Gase, Gasanlagen 90
II.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 121
II.3 Explosivstoffe 137
III.1 Gefahrgutverpackungen 91
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 86
III.3 Sicherheit von Transportbehältern 107
III.4 Sicherheit von Lagerbehältern 107
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 96
IV.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften 92
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 122
V.1 Struktur und Gefüge von Werkstoffen 144
V.2 Werkstoffmechanik 104
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 134
V.4 Hochleistungskeramik 101
V.5 Sicherheit gefügter Bauteile 101
V.6 Mechanik der Polymerwerkstoffe 95
VI.1 Korrosion und Korrosionsschutz 92
VI.2 Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz 88
VI.3 Beständigkeit von Polymeren 102
VI.4 Oberflächentechnologien 141
VI.5 Polymeroberflächen 105
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
VII.1 Baustoffe 124
VII.2 Ingenieurbau 137
VII.3 Brandingenieurwesen 104
VIII.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 104
VIII.2 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 83
VIII.3 Radiologische Verfahren 93
VIII.4 Akustische und Elektromagnetische Verfahren 83
VIII.5 Mikro-ZfP 83
S.1 Qualität im Prüfwesen 97
S.2 Akkreditierung und Konformitätsbewertung 97
S.3 Internationaler Technologietransfer 97“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1823
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Vom 1. Dezember 2010
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch die Verordnung vom
8. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3855) geändert worden ist, wird folgender Ab-
satz 3 angefügt:
„(3) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren
Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
zember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
Vom 6. Dezember 2010
Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von
denen § 1 Nummer 6 durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „Absatz 2 und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines vollständigen Verkaufs-
prospekts (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 2 000
2 Gestattung der Veröffentlichung und Aufbewahrung eines unvollständigen Ver-
kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VerkProspG (§ 8i Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindung mit Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 2 000
3 Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne des § 10 Satz 2 und 3
VerkProspG (§ 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 1,55
4 Aufbewahrung des Nachtrags im Sinne des § 11 VerkProspG (§ 11 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 8i Abs. 3 Satz 2 VerkProspG) 77
5 Untersagung der Veröffentlichung eines vollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 2 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1825
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
6 Untersagung der Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (§ 8i
Abs. 2 Satz 5 VerkProspG) 2 000
7 Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 8i Abs. 4
VerkProspG) 2 000
8 Untersagung von irreführender Werbung (§ 8j Abs. 1 VerkProspG) 1 000
9 Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) 100“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
Vom 6. Dezember 2010
Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1
Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht:
Artikel 1
Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „Absatz 2 und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) 1,55
2 Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10
Abs. 2 Satz 1 WpPG) 100
3 Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung 6 500
4 Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung 3 250
5 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung 3 250
6 Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) 1 250
7 Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) 2 000
8 Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung 84
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1827
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
9 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2 WpPG) 8,55
10 Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG 100
11 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) 9 750
12 Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 4 000
13 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) 2 500“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Vom 6. Dezember 2010
Auf Grund des § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 durch die Angabe „Artikels 22 Buchstabe c der
Nummer 1 und Absatz 2, § 30 Satz 1 Nummer 2, § 31 Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
Absatz 4 Nummer 3, § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, c) In Absatz 3 werden die Wörter „anerkannten Ver-
§ 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 schluss nach Artikel 2 Buchstabe h der Verord-
bis 3, 5 und 6, dabei § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, nung (EG) Nr. 884/2001“ durch das Wort „Ver-
§ 30, § 33 Absatz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit schluss“ ersetzt.
§ 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1, des Weingesetzes,
von denen § 27 Absatz 2, § 29 Absatz 1, § 30, § 31 3. In § 6 wird die Angabe „Titels II der Verordnung (EG)
Absatz 4, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 2 und § 36 zuletzt Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Titels III Kapitel III
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundes- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 11
cherschutz: Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
884/2001“ durch die Angabe „Artikel 36 Absatz 1
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I „Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung
S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Artikel 40
vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2166) geändert wor- Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung
den ist, wird wie folgt geändert: (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ar-
Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 37 Absatz 1 tikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung
werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen (EG) Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Arti-
Gemeinschaft“ die Wörter „oder Europäischen kel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der
Union“ eingefügt. Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: bb) In der Nummer 1 werden nach dem Wort
„Bezeichnungen“ die Wörter „sowie die in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 436/2009 genannten Angaben“ angefügt.
„(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission d) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 1
vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestim- Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verord-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des nung (EG) Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Ar-
Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obli- tikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
gatorischen Meldungen und der Sammlung von (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
Informationen zur Überwachung des Marktes, e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 13
der Begleitdokumente für die Beförderung von Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch
Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Aus- die Angabe „Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung
gangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fas-
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zu Tafel-
sung buchführungspflichtigen Personenkreis
wein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein
hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in
geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein
Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG)
noch zur Herstellung von Tafelwein“ durch die
Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangs-
Wörter „zu Landwein, zu Wein, der zur Herstel-
bücher zu führen.“
lung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein,
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 2 Buch- der weder Landwein ist noch zur Herstellung
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ von Landwein“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1829
g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12 Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland
Absatz 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in An-
Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Artikel 44 Un- hang VII der genannten Verordnung aufgeführten
terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung
ersetzt. des Anhangs VI der genannten Verordnung auszu-
5. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 stellen.“
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch 10. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verord- „Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des
nung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt. Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleit-
6. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 19 der papier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter
Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungs-
„Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ er- zweck“ einzutragen.“
setzt.
11. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 4
7. § 11 wird wie folgt geändert: Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 884/2001“ durch die Angabe „Anhang VI Ab-
schnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.
„Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abge-
436/2009“ ersetzt.
ben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 12. § 22 wird wie folgt geändert:
genannten Behandlungen vorgenommen wor- a) In Absatz 1 werden
den ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach
aa) in Nummer 1 die Angabe „Verordnung (EG)
Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG)
Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Verord-
Nr. 436/2009 als Buchführung.“
nung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt und
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 1
bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
Unterabs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Artikel 38 Ab- „2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach
satz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verord- Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder
nung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt. Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verord-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikels 16 Abs. 1 nung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ vom 27. Juni 2008 mit Durchführungs-
durch die Angabe „Artikels 45 Absatz 1 Unter- bestimmungen zur Verordnung (EG)
absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ er- Nr. 479/2008 des Rates über die gemein-
setzt. same Marktorganisation für Wein hin-
sichtlich der Stützungsprogramme, des
8. § 12 wird wie folgt geändert: Handels mit Drittländern, des Produk-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden tionspotentials und der Kontrollen im
aa) die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008,
zweiter Anstrich der Verordnung (EG) S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Artikel 38 ausgestellt ist,“.
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der b) In Absatz 2 werden
Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ und aa) die Angabe „Artikel 10 der Verordnung (EG)
bb) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Artikel 29
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ und
436/2009“ bb) die Angabe „Artikel 10“ durch die Angabe
ersetzt. „Artikel 29“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(2) Die Landesregierungen regeln durch c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 10
Rechtsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch die An-
1. die näheren Voraussetzungen und die Einzel- gabe „Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr.
heiten der Buchführungsverfahren nach Arti- 436/2009“ ersetzt.
kel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Ver- d) In Absatz 4 Satz 1 werden
ordnung (EG) Nr. 436/2009 und
aa) die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der
2. das Verfahren für die Genehmigung und die Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch die
allgemeine Zulassung nach Absatz 1.“ Angabe „Artikel 23 der Verordnung (EG)
9. § 19 wird wie folgt gefasst: Nr. 436/2009“ und
„§ 19 bb) die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Ver-
Vorgeschriebenes Begleitpapier ordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch die
für nicht abgefüllte Erzeugnisse Angabe „Artikel 23 in Verbindung mit An-
(zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) hang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“
Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ge- ersetzt.
nannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem 13. In § 23 werden
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
a) im einleitenden Satzteil mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
aa) das Wort „Tafelwein“ durch das Wort „Wein“ des Rates und zur Einführung eines Gemein-
und schaftskodex der önologischen Verfahren
und Behandlungen (ABl. EG Nr. L 127, S. 13)“
bb) das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“ durch durch die Angabe „Anhang XVa Abschnitt D
das Wort „Sekt b.A.“ und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Ver-
b) in Nummer 1 die Angabe „Verordnung (EG) bindung mit der Verordnung (EG) Nr.
Nr. 884/2001“ durch die Angabe „Verordnung 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009
(EG) Nr. 436/2009“ mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ersetzt. ordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hin-
sichtlich der Weinbauerzeugniskategorien,
14. In § 24 wird die Angabe „Artikels 18 Abs. 1 Buch- der önologischen Verfahren und der dies-
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001“ durch bezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
die Angabe „Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der vom 24.7.2009, S. 1)“ und
Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt.
cc) in Nummer 3 die Angabe „Verordnung (EG)
15. § 27 Absatz 3 wird aufgehoben.
Nr. 423/2008“ durch die Angabe „Verord-
16. § 29 wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 606/2009“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung ersetzt.
(EG) Nr. 1282/2001“ durch die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 436/2009“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden
b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 423/2008“ durch die
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Ge-
Angabe „Artikel 12 der Verordnung (EG)
meinschaft“ die Wörter „oder Europäischen
Nr. 606/2009“ und
Union“ eingefügt und
bb) in Nummer 2 bb) in Satz 2 die Angabe „Artikels 29 Absatz 4
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008“
aaa) das Wort „Tafelweine“ durch das Wort durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 4 der
„Weine“ und Verordnung (EG) Nr. 606/2009“
bbb) das Wort „Tafelwein“ durch das Wort ersetzt.
„Wein“
c) In Absatz 3 werden
ersetzt.
c) In Absatz 6 werden aa) in Nummer 1 die Angabe „Artikel 29 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008“
aa) im einleitenden Satzteil die Angabe „Artikel 9 durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 3 Satz 1
Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. der Verordnung (EG) Nr. 606/2009“ und
1282/2001“ durch die Angabe „Artikel 15
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ bb) in Nummer 2 die Angabe „Artikels 35 Abs. 2
und Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 423/2008“ durch die Angabe „Anhangs I D
bb) in Nummer 2 die Angabe „95“ durch die An- Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verord-
gabe „97“ nung (EG) Nr. 606/2009“
ersetzt.
ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe „Artikels 6 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001“ durch die 18. In § 34 wird die Angabe „Artikel 24 Abs. 1 Unter-
Angabe „Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung abs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009“ ersetzt. (EG) Nr. 883/2001“ durch die Angabe „Artikel 43
Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Ab-
17. § 30 wird wie folgt geändert: satz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008“
a) In Absatz 1 werden ersetzt.
aa) in Nummer 1 die Angabe „Verordnung (EG) 19. § 35 wird wie folgt geändert:
Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 24
über die gemeinsame Marktorganisation für
Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3
Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1)“ durch die An-
der Verordnung (EG) Nr. 883/2001“ durch die An-
gabe „Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4
gabe „Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Ra-
oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
tes vom 22. Oktober 2007 über eine gemein-
(EG) Nr. 555/2008“ ersetzt.
same Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirt- b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über kel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1
die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001“ durch
16.11.2007, S. 1)“, die Angabe „Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Ver-
bb) in Nummer 2 die Angabe „Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 555/2008“ ersetzt.
Nr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verord-
nung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission 20. In § 38 Absatz 2 wird die Angabe „in Anhang IV der
vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestim- Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ durch die Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1831
„nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. e) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die
1234/2007“ ersetzt. neuen Nummern 16 und 17.
21. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„1. Landeslabor Berlin-Brandenburg“. „2. Chemisches und Veterinäruntersuchungs-
amt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,“.
b) Die Nummer 6 wird gestrichen.
b) Die Nummer 6 wird gestrichen.
c) Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Chemisches und Veterinäruntersuchungs- Artikel 2
amt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,“. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
d) Die Nummer 16 wird gestrichen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Verordnung
zur Aufhebung der
Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
Vom 6. Dezember 2010
Auf Grund des § 22 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001
(BGBl. I S. 1656), die durch § 3 Absatz 27 des Gesetzes vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1833
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2011
Vom 7. Dezember 2010
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a
und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2011
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berech-
nung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Be-
rechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2010 vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3908) außer Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,47
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,67
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 26,94
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,34
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,40
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,00
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 53,87
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,67
100,– 1 79,00 79,00 79,00 78,50 67,34
100,– 2 100,00 100,00 100,00 99,50 88,34
120,– 1 94,80 94,80 94,80 91,97 80,80
120,– 2 120,00 120,00 120,00 117,17 106,00
140,– 1 110,60 110,60 110,60 105,44 94,27
140,– 2 140,00 140,00 140,00 134,84 123,67
160,– 1 126,40 126,40 126,40 118,90 107,74
160,– 2 160,00 160,00 160,00 152,50 141,34
180,– 1 142,20 142,20 142,20 132,29 121,20
180,– 2 180,00 180,00 180,00 170,09 159,00
200,– 1 158,00 158,00 158,00 145,75 134,67
200,– 2 200,00 200,00 200,00 187,75 176,67
220,– 1 173,80 173,80 173,80 159,22 148,14
220,– 2 220,00 220,00 220,00 205,42 194,34
240,– 1 189,60 189,60 189,60 172,69 161,52
240,– 2 240,00 240,00 240,00 223,09 211,92
260,– 1 205,40 205,40 205,40 186,15 174,99
260,– 2 260,00 260,00 260,00 240,75 229,59
280,– 1 221,20 221,20 221,20 199,62 188,45
280,– 2 280,00 280,00 280,00 258,42 247,25
300,– 1 237,00 237,00 237,00 213,09 201,92
300,– 2 300,00 300,00 300,00 276,09 264,92
320,– 1 252,80 252,80 252,80 226,55 215,39
320,– 2 320,00 320,00 320,00 293,75 282,59
340,– 1 268,60 268,60 268,60 240,02 228,85
360,– 1 284,40 284,40 284,40 253,49 242,32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1835
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
380,– 1 300,20 300,20 300,20 266,95 255,79
400,– 1 316,00 316,00 316,00 280,42 269,25
420,– 1 331,80 331,80 331,80 293,80 282,72
440,– 1 347,60 347,60 347,60 307,27 296,10
460,– 1 363,40 363,40 363,40 320,74 309,57
480,– 1 379,20 379,20 379,20 334,20 323,04
500,– 1 395,00 395,00 395,00 347,67 336,50
520,– 1 410,80 410,80 410,80 361,14 349,97
540,– 1 426,60 426,60 426,60 374,60 363,44
560,– 1 442,40 442,40 442,40 388,07 376,90
580,– 1 458,20 458,20 458,20 401,54 390,37
600,– 1 474,00 474,00 474,00 415,00 403,84
620,– 1 489,80 489,80 489,80 428,39 417,30
640,– 1 505,60 505,60 505,60 441,85 430,69
660,– 1 521,40 521,40 521,40 455,32 444,15
680,– 1 537,20 537,20 537,20 468,79 457,62
700,– 1 553,00 553,00 553,00 482,25 470,91
720,– 1 568,80 568,80 568,80 495,72 483,90
740,– 1 584,60 584,60 584,60 509,19 496,91
760,– 1 600,40 600,40 600,40 522,65 509,91
780,– 1 616,20 616,20 616,20 536,12 522,90
800,– 1 632,00 632,00 632,00 549,31 535,91
820,– 1 647,80 647,80 647,80 562,21 548,91
840,– 1 663,60 663,60 663,60 575,21 561,81
860,– 1 679,40 679,40 679,40 588,20 574,81
880,– 1 695,20 695,20 695,20 601,21 587,80
900,– 1 710,25 711,00 711,00 614,21 600,81
920,– 1 723,64 726,80 726,80 627,20 613,81
940,– 1 736,94 742,60 742,60 640,21 626,80
960,– 1 750,24 758,40 758,40 653,21 634,89
980,– 1 763,45 774,20 774,20 666,20 643,30
1 000,– 1 776,67 790,00 790,00 679,21 651,63
1 020,– 1 789,72 805,80 805,80 692,10 660,05
1 040,– 1 802,77 819,69 821,60 703,71 668,46
1 060,– 1 815,74 833,07 837,40 712,12 676,88
1 080,– 1 828,70 846,37 853,20 720,54 685,20
1 100,– 1 841,50 859,59 869,00 728,87 693,61
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 120,– 1 854,30 872,80 884,80 737,28 702,03
1 140,– 1 867,02 885,94 900,60 745,70 710,36
1 160,– 1 879,74 898,99 916,40 754,03 718,77
1 180,– 1 892,37 912,04 932,20 762,44 727,19
1 200,– 1 904,92 925,00 948,00 770,86 735,52
1 220,– 1 917,39 937,89 963,80 779,27 743,93
1 240,– 1 929,77 950,69 979,60 787,69 752,35
1 260,– 1 942,15 963,49 995,40 796,01 760,76
1 280,– 1 954,45 976,12 1 011,20 804,42 769,08
1 300,– 1 966,67 988,75 1 027,00 812,76 777,50
1 320,– 1 978,89 1 001,39 1 042,80 821,17 785,83
1 340,– 1 990,44 1 013,44 1 058,60 828,45 793,19
1 360,– 1 1 001,99 1 025,40 1 074,40 835,81 800,55
1 380,– 1 1 013,37 1 037,20 1 090,20 843,07 807,82
1 400,– 1 1 024,70 1 049,09 1 106,00 850,43 815,18
1 420,– 1 1 035,10 1 060,80 1 121,80 857,79 822,54
1 440,– 1 1 045,31 1 072,44 1 137,60 865,15 830,07
1 460,– 1 1 055,60 1 083,99 1 153,40 872,43 838,67
1 480,– 1 1 065,81 1 095,45 1 169,20 879,79 847,08
1 500,– 1 1 076,01 1 106,84 1 185,00 887,15 855,68
1 520,– 1 1 086,20 1 117,91 1 200,80 894,51 864,09
1 540,– 1 1 096,69 1 128,21 1 216,60 902,92 872,85
1 560,– 1 1 107,48 1 138,41 1 232,40 911,52 881,45
1 580,– 1 1 118,36 1 148,71 1 248,20 920,10 890,03
1 600,– 1 1 129,06 1 158,91 1 264,00 928,69 898,81
1 620,– 1 1 139,85 1 169,21 1 279,80 937,29 907,57
1 640,– 1 1 150,64 1 179,31 1 295,60 945,87 916,33
1 660,– 1 1 161,33 1 190,00 1 311,40 954,47 924,93
1 680,– 1 1 172,04 1 200,78 1 327,20 963,23 933,87
1 700,– 1 1 182,74 1 211,66 1 342,00 972,00 942,63
1 720,– 1 1 193,35 1 222,36 1 355,47 980,59 951,57
1 740,– 1 1 204,05 1 233,15 1 368,77 989,36 960,52
1 760,– 1 1 214,66 1 243,85 1 382,24 998,30 969,29
1 780,– 1 1 225,27 1 254,64 1 395,54 1 007,07 978,23
1 800,– 1 1 236,16 1 265,70 1 408,84 1 016,36 987,34
1 820,– 1 1 247,21 1 276,83 1 422,14 1 026,01 996,81
1 840,– 1 1 258,26 1 287,97 1 435,44 1 035,48 1 006,12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1837
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 860,– 1 1 269,31 1 299,12 1 448,57 1 044,95 1 015,59
1 880,– 1 1 280,27 1 310,17 1 461,70 1 054,42 1 024,88
1 900,– 1 1 291,24 1 321,22 1 474,84 1 063,89 1 034,00
1 920,– 1 1 302,21 1 332,36 1 487,97 1 073,36 1 043,11
1 940,– 1 1 313,16 1 343,41 1 501,10 1 082,65 1 052,41
1 960,– 1 1 324,05 1 354,38 1 514,24 1 091,95 1 061,52
1 980,– 1 1 334,92 1 365,43 1 527,20 1 101,06 1 070,64
2 000,– 1 1 345,79 1 376,39 1 540,17 1 110,36 1 079,77
2 020,– 1 1 356,68 1 387,36 1 553,14 1 119,47 1 088,71
2 040,– 1 1 367,55 1 398,33 1 566,10 1 128,77 1 097,65
2 060,– 1 1 378,42 1 409,28 1 579,07 1 137,72 1 106,76
2 080,– 1 1 389,21 1 420,25 1 591,87 1 146,83 1 115,70
2 100,– 1 1 400,00 1 431,12 1 604,34 1 155,95 1 124,48
2 120,– 1 1 410,79 1 442,01 1 616,80 1 164,89 1 133,42
2 140,– 1 1 421,58 1 452,88 1 629,10 1 174,01 1 142,36
2 160,– 1 1 432,28 1 463,75 1 641,40 1 182,96 1 150,95
2 180,– 1 1 442,99 1 474,54 1 653,70 1 191,90 1 159,72
2 200,– 1 1 453,68 1 485,43 1 665,84 1 200,84 1 168,48
2 220,– 1 1 464,39 1 496,22 1 678,14 1 209,60 1 177,25
2 240,– 1 1 475,09 1 507,00 1 690,27 1 218,37 1 185,84
2 260,– 1 1 485,78 1 517,79 1 702,40 1 227,31 1 194,44
2 280,– 1 1 496,40 1 528,58 1 714,37 1 236,08 1 203,02
2 300,– 1 1 507,01 1 539,28 1 726,50 1 244,67 1 211,61
2 320,– 1 1 517,62 1 549,98 1 738,47 1 253,26 1 220,21
2 340,– 1 1 528,24 1 560,68 1 750,27 1 261,86 1 228,62
2 360,– 1 1 538,77 1 571,38 1 762,24 1 270,62 1 237,21
2 380,– 1 1 549,38 1 582,00 1 774,04 1 279,21 1 245,45
2 400,– 1 1 559,90 1 592,69 1 786,00 1 287,63 1 253,87
2 420,– 1 1 570,43 1 603,31 1 797,64 1 296,21 1 262,10
2 440,– 1 1 580,95 1 613,92 1 809,44 1 304,63 1 270,52
2 460,– 1 1 591,39 1 624,53 1 821,07 1 313,04 1 278,75
2 480,– 1 1 601,92 1 635,06 1 832,87 1 321,46 1 287,00
2 500,– 1 1 612,26 1 645,68 1 844,34 1 329,87 1 295,24
2 520,– 1 1 622,70 1 656,20 1 855,97 1 338,12 1 303,30
2 540,– 1 1 633,13 1 666,73 1 867,60 1 346,35 1 311,54
2 560,– 1 1 643,58 1 677,25 1 879,07 1 354,77 1 319,61
2 580,– 1 1 653,92 1 687,68 1 890,54 1 362,84 1 327,66
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 600,– 1 1 664,28 1 698,12 1 901,84 1 371,07 1 335,73
2 620,– 1 1 674,62 1 708,65 1 913,30 1 379,14 1 343,88
2 640,– 1 1 684,97 1 719,09 1 924,60 1 387,29 1 352,03
2 660,– 1 1 695,32 1 729,52 1 935,20 1 395,44 1 360,10
2 680,– 1 1 705,59 1 739,87 1 945,60 1 403,50 1 368,25
2 700,– 1 1 715,85 1 750,30 1 955,81 1 411,65 1 376,31
2 720,– 1 1 726,11 1 760,66 1 966,21 1 419,72 1 384,46
2 740,– 1 1 736,37 1 771,01 1 976,41 1 427,87 1 392,52
2 760,– 1 1 746,63 1 781,35 1 986,60 1 436,02 1 400,68
2 780,– 1 1 756,80 1 791,61 1 997,00 1 444,08 1 408,83
2 800,– 1 1 766,97 1 801,97 2 007,21 1 452,14 1 416,89
2 820,– 1 1 777,15 1 812,23 2 017,41 1 460,29 1 425,04
2 840,– 1 1 787,32 1 822,49 2 028,20 1 468,44 1 433,10
2 860,– 1 1 797,41 1 832,75 2 039,01 1 476,51 1 441,25
2 880,– 1 1 807,58 1 843,01 2 049,60 1 484,66 1 449,40
2 900,– 1 1 817,67 1 853,18 2 060,41 1 492,81 1 457,47
2 920,– 1 1 827,75 1 863,36 2 071,01 1 500,88 1 465,54
2 940,– 1 1 837,83 1 873,53 2 082,42 1 509,03 1 473,69
2 960,– 1 1 847,83 1 883,70 2 093,64 1 517,09 1 481,84
2 980,– 1 1 857,92 1 893,88 2 104,88 1 525,24 1 489,90
3 000,– 1 1 867,92 1 903,96 2 116,28 1 533,31 1 498,05
3 020,– 1 1 877,92 1 914,05 2 127,51 1 541,46 1 506,11
3 040,– 1 1 887,91 1 924,13 2 138,74 1 549,52 1 514,27
3 060,– 1 1 897,82 1 934,21 2 149,96 1 557,67 1 522,33
3 080,– 1 1 907,81 1 944,31 2 161,19 1 565,83 1 530,48
3 100,– 1 1 917,73 1 954,30 2 172,43 1 573,88 1 538,63
3 120,– 1 1 927,64 1 964,30 2 183,65 1 581,95 1 546,69
3 140,– 1 1 937,54 1 974,30 2 194,88 1 590,10 1 554,84
3 160,– 1 1 947,37 1 984,30 2 206,11 1 598,25 1 562,91
3 180,– 1 1 957,27 1 994,29 2 217,33 1 606,32 1 571,06
3 200,– 1 1 967,10 2 004,29 2 228,56 1 614,47 1 579,21
3 220,– 1 1 976,92 2 014,19 2 239,62 1 622,53 1 587,28
3 240,– 1 1 986,74 2 024,11 2 250,85 1 630,68 1 595,33
3 260,– 1 1 996,47 2 034,02 2 262,07 1 638,83 1 603,49
3 280,– 1 2 006,30 2 043,84 2 273,12 1 646,90 1 611,64
3 300,– 1 2 016,04 2 053,75 2 284,35 1 655,05 1 619,70
3 320,– 1 2 025,77 2 063,57 2 295,41 1 663,11 1 627,86
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1839
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 340,– 1 2 035,50 2 073,39 2 306,64 1 671,26 1 635,92
3 360,– 1 2 045,14 2 083,22 2 317,69 1 679,32 1 644,07
3 380,– 1 2 054,88 2 093,04 2 328,74 1 687,47 1 652,13
3 400,– 1 2 064,53 2 102,77 2 339,96 1 695,62 1 660,28
3 420,– 1 2 074,17 2 112,59 2 351,02 1 703,69 1 668,43
3 440,– 1 2 083,81 2 122,24 2 362,07 1 711,76 1 676,50
3 460,– 1 2 093,38 2 131,97 2 373,12 1 719,91 1 684,65
3 480,– 1 2 103,02 2 141,70 2 384,17 1 728,06 1 692,72
3 500,– 1 2 112,58 2 151,44 2 395,41 1 736,12 1 700,87
3 520,– 1 2 122,14 2 161,09 2 406,46 1 744,27 1 708,92
3 540,– 1 2 131,69 2 170,73 2 417,33 1 752,33 1 717,08
3 560,– 1 2 141,26 2 180,38 2 428,38 1 760,49 1 725,14
3 580,– 1 2 150,73 2 189,93 2 439,44 1 768,64 1 733,29
3 600,– 1 2 160,20 2 199,58 2 450,49 1 776,70 1 741,45
3 620,– 1 2 169,75 2 209,13 2 461,54 1 784,85 1 749,51
3 640,– 1 2 179,14 2 218,70 2 472,43 1 792,91 1 757,57
3 660,– 1 2 188,61 2 228,25 2 483,48 1 801,06 1 765,72
3 680,– 1 2 197,98 2 237,81 2 494,53 1 809,13 1 773,87
3 700,– 1 2 207,45 2 247,28 2 505,40 1 817,28 1 781,94
3 720,– 1 2 216,57 2 256,58 2 516,28 1 825,08 1 789,83
3 740,– 1 2 225,25 2 265,43 2 526,63 1 832,44 1 797,10
3 760,– 1 2 233,93 2 274,20 2 537,16 1 839,71 1 804,46
3 780,– 1 2 242,61 2 282,96 2 547,50 1 847,07 1 811,73
3 800,– 1 2 251,29 2 291,73 2 558,03 1 854,43 1 819,09
3 820,– 1 2 259,88 2 300,50 2 568,37 1 861,70 1 826,45
3 840,– 1 2 268,47 2 309,26 2 578,73 1 869,06 1 833,72
3 860,– 1 2 277,06 2 317,94 2 589,26 1 876,34 1 841,08
3 880,– 1 2 285,65 2 326,62 2 599,60 1 883,70 1 848,44
3 900,– 1 2 294,15 2 335,30 2 609,95 1 890,96 1 855,72
3 920,– 1 2 302,75 2 343,89 2 620,30 1 898,32 1 863,08
3 940,– 1 2 311,16 2 352,57 2 630,65 1 905,68 1 870,34
3 960,– 1 2 319,66 2 361,16 2 640,99 1 913,04 1 877,70
3 980,– 1 2 328,16 2 369,67 2 651,35 1 920,32 1 884,98
4 000,– 1 2 336,58 2 378,25 2 661,70 1 927,68 1 892,34
4 020,– 1 2 344,99 2 386,76 2 671,87 1 934,96 1 899,70
4 040,– 1 2 353,41 2 395,34 2 682,22 1 942,32 1 906,97
4 060,– 1 2 361,74 2 403,76 2 692,56 1 949,58 1 914,33
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 080,– 1 2 370,07 2 412,27 2 702,74 1 956,94 1 921,69
4 100,– 1 2 378,39 2 420,68 2 713,09 1 964,30 1 928,96
4 120,– 1 2 386,72 2 429,18 2 723,44 1 971,58 1 936,32
4 140,– 1 2 395,05 2 437,51 2 733,61 1 978,94 1 943,59
4 160,– 1 2 403,29 2 445,93 2 743,79 1 986,30 1 950,95
4 180,– 1 2 411,52 2 454,34 2 753,96 1 993,57 1 958,31
4 200,– 1 2 419,77 2 462,66 2 764,31 2 000,93 1 965,59
4 220,– 1 2 427,92 2 470,99 2 774,49 2 008,20 1 972,95
4 240,– 1 2 436,15 2 479,32 2 784,65 2 015,56 1 980,31
4 260,– 1 2 444,31 2 487,56 2 794,83 2 022,83 1 987,57
4 280,– 1 2 452,46 2 495,80 2 805,01 2 030,19 1 994,93
4 300,– 1 2 460,52 2 504,04 2 815,17 2 037,55 2 002,21
4 320,– 1 2 468,67 2 512,28 2 825,35 2 044,91 2 009,57
4 340,– 1 2 476,73 2 520,43 2 835,53 2 052,19 2 016,85
4 360,– 1 2 484,80 2 528,66 2 845,69 2 059,55 2 024,21
4 380,– 1 2 492,77 2 536,73 2 855,69 2 066,81 2 031,57
4 400,– 1 2 500,84 2 544,88 2 865,87 2 074,17 2 038,83
4 420,– 1 2 508,81 2 553,03 2 875,86 2 081,45 2 046,19
4 440,– 1 2 516,79 2 561,10 2 886,04 2 088,81 2 053,55
4 460,– 1 2 524,68 2 569,16 2 896,04 2 096,17 2 060,83
4 480,– 1 2 532,65 2 577,22 2 906,20 2 103,44 2 068,19
4 500,– 1 2 540,54 2 585,20 2 916,20 2 110,80 2 075,46
4 520,– 1 2 548,43 2 593,26 2 926,20 2 118,16 2 082,82
4 540,– 1 2 556,31 2 601,23 2 936,38 2 125,43 2 090,09
4 560,– 1 2 564,12 2 609,22 2 946,37 2 132,79 2 097,45
4 580,– 1 2 571,91 2 617,10 2 956,37 2 140,07 2 104,81
4 600,– 1 2 579,71 2 625,08 2 966,37 2 147,43 2 112,17
4 620,– 1 2 587,51 2 632,96 2 976,37 2 154,70 2 119,44
4 640,– 1 2 595,31 2 640,85 2 986,36 2 162,06 2 126,80
4 660,– 1 2 603,03 2 648,65 2 996,18 2 169,42 2 134,08
4 680,– 1 2 610,73 2 656,54 3 006,18 2 176,69 2 141,44
4 700,– 1 2 618,44 2 664,33 3 016,18 2 184,05 2 148,70
4 720,– 1 2 626,07 2 672,14 3 026,17 2 191,41 2 156,06
4 740,– 1 2 633,78 2 679,94 3 036,17 2 198,77 2 163,42
4 760,– 1 2 641,41 2 687,65 3 046,00 2 206,04 2 170,70
4 780,– 1 2 649,03 2 695,45 3 055,82 2 213,40 2 178,06
4 800,– 1 2 656,56 2 703,08 3 065,82 2 220,68 2 185,42
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1841
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto- 2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 664,18 2 710,78 3 075,63 2 228,04 2 192,69
4 840,– 1 2 671,64 2 718,41 3 085,63 2 235,30 2 200,05
4 860,– 1 2 679,26 2 726,12 3 095,46 2 242,66 2 207,41
4 880,– 1 2 686,71 2 733,74 3 105,28 2 250,02 2 214,68
4 900,– 1 2 694,25 2 741,36 3 115,10 2 257,30 2 222,04
4 920,– 1 2 701,61 2 748,90 3 124,93 2 264,66 2 229,32
4 940,– 1 2 709,14 2 756,44 3 134,74 2 272,02 2 236,68
4 960,– 1 2 716,50 2 763,97 3 144,56 2 279,29 2 244,04
4 980,– 1 2 723,95 2 771,51 3 154,39 2 286,65 2 251,31
5 000,– 1 2 731,31 2 779,05 3 164,21 2 293,92 2 258,67
5 020,– 1 2 738,67 2 786,49 3 174,03 2 301,28 2 266,03
5 040,– 1 2 745,94 2 793,94 3 183,68 2 308,55 2 273,30
5 060,– 1 2 753,30 2 801,39 3 193,49 2 315,91 2 280,66
5 080,– 1 2 760,57 2 808,75 3 203,32 2 323,27 2 287,93
5 100,– 1 2 767,93 2 816,20 3 212,96 2 330,63 2 295,29
5 120,– 1 2 775,29 2 823,56 3 222,61 2 337,91 2 302,57
5 140,– 1 2 782,65 2 830,92 3 232,43 2 345,27 2 309,93
5 160,– 1 2 789,93 2 838,19 3 242,08 2 352,53 2 317,29
5 180,– 1 2 797,29 2 845,55 3 251,90 2 359,89 2 324,55
5 200,– 1 2 804,55 2 852,82 3 261,55 2 367,17 2 331,91
5 220,– 1 2 811,91 2 860,18 3 271,20 2 374,53 2 339,27
5 240,– 1 2 819,19 2 867,54 3 280,83 2 381,89 2 346,55
5 260,– 1 2 826,55 2 874,90 3 290,48 2 389,17 2 353,91
5 280,– 1 2 833,91 2 882,17 3 300,13 2 396,53 2 361,18
5 300,– 1 2 841,18 2 889,53 3 309,77 2 403,89 2 368,54
5 320,– 1 2 848,54 2 896,81 3 319,42 2 411,15 2 375,81
5 340,– 1 2 855,90 2 904,17 3 329,07 2 418,51 2 383,17
5 360,– 1 2 863,17 2 911,43 3 338,54 2 425,79 2 390,53
5 380,– 1 2 870,53 2 918,79 3 348,18 2 433,15 2 397,89
5 400,– 1 2 877,80 2 926,15 3 357,83 2 440,42 2 405,16
5 420,– 1 2 885,16 2 933,43 3 367,30 2 447,78 2 412,52
5 440,– 1 2 892,44 2 940,79 3 376,95 2 455,14 2 419,80
5 460,– 1 2 899,80 2 948,15 3 386,42 2 462,41 2 427,16
5 480,– 1 2 907,16 2 955,43 3 396,06 2 469,77 2 434,42
5 500,– 1 2 914,42 2 962,79 3 405,53 2 477,13 2 441,78
und mehr
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2011)
Alle Beträge
START
in Cent!
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1843
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2011.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) auf der Lohnsteuerkarte
J
LSTKL = VI eingetragen, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse des
J LOST (STKL = 5)
Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer)
PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
ABZ PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
3
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
3 AZUBI = Merkmal für Status
Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob der Arbeit-
nehmer „Geringverdiener“ ist, der
keine SV-Beiträge zu tragen hat)
N J
Soll- GVDGR = monatliche Gering-
Azubi ? verdienergrenze
berechnung ?
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1845
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind
im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie
Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Ab-
satz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmer
60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch
gerundet).
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2011
West = 550 000 Cent
BBGR =
Ost = 480 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 21,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1847
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 8. Dezember 2010
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 ent-
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die sprechend.“
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
b) In Absatz 1a werden die Wörter „nur in einer Fuß-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710)
note der Jahresrechnung“ durch die Wörter „im
jeweils in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 3 und
Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der
§ 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
Verordnung über das Haushaltswesen in der
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die
Sozialversicherung“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden 2. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind, verordnet die Bundesregierung:
„(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre
Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Artikel 1
Krankenkassen und des Spitzenverbandes der land-
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom wirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jah-
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die resrechnung einen Anhang nach § 29a der Verord-
Verordnung vom 15. Juli 2010 (BGBl. I S. 939) geändert nung über das Haushaltswesen in der Sozialver-
worden ist, wird wie folgt geändert: sicherung beizufügen.“
1. § 12 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 20b
„Für die Krankenkassen mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Anwendungsbestimmung
Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen § 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der
aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und
sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung
Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trä- für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.“
gern der gesetzlichen Rentenversicherung und
der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellun-
Artikel 2
gen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über
die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mauthöheverordnung
Vom 8. Dezember 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund
Absatz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit An-
Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung lage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), von denen folgt zugeordnet:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
Schadstoffklasse S 5,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundestages: Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3,
Artikel 1 die der Partikelminderungsklasse PMK 2
§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
nung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geän- gehören,
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 so-
wie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
„§ 1 die der Partikelminderungsklasse PMK 1
Mautsätze oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an-
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei gehören,
Achsen Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2,
1. 0,141 Euro in der Kategorie A, S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schad-
2. 0,169 Euro in der Kategorie B, stoffklasse der Anlage XIV der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-
3. 0,190 Euro in der Kategorie C,
ren.“
4. 0,274 Euro in der Kategorie D.
(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Artikel 2
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder
mehr Achsen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Mauthöheverord-
1. 0,155 Euro in der Kategorie A, nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
2. 0,183 Euro in der Kategorie B, geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
3. 0,204 Euro in der Kategorie C, machen.
4. 0,288 Euro in der Kategorie D.
Artikel 3
(3) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 des Autobahnmaut-
gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1849
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung
der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV)*)**)
Vom 8. Dezember 2010
Es verordnen – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
– die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5
2002 (BGBl. I S. 3830), von dem Absatz 3 durch Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November zes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch
2010 (BGBl. I S. 1728) eingefügt worden ist, nach Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Ver-
Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bun- ändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1
des-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli
§ 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Ar- 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,
tikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist, entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2
– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch
vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Diesel-
kraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Ra-
Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
tes (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert
worden ist,
§1
– Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine
Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- Begriffsbestimmungen
oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG
(ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie (1) Für diese Verordnung gelten die in den Ab-
2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden sätzen 2 bis 15 geregelten Begriffsbestimmungen.
ist.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
(2) „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöler-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa- zeugnis, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungs-
tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor- motoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations- Unterpositionen 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49,
gesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geän- 2710 11 51 oder 2710 11 59 der Kombinierten Nomen-
dert worden ist, sind beachtet worden. klatur fällt.
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
(3) „Dieselkraftstoffe“ sind Gasölerzeugnisse, die wendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im
unter die Unterposition 2710 19 41 der Kombinierten Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Au-
Nomenklatur fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen gust 2009.
im Sinne der folgenden Richtlinien verwendet werden:
(6) „Gasöl für den Seeverkehr“ ist jeder Schiffskraft-
1. Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März stoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verun- und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe
reinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug- August 2009, liegen.
motoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970,
(7) „Schiffsdiesel“ ist jeder Schiffskraftstoff, dessen
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG
Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Visko-
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
sität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach
ist, sowie
Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009,
2. Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember liegen.
1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
(8) „Sonstige Schiffskraftstoffe“ sind die nicht in den
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.
sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigen-
der Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum An- (9) „Leichtes Heizöl“ ist jedes Erdölerzeugnis mit
trieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten
Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betrie- Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren
benen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei
Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zu- 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad
letzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat er-
vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist. gibt.
(4) „Dieselkraftstoffe, die zur Verwendung für mobile (10) „Schweres Heizöl“ ist jeder aus Erdöl
Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaft- gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Aus-
liche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und nahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft-
Sportboote bestimmt sind“, sind alle aus Erdöl gewon- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der
nenen flüssigen Kraftstoffe, die unter die Unterposi- DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 250 Grad
tionen 2710 19 41 oder 2710 19 45 der Kombinierten Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat er-
Nomenklatur fallen und für den Betrieb in Kompres- gibt.
sionszündungsmotoren bestimmt sind, welche in den
folgenden Richtlinien genannt werden: (11) „Einführer“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe ge-
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
1. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments nehmungen einführt.
und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- (12) „Vermischer“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe
gliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
30.6.1994, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung nehmungen vermischt oder die Vermischung veran-
(EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) lasst.
geändert worden ist, (13) „Großverteiler“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe
2. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur nehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- mehr als 1 000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach
staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftver- (14) „Inverkehrbringen“ ist jedes Überlassen an an-
unreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren dere.
für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom
27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richt- (15) „Kombinierte Nomenklatur“ ist die Waren-
linie 2010/26/EU (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 29) ge- nomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
ändert worden ist, oder Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zoll-
tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
3. Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1,
und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987,
zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schad- S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch
stoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom
die für den Antrieb von land- und forstwirt- 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Ja-
schaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur nuar 2002 geltenden Fassung.
Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates
(ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt durch
§2
die Richtlinie 2010/22/EU (ABl. L 91 vom 10.4.2010,
S. 1) geändert worden ist. Chlor- und Bromverbindungen
(5) „Schiffskraftstoff“ ist jeder aus Erdöl gewonnene (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1
flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann
einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff ver- gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1851
nehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff. Für Binnen-
keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz ent- schiffe und Sportboote dürfen andere flüssige Kraft-
halten. stoffe nicht verwendet werden, es sei denn ihr Schwe-
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu felgehalt überschreitet den für Dieselkraftstoff nach den
Kraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder Sätzen 1 und 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht.
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in (3) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbs-
den Verkehr gebracht werden. mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inver- gen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr
kehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbin-
oder Analyse. dungen, berechnet als Schwefel, 1 Gramm pro Kilo-
gramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.
§3 (4) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder
Anforderungen an im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-
Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht
werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen,
(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder
berechnet als Schwefel, 15 Gramm pro Kilogramm
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-
Schiffsdiesel nicht überschreitet.
über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht
werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228,
Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, §5
Ausgabe November 2010, genügt.
Anforderungen an Biodiesel
(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität
„Normal“ oder „Super“ mit mehr als 5 Volumenprozent Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rah-
Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabe- men wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem
stelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden,
„Super“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Aus-
2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanol- gabe April 2010, genügt. Das gilt auch für Biodiesel
gehalt von 5 Volumenprozent anzubieten. als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität
„Super Plus“ mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol §6
anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle Anforderungen an
auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super Ethanolkraftstoff (E85)
Plus“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von
2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanol- Ethanolkraftstoff (E85) darf nur dann gewerbsmäßig
gehalt von 5 Volumenprozent anzubieten. oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als
Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Ver-
(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der
kehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der
zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger
DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt.
als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in
den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtun-
gen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht. Die Vorausset- §7
zungen des Satzes 1 sind durch geeignete Belege ge-
Anforderungen an
genüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach-
Flüssiggaskraftstoff
zuweisen.
Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig
§4 oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge-
Anforderungen an genüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht
Dieselkraftstoff, Gasöl und werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589,
andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt Ausgabe November 2008, genügt.
(1) Dieselkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder
§8
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-
über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht Anforderungen an
werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590, Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
Ausgabe Mai 2010, genügt.
(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann gewerbsmä-
(2) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Ma- ßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
schinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche als Kraftstoffe gegenüber dem Letztverbraucher in den
Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote Verkehr gebracht werden, wenn sie den jeweiligen An-
darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- forderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008,
schaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztver- genügen.
braucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein
Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als (2) Erdgas und Biogas dürfen nur dann, in jedem
Schwefel, 1 000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraft- Verhältnis gemischt, als Kraftstoff gewerbsmäßig oder
stoff nicht überschreitet. Ab dem 1. Januar 2011 be- im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-
trägt der zulässige Schwefelgehalt höchstens 10 Milli- über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
werden, wenn das fertige Produkt den Anforderungen b) E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010,
der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügt. c) DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010,
d) DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,
§9
e) DIN 51625, Ausgabe August 2008,
Anforderungen an
f) DIN EN 589, Ausgabe November 2008,
Pflanzenölkraftstoff
g) DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder
Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge- h) DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006 und
genüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht 2. die Kraftstoffe die klimatischen Anforderungen er-
werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, füllen, die in den unter Nummer 1 angegebenen Nor-
Ausgabe Juli 2006, genügt. men für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt
sind.
§ 10
§ 12
Schwefelgehalt von Heizöl
Einschränkungen
(1) Leichtes Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig (1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge- bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungs-
genüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht bereich dieser Verordnung verbracht werden und die
werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 2 bis 4
berechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an
leichtes Heizöl nicht überschreitet. dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
(2) Schweres Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig werden.
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenz-
gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr ge- werte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger
bracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelver- Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen
bindungen, berechnet als Schwefel, von 10,0 Gramm werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur
pro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschritten Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu mili-
wird. Schweres Heizöl mit höheren Schwefelgehalten tärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.
darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letzt- § 13
verbraucher in den Verkehr gebracht werden, soweit Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
dieses Heizöl:
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
1. in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ver- licher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbrau-
ordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenan- cher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität
lagen oder an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender
2. in Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Vor- Weise deutlich sichtbar zu machen:
sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen der 1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem
vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in Verbren- maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der
nungseinrichtungen eingesetzt werden darf und den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe
sichergestellt ist, dass die maximalen Schwefel- November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe
dioxidemissionen von 1 700 Milligramm Schwefel- November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11
dioxid pro Normkubikmeter schwerem Heizöl bei ist, wird mit der Bezeichnung „Super schwefelfrei“,
einem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volu- „Super Plus schwefelfrei“ oder „Normal schwefel-
meneinheiten im trockenen Bezugszustand nicht frei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach
überschritten werden. Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Be-
zeichnung „Normal schwefelfrei“ kann auch „Benzin
§ 11 schwefelfrei“ verwendet werden; an den Zapfsäulen
ist zusätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bio-
Gleichwertigkeitsklausel ethanol“ deutlich sichtbar anzubringen.
Den Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie 2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen
den §§ 5 bis 9 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010,
den Anforderungen anderer Normen oder technischer genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen
Spezifikationen genügen, die in einem anderen Mit- Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann,
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen wird mit der Bezeichnung „Super E10 schwefelfrei“,
Wirtschaftsraum oder in der Türkei oder einem anderen „Super Plus E10 schwefelfrei“ oder „Normal E10
Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sind, so- schwefelfrei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen
fern nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt
der Bezeichnung „Normal E10 schwefelfrei“ kann
1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit
auch „Benzin E10 schwefelfrei“ verwendet werden;
den folgenden Normen übereinstimmen:
an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise
a) DIN EN 228, Ausgabe November 2008, „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und „Verträgt Ihr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1853
Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im 1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5
Zweifel Super oder Super Plus tanken!“ deutlich bis 9 genannten Anforderungen genügen oder
sichtbar anzubringen. 2. nach § 11 gleichwertig sind.
3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie kann für jede
EN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt oder gleichwer- einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder
tig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel- für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen;
kraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen nach An- in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzu-
lage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zu- nehmen.
sätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel“
deutlich sichtbar anzubringen. (2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immis-
4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den
sionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach
Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April
§ 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer
2010, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind,
oder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu
werden mit der Bezeichnung „Biodiesel“ und dem
führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen her-
Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.
vorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff
5. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen geliefert haben.
der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder
gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung § 15
„Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach An-
Bekanntmachung
lage 5 gekennzeichnet.
der Kraftstoffqualität für
6. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN den Betrieb von Kraftfahrzeugen
EN 589, Ausgabe November 2008, genügt oder
gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-
„Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 6 ge- schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt
kennzeichnet. oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge,
die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und ver-
7. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der wendbaren Kraftstoffqualitäten
DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder
gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Be- 1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der
zeichnung „Erdgas H“ oder „Erdgas L“ und dem je- Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben
weils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b und
gekennzeichnet. 2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den
8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzu-
V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt oder gleichwer- geben.
tig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflan- (2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfül-
zenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage 8 ge- len, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für
kennzeichnet. die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die
(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8 kann verzichtet
licher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbrau- werden.
cher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Ver-
kehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Ab- § 16
satz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung Ausnahmen
anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahr-
men von den Anforderungen der § 3, § 4 Absatz 1 so-
zeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall
wie §§ 5 bis 9 bewilligen, soweit dies in besonderen
Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.“ Die Kennzeich-
Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken
nung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und
erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen
ihre Schriftart muss gut lesbar sein.
nicht zu erwarten sind. Die Bewilligung ist zu befristen.
(3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den
(2) Keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 Satz 1
Verkehr gebracht wird, kann als „schwefelarm“ be-
ist erforderlich für Kraftstoffe, die betriebsintern zu For-
zeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milli-
schungs- und Erprobungszwecken verwandt und nicht
gramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschrei-
über öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht
tet.
werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen
(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im erwarten lassen.
Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4
bis 10. (3) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
§ 14 trolle auf Antrag Ausnahmen von § 4 Absatz 2 bis 4
und § 10 für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4
Nachweisführung bis 10, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchst-
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt- gehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen
schaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers mit
bringt, hat den nach § 13 Auszeichnungspflichtigen Kraft- und Brennstoffen nach § 1 Absatz 4 bis 10 führen
bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass würde. Die Bewilligungen können unter Bedingungen
die Kraftstoffe erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Be-
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
willigungen sind zu befristen. Sie können widerrufen (4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
nicht mehr vorliegen. übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens
zum 30. April eine jährliche Übersicht der Über-
§ 17 wachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiter-
Zugänglichkeit der Normen leitung an die Europäische Kommission.
DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO- § 19
und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung
verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin Einfuhr von Heizöl,
und Köln, erschienen. Das in § 18 Absatz 1 genannte Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff
DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlags- (1) Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach
gesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, erschienen. § 1 Absatz 4 bis 10 hat der für den ersten Bestim-
Die DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO- mungsort zuständigen Behörde die Sendung so recht-
und DIN EN ISO-Normen und das DVGW-Arbeitsblatt zeitig zu melden, dass die Behörde vor dem Eintreffen
sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün- der Sendung am ersten Bestimmungsort davon Kennt-
chen archivmäßig gesichert niedergelegt. nis erhält.
§ 18 (2) Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach
§ 1 Absatz 4 bis 10 hat die für die Zollabfertigung
Überwachung vom Einführer vorgelegten Qualitäts- oder Analyse-
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in zertifikate am ersten Bestimmungsort der Sendung ver-
den §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe fügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile
sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die der Sendung dort befinden. Der Einführer hat die
Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in Qualitäts- oder Analysezertifikate ab dem Zeitpunkt
den §§ 3 bis 9 genannten DIN-, E DIN-, DIN EN- und des Eintreffens der Sendung am ersten Bestimmungs-
DIN V-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach ort mindestens ein Jahr aufzubewahren.
den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004, DIN 51750
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden beim
Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe
Verbringen aus Staaten der Europäischen Union.
Dezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie
in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009,
vorgeschriebenen Verfahren. § 20
(2) Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 hat auf Ordnungswidrigkeiten
Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Ab- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
satz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf
Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des 1. entgegen
Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit a) § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,
dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. Sofern der Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder
Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, Absatz 2 Satz 1 oder
muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten
über die gelieferte Menge enthalten. Für die Erklärung b) § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9,
ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu jeweils auch in Verbindung mit § 11,
verwenden. Die zuständige Behörde kann dem Aus- einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,
kunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist
setzen. 2. entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindun-
gen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,
(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch
Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten 3. entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort
und in den Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe genannten Kraftstoff nicht anbietet,
dem § 4 Absatz 2 bis 4 und des § 10 entspricht. Die 4. entgegen § 13 Absatz 1 eine Qualität nicht oder
Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit nicht richtig sichtbar macht,
vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den
geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind. Für 5. entgegen § 13 Absatz 2 die Kennzeichnung nicht,
die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
Prüfverfahren zu verwenden: geschriebenen Weise anbringt,
1. schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN 6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungs-
ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN pflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007; unterrichtet,
2. leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: DIN EN 24260, 7. entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht
Ausgabe Mai 1994, DIN EN ISO 8754, Ausgabe oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht recht-
Dezember 2003, oder DIN EN ISO 14596, Ausgabe zeitig vorlegt,
Dezember 2007. 8. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen
Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte
DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007. Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1855
9. entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht § 21
richtig oder nicht rechtzeitig macht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorge- in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den
schriebene Dauer verfügbar hält oder Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn-
stoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), die durch
11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder die Verordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720, 3140)
Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein geändert worden ist, die Verordnung über die Beschaf-
Jahr aufbewahrt. fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
stoffen vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123) sowie die
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor- Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75),
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 die durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember
flüssige Kraftstoffe verwendet. 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Anlage 1a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Ø = 85 mm bis 100 mm Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Ø = 85 mm bis 100 mm Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Ø = 85 mm bis 100 mm Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1857
Anlage 2a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2c
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Ø = 85 mm bis 100 mm
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 3)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 5)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1859
Anlage 6
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 6)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 7a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 7b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
Ø = 85 mm bis 100 mm
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Anlage 8
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)
Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 1861
Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)
1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Gasöl für Sonstige
Diesel- Schiffs- Leichtes Schweres
den See- Schiffs-
kraftstoff diesel Heizöl Heizöl
verkehr kraftstoffe
gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1 gemäß § 1
gemäß § 1 gemäß § 1
Absatz 4 Absatz 7 Absatz 9 Absatz 10
Absatz 6 Absatz 8
Menge in t
Erster Bestimmungsort der Sendung
Kenndaten
a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675 (1999) und
DIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm:
b) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN
ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999:
c) Siedeverlauf nach DIN EN ISO 3405
Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
d) Schwefelgehalt nach
DIN EN ISO 8754 (2003),
DIN EN ISO 14596 (2007) und
DIN EN 24260 (1994) in Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:
2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3
Firmenname und Geschäftssitz:
Gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift:
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2010
– 1 BvF 2/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und
§ 36a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neu-
artige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. Dezember 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r