1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom 26. November 2010
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) wird
nachstehend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
seit dem 27. Juli 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1298),
2. das am 5. April 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I
S. 495),
3. den am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 26. November 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1721
Gesetz
zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)
§1 den Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 ange-
Anwendungsbereich passt nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung
mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung (angepasste nationale Obergrenze) und
1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit- 2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Ober-
lichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der grenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (ers-
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun- ter Erhöhungsbetrag),
gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (zweiter Erhöhungsbetrag),
(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (drit-
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, ter Erhöhungsbetrag),
(EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG)
Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vier-
vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden ter Erhöhungsbetrag) und
Fassung, e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009
2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie (fünfter Erhöhungsbetrag)
nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des erhöht,
Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemein-
samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs- (1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kür-
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. wird Teil der nationalen Reserve.
1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. beträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in
1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrecht-
jeweils geltenden Fassung sowie lichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorge-
3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich- sehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6,
neten Vorschriften und zu deren Durchführung erlas- auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2
senen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf- oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu
ten oder der Europäischen Union. können.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 §4
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
§2 (1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom
Regionale Anwendung Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze
der einheitlichen Betriebsprämie wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1
vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berech-
(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem nung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regio-
1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe nale Obergrenzen).
der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durch-
führung erlassenen Vorschriften gewährt. (2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag
(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten
einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Summe der Beträge aus
Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder
Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen 1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag
sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine nach § 5 Absatz 4 Nummer 1,
Region. 2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Ab-
satz 4 Nummer 2 und
§ 2a (weggefallen) 3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach
§ 5 Absatz 4 Nummer 3
§3
auf die Regionen aufgeteilt.
Nationale Reserve und Härtefälle
(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten,
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Ver- dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils
bindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe
1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergeben- der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebs-
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
individuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom
Regionen aufgeteilt. Hundert des sich nach Anhang VII Buch-
stabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
(3a) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e
ergebenden Betrages,
um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag
wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten b) Schaf- und Ziegenfleisch,
Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabak-
c) Trockenfutter und
beträge nach § 5 Absatz 4c auf die Regionen aufgeteilt.
d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des
(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zu-
sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verord-
sätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region
nung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5
Absatz 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätz- 2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in
lichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)
aus 5 693 330 000 Euro und der Summe der am 31. De- Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der
zember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-
der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Er-
verringert. gänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für
(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurech-
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung
nen.
der nationalen Obergrenze wird auf die Regionen ent-
sprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von 3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1
Zahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.
Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.
(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr
(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die 2005 berechnet, indem
Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit An-
1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach
hang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbezie-
Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regiona-
hung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung
len Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
stehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a
zur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen 2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende
aufgeteilt. Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefä-
mung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-
hige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland
gen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung
genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene
nach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.
Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je
Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen ge-
§5 bildet wird.
Bestimmung des Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer
(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs- regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1
prämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort be-
des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für stimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für
jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermin-
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung dert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der
(EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Be- Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht wer-
trag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit den, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Ände-
Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag rung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.
für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende
Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt. Beträge festgesetzt:
(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag,
2005 wie folgt berechnet: der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe
1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verord- aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und
nung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im An- 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszah-
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufge- lung errechnet wird,
führte Direktzahlungen ein Betrag berechnet: 2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem
a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen: um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des
Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII
aa) Sonderprämie für männliche Rinder,
Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 er-
bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun- mittelten Betrag errechnet wird, und
gen für Färsen,
3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach
cc) Schlachtprämie für Kälber sowie § 5a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1723
(4a) Es werden 2. nach Absatz 4 für Zichorien
1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher ermittelten Beträge.
betriebsindividueller Zuckerbetrag, (2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Ab-
2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätz- satz 1 Nummer 1, indem die Zuckermenge, die im
licher betriebsindividueller Zuckerbetrag und Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunter-
3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher nehmens ohne Berücksichtigung
betriebsindividueller Zuckerbetrag 1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zu- Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über
ckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsin- die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
dividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jewei- (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder
lige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der
festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesmi- Verordnung (EG) Nr. 318/2006
nisterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem
der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweili- Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge-
gen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im schlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 be-
Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten stimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3
Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
Hundert eingehalten werden. multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebs-
inhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrü-
(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem ben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlos-
die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem sen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen
Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen
ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zu- mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird
grunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Be-
2007 triebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Sat-
1. als Obstplantagen oder zes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung
2. mit Reb- oder Baumschulkulturen nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen
der Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplan- Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr
tagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, 2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunter-
die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermitt- nehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung
lung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermit-
berücksichtigungsfähig waren. telt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der
(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzli- polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit
cher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 dem Faktor 0,875 multipliziert wird.
vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Num- (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2
mer 2 festgesetzt. Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag
(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)
Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe
Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die
für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter An- Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde
rechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze fest- zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundes-
gesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 ministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag
wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfe- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
fähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner desrates nach Anhörung der zuständigen obersten
gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flä- Landesbehörden festzusetzen.
chenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Ab-
(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Refe- satz 1 Nummer 2, indem die Hektarzahl der Flächen
renzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Ab- eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr
sätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zuguns- 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zicho-
ten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei rien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen
den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für
berücksichtigt. das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirup-
quoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar
§ 5a multipliziert wird.
Ermittlung des
betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages § 5b
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag be- Stärkekartoffel-
steht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
der (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebs-
1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und inhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG) anzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012
Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Un- folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-
ternehmen schließt, wird auf Antrag – vorbehaltlich der chend anzuwenden.
Anwendung einer nach den oder im Rahmen der ge-
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungs-
meinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vor-
wert entsprechend.
schriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprü-
che – mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stär-
kekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffel- §6
erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemen- Anpassung der Zahlungsansprüche
ge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt
ist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers
und durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist – unbe-
der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt schadet der §§ 5b bis 5d – bis einschließlich des Jahres
wird. 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Alage 3 bestimm-
ten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region
(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert)
Umstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der
2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der
der höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Um- Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Ta-
ständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt. bakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt
(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffeler- sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprü-
höhungsbetrag entsprechend. che einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die
Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprü-
§ 5c che, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c
Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprü-
che einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das des regionalen Zielwerts werden nachträgliche Ände-
Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr rungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Der je-
2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den weilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen
oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-
der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür- desanzeiger*) bekannt gemacht.
zung der Zahlungsansprüche – um einen einjährigen
Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird (2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im
ermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1 Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-
und 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der
Anteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungs- Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgen-
betrag abgezogen und der sich daraus ergebende Be- den Jahr werden
trag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser 1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-
Region für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berech- che jeweils für jedes Anpassungsjahr und
nung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nach-
trägliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berück- 2. der jeweilige regionale Zielwert
sichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.
zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektro-
nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. (3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010
bis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungs-
Zahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung
betrag entsprechend.
so angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestset-
zung bereits in der Anpassung befindlichen
§ 5d
Zahlungsansprüche.
Erhöhung der
Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013 § 6a
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das
Regionaler Wert
Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013
– vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche
Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions- in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Absatz 2 Num-
rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –
Zahlungsansprüche – um den Betrag, der sich bei Tei- regionalen Zielwert und dem – in entsprechender An-
lung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Er- wendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013
höhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche anzuwendenden gekürzten – regionalen Erhöhungswert
in dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer
Erhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Er- Region wird von der zuständigen Behörde im Bundes-
höhungswertes werden nachträgliche Änderungen für anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt
das Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhö- gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist
hungswert einer Region wird von der zuständigen Be- § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-
hörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes- sprechend anzuwenden.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1725
§7 2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der
Verarbeitung und Nutzung von Daten Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der
in einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungs-
Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit
regelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln
dem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt
die von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der
ist, um die Beträge nach § 5a Absatz 2 Satz 1 in Ver-
im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ge-
bindung mit Absatz 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle
nannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für
des § 5a Absatz 2 Satz 2 entsprechend für den Ver-
die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behör-
markter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem
den, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge
der Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat.
nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses
Die Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des
Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittel-
Betriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundes-
ten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem
ministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhal-
in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
tung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die
(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Ab-
2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt satz 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 ent-
für jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die sprechend.
Zuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zu-
ckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksich- (3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
tigung desministerium bis zum 31. August 2008 die Summe
1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge
Nr. 318/2006 oder nach § 5 Absatz 4b.
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1)
Aufteilung der
angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
Anteil in % an
Region der angepassten nationalen Obergrenze
Baden-Württemberg 7,6017
Bayern 19,6701
Brandenburg und Berlin 7,2815
Hessen 4,1374
Mecklenburg-Vorpommern 8,1409
Niedersachsen und Bremen 15,3941
Nordrhein-Westfalen 9,2730
Rheinland-Pfalz 3,1693
Saarland 0,3723
Sachsen 5,8367
Sachsen-Anhalt 7,4850
Schleswig-Holstein und Hamburg 6,5504
Thüringen 5,0876
Anlage 1a
(zu § 4 Absatz 3d)
Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
Region Euro
Baden-Württemberg 957 343,43
Bayern 20 526 818,34
Brandenburg und Berlin 7 103 006,71
Hessen 244 515,68
Mecklenburg-Vorpommern 4 992 381,30
Niedersachsen und Bremen 36 902 062,24
Nordrhein-Westfalen 439 254,16
Rheinland-Pfalz 625 139,96
Saarland 2 872 893,59
Sachsen 1 375 125,04
Sachsen-Anhalt 3 824 580,80
Schleswig-Holstein und Hamburg 122 625,75
Thüringen 945 252,98
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1727
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 3 Nummer 2)
Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages
je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003
als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des
flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
Wertverhältnis
Region
sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland
Baden-Württemberg 1 0,177
Bayern 1 0,296
Brandenburg und Berlin 1 0,254
Hessen 1 0,145
Mecklenburg-Vorpommern 1 0,194
Niedersachsen und Bremen 1 0,391
Nordrhein-Westfalen 1 0,392
Rheinland-Pfalz 1 0,175
Saarland 1 0,192
Sachsen 1 0,209
Sachsen-Anhalt 1 0,158
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 0,262
Thüringen 1 0,180
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Berechnungsverfahren
zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S - Z)]
wobei:
Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr
2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 26. November 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- stoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere
rates das folgende Gesetz beschlossen: mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an
Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu brin-
Artikel 1 gen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann da-
Änderung des rüber hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über
Bundes-Immissionsschutzgesetzes biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten
Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 ent-
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- sprechend.
zes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
§ 37 und § 39 jeweils die Wörter „Beschlüssen der
regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechts-
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
verordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vor-
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
zulegen haben:
2. In § 13 werden die Wörter „den §§ 7 und 8“ durch
die Wörter „§ 8 in Verbindung mit § 10“ ersetzt. a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefer-
tem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes
3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 ange- und des Ursprungs des Treibstoffs und
fügt:
b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro
„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Energieeinheit.“
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor- 4. § 37 wird wie folgt geändert:
zuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rah- a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils
men wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Ge-
den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an meinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten
Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treib- der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über b) In Satz 2 werden die Wörter „Beschlüsse der
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),
die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
S. 88) geändert worden ist. oder der Europäischen Union“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1729
5. § 39 wird wie folgt geändert: der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die ter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemein- oder der Europäischen Union“ ersetzt.
schaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Artikel 2
Union“ ersetzt.
Inkrafttreten
6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46
und § 48a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. November 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom 24. November 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet, jeweils in Verbindung mit § 6 Ernährungswirtschaftsmeldever-
ordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214),
– auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 3 Ab-
satz 1 und § 4 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des
Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von
denen § 3 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 4 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 10
Nummer 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBL. I S. 2018) geändert
worden sind, sowie
– auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 6, jeweils in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von
denen § 7 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
§ 3 Absatz 2 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2214) wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meldungen sind, beginnend 2013, alle vier Jahre jeweils bis zum
31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. Unberührt bleiben
die in der Vergangenheit bestandenen Meldepflichten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. November 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1731
Zweite Verordnung
zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Vom 29. November 2010
Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der zuletzt angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweig-
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 niederlassung und für die Eintragung einer Prokura
(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das unberücksichtigt.
Bundesministerium der Justiz:
(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag
bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Be-
Artikel 1
stimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep- eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes
tember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 über das Verfahren in Familiensachen und in den
der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) un-
S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: terzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der
1. In § 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ das für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens
Komma und die Wörter „die Bekanntmachung von jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung
Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Um- steht ein gerichtliches elektronisches Dokument
wandlungsgesetz“ gestrichen. gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
„(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmel-
zu behandeln: dung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der
1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile
Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Ver- der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt
tretungsmacht oder deren Ausschlusses; höchstens 250 Euro.
2. die Anmeldung der Verlegung
§4
a) der Hauptniederlassung,
Zurückweisung
b) des Sitzes oder
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind
c) der Zweigniederlassung
170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Ge-
und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung bühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer
der inländischen Geschäftsanschrift; angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren
3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der
oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet Errichtung einer Zweigniederlassung und für die
werden und nicht die Änderung eingetragener Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.“
Angaben betreffen; 4. § 5 wird wie folgt geändert:
4. die Änderung eingetragener Angaben und die
a) In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und 3502“
dem zugrunde liegende Änderung des Gesell-
durch die Angabe „1503, 2501 und 3501“ ersetzt.
schaftsvertrags oder der Satzung.“
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Zurücknahme 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, be- „§ 5a
vor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zu-
Übergangsvorschrift
rückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für
die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ände-
Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Erst- rung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt
eintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig das bisherige Recht.“
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
berührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –
1100 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
1101 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,00 €
1102 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
jeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
1103 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
1104 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
1105 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
für jeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
1200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei
1300 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1733
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1301 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 €
– einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:
1302 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
1303 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
1400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . . 180,00 €
1401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu erheben sind.
Eintragung einer Tatsache bei
1500 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
1501 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
1502 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
1503 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
1504 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
2100 Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
mergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – . . . . . . . . . . . . . 150,00 €
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
2101 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
2102 Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem UmwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 €
2103 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG
2104 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260,00 €
2105 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien . . . . . . . . . . . . . . 660,00 €
2106 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
2200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
2300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . 140,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung
Eintragung
2400 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
Durchführung der Kapitalerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270,00 €
2401 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,00 €
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
2402 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . . 240,00 €
2403 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
2404 Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft 210,00 €
2405 Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
aktionären (§ 327e AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,00 €
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.
2500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 €
2501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
2502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1735
Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Eintragung
3100 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,00 €
3101 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
3200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
3300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . 210,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG
3400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . . 300,00 €
3401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,00 €
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.
3500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €
3501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
3502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Teil 4
Prokuren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
4000 Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura 40,00 €
4001 Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.
4002 Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Teil 5
Weitere Geschäfte
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.
Entgegennahme
5000 – der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
5001 – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) 30,00 €
5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
5003 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 €
5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
5006 – von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
5007 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und
Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 €
– mindestens
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird
25,00 €“.
auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1737
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom 1. Dezember 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 26a zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung
der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I
S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden
durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren
werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen
bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen
angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge
der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen
verfügbar sind.“
Artikel 2
Änderung
der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot in Monaten
„5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder § 2 Abs. 3a Satz 1 40 €
Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der § 49 Abs. 1 Nr. 2
Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
5a.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 80 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
b) In Nummer 6 werden in der Spalte Tatbestand die Wörter „durch Nebel, Schneefall oder Regen oder“ durch ein
Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 4“
ersetzt.
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1739
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 19. November 2010
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 17. November 2010 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach § 55
des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2011 gewährt wird.
Berlin, den 19. November 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 19. November 2010
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 17. November 2010 getrof-
fen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer nach
§ 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2011 gewährt wer-
den.
Berlin, den 19. November 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1739
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 19. November 2010
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 17. November 2010 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach § 55
des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2011 gewährt wird.
Berlin, den 19. November 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 19. November 2010
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 17. November 2010 getrof-
fen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Vergütung der Steuer nach
§ 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2011 gewährt wer-
den.
Berlin, den 19. November 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs