78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
Gesetz
zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Vom 17. Februar 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bun-
sen: deskriminalamt die für den polizeilichen Informations-
austausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in
Artikel 1 dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht
bereits nach Absatz 2 erfolgt ist.
Gesetz
zur Erschwerung des §2
Zugangs zu kinderpornographischen
Zugangserschwerung
Inhalten in Kommunikationsnetzen
(Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) (1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengeset-
zes, die den Zugang zur Nutzung von Informatio-
§1 nen über ein Kommunikationsnetz für mindestens
10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte
Sperrliste ermöglichen, haben geeignete und zumutbare techni-
(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über voll- sche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Tele-
qualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen medienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind,
und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kin- zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter
derpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen
enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern
Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die In-
den Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem ternetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst
diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.
zur Verfügung.
(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domain-
(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit namen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen
zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Tele- von Telemedienangeboten verwendet werden. Die
medienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemes- Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der voll-
sener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Tele- qualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zu-
medienangebot eines Diensteanbieters, der in einem gehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/
(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen un-
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
verzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
von sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“,
ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) niedergelassen ist, in §3
die Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren Sicherung der Sperrliste
nach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes
Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch
durchzuführen. In Staaten außerhalb des Geltungs-
geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch
bereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot
Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht betei-
sofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn
ligt sind, zu sichern.
nach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon
auszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere
§4
Maßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den
polizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stel- Stoppmeldung
len, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen,
Löschung des Telemedienangebots führen. durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienange-
(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder er- bote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betrie-
neut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundes- benes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die
kriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der die- Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kon-
ses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne taktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die
des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Tele-
medienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für §5
einen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund
Verkehrs- und Nutzungsdaten
hierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumut-
barem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diens- Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zu-
teanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes gangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 79
meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Straf- § 11
verfolgung verwendet werden.
Einschränkung von Grundrechten
§6 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4
Aufstellung
eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikations-
Diensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundes- vorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Tele-
kriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung kommunikationsgesetzes betroffen.
über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die
in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote. § 12
§7 Verwaltungsrechtsweg
Zivilrechtliche Ansprüche Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Tele-
(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und medienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungs-
soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den rechtsweg gegeben.
§§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.
§ 13
(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter
nach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes ge- Bußgeldvorschrift
schaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vor- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zunehmen, sind ausgeschlossen. fahrlässig
§8 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
Dokumentations- und
Auskunftspflichten des Bundeskriminalamts 2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder
(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unter- nicht vollständig sichert.
lagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das
Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 er- Artikel 2
füllten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern
Änderung
im Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes des Telekommunikationsgesetzes
Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
der Sperrliste enthalten ist oder war. zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§9
1. § 96 wird wie folgt geändert:
Expertengremium
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Exper- aa) Die Wörter „und verwenden“ werden gestri-
tengremium gebildet, das aus fünf Mitgliedern besteht. chen und nach dem Wort „Abschnitt“ die
Die Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangser-
Datenschutz und die Informationsfreiheit bis zum schwerungsgesetzes“ eingefügt.
31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglie- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
der muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die
Mitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundes- „Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet
kriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium über- werden, soweit dies für die in Satz 1 genann-
prüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer re- ten oder durch andere gesetzliche Vorschrif-
levanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf ten begründeten Zwecke oder zum Aufbau
der Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im
erfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführ- Übrigen sind Verkehrsdaten vom Dienste-
tes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht er- anbieter nach Beendigung der Verbindung
füllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedien- unverzüglich zu löschen.“
angebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperr- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
liste entfernen.
„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhe-
§ 10 bung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist un-
zulässig.“
Technische Richtlinie
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In welcher Form und nach welchem Verfahren die
Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung a) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“
gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor
Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“
Richtlinie. eingefügt.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
b) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Artikel 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ersetzt.
Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag inner- (2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttre-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die ten des Gesetzes in Kraft.
Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfah-
rungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangs- (3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des
erschwerungsgesetzes mit einzubeziehen. 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Februar 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 81
Erste Verordnung
zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung
Vom 5. Februar 2010
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebühren
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben
sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Verzeichnis
der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes
Gebühren-
nummer Gebührenverzeichnis Gebühr in Euro
1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach
Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007
1.1 Erteilung der Zulassung 1 520 bis 9 780
1.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 51 bis 4 890
2 Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug-
nissen mit Hinweis auf den ökologischen
Landbau, die aus einem Drittland in die EU
eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
hinsichtlich der Regelung der Einfuhren
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19
2.1 Erteilung der Genehmigung 82 bis 3 193
2.2 Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 55 bis 939
2.3 Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein-
fuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1235/2008 24
2.4 Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigun-
gen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar 12
3 Zulassung der Verwendung einer Zutat land-
wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19
Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007
3.1 Erteilung der Zulassung 47 bis 446
3.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 24 bis 235“.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 83
Verordnung
zur Einführung der elektronischen Aktenführung
und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof*)
Vom 10. Februar 2010
Auf Grund Artikel 1
– der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Ab- Verordnung
satz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt über die elektronische
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 Aktenführung bei dem Patentamt, dem
(BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7
Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Nummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3 (EAPatV)
durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
neu gefasst worden sind, §1
– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des Elektronische Aktenführung
§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4
Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundes-
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21 gerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Ent-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Ge- scheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29 des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrens-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Ge- akten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden sind, §2
– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des Verfahrensrecht für das Patentamt
§ 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen
§ 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab- Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die
satz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektro-
(BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt nische Aktenführung entsprechend.
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli
1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3 §3
durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind, Vernichtung von Schriftstücken
– des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzge- Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in
ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie
setzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5
nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu
geändert worden ist, und
erheben.
– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen §4
§ 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu Überblick über Aktenbestandteile
gefasst worden ist,
(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch
verordnet das Bundesministerium der Justiz: papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff
auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Teil sichtbar sein.
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Akten-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar
S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. sein.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
§5 §7
Akteneinsicht
Herkunftsnachweis
Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf
erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen den Inhalt der Akten gewährt werden.
der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer
eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der §8
nicht unbemerkt verändert werden kann. Vorlegen von Akten
(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde
wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnen- vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestand-
den Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektro- teile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf
nische Signatur an das Dokument angebracht wird. ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Ko-
pierschutz tragen.
§6 (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren
vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand
Ausfertigung sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt
wurde.
Wird ein elektronisches Dokument durch das Patent-
amt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der
Angaben aufzunehmen: Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die be-
treffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form
1. den Namen der Person, die eine elektronische Sig- zu übersenden.
natur angebracht hat,
§9
2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Her-
Aufbewahrung
kunftsnachweis angebracht wurde, sowie
Aktenbestandteile in elektronischer Form sind
3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unter- ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in
schrieben wird. Papierform.
Artikel 2
Änderungen von Verordnungen
(1) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektro-
nischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte“ gestrichen.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:
„8a. Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
8b. Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010“.
b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
„12. Bundespatentgericht Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz 1. 3. 2010
13. Bundespatentgericht Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010“.
(2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.
2. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 85
(3) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde
liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.“
3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten
Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Milchquotenverordnung
Vom 12. Februar 2010
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-
Satz 2 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des amt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be- der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), erforderlichen Nachweise beizufügen.
von denen § 8 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 durch
(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenüber-
S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
tragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht
cherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministe-
die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine
rien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1
zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betref-
Artikel 1
fenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer
Die §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom der Quote ein.
4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung
vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230) geändert (5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hin-
worden ist, werden durch folgende Vorschriften ersetzt: sichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre
2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhun-
gen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der
„§ 53
Quote ein.
Zuteilung von Quoten in den
Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14 (6) Soweit die Quoten, um die sich die einzel-
staatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in
(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Feb- den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließ-
ruar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und lich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen
1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden,
dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die
und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Er- Bundesreserve.
höhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis ein-
schließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen
der EG-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeit- § 54
punkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Neuberechnung
Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die ge- auf Grund einer Erhöhung nach § 53
nannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.
(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des
dem in Satz 2 genannten Zeitraum § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung
1. Milch erzeugen und vermarkten oder ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen- (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
den Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch
erzeugen und vermarkten können. 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Be-
zug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer
Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist und
1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum
2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar
2010 und vor.
2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre (3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Num-
2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom mer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März
1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maß- 2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer
geblichen Jahres. Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorge-
die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der sehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu
berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar
1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ab- 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Num-
lauf des 30. April 2010 und mer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung
2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin
2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der
30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres 11. Februar 2010.
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§ 55 Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitwei-
Erhöhung von ligen Übertragung schriftlich vereinbaren.“
zeitweilig übertragenen Quoten
(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Artikel 2
der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
tragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten
Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Über- gesetzblatt bekannt geben.
tragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt
nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.
Artikel 3
(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Über-
tragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Februar 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt
(SGB V-Übertragungsverordnung – SGB V-ÜbV)
Vom 12. Februar 2010
Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit
§ 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
sicherung –, die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Gesundheit:
§1
Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf
das Bundesversicherungsamt übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Februar 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p R ö s l e r