1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Fünfte Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 11. November 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz in Verbindung mit
Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 durch Artikel 2
Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
§ 8 Satz 2 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. August 2009
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1625
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
(GntDSVAPrV)
Vom 22. November 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 21 Täuschung und Ordnungsverstoß
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 § 22 Geltendmachen von Störungen
(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslauf- § 23 Wiederholung von Prüfungen
bahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) § 24 Bestehen der Bachelorprüfung
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- § 25 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
les: § 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Schlussvorschriften
Allgemeines § 27 Übergangsregelung
§ 1 Bachelorstudium § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Abschnitt 1
§ 4 Auswahlverfahren Allgemeines
§ 5 Auswahlkommission
§ 6 Urlaub §1
Abschnitt 2 Bachelorstudium
Studienordnung Das Bachelorstudium „Sozialversicherung B. A.“ am
§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums Fachbereich Sozialversicherung (Fachbereich) der
§ 8 Studieninhalte Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 9 Module, Leistungspunkte (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den
§ 10 Berufspraktische Studienabschnitte
gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in
der Sozialversicherung.
Abschnitt 3
§2
Prüfungen
§ 11 Bachelorprüfung Ziele des Studiums
§ 12 Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschus- Das Studium bereitet die Studierenden auf ein ver-
ses antwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokra-
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschus- tischen und sozialen Rechtsstaat vor. Es befähigt sie,
ses
die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Diens-
§ 14 Prüfende tes des Bundes in der Sozialversicherung fachlich und
§ 15 Prüfungsgrundsätze sozial kompetent zu erfüllen und dabei sowohl wissen-
§ 16 Modulprüfungen schaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch be-
§ 17 Bachelorarbeit rufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwen-
§ 18 Verteidigung der Bachelorarbeit den. Die Studierenden erlangen die erforderliche beruf-
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen liche Handlungskompetenz, um selbständig mit den
§ 20 Fernbleiben, Rücktritt täglichen Anforderungen und mit zukünftigen Verände-
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rungen und Neuerungen sowohl inhaltlicher und tech- schäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender
nischer als auch organisatorischer Art umzugehen. Sie Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
lernen, Veränderungsprozesse mitzugestalten und sich 2. drei Angehörigen des höheren oder gehobenen
daraus ergebenden Handlungsbedarf zu erkennen, zu Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Leh-
analysieren und sachgerechte Lösungen zu finden. rende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, Für die Mitglieder der Auswahlkommission sind Ersatz-
europäischen und internationalen Bereich ist dabei be- mitglieder in hinreichender Anzahl zu bestellen. Die
sonders zu fördern. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Einstel-
lungsbehörde bestellt. Die Mitglieder der Auswahlkom-
mission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§3
Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-
(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Ren- mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-
tenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversi- den den Ausschlag.
cherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die (2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-
Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung nen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche
und die Betreuung der Studierenden sowie die Zuwei- Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
sung der Studierenden an den Fachbereich. (3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslauf- und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
bahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für
für das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Be- die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommis-
werbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schlie- sionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerbe-
ßen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte rinnen und Bewerber festgelegt.
und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die
Anwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde §6
liegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln. Urlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während
§4
der Fachstudien vom Fachbereich und während der
Auswahlverfahren berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstel-
(1) Vor der Einstellung wird in einem Auswahlverfah- lungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich be-
ren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber stimmt.
nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen
Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungs- Abschnitt 2
dienst nach § 1 geeignet sind. Studienordnung
(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-
kommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es §7
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Dauer und Aufbau des Studiums
Teil. (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer umfasst die Fachstudien an der Fachhochschule sowie
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- berufspraktische Studienabschnitte (Praktika) bei der
schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über- Einstellungsbehörde.
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
werber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be- 1. Studienabschnitt 7 Monate Fachstudium
schränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so
viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver- 2. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
fahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung
stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den 3. Studienabschnitt 4 Monate Fachstudium
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die
4. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
§§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind
zu berücksichtigen. 5. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der 6. Studienabschnitt 7 Monate Praktikum
Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit
7. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium
einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung
oder die erfolglose Teilnahme zurück.
§8
§5 Studieninhalte
Auswahlkommission Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:
(1) Die Auswahlkommission besteht aus: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten
1. einer oder einem Angehörigen des höheren oder Sozialversicherungsrecht, allgemeines Verwaltungs-
gehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbe- recht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfassungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1627
recht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts Abschnitt 3
sowie das Recht der betrieblichen und privaten Prüfungen
Altersvorsorge,
2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten § 11
Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommu- Bachelorprüfung
nikationstechnologie,
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit
Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und und der Verteidigung der Bachelorarbeit.
öffentliche Finanzwirtschaft,
§ 12
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten So-
ziologie, Politologie und Sozialpsychologie. Errichtung und Zusammen-
setzung des Prüfungsausschusses
§9 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Module, Leistungspunkte errichten beim Fachbereich einen gemeinsamen Prü-
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und fungsausschuss. Der Prüfungsausschuss regelt seine
zeitlich abgeschlossenen interdisziplinären Modulen Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.
vermittelt. Der Fachbereich ist verantwortlich für die In- (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsaus-
halte der Module und sichert die Qualität. schusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbe-
(2) Der Fachbereich beschreibt die zu Modulen zu- reichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren
sammengefassten Studieninhalte in einem Modulhand- an:
buch. Im Modulhandbuch kann der Fachbereich das 1. je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höhe-
Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf regeln. ren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Ren-
Das Modulhandbuch bedarf der Genehmigung durch tenversicherung Bund und der Deutschen Renten-
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. versicherung Knappschaft-Bahn-See und
(3) Für Module, deren Prüfungen mit fünf Rangpunk- 2. vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindes-
ten bewertet worden sind, werden Leistungspunkte tens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe
nach dem Europäischen System zur Übertragung und der Professorinnen und Professoren angehört.
Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verge- (3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt.
ben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsauf- Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Vertre-
wand von ungefähr 30 Stunden. tungen werden von der obersten Dienstbehörde be-
stellt. Für die Träger der Sozialversicherung, die nicht
(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium
Träger des Fachbereichs sind und Studierende entsen-
werden 180 Leistungspunkte vergeben. Mindestens
den, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des
90 Leistungspunkte müssen in Modulen mit rechtswis-
höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender
senschaftlichem Inhalt erworben werden.
Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses
teilnehmen.
§ 10
(4) Die Amtsperiode der Mitglieder des Prüfungsaus-
Berufspraktische Studienabschnitte schusses beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zu-
lässig.
(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, vertiefen die in
§ 13
den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen
Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwen- Aufgaben und Beschluss-
den. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kom- fassung des Prüfungsausschusses
munikation, Kooperation und insbesondere zur Team- (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation
arbeit erlangen. und Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er
(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstel- regelt die grundlegenden, die Prüfungen betreffenden
lungsbehörde statt. Berufspraktische Module sind zu- Angelegenheiten durch Richtlinien. Zur Unterstützung
lässig bei einem anderen Träger der Sozialversicherung des Prüfungsausschusses wird am Fachbereich ein
oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle: Prüfungsbüro eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
1. in der öffentlichen Verwaltung,
neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied aus der
2. in der Privatwirtschaft, Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei
Mitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2
3. bei einem Verband oder Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss
4. im Ausland. entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimment-
haltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde (3) Die in den Fachbereichsrat entsandten Studie-
in Abstimmung mit dem Fachbereich organisiert und renden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen
durchgeführt. des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme
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ist ausgeschlossen, soweit der Prüfungsausschuss An- § 16
gelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die
Modulprüfungen
1. die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine
oder
Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsteilen
2. die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile
betreffen. zueinander ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.
Im Übrigen sind die Sitzungen des Prüfungsausschus- (2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des jeweili-
ses nicht öffentlich. gen Studienabschnitts abgenommen werden. Der Prü-
fungsausschuss erstellt für die Modulprüfungen einen
§ 14 Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungs-
leistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen
Prüfende Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende für die muss den Studierenden vor Beginn eines Studienab-
Bewertung der Modulprüfungen, der Bachelorarbeit schnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.
und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Prüfende (3) Prüfungsleistungen sind:
müssen selbst mindestens einen Bachelorabschluss
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Modul- 1. Klausur,
prüfungen in den Fachstudien werden von Lehrenden 2. Hausarbeit,
der Fachhochschule bewertet. Für die Bewertung von
Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstel- 3. Stundenprotokoll,
lungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor. 4. Projektbericht,
Prüfende sind in ihren Prüfungsentscheidungen unab-
5. Referat,
hängig und nicht weisungsgebunden.
6. mündliche Prüfung.
(2) Für Modulprüfungen wird grundsätzlich jeweils
eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Die Prüfen- (4) Prüfungsleistungen in den berufspraktischen
den sollen das Modul gelehrt haben. Für die Wiederho- Studienabschnitten sind darüber hinaus:
lung von Modulprüfungen werden zwei Prüfende be- 1. Praxisbericht,
stellt. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modul-
prüfungen werden von zwei Prüfenden gemeinsam be- 2. Praxisklausur,
wertet. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger 3. reflektierter Praxisbericht,
als fünf Rangpunkten bewertet werden, sind zusätzlich
von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. 4. Fachgespräch,
(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit werden 5. Beratungsgespräch.
zwei Prüfende bestellt. Mindestens eine oder einer die- In die Bewertung einer Prüfungsleistung während des
ser Prüfenden muss dem höheren Dienst angehören Praktikums kann auch die Praktikumsbeurteilung ein-
und mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss fließen.
Lehrende oder Lehrender sein. Sie werden mit der
Vergabe des Themas der Bachelorarbeit durch den § 17
Prüfungsausschuss bestellt. Für die Verteidigung der
Bachelorarbeit wird eine weitere Angehörige oder ein Bachelorarbeit
weiterer Angehöriger des höheren Dienstes als Prü- (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden
fende oder Prüfender hinzugezogen. nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor-
(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende gegebenen Frist eine für die Studienziele relevante
bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprü- Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden
fende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der
Zweitprüfender ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung Bachelorarbeit richten sich nach den Vorgaben des
oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Prüfungsausschusses.
oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewer- (2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienab-
tung durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden schnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insge-
haben. samt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden
von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studien-
§ 15 aufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelor-
arbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin
Prüfungsgrundsätze
oder dem Erstprüfer betreut.
(1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist
(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü-
neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung
fungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehren-
und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. Einzel-
den nach Anhörung der oder des Studierenden aus-
heiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prü-
gegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studi-
fung sowie die Bewertungskriterien werden in einer
enabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvor-
Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
schläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 kön-
(2) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis nen auch Themenvorschläge der Einstellungsbehörde
einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das zugelassen werden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind
Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen. so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Verände-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1629
rungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen Prozentualer Anteil
sind. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbei- der erreichten
tungszeit für die Bachelorarbeit. Das Thema der Bache- Punktzahl an Rangpunkte Note
lorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert wer- der erreichbaren
den. Punktzahl
(4) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit müssen die 87,49 bis 83,40 13
Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bache- 83,39 bis 79,20 12 gut
lorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung ver-
fasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel 79,19 bis 75,00 11
benutzt haben. Die Abgabe beim Prüfungsausschuss 74,99 bis 70,90 10
ist zu dokumentieren.
70,89 bis 66,70 9 befriedigend
(5) Das Bewertungsverfahren der Bachelorarbeit soll
innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein. Der 66,69 bis 62,50 8
Prüfungsausschuss ist berechtigt, die Bachelorarbeit 62,49 bis 58,40 7
nach Abschluss des Studiums in einer Sammlung zu
veröffentlichen. 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
54,19 bis 50,00 5
§ 18
49,99 bis 41,70 4
Verteidigung der Bachelorarbeit
41,69 bis 33,40 3 mangelhaft
(1) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus
33,39 bis 25,00 2
1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit
und 24,99 bis 12,50 1
ungenügend
2. einem mindestens 30-minütigen wissenschaftlichen 12,49 bis 0,00 0
Gespräch mit den Prüfenden.
Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studie- (2) Werden Prüfungsleistungen von mehr als einer
rende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit fünf oder einem Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden
Rangpunkten bewertet wurde. Der Termin der Verteidi- Bewertungen das arithmetische Mittel aus den erreich-
gung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt. ten Rangpunkten zu bilden. Ergeben sich hierbei
Bruchteile von Rangpunkten, wird, wenn das Ergebnis
(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen
fünf oder mehr beträgt, bei Nachkommawerten ab 50
die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes
aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abge-
Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen
rundet.
und fähig sind, die angewandten Methoden und erziel-
ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. (3) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist bestanden,
wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet
(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch mit den sind.
Prüfenden sollen die Studierenden die Bedeutung des
bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aus- § 20
sagen der Bachelorarbeit vertreten. Dabei stellen sie
interdisziplinäre Zusammenhänge der Bachelorarbeit Fernbleiben, Rücktritt
dar und begründen ihr Vorgehen sowie ihre Ergebnisse. (1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch
den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prü-
(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn
fungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmi-
die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prü-
gung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung
fungsausschuss entscheidet über die Zulassung der
oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder
Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende
der Prüfungsteil als nicht bestanden.
zugelassen werden.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt
§ 19 die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
Bewertung der Prüfungsleistungen wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Ge-
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden werden nehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein
mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des
bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem pro- Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Zeugnis
zentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der er- oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzu-
reichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet: legen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauf-
tragt worden ist.
Prozentualer Anteil (3) Soweit das genehmigte Fernbleiben nicht länger
der erreichten als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit
Punktzahl an Rangpunkte Note
der erreichbaren
oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens
Punktzahl zweitägiger Bearbeitungszeit andauert, verlängert der
Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag
100,00 bis 93,70 15 der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studie-
sehr gut rende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit nach
93,69 bis 87,50 14
Satz 1 verhindert oder treten sie mit Genehmigung zu-
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
rück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungs- und in der Prüfung insgesamt nicht mindestens fünf
ausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prü- Rangpunkte erreicht wurden, ist abweichend von Ab-
fungen oder die Bachelorarbeit mit einem anderen satz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile
Thema nachgeholt werden. nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikums-
beurteilung ergänzen.
§ 21 (3) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung
Täuschung der Bachelorarbeit nicht mit mindestens fünf Rang-
und Ordnungsverstoß punkten bewertet worden sind, können sie einmal wie-
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem derholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17, 18
Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das
daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto- neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
ßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-
halt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ge- § 24
stattet werden. Bei einer erheblichen Störung können Bestehen der Bachelorprüfung
sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder
dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Ent- (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die
scheidung in mündlichen Prüfungen treffen die Prüfen- Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidi-
den gemeinsam. gung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf
Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere
des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines (2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Ba-
Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig chelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleis-
nicht bestanden erklären. tungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer 1. Modulprüfungen in den Fachstudien 65 Prozent,
Prüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend an- 2. Modulprüfungen in den Praktika 2, 4
zuwenden. und 6 20 Prozent,
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
3. Bachelorarbeit 10 Prozent,
Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss 4. Verteidigung der Bachelorarbeit 5 Prozent.
die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und
der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht Praktika gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wer-
bestanden erklären. den untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach gewichtet.
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. (3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf
den vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt
§ 22 entsprechend.
Geltendmachen von Störungen
Fühlt sich die oder der Studierende während einer § 25
Prüfung oder einem Prüfungsteil durch äußere Einwir- Abschlusszeugnis,
kungen oder durch das Verhalten anderer Studierender Urkunde, Diploma Supplement
erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den
Aufsichtsführenden oder den Prüfenden mitzuteilen. (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
Das Geltendmachen von Störungen nach Beendigung ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein
der Prüfung oder des Prüfungsteils ist nicht zulässig. Diploma Supplement.
Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richt- (2) Das Abschlusszeugnis enthält
linie.
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
§ 23
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
Wiederholung von Prüfungen des Bundes erlangt hat,
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal 2. die Note der Bachelorprüfung und die erreichten
wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus Rangpunkte,
mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu
wiederholen, die nicht mit mindestens fünf Rangpunk- 3. das Thema, die Leistungspunkte, die Rangpunkte
ten bewertet worden sind. Der Wiederholungstermin und die Note der Bachelorarbeit und
soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe 4. die Gewichtung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsaus- bis 4.
schuss festgelegt werden. Die Prüfung soll spätestens
(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe
bis zum Ende des folgenden Studienabschnitts wieder-
des Studienganges den verliehenen akademischen
holt werden. Ein Praxisbericht oder ein reflektierter Pra-
Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.).
xisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert
wird. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Stu- (4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und
dium beendet. englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
(2) Soweit in die Bewertung einer Modulprüfung in 1. die Abschlussbezeichnung „Sozialversicherung
den Praktika auch eine Praktikumsbeurteilung einfließt B. A.“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1631
2. die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module Abschnitt 4
sowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und Schlussvorschriften
3. die relative Note nach der studiengangsbezogenen
ECTS-Einstufungstabelle. § 27
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er- Übergangsregelung
hält vom Prüfungsausschuss einen Bescheid über die
Für Studierende, die vor dem 30. September 2010
nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Beschei-
mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die
nigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
die absolvierten Module, deren Bewertung und die er-
für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bun-
worbenen Leistungspunkte hervorgehen.
des in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21
§ 26
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
Prüfungsakten, Einsichtnahme geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Proto-
kolle der mündlichen Prüfungsleistungen sowie eine § 28
Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Be- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
scheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung
sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Septem-
ber 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
(2) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsausschuss die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzube- nen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozial-
wahren. versicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739),
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung oder jedes Prü- die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung
fungsteils können die Studierenden Einsicht in ihre vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden
Prüfungsakten nehmen. ist, außer Kraft.
Berlin, den 22. November 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung*)
Vom 22. November 2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen
§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummern 2.6“ durch die Angabe „Nummern 3.1“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Nummer 2.7“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffs-
ausrüstung.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder
2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des
Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung
unterzogen.“
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „mit Nummer 4“ durch die Angabe „mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1
oder 2.2.2“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden
aa) im zweiten Anstrich das Wort „BC-Code“ durch das Wort „IMSBC-Code“ ersetzt und
bb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter „UN-Nummer oder eine“ gestrichen.
b) In Nummer 1.7 wird die Angabe „vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)“ durch die Angabe „vom
28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)“ ersetzt.
c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
„1.10 „IMSBC-Code“: der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Über-
setzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);“.
d) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle
2.1 Allgemeine Meldungen
2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informations-
systems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
kehrt, ist verpflichtet,
a) mindestens 24 Stunden im Voraus oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung
der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-
kontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1633
b) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reise-
zeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
c) wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Informa-
tion vorliegt,
die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des
Satzes 1 sind:
a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer),
b) Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens,
c) Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussicht-
liche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und
d) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 57) in der jeweils geltenden Fassung
Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes
unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich
eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet,
a) nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und
b) nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes
sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu über-
mitteln.
2.2 Besondere Meldungen
2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG
Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter
befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungs-
bereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist,
spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu
übermitteln:
a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
b) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;
c) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;
d) voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsen-
station;
e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;
f) gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise
dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG-Code dem
Flammpunkt;
g) die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Nummern;
h) die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des
INF-Codes;
i) die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungs-
art und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks
befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;
j) Lade- und Löschhafen der Ladung;
k) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur An-
gabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer
jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der
Schiffsführungszentrale vorgehalten wird;
l) eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Not-
rufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informa-
tionen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu
ergreifenden Maßnahmen ist;
m) die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1
Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder
vollständig inertisiert sind;
n) Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht
verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege-
oder Ankerplatz bekannt ist.
2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG
Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der
Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Melde-
stelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im
Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:
a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO- Schiffsidentifikationsnummer);
b) Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll;
c) vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und
des Auslaufens;
d) für Tankschiffe:
aa) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;
bb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;
cc) Ladungsart und -volumen;
e) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen,
sonstige);
f) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instand-
setzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;
g) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.
2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren
2.3.1 Zentrale Meldestelle
Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havarie-
kommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392,
Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen
im Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutsch-
land (ZMGS).
2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen
Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale
Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossen-
schaft für Verkehr und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail:
psc-germany@bg-verkehr.de) gemeldet werden.
2.3.3 Meldeverfahren
Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldun-
gen im ZMGS über das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen,
Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder
Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abge-
geben werden.
2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde
Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den
Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer
Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Melde-
stelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu über-
mitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zen-
tralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht.
2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste
2.5.1 Nationale Liniendienste
Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Num-
mer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe
erstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail:
MLZ@havariekommando.de) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat
sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der
Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können.
2.5.2 Internationale Liniendienste
Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der für den Auslaufhafen örtlich
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1635
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt
Nummer 2.5.1 entsprechend.
3 Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete
3.1 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht
Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufen-
den Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat,
unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ benutzt wird,
beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend,
beim Passieren des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale „German Bight
Traffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder über ein vorhandenes AIS zu melden:
a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Art des
Schiffes;
b) Position des Schiffes;
c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;
d) Bruttoraumzahl des Schiffes;
e) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;
f) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert
werden, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und
entgast oder vollständig inertisiert worden sind;
g) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;
h) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;
i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte;
j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit
sein.
3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland
Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bun-
deseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus
dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zustän-
digen Hafenbehörde folgende Angaben melden:
a) Name und Adresse des Meldenden;
b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
c) voraussichtliche Ankunftszeit;
d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;
e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
4 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. No-
vember 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332
vom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Meldeverpflichtung
Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
führt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG
vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bekannt gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und die
Meldung
a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft
vorliegt, oder
c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als
24 Stunden beträgt,
der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen
auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die
Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates
führen, bleiben unberührt.
4.2 Meldestellen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung
zur Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Absatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage
zu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt
(VkBl. 2003 S. 698, zuletzt geändert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in
den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt als erfüllt,
wenn die erforderlichen – auch per Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schrift-
lichen Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr
hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform
mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. November 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1637
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 24. November 2010
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Tierseuchengeset- nis zu der nach der Anlage vorgesehenen Gebühr
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni angemessenen wirtschaftlichen Wert oder sons-
2004 (BGBl. I S. 1260), der durch Artikel 16a Nummer 2 tigen Nutzen nicht erwarten kann, oder
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge- b) im Falle der Änderung der Zulassung eines Mit-
ändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt tels ein öffentliches Interesse an der Änderung
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im oder
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder
schaft und Technologie: Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Bedeu-
tung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nut-
§1 zen der Amtshandlung für den Kostenschuldner dies
Anwendungsbereich rechtfertigen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungs- (2) Von einer Erhebung der Gebühren kann abge-
institut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Insti- sehen werden, soweit in den Fällen des Absatzes 1
tut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Nummer 1 Buchstabe a der zu erwartende wirtschaft-
Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Kosten liche Wert oder sonstige Nutzen besonders gering ist.
(Gebühren und Auslagen) für (3) Betragen die für eine Amtshandlung voraussicht-
1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 5 Ab- lich zu erhebenden Kosten insgesamt nicht mehr als
satz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Mittel, 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen der des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Kosten
verzichtet werden.
Mittel nach Nummer 1,
3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem §4
Tierseuchengesetz.
Kosten für
§2 Amtshandlungen vor Inkrafttreten
Gebührenverzeichnis Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzu-
wenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
Verordnung eine den Amtshandlungen nach Abschnitt 1
der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenver-
Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende
zeichnis der Anlage.
Amtshandlung vorgenommen worden ist, soweit eine
Kostenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor
§3
Abschluss der Amtshandlung über die voraussichtliche
Ermäßigung und Befreiung Gebührenhöhe informiert worden ist.
(1) Die Gebühren für eine Amtshandlung nach der
Anlage können auf Antrag des Kostenschuldners §5
1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kostenver-
bringen des Mittels auf Grund des Anwendungs- ordnung vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 941), die zuletzt
gebietes besteht und der Antragsteller infolge der durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2004
Seltenheit der Anwendungsfälle einen im Verhält- (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 24. November 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1
Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
im Hinblick auf Mittel, ausgenommen Mittel gegen exotische Tierseuchenerreger
und Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
1 Für die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver-
ordnung
1.1 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 19 500
einer Zieltierart
1.2 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 26 000 bis 32 500
einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsver-
suchs erfordert
1.3 zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Sero- 2 700
typ)
1.4 zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Sero- 9 200 bis 15 700
typ), wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die Durch-
führung eines Belastungsversuchs erfordert
1.5 zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart 2 000
1.6 zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entscheidung 8 500 bis 15 000
hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungsver-
suchs erfordert
2 Für die Entscheidung über die Zulassung im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 2
der Tierimpfstoff-Verordnung
2.1 Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 9 500
2001/82/EG1) ist, unbeschadet der Gebühr nach Nummer 1,
2.2 betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung auf der Grundlage des Beur-
teilungsberichts eines anderen Mitgliedstaats ergeht,
2.2.1 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 5 700
einer Zieltierart
2.2.2 zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Komponente 1 500
2.2.3 zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Zieltierart 1 400
3 Für die Entscheidung über die Zulassung im dezentralisierten Verfahren,
wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 3 der Tierimpf-
stoff-Verordnung
3.1 Referenzmitgliedstaat ist,
3.1.1 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 30 100
einer Zieltierart
3.1.2 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 36 600 bis 43 100
einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsver-
suchs erfordert
3.1.3 zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder 2 700
Serotyp)
3.1.4 zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder 9 200 bis 15 700
Serotyp), wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die
Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
3.1.5 zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart 2 000
1
) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1639
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
3.1.6 zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entschei- 8 500 bis 15 000
dung hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungs-
versuchs erfordert
3.2 betroffener Mitgliedstaat ist,
3.2.1 für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit 12 000
einer Zieltierart
3.2.2 zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Komponente 2 000
3.2.3 zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Zieltierart 1 600
4 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach
§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung, wenn das Mittel
4.1 nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist 1 700 bis 11 000
4.2 nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die Entscheidung die 8 700 bis 15 200
Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
4.3 im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren
zugelassen ist und die Bundesrepublik Deutschland
4.3.1 Referenzmitgliedstaat ist 1 700 bis 11 000
4.3.2 Referenzmitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Be- 9 200 bis 15 700
lastungsversuchs erfordert
4.3.3 betroffener Mitgliedstaat ist 1 100 bis 2 500
4.3.4 betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Be- 7 800 bis 14 300
lastungsversuchs erfordert
5 Für die Entscheidung über die Änderung einer Zulassung
5.1 bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/20082) – Typ II-Änderung –,
5.1.1 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist 2 500
5.1.2 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die 9 000 bis 15 000
Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
5.1.3 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist 3 200
5.1.4 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Ent- 9 700 bis 16 200
scheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
5.1.5 wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 1 600
5.2 bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IB Änderung –,
5.2.1 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist 750
5.2.2 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist 1 100
5.2.3 wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 650
5.3 bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2008 – Typ IA Änderung –,
5.3.1 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist 190
5.3.2 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist 300
5.3.3 wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 220
5.4 bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in Ver-
bindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008,
5.4.1 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist 17 000
5.4.2 wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die 23 500 bis 30 000
Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
2
) Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und
Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
5.4.3 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist 19 000
5.4.4 wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Ent- 25 500 bis 32 000
scheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert
5.4.5 wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 5 800
5.5 wenn bei einem Mittel mehrere Änderungen nach Nummer 5.1 bis 5.4 gleichzeitig
beantragt oder mitgeteilt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand
entsteht,
5.5.1 für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.4 die höchste Gebühr die in Nummer 5.1
vorgesehen ist bis 5.4 vorgesehene
Gebühr
5.5.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis drei
Viertel der jeweils in
Nummer 5.1 bis 5.4
vorgesehenen Ge-
bühr
5.6 wenn für mehrere Mittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche
Änderungen nach 5.1 bis 5.3 beantragt oder mitgeteilt werden,
5.6.1 für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.3 die höchste Gebühr die in Nummer 5.1
vorgesehen ist bis 5.3 vorgesehene
Gebühr
5.6.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis drei
Viertel der jeweils in
Nummer 5.1 bis 5.3
vorgesehenen Ge-
bühr
5.7 wenn eine Änderung nach 5.1 bis 5.4 eine Änderung der Zulassung in Bezug auf keine Gebühr
die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage nach sich zieht, für diese Änderung
6 Für die Freigabe einer Charge, auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung
eines Zertifikats,
6.1 für die Freigabe auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen
6.1.1 für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline 250
6.1.2 zusätzlich zu Nummer 6.1.1 je weiterer Komponente 50
6.2 für die Freigabe auf Grund eigener Untersuchungen der Charge, soweit der Um-
fang der experimentellen Prüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Tierimpfstoff-
Verordnung beschränkt ist, zusätzlich zu Nummer 6.1
6.2.1 je In-vitro-Test 1 100
6.2.2 je In-vivo-Test 2 500
6.3 für die Freigabe auf Grund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der 500 bis zu der für
Tierimpfstoff-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Ge-
bühr
6.4 für die Freigabe einer Charge, für die bereits ein Zertifikat durch das Paul-Ehrlich- 140
Institut erteilt worden ist
6.5 für die Freigabe auf Grund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- 110
deren Mitgliedstaats
6.6 wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich voneinander nur
in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die
Bezeichnung des Mittels unterscheiden,
6.6.1 für die erste Charge die in Nummer 6.1
bis 6.3 vorgesehene
Gebühr
6.6.2 für jede weitere Charge 110
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1641
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
6.7 unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse bereits erfolgter Chargenfreigaben ein Viertel bis drei
Viertel der in Num-
mer 6.1 bis 6.3 vor-
gesehenen Gebühr
Abschnitt 2
Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts
im Hinblick auf Mittel gegen exotische Tierseuchenerreger und Mittel, die nicht zur
Anwendung beim Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und
Erzeugnisse von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
1 Für die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver-
ordnung
1.1 für die Zulassung bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 2 500
1.2 für die Zulassung bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher 3 750
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach 2 200
§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung
3 Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 der
Tierimpfstoff-Verordnung
3.1 für ein Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 340
3.2 für ein Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund um- 510
fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
3.3 für die Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 der Tierimpfstoff- 300
Verordnung
4 Für die Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Ein-
fuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchen-
gesetzes
4.1 für den Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest
4.1.1 gegen ein Virus
4.1.1.1 für eine Probe 80
4.1.1.2 für jede weitere Probe 30
4.1.1.3 für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 10
4.1.2 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den 10
Gebühren nach Nummer 4.1.1
4.1.3 für die Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, 10
Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu
den Gebühren nach Nummer 4.1.1 und 4.1.2
4.2 für den Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
4.2.1 gegen ein Antigen
4.2.1.1 für eine Probe 70
4.2.1.2 für jede weitere Probe 20
4.2.1.3 für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 10
4.2.2 gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den 10
Gebühren nach Nummer 4.2.1
4.3 für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen
ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
4.3.1 für eine Probe 70
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
4.3.2 für jede weitere Probe 20
4.4 für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren
4.4.1 für eine Probe 70
4.4.2 für jede weitere Probe 20
4.5 für den Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest
4.5.1 gegen ein Antigen
4.5.1.1 für eine Probe 70
4.5.1.2 für jede weitere Probe 10
4.5.2 gegen jedes weitere Antigen
4.5.2.1 für eine Probe 20
4.5.2.2 für jede weitere Probe 10
4.6 für den Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion
4.6.1 für eine Probe 70
4.6.2 für jede weitere Probe 20
4.7 für den Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination
4.7.1 für eine Probe 70
4.7.2 für jede weitere Probe 20
4.8 für den Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test
4.8.1 für eine Probe 20
4.8.2 für jede weitere Probe 10
4.9 für den Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 70
4.10 für den MKS-Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge 240
4.11 für den spezifischen Nachweis einer Nukleinsäure
4.11.1 für eine Probe 70
4.11.2 für jede weitere Probe 30
4.12 für die Nukleinsäurecharakterisierung 140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1643
Verordnung
zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung
und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen*)
Vom 26. November 2010
Es verordnen – der §§ 3a, 14, 17 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit
– die Bundesregierung auf Grund Absatz 7, des § 19 sowie des § 20b des Chemika-
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) hinsichtlich des
des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 17 Absatz 1 bis 5 nach Anhörung der beteiligten
§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Ver- Kreise,
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, – des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Ar-
tikel I Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richt- 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
linien:
– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von – des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36c Ab-
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom satz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit
5.5.1998, S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 § 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist, von denen § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des
– Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest- Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ein-
legung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von gefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Kreise,
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom
16.6.2000, S. 47), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/161/EU
(ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87) geändert worden ist, – des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 7 Absatz 1 und 4,
– Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur des § 23 Absatz 1, des § 27 Absatz 4 und des
Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Ände- setzes, von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7
rung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom
9.2.2006, S. 36), Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
– Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung
zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwer- der beteiligten Kreise,
ten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur
Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009,
S. 87),
– des § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Mutterschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
– Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, – das Bundesministerium des Innern auf Grund
L 204 vom 4.8.2007, S. 28),
– Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und
gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom Nummer 4 sowie des § 29 Nummer 2 Buchstabe b
16.12.2009, S. 28), des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-
– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Anglei- kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein- S. 3518),
stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
(ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist, – des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Nummer 2 des Beschussgesetzes vom 11. Okto-
tes vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003),
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpa-
ckung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.
L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf
durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom Grund des § 25 auch in Verbindung mit § 18 des
31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,
Sprengstoffgesetzes, von denen § 25 zuletzt durch
– Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-
Artikel 150 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-
dukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002, ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU,
2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom – das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
10.2.2010, S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist,
gie auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 3 in Verbin-
– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die
Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe- dung mit § 68 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des
nyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Bundesberggesetzes, von denen § 68 Absatz 2 und 3
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) Nummer 2 und 3 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4
geändert worden ist,
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Geset-
– Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Ver- zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geän-
besserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Ar- dert und § 68 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 11
beitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
werden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57), die durch die
Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
worden ist. eingefügt worden ist:
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Artikel 1 Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Verordnung
Besondere Vorschriften für
zum Schutz vor Gefahrstoffen bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Inhaltsübersicht
Nummer 3 Schädlingsbekämpfung
Abschnitt 1 Nummer 4 Begasungen
Zielsetzung, Anwendungsbereich Nummer 5 Ammoniumnitrat
und Begriffsbestimmungen
Anhang II
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (zu § 16 Absatz 2)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Besondere Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen für bestimmte
Abschnitt 2
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Gefahrstoffinformation Nummer 1 Asbest
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Ni-
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung trobiphenyl
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Abschnitt 3 Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Gefährdungsbeurteilung
und Grundpflichten
Abschnitt 1
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten Zielsetzung, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4
§1
Schutzmaßnahmen
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs- die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schüt-
erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsge- zen durch
fährdenden Gefahrstoffen
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemi- 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
sche Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Ex- packung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,
plosionsgefährdungen
2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und an-
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organi-
schen Peroxiden derer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle und
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse.
Abschnitt 5
(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
Verbote und Beschränkungen
1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu ver-
sehen sind, nach Maßgabe
Abschnitt 6 a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. Sep-
Vollzugsregelungen und tember 1996 über die Beseitigung polychlorierter
Ausschuss für Gefahrstoffe Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/
PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch
§ 18 Unterrichtung der Behörde
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
b) der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen
Abschnitt 7 Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zu-
§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten bereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6
§ 23 Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Ver-
§ 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbe- ordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom
schränkungen 31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1645
3. Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1 Num- gefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie
mer 1 des Chemikaliengesetzes, die keine gefähr- 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-
lichen Stoffe oder Zubereitungen sind, sowie gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3b Absatz 1 Num- für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
mer 2 des Chemikaliengesetzes, die biologische Ar- gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1),
beitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11
und Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1 vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,
Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die als Wirk- 2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Num-
stoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. mer 1 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzen-
Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel tration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Kon-
in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endver- zentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zuberei-
brauch bestimmt sind. tung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend übersteigt,
(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei
denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit 3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den
und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Er- nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln
zeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutver-
wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Ge- ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet
sundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet werden.
sein können. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwen- Die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Satzes 1
dung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Nummer 2 sind festgelegt
Beförderung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeug- 1. in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung
nissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahr- (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
gutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Ein-
Rechtsverordnungen bleiben unberührt. stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stof-
(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be- fen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
stimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffver- zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
ordnung und (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom
2. private Haushalte.
5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem geltenden Fassung oder
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in
2. in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, wenn
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
der Stoff oder die Stoffe nicht oder ohne Konzen-
erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschrif-
trationsgrenzen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der
ten bestehen.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind.
§2 (4) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zuberei-
tungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung,
Begriffsbestimmungen
Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewah-
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind rung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfer-
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3, nung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten
zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Be-
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosi-
dien- und Überwachungsarbeiten.
onsfähig sind,
(5) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Ver-
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen
wendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die
bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-
Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freige-
rung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereit-
setzt werden,
stellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ab-
Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer lauf des nächsten Werktags.
physikalisch-chemischen, chemischen oder toxi-
schen Eigenschaften und der Art und Weise, wie (6) Es stehen gleich
sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet 1. den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten
werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Be- Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studie-
schäftigten gefährden können, rende und sonstige, insbesondere an wissenschaft-
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zuge- lichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten
wiesen worden ist. mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und
Schüler und Studierende gelten jedoch nicht die Re-
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbe- gelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der
stimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Personalvertretungen,
Richtlinie 1999/45/EG.
2. dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäf-
(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder frucht- tigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeis-
barkeitsgefährdend im Sinne des Abschnitts 4 sind ter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun-
1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebs- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits- veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sach-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. kunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer
(7) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist
die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als
eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als
einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chroni-
sche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Abschnitt 2
Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Gefahrstoffinformation
(8) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für
die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Kon- §3
zentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Gefährlichkeitsmerkmale
Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologi-
Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe
schen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration
und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2
die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht
genannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zube-
beeinträchtigt wird.
reitungen sind
(9) Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und
1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssi-
Erzeugnisse,
gem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand
1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm
äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be- und unter schneller Entwicklung von Gasen reagie-
anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che- ren können und unter festgelegten Prüfbedingun-
mischen Reaktion gebracht werden können, bei der gen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Er-
hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, hitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,
dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht
hervorgerufen wird, oder
brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren
2. wenn im Gemisch mit Luft nach Wirksamwerden ei- Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch
ner Zündquelle eine sich selbsttätig fortpflanzende Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig-
Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen keit eines Brands beträchtlich erhöhen,
mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-
3. hochentzündlich, wenn sie
stieg verbunden ist.
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen
(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch
Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu-
haben,
ben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolg-
ter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-
überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-
ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher bereich haben,
Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für 4. leichtentzündlich, wenn sie
die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-
werden (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige
zünden können,
Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter
atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft. b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
einer Zündquelle leicht entzündet werden kön-
(11) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-
nen und nach deren Entfernen in gefährlicher
stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maß-
nahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen
der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Flammpunkt haben,
Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs- hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge
weisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis er- entwickeln,
probt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen
an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen
niedrigen Flammpunkt haben,
(12) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in die-
ser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-
Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zum Tod führen oder akute oder chronische Ge-
zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufser- sundheitsschäden verursachen können,
fahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen,
berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifi- Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum
schen Fortbildungsmaßnahmen. Tod führen oder akute oder chronische Gesund-
(13) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach- heitsschäden verursachen können,
kunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkann- 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-
ten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1647
führen oder akute oder chronische Gesundheits- Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder
schäden verursachen können, ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufü-
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zer- gen.
stören können, (6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Einführer, der
10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzei- nach der Richtlinie 1999/45/EG kennzeichnet, von der
tigem, länger andauerndem oder wiederholtem in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Möglichkeit
Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzün- zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stof-
dung hervorrufen können, fen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Ge-
brauch zu machen, hat er die erforderlichen Informatio-
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf- nen und Nachweise der Bundesstelle für Chemikalien
nahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktio- (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes)
nen hervorrufen können, so dass bei künftiger Ex- rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit zur abwei-
position gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung chenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe in Biozid-
charakteristische Störungen auftreten, Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einat- (7) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstof-
men, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut fe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zu-
Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen gleich biologische Arbeitsstoffe sind, zusätzlich nach
können, den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), (8) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Bio-
wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Auf- zid-Produkten gilt zusätzlich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2
nahme über die Haut Buchstabe a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c,
a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommen- f bis j, l und m sowie im Fall zugelassener oder regis-
schaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher trierter Biozid-Produkte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3
Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG
b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder des Europäischen Parlaments und des Rates vom
weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio-
Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können zid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150
(fruchtbarkeitsgefährdend), vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien
2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und
14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einat- 2010/11/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 33, 37, 40,
men, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut 44, 47) geändert worden ist. Bei der Kennzeichnung
vererbbare genetische Schäden zur Folge haben von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein bio-
oder deren Häufigkeit erhöhen können, logischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzuge-
15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Um- ben
wandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffen- 1. die Identität des Organismus nach Anhang IVA Ab-
heit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder schnitt II Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
derart zu verändern, dass dadurch sofort oder spä- 2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-
ter Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden pen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung
können. und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher
§4 nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung das
Einstufung, Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Bio-
Kennzeichnung und Verpackung stoffverordnung.
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3
von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erfor-
mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen derlichen Angaben müssen auf dem Kennzeichnungs-
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. schild stehen. Die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3
Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie
(2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG) 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder
Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Ver- an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem der
packung von Stoffen und Zubereitungen nach der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt stehen.
Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
erfolgt, sind unbeschadet des § 19 Absatz 3 die Be- (9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne
stimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang die-
und § 5 Absatz 3 anzuwenden. ser Richtlinie gekennzeichnet werden.
(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitun- (10) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter
gen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse richtet sich zu-
Regeln und Erkenntnisse zu beachten. sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
(4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitun- Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
gen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be-
muss in deutscher Sprache erfolgen. schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
(5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zube- einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
reitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver- festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Ge-
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- fahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahr-
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Ge-
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, fährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Be-
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, schäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beur-
L 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord- teilen:
nung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1) 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zuberei-
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung. tungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen
(11) Ist Wirkungen,
1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers
Sicherheitsdatenblatts einer Zubereitung oder zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbe-
2. die Information über eine Verunreinigung oder Bei- sondere im Sicherheitsdatenblatt,
mengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksich-
Sicherheitsdatenblatt eines Stoffs tigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergeb-
nicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Her- nisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Ab-
stellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der satz 8 zu berücksichtigen,
Inverkehrbringer der Zubereitung oder des Stoffs den 4. Möglichkeiten einer Substitution,
anderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Infor- 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich
mationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ord- der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
nungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erfor-
derlich sind. 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden
§5 Schutzmaßnahmen,
Sicherheitsdatenblatt 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
und sonstige Informationspflichten tersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedi-
(1) Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inver- zinischen Vorsorge.
kehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-
beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-
zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Arti- bringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Auf-
kel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) wand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbeson-
Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Über- dere hat der Arbeitgeber die Informationen zu be-
mittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, achten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)
richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu ge-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. hören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu
(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheits-
und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) datenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat
nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die
Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informa-
oder Tätigkeiten als krebserzeugend, erbgutverändernd tionen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.
oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden. (3) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem
(3) Werden Zubereitungen nach der Richtlinie Inverkehrbringer nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ein-
1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung gestuft und gekennzeichnet worden sind, beispiels-
von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten weise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zuberei-
oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr tungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin-
giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe dest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitun-
des Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie gen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu
1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Ab-
Gebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies satz 1 Nummer 4.
technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsan- (4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-
weisung der Verpackung beigefügt werden. deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tä-
tigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Ar-
Abschnitt 3 beitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie
Gefährdungsbeurteilung ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Ex-
und Grundpflichten plosionsgefährdungen führen können. Insbesondere
hat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder
§6 Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art
und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind
Informationsermittlung oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische
und Gefährdungsbeurteilung bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Be-
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Be- dingungen sind auch die möglichen Veränderungen der
standteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechni-
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber schen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1649
(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tä- Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden
tigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Aus- Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-
schöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen sen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für
die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt ins- Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Be-
besondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich triebsarzt sein.
Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere (10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Be-
Tätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu trieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf
berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen
Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Anga-
(6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, ben enthalten:
dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der
Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den
einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, gefährlichen Eigenschaften,
sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Ge- 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen-
fahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicher- bereichen,
heit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbe- 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäf-
urteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen tigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
bekannt sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit
(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.
Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung über- Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen
nehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zu-
mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen gänglich sein.
in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingun-
gen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und (11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für
der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen. bestimmte Tätigkeiten auf Grund
(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung 1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeits-
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals merkmale,
vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei 2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
sind anzugeben 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
4. der Arbeitsbedingungen
2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-
Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
ten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnah-
3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine tech- men zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen
nisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnah- keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen
men nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind, werden.
4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, ein- (12) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen keine Prüf-
schließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines daten oder entsprechende aussagekräftige Informatio-
Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnah- nen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisieren-
men sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen, den oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wir-
die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz- kung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die
werts ergriffen werden sollen, Stoffe oder Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurtei-
5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 lung wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen
bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen ab- zu behandeln.
gewichen wird, und
6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Ar- §7
beitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stof- Grundpflichten
fen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahr-
technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind. stoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefähr-
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkei- dungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erfor-
ten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet derlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen
werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Do- worden sind.
kumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu (2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig schäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu
zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen
umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Verän- Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zu-
derungen oder neue Informationen dies erfordern oder sätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen
wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Er-
notwendig erweist. kenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass
(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fach- die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von
kundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entspre-
vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und chend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kri-
die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. terium ausgeübt, das nach § 20 Absatz 4 bekannt
(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Er- gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der
gebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenz-
Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzu- werte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2
führen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, keine Anwendung.
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu er- (9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt
setzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedin- werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat
gungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf- der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergrif-
tigten nicht oder weniger gefährlich sind. fenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete
(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesund- Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch
heit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkei- Arbeitsplatzmessungen gehören können.
ten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht (10) Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen
möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Die- durchführt, muss fachkundig sein und über die erfor-
sen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung derlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber
und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rech- eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplät-
nung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu zen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Ar-
beachten: beitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von
1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend
Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz sind.
emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungs- (11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und
formen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen
und Materialien nach dem Stand der Technik, Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten,
2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen techni- bei denen die entsprechenden Bestimmungen der fol-
scher Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene genden Richtlinien berücksichtigt worden sind:
Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter 1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998
organisatorischer Maßnahmen, zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Ar-
3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen beitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Ar-
nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, beitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998,
Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl.
die auch die Bereitstellung und Verwendung von L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,
persönlicher Schutzausrüstung umfassen. und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Ab-
satz 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten,
(5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persön-
liche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Ge- 2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-
fährdung besteht. Die Verwendung von belastender ments und des Rates vom 29. April 2004 über den
persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaß- Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
nahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das un- Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl.
bedingt erforderliche Minimum zu beschränken. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004,
S. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28) sowie
(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
3. der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parla-
1. die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür ments und des Rates vom 30. November 2009 über
vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird, den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
2. die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch ge- durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom
prüft und nach Gebrauch gereinigt wird und 16.12.2009, S. 28).
3. schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor er-
Abschnitt 4
neutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
wird. Schutzmaßnahmen
(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirk-
samkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmä- §8
ßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Allgemeine Schutzmaßnahmen
Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vor- (1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-
zugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6 stoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
Absatz 8 aufzubewahren.
1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeig-
(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeits- nete Arbeitsorganisation,
platzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Ein-
haltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch an- 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkei-
dere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition ten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsver-
zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen, fahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Si-
wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Expo- cherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
sition der Beschäftigten beeinflussen können. Die 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Ge-
Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzube- fahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
wahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1651
4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, satzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-
zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regel- dung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich
mäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, sichtbar und lesbar angebracht sein.
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Ge- (6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-
fahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte
Tätigkeiten erforderlich ist, Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten
können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche
und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering (7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als gif-
wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für tig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erb-
die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung gutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungs-
von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe gefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und
enthalten, am Arbeitsplatz. Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuver-
lässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen
1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifi- Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensi-
zierbar sind, bilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von
2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieb- fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen
lich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die aus- ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
reichende Informationen über die Einstufung, über Kraftstoffe an Tankstellen.
die Gefahren bei der Handhabung und über die zu
(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-
beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vor-
stoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6
zugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die
bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des An-
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den
hangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richt-
linie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG
entspricht, §9
3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet Zusätzliche Schutzmaßnahmen
sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe (1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach
sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig § 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einat-
identifizierbar sind. men, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken ent-
Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvor- gegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejeni-
schriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber gen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergrei-
den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen fen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach
ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen § 6 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn
und Zubereitungen nicht ausüben lassen. Satz 1 Num- 1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte
mer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Ent- überschritten werden,
wicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwe-
cke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft 2. bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädi-
werden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei genden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-
Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden. oder Augenkontakt besteht oder
(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der 3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf
die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Ge- Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerk-
fahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- male nach § 3 und der inhalativen Exposition ange-
oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber nommen werden kann.
hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Be- (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-
reiche einzurichten. stoffe in einem geschlossenen System hergestellt und
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch verwendet werden, wenn
Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere La-
1. die Substitution der Gefahrstoffe nach § 7 Absatz 3
gerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstof-
durch solche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse
fen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht oder
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr- weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit
stoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie sind, technisch nicht möglich ist und
weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt
2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch in-
gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu tref-
halative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen
fen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.
besteht.
Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Be-
hältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems tech-
Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu
verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach
geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, dem Stand der Technik und unter Beachtung von § 7
Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zu- Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(3) Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts positionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignis-
muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbe- ses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
urteilung nach § 6 erneut durchführen und geeignete
2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäf-
zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Ar-
tigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder aus-
beitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöp-
gesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszei-
fung aller technischen und organisatorischen Schutz-
chen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen
maßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehal-
„Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen ver-
ten, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche
boten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie
Schutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbeson-
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über
dere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsar-
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
beiten.
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(4) Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die durch die
und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautre- Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
sorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstof- S. 21) geändert worden ist.
fen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt,
(4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Er-
hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutz-
höhung der Exposition der Beschäftigten durch krebs-
ausrüstung bereitzustellen.
erzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsge-
(5) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungs- fährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu er-
möglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung warten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer
einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser
Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Ge- Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeit-
fahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen. geber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit
(6) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer
ergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitsbereiche, in der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich
denen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten wäh-
besteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die rend dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Er hat den
sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüs-
bestimmter Aufgaben betreten müssen. tung zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge-
samten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.
(7) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer
oder einem Beschäftigten allein ausgeübt werden, hat (5) Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit
der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen zu er- krebserzeugenden, erbgutverändernden oder frucht-
greifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewähr- barkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1
leisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht
Mittel sichergestellt werden. in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt
nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich
§ 10 oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-
rung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugen-
und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen de, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende
(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutver- Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelan-
ändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstof- gen.
fen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber, unbe-
schadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen § 11
nach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physi-
Bestimmungen des Anhangs II Nummer 6 sind zu be-
kalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere
achten.
gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
(2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
1. ein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 be- fährdungsbeurteilung nach § 6 Maßnahmen zum
kannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor
dies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen.
geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei
belegt wird oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand- und Explosions-
2. Tätigkeiten entsprechend einem nach § 20 Absatz 4 gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie
bekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifi- möglich zu verringern. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten
schen Kriterium ausgeübt werden. mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hoch-
entzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen
(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut- Stoffen oder Zubereitungen, einschließlich ihrer Lage-
verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr- rung. Ferner gilt dies für Tätigkeiten mit anderen Ge-
stoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat fahrstoffen, insbesondere mit explosionsfähigen Ge-
der Arbeitgeber fahrstoffen und Gefahrstoffen, die chemisch miteinan-
1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatz- der reagieren können oder chemisch instabil sind, so-
messungen oder durch andere geeignete Ermitt- weit daraus Brand- oder Explosionsgefährdungen ent-
lungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Ex- stehen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1653
(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsge- liche Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestim-
fährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der mungsgemäßen Betriebsablaufs verwenden. Die Ver-
nachstehenden Rangfolge ergreifen: wendung belastender persönlicher Schutzausrüstung
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Ge- muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt
fahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr- sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen
dungen führen können, sind zu vermeiden, sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich aufhal-
ten.
2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen
können, sind zu vermeiden, (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommu-
nikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der Ge-
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explo-
sundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu
sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Be-
stellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich
schäftigten und anderer Personen sind zu verrin-
ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,
gern.
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet
(3) Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden können.
hinaus hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 zu
(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Infor-
beachten.
mationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahr-
stoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbe-
§ 12
trieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfall-
Tätigkeiten mit explosions- dienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhal-
gefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden ten. Zu diesen Informationen zählen:
Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen 1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei
oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von
der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Ver-
zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und fahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe-
von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organi-
satorische und bauliche Schutzmaßnahmen, ein- 2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-
schließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten
des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten oder auftreten können, einschließlich der Informatio-
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. nen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 13 § 14
Betriebsstörungen, Unterrichtung und
Unfälle und Notfälle Unterweisung der Beschäftigten
(1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be- (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den
schäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Not- Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die
fällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt,
Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und
eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanwei-
schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe- sung muss mindestens Folgendes enthalten:
Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheits-
1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen
übungen in regelmäßigen Abständen ein.
oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise
(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Er- die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeich-
eignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die nung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit
gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, und der Sicherheit,
um
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßre-
1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis geln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ih-
hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu in- rem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
formieren, Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben;
2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und dazu gehören insbesondere
3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizufüh- a) Hygienevorschriften,
ren. b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-
Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftig- tung einer Exposition zu ergreifen sind,
ten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur
c) Informationen zum Tragen und Verwenden von
Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 aus-
persönlicher Schutzausrüstung und Schutzklei-
üben.
dung,
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die im Gefah-
renbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit 3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebs-
geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzaus- störungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung
rüstung sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Sicherheitseinrichtungen und besondere Arbeitsmittel Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persön- Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
den. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis
die Beschäftigten hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,
1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Ver-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zu-
und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten aus- ständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und
üben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Per-
und son Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3
2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, haben,
die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum 6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich be-
Schutz der Beschäftigten angewendet werden müs- treffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,
sen.
7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be- nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner
schäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Ab- Art in dem Verzeichnis haben.
satz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und ent-
sprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen
§ 15
werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine all-
gemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Zusammenarbeit
Diese dient auch zur Information der Beschäftigten verschiedener Firmen
über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch
(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten
auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auf-
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ha-
traggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen
ben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchun-
herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse
gen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder
und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten er-
des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-
forderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat
beitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies
die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische
erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor
Verhaltensregeln zu informieren.
Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens
jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie (2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Ar-
muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und beitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer
Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterwei- Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen
sung sind schriftlich festzuhalten und von den Unter- werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der
wiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6
(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebser- zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzu-
zeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits- stimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber
gefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der
sicherzustellen, dass Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Ge-
fahrstoffe wirksam begegnet wird.
1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen
können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung (3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass
eingehalten werden, und zwar insbesondere in Be- seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten
zug auf Schutzmaßnahmen anwenden.
a) die Auswahl und Verwendung der persönlichen (4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines
Schutzausrüstung und die damit verbundenen Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftig-
Belastungen der Beschäftigten, ten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch
die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.
b) durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10
Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der
Absatz 4 Satz 1,
Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I
2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer er- S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom
höhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden
Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem
und über die Ursachen sowie über die bereits ergrif- Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern
fenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen
informiert werden, sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaß-
3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten nahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines
geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung Verantwortung nach dieser Verordnung.
der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftig- (5) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
ten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der
die Dauer der Exposition anzugeben, der die Be- Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6
schäftigten ausgesetzt waren, Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder
4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisie- Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nut-
rungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbe- zungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe,
wahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsver- insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten
hältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ei- sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- und
nen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Überwachungspflichten, die sich für den Auftraggeber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1655
oder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften erge- ordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwen-
ben, bleiben unberührt. dung der dort genannten Bleiverbindungen in Farben,
die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstel-
Abschnitt 5 lung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen
Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude
bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen
§ 16 nicht möglich ist.
Herstellungs- Abschnitt 6
und Verwendungsbeschränkungen
Vo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d
(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Ausschuss für Gefahrstoffe
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit An-
§ 18
hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Unterrichtung der Behörde
(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un-
dort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. verzüglich anzuzeigen
(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, 1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätig-
soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im keiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesund-
einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen heitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,
auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganis- 2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete An-
men oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte haltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tä-
verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ord- tigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit
nungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefähr-
dass dungsbeurteilung nach § 6.
1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforder-
ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt lichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach ande-
wird, ren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeige-
2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung pflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser An-
ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten zeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der
werden und Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ih-
3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach- rer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder
gerechte Berücksichtigung physikalischer, biologi- Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
scher, chemischer und sonstiger Alternativen auf (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-
das Minimum begrenzt wird. zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte. Verlangen Folgendes mitzuteilen:
(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6
Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im und die ihr zugrunde liegenden Informationen, ein-
Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen. schließlich der Dokumentation der Gefährdungsbe-
urteilung,
§ 17 2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich
Nationale oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen ex-
Ausnahmen von Beschränkungsregelungen poniert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäf-
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 tigten,
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin- 3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verant-
dung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) wortlichen Personen,
Nr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für 4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnah-
das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die men, einschließlich der Betriebsanweisungen.
Chloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer Her-
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei
stellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am
Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
1. Dezember 2010 bestehenden Anlagen bis zum Ende
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Ka-
ihrer Nutzung, wenn
tegorie 1 oder 2 zusätzlich auf Verlangen Folgendes
1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder mitzuteilen:
Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder
1. das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-
2. Informationen über
reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren
Härte führen würde a) ausgeübte Tätigkeiten und angewandte indus-
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-
Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern pro Kubik- dung dieser Gefahrstoffe,
meter liegt. b) die Menge der hergestellten oder verwendeten
(2) Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Ver- Gefahrstoffe,
bindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Ver- c) die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
d) Art und Ausmaß der Exposition, Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch
gegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb
e) durchgeführte Substitutionen.
erlassen werden.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein
nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ge-
Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurtei-
forderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheits-
lung fachkundig nach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.
datenblättern nachzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber
§ 19 untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben
oder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Still-
Behördliche Ausnahmen, legung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen,
Anordnungen und Befugnisse wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6
bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschrif- § 20
ten im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte Ausschuss für Gefahrstoffe
führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der
Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zu- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ständigen Behörde im Antrag darzulegen: wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in
dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber,
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetz-
2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahr- lichen Unfallversicherung und weitere geeignete Perso-
stoffs, nen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein
sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen
3. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren, nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-
4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig- tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im
ten, Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
5. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betrof- beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
fenen Beschäftigten, tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den
6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,
Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposi-
und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der
tion der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu- Soziales.
sammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
Rechtsvorschriften beantragt werden.
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits-
(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 kann die zuständige Be- hygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu
hörde auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass die Kenn- sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten
zeichnungsvorschriften der Richtlinie 67/548/EWG bei mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung
Stoffen und der Richtlinie 1999/45/EG bei Zubereitun- und Kennzeichnung, zu gelangen,
gen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,
wenn es sich um brandfördernde, entzündliche, leicht- 2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelan-
entzündliche, gesundheitsschädliche, reizende oder gen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anfor-
umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in so ge- derungen erfüllt werden können,
ringen Mengen handelt, dass eine Gefährdung nicht zu 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte. allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten und
(4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des 4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und
§ 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnah- andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vor-
men anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder zuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei
Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den Folgendes zu berücksichtigen ist:
Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei
a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-
kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
stellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-
1. die zur Bekämpfung besonderer Gefahren notwendi- schäftigten gewahrt ist,
gen Maßnahmen ergreifen muss,
b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang eine oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten
vermutete Gefahr tatsächlich besteht und welche der Europäischen Union festgelegt worden ist,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr ergriffen ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein
werden müssen, nationaler Grenzwert vorzuschlagen.
3. die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahr-
einstellen zu lassen hat, wenn der Arbeitgeber die stoffe wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
zur Bekämpfung der Gefahr angeordneten notwen- Soziales abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbe-
digen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht in- fugnis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nerhalb der gesetzten Frist ergreift. liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1657
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungs-
kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3 beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
aufgestellten Regeln und gewonnenen Erkenntnisse im oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben. 2. entgegen § 6 Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 ein
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan- Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder
desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus- nicht vollständig führt,
ses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlan- 3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätigkeit aufnehmen
gen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen. lässt,
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- 3a. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von
medizin führt die Geschäfte des Ausschusses. belastender persönlicher Schutzausrüstung als
Dauermaßnahme anwendet,
Abschnitt 7
4. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Funktion und die
Ordnungswidrigkeiten Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen
und Straftaten nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
§ 21 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eine Tätigkeit aus-
üben lässt,
Chemikaliengesetz – Anzeigen
6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einen Bereich nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- oder nicht rechtzeitig einrichtet,
mer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig 7. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Gefahrstoffe aufbe-
wahrt oder lagert,
1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine 8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,
nicht rechtzeitig erstattet, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person
vor Ort tätig ist,
2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige 9. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Nummer 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder
rechtzeitig erstattet, nicht rechtzeitig aufstellt,
3. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I 10. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.4 Absatz 3 eine Änderung nicht oder Nummer 3.3 Satz 2 eine Schädlingsbekämpfung
nicht rechtzeitig anzeigt, durchführt,
4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I 11. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 3.6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 Stoffe und Zubereitun-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, gen der Gruppe A lagert oder befördert,
5. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I 12. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 in Nummer 5.4.2.1 Absatz 3 brennbare Materialien
Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht lagert,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- 13. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
stattet, Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 Stoffe oder Zubereitun-
6. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I gen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen un-
Nummer 4.3.2 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder terteilt,
nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
7. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 5 Stoffe oder Zubereitun-
Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An- gen lagert,
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4
nicht rechtzeitig erstattet, eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder
8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I nicht rechtzeitig bereitstellt,
Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder 15a. entgegen § 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass
nicht rechtzeitig anzeigt, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfü-
9. entgegen § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht gung stehen,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- 16. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 Schutzkleidung
stattet oder oder ein Atemschutzgerät nicht zur Verfügung
10. entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht stellt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 17. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 abgesaugte Luft in
macht. einen Arbeitsbereich zurückführt,
18. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I
§ 22 Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder
Chemikaliengesetz – Tätigkeiten die Verwendung von offenem Feuer oder offenem
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Licht nicht verbietet,
Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han- 19. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Nummer 1.4 Absatz 3 oder Nummer 1.5 Absatz 4
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
einen dort genannten Bereich nicht oder nicht tenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbe-
richtig kennzeichnet, urteilung übereinstimmen,
20. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte 3. entgegen deren Artikel 31 Absatz 7 ein Expositions-
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, szenario zu einer identifizierten Verwendung nicht,
21. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftig- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
22. entgegen § 13 Absatz 4 Warn- und sonstige Kom- nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig,
munikationseinrichtungen nicht zur Verfügung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
stellt, 4. entgegen deren Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheits-
23. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dass Informationen über Notfallmaßnahmen zur nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Ab-
Verfügung stehen, nehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, stellt oder
dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebs- 5. entgegen deren Artikel 32 eine dort genannte Infor-
anweisung in der vorgeschriebenen Weise zu- mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
gänglich gemacht wird, der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
25. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorge-
dass die Beschäftigten über auftretende Gefähr- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt
dungen und entsprechende Schutzmaßnahmen oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
mündlich unterwiesen werden, rechtzeitig aktualisiert.
26. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 2 nicht oder nicht
rechtzeitig sicherstellt, dass die Beschäftigten und § 24
ihre Vertretung unterrichtet und informiert werden, Chemikaliengesetz – Herstellungs-
27. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher- und Verwendungsbeschränkungen
stellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt
wird, oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han-
28. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicher- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
stellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis 40 Jahre
nach Ende der Exposition aufbewahrt wird. 1. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Hand- Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
lung das Leben oder die Gesundheit eines anderen ein Biozid-Produkt für einen nicht in der Kennzeich-
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, nung ausgewiesenen Verwendungszweck einsetzt
ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes oder
strafbar. 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 4,
§ 23 eine sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-
Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte sung ergebende Verwendungsbedingung nicht ein-
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- hält.
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer (2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De- oder fahrlässig
zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur 1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbei-
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver- ten durchführt,
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- 2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien Nummer 3.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungen
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG durchführt,
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, 3. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit
L 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord- Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Begasungen durch-
nung (EG) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1) führt,
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
oder fahrlässig
Nummer 4.2 Absatz 7 Satz 1 Begasungen durch-
1. entgegen deren Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, führt,
jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8,
ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht 5. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, Satz 3 Arbeiten durchführt,
2. entgegen deren Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht da- 6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
für sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsda- Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1659
bauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Be- 10. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
schichtungsarbeiten durchführt, Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Kor-
Nummer 1 Absatz 1 Satz 5 asbesthaltige Gegen- rosionsschutzmittel verwendet,
stände oder Materialien zu anderen Zwecken wei- 11. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
terverwendet, Nummer 5 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe,
8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder ver-
Nummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe wendet oder
oder Zubereitungen herstellt, 12. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
9. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe
Nummer 3 Absatz 1 die dort aufgeführten Erzeug- außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
nisse verwendet, verwendet.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 Schädlingsbekämpfung
Nummer 4 Begasungen
Nummer 5 Ammoniumnitrat
Nummer 1
Brand- und Explosionsgefährdungen
1.1 Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen und
technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefährdungen ist nach § 11 Absatz 2 folgende
Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
1. Verhindern der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. Vermeiden der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
3. Maßnahmen zur Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.
1.2 Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Nummer 1.1 Absatz 2 Ziffer 1 sind insbesondere folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,
2. die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen im Arbeitsbetrieb ist zu verhindern oder einzu-
schränken,
3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik
möglich ist.
(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefähr-
licher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.
(3) Die Beschäftigten sind rechtzeitig über einen Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie unverzüglich den
Gefahrenbereich verlassen können.
1.3 Maßnahmen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbrei-
tung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr-
dungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere müssen
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über-
und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermieden werden,
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung
unterbrochen werden können,
3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer Aus-
tritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der
Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerun-
gen sind gefahrlos zu beseitigen.
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-
maßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen
zu berücksichtigen.
1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäftig-
ten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit
gerettet werden können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1661
2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und
Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht
selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit
Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von
offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Ex-
plosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen
zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und
der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23
vom 28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,
S. 21) geändert worden ist.
1.5 Lagervorschriften
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten ge-
lagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäf-
tigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen
können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefährdung führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht
zusammen gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von
Beschäftigten oder von anderen Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen
gelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuerge-
fährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“ nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.
1.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen kön-
nen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutz-
maßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder
Explosionsgefährdungen führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen
Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person hat
insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten Maß-
nahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,
2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist und
3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können,
ferngehalten werden.
(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei
besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten
Gefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Ar-
beitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Per-
son zu erteilen.
Nummer 2
Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.
Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien
freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen von den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich,
sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.
2.2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube, einschließlich Rauche, sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, die insbesondere durch
mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege
aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen
und Bronchiolen erreichen kann.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(3) Asbest im Sinne von Nummer 2 und Anhang II Nummer 1 sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Aktinolith, CAS-Nummer*) 77536-66-4,
2. Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5,
3. Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5,
4. Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0,
5. Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4,
6. Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(1) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die
Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.
(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatz-
grenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 so fest-
zulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolen-
gängigen Staubanteil eingehalten werden.
(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, so-
weit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen ver-
hindert wird.
(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu
verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu
entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäf-
tigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend
gereinigt worden ist.
(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch
Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung ge-
eigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub
bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik
entsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprü-
fen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls
in Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren.
(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der
Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6, dass die in Absatz 2 in
Bezug genommenen Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber geeignete per-
sönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäf-
tigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung und für die
Straßenkleidung sowie Waschräume zur Verfügung zu stellen.
2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest
2.4.1 E r m i t t l u n g u n d B e u r t e i l u n g d e r G e f ä h r d u n g d u r c h A s b e s t
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten
Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt
insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Ma-
terialien. Vor allem hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
2.4.2 A n z e i g e a n d i e B e h ö r d e
(1) Tätigkeiten nach Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Arbeitgeber
hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung Einsicht in die Anzeige zu gewähren.
(2) Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Lage der Arbeitsstätte,
2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftig-
ten.
*) Nummer im Register des Chemical Abstracts Service (CAS).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1663
(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt
werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbei-
ten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sach-
kunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehr-
gang nachgewiesen.
(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur
von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung dieser Tätigkeiten
zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieser
nachgewiesen hat, dass die für diese Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
im notwendigen Umfang gegeben ist.
2.4.3 E r g ä n z e n d e S c h u t z m a ß n a h m e n b e i T ä t i g k e i t e n m i t A s b e s t e x p o s i t i o n
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch eine staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch
geeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbe-
reich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere per-
sönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten
die persönliche Schutzausrüstung verwenden.
(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung müssen entweder gereinigt oder ent-
sorgt werden. Sie können auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs gereinigt werden. Die Reini-
gung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in
geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.
2.4.4 A r b e i t s p l a n
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbei-
ten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
1. eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von
Asbest und asbesthaltigen Materialien,
2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3. eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungs-
arbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
2.4.5 E r g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n z u r U n t e r w e i s u n g d e r B e s c h ä f t i g t e n
(1) Die Beschäftigten sind regelmäßig bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu unterweisen. Hierbei ist der Arbeits-
plan nach Nummer 2.4.4 zu berücksichtigen.
(2) Gegenstand der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der verstärkenden Wirkung
durch das Rauchen,
2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Exposi-
tionsminderung,
4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und der persönlichen Schutzausrüstung,
5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,
6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
7. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Nummer 3
Schädlingsbekämpfung
3.1 Anwendungsbereich
Nummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und
Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung
nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder
2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 36 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist.
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Ge-
brauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf
deutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationa-
ler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wird.
3.2 Begriffsbestimmung
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schad-
organismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
3.3 Allgemeine Anforderungen
Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Sie darf nur
mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden, die verkehrsfähig sind
1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.
3.4 Anzeigepflicht
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-
brechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für
diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
a) Bezeichnungen,
b) Eigenschaften,
c) Wirkungsmechanismen,
d) Anwendungsverfahren und
e) Dekontaminationsverfahren,
4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbe-
kämpfung durchgeführt werden soll, und
5. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Eine ausreichend geeignete personelle Ausstattung ist gegeben, wenn geeignete und sachkundige Personen
beschäftigt werden.
(5) Geeignet im Sinne von Absatz 4 ist, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungs-
mitteln körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
(6) Sachkundig im Sinne von Absatz 4 ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
1. die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämp-
ferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat,
2. die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämp-
fer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder
3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der
Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der
zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vor-
gesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung
abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätig-
keiten als geeignet anerkannt worden ist.
3.5 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen
nach Nummer 3.4 Absatz 5 und 6 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht
einer sachkundigen Person eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig
unterwiesen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1665
3.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen,
Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel mindestens 14 Tage
im Voraus, anzuzeigen. Dabei sind der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsver-
fahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben.
3.7 Dokumentation
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen
sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nummer 4
Begasungen
4.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel
zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Ver-
dampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln,
3. Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten,
4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
(2) Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen
und Zubereitungen, aus denen sich Formaldehyd entwickelt oder verdampft, oder bei denen Formaldehyd sich
gasförmig oder in Form schwebfähiger Flüssigkeitströpfchen verteilt, um die Desinfektion sämtlicher Flächen eines
Raumes zu erreichen.
(3) Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitun-
gen, die für Begasungen zugelassen sind
1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.
Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikalienge-
setzes anzuwenden sind.
(4) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und
Containern, die mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt worden sind, ist Nummer 4 anzuwen-
den. Satz 1 gilt auch für Tätigkeiten an Transporteinheiten, die im Ausland begast worden sind und in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung gelangen.
(5) Nummer 4 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in vollautomatisch programmgesteuerten Sterili-
satoren im medizinischen Bereich, soweit die Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen
Kriterium ausgeübt werden, das nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist.
4.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 Absatz 1 bis 3 ausüben will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von
Begasungsmitteln oder -verfahren dienen,
2. für gelegentliche Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämp-
fung im Erdreich eingesetzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheins nach Nummer 4.3.1
Absatz 2
1. bei nicht nur gelegentlichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei be-
stimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schäd-
lingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden, sowie
2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem
anderen Mittel begast werden, das nach Nummer 4.1 Absatz 3 für diesen Zweck zugelassen ist.
(5) Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten, dürfen nur in vollautomatisch programmgesteu-
erten Sterilisatoren und in vollautomatischen Sterilisationskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechts-
vorschriften bleiben unberührt.
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(7) Begasungen mit anderen sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen als den in Nummer 4.1 Ab-
satz 1 bis 3 bezeichneten, dürfen nicht durchgeführt werden. In den Fällen der Nummer 4.1 Absatz 3 ist mit der
Anzeige nach Nummer 4.3.2 ein Nachweis für die Zulässigkeit der Verwendung als Begasungsmittel vorzulegen.
4.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
4.3.1 E r l a u b n i s u n d B e f ä h i g u n g s s c h e i n
(1) Die Erlaubnis nach Nummer 4.2 Absatz 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungs-
mitteln selbst zu leiten beabsichtigt, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie
2. in ausreichender Zahl über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 verfügt; diese Befähigungsschein-
Inhaber sind der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Nummer 4.1 erfasst wer-
den,
2. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln körper-
lich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen,
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist sowie
4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Ziffer 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von
der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung
vorlegt. Die Prüfung ist vor einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. Der Befähi-
gungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen
sowie beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich ange-
ordnet werden. Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden,
wenn auf Grund wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Aus-
stellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
4.3.2 A n z e i g e n
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1
durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die
zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Die Anzeigefrist verkürzt sich auf
24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen. Bei
Begasungen im medizinischen Bereich ist eine Anzeige nicht erforderlich.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. die verantwortliche Person,
2. der Tag der Begasung,
3. ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
4. das für den Einsatz vorgesehene Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie
8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
(4) Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsschein-Inhabern sind der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt nach Nummer 4.2 Absatz 1
stehen.
4.3.3 N i e d e r s c h r i f t
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der
Niederschrift müssen insbesondere hervorgehen:
1. Art und Menge der Begasungsmittel,
2. Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
3. der Zeitpunkt der Freigabe.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Niederschrift vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1667
(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nieder-
schrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben
über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
4.4 Anforderungen bei Begasungen
4.4.1 A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden
sollen, wie beispielsweise Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der
Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Diese muss einen für die vorgesehene
Begasung ausreichenden Befähigungsschein nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 besitzen. Sofern mehrere vollautoma-
tisch programmgesteuerte Sterilisatoren in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betrieben werden, ge-
nügt die Bestellung einer verantwortlichen Person.
4.4.2 O r g a n i s a t o r i s c h e M a ß n a h m e n
(1) Für Begasungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig sind. Satz 1 gilt nicht für Hilfs-
kräfte,
1. die ausschließlich Tätigkeiten ohne oder mit nur geringem Gefährdungspotenzial nach Einweisung durch eine
sachkundige Person ausführen,
2. die bei Begasungen nach Absatz 5 eingesetzt werden oder
3. deren Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht einer
verantwortlichen Person die nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der Tätigkeiten, bei denen durch das Begasungsmittel nach der Gefähr-
dungsbeurteilung nach § 6 eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen besteht, mindes-
tens die verantwortliche Person und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen nach Num-
mer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt. Erfolgt die Begasung in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisa-
toren, auf die Nummer 4.1 Absatz 5 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein
während der Tätigkeiten nach Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person kurzfristig verfügbar ist, die die
Voraussetzungen nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt.
(3) Bei Raumdesinfektionen nach Nummer 4.1 Absatz 2 ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungs-
schein während der Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person anwesend ist, die
in der Lage ist, Notfallmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifen.
(4) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt
werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung nach
Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungs-
schein-Inhabern gewährleistet ist.
(5) Werden für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Zubereitungen verwendet, die Phosphorwasserstoff
entwickeln, dürfen Hilfskräfte eingesetzt werden, wenn diese
1. von Befähigungsschein-Inhabern in ausreichender Zahl beaufsichtigt werden,
2. vorher unterwiesen worden sind und
3. gesundheitlich geeignet sind.
4.4.3 B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n T r a n s p o r t e i n h e i t e n u n d G ü t e r n i n
Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit
Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.
Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in ortsfesten Sterilisatoren und Sterilisationskammern.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warnzeichen nach
Nummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der
Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss die verantwortliche
Person für den Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Die verantwortliche Person darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst
freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Bega-
sungsmittelreste besteht.
4.4.4 B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r T r a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n
(1) Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im
Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie
sind von der verantwortlichen Person auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Bega-
sung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen nach Absatz 2 zu kennzeichnen. Zu-
sätzlich sind sie mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Das Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die
Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
1. das Wort „GEFAHR“,
2. das Gefahrensymbol für „giftig“,
3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und
7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.
Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt.
(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit
einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeits-
platzgrenzwerte entwickeln.
(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster
Transportbehälter keine sachkundige Person zur Verfügung, so dürfen sie nur unter Aufsicht einer fachkundigen
Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen zu
ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
4.4.5 B e g a s u n g a u f S c h i f f e n i m H a f e n u n d w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen wäh-
rend der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungs-
spezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu die international geltenden Empfehlungen der Internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beach-
ten.
(2) Die verantwortliche Person hat der Kapitänin oder dem Kapitän des Schiffs nach angemessener Begasungs-
zeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,
1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden
dürfen,
2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wur-
den,
3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
(3) Nummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle
acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffs über die Art und den
Zeitpunkt der Begasung zu unterrichten sowie darüber, welche Räume und Transportbehälter begast worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1669
4.4.6 S t e r i l i s a t o r e n u n d S t e r i l i s a t i o n s k a m m e r n
(1) Begasungen in Sterilisatoren und Sterilisationskammern sind nur zulässig, wenn diese
1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasun-
gen in vollautomatischen Sterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,
2. auf ihre Gasdichtheit vor jeder Begasung überprüft werden und die Gasdichtheit überwacht wird und
3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
(2) Wenn keine vollautomatische Drucksteuerung und Drucküberwachung sichergestellt ist, dürfen Sterilisatoren
und Sterilisationskammern nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
(3) Die Überprüfung und Überwachung der Gasdichtheit von Sterilisationskammern ist zu dokumentieren.
Nummer 5
Ammoniumnitrat
5.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
1. Ammoniumnitrat,
2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.
(2) Nummer 5 gilt nicht für
1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 Prozent,
2. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilo-
gramm,
3. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
4. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die auf Grund ihrer Eigenschaften dem Spreng-
stoffgesetz unterliegen.
5.2 Begriffsbestimmungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die
nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III
oder A IV zugeordnet sind;
2. Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung
fähig sind;
3. Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zer-
setzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
4. Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem
Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
5. Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die
Herstellung von Sprengstoffen dienen.
5.3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen gilt
Nummer 5.4.
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren
Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder
Abfüllung nicht entmischen.
(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als Stickstoff-Kalium- oder Stickstoff-Phosphor-
Kalium-Düngemittel (NK- oder NPK-Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach
Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A
verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestell-
ten Gefährlichkeit erfolgen.
(4) Als Ammoniumnitrat gelten alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-
gruppe B II aus Absatz 7 Tabelle 1 unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen
der Untergruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 auf bis zu 0,2 Prozent und bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
aller übrigen Untergruppen nach Absatz 7 Tabelle 1 der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 Prozent beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-
gruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 gilt der Kohlenstoff, soweit es sich um organische Stoffe handelt.
(7) Inerte Stoffe im Sinne von Nummer 5 sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen
eine einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Tabelle 1
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Massenanteil an
Unter-
Ammoniumnitrat Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
gruppen
in Prozent (%)
AI ≥ 90 Chloridgehalt ≤ 0,02 % Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt.
Inerte Stoffe ≤ 10 %
A II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
A III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
A IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate in
NP-, NK- oder NPK- Dün-
gern, Sulfate in N-Düngern;
inerte Stoffe
BI ≤ 70 Kaliumsalze, Phosphate, Bei einem Massenanteil von mehr als 45 %
inerte Stoffe und andere Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Am-
Ammoniumsalze in NK- oder moniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zu-
NPK-Düngern sammen nicht mehr als 70 % betragen.
B II ≤ 45 Überschüssige Nitrate Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Be-
≤ 10 % standteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat
hinausgehende überschüssige Nitrate werden als
Kaliumnitrat berechnet.
CI ≤ 80 Kalkstein, Dolomit oder Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit
Calciumcarbonat ≥ 20 % minimaler Reinheit von 90 %.
C II ≤ 70 Inerte Stoffe
C III ≤ 45 Phosphate und andere Am-
moniumsalze in NP-Düngern
> 45 bis < 70 Phosphate und andere Am- Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und ande-
moniumsalze in NP-Düngern ren Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht
übersteigen.
C IV ≤ 45 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
DI ≤ 45 Harnstoff, Wasser In wässriger Lösung.
D II ≤ 45 Überschüssige Nitrate In wässriger Lösung oder Suspension. Über-
≤ 10 %, Kaliumsalze, Phos- schüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat be-
phate und andere Ammoni- rechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl
umsalze in NP-, NK- oder in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der
NPK-Düngern; Wasser festen Phase nicht überschritten werden.
D III ≤ 70 Ammoniak, Wasser In wässriger Lösung.
D IV > 70 bis ≤ 93 Wasser In wässriger Lösung.
E > 60 bis ≤ 85 ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, Anorganische Salze; Zusätze.
≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn-
liche Bestandteile, ≥ 0,5 %
bis ≤ 4 % Emulgator
(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rah-
menzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den
Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten
Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(9) Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschrif-
ten gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1671
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschrei-
tenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen nach den Absätzen 3, 8
oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung vorzunehmen.
5.4 Vorsorgemaßnahmen
5.4.1 G r u n d m a ß n a h m e n b e i d e r L a g e r u n g v o n S t o f f e n u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r i n N u m -
mer 5.2 genannten Gruppen
Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnah-
men zu ergreifen:
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,
2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
3. Schutz vor unbefugtem Zugang,
4. Brandschutz,
5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
5.4.2 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e n u n d U n t e r -
gruppen A, D IV und E
5.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen müs-
sen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 Metern um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-
gen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
(4) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.
5.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Gebäuden
mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
(2) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in
geeigneten Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert
werden.
(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in
Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn
sie
1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton getrennt
werden, deren Zwischenraum mit nicht brennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist, und wenn die Wände einschließ-
lich des Zwischenraums eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach
folgender Beziehung errechnet:
d = 0,1 M1/3 mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,
2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der
Wandhöhe gelagert werden.
(5) Der Ort der Lagerung muss zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen
Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung
errechnet:
E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstands nach Absatz 5.
(7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 beträgt für Lagermengen bis zu 3 Tonnen der Schutzabstand zu
bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens 50 Meter.
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
5.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E in Mengen von
mehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich an-
zuzeigen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
3. eine Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
4. einen Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern
ersichtlich ist,
5. welche der im Lageplan nach Ziffer 4 eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder
zu Wohnzwecken dienen.
(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unver-
züglich anzuzeigen.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt
von Personen, ausgenommen von Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
5.4.3 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e B
5.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
5.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass
entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagerguts einleiten kann.
5.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich ver-
packte Zubereitungen über 3 000 Tonnen
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung
kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen
jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die
Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der
Wandhöhe aufgeschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und
5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend über-
wacht wird.
5.4.4 S i c h e r h e i t s t e c h n i s c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e D
Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.
5.5 Erleichternde Bestimmungen
5.5.1 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r b e s t i m m t e S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n
Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Unter-
gruppe A IV und der Gruppe E können
1. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden
und
2. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten
Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009
(ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht
detonationsfähig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1673
5.5.2 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r a m m o n i u m n i t r a t - u n d s p r e n g s t o f f h e r s t e l l e n d e
Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
1. sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A
nicht anzuwenden;
2. gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
5.6 Ausnahmen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten
Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Anhang II
(zu § 16 Absatz 2)
Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
Inhaltsübersicht
Nummer 1 Asbest
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nummer 1
Asbest
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen
Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von
Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von
asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten
an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschich-
teten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden as-
besthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung
ist verboten.
(2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden
mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem
Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten.
(3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung in Artikel 67 in Verbindung mit
Anhang XVII Nummer 6 Spalte 2 Ziffer 3 sowie Anlage 7 dieses Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
(1) Folgende Stoffe sowie Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent
enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:
1. 2-Naphthylamin und seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
3. Benzidin und seine Salze und
4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaft-
liche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Nummer 3
P e n t a c hl o r p h e no l u n d s e i n e Ve r b i n d u ng e n
(1) Über das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 22 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 hinaus dürfen solche Erzeugnisse nicht verwendet werden, die mit einer Zubereitung behandelt
worden sind, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der übrigen Pentachlorphenolverbindun-
gen enthält und deren von der Behandlung erfasste Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm dieser Stoffe
enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. De-
zember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der
übrigen Pentachlorphenolverbindungen enthalten. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet tritt
an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1675
(3) Absatz 1 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302),
die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, verwertet
wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 4
Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht
verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten
Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.
(3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit,
und sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden
Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
(4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agen-
zien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten
Korrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.
Nummer 5
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen weder für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau,
einschließlich technischer Isolierungen, noch für Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige [Silikat-]Fasern mit einem Massengehalt
von in der Summe über 18 Prozent der Oxide von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
0,1 Prozent enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität ergeben,
2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer
Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-
Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in Prozent)
der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent)
von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine
Halbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den
unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 6
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
(1) Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
2. Bis(chlormethyl)ether,
3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
4. Chlormethyl-methylether,
5. Dimethylcarbamoylchlorid,
6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,
7. 1,3-Propansulton,
8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechen-
den Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
9. Tetranitromethan,
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie
11. Dimethyl- und Diethylsulfat.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für
wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1677
Artikel 2 „1.16 Zündstoffe“.
Änderung der dd) Nach der Angabe zu Nummer 2.7 wird fol-
Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gende Angabe zu Nummer 2.8 eingefügt:
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der „2.8 Fundmunition und sprengkräftige
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September Kriegswaffen“.
2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 6 Ab- ee) Im Anlagenverzeichnis werden der Angabe
satz 1 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) „Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „im gewerblichen Bereich“ ange-
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt sowie die Angabe „Anlage 6a Aufbe-
wahrung kleiner Mengen“ durch die Angabe
a) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
„Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im
Punkt ersetzt.
nicht gewerblichen Bereich“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 1.1 wird das Wort „Zündstoffe“ durch
2. § 2 wird wie folgt gefasst: das Wort „Zündmittel“ ersetzt.
„§ 2 c) In Nummer 1.3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Allgemeine Anforderungen Wort „Menge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den setzt.
Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und d) Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern
im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sons- 1.6 und 1.7 eingefügt:
tigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen
„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
sowie den allgemein anerkannten Regeln der Si-
cherheitstechnik aufzubewahren. Masse der Explosivstoffe (einschließlich
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoff- der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren
gesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkennt- Umhüllung und Verpackung.
nissen kann abgewichen werden, wenn durch an- 1.7 Nettomasse
dere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Masse der sonstigen explosionsgefähr-
Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und lichen Stoffe (einschließlich der Phlegmati-
Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet sierungsmittel) ohne deren Umhüllung und
ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen Verpackung.“
nachzuweisen.“
e) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.13 werden die
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Nummern 1.8 bis 1.15.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
f) Nach der neuen Nummer 1.15 wird folgende
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Nummer 1.16 eingefügt:
4. § 4 wird wie folgt geändert: „1.16 Zündstoffe
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter Stoffe, die bei Auslösung einer chemi-
„das Bruttogewicht“ durch die Wörter „die Brut- schen Reaktion schon in kleinen Massen
tomasse“ und die Wörter „das Nettogewicht“ detonieren.“
durch die Wörter „die Masse“ ersetzt.
g) In Nummer 2.1.1 Satz 4 wird das Wort „Explosiv-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Wehrwissen- stoffmenge“ durch das Wort „Nettoexplosiv-
schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Be- stoffmasse“ ersetzt.
triebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)“
durch die Wörter „die zuständige Stelle der Bun- h) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
deswehr“ ersetzt. aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder Gegen-
c) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Wehrwis- ständen über 60 mm Durchmesser (großkali-
senschaftlichen Institut“ durch die Wörter „von brigen Gegenständen)“ gestrichen.
der zuständigen Stelle der Bundeswehr“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
5. Der Anhang wird wie folgt geändert: „Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zuge-
aa) Nach der Angabe zu Nummer 1.5 werden ordnet sind, sind als Explosivstoffe der La-
folgende Angaben zu den Nummern 1.6 gergruppe 1.1 zu behandeln.“
und 1.7 eingefügt: i) Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM) aa) In Satz 7 werden die Wörter „oder Gegen-
1.7 Nettomasse“. ständen über 60 mm Durchmesser (großka-
librigen Gegenständen)“ gestrichen.
bb) Die bisherigen Angaben zu den Nummern
1.6 bis 1.13 werden die Angaben zu den bb) Folgender Satz wird angefügt:
Nummern 1.8 bis 1.15. „Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-
cc) Nach der neuen Angabe zu Nummer 1.15 lichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zu-
wird die folgende Angabe zu Nummer 1.16 geordnet sind, sind als Explosivstoffe der
eingefügt: Lagergruppe 1.2 zu behandeln.“
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
j) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert: sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ten anzubringen, aus denen die Lagergruppen,
die Verträglichkeitsgruppen und die maximal
„(2) Bei der Berechnung der Schutz- und zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu la-
Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosiv- gernden Explosivstoffe hervorgehen.“
stoffmasse zugrunde gelegt.“
p) In Nummer 2.6.1 werden die Wörter „sprengkräf-
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert: tige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamt- ersetzt.
menge“ durch die Wörter „Summe der q) Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7
Nettoexplosivstoffmassen“ ersetzt. bis 2.8 ersetzt:
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“ „2.7 Zusammenlagerung
durch das Wort „Nettoexplosivstoff-
massen“ ersetzt. (1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer
Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung
k) Nummer 2.2.5 wird wie folgt geändert: in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5
aa) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „spreng- eingeteilt.
kräftige“ gestrichen. (2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfol-
bb) In Absatz 4 erster Spiegelstrich werden die gender Tabelle zusammen in einem Raum
Wörter „Klassen I und II“ durch die Wörter gelagert werden:
„Kategorien 1 und 2“ ersetzt.
Ver-
l) Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert: träg-
aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lich-
A B C D E F G H J L N S
keits-
„Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg grup-
NEM betragen.“ pe
bb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge- A x
fasst:
B x x
„(3) Werden im Lager auch Zündmittel gela-
gert, muss für diese ein Fach vorhanden a)
C x x x x x
sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist b)
und über eine eigene Schließvorrichtung ver- a)
fügt. Die Abtrennung muss so beschaffen D x x x x x
b)
sein, dass die Übertragung einer Detonation
der Zündmittel auf die anderen Explosiv- a)
E x x x x x
stoffe verhindert wird. b)
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die F x x
Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel
G x x x x x
höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosiv-
stoffmasse des einzelnen Zündmittels darf H x x
5 g nicht übersteigen.“
J x x
m) Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
L c)
aa) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Lagermenge“ durch das Wort „Lager- a) a) a)
belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“ N a) x
b) b) b)
die Angabe „NEM“ eingefügt.
S x x x x x x x x x x
bb) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Gegenstände mit Zündstoff“ durch Es bedeutet:
das Wort „Zündmittel“ ersetzt. 1. mit „X“ gekennzeichnete Kombinatio-
cc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: nen: Eine Zusammenlagerung ist zuläs-
„(7) In einem Fach oder einer Nische nach sig;
Absatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse 2. mit „a)“ gekennzeichnete Kombinatio-
aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen. nen: Verschiedene Arten von Gegen-
Für mehr als 10 kg ist eine besondere Kam- ständen, die nach gefahrgutrechtlichen
mer erforderlich. Die Nettoexplosivstoff- Vorschriften der Klassifizierung 1.6N
masse des einzelnen Zündmittels darf 5 g entsprechen, dürfen nur als Gegen-
nicht übersteigen.“ stände der Lagergruppen 1.2 zusam-
n) In Nummer 2.5.1 werden die Wörter „sprengkräf- men gelagert werden, wenn durch Prü-
tige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“ fungen oder Analogieschluss nachge-
ersetzt. wiesen ist, dass keine zusätzliche Deto-
nationsgefahr durch Übertragung zwi-
o) Nummer 2.5.2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: schen den Gegenständen besteht; an-
„(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern dernfalls sind sie als Gegenstände der
nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite Lagergruppe 1.1 zu behandeln;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1679
3. mit „b)“ gekennzeichnete Kombinatio- u) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
nen: Wenn Gegenstände der Verträg- aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ge-
lichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Ge- fasst:
genständen der Verträglichkeitsgruppen
C, D oder E zusammen gelagert werden, „(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige ex-
sind die Gegenstände der Verträglich- plosionsgefährliche Stoffe, die in verschie-
keitsgruppe N so zu behandeln, als hät- denen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder
ten sie die Eigenschaften der Verträg- Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in
lichkeitsgruppe D; einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als
maximal zulässige Gesamtbelegung für die-
4. mit „c)“ gekennzeichnete Kombinatio- sen Raum die jeweils kleinste maximal zu-
nen: Explosivstoffe der Verträglichkeits- lässige Nettoexplosivstoffmasse oder Netto-
gruppe L dürfen mit Packstücken mit masse der betreffenden Zeilen. Abweichend
gleichartigen Explosivstoffen dieser Ver- von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und
träglichkeitsgruppe zusammen gelagert Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen
werden. der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind,
gemeinsam mit den Zündmitteln, die in
(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen
Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu
Materialien zusammen gelagert werden,
den dort jeweils aufgeführten maximal zuläs-
die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.
sigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt
2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegs- werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen
waffen aufbewahrt werden, die die Übertragung ei-
ner Detonation von den Zündmitteln auf die
Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf Explosivstoffe verhindern.
Fundmunition und sprengkräftige Kriegs-
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-
waffen anzuwenden.“
wahrungsorte gleicher Art vorhanden oder
r) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert: wird das Gebäude von mehreren Unterneh-
men gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1
aa) In Absatz 2 werden die Wörter „das Nettoge- Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine An-
wicht“ durch die Wörter „die Nettomasse“ wendung für pyrotechnische Gegenstände
ersetzt und die Wörter „(einschließlich der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn
Phlegmatisierungsmittel)“ gestrichen. die Aufbewahrungsorte in verschiedenen
bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie 2 der Lager-
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtmen- gruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für
ge“ durch die Wörter „Summe der Net- den Zeitraum Oktober bis einschließlich
tomassen“ ersetzt. März.“
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“ bb) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Aus-
durch das Wort „Nettomassen“ ersetzt. nahme des Absatzes 5“ gestrichen.
s) Nummer 3.3.1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: cc) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„(14) Behältnisse müssen außen mit dem
„(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Arti-
dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen kel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Ver-
die Lagergruppen und die maximal zulässigen ordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezem-
Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorge- ber 2008 jeweils in der aktuellen Fassung
hen.“ gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015
t) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: kann das Behältnis stattdessen mit dem Ge-
fahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richt-
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: linie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils
in der aktuellen Fassung gekennzeichnet
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungs-
„Explosivstoffe und sonstige explo- weise Gefahrensymbol muss dauerhaft und
sionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu sichtbar sein.“
den in den Anlagen 6 und 7 festgeleg- v) In Nummer 4.3 Absatz 4 werden die Wörter „zu-
ten Nettoexplosivstoffmassen oder lässige Gesamtmenge“ durch die Wörter „maxi-
Nettomassen (kleine Mengen) unter mal zulässige Gesamtbelegung“ und die Wörter
Beachtung der folgenden Anforderun- „Anlage 6 jeweils zulässige Menge“ durch die
gen außerhalb eines genehmigten La- Wörter „den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige
gers aufbewahrt werden.“ Nettomasse“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Menge“ durch 6. Anlage 1 zum Anhang wird wie folgt geändert:
das Wort „Masse“ ersetzt. a) In Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
bb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlagen 6 „unterirdisch sowie in oder“ gestrichen.
und 6a“ durch die Angabe „Anlagen 6 und 7“ b) Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt ge-
ersetzt. fasst:
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
„2.1 Lagergruppe 1.1 E = 6,4 x M1/3*);
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-
es ist jedoch ein Mindestabstand von
gergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand
60 m einzuhalten;
eingehalten werden. Der Schutzabstand
wird berechnet 2. zu Verkehrswegen nach der Formel
1. zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 4,3 x M1/3*);
E = 22 x M1/3*);
besteht eine zusätzliche Gefährdung es ist jedoch ein Mindestabstand von
durch schwere Sprengstücke, ist jedoch 40 m einzuhalten.
ein Mindestabstand von 275 m einzu-
halten; (2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg
NEM ist ein Schutzabstand nicht erforder-
2. zu Verkehrswegen nach der Formel lich. Durch bauliche Maßnahmen muss je-
E = 15 x M1/3*); doch sichergestellt sein, dass keine Wir-
besteht eine zusätzliche Gefährdung kung nach außen oder nur in ungefährli-
durch schwere Sprengstücke, ist jedoch cher Richtung auftritt.
ein Mindestabstand von 180 m einzu- (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen
halten. getroffen, kann bei einer Lagerbelegung
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen über 100 kg NEM der Schutzabstand in
können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 der geschützten Wirkungsrichtung teil-
bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg weise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt,
NEM die in Absatz 1 angegebenen Ab- sofern das Brandverhalten der verpackten
stände um 20 Prozent verringert werden. Explosivstoffe dies rechtfertigt.
2.2 Lagergruppe 1.2
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergrup-
Für Lager mit Explosivstoffen der Lager- pe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzün-
gruppe 1.2 muss ein Schutzabstand ein- dung mit einer Explosion zu rechnen ist, so
gehalten werden. Der Schutzabstand wird gelten für diese Lager die Schutzabstände
berechnet: der Lagergruppe 1.1.“
1. zu Wohnbereichen
c) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
a) nach der Formel
E = 58 x M1/6*); aa) In Absatz 1 werden das Wort „Lagermenge“
durch das Wort „Lagerbelegung“ ersetzt und
es ist jedoch ein Mindestabstand von nach der Angabe „kg“ die Angabe „NEM“
90 m einzuhalten; eingefügt.
b) nach der Formel
bb) In Absatz 2 werden das Wort „Lagermengen“
E = 76 x M1/6*)
durch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-
bei starkmanteligen Gegenständen, setzt, nach der Angabe „kg“ die Angabe
durch die eine zusätzliche Gefähr- „NEM“ eingefügt und die Wörter „ , unab-
dung durch schwere Sprengstücke hängig von der Lagermenge,“ gestrichen.
gegeben ist; es ist jedoch ein Min-
destabstand von 135 m einzuhalten; cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
2. zu Verkehrswegen durch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-
setzt und nach der Angabe „kg“ die Angabe
a) nach der Formel „NEM“ eingefügt.
E = 39 x M1/6*);
d) Die Fußnote zu den Berechnungsformeln nach
es ist jedoch ein Mindestabstand von den Nummern 2.1 bis 2.4 wird wie folgt gefasst:
60 m einzuhalten;
b) nach der Formel „*) E = Abstand in Meter
E = 51 x M1/6*) M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.“
bei starkmanteligen Gegenständen,
durch die eine zusätzliche Gefähr- 7. Anlage 2 zum Anhang wird wie folgt geändert:
dung durch schwere Sprengstücke
a) In der Fußnote zu Nummer 1.2 werden die Wör-
gegeben ist; es ist jedoch ein Min-
ter „M = Anzurechnende Explosivstoffmenge
destabstand von 90 m einzuhalten.
bzw. Gesamtmenge“ durch die Angabe „M =
2.3 Lagergruppe 1.3 Nettoexplosivstoffmasse“ ersetzt.
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-
b) In Nummer 2.3 wird das Wort „Explosivstoffmen-
gergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand
gen“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmas-
eingehalten werden. Der Schutzabstand
sen“ ersetzt.
berechnet sich
1. zu Wohnbereichen nach der Formel c) Die Tabellen 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
mit Wall*) mit Wall*)
mit Wall*) mit Wall*)
oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden Gebäude, die der
erdüberdeckt erdüberdeckt sonstige Gebäude sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
und schwerer Dachausführung ohne Wall*) und schwerer Dachausführung ohne Wall*)
(Akzeptor A)
und leichter Dachausführung und leichter Dachausführung Herstellung dienen
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
erdüberdeckt D1 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0 4,0 8,0 8,0
(30 m)**) (30 m)**)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), 2,5 4,0 6,0 6,0 0,8 2,5 4,0 6,0 4,02) 8,0 8,0
schwere Dachausführung D2 (30 m)**) (30 m)**)
mit Wall*), D3 2,5 3,0 3,5 5,0 0,8 2,5 3,0 5,0 4,02) 8,0 8,0
leichte Dachausführung (30 m)**) (30 m)**)
ohne Wall*) D4 2,5 4,5 6,0 8,01) 0,8 2,5 4,0 8,01) 6,0 8,01) 8,01)
(30 m)**) (30 m)**) (30 m)**)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2
) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
1681
Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
1682
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
mit Wall*) mit Wall*)
mit Wall*) mit Wall*)
oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden Gebäude, die der
erdüberdeckt erdüberdeckt sonstige Gebäude sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
und schwerer Dachausführung ohne Wall*) und schwerer Dachausführung ohne Wall*)
(Akzeptor A)
und leichter Dachausführung und leichter Dachausführung Herstellung dienen
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
erdüberdeckt D1 2,5 3,0 3,5 4,0 0,8 2,5 3,0 4,0 8,0 8,0 8,0
(40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 2,5 4,0 6,0 6,0 0,8 3,0 4,0 6,01) 8,01) 8,01) 8,0
schwere Dachausführung (40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
mit Wall*), D3 2,5 4,0 6,01) 8,01) 0,8 3,0 6,01) 8,01) 8,01) 8,01) 8,0
leichte Dachausführung (40 m)**) (40 m)**) (150 m)**)
ohne Wall*) D4 2,5 6,0 8,01) 8,01) 0,8 4,5 8,01) 8,01) 8,01) 8,01) 8,0
(180 m)**) (180 m)**) (180 m)**) (180 m)**) (275 m)**)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = Mindestabstände
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
2
) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.
Bemerkungen: Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
keine schweren Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
mit Wall*) mit Wall*)
mit Wall*) mit Wall*)
oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden Gebäude, die der
oder schweren Wänden
erdüberdeckt erdüberdeckt sonstige Gebäude sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
und schwerer Dachausführung ohne Wall*) und schwerer Dachausführung ohne Wall*)
(Akzeptor A)
und leichter Dachausführung und leichter Dachausführung Herstellung dienen
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
erdüberdeckt D1 (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) 25 m 40 m 60 m
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 (-)**) 15 m 15 m 15 m (-)**) 10 m 15 m 15 m 25 m 40 m 60 m
schwere Dachausführung 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
mit Wall*), D3 (-)**) 25 m 60 m 75 m (-)**) 10 m 60 m 75 m 75 m 75 m 90 m
leichte Dachausführung 25 m1) 25 m1) 25 m1)
ohne Wall*) D4 (-)**) 25 m 75 m 90 m (-)**) 25 m 75 m 90 m 90 m 90 m 90 m
25 m1) 25 m1)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = keine Abstandsregelung
1
) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
1683
Tabelle 4
1684
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffe, die bei einer Explosion Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
schwere Sprengstücke bilden (ausgenommen Lager)
mit Wall*) mit Wall*)
mit Wall*) mit Wall*)
oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden oder schweren Wänden Gebäude, die der
erdüberdeckt erdüberdeckt sonstige Gebäude sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
und schwerer Dachausführung ohne Wall*) und schwerer Dachausführung ohne Wall*)
(Akzeptor A)
und leichter Dachausführung und leichter Dachausführung Herstellung dienen
Gefährdendes Objekt
(Donator D) A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
erdüberdeckt D1 (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) (-)**) 40 m 60 m 75 m
25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
In Wirkungsrichtung
mit Wall*), D2 (-)**) 15 m 40 m 40 m (-)**) 10 m 25 m 25 m 60 m 75 m 100 m
schwere Dachausführung 25 m1) 25 m1) 25 m1) 25 m1)
mit Wall*), D3 (-)**) 25 m 100 m 135 m (-)**) 10 m 100 m 135 m 135 m 135 m 135 m
leichte Dachausführung 25 m1) 25 m1) 25 m1)
ohne Wall*) D4 (-)**) 25 m 135 m 135 m (-)**) 25 m 135 m 135 m 135 m 135 m 135 m
25 m1) 25 m1)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**) = keine Abstandsregelung
1
) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.
Tabelle 5
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Gefährlicher Betriebsteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
In Einwirkungsrichtung
Ungefährlicher
Gebäude und Plätze mit Betriebsteil
Explosivstoffen Lager mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
öffnungslose Brandwand
Wand Feuerwider- Wand Feuerwider-
öffnungslose Brandwand sonstige Gebäude
Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne standsklasse F 30 ohne
Gebäude, die der
sonstige Gebäude
Wand Feuerwider-
erdüberdeckt erdüberdeckt
Gefährdetes Objekt standsklasse F 30 Wall*) oder Ausblaseseite standsklasse F 30 Wall*) oder Ausblaseseite
Herstellung dienen
(Akzeptor A)
mit Wall*) mit oder ohne Wall*) mit Wall*) mit oder ohne Wall*)
Gefährdendes Objekt A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 A 10 A 11
(Donator D)
erdüberdeckt 1,0 1,25 1,25 1,4 1,4 1,4
D1 (-) (10 m) (-) (-) (-)
(10 m) (15 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
öffnungslose Brandwand 1,0 1,25 1,4 1,25 1,4 1,7 1,7 1,7
D2 (10 m) (-) (-)
In Wirkungsrichtung
(10 m) (15 m) (15 m) (10 m) (15 m) (15 m) (40 m) (60 m)
Wand Feuerwiderstands- 1,0 1,25 1,4 1,7 1,4 1,4 2,5 4,3 4,3
klasse F 30 mit Wall*) D3 (-) (-)
(10 m) (15 m) (20 m) (25 m) (15 m) (20 m) (30 m) (40 m) (40 m)
Wand Feuerwiderstands-
klasse F 30 ohne Wall*) oder 1,4 1,4 1,7 2,0 1,25 1,4 1,7 3,2 4,3 4,3
ungeschützt bzw. Ausblase- D 4 (-)
(15 m) (15 m) (20 m) (25 m) (10 m) (20 m) (20 m) (40 m) (60 m) (60 m)
seite, aber mit Wall*)
ungeschützt bzw. Ausblase- 1,4 1,7 2,0 3,21) 1,4 1,4 3,21) 4,31) 4,31) 6,4
seite ohne Wall*) D5 (-) (60 m)
(15 m) (20 m) (25 m) (40 m) (20 m) (25 m) (40 m) (60 m) (60 m)
*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; ( ) = Mindestabstand
1
) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.
Bemerkungen: a) Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Ent-
lastungsfläche dient.
b) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1
1685
einzuhalten.
c) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.“
„Tabelle 7
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 1686
d) In Tabelle 6 Satz 2 wird das Wort „öffnungslose“ gestrichen.
— k-Faktoren und Mindestabstände —
Lager- Lager mit Explosivstoffen Schutzbedürftige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
gruppe Betriebsgebäude und
In Einwirkungsrichtung In Einwirkungsrichtung
Gefährdetes Objekt ungeschützt erdüberdeckt -anlagen1)
(Akzeptor A)
A1 A2 A3
Gefährdendes Objekt
(Donator D)
1.1 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 8,02)3) 0,8 8,03)
(180 m)*) (180 m)*)
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 4,0 0,8 4,04)
e) Tabelle 7 wird wie folgt gefasst:
1.2 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt (90 m)4)*) (25 m)*) (90 m)4)*)
D2 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt (-)5)**) (-)5)**) (25 m)*)
1.3 D1 In Wirkungsrichtung ungeschützt 3,22) (-)5)**) 4,32)
bzw. Ausblaseseite (40 m)*) (60 m)*)
D2 In Wirkungsrichtung ungeschützt, 1,7 (-)5)**) 3,2
Wand jedoch mindestens Feuer- (20 m)*) (40 m)*)
widerstandsklasse F 30
D3 In Wirkungsrichtung erdüberdeckt 25 m (-)**) 1,4
(25 m)*)
1.4 Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt,
kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
*) = Mindestabstand
**) = keine Abstandsregelung
1
) z. B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten (z. B.
Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2
) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.
3
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundärwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4
) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 Prozent zu erhöhen.
5
) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1687
8. Anlage 3 zum Anhang wird wie folgt geändert: Belegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Nettomasse“ eingefügt und die
Wörter „ , unabhängig von der Lagermenge,“
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“ gestrichen.
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
e) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
„Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
setzt.
Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt. 9. Anlage 4 zum Anhang wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“ aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt. das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“ bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
„Nettomasse“ eingefügt. das Wort „Nettomasse“ eingefügt.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto- aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
masse“ eingefügt. das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“ bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt. „Nettomasse“ eingefügt.
ee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“ cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt durch die Wörter „einer Belegung“ sowie
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto- die Angabe „10 000 kg“ durch die Wörter
masse“ eingefügt. „10 000 kg Nettomasse“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“ durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt. und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“ masse“ eingefügt.
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort
„Nettomasse“ eingefügt. aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch die
Wörter „Nettomasse“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto- Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
masse“ eingefügt. Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“
das Wort „Nettomasse“ eingefügt.
dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch
„Nettomasse“ eingefügt. das Wort „Nettomasse“ ersetzt.
ee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“
bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das
durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer
und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-
Belegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“
masse“ eingefügt.
das Wort „Nettomasse“ eingefügt und die
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Wörter „ , unabhängig von der Lagermenge,
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“ “ gestrichen.
durch das Wort „Nettomasse“ ersetzt. e) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort
bb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das „Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-
Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer setzt.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
10. Anlage 5 zum Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeits-
Beschreibung
gruppe
A Zündstoff.
B Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind
Gegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-
hütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
C Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-
sivstoff.
D Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-
plosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-
vorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-
samen Sicherungseinrichtungen.
E Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei
Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer
Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
F Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender
Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder
Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
G Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
H Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
J Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares
Gel enthält.
L Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.
wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-
golen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art
erfordert.
N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S*) Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion
auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück
durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung
auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-
nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-
dert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.“
11. Die Anlagen 6 und 6a zum Anhang werden durch folgende Anlagen 6 und 7 ersetzt:
„Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Außerhalb eines
Aufbe- Gebäude
Gebäudes/orts-
wahrungsort mit Wohn- Gebäude ohne Wohnraum
bewegliche Auf-
raum
bewahrung
Arbeits- Verkaufs-
raum raum Lagerraum mit
Lager- mindestens der
gruppe Lagerraum Lagerraum Feuerwider- z. B. Container
standsklasse
F30/T30
1 2 3 4 5 6 7
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+) n. z.+) 1 5 5 25
2 Schwarzpulver, Treibladungspul-
ver, Treibladungen, pyrotechni- n. z.+) n. z.+) 3 25 25 25
sche Sätze der Kategorie*) S2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1689
Außerhalb eines
Aufbe- Gebäude
Gebäudes/orts-
wahrungsort mit Wohn- Gebäude ohne Wohnraum
bewegliche Auf-
raum
bewahrung
Arbeits- Verkaufs-
raum raum Lagerraum mit
Lager- mindestens der
gruppe Lagerraum Lagerraum Feuerwider- z. B. Container
standsklasse
F30/T30
1 2 3 4 5 6 7
3 Zündmittel n. z.+) n. z.+) 0,1 1 1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) n. z.+) n. z.+) 5 5 5 5
Lagergruppe 1.2
5 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) n. z.+) n. z.+) 5 15 25 25
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladun-
gen, pyrotechnische Sätze der n. z.+) n. z.+) 10 25 25 25
Kategorien*) S1 und S2
7 Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien*) 2b), 3c), 4d), T1e),
T2f), P1g) und P2h) sowie pyro- 5 5 15 50 50 50
technische Munition der Klas-
sen**) PM I und PM II
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel n. z.+) n. z.+) 0,2 2 2 2
9 Pyrotechnische Gegenstände
aller Kategorien*), a) bis h), 1),
pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition
der Klassen**) PM I und PM II; 70 70 100 100 350 350
davon höchstens 20% ohne Ver-
packung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
10 Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse T1i)und der Kategorie*) P1 10 10 10 10 100 100
für den Einbau in Fahrzeugen
11 Lagergruppe Ia n. z.+) n. z.+) 10 25 100 100
12 Lagergruppe Ib 20 n. z.+) 10 25 200 200
13 Lagergruppen II und III 60 20 75 150 200 200
+
) nicht zulässige Aufbewahrung.
1
) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a
) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
b
) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
c
) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
d
) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
e
) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f
) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g
) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h
) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i
) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Anlage 7 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Aufbe- Gebäude mit Wohnraum
wahrungsort Gebäude ohne
Lager- Nicht bewohnter Wohnraum
Bewohnter Raum
gruppe Raum
1 2 3 4
Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z.+) n. z.+) 5
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, py-
rotechnische Sätze der Kategorie*) S2 n. z.+) 1 3
3 Zündmittel n. z.+) 0,1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),
T2f) und P2h) n. z.+) 1 1
Lagergruppe 1.2
5 pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),
T2f) und P2h) n. z.+) 2 5
Lagergruppe 1.3
6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische
Sätze der Kategorien*) S1 und S2 n. z.+) 3 5
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2b), 3c),
4d), T1e), T2f), P1g) und P2h) sowie pyrotechnische n. z.+) 3 5
Munition der Klassen**) PM I und PM II
Lagergruppe 1.4
8 Zündmittel n. z.+) 0,1 1
9 Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h),
1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotech-
nische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon n. z.+)2) 10 15
höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
10 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i) und der
Kategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen n. z.+) 1 1
11 Lagergruppe Ia n. z.+) 3 5
12 Lagergruppe Ib n. z.+) 3 10
13 Lagergruppen II und III n. z.+) 5 20
+
) nicht zulässige Aufbewahrung.
1
) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
2
) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.
*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a
) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
b
) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
c
) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
d
) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009
geltenden Fassung gleichzusetzen.
e
) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f
) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g
) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h
) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-
tember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i
) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1691
Artikel 3 1. In Nummer 9.7 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die
Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I
Änderung der Ersten Nummer 5“ ersetzt.
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
2. In Nummer 9.13 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 Nummer 5“ ersetzt.
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor- (3) In der Fußnote zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
den ist, wird wie folgt geändert: der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I
1. In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die S. 289) werden die Wörter „in der Fassung vom 23. De-
Wörter „mindestens 30 s für 0,1 kg“ durch die Wör- zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)“ durch die Wörter
ter „mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm“ er- „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.
setzt.
(4) Die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der
1a. In § 8 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
Angabe „Anlage 4“ ersetzt. chung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch
2. In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2 Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2010
und 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden wie folgt
und 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt. geändert:
2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe 1. In den Nummern 9 Satz 3, 10 Satz 2 und 11 Satz 2
„§ 6 Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab- wird jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die
satz 4 Satz 5“ ersetzt. Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.
3. In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a 2. In Nummer 12 Satz 3 werden die Angabe „Nr. 6.3
Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ er- (Tabelle 1)“ durch die Wörter „Nummer 5.3 (Tabelle 1)
setzt. des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (Gef-
StoffV)“, die Wörter „Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des An-
3a. In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 hangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“
Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 durch die Wörter „Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7
Satz 2 oder 3 des Gesetzes“ ersetzt. des Anhangs I der GefStoffV“ sowie die Angabe
3b. § 47 Nummer 4 wird aufgehoben. „Nr. 6.3 Abs. 8“ durch die Wörter „Nummer 5.3 Ab-
satz 8 des Anhangs I der“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
(5) In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung
„Anlage 2
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Anforderungen an die Verbindungen bei der Verwendung organischer Löse-
Zusammensetzung und Beschaffenheit mittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001
von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3“. (BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert
Artikel 4 worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
Änderung
der Beschussverordnung (6) In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Beschussverordnung 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der
vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) ge-
Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 ändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 6“ durch
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird die Angabe die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.
„§ 6a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ er-
(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-
setzt.
tember 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
Artikel 5 S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen 1. § 3 wird wie folgt geändert:
(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch
zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge- die Angabe „§ 6“ ersetzt.
nierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) Angabe „§§ 7 und 12“ durch die Angabe „§§ 6
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“ und 11“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7 und 17“ durch
(2) Der Anhang zur Verordnung über genehmigungs- die Angabe „§§ 6 und 15“ ersetzt.
bedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntma- (8) Der Anhang Teil 1 Absatz 2 der Verordnung zur
chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember
durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. November 2010 2008 (BGBl. I S. 2768), die durch Artikel 2 der Verord-
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt nung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert wor-
geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang III
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Anhang III Nr. 4“ Nr. 5.3 Abs. 1“ durch die Wörter „Anhang I Num-
durch die Wörter „Anhang I Nummer 3“ ersetzt. mer 4.3.1 Absatz 1“ und die Angabe „Anhang III
Nr. 5.3 Abs. 2“ durch die Wörter „Anhang I Num-
b) In Buchstabe b wird die Angabe „Anhang III Nr. 5“ mer 4.3.1 Absatz 2“ ersetzt.
durch die Wörter „Anhang I Nummer 4“ ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch
die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.
„3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2
müssen nicht angeboten werden, wenn nach 2. Im Anhang Abschnitt 5 Spalte 1 wird die Angabe „§ 4
der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzun- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
gen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverord- (11) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Deponieverord-
nung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoff- nung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die durch
verordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
der Beschäftigten ausreichen.“ S. 1504) geändert worden ist, werden die Wörter „vom
(9) In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt
Satz 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar- durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007
beitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu- (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,“ durch die Wör-
letzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober ter „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ Artikel 6
ersetzt.
(10) Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fas- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung vom 23. De-
2008 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch
folgt geändert: Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1693
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 19. November 2010
Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1. als Anlage 1 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum
1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts der fortgeltenden
Bundesbesoldungsordnung C,
2. als Anlage 2 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum
1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des
Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach
Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei
den Postnachfolgeunternehmen,
3. als Anlage 3 die sich zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum
1. August 2011 ergebenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Post-
nachfolgeunternehmen.
Berlin, den 19. November 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1694
Anlage 1
Gültig ab 1. Januar 2010
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(Monatsbeträge in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 014,48 3 118,41 3 222,30 3 326,21 3 430,13 3 534,03 3 637,92 3 741,82 3 845,73 3 949,63 4 053,54 4 157,45 4 261,35 4 365,26
C2 3 020,96 3 186,56 3 352,16 3 517,76 3 683,35 3 848,94 4 014,52 4 180,12 4 345,71 4 511,30 4 676,86 4 842,46 5 008,04 5 173,65 5 339,24
C3 3 321,03 3 508,53 3 696,04 3 883,53 4 071,03 4 258,54 4 446,00 4 633,50 4 821,01 5 008,51 5 195,99 5 383,50 5 570,99 5 758,48 5 945,97
C4 4 203,73 4 392,22 4 580,70 4 769,18 4 957,68 5 146,15 5 334,63 5 523,08 5 711,56 5 900,04 6 088,54 6 276,99 6 465,48 6 653,96 6 842,45
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 78,31 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1
oder, bei festen 210,68
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 235,83
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 106,93
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. Januar 2011
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 032,57 3 137,12 3 241,63 3 346,17 3 450,71 3 555,23 3 659,75 3 764,27 3 868,80 3 973,33 4 077,86 4 182,39 4 286,92 4 391,45
C2 3 039,09 3 205,68 3 372,27 3 538,87 3 705,45 3 872,03 4 038,61 4 205,20 4 371,78 4 538,37 4 704,92 4 871,51 5 038,09 5 204,69 5 371,28
C3 3 340,96 3 529,58 3 718,22 3 906,83 4 095,46 4 284,09 4 472,68 4 661,30 4 849,94 5 038,56 5 227,17 5 415,80 5 604,42 5 793,03 5 981,65
C4 4 228,95 4 418,57 4 608,18 4 797,80 4 987,43 5 177,03 5 366,64 5 556,22 5 745,83 5 935,44 6 125,07 6 314,65 6 504,27 6 693,88 6 883,50
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 78,78 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 210,68
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 235,83
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 106,93
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
1695
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. August 2011
Bundesbesoldungsordnung C
1696
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 041,67 3 146,53 3 251,35 3 356,21 3 461,06 3 565,90 3 670,73 3 775,56 3 880,41 3 985,25 4 090,09 4 194,94 4 299,78 4 404,62
C2 3 048,21 3 215,30 3 382,39 3 549,49 3 716,57 3 883,65 4 050,73 4 217,82 4 384,90 4 551,99 4 719,03 4 886,12 5 053,20 5 220,30 5 387,39
C3 3 350,98 3 540,17 3 729,37 3 918,55 4 107,75 4 296,94 4 486,10 4 675,28 4 864,49 5 053,68 5 242,85 5 432,05 5 621,23 5 810,41 5 999,59
C4 4 241,64 4 431,83 4 622,00 4 812,19 5 002,39 5 192,56 5 382,74 5 572,89 5 763,07 5 953,25 6 143,45 6 333,59 6 523,78 6 713,96 6 904,15
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 79,02 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 210,68
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 235,83
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 106,93
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Anlage 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Grundgehalt
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 636,67 1 675,16 1 714,66 1 744,28 1 774,89 1 805,49 1 836,10 1 866,70
A 3 1 702,81 1 743,29 1 783,77 1 816,35 1 848,94 1 881,51 1 914,10 1 946,67
A 4 1 740,33 1 788,70 1 837,08 1 875,59 1 914,10 1 952,60 1 991,10 2 026,65
A 5 1 754,15 1 814,38 1 862,75 1 910,15 1 957,54 2 005,91 2 053,31 2 099,71
A 6 1 793,64 1 863,75 1 934,83 1 989,13 2 045,40 2 099,71 2 159,94 2 212,26
A 7 1 887,43 1 949,64 2 031,59 2 115,51 2 197,45 2 280,39 2 342,59 2 404,79
A 8 2 001,97 2 077,00 2 182,64 2 289,27 2 395,90 2 469,95 2 544,99 2 619,04
A 9 2 178,00 2 252,05 2 368,55 2 487,03 2 603,53 2 682,51 2 762,49 2 840,48
A 10 2 336,95 2 438,65 2 585,76 2 731,88 2 878,00 2 979,70 3 081,38 3 183,08
A 11 2 682,51 2 833,57 2 983,64 3 134,70 3 238,37 3 342,03 3 445,70 3 549,37
A 12 2 876,03 3 054,73 3 234,42 3 413,12 3 537,53 3 659,94 3 783,36 3 908,75
A 13 3 372,64 3 540,48 3 707,34 3 875,18 3 990,69 4 107,20 4 222,71 4 336,25
A 14 3 468,41 3 684,63 3 901,83 4 118,06 4 267,14 4 417,21 4 566,30 4 716,36
A 15 4 239,50 4 434,98 4 584,07 4 733,15 4 882,23 5 030,33 5 178,43 5 325,54
A 16 4 676,87 4 903,95 5 075,74 5 247,54 5 418,35 5 591,12 5 762,91 5 932,73
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,56 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,66 Euro.
1697
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 325,54
B 2 6 186,46
B 3 6 550,78
B 4 6 931,88
B 5 7 369,26
B 6 7 784,92
B 7 8 185,76
B 8 8 605,37
B 9 9 125,68
B 10 10 741,90
B 11 11 159,54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1699
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 107,56 204,14
übrige Besoldungsgruppen 112,94 209,52
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,58 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,94 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,11 Euro
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,26
§ 44 bis zu 102,26 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,82 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,69 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,69
A 2 bis A 5 115,04
Nummer 5a A 6 bis A 9 153,39
Absatz 1 A 10 und höher 191,73
Buchstabe a 92,03 Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 153,39
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 219,86
A 2 bis A 5 70,06
Absatz 2 A 6 bis A 9 95,53
Nummer 1 Buchstabe a 138,05 A 10 bis A 13 117,82
Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 140,11
Nummer 2 Buchstabe a 102,26 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 40,90 des mittleren Dienstes 50,96
Nummer 3 66,47 des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 4 und 5 61,36 des höheren Dienstes 82,80
Nummer 6 Buchstabe a 102,26 Nummer 8b
Buchstabe b 102,26 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 102,26
A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 40,90
A 6 bis A 9 122,71
Nummer 8 Buchstabe a 127,82 A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 66,47 A 14 und höher 184,07
Nummer 9 61,36 Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1
von einem Jahr 63,69
Buchstabe a 460,16 von zwei Jahren 127,38
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 585,37 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1701
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,26 des mittleren Dienstes 17,05
Buchstabe b 204,52 des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Nummer 30 23,01
Absatz 2
Buchstabe a 40,90
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13
A2 1 32,81
Nummer 10 Absatz 1
2 17,73
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 60,53
von einem Jahr 63,69 A3 1, 5 60,53
von zwei Jahren 127,38 2 32,81
Nummer 11 585,37 7 30,57
A4 1, 4 60,53
Nummer 12 95,53
2 32,81
Nummer 13a bis zu 76,69 5 6,59
Nummer 13c A5 3 32,81
Die Zulage beträgt 4, 6 60,53
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 32,81
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 40,75
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 52,51
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 244,28
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57 A 12 7, 8 141,89
A 16 bis B 4 58,80 A 13 6 113,47
B 5 bis B 7 71,58 7 170,20
226,91 11, 12, 13 248,26
Nummer 19 Satz 1
A 14 5 170,20
Nummer 21 190,35
A 15 7 170,20
Nummer 25 38,35 B 10 1 393,32
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 188,18
R2 3 bis 8, 10 188,18
R3 3 188,18
R8 2 376,30
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Grundgehalt
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 646,55 1 685,27 1 725,01 1 754,80 1 785,60 1 816,39 1 847,17 1 877,96
A 3 1 713,09 1 753,81 1 794,53 1 827,31 1 860,09 1 892,86 1 925,64 1 958,41
A 4 1 750,84 1 799,49 1 848,17 1 886,91 1 925,64 1 964,38 2 003,11 2 038,88
A 5 1 764,73 1 825,33 1 873,99 1 921,67 1 969,35 2 018,01 2 065,69 2 112,37
A 6 1 804,46 1 874,99 1 946,50 2 001,13 2 057,74 2 112,37 2 172,96 2 225,60
A 7 1 898,82 1 961,40 2 043,84 2 128,26 2 210,70 2 294,13 2 356,71 2 419,27
A 8 2 014,04 2 089,53 2 195,80 2 303,07 2 410,34 2 484,82 2 560,32 2 634,81
A 9 2 191,06 2 265,56 2 382,77 2 501,96 2 619,14 2 698,61 2 779,06 2 857,52
A 10 2 350,97 2 453,28 2 601,27 2 748,27 2 895,27 2 997,58 3 099,87 3 202,18
A 11 2 698,61 2 850,58 3 001,54 3 153,51 3 257,80 3 362,08 3 466,38 3 570,67
A 12 2 893,29 3 073,06 3 253,82 3 433,59 3 558,75 3 681,90 3 806,06 3 932,20
A 13 3 392,87 3 561,72 3 729,58 3 898,43 4 014,63 4 131,84 4 248,05 4 362,27
A 14 3 489,22 3 706,73 3 925,25 4 142,77 4 292,74 4 443,72 4 593,69 4 744,66
A 15 4 264,93 4 461,59 4 611,57 4 761,55 4 911,53 5 060,52 5 209,50 5 357,49
A 16 4 704,93 4 933,38 5 106,20 5 279,02 5 450,85 5 624,68 5 797,48 5 968,33
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,67 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,71 Euro.
1703
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 357,49
B 2 6 223,59
B 3 6 590,09
B 4 6 973,47
B 5 7 413,48
B 6 7 831,63
B 7 8 234,87
B 8 8 657,00
B 9 9 180,44
B 10 10 806,35
B 11 11 226,49
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1705
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,20 205,36
übrige Besoldungsgruppen 113,62 210,78
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,16 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 302,75 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,26
§ 44 bis zu 102,26 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,82 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,69
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 5 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,69
A 2 bis A 5 115,04
Nummer 5a A 6 bis A 9 153,39
Absatz 1 A 10 und höher 191,73
Buchstabe a 92,03 Nummer 8a
Buchstabe b 153,39 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 219,86
A 2 bis A 5 70,06
Absatz 2
A 6 bis A 9 95,53
Nummer 1 Buchstabe a 138,05 A 10 bis A 13 117,82
Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 140,11
Nummer 2 Buchstabe a 102,26 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 40,90 des mittleren Dienstes 50,96
Nummer 3 66,47 des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 4 und 5 61,36 des höheren Dienstes 82,80
Nummer 6 Buchstabe a 102,26 Nummer 8b
Buchstabe b 102,26 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 102,26
A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 40,90
A 6 bis A 9 122,71
Nummer 8 Buchstabe a 127,82 A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 66,47 A 14 und höher 184,07
Nummer 9 61,36
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1
von einem Jahr 63,69
Buchstabe a 460,16 von zwei Jahren 127,38
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 585,37 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1707
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,26 des mittleren Dienstes 17,05
Buchstabe b 204,52 des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Nummer 30 23,01
Absatz 2
Buchstabe a 40,90
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13
A2 1 33,00
Nummer 10 Absatz 1
2 17,73
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 60,89
von einem Jahr 63,69 A3 1, 5 60,89
von zwei Jahren 127,38 2 33,00
Nummer 11 585,37 7 30,75
A4 1, 4 60,89
Nummer 12 95,53
2 33,00
Nummer 13a bis zu 76,69 5 6,62
Nummer 13c A5 3 33,00
Die Zulage beträgt 4, 6 60,89
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,00
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 40,99
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 52,82
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 245,74
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57 A 12 7, 8 142,74
A 16 bis B 4 58,80 A 13 6 114,15
B 5 bis B 7 71,58 7 171,23
228,28 11, 12, 13 249,75
Nummer 19 Satz 1
A 14 5 171,23
Nummer 21 191,49
A 15 7 171,23
Nummer 25 38,35 B 10 1 395,68
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 189,32
R2 3 bis 8, 10 189,32
R3 3 189,32
R8 2 378,55
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Grundgehalt
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 651,52 1 690,35 1 730,22 1 760,10 1 790,99 1 821,87 1 852,74 1 883,63
A 3 1 718,26 1 759,09 1 799,94 1 832,82 1 865,70 1 898,57 1 931,44 1 964,31
A 4 1 756,13 1 804,92 1 853,74 1 892,60 1 931,44 1 970,30 2 009,15 2 045,02
A 5 1 770,06 1 830,83 1 879,64 1 927,46 1 975,29 2 024,10 2 071,91 2 118,74
A 6 1 809,90 1 880,64 1 952,37 2 007,16 2 063,94 2 118,74 2 179,51 2 232,31
A 7 1 904,55 1 967,31 2 050,01 2 134,68 2 217,36 2 301,05 2 363,81 2 426,56
A 8 2 020,11 2 095,83 2 202,42 2 310,01 2 417,60 2 492,31 2 568,02 2 642,74
A 9 2 197,64 2 272,36 2 389,92 2 509,46 2 627,00 2 706,70 2 787,41 2 866,10
A 10 2 358,03 2 460,64 2 609,08 2 756,51 2 903,95 3 006,57 3 109,17 3 211,79
A 11 2 706,70 2 859,13 3 010,55 3 162,97 3 267,58 3 372,17 3 476,77 3 581,38
A 12 2 901,97 3 082,28 3 263,59 3 443,90 3 569,43 3 692,95 3 817,47 3 944,00
A 13 3 403,05 3 572,40 3 740,77 3 910,13 4 026,68 4 144,24 4 260,79 4 375,35
A 14 3 499,69 3 717,86 3 937,02 4 155,20 4 305,62 4 457,05 4 607,48 4 758,90
A 15 4 277,72 4 474,98 4 625,41 4 775,84 4 926,26 5 075,70 5 225,13 5 373,56
A 16 4 719,05 4 948,17 5 121,52 5 294,85 5 467,20 5 641,55 5 814,88 5 986,23
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.
1709
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 373,56
B 2 6 242,26
B 3 6 609,86
B 4 6 994,39
B 5 7 435,72
B 6 7 855,12
B 7 8 259,58
B 8 8 682,97
B 9 9 207,98
B 10 10 838,77
B 11 11 260,17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1711
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,54 205,99
übrige Besoldungsgruppen 113,98 211,43
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,45 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,26
§ 44 bis zu 102,26 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,82 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,69 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,69
A 2 bis A 5 115,04
Nummer 5a A 6 bis A 9 153,39
Absatz 1 A 10 und höher 191,73
Buchstabe a 92,03 Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 153,39
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 219,86
A 2 bis A 5 70,06
Absatz 2 A 6 bis A 9 95,53
Nummer 1 Buchstabe a 138,05 A 10 bis A 13 117,82
Buchstabe b 102,26 A 14 und höher 140,11
Nummer 2 Buchstabe a 102,26 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 40,90 des mittleren Dienstes 50,96
Nummer 3 66,47 des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 4 und 5 61,36 des höheren Dienstes 82,80
Nummer 6 Buchstabe a 102,26 Nummer 8b
Buchstabe b 102,26 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 102,26
A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 40,90
A 6 bis A 9 122,71
Nummer 8 Buchstabe a 127,82 A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 66,47 A 14 und höher 184,07
Nummer 9 61,36 Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1
von einem Jahr 63,69
Buchstabe a 460,16 von zwei Jahren 127,38
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 585,37 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1713
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,26 des mittleren Dienstes 17,05
Buchstabe b 204,52 des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Nummer 30 23,01
Absatz 2
Buchstabe a 40,90
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13
A2 1 33,10
Nummer 10 Absatz 1
2 17,73
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 61,07
von einem Jahr 63,69 A3 1, 5 61,07
von zwei Jahren 127,38 2 33,10
Nummer 11 585,37 7 30,84
A4 1, 4 61,07
Nummer 12 95,53
2 33,10
Nummer 13a bis zu 76,69 5 6,64
Nummer 13c A5 3 33,10
Die Zulage beträgt 4, 6 61,07
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,10
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 41,12
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 52,98
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 246,49
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57 A 12 7, 8 143,17
A 16 bis B 4 58,80 A 13 6 114,50
B 5 bis B 7 71,58 7 171,74
228,96 11, 12, 13 250,50
Nummer 19 Satz 1
A 14 5 171,74
Nummer 21 192,07
A 15 7 171,74
Nummer 25 38,35 B 10 1 396,87
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 189,88
R2 3 bis 8, 10 189,88
R3 3 189,88
R8 2 379,68
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Anlage 3
Gültig ab 1. Januar 2010 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A 2 1 636,67 1 675,16 1 714,66 1 744,28 1 751,19 1 774,89 1 789,70 1 805,49 1 827,21 1 836,10 1 866,70
A 3 1 702,81 1 743,29 1 783,77 1 816,35 1 824,25 1 848,94 1 864,73 1 881,51 1 906,20 1 914,10 1 946,67
A 4 1 740,33 1 788,70 1 837,08 1 875,59 1 883,49 1 914,10 1 931,86 1 952,60 1 979,26 1 991,10 2 026,65
A 5 1 754,15 1 814,38 1 862,75 1 910,15 1 925,94 1 957,54 1 984,19 2 005,91 2 041,46 2 053,31 2 099,71
A 6 1 793,64 1 845,97 1 863,75 1 898,30 1 934,83 1 950,62 1 989,13 2 002,96 2 045,40 2 055,28 2 099,71 2 107,61 2 159,94 2 212,26
A 7 1 887,43 1 935,81 1 949,64 2 000,98 2 031,59 2 066,15 2 115,51 2 131,31 2 197,45 2 263,61 2 280,39 2 310,99 2 342,59 2 357,40 2 404,79
A 8 2 001,97 2 057,26 2 077,00 2 142,16 2 182,64 2 226,09 2 289,27 2 310,99 2 395,90 2 451,20 2 469,95 2 507,47 2 544,99 2 563,74 2 619,04
A 9 2 178,00 2 234,28 2 252,05 2 324,12 2 368,55 2 413,97 2 487,03 2 503,81 2 603,53 2 655,86 2 682,51 2 717,07 2 762,49 2 779,27 2 840,48
A 10 2 336,95 2 414,95 2 438,65 2 530,47 2 585,76 2 645,00 2 731,88 2 760,51 2 878,00 2 952,05 2 979,70 3 030,05 3 081,38 3 107,05 3 183,08
A 11 2 682,51 2 800,99 2 833,57 2 918,48 2 983,64 3 037,94 3 134,70 3 155,43 3 238,37 3 312,42 3 342,03 3 392,39 3 445,70 3 471,37 3 549,37
A 12 2 876,03 3 016,22 3 054,73 3 157,41 3 234,42 3 298,59 3 413,12 3 439,78 3 537,53 3 626,38 3 659,94 3 721,16 3 783,36 3 814,96 3 908,75
A 13 3 372,64 3 524,69 3 540,48 3 676,73 3 707,34 3 828,78 3 875,18 3 929,48 3 990,69 4 031,18 4 107,20 4 132,87 4 222,71 4 234,56 4 336,25
A 14 3 468,41 3 664,88 3 684,63 3 861,36 3 901,83 4 058,82 4 118,06 4 191,12 4 267,14 4 321,44 4 417,21 4 453,74 4 566,30 4 585,06 4 716,36
A 15 4 239,50 4 241,47 4 434,98 4 458,68 4 584,07 4 631,46 4 733,15 4 804,23 4 882,23 4 978,00 5 030,33 5 152,76 5 178,43 5 182,38 5 325,54
A 16 4 676,87 4 678,85 4 903,95 4 929,63 5 075,74 5 130,05 5 247,54 5 330,47 5 418,35 5 531,89 5 591,12 5 732,30 5 762,91 5 767,84 5 932,73
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,56 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,66 Euro.
1715
Gültig ab 1. Januar 2011 für Postnachfolgeunternehmen
1716
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A 2 1 646,55 1 685,27 1 725,01 1 754,80 1 761,76 1 785,60 1 800,50 1 816,39 1 838,24 1 847,17 1 877,96
A 3 1 713,09 1 753,81 1 794,53 1 827,31 1 835,26 1 860,09 1 875,98 1 892,86 1 917,70 1 925,64 1 958,41
A 4 1 750,84 1 799,49 1 848,17 1 886,91 1 894,86 1 925,64 1 943,51 1 964,38 1 991,20 2 003,11 2 038,88
A 5 1 764,73 1 825,33 1 873,99 1 921,67 1 937,56 1 969,35 1 996,17 2 018,01 2 053,77 2 065,69 2 112,37
A 6 1 804,46 1 857,11 1 874,99 1 909,76 1 946,50 1 962,39 2 001,13 2 015,03 2 057,74 2 067,67 2 112,37 2 120,31 2 172,96 2 225,60
A 7 1 898,82 1 947,49 1 961,40 2 013,04 2 043,84 2 078,60 2 128,26 2 144,15 2 210,70 2 277,25 2 294,13 2 324,92 2 356,71 2 371,61 2 419,27
A 8 2 014,04 2 069,66 2 089,53 2 155,08 2 195,80 2 239,50 2 303,07 2 324,92 2 410,34 2 465,97 2 484,82 2 522,57 2 560,32 2 579,18 2 634,81
A 9 2 191,06 2 247,68 2 265,56 2 338,06 2 382,77 2 428,45 2 501,96 2 518,83 2 619,14 2 671,79 2 698,61 2 733,37 2 779,06 2 795,94 2 857,52
A 10 2 350,97 2 429,44 2 453,28 2 545,65 2 601,27 2 660,87 2 748,27 2 777,07 2 895,27 2 969,77 2 997,58 3 048,22 3 099,87 3 125,70 3 202,18
A 11 2 698,61 2 817,80 2 850,58 2 935,99 3 001,54 3 056,16 3 153,51 3 174,37 3 257,80 3 332,29 3 362,08 3 412,74 3 466,38 3 492,20 3 570,67
A 12 2 893,29 3 034,32 3 073,06 3 176,36 3 253,82 3 318,39 3 433,59 3 460,41 3 558,75 3 648,14 3 681,90 3 743,49 3 806,06 3 837,84 3 932,20
A 13 3 392,87 3 545,84 3 561,72 3 698,79 3 729,58 3 851,76 3 898,43 3 953,06 4 014,63 4 055,36 4 131,84 4 157,67 4 248,05 4 259,97 4 362,27
A 14 3 489,22 3 686,87 3 706,73 3 884,53 3 925,25 4 083,17 4 142,77 4 216,27 4 292,74 4 347,37 4 443,72 4 480,46 4 593,69 4 612,57 4 744,66
A 15 4 264,93 4 266,92 4 461,59 4 485,43 4 611,57 4 659,24 4 761,55 4 833,06 4 911,53 5 007,87 5 060,52 5 183,67 5 209,50 5 213,47 5 357,49
A 16 4 704,93 4 706,93 4 933,38 4 959,21 5 106,20 5 160,83 5 279,02 5 362,45 5 450,85 5 565,08 5 624,68 5 766,69 5 797,48 5 802,45 5 968,33
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,67 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,71 Euro.
Gültig ab 1. August 2011 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A 2 1 651,52 1 690,35 1 730,22 1 760,10 1 767,08 1 790,99 1 805,93 1 821,87 1 843,78 1 852,74 1 883,63
A 3 1 718,26 1 759,09 1 799,94 1 832,82 1 840,79 1 865,70 1 881,64 1 898,57 1 923,48 1 931,44 1 964,31
A 4 1 756,13 1 804,92 1 853,74 1 892,60 1 900,58 1 931,44 1 949,38 1 970,30 1 997,20 2 009,15 2 045,02
A 5 1 770,06 1 830,83 1 879,64 1 927,46 1 943,40 1 975,29 2 002,18 2 024,10 2 059,97 2 071,91 2 118,74
A 6 1 809,90 1 862,71 1 880,64 1 915,51 1 952,37 1 968,31 2 007,16 2 021,11 2 063,94 2 073,90 2 118,74 2 126,70 2 179,51 2 232,31
A 7 1 904,55 1 953,37 1 967,31 2 019,11 2 050,01 2 084,87 2 134,68 2 150,61 2 217,36 2 284,10 2 301,05 2 331,93 2 363,81 2 378,75 2 426,56
A 8 2 020,11 2 075,90 2 095,83 2 161,58 2 202,42 2 246,25 2 310,01 2 331,93 2 417,60 2 473,39 2 492,31 2 530,17 2 568,02 2 586,95 2 642,74
A 9 2 197,64 2 254,43 2 272,36 2 345,08 2 389,92 2 435,74 2 509,46 2 526,39 2 627,00 2 679,81 2 706,70 2 741,57 2 787,41 2 804,33 2 866,10
A 10 2 358,03 2 436,73 2 460,64 2 553,29 2 609,08 2 668,85 2 756,51 2 785,41 2 903,95 2 978,67 3 006,57 3 057,36 3 109,17 3 135,07 3 211,79
A 11 2 706,70 2 826,24 2 859,13 2 944,80 3 010,55 3 065,34 3 162,97 3 183,89 3 267,58 3 342,29 3 372,17 3 422,97 3 476,77 3 502,68 3 581,38
A 12 2 901,97 3 043,42 3 082,28 3 185,89 3 263,59 3 328,34 3 443,90 3 470,79 3 569,43 3 659,09 3 692,95 3 754,72 3 817,47 3 849,36 3 944,00
A 13 3 403,05 3 556,47 3 572,40 3 709,88 3 740,77 3 863,31 3 910,13 3 964,93 4 026,68 4 067,53 4 144,24 4 170,13 4 260,79 4 272,75 4 375,35
A 14 3 499,69 3 697,93 3 717,86 3 896,19 3 937,02 4 095,42 4 155,20 4 228,92 4 305,62 4 360,41 4 457,05 4 493,91 4 607,48 4 626,40 4 758,90
A 15 4 277,72 4 279,72 4 474,98 4 498,88 4 625,41 4 673,22 4 775,84 4 847,56 4 926,26 5 022,90 5 075,70 5 199,23 5 225,13 5 229,11 5 373,56
A 16 4 719,05 4 721,05 4 948,17 4 974,09 5 121,52 5 176,31 5 294,85 5 378,54 5 467,20 5 581,77 5 641,55 5 783,99 5 814,88 5 819,85 5 986,23
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.
1717
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010
– 1 BvL 14/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar
2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch
insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass
bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten
Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädig-
ten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf
den Sozialhilfeträger übergehen.
2. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte
von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend aus-
zulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines
Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem
Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich
möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit
dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert
ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. November 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r