1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Vom 8. November 2010
Auf Grund des § 288 Absatz 1 Nummer 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 254 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Nach § 12c der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998
(BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird folgender
§ 12d eingefügt:
„§ 12d
Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284
Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäf-
tigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 8. November 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1537
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom 11. November 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund „§ 4a
– des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Inverkehrbringen von
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- erlegten Wildschweinen
kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und Dachsen, bei denen die
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Probenahme zur Untersuchung
Wirtschaft und Technologie und auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, des § 14 Absatz 1 Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dach-
Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und ses, bei dem die Entnahme von Proben zur Unter-
des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebens- suchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches: auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Artikel 1 übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr ge-
Änderung der bracht werden, wenn
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung 1. dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a bei-
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt gefügt und
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 2. der Tierkörper mit einer von der zuständigen Be-
(BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt ge- hörde oder einer von ihr benannten Stelle aus-
ändert: gegebenen Wildmarke gekennzeichnet
1. § 2b wird wie folgt geändert: ist.“
a) In Absatz 1 werden 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „§ 12a
„Wer“ und Ausnahmen für Wildfarmen mit
bb) in Nummer 1 nach der Angabe „Anlage 4 geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
Nummer 1.3“ (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttier-
untersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor
jeweils die Wörter „von ihm“ eingefügt.
der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer be-
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den hördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der
Wörtern „über das Wildbret verfügen darf“ die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Wörter „ , und der Untersucher dem Jäger bis ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Ab-
zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass schnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung
Trichinen nachgewiesen worden sind“ eingefügt. (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum
2. Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Schlachthof beizufügen:
„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- 1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1
oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem der Tierische Lebensmittel-Überwachungsver-
Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach ordnung bezeichneten Person,
§ 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der a) nach der vor der Schlachtung oder Tötung
zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete keine Verhaltensstörungen zu beobachten
sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis waren und kein Verdacht auf schädliche Ein-
zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewie- wirkungen durch die Umwelt (Umweltkonta-
sen worden sind, ausgeschlossen ist.“ mination) besteht und
b) in der
*) Die Verpflichtungen aus
1. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
aa) das Datum und der Zeitpunkt der
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spe- Schlachtung oder Tötung sowie
zifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-
sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, bb) das vorschriftsgemäße Schlachten und
S. 22) und das ordnungsgemäße Entbluten
2. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Euro- bescheinigt werden,
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit be-
sonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung und
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 2. die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Le-
25.6.2004, S. 83) bensmittel-Überwachungsverordnung bezeich-
sind beachtet worden. nete Gesundheitsbescheinigung.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG)
Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Über- Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
wachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Europäischen Parlaments und des Rates
Schalenwild gewonnene Fleisch nur (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) in der
1. im Inland und jeweils geltenden Fassung bestimmten
Fällen angenommen worden ist.“
2. direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Ein-
zelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher b) Kapitel III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
abgegeben werden.“ „1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnis-
sen darf nur frisches Fleisch verwendet
5. In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
werden, das
jeweils nach den Wörtern „abgegeben werden,
wenn“ das Wort „die“ eingefügt. 1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen
oder behandelt worden ist,
6. § 23 wird wie folgt geändert:
1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zu-
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
gelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder
mer 5a eingefügt:
Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder
„5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von behandelt worden ist,
Schalenwild abgibt,“.
1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Ar-
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die tikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verord-
Nummern 1 bis 7. nung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der
Decke oder Federwild im Federkleid oder
7. § 24 wird wie folgt geändert: im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Ab-
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Num- satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG)
mer 6a eingefügt: Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden
„6a. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper ist oder
in den Verkehr bringt,“. 1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Er-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zeuger in den in Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen an-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo- genommen worden ist.“
rangestellt:
„1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkör- Artikel 2
per in den Verkehr bringt,“.
Änderung der
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
neuen Nummern 2 bis 4.
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die
a) Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie
„2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch und
folgt geändert:
Fleischzubereitungen darf nur frisches
Fleisch verwendet werden, das 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewon- Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2
nen oder behandelt worden ist, Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3,“ ersetzt.
2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben,
zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
oder Betrieben des Einzelhandels bear- „§ 7b
beitet oder behandelt worden ist, Amtliche
2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Rege- Untersuchungen in Wildfarmen mit
lung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder (1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlach-
des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der tung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haar- von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Her-
wild in der Decke oder Federwild im kunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der
Federkleid oder im Rahmen der Regelung Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige
des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wild-
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt an- farmen mit geringem Produktionsvolumen die
genommen worden ist oder Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5
2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I
Erzeuger in den in Artikel 2 der Ver- Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b
ordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommis- der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfol-
sion vom 30. November 2009 zur Fest- gen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersu-
legung von Übergangsregelungen für die chung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buch-
Durchführung der Verordnungen (EG) stabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Ka-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1539
pitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung Schlachtung am Herkunftsort unter den Vo-
(EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden, raussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 ge-
jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung nehmigt worden ist und
durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit 2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden
den Kenntnissen einer kundigen Person nach An- ist,
hang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III
Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachten- Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit
den oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörun- einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des
gen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schäd- Musters der Anlage 1 Nummer 5 zu kennzeich-
liche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkonta- nen.“
mination) nicht besteht. b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder Absätze 6 und 7.
zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersu- 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
chung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesund- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
heitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Ka- fügt:
pitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den
„5. Stempel für genusstaugliches Fleisch
zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Ge- von Schalenwild nach § 7b
nehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt
werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach
Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen
im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jähr-
lich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten
oder zur Gewinnung von Fleisch für den mensch-
lichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.“
___ 3,5 cm ___“.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
„(5) Fleisch von Schalenwild,
Artikel 3
1. bei dem auf Grund einer behördlichen Geneh-
migung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttier- Inkrafttreten
untersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vor der Schlachtung durchgeführt oder die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. November 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin
Vom 15. November 2010
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung eine Serie jeweils aus mindestens drei
mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Formlingen besteht, oder
der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zu- bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober keramiken:
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das dem Schneiden auf Gehrung,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung einer Verzierkachel,
und Forschung:
ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Ver-
stegen eines baukeramischen Hohl-
Artikel 1 körpers von mindestens 40 Zentimetern
§ 7 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsaus- Höhe und
bildung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 27. Mai ddd) Freidrehen einer Serie von Schüssel-
2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst: kacheln aus mindestens drei Formlingen
„(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von ke- oder Formen, auf Gehrung Schneiden
ramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vor- und Montieren eines Simses, oder
gaben: cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und
a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen Flachware sowie auf Baukeramik nach
oder dekorieren, Vorgabe und eigenem Entwurf mit ver-
schiedenen Dekorations- und Maltech-
b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen her- niken sowie
stellen oder dekorieren sowie
bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration
c) keramische Formlinge fertigstellen an einem keramischen Objekt;
kann; b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua-
2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu- lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-
grunde zu legen: mer 4, 5 oder Nummer 6:
a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua- aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer
lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num- mindestens dreiteiligen Serie von komplexen
mer 1, 2 oder Nummer 3: Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe
oder Angarnieren frei geformter Formteile
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen: oder
aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlge-
von 25 Zentimetern Höhe und einer schirrteilen durch halbmaschinelle Formge-
Schalenserie von 25 Zentimetern Durch- bung oder
messer nach Vorgabe,
cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gips-
bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäß- form oder eines Modells für eine Gefäßform
formen nach eigener Skizze und oder für eine Baukeramik;
ccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-
einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei ren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1541
die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkei- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen; Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.“ wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Artikel 2 Artikel 3
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung in Kraft.
Berlin, den 15. November 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Signaturverordnung*)
Vom 15. November 2010
Auf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 874) verordnet die Bundes-
„(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich
regierung:
vom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der
sicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der
Artikel 1
Signaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde,
Änderung sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz
der Signaturverordnung der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die
Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert dem Signaturgesetz versehenen elektronischen
worden ist, wird wie folgt geändert: Dokuments, es sei denn, eine andere Form der
Bestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „elek-
Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren
tronischen Dokuments“ das Wort „unverzüglich“
Signaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt
eingefügt.
hat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach
2. § 3 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehal-
ten werden.“
„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Iden-
tifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Signaturgesetzes anhand folgender Doku-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
mente oder Verfahren vorzunehmen:
1. Personalausweis, „1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit
2. Reisepass, der auf eine Person mit Staats- auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro- Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnach-
päischen Union oder eines Staates des Euro- weises. Soweit zur Identifizierung gemäß
päischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wor- § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer
den ist, Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle
3. elektronischer Dienstausweis oder von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die
4. Dokumente oder geeignete technische Ver- ausstellende Behörde aufzuzeichnen,“.
fahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Identifizierung anhand der Dokumente nach
den Nummern 1 bis 3.“ c) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3
bis 8.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittels
eines mit einer qualifizierten elektronischen Sig- d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
natur nach dem Signaturgesetz versehenen „8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1.“
elektronischen Dokuments oder schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt. 6. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
3. § 4 wird wie folgt geändert: „Behörde nach § 116 des Telekommunikations-
gesetzes“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. Eisenbahnen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, a) In Satz 3 wird nach den Wörtern „erfüllt werden,“
sind beachtet worden. das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1543
b) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 4 werden die Wörter „technischen
Komponenten“ durch die Wörter „Produkten für
„Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sol-
qualifizierte elektronische Signaturen“ ersetzt.
len die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt
werden auf die veränderten Komponenten des 11. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
Sicherheitskonzepts und deren Schnittstellen „Anstelle einer neuen qualifizierten elektronischen
zu den beibehaltenen Komponenten.“ Signatur nach Satz 2 kann ein qualifizierter Zeit-
stempel aufgebracht werden, wenn dieser selbst
9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch
eine qualifizierte elektronische Signatur trägt.“
das Wort „zehn“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 2 Nummer 2b wird das Wort „Zertifi- Inkrafttreten
kats-Verzeichnis“ durch das Wort „Zertifikats- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
verzeichnis“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 15. November 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 17. November 2010
Es verordnen Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung
– die Bundesregierung auf Grund des § 33b Absatz 7, Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
des § 34c Absatz 7 Nummer 1, des § 41 Absatz 1 schriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- und Steuerberatungsgesellschaften
sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
(BGBl. I S. 3366, 3862), des § 33 Absatz 1 Nummer 1 nung
Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok- Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
tober 2002 (BGBl. I S. 4144), des § 35c Absatz 1 schriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuerge- Artikel 10 Inkrafttreten
setzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Ge-
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geän- Artikel 1
dert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Änderung der
stabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) sowie des § 158 der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes, der durch (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008 zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert
(BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist, worden ist, wird wie folgt geändert:
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des 1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 6 des Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Num-
Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Num- mer 3 Satz 2“ ersetzt.
mer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundert-
2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
§ 87a Absatz 6 Satz 1 sowie des § 150 Absatz 6
Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgaben- 3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der
ordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „des Sat-
Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § 45d 4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem
Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H.“ durch die
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober Angabe „Prozent“ ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit 5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 150 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 der Abgabenord-
nung und des § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Steuer- a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende
beratungsgesetzes, der durch Artikel 9 Absatz 8 Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und
Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I wird Buchstabe c aufgehoben.
S. 2449) angefügt worden ist, b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende
Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
Buchstabe c aufgehoben.
§ 5b Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 6. § 65 wird wie folgt geändert:
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), in Verbindung mit § 150 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung, der durch Ar- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) angefügt worden ist, sowie im „1. bei einer Behinderung, deren Grad auf
Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern mindestens 50 festgestellt ist, durch Vor-
auf Grund des § 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 7 lage eines Ausweises nach dem Neunten
der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4 Buch Sozialgesetzbuch oder eines Be-
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I scheides der nach § 69 Absatz 1 des
S. 2850) angefügt worden ist: Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-
ständigen Behörde,“.
Inhaltsübersicht bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung „a) durch eine Bescheinigung der nach § 69
Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-
Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungs- setzbuch zuständigen Behörde auf Grund
verordnung eines Feststellungsbescheids nach § 69
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-
nung setzbuch, die eine Äußerung darüber ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1545
hält, ob die Behinderung zu einer dauern- Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuer-
den Einbuße der körperlichen Beweglich- gesetzes“ ersetzt.
keit geführt hat oder auf einer typischen
3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-
Berufskrankheit beruht, oder,“.
finanzdirektion“ durch die Wörter „Das Betriebsstät-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tenfinanzamt“ ersetzt.
„Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilf-
los“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis Artikel 3
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der Änderung der
mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeich- Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
net ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69
Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch § 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-
zuständigen Behörde, der die entsprechenden Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Feststellungen enthält, nachzuweisen.“ machung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden aufge-
„Ist der behinderte Mensch verstorben und kann hoben.
sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den
Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Artikel 4
Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der
nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozial- Änderung der
gesetzbuch zuständigen Behörde.“ Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
7. § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
festgesetzte und gezahlte und um einen entstande- (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
nen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden
Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer ist, wird wie folgt geändert:
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem aus- 1. § 19 wird wie folgt geändert:
ländischen Staat entfällt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
8. In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des
Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3“ ersetzt. Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kreditwesenge-
9. In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1 setzes“ ersetzt.
und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2 und 3“
Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i durch die Wörter „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Wör-
ter „§ 25 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
Änderung der satz 6 Nummer 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Satz 1 Nummer 17“ und die Wörter „§ 1 Absatz 1a
§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen“
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kre-
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- ditwesengesetzes“ ersetzt.
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert
2. § 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erst-
a) In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das mals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden;
Wort „folgendes“ durch das Wort „Folgendes“ er- § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-
setzt. tikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010
b) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „und in (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeit-
den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkom- raum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der
mensteuergesetzes den Großbuchstaben B“ ge- Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April
strichen. 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungs-
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: zeitraum 2011 anzuwenden.“
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1 Artikel 5
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes“ durch
die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkom- Änderung der
mensteuergesetzes“ ersetzt. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
b) In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuerge- 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
setzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „§ 12
ändert:
Anwendung der Verordnung
1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe
„2 500 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er- Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5
setzt. der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
2. § 2 wird wie folgt geändert: S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.“
a) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Ver-
wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzu- 8. Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
satz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder
Lebenspartner)“ ersetzt. a) Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Num-
mer 3 werden folgende Wörter eingefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-
Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
nicht übersteigt.“ Konto-Nr.:“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Num-
mer 4 werden folgende Wörter eingefügt:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Ver-
wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam- „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-
merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe- selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:
gatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.
Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapier-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: kenn-Nr.:“.
„Bei einem Wechsel des Versicherungsneh-
9. Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:
mers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind
der Rückkaufswert der Versicherung sowie a) Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Num-
der Name, die Anschrift und das Geburts- mer 2 werden folgende Wörter eingefügt:
datum des neuen Versicherungsnehmers an-
zuzeigen.“ „Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“ Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Ver-
durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt. sicherungsnehmer nicht verstorben ist:“.
4. § 7 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prä-
a) In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz mien/Kapitalbeiträge … EUR“ gestrichen.
„(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam- c) In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das
merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe- Wort „Verwandtschaftsverhältnis“ durch die
gatte oder Lebenspartner)“ ersetzt. Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: oder Lebenspartner“ ersetzt.
„1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass au- 10. In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Grün-
ßer Hausrat (einschließlich Wäsche und den der Übersendung der Klammerzusatz „(Ver-
Kleidungsstücke) im Wert von höchstens wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzusatz
12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Le-
reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vor- benspartner)“ ersetzt.
handen ist,“.
5. § 8 wird wie folgt geändert: 11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der
Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis“ durch
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klam-
den Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis,
merzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch
Ehegatte oder Lebenspartner“ ersetzt sowie in
den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhält-
dem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Ge-
nis, Ehegatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.
schwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: das Wort „Ehegatte,“ gestrichen.
„(3) Die Übersendung einer beglaubigten Ab-
schrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen Artikel 6
und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen
Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand Änderung der
der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wä- Verordnung zur Durchführung der
sche und Kleidungsstücke) im Wert von höchs- Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
tens 12 000 Euro und anderes Vermögen im rei- mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
nen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.“
§ 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-
6. In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
„(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammer- Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November
zusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des
Lebenspartner)“ ersetzt. Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-
7. § 12 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1547
„§ 32 mittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung
Aufbewahrungsfristen des Datenübermittlers verzichtet werden bei
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen 1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-
Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens kommensteuergesetzes,
zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prü- 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a
fungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des und 4a des Umsatzsteuergesetzes,
§ 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.
3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,
(2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf
verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der ein- 4. Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatz-
zelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entschei- steuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48
dungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung so-
zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von wie
mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft 5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des
der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren. Umsatzsteuergesetzes.“
(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die
Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steu- Artikel 9
erberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jah- Änderung der
ren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsent- Verordnung zur Durchführung der
scheidung aufzubewahren. Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(4) Unterlagen können auch in elektronischer Form Der Vierte Teil der Verordnung zur Durchführung der
aufbewahrt werden.“ Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom
15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3
Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geän-
Änderung der dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 59 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- „Vierter Teil
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Haftpflichtversicherung
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) §9
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Versicherungspflicht
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des
Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-
auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-
des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebs- schäden zu versichern und die Versicherung während
stätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Ver- der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der
gütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unter- Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-
nehmer eine Vergütung beantragt.“ mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-
nehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-
Artikel 8 setzbuchs einzustehen hat.
Änderung der (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichts-
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I
S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fas-
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: sung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-
„Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für gungen genommen werden.
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit
Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung § 10
von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Daten-
Mindestversicherungssumme
fernübertragung (elektronische Übermittlung) an die
Finanzverwaltung.“ (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den
einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist
die qualifizierte elektronische Signatur nach dem zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für
Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Ver- den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens
fahren eingesetzt werden, welche den Datenüber- durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuer-
mittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 hilfeverein erloschen ist.
bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Ver-
der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. sicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss
Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Über- sie mindestens 200 000 Euro betragen.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010
§ 11 1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-
Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags zung und
(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass 2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehler-
Versicherungsschutz für jede einzelne, während der hafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zah-
Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflicht- lungsakt oder durch Veruntreuung durch das Perso-
verletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprü- nal des Versicherungsnehmers entstehen.
che privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.
§ 13
(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Nachweis des Versicherungs-
Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver- abschlusses vor der Anerkennung
sicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versiche- Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung be-
rungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versiche- antragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde
rungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verord-
Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten nung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen
auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage
der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfe- vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den
vereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zustän-
Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwür- digen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer
diges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung
(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der
die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine
Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegen- Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte
den Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in
Frage kommt § 14
1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Per- Anzeige von Veränderungen
sonen, auf welche sich der Versicherungsschutz er- (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
streckt, rungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsver-
2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammen- trags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
den einheitlichen Schadens, nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel
des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen
3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des
gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Ver-
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als sicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Ange-
legenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt- (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt,
schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1
kann die Leistung des Versicherers auf das Fünf- aufgeführten Veränderungen des Versicherungsver-
fache der Mindestversicherungssumme begrenzt trags beim Versicherer einzuholen.“
werden.
Artikel 10
§ 12 Inkrafttreten
Ausschlüsse (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlos- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
sen werden für (2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1549
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 2010 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 25. November 2008
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 8. November 2010 ge-
mäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die
Ratifizierung des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822)
geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums
vom 25. November 2008 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Ge-
schäftsjahren 2009, 2010 und 2011 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit
es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;“.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Karlsruhe, den 11. November 2010
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2011
Vom 16. November 2010
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2011 beträgt in der allgemeinen Rentenver-
sicherung 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26,4 Prozent.
Berlin, den 16. November 2010
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Recht