1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Verordnung
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des
Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
Vom 9. November 2010
Auf Grund satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge-
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num- setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert
mer 6, 8 und 15 des Chemikaliengesetzes in der Fas- worden ist,
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I – des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes
S. 1146) über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch
– des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas- Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August
Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
mer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I – des § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
S. 1954) eingefügt worden ist, schutzgesetzes,
– des § 57 und des § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirt- – des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
schafts- und Abfallgesetzes vom 27. September schutzgesetzes,
1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 63a Absatz 2
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes
beteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) eingefügt
Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
worden ist,
gesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages
– des § 48a Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzge- gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zes,
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
sowie auf Grund
verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung – des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirt-
der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreis- schafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
und auf Grund § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
– der §§ 7 Absatz 3 und 12 Absatz 1 Nummer 3 des gesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
§ 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
geändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Verbraucherschutz,
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I – des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2
S. 1619) neu gefasst worden ist, Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num- des-Immissionsschutzgesetzes,
mer 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 des Chemikalien- verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
gesetzes, von denen Absatz 5 durch Artikel 4 Num- schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-
mer 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I ligten Kreise:
S. 1163) geändert worden ist,
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Artikel 1
sowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions-
Änderung
schutzgesetzes,
der Altfahrzeug-Verordnung
– des § 23 Nummer 1, 2 und 6 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes, § 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
– des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli
Nummer 1, des § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie des 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
§ 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirt- folgt gefasst:
schafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Ab- „§ 6
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Sachverständige
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur
27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erteilen, wer
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
30.9.2005, S. 22). ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1505
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani- (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu- Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer- Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG) schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord- der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis- im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Über-
durch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom setzung können verlangt werden.“
9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder Artikel 3
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Änderung
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- der Bioabfallverordnung
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vo- Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998
rübergehend und gelegentlich ausüben will und (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit nung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord- S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser 1. Nach § 3 Absatz 8 werden folgende Absätze 8a
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge- und 8b eingefügt:
wickelt werden.“
„(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu be-
stimmen, wenn der Antragsteller über die erforder-
Artikel 2
liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit
Änderung und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die
der Altholzverordnung erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung
Dem § 6 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Ver- in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat,
ordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein
S. 2316) geändert worden ist, werden folgende Ab- Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig,
sätze 7 und 8 angefügt: in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausge-
übt werden soll. Die Bestimmung kann mit einem
„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekannt-
Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Be-
zugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche
dingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auf-
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-
lagen versehen werden. Die zuständige Behörde
tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe
kann von einem überregional tätigen Antragsteller
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung
dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt
über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN
für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge-
ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Ver-
schäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in
lag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert
dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt
niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in
werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Un-
halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,
tersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen
bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über
werden. Die zuständige Behörde kann von einem über-
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-
regional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine
fung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss
gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde-
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein;
rungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv-
rensgesetzes findet Anwendung.
mäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio-
nalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para- (8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem an-
meter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü- den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestim-
fung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss mungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prü-
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a fung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset- Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
zes findet Anwendung. gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
„5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaan-
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
lagen in Kraftfahrzeugen oder ande-
steller die betreffenden Anforderungen des Absat-
ren mobilen Kälte- und Klimaanla-
zes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
gen erfolgreich an einem Trainings-
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
programm nach Artikel 3 Absatz 2
Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im
teilgenommen haben oder die Vo-
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
raussetzungen nach Nummer 1 er-
gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
füllen.“
Übersetzung können verlangt werden.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt: bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab- „Die nach Satz 3 zuständigen Handwerks-
satz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre- kammern und Industrie- und Handelskam-
chend.“ mern können im Einzelfall auf Antrag Perso-
nen von dem Erfordernis einer technischen
3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1
fügt:
Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen
„(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab- die Voraussetzungen zur Eintragung in die
satz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre- Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
chend.“ werk erfüllen oder anderweitig nachweisen,
dass sie für technische oder handwerkliche
Artikel 4 Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die
zuständige Handwerkskammer oder Indus-
Änderung
trie- und Handelskammer kann vor einer Ent-
der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
scheidung eine Stellungnahme der fachlich
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli zuständigen Innung oder Berufsvereinigung
2008 (BGBl. I S. 1139) wird wie folgt geändert: einholen.“
1. § 5 wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die
„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverord-
fügt.
nung von dem Erfordernis einer technischen oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: handwerklichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die
Wörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem
„1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfes- Erfordernis einer technischen oder handwerk-
ten Kälte- und Klimaanlagen sowie lichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.
Wärmepumpen eine zu der je-
weiligen Tätigkeit befähigende tech- 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
nische oder handwerkliche Ausbil-
„§ 9a
dung erfolgreich absolviert haben
oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 Verfahrensvorschriften
der Chemikalien-Ozonschichtver-
ordnung vom 13. November 2006 (1) Über einen Antrag auf
(BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach
Artikel 5 der Verordnung vom 9. No- § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,
vember 2010 (BGBl. I S. 1504) ge-
ändert worden ist, von dem Er- 2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,
fordernis einer technischen oder 3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3
handwerklichen Ausbildung befreit oder § 6 Absatz 1 oder
sind und jeweils eine theoretische
und praktische Prüfung nach Arti- 4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) § 9 Absatz 2
Nr. 303/2008 bestanden haben,“. ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Ver-
„erfolgreich absolviert“ die Wörter „ha- waltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die
ben oder gemäß Satz 5 von dem Erfor- Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und
dernis einer technischen oder hand- einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche
werklichen Ausbildung befreit sind“ und Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen
nach dem Wort „absolviert und“ das und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im ge-
Wort „jeweils“ eingefügt. samten Bundesgebiet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1507
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen rungen an die Ausbildung nach Nummer 1
Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-
an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
mer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mit- nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem an- über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- gestellt worden sind, inländischen Nachwei-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, sen gleich, soweit sie gleichwertig sind.“
inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleich-
wertig sind. 2. Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung „(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemi-
einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines kalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Hand-
Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 werkskammern und Industrie- und Handelskammern
Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befrei-
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach- en, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung
weisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-
der Antragsteller die betreffenden Anforderungen werk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie
für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 für technische oder handwerkliche Tätigkeiten ver-
Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung gleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Hand-
nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielset- werkskammer oder Industrie- und Handelskammer
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme
des Ausstellungsstaats erfüllt. der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereini-
(4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind gung einholen.
der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Ori- (5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveran-
ginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung staltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zer-
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset- tifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie
zung können verlangt werden.“ über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
Artikel 5 § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
Änderung rensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur
der Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
sowie die Entscheidung über eine Befreiung nach
§ 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befrei-
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I ungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundes-
S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerken-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: nung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizie-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: rung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf
„1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen
technische oder handwerkliche Ausbildung Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
erfolgreich absolviert hat oder gemäß Ab- Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
satz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemika- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
lien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn
(BGBl. I S.1139), die durch Artikel 4 der Ver- aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-
ordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I treffenden Anforderungen für eine Anerkennung
S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfor- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerken-
dernis einer technischen oder handwerklichen nung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die
Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer
von der zuständigen Behörde anerkannten Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrin- derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-
halte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge- weise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen
nommen hat,“. Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europä- werden.“
ischen Union“ die Wörter „oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über Artikel 6
den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
fügt. Änderung
bb) Folgender Satz wird angefügt: der Datenerhebungsverordnung 2020
„Für die Zwecke dieser Verordnung stehen In § 11 Absatz 3 der Datenerhebungsverordnung
Nachweise über die Erfüllung von Anforde- 2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118) werden die
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die folgen-
ersetzt. den Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzu-
Artikel 7 geben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche
Änderung Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-
der Deponieverordnung tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe er-
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
§ 24 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für
(BGBl. I S. 900) wird wie folgt geändert: das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
1. Der Wortlaut wird Absatz 1. im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätig-
keit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,
„(2) Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1 einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem
Satz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforder- Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren
liche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche
und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be- Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags
stimmung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von
des Landes, in dem der Antragsteller seinen Ge- drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
schäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesge- Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Anwendung.
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-
vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bestimmung ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe- päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach
halt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf
dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise
abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin- schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
det Anwendung. dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-
nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Aner-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über kennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nach-
den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen weise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vor-
dass der Antragsteller die betreffenden Anforderun- zulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
gen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor- werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach- Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2
weise nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforder- tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
lichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab- schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsicht-
entsprechend; bei vorübergehender und nur gele- lich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
gentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union chend.“
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Artikel 9
zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Änderung
Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erfor- der Klärschlammverordnung
derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“ Dem § 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert
Artikel 8
worden ist, werden folgende Absätze 11 und 12 ange-
Änderung fügt:
der Gewerbeabfallverordnung
„(11) Eine Stelle nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und
Dem § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni Absatz 6 Satz 3 ist zu bestimmen, wenn der Antragstel-
2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der ler über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit,
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1509
fügt. Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen ver-
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen sehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen
Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesge- werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen
biet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wie-
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach den Absät- derholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt
zen 2, 5 und 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer
Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem derer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zustän- Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerken-
dige Behörde kann von einem überregional tätigen An- nungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die
tragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkredi- gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der
tierung über die Einhaltung der Anforderungen der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätig-
DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der keiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine
Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden.
gesichert niedergelegt bei der Deutschen National- Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-
bibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter langen, dass Nachweise über gleichwertige Aner-
und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 1 bezieht. kennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine ein- Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige
heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Behörde benennt dem Bundesministerium für
Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen.
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Anwendung. und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im
(12) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande- Bundesanzeiger bekannt.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem (2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderun-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach gen erfüllt werden:
Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 gleich. 1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Ab- der Leitung oder Durchführung der Prüfungen
satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 stehen beauftragten Personals von den Stellen oder
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Personen, die an der Planung oder Herstel-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des lung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her- beteiligt oder in anderer Weise von den Ergeb-
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor- nissen der Prüfung abhängig sind;
derungen des Absatzes 11 Satz 1 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor- 2. Verfügbarkeit der für die angemessene unab-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise hängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen
über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sons- Organisationsstrukturen, des erforderlichen
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be- Personals und der notwendigen Mittel und
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernlei-
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie tungsanlagen im Sinne von § 2;
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver- 3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-
langt werden.“ rung und Zuverlässigkeit des von der Prüf-
stelle beauftragten Personals sowie der Mög-
Artikel 10 lichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
Änderung 4. Sammlung und Auswertung der bei den Prü-
der Rohrfernleitungsverordnung fungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die
regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September
sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge- 5. Vorhandensein einer angemessenen und wirk-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: samen Qualitätssicherung mit regelmäßiger
Auditierung.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Bei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-
„(1) Prüfstelle ist staat der Europäischen Union oder einem ande-
1. jede Sachverständigenorganisation, ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zuge- weisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig
lassene Überwachungsstelle, sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüf-
die von der zuständigen Behörde auf Antrag als stelle die betreffenden Anforderungen des Sat-
Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt zes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuer-
worden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten kennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüf-
Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des stelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen
Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen un- ten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
terworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entspre- des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
chend. Hinsichtlich der Überprüfung der ausrei- wendung. Das Anerkennungsverfahren kann über
chenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Num- eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“
mer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der
b) In Absatz 6 werden die Wörter „bis zum 31. De-
Gewerbeordnung entsprechend; bei vorüberge-
zember 2010“ durch die Wörter „bis zum 31. De-
hender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
zember 2012“ ersetzt.
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit
tragsstaates des Abkommens über den Europä- behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachver-
ischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erfor- ständigen“ durch die Wörter „eine Prüfstelle nach
derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 § 6“ ersetzt.
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre- 3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des
chend. Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit
(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als nach § 31a Absatz 1“ durch die Wörter „der Kom-
Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Mona- mission für Anlagensicherheit nach § 51a“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Nummer 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Spalte 1 Spalte 2
„5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein- fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsan- lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-
lagen unter Verwendung von organischen Lö- wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe-
sungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten,
Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie- Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei-
ren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
oder Tränken mit einem Verbrauch an organi- schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni-
schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen
mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,
je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far-
ben oder Lacke ausschließlich hochsiedende b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför-
Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
als organische Lösemittel enthalten und die soweit die Farben oder Lacke
Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-
bedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf- – organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
weisen. mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we-
niger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton-
nen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga-
nischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder
– sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden,
c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder
von weniger als 200 Tonnen je Jahr,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit-
tel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit
aufweisen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1511
Artikel 12 langen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall
Änderung der Verordnung über der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Nach § 10 der Verordnung über Immissionsschutz- staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland
9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Ge-
ist, wird folgender § 10a eingefügt: werbeordnung entsprechend. Für den Fall der Nieder-
lassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsicht-
„§ 10a lich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus Artikel 14
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Änderung
über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfül- der Verpackungsverordnung
lung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inlän-
dischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervor- Anhang I Nummer 2 Absatz 4 der Verpackungsver-
geht, dass die Person die betreffenden Anforderungen ordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zu-
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
erfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde fasst:
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-
gung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige „(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,
Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleich-
wertige Nachweise in beglaubigter deutscher Überset- 1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der
zung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehen- nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
den und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsange- anerkannten Verfahren festgestellt ist,
hörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des 2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem die- und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-
ser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Ab- ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
entsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August
solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erfor- 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der
derlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Ab- jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
satz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“ den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
Artikel 13
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
Änderung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
der Störfall-Verordnung NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
Dem § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
(BGBl. I S. 1598) werden die folgenden Sätze angefügt: durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
„Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die er- weils geltenden Fassung, tätig werden darf,
forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässig-
keit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nach- 3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä- stellt ist oder
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ih- Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
nen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen lassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüberge-
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates hend und gelegentlich ausüben will und seine Be-
erfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit rufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre-
nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Auf- chend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat
nahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzule- nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer
gen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer- können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
den. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver- werden.“
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Artikel 15 ordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpa-
Bekanntmachungserlaubnis ckungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz kannt machen.
und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der
Altfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der Artikel 16
Bioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzver-
ordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, Inkrafttreten
der Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsver- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. November 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1513
Verordnung
zum Schutz des Grundwassers
(Grundwasserverordnung – GrwV)*)
Vom 9. November 2010
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 § 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trend-
bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes, Absatz 1 geän- umkehr
dert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom § 11 Zusätzliche Trendermittlung
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), verordnet die Bun- § 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 13 Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von
Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Inhaltsübersicht § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Begriffsbestimmungen Anlage 1 Beschreibung der Grundwasserkörper
§ 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper Anlage 2 Schwellenwerte
§ 3 Gefährdete Grundwasserkörper Anlage 3 Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzu-
stands
§ 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
Anlage 4 Überwachung des chemischen Grundwasserzustands
§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasser- und der Schadstofftrends
zustands
Anlage 5 Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und
§ 6 Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
§ 7 Einstufung des chemischen Grundwasserzustands Anlage 6 Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendum-
§ 8 Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger stren- kehr
gen Zielen Anlage 7 Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen
§ 9 Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Anlage 8 Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen
Grundwasserzustands
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der §1
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens Begriffsbestimmungen
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-
ist, bestimmungen:
– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers 1. Schwellenwert
vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom
27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom
31.5.2007, S. 39), die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schad-
– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur stoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsin-
Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse dikators im Grundwasser, die zum Schutz der
und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richt-
linie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates menschlichen Gesundheit und der Umwelt festge-
(ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36). legt werden;
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
2. Hintergrundwert beurteilen zu können, und um zu ermitteln, welche
der in einem Grundwasserkörper nicht oder nur un- Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 82
wesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.
Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert ei- (3) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs
nes Verschmutzungsindikators; Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde
3. signifikanter und anhaltender steigender Trend die weitergehende Beschreibung nach Absatz 2.
jede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame
§4
und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende
Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes Einstufung des
oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige mengenmäßigen Grundwasserzustands
Veränderung eines Verschmutzungsindikators im (1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßi-
Grundwasser; gen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
4. Eintrag
(2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut,
eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Num- wenn
mer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaus-
1. die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quell-
haltsgesetzes.
schüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jähr-
liche Grundwasserentnahme das nutzbare Grund-
§2
wasserdargebot nicht übersteigt und
Bestimmung
und Beschreibung der Grundwasserkörper 2. durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderun-
gen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu
(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs führen, dass
Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde
a) die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44
1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Grund- des Wasserhaushaltsgesetzes für die Ober-
wasserkörper im Sinne des § 3 Nummer 6 des Was- flächengewässer, die mit dem Grundwasserkör-
serhaushaltsgesetzes insbesondere unter Berück- per in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt
sichtigung von Daten zur Hydrologie, Hydrogeolo- werden,
gie, Geologie und Landnutzung und
b) sich der Zustand dieser Oberflächengewässer im
2. die Beschreibung der Grundwasserkörper nach
Sinne von § 3 Nummer 8 des Wasserhaushalts-
Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1.
gesetzes signifikant verschlechtert,
(2) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nummer 2 ist
c) Landökosysteme, die direkt vom Grundwasser-
anzugeben, welchen Nutzungen die Grundwasserkör-
körper abhängig sind, signifikant geschädigt wer-
per unterliegen und wie hoch das Risiko ist, dass durch
den und
diese Nutzungen die für die Grundwasserkörper nach
§ 47 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Be- d) das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser
wirtschaftungsziele nicht erreicht werden. oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und
(3) Bei einem Grundwasserkörper, der sich über die zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasser-
Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch fließrichtung nachteilig verändert wird.
auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitglied-
staaten der Europäischen Union erstreckt, sind die In- §5
formationen über die relevanten menschlichen Tätigkei- Kriterien für die Beurteilung
ten und ihre Auswirkungen auf die Beschaffenheit des des chemischen Grundwasserzustands
Grundwassers nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3
(1) Grundlage für die Beurteilung des chemischen
zu ermitteln und aufzubewahren, soweit dies für die Be-
Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführ-
urteilung des Grundwasserkörpers von Bedeutung ist.
ten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der An-
lage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoff-
§3
gruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele
Gefährdete Grundwasserkörper nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht
(1) Grundwasserkörper, bei denen das Risiko be- werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellen-
steht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach § 47 wert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie
des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, werden 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des
von der zuständigen Behörde als gefährdet eingestuft. Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grund-
Von einem solchen Risiko ist insbesondere auszuge- wassers vor Verschmutzung und Verschlechterung
hen, wenn zu erwarten ist, dass die in Anlage 2 aufge- (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007,
führten oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest.
festgelegten Schwellenwerte überschritten werden (2) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für
oder dass die mittlere jährliche Grundwasserentnahme einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe niedriger
das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigt. als der entsprechende Hintergrundwert im Grundwas-
(2) Für gefährdete Grundwasserkörper nach Absatz 1 serkörper, legt die zuständige Behörde einen abwei-
ist eine weitergehende Beschreibung nach Anlage 1 chenden Schwellenwert unter Berücksichtigung des
Nummer 2 und Nummer 3 durch die zuständige Be- Hintergrundwertes für diesen Grundwasserkörper fest.
hörde vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass Der Hintergrundwert ist das neunzigste Perzentil der
sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer Verteilung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1515
der für den Grundwasserkörper maßgeblichen hydro- Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe
geologischen Einheit. geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt.
(3) Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das (3) Für die Einstufung des chemischen Grundwas-
Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer serzustands nach § 7 Absatz 2 und 3 sind bei der Be-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, urteilung des chemischen Grundwasserzustands fol-
stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung gende Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen:
der Schwellenwerte mit den zuständigen Behörden der 1. die Ergebnisse der Beschreibung des Grundwasser-
Nachbarstaaten ab. Gehört der Nachbarstaat nicht der körpers gemäß § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Ab-
Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige satz 2,
Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenz-
2. die Ergebnisse der Überwachung des chemischen
überschreitenden Grundwasserkörper.
Grundwasserzustands gemäß § 9 Absatz 2,
(4) Die zuständige Behörde nimmt in den Bewirt-
3. der Vergleich des jährlichen arithmetischen Mittels
schaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgeset-
der Konzentrationen der für die Gefährdung des
zes eine Zusammenfassung folgender Informationen
Grundwasserkörpers nach § 3 Absatz 1 maßgeb-
auf:
lichen Schadstoffe oder Schadstoffgruppen an jeder
1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Messstelle nach § 9 Absatz 1 mit den Schwellen-
Grundwasserkörper, werten,
2. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmut- 4. die Ergebnisse der nach Absatz 2 zu ermittelnden
zungsindikatoren, die zu dieser Einstufung geführt räumlichen Ausbreitung der Überschreitungen von
haben, Schwellenwerten.
3. Parameter und Konzentration der Schwellenwerte
sowie der Hintergrundwerte im gefährdeten Grund- §7
wasserkörper, Einstufung des
4. Ableitungsverfahren für die Schwellenwerte, ein- chemischen Grundwasserzustands
schließlich Informationen über Toxikologie, Ökotoxi- (1) Die zuständige Behörde stuft den chemischen
kologie, Persistenz, Bioakkumulationspotential und Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
Dispersionsneigung, sowie (2) Der chemische Grundwasserzustand ist gut,
5. Wechselwirkungen zwischen den gefährdeten wenn
Grundwasserkörpern, den verbundenen Oberflä- 1. die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Ab-
chengewässern und den abhängigen Landökosyste- satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 festgelegten Schwellen-
men. werte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im
Grundwasserkörper überschritten werden oder,
§6
2. durch die Überwachung nach § 9 festgestellt wird,
Ermittlung des dass
chemischen Grundwasserzustands a) es keine Anzeichen für Einträge von Schadstoffen
(1) Die zuständige Behörde ermittelt und beurteilt auf Grund menschlicher Tätigkeiten gibt, wobei
den chemischen Grundwasserzustand auf der Grund- Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit bei Sal-
lage von Grundwasseruntersuchungen und eines ge- zen allein keinen ausreichenden Hinweis auf der-
eigneten konzeptionellen Modells für den Grundwas- artige Einträge geben,
serkörper. Bei Überschreitung von Schwellenwerten im b) die Grundwasserbeschaffenheit keine signifikante
Grundwasserkörper wird Folgendes, soweit für die Be- Verschlechterung des ökologischen oder chemi-
urteilung relevant, ermittelt und beurteilt: schen Zustands der Oberflächengewässer zur
1. die Mengen und Konzentrationen von Schadstoffen Folge hat und dementsprechend nicht zu einem
oder Schadstoffgruppen, die vom Grundwasserkör- Verfehlen der Bewirtschaftungsziele in den mit
per in die damit verbundenen Oberflächengewässer dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung
oder in unmittelbar abhängige Landökosysteme ein- stehender Oberflächengewässern führt und
getragen werden, c) die Grundwasserbeschaffenheit nicht zu einer
2. die von den Einträgen nach Nummer 1 zu erwarten- signifikanten Schädigung unmittelbar von dem
den Auswirkungen, Grundwasserkörper abhängender Landökosys-
teme führt.
3. die horizontale und vertikale Ausdehnung eines et-
waigen Salzeintrags oder von Schadstoffeinträgen in (3) Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9
den Grundwasserkörper und Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grund-
wasserzustand auch dann noch als gut eingestuft wer-
4. die von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen im
den, wenn
Grundwasser ausgehende Gefahr für die Qualität
des Wassers, das aus dem Grundwasserkörper ent- 1. eine der nachfolgenden flächenbezogenen Voraus-
nommen wird und für den menschlichen Gebrauch setzungen erfüllt ist:
bestimmt ist. a) die nach § 6 Absatz 2 ermittelte Flächensumme
(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschrei- beträgt weniger als ein Drittel der Fläche des
tungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern Grundwasserkörpers,
die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden b) bei Grundwasserkörpern, die größer als 75 Qua-
relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die dratkilometer sind, ist der nach Buchstabe a er-
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
mittelte Flächenanteil zwar größer als ein Drittel nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des
der Fläche des Grundwasserkörpers, aber 25 Wasserhaushaltsgesetzes der bestmögliche chemische
Quadratkilometer werden nicht überschritten, Zustand festgelegt wird, weil die Grundwasserkörper
oder infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so
c) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwas- verschmutzt sind, dass ein guter chemischer Grund-
sers durch schädliche Bodenveränderungen und wasserzustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig
Altlasten ist die festgestellte oder die in absehba- hohem Aufwand zu erreichen wäre.
rer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Über-
schreitungen auf insgesamt weniger als 25 Qua- §9
dratkilometer pro Grundwasserkörper und bei Überwachung des mengenmäßigen
Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Qua- und chemischen Grundwasserzustands
dratkilometer, auf weniger als ein Zehntel der
Grundwasserkörperfläche begrenzt, (1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für
eine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen
2. das im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungs-
Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und
anlage mit einer Wasserentnahme von mehr als
des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe
100 Kubikmeter am Tag gewonnene Wasser unter
der Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.
Berücksichtigung des angewandten Aufbereitungs-
verfahrens nicht den dem Schwellenwert entspre- (2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grund-
chenden Grenzwert der Trinkwasserverordnung wasserkörper gemäß Anlage 1 und der Beurteilung des
überschreitet, und Risikos nach § 2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des
3. die Nutzungsmöglichkeiten des Grundwassers nicht Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaus-
signifikant beeinträchtigt werden. haltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwa-
chung des chemischen Grundwasserzustands aller
Messstellen, an denen die Überschreitung eines Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 4 Num-
Schwellenwertes auf natürliche, nicht durch menschli- mer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der
che Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist, Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele
werden wie Messstellen behandelt, an denen die nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht
Schwellenwerte eingehalten werden. oder sind Grundwasserkörper nach § 3 Absatz 1 als
(4) Wird ein Grundwasserkörper nach Maßgabe des gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der
Absatzes 3 in den guten chemischen Zustand einge- Überblicksüberwachung eine operative Überwachung
stuft, veranlasst die zuständige Behörde in den von des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage 4
Überschreitungen der Schwellenwerte betroffenen Teil- Nummer 3 durchzuführen.
bereichen die nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und
erforderlichen Maßnahmen, wenn dies zum Schutz von Analysemethoden nach Anlage 5 durchzuführen.
Gewässerökosystemen, Landökosystemen oder
Grundwassernutzungen notwendig ist.
§ 10
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bewirt-
schaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgeset- Steigender Trend von
zes eine Zusammenfassung der Einstufung des chemi- Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr
schen Grundwasserzustands auf der Ebene der Fluss- (1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung
gebietseinheiten. Die Zusammenfassung enthält auch und der operativen Überwachung nach § 9 Absatz 2
eine Darstellung, wie Überschreitungen von Schwellen- ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwas-
werten bei der Einstufung berücksichtigt worden sind. serkörper, der nach § 3 Absatz 1 als gefährdet einge-
stuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden
§8 steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maß-
Bestimmung von Grundwasser- gabe der Anlage 6.
körpern mit weniger strengen Zielen (2) Liegt ein Trend nach Anlage 6 Nummer 1 vor, der
(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Ge-
Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde wässer- oder Landökosysteme, für die menschliche
die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen le-
§ 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Was- gitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veran-
serhaushaltsgesetzes weniger strenge Ziele festgelegt lasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maß-
werden. Die Festlegung erfolgt auch auf Grund einer nahmen zur Trendumkehr. Maßnahmen zur Trendum-
Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen kehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentra-
Grundwasserzustands auf tion drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5
Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. Die zuständige
1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung
stehende Landökosysteme, Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für
Maßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus
2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder
die Trockenlegung von Land, Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist. Sie
3. neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten. bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maß-
nahmen der Trendumkehr, wenn
(2) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs
Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde 1. die Bestimmungsgrenze für bestimmte Schadstoffe
ferner die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die es nicht ermöglicht, eine Ausgangskonzentration in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1517
Höhe von drei Vierteln des Schwellenwertes nach aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kenn-
Anlage 2 festzusetzen, oder zeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen
2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 2 festgelegt wur- Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind
den. auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand
darzustellen.
(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungs-
plans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf
§ 13
die Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trend-
umkehr nicht geändert werden. Maßnahmen zur
Verhinderung oder Begrenzung
(4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung
von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
der Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaf-
tungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes (1) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushalts-
durchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs gesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenpro-
Jahre zu wiederholen. grammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der
(5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und
Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-
Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.
pen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der
(6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme dürfen Ein-
sechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und träge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden.
über die Gründe für die Festlegung der Trendumkehr- Satz 2 gilt nicht, wenn die Schadstoffe in so geringer
punkte zu berichten. Menge und Konzentration in das Grundwasser einge-
tragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der
§ 11 Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Die
Zusätzliche Trendermittlung zuständige Behörde führt ein Bestandsverzeichnis über
die nach Satz 3 zugelassenen Einträge. Sind Einträge
(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schäd-
zugelassen, ist das betroffene Grundwasser gemäß § 9
licher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Ab-
Absatz 2 Satz 2 oder in sonst geeigneter Weise zu
satz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst
überwachen.
die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter
Überwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung, (2) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushalts-
ob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schad- gesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenpro-
stoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich grammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
die durch die schädliche Bodenveränderung oder Alt- Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schad-
last verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasser- stoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das
körper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des Grundwasser begrenzen.
chemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine (3) Soweit nach § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Bewirt-
Wasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erfor- schaftungsziele für den Grundwasserkörper festgelegt
derlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere sind, sind diese bei Anwendung der Absätze 1 und 2 zu
Ausdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrecht- berücksichtigen.
lichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und
schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.
§ 14
(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und
Wirtschaftliche
Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.
Analyse der Wassernutzungen
(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der
(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle
Trendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83
sechs Jahre sind die vor dem 16. November 2010
des Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete
durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wasser-
zusammen.
nutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedanken-
strich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Par-
§ 12
laments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Darstellung des Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
Grundwasserzustands und der Trends der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
(1) Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwas- L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die
serzustands nach § 4 und des chemischen Grundwas- Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
serzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11 geändert worden ist, zu überprüfen und, soweit erfor-
ermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde derlich, zu aktualisieren.
in Karten darzustellen. Dabei sind für den mengenmä- (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderli-
ßigen und den chemischen Grundwasserzustand ge- chen Informationen enthalten, damit
trennte Karten zu verwenden.
1. Berechnungen durchgeführt werden können, um
(2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Was-
Grün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der serdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie
Farbe Rot zu kennzeichnen. 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen
(3) Grundwasserkörper, die einen signifikanten und Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage
anhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkei- von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu
ten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen tragen, und
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien- der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-
testen Maßnahmenkombinationen für das Maßnah- nahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
menprogramm beurteilt werden können.
(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere § 15
unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung
der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-
menhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen der einschlägigen Investitionen einschließlich der in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundwasserverordnung
entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. November 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1519
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2)
Beschreibung der Grundwasserkörper
1. B e s c h r e i b u n g
Die Beschreibung der Grundwasserkörper muss mindestens enthalten:
1.1 Lage und Grenzen der Grundwasserkörper,
1.2 Belastungen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann, einschließlich
1.2.1 diffuser Schadstoffquellen,
1.2.2 punktueller Schadstoffquellen,
1.2.3 Grundwasserentnahmen,
1.2.4 künstlicher Grundwasseranreicherungen,
1.3 eine allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die
Grundwasserneubildung erfolgt,
1.4 Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig
sind.
Für die Beschreibung können vorhandene Daten verwendet werden, z. B. hydrologische, geologische und
bodenkundliche Daten sowie Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten. Zum Zwecke dieser erstma-
ligen Beschreibung können Grundwasserkörper zu Gruppen zusammengefasst werden.
2. W e i t e r g e h e n d e B e s c h r e i b u n g
Die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser sind zu beschreiben. Dabei sind
folgende Informationen einzuholen, soweit sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers oder der Gruppe
von Grundwasserkörpern relevant sind:
2.1 geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geo-
logischen Einheiten,
2.2 hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit
und des Spannungszustandes,
2.3 Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung
erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
2.4 Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
2.5 Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in
hydraulischer Verbindung stehen,
2.6 Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasser-
körper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
2.7 ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
2.8 Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Einträge aus
menschlichen Tätigkeiten; bei der Festlegung der Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können
Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.
3. B e s c h r e i b u n g b e i g r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e n o d e r g e f ä h r d e t e n G r u n d w a s s e r k ö r p e r n
Nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper
folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper
relevant sind:
3.1 Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter und mehr Wasser entnommen wer-
den, und zwar
3.1.1 Lage der Entnahmestelle,
3.1.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.1.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.2 Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter Wasser und mehr zur
Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden, und zwar
3.2.1 Lage der Entnahmestelle,
3.2.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,
3.2.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.
3.3 Unmittelbare Einleitungen von Wasser in das Grundwasser, und zwar
3.3.1 Lage der Einleitungsstelle,
3.3.2 Einleitungsmengen,
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
3.3.3 chemische Zusammensetzung und physikalische Beschaffenheit des eingeleiteten Wassers.
3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich des Eintrags von
Schadstoffen und die durch menschliche Tätigkeiten verursachte Veränderungen im Hinblick auf die
Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten
Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1521
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Schwellenwerte
Substanzname CAS-Nr.11) Schwellenwert Ableitungskriterium
Nitrat (NO3-) – 50 mg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie
2006/118/EG
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- – jeweils 0,1 μg/l Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie
teln und Biozidprodukten ein- insgesamt3) 0,5 2006/118/EG
schließlich relevanter Stoffwech-
sel-, Abbau- und Reak-
tionsprodukte2)
Arsen (As) 7440-38-2 10 µg/l Trinkwasser – Grenzwert für chemische Pa-
rameter
Cadmium (Cd) 7440-43-9 0,5 µg/l Ökotoxikologisch abgeleitet: PNEC + Hinter-
grundwert
Blei (Pb) 7439-92-1 10 µg/l Trinkwasser – Grenzwert für chemische Pa-
rameter
Quecksilber (Hg) 7439-97-6 0,2 µg/l Ökotoxikologisch abgeleitet: Zielvorgabe für
Oberflächengewässer + Hintergrundwert
Ammonium (NH4+) 7664-41-7 0,5 mg/l Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-
meter
Chlorid (Cl-) 168876-00-6 250 mg/l Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-
meter
Sulfat (SO42-) 14808-79-8 240 mg/l Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-
meter
Summe aus Tri- und 79-01-6 10 μg/l Trinkwasser – Grenzwert für chemische
Tetrachlorethen 127-18-4 Parameter
1
) Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.
2
) Nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, und dem Biozidgesetz vom 20. Juli 2002 (BGBl. I S. 2076), das durch
Artikel 2 § 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist.
3
) Insgesamt bedeutet die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pflanzen-
schutzmittel und Biozide, einschließlich der relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte.
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1)
Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
1. E i n r i c h t u n g u n d B e t r i e b e i n e s M e s s n e t z e s
Das Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzu-
richten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig
beurteilt werden kann:
1.1 der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügba-
ren Grundwasserressource,
1.2 die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen
auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswir-
kungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.
Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand
oder die Quellschüttung.
2. D i c h t e u n d Ü b e r w a c h u n g s f r e q u e n z d e s M e s s n e t z e s
2.1 Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen
müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasser-
körpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen
der Grundwasserneubildung ermöglichen.
2.2 Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte
des Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleis-
ten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf
den Grundwasserstand beurteilen zu können.
2.3 Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennet-
zes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung
und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen
zu können.
3. D a r s t e l l u n g d e s M e s s n e t z e s
Das Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaf-
tungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer
oder mehreren Karten darzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1523
Anlage 4
(zu § 9 Absatz 1 und 2)
Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends
1. E i n r i c h t u n g u n d B e t r i e b v o n M e s s n e t z e n
1.1 Zur Überwachung des chemischen Grundwasserzustands sind Messnetze zur Überblicksüberwachung
und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.
1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente, umfassende und reprä-
sentative Übersicht über den chemischen Grundwasserzustand in jedem Grundwasserkörper gegeben ist
sowie signifikante und anhaltende steigende Trends von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von § 1
Nummer 3 sowie deren Umkehr erkannt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass
1.2.1 signifikante und anhaltende steigende Trends hinreichend zuverlässig, genau und so früh wie mög-
lich erkannt und die Umkehr solcher Trends hinreichend zuverlässig und genau nachgewiesen wer-
den,
1.2.2 die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers, ein-
schließlich des Grundwasserströmungsverhaltens, der Grundwasserneubildungsraten sowie die
Verweilzeit von Sicker- und Grundwasser im wassergesättigten und -ungesättigten Untergrund be-
rücksichtigt werden.
1.3 Die Messnetze oder sonstigen einschlägigen Überwachungsergebnisse müssen bei Grundwasserkörpern,
aus denen mehr als 100 Kubikmeter Grundwasser pro Tag zur Trinkwasserversorgung entnommen wer-
den, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils ange-
wendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
1.4 Die Messnetze sind im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in
einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5 Berechnungen oder Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Über-
wachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
1.6 Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für
die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2. Ü b e r b l i c k s ü b e r w a c h u n g
2.1 Die Überblicksüberwachung dient dazu,
2.1.1 Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf
das Grundwasser beurteilt werden können, und
2.1.2 Trends zu erkennen und zu beurteilen.
2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen
2.2.1 für gefährdete Grundwasserkörper und
2.2.2 für Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus er-
strecken.
2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden:
2.3.1 Sauerstoff,
2.3.2 pH-Wert,
2.3.3 elektrische Leitfähigkeit,
2.3.4 Nitrat,
2.3.5 Ammonium.
2.4 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die
Auswirkungen der Belastungen anzeigen.
2.5 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind
zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss ver-
knüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
3. O p e r a t i v e Ü b e r w a c h u n g
3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
3.1.1 den chemischen Grundwasserzustand der gefährdeten Grundwasserkörper festzustellen und
3.1.2 langfristige durch menschliche Tätigkeiten bedingte Trends festzustellen.
3.2 Die Messstellen der operativen Überwachung sind so auszuwählen, dass die gewonnenen Daten für den
Grundwasserzustand des Grundwasserkörpers repräsentativ sind.
3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefähr-
dung der Erreichung der Ziele beitragen, festzulegen.
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
3.4 Die operative Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der
Belastungen feststellen zu können, mindestens jedoch einmal jährlich.
3.5 Die operative Überwachung muss geeignet sein, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu
belegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1525
Anlage 5
(zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2)
Anforderungen an Analysemethoden,
Laboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
1. A n f o r d e r u n g e n a n A n a l y s e m e t h o d e n
Analysemethoden für die chemische Überwachung der in dieser Verordnung genannten Parameter und Schwel-
lenwerte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
1.1 Die Analysemethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der
Norm DIN EN ISO/IEC 170251) zu validieren und zu dokumentieren.
1.2 Die erweiterte Messunsicherheit, unter Verwendung des Erweiterungsfaktors k = 2, der Analysemethoden
darf höchstens 50 Prozent betragen; sie wird bei einer Konzentration im Bereich des zu kontrollierenden
Schwellenwertes ermittelt.
Die Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die
der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Die Messunsicherheit
beinhaltet die Genauigkeit des Verfahrens und legt den Bereich fest, innerhalb dessen der „wahre Wert“
der Analyseprobe mit einer bestimmten, vorgegebenen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
1.3 Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 Prozent des jeweili-
gen Schwellenwertes betragen.
Die Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze. Sie entspricht der Konzen-
tration eines Stoffes, die mit einem akzeptablen Maß an Genauigkeit bestimmt werden kann. Erst oberhalb
der Bestimmungsgrenze werden quantitative Analyseergebnisse angegeben. Dabei ist die Nachweis-
grenze das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensni-
veau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe unterscheidet, die den zu bestimmenden
Analyten nicht enthält. Die Bestimmungsgrenze kann nach der Vornorm ISO/TS 135302) ermittelt und
verifiziert werden.
1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysemethode, die den Anforderungen gemäß Nummer 1.2 und 1.3
genügt, dann erfolgt die Überwachung mit Hilfe der besten verfügbaren Technik. Liegt in diesen Fällen die
Bestimmungsgrenze über dem Schwellenwert und die Stoffkonzentration unter der Bestimmungsgrenze,
gilt der Schwellenwert als eingehalten.
Bei der Analyse operational über ihre Analysevorschrift definierter Parameter gelten die in den Analyseme-
thoden festgelegten Anforderungen.
2. A n f o r d e r u n g e n a n L a b o r a t o r i e n
Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten oder chemische oder chemisch-physikalische Quali-
tätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/
IEC 170253) anzuwenden. Sie haben die Kompetenz für die Durchführung der erforderlichen Analysen nach-
zuweisen durch
2.1 Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten
Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen
nach DIN EN ISO/IEC 170434) erfüllen, und
2.2 Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu
analysierenden Proben sind.
3. A n f o r d e r u n g e n a n d i e B e u r t e i l u n g d e r Ü b e r w a c h u n g s e r g e b n i s s e
3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe
unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahres-
durchschnitts durch die Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze ersetzt. Satz 1 gilt nicht für
Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungs-
grenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
1
) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
2
) Ausgabe Vornorm März 2009, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
3
) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
4
) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so
wird dieser Wert als „kleine Bestimmungsgrenze“ bezeichnet. Die Umweltqualitätsnorm gilt dann
als eingehalten.
3.2 Einhaltung von Schwellenwerten
Ein Schwellenwert gilt an einer Messstelle als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der im Zeitraum
von einem Jahr gemessenen Konzentrationen an dieser Messstelle kleiner oder gleich dem Schwellenwert
ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1527
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 1)
Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr
1. E r m i t t l u n g s t e i g e n d e r T r e n d s
1.1 Für eine Messstelle erfolgt die Ermittlung eines signifikanten und anhal-
tenden steigenden Trends im Sinne des § 1 Nummer 3 mit Hilfe
1.1.1 einer linearen Regression nach dem Gauß’schen Prinzip der
kleinsten quadratischen Abweichung, die mit einem Ausreißer-
test zu koppeln ist, oder alternativ
1.1.2 eines Mann-Kendall-Trendtests.
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit
mindestens 95 Prozent beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).
Bei weniger als fünf Messwerten ist eine Trendanalyse nicht zu-
lässig. Bei der Trendbetrachtung ist an den einzelnen Messstel-
len stets mit den Einzelwerten zu rechnen. Bei mehr als einem
Messwert pro Jahr dürfen vor der Trendbetrachtung für die Ein-
zelmessstelle keine Jahresmittelwerte gebildet werden.
Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden mit dem
Wert der halben Bestimmungsgrenze bei der Trendanalyse be-
rücksichtigt. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer
bestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder
chemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metabo-
liten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen
werden die Ergebnisse, die unter der Bestimmungsgrenze der
einzelnen Stoffe liegen, gleich null gesetzt.
1.2 Für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasser-
körpern liegt ein signifikanter und anhaltender Trend im Sinne des § 1
Nummer 3, § 10 Absatz 2 und § 11 vor, wenn an Messstellen ein Trend
nach Nummer 1.1 festgestellt wird.
2. E r m i t t l u n g d e r T r e n d u m k e h r
Die Trendumkehr wird durch die Bildung von gleitenden Sechs-Jahres-Inter-
vallen über mindestens drei Sechs-Jahres-Intervalle ermittelt, also vom ers-
ten bis zum sechsten Jahr, dann vom zweiten bis zum siebten Jahr, vom
dritten bis zum achten Jahr und so weiter.
Für jedes Intervall wird über eine lineare Regression die Steigung entspre-
chend Nummer 1 bestimmt und als Zeitreihe eingetragen. Geht ein Trend
von einem steigenden in einen fallenden oder von einem fallenden in einen
steigenden Trend über (Nulldurchgang), bedeutet dies eine Trendumkehr.
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 1)
Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen
1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbin-
dungen bilden können
2. Organische Phosphorverbindungen
3. Organische Zinnverbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene
oder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, repro-
duktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen-
den Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende
organische toxische Stoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
7.1 Blei
7.2 Cadmium
7.3 Nickel
7.4 Quecksilber
7.5 Thallium
8. Arsen und Arsenverbindungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1529
Anlage 8
(zu § 13 Absatz 2)
Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen
Nicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im
Sinne des § 13 Absatz 2:
1. Metalle und Metallverbindungen
1.1 Zink
1.2 Kupfer
1.3 Chrom
1.4 Selen
1.5 Antimon
1.6 Molybdän
1.7 Barium
1.8 Bor
1.9 Vanadium
1.10 Kobalt
2. Pflanzenschutzmittel sowie Biozide
3. Schwebstoffe
4. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)
5. Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von
Parametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf
und so weiter gemessen werden können
6. Fluoride
7. Ammonium und Nitrit
8. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
Erlass
zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 12. November 2010
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 9. November 2010 den Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996, zu-
letzt geändert am 6. November 2002, neu gefasst und mit der Neufassung die
Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ gestiftet.
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar
2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung die-
ses Erlasses sowie die Stiftung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ durch
den Bundesminister der Verteidigung.
Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht den neu gefassten Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr im Bundesanzeiger.
Berlin, den 12. November 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1531
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 10. November 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 10. „Golf- und WellnessReisen 2011 – Eine Sonder-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ausstellung der CMT“
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 vom 20. bis 23. Januar 2011 in Stuttgart
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 11. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2011 – Eine Son-
S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 des derausstellung der CMT“
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I vom 20. bis 23. Januar 2011 in Stuttgart
S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 12. „Internationale Grüne Woche Berlin 2011 –
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: Messe für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft
und Gartenbau“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 21. bis 30. Januar 2011 in Berlin
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
13. „boot 2011 – 42. Internationale Bootsausstel-
1. „Ärzte-Seminare Karlsruhe 2010 – Intensivkurse lung Düsseldorf“
für Hämatologie/Onkologie, Kardiologie, Neuro- vom 22. bis 30. Januar 2011 in Düsseldorf
logie“
14. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale
vom 19. bis 20. November 2010 in Karlsruhe Motorradmesse“
2. „SPS / IPC / DRIVES 2010 – Elektrische Auto- vom 28. bis 30. Januar 2011 in Friedrichshafen
matisierung – Systeme und Komponenten – 15. „opti ’11 – Internationale Optik-Trendmesse“
Fachmesse & Kongress“ vom 28. bis 30. Januar 2011 in München
vom 23. bis 25. November 2010 in Nürnberg
16. „Medizin 2011 – Fachmesse und Kongress“
3. „IWRM Karlsruhe 2010 – Integrated Water vom 28. bis 30. Januar 2011 in Stuttgart
Resources Management“
17. „Christmasworld 2011 – The World of Event
vom 24. bis 25. November 2010 in Karlsruhe
Decoration“
4. „Heimtextil – Internationale Fachmesse für vom 28. Januar bis 1. Februar 2011 in Frankfurt
Wohn- und Objekttextilien“ am Main
vom 12. bis 15. Januar 2011 in Frankfurt am 18. „Creativeworld 2011“
Main vom 29. Januar bis 1. Februar 2011 in Frankfurt
5. „Fahrrad- und ErlebnisReisen mit Wandern am Main
2011 – Eine Sonderausstellung der CMT“ 19. „Paperworld 2011 – Internationale Leitmesse für
vom 15. bis 16. Januar 2011 in Stuttgart Papier, Bürobedarf und Schreibwaren“
vom 29. Januar bis 1. Februar 2011 in Frankfurt
6. „CMT 2011 – Die Urlaubs-Messe“
am Main
vom 15. bis 23. Januar 2011 in Stuttgart
20. „Hair & Beauty 2011 – Internationale Fachmesse
7. „BAU 2011 – Weltleitmesse für Architektur, des Friseurhandwerks und der Haarkosmetik-
Materialien, Systeme“ industrie“
vom 17. bis 22. Januar 2011 in München vom 30. bis 31. Januar 2011 in Frankfurt am
8. „imm cologne – Die internationale Einrichtungs- Main
messe“ 21. „ISM 2011 – Internationale Süßwarenmesse“
vom 18. bis 23. Januar 2011 in Köln vom 30. Januar bis 2. Februar 2011 in Köln
9. „LivingKitchen – Das internationale Küchenevent 22. „spoga horse (Frühjahr) – Internationale Fach-
Köln“ messe für Pferdesport“
vom 18. bis 23. Januar 2011 in Köln vom 6. bis 8. Februar 2011 in Köln
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
23. „ispo 11 – Internationale Fachmesse für Sport- 43. „Internationale Handwerksmesse“
artikel und Sportmode“ vom 16. bis 22. März 2011 in München
vom 6. bis 9. Februar 2011 in München
44. „BEAUTY INTERNATIONAL DÜSSELDORF
24. „FRESHCONEX 2011 – Internationale Messe für 2011 – Die Nr. 1 Messe für Kosmetik-, Nail-,
Frische Convenience Obst und Gemüse“ Fuß- und Wellness-Profis“
vom 9. bis 11. Februar 2011 in Berlin vom 18. bis 20. März 2011 in Düsseldorf
25. „FRUIT LOGISTICA 2011 – Die Weltleitmesse 45. „Invest 2011 – Die Messe für institutionelle und
des Frischfruchthandels“ private Anleger“
vom 9. bis 11. Februar 2011 in Berlin vom 18. bis 20. März 2011 in Stuttgart
26. „Ambiente 2011“ 46. „make-up artist design show 2011 Düsseldorf“
vom 11. bis 15. Februar 2011 in Frankfurt am vom 19. bis 20. März 2011 in Düsseldorf
Main
47. „TOP HAIR INTERNATIONAL 2011 – Trend &
27. „BioFach 2011 – Weltleitmesse für Bio-Produk-
Fashion Days DÜSSELDORF – Fachmesse
te“
- Show - Kongress für die internationale Friseur-
vom 16. bis 19. Februar 2011 in Nürnberg
branche“
28. „Vivaness 2011 – Leitmesse für Naturkosmetik vom 19. bis 21. März 2011 in Düsseldorf
und Wellness“
vom 16. bis 19. Februar 2011 in Nürnberg 48. „IDS 2011 – 34. Internationale Dental-Schau“
vom 22. bis 26. März 2011 in Köln
29. „didacta 2011 – Die Bildungsmesse“
vom 22. bis 26. Februar 2011 in Stuttgart 49. „eltefa 2011 – 16. Fachmesse für Elektrotechnik
und Elektronik“
30. „f.re.e – Die Reise- und Freizeitmesse“
vom 23. bis 25. März 2011 in Stuttgart
vom 23. bis 27. Februar 2011 in München
50. „IBO – Die große Frühjahrsmesse am Bodensee“
31. „inhorgenta 2011 – 38. Internationale Fach-
vom 23. bis 27. März 2011 in Friedrichshafen
messe für Schmuck, Uhren, Design, Edelsteine
und Technologie“ 51. „ProWein 2011 – Internationale Fachmesse
vom 25. bis 28. Februar 2011 in München Weine und Spirituosen“
32. „EuroShop 2011 – The Global Retail Trade Fair“ vom 27. bis 29. März 2011 in Düsseldorf
vom 26. Februar bis 2. März 2011 in Düsseldorf 52. „European Coatings SHOW 2011 plus Adhesi-
33. „embedded world 2011 – Exhibition & Confe- ves, Sealants, Construction Chemicals“
rence“ vom 29. bis 31. März 2011 in Nürnberg
vom 1. bis 3. März 2011 in Nürnberg 53. „NewCome 2011 – Messe und Landeskongress
34. „Asia-Pacific Sourcing – Produkte für Haus und rund um die Selbständigkeit“
Garten aus Fernost“ vom 1. bis 2. April 2011 in Stuttgart
vom 9. bis 11. März 2011 in Köln
54. „Musikmesse Frankfurt 2011 – Internationale
35. „ITB BERLIN – The World’s Leading Travel Trade Messe für Musikinstrumente und Noten, Musik-
Show“ produktion und -vermarktung“
vom 9. bis 13. März 2011 in Berlin vom 6. bis 9. April 2011 in Frankfurt am Main
36. „RETRO CLASSICS 2011 – DIE GANZE WELT 55. „Prolight + Sound 2011 – Internationale Messe
AUTOMOBILER KLASSIKER“ der Technologien und Services für Veranstaltun-
vom 11. bis 13. März 2011 in Stuttgart gen und Entertainment“
37. „IWA 2011 & OutdoorClassics – High perfor- vom 6. bis 9. April 2011 in Frankfurt am Main
mance in target sports, nature activities, 56. „digi:media 2011 – Die Fachmesse für commer-
protecting people“ cial publishing & digital printing“
vom 11. bis 14. März 2011 in Nürnberg vom 7. bis 9. April 2011 in Düsseldorf
38. „Sicherheit + Automation 2011 – 7. Konstruk-
57. „ALTENPFLEGE 2011 – Die Leitmesse der Pfle-
teurstag mit begleitender Fachausstellung“
gewirtschaft“
am 15. März 2011 in Stuttgart
vom 12. bis 14. April 2011 in Nürnberg
39. „ISH 2011 – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad,
Gebäude-, Energie-, Klimatechnik – Erneuerbare 58. „AERO – 19. Internationale Fachmesse für Allge-
Energien“ meine Luftfahrt“
vom 15. bis 19. März 2011 in Frankfurt am Main vom 13. bis 16. April 2011 in Friedrichshafen
40. „GDS – International Event for Shoes & Acces- 59. „FAIR HANDELN 2011 – Internationale Messe
sories Düsseldorf“ für Fair Trade und global verantwortungsvolles
vom 16. bis 18. März 2011 in Düsseldorf Handeln“
vom 14. bis 17. April 2011 in Stuttgart
41. “GLOBAL SHOES Frühjahr 2011 – leading trade
show for sourcing” 60. „GARTEN 2011 – outdoor · ambiente“
vom 16. bis 18. März 2011 in Düsseldorf vom 14. bis 17. April 2011 in Stuttgart
42. „metall München – Europäische Fachmesse für 61. „i-Mobility 2011 – Ausstellung für intelligente
Metallbearbeitung in Industrie und Handwerk“ Mobilität“
vom 16. bis 19. März 2011 in München vom 14. bis 17. April 2011 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010 1533
62. „Markt des guten Geschmacks – die Slow Food 79. „GIFA 2011 – 12. Internationale Giesserei-Fach-
Messe 2011“ messe“ mit „WFO Technical Forum“
vom 14. bis 17. April 2011 in Stuttgart vom 28. Juni bis 2. Juli 2011 in Düsseldorf
63. „MAIMARKT MANNHEIM – Ausstellung für In- 80. „METEC 2011 – 8. Internationale Metallurgie-
dustrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft“ Fachmesse mit Kongressen“
vom 30. April bis 10. Mai 2011 in Mannheim vom 28. Juni bis 2. Juli 2011 in Düsseldorf
64. „WASSER BERLIN INTERNATIONAL – Fach- 81. „NEWCAST 2011 – 3. Internationale Fachmesse
messe und Kongress – Wasser und Abwasser“ für Präzisionsgussprodukte“ und „NEWPART
vom 2. bis 5. Mai 2011 in Berlin INNOVATION PARK“
65. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales vom 28. Juni bis 2. Juli 2011 in Düsseldorf
Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und 82. „THERMPROCESS 2011 – 10. Internationale
Club-Szene“ Fachmesse und Symposium für Thermopro-
vom 5. bis 8. Mai 2011 in Friedrichshafen zesstechnik“
66. „TRANSPORT LOGISTIC 2011 – Internationale vom 28. Juni bis 2. Juli 2011 in Düsseldorf
Fachmesse für Logistik, Mobilität, IT und Supply 83. „Consense 2011 – Internationale Fachmesse mit
Chain Management“ Kongress für Nachhaltiges Bauen, Betreiben
vom 10. bis 13. Mai 2011 in München und Investieren“
67. „IT Profits – Das Business-Forum für IT-, Mobile- vom 29. bis 30. Juni 2011 in Stuttgart
und Web-Services“ 84. „OutDoor – 18. Europäische Outdoor-Fach-
vom 11. bis 12. Mai 2011 in Berlin messe“
68. „interpack 2011 – PROCESSES AND vom 14. bis 17. Juli 2011 in Friedrichshafen
PACKAGING“ 85. „BIKE EXPO – Cycling Trends for City and
vom 12. bis 18. Mai 2011 in Düsseldorf Nature“
69. „REHAB INTERNATIONAL – 16. Internationale vom 21. bis 24. Juli 2011 in München
Fachmesse für Rehabilitation, Pflege, Prävention 86. „gamescom“
und Integration“ vom 17. bis 21. August 2011 in Köln
vom 19. bis 21. Mai 2011 in Karlsruhe
87. „Tendence 2011“
70. „LASER WORLD OF PHOTONICS 2011 – vom 26. bis 30. August 2011 in Frankfurt am
20. Weltleitmesse und Kongress für Komponen- Main
ten, Systeme und Anwendungen der Optischen
88. „GOLF EUROPE 2011 – 19. Internationale Fach-
Technologien“
messe für den Golfsport“
vom 23. bis 26. Mai 2011 in München
vom 28. bis 30. August 2011 in München
71. „Material Vision 2011 – Materialien für Produkt-
89. „EUROBIKE – 20. Internationale Fahrradmesse“
entwicklung, Design und Architektur – Inter-
vom 31. August bis 3. September 2011 in Fried-
nationale Fachmesse und Konferenz“
richshafen
vom 24. bis 26. Mai 2011 in Frankfurt am Main
90. „IFA – Consumer Electronics Unlimited“
72. „Techtextil – Internationale Fachmesse für Tech-
vom 2. bis 7. September 2011 in Berlin
nische Textilien und Vliesstoffe“
vom 24. bis 26. Mai 2011 in Frankfurt am Main 91. „spoga + gafa 2011 – Die Gartenmesse“
vom 4. bis 6. September 2011 in Köln
73. „interzum 2011 – Internationale Messe für Zulie-
ferer der Möbelindustrie und des Innenausbaus“ 92. „coffeena – International Coffee Fair“
vom 25. bis 28. Mai 2011 in Köln vom 8. bis 10. September 2011 in Köln
74. „the electric avenue – 3. Expo für nachhaltige 93. „Eu’Vend 2011 – Internationale Fachmesse für
Mobilität“ die Vending-Automatenwirtschaft“
vom 2. bis 5. Juni 2011 in Friedrichshafen vom 8. bis 10. September 2011 in Köln
75. „Maintier 2011 – Der neue Treffpunkt für Tierlieb- 94. „Kind + Jugend 2011 – Die internationale Leit-
haber“ messe der Baby- und Kleinkindausstattungs-
vom 17. bis 19. Juni 2011 in Frankfurt am Main branche“
76. „52. Südwest Messe – Ausstellung für Industrie, vom 15. bis 18. September 2011 in Köln
Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Land- 95. „INTERBOOT – 50. Internationale Wassersport-
wirtschaft • Baufachschau und HausBauPark“ Ausstellung“ mit „INTERSURF – Internationale
vom 18. bis 26. Juni 2011 in Villingen-Schwen- Surf-Ausstellung“
ningen vom 17. bis 25. September 2011 in Friedrichs-
77. „Stone+tec Nürnberg 2011 – 17. Internationale hafen
Fachmesse für Naturstein und Natursteinbear- 96. „CMS Berlin 2011 – Cleaning. Management.
beitung“ Services. – Internationale Fachmesse und Kon-
vom 22. bis 25. Juni 2011 in Nürnberg gress“
78. „HAM RADIO – Internationale Amateurfunk-Aus- vom 20. bis 23. September 2011 in Berlin
stellung“ mit „HAMtronic – Elektronik, Internet, 97. „SÜFFA 2011 – Fachmesse für die Fleischer-
Computer“ branche“
vom 24. bis 26. Juni 2011 in Friedrichshafen vom 2. bis 4. Oktober 2011 in Stuttgart
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
98. „EXPO REAL 2011 – 14. Internationale Fach- 102. „südback 2011 – Fachmesse für das Bäcker-
messe für Gewerbeimmobilien und Investitio- und Konditorenhandwerk“
nen“ vom 22. bis 25. Oktober 2011 in Stuttgart
vom 4. bis 6. Oktober 2011 in München
99. „Anuga 2011“ 103. „FSB 2011 – Internationale Fachmesse für Frei-
vom 8. bis 12. Oktober 2011 in Köln raum, Sport- und Bäderanlagen“
vom 26. bis 28. Oktober 2011 in Köln
100. „POWTECH 2011 – Internationale Fachmesse
für Mechanische Verfahrenstechnik und Analy- 104. „aquanale 2011 – Internationale Fachmesse für
tik“ Sauna. Pool. Ambiente.“
vom 11. bis 13. Oktober 2011 in Nürnberg vom 26. bis 29. Oktober 2011 in Köln
101. „TechnoPharm 2011 – Internationale Fachmesse
für Life Science Prozesstechnologien – Pharma - 105. „productronica 2011 – 19. Weltleitmesse für
Food - Cosmetics“ innovative Elektronikfertigung“
vom 11. bis 13. Oktober 2011 in Nürnberg vom 15. bis 18. November 2011 in München
Berlin, den 10. November 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s