1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
Gesetz
über die Verwendung von Verwaltungsdaten
für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen
und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
Vom 4. November 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit An-
sen: gaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.
(4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender
Artikel 1 Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten ge-
Gesetz wonnen werden können, sollen die statistischen Ämter
über die Verwendung von Verwaltungs- davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschafts-
statistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunfts-
daten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken
pflichtigen zu erheben.
(Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)
(5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich
§1 anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen,
die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im
Übermittlung und Verwendung Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder
(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für und nach pflichtgemäßem Ermessen.
Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und
den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 §2
bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhan-
Daten der Finanzbehörden
denen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der
nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Finanz- Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen
behörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder
das Statistische Bundesamt und die statistischen jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten
Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatz-
Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese steuervoranmeldungen verpflichtet sind:
Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüs-
beeinträchtigen könnte. sel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,
(2) Das Statistische Bundesamt und die statis- 2. Rechtsform,
tischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten
Daten nur verwenden für 3. Wirtschaftszweig,
1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschafts- 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-,
statistiken, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschafts-
register,
2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des
Bundes und der Länder einschließlich der darin inte- 5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
grierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und 6. Besteuerungsform,
der Länder,
7. Dauerfristverlängerung,
3. das Statistikregister,
8. Voranmeldungszeitraum,
4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe
des § 13a des Bundesstatistikgesetzes. 9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im
Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,
Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3
genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausge- 10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-
gangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie amts, bei Änderungen auch die bisherige Steuer-
dafür geeignet sind. nummer,
(3) Das Statistische Bundesamt und die statis- 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
tischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten Abgabenordnung,
für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die
mit den übermittelten Daten in der laufenden Ver- 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung,
wendung erreichte Qualität der statistischen Ergeb- 14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der
nisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten Steuerpflicht.
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Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Artikel 2
Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuer-
lichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 gelie-
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
fert werden. In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des
§3 Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe
Daten der Bundesagentur für Arbeit „Abs. 1“ gestrichen.
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statis-
Artikel 3
tischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die
für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Änderung des
Buches Sozialgesetzbuch erstatten: Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeinde- In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgeset-
schlüssel, zes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008
2. Wirtschaftszweig, (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „2007“ die Wörter „und letztmalig für das vierte
3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Kalendervierteljahr 2010“ gestrichen.
mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl
aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäf- Artikel 4
tigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich unter- Änderung des Verdienststatistikgesetzes
gliedert nach Arbeitsumfang,
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienst-
4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätig- statistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
keit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller gering- S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
fügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurz- vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden
fristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung, ist, werden die Wörter „für die Beschäftigten der Er-
hebungseinheiten jeweils“ durch die Wörter „mindes-
5. Betriebsnummer, tens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathe-
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt. matisch-statistische Auswahlverfahren des zuständi-
gen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahl-
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an weise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten
die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren jeweils“ ersetzt.
Zuständigkeitsbereich.
Artikel 5
§4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Rückfragen Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Das Statistische Bundesamt und die statistischen BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmig- Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) ge-
keiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall
Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach 1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ die
erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt Wörter „und der geringfügig Beschäftigten“ einge-
dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Un- fügt.
stimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. 2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschafts-
„(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Sta-
einheiten sind auskunftspflichtig.
tistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungs-
datenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für
§5 die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu
übermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach
Verordnungsermächtigung
Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere übermitteln sind.“
Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach
den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn Artikel 6
solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von
Änderung des Gesetzes
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu
Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a gegen Wettbewerbsbeschränkungen
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ge- 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt
eignet und erforderlich sind. durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie Artikel 7
folgt geändert:
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver- Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der
trag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai wird wie folgt geändert:
2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, in- 1. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechts-
1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung akten der Europäischen Gemeinschaften“ die
trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens- Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
weisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechts-
Stellung missbräuchlich ausnutzt.“ akte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
2. In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils
„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die
nach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europä-
Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
ischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde
päischen Union“ eingefügt.
oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen
eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Artikel 8
Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Be-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kar-
tellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsdatenverwen-
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149),
entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbs- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März
behörden unterbrochen.“ 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1483
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates
über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1)
Vom 4. November 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Bio-
sen: masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August
Artikel 1 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausge-
nommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die
Gesetz Seeschifffahrt;
über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen 4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Er-
(EDL-G) langung ausreichender Informationen über das be-
stehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes
§1 oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs
in der Industrie oder einer Industrieanlage oder
Anwendungsbereich privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Er-
Dieses Gesetz findet Anwendung auf mittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für
1. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Ener- wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung
gieunternehmen, der Ergebnisse in einem Bericht;
2. Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen 5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische
nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshan- Person, die Energiedienstleistungen oder andere
delsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August oder durchführt und dabei in gewissem Umfang
2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsicht- finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für
lich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhaus- die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise
gas-Emissionshandelsgesetz, nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesse-
3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, rungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten
soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art Leistungskriterien richtet;
und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte
entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das 6. Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grund-
ausschließlich für militärische Zwecke verwendet lage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel
wird. zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren
Energieeffizienzverbesserungen oder Primärener-
gieeinsparungen sowie zu einem physikalischen
§2
Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Er-
Begriffsbestimmungen gebnis der Kombination von Energie mit energie-
Im Sinne dieses Gesetzes sind effizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie
beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und
1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an
Kontrollaktivitäten führt;
der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer
einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt 7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leis-
ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit- tung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum
stellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das Energieeinsatz;
einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme
erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei 8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die
Dritter auch der Energiedienstleister sein kann; in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach
2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesse-
die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; rungen führen;
3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen ein- 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instru-
schließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, mente zur Schaffung von Rahmenbedingungen
Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbrin-
Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, gung und Inanspruchnahme von Energiedienstleis-
tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen,
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des die von der öffentlichen Hand, insbesondere von
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt
Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). werden;
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom
Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaft- 27.4.2006, S. 64).
liche oder Verhaltensänderungen; (2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirt-
11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemen- schaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht
ge, die durch Messung oder berechnungsbasierte werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell
Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Um- die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der übli-
setzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaß- chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparun-
nahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, gen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im
wobei äußere Bedingungen, die den Energiever- Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu
brauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinspar-
Normalwerts zu berücksichtigen sind; richtwerte sollen insbesondere:
12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, An-
Person, die Energie an Endkunden verkauft und reize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen
deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawatt- Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markt-
stunden an Energie pro Jahr entspricht oder darü- hemmnisse beseitigt werden, die der effizienten
ber liegt oder die zehn oder mehr Personen be- Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;
schäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbi- 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förde-
lanz 2 Millionen Euro übersteigt; rung eines Marktes für Energiedienstleistungen und
13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteiler- für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaß-
netzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz nahmen für die Endkunden geschaffen werden.
dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Ener- (3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energie-
gie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die effizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu
zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in
Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen
übersteigt; durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf
14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu
Person, die für den Transport von Energie zur Ab- Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird
gabe an Endkunden und an Energielieferanten ver- insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beach-
antwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetrei- tung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über
ber gemäß Nummer 16; die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energie-
einsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung
15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle In- hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2
strumente zur teilweisen oder vollen Deckung der und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.
anfänglichen Projektkosten für die Durchführung
von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierun- destag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni
gen, entsprechend gestaltete Energieleistungsver- 2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.
träge und andere ähnliche Verträge, die auf dem
Markt bereitgestellt werden; §4
16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juris- Information und Beratung
tische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, der Endkunden; Verordnungsermächtigung
die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden
Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirk-
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbin- samkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über
dungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die die für sie verfügbaren Angebote, die durch
Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Net-
1. Energiedienstleister,
zes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung
von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen. 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den
Energieunternehmen sind, und
§3 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen
Energieeinsparziele mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchge-
(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, führt werden. Diese Informationen können im Rahmen
die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in der Abrechnung des Energieverbrauchs durch aus-
Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen drücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7
Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu stei- Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die
gern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinspar- Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1
richtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Ab-
des Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des satz 1 gegeben werden.
Jahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strate- (2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zu-
gie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des sammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrech-
Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der nungen oder Quittungen in klarer und verständlicher
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisatio-
und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffi- nen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,
zienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von de-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1485
nen sie Angaben über angebotene Energieeffizienz- men und die zur Erreichung der Energieeinsparricht-
maßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gege- werte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und
benenfalls technische Spezifikationen von energiebe- rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und
triebenen Geräten erhalten können. den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis ge-
(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen bracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend,
zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregie- mindestens alle zwei Jahre, Berichte.
rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen,
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energie-
von Informationen und Beratungsangeboten über dienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Ener-
Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilneh- gieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information
mern zur Verfügung zu stellen sind. auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffi-
zienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober
§5 Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Voll-
Sorgepflicht der ständigkeit der Musterverträge.
Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung
(1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Vo- §7
raussetzung für die Entwicklung und Förderung eines
Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage aus- Anbieterliste; Verordnungsermächtigung
reichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit
(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energie-
wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung
audits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich
steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbar-
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bun-
keit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.
desstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbie-
(2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im terliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen
Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Num- unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die
mer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Land-
im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii kreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die
der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parla- Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu
ments und des Rates vom 5. April 2006 über der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter
zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates hinweisen.
(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, ver-
pflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1
Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergrei- ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind.
fen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Er- Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er
greifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen,
nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundes- Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für
stelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vor- mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbie-
nehmen und den Energieunternehmen die Kosten der ter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger
Maßnahmen in Rechnung stellen. Weise beraten.
(3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nung ohne Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als aus- ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforde-
reichend anzusehen ist, rungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit,
Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Bera-
2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu
tung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter
sorgen ist und
erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen
3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden kön-
der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter nen und unter welchen Voraussetzungen eine Lö-
Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die schung aus der Anbieterliste erfolgt.
Förderung und Entwicklung des Angebots zu den
Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausrei-
chenden Angebots heranzuziehen sind. §8
(4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu Energieaudits
unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleis-
tungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unter-
deren Erbringung oder Durchführung behindern oder stützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Ener-
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistun- gieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass
gen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beein- allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits
trächtigen könnten. zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt
werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1
§6 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl
unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundes-
Information der Marktteilnehmer stelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätig-
(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, werden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu
dass die Informationen über Energieeffizienzmechanis- fördern.
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
§9 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;
Bundesstelle für Energieeffizienz 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- nach § 8 Satz 2;
trolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energie- 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit
effizienz wahr. Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikatio-
(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in nen verschiedener Produktkategorien, wobei für die
eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Ana-
Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz lyse minimierter Lebenszykluskosten oder ver-
oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die gleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirt-
Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere fol- schaftlichkeit zugrunde zu legen sind;
gende Aufgaben: 14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des
1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be-
Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu er- zeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energie-
forderlichen Werte und Berechnungsverfahren an effizienzmaßnahmen;
den technischen Fortschritt im Einklang mit den 15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesminis-
Vorgaben der Europäischen Kommission; teriums für Wirtschaft und Technologie in allen An-
gelegenheiten der Energieeinsparung und Energie-
2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der
effizienz.
Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2
und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht
sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Ab- der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums
satz 3; für Wirtschaft und Technologie.
3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne
§ 10
nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;
Beirat
4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Ener-
giedienstleistungen und anderen Energieeffizienz- (1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein
maßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Er- Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem
gebnisse in einem Bericht; Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und
Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunter-
5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistun-
nehmen und unabhängige Personen mit besonderer
gen, Energieaudits und andere Energieeffizienz-
Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertre-
maßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur
ten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energie-
weiteren Entwicklung;
effizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, Gesetz.
die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Ener-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
gieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion
nologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
nach § 3 Absatz 3 ergreift;
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Er-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusam- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
menarbeit mit der Europäischen Kommission; Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Be-
8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung stellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des
der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Beirats soll zwölf Personen nicht überschreiten.
Absatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverord- (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die
nung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hin- der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-
sichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverord- schaft und Technologie bedarf.
nung;
9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbie- § 11
tern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Datenerhebung; Verordnungsermächtigung
Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundes-
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über stelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen Übermittlung zusammengefasster Daten über deren
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbe-
Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfü- sondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und
gung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kunden-
Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der standort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder
Kosten und Durchführung der Zwischenüberprü- Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermit-
fung nach § 13; telnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.
10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteil- (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
nehmer über Energieeffizienzmechanismen und die nung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festge-
legten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 so- 1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1,
wie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6 insbesondere
Absatz 2; a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1487
b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und 2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
2. die Verwendung der Daten. eingefügt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
§ 12 zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durch-
Bußgeldvorschriften führung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen treffen.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anord- „(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu- pflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermit-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift telten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den
verweist. Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversor-
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. gungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu
vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann,
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesstelle für Energieeffizienz.
Artikel 3
§ 13 Änderung der
Zwischenüberprüfung Stromgrundversorgungsverordnung
Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 § 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom
unter Mitwirkung von Verbänden der 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2
Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits
S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Energieeffizienzmaßnahmen,
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Endkunden und
3. Energieunternehmen 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der
Artikel 4
Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2
Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischen- Änderung der
überprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, Gasgrundversorgungsverordnung
schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bun-
§ 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom
desregierung geeignete Maßnahmen vor.
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch
Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober
Artikel 2 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 1. Absatz 2 wird gestrichen.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
1. § 4 wird wie folgt geändert:2)
Änderung der Verordnung
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
über Allgemeine Bedingungen
„Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet für die Versorgung mit Fernwärme
die nach Landesrecht zuständige Behörde inner-
halb von sechs Monaten nach Vorliegen vollstän- Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
diger Antragsunterlagen.“ Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I
S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden
„(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist, wird wie folgt geändert:
kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den 1. § 24 wird wie folgt geändert:
Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber
durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen „(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des
Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 dar- Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich
stellen würde. oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“ abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht,
ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen ver-
2
) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt- pflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
„(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen setzt:
an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten
Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Ver- „§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November
brauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsver-
des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwär- träge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980
meversorgungsunternehmen aus Gründen, die geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980
es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht er- geschlossene Versorgungsverträge, deren verein-
mitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzu- barte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht
geben.“ beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem
12. November 2010 mit einer Frist von neun Mo-
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
naten gekündigt werden, solange sich der Vertrag
sätze 3 und 4.
nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor- b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
gungsverträgen“ das Komma und die Wörter „die
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande Artikel 6
kommen,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Inkrafttreten
c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. § 37 wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1489
Vierte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 28. Oktober 2010
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1761), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. November 2009 (BGBl. I
S. 3792) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Richtlinie
2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 15 Buchstabe c Satz 3 in
Verbindung mit Satz 1 und 2 oder Artikel 16 Buchstabe d Satz 3 in
Verbindung mit Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35
Absatz 1, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Ar-
tikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44
Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47 oder Artikel 48,
eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 15 Buchstabe d Satz 3 in
Verbindung mit Satz 1 und 2 oder Artikel 16 Buchstabe e Satz 3 in
Verbindung mit Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35
Absatz 1, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Ar-
tikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44
Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47 oder Artikel 48,
eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
2. In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 967/2009 (ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 12)“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 837/2010 (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. November 2010 in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 2010
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
Vom 2. November 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenom-
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs- men werden können:
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232
1. Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
-verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen,
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung 2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- Sports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veran-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem stalter, bewegungstherapeutischen Einrichtungen,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Sport- und Gesundheitszentren.
Hierzu gehören insbesondere:
§1
1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie
Ziel der Prüfung zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
2. Konzeption und Organisation von regionalen,
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- nationalen und internationalen Veranstaltungen im
dungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und Sport,
zur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- 3. Planung, Konzeption und Durchführung von Marke-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- tingmaßnahmen,
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. 4. Personal- und Organisationsentwicklung,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- 5. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden durch Aus- und Weiterbildung.
sind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirt-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
schaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden
anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sport-
und Sportunternehmen, eigenständig umfassende und
fachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“.
verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und
Kontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirt-
schaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Des §2
Weiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der bran- Zulassungsvoraussetzungen
chenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezo-
mit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und ge-
gene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
nutzt werden. Regionale, nationale sowie internationale
Entwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Es 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden
und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1491
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem entierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden zu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qua-
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens ein- lifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung
jährige Berufspraxis oder „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem (5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä-
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach sentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert
werden kann und dabei argumentations- und präsenta-
nachweist.
tionstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi- werden können.
fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,
nachweist:
dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbe- Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
zogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsberei-
Jahre zurückliegt, und che nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsenta-
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absat- tion soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die
zes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung
zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zu- der mündlichen Prüfung ein.
lassungsvoraussetzungen. (7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss in- teilnehmer selbst formuliert und zusammen mit einer
haltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der
genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehren- ersten schriftlichen Prüfungsleistung der „Handlungs-
amtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. spezifischen Qualifikationen“ eingereicht.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Num- (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem
mer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbe-
macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf- sondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sport-
liche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die unternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch
soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
§3 (9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur
Gliederung und Durchführung der Prüfung durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleis-
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: tungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht wurden.
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. §4
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifika- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
tionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1, wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-
2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, schaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für
3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum
anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen
4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4. und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang
kationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-
1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportan- heit strukturiert werden können. In diesem Rahmen
lagen nach § 5 Absatz 1, können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie 1. volkswirtschaftliche Grundlagen,
zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten 2. betriebliche Funktionen und deren Zusammen-
im Sport nach § 5 Absatz 2, wirken,
3. Konzeption und Organisation von regionalen, natio- 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
nalen und internationalen Veranstaltungen im Sport
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
nach § 5 Absatz 3,
4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maß- (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll
nahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung
nach § 5 Absatz 4, des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-
dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-
5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5. führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist hören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga- sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern
ben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete
nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsori- Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmens-
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
situation ausgewertet werden können. In diesem Rah- setzen. Strategien sollen entwickelt und deren Auswir-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- kungen auf die Organisation aufgezeigt werden. Markt-
den: chancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um
1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und
zu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt
2. Finanzbuchhaltung, und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und
3. Kosten- und Leistungsrechnung, analysiert werden. In diesem Rahmen können folgende
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5. Planungsrechnung. 1. Entwickeln und Umsetzen von Strategien,
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ 2. Bewerten von Organisationsstrukturen,
sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts 3. Planen und Steuern von Geschäftsprozessen,
und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-
rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an un- 4. Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushalts-
ternehmenstypischen Beispielen und Situationen plans sowie Vorbereiten des Jahresabschlusses,
mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren 5. Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kenn-
Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen zahlen,
außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten
6. Beobachten und Analysieren bestehender und po-
Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen
tenzieller Märkte und Zielgruppen.
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umset-
1. rechtliche Zusammenhänge,
zung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen
2. steuerrechtliche Bestimmungen. Angeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeit
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der entwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt und
Betriebsorganisation, der Personalführung und -ent- einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess un-
wicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden terzogen werden. Dabei sind die Rahmenbedingungen
im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun- zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbe-
gen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil- zogenen Trends zu beachten. Projekte sollen geplant,
umfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förder-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: programme genutzt und Kooperationen begründet
1. Betriebsorganisation, werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
tionsinhalte geprüft werden:
2. Personalführung,
1. Bestimmen relevanter Zielgruppen,
3. Personalentwicklung.
2. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innova-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-
tionen,
kationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra- 3. Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeiner
gen: und zielgruppenspezifischer Sportangebote und
Projekte,
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
2. Rechnungswesen 90 Minuten, 4. Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleistern
und Ressourcen,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
5. Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführen
4. Unternehmensführung 90 Minuten. der Qualitätssicherung,
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über- 6. Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen.
schreiten.
(3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisa-
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe-
tion von regionalen, nationalen und internationalen Ver-
reich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
anstaltungen im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-
werden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berück-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-
sichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesell-
genügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit
schaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen. Veran-
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-
staltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich
gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger
der Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerun-
als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftli-
gen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der
chen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-
Bewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In die-
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
prüft werden:
leistung doppelt gewichtet.
1. Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf die
§5 eigene Unternehmensphilosophie,
Handlungsspezifische Qualifikationen 2. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unter-
(1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung schiedliche Arten von Veranstaltungen im Sport, un-
von Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeit ter Einbindung von Verbänden und Organisationen,
nachgewiesen werden, Managementtechniken zur ef- 3. Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisations-
fektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzu- plänen sowie Konzepten für die Vermarktung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1493
4. Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielset- Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
zungen, Dokumentieren der Ergebnisse und Ableiten der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
von Schlussfolgerungen. erfolgt.
(4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und
Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der §7
Mittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen Bewerten der
werden, unter Berücksichtigung der Unternehmens- Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
philosophie strategische und operative Ziele festzule- (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-
gen. Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und lich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen
Fundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt wer- sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5
den. Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen über- und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht
prüft und bewertet werden. In diesem Rahmen können wurden.
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und
1. Erarbeiten und Definieren strategischer und opera- Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach
tiver Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingziele § 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten.
sowie zielführender Maßnahmen,
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
2. Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fund- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle
raisingmaßnahmen, der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der an-
3. Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Er- derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
folgs, des Prüfungsgremiums anzugeben.
4. Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung.
§8
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen-
arbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori- Wiederholung der Prüfung
entiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
partnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge- mal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können
zeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro- vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wie-
jektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll derholt werden.
bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorien- (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
tiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be-
tionsinhalte geprüft werden: freien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung
1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.
Kooperation, Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene
2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen, Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden be-
standene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in die-
3. Anwenden des Konfliktmanagements, sem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung,
5. Planen und Durchführen der Ausbildung, §9
6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Ausbildereignung
Projektgruppen, (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
7. Einsetzen von Präsentationstechniken. teilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des
Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“
(6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1 beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis
bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung abzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer
mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit
daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Der Teilnehmer
Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht oder die Teilnehmerin wählt hierfür eine berufstypische
unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Mi-
Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen nuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung
Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teil- der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch
ergebnissen gleichgewichtig zu bilden. zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Aus-
bildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
§6 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindes-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh- zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die An-
mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus- wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
zustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5
fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.
Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
führen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
§ 10
dung.
Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt § 11
und zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. De-
Inkrafttreten
zember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Bonn, den 2. November 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1495
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
Geprüfte Sportfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
Geprüfte Sportfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und
Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
Geprüfte Sportfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sportfachwirt
Geprüfte Sportfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und
Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen .......... ...........
1. Volks- und Betriebswirtschaft ..........
2. Rechnungswesen ..........
3. Recht und Steuern ..........
4. Unternehmensführung ..........
II. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
1. Schriftliche betriebliche Situationsaufgabe .......... ...........
2. Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch .......... ...........
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1497
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Vom 8. November 2010
Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit
§ 272 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung –, von denen § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 durch
Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und § 272 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Num-
mer 14b Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Nach § 41 Absatz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010
(BGBl. I S. 753) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen
nach § 33c Absatz 2 die entsprechenden monatlichen Zuweisungen im Jahres-
ausgleich für das Ausgleichsjahr 2009, wird der an den Gesundheitsfonds zu
zahlende entsprechende Unterschiedsbetrag abweichend von § 39 Absatz 3a
Satz 3 im Jahr 2011 in zwölf gleichen Teilbeträgen fällig, und zwar jeweils zum
ersten Bankarbeitstag eines Monats. Auf Antrag einer Krankenkasse kann das
Bundesversicherungsamt die Teilbeträge nach Satz 1 abweichend festlegen,
wenn ansonsten nachweislich die Zahlungsfähigkeit der Krankenkasse gefähr-
det wäre. § 39 Absatz 3a Satz 6 gilt nicht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Vom 25. Oktober 2010
Nach Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Fami-
lienrechtsverfahrensgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) wird bekannt
gemacht, dass dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkom-
mens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,
die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elter-
lichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern für
Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.
Berlin, den 25. Oktober 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stein
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der BVDV-Verordnung
Vom 5. November 2010
In der Bekanntmachung der Neufassung der BVDV-Verordnung vom 4. Okto-
ber 2010 (BGBl. I S. 1320) ist Nummer 1 des Bekanntmachungstextes wie folgt
zu fassen:
„1. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461),“.
Bonn, den 5. November 2010
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Vom 25. Oktober 2010
Nach Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Internationalen Fami-
lienrechtsverfahrensgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) wird bekannt
gemacht, dass dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkom-
mens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht,
die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elter-
lichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern für
Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.
Berlin, den 25. Oktober 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Stein
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der BVDV-Verordnung
Vom 5. November 2010
In der Bekanntmachung der Neufassung der BVDV-Verordnung vom 4. Okto-
ber 2010 (BGBl. I S. 1320) ist Nummer 1 des Bekanntmachungstextes wie folgt
zu fassen:
„1. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461),“.
Bonn, den 5. November 2010
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. B ä t z a