1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Verordnung
zur Änderung der Passverordnung,
der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
Vom 25. Oktober 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet Anforderungen der Anlage 11.“
die Bundesregierung,
3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset- „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst Anforderungen der Anlage 11.“
worden ist, und 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, „(5) Für die einzutragenden Daten gelten die for-
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset- malen Anforderungen der Anlage 11. Für die Ände-
zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst rung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In- kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der An-
nern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie lage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.“
auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes, 5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I „(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsulari-
S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem schen oder diplomatischen Vertretung der Bundes-
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom republik Deutschland im Ausland vorgenommen,
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Ab-
auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3
satz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)
12 Euro anzuheben.“
und
auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über 6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 „(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der
Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 gelten-
S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundes- den Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige
ministerium des Innern: Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Ok-
tober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vor-
Artikel 1 drucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6
Änderung der Passverordnung in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung
entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diploma-
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I tenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Okto-
S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom ber 2010 geltenden Fassung entsprechen, können
13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet wer-
ist, wird wie folgt geändert: den.“
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: 7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
Anforderungen der Anlage 11.“ lage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden
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durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei- (2) Die technischen und organisatorischen Anfor-
sepass (32 Seiten) ersetzt. derungen an
8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerab-
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An- drücke,
lage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden
durch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei- 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der
sepass (48 Seiten) ersetzt. Fingerabdrücke und
9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Perso- 3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten
naldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Ände- zwischen Passbehörde und Passhersteller
rung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Pass- sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der
musters werden durch das im Anhang befindliche Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten
Passmuster: Kinderreisepass ersetzt. in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in
Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthalte- der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im
nen Passmusters werden durch das im Anhang be- elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fas-
findliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass er- sung.“
setzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-
lage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch das im Anhang befindliche Passmuster:
„Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3
Dienstpass ersetzt.
erfolgt unter Verwendung eines XML-basier-
12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 ten Datenaustauschformats (XhD) und auf
sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der der Grundlage des Datenübermittlungsproto-
Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden kolls OSCI-Transport, das in der vom Bun-
durch das im Anhang befindliche Passmuster: desamt für Sicherheit in der Informations-
Diplomatenpass ersetzt. technik festgelegten Fassung, die im elektro-
13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht
Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthalte- ist, zu verwenden ist.“
nen Passmusters werden durch das im Anhang be- bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Kapitel 5
findliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass er- und 6 der Anlage“ gestrichen.
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „XPass“ durch
14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber das Wort „XhD“ ersetzt.
Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthalte-
nen Passmusters werden durch das im Anhang be- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
findliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass „(5) Vor der Übermittlung der Passantragsda-
ersetzt. ten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller
15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befind- alle für eine elektronische und automatisierte
liche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbe- Kommunikation benötigten technischen Verbin-
zeichnungsänderung eingefügt. dungsparameter im Deutschen Verwaltungs-
diensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die
16. Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale An-
dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller
forderungen an die Einträge im Reisepass wird an-
nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Pass-
gefügt.
behörde als eine solche zu verifizieren. Das Aus-
wärtige Amt kann die benötigten technischen Ver-
Artikel 2 bindungsparameter und die damit verbundenen
Änderung der erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig
Passdatenerfassungs- vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis
und Übermittlungsverordnung (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverord- Datensicherheit und Datenschutz ein den Anfor-
nung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt derungen dieser Verordnung entsprechendes
durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I Niveau aufweisen.“
S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 4
„§ 2 Zertifizierung
Erfassung von Lichtbild und
(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden
Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
und des Passherstellers, deren Zertifizierung ver-
(1) Die Passbehörde hat durch geeignete tech- pflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art
nische und organisatorische Maßnahmen die erfor- und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den
derliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Si-
der Fingerabdrücke sicherzustellen. cherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Num-
BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 mer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
(BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. „5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502“.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antrag-
steller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 Artikel 4
(BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung
Aufhebung der
findet Anwendung.“
Verordnung zur
4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben. Bestimmung der Muster
5. § 6 wird aufgehoben. der Personalausweise der
Bundesrepublik Deutschland
6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Per-
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
sonalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt
c) Nach dem Wort „Datenaustauschformat“ wird die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007
Angabe „(XPass)“ eingefügt. (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.
d) Die Angabe „31. Oktober 2009“ wird durch die
Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt. Artikel 5
7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche An- Bekanntmachungserlaubnis
lage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- laut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs-
technik ersetzt. und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bun-
8. Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über desmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom
die zu zertifizierenden Systemkomponenten wird an- 1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundes-
gefügt. gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Artikel 6
Änderung der Ersten Inkrafttreten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt- 1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung
lungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1443
Anhang zu Artikel 1 Nummer 7
Reisepass (32 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (32 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1445
Anhang zu Artikel 1 Nummer 9
Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Kinderreisepass
Aufkleber Personaldaten
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Kinderreisepass
Aufkleber Verlängerung/Änderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1447
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anhang zu Artikel 1 Nummer 11
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1449
Anhang zu Artikel 1 Nummer 12
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren
Rand mit der Seriennummer versehen.
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anhang zu Artikel 1 Nummer 13
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1451
Anhang zu Artikel 1 Nummer 14
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anhang zu Artikel 1 Nummer 15
Anlage 7a
Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1453
Anhang zu Artikel 1 Nummer 16
Anlage 11
Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder Schriftgröße 2
Schriftgröße 1 Schriftgröße 3 Schriftgröße 4
(2,12 mm)
(2,12 mm)1)2) (1,59 mm) (1,06 mm)
kleinerer Abstand
Seriennummer3) 9 Zeichen pro Zeile; –4) – –
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)
Familienname5) 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
und 2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 4 Zeilen (insgesamt
Geburtsname6) 72 Zeichen) 90 Zeichen) 153 Zeichen) 236 Zeichen)
Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
36 Zeichen) 45 Zeichen) 102 Zeichen) 177 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; – – –
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt
27 Zeichen) 33 Zeichen) 76 Zeichen) 135 Zeichen)
Geschlecht 1 Zeichen – – –
Staatsangehörigkeit 20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt
20 Zeichen) 25 Zeichen) 29 Zeichen) 66 Zeichen)
Letzter Tag der 10 Zeichen pro Zeile; – – –
Gültigkeitsdauer 1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
Wohnort7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; – –
2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt
70 Zeichen) 110 Zeichen)
Farbe der Augen7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; – –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
Größe7) 3 Zeichen pro Zeile; 3 Zeichen pro Zeile; – –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen) 3 Zeichen)
Ordensname, 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; – –
Künstlername7) 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; – – –
3 Zeilen (insgesamt
84 Zeichen)
Dienstort und 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; – –
Dienstbezeichnung8) 5 Zeilen (insgesamt 5 Zeilen (insgesamt
175 Zeichen) 275 Zeichen)
Passaktennummer8) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; – –
1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen) 55 Zeichen)
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des
Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Schriftgröße9)
Dienstort/Dienstbezeichnung 13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 533 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1
) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1;
2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ können auch im Normalschriftgrad
zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde“ kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die
Daten in den Feldern „Vorname“, „Geburtsort“ auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in
den Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ mit zwei zusätzlichen Zeilen.
2
) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden
einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt.
3
) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert.
4
) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen.
5
) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld „Name“ eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von
„DR.“).
6
) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die
Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.
7
) Kommt in mindestens einem der Felder „Wohnort“, „Farbe der Augen“, „Größe“ oder „Ordens- und Künstlername“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz,
so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben.
8
) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld „Dienstort und Dienstbezeichnung“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch
das Feld „Passaktennummer“ mit dieser Schriftgröße ausgegeben.
9
) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist
jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1455
Anhang zu Artikel 2 Nummer 7
Anlage 1
Übersicht über die Technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
1. BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktions-
datenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ)
2. BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Sector
Applications (TR Biometrie)
[Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]
3. BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheit-
liche Dokumente (TR XhD)
4. BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunika-
tionsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010
Anhang zu Artikel 2 Nummer 8
Anlage 2
Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Fingerabdruckleser Verpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2 Software zur Erfassung und Qua- Verpflichtung für den Passhersteller
litätssicherung von Lichtbild und Verpflichtung für die Passbehörden
Fingerabdrücken
3 Modul für die Datenübermittlung Verpflichtung für den Passhersteller
von der Passbehörde an den Verpflichtung für die Passbehörden
Passhersteller
4 Modul zur Sicherung der Authen- Verpflichtung für den Passhersteller
tizität und Vertraulichkeit der An- Verpflichtung für die Passbehörden
tragsdaten