1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI
des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen*)
Vom 18. Oktober 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung
sen: an das Bundeszentralregister § 87m
Artikel 1 Vollstreckung § 87n
Änderung des Gesetzes über die Unterabschnitt 3
internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ausgehende Ersuchen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Grundsatz § 87o
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Inländisches Vollstreckungsverfahren § 87p“.
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I c) Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Anwendungsvorbehalt;
a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden Stichtagsregelung § 98
Angaben eingefügt: Einschränkung von Grundrechten § 99“.
„Elektronische Kommunikation und 2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „14 bis 18“
Aktenführung § 77a durch die Angabe „12 bis 16“ ersetzt.
Verordnungsermächtigung § 77b“. 3. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Anga- a) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesminister“
ben eingefügt: durch die Wörter „das Bundesministerium“ und
„Abschnitt 2 das Wort „Bundesministern“ durch das Wort
„Bundesministerien“ ersetzt.
Geldsanktionen
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesministers“
Unterabschnitt 1 durch das Wort „Bundesministeriums“ sowie das
Wort „dieser“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.
Allgemeine Regelungen
c) In Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“ durch
Vorrang § 86
das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
Unterabschnitt 2
d) Folgender Satz wird angefügt:
Eingehende Ersuchen
„Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2
Grundsatz § 87
und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses
Vollstreckungsunterlagen § 87a Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.“
Zulässigkeitsvoraussetzungen § 87b 4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b einge-
fügt:
Vorbereitung der Entscheidung
über die Bewilligung § 87c „§ 77a
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87d Elektronische
Kommunikation und Aktenführung
Beistand § 87e
(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von
Bewilligung der Vollstreckung § 87f Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen
Gerichtliches Verfahren § 87g einschließlich von Originalen oder beglaubigten
Abschriften notwendig, können auch elektronische
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die
der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87i elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturge-
Rechtsbeschwerde § 87j setz zu versehen und müssen für die Bearbeitung
Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87k durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein.
Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Be-
Besetzung der Senate der gründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich
Oberlandesgerichte § 87l schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt wer-
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen den, das die Authentizität und die Integrität des
und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16). übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1409
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, wahrung der elektronisch geführten Akten ein-
sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung schließlich der Ausnahmen von der Ersetzung
der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. der Urschrift nach § 77a Absatz 4,
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur 5. die Urschriften, die abweichend von § 77a Ab-
Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender satz 6 weiterhin aufzubewahren sind.
unter Angabe der geltenden technischen Rahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht Die Landesregierungen können die Ermächtigung
die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zuge- durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
lassen ist, ist von dem elektronischen Dokument un- tungen übertragen. Die Zulassung der elektroni-
verzüglich ein Aktenauszug zu fertigen. schen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf
einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne
(4) Die Verfahrensakten können elektronisch ge-
Verfahren beschränkt werden. Die elektronische Ak-
führt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung
tenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Ver-
nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Ge-
fahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrens-
genstände des Augenscheins (Urschriften), die zu
abschnitte beschränkt werden.“
den elektronisch geführten Akten eingereicht und
für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Erset- 5. Abschnitt 2 des Neunten Teils wird wie folgt gefasst:
zung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu „Abschnitt 2
übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach
§ 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Geldsanktionen
Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und
durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Unterabschnitt 1
Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens Allgemeine Regelungen
so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung inner-
halb von einer Woche vorgelegt werden können. § 86
(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes Vorrang
elektronisches Dokument ist für das Verfahren zu-
grunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an (1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Re-
der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln. gelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von
(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektro- Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr
nische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union An-
Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektro- wendung.
nischen Signatur versehenen Vermerk darüber,
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-
1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-
Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt so-
weit er abschließende Regelungen enthält.
wie
2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original Unterabschnitt 2
oder in Abschrift vorgelegen hat,
Eingehende Ersuchen
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfah-
rens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärun- § 87
gen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beige-
fügte einfache Abschriften können unter den Voraus- Grundsatz
setzungen von Satz 1 vernichtet werden. (1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mit-
(7) Die §§ 110c bis 110e des Gesetzes über Ord- gliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
nungswidrigkeiten gelten entsprechend. 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
§ 77b Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.
L 76 vom 22.3.2005, S. 16) richtet sich nach diesem
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils
Das Bundesministerium der Justiz und die Lan- dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf
desregierungen bestimmen für ihren Bereich durch diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug
Rechtsverordnung, genommen wird.
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- (2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung
mente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhäng-
können, ten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geld-
2. die für die Übersendung der elektronischen Do- sanktion auf einer Entscheidung beruht, die
kumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Sig- 1. ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen
naturanforderungen und die für die Bearbeitung einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen
notwendige Form, hat,
3. den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Ab- 2. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit-
satz 4 elektronisch geführt werden oder geführt gliedstaat wegen einer nach dessen Recht straf-
werden können, baren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Ent-
4. die organisatorisch-technischen Rahmenbedin- scheidung ein auch für Strafsachen zuständiges
gungen für die Bildung, Führung und Aufbe- Gericht angerufen werden konnte,
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
3. eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mit- nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zu-
gliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchen-
dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet den Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1
worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates
auch für Strafsachen zuständiges Gericht ange- vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
rufen werden konnte, oder Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
4. ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im Geldstrafen und Geldbußen aufgeführten Straftaten
ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entschei- oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
dung nach Nummer 3 getroffen hat. (2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben
die Verpflichtung zur Zahlung worden ist.
1. eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Hand- (3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht
lung oder einer Ordnungswidrigkeit, zulässig, wenn
2. der neben einer Sanktion nach Nummer 1 aufer- 1. die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung
legten Kosten des Verfahrens, unvollständig ist oder der Entscheidung offen-
sichtlich nicht entspricht,
3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest-
gesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das 2. die verhängte Geldsanktion den Betrag von
Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung
Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden
geltend machen durfte und ein Gericht in Aus- Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht er-
übung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig reicht,
wurde, oder 3. die zugrunde liegende Entscheidung in einem
4. eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 fest- schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Be-
gesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse troffene oder ein nach dem Recht des ersuchen-
oder an eine Organisation zur Unterstützung von den Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über
Opfern. das Recht zur Anfechtung und über die Fristen
entsprechend den Vorschriften dieses Rechts be-
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die lehrt worden ist,
Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen
aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher 4. die zugrunde liegende Entscheidung in Abwesen-
Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und heit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn,
Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands dass er oder ein nach dem Recht des ersuchen-
ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. den Mitgliedstaates befugter Vertreter über das
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Verfahren unterrichtet worden ist und die Mög-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung lichkeit hatte, sich in einem mündlichen Termin
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und zu der Beschuldigung zu äußern, oder dass der
Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1) voll- Betroffene erklärt hat, die Entscheidung nicht an-
streckbar sind. zufechten,
5. gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die
§ 87a der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine
Vollstreckungsunterlagen Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergan-
gen ist und für die Tat auch die deutsche Ge-
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zuläs- richtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen der-
sig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen: selben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt,
1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mit-
oder eine beglaubigte Abschrift hiervon, gliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung
2. die von der zuständigen Behörde des ersuchen- gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt
den Staates ausgefüllte und unterzeichnete Be- worden ist,
scheinigung entsprechend dem Formblatt, das 6. für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet
des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwen- und die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-
dung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner- jährt ist,
kennung von Geldstrafen und Geldbußen abge- 7. der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der
druckt ist, im Original. Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach
deutschem Recht schuldunfähig war oder straf-
§ 87b rechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3
Zulässigkeitsvoraussetzungen Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur 8. die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, unge- ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem
achtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebe- Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur-
nenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachver- de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
halts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt wer- Deutschland zu führen, und die Tat nach deut-
den können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist schem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1411
oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße be- Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Ho-
wehrt ist oder heitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat
9. die betroffene Person in dem ausländischen Ver- die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die
fahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine
die der Entscheidung zugrunde liegende Hand- vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu
lung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die
gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion
macht. dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mit-
§ 87c gliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die
Vorbereitung der Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden
Entscheidung über die Bewilligung Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit
Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustel-
(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen len. Die Bewilligung enthält
Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu
übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei 1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn
belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
entscheiden oder unter den Voraussetzungen des zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion
§ 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Ent- an die Bundeskasse zu zahlen.
scheidung stellen wird.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung in-
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterblei- nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich
ben, wenn die Bewilligungsbehörde oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde
1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302
2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die
macht oder §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten
3. von vornherein die Umwandlung einer Entschei- entsprechend.
dung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 be-
antragt. § 87g
§ 87d Gerichtliches Verfahren
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung (1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewil-
Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um
ligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen
Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt
nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zustän-
werden, wenn die der Entscheidung zugrunde lie-
dige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht ent-
gende Tat
scheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde
1. ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendge-
Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wur- richtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über
de, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Be-
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik willigungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
Deutschland zu führen, und nach deutschem
Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ord- (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
nungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine na-
türliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohn-
2. außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden sitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach
Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein sol-
derartige, im Ausland begangene Tat nach deut- cher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohn-
schem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als sitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist. das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristi-
sche Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle
§ 87e des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Ein-
Beistand spruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Ein-
Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt ent- gangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte
sprechend. nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zustän-
dig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen
§ 87f befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in
den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet
Bewilligung der Vollstreckung sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewil- zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1
ligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. (3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu- Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des
wenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache,
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind ten ist entsprechend anzuwenden.
dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a
aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung ge- § 87i
mäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse Gerichtliche Entscheidung auf
geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer
vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern. (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitglied-
staates
(4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt
§ 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1
der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitglied- und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen
staat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichts-
ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die gesetzes ergangen ist,
übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beur- 2. gegen eine betroffene juristische Person gerich-
teilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Er- tet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der
messen, kein Bewilligungshindernis geltend zu ma- Europäischen Union gegründet wurde und ihren
chen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäi-
Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 schen Union hat oder
und 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus. 3. zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach
Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
§ 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführ- übermittelt worden,
ten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und
Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befin- beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Voll-
det sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Ab- streckung zulässig ist, die Umwandlung der Ent-
satz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend. scheidung durch das Gericht.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entspre- (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
chend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass
der Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbe- sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht.
hörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhand- Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse
lung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilli- geltend zu machen, ist zu begründen.
gungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für ange- (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung
messen hält. des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Be-
willigungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungs-
§ 87h hindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht
(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des
am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.
Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Be-
Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt
schluss.
§ 87f Absatz 2 entsprechend.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des
(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte
Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht
Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2
den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist un-
ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige
anfechtbar.
Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heran-
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Be- wachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Ab-
schluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstraf-
1. die Vollstreckung der Entscheidung des anderen recht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die
Mitgliedstaates zulässig ist, Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
2. die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Be- (5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung
willigungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. So-
ausgeübt hat und weit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu
3. die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussfor-
angepasst wurde. mel anzugeben.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Voll- (6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstre-
streckung oder wegen fehlerhafter Ermessensaus- ckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-
übung begründet ist, wird die Entscheidung des an- lichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung
deren Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt
Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehler- entsprechend. Die Bewilligung enthält
haft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforder-
lich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und 1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig
erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist,
von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, und
ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens
der Beschlussformel anzugeben. zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1413
an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zu-
Satz 3 zu zahlen. lassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis
besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Ver-
§ 87j fahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis
nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3
Rechtsbeschwerde
oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.
(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach
§ 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechts- § 87l
beschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird.
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen
als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem (1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellung- und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
nahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht Oberlandesgericht.
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft (2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, so-
beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung weit nichts anderes bestimmt ist.
vor.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechts-
Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts ande- beschwerden, wenn
res bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessord-
1. es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-
Revision entsprechend.
mer 2 handelt,
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbe-
2. ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1
schwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlus-
Nummer 1 vorliegt,
ses.
3. besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
Beschluss.
4. von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefoch- abgewichen werden soll.
tene Entscheidung auf, so kann es abweichend von
§ 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in § 87m
der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amts-
gericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, Verbot der Doppelverfolgung;
oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes Mitteilung an das Bundeszentralregister
zurückverweisen. (1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf die-
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entspre- selbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mit-
chend. gliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht
nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ver-
§ 87k folgt werden.
(2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung
Zulassung der Rechtsbeschwerde
eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2
(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbe- Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt
schwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Be- oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentral-
willigungsbehörde zu, wenn es geboten ist, register mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbil- 1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in
dung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- das Bundeszentralregister nicht eingetragen wer-
heitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder den kann oder
2. den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen 2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergan-
Gehörs aufzuheben. gen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist,
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vor- weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentral-
schriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde register tatsächlich regelmäßig über strafrecht-
entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich einge- liche Verurteilungen gegen einen Deutschen un-
legte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die terrichtet.
Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Be-
gründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) § 87n
sind zu beachten. Bei der Begründung der Be- Vollstreckung
schwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich an- (1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstre-
geben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 be- ckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt
zeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß
Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde ge-
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den mäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach
Antrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsan-
der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begrün- waltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk
dung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechts- das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Voll-
beschwerde als zurückgenommen. streckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Sat-
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
zes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche 2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im er-
Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung suchten Mitgliedstaat hat,
nach Maßgabe des § 82 des Jugendgerichtsgeset-
3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat ver-
zes.
fügt oder
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93
bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Num- 4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.
mer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs- § 87p
widrigkeiten sinngemäß. Die bei der Vollstreckung Inländisches Vollstreckungsverfahren
nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entschei-
dungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Voll- Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung
streckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Ju- ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder
gendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 zulässig, soweit
Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85
1. das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung sind 2. der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung ver-
anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes weigert hat.
bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i
Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der
bis 4 nicht anwendbar. ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstre-
ckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffe-
(3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach nen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat
§ 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnah- eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten
men nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt
der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Ju- worden ist.“
gendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
6. Vor § 98 wird folgender § 98 eingefügt:
(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
„§ 98
(5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die
Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewil- Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten
ligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen
In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstre- nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Ra-
ckung in die Kasse des Landes, in dem das zustän- tes vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
dige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mit- von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom
gliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung, 22.3.2005, S. 16) sind bei Geldsanktionen gemäß
in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar,
Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart wer- wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräf-
den, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer tig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87
zufließt. Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genann-
(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betrof- ten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht ge-
fene. richtliche Entscheidung über die Verhängung der
Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen
Unterabschnitt 3 ist.“
Ausgehende Ersuchen 7. Der bisherige § 98 wird § 99.
§ 87o Artikel 2
Grundsatz Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
von Geldstrafen und Geldbußen richten sich nach S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. 1. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß. „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mit- berührt.“
gliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsank-
tion ersucht werden, wenn der Betroffene 2. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im „Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die
ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben un-
Regel aufhält, berührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1415
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 16 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen“.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit
§ 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen“.
bb) Die Angaben zu Teil 3 Hauptabschnitt 9 werden wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
b) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“.
c) Teil 3 Hauptabschnitt 9 wird wie folgt gefasst:
„
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten
Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
3910 Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungs-
behörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 EUR
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch
die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu voll-
streckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betrof-
fenen abgewichen wird.
3911 Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der
Begründungsfrist.
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (§§ 33a, 311a Absatz 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55
Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . 50,00 EUR
“.
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Artikel 4
Änderung
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden die Angaben zu Teil 6 Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfah-
ren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren“.
2. Teil 6 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Wahlverteidiger gerichtlich bestellter
oder Verfahrens- oder beigeordneter
bevollmächtigter Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 290,00 EUR 132,00 EUR
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 bis 580,00 EUR 264,00 EUR
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 780,00 EUR 356,00 EUR
“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Oktober 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S a b i n e L e u t h e u s s e r-S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1417
Gesetz
für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
(Beschäftigungschancengesetz)
Vom 24. Oktober 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 28a
sen:
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Artikel 1 (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf An-
Änderung des trag können Personen begründen, die
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- im Sinne des Elften Buches zugeordneten An-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, gehörigen, der Leistungen aus der sozialen
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder
des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) ge- Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchent-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
lich pflegen,
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten
Kapitels wird wie folgt gefasst: 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang
von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-
„Zweiter Abschnitt nehmen und ausüben oder
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“.
3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von min-
b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter destens 15 Stunden wöchentlich in einem
„freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör- Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr.
ter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
Antrag“ ersetzt. wendung der Systeme der sozialen Sicherheit
c) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
„freiwilliger Weiterversicherung“ durch die Wör- deren Familienangehörige, die innerhalb der
ter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149
Antrag“ ersetzt. vom 5.7.1971, S. 2) – in der jeweils geltenden
d) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende An- Fassung – nicht anzuwenden ist, aufnehmen
gabe eingefügt: und ausüben.
„§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerar- Gelegentliche Abweichungen von der in den Num-
beit“. mern 1 bis 3 genannten wöchentlichen Mindest-
stundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie
e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe
von geringer Dauer sind.
eingefügt:
„§ 434w Beschäftigungschancengesetz“. (2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht
ist, dass der Antragsteller
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „seine“
durch das Wort „ihre“ ersetzt. 1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme
der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zwei-
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtver-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
hältnis gestanden hat,
„Zweiter Abschnitt
2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder
4. § 28a wird wie folgt gefasst: Beschäftigung bezogen hat oder
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geför- 7. In § 86 Absatz 3 werden die Wörter „den Absät-
derte Beschäftigung, die ein Versicherungs- zen 1 bis 3“ durch die Wörter „den Absät-
pflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ers- zen 1 und 2“ ersetzt.
ten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden 8. In § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unter- „arbeitssuchend“ durch das Wort „arbeitsuchend“
brochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der ersetzt.
Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat
9. In § 189a Absatz 2 wird die Angabe „§ 32b Abs. 4“
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch durch die Angabe „§ 32b Absatz 3“ ersetzt.
versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige
10. § 216a wird wie folgt geändert:
Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Ver-
sicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der vorangestellt:
Antragsteller bereits versicherungspflichtig nach
Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versiche- „1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der
rungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbro- Entscheidung über die Einführung von
chen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Transfermaßnahmen, insbesondere im
Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht Rahmen ihrer Verhandlungen über einen
hat. die Integration der Arbeitnehmer för-
dernden Interessenausgleich oder So-
(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von zialplan nach § 112 des Betriebsverfas-
drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder sungsgesetzes, durch die Agentur für
Beschäftigung, die zur Begründung eines Ver- Arbeit beraten lassen,“.
sicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berech-
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
tigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im
Nummern 2 bis 5.
Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitge-
setzes muss der Antrag abweichend von Satz 1 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „aufzuwen-
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der denden“ durch die Wörter „erforderlichen und
Pflegezeit gestellt werden. Das Versicherungs- angemessenen“ ersetzt.
pflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erst- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
mals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
erfüllt sind; im Falle einer vorangegangenen Pfle- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
gezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeit- 11. § 216b wird wie folgt geändert:
gesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Pflegezeit.
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, Komma ersetzt.
wenn während der Versicherungspflicht nach Ab-
satz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine eingefügt:
geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt „4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der
nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Entscheidung über die Inanspruch-
Absatz 1. nahme von Transferkurzarbeitergeld,
insbesondere im Rahmen ihrer Ver-
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet, handlungen über einen die Integration
1. wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung der Arbeitnehmer fördernden Interes-
nach § 116 Nummer 1 bis 3 bezieht, senausgleich oder Sozialplan nach
§ 112 des Betriebsverfassungsgeset-
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Vorausset- zes, durch die Agentur für Arbeit bera-
zungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren, ten lassen und“.
3. wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt
wurden, aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch
das Wort „werden,“ ersetzt.
4. in den Fällen des § 28,
bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt
5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündi- durch ein Komma ersetzt.
gung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Mo- fügt:
nate zum Ende eines Kalendermonats.“
„3. die Organisation und Mittelausstattung
5. In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der betriebsorganisatorisch eigenstän-
dem Wort „Arbeitslosigkeit“ die Wörter „oder digen Einheit den angestrebten Integra-
Transferkurzarbeitergeld“ eingefügt. tionserfolg erwarten lassen und
6. In § 43 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „es“ 4. ein System zur Sicherung der Qualität
durch das Wort „sie“ ersetzt. angewendet wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1419
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge- 12. In § 296 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Arbeits-
fasst: suchender“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ er-
setzt.
„4. sich vor der Überleitung in die betriebsorga-
nisatorisch eigenständige Einheit aus An- 13. In § 297 Nummer 1 wird das Wort „Arbeitssuchen-
lass der Betriebsänderung bei der Agentur der“ durch das Wort „Arbeitsuchender“ ersetzt.
für Arbeit arbeitsuchend meldet und an ei- 14. § 345b wird wie folgt geändert:
ner arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maß-
nahme zur Feststellung der Eingliederungs- a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-
aussichten teilgenommen hat; können in ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-
berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“
der Agentur für Arbeit die notwendigen ersetzt.
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durchgeführt werden, sind diese im unmit-
telbaren Anschluss an die Überleitung in- aa) In Nummer 1 wird die Angabe
nerhalb eines Monats nachzuholen.“ „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 28a Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch
„(6) Während des Bezugs von Transferkurz- die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3“
arbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförder- ersetzt und die Wörter „von 25 Prozent“ ge-
ten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu strichen.
unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qua-
lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitge- „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fäl-
ber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung len des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ab-
der Eingliederungsaussichten anbieten. Als ge- lauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der
eignet gelten insbesondere Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als bei-
tragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in
1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizie- Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugs-
rungsmaßnahme und den Bildungsträger größe.“
die erforderlichen Zulassungen nach den
15. § 349a wird wie folgt geändert:
§§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerken-
nungs- und Zulassungsverordnung Weiter- a) In der Überschrift werden die Wörter „freiwilli-
bildung durch eine fachkundige Stelle vorlie- ger Weiterversicherung“ durch die Wörter „ei-
gen, oder nem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“
ersetzt.
2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Mo-
nate dauernde Beschäftigung zum Zwecke b) Folgender Satz wird angefügt:
der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit- „§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwen-
geber. dung.“
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach 16. In § 352a werden nach den Wörtern „zum Antrags-
Satz 3 Nummer 1 und 2 ist die Agentur für Ar- verfahren,“ die Wörter „zur Kündigung,“ eingefügt
beit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer und die Wörter „freiwilliger Weiterversicherung“
während seiner Beschäftigung in einer durch die Wörter „einem Versicherungspflichtver-
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit hältnis auf Antrag (§ 28a)“ ersetzt.
an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das
Ziel der anschließenden Beschäftigung bei ei- 16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nicht- a) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort
erreichung dieses Zieles die Rückkehr des Ar- „fünf“ ersetzt.
beitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht b) Folgender Satz wird angefügt:
entgegen.“ „Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaf-
f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ten können die Mitglieder des Verwaltungsra-
tes, die auf Vorschlag der Bundesregierung,
„(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die
für Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Trans- auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwal-
ferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozial- tungsrat berufen worden sind, jeweils zwei und
versicherungsnummern der Bezieher von das Mitglied, das auf Vorschlag der kommuna-
Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer len Spitzenverbände in den Verwaltungsrat be-
des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten rufen worden ist, einen Stellvertreter benen-
über die Altersstruktur sowie die Abgänge in Er- nen.“
werbstätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind
17. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „2010“
zusätzlich Daten über die Struktur der betriebs-
durch die Angabe „2011“ ersetzt.
organisatorisch eigenständigen Einheit sowie
die Größe und die Betriebsnummer des perso- 18. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „2010“ durch
nalabgebenden Betriebs mitzuteilen.“ die Angabe „2011“ ersetzt.
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
18a. § 421g wird wie folgt geändert: sung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Mo- oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010
nate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt. versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem
1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2010“ die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum
durch die Angabe „2011“ ersetzt. 31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegen-
19. § 421j Absatz 7 wird wie folgt geändert: über der Bundesagentur rückwirkend zum 31. De-
a) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An- zember 2010 beenden.
gabe „2012“ ersetzt. (2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2
b) In Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch die An- und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für
gabe „2013“ ersetzt. alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die
in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
20. In § 421q wird die Angabe „2010“ durch die An- stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-
gabe „2013“ ersetzt. ber 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent
21. Dem § 421r Absatz 11 wird folgender Satz ange- der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Num-
fügt: mer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 gel-
„Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des tenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.“
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förde-
rungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013 Artikel 1a
begonnen werden.“ Änderung des
22. § 421t wird wie folgt geändert: Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
aa) Die Angabe „31. Dezember 2010“ wird rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt. 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2010
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „in mindes- (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt
tens einem Betrieb des Arbeitgebers“ und geändert:
die Wörter „in einem Betrieb auch für alle
anderen Betriebe des Arbeitgebers“ gestri- 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
chen. §§ 31 und 32 jeweils das Wort „Absenkung“ durch
das Wort „Minderung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“ 2. § 31 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Absenkung“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem- durch das Wort „Minderung“ ersetzt.
ber 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“ b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ab-
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. gesenkt“ durch das Wort „gemindert“ ersetzt.
e) In Absatz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe
„31. März 2012“ ersetzt. aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 16a“
durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.
22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt:
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe
„§ 421u
„§ 16 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe
Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit „§ 16d Satz 2“ ersetzt.
Versicherungsfrei sind Personen in einer Be- c) In Absatz 2 wird das Wort „ihr“ durch das Wort
schäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts „ihm“ und das Wort „abgesenkt“ durch das Wort
„Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessen- „gemindert“ ersetzt.
bekundungsverfahrens des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Mo- d) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Absenkung“
dellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 durch das Wort „Minderung“ ersetzt.
(BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezem-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die das 15. Le-
ber 2014 außer Kraft.“
bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens-
22b. In § 434n Absatz 2 wird die Angabe „2010“ durch jahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die
die Angabe „2012“ ersetzt. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt: ben,“ ersetzt.
„§ 434w bb) In Satz 3 wird das Wort „Absenkung“ durch
das Wort „Minderung“ ersetzt.
Beschäftigungschancengesetz
(1) Personen, die als Selbständige oder Aus- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
landsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Ver- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Absenkung“
sicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a durch das Wort „Minderung“ und das Wort
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas- „Wirkung“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1421
bb) In Satz 2 wird das Wort „Absenkung“ durch Artikel 3
das Wort „Minderung“ ersetzt.
Änderung des
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die das 15. Le- Fünften Gesetzes zur Änderung
bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebens- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
jahr vollendet haben,“ durch die Wörter „die – Verbesserung der Ausbildungschancen
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- förderungsbedürftiger junger Menschen
ben,“ sowie das Wort „Absenkung“ durch das
Wort „Minderung“ ersetzt. In Artikel 4 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Än-
derung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbes-
dd) In Satz 4 wird das Wort „Absenkung“ durch
serung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger
das Wort „Minderung“ ersetzt.
junger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728)
3. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort „Absen- wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“ er-
kung“ durch das Wort „Minderung“ ersetzt. setzt.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Inkrafttreten
In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
(2) Artikel 1 Nummer 16a tritt am Tag nach der Ver-
Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 2. März 2009
kündung in Kraft.
(BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. März 2012“ (3) Artikel 1 Nummer 22b tritt am 1. November 2010
ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)
Vom 24. Oktober 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Höheren Fachschulen, Akademien oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von
Artikel 1 Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Aus-
Änderung des bildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleich-
Bundesausbildungsförderungsgesetzes wertig ist, wobei die Fachoberschulklassen aus-
genommen sind.“
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ers-
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) ge- ten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zwei-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: jährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor
dem Semikolon die Wörter „ , und ausreichende
1. § 2 wird wie folgt geändert: Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen
a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufs-
Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer fachschule“ die Wörter „oder einer mindestens
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt. zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach 3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2
den Regelungen der Länder über die Förderung Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2“
des wissenschaftlichen und künstlerischen ersetzt.
Nachwuchses oder“ gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„förderlich ist und“ die Wörter „außer „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe
und bei Fachoberschulen“ eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
bbb) Die Wörter „und ausreichende Sprach- Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
kenntnisse vorhanden sind“ am Satz- schaft“ eingefügt.
ende werden gestrichen.
5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufs-
fachschulen“ die Wörter „und Fachschulen“ a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebens-
und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe jahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studien-
„Nummer 1“ eingefügt. gängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den
aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b
Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Be-
eingefügt:
such von folgenden im Inland gelegenen Aus-
bildungsstätten gleichwertig ist: „1b. der Auszubildende eine weitere
Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Num-
1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab
mer 2 oder 3 aufnimmt,“.
Klasse 11,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab
Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsbe- „3. Auszubildende aus persönlichen oder
rechtigung nach 12 Schuljahren erworben familiären Gründen gehindert waren, den
werden kann, Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-
ginnen; dies ist insbesondere der Fall,
3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen
Nummer 2, bis zur Aufnahme der Ausbildung ein
4. mindestens zweijährigen Fach- und Fach- eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Un-
oberschulklassen, terbrechung erziehen und während die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1423
ser Zeit bis zu höchstens 30 Wochen- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
stunden im Monatsdurchschnitt erwerbs- 9. § 13a wird wie folgt geändert:
tätig sind; Alleinerziehende dürfen auch
mehr als 30 Wochenstunden erwerbs- a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe
tätig sein, um dadurch Unterstützung „und 2b“ gestrichen und am Satzende die An-
durch Leistungen der Grundsicherung gabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
zu vermeiden, oder“. setzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3 b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
und 4“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b, Angabe „11 Euro“ ersetzt.
3 und 4“ ersetzt. 10. § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufge-
6. § 11 wird wie folgt geändert: hoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
Nr. 1 bis 3 und Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.
gefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubilden-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
de“ die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund
„Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne oder“ eingefügt.
dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Ge-
12. § 18a wird wie folgt geändert:
trenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt. Angabe „1 070“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch
partner“ eingefügt und die Angabe
die Angabe „216“ ersetzt.
„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“
die Angabe „391“ ersetzt.
durch die Angabe „485“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“ gefügt.
durch die Angabe „465“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“ „§ 18b Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
durch die Angabe „543“ ersetzt. zember 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort
„Abschlussprüfung“ und in Absatz 3 Satz 1 nach
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bis zum
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2012“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 18c wird wie folgt geändert:
„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch
Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine das Wort „achtzehn“ ersetzt.
Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleis-
b) In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den
tet.“
Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „seit mindestens einem Jahr“ eingefügt.
„In besonderen Härtefällen können die 15. § 21 wird wie folgt geändert:
notwendigen Aufwendungen für eine weitere a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Hin- und Rückreise geleistet werden.“
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
8. § 13 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch partners“ eingefügt.
die Angabe „348“ ersetzt. bbb) Der Nummer 3 wird das Wort „Gewer-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch besteuer,“ angefügt.
die Angabe „373“ ersetzt. ccc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch das Wort „und“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die ddd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Angabe „49“ ersetzt. „5. geförderte Altersvorsorgebeiträge
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch nach § 82 des Einkommensteuer-
die Angabe „224“ ersetzt. gesetzes, soweit sie den Mindest-
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
eigenbeitrag nach § 86 des Einkom- „2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige
mensteuergesetzes nicht über- Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder
schreiten.“ von Förderungseinrichtungen, die hierfür
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mit- öffentliche Mittel erhalten, sowie Förde-
einander verheirateten“ die Wörter „oder in rungsleistungen ausländischer Staaten
einer Lebenspartnerschaft verbundenen“ voll auf den Bedarf angerechnet; zu die-
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter sem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen
„oder Lebenspartner“ eingefügt. und gleichartige Leistungen, die zugleich
aus öffentlichen und privaten Mitteln fi-
cc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Be- nanziert und dem Empfänger insgesamt
trag, der nicht steuerlich erfasst ist,“ gestri- als eine Leistung zugewendet werden,
chen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter als einheitlich aus öffentlichen Mitteln er-
„in vollem Umfang“ eingefügt. bracht behandelt. Voll angerechnet wird
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: auch Einkommen, das aus öffentlichen
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „21,5“ Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezo-
durch die Angabe „21,3“ und die Angabe gen wird,“.
„10 400“ durch die Angabe „12 100“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der
bb) In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleis-
die Angabe „12,9“ durch die Angabe „14,4“ tungen des Lebenspartners nach Aufhebung
und jeweils die Angabe „5 100“ durch die der Lebenspartnerschaft oder des dauernd
Angabe „6 300“ ersetzt. getrennt lebenden Lebenspartners“ einge-
fügt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „35“ durch
die Angabe „37,3“ und die Angabe „16 500“ 17. § 24 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „20 900“ ersetzt. a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: benspartners“ angefügt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
„2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Leistungen, die nicht nach diesem Ge- 18. § 25 wird wie folgt geändert:
setz gewährt werden; wenn sie bega- a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
bungs- und leistungsabhängig nach von benspartners“ angefügt.
dem Geber allgemeingültig erlassenen
Richtlinien ohne weitere Konkretisierung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Verwendungszwecks vergeben wer- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ver-
den, gilt dies jedoch nur, soweit sie im heirateten“ die Wörter „oder in einer Lebens-
Berechnungszeitraum einen Gesamtbe- partnerschaft verbundenen“ eingefügt und
trag übersteigen, der einem Monats- die Angabe „1 555“ durch die Angabe
durchschnitt von 300 Euro entspricht; „1 605“ ersetzt.
Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe- gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt und die Angabe „1 040“ durch
eingefügt. die Angabe „1 070“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens- partner“ eingefügt und die Angabe
partner“ eingefügt und die Angabe „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „470“ durch die Angabe „485“ ersetzt.
durch die Angabe „485“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge- gefügt.
fügt.
d) In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe- nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge- „oder Lebenspartners“ eingefügt.
fügt.
19. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „165“ gefügt.
durch die Angabe „170“ und die Angabe 20. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„120“ durch die Angabe „125“ ersetzt. „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1425
21. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach „§ 66a
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt. Übergangs- und
Anwendungsvorschrift aus Anlass
22. § 47 wird wie folgt geändert: des Zweiundzwanzigsten und des
Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
„Das jeweils nach Landesrecht zuständige
(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheini-
Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5
gung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt
Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Ab-
für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3
satz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Ab-
die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche
satz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.“
bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ aufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, de-
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. nen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung
nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe- §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein- Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
gefügt. sung in dieser Ausbildung auch für später begin-
nende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe- eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt
eingefügt. für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum
23. § 47a wird wie folgt geändert: Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zu-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe- ständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ange- ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach
fügt. § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die (2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11,
24. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25,
29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeich-
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen. nung der als Einkommen geltenden sonstigen Ein-
b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein nahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bun-
Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt. desausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum
28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzu-
c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: wenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei
nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind
„3. einen nach Beginn des vierten Fachsemes-
die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a,
ters ausgestellten Nachweis über die bis da-
17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3,
hin erworbene Anzahl von Leistungspunkten
die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung
nach dem Europäischen System zur Anrech-
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
nung von Studienleistungen (ECTS), wenn
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-
die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
bis zum Ende des jeweils erreichten Fachse-
in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung
mesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-
anzuwenden.“
punkten nicht unterschritten wird.“
28. § 67 wird aufgehoben.
24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.
25. In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort Artikel 2
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt. Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
26. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die satz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegat- 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt“
fügt.
die Wörter „und die geänderte Gesamtmaß-
27. § 66a wird wie folgt gefasst: nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungs- „(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im
höchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht über- Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft
schritten wird.“ gestrichen. getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
b) Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die ge- sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
änderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Förder- 6. § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
voraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die „2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 ner 1 800 Euro,“.
nicht überschritten wird.“ angefügt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
„3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern chend für denjenigen oder diejenige, der oder
von Unionsbürgern, die unter den Vor- die Leistungen zu erstatten hat und den jeweili-
aussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 gen Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag-
des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein- stellers oder der Antragstellerin.“
schaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
sind oder denen diese Rechte als Kinder
„(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Ge-
nur deshalb nicht zustehen, weil sie
setzes erforderlich ist, hat
21 Jahre oder älter sind und von ihren
Eltern oder deren Ehegatten oder Le- 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem
benspartnern keinen Unterhalt erhalten,“. Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem je-
weiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
der zuständigen Behörde eine Bescheinigung
gatte“ ein Komma und das Wort „Lebens-
über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-
partner“ eingefügt.
steuerkarte eingetragenen steuerfreien Jah-
b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden resbetrag auszustellen,
jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung
und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf
„(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Verlangen der zuständigen Behörde Aus-
Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förde- künfte über die von ihr geleistete Alters- und
rungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers
Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd ge- oder der Teilnehmerin und des jeweiligen
trennt leben oder die Ehe oder Lebenspartner- Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.“
schaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei- 8. § 22 wird wie folgt geändert:
terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 22
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Ersatzpflicht des
„Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teil- Ehegatten oder Lebenspartners“.
nehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder „Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teil-
sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem nehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von
Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskin- Förderung an diesen oder diese dadurch herbei-
dergeldgesetz hat, um 210 Euro.“ geführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2
„Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Un-
Vermögen des Antragstellers oder der Antrag- recht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-
stellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegat- zen.“
ten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge 9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
anzurechnen.“
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers
„1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jewei- oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehe-
lige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen gatten oder Lebenspartners sowie die Höhe
erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berück- des Vermögens des Teilnehmers oder der
sichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetz- Teilnehmerin nach § 17,“.
licher Renten und Versorgungsbezüge bleiben
hierbei außer Betracht,“. b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
5. § 17 wird wie folgt geändert: „7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten
Beträge vom Einkommen und Vermögen des
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1427
oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 2. § 63 wird wie folgt geändert:
Satz 5 und § 17.“
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe-
10. § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst: gatten und Kinder“ durch die Wörter „Ehegatten,
„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Lebenspartner und Kinder“ und die Wörter
Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn „Eltern oder deren Ehegatten“ durch die Wörter
in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Ab- „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern“
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ersetzt.
eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach
oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten dem Wort „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspart-
oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 ner“ eingefügt.
Absatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.“ c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
11. § 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
„4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart- schaft“ eingefügt.
ner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an 3. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusam- dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
mensetzung des Einkommens und des Freibe- Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.
trags vom Einkommen und der vom Einkommen
auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teil- 4. § 65 wird wie folgt geändert:
nehmerin anzurechnende Betrag.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- aa) In Satz 2 werden die Wörter „den jeweili-
fügt: gen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bun-
„(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maß- desausbildungsförderungsgesetzes; § 13
nahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vor- gesetzes gilt entsprechend“ durch die Wör-
schriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Okto- ter „149 Euro monatlich“ ersetzt.
ber 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
13. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
benkosten nachweislich den Betrag nach
Artikel 3
Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort ge-
Änderung des nannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.“
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“
In § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial- durch die Angabe „90“ ersetzt.
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
5. § 66 wird wie folgt geändert:
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset- a) In Absatz 2 wird die Angabe „88“ durch die An-
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert gabe „90“ ersetzt.
worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2“ ersetzt. aa) Das Wort „wird“ wird durch das Wort
„werden“, die Wörter „der jeweils geltende
Artikel 4 Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
Änderung des
zes“ werden durch die Wörter „391 Euro mo-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
natlich“ sowie das Semikolon und der nach-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- folgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des bb) Folgender Satz wird angefügt:
Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) ge- „Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 ge-
nannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.“
a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Sta-
bilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst: 6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die An-
gabe „56“ durch die Angabe „58“ und die Angabe
„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsge- „550“ durch die Angabe „567“ ersetzt.
setz“.
7. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende An-
gabe eingefügt: a) In Satz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
gabe „316“ ersetzt.
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförde- b) In Satz 3 wird die Angabe „389“ durch die An-
rungsgesetzes“. gabe „397“ ersetzt.
1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
8. § 105 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „310“ Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2
durch die Angabe „316“ und die Angabe Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der
„389“ durch die Angabe „397“ ersetzt. als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „102“ durch nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesaus-
die Angabe „104“ ersetzt. bildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Ok-
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „225“ tober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
durch die Angabe „230“ und die Angabe (2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,
„260“ durch die Angabe „265“ ersetzt. 71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin- 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die
dung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3“ ge- Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1.“
strichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro
monatlich für die Unterkunft; soweit Miet- Artikel 5
kosten für Unterkunft und Nebenkosten
nachweislich diesen Betrag übersteigen, er- Änderung
höht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro der Verordnung zur Bezeichnung
monatlich“ angefügt. der als Einkommen geltenden sonstigen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „310“ durch die An- Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
gabe „316“ ersetzt. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
9. § 106 wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbil-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils
dungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-
S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Ge-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungs-
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geän-
gesetzes geltende Bedarf“ durch die Wörter
dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
„391 Euro monatlich“ ersetzt und die Wörter
Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt.
„; soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um Artikel 6
bis zu 74 Euro monatlich“ angefügt.
Änderung
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „169“ durch der Verordnung über
die Angabe „172“ ersetzt. die Zuschläge zu dem Bedarf nach
b) In Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die An- dem Bundesausbildungsförderungs-
gabe „204“ ersetzt. gesetz bei einer Ausbildung im Ausland
10. In § 107 werden die Angabe „62“ durch die Angabe Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
„63“ und die Angabe „73“ durch die Angabe „75“ nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ersetzt. ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
11. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden
a) In Nummer 1 wird die Angabe „235“ durch die
ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „242“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 824“ durch 1. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „2 909“ und die Angabe „1 760“
durch die Angabe „1 813“ ersetzt. „1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die
Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 760“ durch die Europäischen Union oder der Schweiz durchge-
Angabe „1 813“ ersetzt. führt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz
12. In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212“ gewährten Leistungen am ausländischen Ausbil-
durch die Angabe „216“ ersetzt. dungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt
12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (§ 2),“.
wird § 434u. 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
13. Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:
„§ 2
„§ 434v
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung Höhe des Auslandszuschlags
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem
(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1, Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kauf-
§ 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 kraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsge-
Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit setzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach
der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12 des Gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1429
(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halb- Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
jahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.“
des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich,
für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr Artikel 7
eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Bekanntmachungserlaubnis
Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz
gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.“ Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
3. Der Verordnung wird folgender § 8 angefügt: gesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
„§ 8 gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
Anwendungsbestimmung chen.
aus Anlass der Änderungen durch das
Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung Artikel 8
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Inkrafttreten
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
ber 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. Sep- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
tember 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010
geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungs- (2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in
zeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen Kraft.
haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt (3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010
zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Vom 18. Oktober 2010
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der ordnung, der gemäß § 77 Absatz 3 der Eichord-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Ge- nung weiter Anwendung finden kann,
setzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst 8. die Prüfung oder Erteilung von Anerkennungen
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- von Herstellerzeichen für Flaschen und Maßbe-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I hältnisse oder deren Änderungen gemäß § 4 der
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Fertigpackungsverordnung.“
und Technologie:
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 2
Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember Gebührenberechnung
1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 18 des (1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand
Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu
dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche
„§ 1
aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für
Anwendungsbereich jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
Für jede der nachstehend aufgeführten Amts- Stundensätze zu berechnen.
handlungen der Physikalisch-Technischen Bundes- (2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere fol-
anstalt (PTB) nach § 13a Nummer 1 und 2 des gende Tätigkeiten:
Eichgesetzes werden Gebühren und Auslagen nach
1. vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche,
dieser Verordnung erhoben:
Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließ-
1. die Prüfung, Bewertung oder Zulassung von lich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie
Messgeräten gemäß § 7c Absatz 2 in Verbindung sonstige Vorarbeiten,
mit Anlage 9 Nummer 2 der Eichordnung, gemäß
2. die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
den §§ 18 bis 19 oder gemäß § 28 der Eichord-
nung, 3. Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Proto-
kolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie
2. die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung von
sonstige Abschlussarbeiten,
erteilten Zulassungsbescheiden gemäß § 20 Ab-
satz 1 oder § 26 Absatz 2 oder 3 der Eichordnung, 4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.
3. die Übertragung einer Bauartzulassung gemäß (3) Werden Amtshandlungen nach § 1 außerhalb
§ 27 der Eichordnung, der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach
dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für
4. die Prüfung von Normalgeräten oder Prüfungs-
hilfsmitteln der zuständigen Behörden und der 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
staatlich anerkannten Prüfstellen gemäß § 13a liegen oder von der Bundesanstalt besonders ab-
Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Num- gegolten werden,
mer 2 des Eichgesetzes, 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht
5. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfun- worden sind.“
gen oder Kennzeichnungen von Messgeräten ge- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
mäß § 80 Absatz 2 und 3 der Eichordnung, a) Absatz 1 wird aufgehoben
6. die Vergleichsmessungen von Dosimetern gemäß b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§ 2 Absatz 3 Satz 4 der Eichordnung,
4. § 4 wird aufgehoben.
7. die Änderungen an bestehenden Bescheinigun-
gen über die Anerkennung von Herstellerzeichen 5. Die §§ 5 und 6 werden die §§ 4 und 5.
für Schankgefäße gemäß § 45 Absatz 3 der Eich- 6. Folgende Anlage wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1431
„Anlage
(zu § 2)
Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nach-
stehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
Euro
Themenbereich 1 Kinematik
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung 75 Schall
Angewandte Akustik
Themenbereich 2 Gase
Durchfluss
80 Flüssigkeiten
Wärme
Themenbereich 3 Gleichstrom und Niederfrequenz
Elektrizität und
Magnetismus Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
70
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4 Radioaktivität
Ionisierende Strahlung
Strahlentherapie und Röntgendiag-
nostik
Strahlenschutzdosimetrie
78
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5 Bild- und Wellenoptik
Länge, dimensionelle
Metrologie Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
76 Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörpe-
rungen
Themenbereich 6 Masse
Masse und abgeleitete 75
Größen Festkörpermechanik
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie
Metrologie in der
Chemie 73 Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
Euro
Themenbereich 10 Detektorradiometrie und Strah-
Thermometrie lungsthermometrie
78 Temperatur
Kryo- und Vakuumphysik
Sonstige Leistungen Gesetzliches Messwesen und
76 Technologietransfer
69 Justitiariat
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1433
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Vom 19. Oktober 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 9 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436)
wird wie folgt gefasst:
„4. in mindestens einem der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. H e i t z e r
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
Vierte Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 19. Oktober 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
§1
Aufhebung der Anerkennung
des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschrif-
tenmalerin wird aufgehoben.
§2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten
Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach
§ 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbil-
dungsstatus unberührt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010 1435
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 20. Oktober 2010
Auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 aa) In Nummer 8 wird nach der Angabe „0901 bis
Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas- 0914,“ die Angabe „0916,“ eingefügt.
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I bb) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „zu ei-
S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern: ner“ das Wort „steuererhebenden“ eingefügt.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Artikel 1
„(2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord- Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Da-
nung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melde-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 rechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu
(BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt speichern sind, übermittelt die Meldebehörde
geändert: der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für
1. § 2 wird wie folgt geändert: die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung
des anderen Ehegatten oder des anderen Le-
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch benspartners zuständig ist, im Anschluss an das
ein Komma ersetzt und werden folgender Halb- Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende
satz sowie folgender Satz angefügt: Daten des Einwohners:
„soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Datenblatt
Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der
übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleich- 1. Familiennamen 0101 bis 0106,
wertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die ver- 2. Vornamen 0301, 0302,
antwortliche Stelle zu dokumentieren.“
3. Doktorgrad 0401,
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7
ersetzt: 4. Tag der Geburt 0601,
„(4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf 5. gegenwärtige Anschrift, 1201 bis 1206,
der Grundlage des Datensatzes für das Meldewe- Haupt- und Nebenwohnung 1208 bis 1213,
sen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)
herausgegebene Beschreibung des Datensatzes 6. Ehegatte oder Lebenspartner 1501 bis 1505,
für Datenübermittlungen im Bereich des Melde- (Vor- und Familienname, 1507,
wesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 Doktorgrad, Tag der Geburt, 1509 bis 1515,
herausgegebene Standard für ein Datenübermitt- Anschrift) 1517 bis 1520,
lungsprotokoll. 1523,
1525 bis 1531,
(5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März
1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter 7. Übermittlungssperren 1801, 1802.
oder papiergebundener Form zu übermittelnden nach § 21 Abs. 5 MRRG
Daten fest. Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zu-
(6) Die Standards OSCI-XMeld und OSCI- sätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2
Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Bar- Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmen-
barastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim gesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).
Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühler- (3) Damit die bisher zu einem Einwohner ge-
straße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide speicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Num-
Standards sowie der DSMeld sind beim Bundes- mer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7
archiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen
jedermann zugänglich archivmäßig gesichert nie- werden, hat die Meldebehörde, die für die allei-
dergelegt. nige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehe-
(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld gatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am
und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Da-
vom Bundesministerium des Innern im elektro- ten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des
sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer anderen Ehegatten oder des anderen Lebens-
Anwendung anzugeben.“ partners zuständig ist. Die Meldebehörde des an-
deren Ehegatten oder des anderen Lebenspart-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
ners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melde-
wie folgt geändert: register gespeicherten Daten abzugleichen.“
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010
3. § 4 wird wie folgt geändert: behörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung
a) In Absatz 1 ist im Klammerzusatz nach der An- Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzuge-
gabe „2702,“ die Angabe „2703,“ einzufügen. ben:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Da-
aa) Die Angabe „§ 3“ ist durch die Angabe „§ 3 ten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106,
Absatz 1“ zu ersetzen. 0601) und
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: 2. Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder
des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503,
„Wurde der Einwohner bei der bisher zustän-
1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter
digen Meldebehörde nach unbekannt oder
Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.
ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie
das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der (5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner
Meldebehörde der neuen Wohnung mit.“ ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zu-
c) In Absatz 3 ist in Nummer 5 die Angabe „1212“ ständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen
durch die Angabe „1213“ zu ersetzen. Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner
zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmittei-
„(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 lung Ehegatte oder Lebenspartner):
Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei
1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Per-
ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des
son (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),
Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber
unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten 2. Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen
übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspart-
der richtigen Person zugeordnet werden, sollen ners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis
die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unver- 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genann-
ändert zusätzlich übermittelt werden.“ ten Person gespeichert ist, sowie
4. In § 5 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 3. den Sterbetag (Datenblatt 1901).“
und 5 angefügt:
„(4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 Artikel 2
oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechts-
(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün-
rahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten
dung in Kraft.
oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung,
übermittelt die Meldebehörde der für den anderen (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Novem-
Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Melde- ber 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière