1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 11. Oktober 2010
Auf Grund des § 30h Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 und
des § 30j Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 945) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „§ 17 Absatz 7 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „des § 30h
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1393
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom 11. Oktober 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Keramik“ die
– auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des Angabe „ , die noch nicht mit Lebensmitteln
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 in Berührung gekommen sind,“ eingefügt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62
Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom des Einführers“ durch die Wörter „und, sofern
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie dieser nicht in der Europäischen Gemein-
schaft ansässig ist, auch des Einführers“
– auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buch- ersetzt.
stabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) „Darüber hinaus müssen der Hersteller oder
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für der Einführer für Zwecke der Überwachung
Wirtschaft und Technologie: Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebens-
mittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6
Artikel 1*) Nummer 2 festgelegten Höchstmengen ein-
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung hält.“
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
(BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung fügt:
vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
genannten Materialien und Gegenstände, die
„Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen ge-
Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deut-
Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Ver- scher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt
ordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par- wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa- (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht
ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.“
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung 3. § 12 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
als „erbgutverändernd“, „krebserregend“ oder „fort-
pflanzungsgefährdend“ eingestuft sind.“ „(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4
bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
2. § 10 wird wie folgt geändert: buches wird bestraft, wer
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der
„Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff Kommission vom 18. November 2005 über die
und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe Beschränkung der Verwendung bestimmter
dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig Epoxyderivate in Materialien und Gegenstän-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen den, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-
eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des teln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom
Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist.“ 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
*) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 dieser Verordnung
dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der
2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materia- dort genannten Materialien oder Gegen-
lien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie
stände BFDGE verwendet oder
85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der
Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung dort genannten Materialien oder Gegen-
zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50). stände NOGE verwendet oder
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2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der schriebenen Kennzeichnung nicht sicher-
Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive stellt.“
und intelligente Materialien und Gegenstände,
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich „1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in des Europäischen Parlaments und des
Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i Rates vom 27. Oktober 2004 über Ma-
oder ii einen der dort genannten Stoffe be- terialien und Gegenstände, die dazu
nutzt.“ bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berüh-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- rung zu kommen und zur Aufhebung der
fügt: Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
„(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Le- (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) ver-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird stößt, indem er
bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Ver-
Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verord- bindung mit Absatz 3 Materialien oder
nung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegen- Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht
stände in Verkehr bringt.“ vollständig, nicht in der vorgeschrie-
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: benen Weise oder nicht rechtzeitig
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab- kennzeichnet oder
satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit- b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer nicht über ein System oder Verfahren
vorsätzlich oder fahrlässig verfügt.“
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder durch das Wort „oder“ ersetzt.
Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfs-
gegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
bringt, „3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009
2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterla- verstößt, indem er
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Ver-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, bindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2
3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nach- Materialien und Gegenstände in Ver-
weise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kehr bringt oder
vorhält,
b) entgegen Artikel 13 eine Unterlage
4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegen- nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stand abgibt, oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in stellt.“
deutscher Sprache anbringt oder 4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter „auch
6. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr
Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebe- gebracht werden“ durch die Wörter „noch bis zum
nen Angaben versieht oder entgegen § 10a 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden“
Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorge- ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Teil A und B wird jeweils das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.
b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „14570“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„14627 0000117-21-5 3-Chlor-phthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als
3-Chlorphthalsäure)
14628 0000118-45-6 4-Chlor-phthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als
4-Chlorphthalsäure)“.
bb) Nach der Position „14841“ wird die folgende Position eingefügt:
„14876 0001076-97-7 Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure SML = 5 mg/kg. Nur zur Herstellung
von Polyestern zu verwenden.“
cc) Nach der Position „18100“ wird die folgende Position eingefügt:
„18117 0000079-14-1 Glycolsäure Nur für indirekten Kontakt mit
Lebensmitteln hinter einer PET-
Schicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1395
dd) Nach der Position „19960“ wird die folgende Position eingefügt:
„19965 0006915-15-7 Apfelsäure Nur als Comonomer in aliphati-
schen Polyestern bis zu einem
maximalen Stoffmengenanteil von
1 % zu verwenden.“
ee) Nach der Position „21490“ wird die folgende Position eingefügt:
„21498 0002530-85-0 [3-(Methacryloxy)propyl]tri-methox- SML = 0,05 mg/kg. Nur als Mittel
ysilan zur Oberflächenbehandlung bei
anorganischen Füllstoffen zu ver-
wenden.“
c) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.
bb) Nach der Position „30401“ wird die folgende Position eingefügt:
„30607 – Aliphatische lineare C2-C24-Mono- SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als
carbonsäuren aus natürlichen Ölen Lithium)[8]“.
und Fetten, Lithiumsalz
cc) Nach der Position „31730“ wird die folgende Position eingefügt:
„33105 0146340-15-0 Sekundäre Alkohole, C12-C14, be- SML = 5 mg/kg [44]“.
ta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert
dd) Nach der Position „33350“ wird die folgende Position eingefügt:
„33535 0152261-33-1 Alpha-Alkene (C20-C24), Copolymer Nicht zur Verwendung für Gegen-
mit Maleinsäureanhydrid, Reak- stände, die mit fetten Lebensmit-
tionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6- teln in Berührung kommen, für die
tetramethyl-piperidin das Simulanzlösemittel D festge-
legt ist. Nicht zur Verwendung
für Gegenstände, die mit alkoho-
lischen Lebensmitteln in Berührung
kommen.“
ee) Nach der Position „38515“ wird die folgende Position eingefügt:
„38550 0882073-43-0 Bis(4-propylbenzyliden)pro-pylsor- SML = 5 mg/kg (einschließlich der
bitol Summe der Hydrolyseprodukte)“.
ff) Nach der Position „40120“ wird die folgende Position eingefügt:
„40155 0124172-53-8 N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-pi- SML = 0,05 mg/kg [1] [44]“.
peridyl)-N,N'-diformyl-hexamethy-
lendiamin
gg) Nach der Position „48960“ wird die folgende Position eingefügt:
„49080 0852282-89-4 N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4- SML = 0,05 mg/kg [39] [45] [46].
(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-phe- Nur zur Verwendung in Polyethy-
noxy]-1H-benz[de]iso-chinolin-1,3 lenterephthalat (PET).“
(2H)-dion
hh) Nach der Position „60025“ wird die folgende Position eingefügt:
„60027 – Hydrierte Homopolymere und/ Nicht zur Verwendung für Gegen-
oder Copolymere, hergestellt aus stände, die mit fetten Lebensmit-
1-Hexen und/oder 1-Octen und/ teln in Berührung kommen, für die
oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen das Simulanzlösemittel D festge-
und/oder 1-Tetradecen (Molekular- legt ist. Die Spezifikationen in Ab-
gewicht: 440 bis 12 000) schnitt 5 sind einzuhalten.“
ii) Nach der Position „62140“ wird die folgende Position eingefügt:
„62215 0007439-89-6 Eisen SML = 48 mg/kg“.
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
jj) Nach der Position „68078“ wird die folgende Position eingefügt:
„68119 – Neopentylglycol, Diester und SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-
Monoester mit Benzoesäure und wendung für Gegenstände, die mit
2-Ethylhexansäure fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen, für die das Simulanz-
lösemittel D festgelegt ist.“
kk) Nach der Position „71960“ wird die folgende Position eingefügt:
„72141 0018600-59-4 2,2-(1,4-Phenylen)bis(4H-3,1-ben- SML = 0,05 mg/kg (einschließlich
zoxazin-4-on) der Summe der Hydrolyseproduk-
te)“.
ll) Nach der Position „76730“ wird die folgende Position eingefügt:
„76807 00073018-26-5 Polyester aus Adipinsäure mit SML = 30 mg/kg“.
1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und
2-Ethyl-1-hexanol
mm) Nach der Position „77702“ wird die folgende Position eingefügt:
„77708 – Polyethylenglycolether (EO = 1–50) SML = 1,8 mg/kg. Die Spezifika-
von linearen und verzweigten pri- tionen in Abschnitt 5 sind einzu-
mären Alkoholen (C8–C22) halten.“
nn) Nach der Position „80000“ wird die folgende Position eingefügt:
„80077 0068441-17-8 Oxidierte Polyethylenwachse SML = 60 mg/kg“.
oo) Nach der Position „80240“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„80350 0124578-12-7 Poly(12-hydroxystearinsäure)- Nur zur Verwendung in Polyethy-
Polyethylenimin-Copolymer lenterephthalat (PET), Polystyrol
(PS), hochschlagfestem Polystyrol
(HIPS) und Polyamid (PA) bis zu
einem Massenanteil von 0,1 %. Die
Spezifikationen in Abschnitt 5 sind
einzuhalten.
80480 0090751-07-8; Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin- SML = 5 mg/kg [47]. Die Spezi-
0082451-48-7 2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4- fikationen in Abschnitt 5 sind ein-
piperidyl)-imino)]-hexamethylen- zuhalten.
[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)
imino)]
80510 1010121-89-7 Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopro- Nur zu verwenden als Polymerisa-
pan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7- tionshilfsmittel in Polyethylen (PE),
hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-di- Polypropylen (PP) und Polystyrol
yl), Mischung mit x = 1 und/oder 5, (PS).“
neutralisiert mit Dodecylbenzolsul-
fonsäure
pp) Nach der Position „91360“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„91530 – Sulfobernsteinsäure Alkyl-(C4-C20)- SML = 5 mg/kg
oder Cyclohexyldiester, Natrium-
salze
91815 – Sulfobernsteinsäure Monoalkyl SML = 2 mg/kg“.
(C10-C16)polyethylen-glycolester,
Natriumsalze
qq) Nach der Position „92195“ wird die folgende Position eingefügt:
„92200 0006422-86-2 Bis(2-ethylhexyl)terephthalat SML = 60 mg/kg“.
rr) Nach der Position „92350“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„92470 0106990-43-6 N,N’,N’,N’-Tetrakis(4,6-bis(butyl- SML = 0,05 mg/kg
(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpi-
peridin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7-
diazadecan-1,10-diamin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1397
92475 0203255-81-6 3,3’,5,5’-Tetrakis(tert-butyl)-2,2’- SML = 5 mg/kg (berechnet als
dihydroxybiphenyl, cyclischer Summe der Phosphit- und Phos-
Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydro- phatform des Stoffes und der
xy-5-methylphenyl)propyl] Hydrolyseprodukte)“.
oxyphosphonsäure
ss) Nach der Position „93440“ wird die folgende Position eingefügt:
„93450 – Titandioxid, beschichtet mit einem Die Spezifikationen in Abschnitt 5
Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan sind einzuhalten.“
und [Aminotris(methylenphosphon-
säure), penta-Natriumsalz]
tt) Nach der Position „93760“ wird die folgende Position eingefügt:
„94000 0000102-71-6 Triethanolamin SML = 0,05 mg/kg (einschließlich
des Hydrochlorid-Addukts)“.
uu) Nach der Position „94320“ wird die folgende Position eingefügt:
„94425 0000867-13-0 Triethylphosphonoacetat Nur zur Verwendung in Polyethy-
lenterephthalat (PET).“
vv) Nach der Position „94960“ wird die folgende Position eingefügt:
„94985 – Trimethylolpropan, gemischte SML = 5 mg/kg. Nicht zur Ver-
Triester und Diester mit Benzoe- wendung für Gegenstände, die mit
säure und 2-Ethylhexansäure fetten Lebensmitteln in Berührung
kommen, für die das Simulanz-
lösemittel D festgelegt ist.“
d) In Abschnitt 2 Teil B wird in der Überschrift das Wort „Unvollständiges“ gestrichen.
e) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „60025“ wird die folgende Position eingefügt:
„60027 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder
1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekular-
gewicht: 440 bis 12 000)
– Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da
– Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)“.
bb) Nach der Position „76845“ wird die folgende Position eingefügt:
„77708 Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen
(C8-C22)
Höchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg“.
cc) Nach der Position „79600“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„80350 Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer
Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin
80480 Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino)]-hexa-
methylene-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]
– Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2400 Da
– Restgehalt an Morpholin ≤ 30 mg/kg, an N,N’-bis(2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)hexan-
1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6-morpholino-1,3,5-triazin ≤ 20 mg/kg“.
dd) Nach der Position „92150“ wird die folgende Position eingefügt:
„93450 Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris
(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]
Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titan-
dioxids darf 1 % nicht überschreiten.“
f) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Anmerkung [8] wird nach der Angabe „24886,“ die Angabe „30607,“ eingefügt.
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
bb) Folgende Anmerkungen werden angefügt:
„[44] Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden.
[45] Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von
mehr als 0,5 % enthalten.
[46] Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden.
[47] Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als
0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt.“
6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe „(zu § 8 Abs. 3)“ durch die Wörter „(zu § 8 Absatz 3 und § 10
Absatz 2 Satz 3)“ ersetzt.
7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort „März“ durch das Wort „April“ ersetzt.“
8. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „oder die für dessen Herstellung bestimm-
ten Stoffe“ eingefügt.
b) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Kunststoff“ die Wörter „oder der für dessen Herstellung bestimm-
ten Stoffe“ eingefügt.
c) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
„Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen
Herstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können
und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration
bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“
9. In Anlage 13 werden die Positionen „33535“, „38550“, „40155“, „62215“, „68119“, „72141“, „76807“, „77708“,
„80077“, „80480“, „80510“, „91530“, „91815“, „92200“, „92470“, „93450“, „94000“, „94425“ und „94985“ ein-
schließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1399
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
Vom 19. Oktober 2010
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes für Sachsen-Anhalt 3 479 959 983,53 Euro
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen: für Schleswig-Holstein 2 479 613 793,85 Euro
für Thüringen 3 299 205 257,39 Euro.
§1
Feststellung der Länderanteile an §2
der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2009 Abrechnung des Finanzausgleichs
Für das Ausgleichsjahr 2009 werden als Länderan- unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2009
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: Für das Ausgleichsjahr 2009 wird der Finanzaus-
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
für Baden-Württemberg 8 820 017 861,27 Euro
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
für Bayern 10 255 439 218,51 Euro von Baden-Württemberg 1 488 243 907,33 Euro
für Berlin 3 817 377 888,20 Euro von Bayern 3 353 983 523,98 Euro
für Brandenburg 3 227 591 470,47 Euro von Hamburg 44 870 177,65 Euro
für Bremen 541 681 737,04 Euro von Hessen 1 901 756 099,42 Euro
für Hamburg 1 459 172 755,95 Euro von Nordrhein-Westfalen 58 940 847,50 Euro,
für Hessen 4 972 653 987,16 Euro
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Mecklenburg-Vorpommern 2 421 406 052,44 Euro
an Berlin 2 877 452 632,62 Euro
für Niedersachsen 8 085 478 725,06 Euro
an Brandenburg 500 798 173,86 Euro
für Nordrhein-Westfalen 14 683 647 597,89 Euro
an Bremen 433 202 832,07 Euro
für Rheinland-Pfalz 3 356 029 677,64 Euro
an Mecklenburg-
für das Saarland 1 016 842 204,97 Euro Vorpommern 450 115 847,87 Euro
für Sachsen 6 142 408 661,02 Euro an Niedersachsen 110 321 360,44 Euro
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
an Rheinland-Pfalz 292 606 781,01 Euro von dem Saarland 334 442,53 Euro
an das Saarland 93 035 086,61 Euro von Sachsen 11 119 863,51 Euro
an Sachsen 910 164 262,16 Euro
von Sachsen-Anhalt 5 547 102,55 Euro
an Sachsen-Anhalt 514 006 531,96 Euro
von Schleswig-Holstein 1 864 255,71 Euro
an Schleswig-Holstein 169 325 212,11 Euro
von Thüringen 5 540 180,60 Euro,
an Thüringen 496 765 835,16 Euro.
§3 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abschlusszahlungen für 2009 an Baden-Württemberg 19 932 367,81 Euro
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor- an Bayern 16 062 204,64 Euro
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu- an Hamburg 3 858 118,23 Euro
fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
gleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen an Hessen 17 172 665,20 Euro
nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgeset-
an Nordrhein-Westfalen 1 898 196,20 Euro.
zes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern §4
von Berlin 15 911 327,66 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Brandenburg 5 414 842,46 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
von Bremen 337 100,07 Euro
ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
von Mecklenburg-Vorpommern 6 672 952,39 Euro zes im Ausgleichsjahr 2009 vom 8. April 2009 (BGBl. I
S. 812) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung
von Niedersachsen 3 446 592,63 Euro des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
von Rheinland-Pfalz 2 734 891,95 Euro vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3844) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1401
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010
– 2 BvF 1/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6a Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kom-
munen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), erlassen als
Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 416), zuletzt
geändert durch Artikel 3b des Gesetzes zur Abschaffung des Finanz-
planungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den
Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (Bun-
desgesetzblatt Teil I Seite 671), ist mit Artikel 30 und Artikel 109 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu Maßnahmen ermächtigt,
die nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines auf-
grund konkreter Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs ge-
mäß Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet
sind.
§ 6a Satz 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist mit Artikel 30 und Artikel 109
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu anderen
als solchen Maßnahmen ermächtigt, die entweder zur Feststellung von
Rechtsverstößen bei der obersten Landesbehörde oder mit Zustimmung der
obersten Landesbehörde oder des Bundesrates bei nachgeordneten Landes-
behörden sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden durchgeführt werden
und bei denen, soweit es sich um das Verlangen der Aktenvorlage handelt,
konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, oder die auf die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines aufgrund konkreter
Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs gemäß Artikel 104a
Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet sind.
Im Übrigen ist § 6a Satz 1, 3 und 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. Oktober 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
Zweite Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen
und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 13. Oktober 2010
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom
17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und
Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die durch Anordnung
vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3976) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Darüber hinaus ernennt und entlässt sie Mannschaften, die
1. Heeresuniform tragen und
a) dem fliegenden Personal,
b) dem Flugsicherungspersonal,
c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder
d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben
angehören oder
e) die sich in einer integrierten Verwendung befinden,
2. Luftwaffenuniform tragen und
a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt
werden,
b) sich in einer integrierten Verwendung befinden,
c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder
d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband
angehören,
3. Marineuniform tragen,
4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes
befinden,
5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr
angehören oder
6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden
sind.“
II.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Bonn, den 13. Oktober 2010
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1403
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
Vom 14. Oktober 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem
Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen Verwaltungsakte
sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevor-
schriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt zum
Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem
Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. November 2010 anzuwenden.
IV.
Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Ange-
legenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1251)
tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2010 für die Zukunft außer Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Cornelia Quennet-Thielen
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem
Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung
von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Vom 8. Oktober 2010
Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom
16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungs-
lasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. Sep-
tember 2010 (BGBl. I S. 1288) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Bundes-
minister des Innern für den Bund die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Ver-
sorgungslastenteilungs-Staatsvertrages erforderliche Ratifikationsurkunde am
24. September 2010 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
präsidentenkonferenz hinterlegt hat und der Versorgungslastenteilungs-Staats-
vertrag damit für den Bund am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Berlin, den 8. Oktober 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Dr. K i e l
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
22. 9. 2010 Zweihundertfünfundvierzigste Durchführungsverordnung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Frank-
furt-Egelsbach) 3314 (149 1. 10. 2010) 2. 10. 2010
FNA: neu: 96-1-2-245
30. 9. 2010 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverord-
nung 3330 (150 5. 10. 2010) 6. 10. 2010
FNA: 2125-5-7-1