1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2011 – AELV 2011)
Vom 27. September 2010
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 vielfältigt wird und
Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundes- niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen wird.
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz: Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
den.
§1 (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen Wirtschaftswert von mehr als 56 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2011 maßgebende Arbeitseinkommen aus ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
lichen Testbetriebe und aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- vielfältigt wird,
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 über die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro ein- aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
führen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), vielfältigt wird.
ergeben. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- schaftswert über 56 000 Deutsche Mark und unter
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- einkommen ermittelt, indem
mens a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
vielfältigt wird, diert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
vielfältigt wird. einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu schaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- und
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für c) dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,1694fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und einkommen das 0,1284fache des Wirtschaftswerts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1369
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- dieses Jahres dividiert wird,
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
Arbeitseinkommen ermittelt, indem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Ab- vervielfältigt wird und
sätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuord- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
nung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkom- gen wird.
men 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
(Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen §2
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 1,0468 41 000 0,8741
26 000 1,0360 42 000 0,8645
27 000 1,0250 43 000 0,8551
28 000 1,0137 44 000 0,8459
29 000 1,0024 45 000 0,8368
30 000 0,9911 46 000 0,8280
31 000 0,9798 47 000 0,8193
32 000 0,9686 48 000 0,8109
33 000 0,9574 49 000 0,8025
34 000 0,9465 50 000 0,7943
35 000 0,9356 51 000 0,7864
36 000 0,9249 52 000 0,7785
37 000 0,9144 53 000 0,7709
38 000 0,9041 54 000 0,7634
39 000 0,8939 55 000 0,7560
40 000 0,8839 56 000 0,7488
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,5300 42 000 0,5256
26 000 0,5353 43 000 0,5226
27 000 0,5392
44 000 0,5196
28 000 0,5421
45 000 0,5166
29 000 0,5440
46 000 0,5135
30 000 0,5450
31 000 0,5454 47 000 0,5103
32 000 0,5452 48 000 0,5072
33 000 0,5446 49 000 0,5040
34 000 0,5435 50 000 0,5008
35 000 0,5421 51 000 0,4975
36 000 0,5403
52 000 0,4943
37 000 0,5383
53 000 0,4911
38 000 0,5361
54 000 0,4879
39 000 0,5336
40 000 0,5311 55 000 0,4847
41 000 0,5284 56 000 0,4815
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1371
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
56 000 0,7488
100 000 0,5327
150 000 0,4080
200 000 0,3341
250 000 0,2847
300 000 0,2492
350 000 0,2222
400 000 0,2009
450 000 0,1837
500 000 0,1694
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
56 000 0,4815
100 000 0,3683
150 000 0,2915
200 000 0,2431
250 000 0,2096
300 000 0,1850
350 000 0,1661
400 000 0,1510
450 000 0,1387
500 000 0,1284
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
Verordnung
zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes
(Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV)
Vom 29. September 2010
Auf Grund des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten 2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bun-
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte,
worden ist, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 7 Satz 1 3. die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, des-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsiche- sen Ehegatte oder dessen Abkömmling die deutsche
rung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Num- Staatsangehörigkeit erworben hat und
mer 47 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das 4. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundes-
republik Deutschland liegt und eine Zuwanderung
dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bun-
§1
desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Zweck und Anwendungsbereich (2) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der zur Be- grundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden Stel-
stimmung des Migrationshintergrundes für Zwecke der len getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leis-
Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden tungsträgers notwendigen Sozialdaten zu verarbeiten.
Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, ins- Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen
besondere die Erhebung und Verarbeitung der erforder- durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungs-
lichen Daten. unterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den
Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.
§2 (3) Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrations-
hintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhe-
Erhebungspersonen
benden Stellen in den zentralen Verfahren der Informa-
Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrun- tionstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung
des nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und zu kennzeichnen.
Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie §5
für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, Anforderungen an die Datenübermittlung
die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu
erheben. (1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshinter-
grundes sind von den erhebenden Stellen unter Angabe
der Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an
§3
die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder inner-
Erhebende Stellen halb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statis-
Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des tik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.
Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind (2) Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der
die örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrations-
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zu- hintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen.
ständigen Träger der Grundsicherung für Arbeit- Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den
suchende als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich
Sozialgesetzbuch (erhebende Stellen). für statistische Zwecke und in ihren abgeschotteten
statistischen Einheiten verwenden.
§4
§6
Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes
Bestimmung des Migrationshintergrundes
(1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den
Aus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die
erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migra-
Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben
tionshintergrundes einmalig zu erheben, ob
nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
1. die Person die deutsche Staatsangehörigkeit be- buch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
sitzt, Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1373
hebungsperson ein Migrationshintergrund vorliegt. Ein Personen mit Migrationshintergrund nach Satz 2 wer-
Migrationshintergrund liegt vor, wenn den in der Arbeitsmarktstatistik ergänzend als Aussied-
1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ler oder Spätaussiedler berücksichtigt, sofern sie als
besitzt oder Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder
dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit
2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige
Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949
eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bun- erfolgte.
desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der §7
Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundes-
republik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung Inkrafttreten
dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
desrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. in Kraft.
Berlin, den 29. September 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
Verordnung
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
(Instituts-Vergütungsverordnung – InstitutsVergV)
Vom 6. Oktober 2010
Auf Grund des § 25a Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 des zielle Leistungen oder Sachbezüge, die von dem In-
Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 stitut kraft einer allgemeinen, ermessensunabhängi-
Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I gen und institutsweiten Regelung gewährt werden
S. 950) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- und keine Anreizwirkung zur Eingehung von Risiken
ministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deut- entfalten, insbesondere Rabatte, betriebliche Ver-
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver- sicherungs- und Sozialleistungen sowie bei Mitar-
bände der Institute: beitern und Mitarbeiterinnen die Beiträge zur gesetz-
lichen Rentenversicherung im Sinne des Sechsten
§1 Buches Sozialgesetzbuch und zur betrieblichen Al-
tersversorgung im Sinne des Betriebsrentengeset-
Anwendungsbereich
zes;
(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und 2. „Vergütungssysteme“ die institutsinternen Regelun-
des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für gen zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umset-
die Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und zung und Anwendung durch das Institut;
Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeite- 3. „variable Vergütung“ der Teil der Vergütung, dessen
rinnen dieser Institute. Auf Zweigniederlassungen von Gewährung oder Höhe im Ermessen des Instituts
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedingungen ab-
Europäischen Wirtschaftsraums nach § 53b des Kredit- hängt, und zwar einschließlich der ermessensabhän-
wesengesetzes findet sie keine Anwendung. gigen Leistungen zur Altersversorgung;
(2) Die §§ 5, 6 und 8 dieser Verordnung gelten nur für 4. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor-
bedeutende Institute. Ein Institut ist bedeutend, wenn gung“ der Teil der variablen Vergütung, der zum
seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Zwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine
Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Ge- konkret bevorstehende Beendigung des Beschäf-
schäftsjahre 10 Milliarden Euro erreicht oder überschrit- tigungsverhältnisses beim Institut vereinbart wird;
ten hat und es auf der Grundlage einer Risikoanalyse 5. „fixe Vergütung“ der Teil der Vergütung, der nicht va-
eigenverantwortlich feststellt, dass es bedeutend ist. riabel im Sinne der Nummer 3 ist;
Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe
des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie Art, Um- 6. „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ alle natürlichen
fang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Personen, deren sich das Institut bei dem Betreiben
betriebenen Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen. von Bankgeschäften oder der Erbringung von Fi-
Die Risikoanalyse ist schriftlich zu dokumentieren. Die nanzdienstleistungen, insbesondere aufgrund eines
Analyse muss plausibel, umfassend und für Dritte Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält-
nachvollziehbar sein. Institute, deren Bilanzsumme im nisses, bedient, und alle natürlichen Personen, die im
Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit einem
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 40 Milliarden gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen, für
Euro erreicht oder überschritten hat, sind in der Regel das § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
als bedeutend anzusehen. Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsver-
ordnung nicht gilt, unmittelbar an Dienstleistungen
(3) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch für das Institut zum Zwecke des Betreibens von
Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver- Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanz-
einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen- dienstleistungen beteiligt sind, mit Ausnahme der
dung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie der
eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver- Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des
einbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden. Handelsgesetzbuchs;
§2 7. „Vergütungsparameter“ die quantitativen und qua-
litativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die
Begriffsbestimmungen Leistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters, einer
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters, einer Mitarbei-
1. „Vergütung“ sämtliche finanzielle Leistungen und terin oder einer institutsinternen Organisationsein-
Sachbezüge, gleich welcher Art, sowie Leistungen heit gemessen wird;
von Dritten, die ein Geschäftsleiter, eine Geschäfts- 8. „Erfolgsbeiträge“ die auf der Grundlage von Vergü-
leiterin, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im tungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistun-
Hinblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit bei gen und Erfolge von Geschäftsleitern, Geschäfts-
dem Institut erhält; nicht als Vergütung gelten finan- leiterinnen, Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen oder insti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1375
tutsinternen Organisationseinheiten, die in die Er- steht, die variable Vergütung aber andererseits einen
mittlung der Höhe der variablen Vergütungsbestand- wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Das Institut
teile einfließen. Erfolgsbeiträge können positiv und hat eine angemessene Obergrenze für das Verhältnis
negativ sein; zwischen fixer und variabler Vergütung festzulegen.
9. „Kontrolleinheiten“ diejenigen institutsinternen Or- (6) Vergütungssysteme laufen der Überwachungs-
ganisationseinheiten, die die geschäftsinitiierenden funktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider,
Organisationseinheiten, insbesondere die Bereiche wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitar-
Markt und Handel, überwachen. Hierzu zählen ins- beitern und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten und
besondere die Bereiche Marktfolge, Risikocontrol- den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen
ling und Einheiten mit Compliance-Funktion. Die In- kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach
terne Revision gilt als Kontrolleinheit im Sinne dieser gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und
Verordnung. die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht. Die
Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
§3 Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine
Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme angemessene qualitative und quantitative Personalaus-
(1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene stattung ermöglicht wird.
Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter
(7) Eine garantierte variable Vergütung ist nur im
und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die Ausgestal-
Rahmen der Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsver-
tung der Vergütungssysteme der Geschäftsleitung ist
hältnisses und längstens für ein Jahr zulässig.
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verantwortlich.
Die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung (8) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht
der in den Strategien des Instituts niedergelegten Ziele durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen
ausgerichtet sein; im Falle von Strategieänderungen ist eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Institute
die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprü- haben angemessene Compliance-Strukturen zur Unter-
fen und erforderlichenfalls anzupassen. bindung solcher Maßnahmen zu implementieren. Ange-
(2) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge- messene Compliance-Strukturen können insbesondere
schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem in einer Verpflichtung der Geschäftsleiter, Geschäfts-
Institut erhalten, muss abschließend im Anstellungsver- leiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen,
trag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag und keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Ge-
spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. genmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung
ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben.
(3) Die Vergütungssysteme sind angemessen aus-
gestaltet, wenn Anreize für die Geschäftsleiter, Ge- (9) Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitar-
schäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur beiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die
Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken vermieden Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungs-
werden und die Vergütungssysteme nicht der Über- systeme in Kenntnis gesetzt werden. Die Schriftform
wachungsfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen. ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.
(4) Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher
Risiken sind insbesondere gegeben (10) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen
haben das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mindes-
1. durch eine signifikante Abhängigkeit der Geschäfts- tens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergü-
leiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbei- tungssysteme des Instituts zu informieren. Dem oder
terinnen von variabler Vergütung oder der Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
2. durch einzelvertraglich begründete Ansprüche auf gans ist ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber
Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätig- der Geschäftsleitung einzuräumen.
keit, auf die trotz individueller negativer Erfolgs-
beiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch (11) Das Institut hat in seinen Organisationsricht-
besteht. linien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzu-
legen. Die Grundsätze umfassen insbesondere Anga-
Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei der Fest-
ben zur Ausgestaltung der Vergütungssysteme und
setzung der Vergütung des einzelnen Geschäftsleiters zur Zusammensetzung der Vergütung. Die Vergütungs-
dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen systeme sind von dem Institut zumindest einmal jähr-
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Ge-
lich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gege-
schäftsleiters sowie zur Lage des Instituts steht und benenfalls anzupassen.
die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt. Variable Vergütungen sollen daher eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außer- §4
ordentliche Entwicklungen soll das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit vereinba- Sicherung
ren. Andere einschlägige bundes- oder landesgesetz- einer angemessenen Eigenmittelausstattung
liche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung von Ge-
bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt. schäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und
(5) Fixe und die variable Vergütung müssen in einem Mitarbeiterinnen darf nicht die Fähigkeit des Instituts
angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Ver- einschränken, eine angemessene Eigenmittelausstat-
hältnis ist angemessen, wenn einerseits keine signifi- tung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wieder herzu-
kante Abhängigkeit von der variablen Vergütung be- stellen.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
§5 60 Prozent der variablen Vergütung über einen Zu-
Vergütungssysteme bedeutender Institute rückbehaltungszeitraum von mindestens drei bis
fünf Jahren entsprechend zu strecken. Die Dauer
(1) Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Ge- des Zurückbehaltungszeitraumes hat sich dabei am
schäftsleiterinnen bedeutender Institute im Sinne des Geschäftszyklus, der Art und des Risikogehalts der
§ 1 Absatz 2 und Vergütungssysteme dieser Institute betriebenen Geschäftsaktivitäten und den Tätig-
für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tä- keiten der jeweiligen Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen,
tigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamt- Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen zu orien-
risikoprofil haben, müssen zusätzlich den Anforderun- tieren;
gen der Absätze 2 bis 5 entsprechen. Das Institut hat
auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort- 5. müssen abhängig von den Aufgaben und der Stel-
lich festzustellen, ob es Mitarbeiter hat, deren Tätigkei- lung eines Geschäftsleiters, einer Geschäftsleiterin,
ten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko- eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin in dem
profil haben. Berücksichtigungsfähige Kriterien können Institut
unter anderem die Größe, die Art der Geschäftstätig- a) sowohl mindestens 50 Prozent der nach Num-
keit, das Geschäftsvolumen, die Höhe der Risiken und mer 4 zurückzubehaltenden variablen Vergütung
die Erträge einer Organisationseinheit sein; auch die als auch
Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü-
b) mindestens 50 Prozent der nicht nach Nummer 4
tung eines Mitarbeiters sowie eine ausgeprägte Wett-
zurückzubehaltenden variablen Vergütung
bewerbssituation auf dem Arbeitsmarkt können Krite-
rien sein. Die Risikoanalyse ist schriftlich zu dokumen- von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts
tieren. Die Analyse muss plausibel, umfassend und für abhängen und jeweils mit einer angemessenen Frist
Dritte nachvollziehbar sein. versehen werden, nach deren Verstreichen frühes-
tens über den jeweiligen Teil der variablen Vergütung
(2) Bei der variablen Vergütung
nach den Buchstaben a und b verfügt werden darf;
1. ist neben dem Gesamterfolg des Instituts bezie-
hungsweise der Gruppe und dem Erfolgsbeitrag 6. müssen negative Erfolgsbeiträge des Geschäftslei-
der Organisationseinheit auch der individuelle Er- ters, der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder
folgsbeitrag zu berücksichtigen, soweit dies nicht der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisationsein-
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden heit und ein negativer Gesamterfolg des Instituts be-
ist; ziehungsweise der Gruppe die Höhe der variablen
Vergütung einschließlich der zurückbehaltenen
2. ist der individuelle Erfolgsbeitrag auch anhand nicht- Beträge nach Nummer 4, auch in Verbindung mit
finanzieller Parameter, wie zum Beispiel Beachtung Nummer 5 Buchstabe a, verringern.
der institutsinternen Regelwerke und Strategien,
Kundenzufriedenheit und erlangter Qualifikationen, (3) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-
zu bestimmen; sorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding-
ten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-
3. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des In- oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Ge-
stituts, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi- schäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
sationseinheit und, soweit dies nicht mit einem geleistet werden, müssen
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, des
individuellen Erfolgsbeitrags insbesondere solche 1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts
Vergütungsparameter zu verwenden, die dem Ziel abhängen,
eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen; dabei 2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-
sind insbesondere eingegangene Risiken, deren tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während
Laufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten zu des Zurückbehaltungszeitraumes lediglich ein An-
berücksichtigen, wobei die Laufzeiten der Risiken spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-
nicht zwingend nachgebildet werden müssen; abhängigen Leistungen zur Altersversorgung be-
4. müssen abhängig von der Stellung, den Aufgaben, steht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis-
der Höhe der variablen Vergütung sowie der Risiken, tungen zur Altersversorgung selbst, und
die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin begründen 3. für den Fall, dass sich die für die ermessensab-
kann, mindestens 40 Prozent der variablen Vergü- hängigen Leistungen zur Altersversorgung maß-
tung über einen Zurückbehaltungszeitraum von min- geblichen Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, der
destens drei bis fünf Jahren gestreckt werden, wobei Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitar-
a) der Anspruch beziehungsweise die Anwartschaft beiterin, seiner oder ihrer Organisationseinheit oder
auf diesen Vergütungsanteil nicht schneller als der Gesamterfolg des Instituts beziehungsweise der
zeitanteilig erwachsen darf und Gruppe nicht als nachhaltig erweisen, verringert wer-
den.
b) während des Zurückbehaltungszeitraumes ledig-
lich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung be- (4) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-
züglich des noch nicht zu einer Anwartschaft sorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be-
oder einem Anspruch erwachsenen Teils der va- endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
riablen Vergütung besteht, nicht aber auf diesen Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Geschäftslei-
Teil der variablen Vergütung selbst. terinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet
Bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie werden, müssen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der nachgelager- 1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts
ten Führungsebene sind in der Regel mindestens abhängen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1377
2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen zu können. Auf die etwaige Einbindung externer Berater
werden, nach deren Verstreichen frühestens über die und Interessengruppen ist einzugehen.
ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-
gung verfügt werden darf. §8
Weitergehende
§6 Offenlegung durch bedeutende Institute
Vergütungsausschuss in bedeutenden Instituten (1) Jedes bedeutende Institut im Sinne des § 1 Ab-
(1) Unbeschadet ihrer Verantwortung hat die Ge- satz 2 hat zusätzlich zu den Informationen nach § 7 die
schäftsleitung eines bedeutenden Instituts im Sinne nachfolgenden Informationen unter Wahrung des We-
des § 1 Absatz 2 einen beratenden Ausschuss einzu- sentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes
richten, der die Angemessenheit der Vergütungssys- des § 26a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zumin-
teme überwacht (Vergütungsausschuss). Die Ge- dest auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen
schäftsleitung kann dem Vergütungsausschuss weitere und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Aufgaben zuweisen, insbesondere betreffend die Aus- (2) Das Institut hat die Zusammensetzung, die Auf-
gestaltung und Weiterentwicklung der Vergütungs- gaben und die organisatorische Einbindung des Vergü-
systeme. Die Aufgaben und die organisatorische Ein- tungsausschusses zu veröffentlichen.
bindung des Vergütungsausschusses sind in den Orga- (3) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsberei-
nisationsrichtlinien des Instituts darzustellen. chen des Instituts sind bezüglich der in § 5 Absatz 1
(2) Im Vergütungsausschuss müssen neben Mitar- Satz 1 genannten Personen zudem die folgenden An-
beitern oder Mitarbeiterinnen der Personalabteilung gaben zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den
auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen aus den ge- Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen von den An-
schäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbeson- gaben zu den relevanten Mitarbeitern und Mitarbeite-
dere den Bereichen Markt und Handel, sowie den Kon- rinnen zu trennen sind:
trolleinheiten vertreten sein. Die interne Revision ist im 1. Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe und
Rahmen ihrer Aufgaben einzubeziehen. variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstig-
(3) Der Vergütungsausschuss hat mindestens einmal ten;
jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der 2. Gesamtbetrag der gewährten Vergütungen im Rah-
Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Instituts zu men der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im
verfassen und diesen der Geschäftsleitung und dem Sinne des § 3 Absatz 7 sowie die Anzahl der jeweils
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen (Vergü- Begünstigten pro Geschäftsjahr;
tungsbericht). Soweit erforderlich hat der Vergütungs- 3. Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im Sinne
ausschuss auch anlassbezogen Bericht zu erstatten. des § 5 Absatz 2 Nummer 4 unterteilt in zurückbe-
Dem Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsor- haltene und ausgezahlte Gesamtbeträge unter Aus-
gans ist ein direktes Auskunftsrecht gegenüber dem weis des Gesamtbetrages, um den sich die variable
Vergütungsausschuss einzuräumen. Vergütung nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 verringert;
4. bezogen auf den Gesamtbetrag der variablen Vergü-
§7
tungen deren Zusammensetzung, und zwar insbe-
Offenlegung durch Institute sondere hinsichtlich der Teile der variablen Vergü-
(1) Jedes Institut hat die nachfolgenden Informatio- tung, die von der Wertentwicklung des Instituts im
nen unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 5 abhängen;
Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a Absatz 2 des 5. Gesamtbetrag der geleisteten einzelvertraglich be-
Kreditwesengesetzes zumindest auf der eigenen Inter- gründeten Abfindungen für die Beendigung der
netseite zu veröffentlichen und mindestens einmal jähr- Tätigkeit sowie die Anzahl der Begünstigten pro Ge-
lich zu aktualisieren. Der Detaillierungsgrad der Infor- schäftsjahr unter Ausweis der höchsten geleisteten
mationen ist abhängig von der Größe und Vergütungs- Abfindung.
struktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikoge-
halt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten. §9
(2) Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsberei- Besondere Vorschriften für Gruppen
chen des Instituts sind zu veröffentlichen: Die in § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes be-
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, insbe- zeichneten Personen des übergeordneten Unterneh-
sondere die maßgeblichen Vergütungsparameter so- mens oder des übergeordneten Finanzkonglomerats-
wie die Zusammensetzung der Vergütungen und die unternehmens einer Institutsgruppe, einer Finanzhol-
Art und Weise der Gewährung, und ding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats sind für
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
2. der Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe in den nachgeordneten Unternehmen, für die nicht
und variable Vergütung sowie die Anzahl der Be- § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbin-
günstigten der variablen Vergütung. dung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung gilt,
Die Institute haben unter Wahrung der in Absatz 1 ge- verantwortlich. Sofern dies unter Berücksichtigung der
nannten Grundsätze bei der Darstellung der in Satz 1 Größe und der Komplexität der Geschäftstätigkeit
Nummer 1 genannten Informationen einen Detaillie- der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder
rungsgrad zu gewährleisten, der es ermöglicht, inhalt- des Finanzkonglomerats risikoadäquat erscheint, kön-
lich die Übereinstimmung der Vergütungssysteme mit nen einzelne Anforderungen dieser Verordnung zentral
den Anforderungen dieser Verordnung nachvollziehen innerhalb der Gruppe oder des Konglomerats erfüllt
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
werden. Das übergeordnete Unternehmen oder das Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge sowie betrieb-
übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen einer liche Übungen, die mit dieser Verordnung nicht verein-
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder eines bar sind, soweit rechtlich zulässig auf Grundlage einer
Finanzkonglomerats hat die Einschätzung hierüber für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Be-
schriftlich zu dokumentieren. gutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung
der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
§ 10
Anpassung § 11
bestehender Vereinbarungen Inkrafttreten
Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass die mit Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1379
Verordnung
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich
(Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV)
Vom 6. Oktober 2010
Auf Grund des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Ver- schriftlich zu dokumentieren. Die Analyse muss plau-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Num- sibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein.
mer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium 90 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Ver-
der Finanzen: sicherungsgruppe oder einem nach § 104o des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkon-
§1 glomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Mil-
liarden Euro angehören, sind in der Regel als be-
Geltungsbereich
deutend anzusehen. Unternehmen mit einer Bilanz-
(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absat- summe von weniger als 45 Milliarden Euro und Unter-
zes 2 für die folgenden Unternehmen: nehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem
1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie nach § 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes fest-
Pensionsfonds mit Sitz im Inland, gestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme
von weniger als 45 Milliarden Euro angehören, gelten
2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
als nicht bedeutend.
§ 1b und des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, (3) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch
Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver-
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In-
einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-
land,
dung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund
4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-
Inland, einbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.
5. übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit
Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Insti- §2
tute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesenge- Begriffsbestimmungen
setzes,
Im Sinne dieser Verordnung ist beziehungsweise
6. im Inland erlaubnispflichtige Erst- und Rückver- sind:
sicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem 1. „Unternehmen“ alle in § 1 Absatz 1 genannten Un-
Drittstaat und ternehmen;
7. im Inland erlaubnispflichtige Erstversicherungsunter- 2. „Vergütung“ sämtliche finanzielle Leistungen und
nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Sachbezüge, gleich welcher Art sowie Leistungen
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- von Dritten, die ein Geschäftsleiter, eine Geschäfts-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- leiterin, ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im
schaftsraum, die nicht den Versicherungsrichtlinien Hinblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit bei
unterfallen. dem Unternehmen erhält. Nicht als Vergütung
gelten finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die
(2) § 4 gilt nur für bedeutende Unternehmen. Unter- von dem Unternehmen kraft einer allgemeinen,
nehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Mil- ermessensunabhängigen Regelung gewährt wer-
liarden Euro und Unternehmen, die einer Versiche- den und keine Anreizwirkung zur Eingehung von
rungsgruppe oder einem nach § 104o des Ver- Risiken entfalten, insbesondere Rabatte, betrieb-
sicherungsaufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkon- liche Versicherungs- und Sozialleistungen sowie
glomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Beiträge
45 Milliarden Euro angehören, haben auf der Grundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des
einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen, Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur be-
ob sie bedeutend sind. Bei der Risikoanalyse sind trieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebs-
insbesondere die Größe und Vergütungsstruktur sowie rentengesetzes;
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-
nalität der Geschäftstätigkeit zu beachten. Unterneh- 3. „Vergütungssysteme“ alle unternehmensinternen
men, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach Regelungen zur Vergütung sowie deren tatsäch-
§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes fest- liche Umsetzung und Anwendung durch die Unter-
gestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei nehmen;
der Analyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Kom- 4. „variable Vergütung“ der Teil der Vergütung, dessen
plexität, Risikogehalt und Internationalität der Gewährung oder Höhe im Ermessen des Unterneh-
Geschäftstätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats mens steht oder vom Eintritt vereinbarter Bedin-
zu beachten. Die Feststellung und die Analyse sind gungen abhängt, und zwar einschließlich der er-
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
messensabhängigen Leistungen zur Altersversor- 3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der
gung; variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit
sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unterneh-
5. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor-
mens darstellt. Die variable Vergütung darf insbe-
gung“ der Teil der variablen Vergütung, der zum
Zwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine sondere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitrags-
einnahme, vom Neugeschäft oder von der Vermitt-
konkret bevorstehende Beendigung des Beschäfti-
lung einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;
gungsverhältnisses beim Unternehmen vereinbart
wird; 4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont
6. „fixe Vergütung“ der Teil der Vergütung, der nicht angemessen berücksichtigen;
variabel ist; 5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der
7. „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiterinnen“ alle natürlichen gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen be-
Personen, deren sich das Unternehmen beim rücksichtigt wird. Dies schließt jedoch die Zahlung
Geschäftsbetrieb, insbesondere aufgrund eines von Provisionen im Bereich des angestellten Außen-
Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstver- dienstes nicht aus;
hältnisses bedient, und alle natürlichen Personen, 6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Perso-
die im Rahmen von Funktionsausgliederungen mit nalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht
einer gruppenangehörigen Gesellschaft, für die die wird.
Instituts-Vergütungsverordnung nicht gilt, unmittel-
bar an Dienstleistungen für das Unternehmen betei- Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich
ligt sind. Dies gilt nicht für Funktionsausgliederun- auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gege-
gen von Pensionskassen oder Pensionsfonds, die benenfalls anzupassen. Die Geschäftsleiter und
über keine eigenen Mitarbeiter verfügen, auf Träger- Geschäftsleiterinnen sind für die angemessene Ausge-
unternehmen oder deren Spezialdienstleistungsun- staltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und
ternehmen. Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin- Mitarbeiterinnen verantwortlich. Für die angemessene
nen und Handelsvertreter im Sinne des § 84 Ab- Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-
satz 1 des Handelsgesetzbuches gelten nicht als leiter und Geschäftsleiterinnen ist der Aufsichtsrat ver-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; antwortlich.
8. „Vergütungsparameter“ die quantitativen und quali- (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Ver-
tativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die gütung des einzelnen Geschäftsleiters beziehungs-
Leistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters, weise der einzelnen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen,
einer Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters, einer dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
Mitarbeiterin oder einer unternehmensinternen Aufgaben und Leistungen des Geschäftsleiters bezie-
Organisationseinheit gemessen wird; hungsweise der Geschäftsleiterin sowie zur Lage des
9. „Erfolgsbeiträge“ die auf der Grundlage von Ver- Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht
gütungsparametern ermittelten tatsächlichen Leis- ohne besondere Gründe übersteigt. Variable Vergütun-
tungen und Erfolge von Geschäftsleitern, Ge- gen sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrund-
schäftsleiterinnen, Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen lage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der
und unternehmensinternen Organisationseinheiten, Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.
die in der Ermittlung der Höhe der variablen Vergü- Andere einschlägige bundes- oder landesgesetzliche
tungsbestandteile einfließen. Erfolgsbeiträge kön- Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern und
nen positiv und negativ sein; Geschäftsleiterinnen bleiben von den Sätzen 1 und 2
unberührt. Satz 2 gilt nicht für kleinere Vereine im Sinne
10. „Kontrolleinheiten“ diejenigen unternehmensinter- des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
nen Organisationseinheiten, die die geschäftsinitiie-
renden Organisationseinheiten überwachen, ein- (3) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-
schließlich der internen Revision. schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem
Unternehmen erhalten, muss abschließend im Anstel-
§3 lungsvertrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag
und spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. Die
Allgemeine Anforderungen Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
(1) Die Unternehmen müssen Grundsätze zu den muss abschließend durch Satzung oder durch Be-
Vergütungssystemen für Geschäftsleiter, Geschäftslei- schluss der Hauptversammlung beziehungsweise der
terinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festlegen. obersten Vertretung festgelegt sein.
Die Vergütungssysteme müssen so ausgestaltet sein, (4) Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitar-
dass beiter und Mitarbeiterinnen müssen über die Ausgestal-
1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des Un- tung und Änderungen der für sie maßgeblichen Ver-
ternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind; gütungsparameter schriftlich informiert werden. Die
im Falle von Strategieänderungen ist die Ausgestal- Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermitt-
tung der Vergütungssysteme zu überprüfen und er- lung gewahrt.
forderlichenfalls anzupassen;
(5) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen
2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Inte- haben den Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über
ressenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unter-
hoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunk- nehmens zu informieren. Die Unternehmen haben dem
tion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen; oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1381
chendes Auskunftsrecht gegenüber den Geschäfts- wenden, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolgs
leitern einzuräumen. Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere ein-
(6) Die Unternehmen dürfen ihren Geschäftsleitern, gegangene Risiken und Kapitalkosten zu berück-
Geschäftsleiterinnen und Aufsichtsratsmitgliedern in sichtigen;
der Regel keine Vergütung im Zusammenhang mit der 3. ist sicherzustellen, dass mindestens 40 Prozent
Vermittlung von Versicherungsverträgen gewähren. nicht vor dem Ablauf eines angemessenen Zurück-
Entsprechendes gilt für die Vergütung der Aufsichts- behaltungszeitraums unter Berücksichtigung des
ratstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die zugleich geschäftlichen Erfolgs ausbezahlt werden. In der
Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen oder Generalbe- Regel ist ein Zeitraum von drei Jahren angemessen.
vollmächtigte von Versicherungsvermittlungsunterneh- Die Auszahlung von mindestens 50 Prozent des in
men sind, die in erheblichem Umfang Versicherungs- Satz 1 genannten Anteils an der gesamten variablen
verträge für das Unternehmen vermitteln. Vergütung soll von einer nachhaltigen Wertentwick-
(7) Die Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit gegen- lung des Unternehmens abhängig sein;
über angestellten Arbeitnehmervertretern neben der 4. müssen auch negative individuelle Erfolgsbeiträge
Zahlung von Arbeitsentgelt wird durch diese Verord- des Geschäftsleiters, der Geschäftsleiterin, des Mit-
nung nicht untersagt. arbeiters, der Mitarbeiterin und der jeweiligen Orga-
nisationseinheit sowie ein negativer Gesamterfolg
§4 des Unternehmens beziehungsweise der Gruppe
Besondere Anforderungen die Höhe der variablen Vergütung einschließlich der
zurückbehaltenen Beträge nach Nummer 3 verrin-
(1) Die besonderen Anforderungen beziehen sich auf gern.
Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen bedeutender
Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie auf (4) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht
solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Unter- durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen
nehmen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Unterneh-
auf das Gesamtrisikoprofil haben. Das Unternehmen men haben angemessene Compliance-Strukturen zur
hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverant- Unterbindung solcher Maßnahmen zu implementieren.
wortlich festzustellen, ob es Mitarbeiter hat, deren Angemessene Compliance-Strukturen können insbe-
Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Ge- sondere in einer vertraglichen Verpflichtung der Ge-
samtrisikoprofil haben, und diese Feststellung sowie schäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter und Mit-
die Analyse schriftlich zu dokumentieren. Für die Risi- arbeiterinnen bestehen, keine persönlichen Absiche-
koanalyse können unter anderem die Größe, die Art der rungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen,
Geschäftstätigkeit, das Geschäftsvolumen, die Höhe um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschrän-
der Risiken und die Erträge einer Organisationseinheit ken oder aufzuheben.
als Kriterien herangezogen werden. Auch die Tätigkeit,
(5) Ermessensabhängige Leistungen zur Alters-
die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergütung sowie
versorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbe-
eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Ar-
dingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesor-
beitsmarkt kommen als Kriterien in Frage. Die Analyse
gungs- oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern,
muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollzieh-
Geschäftsleiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
bar sein.
geleistet werden, müssen
(2) Die fixe und die variable Vergütung müssen in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-
Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits keine nehmens abhängen,
signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung 2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-
besteht, die variable Vergütung aber andererseits einen tens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während
wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Eine garan- des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An-
tierte variable Vergütung ist in der Regel nur im Rahmen spruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-
der Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses abhängigen Leistungen zur Altersversorgung
und längstens für ein Jahr zulässig. besteht, nicht aber auf die ermessensabhängigen
(3) Bei der variablen Vergütung Leistungen zur Altersversorgung selbst, und
1. ist neben dem Gesamterfolg des Unternehmens 3. für den Fall, dass sich die für die ermessensabhän-
beziehungsweise der Gruppe und dem Erfolgsbei- gigen Leistungen zur Altersversorgung maßgeb-
trag der Organisationseinheit auch der individuelle lichen Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters, der Ge-
Erfolgsbeitrag zu berücksichtigen, soweit dieser mit schäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitarbeite-
vertretbarem Aufwand bestimmt werden kann; im rin, seiner oder ihrer Organisationseinheit oder der
Rahmen des individuellen Erfolgsbeitrags können Gesamterfolg des Unternehmens beziehungsweise
auch nichtfinanzielle Parameter herangezogen wer- der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen, verringert
den, wie zum Beispiel die Beachtung der unterneh- werden.
mensinternen Regelwerke und Strategien, die Kun- (6) Ermessensabhängige Leistungen zur Alters-
denzufriedenheit und erlangte Qualifikationen; versorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten
2. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Unter- Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
nehmens, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi- Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern, Geschäfts-
sationseinheit und des individuellen Erfolgsbeitrags leiterinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geleistet
insbesondere solche Vergütungsparameter zu ver- werden, müssen
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter- ditwesengesetzes in Verbindung mit der Instituts-Ver-
nehmens abhängen und gütungsverordnung noch § 64b des Versicherungsauf-
2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen sichtsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung
werden, nach deren Verstreichen frühestens über die gelten, die Anforderungen der §§ 3 und 4 anzuwenden
ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor- sind. Dabei sind insbesondere die Bedeutung der be-
gung verfügt werden darf. treffenden Unternehmen für die Risikosituation der
Gruppe oder des Konglomerats, die Höhe der Beitrags-
(7) Für die Ausgestaltung, Überprüfung und Weiter- einnahmen, das Kapitalanlagevolumen, die Bilanz-
entwicklung der Vergütungssysteme soll ein Ausschuss summe und die Marktstellung des Unternehmens zu
eingerichtet werden (Vergütungsausschuss). Der Vergü- beachten. Die Feststellung und die Analyse sind schrift-
tungsausschuss hat mindestens einmal jährlich einen lich zu dokumentieren. Die Analyse muss plausibel,
Bericht mit den Ergebnissen seiner Überprüfung und umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sofern
Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Vergütungssys- dies unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität
teme vorzulegen. Das Unternehmen hat dem oder der der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe oder
Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein direktes Auskunfts- des Finanzkonglomerats risikoadäquat erscheint, kön-
recht gegenüber dem Vergütungsausschuss einzuräu- nen einzelne Anforderungen dieser Verordnung zentral
men. innerhalb der Gruppe oder des Konglomerats erfüllt
(8) Die Unternehmen haben in geeigneter Form werden. Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-
einen jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen, schätzung hierüber schriftlich zu dokumentieren.
der insbesondere Angaben zur Vergütungspolitik und
zu den Vergütungsstrukturen einschließlich des Anteils §6
der variablen Vergütung enthält.
Anpassung
§5 bestehender Vereinbarungen
Anforderungen auf Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass
Versicherungsgruppen- die mit Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Auf-
und Finanzkonglomeratsebene sichtsratsmitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche- bestehenden Verträge sowie betriebliche Übungen,
rungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 des Versi- Satzungen und Beschlüsse, die mit der Verordnung
cherungsaufsichtsgesetzes und übergeordnete Finanz- nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig auf
konglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten
die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Geschäfts- juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter
leiterinnen, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Aufsichts- Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten an-
ratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gepasst werden.
gesamten Konglomerats angemessen, transparent und
auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. §7
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben
Inkrafttreten
auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-
lich festzustellen, auf welche Unternehmen der Gruppe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder des Konglomerats, für die weder § 25a des Kre- in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1383
Verordnung
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden*)
Vom 6. Oktober 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 § 1 erhält, hat dies unter Angabe der jeweils verfüg-
bis 15 und des § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 baren Informationen unverzüglich der zuständigen
Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 pflichtet sind auch
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Absatz 1 1. öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a Untersuchungen an Kartoffeln durchführen,
des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und
§ 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch- 2. Personen, die im Rahmen der amtlichen Anerken-
stabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) nung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Ab-
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe- satz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverord-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- nung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,
schutz: wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des
Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis
Abschnitt 1 erhalten.
Allgemeine Bestimmungen
§3
§1 Ausnahmen zu
Versuchs- und Züchtungszwecken
Züchtungs- und Haltungsverbot
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Ein-
Das Züchten und das Halten von sowie das Arbeiten zelfall Ausnahmen von § 1 für wissenschaftliche Unter-
mit folgenden Schadorganismen sind verboten: suchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren
1. Kartoffelkrebs [Schadorganismus: Synchytrium endo- des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung
bioticum (Schilb.) Perc.], der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenz-
gruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von
2. Kartoffelzystennematoden [Schadorganismen: Globo-
Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben
dera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der
G. pallida (Stone) Behrens].
Schadorganismen nach § 1 nicht beeinträchtigt wird
und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorga-
§2
nismen besteht.
Anzeigepflichten
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
oder den Verdacht des Auftretens der in § 1 genannten
Schadorganismen unter Angabe des Standortes der 2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft
betroffenen Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
betroffenen Kartoffeln unverzüglich der zuständigen 3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Auftreten 4. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des
oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten- Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln
nematoden infolge einer stark verringerten oder verän- oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchfüh-
derten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, rung des Vorhabens.
wenn Anhaltspunkte einer außergewöhnlichen Verän-
derung der Zusammensetzung der Nematodenarten, Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflan-
eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe vorliegen. zenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlan-
(2) Anzeigepflichtig sind der Verfügungsberechtigte gen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Aus-
oder der Besitzer von Flächen zur Erzeugung von Kar- breitung des Schadorganismus erforderlich ist.
toffeln und der Verfügungsberechtigte oder der Besitzer
von Kartoffelpflanzen. (3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die
Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der
(3) Wer, ohne nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni
satz 2 zur Anzeige verpflichtet zu sein, im Rahmen sei- 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte
nes beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen-
Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Ver- stände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie
dacht des Auftretens eines Schadorganismus nach 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und
Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder be-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG stimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin
des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnemato-
den und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008,
16.6.2007, S. 12). S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede (4) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse
Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vor- der Erreger des Kartoffelkrebses auf der befallenen Flä-
habens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. che angehört und teilt dies jeweils dem Verfügungsbe-
Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Aufla- rechtigten und dem Besitzer der in der Sicherheitszone
gen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von gelegenen Grundstücke mit.
den Anzeigepflichten nach § 2 enthalten, wenn der An- (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheits-
tragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der zone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Kartoffel-
Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das krebses erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson-
Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb dere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor-
der Europäischen Union bleiben unberührt. schreiben oder verbieten.
Abschnitt 2 §6
Maßnahmen zur Verwendung und Behandlung
Bekämpfung des Kartoffelkrebses Bei Befall mit Kartoffelkrebs haben der Verfügungs-
berechtigte und der Besitzer von Kartoffelknollen oder
§4 Kartoffelkraut die Knollen und das Kraut unverzüglich
Abgrenzung und so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses
Aufhebung der Sicherheitszone vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte
Kartoffelkrebs festgestellt, so grenzt die zuständige Be- Partie nach Satz 1 zu behandeln. Die zuständige Be-
hörde eine Sicherheitszone ab. hörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anord-
(2) Die Sicherheitszone umfasst die befallene Fläche nungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren vor-
sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben- schreiben oder verbieten.
heiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die be-
fallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von Abschnitt 3
300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheits- Maßnahmen zur Bekämpfung
bereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erfor- von Kartoffelzystennematoden
derlich ist.
(3) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an min- §7
destens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Kar- Anforderungen an Felder
toffelkrebs festgestellt worden ist. für die Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone (1) Kartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln
auf, wenn bei einer erneuten Untersuchung der befalle- bestimmt sind, oder Pflanzen im Sinne des Anhangs I
nen Fläche kein Befall mit Kartoffelkrebs und kein Vor- der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007
handensein seines Erregers festgestellt wird. zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Auf-
hebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom
§5 16.6.2007, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt
Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone
sind, dürfen nur auf einem Feld angepflanzt werden,
(1) In der Sicherheitszone dürfen das:
1. keine Kartoffeln angebaut werden und 1. eine einheitlich bewirtschaftete Fläche mit einer Min-
destgröße von 0,5 Hektar ist,
2. keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flä-
chen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder 2. von der zuständigen Behörde jeweils in dem Zeit-
gelagert werden. raum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf der
Fläche und dem Anpflanzen von Kartoffeln oder
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen in Pflanzen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie
dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nach § 3 Absatz 2 2007/33/EG nach dem Verfahren nach § 8 unter-
Nummer 2 Kartoffeln angebaut werden, wenn diese ge- sucht worden ist,
gen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganis-
mus resistent sind, die auf der befallenen Fläche fest- 3. als befallsfreie Fläche in das Verzeichnis nach § 10
gestellt worden sind. eingetragen ist,
(3) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Er- 4. durch eine befallsfreie Fläche des Verfügungsbe-
regers des Kartoffelkrebses, wenn in einer Prüfung rechtigten mit einer Mindestbreite von 15 Metern
durch das Julius Kühn-Institut festgestellt worden ist, (Abstandszone) von einer Fläche getrennt ist, die
dass die Sorte auf den Befall durch die jeweilige Rasse als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten
des Erregers des Kartoffelkrebses so reagiert, dass Se- in das Verzeichnis nach § 10 eingetragen ist; dabei
kundärinfektionen nicht zu befürchten sind. Das Julius muss die Mindestbreite der Abstandszone über die
Kühn-Institut gibt die resistenten Kartoffelsorten unter gesamte Länge der Fläche eingehalten werden, Be-
Angabe der Rassen der betroffenen Schadorganismen fallsfläche und Abstandszone müssen zusammen
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzei- eine Mindestgröße von 0,5 Hektar haben.
ger*) bekannt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichun-
gen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 ge-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de nehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1385
zeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche (5) Die zuständige Behörde kann amtliche Untersu-
einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung chungen von Flächen anordnen, auf denen andere als
von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus unter Absatz 1 genannte Pflanzen, die zum Wiederan-
ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen pflanzen bestimmt sind, produziert werden sollen,
nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall wenn konkrete Anhaltspunkte für den Befall mit Kartof-
mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen die- felzystennematoden vorliegen.
ser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt wor-
den ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren §9
sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Erhebungen zur Feststellung
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine (1) Auf Kartoffelanbauflächen, die nicht zur Erzeu-
andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen. gung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, führt die zu-
ständige Behörde amtliche Erhebungen zur Feststel-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann lung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden
der Anbau von Kartoffeln, die zur Erzeugung von nach Anhang II Nummer 2 Buchstabe a erster Anstrich
Pflanzkartoffeln oder von Pflanzen nach Anhang I der und Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
Richtlinie 2007/33/EG, die zur Erzeugung von Pflanzen 2007/33/EG durch.
zum Anbau bestimmt sind, auch in einer Vegetations-
periode erfolgen, die nicht unmittelbar auf die amtliche (2) Die jährlich zu untersuchende Fläche richtet sich
Untersuchung folgt, wenn der Verfügungsberechtigte nach der Kartoffelanbaufläche in dem jeweiligen Zu-
nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der amtlichen ständigkeitsbereich und umfasst mindestens den in An-
Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I hang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG in der
Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirts- jeweils geltenden Fassung genannten Anteil.
pflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung (3) Die Probenahme auf den ausgewählten Flächen
nicht angebaut worden sind. Sind zwischen der Unter- nach Absatz 2 ist nach Anhang II Nummer 2 Buch-
suchung der Fläche und dem Anbau von Kartoffeln, die stabe a der Richtlinie 2007/33/EG nach der Ernte der
zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind oder Kartoffeln durchzuführen.
Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG, die
zur Erzeugung von Pflanzen zum Anbau bestimmt sind, § 10
mehr als zwei Jahre vergangen, ist eine erneute Unter- Amtliches Verzeichnis
suchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 notwendig.
(1) Die zuständige Behörde führt ein amtliches Ver-
zeichnis, in das die Ergebnisse der Untersuchungen
§8
nach § 8 und der Erhebungen nach § 9 wie folgt einge-
Untersuchung von Anbauflächen tragen werden:
(1) Flächen, auf denen Kartoffeln, die zur Erzeugung 1. sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden
von Pflanzkartoffeln, auch zum Zwecke des Nachbaus, auf einer Fläche nachgewiesen worden, ist die Flä-
bestimmt sind, oder auf denen die in Anhang I der che als befallsfrei einzutragen,
Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Er- 2. sind ausschließlich Zysten der Kartoffelzystennema-
zeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, toden ohne lebenden Inhalt gefunden worden, ist die
angepflanzt oder gelagert werden sollen, sind von der Fläche als befallsfrei mit Zysten von Kartoffelzysten-
zuständigen Behörde auf Antrag gemäß Anhang II der nematoden ohne lebenden Inhalt einzutragen,
Richtlinie 2007/33/EG auf Kartoffelzystennematoden zu
3. ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennema-
untersuchen.
toden mit lebendem Inhalt gefunden worden, ist die
(2) Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchun- Fläche als Befallsfläche einzutragen.
gen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli (2) Die zuständige Behörde stellt Nematodenart, Pa-
2010 durchgeführt worden sind, können anerkannt wer- thotyp oder Virulenzgruppe der Kartoffelzystennemato-
den, wenn das Auftreten von Kartoffelzystennematoden den auf der nach Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche
Gegenstand der Untersuchung war. in das Verzeichnis eingetragenen Fläche fest und teilt
(3) Liegt eine Anzeige über das Auftreten oder den dies dem Verfügungsberechtigten und dem Besitzer der
Verdacht des Auftretens von Kartoffelzystennematoden Befallsflächen mit. Die Feststellungen nach Satz 1 wer-
nach § 2 vor, führt die zuständige Behörde Untersu- den in das Verzeichnis eingetragen.
chungen nach Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG (3) Einträge in das Verzeichnis sind durch die zu-
durch. ständige Behörde zu aktualisieren. Eine Streichung ei-
(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass das Auftreten ner Fläche als Befallsfläche ist frühestens sechs Jahre
oder der Verdacht des Auftretens von Kartoffelzysten- nach der Eintragung zulässig, wenn durch amtliche Un-
nematoden infolge einer stark verringerten oder verän- tersuchungen kein Befall mit Kartoffelzystennematoden
derten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte, die mehr festgestellt worden ist. Die zuständige Behörde
auf einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusam- kann den Zeitraum bis zur Untersuchung um höchstens
mensetzung der Nematodenarten, eines Pathotyps drei Jahre verkürzen, wenn amtliche Maßnahmen zur
oder einer Virulenzgruppe beruht, untersucht die zu- Bekämpfung der Kartoffelzystennematodenpopulation
ständige Behörde diesen Sachverhalt mit geeigneten nach § 12 durchgeführt wurden.
Methoden und unterrichtet das Julius Kühn-Institut da- (4) Bei berechtigtem Interesse kann die zuständige
rüber. Behörde Einsicht in das Verzeichnis gewähren.
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
§ 11 gramms kann die zuständige Behörde Verfügungsbe-
Maßnahmen bei Befall rechtigte und Besitzer von Befallsflächen verpflichten,
mit Kartoffelzystennematoden Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder Be-
kämpfungsmaßnahmen zu dulden. Sie kann dabei ins-
(1) Ist eine Fläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 als besondere Anbaupausen festlegen oder den Anbau
Befallsfläche in das Verzeichnis eingetragen, so dürfen: resistenter Sorten vorschreiben.
1. keine Kartoffeln für die Erzeugung von Pflanzkartof- (2) Schreibt sie den Anbau resistenter Kartoffelsor-
feln, auch nicht zum Zwecke des Nachbaus, ange- ten auf einer Befallsfläche vor, dann muss die Kartoffel-
pflanzt werden, sorte resistent gegen die auf der Befallsfläche entspre-
2. keine Pflanzen nach Anhang I der Richtlinie chend § 10 Absatz 2 festgestellten Nematodenarten,
2007/33/EG, die zum Wiederanpflanzen bestimmt Pathotypen oder Virulenzgruppen der Kartoffelzysten-
sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert wer- nematoden sein.
den.
(2) Der Besitzer oder der Verfügungsberechtigte ei- § 13
ner Befallsfläche nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 haben Verwendung und
dafür Sorge zu tragen, dass überbetrieblich genutzte Behandlung von kontaminierten Pflanzen
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die auf der (1) Partien von Kartoffeln oder Pflanzen zum An-
Befallsfläche eingesetzt worden sind, vor Verlassen der pflanzen außer Samen, die von einer Befallsfläche
Befallsfläche durch geeignete Verfahren von Erde und stammen, oder die mit Erde in Berührung kamen, in
Kartoffelrückständen gereinigt werden. der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen worden
(3) Die zuständige Behörde kann für die Flächen, die sind, sind von der zuständigen Behörde als befallen
infolge des Befalls mit Kartoffelzystennematoden nach zu kennzeichnen.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 als Befallsfläche in das amt- (2) Befallene Pflanzkartoffeln oder Pflanzen nach An-
liche Verzeichnis eingetragen worden ist, darüber hang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen
hinaus alle zur Bekämpfung der Kartoffelzystennema-
toden erforderlichen Anordnungen treffen, insbeson- 1. nicht angepflanzt werden oder
dere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vor- 2. nur angepflanzt werden, wenn sie unter amtlicher
schreiben oder verbieten. Aufsicht nach einem auf Grund des Artikels 17 Ab-
(4) Die zuständige Behörde kann auf einer Fläche, satz 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten Ver-
die als Befallsfläche in das amtliche Verzeichnis nach fahrens entseucht worden sind.
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 eingetragen worden ist, den (3) Befallene Pflanzen im Sinne des Anhangs I Num-
Anbau von Kartoffeln und Pflanzen nach Anhang I der mer 2 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt
Richtlinie 2007/33/EG, im Rahmen eines amtlichen Be- werden, wenn sie entseucht oder durch Waschen oder
kämpfungsprogramms nach § 12 mit dem Ziel der Re- Bürsten so von Erde befreit wurden, dass kein Risiko
duzierung der Besatzdichte der Kartoffelzystennemato- der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
denpopulation genehmigen. Eine Genehmigung nach
Satz 1 darf nicht erteilt werden für die Erzeugung von § 14
Pflanzkartoffeln, einschließlich derer zum Zwecke des Anforderung an
Nachbaus. Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
(5) Das Julius Kühn-Institut prüft Kartoffelsorten auf Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensor-
ihre Resistenz nach Anhang IV Abschnitt II der Richt- tierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrie-
linie 2007/33/EG und gibt den Grad der Resistenz unter ben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die
Angabe der Resistenznote gemäß Anhang IV Abschnitt I
der Richtlinie 2007/33/EG im Bundesanzeiger oder 1. anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfah-
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. ren für Resterden nach Anlage 2 oder
(6) Die Angabe des Grades der Resistenz ist nicht 2. von der zuständigen Behörde nach Satz 2 geneh-
erforderlich bei Kartoffelsorten, deren Resistenz gegen migte Verfahren
Kartoffelzystennematoden vor dem 13. Oktober 2010 anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in
nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel- Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren,
krebses und der Kartoffelnematoden vom 5. Juni 2001 die regionale und betriebliche Gegebenheiten berück-
(BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 9 des sichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbrei-
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge- tung oder Verschleppung der Schadorganismen be-
ändert worden ist, festgestellt worden ist. Diese Kartof- steht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfal-
felsorten können im Rahmen amtlicher Bekämpfungs- lenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen
programme angebaut werden. Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.
§ 12 § 15
Amtliches Bekämpfungsprogramm Ausnahmen für Nachbau
(1) Bei Befall mit Kartoffelzystennematoden entwi- (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
ckelt die zuständige Behörde ein Bekämpfungspro- dürfen Kartoffeln zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln
gramm auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten zum Zwecke des Nachbaus ohne amtliche Untersu-
Maßnahmen. Zur Durchführung des Bekämpfungspro- chung und Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 an-
gebaut werden, wenn ihr Anbau innerhalb desselben
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de Betriebes und nur innerhalb eines Umkreises von 20 Ki-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1387
lometern um die Erzeugungsfläche der Pflanzkartoffeln 3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1
zum Zwecke des Nachbaus erfolgt. Die nach Satz 1 er- Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln
zeugten Pflanzkartoffeln dürfen nicht in Verkehr ge- oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
bracht werden. Nachweise über die Erzeugung und Ver-
4. entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt
wendung von Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Nach-
oder lagert,
baus sind vom Erzeuger zu führen und auf Anforderung
der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufzuzeichnen 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen,
sind Lage und Größe der Produktionsfläche der zum Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig
Nachbau bestimmten Pflanzkartoffeln, der Lagerort so- oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr
wie die Anbaufläche auf der die zum Nachbau be- bringt oder verwendet,
stimmten Pflanzkartoffeln angepflanzt werden. 6. entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt,
(2) Besteht unter Berücksichtigung der örtlichen dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
Gegebenheiten die Gefahr einer Ausbreitung oder der
7. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkar-
Verschleppung des Schadorganismus, kann die zu-
toffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
ständige Behörde abweichend von Absatz 1 eine Un-
tersuchung von Flächen für die Erzeugung von Pflanz- 8. entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert
kartoffeln zum Zwecke des Nachbaus anordnen. Ver- oder abpackt,
fügungsberechtigte und Besitzer von Kartoffelanbau-
9. entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
flächen gemäß Absatz 1 sind verpflichtet, die Untersu-
chungen durch die zuständige Behörde zu dulden. 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in
den Verkehr bringt.
Abschnitt 4 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1
Schlussbestimmungen Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollzieh-
§ 16 baren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwider-
Ordnungswidrigkeiten handelt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes § 17
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder mit ihm arbeitet, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
2. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch fung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 3
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- § 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
stattet, S. 2930) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
Anlage 1
(zu § 12)
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm
Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
1. eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-
Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
2. Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der No-
ten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5
in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entspre-
chend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
3. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind,
die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbau-
pause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer
dreijährigen Fruchtfolge, oder
4. andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennemato-
denpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde ge-
nehmigt werden.
Anlage 2
(zu § 14)
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren
für Resterden aus der Kartoffelverarbeitung
Anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden aus der
Kartoffelverarbeitung sind:
1. Deponierung der Resterden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2. für Resterden geeignete Kompostierungsverfahren. Eine Ausbringung der
kompostierten Resterde auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zuläs-
sig, wenn keine Gefahr der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden be-
steht,
3. Verfahren der Hitzebehandlung von Resterden bei Temperaturen von min-
destens 100 Grad Celsius. Eine Ausbringung der hitzebehandelten Resterde
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist zulässig wenn keine Gefahr der
Verbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht,
4. Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb mit geeig-
neten Verfahren auf dem erzeugenden Betrieb. Dabei muss sichergestellt
sein, dass sämtliche Resterde auf der Produktionsfläche verbleibt,
5. Abgabe der Resterde an den anliefernden Landwirt, wenn sichergestellt wer-
den kann, dass die Erde nur von diesem Betrieb stammt. Die Anlage ist in
diesem Fall vor und nach der Anlieferung so zu reinigen, dass eine Verbrei-
tung der Kartoffelzystennematoden ausgeschlossen werden kann, oder
6. Ausbringung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen kein Kartoffel-
anbau stattfindet. Die Information über die geplante Ausbringung der Res-
terde auf solchen Flächen ist den Besitzern und Verfügungsberechtigten der
Flächen mitzuteilen. Der verarbeitende Betrieb erstellt ein Verzeichnis zur
Dokumentation der Resterdeverbringung oder -abgabe und teilt dies der zu-
ständigen Behörde mit. Auf diesen Flächen gilt für den Kartoffelanbau eine
Anbaupause von mindestens sechs Jahren nach Ausbringung von Rester-
den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010 1389
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 7. Oktober 2010
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 750 158 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) – in Berlin 4 524 209 Euro,
geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Ab- – insgesamt 177 944 793 Euro.
satz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September
1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministe- (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
rium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
§1 gerundet –:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – Nordrhein-Westfalen 32 317 053 Euro,
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten
– Bayern 41 450 411 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2009
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz – Hessen 16 053 196 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä- – Rheinland-Pfalz 92 166 891 Euro,
digungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2009 – Berlin 25 637 183 Euro,
betragen – jeweils gerundet –: – insgesamt 207 624 734 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 331 760 473 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
– in Berlin 30 161 392 Euro, wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab
– insgesamt 361 921 865 Euro. – jeweils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- – Baden-Württemberg 6 029 584 Euro,
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Niedersachsen 6 648 771 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 165 880 237 Euro,
– Schleswig-Holstein 6 218 422 Euro,
– in Berlin 18 096 835 Euro,
– Saarland 1 383 285 Euro,
– insgesamt 183 977 072 Euro.
– Hamburg 2 354 875 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – Bremen 1 012 725 Euro,
– in Nordrhein-Westfalen 47 384 779 Euro, – insgesamt 23 647 662 Euro.
– in Bayern 33 132 574 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
– in Baden-Württemberg 28 483 178 Euro, träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 21 024 787 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
– in Hessen 16 065 135 Euro, gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 10 640 352 Euro,
– in Schleswig-Holstein 7 502 736 Euro, §2
– im Saarland 2 713 957 Euro, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 4 722 928 Euro,
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Oktober 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010
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ISSN 0341-1095
Erlass
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung
des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste
Vom 23. September 2010
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste
hat am 30. Mai 2010 Änderungen der Satzung des Ordens beschlossen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung
und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung
als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die Satzungs-
änderungen.
Die Neufassung der Satzung wird vom Bundesministerium des Innern im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berlin, den 23. September 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière