62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010
Bekanntmachung
der Neufassung der Lade- und Löschzeitenverordnung
Vom 25. Januar 2010
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3958) wird nachstehend der Wortlaut der Lade- und Löschzeitenverordnung
in der seit dem 31. Dezember 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 11. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 23. November
1999 (BGBl. I S. 2389),
2. den am 31. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Berlin, den 25. Januar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010 63
Verordnung
über die Lade- und Löschzeiten
sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
(Lade- und Löschzeitenverordnung – BinSchLV)
Abschnitt 1 §4
Tr o c k e n s c h i f f f a h r t Liegegeld
(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld
§1 (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähig-
keit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde,
Beginn der Ladezeit während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade-
(1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung von ande- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit.
rem als flüssigem oder gasförmigem Gut zum Gegen- Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Ton-
stand, so beginnt die Ladezeit nach Ablauf des Tages, nen beträgt das für jede angefangene Stunde anzuset-
an dem der Frachtführer die Ladebereitschaft dem Ab- zende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede
sender oder der vereinbarten Meldestelle anzeigt. über 1 500 Tonnen liegende Tonne.
(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die
(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Zeit-
Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Grün-
punkt der Ladebereitschaft voranzumelden ist, so be-
den, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-
ginnt die Ladezeit abweichend von Absatz 1 zwei Stun-
rechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art
den nach dem in der Voranmeldung genannten Zeit-
von Gut unmöglich ist.
punkt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Voranmel-
dung mindestens acht Stunden vor dem angemeldeten (3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
Zeitpunkt dem Absender oder der vereinbarten Melde- Schub- oder Koppelverband anzusehen.
stelle zugeht und der Frachtführer zum angemeldeten
Zeitpunkt ladebereit ist. Abschnitt 2
(3) Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer seine Ta n k s c h i f f f a h r t
Ladebereitschaft anzeigt, oder wird bei einer Voranmel-
dung noch vor Ablauf der Frist von zwei Stunden nach §5
dem angemeldeten Zeitpunkt der Ladebereitschaft ge- Beginn der Lade- und Löschzeit
laden, so beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des La- (1) Hat der Frachtvertrag die Beförderung flüssigen
dens. Gutes durch ein Tankschiff zum Gegenstand, so begin-
nen die Lade- und die Löschzeit jeweils in dem Zeit-
§2 punkt, in dem der Frachtführer die Lade- oder Lösch-
bereitschaft anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass
Dauer der Ladezeit der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade- oder Lösch-
(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils bereitschaft mindestens acht Stunden zuvor voranmel-
45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten det. Die Voranmeldung und die Anzeige müssen mon-
Sendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch tags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder
ein Schub- oder Koppelverband anzusehen. samstags zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr dem Ab-
sender oder der vereinbarten Meldestelle zugehen.
(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen fol-
gende Zeiten nicht in Ansatz: (2) Hat der Frachtführer den Zeitpunkt der Lade-
oder Löschbereitschaft nicht oder nicht fristgerecht
1. Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feier- vorangemeldet, beginnt die Frist in dem in § 1 Absatz 1
tage an der Ladestelle, genannten Zeitpunkt oder, wenn vor diesem Zeitpunkt
geladen oder gelöscht wird, mit dem Beginn des La-
2. an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr, dens oder Löschens.
3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich §6
des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen Dauer der Lade- und Löschzeit
jeder Art von Gut unmöglich ist.
(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, Tankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sen-
soweit der Frachtführer während der darin genannten dung mit einem Gewicht
Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Ab- bis zu 1 100 Tonnen 24 Stunden,
senders oder der Meldestelle ladebereit ist.
bis zu 1 500 Tonnen 26 Stunden,
§3 bis zu 2 000 Tonnen 28 Stunden, wenn es sich bei
dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbau-
Löschzeit weise handelt, sonst 30 Stunden.
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit Bei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die
(Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 ent- Lade- und Löschzeit um sechs Stunden je weitere
sprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die angefangene 1 000 Tonnen. Bei einer Sendung über
Stelle des Absenders der Empfänger tritt. 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um
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vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Die §7
erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Lösch- Liegegeld
zeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist
auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen. (1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld
(Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der
(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tank- der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit
schiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit
erhöht sich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade- bis zu 500 Tonnen 25 Euro,
und Löschzeit um die Zeit, die der effektiven Stunden-
leistung während des Lade- und Löschvorgangs ent- bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,
spricht. bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,
(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist über 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je
die für das Laden und Löschen tatsächlich benötigte weitere angefangene 500 Tonnen.
Zeit getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede
sich bei der Ermittlung der tatsächlich benötigten Lade- angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tank-
zeit und der tatsächlich benötigten Löschzeit ergeben, schiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähig-
sind auf volle Stunden aufzurunden. Nicht in Ansatz keit
kommen folgende Zeiten: bis zu 500 Tonnen 60 Euro,
1. im Falle des Ladens Sonntage und staatlich aner- bis zu 1 000 Tonnen 80 Euro,
kannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle, im bis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,
Falle des Löschens Sonntage und staatlich aner-
kannte allgemeine Feiertage an der Löschstelle, über 1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je
weitere angefangene 500 Tonnen.
2. an Werktagen, die einem Sonntag oder einem ge- (3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die
setzlichen Feiertag an der Lade- oder Löschstelle Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Grün-
nachfolgen, die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 7.00 den, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-
Uhr, an einem Samstag und am 24. und 31. Dezem- rechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art
ber zusätzlich die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 von Gut unmöglich ist.
Uhr,
(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch
3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen
oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist. Abschnitt 3
Satz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit Inkrafttreten
der Frachtführer während der darin genannten Zeiten
vereinbarungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle §8
oder des Absenders lade- oder löschbereit ist. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010 65
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 3. Februar 2010
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- Nr. 1272/2008 aufgeführten Gefahrenklassen oder
dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des -kategorien entsprechen:
§ 29 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit 1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
§ 70 Absatz 6, des Lebensmittel- und Futtermittel- Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das bis F;
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträch-
ministerium für Wirtschaft und Technologie: tigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit
sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narko-
Artikel 1 tisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Be- 3. Gefahrenklasse 4.1;
kanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), 4. Gefahrenklasse 5.1.“
die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2009 ersetzt.
(BGBl. I S. 3662) geändert worden ist, wird wie folgt
4. In Anlage 2 Teil C Spalte g laufende Nummer 3, 4, 5,
geändert:
6, 10, 11, 12, 16, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 27, 29, 31,
1. In § 3a Absatz 1, § 3b Absatz 1 und 2, Anlage 1 Teil A 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 48, 49, 50, 55
Nummer 11, 13, 35, 41, 44, 98, 99, 104, 211, 215, und 56 wird jeweils das Datum „31.12.2009“ durch
218, 294, 298, 301, 303, 305, 311, 330, 332, 333, das Datum „31.12.2010“ ersetzt.
345, 365, 374 und Anlage 2 Teil A Nummer 12
Spalte c Buchstabe c, Nummer 44 Spalte c Buch- 5. In Anlage 7a werden in der Vorbemerkung in Satz 1
stabe a und b wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ die Wörter „die für die Erfüllung der Anforderung der
Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. Sep-
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
tember 2005 zur Änderung von Anhang IX der Richt-
2. § 3c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: linie 76/768/EWG des Rates zur Verfügung stehen
„1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alter- und nicht im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG
native Methode in der Verordnung (EG) Nr. 440/ zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über schriften für die Einstufung, Verpackung und Kenn-
Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) zeichnung gefährlicher Stoffe verzeichnet sind“
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments durch die Wörter „die für die Erfüllung der Anforde-
und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zu- rungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und
lassung und Beschränkung chemischer Stoffe nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeich-
(REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder net sind“ ersetzt.
in Anlage 7a vorgesehen ist und“.
3. In § 5b Absatz 3a werden die Wörter „als nach der Artikel 2
Richtlinie 67/548/EWG gefährlich eingestufte Stoffe Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
betreffen.“ durch die Wörter „den Anforderungen für 1. April 2010 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wir-
eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) kung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG
und 1999/13/EG des Rates, der Richtlinien 2000/53/EG, 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an
die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom
23.12.2008, S. 68) und
– 2009/159/EU vom 16. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 29).
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 8. Februar 2010
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des untersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeit-
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli punkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen auf-
2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundes- zubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen
regierung: Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen
nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt
Artikel 1 der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom (2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das
Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen
S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten
1. § 3 wird wie folgt gefasst: stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen
als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von
„§ 3 mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche aus-
Erhalt der organischen Substanz machen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen
im Boden und Schutz der Bodenstruktur auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer
Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hun-
(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so
dert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit
zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im
einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom
Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen
Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.
durch
1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher (3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt
Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis zum ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der we-
31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder niger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine
gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Be-
2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten trieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von
Methode durchzuführende Bodenhumusunter- ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem
suchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre
für das der Antrag auf Gewährung der Direktzah- jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.
lungen oder sonstigen Stützungszahlungen ge-
stellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzu- (4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verbo-
halten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf. ten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppel-
Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3
feldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzen-
jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten
schutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des
werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in
Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schäd-
einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung
liche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu
dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwert-
besorgen sind.“
bildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen
oder mit den beiden vorangegangenen Jahren ein- 2. In Anlage 3 wird der Klammerzusatz „(zu § 3 Abs. 4
gehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind und 5)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 3 Absatz 1
mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumus- Satz 2 und 3)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010 67
3. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
„Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Satz 6)
Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates
Fruchtarten
1. Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung
2. Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung
3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung
4. Flächenstilllegung (Acker)
5. mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur
Samenvermehrung
6. Grünbrache“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009
– 2 BvR 758/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezem-
ber 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2,
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ih-
rem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3
des Grundgesetzes. Die Vorschrift bleibt bis zu einer Neuregelung, längstens
bis zum 30. Juni 2011, anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 29. Januar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2010 69
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen von Beschäftigten des Bundeskartellamtes in Angelegenheiten
nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung
Vom 18. Januar 2010
I.
Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundes-
kartellamtes gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in
Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die
Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten und in Angelegen-
heiten nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und
Abordnungen im Inland zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungs-
aktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in An-
gelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeld-
verordnung übertragen. In besonderen Fällen bleibt die Vertretung des Dienst-
herrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden. Die
Nummern I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der
Beschäftigten des Bundeskartellamtes.
Bonn, den 18. Januar 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer